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Entscheid

III 2021 61

Kammergericht

28. Oktober 2021Deutsch23 min

A. A.________ (früher _______, geb. ______, von _______; nachfolgend: Kindsmutter) und D.________ (geb. _____, von _______; nachfolgend: Kindsvater) sind die Eltern von E.________ (geb. _____.2011) und F.________ (geb. ____.2014). Am __. _____ 2009 hatten die Eltern geheiratet (Zivilstandsamt _______, Gemeinde _______). Mit Urteil des Bezirksgerichts G.________ vom __. _____ 2019 wurden die Ehe geschieden und dem gemeinsamen Begehren der Eltern entsprechend die gemeinsame elterliche Sorge belassen sowie die Obhut für die Kinder dem Kindsvater zugeteilt (siehe vorinstanzliche Akten, Dossier E.________, nachfolgend Vi-act. I-1.2.1). Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zur Mutter wurde in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention lediglich festgehalten, dass sich die Eltern und die Kinder im direkten Gespräch miteinander über den angemessenen persönlichen Verkehr einigen. Die Betreuung der Kinder während den Schulferien werde von den Eltern aufgeteilt. Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten (inkl. Reisekosten) seien von der Mutter zu übernehmen (vgl. Vi-act. I-1.2.1 S. 4).

Source sz.ch

III 2021 61

Entscheid vom 28. Oktober 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

C.________,

Vorinstanz,

D.________,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

ZGB (Regelung des persönlichen Verkehrs)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (früher _______, geb. ______, von _______; nachfolgend: Kindsmutter) und D.________ (geb. _____, von _______; nachfolgend: Kindsvater) sind die Eltern von E.________ (geb. _____.2011) und F.________ (geb. ____.2014). Am __. _____ 2009 hatten die Eltern geheiratet (Zivilstandsamt _______, Gemeinde _______). Mit Urteil des Bezirksgerichts G.________ vom __. _____ 2019 wurden die Ehe geschieden und dem gemeinsamen Begehren der Eltern entsprechend die gemeinsame elterliche Sorge belassen sowie die Obhut für die Kinder dem Kindsvater zugeteilt (siehe vorinstanzliche Akten, Dossier E.________, nachfolgend Vi-act. I-1.2.1). Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zur Mutter wurde in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention lediglich festgehalten, dass sich die Eltern und die Kinder im direkten Gespräch miteinander über den angemessenen persönlichen Verkehr einigen. Die Betreuung der Kinder während den Schulferien werde von den Eltern aufgeteilt. Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten (inkl. Reisekosten) seien von der Mutter zu übernehmen (vgl. Vi-act. I-1.2.1 S. 4).

B. Mit E-Mail vom 6. April 2020 ersuchte der Kindsvater die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ (nachfolgend KESB) um Unterstützung zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und den beiden Kindern (Vi-act. I-2.1). An einer gemeinsamen Anhörung der Kindseltern vom 11. August 2020 wurde eine Mediation thematisiert (Vi-act. I-2.12).

Mit Beschluss Nr. IIA/004/37/2020 (betreffend E.________ Vi-act. I-2.23) und Beschluss Nr. IIA/003/37/2020 (betreffend F.________, KESB-Akten, Dossier F.________, nachfolgend Vi-act. II-2.23) ordnete die KESB am 2. September 2020 für die Eltern eine kinderorientierte Mediation bei einer Fachperson in H.________ (I.________, ________) an.

C. Mit E-Mail vom 18. September 2020 an die KESB machte die Kindsmutter Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern und dem Kindsvater geltend (Vi-act. I-2.24). Auch der Kindsvater berichtete der KESB von Schwierigkeiten und dass die Mediationsbemühungen erfolglos beendet würden (Vi-act. I-2.34).

In einer Eingabe vom 6. November 2020 an die KESB ersuchte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter um eine Regelung des Besuchsrechts und um Auskunft (vgl. Vi-act. I-2.37). Am 11. November 2020 präsentierte der Kindsvater seinen Lösungsvorschlag (Vi-act. I-2.42). Eine Stellungnahme der Kindsmutter folgte am 27. November 2020 (Vi-act. I-2.47). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 erläuterte der Kindsvater die aktuelle Situation (vgl. Vi-act. I-2.53). Am 11. Dezember 2020 erschien die Kindsmutter unangemeldet bei der KESB (vgl. Vi-act. I-2.55). Am 17. Dezember 2020 hat die KESB die beiden betroffenen Kinder angehört

(Vi-act. I-2.60). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 unterbreitete die KESB den Kindseltern die von der KESB geplante Regelung des persönlichen Verkehrs (Vi-act. I-2.61 und I-2.62). Dazu äusserte sich die Kindsmutter mit Eingaben vom 21. Dezember 2020 und vom 4. Januar 2021 (Vi-act. I-2.63, 2.64).

D. Mit Beschluss Nr. IIA/004/09/2021 vom 3. März 2021 (betreffend E.________) und Beschluss Nr. IIA/005/09/2021 vom 3. März 2021 (betreffend F.________) hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt angeordnet):

Die mit Beschluss vom 2. September 2020 für die Eltern von E.________ (…) [bzw. F.________ …] angeordnete kinderorientierte Mediation gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB bei I.________, _________, H.________ __, wird aufgehoben.

Der persönliche Verkehr zwischen der Kindesmutter, A.________, und E.________ [bzw. F.________] wird gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt:

die Kindesmutter ist berechtigt, E.________ … [bzw. F.________ …] jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 19.00 Uhr zu sich zu nehmen;

die Kindesmutter ist berechtigt, E.________ … [bzw. F.________ …] jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr zu sich zu nehmen;

die Kindesmutter ist berechtigt, E.________ … [bzw. F.________…] jeweils am 25. Dezember sowie in den geraden Kalenderjahren vom 26. Dezember bis 30. Dezember, 19.00 Uhr und in den ungeraden Kalenderjahren vom 31. Dezember bis 6. Januar, 19.00 Uhr, zu sich zu nehmen;

die Kindesmutter ist berechtigt, E.________ … [F.________ …] in den geraden Jahren von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, zu sich zu nehmen;

die Kindesmutter ist berechtigt, jeweils am Freitag, wenn kein Besuchswochenende ansteht, zwischen 17.00 bis 17.30 Uhr mit E.________ … [bzw. F.________ …] ein Telefonat zu führen;

die Kindesmutter ist berechtigt, E.________ … [bzw. F.________ …] während der Hälfte der jeweiligen Schulferien zu sich zu nehmen. Die Kindeseltern sprechen sich diesbezüglich jeweils rechtzeitig, jedoch mindestens drei Monate vor Ferienbeginn, ab. Wenn keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen werden kann, steht der Kindesmutter das Entscheidungsrecht in den ungeraden Kalenderjahren, dem Kindesvater in den geraden Kalenderjahren, zu;

die Eltern stellen sicher, dass E.________ … [bzw. F.________ …] während den Ferien jeweils am Dienstag und Donnerstag, jeweils zwischen 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr, mit dem anderen Elternteil ein Telefonat führen kann;

ebenso stellen die Eltern sicher, dass E.________ … [bzw. F.________ …] während über 14-tägigen Abwesenheiten der Kindeseltern jeweils am Dienstag und am Freitag zwischen 17.00 und 17.30 Uhr mit dem abwesenden Elternteil ein Telefonat führen kann;

eine abweichende und/oder weitergehende einvernehmliche Regelung unter den Kindeseltern bleibt vorbehalten;

sofern die Kindeseltern keine einvernehmliche Vereinbarung treffen können, wird die Kindesmutter verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass E.________ … [bzw. F.________ …] an den festgelegten Daten am Wohnort des Kindesvaters abgeholt und dorthin zurückgebracht wird, wobei die entsprechenden Kosten zu ihren Lasten gehen.

Die Eltern werden angewiesen,

 alles dafür zu tun, dass der persönliche Verkehr zum Wohl der Kinder ablaufen kann;

 alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt;

 miteinander respektvoll zu kommunizieren und respektvoll zu handeln.

Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

(Rechtsmittelbelehrung)

E. Gegen diese am 5. März 2021 (Freitag) versandten Beschlüsse liess die Kindsmutter rechtzeitig am 7. April 2021 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

Es seien die nachfolgend genannten Dispositiv-Ziffern der Beschlüsse Nr.

IIA/004/09/2021 und Nr. IIA/005/09/2021 vom 3. März 2021 aufzuheben und neu zu beurteilen.

Die Beschlüsse Nr. IIA/004/09/2021 und Nr. IIA/005/09/2021 vom 3. März 2021 seien wie folgt zu ändern:

 2. lit. a: die Kindsmutter ist berechtigt, E.________ und F.________ J.________ jede zweite Woche von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 19 Uhr, zu sich zu nehmen (1. Woche);

 2. lit. b: die Kindsmutter ist berechtigt, E.________ und F.________ J.________ in jeder anderen Woche von Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen vor Schulbeginn zu sich zu nehmen (2. Woche);

 2. lit. e, lit. g und lit. h: F.________ und E.________ J.________ sind unbeschränkt berechtigt, via Telefon oder andere digitale Medien mit der Kindsmutter und dem Kindsvater zu kommunizieren.

Es seien F.________ und E.________ zu berechtigen, die Beschwerdeführerin nach rechtzeitiger Ankündigung und Orientierung der jeweiligen Betreuungspersonen und des Kindsvaters jederzeit an ihrem neuen Wohnort in K.________ zu besuchen.

Der Kindsvater sei zu verpflichten, der Kindsmutter schriftlich Auskünfte über folgende Themen zu erteilen:

 Kontaktdaten sämtlicher Trainer und Gruppenleiter, mit welchen F.________ und E.________ J.________ im Rahmen ihrer ausserschulischen Aktivitäten zu tun haben;

 Kontaktdaten und Angaben zur Person, welche vom Kindsvater als Nanny für F.________ und E.________ J.________ eingestellt wird;

Erwägungen

Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren, nachdem die Beschwerdeführerin die Verfahrensakten der beiden erstinstanzlichen Verfahren (betreffend F.________ J.________ und E.________ J.________) einsehen konnte.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Prozessualer Antrag:

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin seit 3. März 2021 zu ernennen.

Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt mit der sinngemässen Begründung, wonach die Vorinstanz während der Rechtsmittelfrist keine Akteneinsicht gewährt habe.

F. Der Kindsvater erläuterte in seiner Eingabe vom 4. Mai 2021 seine Sichtweise, wonach die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen sei.

Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei abzuweisen.

Zu den vorerwähnten Eingaben äusserte sich die Beschwerdeführerin (Kindsmutter) in einer Stellungnahme vom 9. Juli 2021, wobei darin erwähnt wurde, dass ihr nachträglich Akteneinsicht gewährt worden sei.

Dazu nahm der Kindsvater in einer Eingabe vom 26. Juli 2021 Stellung, worauf sich die Kindsmutter nochmals am 12. August 2021 äusserte.

Am 14. September 2021 teilte die Kindsmutter dem Gericht mit, dass zwischen den Eltern eine einvernehmliche Regelung erörtert werde bzw. möglich scheine, worauf das Verfahren zunächst bis zum 30. September 2021 und anschliessend bis zum 15. Oktober 2021 sistiert wurde. Am 11. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter mit, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Hinsichtlich der beiden Beschlüssen der Vorinstanz vom 3. März 2021, welche die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin (Kindsmutter) und des Beschwerdegegners (Kindsvater) betreffen, sind gewisse Anordnungen unbestritten, welche vor Gericht nicht angefochten werden. Es handelt sich um die Dispositiv-Ziffern:

- Ziff. 1 (Aufhebung der Mediation);

- Ziff. 2 lit. c und lit. d (Regelung des persönlichen Verkehrs jeweils an Weihnachten/ Neujahr sowie an Ostern/Pfingsten);

- Ziff. 2 lit. f (Regelung des persönlichen Verkehrs während der Schulferien);

- Ziff. 2 lit. i (Vorrang allfälliger einvernehmlicher Regelungen der Kindseltern);

- Ziff. 2 lit. j (Transportregelung, falls keine einvernehmliche Vereinbarung gilt);

- Ziff. 3 ("Ermahnung an Kindseltern").

Dazu erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen.

1.2

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit folgende Regelungen (Fragestellungen) hinsichtlich des Dispositivs der beiden Beschlüsse, welche anschliessend näher zu prüfen sind:

- Ziff. 2 lit. a: Beginn des persönlichen Verkehrs/ Besuchsrechts zwischen der Kindsmutter und den beiden Kindern jeweils alle 2 Wochen: am Freitag nach Schulschluss (= sinngemässer Standpunkt der Vorinstanz und des Kindsvaters) oder bereits am Donnerstag nach Schulschluss (= sinngemässer Standpunkt der Beschwerdeführerin)?

- Ziff. 2 lit. b: Dauer des am Mittwoch nach Schulschluss beginnenden persönlichen Verkehrs/ Besuchsrechts? Unbestritten sind die Mittwochnachmittage (bis 19.00 Uhr); streitig ist, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich noch die Kinder alle 2 Wochen bis Donnerstagmorgen vor Schulbeginn zu sich nehmen darf (was

eine zusätzliche Übernachtung bei der Beschwerdeführerin bedeutet und von ihr gefordert wird, derweil der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz dies ablehnen).

- Ziff. 2 lit. e, lit. g und lit. h: Anzahl Kontakte via Telefon/ digitale Medien:

limitiert oder unlimitiert (bzw. einmal am Freitag zw. 17.00 und 17.30 Uhr für Kindsmutter, wenn kein Besuchswochenende ansteht/ und zweimal pro Woche während der Ferien für die Kinder zum anderen Elternteil = sinngemässer Standpunkt der Vorinstanz und des Kindsvaters, derweil die Kindsmutter unlimitierten Kontakt fordert)?

- Zusätzliches Begehren: Berechtigung der Kinder, jederzeit nach rechtzeitiger Ankündigung und Orientierung der jeweiligen Betreuungsperson und des Kindsvaters die Mutter besuchen zu dürfen?

- Zusätzliches Auskunftserteilung des Kindsvaters an Kindsmutter betreffend Kontaktdaten von Trainern/ Leitungspersonen der von den Kindern besuchten (ausserschulischen) Aktivitäten und hinsichtlich der vom Kindsvater organisierten Betreuungspersonen für die Kinder?

Auf diese vorstehenden Fragestellungen wird nachfolgend näher eingegangen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass im rechtskräftigen Scheidungsurteil die Obhut über die Kinder dem Kindsvater übertragen wurde. Dies hängt offenbar damit zusammen, dass nach der Aktenlage die Kindsmutter sich damals oft im Ausland aufhielt (sowie dort u.a. bei einem Partner lebte).

Zwischenzeitlich wohnt sie seit längerem in der Schweiz, zunächst in L.________, sowie seit dem 1. März 2021 in einer Mietwohnung am Wohnort der Kinder, unweit des Primarschulhauses, wo ihre Kinder unterrichtet werden (Beschwerde, S. 12). Soweit es hier um eine (nachträgliche) Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil geht, ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zu bejahen, weil es dem wohlverstandenen Kindswohl dient, die im Scheidungsurteil damals dem Einvernehmen der Eltern überlassene Besuchsregelung den zwischenzeitlich geänderten Verhältnissen anzupassen. Soweit es indessen der Kindsmutter letztlich darum geht, abweichend von der Obhutsregelung des Scheidungsurteils wesentlich mehr Betreuungs­anteile bzw. eine alternierende oder geteilte Obhut zu erlangen (siehe dazu auch Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 947 und 956f.), ist diesbezüglich die Zuständigkeit der Vorinstanz zu verneinen. Vielmehr wäre für eine Änderung der im Scheidungsurteil festgelegten Obhutsregelung grundsätzlich der Zivilrichter (Scheidungsrichter) zuständig (vgl. Art. 134 Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auf die Kritik in der Beschwerde (Ziff. 19), wonach (sinngemäss) die Wochenstundenpläne der Kinder, die Arbeitssituation der Eltern sowie andere Faktoren (welche für eine Festlegung der Betreuungsregelung und bei der Beurteilung der Kontaktrechte bedeutsam seien) von der Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt worden seien, hier nicht zu hören.

2.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 Erw. 4a; 122 III 404 Erw. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 Erw. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 Erw. 5.4).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das angerufene Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9.7.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 117 II 353 Erw. 3; BGE 115 II 206 Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15.6.2016 Erw. 3.2.2.2).

Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 Erw. 2.1; BGE 123 III 445 Erw. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6.11.2018 Erw. 3.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 Erw. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9.7.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf das Urteil 5A_514/2018 vom 20.2.2019 Erw. 4.3.2).

Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8.4.2019 Erw. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 131 III 209 Erw. 5 S. 212f.).

2.2

Der Vorinstanz kommt in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Angelegenheiten als Fachbehörde ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das angerufene Gericht rechtsprechungsgemäss nur zurückhaltend eingreift (vgl. u.a. VGE III 2020 182 vom 28.6.2021 Erw. 1.3; VGE III 2020 208 vom 11.3.2021 Erw. 6.1; VGE 2020 55 vom 10.6.2020 Erw. 3.1; VGE III 2019 140 vom 25.9.2019 Erw. 4), zumal die Vorinstanz die involvierten Parteien bzw. hier die Eltern nicht selten über einen längeren Zeitraum kennenlernt und insofern mit den konkreten Verhältnissen i.d.R. besser vertraut ist.

3.1

Nach Prüfung der Aktenlage und einer Würdigung der Ausführungen der Parteien gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass wenigstens versuchsweise für sechs Monate eine Ausdehnung des Besuchsrechts alle zwei Wochen bereits ab Donnerstag nach Schulschluss gerechtfertigt ist. Dafür spricht zum einen, dass in den angefochtenen Beschlüssen vom 3. März 2021 der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin per 1. März 2021 Wohnsitz in der gleichen Gemeinde genommen hat, wo ihre Kinder beim Kindsvater leben, nicht in erkennbarer Weise mitberücksichtigt wurde, obwohl ein solcher Umzug bereits bei der Besprechung vom 11. Dezember 2020 thematisiert wurde (siehe Vi-act. I-2.55/ Rückseite). Zum andern geht es auch darum, der Kindsmutter zu ermöglichen, die Kinder im schulischen Kontext besser kennenzulernen und dafür besorgt zu sein, dass beispielsweise am Donnerstag nach Schulschluss allfällige Hausaufgaben erledigt (kontrolliert) werden sowie am Freitagmorgen die Kinder rechtzeitig mit den erforderlichen Utensilien in die Schule geschickt werden. Ferner ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die Kindsmutter mit den Kindern - mindestens teilweise - in ihrer (englischen) Muttersprache spricht, mithin die Kinder dadurch vermehrt Kontakt mit der englischen Sprache erhalten, was auch für die künftige schulische (und berufliche) Zukunft regelmässig von Vorteil ist.

3.2

Allerdings ist der vorerwähnte Versuch einer Ausdehnung des Besuchsrechts - jedenfalls vorderhand - auf die erwähnte Dispositiv-Ziffer 2 lit. a zu beschränken (was einen kompakten Block von drei aufeinanderfolgenden Tagen bzw. Übernachtungen ergibt). Demgegenüber wird das zusätzliche Begehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2 lit. b, wonach in der anderen Woche ("ohne Wochenendbesuchsrecht") zusätzlich eine Übernachtung der Kinder bei der Beschwerdeführerin (von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen) zu gewähren sei, insbesondere deshalb abgelehnt, weil dadurch mehr Unruhe geschaffen wird ("kein kompakter Block von drei aufeinanderfolgenden Tagen bzw. Übernachtungen", sondern vielmehr ein "Hin und Her"). Daran vermag der sinngemässe Einwand, wonach die Mittwochnachmittage der Kinder teilweise durch ausserschulische Aktivitäten belegt sind (vgl. Beschwerde, Ziff. 32), grundsätzlich nicht zu ändern.

3.3

Was die Kommunikation der Kindsmutter mit den Kindern via Telefon oder andere digitale Medien anbelangt, kommen nach der Aktenlage und den Erfahrungen im Verlauf des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens - jedenfalls derzeit - keine unlimitierten Kontakte in Frage. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin erst kürzlich ein eigenmächtiges Verhalten zeigte, indem sie beim letzten Wochenendbesuch (am vergangenen Sonntagabend) die Kinder nicht rechtzeitig zum Kindsvater gehen liess, sondern sie zusätzlich über Nacht bei sich behielt. Nachdem der Kindsvater am späten Montagnachmittag diesen Vorfall dem verfahrensleitenden Richter berichtete und sich beklagte, dass die Kinder immer noch nicht zurückgebracht worden seien, liess sich die Kindsmutter (nachdem

ihre Rechtsvertreterin telefonisch nicht erreichbar war) im anschliessenden Telefongespräch nicht dazu motivieren, umgehend die Kinder zurückzuschicken. Bei dieser Sachlage erweist es sich - jedenfalls derzeit - als unumgänglich, klar umschriebene Kontaktzeiten (für Telefongespräche etc.) festzulegen, so wie dies die Vorinstanz in den angefochtenen Beschlüssen vorgenommen hat. Einzig hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 lit. e erweist sich die vorinstanzliche Regelung als zu restriktiv; mit anderen Worten ist ein zweites Zeitfenster pro Woche für Telefongespräche festzulegen, wenn kein Besuchswochenende ansteht. Es steht den Eltern frei, dieses Zeitfenster (und allfällige weitere Zeitfenster) einvernehmlich zu bestimmen. Soweit sich die Eltern nicht auf ein solches zweites (oder weiteres) Zeitfenster einigen können, gilt jeweils der Zeitraum von Montag zwischen 17.00 und 17.30 Uhr als Gelegenheit für die Kindsmutter, sich mit den Kindern über das vergangene (beim Kindsvater verbrachte) Wochenende auszutauschen.

3.4

Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen kommt es - jedenfalls derzeit - nicht in Frage, eine Bestimmung festzulegen, wonach die Kinder (nach rechtzeitiger Orientierung des Kindsvaters bzw. der jeweils zuständigen Betreuungsperson) jederzeit die Kindsmutter in ihrer Wohnung aufsuchen können. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend festgehalten, dass Absprachen ausschliesslich auf der Elternebene stattzufinden haben und es nicht zu einer Vermischung mit der Kinderebene kommen darf. Vielmehr sind - im Einklang mit der Vorinstanz - für die Kinder klare Strukturen, Rahmenbedingungen und Verbindlichkeiten nötig. Wollte man diesbezüglich der Forderung der Kindsmutter stattgeben, müsste damit gerechnet werden, dass die Kinder vermehrt in einen Loyalitätskonflikt geraten (indem beispielsweise die Kinder unter Druck gerieten bei Fragestellungen der Kindsmutter in der Art, weshalb die Kinder nicht gestern erschienen seien bzw. nicht öfters bei der Kindsmutter erscheinen würden etc.).

3.5

Hingegen ist dem Antrag Ziffer 4 der Beschwerdeführerin stattzugeben. Nachdem eine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt, hat die Kindsmutter einen Anspruch darauf zu erfahren, bei welchen Personen (Trainer/ Gruppenleiter etc.) die Kinder ausserschulische Aktivitäten besuchen und welche Personen (Nanny etc.) gegebenenfalls regelmässig für die Betreuung der Kinder eingesetzt werden (inkl. Kontaktdaten).

4.

Am dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie sich auf eine Gehörsverletzung beruft, verhält es sich so, dass der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Gericht die vorliegenden KESB-Akten zur Einsichtnahme zugestellt wurden, wodurch sie Gelegenheit erhielt, uneingeschränkt zur Sache Stellung zu nehmen. Von daher wurde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs

zwischenzeitlich geheilt. Sodann kann entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Regelung nicht von Willkür gesprochen werden, sondern vielmehr hat sich die Vorinstanz nach der Aktenlage um eine dem Kindswohl gerecht werdende, ausgeglichene Regelung bemüht. Dass dabei der Kindsmutter nicht mehr Betreuungszeiten zugestanden wurden, hängt massgeblich damit zusammen, dass gemäss Scheidungsurteil die Obhut dem Kindsvater zugewiesen wurde. Soweit die Kindsmutter eine andere Regelung im Sinne einer alternierenden Obhut anstrebt, wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass diesbezüglich beim Scheidungsrichter eine Abänderung der Obhutsregelung beantragt werden müsste.

In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht angeht, im Verfahren vor den Behörden längere Besuchszeiten zu verlangen, um dann, wenn diesem Begehren teilweise stattgegeben wird, durch spontane bzw. längere Auslandreisen sich nicht an diese Besuchszeiten zu halten. Ein solches widersprüchliches Verhalten verdient grundsätzlich keinen Rechtsschutz. Mit anderen Worten hat sich die Beschwerdeführerin dann, wenn sie aus hinreichenden (nachvollziehbaren) Gründen während der ihr zustehenden Besuchszeiten sich nicht um Kinder kümmern kann, rechtzeitig eine einvernehmliche Regelung mit dem Kindsvater anzustreben.

Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand in der Beschwerde (Ziff. 41, S. 22 oben), wonach kein Verfahren wegen Kindsgefährdung vorliege. Dazu ist beispielsweise auf den Wochenendbesuch vom 23./24. Oktober 2021 zu verweisen, als es zu einer Zuspitzung (Eskalation) der Situation kam, weil die Beschwerdeführerin die Kinder (entgegen der für dieses Wochenende geltenden bzw. vereinbarten Regelung) nicht zurück zum obhutsberechtigten Vater schickte, sondern bei sich behielt. Ungeachtet der Frage, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin zu diesem vorgenannten Verhalten berechtigt erachtete, dokumentiert dieser Vorfall, dass der von der Vorinstanz festgelegte Rahmen zur Ausübung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrechts des derzeit nicht obhutsberechtigten Elternteils) sehr wohl der Thematik einer (potentiellen) Kindsgefährdung zuzuordnen ist.

Dispositiv

5.1 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen und teilweise abzuweisen (siehe das nachstehende Dispositiv). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach den konkreten Umständen verzichtet. Was das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung anbelangt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hat. Dieser Rechtsnachteil war der Beschwerdeführerin praxisgemäss angedroht worden. Daraus, dass sie auf die gerichtliche Aufforderung (zur Einreichung von Unterlagen, welche die allfällige Bedürftigkeit betreffen) nicht reagierte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Lediglich der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Reise-aktivitäten der Beschwerdeführerin (offenbar plant sie demnächst Reisen in die M.________ und nach N.________) die Voraussetzung der Bedürftigkeit wohl nicht gegeben wäre. Ferner steht der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren praxisgemäss kein Anspruch auf Entschädigung zu, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass für die gewünschte Regelung des persönlichen Verkehrs durch die dafür zuständige KESB eine gewerbsmässige Vertretung durch eine rechtskundige Person unerlässlich gewesen wäre (sowie der Kindsvater nicht beanwaltet war und von daher nach dem Grundsatz der Waffengleichheit kein Beizug einer Rechtsanwältin geboten war).

5.2 Für das Teilobsiegen wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA für das Honorar einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) für das Teilobsiegen auf Fr. 1'000.-- festzulegen. Der für das Verfahren vor Gericht in der Eingabe vom 9. Juli 2021 geltend gemachte Zeitaufwand von 30 Stunden (was nahezu vier Arbeitstage erreicht), erweist sich in Anbetracht der zu klärenden Fragen (gewisse Ausdehnung der Besuchszeiten, Umfang der Telefonkontakte, siehe oben, Erwägung 1.2 ab initio) als offenkundig massiv übersetzt. Soweit die Rechtsvertreterin deswegen mehr Zeit benötigte, weil der Umgang mit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Klienten schwierig bzw. zeitaufwändig war, kann ein solcher durch die Beschwerdeführerin verursachte Mehraufwand hier nicht abgegolten werden.

6. Abschliessend ist den Ermahnungen der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3, welche sich an beide Eltern richten, uneingeschränkt beizupflichten. Die Eltern werden mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, dass ihre gemeinsamen Kinder davon profitieren können, wenn die Eltern es erreichen, die Ausübung des persönlichen Verkehrs auf einer konstruktiven, respektvollen Basis zu ermöglichen. Falls sie dies nicht schaffen, sind letztlich die gemeinsamen Kinder die Leidtragenden (und zwar ungeachtet der Fragestellung, welcher Elternteil dazu mehr beiträgt).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Beschlüsse der KESB C.________ vom 3. März 2021 werden wie folgt geändert und ergänzt:

2. Der persönliche Verkehr zwischen der Kindesmutter, A.________, und E.________ bzw. F.________ J.________ wird gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt:

a) die Kindesmutter ist berechtigt, E.________ bzw. F.________ J.________ jedes zweite Wochenende von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 19.00 Uhr zu sich zu nehmen;

(…)

e) die Kindsmutter ist berechtigt, wenn kein Besuchswochenende ansteht, jeweils am vorausgehenden Freitag sowie am nachfolgenden Montag zwischen 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr mit E.________ bzw. F.________ J.________ ein Telefonat zu führen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird ihrer Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht, SR 173.110).

5. Zustellung an:

- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- den Beschwerdegegner (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

2. November 2021

1

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

Art. 134 ZGBart. 134 CCart. 134 CC

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

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§ 2 GebTRA

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF