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Entscheid

III 2021 44

Kammergericht

31. Mai 2021Deutsch17 min

A. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 erhob A.________ Aufsichtsanzeige an die Anwaltskommission des Kantons Schwyz gegen Rechtsanwalt C.________. lm Rahmen der Anzeige sowie mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 stellte A.________ einen Antrag auf Ausübung von Parteirechten und ersuchte um Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung, eventualiter auf Zustellung einer Kopie des Entscheids oder auf Einsicht in den Entscheid der Anwaltskommission (Vi-act. 1 und 2).

Source sz.ch

III 2021 44

Entscheid vom 31. Mai 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Anwaltskommission des Kantons Schwyz,

Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

C.________,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Anwaltsrecht (Parteirechte / Urteilsverkündung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 erhob A.________ Aufsichtsanzeige an die Anwaltskommission des Kantons Schwyz gegen Rechtsanwalt C.________. lm Rahmen der Anzeige sowie mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 stellte A.________ einen Antrag auf Ausübung von Parteirechten und ersuchte um Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung, eventualiter auf Zustellung einer Kopie des Entscheids oder auf Einsicht in den Entscheid der Anwaltskommission (Vi-act. 1 und 2).

B. A.________ und Rechtsanwalt C.________ wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 mitgeteilt, dass das Gesuch betreffend Parteirechte / Urteilsverkündung fortan unter der Verfahrensnummer D.________ behandelt werde (Vi-act. 3). Mit gleicher Verfügung wurde Rechtsanwalt C.________ Gelegenheit zur Vernehmlassung zur Eingabe vom 8. Oktober 2020 eingeräumt, worauf dieser mit Schreiben vom 4. November 2020 verzichtete (Vi-act. 4).

C. Mit Beschluss Nr. D.________ vom 17. Februar 2021 (Versand am 22. Februar 2021) lehnte die Anwaltskommission des Kantons Schwyz die Verfahrensanträge von A.________ betreffend Parteirechte / Urteilsverkündung ab (Bf-act. 1).

D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2021 (Versand gleichentags) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt:

1. Der Beschluss der Anwaltskommission des Kantons Schwyz im Verfahren D.________ vom 17.02.2021 sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Entscheid im hängigen Disziplinarverfahren gegen C.________ (D.________) öffentlich zu verkünden.

3.1

Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, wann und wo die öffentliche Urteilsverkündung stattfinden wird.

3.2

Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, das begründete Urteil einzusehen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Vor-instanz und des Beschwerdegegners.

E. Mit Eingabe vom 15. März 2021 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

F. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragt der Beschwerdegegner auf die Beschwerde nicht einzutreten.

G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Vorbringen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; nachfolgend: EMRK) bzw. Art. 29 und Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) vom 18. April 1999 einen Anspruch hat, dass der Entscheid der Vorinstanz öffentlich verkündet wird oder dass ihm die Gelegenheit eingeräumt wird, das begründete Urteil einzusehen.

2.1

Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechts­pflege beeinträchtigen würde.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Abs. 3). Art. 30 Abs. 3 BV wiederum sieht vor, dass Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann.

3.

Vorliegend stellen sich zwei Fragen: Einerseits gilt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 und Art. 30 Abs. 3 BV) im Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt anwendbar sind. Andererseits ist fraglich und von der Vorinstanz in Abrede gestellt worden, ob sich der Beschwerdeführer auf die genannten Bestimmungen berufen kann.

4.1

Sowohl Art. 6 Ziff. 1 EMRK als auch Art. 30 Abs. 3 BV beziehen sich vom Wortlaut her ausdrücklich nur auf Gerichte. Art. 6 Ziff. 1 EMRK spricht von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht. Art. 30 BV bezieht sich gemäss dem Titel des Artikels auf gerichtliche Verfahren, und Abs. 3 derselben Bestimmung sieht vor, dass Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind.

