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Entscheid

III 2021 76

Kammergericht

23. Juli 2021Deutsch42 min

A. A.________ (Jg. 1955; kroatischer Staatsangehöriger) reiste am 9. Februar 1999 in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 8. Juni 2022.

Source sz.ch

III 2021 76

Entscheid vom 23. Juli 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ausländerrecht (Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Wegweisung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1955; kroatischer Staatsangehöriger) reiste am 9. Februar 1999 in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 8. Juni 2022.

B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Schwyz (AfM) vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse informiert wurde, dass sich A.________ am 2. November 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.________ angemeldet habe, er bei der Arbeitslosenversicherung nicht angemeldet und per 31. Mai 2019 beim RAV C.________ wieder abgemeldet worden sei, stellte das AfM weitere Sachverhaltsabklärungen an und gewährte A.________ das rechtliche Gehör (vgl. AfM-act. 144, 148). Mit Verfügung vom 18. September 2019 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (AfM-act. 188). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 584/2020 vom 18. August 2020 ab (AfM-act. 220). Das Verwaltungsgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit VGE III 2020 158 vom 21. Dezember 2020 gutgeheissen, den RRB Nr. 584/2020 vom 18. August 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das AfM zurückgewiesen.

C. Nachdem das AfM weitere Abklärungen getätigt hatte, verfügte es am 7. April 2021 (AfM-act. 283):

Die Aufenthaltsbewilligung von A.________, mit Gültigkeit bis zum 8. Juni 2022, wird per sofort widerrufen.

A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.

3.-5. (Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).

D. Gegen diese Verfügung lässt A.________ am 22. April 2021 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat erheben mit dem Antrag:

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch die Vor­instanz sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Sodann lässt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung stellen.

E. Mit Verfügung vom 29. April 2021 überwies der Regierungsrat diese Beschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 an das Verwaltungsgericht.

F. Das AfM beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers in allen Punkten abzuweisen. Am 29. Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Replik) einreichen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss § 52 VRP ist der Regierungsrat befugt, eine Verwaltungsbeschwerde, welche er zu beurteilen hat, unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Die direkte Überweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, wenn die Beschwerde vorwiegend aufsichtsrechtlicher Natur ist, ein Ausstandsbegehren betrifft oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach §§ 53 und 54 unzulässig ist (§ 52 Abs. 2 VRP). Ein solcher Ausschlussgrund ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb die regierungsrätliche Überweisung der Verwaltungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. April 2021 zulässig ist.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 2 lit. b VRP steht dem Verwaltungsgericht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn die Beschwerde gemäss § 52 VRP (Sprungbeschwerde) überwiesen wird. Dem Verwaltungsgericht steht somit im vorliegenden Fall volle Kognition zu.

2.1 Mit VGE III 2020 158 vom 21. Dezember 2020 (vgl. Ingress lit. B hiervor) hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und namentlich erwogen, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Stellenvermittlung angemeldet habe. Ob er Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, sei weder vom Beschwerdeführer noch vom RAV zu beurteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das RAV die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein Arbeitslosentaggeld beziehen wollte bzw. nur zur Stellenvermittlung angemeldet sein wollte, ohne weitere Abklärung hingenommen habe und keine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse veranlasst worden sei. Es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer - unter den dargelegten Umständen - gar nicht rechtsgültig auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe verzichten können resp. sein angeblicher Verzicht nichtig gewesen sei, habe doch dieser Verzicht zu Lasten der Fürsorge gehen müssen und habe die Fürsorgebehörde ihrerseits ein schutzwürdiges Interesse an den Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung gehabt (Erw. 6.4.2). Wäre der Beschwerdeführer gehörig beraten worden und hätte er die Anmeldung getätigt bzw. wäre die Nichtigkeit seines allfälligen Verzichts festgestellt worden, dann wäre von Amtes wegen die Voraussetzung des Taggeldanspruches abgeklärt worden (Erw. 6.4.3). Wäre er korrekt über seine Rechte aufgeklärt worden und eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgt, so könne - aufgrund der vorliegenden Akten - nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einen Taggeldanspruch gehabt hätte und zwar bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters 65. Diesfalls hätte er sich dann auch auf das Verbleiberecht berufen können, da er bis zur Pensionierung über den Arbeitnehmerstatus verfügt hätte (Erw. 6.4.4).

Eine klare Aussage, ob der Beschwerdeführer damals korrekt beraten worden sei oder nicht, sei nicht möglich. Die Sache sei daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung ans AfM zurückzuweisen. Sollte sich weisen, dass die Nichtanmeldung bei der Arbeitslosenkasse tatsächlich auf einem Irrtum des Beschwerdeführers beruht habe, der bei pflichtgemässer Aufklärung und Beratung beseitigt worden wäre, oder sein Verzicht nichtig gewesen sei und hätte er bei nachfolgender Anmeldung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt, dann hätte sich dies unmittelbar auch auf seinen Status als Arbeitnehmer im Sinne des FZA ausgewirkt. Hierin wäre der Beschwerdeführer zu schützen. Sollte sich demgegenüber weisen, dass der Beschwerdeführer pflichtgemäss aufgeklärt und beraten worden sei und er sich dennoch nicht bei der Arbeitslosenkasse habe anmelden wollen oder dass er auf Leistungen effektiv habe verzichten können (sein Verzicht nicht nichtig gewesen sei), oder dass er selbst bei korrekter Anmeldung keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hätte, da er etwa die Voraussetzungen, namentlich die notwendige Beitragszeit, nicht erfüllt habe, so würde dies bestätigen, dass dem Beschwerdeführer kein Arbeitnehmerstatus mehr zugekommen war und sein Aufenthaltsrecht erloschen sei (Erw. 6.4.5).

2.2.1 Im Nachgang zu diesem Verwaltungsgerichtsentscheid ersuchte das AfM das RAV C.________ mit E-Mail vom 8. Februar 2021 um Stellungnahme, i) ob seitens des RAV im Rahmen einer Anmeldung zur Stellenvermittlung eine Pflicht bestehe zur Anfrage bei der Arbeitslosenkasse, um abklären zu können, ob allenfalls ein Taggeldanspruch bestehe, ii) ob die Situation zwischen dem RAV und dem Beschwerdeführer besprochen worden sei bzw. der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt worden sei und iii) ob es sich beim Verzicht auf Arbeitslosentaggeld um einen bewussten Entscheid des Beschwerdeführers nach gründlicher Aufklärung handle (AfM-act. 269).

Das RAV nahm gleichentags Stellung und hielt fest, es bestehe keine Pflicht, "dass Stellensuchende ihren Anspruch bei der ALK abklären lassen". Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren nicht ein Jahr gearbeitet habe und er auch "keinen Anspruch haben wolle"; der Beschwerdeführer habe "auch die Anmeldung, dass er keinen Anspruch geltend machen wolle", unterschrieben (AfM-act. 267).

2.2.2 Nachdem das AfM mit E-Mail vom 4. Februar 2021 um Zustellung des (Auszugs des) individuellen Kontos (IK) des Beschwerdeführers gebeten hatte (AfM-act. 261; Übermittlung IK-Auszug am [Samstag], 6.2.2021 [AfM-act. 262]), gelangte es mit weiterer E-Mail vom 8. Februar 2021 an die Arbeitslosenkasse. Es ersuchte um Stellungnahme, ob seitens des RAV im Rahmen einer Anmeldung zur Stellenvermittlung eine Pflicht zur Anfrage/Vorlage bei der Arbeitslosenkasse bestehe, um einen allfälligen Taggeldanspruch abklären zu können. Für den Fall, dass keine solche "Pflicht zur Vorlage" bestehe, wurde um Beantwortung ersucht, ob das RAV verpflichtet sei, eine sorgfältige Aufklärung bzw. Beratung zu Händen der Versicherten durchzuführen, damit die betreffende Person aufgeklärt entscheiden könne, ob eine Anmeldung zum Taggeldbezug erfolgen solle. Schliesslich stellte das AfM die Frage, ob der sich am 2. November 2018 zur Stellenvermittlung anmeldende Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt einen Anspruch auf Taggelder der ALV gehabt hätte (AfM-act. 268).

Die Stellungnahme der Arbeitslosenkasse erfolgte mit Schreiben vom 15. März 2021. Es bestehe - sinngemäss - keine Pflicht des RAV zur Anfrage/Vorlage bei der Arbeitslosenkasse, um einen Taggeldanspruch abklären zu können. Das RAV melde arbeitslose Personen (dann) an, wenn diese eine Anmeldung wollten. Auch die Frage, ob das RAV verpflichtet sei, eine sorgfältige Aufklärung bzw. Beratung zu Handen der Versicherten durchzuführen, beantwortete die Arbeitslosenkasse mit Nein. Da der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 2. November 2016 bis 1. November 2018 nur eine Beitragszeit von 11.7 Monaten anstelle der geforderten 12 Monaten in unselbständiger Tätigkeit erarbeitet habe, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (AfM-act. 278).

3.1 In der Folge erwog das AfM in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. April 2021 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich am 2. November 2018 beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet; bei der Arbeitslosenversicherung sei er nicht angemeldet worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist 11.7 Monate Beitragszeit erarbeitet habe. Selbst bei korrekter Anmeldung hätte er somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt, da er die notwendige Beitragszeit nicht erfüllt habe. Bei dieser Ausgangslage habe er seinen Status als unselbständig erwerbstätige Person verloren; sein Aufenthaltsrecht sei erloschen (Erw. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf das Verbleiberecht oder ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger berufen (Erw. 3).

Das Verwaltungsgericht habe verpflichtend festgelegt, dass, wenn der Beschwerdeführer selbst bei korrekter Anmeldung keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hätte, ihm kein Arbeitnehmerstatus mehr zukomme und sein Aufenthaltsrecht erloschen sei; er könne sich dann weder auf das Verbleiberecht noch auf ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger berufen, da die Vor­aussetzungen hierzu nicht erfüllt seien. Diese skizzierte Ausgangslage sei eingetroffen. Es werde daher verzichtet, die Sache im Rahmen eines rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer erneut zu unterbreiten; ein Handlungsspielraum für das AfM bestehe nicht und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers würde am Ergebnis nichts ändern (Erw. 4).

Die Bewilligung des Beschwerdeführers werde widerrufen und er infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen (Erw. 5). Es rechtfertige sich eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung (Erw. 6).

3.2 Beschwerdeweise macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, das RAV habe dem AfM entgegen den Vorgaben des Verwaltungsgerichts offenbar mitgeteilt, "dass keine Pflicht bestehe, dass Stellensuchende ihren Anspruch bei der Arbeitslosenkasse abklären lassen" (S. 2 unten). Das RAV habe keinerlei Aufklärung betrieben oder Abklärungen getroffen, sondern den Beschwerdeführer einfach einen Verzicht auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern unterschreiben lassen. Auch die Arbeitslosenkasse finde im Widerspruch zum Verwaltungsgericht, dass keine Pflicht des RAV bestehe, bei der Arbeitslosenkasse anzufragen, ob ein Taggeldanspruch bestehe. Wenn, wie vorliegend, ein Arbeitsloser vom Sozialamt zum RAV geschickt werde, sei das RAV auf jeden Fall gehalten abzuklären, ob ein Taggeldanspruch bestehe, selbst wenn dieser bekunde, keinen Anspruch zu haben; mindestens sei dieser aufzuklären, dass er möglicherweise einen Taggeldanspruch haben könnte (S. 2 [i.f.] f. Ziff. 2).

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer "seit dem Jahr 200" (recte wohl: 1999, vgl. Ingress lit. A) in der Schweiz lebe und in dieser Zeit bis Ende 2017 immer erwerbstätig gewesen sei und nie Arbeitslosentaggelder oder Sozialleistungen bezogen habe. In der massgeblichen Rahmenfrist vom 2. November 2016 bis 1. November 2018 könne der Beschwerdeführer folgende Anstellungen dokumentieren:

- Juni, Juli, August und November 2017 bei der D.________ […], total 4 Monate

- Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2017 bei der E.________ AG […], total 6 Monate

- November 2016 Gartenrestaurant F.________ [recte: G.________] […], 1 Monat

Je nach Zählweise ergebe dies eine Beitragsdauer von elf oder acht Monaten. Die Anstellung bei der E.________ AG sei dem Beschwerdeführer per Ende 2017 gekündigt worden (S. 3 Ziff. 4).

Im Anschluss an seine Anstellung beim Gartenrestaurant G.________ habe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2016 bis 28. April 2017 beim Malergeschäft H.________, I.________, zu etwa 90 Stunden pro Monat gearbeitet; er habe jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten und sei nicht korrekt entlöhnt worden; nur hin und wieder habe er eine Barzahlung erhalten. Für diese Zeit hätte sein Arbeitgeber Sozialbeiträge zahlen müssen; der Beschwerdeführer müsse jedoch davon ausgehen, dass dies nicht geschehen sei. Die Firma sei in der Folge Konkurs gegangen und sei nicht mehr greifbar. Da das Malergeschäft ihn nicht korrekt entlöhnt und seine Arbeitsleistung undeklariert gelassen habe, habe der Beschwerdeführer diese Anstellung bisher nicht angegeben. Unter Einbezug von diesen fünf Monaten weise er auf jeden Fall mehr als zwölf Monate Beitragszeit aus und hätte er am 2. November 2018 einen Taggeldanspruch gehabt (S. 4 Ziff. 5). Gestützt auf einen anzunehmenden Taggeldanspruch hätte er im Zeitpunkt seines Rentenalters einen Arbeitnehmerstatus gehabt und sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen können (S. 4 Ziff. 6).

3.3 Vernehmlassend hält das AfM fest, der Beschwerdeführer lasse beschwerdeweise erstmals geltend machen, dass er vom 5. Dezember 2016 bis 28. April 2017 beim Malergeschäft H.________ gearbeitet habe (S. 1 unten), was das AfM veranlasst habe, erneute Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse zu tätigen. Gemäss Letzterer könne die geleistete Arbeit bei diesem Malergeschäft vielleicht als Beitragszeit gelten, wenn der Versicherte Stundenrapporte und Quittungen der Barauszahlungen vorweisen könne; andere Unterlagen könnten wohl nicht mehr beschafft werden, da die Firma Konkurs gegangen sei. Falls der Beschwerdeführer diese Unterlagen vorweisen könne, werde die Arbeitslosenkasse prüfen, ob dies als Beitragszeit akzeptiert werde (S. 2 2. Abschnitt). Das AfM hält in der Folge fest, auch wenn das vorgebrachte Arbeitsverhältnis eine Beitragszeit auslösen könnte, habe der Beschwerdeführer seine Anstellung beim Malergeschäft H.________ trotz mehrfacher Gelegenheit zuvor nie erwähnt. In der vorliegenden Beschwerde werde kein Beweismittel vorgebracht, das eine Anstellung vermuten lasse; der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und könne aus der unsubstantiierten Anstellung keine Vorteile erzielen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der erstmalig geltend gemachten Schwarzarbeit um eine Schutzbehauptung handle (S. 2 3. Abschnitt).

3.4 Replicando trägt der Beschwerdeführer vor, einen Zeugen ausfindig gemacht zu haben, welcher bestätigen könne, dass er [der Beschwerdeführer] im "Winter bis Frühjahr 2017 an der Baustelle der Rehaklinik J.________" gearbeitet habe und dort insbesondere Baureinigungen durchgeführt habe. Dieser Zeuge sei ebenfalls für das Malergeschäft H.________, I.________, tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen; er habe nicht wissen können, dass die von seinem Arbeitgeber nicht gemeldete Arbeit für seinen Aufenthaltsstatus wesentliche Bedeutung haben könnte (S. 1). Zudem habe im Hotel K.________, wo er ein Personalzimmer gehabt habe, am _____ 2020 ein Brand mit grossem Sachschaden gewütet. Der Grossteil seiner Akten sei dem Löschwasser zum Opfer gefallen, sodass er nicht im Stande sei, irgendwelche Vorgänge von Anfang 2018 noch dokumentieren zu können (S. 2).

Erwägungen

4.1

Streitig ist, ob sich der Beschwerdeführer auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann, weil er im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters noch Arbeitnehmer war (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 6) oder ob sein Aufenthaltsrecht bereits vorher erloschen ist. Zu prüfen ist/sind insbesondere der beschwerdeführerische Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie die sich hieraus allenfalls ergebenden ausländerrechtlichen Auswirkungen. Streitig ist damit namentlich eine sozialversicherungs- bzw. arbeitslosenversicherungsrechtliche Frage. Gemäss analog beizuziehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. der Verordnung (EWG) 1251/70 (mit IV-rechtlichem Bezug) darf die Migrationsbehörde den Aufenthaltsstatus nur dann vor der Verfügung der zuständigen IV-Stelle regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (Urteil BGer 2C_664/2020 vom 10.11.2020 Erw. 6.1). Im vorliegenden Fall ist - soweit ersichtlich - kein arbeitslosenversicherungsrechtliches Verfahren im Gange, welches abgewartet werden könnte; derweil hat aber die Arbeitslosenkasse gegenüber der Vorinstanz Stellung genommen. Im Übrigen erweist sich die Ausgangslage klar und eindeutig, wie nachfolgend aufgezeigt.

4.2

Die vorliegend massgeblichen ausländerrechtlichen Vorschriften bzw. Richtlinien bezüglich Aufenthalts- und Verbleiberecht wurden bereits im VGE III 2020 158 vom 21. Dezember 2020 dargelegt, worauf verwiesen werden kann (zit. VGE Erw. 4.1 ff.).

Zu wiederholen ist einzig, dass Staatsangehörige EU/EFTA das Recht haben, sich in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie haben ebenso das Recht, sich während eines angemessenen Zeitraumes bis sechs Monate in der Schweiz aufzuhalten, um eine Beschäftigung zu suchen (Art. 2 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA).

Das Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmenden mit - wie vorliegend der Beschwerdeführer - Aufenthaltsbewilligung und bereits über zwölfmonatigem Aufenthalt erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AIG). Die Person behält somit die Arbeitnehmereigenschaft bis sechs Monate nach der Aussteuerung (OFK-Migrationsrecht, Spescha, Art. 61a N 5).

Sodann haben Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten (und ihre Familienangehörigen) nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA). Dieses Verbleiberecht gilt für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, (1) das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, (2) dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und (3) sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung [EWG] 1251/70).

Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zwischen der Schweiz und der EU rein deklaratorisch ist. Die Aufenthaltsrechte bestehen einerseits unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung; sind umgekehrt die Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Aufenthalt nicht rechtmässig dadurch, dass eine Bewilligung vorliegt (BGE 141 II 1 Erw. 2.2.1; VGE III 2020 158 vom 21.12.2020 Erw. 2.2). Dies gilt namentlich etwa dann, wenn das Aufenthaltsrecht nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt, auch wenn die ausgestellte Aufenthaltsbewilligung noch gültig wäre.

4.3.1

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG).

4.3.2

Bestehen begründete Zweifel, ob das Arbeitsverhältnis der versicherten Person von ihrem Arbeitgeber korrekt bescheinigt wurde oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, sind weitergehende Abklärungen zu treffen. Dabei stellt die Frage des tatsächlichen Lohnflusses rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für das Nichtvorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, woraus ebenfalls die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgt (vgl. dazu Urteil BGer 8C_75/2013 vom 25.6.2013 Erw. 3.5 m.H.).

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird (BGE 131 V 447 Erw. 1.2, 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine, je mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlungen sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im IK (BGE 131 V 447 Erw. 1.2 und Urteil BGer C 263/04 vom 30.3.2006).

4.3.3

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben der Sozialversicherungsträger bzw. das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien zur Zusammenarbeit bei der Untersuchung des Falles begrenzt. Dazu gehört insbesondere die Pflicht der Parteien, soweit dies von ihnen vernünftigerweise verlangt werden kann, die nach der Natur des Rechtsstreits und der geltend gemachten Tatsachen erforderlichen Beweise zu erbringen, andernfalls sie riskieren, die Folgen des Fehlens von Beweisen tragen zu müssen. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; zum Ganzen VGE II 2021 21 vom 19.4.2021 Erw. 1.5.1 f.).

Hinzuweisen ist, dass auch das ausländerrechtliche Verfahren grundsätzlich dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, wobei dieser ebenfalls durch das Mitwirkungsprinzip (Art. 90 AIG) relativiert wird (vgl. Urteile BGer 2C_202/2018 vom 19.7.2019 Erw. 4.3; 2C_584/2013 vom 7.5.2014 Erw. 2.2). Es ist Pflicht der Ausländerinnen und Ausländer, die Behörde bei Bewilligungsverfahren über die persönlichen Verhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu in Kenntnis zu setzen und entsprechende Belege und Dokumente beizubringen (vgl. VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 4.3.3; III 2015 168 vom 26.11.2015 Erw. 4.2.2). Diese Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4; Urteil BGer 2C_118/2017 vom 18.8.2017 Erw. 4.2).

4.4

Das unbestrittenermassen letzte Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers endete per 31. Dezember 2017 (bei der E.________ AG, L.________; vgl. AfM-act. 220 Erw. 3.1; Beschwerde S. 3 Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer hat sich am 2. November 2018 zur Stellenvermittlung angemeldet. Hätte er sich gleichentags zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, hätte die Rahmenfrist für die zu erbringenden zwölf Monate Beitragszeit vom 2. November 2016 bis 1. November 2018 gedauert, was unbestritten ist (vgl. AfM-act. 278; Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Streitig ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt. Wäre dem so, hätte er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt und zwar (grundsätzlich - ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen) während einer zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 AVIG). Das Rentenalter erreichte der Beschwerdeführer im Mai 2020 und damit innerhalb der Rahmenfrist. Dadurch könnten die Voraussetzungen für das Verbleiberecht erfüllt sein (vgl. oben Erw. 4.2). Ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung endete die Arbeitnehmerschaft des Beschwerdeführers hingegen lange vor Erreichen des Rentenalters (22.5.2020).

4.5.1

Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben der Ausgleichskasse von einer Beitragszeit von 11.7 Monaten aus. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Beitragszeiten bei der E.________ AG sowie bei der D.________ erarbeitet hatte.

Der Beschwerdeführer selber geht gemäss eigenen Angaben von einer bei den genannten Unternehmungen generierten Beitragszeit von "je nach Zählweise […] 11 oder 8 Monate[n]" aus (Beschwerde S. 3 Ziff. 4); unter Einbezug von fünf Monaten (5.12.2016 bis 28.4.2017) beim "Malergeschäft H.________, M.________-strasse __, I.________", weise er auf jeden Fall mehr als 12 Monate Beitragszeit aus.

Festzuhalten ist, dass bei zeitlichen Überschneidungen von Anstellungen bei mehreren Arbeitgebern die Beitragszeit nur einmal berücksichtigt wird (vgl. AVIG-Praxis ALE B150c). Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Anstellungen bei der D.________ und der E.________ AG teilweise überschnitten, so dass die Beitragszeiten nicht doppelt berücksichtigt werden können. Auf die genaue Ermittlung der Beitragszeit kann aus nachfolgenden Gründen indes verzichtet werden.

4.5.2

Gemäss Auszug aus dem IK geht keine Anstellung des Beschwerdeführers, namentlich nicht während der Rahmenfrist, beim fraglichen Malergeschäft hervor (vgl. AfM-act. 265); dies würde indes auch "nur" als Indiz für die tatsächliche Lohnzahlung gelten (vgl. hiervor Erw. 4.3.2). Über das Vorbringen hinaus, er sei vom Malergeschäft H.________, I.________, in bar entlohnt worden, macht der Beschwerdeführer keine weiteren substantiierten Angaben. Namentlich macht er keine Angaben zur Höhe der angeblichen "hin und wieder" erhaltenen Barzahlungen. Im Gegenteil führt er selber aus, "nicht korrekt entlöhnt" worden zu sein. Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er Barzahlungen auf ein Konto einbezahlt hätte, vermochte er keine einzureichen. Auch rechtsprechungsgemäss als Beweis für Barzahlungen grundsätzlich anerkannte Quittungen reicht der Beschwerdeführer nicht zu den Akten. Ebensowenig vermag er etwa Stundenrapporte, Arbeitgeberbescheinigungen oder Lohnabrechnungen vorzulegen. Er nennt auch keine Person, die ihm Arbeiten zugewiesen und insbesondere Lohn bar ausbezahlt hätte. Insoweit vermag der Beschwerdeführer keine - auch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - Anstellung beim Malergeschäft H.________, I.________, und von diesem erhaltene Barlohnzahlungen nachzuweisen.

4.5.3

Der Beschwerdeführer reicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Vernehmlassung eine Bestätigung von N.________ vom 28. Juni 2021 zu den Akten (Bf-act. 5). N.________ bestätigt darin, er könne sich erinnern, dass er mit dem Beschwerdeführer im "Zeitraum Winter 2016 bis Frühjahr 2017" auf der Baustelle der J.________ gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe Baureinigungen durchgeführt und brauche jetzt eine Bestätigung seines Arbeitseinsatzes, welche er wahrheitsgetreu erteilen könne.

N.________ als angeblich (vgl. Replik des Beschwerdeführers S. 1 Ziff. 1 i.f.) ebenfalls beim Malergeschäft H.________, I.________, tätig gewesener Arbeitnehmer mag damit allenfalls eine Arbeitsverrichtung des Beschwerdeführers bestätigt haben. Jedoch ergeben sich daraus weder eine Anstellung, noch ein Pensum, noch ein (genauer) Zeitraum der behaupteten Tätigkeit, noch ein dafür ausbezahlter Lohn. Im Übrigen geht aus der Bestätigung nicht hervor, dass der Beschwerdeführer für ein Malergeschäft H.________, I.________, tätig gewesen war. Damit vermag auch diese Bestätigung für die behaupteten fünf Monate weder eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers beim Malergeschäft H.________, I.________, noch eine Barlohnzahlung und damit auch keine Beitragszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen.

4.5.4

Zurecht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Malergeschäft H.________, M.________-strasse __, I.________, Konkurs gegangen ist (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Die (Kollektiv-)Gesellschaft hat sich aufgelöst, die Liquidation wurde durchgeführt und die Gesellschaft wurde bereits am _____ 2011 aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug, zefix.ch [gelöschte Rechtseinheiten suchen], H.________, eingesehen am 6.7.2021). Wenn das Malergeschäft aber bereits im Jahr 2011 aus dem Handelsregister gelöscht worden war und - soweit ersichtlich - während der Periode von Dezember 2016 bis (und mit) April 2017 kein Unternehmen mit demselben Namen an gleicher Domiziladresse im Handelsregister verzeichnet ist bzw. war (vgl. zefix.ch, eingesehen am 6.7.2021), erscheint auch vor diesem Hintergrund die geltend gemachte Arbeitstätigkeit beim Malergeschäft H.________, I.________, als unglaubwürdig bzw. geht der Beweis hierfür fehl.

Im Gemeinderegistrationssystem (GERES) findet sich den Beschwerdeführer betreffend der Arbeitgebereintrag "O.________ GmbH" mit den Zusatzangaben "Selbständig" und "Maler". Die Gültigkeit dieser Angaben mit Arbeitsort "8000 Zürich" wird datiert ab ____ 2016. Gemäss Handelsregistereintrag bestand bis ____ 2018 (Datum Löschung; vgl. zefix.ch [gelöschte Rechtseinheiten suchen], eingesehen am 12.6.2021) ein "Malergeschäft O.________ GmbH" mit Sitz zunächst in L.________ bzw. alsdann in P.________ (JU) bzw. Domiziladressen an der Q.________-strasse __, L.________, bzw. an der Rue du R.________ __, P.________. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Replik ausdrücklich Bezug nimmt auf das (andere, als Kollektivgesellschaft ausgestaltete) Malergeschäft H.________ an der M.________-strasse in I.________ (Beschwerde S. 4 Ziff. 5 oben; Replik S. 1 Ziff. 1), erübrigen sich Weiterungen zu diesem GERES-Eintrag (vgl. Art. 90 AIG; § 19 VRP).

4.6

Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Anstellung beim Malergeschäft H.________, I.________, während der beschwerdeführerisch geltend gemachten Periode über fünf Monate hinweg nicht erstellt, was ebenso für aus diesem angeblichen Arbeitsverhältnis generierte Barlohnauszahlungen gilt. Damit weist der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nach, während der Rahmenfrist vom 2. November 2016 bis 1. November 2018 eine Beitragszeit von mehr als 11.7 Monaten bzw. mindestens der geforderten 12 Monate in unselbständiger Tätigkeit erarbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer unterlässt es bei der ihm zukommenden und die Untersuchungspflicht der Behörden relativierenden Mitwirkungspflicht, auf Tatsachen hinzuweisen oder Beweismittel beizubringen, die auf die vollständige Erfüllung der Beitragszeit innert der zweijährigen Rahmenfrist schliessen lassen könnten. Aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben von N.________ kann der Beschwerdeführer wie erwähnt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Belege und Dokumente legt er nicht vor, auch zeigt(e) er etwa keine Bemühungen auf, weitere Auskunftspersonen - namentlich Vorgesetzte/Mitarbeiter des Malergeschäfts - ausfindig gemacht haben zu wollen, noch nennt er solche Auskunftspersonen namentlich. Hätte das geltend gemachte Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden, so darf und muss ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Beibringung entsprechender Beweise oder Indizien vernünftigerweise möglich gewesen wäre. Da sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt nicht abklären bzw. aktenkundig erhärten lässt, wirkt sich dies zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ableiten wollte (vgl. Erw. 4.3.3 hiervor).

Inwiefern der Beschwerdeführer im Übrigen etwas aus dem Brand im Hotel K.________ (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdeführers S. 2) zu seinen Gunsten ableiten könnte, erhellt nicht. Namentlich zeigt er nicht substantiiert auf, welche Dokumente dem Brand bzw. Löschwasser angeblich zum Opfer gefallen sind; ohnehin unklar ist, was er - ohne Brandfolgen - mit "Vorgänge[n] von Anfang 2018" zu dokumentieren gewillt wäre, zumal er die angebliche Arbeitstätigkeit beim Malergeschäft H.________, I.________, wie erwähnt von Dezember 2016 bis April 2017 verrichtet haben will.

4.7

Zusammenfassend ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festgestellt hat, der Beschwerdeführer hätte selbst bei korrekter Aufklärung über seine Rechte bzw. Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Aufgrund der nicht erfüllten notwendigen Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist und entsprechend fehlendem Anspruch auf Arbeitslosentaggelder kam dem Beschwerdeführer kein Arbeitnehmerstatus mehr zu und sein Aufenthaltsrecht war sechs Monate nach der (unfreiwilligen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bei der E.________ AG, L.________; gekündigt per 31.12.2017 [vgl. AfM-act. 220 Erw. 3.1; Beschwerde S. 3 Ziff. 4]) erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG). Damit erhellt des Weiteren, dass ihm auch (bzw. erst Recht) bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters von 65 Jahren am __ Mai 2020 (vgl. VGE III 2020 158 vom 21.12.2020 Erw. 6.1) kein Arbeitslosen- resp. Arbeitnehmerstatus mehr zugekommen war und er sich aus diesem Grund nicht auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 berufen kann (vgl. VGE III 2020 158 vom 21.12.2020 Erw. 4.4, 6.4.5 i.f.). Dass die Vorinstanz die rein deklaratorische Aufenthaltsbewilligung per sofort widerrief, nachdem diese erloschen war, ist damit nicht zu beanstanden.

5.1

Für den Fall, dass ihm nur 11.7 Beitragsmonate anzurechnen seien und er keinen Taggeldanspruch gehabt hätte, lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass er seit 20 Jahren ohne jeden Tadel in der Schweiz lebe, immer gearbeitet habe und seine Erwerbstätigkeit erst kurz vor dem Rentenalter ins Stocken geraten sei, auch aus gesundheitlichen Gründen. Er sei hier bestens integriert, sein ganzes soziales Umfeld befinde sich in der Schweiz und in Kroatien habe er keinerlei Umfeld und soziales Netz. Er müsste als Fremder von vorne anfangen, was ihm nicht möglich und zumutbar sei. Dass ihm nun die Aufenthaltsbewilligung entzogen werde, weil er eine gute Woche zu wenig gearbeitet habe, sei eine unzumutbare Härte.

Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss die Unverhältnismässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz geltend, welche es nachfolgend zu prüfen gilt.

5.2

Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist grundsätzlich erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG), auf ein Verbleiberecht gemäss Freizügigkeitsrecht kann er sich nicht berufen. Dennoch hat auch seine Wegweisung verhältnismässig zu sein; sie ist nicht automatische Rechtsfolge. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AIG).

5.3

Die Vorinstanz hat sich in ihrer vorliegend angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung geäussert. Im ersten Rechtsgang hatten sich jedoch sowohl die Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 18.9.2019 [AfM-act. 188] Erw. 11) als auch der Regierungsrat (RRB Nr. 584/2020 vom 18.8.2020 [AfM-act. 220] Erw. 8.1) zur (Un-)Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland bzw. zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz geäussert (wobei sich angesichts des Rückweisungsentscheids [VGE III 2020 158 vom 21.12.2020] eine diesbezügliche Prüfung durch das Verwaltungsgericht erübrigt hatte). Der Regierungsrat hielt zusammenfassend fest, das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben; die Wegweisung des Beschwerdeführers erwiese sich als verhältnismässig. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.

5.4

Vorab ist festzuhalten, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten kein Spielraum besteht, von 12 statt 11.7 Beitragsmonaten auszugehen: Da nach der Rechtsprechung selbst dann nicht auf die gesetzliche Mindestzahl von Arbeitstagen aufgerundet werden darf, wenn diese nur knapp nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 Erw. 4c/aa mit Hinweisen), erfüllt der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht (vgl. Urteil BGer 8C_541/2020 vom 21.12.2020 Erw. 5.3.6). Ein Härtefall kann hieraus somit nicht hergeleitet werden. Im Übrigen wurde die Beitragszeit um weit mehr als nur 0.3 Monate unterschritten (vgl. oben Erw. 4.5.1).

5.5

Es besteht ein öffentliches Interesse, dass ausländische Personen, deren Aufenthaltszweck in der Schweiz sich erfüllt hat, wieder in ihre Heimat zurückkehren (VGE III 2020 45 vom 28.5.2020 Erw. 5.3). Im Falle des Beschwerdeführers hat sich der Aufenthaltszweck mit dem Dahinfallen der Arbeitnehmereigenschaft erfüllt. Sie ist gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen.

Als zulässiges öffentliches Interesse fällt auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (VGE III 2020 45 vom 28.5.2020 Erw. 5.3). Eine solche ist für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (vgl. Urteil BGer 2C_353/2008 vom 27.3.2009 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Angesprochen wird hier auch der Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, wonach die durch die erteilte Bewilligung geschaffene Anwesenheitsregelung, welche sich als (ursprünglich oder nachträglich) fehlerhaft erweist, wieder in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht gebracht werden (VGE III 2012 63 vom 20.6.2012 Erw. 5.2; VGE III 2009 191 vom 22.12.2009 Erw. 5.4, mit Hinweisen auf Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8 Rz. 8.56 u. 8.22).

Vor allem besteht das öffentliche Interesse vorliegend auch darin, die öffentliche Hand nicht weiter zu belasten. Der Beschwerdeführer vermag seinen Lebensunterhalt in der Schweiz nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Er bezieht Ergänzungsleistungen. Dass dies dem öffentlichen Interesse widerspricht, erhellt auch daraus, dass gemäss Freizügigkeitsrecht für Nichterwerbstätige kein Anspruch auf Aufenthalt besteht, wenn nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, sondern Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Als Sozialhilfe gelten diesfalls auch Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA; VGE III 2020 158 vom 21.12.2020 Erw. 4.5; Urteile BGer 2C_218/2020 vom 15.6.2020 Erw. 4.2; 2C_83/2018 vom 1.2.2019). Bezieht ein Gesuchsteller Ergänzungsleistungen, so belastet er die öffentliche Hand in erheblichem Masse. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über existenzsicherndes (Renten-)Einkommen bzw. Vermögen. Negativ in die Waagschale fallen sodann die vom Beschwerdeführer geäufneten Schulden bzw. nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen (vgl. AfM-act. 153 und 150; VG-act. 08 [URP-act.] im Verfahren III 2020 158, Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" Ziff. 5). Insgesamt besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung.

5.6.1

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse trägt der Beschwerdeführer vor, er lebe seit 20 Jahren ohne jeden Tadel in der Schweiz, habe immer gearbeitet und erst kurz vor seinem Rentenalter sei seine Erwerbstätigkeit ins Stocken geraten. Es ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die berufliche Integration des mittlerweile 66-jährigen Beschwerdeführers so oder so ausser Betracht steht und daraus grundsätzlich weder etwas zu seinem Vor- noch zu seinem Nachteil abgeleitet werden kann.

Indes muss seine vor Erreichen des Rentenalters nicht gelungene, jedenfalls nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnende berufliche Integration insofern Beachtung finden, als dass nicht genügend (Vorsorge-)Erspartes generiert werden konnte, sodass der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist (vgl. Erw. 5.5 zuvor).

Bleibt zu ergänzen, dass seine Behauptung, seit seiner Einreise in die Schweiz berufstätig und damit beruflich gut integriert gewesen zu sein, aufgrund des vorliegenden IK-Auszuges nicht bestätigt werden kann (AfM-act. 263 ff.). Nach Einreise im Jahr 1999 verlor er seine Anstellung bereits im Folgejahr (gemäss IK-Auszug im Januar; gemäss Arbeitsbestätigung im Mai, AfM-act. 9), so dass er Arbeitslosenentschädigung beziehen musste. Erst im Dezember 2002 fand er eine neue Anstellung. Ab Juli 2006 bezog er erneut Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch AfM-act. 25, 28), bevor er sich im Februar 2008 selbständig machte (AfM-act. 36). 2014 ging er dann wieder Anstellungsverhältnisse ein und war mit Unterbrüchen angestellt, bevor die letzte Anstellung per Ende 2017 gekündigt wurde. Von einer beruflich gelungenen Integration kann bei diesem von relevanten Brüchen gezeichneten Berufsleben daher nicht gesprochen werden.

5.6.2

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich in der Schweiz, ist dem entgegenzuhalten, dass er auch diesbezüglich nicht weitere substantiierte Ausführungen tätigt. Zwar ist durchaus davon auszugehen, dass er gewisse soziale Strukturen aufbauen konnte und es ist nicht zu verkennen, dass die relativ lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib darstellt. Gemäss Akten lebte der von seiner Ehefrau geschiedene Beschwerdeführer - vor seinem Umzug in den Kanton Zürich per Ende Juni 2020 - seit Mitte Jahr 2016 im Hotel K.________ in einem Personalzimmer (vgl. auch Vernehmlassung S. 2 Ziff. 3). Das von ihm geltend gemachte soziale Umfeld hat er trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht namentlich oder sonst wie bezeichnet und auch keine entsprechenden Belege eingereicht. Eine besondere Nähe zu hier anwesenheitsberechtigter/n Familie und Verwandten geht weder aus den Vorbringen noch den Akten hervor.

Wie das bislang Ausgeführte deuten auch die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers - trotz einer rund 20-jährigen Landesanwesenheit - nicht auf eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz hin, wenn er selber ausführt, er sei der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig (vgl. AfM-act. 193 Ziff. 3). Allerdings wurde ihm 2009 schriftlich ein Niveau A2a im Schreiben und B1b im Lesen sowie mündlich in Hören und Sprechen je ein B2b sowie in Hochdeutsch ein grosser Wortschatz attestiert (AfM-act. 67). Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über schlechte Sprachkenntnisse. Eine aussergewöhnliche oder unüblich starke berufliche und soziale Integration - die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen und Ausländer hinausgeht - kann dem Beschwerdeführerin aber insgesamt nicht attestiert werden.

5.6.3

Die Wegweisung dürfte eine Rückkehr nach Kroatien zur Folge haben (wobei offen ist, ob der Beschwerdeführer, wie einst geltend gemacht, auch über einen italienischen Pass verfügt, vgl. AfM-act. 28).

Kroatien ist unbestrittenermassen ein EU-Staat, wird entsprechend auf der Liste der sogenannten "safe countries" geführt und für das Land besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist (vgl. bereits zutreffend Verfügung des AfM 18.9.2019 Erw. 11 [Vi-act. 188] sowie RRB Nr. 584/2020 vom 18.8.2020 Erw. 8.1 [AfM-act. 220]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu hat sie insbesondere konkrete, substantiierte und ernsthafte Anhaltspunkte darzutun, dass die Behörden des betreffenden Staates ihr im konkreten Fall den notwendigen Schutz nicht gewähren oder sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-1153/2021 vom 24.3.2021 Erw. 6.1 [betr. Italien]). Das gelingt dem Beschwerdeführer nicht.

Dispositiv

Klarzustellen ist, dass blosse soziale (und wirtschaftliche) Erschwernisse für sich alleine keine existenzbedrohende Situation darstellen. Der im Jahr 1999 erst im Alter von 44 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat seine ganze (lebensprägende) Jugend, die Ausbildung, den Berufseinstieg sowie eine Vielzahl Berufsjahre in Kroatien erlebt; Gegenteiliges wird jedenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat dürfte er demnach weiterhin vertraut sein (vgl. Urteil BVGer C-383/2006 vom 15.5.2008 Erw. 5.4). Auch wenn der Beschwerdeführer zu Kroatien (angeblich) keinen (engen) Bezug mehr hat, ist ihm zuzutrauen, dort ein entsprechendes Beziehungsnetz allenfalls wieder aufzubauen. Eine Rückkehr nach Kroatien dürfte folglich mit einer gewissen Härte verbunden sein, dennoch ist ihm diese zuzumuten. Das sinngemäss gegenteilige Vorbringen, wonach ein Fussfassen in Kroatien unmöglich sei, erweist sich als übertrieben, nicht belegt und nicht glaubhaft (vgl. auch Urteil BGer 6B_188/2021 vom 23.6.2021 Erw. 2.2.4 [betr. Portugal, Landesverweis einer Beschwerdeführerin, welche 1992 in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte]).

Medizinische Gründe sprechen praxisgemäss gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) bzw. für die Bejahung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn bei der Rückkehr in die Heimat eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (me-dizinische Notlage); die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. VGE III 2018 71 vom 28.8.2018 Erw. 7.5.2). Zwar betont der Beschwerdeführer, "auch gesundheitliche Gründe" hätten eine Rolle gespielt, dass seine Erwerbstätigkeit "ins Stocken" geraten sei. Weitergehende Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, der überdies einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz als notwendig erscheinen lassen würde, macht der Beschwerdeführer keine. Darauf, dass die Behandlung der Beschwerden/Krankheit(en), unter welchen der Beschwerdeführer ggf. noch leidet, in Kroatien nicht möglich wäre, deutet vorliegend nichts hin. In Kroatien besteht ein funktionierendes Gesundheitssystem sowie eine staatliche Pflichtversicherung (Kroatischer Gesundheitsfonds; vgl. Urteil Verwaltungsgericht Zürich VB.2020.00413 vom 31.10.2020 Erw. 4.3.4, bestätigt mit Urteil BGer 2C_1016/2020 vom 9.12.2020).

5.6.4 Im Übrigen erhellt anhand der beschwerdeführerischen Begründung, dass er eine Unverhältnismässigkeit weniger im Umstand der eigentlichen Rückkehr nach Kroatien erblickt, als vielmehr darin, dass er das "faktische Zulassungskriterium" der Beitragsdauer von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist knapp nicht zu erfüllen vermag. Auch hierin ist aber kein eine Wegweisung hinderndes Element zu erblicken (vgl. zum sozial- bzw. arbeitslosenversicherungsrechtlichen Aspekt hiervor Erw. 5.4). Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass auch etwa beim Verbleiberecht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG die geforderte Dreijahresgrenze absolut gilt, mithin auch dann, wenn sie knapp nicht erreicht wird (vgl. VGE III 2016 86 vom 28.7.2016 Erw. 2.8 m.H.).

5.7 Zusammenfassend erhellt aus den vorstehenden Ausführungen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Erlöschen des Aufenthaltsrechts gegeben ist. Die Wegweisung aus der Schweiz hat für den Beschwerdeführer namentlich nicht zur Folge, dass seine Lebens- und Daseinsbestimmungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Eine Notwendigkeit eines Aufenthalts in der Schweiz ist nach all dem Gesagten nicht ersichtlich. Vielmehr erweist sich in Beachtung der gesamten Umstände eine Wegweisung aus der Schweiz bzw. eine Rückkehr nach Kroatien als zumutbar und vom öffentlichen Interesse geboten. Dass der Beschwerdeführer selber den Wunsch hat, hier zu bleiben, betont zwar sein privates Interesse, ändert indes nichts daran, dass dieses weniger gewichtig einzuschätzen ist als das öffentliche Interesse an der Wegweisung.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es gebiete sich, in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, um 0.3 Monate vom faktischen Zulassungskriterium der Beitragsdauer von 12 Monaten abzuweichen und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu belassen (S. 4 f. Ziff. 7). Diesbezüglich gilt es vorauszuschicken, dass die Beitragszeit um mehr als 0.3 Monate unterschritten wurde (vgl. oben Erw. 4.5.1, 5.4).

6.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. wegen eines wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VFP eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen besteht nicht (Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP handelt es sich um Ausnahmebestimmungen; die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Die Lebens- und Existenzberechtigung der gesuchstellenden Person muss, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Auch berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 Erw. 3). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben (Urteil BVGer C-2240/2010 vom 14.12.2012 Erw. 5.3 m.w.H.). Indes werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 Erw. 3; Urteil BVGer C-930/2009 vom 5.12.2012 Erw. 4.3 m.H.).

6.3 Die vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung (Erw. 5.4.1 ff.) erhellen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht erfüllt sind (vgl. VGE III 2012 7 vom 8.3.2012 Erw. 7.2). Was die einzelnen Aspekte gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE anbelangt, kann deshalb auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Ein Härtefall lässt sich insbesondere auch nicht gestützt auf das geltend gemachte soziale Umfeld des Beschwerdeführers begründen. Eine persönliche Notlage ist nicht gegeben. Die Wegweisung aus der Schweiz hat für den Beschwerdeführer - wie erwähnt - nicht zur Folge, dass seine Lebens- und Daseinsbestimmungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Dies gilt auch in Berücksichtigung seiner ggf. noch geklagten gesundheitlichen Beschwerden. Auch wenn der Beschwerdeführer über zwanzig Jahre in der Schweiz lebt, berechtigt dies insbesondere angesichts seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Ergänzungsleistungen und seiner sozial und beruflich nicht gelungenen und mithin nicht überdurchschnittlichen Integration nicht zu einer Härtefallanerkennung.

7. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist sechs Monate nach Beendigung seiner letzten Anstellung erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG). Der vor­instanzliche Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung sind nicht zu beanstanden.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP).

8.2 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Auch können seine Vorbringen, etwa zur Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, nicht als geradezu aussichtslos beurteilt werden, so dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege statt zu geben ist (§ 75 VRP).

8.3 Rechtsanwalt B.________, wird dem Ersuchen entsprechend als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Sein Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411), der im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8’400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzulegen. Dieses Honorar unterliegt der Rückerstattungspflicht gemäss § 75 Abs. 3 VRP.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (siehe nachfolgend).

3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt und Rechtsanwalt B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu-lässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt wer-den (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

6. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- das Amt für Migration

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz

- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. Juli 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

11. August 2021

1

§ 52 VRP

§ 52 VRP

§ 55 VRP

§ 52 VRP

2C_664/2020

Art. 61a AIGart. 61a LEtrart. 61a LStrI

BGE 141 II 1ATF 141 II 1DTF 141 II 1

Art. 61a AIGart. 61a LEtrart. 61a LStrI

Art. 8 AlVGart. 8 LACart. 8 LAD

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI

8C_75/2013

BGE 131 V 447ATF 131 V 447DTF 131 V 447

BGE 128 V 190ATF 128 V 190DTF 128 V 190

BGE 131 V 447ATF 131 V 447DTF 131 V 447

EVG C 263/04

BGE 125 V 195ATF 125 V 195DTF 125 V 195

BGE 122 V 158ATF 122 V 158DTF 122 V 158

BGE 117 V 264ATF 117 V 264DTF 117 V 264

Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI

2C_202/2018

2C_584/2013

BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465

2C_118/2017

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI

§ 19 VRP

Art. 61a AIGart. 61a LEtrart. 61a LStrI

Art. 61a AIGart. 61a LEtrart. 61a LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

BGE 122 V 256ATF 122 V 256DTF 122 V 256

8C_541/2020

Art. 61a AIGart. 61a LEtrart. 61a LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_353/2008

2C_218/2020

2C_83/2018

Art. 83 AIGart. 83 LEtrart. 83 LStrI

BVGer E-1153/2021TAF E-1153/2021TAF E-1153/2021

BVGer C-383/2006TAF C-383/2006TAF C-383/2006

6B_188/2021

Art. 83 AIGart. 83 LEtrart. 83 LStrI

2C_1016/2020

Art. 50 AIGart. 50 LEtrart. 50 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI

Art. 20 VEPart. 20 OLCPart. 20 OLCP

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI

Art. 20 VEPart. 20 OLCPart. 20 OLCP

BVGer F-3956/2016TAF F-3956/2016TAF F-3956/2016

BGE 130 II 39ATF 130 II 39DTF 130 II 39

BVGer C-2240/2010TAF C-2240/2010TAF C-2240/2010

BGE 124 II 110ATF 124 II 110DTF 124 II 110

BVGer C-930/2009TAF C-930/2009TAF C-930/2009

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 61a AIGart. 61a LEtrart. 61a LStrI

§ 72 VRP

§ 75 VRP

§ 75 VRP

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF