III 2021 68
Kammergericht
7. Juni 2021Deutsch28 min
A. Mit Eingabe vom 10. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt A.________ den Präsidenten der Anwaltskommission des Kantons Schwyz um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit der Begründung, er müsse wegen einer ehrverletzenden Äusserung eines Drittanwalts in einer Rechtsschrift bis am 16. März 2020 Strafantrag stellen, wobei den Strafverfolgungsbehörden drei Rechtsschriften zugänglich gemacht werden müssten, welche seinen ehemaligen Klienten B.________ (Beschwerdegegner) beträfen (vgl. Vi-act. AKP 20 6 1). Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 trat der Präsident der Anwaltskommission mit der Begründung des nicht fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses nicht auf das Gesuch ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit VGE III 2020 112 vom 24. August 2020 die von Rechtsanwalt A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, da dieser die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses nachweisen konnte, hob die Verfügung vom 4. Juni 2020 auf und wies die Sache zur Beurteilung des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Anwaltskommission zurück (vgl. VG-act. 7; VGE II 2020 112).
Source sz.ch
III 2021 68
Entscheid vom 7. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
lic.iur. A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident der Anwaltskommission des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
B.________,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Anwaltsrecht (Entbindung vom Berufsgeheimnis)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 10. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt A.________ den Präsidenten der Anwaltskommission des Kantons Schwyz um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit der Begründung, er müsse wegen einer ehrverletzenden Äusserung eines Drittanwalts in einer Rechtsschrift bis am 16. März 2020 Strafantrag stellen, wobei den Strafverfolgungsbehörden drei Rechtsschriften zugänglich gemacht werden müssten, welche seinen ehemaligen Klienten B.________ (Beschwerdegegner) beträfen (vgl. Vi-act. AKP 20 6 1). Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 trat der Präsident der Anwaltskommission mit der Begründung des nicht fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses nicht auf das Gesuch ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit VGE III 2020 112 vom 24. August 2020 die von Rechtsanwalt A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, da dieser die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses nachweisen konnte, hob die Verfügung vom 4. Juni 2020 auf und wies die Sache zur Beurteilung des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Anwaltskommission zurück (vgl. VG-act. 7; VGE II 2020 112).
B. Mit Mitteilung vom 20. November 2020 räumte die Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme ein, wovon er am 30. November 2020 Gebrauch machte (vgl. Vi-act. AKP 2020 28 2;3). Am 2. Dezember 2020 forderte die Anwaltskommission Rechtsanwalt A.________ auf, zu erklären, ob er am Antrag, die Entbindung sei ohne Anhörung von B.________ vorzunehmen, festhalte, resp. dass B.________ ohne gegenteilige Mitteilung seitens Rechtsanwalt A.________ Frist zur Stellungnahme angesetzt werde (vgl. Vi.act. AKP 2020 28 4). Rechtsanwalt A.________ teilte mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 der Anwaltskommission mit, er halte diesen Antrag nicht aufrecht (vgl. Vi-act. AKP 2020 28 5). Am 11. Januar 2021 stellte der Präsident der Anwaltskommission B.________ die relevanten Eingaben von Rechtsanwalt A.________ sowie den Entscheid VGE III 2020 112 vom 24. August 2020 zur Kenntnisnahme zu und er wurde aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob er Rechtsanwalt A.________ direkt vom Berufsgeheimnis befreie, oder aber innert gleicher Frist zum Gesuch Stellung zu nehmen und insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen (vgl. Vi-act. AKP 2020 28 6). B.________ äusserte sich mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (vgl. Vi-act. AKP 2020 28 7), welche Rechtsanwalt A.________ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Vi-act. AKP 2020 28 8;9;10;11).
C. Mit Verfügung vom 29. März 2021 trat der Präsident der Anwaltskommission mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf das Gesuch von Rechtsanwalt A.________ um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ein (vgl. VG-act. 7).
D. Mit Eingabe vom 21. April 2021 (= Postaufgabe) erhebt Rechtsanwalt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29.3.2021 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer sei in dem Strafverfahren gegen Herrn RA C.________ vor Staatsanwaltschaft D.________ in Bezug auf die Mandatsbeziehung zu Herrn B.________ vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.
3.
Unter a/o-Kostenfolge zu Laster der Beschwerdegegnerin.
Der Präsident der Anwaltskommission verzichtet mit Eingabe vom 26. April 2021 auf eine Vernehmlassung.
B.________ verzichtet mit Eingabe vom 29. April 2021 auf eine Vernehmlassung, verweist auf seine Stellungnahme gegenüber der Anwaltskommission vom 14. Januar 2021 und lehnt die Entbindung von Rechtsanwalt A.________ ausdrücklich ab.
E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht ergänzende Unterlagen ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde bzw. das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Das Gericht bzw. die Behörde prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974 [VRP; SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde bzw. das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.1.2
§ 37 Abs. 1 VRP normiert die Rechtsmittelbefugnis. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Abs. 1 lit. a erster Teilsatz), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (Abs. 1 lit. c).
Formell beschwert ist, wer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte (vgl. § 37 Abs. 1 Bst. a VRP; Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.12.1968 [VwVG; SR 172.021]; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. Zürich/ St.Gallen 2015, Rz. 1427).
Materiell beschwert ist, wer durch den angefochtenen Akt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 37 Abs. 1 Bst. b und c VRP). Besonders berührt ist eine Person, wenn sie in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die Betroffenheit hat eine gewisse Schwere aufzuweisen; es genügt nicht, wenn nur eine sehr geringe Beeinträchtigung vorliegt (vgl. Widerkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1742 mit weiteren Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE 131 II 587 Erw. 2.1). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist das Interesse nur schutzwürdig, wenn der Rechtssuchende durch das Beschwerdeverfahren einen realen - materiellen oder ideellen - Nachteil von sich abwenden kann (vgl. BVGE 2007/20 Erw. 2.4.1).
1.2
Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).
2.1
Gemäss § 6 Abs. 2 lit. a des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002 (KAnwG; SRSZ 280.110) entbindet der Präsident oder die Präsidentin der Anwaltskommission Anwältinnen und Anwälte vom Berufsgeheimnis. Gegen Entscheide der Anwaltskommission und ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden (§ 18 Abs. 1 KAnwG).
Die rechtliche Qualifikation der angefochtenen Anordnung als Verfügung (vgl. § 6 Abs. 1 lit. c VRP) ist unbestritten. Als ordentliches Rechtsmittel zur Anfechtung dieser (nicht rechtskräftigen) vorinstanzlichen Verfügung steht dem Beschwerdeführer einzig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (§ 51 lit. b VRP i.V.m. § 36 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 1 KAnwG). Mithin ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
2.2
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist somit in Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz formell beschwert (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2). Der Beschwerdeführer ist Adressat der vorinstanzlichen Verfügung und durch diese bzw. durch das Nichteintreten auf sein Gesuch zweifelsohne auch besonders berührt. Ebenso kann sein Interesse an der Aufhebung dieses Nichteintretensentscheides und an einer materiellen Prüfung seines Gesuchs, sofern sämtliche Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, nicht in Abrede gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist somit auch materiell beschwert (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2).
Da im Übrigen auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VRP erfüllt sind, ist in casu auf die Beschwerde einzutreten.
3.1
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juli 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von der Klientschaft anvertraut wurde (vgl. auch Ehrenzeller/Müller, Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter besonderer Berücksichtigung der Frage des behördlichen Zugriffs, in: Festgabe Walter Straumann, Zum Rücktritt und zum 70. Geburtstag, Solothurn 2013, S. 277). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (vgl. Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], OFK StGB/JStG, 20. Aufl., 2018, Rz. 9d zu Art. 321 StGB). Die Tathandlung des Offenbarens eines Geheimnisses umfasst auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (vgl. Isenring, a.a.O, Rz. 10a zu Art. 321 StGB mit Hinweis auf BGE 112 Ib 107).
3.2
Die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist sowohl strafrechtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.12.1937 [StGB; SR 311.0]), wie auch disziplinarrechtlich (vgl. Art. 17 BGFA) sanktionsbewehrt. Als Rechtfertigungsgründe, welche in strafrechtlicher Hinsicht trotz erfülltem Straftatbestand zum Entfallen der Rechtswidrigkeit führen, nennt Art. 321 Abs. 2 StGB die Einwilligung des am Geheimnis Berechtigten oder eine auf Gesuch des Täters erteilte schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde.
3.3
Weder Art. 321 StGB noch Art. 13 BGFA enthalten Kriterien, gestützt auf welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu erteilen hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass berufsrechtlich nicht erlaubt sein kann, was strafrechtlich verboten ist. Eine im Sinne des Berufsrechts zulässige Weitergabe von vertraulichen Klienteninformationen an grundsätzlich unbefugte Dritte kann von vornherein nur vorliegen, wenn sie im Lichte des Strafrechts rechtmässig ist. Der strafrechtliche Rechtfertigungsgrund stellt damit eine Minimalvorgabe auch für das Berufsrecht dar; dies bedeutet jedoch nur, dass das Berufsrecht den Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung nicht enger fassen kann als das Strafrecht. Ob die Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei, angesichts der individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen erscheinen lassen kann (vgl. BGE 142 II 307 Erw. 4.1 ff. mit weiteren Hinweisen). Nach Rechtsprechung und Literatur ist somit eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist bzw. die Interessen an der Entbindung klar überwiegen. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit ist nicht per se ein überwiegendes Interesse (vgl. Urteil BGer 2C_215/2015 vom 16.6.2016 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Naturgemäss kann nur ein schutzwürdiges Interesse massgebend sein, das gewichtiger erscheint als das entgegengesetzte Bedürfnis nach Geheimhaltung (vgl. Isenring, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 321 StGB mit Hinweis auf BGE 102 Ia 520; RS 1984 Nr. 724; ZR 88 [1989] Nr. 82).
4.1
Gemäss § 6 Abs. 2 lit. a KAnwG entbindet die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskommission Anwältinnen und Anwälte vom Berufsgeheimnis. Mithin war die Vorinstanz für das Gesuch des Beschwerdeführers um Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig.
4.2
Die Vorinstanz trat in casu nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Entbindung vom Berufsgeheimnis ein mit der Begründung, soweit der Beschwerdeführer Rechtsschriften in die Strafuntersuchung einbringen wolle, reiche es aus, diese auszugsweise, das heisse lediglich die Ausführungen die Frage der Reifenpanne betreffend, einzureichen. Dass die Nennung von Umständen im Zusammenhang mit dem ehemaligen Mandanten des Beschwerdeführers im Strafverfahren unabdingbar sei, erkläre der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht nachvollziehbar, weil ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren gegen den (neuen) Rechtsanwalt des vormaligen Mandanten und dem Beschwerdegegner, welcher am Strafverfahren kaum beteiligt sein dürfte, nicht auszumachen sei. Mithin sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Strafuntersuchung wegen Behauptung einer vorgetäuschten Reifenpanne Informationen relevant sein sollen, welche das nach Angaben des Beschwerdegegners bereits im Jahr 2017 beendete Mandat mit dem Beschwerdeführer betreffen. Somit vermöge der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Beschwerdegegner aufzuzeigen, weshalb sich auch die Prüfung, ob höhere Interessen des Beschwerdegegners einer Entbindung entgegenstünden, erübrige (vgl. VG-act. 7).
4.3
Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, er habe die Vor-instanz um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersucht, weil er wegen Ehrverletzungsdelikten (übler Nachrede) innert kurzer Frist eine Strafanzeige gegen den Anwalt des Beschwerdegegners habe stellen müssen. Der Anwalt des Beschwerdegegners habe ihn des versuchten Prozessbetrugs und der Urkundenfälschung bezichtigt, weil er aufgrund einer Reifenpanne einen Schlichtungstermin vor dem Bezirksgericht E.________ nicht habe wahrnehmen können. Der Anwalt habe an diesem Termin den Beschwerdegegner vertreten, welcher ein ehemaliger Klient des Beschwerdeführers sei. Nachdem der Anwalt in dem Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft D.________ vermutlich vortragen werde, er habe die inkriminierten Aussagen vom Beschwerdegegner erhalten und nur weitergegeben, werde in diesem Strafverfahren auch thematisiert werden müssen, warum der Beschwerdegegner und/oder sein Anwalt derartige erfundene und ehrverletzende Behauptungen verbreiten. Hierbei müsse sich der Beschwerdeführer auf das frühere Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdegegner beziehen. Bereits die Verfahrensakten, in welchen die inkriminierte Äusserung des Anwalts gefallen sei, enthielten einen Verweis auf das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. Jede Erörterung dieses Verfahrens bedeute somit, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner anwaltlich vertreten habe, bekannt und somit das Anwaltsgeheimnis notwendigerweise berührt und verletzt werde. Das Verfahren, in welchem der Anwalt die inkriminierte Äusserung getätigt habe, betreffe ein Schlichtungsverfahren/Klageverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. Mit Einleitung dieses Verfahrens könne der Beschwerdegegner bereits auf das Anwaltsgeheimnis verzichtet haben, weil er die Mandatsbezeichnung und deren Inhalt öffentlich gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 2).
Das Gesuch um Entbindung erscheine vorsichtshalber dennoch geboten, weil im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Anwalt vor der Staatsanwaltschaft D.________ Akten vorgelegt werden müssten. Die Auffassung der Vorinstanz, die Akten ohne Hinweis auf den Beschwerdegegner vorzulegen, sei praxisfremd, weil eine Äusserung immer im Kontext des gesamten Verfahrens zu sehen sei.
Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 142 307 Erw. 4.3.2. f. und die darin entwickelten Grundsätze (vgl. Beschwerde S. 3). Würden diese vorliegend angewendet, sei hervorzuheben, dass der Beschwerdegegner selbst ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt und damit die Mandatsbeziehung öffentlich gemacht habe. In seinem Namen und in seinem Auftrag habe der Anwalt sodann die inkriminierten Äusserungen erbracht. Hiergegen möchte sich nun der Beschwerdeführer zur Wehr setzen und nun möchte sich der Beschwerdegegner auf die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses berufen und setze sich gegen die Entbindung zur Wehr. Die angegriffene Verfügung verkenne das "venire contra factum proprium" des Beschwerdegegners und übersehe, dass das Mandatsverhältnis bereits durch diesen gerichtlich bekannt gemacht worden sei. Zudem gebe die Vorinstanz den Sachverhalt fehlerhaft wieder: Auf S. 4 der Rechtsschrift vom 4. Dezember 2019 habe der Anwalt namens des Beschwerdegegners wörtlich ausgeführt:
"D.h. der Beklagte versucht sich mit von ihm gefälschten Dateien (Urkundenfälschung) in diesem Zivilprozess einen Vorteil zu verschaffen (versuchter Prozessbetrug). Deshalb wäre es angemessen, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten, dass die beim Beklagten und beim Vermittleramt E.________ vorhandenen Dateien sichergestellt werden. Ebenso angemessen ist eine Aufsichtsanzeige bei der Aufsichtskommission." (vgl. [Beschwerde] Beilage 2).
Diese Aussagen hätten sich als ehrverletzend und unzutreffend herausgestellt. Der Beschwerdeführer bitte das Verwaltungsgericht um Beizug der Verfahrensakten ZEV 2019 54 des Bezirksgerichts E.________ oder stelle diese dem Verwaltungsgericht bei Bedarf zur Verfügung. Im Verfahren C-2/2020/10000528 vor der Staatsanwaltschaft D.________/F.________ erwarte der Anwalt eine strafrechtliche Verurteilung, welche ein Berufsverbot nach sich ziehen könne. Es sei merkwürdig, dass die Vorinstanz diese massiven und ehrverletzenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer bagatellisiere und wider besseres Wissens schreibe, der Anwalt habe die Metadaten angezweifelt. Der Anwalt habe dem Beschwerdeführer versuchten Prozessbetrug und Urkundenfälschung vorgeworfen und nicht Zweifel geäussert. Der Beschwerdegegner habe kein schutzwürdiges Interesse an der Ablehnung des Gesuchs um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, weil er selbst (1) ein Gerichtsverfahren angestrengt habe und damit auf das Anwaltsgeheimnis verzichtet habe, (2) ein Strafverfahren und ein Verfahren vor der Aufsichtskommission angedroht habe und (3) nachdem er nun sehe, dass die Lügen des Anwalts, die in seinem Namen niedergeschrieben worden seien, aufgeflogen seien, von diesen Tatsachen nichts mehr hören möchte. Der Beschwerdeführer benötige die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis aufgrund Art. 321 Abs. 1 StGB, womit sein Interesse an der Entbindung höher zu bewerten sei, als das Interesse des Mandanten, welcher sich strafbar gemacht habe und aus diesem Grund nicht ermöglichen wolle, dass das Anwaltsgeheimnis gelüftet werde. Bei der Interessensabwägung nach BGE 142 II 307 sei aber auch das öffentliche Interesse ein zu berücksichtigendes Kriterium, und das Interesse an der Durchsetzung der staatlichen Sanktionierung strafbarer Verhaltensweisen wiege daher eindeutig höher als ein nicht ersichtliches Interesse des Beschwerdegegners. Warum die Gefahr bestehen solle, der Beschwerdeführer könne den Beschwerdegegner in Misskredit bringen, sei nicht ersichtlich. Dies habe er bereits selbst getan, indem er die in seinem Namen getätigten Aussagen seines Anwalts genehmigt habe (vgl. Beschwerde S. 4). Die Ausführungen der Vorinstanz seien völlig absurd. Offensichtlich versuche der Anwalt die Verantwortung für seine Äusserungen auf den Beschwerdegegner abzuschieben. Bereits hierdurch werde das Mandatsverhältnis berührt. Eine Beteiligung am Strafverfahren sei des Weiteren zwingend notwendig, weil die inkriminierten Äusserungen des Anwalts namens und im Auftrag des Beschwerdegegners niedergeschrieben worden seien. Die Vorinstanz verkenne bereits im Ansatz, worum es bei der Frage der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gehe: Es gehe nicht um Angaben zu dem in 2017 beendeten Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdegegner, sondern darum, dass der Beschwerdegegner gerade wegen dieses Mandats ein Gerichtsverfahren geführt und verloren habe und in diesem Lügen und strafrechtlich sanktionierte Aussagen habe vortragen lassen. Das ganze Verfahren gehe um das beendete Mandatsverhältnis, und naturgemäss werde die Staatsanwaltschaft D.________ ihre Ermittlungen auch auf den Beschwerdegegner ausdehnen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Anwalt zu den inkriminierten Aussagen angestiftet oder bestimmt habe. Neben der Ehrverletzung kämen weitere Strafbestände wie Art. 151 oder Art. 304 StGB in Betracht. Die Interesseabwägung zeige daher, dass das Gesuch des Beschwerdeführers auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu bewilligen sei, da sein Interesse dasjenige des Beschwerdegegners auf Beibehaltung desselben überwiege (vgl. Beschwerde S. 5).
4.4
Der Beschwerdegegner teilt vernehmlassend mit, er verzichte auf eine Vernehmlassung und verweise auf seine Stellungnahme vom 14. Januar 2021 gegenüber der Vorinstanz. Weil das Thema der Strafanzeige des Beschwerdeführers ausschliesslich die Ausführungen des Anwalts zur Reifenpanne am 13. August 2020 betreffe und mit dem am 7. August 2017 beendeten Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner nichts zu tun habe, lehne er es nach wie vor ausdrücklich ab, den Beschwerdeführer vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.
In der Stellungnahme vom 14. Januar 2021 machte der Beschwerdegegner geltend, er habe das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 7. August 2017 beendet. Weil der Beschwerdeführer nie eine Abrechnung erstellt habe, habe er einen Anwalt beauftragt, eine Abrechnung zu verlangen. Weil der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Abrechnung noch immer nicht nachgekommen sei, habe der Anwalt am 27. März 2019 beim Vermittleramt E.________ ein Schlichtungsgesuch gestellt. Am Tag der Schlichtungsverhandlung, welche am 13. August 2019 hätte stattfinden sollen, habe der Beschwerdeführer per E-Mail und unter Beilage von Fotodateien mitgeteilt, sein Fahrzeug sei wegen einer Reifenpanne in Österreich liegengeblieben. Der Beschwerdeführer habe um Verschiebung der Verhandlung ersucht, was der Vermittler nicht bewilligt habe. Die Klagebewilligung sei ausgestellt worden und sein Anwalt habe beim Bezirksgericht E.________ Klage gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren beantragt, es sei auf die Klage nicht einzutreten, und habe diese mit der erwähnten Reifenpanne begründet. Sein Anwalt habe daraufhin aufgrund der Metadaten der Fotodateien angezweifelt, dass der Gesuchsteller am 13. August 2019 eine Panne gehabt habe. Diese Umstände hätten aber mit dem Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer nichts zu tun. Es bestehe überdies Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, ihn, den Beschwerdegegner in Misskredit zu bringen.
5.1
Mit/trotz seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ein Rechtsschutzinteresse rechtsgenüglich darzutun. Das vom Beschwerdeführer gegen den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners angestrengte Strafverfahren dreht sich in sachverhaltlicher Hinsicht, wie sich aus den Akten ergibt, einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer die (Reifen-)Panne, welche ihn gemäss seinen Angaben an der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung hinderte, fingiert hat oder nicht bzw. ob sie sich effektiv zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung ereignete oder nicht.
Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es hierfür genügt, wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Passagen aus den Rechtsschriften des Anwaltes des Beschwerdegegners, welche die Reifenpanne betreffen, ins Verfahren einbringt. Aus den vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 28. Mai 2021 eingereichten Unterlagen und ergänzenden Ausführungen lässt sich nichts anderes ableiten. An dieser Beurteilung kann auch die Unteilbarkeit eines Strafantrages gemäss Art. 32 StGB nichts ändern. Gemäss dieser Bestimmung sind alle Beteiligten zu verfolgen, wenn eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafverfahren Strafantrag stellt. Sollte der Beschwerdeführer im Strafverfahren mithin belegen können, dass sich der Vorwurf der Vortäuschung einer (Reifen-)Panne nicht halten lässt, wird im Rahmen der weiteren Strafuntersuchung gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob dem Beschwerdegegner die Eigenschaft eines Beteiligten (Mittäters, Anstifter, Gehilfe) zukommt (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.5.2021 S. 2 zweiter Absatz). Der Entscheid, welche weiteren Unterlagen zur Prüfung dieser Frage erforderlich und beizuziehen sind, liegt indes in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Anzufügen ist indes, dass Annahmen des Beschwerdeführers, welche eine Beteiligtenstellung des Beschwerdegegners betreffen, auf einer spekulativen und daher gerichtlich unbeachtlichen Antizipation der möglichen Argumentation des Anwaltes des Beschwerdegegners im Strafverfahren beruhen (vgl. Beschwerde S. 1 lit. C.1 dritter Absatz: "Nachdem Herr C.________ in dem Strafverfahren … mutmasslich vortragen wird, er habe die inkriminierten Aussagen von Herrn B.________ erhalten und nur weitergegeben, …").
5.2.1
Aus dem BGE 142 II 307 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zum einen bezieht er sich auf Erwägungen allgemeiner rechtlicher Art in diesem Entscheid, die unbestritten sind, zum andern betrifft dieses Urteil die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Rahmen der Eintreibung einer offenen Honorarforderung, mithin einen anderen Sachverhalt. Nachdem die Vor-
instanz zu Recht das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis verneinte und auf das Gesuch nicht eintrat, erübrigt(e) sich vorliegend eine Interessenabwägung (vgl. vorstehend Erw. 3.3).
5.2.2
Der Beschwerdeführer bringt mehrmals vor, der Beschwerdegegner habe das (ehemalige) Mandatsverhältnis selbst öffentlich gemacht. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Indes werden mit der Einleitung eines Verfahrens gegen einen Rechtsvertreter durch einen Klienten ausser dem Faktum eines (früheren) Mandatsverhältnis keine weiteren Details bekannt gemacht. Zudem muss es einem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn der Klient die Entbindung verweigert (vgl. Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Rz. 158 zu Art. 13 BGFA).
Vorliegend geht es allerdings um die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis in einem Strafverfahren. Die Anwaltskommission kann einen Anwalt auf dessen Gesuch hin vom Berufsgeheimnis befreien, sofern er vertrauliche Informationen offenlegen muss, um eine unberechtigte Strafverfolgung gegen sich selbst abzuwenden oder um sich im Rahmen einer Strafuntersuchung verteidigen zu können (vgl. Nater/Zindel, a.a.O., Rz. 168 zu Art. 13 BGFA mit Hinweis). In casu muss sich der Beschwerdeführer jedoch nicht gegen eine Strafuntersuchung verteidigen, da er selbst einen Strafantrag stellte.
5.2.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch die Auffassung der Vorinstanz nicht als unrichtig von der Hand gewiesen werden, dass der Anwalt des Beschwerdegegners wohl lediglich Zweifel an den Metadaten der Fotodateien geäussert hatte, welche die Reifenpanne des Beschwerdeführers belegen würden, benutzt dieser doch in der besagten Rechtsschrift selbst das Wort "mutmasslich" (vgl. Bf-act. 2). Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht nach Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwenige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 50 f. zu Art. 12 BGFA m.w.H.). Wie es sich hiermit im konkreten Fall verhält, ist jedoch nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen und hat keine Bedeutung für die vorliegende Beurteilung.
5.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann mithin kein schützenswertes Interesse an einer Entbindung des Beschwerdeführers vom Anwaltsgeheimnis erkannt werden. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
6.
Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde
liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht (sinngemäss oder explizit) beantragt, er sei in dem Strafverfahren gegen den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vor Staatsanwaltschaft D.________ in Bezug auf die Mandatsbeziehung zum Beschwerdegegner vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, ist darauf nicht einzutreten.
7.1
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO; SRSZ 173.111) regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision durch das Verwaltungsgericht gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 1'000.-- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 2 VRP).
7.3
Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtes besteht bei Prozessführung in eigener Sache grundsätzlich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung für den persönlichen Arbeitsaufwand und allfällige Umtriebe (vgl. VGE III 2011 79 vom 20.7.2011 Erw. 6.3; VGE III 2011 32 vom 14.4.2011 Erw. 7.2; VGE III 2010 167 vom 28.10.2010 Erw. 4.1; VGE 852/06 vom 29.8.2006 Erw. 6). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist also ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 26. April 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt, womit die Rechnung beglichen ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- und die Vorinstanz (EB; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.5.2021).
Schwyz, 7. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. Juni 2021
3.4
Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss § 6 Abs. 1 lit. c VRP- analog zu Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 25 Abs. 2. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 130 V 388 Erw. 2.4 mit Hinweis auf BGE 126 II 303 Erw. 2c; BGE 125 V 24 Erw. 1b; BGE 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). Schon das Gebot der systematischen Auslegung, vor allem aber der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im selben Sinne auszulegen wie bei der Beschwerdelegitimation (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2). Wenn ein begründetes Begehren gestellt wird, besteht ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung, sofern die Voraussetzungen nach Art. 25 VwVG erfüllt sind, namentlich der Gegenstand der Feststellung Art. 25 Abs. 1 VwVG entspricht und das schutzwürdige Interesse nach Art. 25 Abs. 2 VwVG nachgewiesen wird. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Der Anspruch auf eine Feststellungsverfügung setzt kein rechtlich geschütztes Interesse voraus; rein tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen. Irgendein privates Interesse ist allerdings nicht ausreichend, vielmehr muss es schützenswert sein. Im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden. Wie bei der Beschwerdelegitimation ist nur ein aktuelles Interesse schutzwürdig. Das praktische Interesse an der Rechtsklärung muss im Urteilszeitpunkt noch aktuell sein und darf nicht bereits dahingefallen sein. Die Lehre und Praxis versuchen rein hypothetische Fragestellungen auszuschliessen. Der Gesuchsteller hat das schutzwürdige Interesse nachzuweisen. Er muss im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht etwa dartun, dass das Risiko nachteiliger Dispositionen besteht und dass ein allfälliges künftiges Verhalten, dessen Rechtsfolgen zu klären sind, wahrscheinlich ist. Es ist nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen nach etwaigen Interessen zu forschen, die nicht geltend gemacht oder schlüssig dargetan worden sind (vgl. Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 10 ff. zu Art. 25 VwVG).
5.2.1
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe aufgrund einer Reifenpanne nicht an der Schlichtungsverhandlung am Bezirksgericht E.________ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner (ehemaliger Klient des Beschwerdeführers) teilnehmen können, woraufhin der Anwalt des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer des versuchten Prozessbetruges und der Urkundenfälschung bezichtigt haben soll und er gegen den Anwalt Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft D.________ habe stellen müssen wegen diesen ehrverletzenden und inkriminierten Äusserungen. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz vorsichtshalber um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, weil im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Anwalt des Beschwerdegegners auch eine Beteiligung des Beschwerdegegners zwingend sei. Bereits dies zeitigt, dass beim Beschwerdeführer weder ein tatsächliches noch ein aktuelles Interesse an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis besteht, zumal er das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis vorsorglich stellte und somit nicht darzutun vermag, dass das Risiko nachteiliger Dispositionen besteht (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Inwiefern die Beteiligung des Beschwerdegegners zwingend sei, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar.
5.2.2
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Anwalt des Beschwerdegegners habe im Namen und Auftrag des Beschwerdegegners gehandelt, weshalb der Anwalt des Beschwerdegegners versuchen werden, die Verantwortung der ehrverletzenden und inkriminierenden Äusserungen dem Beschwerdegegner zu überbinden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass insbesondere in Fällen, wo der Anwalt in einer namens seines Klienten verfassten Prozessschrift ehrverletzende Äusserungen verwendet, zunächst nicht anzunehmen sei, jener habe diese von sich aus und ohne oder gar gegen den Willen seines Klienten getan, und es hat auch der Verletzte unter Vorbehalt konkreter gegenteiliger Anzeichen unter solchen Umständen für den Regelfall von einer Beteiligung von Partei und Anwalt auszugehen (vgl. BGE 110 IV 87 Erw. 1b mit Hinweisen). In casu handelt es sich bei den allenfalls ehrverletzenden und inkriminierenden Äusserungen in der Rechtsschrift des Anwalts des Beschwerdegegners um vorgeworfene Straftatbestände, welche ein juristisches Wissen voraussetzen. Da sich der Beschwerdegegner bereits mehrmals hat anwaltlich vertreten lassen (zuerst durch den Beschwerdeführer und anschliessend durch den neuen Anwalt), kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er über die entsprechenden strafrechtlichen Kenntnisse verfügt, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Zudem erwähnt der Beschwerdegegner wiederholt, dass sein Anwalt die Metadaten der Fotodateien bezüglich der Reifenpanne des Beschwerdeführers angezweifelt habe und es sich um die Ausführungen seines Anwalts handelte. Mithin dürfte der Beschwerdegegner kaum am Strafverfahren beteiligt sein, wie die Vorinstanz korrekt festhält.
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§ 27 VRP
§ 37 VRP
§ 37 VRP
Art. 48 VwVGart. 48 PAart. 48 PA
§ 37 VRP
BGE 131 II 587ATF 131 II 587DTF 131 II 587
BVGE 2007/20TAF 2007/20TAF 2007/20
§ 18 KAnwG
§ 6 VRP
§ 51 VRP
§ 36 KAnwG
§ 18 KAnwG
§ 27 VRP
Art. 13 BGFAart. 13 LLCAart. 13 LLCA
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
BGE 112 Ib 107ATF 112 Ib 107DTF 112 Ib 107
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 13 BGFAart. 13 LLCAart. 13 LLCA
BGE 142 II 307ATF 142 II 307DTF 142 II 307
2C_215/2015
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
BGE 102 Ia 520ATF 102 Ia 520DTF 102 Ia 520
§ 6 KAnwG
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
BGE 142 II 307ATF 142 II 307DTF 142 II 307
Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 32 StGBart. 32 CPart. 32 CP
BGE 142 II 307ATF 142 II 307DTF 142 II 307
Art. 13 BGFAart. 13 LLCAart. 13 LLCA
Art. 13 BGFAart. 13 LLCAart. 13 LLCA
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
§ 1 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 3 GebO
§ 25 GebO
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
BGE 130 V 388ATF 130 V 388DTF 130 V 388
BGE 126 II 303ATF 126 II 303DTF 126 II 303
BGE 125 V 24ATF 125 V 24DTF 125 V 24
BGE 121 V 317ATF 121 V 317DTF 121 V 317
Art. 25 VwVGart. 25 PAart. 25 PA
Art. 25 VwVGart. 25 PAart. 25 PA
Art. 25 VwVGart. 25 PAart. 25 PA
Art. 25 VwVGart. 25 PAart. 25 PA
Art. 25 VwVGart. 25 PAart. 25 PA
BGE 110 IV 87ATF 110 IV 87DTF 110 IV 87