Art. 29 BV garantiert zwar in Absatz 1 in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist und in den Absätzen 2 und 3 den Anspruch auf rechtliches Gehör, unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Jedoch lässt sich aus Art. 29 BV kein Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung oder auf Einsicht in den Entscheid der Vorinstanz ableiten, weswegen darauf nicht weiter einzugehen ist, insbesondere da der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 29 BV (wie auch diejenige von Art. 30 Abs. 3 BV) nicht substantiiert gerügt hat.

4.2

Nachfolgend gilt daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz als Gericht i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 3 BV anzusehen ist, da nur diesfalls die in diesen Bestimmungen garantierten Verfahrensrechte zur Anwendung gelangen.

4.2.1

Als Gericht i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 BV gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt. Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen (BGE 139 III 98 Erw. 4.2 m.w.H.).

4.2.2

Das kantonale Anwaltsgesetz (KAnwG; SRSZ 280.110) vom 29. Mai 2002 vollzieht gemäss § 1 Abs. 2 das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000. Gemäss § 3 Abs. 1 KAnwG besteht die Anwaltskommission des Kantons Schwyz aus fünf Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder der Anwaltskommission müssen entweder ein Rechtsanwaltspatent besitzen, das zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister berechtigt, oder ein juristisches Studium mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben (Abs. 2). Ein Mitglied muss einem kantonalen Gericht angehören. Zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied müssen im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen sein und als Anwältin oder Anwalt im Kanton Schwyz praktizieren (Abs. 3). Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin (§ 4 Abs. 1 und 2 KAnwG).

Die Anwaltskommission des Kantons Schwyz erfüllt alle Aufgaben gemäss dem BGFA und gemäss dem KAnwG (§ 6 Abs. 1 KAnwG). Ihr obliegen unter anderem generelle und umfassende Aufsichtsbefugnisse, da sie die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte i.S.v. Art. 14 BGFA ist (§ 6 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 14 KAnwG). Sie sanktioniert unmittelbar Verstösse gegen die dem Rechtsanwalt durch das BGFA auferlegten Pflichten (Art. 17 Abs. 1 BGFA i.V.m. § 6 Abs. 1 und §§ 15 ff. KAnwG). Dabei wird die Anwaltskommission nicht nur auf Anzeige hin, sondern auch von Amtes wegen tätig (§ 16 Abs. 1 KAnwG).

4.2.3

Die Anwaltskommission des Kantons Schwyz wahrt damit in einem umfassenden Sinn das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Wenn sie einen Anwalt disziplinarisch bestraft, verfolgt sie selber dieses Ziel. Sie steht dem Rechtsanwalt, der die Rechtmässigkeit dieser Aufgabenwahrnehmung bestreitet, deshalb als Gegenpartei und nicht als "rechter Mittler" gegenüber. Somit ist die Anwaltskommission gegenüber den Anwälten, gegen die sie ein Disziplinarverfahren durchführt, nicht unparteiisch (vgl. dazu obige Erw. 4.2.1 m.H.). Eine solchermassen konstruierte Behörde erfüllt die Anforderungen an ein unabhängiges Gericht nicht. Diese Konstellation ist allerdings unbedenklich, soweit gegen die Entscheide der Anwaltskommission ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz offensteht, die ihrerseits den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügt (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 2C_952/2014 vom 9.7.2015 Erw. 2.3; BGE 136 I 228 Erw. 3a). Dies ist vorliegend der Fall, da gemäss § 18 KAnwG gegen Entscheide der Anwaltskommission und ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben werden kann. Eine unabhängige Rekurskommission in Anwaltssachen mit richterlicher Unabhängigkeit, wie sie beispielsweise der Kanton Thurgau kennt (vgl. § 10 des Anwaltsgesetzes des Kantons Thurgau [SRTG 176.1] vom 19.12.2001), besteht im Kanton Schwyz nicht.

4.3

Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Anwaltskommission des Kantons Schwyz nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. von Art. 30 (Abs. 3) BV. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrensgarantien sind daher nicht im Verfahren vor der Vorinstanz anwendbar und der Beschwerdeführer kann daraus nicht den Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung oder Einsichtnahme in den Entscheid der Vorinstanz betreffend das von ihm zur Anzeige gebrachte Disziplinarverfahren ableiten.

4.4.1

Aus dem Bundesgerichtsurteil 2C_204/2020 (und 2C_205/2020) vom 3. August 2020 kann der Beschwerdeführer nichts anderes zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde S. 7 Rz. 24 ff.). In jenem Verfahren hatte das Bundesgericht einerseits (nur) zu prüfen, ob die (anwaltsrechtliche) Verweigerung oder der (anwaltsrechtliche) Entzug der Erlaubnis zur Berufsausübung als civil right zu qualifizieren ist, was bejaht wurde (Erw. 2.2.1 f.). Anderseits bejahte es die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz (Verwaltungsgericht Bern) deshalb eine öffentliche Verhandlung betreffend die angefochtene von der Bernischen Anwaltsaufsichtsbehörde ausgesprochene Verwarnung hätte durchführen müssen, auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verschlechterungsverbot zum Tragen komme, weil dieses an der Qualifikation als zivilrechtliche Streitigkeit nichts ändere (Erw. 2.3.1). Unbestritten war, dass es sich bei der Bernischen Anwaltsaufsichtsbehörde um eine Verwaltungsbehörde und nicht um ein Gericht handelt, weshalb dort die aus Art. 6 EMRK fliessenden Garantien auch nicht eingehalten wurden bzw. einzuhalten waren (Erw. 2.3.3). Zu Recht hatte daher bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde sei nicht in Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügender Weise durchgeführt worden, mit dem Argument entkräftet, dass die Vorgaben von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Aufsichtsbehörde als Verwaltungsbehörde nicht zur Anwendung kommen (Urteil 100.2019.15U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.1.2020 Erw. 4).

4.4.2

Wenn § 8 Abs. 1 der Verordnung des Zürcher Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (SRZH 215.2) vom 15. De-zember 2004 die Aufsichtskommission bei gegebenem berechtigten Interesse ermächtigt, die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission zu informieren (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 42), lässt sich hieraus ableiten, dass auch die Aufsichtskommission des Kantons Zürich keine richterliche Behörde darstellt und insbesondere kein (individueller) Anspruch auf entsprechende Informationen besteht.

4.4.3

Art. 30 Abs. 3 BV (und Art. 29 BV; vgl. vorstehend Erw. 4.1), auf welche Bestimmung sich der Beschwerdeführer auch beruft (Beschwerde S. 12 f. Rz. 57 f.) geht nicht über die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Verfahrensrechte hinaus (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 30 BV, Rz. 50). Von der Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV ist die förmliche Eröffnung (bloss) an die Verfahrensbeteiligten zu unterscheiden (Steinmann, a.a.O., Art. 30, Rz. 61; derselbe, a.a.O., Art. 29, Rz. 50).

5.1

Die Vorinstanz hat ohne Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, er habe keine Parteistellung im Verfahren und könne daher keine Rechte aus den genannten Bestimmungen ableiten. Ob der vorinstanzlichen Auffassung bei-zupflichten wäre, kann aufgrund des oben Ausgeführten (insb. Erw. 4.3) offen bleiben, da die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff 1. EMRK (wie auch diejenige von Art. 29 und Art. 30 Abs. 3 BV) im Verfahren vor der Vorinstanz zu verneinen ist.

5.2

Anzumerken ist in Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz jedoch, dass das Bundesgericht (mehrfach) festgehalten hat, dass ein Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung nicht nur den (Verfahrens-)Parteien, insb. dem Beschuldigten im (Verwaltungs-)Strafverfahren, sondern auch der Öffentlichkeit (nicht verfahrensbeteiligten Dritten) zusteht. Diesen (Informations-)Anspruch der Öffentlichkeit leitet das Bundesgericht aus dem grundrechtlich verankerten rechtsstaatlichen Öffentlichkeitsprinzip (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ab, wobei es festhält, dass es sich dabei nicht um einen pauschalen und unbeschränkten Anspruch handelt (vgl. BGE 134 I 286 Erw. 6.5). Der Anspruch der Öffentlichkeit auf öffentliche Urteilsverkündung wird vom Bundesgericht jedoch nur dann anerkannt, wenn ein berechtigtes bzw. schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme eines (Straf-)Urteils nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der beantragten Einsichtnahme entgegenstehen. Gemäss Bundesgericht ist ein solches schutzwürdiges Interesse für den Anzeiger in einem (Verwaltungs-)Strafverfahren ohne weiteres zu bejahen. Es gilt jedoch explizit darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht diesen Anspruch (im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV) lediglich für gerichtliche Verfahren anerkennt (in Bezug auf Anerkennung des Anspruchs nur bei gerichtlichen Verfahrenen siehe insb. Bundesgerichtsurteil 1P.298/2006 vom 1.9.2006 Erw. 2.2 erster Satz und BGE 139 I 129 Erw. 3.3 letzter Absatz; vgl. zum Ganzen BGE 124 IV 234 Erw. 3c ff.; Bundesgerichtsurteil 1P.298/2006 vom 1.9.2006 Erw. 2.2 ff.; BGE 134 I 286 Erw. 5 ff.; BGE 139 I 129 Erw. 3.3).

5.3

Ob die vom Bundesgericht für Straf- und Verwaltungsstrafverfahren entwickelte Praxis (vgl. Erw. 5.2) auch auf Disziplinarverfahren im Bereich des Anwaltsrechts anwendbar ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn der vom Bundesgericht anerkannte Anspruch der Öffentlichkeit auf öffentliche Urteilsverkündung leitet sich aus den Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV ab und besteht daher nur in gerichtlichen Verfahren (vgl. Erw. 5.2 letzter Satz). Nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. 4.1 – 4.3) ist die Vorinstanz kein Gericht im Sinne der genannten Bestimmungen, weswegen es sich beim vorliegend strittigen Disziplinarverfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt und der Beschwerdeführer dementsprechend aus der Bundesgerichtspraxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

6.

Ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2007 einen Anspruch darauf hat, Einsicht in den Entscheid der Vorinstanz nehmen zu können, steht vorliegend nicht zur Diskussion.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

8.

Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP).

Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtes besteht bei Prozessführung in eigener Sache grundsätzlich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung für den persönlichen Arbeitsaufwand und allfällige Umtriebe (vgl. VGE III 2011 79 vom 20.7.2011 Erw. 6.3; VGE III 2011 32 vom 14.4.2011 Erw. 7.2; VGE III 2010 167 vom 28.10.2010 Erw. 4.1; VGE 852/06 vom 29.8.2006 Erw. 6). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist also ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 30. März 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- den Beschwerdegegner (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.5.2021)

- und die Anwaltskommission des Kantons Schwyz (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.5.2021).

Schwyz, 31. Mai 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

11. Juni 2021

1

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Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

BGE 139 III 98ATF 139 III 98DTF 139 III 98

§ 3 KAnwG

§ 4 KAnwG

§ 6 KAnwG

Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA

§ 6 KAnwG

§ 14 KAnwG

Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA

§ 6 KAnwG

§ 15 KAnwG

§ 16 KAnwG

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

2C_952/2014

BGE 136 I 228ATF 136 I 228DTF 136 I 228

§ 18 KAnwG

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2C_204/2020

2C_205/2020

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BGE 134 I 286ATF 134 I 286DTF 134 I 286

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1P.298/2006

BGE 139 I 129ATF 139 I 129DTF 139 I 129

BGE 124 IV 234ATF 124 IV 234DTF 124 IV 234

1P.298/2006

BGE 134 I 286ATF 134 I 286DTF 134 I 286

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§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF