III 2021 73
Einzelrichter
28. April 2021Deutsch15 min
A. Nachdem die Schweizerische Post und der Gemeinderat Muotathal während rund drei Jahren über die Zukunft der Postfiliale Muotathal verhandelt hatten, unterzeichneten die beiden Parteien am 22. Januar 2019 eine sogenannte Dialogbestätigung betreffend die Umwandlung der Poststelle Muotathal in eine Postagentur im Volg-Laden. Gleichzeitig wurde auf eine Anrufung der Postkommission (PostCom) verzichtet. In der Folge regte sich in der Bevölkerung Widerstand gegen diese Umwandlung, welcher sich in einer von rund 500 Personen unterzeichneten Petition manifestierte. Mit Schreiben vom 25. März 2020 gelangte der Gemeinderat Muotathal daher an die PostCom und beantragte namentlich, die PostCom solle wiedererwägungsweise eine Empfehlung für den Erhalt der Poststelle Muotathal abgeben. Ebenso intervenierte eine Privatperson bei der PostCom und unterstützte das Gesuch des Gemeinderates. Mit Beschluss Nr. 13/2020 vom 7. Mai 2020 trat die PostCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein (vgl. auch Bote der Urschweiz vom 27.5.2020 S. 7, "Die Post zeigt Muotathal die kalte Schulter"; Bote der Urschweiz vom 29.8.2019 S. 6, Leserbrief von B. "Urs Schwaller als Post-Chef ersetzen, zum Post-Abbau und zu Publibike"). Verschiedene Personen, darunter B., setz(t)en sich weiterhin für einen Erhalt der Poststelle Muotathal ein (vgl. Bote der Urschweiz vom 24.3.2021 S. 7, "Dicke Post für die Post in Bern"; Bote der Urschweiz vom 27.4.2021 S. 2, Anzeige einer "Infoveranstaltung zur Post in der Aula" in Muotathal).
Source sz.ch
III 2021 73
Entscheid vom 28. April 2021
Parteien
B.________,
Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
gegen
Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Schliessung einer Poststelle
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Nachdem die Schweizerische Post und der Gemeinderat Muotathal während rund drei Jahren über die Zukunft der Postfiliale Muotathal verhandelt hatten, unterzeichneten die beiden Parteien am 22. Januar 2019 eine sogenannte Dialogbestätigung betreffend die Umwandlung der Poststelle Muotathal in eine Postagentur im Volg-Laden. Gleichzeitig wurde auf eine Anrufung der Postkommission (PostCom) verzichtet. In der Folge regte sich in der Bevölkerung Widerstand gegen diese Umwandlung, welcher sich in einer von rund 500 Personen unterzeichneten Petition manifestierte. Mit Schreiben vom 25. März 2020 gelangte der Gemeinderat Muotathal daher an die PostCom und beantragte namentlich, die PostCom solle wiedererwägungsweise eine Empfehlung für den Erhalt der Poststelle Muotathal abgeben. Ebenso intervenierte eine Privatperson bei der PostCom und unterstützte das Gesuch des Gemeinderates. Mit Beschluss Nr. 13/2020 vom 7. Mai 2020 trat die PostCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein (vgl. auch Bote der Urschweiz vom 27.5.2020 S. 7, "Die Post zeigt Muotathal die kalte Schulter"; Bote der Urschweiz vom 29.8.2019 S. 6, Leserbrief von B. "Urs Schwaller als Post-Chef ersetzen, zum Post-Abbau und zu Publibike"). Verschiedene Personen, darunter B., setz(t)en sich weiterhin für einen Erhalt der Poststelle Muotathal ein (vgl. Bote der Urschweiz vom 24.3.2021 S. 7, "Dicke Post für die Post in Bern"; Bote der Urschweiz vom 27.4.2021 S. 2, Anzeige einer "Infoveranstaltung zur Post in der Aula" in Muotathal).
B. Mit Schreiben vom 21. April 2021 erstattete B. bei der PostCom "Anzeige Dringende Aufsichtsbeschwerde gegen die Post AG in Bern, weil sie einen wichtigen Verfahrensfehler begangen hat im Zusammenhang mit ihrer Absicht, die Poststelle Muotathal Ende April 21 in eine Filiale mit Partner umzuwandeln." Er stellte den Antrag,
dass die PostCom die Verfahrensweise der Post AG beim Vorgehen untersucht, beurteilt und in der Folge von der Post den sofortigen Aufschub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine Umwandlung der Poststelle Muotathal in eine Postablage um fünf Monate verlangt, weil die Post die mitbetroffene Gemeinde lllgau 5 Monate zu spät angegangen ist. Gemäss Verordnung Art. 34 hätte dies mindestens 6 Monate vor geplanter Schliessung / Umwandlung geschehen müssen.
(…). Die Gemeinde lllgau bekam kurz vor Ostern 2021 eine offizielle Anfrage der Post. Weil man sich aber mit dem Text nicht einverstanden erklären konnte, hat die Gemeinde lllgau die Unterschrift unter dieses Dokument verweigert. Stattdessen hat sie ein kurzes E-Mail verfasst, in dem sie den Verzicht auf einen Dialog erklärt, mit Datum 6.4.21.
Ich stelle hiermit auch den Antrag, dass die PostCom von der Post das erwähnte Dokument verlangt und in seine Entscheidung einbezieht. Ich verlange auch, dass man mir dieses Dokument zustellt; ebenfalls dem Gemeinderat Muotathal im Hinblick auf seinen Entscheid bezüglich Baugesuch der Post.
Mit Schreiben vom 23. April 2021 stellte B. diese Anzeige/Aufsichtsbeschwerde einerseits dem Vorsteher des kantonalen Sicherheitsdepartements in Schwyz und anderseits der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern zu mit dem folgenden Antrag:
Es sei die Poststelle Muotathal vorläufig weiterhin am bisherigen Standort zu belassen, bis alle Verfahren abgeschlossen und alle strittigen Fragen geklärt sind, vorrangig die Einhaltung der Halbjahresfrist vor einer Umwandlung in eine Filiale mit Partner.
C. Mit persönlich am 28. April 2021 überbrachten Schreiben vom gleichen Tag stellt B. schliesslich beim Verwaltungsgericht
den Antrag auf eine superprovisorische Verfügung, die von der beklagten Partei, der Post CH AG bzw. deren Vollzugsorgane in Oftringen verlangt, dass die Umwandlung der eigenbetrieblichen Poststelle Muotathal in eine Postablage per sofort sistiert wird, bis eine definitiv gültige Entscheidung vorliegt, bis insbesondere alle Voraussetzungen zur Umwandlung erfüllt sind. Die Post ist gemäss Post Verordnung Art. 34.1 dazu zu verpflichten, die Halbjahresfrist vor einer Schliessung/Umwandlung einzuhalten und ALLE betroffenen Gemeinden zu befragen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1.1 Über Nichteintreten, Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistungen und Beweisabnahmen, sowie genehmigungsbedürftige Vereinbarungen kann präsidial bzw. einzelrichterlich entschieden werden (§ 4 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 40 Abs. 2 erster Satz des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 bzw. § 41 Abs. 1 JG).
1.1.2 Einen Einzelrichterentscheid trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter auch, wenn auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet ist (§ 60 VRP).
1.2 Gemäss § 27 Abs. 1 VRP hat die Behörde vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem insbesondere die Zuständigkeit (lit. a), die Rechtsmittelbefugnis (lit. d) sowie die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (lit. e). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
2.1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht unter anderem angefochten werden (§ 51 VRP):
- Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide des Regierungsrates, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen andern Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird (lit. a),
- Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide anderer Instanzen, sofern dies durch einen Rechtssatz vorgesehen ist (lit. b),
- Einspracheentscheide der Departemente über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (lit. c).
2.1.2 Verfügungen sind gemäss § 6 Abs. 1 VRP hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen:
Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden;
das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird;
Erwägungen
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden;
die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird.
Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung gleichgestellt (§ 6 Abs. 2 VRP).
2.2.1
Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz kann in dringlichen Fällen sofort vorsorgliche Massnahmen anordnen. Sie setzt den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an unter der Androhung, dass es im Säumnisfall mit dem Entscheid sein Bewenden hat. Die Einsprache soll kurz begründet werden (§ 23 Abs. 2 VRP).
2.2.2
Vorsorgliche Massnahmen als vorläufiger Rechtsschutz sind einstweilige Verfügungen, die eine rechtliche Frage so lange regeln, bis über sie im Hauptverfahren definitiv entschieden wird (Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 22a VwVG Rz. 16). Die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist mithin zwangsläufig an die Zuständigkeit auch in der Hauptsache, welche Gegenstand des Hauptverfahrens bildet, geknüpft.
3.1
Gemäss Art. 92 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes. Damit wird eine umfassende und ausschliessliche Bundeskompetenz im Bereich des Post- und Fernmeldewesens festgelegt (Hettich/Steiner, St. Galler Kommentar zu Art. 92 BV, Rz. 4).
3.2.1
Das Postgesetz (PG; SR 783.0) vom 17. Dezember 2010 soll unter anderem insbesondere für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten (Art. 1 Abs. 3 lit. a PG). Der Auftrag der Post lautet auf Gewährleistung der Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14 bis 17 PG (vgl. Art. 13 Abs. 1 PG). Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher (Art. 14 Abs. 5 PG). Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor (Art. 14 Abs. 6 PG).
3.2.2
Die Postkommission (PostCom) wird in den Art. 20 bis 28 PG normiert. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem PG und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 PG). Sie beaufsichtigt unter anderem die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 lit. e PG), macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 22 Abs. 2 lit. f PG) und schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor (Art. 22 Abs. 2 lit. m PG). Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, das PG und dessen Ausführungsbestimmungen eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest (Art. 24 Abs. 2 PG), so kann sie unter anderem die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages anordnen (lit. c) und die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten (lit. d).
3.2.3
Das Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur wird in Art. 34 der Postverordnung (VPG; SR 783.01) vom 29. August 2012 normiert.
Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an (Abs. 1). Die Absätze 2 bis 6 legen die Verfahrensmodalitäten fest. Absatz 7 bestimmt, dass die Post unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur entscheidet.
3.3
Mit dem Entscheid A-6351/2017 vom 26. April 2018 (betr. die Gemeinde Balerna) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Botschaft (Botschaft des Bundesrates vom 20.5.2009 zum Postgesetz, BBl 2009 S. 5181 ff.; S. 5220: "Der Entscheid verbleibt letztlich im Autonomiebereich der Post") entschieden, dass nach dem gesetzgeberischen Willen der Entscheid der Post nicht anfechtbar ist, dies entsprechend dem Wortlaut der Verordnung ("endgültig"). Im gleichen Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-173/2015 vom 8. Juni 2015 (Erw. 6.2.2) auf die Endgültigkeit des Entscheides der Post hingewiesen, es der PostCom jedoch als unbenommen erachtet, bei einer Verletzung des Infrastrukturauftrages im Rahmen der ordentlichen Aufsicht zu intervenieren.
3.4
Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen von Schliessung und Verlegungen von Poststellen ergeben sich zum einen keine kantonalen Zuständigkeiten, namentlich auch keine Zuständigkeit kantonaler (Verwaltungs-)Gerichte. Es kann mithin festgestellt werden, dass die verfassungsmässig umfassende und ausschliessliche Bundeskompetenz im Bereich des Postwesens auch das Verfahren betreffend die Schliessung und Verlegung von Poststellen beschlägt.
Zum andern sind Entscheide der Post betreffend die Schliessung und Verlegung von Poststellen endgültig und nicht gerichtlich anfechtbar. Folglich fehlt es auch an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an ein Gericht.
Konsequenterweise fällt auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Schliessung und Verlegung von Poststellen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts, und wäre eine solche Anordnung seitens eines Gerichts - mangels Anfechtbarkeit von Entscheiden der Post - auch nicht zulässig (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2).
3.5
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerdebefugnis des Gesuchstellers/Beschwerdeführers bzw. dessen Legitimation zum Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht weiter zu prüfen. Indes müsste wohl auch die Legitimation verneint werden.
Die Beschwerdebefugnis gemäss § 37 Abs. 1 VRP setzt unter anderem ein besonderes Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung voraus (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung (lit. c).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_434/2010 vom 9.3.2011 Erw. 2.2, in: URP 2011 S. 336; 1C_437/2012 vom 21.2.2013 i.Sa. B. vs. Gemeinderat Feusisberg Erw. 3.1; BGE 133 II 400 Erw. 2.2).
Die Beschwerdebefugnis einer Person, die Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ersatzlösung für eine Hauszustellung erhob, hatte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017 zu beurteilen. Die Umschreibung der Beschwerdebefugnis im dort anwendbaren Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 (Art. 48 VwVG) entspricht dabei derjenigen von § 37 VRP. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus (Erw. 3.4.4, unter Hinweis u.a. auf BGE 139 II 279 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24.4.2015 Erw. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18.11.2015 Erw. 8.5; BGE 139 III 504 Erw. 3.3, 139 II 279 Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2014 vom 28.1.2015 Erw. 2.1), die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde (gemäss Art. 71 VwVG) verleihe grundsätzlich keine Parteirechte. Für das Erlangen der Parteistellung werde für jenen, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstatte oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordere, vorausgesetzt, dass er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen sei. Um eine Legitimation zu begründen, fordere das Bundesgericht ausserdem ein derart prägendes schutzwürdiges Interesse, d.h. einen aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwaltungsrechtspflege mit der Sache zu befassen hätten. Bezeichnend dabei sei, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen müsse, das heisst seine Situation müsse durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse bestehe im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde.
Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die Verlegung der Poststelle in eine Volgfiliale o.ä. beim Gesuchsteller/Beschwerdeführer, anders als im Falle der konkret und allein von der Ersatzlösung der Hauszustellung betroffenen Person, zu einem besonderen Berührtsein führt.
4.
Auf den Antrag des Gesuchstellers/Beschwerdeführers betreffend superprovisorische Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Umwandlung in eine Poststelle Muotathal kann somit nicht eingetreten werden.
5.
Die Kosten dieses verwaltungsrichterlichen Entscheides (Gerichtsgebühr, Barauslagen und Kanzleikosten) werden - in Berücksichtigung der Tatsache, dass der unterliegende Gesuchsteller bei seinen Anstrengungen für ein Beibehalten der Poststelle offensichtlich auf einen erheblichen Rückhalt in der Bevölkerung zählen kann - reduziert auf Fr. 200.-- festgelegt (vgl. § 72 Abs. 2 VRP i.V.m. § 25 Ziff. 28 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975).
6.1
Gegen die Anordnung (super-)provisorischer Massnahmen steht grundsätzlich die Einsprache zur Verfügung (vgl. vorstehend Erw. 2.2.1). Die Einsprache bezweckt namentlich die (nachträgliche) Gewährung des rechtlichen Gehörs der die von einer allenfalls angeordneten Massnahme betroffenen Parteien und steht folglich im Zeichen der materiellen Beurteilung des Antrages auf Anordnung einer superprovisorischen Anordnung. Bei einem Nichteintreten auf einen Antrag auf Anordnung verliert dieser Zweck seine Bedeutung. Das Einspracheinteresse liegt daher grundsätzlich vielmehr bei der vom Nichteintretensentscheid betroffenen Person.
Indes sind die Entscheidungsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einsprache der Person, welche die Anordnung einer (super-)provisorischen Massnahme beantragt, zu einer anderen Beurteilung der Entscheidungsvoraussetzungen führen kann. Die Einsprache verliert mithin auch aus Sicht der die Massnahme beantragenden Person ihren Sinn.
6.2
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich keine Endentscheide (vgl. Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, BGG-Komm., 2. Aufl., Art. 90 N 4). Ob dies auch auf einen Nichteintretensentscheid auf ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen zutrifft, ist fraglich. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid dennoch mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Hieraus kann der Gesuchsteller bei einem allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht indessen nichts zu seinen Gunsten herleiten.
Dispositiv
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf eine superprovisorische Verfügung betreffend die Umwandlung der Poststelle Muotathal in eine Postablage (vgl. vorstehend Ingress lit. C) wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieses Einzelrichterentscheides (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005) (vgl. vorstehend Erw. 6.1 f.).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Gesuchsteller/Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz/Post CH AG (R; unter Beilage der Eingabe des Gesuchstellers vom 28.4.2021)
- die PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern (R; unter Beilage der Eingabe des Gesuchstellers vom 28.4.2021)
- und den Vorsteher des Sicherheitsdepartements, Regierungsrat Herbert Huwyler (z.K.; unter Beilage der Eingabe des Gesuchstellers vom 28.4.2021).
Schwyz, 28. April 2021
Der Einzelrichter:
lic.iur. Achilles Humbel
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. April 2021
1
§ 41 JG
§ 60 VRP
§ 27 VRP
§ 27 VRP
§ 51 VRP
§ 36 VRP
§ 36 VRP
§ 6 VRP
§ 6 VRP
§ 23 VRP
Art. 22a VwVGart. 22a PAart. 22a PA
Art. 92 BVart. 92 Cst.art. 92 Cost.
Art. 92 BVart. 92 Cst.art. 92 Cost.
Art. 1 PGart. 1 LPOart. 1 LPO
Art. 14 PGart. 14 LPOart. 14 LPO
Art. 17 PGart. 17 LPOart. 17 LPO
Art. 13 PGart. 13 LPOart. 13 LPO
Art. 14 PGart. 14 LPOart. 14 LPO
Art. 14 PGart. 14 LPOart. 14 LPO
Art. 20 PGart. 20 LPOart. 20 LPO
Art. 28 PGart. 28 LPOart. 28 LPO
Art. 22 PGart. 22 LPOart. 22 LPO
Art. 22 PGart. 22 LPOart. 22 LPO
Art. 22 PGart. 22 LPOart. 22 LPO
Art. 22 PGart. 22 LPOart. 22 LPO
Art. 24 PGart. 24 LPOart. 24 LPO
Art. 24 PGart. 24 LPOart. 24 LPO
Art. 34 VPGart. 34 OPOart. 34 OPO
§ 37 VRP
1C_434/2010
1C_437/2012
BGE 133 II 400ATF 133 II 400DTF 133 II 400
Art. 48 VwVGart. 48 PAart. 48 PA
§ 37 VRP
BGE 139 II 279ATF 139 II 279DTF 139 II 279
2C_959/2014
BVGer A-5664/2014TAF A-5664/2014TAF A-5664/2014
BGE 139 III 504ATF 139 III 504DTF 139 III 504
BGE 139 II 279ATF 139 II 279DTF 139 II 279
2C_73/2014
Art. 71 VwVGart. 71 PAart. 71 PA
§ 72 VRP
Art. 90n mit Anlage und Beilagenart. 90n avec annexe et addendaart. 90n 4
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF