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Entscheid

III 2021 67

Kammergericht

31. Mai 2021Deutsch9 min

A. A.________ (Jahrgang 19__) steht die alleinige elterliche Sorge über die Tochter C.________ (geb. __._.20__) zu. Vater von C.________ ist D.________ (Jahrgang 19__; aus den vorliegenden Akten ist der Wohnsitz des Vaters nicht zu entnehmen).

Source sz.ch

III 2021 67

Entscheid vom 31. Mai 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Entzug des Aufenthalts-bestimmungsrechts)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jahrgang 19__) steht die alleinige elterliche Sorge über die Tochter C.________ (geb. __._.20__) zu. Vater von C.________ ist D.________ (Jahrgang 19__; aus den vorliegenden Akten ist der Wohnsitz des Vaters nicht zu entnehmen).

Nach Gefährdungsmeldungen der Schulleitung (E.________) vom 8. Februar 2019 (Vi-act. 019 - 023) und vom 18. Juni 2019 (Vi-act. 40), entsprechenden Abklärungen (inkl. Abklärungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie KJP Schwyz vom 6. August 2019, Vi-act. 066 - 068) und einer Anhörung vom 30. August 2019 (Vi-act. 071 - 073) beschloss die KESB B.________ am 10. September 2019 unter anderem, für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Als Mandatsträgerin wurde die Berufsbeiständin F.________ ernannt mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, welcher u.a. die Unterstützung der Mutter in der Sorge und Erziehung von

C.________ umfasst. Zudem wurde für C.________ eine Sozialpädagogische Familienbegleitung SpF im Umfang von wöchentlich drei Stunden für sechs Monate durch eine Fachperson (G.________) angeordnet (Vi-act. 077 - 079). In einem weiteren Beschluss vom 10. März 2020 wurde die Sozialpädagogische Familienbegleitung um weitere sechs Monate verlängert (Vi-act. 105).

B. Am 21. November 2020 (= Samstag) hat der in der H.________ Dienst leistende Arzt für C.________ wegen Selbstgefährdung (Suizidalität) eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik I.________ angeordnet (Vi-act. 110f.). Am 23. November 2020 hat A.________ ihre Tochter C.________ in der Klinik abgeholt und sie den Grosseltern übergeben, welche mit C.________ nach Bosnien reisten, wo sie sich bis zum 7. Januar 2021 aufhielt (Vi-act. 114 i.V.m. Vi-act. 117 oben).

C. In einem Bericht vom 29. Januar 2021 beantragte J.________ als Stellvertreter der eingesetzten Beiständin eine ausserfamiliäre Platzierung von C.________ u.a. mit der sinngemässen Begründung, dass die Leitung der E.________ C.________ aufgrund der Erfahrungen in den vergangenen Monaten von der Schule ausgeschlossen habe (Vi-act. 117).

Nach Abklärungen (hinsichtlich möglicher geeigneter Institutionen mit freien Kapazitäten) und Anhörungen vom 8. April 2021 (Vi-act. 141f.) hat die KESB B.________ mit Beschluss Nr. IIA/004/15/2021 vom 9. April 2021 im Dispositiv was folgt festgehalten:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A.________ über C.________ wird aufgehoben.

C.________ wird per 09. April 2021 im K.________ in L.________ untergebracht.

Die für C.________ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird angepasst. Die Beistandsperson wird neu beauftragt:

Die Mutter in ihrer Sorge um C.________ mit Rat und Tat zu unterstützen;

Die Platzierung von C.________ im K.________ zu begleiten;

Für die Finanzierung der Platzierung besorgt zu sein;

Den regelmässigen Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Stellen und Personen im Sinne eines Case-Managements zu fördern und zu koordinieren.

Die Beiständin F.________ wird in ihrem Amt bestätigt und beauftragt:

Die im Dispositiv genannten Aufgaben zu übernehmen;

Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.

Die Fürsorgebehörde M.________ wird ersucht, subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern, Kostengutsprache für die Unterbringung von C.________ zu leisten.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Gegen diesen Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 21. April 2021 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ nicht zu entziehen sei.

Die KESB B.________ hat am 25. Mai 2021 die vorinstanzlichen Akten eingereicht und mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichtet.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die für einen Unterbringungsentscheid massgeblichen Bestimmungen (u.a. Art. 307 Abs. 1 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB) wurden im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass diese Bestimmungen hier nochmals zu wiederholen wären. Zu ergänzen ist, dass sich die strittige Massnahme am Wohl des Kindes zu orientieren hat. Sodann gilt nach Art. 389 ZGB mit dem Randtitel "Subsidiarität und Verhältnismässigkeit" in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB (wonach die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind), dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss.

Erwägungen

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 9. April 2021, wonach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.________ entzogen hat. Die Anordnungen in den weiteren Dispositivziffern dieses Beschlusses, namentlich die Unterbringung der Tochter im K.________ in L.________ (= Dispositivziffer 2), die Fortführung der bestehenden Beistandschaft mit einem angepassten Aufgabenkatalog (= Dispositivziffer 3) sowie die Bestätigung der bisherigen Mandatsträgerin (= Dispositivziffer 4) werden von der Beschwerdeführerin vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

3.

Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr beantragte Aufhebung der Dispositivziffer 1 vor Gericht mit den folgenden Ausführungen:

Wie Sie dem Beschluss entnehmen können, wird mir als Mutter vorgeworfen, die Entscheidung einer Platzierung im K.________ (L.________) nicht klar zu unterstützen. Wie Sie sich vorstellen können, war es ein sehr langer Prozess bis für alle klar war, dass für meine Tochter … eine Platzierung in einem geeigneten Heim unumgänglich ist. Es ist richtig, dass ich während diesem Prozess über lange Zeit ambivalent war, dies, weil es für mich als Mutter einen ausgesprochen schwierigen Schritt darstellt.

Zum heutigen Zeitpunkt aber, unterstütze ich die gemeinsam mit der KESB erarbeitete Lösung einer Platzierung voll und ganz.

Entgegen den Andeutungen im Schreiben der KESB fühle ich mich in der Lage, Entscheidungen für meine Tochter zu treffen. Im Weiteren bestehen keine Gründe für eine Einschränkung meiner Urteilsfähigkeit (keine Drogen, kein psychiatrisches Leiden).

Ich arbeite selbst in einem Altersheim als Pflegeassistentin und übernehme auch dort entsprechend Verantwortung.

Ich habe mir mittlerweile selbst eingestanden, dass ich mit der Erziehung von … überfordert war, genau aus diesem Grunde unterstütze ich die Platzierung. Ich

sehe mich in diesem Sinne klar in der Lage, über geeignete Massnahmen für

meine Tochter zu entscheiden.

4.1

Die Beschwerdeführerin möchte als Mutter der zwischenzeitlich __-jährigen Tochter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zurückerhalten. Würde diesem Begehren stattgegeben, stünde es der Beschwerdeführerin zu, darüber zu entscheiden, wann der Aufenthalt der Tochter in der betreffenden Einrichtung endet.

4.2

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Gericht ausdrücklich anerkannt hat, dass sie "über lange Zeit ambivalent war", was auch durch die Akten dokumentiert ist (vgl. u.a. Vi-act. 117 oben), besteht nach der konkreten Aktenlage - jedenfalls derzeit - kein Anlass, das Aufenthaltsbestimmungsrecht umgehend wieder der Mutter zuzuweisen. Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, wonach die Beschwerdeführerin vor Gericht ausgeführt hat, "zum heutigen Zeitpunkt" die aktuelle Unterbringungslösung der Tochter "voll und ganz zu unterstützen". Denn mit einer solchen Zusicherung besteht noch keine Gewähr, dass die Beschwerdeführerin die Platzierung der Tochter weiter unterstützen wird, wenn beispielsweise die Tochter den Wunsch äussern würde, den K.________ (aus welchen Gründen auch immer) wieder zu verlassen. Mit anderen Worten ist mit der Formulierung "zum heutigen Zeitpunkt" nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Haltung "in einem nächsten Zeitpunkt" wieder ändert, was die Kontinuität der erst seit kurzem laufenden Unterbringungslösung in Frage stellen würde.

4.3

Für das vorliegende Ergebnis, wonach eine Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffer 1 derzeit nicht in Frage kommt, sprechen auch die nachfolgenden Ausführungen. Nach der Aktenlage war die minderjährige Tochter bereits dreimal in der Psychiatrischen Klinik I.________ hospitalisiert, und zwar vom 14. Oktober 2018 bis 7. November 2018, vom 26. Oktober 2020 bis 7. November 2020 sowie vom 21. November 2020 bis 23. November 2020 (vgl. Vi-act. 118 unten). Beim dritten Klinikaufenthalt handelte es sich um eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung, welche dadurch endete, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter auf deren Wunsch hin aus der Klinik holte und die Tochter den Grosseltern übergab, welche die Enkelin für rund 6 ½ Wochen nach Bosnien mitnahmen (vgl. Vi-act. 117 oben). Damit unterstützte die Beschwerdeführerin faktisch eine Situation, in welcher die Tochter während Wochen dem obligatorischen Schulunterricht fernblieb und dadurch die bereits bestehenden (nach der Aktenlage erheblichen) Defizite im Lernstoff noch zusätzlich vermehrte, was nicht im wohlverstandenen Kindesinteresse sein konnte.

5.

Zusammenfassend ist der vorliegende, von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, zu einem späteren Zeitpunkt - wenn und soweit sich die Situation mit der Tochter anhaltend stabilisiert hat - bei der Vorinstanz um Wiedererlangung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nachzusuchen.

Nachdem nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin als betroffene Mutter (mit alleiniger elterlichen Sorge) Mühe mit der erwähnten Dispositivziffer 1 hat bzw. lieber selber über geeignete Massnahmen für ihre Tochter entscheiden möchte, verzichtet das Gericht ausnahmsweise darauf, der unterliegenden Beschwerdeführerin Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (2/EB, für sich und die eingesetzte Beiständin)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 31. Mai 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

11. Juni 2021

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF