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Entscheid

III 2021 56

Kammergericht

28. Juni 2021Deutsch20 min

A. A.________ (geb. am ____19__ in Johannesburg) lenkte am 21. Mai 2020 in G.________ einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h, womit sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 25 km/h überschritten hat.

Source sz.ch

III 2021 56

Entscheid vom 28. Juni 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug/ Fahreignung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. am ____19__ in Johannesburg) lenkte am 21. Mai 2020 in G.________ einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h, womit sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 25 km/h überschritten hat.

Am 29. Juni 2020 ging beim kantonalen Verkehrsamt Schwyz ein Bericht der Kantonspolizei B.________ ein, wonach A.________ am 27. Mai 2020 in C.________ um 14.20 Uhr "mehrmals eine Fahrzeugkolonne trotz Gegenverkehr vor und in einer unübersichtlichen Kurve" überholte und dabei mehrfach die

Sicherheitslinie überfuhr (vgl. Vi-act. 1/ Anhang).

Unter Hinweis auf diese Vorfälle vom 21. und 27. Mai 2020 verfügte das Verkehrsamt am 29. Juli 2020 gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer entsprechenden Fachperson abhängig gemacht (Vi-act. 1). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B. Am 25. November 2020 unterzog sich A.________ einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung durch D.________ (Dipl. Psychologin FH und Dipl. Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP). Im verkehrspsychologischen Gutachten vom 20. Januar 2021 gelangte die Fachperson zum Ergebnis, dass die Fahreignung von A.________ aktuell zu verneinen sei (vgl. Vi-act. 4).

Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Anordnung eines Sicherungsentzugs (Vi-act. 5). Dazu äusserte sich A.________ mündlich im Rahmen eines Telefongesprächs vom 23. Februar 2020 (Vi-act. 6).

C. Gestützt auf das Gutachten vom 20. Januar 2021 hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 4. März 2021 einen Sicherungsentzug angeordnet und A.________ den Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde an die Erfüllung folgender Auflagen geknüpft:

- Bei Vorliegen einer deutlichen Stabilisierung des psychischen Befindens, Durchführung einer psychiatrischen Differentialdiagnose (z.B. bei Herrn Dr. med. E.________ oder durch einen Verkehrsmediziner SGRM);

- Erneute Überprüfung der charakterlichen Problematik durch einen verkehrspsychologischen Untersuch bei einem Verkehrspsychologen VfV;

- Allfällige zusätzliche Überprüfung der kognitiven Fahreignung;

- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

D. Gegen diese am Postschalter am 12. März 2021 ausgehändigte Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 31. März 2021 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den sinngemässen Hauptbegehren, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr der Führerausweis wieder auszuhändigen sei. In ihren umfangreichen Ausführungen formulierte sie unter anderem noch folgende Anträge (S. 8 der Beschwerde):

Dass die Verkehrsabteilung meine Adresse in Zukunft niemals an Schläger weitergeben wird und dass ich als zusätzliche Sicherheitsmassnahme ein neues Kennzeichen erhalten kann, um Verfolgung und weiteren Schaden für meinen Ruf und mein Leben zu verhindern, und für immer zu stoppen.

Dass dieser Befehl des Leiters der Verkehrsabteilung (…) rückgängig gemacht und ohne Wirkung widerrufen wird. Bitte, ich bitte Sie, mir meine Freiheit und mein Leben zurückzugeben, denn es fühlt sich an, als wäre ich vergewaltigt und beraubt worden. (…)

Dass, wenn und wann ich meinen Führerschein und meine daraus resultierende Freiheit und Mobilität zurückerhalte. Ich bitte Sie, dass Ihr Gericht oder die Kantonspolizei von Schwyz es mir zurücksenden (…).

In einem zweiten Teil (S. 5) beantragte A.________, dass der Bericht der Gutachterin für nichtig zu erklären sei, da er keine Wirkung habe.

E. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

F. Innert erstreckter Frist nahm die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 14. Juni 2021 (= Datum der Postaufgabe) zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Diese Eingabe endet mit den folgenden Ausführungen (hinsichtlich der deutschen Sprache geringfügig korrigiert):

Das Fazit:

Hiermit erhebe ich deshalb Anklage und erstatte ich Strafanzeige gegen das Verkehrsamt des Kantons Schwyz aus folgenden Gründen.

Internationale und nationale Menschenrechtsverletzungen (z.B. mir meine Freiheit und mein Recht auf Arbeit weg zu nehmen)

Mich bestrafen, strafrechtliche Verfolgung gegen mich und mich zu kriminalisieren ohne Beweise

Vorsätzliche und böse Absicht, mich um jeden Preis zu schädigen und zu zerstören

Offensichtliche und absichtliche Lügen und Manipulation der Fakten

Falsche Anschuldigungen gegen mich

Personenschäden (einschliesslich Rufschädigung, Stellenangebot, Schäden und Diskriminierung gegenüber mir)

Betrügerische, unseriöse (korrupte) und unethische Arbeitsmethoden

Verletzung des Datenschutzgesetzes, Verletzung des Geheimhaltungsgesetzes und Verletzung meiner Privatsphäre

Falsches Fachwissen und falsche Diagnose, die mein Leben ernsthaft gefährden hätte können

Schwerer und massiver Machtmissbrauch auf oberster Ebene des Verkehrsamts des Kantons Schwyz

Ich bitte Sie als oberstes Justizgericht des Kantons Schwyz, diesen Fall zu untersuchen und mir meinen Führerschein, meine Freiheit und mein Recht auf Arbeit wieder zurückzugeben.

Ich bitte Sie auch, dieses rechtliche Verfahren gegen mich als nichtig zu widerrufen. Ich verlange, dass das vergeudete, an Frau D.________ bezahlte Geld und alle Kosten (mir) erstattet werden.

Schliesslich verlange ich vom Verkehrsamt des Kantons Schwyz CHF 600'000.-- (sechshunderttausend Schweizer Franken) als Schadenersatz für all die Kollateralschäden, die mir dieses ungültige und rechtswidrige Verfahren nun zugefügt hat.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes

wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechts-anspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (siehe § 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110 vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

Erwägungen

1.1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III 2019 147 vom 16.10.2019 Erw. 1.1.2 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auch auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b).

Dazu wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen; EGV-SZ 1979, S. 122).

1.2

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 4. März 2021, mit welcher die Vorinstanz einen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen will, dass diese Sicherungsentzugsverfügung ersatzlos aufgehoben und ihr der Führerausweis wieder ausgehändigt wird, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Einführungsgesetz zum Strassenverkehr (EGzSVG, SRSZ 782.110) vom 14. April 1967 bzw. nach § 4a Abs. 1 lit. a EGz-SVG zu bejahen. Auch wurde diese Verfügung rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen (§ 47 Abs. 1 VRP) angefochten. Bei dieser Sachlage ist auf die vorliegende Beschwerde gegen die erwähnte Sicherungsentzugsverfügung einzutreten (siehe dazu nachfolgend unter Erwägung 2ff.).

1.3

Die Beschwerdeführerin erhebt zusätzliche Einwände, welche eindeutig über die Sicherungsentzugsverfügung vom 4. März 2021 hinausgehen. Zudem macht sie namentlich auch Geldforderungen geltend und sie thematisiert eine Strafanzeige gegen die Vorinstanz bzw. gegen Mitarbeiter dieser Vorinstanz. Darauf kann hier aus den folgenden Gründen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.

1.3.1

Soweit die Beschwerdeführerin sich daran stört, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juli 2020 im Rahmen des damals vorsorglich angeordneten Sicherungsentzuges die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung verlangte, ist zu beachten, dass diese Verfügung vom 29. Juli 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist es dem Gericht verwehrt, hier auf allfällige Kritik an dieser damaligen Verfügung einzutreten.

1.3.2

Soweit mit der Beschwerde ein nicht näher belegter Schadenersatz gefordert wird, übersieht die Beschwerdeführerin zunächst, dass eine solche Thematik nicht zum Gegenstand des Anfechtungsobjekts gehört. Abgesehen davon handelt es sich beim Schadenersatz grundsätzlich um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch, welcher gegenüber dem betreffenden Gemeinwesen auf dem Klageweg geltend zu machen wäre (§ 67 Abs. 1 lit. c VRP).

1.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht eine Strafanzeige gegen die Vorinstanz vorbringt, übersieht sie, dass die Fragestellung, ob ein strafbares Verhalten vorliege, nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, um ein allfälliges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten einzelner Personen zu untersuchen und zu ahnden. Für eine solche Thematik wären die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Von einer Weiterleitung von Amtes wegen wird abgesehen, nachdem den pauschalen Vorwürfen nichts Konkretes entnommen werden kann.

1.3.4

Schliesslich kann auch auf weitere Kritik der Beschwerdeführerin, welche nicht direkt die Sicherungsentzugsverfügung vom 4. März 2021 betrifft, hier nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich auch für die sinngemässen Einwände der Beschwerdeführerin, welche sich gegen den aktenkundigen Bericht der B.________ Polizei im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Überholen in C.________ vom 27. Mai 2020 richten. Das Schwyzer Verwaltungsgericht ist offenkundig nicht zuständig, um Amtshandlungen von B.________ Polizisten zu überprüfen und in Frage zu stellen.

1.4

Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde insofern einzutreten, als die Beschwerdeführerin gegen die Sicherungsentzugsverfügung des Verkehrsamts vom 4. März 2021 opponiert und die Herausgabe des Führerausweises fordert (siehe dazu nachfolgend).

2.1

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:

a. das Mindestalter erreicht hat;

b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträch-tigt; und

d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_79/2007 vom 6.9.2007 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).

2.2.1

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein

Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

2.2.2

Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und die diesbezügliche Gesetzesrevision hat nicht bezweckt, den Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil des BGer 6A.44/2006 vom 4.9.2006 Erw. 2.2).

2.3

Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründen, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491).

2.3.1

Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend Sicherungs-entzüge daher keine Anwendung (vgl. Urteil des BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2).

Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeug-führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen las-sen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. u.a. BGE 122 II 364 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Sicherungsentzug aufgrund von charakterlichen Gründen nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG vorgenommen werden, wenn eine schlechte Prognose über das Verhalten des Motor-fahrzeugführers vorliegt. Dabei dürfen die Behörden gestützt auf ein Gutachten den Ausweis entziehen, wenn hinreichend begründete Hinweise dafür vorliegen, dass der Lenker entweder vorsätzlich oder aufgrund seines Unvermögens in Zukunft rücksichtlos fahren wird. Die Frage, ob genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, soll gemäss Bundesgericht anhand der Vorfälle (u.a. der Schwere, Art und die Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände des Führers beurteilt werden. In Zweifelsfällen ist aber ein verkehrs-psychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 Erw. 2a; Urteil des BGer 1C_98/2007 vom 13.9.2007; ferner Urteil des BGer 1C_307/2007 vom 17.12.2007 Erw. 3.3; Urteil des BGer 6A-72/2003 vom 13.2.2004).

2.3.3

Das Gericht ist gemäss ständiger Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine trif-tigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 mit Verweis auf BGE 145 II 70 Erw. 5.5 S. 78; vgl. auch Urteil 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1, BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1; Urteil 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist namentlich von Bedeutung, ob dieser Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (vgl. zit. Urteil 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 Erw. 3a).

3.1

Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf ein verkehrspsychologisches Fahreignungsgutachten einer dipl. Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP vom 20. Januar 2021 abgestützt.

3.2

Dieses Gutachten erfüllt grundsätzlich die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen, wie nachfolgend dargelegt wird.

3.2.1

Es beruht auf einer Auseinandersetzung mit den Akten der Vorinstanz, welche u.a. zwei verkehrsrelevante Vorfälle innert kurzer Zeit, und zwar vom

21.

und 27. Mai 2020 umfassen. Dass die Beschwerdeführerin beim ersten Vorfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 25 km/h überschritten hat, ist vor Gericht unbestritten. Beizupflichten ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Teil 2, Seite 5), dass (sinngemäss) niemand perfekt ist und jede Person Fehler machen kann. Dieser Vorfall mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung hätte denn auch - ohne den zweiten Vorfall - grundsätzlich für sich allein keinen Anlass für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug gegeben. Aus der Argumentation in der Eingabe vom 14. Juni 2021 (S. 7 unten), wonach die Beschwerdeführerin die verschiedenen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Strecke zwischen F.________ und G.________ nicht gekannt habe (siehe dazu auch Beschwerde, S. 1 unten), kann die Beschwerdeführerin hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist vielmehr, dass man beim Lenken eines Fahrzeuges hinreichend aufmerksam ist bzw. sein muss, um jeweils die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten rechtzeitig zu bemerken und sich regelmässig daran zu halten, auch wenn man eine bestimmte Strassenstrecke nicht kennt und gegebenenfalls zum ersten Mal befährt.

3.2.2

Schwerer wiegt der zweite Vorfall vom 27. Mai 2020, als die Beschwerdeführerin eine langsam fahrende Fahrzeugkolonne trotz Gegenverkehr vor und in einer unübersichtlichen Kurve überholte und dabei mehrfach die Sicherheitslinie überfuhr, was im aktenkundigen Bericht der B.________ Polizei nachvollziehbar dargelegt und mit Bildaufnahmen dokumentiert worden ist. In der Beschwerde (Teil 1, S. 2) werden diese Überholvorgänge an sich insoweit anerkannt, als die Beschwerdeführerin von einem "plötzlichen Verkehrshindernis und einem riesigen Stau" spricht. Nach ihren Angaben war die Beschwerdeführerin in Eile, weil sie um 15.00 Uhr einen Zahnarzttermin in B.________ hatte und sich der Strassenverkehr im Abschnitt zwischen H.________ und C.________ (I.________) um ca. 14.20 Uhr staute. Ein solcher Termindruck kann indessen nicht als Rechtfertigung dienen, um die betreffende Fahrzeugkolonne bei potentiellem Gegenverkehr durch gefährliche Manöver (in teilweise unübersichtlichen Bereichen und unter Missachtung der Sicherheitslinie) zu überholen und sich so nach vorne zu drängen. Soweit die Beschwerdeführerin dies nicht einsehen kann, spricht allein schon dieser Umstand für eine mangelhafte Fahreignung. Immerhin lässt die Beschwerdeführerin durchblicken, dass das Überholmanöver auch nach ihrer Einschätzung gefährliche Aspekte beinhaltete (vgl. Beschwerde, S. 2: "Das Zurückfahren in den Stau hinter mir war zu gefährlich und keine Option…", sowie: "ich setzte meine Route fort und war erleichtert, dass niemand verletzt worden war…").

3.3

Im Abschnitt Untersuchungsablauf sowie Verhaltensbeobachtung hielt die Gutachterin u.a. was folgt fest:

Bereits zu Beginn der Untersuchung zeigen sich Auffälligkeiten in Frau A.________ Auftreten. Sie übernimmt bei Eintritt die Gesprächsführung, ist sichtlich aufgebracht und nur schwer zu strukturieren. Sie verteilt verschiedene Dokumente, Bücher, Fotoalben, etc. im Untersuchungsraum, mit denen sie ihre Herkunft, ihre berufliche Laufbahn und ihre Familie erklären möchte. Auf erste Versuche, sie dazu aufzufordern, die Führung der Begutachtung unbesorgt der Untersuchungsleiterin überlassen zu dürfen, reagiert sie empfindlich. (…)

Mit zunehmender Untersuchungsdauer gelingt es zumindest phasenweise, Frau A.________ Aufmerksamkeit auf die Inhalte und Fragen der Begutachtung zu fokussieren. Generell ist es ihr jedoch nicht möglich, gedanklich nicht sofort abzuschweifen und in ihren Ausführungen auf Inhalte überzugehen, welche sie offenkundig stark belasten. (…) Ihren Schilderungen schwingt eine wahnhafte Komponente mit und es kann teilweise nur schwer eruiert werden, welche Informationen ab welchem Zeitpunkt in unrealistisches, wahnhaftes Erleben abdriften.

Das explorative Interview, wie für eine verkehrspsychologische Untersuchung gewohnt abzuhalten, ist nicht möglich. (…) Ebenfalls konnten die Leistungsverfahren zur Prüfung der kognitiven Fahreignung nicht durchgeführt werden, bzw. erschien es angesichts Frau A.________ Gemütslage sowie ihrer deutlich verminderten, emotionalen Belastbarkeit, als nicht zumutbar, sie Leistungstests bearbeiten zu lassen. Die Ergebnisse hätten aufgrund ihrer Verfassung kaum eine objektive Aussagekraft. Es wurde darum nur ein Verfahren eingesetzt, welches das logisch-schlussfolgernde Denken (SPM) erhebt.

Was an diesen Ausführungen der Gutachterin zu beanstanden wäre, bleibt unerfindlich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es einer sachverständigen Person grundsätzlich möglich sein muss, für einen Exploranden weniger vorteilhafte Ergebnisse oder Erkenntnisse klar anzusprechen und ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne dass deshalb ohne weiteres auf Voreingenommenheit oder Einseitigkeit oder dergleichen geschlossen werden darf (vgl. VGE III 2020 182 vom 28.6.2021 Erw. 4.3.2; VGE I 2020 16 vom 28.4.2020 Erw. 3.4 und I 2016 31 vom 14.6.2017 Erw. 2.2 per analogiam).

3.4

Auch hinsichtlich der zusammengefassten Ergebnisse des explorativen

Interviews ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich die Gutachterin nicht lege artis vorgegangen sei. Der Fachperson fiel namentlich auf, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Kolonnenverkehr vom 27. Mai 2020 in C.________ sowie dem damaligen Überholmanöver keine Einsicht zeigte, weshalb die vor Ort anwesende B.________ Polizei intervenierte und Strafanzeige an die zuständige B.________ Staatsanwaltschaft erstattete.

Hinzu kommt, dass beim durchgeführten Testverfahren (Raven's Standard Progressive Matrices SPM, zur Prüfung des logisch-schlussfolgernden Denkens) mit dem Wert "PR 11" ein leicht auffälliges Ergebnis erhoben wurde, welches in der Testauswertung für Einbussen im objektiven Erkennen und Schlussfolgern spricht.

3.5

Für die Beurteilung der (derzeit fehlenden) Fahreignung fällt nach Einschätzung der Sachverständigen zusammenfassend ins Gewicht (vgl. zit. Gutachten, S. 7):

- Deutliche Diskrepanzen zwischen Frau A.________ Schilderungen der Umstände betreffend den Vorfall vom 27.05.2020 und der Aktenlage (Akten, Polizeirapport).

- Hinweise auf ein Unvermögen, das Vorgefallene im Strassenverkehr aus einer objektiven Sichtweise zu bewerten (gem. Interview, Verhaltensbeobachtung).

- Unzureichendes Gefahrenbewusstsein für das gezeigte Fahrverhalten (gem. Interview).

- Hoch empfundenes Unrecht betreffend die Abnahme des Führerausweises sowie der polizeilichen Intervention (gem. Interview, Verhaltensbeobachtung)

- Hinweise auf Beeinträchtigungen der psychischen Stabilität (gem. Verhaltensbeobachtung)

- Aufgrund der Hinweise auf eine mögliche, psychische Beeinträchtigung/ Erkrankung ergibt sich aus aktueller verkehrspsychologischen Sicht eine fehlende Basis für die Einschätzung ihrer Verhaltensprognostik als Motorfahrzeuglenkerin. Ebenfalls musste aus diesem Grund auf eine kognitive Fahreignungsabklärung verzichtet werden (gem. Verhaltensbeobachtung, Interview).

Damit hat die Gutachterin hinreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb sie im Begutachtungszeitpunkt die Fahreignung nicht bejahen konnte.

4.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Gericht sind nicht geeignet, das von der Vorinstanz berücksichtigte Gutachten der betreffenden Verkehrspsychologin in Frage zu stellen. Unbehelflich sind namentlich die Ausführungen zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, welche mit der Frage der aktuellen Fahreignung grundsätzlich nichts zu tun haben. Auch dass die Beschwerdeführerin selber 2 Jahre Psychologie studiert habe und in Südafrika (wo sie zur Welt kam bzw. aufwuchs) oder in Frankreich (wo ihr Vater an der Universität Sorbonne doktorierte) sinngemäss andere Verhältnisse herrschen, vermag an der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Auch aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin der Gutachterin "Geldsucht" vorwirft, kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Analoges gilt auch für die sinngemässe Argumentation, wonach ohne Führerausweis vom Wohnort F.________ aus die Suche einer geeigneten Arbeitsstelle bzw. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erschwert sei. Einmal abgesehen davon, dass der Wohnort durch den öffentlichen Verkehr und regelmässige Verbindungen (Auto AG-Busse) von morgens bis spätabends erschlossen ist, muss die Frage der Fahreignung rechtsprechungsgemäss unabhängig von einer (beruflichen) Angewiesenheit auf den Führerausweis geprüft werden.

5.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 600.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat bislang einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bezahlt, so dass sie noch Fr. 300.-- auf das PC-Konto _________ des Gerichts zu bezahlen hat.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (EB/ inkl. Kopie der Eingabe der Bf vom 14.6.2021)

- und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 28. Juni 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. Juli 2021

1

§ 27 VRP

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

§ 47 VRP

§ 67 VRP

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

1C_79/2007

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

6A.44/2006

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

1C_308/2012

BGE 122 II 359ATF 122 II 359DTF 122 II 359

1C_384/2011

BGE 122 II 364ATF 122 II 364DTF 122 II 364

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492

1C_98/2007

1C_307/2007

1C_164/2020

BGE 145 II 70ATF 145 II 70DTF 145 II 70

1C_147/2018

BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257

1C_5/2014

1C_164/2020

BGE 125 V 352ATF 125 V 352DTF 125 V 352

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF