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Entscheid

III 2021 46

Kammergericht

23. Juli 2021Deutsch13 min

A. Das Verkehrsamt Schwyz hat A.________ zwischen September 2002 und März 2011 mehrmals den Führerausweis wegen einer "Drogen- und Alkoholproblematik" entzogen und den Führerausweis jeweils wieder unter Auflagen erteilt. Die bei der letzten Wiedererteilung des Führerausweises im Februar 2014 angeordneten Auflagen erneuerte es im September 2014, März und Oktober 2015 sowie am 6. Mai 2016. Mit letzterer Verfügung auferlegte es ihm, wie bereits mehrmals zuvor, insbesondere die Einhaltung einer Drogen- und Alkoholabstinenz. Für den Fall einer Missachtung der Auflagen drohte es ihm den sofortigen Führerausweisentzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Source sz.ch

III 2021 46

Entscheid vom 23. Juli 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (theoretische und praktische Führerprüfung als Auflagen zur Wiedererteilung des seit dem 19. Dezember 2016 entzogenen Führerausweises)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Das Verkehrsamt Schwyz hat A.________ zwischen September 2002 und März 2011 mehrmals den Führerausweis wegen einer "Drogen- und Alkoholproblematik" entzogen und den Führerausweis jeweils wieder unter Auflagen erteilt. Die bei der letzten Wiedererteilung des Führerausweises im Februar 2014 angeordneten Auflagen erneuerte es im September 2014, März und Oktober 2015 sowie am 6. Mai 2016. Mit letzterer Verfügung auferlegte es ihm, wie bereits mehrmals zuvor, insbesondere die Einhaltung einer Drogen- und Alkoholabstinenz. Für den Fall einer Missachtung der Auflagen drohte es ihm den sofortigen Führerausweisentzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Nach einem Vorfall vom 18. Dezember 2016 auf einem Fussgängerstreifen in C.________, bei welchem eine Fussgängerin angefahren wurde, verliess A.________ mit seinem Auto den Unfallort und begab sich erst am Folgetag zur Polizei, welche ihm gleichentags den Führerausweis vorläufig abnahm.

Am 27. September 2017 verfügte das Verkehrsamt gegen A.________ einen

Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von der Befolgung diverser Auflagen abhängig gemacht, insbesondere von der Einhaltung einer Drogen- und Alkoholabstinenz. Das Verkehrsamt stützte seinen Entscheid auf ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des D.________ vom 25. Januar 2017. Zudem bezog es sich auf einen Bericht dieses D.________ vom 4. August 2017 über eine am 12. Juni 2017 durchgeführte verkehrsmedizinische Begutachtung. Gegen den Sicherungsentzug beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (siehe VGE III 2017 190 vom 23.2.2018). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 abgewiesen.

C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur Ankündigung, die Wiedererteilung des Führer­ausweises (sinngemäss) von folgenden Auflagen abhängig zu machen (vgl. Vi-act. 5):

- 5-jähriges klagloses Verhalten (gerechnet ab 19.12.2016);

- Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 4. Februar 2021. Daraufhin verfügte das Verkehrsamt am 23. Februar 2021 was folgt:

In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. d, Art. 16c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. e, 16d Abs. 3 lit. a, Art. 17 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 3 SVG (SR 741.01) wird Ihnen die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises verweigert.

Dauer der Verweigerung: für immer.

Die Sperrfrist begann am 19.12.2016.

Erwägungen

Die Sperrfrist (Art. 23 Abs. 3 SVG) beträgt 5 Jahre, gerechnet ab 19.12.2016.

Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges ist die Erfüllung von folgenden Auflagen massgebend:

- 5-jähriges klagloses Verhalten;

- Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

D. Gegen diese Verfügung vom 23. Februar 2021 reichte A.________ rechtzeitig am 11. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

In Gutheissung der Beschwerde sei die zweite Auflage ("Lernausweis, theoretische und praktische Führerprüfung") in Ziff. 5 der Verfügung des Verkehrsamt Schwyz vom 23. Februar 2021 in Sachen Ausweis-Nr. _____ (A.________ E.________) aufzuheben;

Eventualiter sei die zweite Auflage ("Lernausweis, theoretische und praktische Führerprüfung") in Ziff. 5 der Verfügung des Verkehrsamt Schwyz vom 23. Februar 2021 in Sachen Ausweis-Nr. ____ (A.________, E.________) aufzuheben und eine Probefahrt [Kontrollfahrt] als Auflage anzuordnen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

E. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 25. Juni 2021 Stellung, worauf sich die Vorinstanz am 9. Juli 2021 äusserte. Nach Kenntnisnahme dieser letzten Eingabe verzichtete der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. Februar 2021 die Wiedererteilung des Führerausweises zu Recht von den Auflagen "Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung" abhängig gemacht hat. Die zusätzliche Auflage eines fünfjährigen klaglosen Verhaltens (bzw. einer Sperrfrist von 5 Jahren gerechnet ab 19.12.2016) wird in der vorliegenden Beschwerde (siehe S. 4 oben) ausdrücklich anerkannt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

2.1

Der Beschwerdeführer argumentiert vor Gericht im Hauptstandpunkt sinngemäss, dass die vorinstanzliche Anordnung, wonach er vor der Wiedererteilung des Führerausweises (nach Ablauf der erwähnten 5-jährigen Sperrfrist) nochmals die theoretische und praktische Führerprüfung absolvieren müsse, unnötig und unverhältnismässig sei. Im Eventualstandpunkt macht er geltend, als geeignetes, milderes Mittel könne mit einer Kontrollfahrt festgestellt werden, ob er ein Motorfahrzeug sicher führen könne bzw. ob Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestünden.

2.2

In der Vernehmlassung (S. 3) rechtfertigt die Vorinstanz die Auflage einer erneuten theoretischen und praktischen Führerprüfung (nach Ablauf der Sperrfrist) grundsätzlich damit, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers über längere Zeit entzogen war bzw. weiterhin ist und mit Blick auf das umfangreiche Massnahmenregister nicht von hinreichenden Kenntnissen über das (sichere) Autofahren auszugehen sei. Diese Auflage sei bereits in der damaligen Verfügung vom 27. September 2017 als "eventuell" angekündigt worden und das Bundesgericht habe diesen Zusatz in seinem Urteil 1C_147/2018 nicht beanstandet. Das öffentliche Interesse an der Auflage sei erheblich; der Beschwerdeführer sei in der Zeit, als er über den Führerausweis verfügte, mehrfach im Strassenverkehr negativ aufgefallen und er sei auch strafrechtlich verurteilt worden. Es sei angezeigt, dass er sich mit der Theorie und der Praxis des Fahrzeuglenkens vertraut mache, bevor er wieder am Strassenverkehr teilnehme. Auch von einer Kann-Vorschrift dürfe Gebrauch gemacht werden. Eine Kontrollfahrt genüge mit Blick auf das, was bisher geschehen sei, leider nicht.

3.1

Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden (Art. 15d Abs. 5 SVG). Zur Fahrkompetenz gehören einerseits die Kenntnisse der Verkehrsregeln sowie der Signale und Markierungen. Andererseits umfasst der Begriff auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu bewegen sowie Verkehrssituationen richtig zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren. Bestehen berechtigte Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, ist die Behörde zum Handeln verpflichtet. Je nach Art und Natur der Zweifel an der Fahrkompetenz sind einzeln oder in Kombination die zur Abklärung oder Wiederherstellung geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Jürg Bickel, in: Niggli/ Probst/ Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 49 zu Art. 15d SVG).

Dispositiv

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zweifel an der Fahrkompetenz gerechtfertigt sein, wenn ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei darf nicht schematisiert werden. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die kantonale Behörde entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2017 vom 7.6.2017 Erw. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 108 lb 62 Erw. 3b S. 63). Im zitierten Entscheid erachtete das Bundesgericht die Anordnung einer neuen Führerprüfung als gerechtfertigt in einem Fall, in dem der Inhaber eines Führerausweises während rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug geführt hatte und vorher nur drei Jahre im Besitz des Führerausweises gewesen war. Das Bundesgericht erwog, der Betroffene könnte die herangebildeten Automatismen beim Lenken eines Fahrzeuges während der langen Entzugsdauer verloren haben. Zudem hätten sich die Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und die Verkehrsdichte habe zugenommen. Unter diesen Umständen bestünden ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (vgl. zit. Urteil 1C_135/2017 mit Verweis auf BGE 108 IB 62 Erw. 3b S. 64).

Im Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994 befand das Bundesgericht, eine neue Führerprüfung rechtfertige sich bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem, der während rund fünf Jahren kein Motorfahrzeug geführt hatte; dies, obgleich der Lenker den Führerausweis bereits 1965 erworben hatte und damit über eine lange Erfahrung im Strassenverkehr verfügte (zit. Urteil 1C_135/2017, mit Verweis auf das Urteil 2A.146/1993 Erw. 5).

Im Urteil 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 erachtete das Bundesgericht eine neue Führerprüfung (Theorie, inklusive Verkehrskunde und Praxis) für erforderlich bei einem Beschwerdeführer, dessen Führerausweis während elf Jahren entzogen war und der im Zeitpunkt des Führerausweisentzugs bereits über neun Jahre Fahrpraxis verfügte (zit. Urteil 1C_135/2017 Erw. 4.2.2 in fine).

3.3 Im genannten Urteil (1C_135/2017) führte das Bundesgericht weiter aus, die höchstrichterliche Rechtsprechung werde in der Lehre zum Teil als zu streng kritisiert. Es werde die Auffassung vertreten, allein gestützt auf die Fahrabstinenz dürfe erst bei einer Dauer von mehr als sechs Jahren gänzlich fehlender Fahrpraxis eine neue Führerprüfung verlangt werden; andernfalls sei zuerst eine Kontrollfahrt anzuordnen. Hiervon könne nur - sowohl nach unten als auch nach oben - abgewichen werden, wenn konkrete weitere Umstände die Zweifel erhärteten oder entkräfteten (vgl. zit. Urteil 1C_135/2017 Erw. 4.2.3, mit Verweis auf Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, N. 111 zu Art. 15d SVG).

3.4 Wie es sich mit dieser in der Lehre geforderten 6-Jahres-Schwelle gänzlich fehlender Fahrpraxis verhält, hat das Bundesgericht im Urteil 1C_135/2017 offen gelassen mit der Begründung, dass im konkreten Fall diese Schwelle deutlich überschritten worden sei, da damals der betreffende Entzug nahezu zehn Jahre dauerte. Aufgrund dieses ausserordentlich langen Entzugs habe das Strassenverkehrsamt sein Ermessen nicht überschritten, wenn es die Anordnung einer neuen Führerprüfung als erforderlich erachtete. Im damaligen Fall reichte nach Auffassung des Bundesgerichts eine blosse Kontrollfahrt nicht aus um sicherzustellen, dass der Betroffene noch über die zum Führen eines Motorfahrzeugs erforderlichen Automatismen verfügte und dass er mit den teilweise geänderten Verkehrsvorschriften noch vertraut war. Deswegen erachtete das Bundesgericht damals die Kontrollfahrt nicht als geeignetes milderes Mittel, auch wenn der Betroffene im Entzugszeitpunkt über eine langjährige Fahrpraxis verfügt hatte (vgl. zit. Urteil 1C_135/2017 Erw. 4.3).

4.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der (am ____1979 geborene) Beschwerdeführer den Führerausweis Kat. B (sowie weitere Kategorien) am 22. Juli 1997 und mithin im Alter von 18 Jahren erlangt hat. Im Massnahmenregister weist er folgende Einträge auf (vgl. Vi-act. 9):

Verfügungs-datum

Verfügende Behörde

Massnahme

Ablauf

Schweregrad der Widerhandlung

23.05.2001

SZ

Verwarnung

Leicht

30.08.2001

SZ

3 Mt. Entzug + Verkehrsunterricht

12.10.2001

Schwer

01.05.2002

SZ

4 Mt. Entzug des Ausweises

02.01.2003

Leicht

16.09.2002

SZ

Vorsorglicher Sicherungsentzug des Ausweises

18.03.2003

18.03.2003

SZ

Aufhebung mit Auflagen

04.06.2003

SZ

Vorsorglicher Sicherungsentzug

23.06.2003

23.06.2003

SZ

Aufhebung mit Auflagen

24.06.2003

SZ

Verwarnung

Leicht

20.01.2004

SZ

Vorsorglicher Sicherungsentzug

13.07.2004

Schwer

13.07.2004

SZ

Umwandlung in 6 Mt. Entzug des Ausweises mit Auflagen

27.07.2004

Schwer

28.07.2004

SZ

Vorsorglicher Sicherungsentzug des Ausweises

31.12.2004

31.12.2004

SZ

Umwandlung in 5 Mt. Entzug des Ausweises mit Auflagen

31.12.2004

14.06.2005

SZ

Aufhebung der Auflagen

16.05.2006

SZ

Vorsorglicher Sicherungsentzug des Ausweises

30.06.2008

30.06.2008

SZ

Umwandlung in Sicherungsentzug

11.02.2009

Schwer

11.02.2009

SZ

Umwandlung in 12 Mt. Entzug des Ausweises mit Auflagen

11.02.2009

Schwer

23.12.2009

SZ

Vorsorglicher Sicherungsentzug des Ausweises

26.02.2010

26.02.2010

SZ

Aufhebung mit Auflagen

30.03.2011

SZ

Vorsorglicher Sicherungsentzug des Ausweises

14.02.2014

Schwer

14.02.2014

SZ

Umwandlung in 24 Mt. Entzug des Ausweises mit Auflagen

14.02.2014

Schwer

27.09.2017

SZ

Sicherungsentzug des Führerausweises

Mithin hat der Beschwerdeführer in den vergangenen 15 Jahren (d.h. seit der vorsorglichen Sicherungsentzugsverfügung vom 16. Mai 2006, als er rund 27-jährig war) nach der Aktenlage bis heute (nun im Alter von 42 Jahren) insgesamt weniger als 5 Jahre über einen Führerausweis verfügt (konkret ab 11.2.2009 bis 23.12.2009 während 10 Monaten und 12 Tagen; dann vom 26.2.2010 bis 30.3.2011 während 13 Monaten und 4 Tagen, sowie vom 14.2.2014 bis zur polizeilichen Abnahme des Führerausweises am 19.12.2016 während 2 Jahren, 10 Monaten und 5 Tagen). Mit anderen Worten war der Beschwerdeführer über 10 Jahre während den letzten 15 Jahren nicht berechtigt, Personenwagen zu lenken. Im Lichte dieser konkreten Sachlage kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie mit dem Festhalten an den erwähnten Auflagen den ihr in solchen Fragen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer vor der polizeilichen Abnahme des Führerausweises am 19. Dezember 2016 (mit anschliessendem Sicherungsentzug) seit dem vorletzten Entzug [30.3.2011 bis 14.2.2014] weniger als 3 Jahre [14.2.2014 bis 19.12.2016] einen Personenwagen lenken durfte. Abgesehen davon erfolgte diese polizeiliche Abnahme des Führerausweises im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 18. Dezember 2016 (mit Fahrerflucht). Für diesen Vorfall vom 18. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer von der Strafkammer des Bezirksgerichts C.________ mit Urteil vom 15. März 2018 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen à Fr. 80.-- (Total Fr. 13'600.--, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt) bestraft worden (vgl. Vi-act. 4).

4.2 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich sind namentlich die eingereichten Bestätigungen des Hausarztes (Dr.med. F.________) mit Laborberichten zur Drogenabstinenz. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach die Staatsanwaltschaft G.________ mit Verfügung vom

21. August 2020 ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt hat und die am

23. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände (Feinwaage On Balance

Truweigh-2 mit weissen Pulverrückständen, ca. 300 neue Minigrips etc.) herausgegeben hat, hier bezüglich der umstrittenen Auflagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. Juli 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

16. August 2021

1

1C_147/2018

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

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1C_135/2017

1C_135/2017

2A.146/1993

1C_135/2017

2A.146/1993

1C_464/2007

1C_135/2017

1C_135/2017

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Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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