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Entscheid

III 2021 60

Kammergericht

14. September 2021Deutsch53 min

A. A.________ ist Alleineigentümer des Grundstücks KTN __01, D.________, Tuggen, im Halte von 53'739 m2. Es liegt grossmehrheitlich in der Landwirtschaftszone. Mit Beschluss (GRB) Nr. 206 vom 20. April 2006 erteilte der Gemeinderat Tuggen A.________ gestützt auf die Raumplanungsbewilligung des Meliorationsamtes vom 8. März 2006 die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und den Neubau eines Zweifamilienhauses. Im Untergeschoss des Hauptbaus war eine 3½-Zimmerwohnung (Wohnen/Essen und zwei Zimmer sowie WC/Bad: Altenteil/Stöckli für E.________ sel., die Mutter von A.________ [verstorben am ____2007]) vorgesehen. Die Betriebsleiterwohnung (6½-Zimmerwohnung) erstreckt sich über das Erd- (Wohnen, Küche, Büro, WC/DU) und das Dachgeschoss (Elternzimmer, drei Kinderzimmer, WC/Bad). Über der Garage auf der Westseite des Erdgeschosses (rund 43 m2) befand sich ein Disponibelraum.

Source sz.ch

III 2021 60

Entscheid vom 14. September 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

gegen

Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Wiederherstellung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ ist Alleineigentümer des Grundstücks KTN __01, D.________, Tuggen, im Halte von 53'739 m2. Es liegt grossmehrheitlich in der Landwirtschaftszone. Mit Beschluss (GRB) Nr. 206 vom 20. April 2006 erteilte der Gemeinderat Tuggen A.________ gestützt auf die Raumplanungsbewilligung des Meliorationsamtes vom 8. März 2006 die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und den Neubau eines Zweifamilienhauses. Im Untergeschoss des Hauptbaus war eine 3½-Zimmerwohnung (Wohnen/Essen und zwei Zimmer sowie WC/Bad: Altenteil/Stöckli für E.________ sel., die Mutter von A.________ [verstorben am ____2007]) vorgesehen. Die Betriebsleiterwohnung (6½-Zimmerwohnung) erstreckt sich über das Erd- (Wohnen, Küche, Büro, WC/DU) und das Dachgeschoss (Elternzimmer, drei Kinderzimmer, WC/Bad). Über der Garage auf der Westseite des Erdgeschosses (rund 43 m2) befand sich ein Disponibelraum.

Beim Zuzug eines Mieters stellte das Einwohneramt der Gemeinde Tuggen fest, dass im Disponibelraum eine zusätzliche Wohnung (Wohnen/Esse/Küche, Zimmer und WC/Bad) mit Zugang über eine Aussentreppe an der Westseite eingebaut worden war. Nach mündlicher Information vom 17. August 2018, dass hierfür ein Baugesuch eingereicht werden müsse, setzte die kommunale Bauverwaltung A.________ (nachstehend: Bauherrschaft) mit Schreiben vom 20. September 2018 Frist bis 22. Oktober 2018 an zur Einreichung des Baugesuchs. Dieser Aufforderung leistete die Bauherrschaft am 6. Dezember 2018 Folge. Das nachträgliche Baugesuch "Umnutzung Estrich zu Wohnung, Anbau Aussentreppe und Einbau Dachfenster […] (bereits ausgeführt)" wurde im Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2018 (S. 2776) publiziert und öffentlich aufgelegt. Es gingen keine öffentlich-rechtlichen Einsprachen ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 (RR-act. III/03/B7) teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mit, dass keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, und setzte ihr Frist zur Stellungnahme an. Nach mehreren Fristerstreckungen liess sich die Bauherrschaft mit Schreiben vom 21. Juni 2019 (RR-act. III/03/B5a) vernehmen mit dem Antrag auf Bewilligung der bereits realisierten Baute. Mit Schreiben vom 23. August 2019 (RR-act. III/03/B8) hielt das ARE daran fest, dass die nachträgliche Bewilligung für den Ausbau einer dritten Wohneinheit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei die Küche im Dachraum des Garagenanbaus vollständig rückzubauen, und die Frisch- und Abwasseranschlüsse seien bis auf den Putz zu entfernen und zu plombieren oder alternativ bis unter Putz zurückzuführen. Vom gewährten rechtlichen Gehör machte die Bauherrschaft erneut nach mehreren Fristerstreckungen mit Schreiben vom 2. April 2020 Gebrauch (RR-act. III/03/B6).

B. Mit Gesamtentscheid (Baugesuch B2018-1620) vom 4. Juni 2020 verweigerte das ARE gestützt auf den Antrag des Landwirtschaftsamtes die kantonale Baubewilligung wie folgt:

1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2018-1620 von A.________, Tuggen, wird im Sinne der Erwägungen verweigert.

Erwägungen

2.

Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist die ohne Baubewilligung eingebaute Küche im Dachraum des Garagenanbaus des Wohngebäudes Nr. 1125 spätestens vier Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen vollständig zurückzubauen. Hierfür sind folgende

Massnahmen erforderlich: Rückbau sämtlicher Küchenschränke, Küchengeräte und des Spülbeckens etc. Die Frisch- und Abwasseranschlüsse der Küche sind bis auf Putz zu entfernen und zu plombieren oder alternativ bis unter Putz zurückzuführen.

3.

(Androhung Vollstreckungsmassnahmen).

4.

Die Gemeinde Tuggen wird ersucht, der Bauherrschaft den negativen kantonalen Gesamtentscheid zusammen mit der kommunalen Nichtbewilligung zu eröffnen.

5.

Die Gemeinde Tuggen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle der Rückführung beauftragt. Die Erledigung der Rückführungsmassnahmen sind der Baugesuchszentrale zu melden.

6.

(Verzeigung der Bauherrschaft wegen Bauens ohne Bewilligung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft).

7.-9. (Behandlungsgebühr von Fr. 1'750.00; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

Mit GRB Nr. 500 vom 17. Juni 2020 verweigerte der Gemeinderat Tuggen die Baubewilligung unter Eröffnung des Gesamtentscheides vom 4. Juni 2020 wie folgt:

1.

A.________, vertreten durch RA Dr. iur. B.________, wird die nachträgliche Bewilligung für die Umnutzung des Estrichs zur Wohnung auf der Liegenschaft D.________ 6, KTN __01, Tuggen, gemäss Eingabe vom 6. Dezember 2018 im Sinne der Erwägungen verweigert.

2.

Für die Rückführung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird der Bauherrschaft eine Frist bis zum 30. November 2020 gesetzt.

3.

Der nachfolgende kantonale Gesamtentscheid bildet einen integrierenden Bestandteil dieser vorliegenden Baubewilligung und ist genauestens zu befolgen:

(…).

4.

Gemäss dem Gesamtentschied des Amtes für Raumentwicklung vom 4. Juni 2020 hat die Bauherrschaft konkret folgende Vorkehrungen zu treffen:

Rückbau sämtlicher Küchenschränke, Küchengeräte und des Spülbeckens etc. Die Frisch­ und Abwasseranschlüsse der Küche sind bis auf Putz zu entfernen und zu plombieren oder alternativ bis unter Putz zurückzuführen.

5.-9. (Vollstreckungsandrohung; Verzeigung; Gebühren und Kosten von insgesamt Fr. 2'613.10; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).

C. Gegen diese Beschlüsse des ARE und des Gemeinderates liess A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Beschluss des Gemeinderats Tuggen vom 17. Juni 2020 und der Gesamtentscheid vom Amt für Raumentwicklung vom 4. Juni 2020 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei auf dem Grundstück Nr. __01 Tuggen, D.________ 6, Tuggen, die Baubewilligung für die Umnutzung des Estrichs zur Wohnung inklusive Küche, für den Anbau der Aussentreppe sowie für den Einbau des Dachfensters zu erteilen.

2.

Eventuell sei auf Abbruchmassnahmen zu verzichten.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schwyz.

D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 162/2021 vom 9. März 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen wie folgt teilweise gutgeheissen:

a) Die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses Nr. 500 des Gemeinderates Tuggen vom 17. Juni 2020 werden wie folgt geändert oder ergänzt:

«1. A.________, vertreten durch RA Dr. iur. B.________, wird die nachträgliche Baubewilligung für die Umnutzung des Estrichs zur Wohnung auf der Liegenschaft D.________ 6, KTN __01, Tuggen, gemäss Eingabe vom 6. Dezember 2018 insoweit verweigert, als er den Einbau einer dritten, unabhängigen Wohneinheit verlangt hat. In Bezug auf die Aussentreppe, das Dachfenster sowie die Wohnnutzung (ohne Küche) wird die Baubewilligung erteilt, wobei die brandschutzrechtlichen Auflagen in der Beurteilung der F.________ GmbH vom 17. Dezember 2018 eingehalten werden müssen.

2.

Für die Rückführung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird A.________ eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides gesetzt.»

b) Die Dispositivziffer 1 des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 4. Juni 2020 wird im Sinne der Erwägungen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

«1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2018-1620 von A.________, wird insoweit verweigert, als dieser den Einbau einer dritten, unabhängigen Wohneinheit verlangt hat. In Bezug auf die Aussentreppe, das Dachfenster sowie die Wohnnutzung (ohne Küche) wird die kantonale Baubewilligung erteilt.»

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1800.-- werden zu 5/6 (Fr. 1500.--) dem Beschwerdeführer auferlegt (…). Ein Sechstel (Fr. 300.--) wird auf die Staatskasse genommen.

3.

Der anwaltlich vertretenen Gemeinde Tuggen wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen, welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist.

4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E. Gegen diesen RRB Nr. 162/2021 vom 9. März 2021 (Versand am 16.3.2021) lässt die Bauherrschaft mit Eingabe vom 6. April 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Beschluss Nr. 162/2021 des Regierungsrates vom 9. März 2021 sei insofern aufzuheben und abzuändern, als die Baubewilligung für die Wohnnutzung der 3. Wohneinheit inklusive Küche im Estrich auf dem Grundstück Nr. __01 Tuggen, D.________ 6, Tuggen, zu erteilen ist und die Kosten und die Parteientschädigung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens neu zu verteilen sind.

In diesem Sinne seien der Beschluss des Gemeinderats Tuggen vom 17. Juni 2020 und der Gesamtentscheid vom Amt für Raumentwicklung vom 4. Juni 2020 insofern aufzuheben und abzuändern, als auf dem Grundstück Nr. __01 Tuggen, D.________ 6, Tuggen, die Baubewilligung auch für die Küche im Estrich (über der Garage) für die Wohnnutzung zu erteilen ist.

2.

Eventuell sei auf einen Abbruch der Küche zu verzichten.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schwyz, auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat.

F. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2021 beantragt das ARE die Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragt das Sicherheitsdepartement am 26. April 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Gemeinderat Tuggen beantragt vernehmlassend am 8. Juni 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde vom 6. April 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten des Beschwerdeführers.

G. Auf die Zustellung der Vernehmlassungen mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juni 2021 hin erklärt der Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 sein Festhalten an der öffentlichen Verhandlung. Mit E-Mail vom 23. Juni 2021 informierte der instruierende Richter die Parteien über die drei Terminvorschläge des Beschwerdeführers für die öffentliche Verhandlung, worauf der Gemeinderat Tuggen mit Schreiben vom 23. Juni 2021 seinen Verzicht auf eine Teilnahme mitteilte.

H. Am 30. August 2021 führte das Verwaltungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Parteien mit Replik und Duplik zur Sache sowie zu den Parteivorträgen der anderen Verfahrensbeteiligten äussern konnten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Vorwurf eines widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gemeinderates gehe fehl. Im Beschwerdeverfahren habe dem Gemeinderat ein vollumfängliches Äusserungsrecht zugestanden; auch der Beizug eines Rechtsbeistandes seitens der Gemeinde sei rechtmässig (Erw. 1.1). Zur Überprüfung einer Baubewilligung gehöre auch die Überprüfung der Brandschutzvorschriften. Der Bauherr als Verursacher dieser Kosten habe für diese aufzukommen. Die Kostenauflage sei begründet (Erw. 1.2). Das Stöckli sei für die Mutter geplant gewesen. Als diese schwer erkrankt sei, habe sich der Beschwerdeführer entschieden, für die Mutter im Dachraum - ohne die erforderliche Bewilligung - eine zusätzliche 2½-Zimmerwohnung einzubauen. Das Stöckli habe er seinem Bruder und seiner Schwägerin, welche im Betrieb mitgeholfen hätten, überlassen. Die Mutter sei am ____ 2007 verstorben; der Bruder habe mit seiner Frau die am 22. September 2011 erworbene Liegenschaft KTN __02 (900 m2; rund 250 m östlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers gelegen) bezogen. Seither seien das Stöckli und die Dachwohnung an nicht in der Landwirtschaft tätige Personen vermietet (Erw. 2.1 und Erw. 3.3 i.f.).

Die bereits ausgebaute Wohnfläche inklusive der neu ausgebauten Wohnfläche im Dachraum liege innerhalb der Richtfläche von 325 m2, weshalb ein vollständiger Rückbau nicht angezeigt sei. Die Aussentreppe, das Dachfenster sowie die Wohnnutzung (ohne Küche) im Dachgeschoss seien daher bewilligungsfähig, was der Klarheit halber ins Dispositiv aufzunehmen sei (Erw. 2.3; Disp.-Ziff. 1.a und b).

Der Betrieb des Beschwerdeführers stelle mit einem Arbeitsaufkommen von 2.87 Standardarbeitskräften (SAK) ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991 dar; zudem liege er nicht in unmittelbarer Nähe des Siedlungsgebietes. Die dauernde Anwesenheit eines Betriebsleiters sei erforderlich. Das landwirtschaftliche Gewerbe verfüge über zwei bewilligte Wohneinheiten. Der Bruder des Beschwerdeführers und seine Schwägerin als Hilfskräfte seien in der Nähe wohnhaft und daher nicht auf Wohnraum angewiesen (Erw. 3.3). Das ARE bzw. das Amt für Landwirtschaft (AFL) sei daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass auf KTN __01 mangels landwirtschaftlichen Wohnbedarfs keine zusätzliche dritte Wohneinheit bewilligt werden könne (Erw. 3.4). Mit dem Beschwerdeführer sei zwar auf den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute oder Anlage abzustellen, es sei denn im Beurteilungszeitpunkt gelte ein für den Bauherrn günstigeres Recht. Entgegen dem Beschwerdeführer müsse der zusätzliche Wohnbedarf (Sachverhalt) hingegen aktuell sein bzw. müsse hierfür ein unmittelbares Bedürfnis bestehen (Erw. 4.1 f.). Bei Bedarf sei zunächst die bewilligte 3½-Zimmerwohnung zu nutzen. Sollte sich dereinst die Situation auf dem Landwirtschaftsbetrieb grundlegend ändern, könne der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Baugesuch einreichen (Erw. 4.3). Unbehelflich sei das Argument des Beschwerdeführers, der Gemeinderat habe keine Baukontrolle durchgeführt; das zuständige ARE bzw. AFL sei an der Baukontrolle nicht beteiligt und habe keine Kenntnis von den formell rechtswidrigen Bauten gehabt (Erw. 4.4). Ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung bestehe nicht, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Nichtlandwirtschaftliches Wohnen sei grundsätzlich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 seien nicht gegeben (Erw. 5.). Die von den Vorinstanzen angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen seien verhältnismässig (Erw. 6.4).

1.2

Der Beschwerdeführer hält vor dem Verwaltungsgericht an der Bestreitung der Rechtmässigkeit der Rechtsvertretung der Gemeinde bzw. des Gemeinderates sowie dessen Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren fest (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 11.2). Diese Vorbringen sind unbegründet, entsprechend auch die diesbezüglich geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit und Treuwidrigkeit des Verhaltens des Gemeinderates. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Gemäss § 63 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 vertritt der Gemeindevizepräsident den Gemeindepräsidenten bei dessen Abwesenheit in dessen amtlicher Funktion. Entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnung der Vollmacht für die Vertretung des Gemeinderates im Verwaltungsbeschwerdeverfahren durch den Vizepräsidenten (und den Gemeindeschreiber) am 23. Juli 2020, d.h. während der Sommerferien und somit einer Zeit, in der auch Gemeindepräsidenten ferienabwesend sein können, widerrechtlich sein könnte. Abgesehen davon kann nicht bezweifelt werden, dass der Gemeinderat auf Aufforderung des Regierungsrates hin (auch) eine vom Gemeindepräsidenten unterzeichnete Vollmacht nachgereicht hätte (vgl. § 39 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 38 Abs. 2 VRP).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für die Brandschutzabklärungen nach dem Verursacherprinzip auferlegt wurden (angefochtener Beschluss Erw. 1.2 i.f.).

1.3.1

Der Beschwerdeführer rügt "die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die falsche Rechtsanwendung, die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV), das Nichtbeachten der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV)" (Beschwerde S. 4 Ziff. 7).

1.3.2

Konkret rügt der Beschwerdeführer namentlich, der Regierungsrat gehe fälschlicherweise von einem für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt im Zeitpunkt des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens aus; abzustellen sei jedoch auf den Sachverhalt bei der Errichtung. Untrennbar zur Anwendung des damaligen Rechts gehörten ausserhalb der Bauzone auch der damalige rechtserhebliche Sachverhalt bzw. die Umstände, welche erst zum Bau der dritten Wohneinheit zum damaligen Zeitpunkt geführt hätten. Die Sachverhaltsvoraussetzungen könnten lebenstypisch mit der Zeit variieren. Infolge des Abstellens auf den Sachverhalt im Jahr 2018 würden diverse Punkte nicht beachtet, welche zum damaligen Zeitpunkt zweifelsohne zur Bewilligung der dritten Wohneinheit geführt hätten. Der Bruder, welcher mit seiner heutigen Frau auf dem Landwirtschaftsbetrieb mitgeholfen habe, habe erst 2011 Eigentum an einem in der Nachbarschaft gelegenen Grundstück erwerben können. Die als Stöckli bewilligte Wohnung sei daher erst im 2012 nicht mehr als Angestelltenwohnung gebraucht worden. Beim damaligen Bezug des bewilligten Stöcklis durch seinen Bruder und dem Bezug der ergänzend zu den beiden bewilligten Wohnungen gebauten dritten Wohneinheit über der Garage durch die Mutter sei noch nicht bekannt gewesen, dass der Bruder einige Jahre später eine Liegenschaft erwerben könne. Die Erweiterung der Baubewilligung um die dritte Wohneinheit sei angesichts der Belastung durch den Betrieb mit 3.3 SAK im Jahr 2007 (Beschwerde S. 11, S. 12, S. 14) und der kranken Mutter vergessen gegangen (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 10; vgl. S. 16 f. Ziff. 11.2.5, S. 17 Ziff. 11.2.6, S. 18 Ziff. 11.2.8).

1.3.3

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die Bewilligungsbehörde über sein Bauvorhaben informiert. Er sei davon ausgegangen, dass er im Rahmen der Baukontrolle und Bauabnahme seitens der Gemeinde darüber informiert werde, wenn für die zusätzliche Wohnung weitere administrative Schritte notwendig seien. Als juristischer Laie habe er nicht über zeitliche Ressourcen für diesbezügliche Abklärungen verfügt. In diesem Glauben sei er vom behördlichen Verhalten bestärkt worden. (Beschwerde S. 6, S. 13 Ziff. 11, S. 16 Ziff. 11.2.3, je mit Hinweis auf Beilage 6). Es sei so davon auszugehen, dass die Baubewilligung 2006 bereits erteilt worden sei (Beschwerde S. 16 Ziff. 11.2.3). Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass ihm vom über das Bauvorhaben der dritten Wohneinheit informierten AFL bzw. von G.________ falsche Informationen zugekommen seien bzw. G.________ die Informationen nicht an die zuständige Stelle beim ARE weitergeleitet habe (Beschwerde S. 20 Ziff. 11.2.10).

Den Bedarfsnachweis für Wohnraum von Angestellten im Jahr 2006 habe er mit der Stellungnahme vom 2. April 2020 gegenüber dem ARE erbracht (Beschwerde S. 18 Ziff. 11.2.7).

Nachdem die Baute vor fast 15 Jahren errichtet worden sei, sei die dritte Wohneinheit auch aufgrund der Verhältnismässigkeit zu bewilligen. Das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdeführers sei so gross - Stand 2018: 47.1 Grossvieheinheiten (GVE) Rindvieh, 4.55 GVE Schafe, 0.6 GVE Ziegen sowie 9.1 GVe Geflügel, dass für die anfallende Arbeit mit ein bis zwei Angestellten gerechnet werden müsse (Beschwerde S. 18 f. Ziff. 11.2.9).

Er habe die Mieteinnahmen in der Steuererklärung transparent ausgewiesen (Beschwerde S. 6). Das Wissen der Steuer- sowie Einwohnerbehörde sei der Gemeinde und dem ARE anzurechnen (Beschwerde S. 20 ff. Ziff. 11.2.10).

Der Regierungsrat argumentiere widersprüchlich, wenn er eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG als nicht möglich erachte. Wenn eine früher zonenkonform errichtete Baute in Zukunft allenfalls wieder (zonenkonform) benutzt werden könne, gebiete es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen (Beschwerde S. 22 f. Ziff. 11.2.11).

Die dritte Wohnung sei zu keinem Zeitpunkt materiell rechtswidrig (gewesen). Die formelle Rechtswidrigkeit sei auch im vorliegenden Verfahren geheilt worden, weshalb auch keine Abbruchmassnahmen angedroht werden dürfen. Der Beschwerdeführer sei nicht böswillig gewesen. Die Baubewilligungsbehörde habe widerrechtlich keine Bauabnahme/Baukontrolle durchgeführt, was bisher zulasten des Beschwerdeführers gewertet worden sei (Beschwerde S. 23 f. Ziff. 11.2.12 f.). Der Rückbau der Küche sei nicht verhältnismässig. Die Kostenverteilung/Regelung der Parteientschädigung seitens des Regierungsrates sei fragwürdig (Beschwerde S. 24 f. Ziff. 11.2.14).

1.3.4

In der mündlichen Replik trug der Beschwerdeführer vor, es gehe namentlich um zwei Fragen: einerseits stehe zur Diskussion, ob auf die Tatsachen des Jahres 2006 oder die heutigen abzustellen sei, anderseits, ob man (für die Bewirtschaftung) auf dem Betrieb wohnen dürfe oder im Dorf wohnen müsse. Weiter äusserte er sich ausführlich zur Betriebsgrösse, zum Arbeitsanfall (Betriebsgrösse, Viehbestand, rund 6'000 Arbeitsstunden, Bedarf von 2.3 Arbeitskräften etc.; im Wesentlichen gleich in den Jahren 2005 bis 2007 sowie gegenwärtig) und zur Notwendigkeit der (permanenten) Anwesenheit eines Mitarbeiters auf dem Hof (z.B. zur engmaschigen Betreuung kalbernder Kühe oder kranker Tiere). Zur Verifizierung der diesbezüglichen Ausführungen wurde ein Gutachten eines erfahrenen Tierarztes beantragt.

2.1

In der Landwirtschaftszone ist nur Wohnraum im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG ("Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3") sowie Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 ("Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation") zonenkonform, der in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem Landwirtschaftsbetrieb steht und für die bodenabhängige Nutzung des Landes unentbehrlich erscheint. Das trifft zu, wenn für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt. In der Landwirtschaftszone sind zudem nur Wohngebäude zonenkonform, die mit Blick auf den durch die Bodenbewirtschaftung bedingten Wohnbedarf nicht überdimensioniert sind. Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, ist einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. Im Interesse, die Zersiedelung des Landes zu verhindern (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 RPG), stellt die Rechtsprechung an die Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone strenge Anforderungen und bejaht sie nur zurückhaltend. Besonders streng wird Wohnraum für Personen beurteilt, welche die Landwirtschaft im Nebenerwerb führen, für die Freizeitlandwirtschaft ist er von vornherein ausgeschlossen (Art. 34 Abs. 5 RPV) (vgl. Urteil BGer 1C_227/2014 vom 11.5.2016 Erw. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 125 III 175 Erw. 2b; BGE 121 II 307 Erw. 3b und Erw. 5).

Ausschlaggebend ist eine Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren orientiert. Zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Grösse des Betriebs, seine topografische Lage, sein wirtschaftliches Umfeld (insbesondere die Lage in einem Abwanderungsgebiet), aber auch weitere Eigenheiten wie etwa die biologische Produktionsweise. In diesem Zusammenhang ist auch den besonderen Bedürfnissen der Familienbetriebe Rechnung zu tragen: An der Erhaltung landwirtschaftlicher Familienbetriebe und der Verbesserung ihrer Struktur besteht ein öffentliches Interesse (Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 4.10.1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]). Es darf deshalb der Umstand, dass die Arbeiten auf einem Landwirtschaftsbetrieb nur zweckmässig organisiert werden können, wenn die Betriebsleiterfamilie auf dem oder nahe beim Hof wohnt, bei der Beurteilung der Zonenkonformität mitberücksichtigt werden. Schliesslich ergibt sich die allfällige Notwendigkeit der ständigen Präsenz aus der Gesamtheit der auf dem Hof anfallenden Arbeiten, nicht aus den einzelnen Verrichtungen. Diese sind im Licht der Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen Betriebsorganisation zu betrachten, wobei die technischen Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle nicht allein massgebend sind (Urteil BGer 1C_227/2014 vom 11.5.2016 Erw. 3.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 121 II 67 Erw. 3a; BGE 121 II 307 Erw. 5f.; BGE 125 III 175 Erw. 2c; Urteil BGer 1C_647/2012 vom 3.9.2014 Erw. 6; vgl. Urteil BGer 1C_258/2018 vom 11.9.2018 Erw. 4.3).

Im erwähnten Urteil 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 (Erw. 3.4) fasste das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung exemplarisch zusammen. So hat es etwa festgehalten, dass die Schafhaltung nur eine geringe Präsenz erfordert und deshalb auch von einer 1.1 km entfernten und 120 m tiefer gelegenen Wohnzone aus geführt werden kann; allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass besondere Gegebenheiten eine andere Beurteilung nahelegen könnten (Urteil 1A.220/1999 vom 11.4.2000 Erw. 3d). Ebenso erachtete das Bundesgericht die Führung einer Damhirschzucht von einer 2.1 km entfernten Wohnzone aus als möglich (Urteil 1C_408/2012 vom 19.8.2013 Erw. 6; in Bestätigung von VGE III 2011 194 vom 26.6.2012). Auch einem Geschäftsmann, der während Jahren ein Landwirtschaftsgut von seinem Wohnsitz in Lausanne aus geleitet hatte, wurde kein Wohnraum in der Landwirtschaftszone zugebilligt (BGE 112 Ib 259 Erw. 2b; vgl. auch BGE 113 Ib 307 Erw. 2b betreffend einen Gärtnereibetrieb). In einem Fall aus dem Jahr 1986 hat das Bundesgericht weiter ein Doppeleinfamilienhaus für zwei Betriebsleiterfamilien bei einem Gärtnereibetrieb mit sechs Treibhäusern als zonenkonform anerkannt, weil damals die elektronischen Geräte, die zur Steuerung der Heizungsanlagen, der Lüftung, Schattierung, Bewässerung, Luftbefeuchtung usw. eingesetzt wurden, aufgrund ihrer Störanfälligkeit und der finanziellen Konsequenzen bei einer Panne dauernd überwacht werden mussten (Urteil A.54/1986 vom 1.10.1986 Erw. 5, zusammengefasst in: BGE 112 Ib 270). Demgegenüber ging es wenig später unter anderen Umständen davon aus, eine Gärtnerei lasse sich auch von einer Wohnzone in 200 m Entfernung aus führen (BGE 113 Ib 138 Erw. 5a). Im Urteil 1C_647/2012 vom 3. September 2014 (ZBl 116/2015 S. 544) erachtete das Bundesgericht die Notwendigkeit eines Wohnhauses auf dem Betriebsgelände eines Weinbaubetriebs unter den zu beurteilenden konkreten Umständen als gegeben (Urteil 1C_647/2012 vom 3.9.2014 Erw. 7, in: ZBl 116/2015 S. 544). Hingegen erachtete es bei einem Betrieb mit knapp 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mit Milchwirtschaft, Acker-, Obst- und Rebbau keine Notwendigkeit für die Präsenz von zwei Familien zuzüglich der abtretenden Generation trotz ausgewiesenem Arbeitskräftebedarf (Urteil 1A.78/2006 vom 1.12.2006 Erw. 3.2 f.). Im Urteil 1C_806/2013 vom 4. Juni 2014 stand die Bewilligung für eine Angestelltenwohnung für eine von drei auf elf Hektaren ausgebaute Biogärtnerei zur Prüfung. Der Gärtner machte geltend, die Bioproduktion von rund 160 verschiedenen Sorten Schnittblumen sei besonders anspruchsvoll und bedinge eine Betreuung des Betriebs von Februar bis November an sieben Tagen in der Woche. Diese Notwendigkeit wurde angesichts einer Entfernung von 2.5 km zum Dorfzentrum verneint, wobei zudem sämtliche Überwachungsaufgaben mit funktechnischen Hilfsmitteln aus der Distanz erfolgen und verschiedene Massnahmen z.B. gegen Rehverbiss oder Witterungseinflüsse wie Hagel und Frost vorsorgeweise getroffen werden könnten.

Das Bundesgericht hatte den Wohnbedarf verschiedentlich auch im Zusammenhang mit der Haltung von Grossvieh zu prüfen. In einem Fall, in welchem das bisherige, in der Bauzone gelegene Wohnhaus je nach Projekt 250 bzw. 500 m vom neu zu erstellenden Ökonomiegebäude entfernt lag und keine Sichtverbindung bestand, verneinte es die Erforderlichkeit von Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Es hielt insbesondere fest, dass die vom Bauherrn ins Auge gefasste Milch- und Muttertierhaltung sowie Schweinemast und -zucht bei solch kurzen Anfahrtswegen auch von der Bauzone aus wirksam überwacht werden kann (Urteil 1A.120/1998 vom 21.6.1999 Erw. 2 mit Hinweisen). In einem anderen Entscheid, der einen Betrieb in rund einem Kilometer Entfernung vom bisherigen Wohnort mit 27 ha Fläche und 25 Grossvieheinheiten betraf (wobei im Stall Platz für 38 Grossvieheinheiten war), bejahte das Bundesgericht dagegen die Zonenkonformität von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone; dieser Wohnraum betraf allerdings nur eine Wohnbaute für die Betriebsleiterfamilie (samt Lehrling und Lehrtochter; der Anspruch auf eine weitere Wohnung [Altenteil für den knapp vierzigjährigen Betreiber] wurde verneint; Urteil 1A.130/2000 vom 16.11.2000 Erw. 6b, in: ZBl 2002 S. 136 ff.). Verneint wurde die Zonenkonformität für einen Betrieb mit Mutterkuhhaltung, bei dem das bestehende Wohnhaus 450 m vom Ökonomiegebäude entfernt lag. Das Bundesgericht hielt fest, bei einem derart kurzen Anfahrtsweg sei eine wirksame Überwachung des Betriebs ohne nennenswerten Zeitverlust auch von der Bauzone aus möglich. Die Anzahl der notwendigen Kontrollgänge lasse sich allenfalls mit technischen Überwachungseinrichtungen mit geringem Aufwand vermindern (Urteil 1C_67/2007 vom 20.9.2007 Erw. 3.2 bis 3.4 mit Hinweisen).

2.2.1

Ein baurechtserhebliches Verhalten ist formell rechtswidrig, wenn es trotz bestehender Bewilligungspflicht nicht vollumfänglich durch eine formell einwand-freie Bewilligung gedeckt ist (vgl. VGE III 2007 110 vom 29.8.2007 Erw. 1.1 mit Hinweisen auf VGE 586+595/93 vom 29.9.1993 Erw. 4a und Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 614 ff.).

Materielle Baurechtswidrigkeit liegt vor, wenn ein baurechtlich bedeutsames Ver-halten gegen irgendwelches materielles Recht verstösst, das auf ein Bauvor­haben anwendbar ist (vgl. zit. VGE 586+595/93 vom 29.9.1993 Erw. 4b, mit Verweis auf Mäder, a.a.O., N 623 f.).

2.2.2

Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten erachtet das Bundesgericht in der Regel den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute oder der Nutzungsänderung als massgeblich, es sei denn, die Baute könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden "milderen" Rechts bewilligt werden (BGE 123 II 248 Erw. 3a/bb; 102 Ib 64 Erw. 4 S. 69). Auf strengeres neues Recht wird nur abgestellt, wenn der Bauherr bewusst keine Bewilligung eingeholt hat, weil er wusste, dass vor der Erteilung der Bewilligung neues strengeres Recht in Kraft treten werde (Urteil BGer 1C_22/2019 und 1C_476/2019 vom 6.4.2020 [in BGE 146 II 304 nicht publ.] Erw. 8.1; BGE 104 Ib 301 Erw. 5.c; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bd. 1, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N 14).

Die Praxis des "milderen" Rechts kann auch nicht auf Rechtsvorschriften angewendet werden, die zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind (so z.B. im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts). Solche Bestimmungen sind zwingend anzuwenden, auch wenn sie erst im Lauf eines Rechtsmittelverfahrens in Kraft treten (vgl. 1C_22/2019 vom 6.4.2019 [in BGE 146 II 304 "Saas-Balen" nicht publ.] Erw. 8.2).

Vorliegend ist unbestritten, dass das anwendbare Recht seit Erteilung der Baubewilligung keine Änderungen erfahren hat. Der Grundsatz der Trennung des Nichtbaugebiets vom Baugebiet galt schon damals.

2.3

Dem Beschwerdeführer ist an und für sich beizupflichten, dass sich - entgegen der Auffassung des Regierungsrats - aus der Massgeblichkeit des Rechtes, welches bei Errichtung der Baute oder Anlage oder bei der baulichen oder nutzungsmässigen Änderung in Kraft stand, zwangsläufig auch die Massgeblichkeit des Sachverhaltes in jenem Zeitpunkt ergibt (vgl. Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 118 Fn 52 m.V.a. Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, S. 175, wonach Rechtssätze für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte wirken; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 617 f.). Die damalige Sachlage (z.B. Beurteilung der Selbstbewirtschaftung) lässt sich nicht im Nachhinein verändern; insofern wird derjenige, der es vor der unbewilligten Errichtung einer Baute aus welchen Gründen auch immer unterlassen hat, ein Baugesuch einzureichen und dies nachträglich nachholen muss, nicht besser und nicht schlechter gestellt, wenn auf den damaligen Sachverhalt abgestellt wird, als derjenige, der sein - ceteris paribus geplantes und realisiertes - Bauvorhaben damals bewilligen liess. Des Weiteren unterliegt derjenige, der ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu bestehen hat, einer verstärkten Mitwirkungspflicht gegenüber den Behörden bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Baubewilligungsbehörde ist nicht verpflichtet, auf mangelhafte nachträgliche Begehren einzutreten, wenn der massgebliche Sachverhalt nicht abgeklärt werden kann (vgl. Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 128). Diese erhöhte Mitwirkungspflicht erklärt sich damit, dass mehr oder weniger weit in der Vergangenheit liegende - massgebliche - Sachverhalte schwerer abzuklären sind als die gegenwärtige Situation (vgl. Urteile BGer 1C_476/2019 vom 6.4.2020 Erw. 8.1 und 1C_22/2019 vom 6.4.2019 [in BGE 146 II 304 nicht publ.] Erw. 8.1 betr. praktische Probleme wie fehlende Dokumentation des Ausgangszustandes bei geänderten Bauten). Des Weiteren haftet dem Zeitpunkt, in welchem ein nachträgliches Baugesuch (aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung hin) eingereicht wird, in der Regel etwas Zufälliges an; die sachlichen Grundlagen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Baugesuchs dürfen indes nicht von Zufälligkeiten abhängig gemacht werden, was letztlich in Willkür münden würde.

Der von den Vorinstanzen angeführten Literatur und Rechtsprechung (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 16a N 14; Urteil BGer 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16.11.2000, in: ZBl 2002 S. 136 ff., S. 142) lässt sich nichts Anderes entnehmen. Dieses Präjudiz betraf kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren. Es spricht vielmehr für die Auffassung des Beschwerdeführers. Gesetzt den Fall, für das im Jahr 2006 errichtete Altenteil/Stöckli wäre damals kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden, womit es formell rechtswidrig wäre, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen (zeitlich absehbare Übergabe des Hofes an die nachfolgende Generation; die Mutter als abtretende Bewirtschafterin hat zeitlebens auf dem Hof gearbeitet und ist willens und in der Lage, das Altenteil zu beziehen; der Nachfolger steht fest (vgl. zitiertes Präjudiz Erw. 6.c) damals gegeben waren und das Altenteil/Stöckli damals also materiell rechtmässig errichtet und mit dem Bezug durch die Mutter auch rechtmässig genutzt wurde.

Das wertfreie nachträgliche Baubewilligungsverfahren will den Bauherrn einer formell rechtswidrigen Baute für eine in der Vergangenheit begangene gewissermassen "baurechtliche Unterlassung" nicht abstrafen; der allfällige böse Glaube spielt erst bei der Beurteilung der Wiederherstellungsmassnahmen eine Rolle. Die Frage, ob die bereits schwer kranke Mutter im Zeitpunkt der Baubewilligung effektiv und für alle Beteiligten absehbar in der Lage war, das erst nach ihrem Ableben bezugsbereite Altenteil/Stöckli noch zu beziehen, das auf die (weitgehend) selbständige Führung des Lebensabends ausgerichtet ist, ist nicht mehr zu stellen, nachdem die Rechtmässigkeit des Altenteils/Stöckli unbestritten ist.

Für die Beurteilung der (materiellen) Baurechtskonformität der (formell rechtswidrigen) dritten Wohneinheit im Errichtungszeitpunkt ist mithin grundsätzlich auf den Sachverhalt im Zeitpunkt ihrer Errichtung, welche unbestrittenermassen im Jahr 2006 erfolgte, abzustellen.

Hiervon zu unterscheiden sind jedoch bauliche Änderungen und/oder Nutzungsänderungen, welche zu einem späteren Zeitpunkt (nach 2006) erfolgten, und die unter Umständen ein weiteres nachträgliches Baubewilligungsverfahren bedingen. Für diese ist einerseits wiederum erneut das Recht, welches bei der baulichen oder nutzungsmässigen Änderung in Kraft stand, massgebend, und anderseits auch der Sachverhalt im Zeitpunkt der baulichen Änderung und/oder Nutzungsänderung.

Für den konkreten Fall heisst dies, dass sich die im Jahr 2006 (formell rechtswidrig) erbaute dritte Wohnung im damaligen Zeitpunkt zwar als (materiell) rechtmässig erweisen kann, sie infolge einer späteren - und in der Folge nicht mehr geänderten oder rückgängig gemachten - Umnutzung (Vermietung/Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken) indessen (formell und materiell) rechtswidrig geworden sein kann. Insoweit hat die regierungsrätliche Auffassung, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von landwirtschaftlichem Wohnraum bzw. von Wohnraum in der Landwirtschaftszone auf den aktuellen Sachverhalt abzustellen ist, ihre Berechtigung und kommt dem Sachverhalt im Zeitpunkt der (formell rechtswidrigen) Errichtung der dritten Wohnung unter Umständen allenfalls keine Bedeutung mehr zu.

2.4.1

Gemäss der Raumplanungsbewilligung des Meliorationsamtes vom 8. März 2006 (RR-act. IV/01/II-1) umfasste das Baugesuch eine Betriebsleiterwohnung sowie eine Kleinwohnung/Altenteil. Die Kleinwohnung als zweite Wohneinheit wurde mit dem anstehenden Generationenwechsel begründet. Bestätigt wurde, dass das Wohnhaus mit Altenteil innerhalb des Richtmasses für ein landwirtschaftliches Wohnhaus lag. Die gesamte Bruttogeschossfläche betrug 288 m2 (RR-act. IV/01/II-10 u. II-12). Am 20. April 2006 bewilligt und mit Genehmigungsvermerk versehen wurden die Baupläne vom 23. November 2005 für diese beiden Wohnungen (samt Garage und darüber liegendem Disponibelraum; RR-act. II/). Der Plan für die unbewilligte Wohnung ("Grundriss Dachgeschoss" der H.________ GmbH, vgl. Beilage 6 zur Verwaltungsbeschwerde) datiert vom 2. Juni 2006 (rev. 19.7.2006) und somit nur knapp 1½ Monate nach erteilter Baubewilligung.

2.4.2

Die Mutter des Beschwerdeführers erkrankte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 9) bereits im Verlaufe des Jahres 2005 schwer (gemäss der mündlichen Replik im Jahr 2006), also nicht nur vor der Erteilung der Baubewilligung am 20. April 2006, sondern offensichtlich bereits vor Einreichung des Baugesuchs am 6. Dezember 2005. Mithin war ihre weitere Mithilfe auf dem Betrieb, die sich so oder anders nur auf leicht(er)e Tätigkeiten beschränkt hätte, absehbar nicht mehr möglich. Wenn das Baugesuch dennoch neben der Betriebsleiterwohnung nur ein Altenteil vorsah, nicht aber eine Drittwohnung für Angestellte (Bruder des Beschwerdeführers samt Partnerin oder für eine Drittperson), ist hieraus zu schliessen, dass eine solche vom Beschwerdeführer - in Kenntnis der Betriebsgrösse und des Arbeitsanfalls - nicht als erforderlich und betriebsnotwendig erachtet wurde. Wenn eine Betriebsleiterfamilie aus betrieblichen Gründen auf dem Betrieb wohnen muss, heisst dies denn auch nicht, dass das auch für die Angestellten gilt (Ruch/Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich 2017, Art. 16a N 53 mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_806/2013 vom 4.6.2014 Erw. 2.4). Hinzu kommt vorliegend, dass der Bruder (I.________) des Beschwerdeführers - jedenfalls noch im Jahr 2007 - einer anderen Haupterwerbstätigkeit bei den J.________ nachging (Verwaltungsbeschwerde vom 15.7.2019 S. 8; Protokoll der öffentlichen Verhandlung S. 6), und es vor allem seine Partnerin war, die vollzeitlich auf dem Hof mitarbeitete (Protokoll S. 7).

Der Gemeinderat weist vernehmlassend (S. 3) zutreffend darauf hin, dass angesichts der Distanz von rund 1'400 m zur nächstgelegenen Wohnzone eine Angestelltenwohnung weder notwendig noch zulässig war. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Distanz zur nächstgelegenen Wohnzone bzw. die Zumutbarkeit eines Standortes in der Wohnzone ein eigenständiges Kriterium für die Beurteilung der Zonenkonformität bzw. der Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone dar (BGE 123 II 499 Erw. 3b/cc; BGE 121 II 67 Erw. 3a; Urteil BGer 1A.78/2006 vom 1.12.2006 Erw. 3.2). Eine Distanz von 1'400 m lässt sich leichthin selbst zu Fuss in rund 20 Minuten bewältigen (vgl. Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 53 mit Hinweisen), was zur Erreichung des Betriebsortes seitens eines Angestellten auch unter Berücksichtigung der gesamten betrieblichen Situation zumutbar ist. Insofern ist in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied erkennbar zur gegenwärtigen Wohnsituation des Bruders des Beschwerdeführers bei einer Wegdistanz gemäss Angaben des Beschwerdeführers von 650 m (Beschwerde S. 6). Anzufügen ist, dass auch der Regierungsrat unter Verweis auf die Lehre (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a N 14) und Rechtsprechung (BGE 117 Ib 266 Erw. 2b) zu Recht in Frage gestellt hat, ob 2006 der Bedarf für eine dritte Wohneinheit gerechtfertigt gewesen wäre. Weil der Regierungsrat den Sachverhalt im Zeitpunkt des nachträglichen Baugesuchs bzw. den aktuellen Sachverhalt für massgeblich erachtet hat, hat er diese Frage jedoch offen gelassen (angefochtener Beschluss Erw. 4.2).

Vor dem dargelegten Hintergrund ist somit in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat zu folgern, dass initial (d.h. bei und seit dem Baugesuch/der Baubewilligung im Jahr 2006) und nicht erst seit dem Erwerb von Wohnraum seitens des Bruders des Beschwerdeführers in der Nähe des Hofes des Beschwerdeführers kein Bedarf für eine Angestelltenwohnung bestand, womit es an einer Bewilligungsvoraussetzung bereits für den Zeitpunkt der Planung und Realisierung der dritten Wohnung fehlt(e). Es erübrigt sich mithin auch die (hypothetische) Frage, ob angesichts der schweren Erkrankung der Mutter bereits vor Inangriffnahme der Baurealisierung, eine allfällige dritte Wohnung über der Garage (mit der Möglichkeit der Integration in die Betriebsleiterwohnung) damals zwar hätte bewilligt werden können, diese Bewilligung indessen mit einem entsprechenden (Beseitigungs-)Revers verbunden worden wäre (zum Revers vgl. Art. 16b RPG; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16b N 10).

2.4.3

Die Tatsache, dass für die Drittwohnung kein Baugesuch gestellt wurde, ist nicht entschuldbar. Im Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 (Erw. 5.5) hatte das Bundesgericht die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit des (gänzlichen) Ersatzes von älteren Bauten durch gleichartige Neubauten zu beurteilen. Es hielt fest, die Beschwerdeführer hätten auch als juristische Laien bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können, dass der von ihnen vorgenommene weitgehende Ersatz von Bauten nicht mehr zu den ohne Baubewilligung zulässigen gewöhnlichen Unterhalts- bzw. Renovationsarbeiten zählt. Das Gleiche muss gleich oder umso mehr vorliegend gelten, wo eine 2½-Zimmerwohnung neu gebaut wurde. Die Behauptung, die Erweiterung der Baubewilligung für die dritte Wohnung sei "schlichtweg aufgrund der grossen und psychischen und physischen Belastung vergessen" gegangen (Verwaltungsbeschwerde vom 15.7.2020 S. 8), ist mithin eine unmassgebliche und wenig glaubhafte Ausrede. Eine allfällige diesbezügliche Unterlassung seitens des Planungsbüros, welches für sämtliche Baupläne verantwortlich zeichnete und berufshalber um die Notwendigkeit einer Baubewilligung für die Wohnung wissen muss(te), als einer Hilfsperson hätte sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Mit der Baubewilligung vom 20. April 2006 hat der Gemeinderat überdies ausdrücklich verlangt, dass sich die Bauausführung "streng an die genehmigten Projektpläne zu halten" hat und dass allfällige Änderungen dem Bauamt "vorab anzuzeigen und genehmigen zu lassen" sind (Disp.-Ziff. 1.3). Dieser unmissverständlichen Auflage hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet, was er weder mit den Umständen noch mit mangelnden juristischen Kenntnissen rechtfertigen kann. Die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers, die Baubewilligungsbehörde bzw. das Amt für Melioration (bzw. einen Sachbearbeiter des Amtes) informiert zu haben (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3), entbehrt einer Grundlage in den Akten (namentlich auch nicht in den Beilagen 6 und 7 zur Verwaltungsbeschwerde vom 15.7.2020), wurde - soweit ersichtlich - mit der Verwaltungsbeschwerde vom 15. Juli 2020 noch nicht vorgebracht und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diese Unterlassung des Beschwerdeführers lässt sich nur damit erklären, dass er sich der fehlenden Voraussetzungen für eine Drittwohnung (Angestelltenwohnung) bewusst war. Der Regierungsrat geht daher zu Recht (implizit) von Bösgläubigkeit aus (angefochtener Beschluss Erw. 6.2). Abgesehen davon musste der Beschwerdeführer wissen, dass weder die Information einer Behörde über ein geplantes Bauvorhaben noch die Bejahung der Realisierbarkeit einer Baute eine Baubewilligung zu ersetzen vermag, sondern hierfür die förmliche Bewilligung der zuständigen Baubewilligungsbehörde erforderlich ist. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich entsprechend auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

2.5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Baukontrolle/Bauabnahme sei die Baubewilligung für die dritte Wohnung (implizit) erteilt worden.

§ 88 PBG regelt die Baukontrolle (vgl. auch § 48a der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PGV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997, der indessen erst seit 1.1.2012 Geltung hat). Die Gemeinde ist verpflichtet, nach Bauvollendung eine Abnahme der Bauten und Anlagen durchzuführen (Abs. 1). Bei der Abnahme ist auch zu prüfen, ob Bewilligungen kantonaler Instanzen eingehalten worden sind. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen Instanz zu melden (§ 88 Abs. 2 PBG). Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten (§ 88 Abs. 3 PBG).

Die (repressive) Kontrolle der Bauausführung bildet die unabdingbare Ergänzung zur (präventiven) Beurteilung des Baugesuchs (Mäder, a.a.O., Rz. 580). Gegenstand der behördlichen Kontrolle sind die Bauarbeiten schlechthin. Ziel der Kontrollen ist die Überprüfung, ob die ausgeführten Bauarbeiten den bewilligten Plänen und Unterlagen gemäss erstellt werden und nicht gegen formelles oder materielles Baurecht verstossen (Mäder, a.a.O., Rz. 596; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1983, S. 50). Zeigt sich im Nachhinein, dass die Behörde eine Kontrolle nicht hätte unterlassen dürfen, so liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor (Mäder, a.a.O., Rz. 603; vgl. Baumann, a.a.O., § 60 N 119 f.). Über Art und Umfang der Baukontrollen sind Rapporte zu erstellen (Baumann, a.a.O., § 60 N 112; vgl. Beeler, a.a.O., S. 53 f.). Die Baukontrolle ist Bestandteil der Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes im Sinne des gesetzlichen Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Baumann, a.a.O., § 60 N 114). Gemäss Beeler (a.a.O., S. 54) besteht die Pflicht der Bauherrschaft, ein Bauvorhaben in Übereinstimmung mit dem formellen und materiellen Planungs- und Baurecht zu erstellen, unabhängig davon, ob die Baupolizeibehörde ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nachkommt. Unter besonderen Umständen könne jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes zugunsten des Bauherrn wirksam werden.

2.5.2

In den Baubewilligungsakten findet sich gemäss den Angaben des Gemeinderates kein Abnahmeprotokoll, weshalb der Gemeinderat annimmt, dass keine Baukontrolle durchgeführt wurde (Vernehmlassung des Gemeinderates im regierungsrätlichen Verfahren vom 14.9.2020 S. 11 Rz. 40). Dies kann dem Beschwerdeführer als Bauherr kaum entgangen sein. Mithin kann auch nicht auf eine konkludente Genehmigung/Bewilligung geschlossen werden. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Vertrauensschutz berufen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen (vgl. Urteile BGer 2C_180/2017 vom 10.1.2018 Erw. 4.1; 1C_408/2012 vom 19.8.2013 Erw. 2.3 [i.Sa. S.-L. vs. Regierungsrat des Kantons Schwyz], mit Hinweisen auf BGE 137 I 69 Erw. 2.5.1; 131 II 627 Erw. 6; 129 I 161 Erw. 4.1) sind nicht gegeben. Es fehlt allein schon an einer behördlichen Zusicherung (unter Einschluss eines behördlichen Verhaltens) als Vertrauensgrundlage.

Hinzu kommt auch vorliegend - analog zur Auflage der Mitteilung und Genehmigung geplanter Änderungen -, dass der Beschwerdeführer mit der Baubewilligung vom 20. April 2006 (Disp.-Ziff. 1.6) verpflichtet wurde, insbesondere den Beginn der Bauausführung und die Fertigstellung der Baute dem Bauamt im Voraus zu melden. Es bestehen keine Hinweise - und wird soweit ersichtlich auch nicht (substantiiert) geltend gemacht -, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt indes sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. BGE 137 V 394 Erw. 7.1; Urteile BGer 1C_402/2008 vom 25.5.2009 Erw. 5.3; 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 5.2, in: ASA 74 S. 737). Der Beschwerdeführer muss sich daher seinerseits den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens vorwerfen lassen, wenn er die unterlassene Baukontrolle moniert, selber aber die diesbezügliche Auflage missachtet hat.

Im Weiteren kann auch nach erfolgter Schlussabnahme verlangt werden, dass materiellrechtliche Mängel, die übersehen worden sind, behoben werden. Unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben, auf den sich der Beschwerdeführer wie gezeigt nicht berufen kann, kann sich ein Bauherr nach der Schlussabnahme daher nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass keine Beanstandungen mehr folgten (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 499 Ziff. 8.1.5.2).

2.6.1

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die seit der Realisierung der dritten Wohnung verstrichene Zeit von 15 Jahren ist unbehelflich. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 1C_469/2019 vom 28.4.2021 [zur Publikation vorgesehen]) verwirkt der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone nicht, auch nicht nach 30 Jahren. Einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren für eine formell widerrechtlich erstellte Baute ausserhalb des Baugebietes können somit entsprechend grundsätzlich auch keine zeitlichen Grenzen gesetzt sein.

2.6.2

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Beschwerdeführer aus allfälligen Kenntnissen anderer Behörden, wie beispielsweise der Steuerverwaltung (vgl. VGE III 2017 234 vom 23.5.2018 Erw. 4.4; VGE III 2017 67 vom 28.8.2017 Erw. 4.3.4). Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die Geheimsphäre nicht verletzt (§ 20 VRP). Ein aktiver Informationsaustausch zwischen verschiedenen Verwaltungsbehörden unbesehen und ausserhalb eines konkreten Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. So sieht beispielsweise § 132 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 vor, dass die Behörden und Gerichte von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen haben, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist. Eine vergleichbare Bestimmung enthält das PBG nicht. Für Steuerbehörden besteht denn im Allgemeinen auch kein Anlass, an der Rechtmässigkeit eines von ihnen steuerlich zu schätzenden und bei der Steuerveranlagung zu berücksichtigenden Steuerwertes eines Gebäudes Zweifel zu hegen. Die Kenntnisse der Steuerbehörden sind der Baubewilligungsbehörde somit nicht anzurechnen.

3.1

Das ARE bzw. das AFL haben im Gesamtentscheid vom 4. Juni 2020 (S. 5 f.) geprüft, ob die dritte Wohnung allenfalls gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden könne. Gemäss dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Wie das ARE zutreffend dargelegt hat, stimmt der Begriff der Standortgebundenheit bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben mit dem Begriff der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG in der Landwirtschaftszone überein (vgl. Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich 2017, Art. 24 N 7 mit Hinweis auf Urteile BGer 1C_561/2012 vom 4.10.2013 Erw. 3.1; 1A.312/2005 vom 27.9.2006 Erw. 6.1; vgl. BGE 125 II 278 Erw. 3.a). Diese Standortgebundenheit ist für den Zeitpunkt der Errichtung, wie vorstehend dargelegt, zu verneinen. Dass das Gleiche für den aktuellen Zeitpunkt gelten muss, versteht sich von selbst, nachdem die Drittwohnung - wie auch das Altenteil - (seit 2011) unbestreitbar für nichtlandwirtschaftliches Wohnen genutzt wird.

3.2

Dem ARE bzw. dem AFL ist auch beizupflichten (Gesamtentscheid S. 6), dass eine Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG nicht in Frage kommt. Art. 24c Abs. 1 RPG schützt grundsätzlich bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand. Allerdings gilt diese Bestimmung nur für Bauten, die vor der Einführung der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen (1.7.1972) in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt worden sind, oder die zwar nach dem 1. Juli 1972 in der Bauzone erstellt, aber nachträglich zum Nichtbaugebiet geschlagen wurden (Muggli, a.a.O., Art. 24c N 17). Unter diese Kategorien fällt die strittige Wohnung nicht.

3.3.1

Der Regierungsrat hat auch die Anwendbarkeit von Art. 24d Abs. 1 RPG geprüft (angefochtener Beschluss Erw. 5), wonach in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden können, und verneint. Er hat dargelegt, der Beschwerdeführer übersehe, dass es hierfür an der Voraussetzung von Art. 24d Abs. 3 lit. a RPG mangle. Eine Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn unter anderem die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werde, für die vorgesehene Nutzung geeignet sei und keine Ersatzbaute zur Folge habe, die nicht notwendig sei. Danach müsse die Baute, die geändert werden solle, nachweislich für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Raum über der Garage später wieder für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werden könne. Abgesehen davon vertrete das Bundesamt für Raumentwicklung die Ansicht, dass die Anwendung von Art. 24d RPG bedinge, dass die ganze Baute für die Landwirtschaft definitiv nicht mehr benötigt werde.

3.3.2

Diese regierungsrätliche Beurteilung bezeichnet der Beschwerdeführer als "widersprüchlich und unverständlich" (Beschwerde S. 22 f. Ziff. 11.2.11): sie stehe im Widerspruch zu Erw. 4.2 des angefochtenen Beschlusses, wonach die dritte Wohneinheit im Jahr 2006 unbestritten gewesen sei. Im Sinne der Verhältnismässigkeit müsse die Wohnnutzung der bereits erstellten Wohneinheit bewilligt werden, wenn deren Bewilligung bei der Aufgabe der Landwirtschaft ohne Weiteres möglich wäre. Wenn ein nachträgliches Baugesuch einer damals zonenkonform errichteten Baute zu beurteilen sei, welche gar in Zukunft wieder gebraucht werden könnte, bedeute der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts anderes, als dass die nachträgliche Baubewilligung erteilt werden müsse, weil andernfalls ein Anreiz für die Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorhanden wäre. Somit wäre die Eigentumsbeschränkung bereits von vornherein nicht geeignet, das öffentliche Interesse zu erreichen.

3.3.3

Die Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht verfangen. Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss die Nutzung der Drittwohnung insofern nicht verunmöglicht, als ihr als Teil der Betriebsleiterwohnung und somit als Wohnfläche die Berechtigung nicht abgesprochen wird. Verneint hat der Regierungsrat nur die Bewilligungsfähigkeit als eine (eigenständige) dritte Wohneinheit neben der Betriebsleiterwohnung und dem Altenteil. Des Weiteren - und unter der Voraussetzung, dass die Drittwohnung entgegen der vorinstanzlichen und vorliegend zu bestätigenden Beurteilung 2006 bewilligungsfähig gewesen wäre, - verlangt Art. 24d Abs. 3 lit. a RPG unter anderem, dass die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird.

Nun führt der Beschwerdeführer aber explizit aus, dass die Wohnung selbst nach den aktuellen Verhältnissen zu bewilligen sei, da die Covid-19-Pandemie vor Augen geführt habe, dass die Landesversorgung auch mit Blick auf die sich abzeichnenden Probleme sichergestellt werden könne (Beschwerde S. 19). In der Verwaltungsbeschwerde vom 15. Juli 2020 (S. 7) schloss er eine erneute Nutzung der vermieteten Wohnung zu landwirtschaftlichen Wohnzwecken nicht aus. Diese subjektive Einschätzung hat durchaus auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ihre Richtigkeit. Mithin fehlt es an der Voraussetzung von Art. 24d Abs. 3 lit. a RPG.

3.3.4

Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24a RPG nicht in Frage kommen könnte. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ebenfalls voraus, dass eine bestehende und rechtmässig bewilligte Baute nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich für zonenkonforme Zwecke gebraucht wird (Muggli, a.a.O., Art. 24a N 2). Diese Voraussetzung müsste gestützt auf die vorstehenden Ausführungen als nicht gegeben erachtet werden.

4.1

Ist eine formell widerrechtlich erstellte Baute nicht (weder ordentlich noch ausnahmsweise) bewilligungsfähig, stellt sich die Frage, wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Solche Wiederherstellungsmassnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (§ 87 Abs. 2 PBG) und sie müssen im öffentlichen Interesse liegen. Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Während bei Eignung und Erforderlichkeit auf die objektive Sicht abzustellen ist, beurteilt sich die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne primär aus der subjektiven Sicht des Verfügungsadressaten. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (Urteil BGer 1A.119/2002 vom 26.9.2002 Erw. 2.1; BGE 128 I 3 Erw. 3e/cc). Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen spielt das Mass der Abweichung eine Rolle. Ein Abbruchbefehl erweist sich beispielsweise dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 224 Erw. 6b). Selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich aber gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. VGE III 2020 1 vom 27.5.2020 Erw. 1.3; VGE III 2019 122 vom 24.10.2019 Erw. 3.5.2; VGE III 2015 234 vom 21.4.2016 Erw. 2.1.4, mit Hinweisen).

4.2.1

Die gesetzliche Grundlage ist mit § 87 Abs. 2 PBG gegeben.

4.2.2

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Wiederherstellungsmassnahmen bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist streng. So hat das Bundesgericht die Nutzung zweier als landwirtschaftlicher Wohnraum bewilligter Wohnungen zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken nicht als bewilligungsfähig im Sinne von Art. 24 ff. RPG beurteilt, unter anderem deshalb, weil die Wohnungen seit ihrem Bestehen nie landwirtschaftlich genutzt wurden, angeblich, weil sich die familiäre Situation des Betriebsleiters während der Bauphase veränderte. Das Bundesgericht stützte die Rückbauanordnung unter anderem deshalb, weil die Wohnungen ab Fertigstellung zweckwidrig genutzt wurden und folglich von Anfang an formell und materiell rechtswidrig waren. Es folgerte, dass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein Abbruchbefehl in Frage komme, insbesondere, weil der Beschwerde führende Betriebsleiter nur mittelfristig eine landwirtschaftliche Nutzung in Aussicht stellen konnte. In diesem und in weiteren Entscheiden betonte das Bundesgericht auch stets die Bedeutung des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet als ein grundlegendes bzw. eines der grundlegendsten Prinzip(ien) des Raumplanungsrechts (Urteil BGer 1C_135/2016 vom 1.9.2016; vgl. auch BGE 141 II 245 Erw. 2.1 ff. + Erw. 7.5 f.; BGE 132 II 21 Erw. 6.4).

Der Rückbau nicht bewilligter und nicht bewilligungsfähiger Wohnbauten ausserhalb der Bauzone liegt somit eminent im öffentlichen Interesse.

4.2.3

Der Regierungsrat (und die Erstinstanzen) haben nur den Rückbau der Küche (als für selbständige Wohnnutzung massgebender Raum/Einrichtung) verlangt. Während durchaus auch erheblich strengere Rückbaumassnahmen im Sinne der Verhältnismässigkeit als geeignet in Frage kämen, hat der Regierungsrat damit eine Massnahme angeordnet, die nicht über das Erforderliche hinausgeht und somit als mildester Eingriff gelten kann. Diese Rückbaumassnahme hält auch vor der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Relation; Zumutbarkeit) stand. Hierbei stehen vorab finanzielle Interessen zur Diskussion. Dabei sind die durch die widerrechtliche Nutzung (Mieteinnahmen) entstandenen Vorteile der Aufwendung für den Rückbau der Küche als Nachteil entgegenzuhalten. Soweit den zurückbauenden Kücheneinrichtungen noch ein Wert zukommt, fliessen dem Beschwerdeführer weitere Einnahmen zu. Insgesamt dürfte dem Beschwerdeführer aus der widerrechtlichen Nutzung der dritten Wohnung mithin ein Ertrag zugeflossen sein, der die Kosten für den Rückbau mehr oder weniger erheblich übersteigt. Die Verhältnismässigkeit ist in jedem Fall gewahrt.

4.3

Im Bereich des Planungs- und Baurechts konkretisiert sich die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) u.a. in der Baufreiheit. Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Für die Baufreiheit bedeutet dies, dass sie sich praktisch und rechtlich auf die Bauzone beschränkt. Zu beachten sind namentlich die Anforderungen der Raumplanung (BGE 117 Ib Erw. 3a mit Hinweisen). Die Eigentumsgarantie schützt nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums (BGE 111 Ib 232 Erw. 6c; BGE 106 Ia 264 Erw. 2a). Die Baufreiheit und damit auch das Recht zur Erweiterung einer Baute bestehen damit nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat (Urteile BGer 1A.110/2001 vom 4.10.2001 Erw. 8.1 = ZBl 203/2002 S. 615; 1P.512/2001 vom 5.3.2002 Erw. 2.3; 1C_330/2012 vom 22.4.2013 Erw. 6). Nach ständiger Rechtsprechung gelten selbst massive Nutzungsbeschränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer und daher entschädigungspflichtiger Eingriff, falls auf den fraglichen Liegenschaften noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden kann (BGE 123 II 481 Erw. 6d mit Hinweisen).

Die Eigentumsfreiheit ist offensichtlich nicht verletzt; die diesbezügliche Rüge ist ebenfalls unbegründet.

5.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch die Regelung der Kosten und Entschädigung des regierungsrätlichen Verfahrens.

5.1

Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP).

Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet Absatz 1 Anwendung (§ 74 Abs. 2 VRP). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebTRa). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRa). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa).

5.2.1

Die Erstinstanzen haben einen vollständigen Rückbau der dritten Wohnung nicht als angezeigt beurteilt, weil die ausgebaute Bruttogeschossfläche unter Einschluss der Wohnfläche der dritten Wohnung mit 325 m2 noch innerhalb der Drittfläche bleibt, und nur den Rückbau der Küche angeordnet.

Der Beschwerdeführer beantragte mit der Verwaltungsbeschwerde vom 15. Juli 2020 die vollumfängliche Aufhebung des Gesamtentscheides des ARE vom 4. Juni 2020 sowie des GRB vom 17. Juni 2020 und - unmissverständlich - die Erteilung der Baubewilligung für die Wohnung als eigenständige (unabhängige) Wohneinheit.

Den erstinstanzlichen Bewilligungen (ARE und Gemeinderat) lässt sich nichts entnehmen, was für eine blosse Duldung der dritten Wohnung (samt Dachfenster und Aussentreppe) spricht; mit dem Hinweis auf die Einhaltung der Massfläche von 325 m2 wird klargestellt, dass die dritte unbewilligte Wohnung als Teil der Betriebsleiterwohnung bewilligungsfähig ist und auch bewilligt wird. Der Regierungsrat hat den Gesamtentscheid des ARE vom 4. Juni 2020 sowie den GRB vom 17. Juni 2020 deshalb insofern zu Recht präzisiert, als er für die Wohnnutzung der dritten Wohnung (d.h. als Teil der Betriebsleiterwohnung) inklusive Aussentreppe und Dachfenster die Bewilligung erteilt und um brandschutzrechtliche Auflagen ergänzt hat, während er im Einklang mit den Erstinstanzen die nachträgliche Bewilligung für die dritte Wohnung als "unabhängige Wohneinheit" verweigert hat.

5.2.2

In seiner Klarstellung/Präzisierung sah der Regierungsrat ein teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers (angefochtener Beschluss Erw. 7). Dieses Obsiegen hat er auf einen Sechstel veranschlagt, weil es nur einen untergeordneten Punkt betraf.

Mit diesem Verhältnis von Obsiegen (1/6) zu Unterliegen (5/6) hat der Regierungsrat rechtsgenüglich und ohne Verletzung seines Ermessens dem Ausgang des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hinreichend - und insbesondere nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers - Rechnung getragen.

5.3

Gemessen am Verhältnis des Obsiegens erweist sich auch die der beanwalteten Gemeinde zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- (was einer vollen Parteientschädigung von Fr. 600.-- entspricht) als rechtskonform.

6.1

Zusammenfassend haben die Vorinstanzen die Bewilligungsfähigkeit der dritten Wohnung als eigenständige Wohneinheit zu Recht verneint. Der angeordnete Rückbau der Küche erweist sich als verhältnismässig. Die Verlegung der Kosten und die Regelung der Parteientschädigung gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die verwaltungsgerichtlichen Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3

Dem beanwalteten Gemeinderat, der eine Vernehmlassung eingereicht, hingegen auf die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung verzichtet hat, ist in Beachtung der vorerwähnten Bemessungskriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen richterlichen Ermessens eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 13. April 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet hat, verbleibt eine Restanz von Fr. 500.--, welche er innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen hat.

3. Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Gemeinde eine Parteienschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- den Rechtsvertreter des Gemeinderates Tuggen (2/R)

- den Regierungsrat

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)

- und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern (A).

Schwyz, 14. September 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

21. September 2021

1

Art. 24d RPGart. 24d LATart. 24d LPT

§ 63 GOG

§ 38 VRP

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 24d RPGart. 24d LATart. 24d LPT

Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT

Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT

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§ 87 PBG

Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT

1C_135/2016

BGE 141 II 245ATF 141 II 245DTF 141 II 245

BGE 132 II 21ATF 132 II 21DTF 132 II 21

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

BGE 111 Ib 232ATF 111 Ib 232DTF 111 Ib 232

BGE 106 Ia 264ATF 106 Ia 264DTF 106 Ia 264

1A.110/2001

1P.512/2001

1C_330/2012

BGE 123 II 481ATF 123 II 481DTF 123 II 481

§ 72 VRP

§ 74 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF