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Entscheid

III 2021 6

Kammergericht

1. Juni 2021Deutsch16 min

A. Die A.________ wurde im Jahr 19__ gegründet und 19__ als Verein ins Handelsregister eingetragen. Sie bietet Kindern, die in C.________ oder Umgebung leben, eine Ausbildung basierend auf dem britischen Schulsystem an. Die Schule richtet sich an Kinder englischer Sprache im Alter von 3 - 18 Jahren. Seit 2012 verwendet die A.________ das streitgegenständliche Logo.

Source sz.ch

III 2021 6

Entscheid vom 1. Juni 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Verschiedenes (Logo-Schutz des Kantonswappens)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ wurde im Jahr 19__ gegründet und 19__ als Verein ins Handelsregister eingetragen. Sie bietet Kindern, die in C.________ oder Umgebung leben, eine Ausbildung basierend auf dem britischen Schulsystem an. Die Schule richtet sich an Kinder englischer Sprache im Alter von 3 - 18 Jahren. Seit 2012 verwendet die A.________ das streitgegenständliche Logo.

B. Am 12. Dezember 2019 hat die A.________ ihr Logo beim Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: lGE) zur Markeneintragung hinterlegt. Das IGE hat mit Verfügung vom 26. August 2020 eine Beanstandung erlassen. Darin wird unter anderem gerügt, die hinterlegte Marke verletze Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG, SR 232.21) vom 21. Juni 2013.

C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 reichte die A.________ bei der Staatskanzlei des Kantons Schwyz gestützt auf Art. 35 Abs. 5 WSchG ein Gesuch mit dem Antrag um Gestattung der Weiterbenützung ihres Logos ein.

D. Mit Beschluss Nr. 925/2020 vom 9. Dezember 2020 (Versand: 15. Dezember 2020) ist der Regierungsrat des Kantons Schwyz nicht auf das Gesuch der A.________ um Gestattung der Weiterbenützung ihres Logos eingetreten.

E. Gegen diesen Beschluss lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragt:

1. Der Beschluss Nr. 925/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 9. Dezember 2020 sei aufzuheben;

Erwägungen

2.

a) Der Beschwerdeführerin sei die Weiterbenützung des Logos

nach Art. 35 Abs. 5 WSchG zu gestatten;

b) Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Weiterbenützung des Logos

nach Art. 35 Abs. 5 WSchG bis am 31. Dezember 2021 zu gestatten;

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz.

F. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

G. Mit Replik vom 1. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen unverändert fest.

H. Mit Eingabe vom 22. April 2021 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin teilt mit Schreiben vom 10. Mai 2021 ihren Verzicht auf Bemerkungen zur Duplik der Vorinstanz mit.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG; SR 232.21) vom 21. Juni 2013 ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

1.1

Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden (Art. 8 Abs. 1 WSchG). Der Gebrauch der Wappen durch andere Personen als das berech­tigte Gemeinwesen ist gemäss Art. 8 Abs. 4 WSchG in den folgenden Fällen zulässig: als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaft­lichen und ähnlichen Werken (lit. a); bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen (lit. b); bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen (lit. c); als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (lit. d); in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen (lit. e); und wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt (lit. f). Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen (Art. 8 Abs. 5 WSchG).

1.2

In Abweichung von Artikel 8 (WSchG) durften nach altem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten des WSchG (also bis zum 2.1.2019) weiter gebraucht werden (vgl. Art. 35 Abs. 1 WSchG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 lit. f WSchG). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbaren Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände (i.S.v. Art. 35 Abs. 3 und 4 WSchG) vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (also ebenfalls bis zum 2.1.2019) gestellt werden (vgl. Art. 35 Abs. 2 WSchG).

Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 35 Abs. 5 WSchG).

1.3

Der Kanton Schwyz hat keine Ausführungsbestimmungen zu Art. 35 Abs. 5 WSchG erlassen.

Die Aufgaben der gesamten Verwaltung werden vom Regierungsrat den Departementen zugeteilt, soweit sie nicht unmittelbar von ihm oder der Staatskanzlei wahrgenommen werden (vgl. § 56 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV, SRSZ 100.100] vom 24.11.2010 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [RVOG, SRSZ 143.110] vom 27.11.1986). Nachdem es an kantonalen Ausführungsbestimmungen und folglich auch an der Bezeichnung eines zuständigen Departementes/kantonalen Behörde fehlt, fällt die Zuständigkeit zur Beurteilung von Anträgen auf Weiterbenutzung des Wappens des Kantons in die Zuständigkeit des Regierungsrates (vgl. die Aufgaben- und Finanzpläne 2020 - 2023 bzw. 2021 - 2024 vom September 2019 bzw. 2020, S. 43 bzw. S. 52, wo der Wappenschutz als Grundauftrag der Staatskanzlei bezeichnet wird).

Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Behandlung des Gesuchs um Weiterbenutzung des Wappens des Kantons Schwyz (bzw. eines damit potentiell verwechselbaren Zeichens) wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten (siehe Beschwerde Ziff. 9).

2.1

Die Vorinstanz ist nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (vgl. Ingress lit. D). Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides führt die Vorinstanz aus, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbenützung ihres Logos datiere vom 16. Oktober 2020 und sei somit nach Ablauf der am 2. Januar 2019 abgelaufenen, gesetzlichen Frist von zwei Jahren (vgl. dazu Erw. 1.2) eingereicht worden, weswegen darauf nicht einzutreten sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, Art. 35 Abs. 2 WSchG betreffe Anträge an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur Gestattung der Weiterbenützung des Schweizerwappens. Art. 35 Abs. 5 WSchG hingegen betreffe Anträge zur Gestattung der Weiterbenützung der Wappen der Kantone, welche unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie und des Selbstbestimmungsrechts über die Weiterbenützung ihrer Zeichen selber entscheiden können sollen. Das kantonale Recht bestimme, unter welchen Vor-aussetzungen die Weiterbenützung von kantonalen Hoheitszeichen möglich sein solle. Das WSchG enthalte diesbezüglich keine Bestimmungen, ausser dass die Weiterbenützung zu keinen Täuschungen nach Art. 35 Abs. 6 WSchG führen dürfe.

Die Frist von zwei Jahren (wie sie Art. 35 Abs. 2 WSchG vorsieht) gelte nur für Anträge an das EJPD zur Gestattung der Weiterbenützung des Schweizerwappens. Der Antrag der Beschwerdeführerin zur Gestattung der Weiterbenützung des Schwyzerwappens richte sich gemäss Art. 35 Abs. 5 WSchG nach kantonalem Recht. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz stütze sich daher auf eine vorliegend nicht anwendbare gesetzliche Bestimmung.

3.1

Ist die Vorinstanz auf das Begehren einer rechtsuchenden Person nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung auf Beschwerde hin grundsätzlich nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich der vor Vorinstanz gestellten Anträge einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler: VGE III 2020 191 vom 27.1.2021 Erw. 2.2.1; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).

Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde (vgl. VGE III 2020 191 vom 27.1.2021 Erw. 2.2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 m.w.H.).

3.2

Die Vorinstanz ist nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2020 eingetreten (vgl. Ingress lit. D). Indes hat die Vorinstanz auch dargelegt, dass das Gesuch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte (angefochtener Entscheid Erw. 3 ff.). Sollte sich der Nichteintretensentscheid als falsch erweisen, wäre die Sache folglich vom Verwaltungsgericht auch materiell zu beurteilen und die Beschwerde je nachdem materiell gutzuheissen oder abzuweisen. Erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung abzuweisen.

4.

Nachfolgend gilt daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist bzw. ob die Vor-instanz richtigerweise erkannt hat, die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Einreichung ihres Gesuches versäumt.

4.1

Der Beschwerdeführerin ist zunächst dahingehend Recht zu geben, dass Art. 35 Abs. 5 WSchG im Gegensatz zu Abs. 2 der genannten Bestimmung keine (explizit genannte) Frist für die Einreichung eines Antrags auf Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und damit verwechselbaren Zeichen vorsieht.

4.2

Hingegen darf Art. 35 Abs. 5 WSchG nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in seinem gesetzlichen Kontext zu lesen.

4.2.1

Art. 35 Abs. 1 WSchG bezieht sich (anders als Abs. 2) nicht nur auf die Weiterbenützung des "Schweizerwappens oder mit diesem verwechselbaren Zeichen", sondern spricht unter konkreter Bezugnahme auf Art. 8 WSchG von "nach bisherigem Recht gebrauchte[n] Wappen und damit verwechselbare[n] Zeichen". Art. 8 WSchG betrifft (mit sämtlichen fünf Absätzen) explizit auch die Wappen der Kantone (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Dementsprechend ist vom Wortlaut der Bestimmung her wie auch von deren systematischem Bezug davon auszugehen, dass Art. 35 Abs. 1 WSchG auch auf die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und damit verwechselbaren Zeichen zur Anwendung gelangt. Daher dürfen auch diese noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten des WSchG weiter gebraucht werden.

4.2.2

In systematischer Hinsicht ist des Weiteren zu beachten, dass sich Art. 35 WSchG bei den Schlussbestimmungen befindet und als Übergangsbestimmung zu qualifizieren ist (vgl. Vortrag der Staatskanzlei [des Kantons Bern] an den Regierungsrat betreffend Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung [EV WSchG] vom 3.11.2016 S. 10). Wenn Dritte die Wappen der Kantone noch längstens zwei Jahre weiter gebrauchen dürfen, erlischt nach Ablauf dieser Dauer dieses Recht ohne weiteres und greift das in Art. 8 Abs. 1 WSchG begründete exklusive Nutzungsrecht des Kantons.

Erlischt dieses Weitergebrauchsrecht nach zwei Jahren, ergibt sich hieraus und unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung gleichzeitig zwangsläufig, dass ein entsprechender Antrag längstens innerhalb dieser zwei Jahre gestellt werden muss. Denn nach dem Erlöschen eines (Gebrauchs-)Rechts kann per definitionem keine Verlängerung des betreffenden Rechts erteilt werden, sondern müsste es neu verliehen werden.

Wenn Art. 35 Abs. 2 WSchG für den Weitergebrauch des Schweizerwappens einen Antrag innert zwei Jahren verlangt, wird damit nur klargestellt, dass die Antragsfrist mit der Dauer des Weitergebrauchsrecht zusammenfällt, womit ein Antrag auch noch am letzten Tag dieser Frist zulässig ist, und nicht innert einer kürzeren Frist gestellt werden muss. Wäre hingegen ein Antrag auf Weiternutzung der vom befristeten Weitergebrauchsrecht betroffenen Wappen nicht innert zwei Jahren zu stellen und auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich, so würde dies bedeuten, dass diese Wappen entgegen der in Art. 35 Abs. 1 WSchG vorgesehenen Weiterbenutzungsdauer von zwei Jahren, die wie gesagt auch für kantonale Wappen gilt, länger benutzt werden dürften, was widersprüchlich wäre und zu einer unrechtmässigen Weiternutzung führen würde. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck von Art. 35 WSchG.

4.2.3

Im Übrigen legen auch die Materialien (historische Auslegung) von Art. 35 WSchG nahe, dass der Antrag auf Weiterbenützung der Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und damit verwechselbaren Zeichen innert einer Frist von zwei Jahren zu stellen ist. So spricht die die bundesrätliche Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen («Swissness»-Vorlage [BBI 2009 8533, S. 8654, Ziff. 3.2) davon, dass in den ersten beiden Jahren (Hervorhebung eingefügt) nach Inkrafttreten des WSchG die Möglichkeit besteht, dass betroffene Unternehmen für die Weiterbenutzung von (nunmehr grundsätzlich den entsprechenden Gemeinwesen vorbehaltenen) Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entsprechende Anträge einreichen.

4.2.4

Dementsprechend ist im Einklang mit der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 2) davon auszugehen, dass sich die Kompetenzdelegation an die Kantone (siehe Art. 35 Abs. 5 WSchG zweiter Satz: "Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen.") dem Wortlaut entsprechend nur auf die Vor-aussetzungen zur Gestattung der Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden oder damit verwechselbaren Zeichen bezieht, nicht hingegen auf die (kantonale) Festlegung von vom Bundesrecht abweichenden Fristen (vgl. auch BBl 2009 8533, S. 8653). Diese Auslegung entspricht denn auch dem Gebot der einheitlichen Rechtsanwendung, da davon auszugehen ist, dass unterschiedliche kantonale Fristen zur Einreichung eines Gesuches um Weiterbenutzung der Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und damit verwechselbaren Zeichen vermieden werden sollten.

4.3

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Antrag auf Weiterbenutzung von Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und damit verwechselbaren Zeichen i.S.v. Art. 35 Abs. 5 WSchG innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des WSchG, also bis zum 2. Januar 2019, hätte gestellt werden müssen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass das Weitergebrauchsrecht der Beschwerdeführerin per dieses Datum grundsätzlich erloschen ist.

Der Antrag der Beschwerdeführerin datiert vom 16. Oktober 2020 und wurde daher erst nach Ablauf der Zweijahresfrist i.S.v. Art. 35 WSchG eingereicht, weswegen die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

5.

Für den Fall, dass auf das Gesuch (trotz Fristversäumnis) eingetreten werden könnte, hat die Vorinstanz im Rahmen eines obiter dictum festgehalten, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin materiell abzuweisen wäre, da die Voraussetzungen für das Vorhandensein besonderer Umstände (i.S.v. Art. 35 Abs. 3 – 4 WSchG) nicht gegeben seien und die Weiterbenützung des in Frage stehenden Wappenschildes zu einer Täuschung über die geografische Herkunft der damit gekennzeichneten Dienstleistungen im Sinne von Art. 35 Abs. 6 WSchG führen würde.

Unter Berücksichtigung der in Erw. 3.1 und 3.2 dargelegten Praxis ist indes angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin materieller Art, so auch auf ihre Bemerkungen zu den ergänzenden Erwägungen der Vorinstanz (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 2 Rz. 13 ff.), einzugehen. Diese Bemerkungen betreffen namentlich die Voraussetzungen für eine Weiterbenützung des Logos, welche die Beschwerdeführerin anders als die Vorinstanz als gegeben erachtet. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verwechselbarkeit ihres Logos mit dem Schwyzer- wie auch Schweizerwappen negiert, kann ihr einerseits mit der Vorinstanz und dem IGE (vgl. Schreiben vom 26.8.2020 = Bf-act. 15) - auf deren Argumentation zu verweisen und die zu bestätigen ist - nicht gefolgt werden, und leitet sie hieraus anderseits entsprechend zu Recht nicht ab, dass das WSchG nicht anwendbar ist.

6.1

Die Beschwerdeführerin beantragt, eventualiter (falls ihr die dauerhafte Weiterbenützung ihres Logos nicht gestattet wird) sei ihr die Weiterbenützung ihres Logos bis zum 31. Dezember 2021 zu gestatten (vgl. Ingress lit. E). Die Vor-instanz hat sich zu einer allfälligen (auf Ende 2021 befristeten) Weiterbenützung des Logos der Beschwerdeführerin weder im Nichteintretensentscheid noch in der Vernehmlassung geäussert.

6.2

Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist der Beschwerdeführerin zu gestatten, ihr bisheriges Logo für einen befristeten Zeitraum weiter zu nutzen, bis sie die für die Implementierung eines neuen Logos nötigen Schritte hat vollziehen können. Eine Frist bis Ende Jahr (31.12.2021) erscheint als angemessen, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin angesichts der vorliegend zu beurteilenden Logostreitigkeit hierzu auch bereits Überlegungen angestellt hat. Es ist der Beschwerdeführerin als zu gestatten, ihr bisheriges Logo bis zum 31. Dezember 2021 weiter zu nutzen.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde im Hauptantrag als unbegründet, weswegen sie diesbezüglich abzuweisen ist. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist stattzugeben. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag unterliegt und das Obsiegen mit ihrem Eventualantrag als geringfügig und mit Blick auf die Regelung der Verfahrenskosten als vernachlässigbar zu veranschlagen ist, werden die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (betreffend den Eventualantrag) wird der Beschwerdeführerin der Weitergebrauch ihres Logos bis spätestens 31. Dezember 2021 gestattet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Da die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- geleistet hat, ist die Rechnung beglichen.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (2/EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.5.2021).

Schwyz, 1. Juni 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

8. Juni 2021

1

Art. 8 WSchGart. 8 LPAPart. 8 LPSt

Art. 35 WSchGart. 35 LPAPart. 35 LPSt

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Art. 35 WSchGart. 35 LPAPart. 35 LPSt

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF