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Entscheid

III 2021 66

Kammergericht

26. August 2021Deutsch47 min

A. C.________ ist Eigentümer des Grundstückes GB Nr. D.________ an der B.________ A.________ in Alpthal. Gemäss dem Erschliessungsplan vom 9. Dezember 2000 verläuft im Westen seines Grundstückes entlang der B.________ eine Hauptwasserleitung. Am 20. Mai 2020 reichte die Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal ein Baugesuch für den Ersatz der Wasserleitung Malosen-Feldli ein. Das Baugesuch sah u.a. vor, dass die Hauptwasserleitung im Bereich des Grundstückes GB Nr. D.________ in die B.________ (GB Nr. E.________) verlegt werden soll. Das Baugesuch wurde publiziert (Amtsblatt F.________ bzw. S. 2056) und öffentlich aufgelegt. In der Folge wurde das Bauvorhaben bewilligt und realisiert.

Source sz.ch

III 2021 66

Entscheid vom 26. August 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

Gemeinde Alpthal, vertreten durch den Gemeinderat Alpthal, B.________ 19, 8849 Alpthal,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin ________,

gegen

Gemeinderat Alpthal, B.________ 19, 8849 Alpthal,

vertreten durch Rechtsanwältin _________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

C.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt ________,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Entfernung einer Wasserleitung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. C.________ ist Eigentümer des Grundstückes GB Nr. D.________ an der B.________ A.________ in Alpthal. Gemäss dem Erschliessungsplan vom 9. Dezember 2000 verläuft im Westen seines Grundstückes entlang der B.________ eine Hauptwasserleitung. Am 20. Mai 2020 reichte die Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal ein Baugesuch für den Ersatz der Wasserleitung Malosen-Feldli ein. Das Baugesuch sah u.a. vor, dass die Hauptwasserleitung im Bereich des Grundstückes GB Nr. D.________ in die B.________ (GB Nr. E.________) verlegt werden soll. Das Baugesuch wurde publiziert (Amtsblatt F.________ bzw. S. 2056) und öffentlich aufgelegt. In der Folge wurde das Bauvorhaben bewilligt und realisiert.

B. C.________ verlangte daraufhin vom Gemeinderat Alpthal, dass die Gemeinde die stillgelegte Hauptwasserleitung auf seinem Grundstück GB Nr. D.________ entfernt. Am 10. September 2020 führte eine Delegation des Gemeinderats Alp­thal einen Augenschein vor Ort durch. Dabei teilte der Gemeinderat C.________ mit, dass die Entfernung der alten Wasserleitung nicht vorgesehen sei. Daraufhin reichte C.________ am 2. Oktober 2020 beim Gemeinderat Alpthal ein Gesuch ein, in welchem er erneut die Entfernung der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________ verlangte.

C. Der Gemeinderat Alpthal trat mit Beschluss (GRB) Nr. 264-2020 vom 5. November 2020 (Versand: 1.12.2020) nicht auf das Gesuch von C.________ ein. Dagegen erhob C.________ am 22. Dezember 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Regierungsrat (VB 296/2020) und beantragte, der Beschlusses des Gemeinderates sei aufzuheben und die Gemeinde Alpthal zu verpflichten, die alte Wasserleitung auf dem Grundstück GB Nr. D.________ GB vollständig auf Kosten der Gemeinde Alpthal zu entfernen. Eventualiter sei der Beschluss des Gemeinderates Alpthal aufzuheben und an diesen zur Beurteilung des Gesuches des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

D. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 machte der Gemeinderat Alpthal C.________ einen Vergleichsvorschlag. Diesen lehnte C.________ mit Schreiben vom 11. Februar 2021 ab und verlangte eine Beurteilung durch den Regierungsrat.

E. Mit Beschluss Nr. 201/2021 vom 23. März 2021 (Versand am 30.3.2021) entschied der Regierungsrat wie folgt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss Nr. 264- 2020 vom 5. November 2020 des Gemeinderates Alpthal wird aufgehoben und die Gemeinde Alpthal wird zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________ in Alpthal verpflichtet.

2.-6. (Kosten; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung)

F. Gegen den Beschluss des Regierungsrates Nr. 201/2021 lässt die Beschwerdeführerin am 20. April 2021 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragt:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 201/2021 vom 23.3.2021 aufzuheben.

Erwägungen

2.

Von einer Verpflichtung der Gemeinde Alpthal zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________, Alpthal, sei abzusehen.

3.

Der Nichteintretensentscheid der Gemeinde Alpthal vom 5.11.2020 zum Gesuch des Beschwerdegegners betr. Entfernung der alten Wasserleitung aus dem Boden der Liegenschaft GB Nr. D.________ Alpthal sei zu bestätigen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und des Beschwerdegegners.

G. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Gemeinderat stellt vernehmlassend am 14. Mai 2021 folgende Anträge:

1.

Die Beschwerde der Gemeinde Alpthal, vertreten durch den Gemeinderat Alpthal, sei vollumfänglich gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrates Nr. 201/2021 sei aufzuheben, womit die Gemeinde Alpthal nicht zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________ in Alpthal zu verpflichten sei.

2.

Der Nichteintretensentscheid vom 5.11.2020 des Gemeinderates Alpthal zum Gesuch von C.________ betr. Entfernung der alten Wasserleitung aus dem Boden der Liegenschaft GB Nr. D.________ Alpthal sei damit zu bestätigen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und von C.________.

Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2021 beantragt der Beschwerdegegner was folgt:

1.

Es sei die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid mit folgender Ergänzung der Dispositivziffer 1 zu bestätigen: Der Rückbau der Wasserleitung durch die Gemeinde Alpthal hat innert spätestens 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu erfolgen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates.

H. Mit Replik vom 30. Juni 2021 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vernehmlassungen.

I. Das Sicherheitsdepartement und der Beschwerdegegner halten mit Stellungnahmen vom 16. Juli 2021 bzw. 21. Juli 2021 an ihren mit den Vernehmlassungen gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdegegner lässt gleichzeitig eine Kostennote einreichen. Am 26. Juli 2021 reicht auch die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vorliegend umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde des (heutigen) Beschwerdegegners hätte eintreten dürfen. Danach stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den Beschluss der Beschwerdeführerin (GRB Nr. 264-2020) zu Recht nicht nur betreffend das (angebliche) Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdegegners überprüft, sondern auch materiell in der Sache entschieden hat. Sollten beide Fragen bejaht werden, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________ in Alpthal verpflichtet hat.

1.2

Dem Sicherheitsdepartement (Eingabe vom 16.7.2021 Ziff. 1) ist beizupflichten, wenn es die Fristansetzung auch an den Gemeinderat (als Vorvorinstanz bzw. Erstinstanz), da dieser gegen den RRB Nr. 201/2021 vom 23. März 2021 Beschwerde erhoben hat, als "unglücklich" erachtet. Soweit gleichzeitig beantragt wird, die Eingabe (Vernehmlassung) des Gemeinderates vom 14. Mai 2021 sei aus dem Recht zu weisen, da es sich um eine ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte unzulässige Ergänzung der Beschwerde handle, ist indes Folgendes anzumerken: Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Griffel, in: Kommentar VRG, § 26 b N 26; Donatsch, ebenda, § 58 N 39; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 43 N 3; Herzog, ebenda, Art. 91 N 4) wie auch aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (Donatsch, ebenda, § 52 N 29). So gesehen erscheinen die Säumnisfolgen in der Verwaltungsrechtspflege im Vergleich zum Zivilprozess erheblich relativiert (Daum, a.a.O., Art. 42 N 1). In diesem Sinne können mithin auch die Ausführungen des Gemeinderates in der Eingabe vom 14. Mai 2021 gegebenenfalls Beachtung finden.

1.3

Der Gemeinderat ist das oberste leitende und vollziehende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017). Ihm stehen alle Befugnisse zu, sofern sie nicht durch kantonales oder kommunales Recht einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind und er sie nicht nach § 43 GOG übertragen hat (§ 42 Abs. 2 GOG).

Beschwerdeführerin ist vorliegend die Gemeinde, vertreten durch den Gemeinderat (vgl. Rubrum der Beschwerde). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäss bevollmächtigt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.1 mit Beilage 1). Was der Beschwerdegegner hierzu ausführt (Eingabe vom 21.7.2021 S. 3 Ziff. 4) ist unbegründet bzw. erscheint allenfalls als überspitzt formalistisch.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt (eher am Rande und) wenig substantiiert ausführen, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde des Beschwerdegegners gar nicht erst eintreten dürfen (vgl. Beschwerde S. 3, Ziff. 1 lit. a, letzter Absatz). Dies mit der Begründung, der Beschwerdegegner müsse seinen Beseitigungsanspruch nach zivilrechtlichen Vorgaben geltend machen, da es im öffentlichen Recht an einer dementsprechenden Rechtsgrundlage fehle.

2.2

Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a – g Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19 – 28a N 57).

2.3

Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht, welche der in Erw. 2.2 genannten Eintretensvoraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz nicht erfüllt gewesen sein sollen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz hätte nicht auf die Beschwerde eintreten sollen, da im öffentlichen Recht keine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Ansprüche bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Berufung auf eine (allenfalls) nicht anwendbare Rechtsgrundlage, auf welche sich ein geltend gemachter Anspruch abstützt, stellt keinen Nichteintretensgrund dar. Vielmehr ist es in Beachtung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen gerade Gegenstand der anschliessenden materiellen Prüfung, ob eine im öffentlichen Rechtsverhältnis anwendbare Bestimmung für den geltend gemachten Anspruch besteht oder nicht.

2.4

Da (soweit ersichtlich) alle Eintretensvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 VRP im Verfahren vor der Vorinstanz erfüllt waren, kann festgehalten werden, dass diese zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist.

3.1

Die Beschwerdeführerin ist gemäss Dispositivziff. 1 des GRB Nr. 264-2020 nicht auf das Gesuch des Beschwerdegegners eingetreten (vgl. Vi-act. I-01, Beilage 2). Die Vorinstanz erwog jedoch (vgl. Erw. 1.2 – 1.3 a. E.), beim Beschluss der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen Nichteintretensentscheid. Faktisch habe die Beschwerdeführerin das Gesuch des Beschwerdegegners materiell geprüft, es abgewiesen und ihren Entscheid (gerade noch rechtsgenüglich) begründet. Dementsprechend überprüfte die Vorinstanz nicht bloss die Rechtmässigkeit des (angeblichen) Nichteintretensentscheides, sondern entschied auch materiell in der Sache.

3.2

Gemäss Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist der Nichteintretensentscheid der Gemeinde Alpthal vom 5. November 2020 zu bestätigen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, bzw. daran festhält, beim GRB Nr. 264-2020 handle es sich um einen Nichteintretensentscheid.

3.3

Die Beschwerdeführerin beschloss im GRB Nr. 264-2020 Dispositivziff. 1 zwar, dass auf das Gesuch des Beschwerdegegners nicht eingetreten werde. Jedoch hat sie in den Erwägungen Folgendes festgehalten:

- Der Gemeinderat hat schon an der letzten Sitzung festgestellt, dass man auf den Wunsch von C.________ nicht eingehen will.

- Art. 667 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass sich das Eigentum an Grund und Boden nach unten auch auf das Erdreich erstreckt. Dieses Prinzip (Akzessionsprinzip) kann z.B. durch ein Baurecht (Leitungsbaurecht etc.) durchbrochen werden. Gemäss dem Durchleitungsvertrag vom 04.08.1986 ist dies aber nicht geschehen, weshalb die Leitung Bestandteil des Grundstücks des Dienstbarkeitsbelasteten bildet. Die Gemeinde Alpthal ist also nicht Eigentümerin dieser Leitung. Deshalb kann von ihr auch nicht die Entfernung dieser Leitung verlangt werden.

Diese erste Erwägung (erstes Lemma) lässt sich nicht ohne weiteres einordnen und erscheint insbesondere im Hinblick auf die Begründungspflicht (vgl. § 31 Abs. 1 lit. e VRP) als ungenügend. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in der zweiten Erwägung (zweites Lemma) das Akzessionsprinzip als Begründung vorbringt, dem Gesuch des Beschwerdegegners nicht zu entsprechen. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Begründung für die (materielle) Ablehnung des Gesuches vorgebracht und nicht ein Nichteintreten begründet. Faktisch hat sie das Gesuch des Beschwerdegegners mithin materiell geprüft, abgelehnt und ihren Entscheid (zwar bescheiden, aber wie die Vor­instanz bereits erwähnt hat, gerade noch rechtsgenüglich) begründet. Die falsche Bezeichnung im Dispositiv ändert nichts daran, dass es sich beim Entscheid der Beschwerdeführerin um eine materielle Abweisung des Gesuches handelt.

3.4

Da es sich nach dem Gesagten beim GRB Nr. 264-2020 trotz der (falschen) Bezeichnung im Dispositiv nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern um einen materiellen Entscheid in der Sache handelt, hat die Vorinstanz zu Recht eine materielle Prüfung der Sache vorgenommen.

4.1

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter Anführung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen, unter anderem für die Leitungen der Wasserversorgung (also auch die streitgegenständliche Hauptwasserleitung) gelte das kantonale Recht. Weiter legte sie unter Bezugnahme auf die Grundlagen in den kantonalgesetzlichen Bestimmungen dar, dass die Beschwerdeführerin das Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal (nachfolgend: WR) erlassen habe, gemäss dem sie selbst eine Wasserversorgungsanlage erstellt, betreibt und unterhält, um die Bewohner im Einzugsgebiet Stei-Eigen mit genügend Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen. Gemäss § 5 WR erstelle und unterhalte die Wasserversorgung u.a. die Hauptleitungen.

Unbestritten sei, dass es sich beim Leitungsabschnitt auf GB Nr. D.________ um eine Groberschliessung bzw. eine Hauptleitung der Wasserversorgung Alpthal handle. Das WR enthalte zwar keine konkrete Bestimmung über die Entfernung von stillgelegten Hauptwasserleitungen. Die Auslegung ergebe jedoch, dass (auch) hierfür die Gemeinde zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe die Hauptleitung Malosen-Feldli durch eine neue, nicht mehr durch das Grundstück des Beschwerdegegners laufende Hauptleitung ersetzt, wodurch die alte Hauptleitung auf GB Nr. 331 nicht mehr benötigt werde. Die vorgenommene Instandsetzung der Hauptwasserleitung sei trotz der Verlegung mit dem Ersatz einer alten Installation vergleichbar, weswegen die Beschwerdeführerin als Trägerin der Wasserversorgung für den Ersatz der nicht mehr benötigten Leitung auf GB Nr. 331 zuständig sei. Es verstehe sich von selbst, dass der Ersatz einer Leitung bei einer Verlegung auch die Entfernung der stillgelegten Wasserleitung beinhalte, zumal die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der stillgelegten Hauptwasserleitung zu betrachten sei. Der Rückbau bzw. die Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. 331 obliege mithin der Beschwerdeführerin. Dies entspreche auch der Systematik des WR, dessen § 5 offensichtlich das Ziel verfolge, dass der jeweilige Grundeigentümer jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Hauszuleitung anfallen, tragen solle. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit Hauptleitungen auftreten, fielen jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin. Dies rechtfertige sich auch daher, da die Hauptwasserleitungen bzw. die Groberschliessungen öffentlich-rechtlicher Natur seien. Gemäss der Vorinstanz wäre es systemwidrig und stossend, wenn ein Grundeigentümer durch das Gemeinwesen gestützt auf das öffentliche Recht zur Duldung einer Hauptleitung bzw. Groberschliessung auf seinem Grundstück verpflichtet oder nötigenfalls mittels Enteignung sogar gezwungen werden könnte, der betroffene Grundeigentümer jedoch die ihm aufgezwungene Leitung selber entfernen oder die Entfernung auf dem Zivilweg verlangen müsste, sobald das Gemeinwesen diese nicht mehr benötige. lm Übrigen sehe auch das Privatrecht in Art. 693 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 vor, dass bei einer Leitungsverlegung in der Regel der Berechtigte die Kosten der Verlegung zu tragen habe, was bei analoger Anwendung im vorliegenden Fall die Kostenübernahme des Rückbaus durch die Beschwerdeführerin zur Folge habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei aufgrund des Akzessionsprinzips Eigentümer der umstrittenen Hauptwasserleitung und müsse diese daher selber entfernen, könne nicht gefolgt werden, da einerseits das Akzessionsprinzip nur im Rahmen des Privatrechts gelte und andererseits auch das Privatrecht in Art. 676 ZGB eine Ausnahme vom Akzessionsprinzip vorsehe.

4.2.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet den Entscheid der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. Im Wesentlichen macht sie jedoch geltend, sie sei einerseits nicht Eigentümerin der auf GB Nr. 331 gelegenen Leitungen und daher nicht für deren Entfernung verantwortlich. Andererseits mangle es (für den Fall, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Leitungen angesehen werde) an einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage, welche die Beschwerdeführerin zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der Leitungen verpflichte.

4.2.2

Betreffend das Eigentum an der streitgegenständlichen Leitung hätten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner des Zivilrechts bedient, da das Bundeszivilrecht als kantonales öffentliches Recht analog Anwendung fände. Art. 676 Abs. 1 ZGB institutionalisiere das Werkzubehör. Art. 676 Abs. 2 und 3 ZGB normierten die Entstehung von Leitungsbaurechtsdienstbarkeiten, welche den Berechtigten in Durchbrechung des Akzessionsprinzips das Sondereigentum an Leitungen vermitteln würden. Das Zugehörverhältnis zwischen Leitungen und Werk könne nur aufgrund einer entsprechenden Dienstbarkeit entstehen und gehe gleichzeitig mit derselben unter. Für das Entstehen einer Dienstbarkeit bedürfe es eines Rechtsgeschäftes und einer Eintragung in das Grundbuch. In den Akten befinde sich der Durchleitungsvertrag vom 4. August 1986. Aktenkundig und unbestritten sei, dass keine Dienstbarkeit bezüglich eines Leitungsrechts zugunsten der Gemeinde und zulasten des Beschwerdegegners im Grundbuch eingetragen sei. Dieses Erfordernis sei es jedoch letztlich, welches ein Durchleitungsrecht und damit verbunden erst ein Sondereigentum entstehen lasse. Damit sei in analoger zivilrechtlicher Betrachtungsweise erstellt, dass die Leitung resp. dieser Leitungsbestandteil nicht ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen ist. Die allgemeine Feststellung der Vorinstanz, dass die Gemeinde für die Groberschliessung zuständig sei, mache eine Wasserleitung noch nicht zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde. Es bedürfe dazu einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage. Aufgrund dieser Ausführungen sei kein Eigentum der Gemeinde an der umstrittenen Leitung entstanden, weswegen die Beschwerdeführerin daher nicht zu einem Tun auf dem Grundstück des Beschwerdegegners zu verpflichten sei.

4.2.3

Selbst bei der Annahme, die streitgegenständlichen Leitungen stünden im Eigentum der Beschwerdeführerin, lasse sich aus den von der Vorinstanz zitierten Rechtsgrundlagen im Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 und der dazugehörigen Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 1997 keine Handlungsverpflichtung der Gemeinde ableiten. Wenn die Vorinstanz aus § 5 WR ableite, dass die stillgelegten Leitungen seitens der Gemeinde entfernt werden müssten, interpretiere sie zu weit und verlasse das Prinzip der Gesetzmässigkeit, was eine falsche Rechtsanwendung und gar eine Überschreitung resp. einen Missbrauch des Ermessens darstelle. Unter dem Begriff des "Unterhaltes" sei nicht die Entfernung einer allfällig nicht mehr gebrauchten Wasserleitung zu verstehen. Der Unterhalt sei auf die Funktionstüchtigkeit einer Leitung gerichtet und nicht darauf, was nach deren Gebrauch zu gelten habe.

4.2.4

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in den nächsten Jahren stünden in der Gemeinde Alpthal weitere Sanierungsetappen der Hauptwasserleitungen an. Wo möglich, werde die Leitung ins gemeindeeigene Grundeigentum gelegt. Eine derartige Neuerstellung bzw. Verlegung der Leitungen könne es jedoch mit sich bringen, dass die neue Leitung nicht mehr auf der bestehenden Leitungslinie geführt werde, weswegen die stillgelegten Leitungsrohre (gewollt) da verblieben, wo sie ursprünglich verlegt wurden. Die Wasserleitungsrohre seien weder gesundheits- noch umweltschädlich. lm streitgegenständlichen Fall seien die Leitungsrohre auf einer Länge von ca. 300 Metern in den Strassenbereich verlegt worden, wofür ein Graben im Strassenbereich habe geöffnet werden müssen. Die bestehende und parallel dazu verlaufende Leitung habe somit nicht angetroffen werden können, ausser man hätte einen drei bis vier Meter breiten Graben ausgehoben, was aus ökologischen und finanziellen Gründen nicht praktikabel sei und offensichtlich unverhältnismässig gewesen wäre. Somit sei auf einer Länge von ca. 300 Metern das alte Leitungsrohr stehengelassen worden, wovon der Beschwerdegegner auf einer Länge von ca. 30 Metern betroffen sei. Aufgrund dieser Ausführungen erkläre sich, weshalb stillgelegte Leitungen ihre Daseinsberechtigung haben und tatsächlich auch immer wieder vorkommen. Daher sei das Entfernen der stillgelegten Leitungen nicht in § 5 WR miterfasst. Hinzu komme, dass § 5 WR keine Anspruchsgrundlage beinhalte, mit welcher ein privater Grundeigentümer seine Eigentumsrechte durchsetzen könnte. Der Beschwerdegegner mache gegen das Gemeinwesen einen direkten Beseitigungsanspruch (und nicht etwa eine Entschädigungsleistung) geltend, den er im Zivilrecht vermutlich mit Art. 641 ZGB zu begründen und mit zivilrechtlichen Mitteln einzuklagen hätte. Die Vorinstanz argumentiere in ihrer Erw. 3.5 einmal mehr in Anwendung von zivilrechtlichen Bestimmungen, i.c. Art. 693 Abs. 2 ZGB, was belege, dass auch sie den zivilrechtlichen Weg im Auge habe. Es sei jedoch festzuhalten, dass nicht alles mit dem Analogieschluss begründet werden könne, da sonst letztlich das zivilrechtliche Verfahren ausgehebelt würde.

4.2.5

Sofern die Vorinstanz in Erw. 3.5 des angefochtenen Entscheides behaupte, es sei systemwidrig, wenn Grundeigentümer durch das Gemeinwesen gestützt auf das öffentliche Recht zur Duldung einer Hauptleitung bzw. Groberschliessung auf ihren Grundstücken verpflichtet oder nötigenfalls mittels Enteignung sogar gezwungen werden könnten, die ihnen aufgezwungenen Leitungen jedoch selber entfernen müssten oder deren Entfernung auf dem Zivilwege verlangen müssten, könne dem nicht gefolgt werden. Diese Möglichkeiten des Gemeinwesens seien aufgrund der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung nicht falsch. Durch das Belassen der stillgelegten Leitungen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners sei keinerlei Entwertung seines Grundstückes oder dergleichen feststellbar, ebenso wenig könne eine umweltrechtliche Verschmutzung geltend gemacht werden. Inwiefern eine Systemwidrigkeit vorliegen sollte, indem der Beschwerdegegner auf den Zivilweg verwiesen wird, sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe zivilrechtlich argumentiert, weil sich der Beseitigungsanspruch des Beschwerdegegners einzig (wenn überhaupt) im Zivilrecht finden lasse. Dies sei denn auch der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin auf das Gesuch des Beschwerdegegners gar nicht erst eingetreten sei.

4.2.6

Selbst wenn wider Erwarten eine gesetzliche Grundlage bestehen sollte, die dem Beschwerdegegner einen Beseitigungsanspruch zuweisen sollte, so sei die Entscheidung der Beschwerdeführerin stets auch unter den Aspekten des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit zu würdigen. Insbesondere im Hinblick auf den anfallenden Arbeitsaufwand, die Folgen für die Umwelt und die entsprechenden Kosten wäre eine Entfernung der stillgelegten Leitung im Grundstück des Beschwerdegegners nicht zu verantworten gewesen. Das Aufgraben des Vorplatzes des Beschwerdegegners hätte ca. Fr. 13'500.00 gekostet. Zudem würde durch den Entscheid des Regierungsrates ein Präjudiz geschaffen, welches Begehrlichkeiten auch anderer Betroffener auslösen würde. Die Mehrkosten, welche durch die Entfernung sämtlicher stillgelegter Leitungen entstehen würden, stünden in keinem dem Steuerzahler gegenüber zu rechtfertigenden Verhältnis. Da noch weitere Sanierungen an anderen Wasserleitungsabschnitten geplant seien, entstünden durch dieses Präjudiz Kosten, welche sich weder sachlich noch von der Notwendigkeit her rechtfertigen liessen. Die Gemeinde habe sich bekanntlich nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 3 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden [FHG-BG; SRSZ 153.100] vom 30. Mai 2018) zu richten. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin diesen Grund­sätzen keine Folge mehr leisten könnte. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Entscheidung im Ergebnis somit auch die durch Art. 50 BV garantierte Gemeindeautonomie.

4.2.7

In Anbetracht dessen, dass das Aufreissen von Böden und Wiesland höchst unökologisch sei, die stillgelegte Leitung weder störe noch sonst wie die Gesundheit und Umwelt schädige, sei Sinn und Zweck deren Beseitigung höchst fraglich und das Interesse der Bevölkerung der Gemeinde Alpthal schlicht nicht gegeben. Zudem stünden Zweck und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis. Die Beseitigung von stillgelegten Leitungsrohren sei nicht erforderlich und würde mehr schaden als nützen. Für diese erwähnte Belastung der Umwelt sowie für das sinnlose Verbrauchen von Steuergeldern bestehe weder ein öffentliches Interesse noch seien solche Massnahmen verhältnismässig.

4.3

In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz erneut aus, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Stellung als Werkeigentümerin (§ 27 PBV) für die Entfernung der stillgelegten Leitungen zuständig sei. In Anwendung der gängigen Auslegungsmethoden müsse zum Schluss gekommen werden, dass der Begriff des "Unterhaltes" (§ 5 WR) eine weite Auslegung zulasse, weswegen er auch den Ersatz einer veralteten Leitung beinhalte. Die vorgenommene Instandsetzung der Hauptwasserleitung sei trotz der Verlegung mit einem normalen Ersatz einer alten Installation vergleichbar. Es verstehe sich von selbst, dass der Ersatz einer Leitung bei einer Verlegung auch die Entfernung der stillgelegten Wasserleitung beinhalte. Dies insbesondere, da § 5 WR offensichtlich das Ziel verfolge, dass sämtliche Kosten und Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit Hauptleitungen aufträten, in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin fielen, was denn auch im Einklang mit Art. 693 Abs. 2 ZGB stehe.

4.4

In der Replik bringt die Beschwerdeführerin zunächst Anmerkungen zu den Beschwerdegründen an, auf welche vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Dar­aufhin wiederholt die Beschwerdeführerin die Rügen in der Beschwerde, die Vor­instanz habe mit ihrer Auslegung von § 5 WR das Gesetzmässigkeitsprinzip, die Gemeindeautonomie und auch die Grundsätze des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit verletzt. In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen des (Präjudiz-)Entscheides der Vorinstanz wird geltend gemacht, die Wasserversorgung unterstehe der Spezialfinanzierung (§ 2 WR), welche aufgrund einer angemessenen Gebührenpolitik stets ausgeglichen sein sollte. Die Spezialfinanzierung käme jedoch klar aus dem Lot und es müssten Steuergelder eingeschossen werden, wenn das Entfernen von stillgelegten Hauptwasserleitungen in fremdem Eigentum die Regel bilden sollte. Bei diesen Sanierungen würde es sich um Ausgaben im Sinne von § 16 FHG-BG handeln. Letztlich sehe sich die Gemeinde analog einer Privatperson betroffen, bloss im falschen Verfahren. Der Beseitigungsanspruch des Beschwerdegegners sei in einem zivilrechtlichen Verfahren abzuhandeln. Die Gemeinde Alpthal, welche im Rahmen des übergeordneten Rechts befugt sei, eine eigene Wasserversorgung zu betreiben und zu organisieren, habe im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie keine Pflicht zur Entfernung von stillgelegten Hauptwasserleitungen in fremdem Eigentum festgelegt. Dies entspreche ihrer autonomen Rechtssetzungsbefugnis. Sie dennoch dazu verpflichten zu wollen, verletze daher deren Autonomie.

4.5

Der Beschwerdegegner bringt namentlich vor, Art. 676 ZGB stelle eine Ausnahme vom Akzessionsprinzip dar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigten (falls sie stimmten) lediglich auf, dass die Beschwerdeführerin als Leitungseigentümerin die Wasserleitung während Jahrzehnten widerrechtlich im Grundstück des Beschwerdegegners geführt hätte, da sie über keine vertragliche Berechtigung verfügte. Die Beschwerdeführerin lasse jedoch unberücksichtigt, dass eine öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit zu Lasten des Beschwerdegegners gestützt auf die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Erlasse bestehe. Es sei nicht ersichtlich weshalb die Entfernung einer gestützt auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen errichteten Leitung nicht verlangt werden können soll, während dies bei einer privatrechtlich erstellten Leitung der Fall sei. Die Leitung stelle fremdes Eigentum dar, dessen Entfernung der Beschwerdegegner verlangen könne. Darüber hinaus stelle die nicht mehr benutzte Wasserleitung unzweifelhaft eine Altlast dar, welche das Grundstück des Beschwerdeführers mit (zerfallendem) Metall belaste. Auch aus diesem Grund habe der Beschwerdegegner ein Interesse, dass die Leitung entfernt werde. Es sei geradezu offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter anderem die Kosten des Rückbaus der alten Leitungen in der Planung gänzlich ausser Acht gelassen habe. Dieses Versäumnis könne nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, habe er die Beschwerdeführerin doch bereits frühzeitig und wiederholt auf seinen Rückbauanspruch hingewiesen. Es könne nicht argumentiert werden, die Verlegung der Leitung in die Strasse sei erfolgt, weil man angeblich einen zu breiten Graben hätte ausheben müssen. Der Gemeinde sei der genaue Verlauf der Wasserleitung bekannt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei darüber hinaus widersprüchlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die restlichen 700 Meter der alten Leitung "gezielter" angetroffen werden könnten, als die 300 Meter, welche neu in die Strasse verlegt wurden. Im Übrigen seien die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Kostenrechnungen (vgl. Erw. 4.2.5) unvollständig und unzutreffend. Diese seien ohnehin unnötig, da vorliegend der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ohnehin nicht zur Anwendung gelange. Es sei keine Frage der Verhältnismässigkeit, ob eine alte Leitung im Eigentum des Gemeinwesens auf fremden Grund entfernt werden müsse. Die Gemeindeautonomie sei nicht tangiert, da die Beschwerdeführerin in diesem Bereich über gar keine Autonomie verfüge.

Es sei schliesslich schlicht unhaltbar, dass der Beschwerdegegner, welcher während Jahrzehnten eine fremde Leitung in seinem Grundstück zu dulden hatte und hierfür nie entschädigt worden sei, nun auch noch für die Entfernung und Entsorgung dieser Leitung aufkommen müsse. Die Entfernung der Leitung verlange der Beschwerdegegner nur aufgrund der Verlegung der Leitung. Folglich hätte er auch nichts einzuwenden gehabt, wenn die Leitung auf seinem Grundstück lediglich durch eine neue Leitung ersetzt worden wäre. Der Beschwerdegegner störe sich lediglich daran, dass die Beschwerdeführerin sich nicht verpflichtet fühle, alte, nicht mehr gebrauchte Leitungen zu entfernen, sondern für sich in Anspruch nimmt, dass sie hierfür das Grundstück des Beschwerdegegners zukünftig mit der Altlast beanspruchen kann bzw. dieser letzten Endes noch selber für die Entfernung und Entsorgung verantwortlich sei.

5.

Zunächst gilt es die Frage zu klären, ob die streitgegenständliche Hauptwasserleitung dem Eigentum der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners zuzurechnen ist.

5.1

Die Umschreibung und der Inhalt des Grundeigentums sind grundsätzlich Teil des Zivilrechts, welches dem Bund zur ausschliesslichen Regelung zusteht (Art. 122 BV). Gemäss Art. 6 Abs. ZGB werden jedoch die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Diese Bestimmung lässt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich einer vom Bundeszivilrecht erfassten Materie davon abweichende Regelungen des kantonalen öffentlichen Rechts zu, wenn der Bundesgesetzgeber die Materie nicht abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein schutzwürdiges öffentliches Interesse begründet ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst oder dessen Durchsetzung beeinträchtigt oder vereitelt. Insoweit verschafft Art. 6 ZGB dem kantonalen öffentlichen Recht eine expansive Kraft (Urteil BGer 1C_565/2014 vom 11.5.2015 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 I 331 Erw. 8.4.3; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2016.00116 vom 13.7.2017 Erw. 2.1).

5.2

Das Eigentum an Grund und Boden umfasst nach dem Akzessionsprinzip unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten (Art. 667 Abs. 2 ZGB; Urteil BGer 4C.345/2005 vom 9.1.2006 Erw. 1.1). In Abweichung von diesem Prinzip bestimmt Art. 676 Abs. 1 ZGB, dass Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Diese ab dem 1. Januar 2012 gültige Fassung von Art. 676 Abs. 1 ZGB brachte gegenüber der älteren Fassung, die von Leitungen für Wasser, Gas, elektrischer Kraft und dergleichen sprach, keine rechtliche Änderung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27.6.2007, BBl 2007 5283 ff., 5306 Ziff 2.1.2.2). Art. 676 Abs. 1 ZGB behält andere Ordnungen ausdrücklich vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone und des Bundes zu. Die Gemeinden dürfen daher im Rahmen ihrer kantonalen Zuständigkeit Wasserreglemente mit von Art. 676 Abs. 1 ZGB abweichenden Regelungen erlassen (Urteil BGer 1C_565/2014 vom 11.5.2015 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2016.00116 vom 13.7.2017 Erw. 2.2).

5.3

Im Kanton Schwyz finden sich Regelungen betreffend Groberschliessungen (wozu auch Hauptwasseranlagen gehören) im PBG und der dazugehörigen Vollzugsverordnung (PBV).

5.3.1

Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979).

Gemäss § 37 Abs. 1 PBG gilt Land u.a. dann als erschlossen, wenn die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen (Abs. 4). Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (Abs. 5). Die gleichen Definitionen enthält sinngemäss Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) vom 4. Oktober 1974.

5.3.2

Nach Art. 5 Abs. 2 WEG bezeichnet das kantonale Recht die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen Körperschaften vorzusehen.

Gemäss § 38 Abs. 1 PBG sind die Gemeinden für die Groberschliessung der Bauzonen verantwortlich und bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungsplänen. Soweit die Versorgung mit Wasser oder Energie nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfolgt, obliegt die Pflicht zur Groberschliessung dem betreffenden Versorgungswerk (z. B. öffentlich- oder privatrechtliche Wassergenossenschaft, Elektrizitätswerk) (Abs. 3). Die Gemeinde führt die Groberschliessung in Zusammenarbeit mit andern Erschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch (§ 39 Abs. 1 PBG). Bauwillige Grundeigentümer können mit der Gemeinde die vorzeitige Erschliessung vereinbaren. Die Erstellung der Erschliessungsanlagen erfolgt diesfalls durch die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht (§ 39 Abs. 2 PBG). Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können die Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen oder bevorschussen. Die Gemeinde hat den Grundeigentümern die geleisteten Vorschüsse innert fünf Jahren nach Erstellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über (§ 39 Abs. 3 PBG).

Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen (§ 27 Abs. 1 PBV). Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschliessungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die Gemeinde vorgesehen werden (Abs. 2) (vgl. zum Ganzen VGE III 2018 126 vom 25.3.2019).

Da in der kantonalen Gesetzgebung (namentlich § 27 Abs. 1 PBV) geregelt wird, dass Groberschliessungen (wozu auch Hauptwasserleitungen gehören) in das Eigentum der Gemeinde zu übernehmen sind, hat die Gemeinde diesbezüglich keine Regelungskompetenz (vgl. Erw. 5.2 letzter Satz).

5.3.3

Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindevorschriften oder durch Ersatzvornahme von der Gemeinde besorgt wird (§ 40 Abs. 1 PBG).

5.4

Die Gemeinde Alpthal hat im Jahr 2016 ihr Reglement der Wasserversorgung (WR) erlassen. Gemäss § 1 WR erstellt, betreibt und unterhält die Gemeinde Alpthal im Dorf Alpthal eine Wasserversorgungsanlage, um die Bewohner im Einzugsgebiet Stei-Eigen mit genügend Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen. § 5 WR sieht vor, dass die Wasserversorgung die Quellfassungen, Wasserreservoirs, Hauptleitungen mit den Absperrorganen und Hydranten sowie Zweigleitungen bis und mit dem Hauptabstellhahn oder Schieber erstellt und unterhält. Die Hauszuleitung ab Hauptschieber ist vom Abonnenten auf eigene Rechnung durch einen vom Gemeinderat konzessionierten Installateur ausführen zu lassen. Als Hauszuleitung wird die Leitungsstrecke von der Hauptleitung bis zur Wasseruhr im Haus des Abonnenten bezeichnet. Betreffend das Eigentum an Hauptwasserleitungen enthält das WR (aufgrund der abschliessenden kantonalen Regelung in § 27 Abs. 1 PBV) keine Regelung.

5.5.1

Wie bereits unter Erw. 5.2 ausgeführt, wird das Akzessionsprinzip (Art. 667 Abs. 1 ZGB) u.a. durch Art. 676 ZGB aufgeweicht, indem Leitungen im Eigentum des Eigentümers des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dass Art. 676 ZGB explizit öffentlich-rechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt (vgl. Erw. 5.1 und 5.2). Die Rechtsordnung des Kantons Schwyz sieht keine Ausnahme vom oben genannten, zivilrechtlichen Grundsatz in Art. 676 ZGB vor.

In Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Regelung sieht auch das PBG (§ 39 Abs. 3) vor, dass nach Rückerstattung der von den Grundeigentümern (aufgrund nicht fristgerechter Erschliessung der Gemeinde) bevorschussten Erschliessung die Erschliessungsanlage in das Eigentum der Gemeinde übergeht. Daraus ist zweifelsohne der Rückschluss zu ziehen, dass gemäss PBG grundsätzlich alle Anlagen der Groberschliessung zum Eigentum der Gemeinde gehören. Dementsprechend sieht auch die PBV (§ 27 Abs. 1) vor, dass Anlagen der Groberschliessung (wozu auch Hauptwasserleitungen gehören) in das Eigentum der Gemeinde zu übernehmen sind. Gestützt auf die genannten Bestimmungen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerin der streitgegenständlichen Hauptwasserleitungen ist.

5.5.2

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Wenn geltend gemacht wird, das (Sonder-)Eigentum (nach Art. 676 ZGB) an den streitgegenständlichen Hauptwasserleitungen entstehe erst durch Errichtung einer Dienstbarkeit und deren Eintragung im Grundbuch, kann dem nicht gefolgt werden. Das Eigentum als volles dingliches Recht und die vom Eigentum abhängige Dienstbarkeit als beschränktes dingliches Recht sind auseinander zu halten. Art. 676 ZGB bildet die Grundlage für den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages. Dabei wird in Abs. 1 der wichtige Grundsatz festgehalten, wem die (Werk-)

Leitungen gehören. Ohne diese Regelung würden die Leitungen nämlich gestützt auf das Akzessionsprinzip dem Grundeigentümer gehören. In der Praxis wurde aber - wie vorliegend - nicht immer ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, sondern die Leitungen wurden einfach eingelegt (und gingen unter Umständen bald einmal "vergessen") (vgl. J. Scheidegger-Blunschy, Die rechtliche Sicherung von Leitungen: Durchleitungsrechte für die Wasseversorgungsanlagen, Weiterbildungskurs Schweizerischer Brunnenmeisterverband 2016, S. 4 [und S. 2 Einleitung]). Das Durchleitungsrecht kann nicht nur mit einer Dienstbarkeit, sondern auch durch ein einvernehmliches Dulden, eine vertragliche Regelung oder eine Konzession eingeräumt werden. Und beim Wegfall des beschränkten dinglichen Rechts geht das Eigentum nicht ohne weiteres verloren. Das Leitungsrecht hat somit zwei voneinander nicht zwingend abhängige Funktionen: Durchbrechen des Akzessionsprinzips, um der Leitung ihr eigenständiges Eigentum zu verschaffen; Berechtigung zur Nutzung fremden Eigentums für die Durchleitung (Meinrad Huser, Leitungen zwischen privatem und öffentlichem Sachenrecht, in: ZBGR 2016 S. 221 ff., S. 227).

Korrekt ist also, dass die dingliche Belastung eines Grundstückes durch Leitungen nach Art. 676 Abs. 2 ZGB grundsätzlich durch die Errichtung einer Dienstbarkeit erfolgt. Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich und explizit auf die dingliche Belastung des Grundstückes. Das Eigentum an den Leitungen auf fremden Grundstücken besteht jedoch gestützt auf Art. 676 Abs. 1 ZGB bereits vor der Eintragung einer allfälligen Dienstbarkeit.

Hinzu kommt, dass das kantonale Recht (PBG und PBV) gemäss Art. 676 Abs. 1 ZGB anderslautende Regeln betreffend das Eigentum an Leitungen erlassen könnte (vgl. oben). Das PBG (§ 39 Abs. 3 letzter Satz) und das PBV (§ 27 Abs. 1) sehen explizit vor, dass Anlagen der Groberschliessungen in das Eigentum der Gemeinde zu übernehmen sind, ohne weitere Anforderungen (wie die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch) zu stellen. Sollte also entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgegangen werden müssen, dass Eigentum an den Leitungen zivilrechtlich erst durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch entsteht, ist festzuhalten, dass der Kanton Schwyz vom Bundeszivilrecht abweichende Regelungen betreffend die Entstehung des Eigentums an Leitungen erlassen hat.

5.5.3

Ohnehin erscheint es als rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (Groberschliessung, vgl. § 38 Abs. 1 PBG) eine Hauptwasserleitung (welche die Wasserversorgung mehrerer Häuser/Siedlungen sicherstellen soll) durch private Grundstücke verlegt, sich bei Stilllegung dieser Leitungen dann jedoch darauf beruft, die Leitungen gehörten mangels eines Formfehlers (Nichteintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch) nicht zu ihrem Eigentum. Mit dem Durchleitungsvertrag vom 4. August 1986 (RR-act. II-03/1) ermächtigte der vormalige Eigentümer des Grundstückes die Gemeinde, den Durchleitungsvertrag "auf ihre Kosten unter dem Stichwort 'Leitungsrecht mit Nebenrechten, Bauverbot und Pflanzenbeschränkung' im Grundbuch eintragen zu lassen". Es hätte mithin an der Beschwerdeführerin (als Begünstigte) daran gelegen, die Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Aus der aus welchen Gründen auch immer versäumten Eintragung darf dem Beschwerdegegner deshalb kein Nachteil erwachsen. Abgesehen davon, ist eine grundbuchlich eingetragene Dienstbarkeit (Durchleitungsrecht) weder eine conditio sine qua für die Durchleitung noch für die Begründung von Eigentum konstitutiv (vgl. vorstehend Erw. 5.5.2). Entsprechend verpflichtet beispielweise Art. 14 (mit der Marginalie "Durchleitungsrecht") des Reglements über die Wasserversorgung Rothenthurm vom 6. Juli 2001 die Grundeigentümer nur, der Wasserversorgung die Verlegung von Wasserleitungen in ihrem Grundeigentum zu gestatten. Ähnlich ist beispielsweise gemäss Art. 22 Abs. 1 des Reglements der Wasserversorgung Tuggen "jedermann gehalten, Durchleitungsrechte […] zu gewähren". Diese "können" im Grundbuch eingetragen werden.

5.6

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die streitgegenständlichen Leitungen auf GB Nr. 331 gestützt auf Bundesrecht und § 27 Abs. 1 PBV zum Eigentum der Beschwerdeführerin gehören.

6.

Nachdem feststeht, dass die Hauptwasserleitungen zum Eigentum der Beschwerdeführerin gehören, stellt sich die Frage, ob eine genügende Rechtsgrundlage besteht, um die Beschwerdeführerin zur Entfernung der Leitungen aus dem Grundstück des Beschwerdegegners bzw. zur Übernahme der Kosten der Entfernung zu verpflichten.

6.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus, wobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätsordnung unterstehen). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. BGE 141 II 220 Erw. 3.3.1; BGE 140 II 495 Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_202/2017 vom 9.3.2020 i.Sa. ESTV vs. K. Erw. 4.1).

6.2.1

Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer an die Erschliessung (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG). Hierbei handelt es sich um einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 19 Rz. 58). Diese vom RPG geforderte Finanzierung durch die Grundeigentümer bezieht sich auf die Kosten der Grob- und Feinerschliessung, soweit die Anlagen von der Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG erfasst werden. Zu den durch Grundeigentümer zu finanzierenden Erschliessungskosten gehören mindestens die Aufwendungen für Planung und Bau der Erschliessungsanlagen (Waldmann/Hänni, ebenda).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 WEG erheben die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung wenigstens 30 Prozent und von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung wenigstens 70 Prozent tragen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG; SR 843.1] vom 30.11.1981). Diese bundesrechtliche Vorgabe betrifft jedoch nur die erstmalige Erschliessung, nicht die Abänderung, Erneuerung und den Unterhalt, was sich unter anderem aus Art. 1 Abs. 3 VWEG ergibt, wonach die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen bezahlt werden. Das WEG genügt indes für sich alleine nicht als gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Erschliessungsabgaben (vgl. Häuptli, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 34 N 12; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19 Rz. 59; Rey, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 3.333 f. mit FN 625 f.).

6.2.2

Das kantonale Recht äussert sich mit Ausnahme der Bevorschussung der Groberschliessung durch die Grundeigentümer nicht zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (vorstehend Erw. 5.3.2).

6.2.3

Dem kommunalen WR wiederum ist zu entnehmen, dass die Gemeinde Alpthal im Dorf Alpthal eine Wasserversorgungsanlage "erstellt, betreibt und unterhält" (§ 1). § 5 WR sieht vor, dass die Wasserversorgung (also die Gemeinde Alpthal) u.a. die Hauptleitungen "erstellt und unterhält" (vgl. vorstehend Erw. 5.3.1 ff.).

6.2.4

Weder dem Bundes- noch dem kantonalen Recht und ebenso wenig dem WR lässt sich mithin eine konkrete Bestimmung entnehmen, welche sich auf die Entfernung stillgelegter (Hauptwasser-)Leitungen bezieht. Bei einem ausschliesslichen Abstellen auf den Wortlaut müsste mithin dem Standpunkt der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden. Indes wird dies den Grundsätzen der Auslegung nicht gerecht (vorstehend Erw. 6.1).

6.3

Unter Verweis auf Entscheide (Entscheid VB.2016.00116 vom 13.7.2016 Erw. 4.3; Urteil BVGer B-3596/2012 vom 14.3.2013 Erw. 2.4.2) führt die Vor­instanz zutreffend aus, dass der Begriff "Unterhalt" üblicherweise nicht nur die Reparatur, sondern auch die Instandsetzung einer Sache zur Wiederherstellung der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit für eine bestimmte Dauer umfasst. Hierzu können auch der Ersatz und entsprechend auch die Entfernung nicht mehr tauglicher oder nicht mehr gebrauchter Einrichtungen/Gegenstände, so auch von Leitungen, gehören. Der Begriff "Unterhalt" ist also einer weiten Auslegung zugänglich. Insofern kann der Wortlaut des WR auch im Sinne des Standpunktes der Vorinstanz und des Beschwerdegegners verstanden werden. Es kann denn auch kaum bestritten werden, dass der Ersatz einer bestehenden Leitung grundsätzlich die vorgängige Entfernung der bestehenden Leitung beinhaltet. Es liegt daher nahe, dass auch bei einer örtlichen Verlegung einer Leitung die bestehende, nunmehr nicht mehr benötigte Leitung als Teilgehalt des Unterhalts zu entfernen ist.

6.4.1

Die Vorinstanz führt des Weiteren zu Gunsten des Standpunktes des Beschwerdegegners die Systematik des WR an. Dessen § 5 verfolge offensichtlich das Ziel, dass der jeweilige Grundeigentümer jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Hauszuleitung anfallen, tragen solle. Sämtliche Kosten und Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit Hauptleitungen auftreten, würden jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin fallen.

Damit dürfte zwar eher Sinn und Zweck des Gesetzes (teleologische Gesetzesauslegung) angesprochen sein, was nichts daran ändert, dass der Vorinstanz auch diesbezüglich beigepflichtet werden kann. Es erscheint in der Tat als systemwidrig und stossend, wenn ein Grundeigentümer durch das Gemeinwesen gestützt auf das öffentliche Recht zur Duldung einer Hauptleitung bzw. Groberschliessung auf seinem Grundstück verpflichtet oder nötigenfalls mittels Enteignung sogar gezwungen werden könnte, der betroffene Grundeigentümer jedoch die ihm aufgezwungene Leitung selber entfernen oder die Entfernung auf dem Zivilweg verlangen müsste, sobald das Gemeinwesen diese nicht mehr benötigt oder eine andere Leitungsführung als vorteilhafter erachtet. Anzufügen ist an dieser Stelle die hierzulande geltende Binsenwahrheit, dass ein zu welchen Zwecken auch immer benutztes fremdes Grundstück so zu hinterlassen ist, wie es vordem in Nutzung genommen wurde. In diesem Sinne verlangt § 21 WR auch, dass die Erstellungs- und Reparaturarbeiten "unter möglichster Schonung des in Anspruch genommenen Grundstückes auszuführen sind". Dieser Schonung kann durchaus auch die Entfernung einer nicht mehr benötigten und somit ihres Zweckes beraubten Leitung als Beeinträchtigung/Störung des Grundstückes zugerechnet werden.

6.4.2

Aus der Optik des Gesetzeszweckes und des Rechtsbegriffes der Erschliessung darf auch beachtet werden, dass die Erschliessung als Voraussetzung, dass auf einem eingezonten Grundstück überhaupt Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen (vgl. § 53 PBG; Art. 22 Abs. 2 RPG), grundsätzlich ein einmaliger Vorgang ist, der zwar einen Anfang nimmt, aber kein Ende finden kann, andernfalls die erstellten Bauten und Anlagen widerrechtlich würden. Insofern ist auch leicht einsehbar, dass sich Gesetz und Reglemente regelmässig zur Frage des Rückbaus ausschweigen und nur von "Unterhalt" reden. Hierunter sind zwangsläufig alle Vorgänge im Rahmen der vorhandenen Erschliessungsanlagen zu verstehen, also auch die Entfernung nicht mehr benötigter (Grob-)

Erschliessungsanlagen, unabhängig von deren Standort.

6.5

In einem rechtsvergleichenden Sinn kann beispielsweise Art. 10 Abs. 1 des Reglements der Wasserversorgung Stoos vom 9. Juni 2013 angeführt werden, welcher festlegt, dass bei Änderung der Verhältnisse, die eine Verlegung von Hauptleitungen und anderen Werkleitungen erfordern, die Wasserversorgung mangels anderer vertraglicher Vereinbarung die Verlegungskosten zu übernehmen hat. Mit der Verlegung dürfte nicht bloss die Errichtung der Leitung an eine neue Stelle gemeint sein, sondern vielmehr auch die Entfernung der bisher bestehenden Leitung (welche sich unter Umständen noch als gebrauchsfähig an neuer Stelle erweisen könnte).

6.6.1

Nicht unberechtigt ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf das Privatrecht (Art. 693 Abs. 2 ZGB). Während das WR die Verlegung von Leitungen nicht regelt, verweist Art. 9 des Reglements für die Wasserversorgung im Bezirk Gersau vom 12. Dezember 2008 auf Art. 693 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen, wenn sich die Verhältnisse ändern (Abs. 1). Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen (Abs. 2).

Müsste mithin von einer Lücke im WR ausgegangen werden, lässt es sich rechtfertigen, diese Lücke in analoger Anwendung von Art. 693 ZGB zu füllen. Vorliegend erfolgt die Verlegung der Leitung nicht aus Interessen des Belasteten, sondern der berechtigten Gemeinde. Eine Änderung der Verhältnisse, welche eine solche Verlegung als geboten erscheinen liesse, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin argumentiert mit der heutigen Praxis, Leitungen womöglich in den gemeindeeigenen Boden zu verlegen, namentlich aus Gründen des einfacheren und kostengünstigeren Betriebs und Unterhalts (Beschwerde S. 7). Aus dieser Argumentation lässt sich indes keine Änderung der Verhältnisse ablesen. Zudem werden gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 f.), die sich aufgrund des Bauplanes (Plan Nr. 1408-01010 Situation 1:500 der bpp Ingenieure AG vom 21.4.2020) verifizieren lassen, von rund 660 m nur rund 300 m in den Strassenbereich verlegt (betreffend die Restdistanz der konkret geplanten 1'000 m bei einem kommunalen Leitungsnetz von rund 10 km sind keine Angaben aktenkundig). Mit den gesetzlich vorgesehenen "Kosten der Verlegung" (Art. 693 Abs. 2 ZGB) sind offenkundig nicht nur die Kosten für die Neuverlegung der Leitungen auf dem (gemeinde)eigenen Grundstück gemeint, sondern insbesondere auch die Kosten für die Entfernung der bestehenden Leitung auf dem belasteten Grundstück.

6.6.2

In diesem Zusammenhang ist auch der Durchleitungsvertrag vom 4. August 1986 anzuführen. Zum einen verpflichtet er die Gemeinde in Ziff. 1, die Anlagen zu erstellen und unterhalten. Dabei ist das Grundstück möglichst zu schonen.

Verlangt der Grundeigentümer zum andern eine Verlegung der Leitung, erfolgt dies gemäss Ziff. 3 auf seine eigenen Kosten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Verlegung, welche nicht ein Grundeigentümer initiiert, auf Kosten der Gemeinde zu erfolgen hat. Die Verlegung beinhaltet, wie erwähnt, begriffsimmanent auch die Entfernung der bisherigen Leitung.

6.6.3

Schliesslich stellt die Entfernung einer Leitung gewissermassen den actus contrarius zur Erstellung dar, was ebenfalls für die Leistungs- und Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin spricht. Keine Bedeutung für die Entscheidung kommt der Frage zu, ob das Belassen von Leitungen im Untergrund mit umweltschutzrechtlichen Bestimmungen (namentlich Gewässerschutz) in Konflikt geraten kann.

6.7

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin somit zu Recht zum Rückbau der Leitung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners und zur Tragung der hierfür entstehenden Kosten verpflichtet. Die Gemeindeautonomie wie auch die Grundsätze des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit - soweit diese beachtlich ist, was vom Beschwerdegegner bestritten wird (vgl. vorstehend Erw. 4.5) - werden nicht verletzt. Es kann, wie vorstehend dargelegt, nicht im Belieben einer Gemeinde stehen, infolge Werkzugehörigkeit begründetes, für den zugedachten öffentlichen Zweck kraft eigener Entscheidung nicht mehr benutztes und/oder nutzbares Eigentum auf einem Drittgrundstück gewissermassen zu derelinquieren.

7.1

Der Beschwerdegegner hat den RRB Nr. 201/2021 vom 23. März 2021 nicht angefochten. Sein Begehren um Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 1 ist daher nicht zu hören. Mit der Verwaltungsbeschwerde vom 22. Dezember 2020 hat er diesen Antrag nicht gestellt. Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, wenn er keine Terminierung des Rückbaus ins Dispositiv aufgenommen hat.

Es ist daher auch nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Finanzierung bzw. Budgetierung des Rückbaus (Eingabe vom 30.6.2021) einzugehen. Indes kann und darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides den Rückbau samt Finanzierung desselben unverzüglich an die Hand nehmen wird.

Gleichermassen sind auch die Argumente der Beschwerdeführerin betreffend die (Spezial-)Finanzierung (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.5.2021 S. 3) nicht zu hören. Die Spezialfinanzierung ist entsprechend tragfähig auszugestalten, um den gesamten Unterhalt inklusive Verlegung von Leitungen zu finanzieren. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 56'000.-- (Beschwerde S. 12), falls sämtliche stillgelegte Leitungen entfernt werden müssten, lassen einen Rückbau bei berechneten Kosten von Fr. 510'000.-- für die Leitungssanierung für den Abschnitt Reservoir Malosen bis Feldli (vgl. Voranschlag 2020 der Gemeinde Alpthal S. 3, wozu die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten von Fr. 180'000.--, allerdings "Stand heute", im Widerspruch stehen) nicht als unverhältnismässig erscheinen. Abgesehen davon steht vorliegend nur die Entfernung der stillgelegten Leitung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners zur Diskussion und ist damit nicht gesagt, dass weitere Eigentümer mit der gleichen Forderung an die Beschwerdeführerin treten werden. Von der beantragten Parteibefragung betreffend die Finanzierung kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin abgesehen werden.

Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) (Beschwerde S. 12; Eingabe vom 14.5.2021 S. 3). § 3 FHG-BG nennt als ersten Grundsatz der Haushaltsführung die Gesetzmässigkeit. Eine Gemeinde hat mithin vorab die sie von Gesetzes wegen treffenden Kosten zu übernehmen, d.h. vorliegend den Rückbau der stillgelegten Wasserleitung. Bei der Ausführung dieser gesetzlich gebotenen Tätigkeit hat sie die weiteren Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit etc. zu beachten.

7.2

Bei diesem Ergebnis kann letztlich an und für sich offen bleiben, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, was vom Beschwerdegegner mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (S. 3 f. Ziff. 5) bestritten wird mit dem Argument, die Autonomie der Gemeinde sei nicht verletzt, weil der Gemeinde im strittigen Bereich überhaupt keine Autonomie zukomme. Allerdings führt der Beschwerdegegner keine konkrete Norm des übergeordneten Rechts an (vgl. auch vorstehend Erw. 6.2.4), sondern er will den Beseitigungsanspruch aus analoger Anwendung von Bundeszivilrecht herleiten (Eingabe vom 21.2021, ebenda). Vielmehr ergibt sich dieser Anspruch letztlich aus der Auslegung des kommunalen WR.

8.1

Die Kosten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- sind dem Verfah­rensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

8.2.1

Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Beschwerdeentschädigung auszurichten.

8.2.2

Die Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) erwähnt, festgelegt.

Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte [GebTRA; SRSZ 280.411] vom 27.1.1975).

8.2.3

Der Beschwerdegegner macht bis 3. Mai 2021 Leistungen in der Höhe von Fr. 400.-- zzgl. MwSt sowie vom 4. Mai 2021 bis 21. Juli 2021 von Fr. 2'295.85, total Fr. 2'695.85 zzgl. MwSt sowie Barauslagen von Fr. 10.60 zzgl. MwSt geltend.

Für seine Leistungen hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Stundenansatz von Fr. 250.-- verrechnet. Bei einer Kostennote beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz indes Fr. 220.-- (inkl. MwSt, vgl. VGE III 2021 2 vom 23.2.2021 Erw. 1.2.3; VGE III 2020 64 vom 28.5.2020 Erw. 3.2.2; VGE III 2020 37 vom 26.5.2020 Erw. 4.2.4). Die Leistungen von insgesamt Fr. 2'695.85, was einem als angemessen zu erachtenden Zeitaufwand von knapp elf Stunden entspricht, sind entsprechend auf Fr. 2'372.A.________ (Fr. 2'695.85 / 250 x 220) zu kürzen. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 10.60 zzgl. MwSt. Dem beanwalteten Beschwerdegegner ist daher zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von (leicht aufgerundet) Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.

8.2.4

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem beanwalteten Beschwerdegegner für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)

- den Regierungsrat (EB)

- und das Sicherheitsdepartement (EB).

Schwyz, 26. August 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

14. September 2021

1

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Art. 43n 3art. 43n 3art. 43n 3

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Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

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Art. 42n mit Briefwechselart. 42n avec échange de lettresart. 42n 1

§ 42 GOG

§ 43 GOG

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§ 27 VRP

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Art. 667 ZGBart. 667 CCart. 667 CC

§ 31 VRP

Art. 693 ZGBart. 693 CCart. 693 CC

Art. 676 ZGBart. 676 CCart. 676 CC

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Art. 641 ZGBart. 641 CCart. 641 CC

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§ 27 PBV

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§ 16 FHG-BG

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Art. 667 ZGBart. 667 CCart. 667 CC

4C.345/2005

Art. 676 ZGBart. 676 CCart. 676 CC

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1C_565/2014

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§ 39 PBG

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BVGer B-3596/2012TAF B-3596/2012TAF B-3596/2012

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§ 3 FHG-BG

§ 72 VRP

§ 6 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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