III 2021 79
Kammergericht
28. Juni 2021Deutsch13 min
A. Mit Beschluss Nr. IA/013/05/2020 vom 5. Februar 2020 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ für C.________ (geb. ____19__, von D.________, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde E.________) eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde (im Einvernehmen und nach Absprache mit den Familienangehörigen von C.________) A.________ (geb. ____19__, damalige Lebenspartnerin von C.________) eingesetzt. Zudem wurde der Aufgabenkatalog der Beiständin festgelegt, wozu u.a. die Gewährleistung einer geeigneten Wohnsituation, die Organisation einer Tagesstruktur, das Erledigen der admini-strativen Angelegenheiten und die Vertretung beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten (etc.) gehörten (vgl. Vi-act. 2.10).
Source sz.ch
III 2021 79
Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
B.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Genehmigung
eines Schlussberichts mit Schlussrechnung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Beschluss Nr. IA/013/05/2020 vom 5. Februar 2020 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ für C.________ (geb. ____19__, von D.________, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde E.________) eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde (im Einvernehmen und nach Absprache mit den Familienangehörigen von C.________) A.________ (geb. ____19__, damalige Lebenspartnerin von C.________) eingesetzt. Zudem wurde der Aufgabenkatalog der Beiständin festgelegt, wozu u.a. die Gewährleistung einer geeigneten Wohnsituation, die Organisation einer Tagesstruktur, das Erledigen der admini-strativen Angelegenheiten und die Vertretung beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten (etc.) gehörten (vgl. Vi-act. 2.10).
B. Am 28. April 2020 ging bei der KESB B.________ eine von der Beiständin verfasste und am 27. April 2020 unterzeichnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Verbeiständeten mit seinen Vermögensverhältnissen (Aktiva) sowie seinen Schulden (Passiva) ein (Vi-act. 3.1).
C. Anlässlich einer Besprechung vom 10. Juni 2020 thematisierte die Beiständin gegenüber der KESB B.________ ihre Schwierigkeiten bei der Führung der Beistandschaft (wonach u.a. der Verbeiständete für eine Neuro-Rehabilitation in einer G.________ behandelt wurde und seine Schwester F.________ ein Besuchsverbot veranlasst habe sowie die Beiständin nicht mehr länger Lebenspartnerin des Verbeiständeten sei, weshalb sie die persönlichen Sachen des Verbeiständeten aus der gemeinsamen Wohnung entfernen möchte, siehe Vi-act. 3.6). In einer am 11. Juni 2020 unterzeichneten Erklärung, welche bei der KESB B.________ am 18. Juni 2020 einging, beantragte A.________ die "Entlassung aus der Beistandschaft" mit der Begründung, dass die belastende Situation hinsichtlich der Familie H.________ für sie nicht mehr tragbar sei (Vi-act. 4.2).
Am 29. Juni 2020 bestätigte die KESB B.________ schriftlich den Eingang des Begehrens für einen Mandatsträgerwechsel; zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit geprüft werde (Vi-act. 4.3).
D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 hat die KESB B.________ das von der Beiständin eingereichte Inventar abgenommen und festgelegt, wie die einzelnen Positionen zu bilanzieren seien (gemäss den Ausführungen in Erwägung 2 der Verfügung). Zudem wurde die Beiständin angewiesen, sämtliche Vermögenswerte nach Art. 408 ZGB und gemäss der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) zu verwalten (Vi-act. 3.8).
E. Nach Abklärungen schlugen A.________ sowie die Eltern des Verbeiständeten als neuen Mandatsträger I.________ (Ehemann einer Cousine des Verbeiständeten) vor, mit welchem am 3. September 2020 ein Vorstellungsgespräch und am 29. September 2020 ein Instruktionsgespräch stattfand (vgl. Vi-act. 4.22, 4.27).
Mit Beschluss Nr. IA/002/44/2020 vom 21. Oktober 2020 hat die KESB B.________ die bestehende Beistandschaft für C.________ per 1. Dezember 2020 an den neuen Beistand I.________ übertragen (unter Wiederholung des Aufgabenkataloges, vgl. Vi-act. 4.31.1).
F. Am 15. Dezember 2020 ging bei der KESB B.________ der von A.________ verfasste Schlussbericht sowie die Schlussrechnung ein (Vi-act. 5.2). Nach einer ersten Prüfung forderte die KESB B.________ noch gewisse Dokumente/ Belege nach (Vi-act. 5.3).
Mit Beschluss Nr. IA/005/15/2021 vom 14. April 2021 hat die KESB B.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 5.9):
1. Der von Beiständin A.________ am 15. Dezember 2020 eingereichte Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Zeit vom 05. Februar 2020 bis 30. November 2020 für C.________ werden im Sinne von Art. 425 Abs. 2 ZGB genehmigt und die Beiständin wird unter Verdankung der geleisteten Dienste, unter Vorbehalt allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 und 455 ZGB, im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet.
Erwägungen
2.
Der Beiständin A.________ wird eine Entschädigung von Fr. 590.00 zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Staatskasse und wird nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Beiständin überwiesen.
3.
Der neue Beistand I.________ wird angewiesen:
- die Begleichung von betriebenen Rechnungen gemäss Erwägungen
Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3 soweit wie möglich zu priorisieren;
- die Bereinigung des Betreibungsregisters von C.________ zu veranlassen (…)
- die Schulden von C.________ in der Steuererklärung korrekt zu deklarieren;
- zusammen mit C.________ ein ausgeglichenes Budget auszuarbeiten und der KESB B.________ bis am 31. Mai 2021 einzureichen.
4.
Gebühren: (…)
G. Gegen diesen KESB-Beschluss vom 14. April 2021 reichte A.________ rechtzeitig am 3. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Einwänden (Bemerkungen in eckiger Klammer nicht im Original):
- Die Angabe, dass die Rechnung der offenen Staatsschulden des Steueramtes J.________ von Fr. 4'613.00 offen sei, ist eine Falschangabe. Die Rechnung wurde durch das gegebene Darlehen von K.________ beglichen. S. Beilage.
- Die Priorisierung der vereinbarten Monatsrate an die Firma L.________ ist in meinen Augen weniger zu gewichten als die monatliche Abzahlung des Darlehens von K.________. Da K.________ C.________ mit diesem Darlehen von über Fr. 25'000.00 in der Vergangenheit die Möglichkeiten gab, diverse Schulden abzuzahlen, steht C.________ heutzutage deutlich besser da, vor allem in Bezug auf die jetzige Situation, wo eine 100% IV [Rente] unumgänglich erscheint. Die moralische Gewichtung ist in diesem Fall höher zu gewichten, da es bis dato auch fraglich ist, ob allfällige Mehr-Zinsen anfallen werden bei der Kreditabzahlung der L.________. Gleichzeitig war es bis dato möglich, beide Kredite ohne Probleme mit dem momentanen Vermögen von C.________ abzubezahlen, ohne dass mein ehemaliger Klient finanzielle Verluste erleidet.
- Mit diesem Darlehen erbrachte K.________ C.________ ein sehr grosses Vertrauen entgegen. Für C.________ war es daher stets oberste Priorität, dieses Darlehen an seine ehemalige "Schwiegermutter" zügig abzubezahlen. Er stand in seinen Augen in einer grossen moralischen Schuld bei K.________. Die Meinung von C.________ zu diesem Thema wurde von der Behörde nicht berücksichtigt. Was ethisch nicht korrekt ist in Bezug auf die Autonomie-Ausübung von C.________.
H. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 stellte die KESB Ausschwyz folgende Anträge:
Die Beschwerde von A.________, in Bezug auf Fr. 4'613.00, sei abzuweisen.
Die Beschwerde von A.________, in Bezug auf das Darlehen, sei abzuweisen bzw. [darauf] sei nicht einzutreten.
Innert der angesetzten Frist hat sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht vernehmen lassen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d und e Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Die Rechtsbegehren und Einwände der Beschwerdeführerin betreffen grundsätzlich zwei verschiedene Themenkreise. Zum einen beanstandet sie, dass im angefochtenen Beschluss zu Unrecht eine offene Steuerforderung des Steueramtes J.________ erwähnt werde (darauf ist unter Erwägung 4.2.3f. zurückzukommen). Zum anderen macht sie geltend, dass in der Dispositivziffer 3 eine falsche Prioritätsregelung bezüglich Rückzahlung von Schulden des Verbeiständeten enthalten sei (siehe dazu nachfolgend unter Erwägung 3.2f.).
2.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss Nr. IA/005/15/2021 der KESB B.________ vom 14. April 2021 ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in Verbindung mit (i.V.m.) § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweiz. Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100).
3.1
Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin zur Anfechtung von Dispositivziffer 1 des erwähnten KESB-Beschlusses, welcher die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung sowie die Entlastung der abtretenden Mandatsträgerin betrifft, ergibt sich grundsätzlich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Denn die Beschwerdeführerin ist insofern als "am Verfahren beteiligte Person" (im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) zu qualifizieren, als sie per 1. Dezember 2020 aus dem Amt als Beiständin für die betreffende Person ausgeschieden ist und zu diesem Zweck noch einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung verfasst hat, welche von der Vorinstanz mit der erwähnten Dispositivziffer 1 genehmigt worden sind (unter Entlastung der ausgeschiedenen Mandatsträgerin).
3.2
Was die zusätzlich angefochtene Dispositivziffer 3 anbelangt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. In dieser Dispositivziffer hat die Vorinstanz dem neuen Mandatsträger bestimmte Anweisungen erteilt (die namentlich auch die Fragestellung betreffen, welche Schulden des Verbeiständeten nach Möglichkeit prioritär zurückzuzahlen seien). Für derartige Anweisungen an den neuen Mandatsträger kommt der Beschwerdeführerin keine Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zu, denn:
- Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB scheidet aus, weil die Beschwerdeführerin als ausgeschiedene Mandatsträgerin nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligt ist, für welches der neue Beistand verantwortlich ist;
- Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kommt nicht mehr in Frage, weil die Beschwerdeführerin (nach eigenen Angaben) nicht mehr länger Lebenspartnerin des Verbeiständeten ist und deshalb nicht mehr als "der betroffenen Person
nahestehende Person" qualifiziert werden kann;
- und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fragestellung, wie die Rückzahlung von Schulden des Verbeiständeten vorgenommen werden soll, kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB an der Abänderung der in Dispositivziffer 3 des KESB-Beschlusses enthaltenen Anweisungen an den neuen Mandatsträger zukommt.
Dementsprechend kann auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach sinngemäss der neue Mandatsträger anzuweisen sei, prioritär das von der Mutter der Beschwerdeführerin dem Verbeiständeten gewährte Darlehen zurückzuzahlen, hier grundsätzlich mangels entsprechender Rechtsmittelbefugnis nicht eingetreten werden.
3.3
Und selbst dann, wenn - entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist - es sich anders verhielte und auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dispositivziffer 3 dieses KESB-Beschlusses eingetreten werden könnte, würde die geltend gemachte "moralische Schuld zur prioritären Rückzahlung des Darlehens der Mutter der Beschwerdeführerin" nicht ausreichen, um die vorinstanzlichen Anweisungen an den neuen Mandatsträger als aus rechtlicher Sicht nicht vertretbar zu qualifizieren.
4.1
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde ist zu beachten, dass nach konstanter Praxis nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2 und u.a. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. § 28 N5 bzw. Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG-ZH, 3. Aufl. Zürich 2014, § 28 N7; siehe auch Urteil BGer 2C_711/2013 vom 7.1.2014 Erw. 3 in fine, wonach der Grundsatz gilt, dass nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist, mit Verweis auf BGE 120 V 233 Erw. 1a S. 237; VGE III 2016 147 vom 21.12.2016 Erw. 3.3, Prot. 2643).
4.2.1
Gegenstand von Dispositivziffer 1 des betreffenden Beschlusses bildet die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung (im Sinne von Art. 425 Abs. 2 ZGB) sowie die Entlastung der abgetretenen Mandatsträgerin (im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB; anzufügen ist hier, dass diese Dispositivziffer keinen Verweis "im Sinne der Erwägungen" enthält).
Dispositiv
4.2.2 Dass dieser Schlussbericht mit Schlussrechnung nicht zu genehmigen sei bzw. keine Entlastung der ausgeschiedenen Mandatsträgerin erfolgen soll, wird von der Beschwerdeführerin vor Gericht auch nicht ansatzweise gefordert. Demnach beantragt die Beschwerdeführerin keine Abänderung der Dispositivziffer 1 (auch nicht der Dispositivziffer 2, womit ihr eine Entschädigung zugesprochen wurde; hinsichtlich der Dispositivziffer 3 siehe oben, Erwägung 3.2).
4.2.3 Vielmehr will die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage einzig erreichen, dass eine in Erwägung 2 des KESB-Beschlusses i.V.m. Erwägung 3.1 erwähnte Rechnung des Steueramts J.________ nicht als "offen", sondern als "bezahlt" bezeichnet werden soll. Für eine solche Korrektur in den Erwägungen (eines angefochtenen Beschlusses), welche ohne erkennbare Auswirkungen auf das Dispositiv bliebe, steht praxisgemäss keine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung, d.h. auf solche auf eine bestimmte Erwägung beschränkte Korrekturwünsche tritt das Gericht regelmässig nicht ein (vgl. VGE III 2016 147 vom 21.12.2016 Erw. 3.4, Prot. S. 2643; VGE III 2017 189+196 vom 20.12.2017 Erw. 5.3.3).
4.3 Abgesehen davon hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 1.2) nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Prüfung des Schlussberichts mit Schlussrechnung nach Massgabe der ihr damals zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgenommen hat, wobei aus diesen Unterlagen nicht zu entnehmen war, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die betreffende Steuerrechnung (im Rahmen des erwähnten, von ihr gewährten Darlehens) direkt beglichen hat. Diese Bezahlung der Steuerrechnung wurde erst mit der Beilage zur vorliegenden Beschwerde dokumentiert. Von daher würde - selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der betreffenden Steuerrechnung eingetreten werden könnte - die Vorinstanz kein Vorwurf treffen, dass sie in den betreffenden Erwägungen eine Steuerrechnung erwähnte, welche bereits bezahlt worden war, zumal dies an der hier im Vordergrund stehenden Genehmigung des Schlussberichts mit Schlussrechnung (inkl. Entlastung der abgetretenen Mandatsträgerin) nichts ändern würde.
5. Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen wäre. Nach den konkreten Umständen wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss Fr. 400.-- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 28. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Juli 2021
1
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 408 ZGBart. 408 CCart. 408 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC
Art. 455 ZGBart. 455 CCart. 455 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
§ 27 VRP
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
1P.348/2003
2C_711/2013
BGE 120 V 233ATF 120 V 233DTF 120 V 233
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF