III 2021 70
Kammergericht
3. November 2021Deutsch24 min
A. A.________ (geb. ______) und B.________ (geb. ______) haben am __.__.1991 geheiratet. Sie sind Eltern des Sohnes E.________ (geb. _____). Dem Gericht sind die Eltern aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt. Der Ehemann war seit August 1990 bei der F.________ angestellt. Am __.__.2001 erlitt er im G.________ infolge eines Badeunfalles eine Tetraplegie sub C4. Die Unfallversicherung sprach ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2003 ausgehend von einem IV-Grad von 100% eine Komplementärrente zur IV-Rente (der Invalidenversicherung), eine Integritätsentschädigung sowie eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu (vgl. VGE I 2019 74+77+100 vom 9.9.2020, Ingress A).
Source sz.ch
III 2021 70
III 2021 71
Entscheid vom 3. November 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer (Verfahren III 2021 70), und
B.________,
Beschwerdeführerin (Verfahren III 2021 71),
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
ZGB (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ______) und B.________ (geb. ______) haben am __.__.1991 geheiratet. Sie sind Eltern des Sohnes E.________ (geb. _____). Dem Gericht sind die Eltern aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt. Der Ehemann war seit August 1990 bei der F.________ angestellt. Am __.__.2001 erlitt er im G.________ infolge eines Badeunfalles eine Tetraplegie sub C4. Die Unfallversicherung sprach ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2003 ausgehend von einem IV-Grad von 100% eine Komplementärrente zur IV-Rente (der Invalidenversicherung), eine Integritätsentschädigung sowie eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu (vgl. VGE I 2019 74+77+100 vom 9.9.2020, Ingress A).
Die Ehefrau bezog infolge ihres Geburtsgebrechens (congenitale geistige Behinderung) zunächst gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 1990 rückwirkend ab 1. Juli 1990 eine ganze IV-Rente. Im Zuge einer im Jahre 2006 (nach der Geburt des Sohnes) eingeleiteten Rentenrevision gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass sinngemäss die Ehefrau auch ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern zu 100% als Mutter und Hausfrau tätig wäre, wobei im Rahmen eines Betätigungsvergleichs keine rentenbegründende Invalidität resultiere. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren erkannte das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2007 69 vom 29. Juni 2007, dass der IV-Grad nach der gemischten Methode (50% Teilerwerbstätigkeit/ 50% Haushalt, Familie) zu ermitteln sei. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Ehefrau, worauf die IV-Stelle am 30. April 2008 eine Herabsetzung der bisher ganzen IV-Rente auf eine Viertelsrente verfügte. Dagegen beschwerte sich die Ehefrau, vertreten durch eine Anwältin der H.________, beim Verwaltungsgericht, welches mit Entscheid I 2008 131 vom 16. September 2008 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente gewährte (siehe Archiv Nr. 391/08).
B. Am 27. Februar 2020 reichte die für das Ehepaar zuständige Mitarbeiterin der I.________ (Regionalstelle __________: J.________), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ eine detaillierte Meldung ein, wonach der Unterstützungsbedarf des Ehepaars "im Rahmen der freiwilligen Sozialberatung von I.________ nicht gedeckt werden" könne (vgl. KESB-Dossier des Ehemanns, nachfolgend Vi-act. I-1.2, S. 4 oben; siehe auch KESB-Dossier der Ehefrau, nachfolgend Vi-act. II-1.2, S. 4 oben).
In der Folge verzögerten sich die Abklärungsbemühungen zum einen wegen der eingetretenen Corona-Situation, welche unmittelbare Gespräche (Anhörungen) mit den Betroffenen zeitweise verunmöglichte. Zum andern teilte die zuständige Mitarbeiterin der I.________ mit, dass der Ehemann aktuell stationär im K.________ sei und die Ehefrau im August ins Spital müsse, weshalb ein Anhörungstermin erst im September 2020 möglich sei (Vi-act. I-1.7). Eine weitere Verzögerung entstand, weil die für das Ehepaar zuständige und mit den konkreten Verhältnissen vertraute Mitarbeiterin der I.________ am __.__.2020 tödlich verunfallte (Vi-act. I-1.10).
Am 16. Oktober 2020 erkundigte sich die zuständige Fachmitarbeiterin der KESB bei der I.________, wer die Nachfolge der verstorbenen, für das Ehepaar zuständigen Mitarbeiterin sei (Vi-act. I-1.11). In der Antwort vom 22. Oktober 2020 teilte L.________ von der I.________ mit, dass sie das Ehepaar früher betreut habe und an einem gemeinsamen Gespräch teilnehmen würde, falls dies das Ehepaar wünsche (Vi-act. I-1.12). Erste und anschliessende Terminvorschläge waren erfolglos (Vi-act. I-1.13 bis I-1.18).
Am 16. Februar 2021 trafen sich das Ehepaar, eine Delegation der KESB, die vorgesehene Mandatsträgerin sowie L.________ von der I.________ zu
einem gemeinsamen Gespräch, an welchem die vorgesehene Lösung vorgestellt und besprochen wurde (Vi-act. I-1.23).
C. Mit Beschluss Nr. IA/008/11/2021 vom 17. März 2021 hat die KESB D.________ für A.________ per 17. März 2021 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde was folgt festgelegt:
Als Beiständin wird M.________ (…) ernannt und beauftragt:
stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten;
ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;
als Ansprechperson für alle involvierten Fachstellen zur Verfügung zu stehen;
nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
der KESB D.________ bis spätestens am 17. Juni 2021 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 17. März 2021 einzureichen;
per 28. Februar 2023 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 17. März 2021 bis 28. Februar 2023 zu erstellen und bis spätestens 30. April 2023 der KESB D.________ einzureichen.
Zudem wurde die (private) Mandatsträgerin zu einem Anlass der KESB vom
16. September 2021 eingeladen, an welchem es um die Führung der Beistandschaft durch private Mandatsträger ging (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 275.-- festgelegt und dem Verbeiständeten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4). Mit der Rechtsmittelbelehrung hat die KESB D.________ einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 5).
D. Ein analoger Beschluss mit den gleichen Anordnungen wurde von der KESB D.________ hinsichtlich der Ehefrau mit Beschluss Nr. IA/007/11/2021 vom 17. März 2021 angeordnet.
E. Gegen diese am 26. März 2021 ausgehändigten KESB-Beschlüsse liessen A.________ und B.________ rechtzeitig am 26. April 2021 beim Verwaltungsgericht je eine separate Beschwerde einreichen mit den folgenden (gleichlautenden) Rechtsbegehren:
1. Der Beschluss der Vorinstanz vom 17.03.2021 (Beschluss Nr. …) sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Ev. zu Ziff.1
a. Der Beschluss der Vorinstanz vom 17.03.2021 (Beschluss Nr. …) sei aufzuheben.
b. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Begleitbeistandschaft zu errichten.
c. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine geeignete Beistandsperson (nicht M.________ …) als Beiständin zu ernennen und mit folgenden Aufgaben zu beauftragen:
- Unterstützung beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,
- als Ansprechperson für alle involvierten Fachstellen zur Verfügung zu stehen.
3.
Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen.
4.
Dem Beschwerdeführer (bzw. der Beschwerdeführerin) sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm (ihr) der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
F. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. April 2021 wurde im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt.
Mit Vernehmlassungen vom 9. Juni 2021 bzw. 14. Juni 2021 beantragte die KESB D.________, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zu diesen Vernehmlassungen nahmen der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin in Eingaben vom 30. Juli 2021 Stellung. Innert angesetzter Frist bis 26. August 2021 verzichtete die Vorinstanz auf die Erstattung von weiteren Bemerkungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden vorliegenden Beschwerden III 2021 70 und 71 des Ehepaars betreffen die gleiche Thematik, weshalb sich eine Verfahrensvereinigung rechtfertigt.
2.
In den beiden Rechtsmitteleingaben hat der Rechtsvertreter die Bestimmungen und Regelungen, welche für eine Beistandschaft von Bedeutung sind, an sich zutreffend dargelegt. Nachfolgend wird die Rechtslage nochmals wiederholt und namentlich die konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Wahl der richtigen Massnahme (siehe Erw. 2.6) ergänzt.
2.1
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die Behörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB).
2.2
Zentrales Anliegen des Erwachsenenschutzrechts ist das Selbstbestimmungsrecht. Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen (Bundesgerichtsurteil 5A_667/2013 vom 12.11.2013 Erw. 6.1).
2.3.1
Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB).
2.3.2
Eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) wird angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (zit. Urteil 5A_667/2013 vom 12.11.2013 Erw. 6.1). Diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen der Beistandsperson anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB).
2.3.3
Die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 Abs. 1 ZGB) wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Dabei wird die Handlungsfähigkeit von der verbeiständeten Person von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB).
2.3.4
Nach Art. 397 ZGB können die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft miteinander kombiniert werden.
2.4
Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Voll-machten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB; VGE III 2016 132 vom 21.12.2016 Erw. 2.4, publ. in EGV-SZ 2016 B 16.3; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw. 1.3).
2.5
In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit.
2.5.1
Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28.6.2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig − durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste − gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu − sofern zielführend − vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen (vgl. VGE III 2017 29 vom 5.5.2017 Erw. 1.2 mit Hinweis; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw. 1.4.1).
2.5.2
Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person reiche nicht aus, so muss ihre Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4 in fine; BGE 140 III 49 Erw. 4.3.1 S. 51). Die angeordnete Massnahme ist auf die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person abzustimmen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste Lösung zu wählen. Diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind ferner die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB); diese Interessen können eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, jedoch nicht die Massnahme an sich begründen (erwähntes Urteil 5A_617/2014 vom 1.12.2014 Erw. 4.1 mit Hinweis; VGE III 2017 29 vom 5.5.2017 Erw. 1.3; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw. 1.4.2).
2.6
Nach konstanter Rechtsprechung bleibt die Wahl der richtigen Massnahme ein Ermessensentscheid (vgl. VGE III 2018 152 vom 18.12.2018 Erw. 1.6 mit Verweis auf Art. 4 ZGB), der stark von der genauen Kenntnis des Sachverhalts abhängt. Angesichts dieses Beurteilungsspielraums hält sich das angerufene Gericht bei der Überprüfung solcher Entscheide grundsätzlich zurück. Es greift namentlich dann ein, wenn grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen werden. Sodann drängt sich die Korrektur von Ermessensentscheiden auf, die im Ergebnis offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht sind (Bundesgerichtsurteil 5A_795/2014 vom 14.4.2015 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 III 699 Erw. 3.1, S. 671; VGE III 2018 204 vom 15.1.2019 Erw. 1.5 Prot. 2019, S. 006).
3.1
Was den Schwächezustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist unbestritten, dass er an einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie sub C4 leidet (siehe auch VGE I 2019 74+77+100 vom 9.9.2020, wobei hier festzuhalten ist, dass damals der gleiche Rechtsvertreter mitwirkte). Soweit dieser Schwächezustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewältigung von administrativen Angelegenheiten (inkl. Verkehr mit Behörden Ämtern, Versicherungen etc.) und von finanziellen Angelegenheiten durch ein hinreichendes Leistungsvermögen der Ehefrau (inkl. entsprechende kognitive Fähigkeiten) aufgefangen werden könnte, würde sich offenkundig die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erübrigen.
3.2.1
In diesem Zusammenhang interessiert die Beantwortung der Fragestellung, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin (Ehefrau) IV-Rentenleistungen bezieht. Die Antwort ergibt sich aus dem Gerichtsentscheid I 2008 131 vom
16.
September 2008, welcher die Beschwerdeführerin betrifft und ihr von daher bekannt ist. Soweit die Beschwerdeführerin ihrem aktuellen Rechtsvertreter diesen Gerichtsentscheid nicht offengelegt hat (damals war die Beschwerdeführerin durch eine andere Rechtsanwältin vertreten, welche für die H.________ arbeitete), kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr würde ein solches Verschweigen von bedeutsamen Fakten dafür sprechen, dass sie mit der Bewältigung der Situation bzw. der Einschätzung von Zusammenhängen überfordert ist.
3.2.2
Im angesprochenen Streit mit der IV-Stelle, welche die Herabsetzung ihrer ursprünglichen ganzen IV-Rente (wegen kongenitaler Oligophrenie) nach dem Wechsel in die Mutterrolle (Geburt eines Sohnes) betraf, wurde eine Begutachtung mit IQ-Testung durchgeführt. Lic.phil. N.________ (_________) führte in seinem Gutachten vom 23. Januar 2008 u.a. aus (auszugsweise aus dem zit. VGE entnommen, Fettdruck nicht im Original):
In der neuropsychologischen Untersuchung im allgemeinen Verhalten nette, freundliche, kooperative Mitarbeit. Frau B.________ kommt gemeinsam mit einer Betreuerin der O.________ zur Untersuchung nach _____, alleine wäre sei damit überfordert gewesen. Sie wirkt unsicher und unbeholfen, bemüht sich aber jederzeit um gute Leistungen, soweit ihr dies möglich ist. (…)
Die neuropsychologischen Befunde sind auf dem beiliegenden Leistungsprofil dargestellt und weiter oben ergänzend kommentiert. Zusammenfassend besteht ein unterdurchschnittliches Gesamtniveau, wie sich dies auch im IQ von 74 ausdrückt (S. Profil Punkt 10.). Dabei zeigt sich ein Ungleichgewicht zwischen dem verbalen und dem figuralen Bereich (T26 vs. T38 entsprechend einem IQ-Wert von 64 vs. 82). Der Gesamtwert liegt deutlich über jenem, der im Jahr 1984 festgestellt wurde (IQ 60), was eine positive Entwicklung dokumentiert3. Das Tempo der Patientin ist insgesamt (kognitiv und motorisch) langsam (Profil Punkt 9.). Bei einfachen
Routineanforderungen bemüht sich die Patientin, kontrolliert zu arbeiten, was ihr (ohne verstärkten äusseren Zeitdruck) auch gelingt.
In der Aufmerksamkeit / Konzentrationsfähigkeit (Profil Punkt 1.) sind die Resultate dann qualitativ recht gut, wenn die Patientin in ihrem eigenen Tempo vorgehen kann. Sie arbeitet dann sorgfältig, bleibt quantitativ aber unter der Norm. Die Reaktionszeiten sind generell langsam und unter Zeitdruck treten erhöhte Aufmerksam-keitslücken auf.
Lernen und Gedächtnis (Profil Punkt 2.) sind im figural-räumlichen Bereich insgesamt deutlich besser, als im verbalen. Sprachliche Informationen erfasst die Patientin nur ungenügend, sowohl bei repetitivem Vorgehen, als auch (und noch deutlicher), wenn sie rel. viele Informationen innert kurzer Zeit aufnehmen soll. Im figuralen Bereich liegen die Leistungen mehrheitlich in der (unteren) Norm.
Die Sprachfunktionen (Profil Punkt 3) liegen auf bescheidenem Niveau. Frau B.________ kann sich in einfacher Sprache mündlich ausdrücken. Der aktive Wortschatz und die Wortgeläufigkeit sind gering, schriftsprachlich hat sie Mühe (langsames Lesen, unsicheres Lesesinnverständnis, schwache Orthografie). Der Umgang mit Zahlen (Profil Punkt 4.) ist auf sehr einfacher Ebene korrekt. Darüber hinaus mangelt es am Ausführen von Rechenoperationen und (bei Textrechnungen) am mathematischen Denken. Sprachlich formulierte Probleme kann die Patientin nur auf sehr einfachem Niveau in das entsprechende mathematische Vorgehen transformieren.
Die figurale Wahrnehmung (Profil Punkt 5) ist genügend, wobei das blosse Erkennen deutlich besser ist, als das (komplexere) inhaltliche Erfassen / Gewichten von Informationen. Die räumliche Verarbeitung (Profil Punkt 6) liegt im unteren Normbereich. Anforderungen an das räumliche Vorstellungsvermögen machen der Patientin Mühe und im konstruktiv-praktischen Bereich geht sie wenig strukturiert vor.
Komplexe / exekutive Funktionen (Profil Punkt 7.) sind schwach, insgesamt noch ausgeprägter im verbalen Bereich als im figuralen. Die Abstraktionsfähigkeit ist gering. Situationen und logische Zusammenhänge erfasst die Patientin oberflächlich bis undifferenziert und ungewohnte Anforderungen, welche kognitive Flexibilität und Spontaneität des Denkens erfordern, sind ungenügend4.
Die in unserer Untersuchung am Rande geprüfte Handmotorik (Profil Punkt 8.) zeigt eine auch in diesem Bereich bestehende Verlangsamung, nicht nur auf Ebene der Handgeschicklichkeit, sondern auch bei grundlegender sensomotorischer Anforderung.
Dispositiv
Insgesamt besteht eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung, funktionell-hirnlokalisatorisch mit Schwergewicht linkshemisphärisch und v.a. frontal ausgeprägt. Es handelt sich wahrscheinlich um eine seit jeher bestehende Störung i.S. einer zerebralen Entwicklungsstörung. Die in den Akten erwähnte Diagnose einer geistigen Behinderung kann heute insofern präzisiert werden, als es sich beim vorliegenden IQ um eine leichte Intelligenzminderung bzw. geistige Behinderung handelt. Die Patientin hat zwar im verbalen Bereich sowie in exekutiven Funktionen namhafte Defizite5, verfügt aber im
figural-räumlichen Bereich über etliche Fähigkeiten im unteren Normalbereich. Sie hat ja auch im Alltag bewiesen (bzw. tut dies auch heute), dass sie durchaus über Ressourcen verfügt (abgeschlossene Ausbildung auf einfachem Niveau, Erlangen des Führerausweises, Tätigkeit als Mutter und Hausfrau, Pflege des Ehemannes).
Therapeutisch sind im neuropsychologischen Bereich keine Massnahmen erforderlich. Wichtig ist eine angepasste Anforderungssituation in Beruf und Alltag.
Prognostisch sind im neuropsychologischen Bereich keine Veränderungen zu erwarten.
Ihre spezifische Frage zur Arbeitsfähigkeit:
„Wie beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für einfache Hilfsarbeiten in der freien Wirtschaft?“
Praktisch ist Frau B.________ in der jetzigen Lebenssituation mit dem behinderten Ehemann (Tetraplegiker) und dem Kleinkind aus neuropsychologischer Sicht absolut am Anschlag. Solange alles seinen gewohnten Lauf nimmt, kann sie die Anforderungen des Alltags bewältigen. Abweichungen (wie sie unausweichlich immer wieder vorkommen werden) bringen sie aus dem Konzept und sie benötigt dann zusätzliche äussere Unterstützung, welche sie durch die Betreuerin der O.________ erhält. Mein Eindruck ist aber trotzdem der, dass es längerfristig betrachtet sinnvoll wäre, wenn sich eine Möglichkeit der Entlastung von Frau B.________ einrichten liesse, z.B. indem der Ehemann nicht nur einen Nachmittag / Woche auswärts weilen würde, was ihr etwas Freiraum verschaffen und einer Dekompensation vorbeugen könnte.
Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausser Haus ist m.E. in der jetzigen Situation nicht möglich. Mit ihren beschränkten Ressourcen wäre Frau B.________ nicht dazu in der Lage.
Theoretisch, unter Annahme einer familiären Situation ohne behinderten Ehemann und ohne Kind erachte ich Frau B.________ in der freien Wirtschaft im angestammten Bereich (Hauswirtschaft) bzw. in der privaten Reinigung bei reinen Routinetätigkeiten als 50% leistungsfähig bezogen auf eine (zumutbare) 100%-ige Arbeitszeit. Sie ist exakt aber langsam, bräuchte bei einer Erwerbstätigkeit eine klare äussere Struktur und Führung sowie ein verständnisvolles Umfeld, so wie sie es bei der letzten Anstellung vorfand.
3.2.3 Diese gutachtlich evaluierte mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung der Beschwerdeführerin, welche im IV-Verfahren als eine seit jeher bestehende Störung im Sinne einer zerebralen Entwicklungsstörung (leichte Intelligenzminderung bzw. geistige Behinderung) beurteilt wurde, deckt sich mit den Erfahrungen der anfangs 2020 zuständigen Mitarbeiterin der I.________, welche (in Unkenntnis des zit. Gutachtens) in ihrer Gefährdungsmeldung an die Vorinstanz u.a. ausführte (Vi-act. I-1.2, S. 3 unterhalb der Mitte):
(…) Das Ehepaar ist mit der Situation überfordert und scheint den Überblick verloren zu haben. Für mich ist nicht immer klar, inwieweit das Ehepaar die besprochenen Inhalte wirklich versteht und einordnen bzw. die Konsequenzen einschätzen kann (…).
Sodann wies diese Fachperson glaubhaft darauf hin, dass die Beratung des Ehepaars wegen fehlender Kooperation, Unzuverlässigkeit und Misstrauen der Beschwerdeführerin sehr schwierig war, gewisse Informationen habe sie trotz Nachfragen nicht erhalten; zudem habe sich das Ehepaar erst gemeldet, "wenn die Situation bereits eskaliert" sei.
3.2.4 Dass sich am oben dargelegen, im erwähnten Gerichtsentscheid thematisierten Leistungsvermögen (der Beschwerdeführerin) zwischenzeitlich etwas massgeblich geändert habe, wird hier weder substantiiert vorgebracht, noch ist dies ersichtlich. Sodann bezieht die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege (URP) weiterhin die damals zugesprochenen IV-Rentenleistungen. Soweit der Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht mit der sinngemässen Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage sei, die in den Dispositiv-Ziffer 2 lit. b bis d der beiden Beschlüsse aufgelisteten Aufgaben selbständig zu bewältigen bzw. zu organisieren (hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2 lit. a siehe nachfolgend Erw. 4.2), faktisch geltend machen möchte, dass die damaligen, einen IV-Rentenanspruch bewirkenden kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich weggefallen seien, hätte dies konsequenterweise zur Folge, dass die Beschwerdeführerin diese Verbesserung der IV-Stelle melden müsste, worauf in der Folge (sofern solche Verbesserungen tatsächlich zuträfen) die betreffenden Rentenleistungen (gegebenenfalls teilweise) aufgehoben und (soweit möglich) zurückgefordert würden. Ob sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter dieser Konsequenzen bewusst sind, ist fraglich, kann hier aber offen bleiben. Denn im erwähnten Entscheid beurteilte das Verwaltungsgericht das erwähnten Gutachten vom 23. Januar 2008 als beweiskräftig (wonach die evaluierte mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung als eine seit jeher bestehende Störung im Sinne einer zerebralen Entwicklungsstörung mit leichter Intelligenzminderung bzw. als geistige Behinderung zu qualifizieren ist).
4.1 Im Lichte dieser Angaben gibt die vorinstanzliche Vorgehensweise, für das Ehepaar eine Vertretungsbeistandschaft (ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit) zu errichten, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anlass zur Beanstandung. Jedenfalls wird diesbezüglich der Beurteilungsspielraum, welcher der Vorinstanz in solchen Fragen zusteht, nicht überschritten (siehe aber nachfolgend).
4.2 Einzig hinsichtlich der Wohnsituation besteht kein Unterstützungsbedarf, nachdem die Wohnsituation seit vielen Jahren unverändert ist (vgl. Adresse im VGE I 2008 131 vom 16.9.2008 sowie Mietvertrag in den URP-Unterlagen, wonach die aktuell benutzte Wohnung am 25. Februar 2002 und mithin vor bald 20 Jahren gemietet wurde). In diesem Sinne ist die in der Dispositiv-Ziffer 2 lit. a formulierte Aufgabe ersatzlos zu streichen.
4.3 Am dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Soweit der Rechtsvertreter geltend macht, dass sich die unklare Lage hinsichtlich der Pflegekosten durch den (von ihm initiierten) VGE I 2019 74+77+100 vom 9. September 2020 deutlich entspannt habe (und auch Kostenbeteiligungen vom Tisch seien), ändert dies nichts daran, dass grundsätzlich weiterhin administrative und finanzielle Angelegenheiten zu bewältigen sind, welche das gutachtlich erstellte, eingeschränkte (kognitive) Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin oftmals überfordern werden. Dies gilt erst recht, als die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit involvierten Institutionen nach der Aktenlage bzw. dem bisherigen Verlauf unzuverlässig ausfiel. Dass im Übrigen die Beschwerdeführer in rechtlichen Verfahren durch einen von der H.________ finanzierten Rechtsanwalt unterstützt werden, wie anlässlich der Anhörung vom 16. Februar 2021 festgehalten wurde, reicht grundsätzlich nicht aus, zumal der Rechtsvertreter nicht substantiiert geltend macht, dass er das Ehepaar regelmässig im Alltag unterstütze und sicherstelle, dass laufende administrative bzw. finanzielle Angelegenheiten des Ehepaars von ihm kontrolliert bzw. unterstützend (rechtzeitig) erledigt werden.
4.4 Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Eignung der eingesetzten Mandatsträgerin. Diesbezüglich ist die Aktenlage wenig aussagekräftig, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt. Nachdem der Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete Vertretungsbeistandschaft die aufschiebende Wirkung entzogen (und vom Gericht nicht wiederhergestellt) wurde, hatte die eingesetzte Beistandsperson seit Ende März 2021 (Aushändigung der Ernennungsurkunde) in den betreffenden Aufgabengebieten die Beschwerdeführer zu unterstützen und beispielsweise bis 17. Juni 2021 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte einzureichen. Anhand dieser konkreten Aufgabenerfüllung sowie unter Einbezug der bisherigen Erfahrungen, welche durch Befragung der involvierten Personen und Institutionen (Ausgleichskasse betr. EL, Steuererklärung, Spitex etc.) abzuklären sein wird, wird sich die Vorinstanz ein konkretes Bild machen können, ob sich die eingesetzte Mandatsträgerin für die betreffenden Aufgaben eignet, oder ob gegebenenfalls eine andere Lösung vorzuziehen sein wird.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 lit. b bis lit. g der erwähnten KESB-Beschlüsse richtet. Hingegen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als zum einen Dispositiv-Ziffer 2 lit. a der erwähnten Beschlüsse ersatzlos aufgehoben wird und zum andern hinsichtlich der Einsetzung der Mandatsträgerin (Dispositiv-Ziffer 2, 1. Teil) die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Eignung der Beistandsperson im Sinne der Erwägungen (nach Massgabe der bisherigen Erfahrungen) überprüfen kann.
5.2 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird im konkreten Fall verzichtet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird den beanwalteten Beschwerdeführern für das dargelegte Teilobsiegen eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz bzw. des Kantons zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'000.-- festzulegen. Soweit die Beschwerdeführer unterliegen, wird ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Ihnen wird nach den gleichen, vorstehend dargelegten Kriterien ein Honorar von Fr. 2'000.-- gewährt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden III 2021 70 und III 2021 71 werden insoweit gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffer 2 lit. a der angefochtenen KESB-Beschlüsse vom 17. März 2021 ersatzlos aufgehoben werden und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die Eignung der eingesetzten Mandatsträgerin nach dem bisherigen Verlauf überprüfen und gegebenenfalls nach Massgabe der Abklärungsergebnisse neu beschliessen kann. Im Übrigen werden die beiden Beschwerden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Den Beschwerdeführern wird für das Teilobsiegen zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.
4. Soweit die Beschwerdeführer unterliegen, wird ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und es wird Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. Die Beschwerdeführer haben diesen Betrag dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage sind (§ 75 Abs. 3 VRP).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beiständin sowie Retournierung der KESB-Akten)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 3. November 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. November 2021
1
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Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC
5A_667/2013
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Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC
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EGV-SZ 2016 B 16.3
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
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BGE 140 III 49ATF 140 III 49DTF 140 III 49
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Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
5A_795/2014
BGE 138 III 699ATF 138 III 699DTF 138 III 699
§ 15 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 75 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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