III 2021 80
Kammergericht
28. Juni 2021Deutsch14 min
A. A.________ (geb. am ____19__) wohnt zusammen mit seinem C.________, und seiner Mutter, D.________, in B.________.
Source sz.ch
III 2021 80
Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde B.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Sozialhilfe (Studiendarlehen / Grundversicherung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. am ____19__) wohnt zusammen mit seinem C.________, und seiner Mutter, D.________, in B.________.
Nach der Aktenlage hat A.________ im Februar 2018 eine pädagogische Ausbildung mit Fachmaturität abgeschlossen. Bereits während dieser Ausbildung war er durch eine entsprechende Auflage der Fürsorgebehörde B.________ aufgefordert worden, zur Mitfinanzierung seines Lebensbedarfs einen (Ferien-)Job zu suchen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 334 vom 15. Mai 2018 abgewiesen.
Aktuell studiert A.________ in E.________ im vierten Semester an der Hochschule Technik & Arbeit (mit dem Ausbildungsziel Wirtschaftsingenieur BSc). Er geht nach der Aktenlage keiner Teilerwerbstätigkeit nach und wird von der Fürsorgebehörde B.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (analog auch seine Mutter, siehe dazu auch VGE III 2019 84 vom 26.6.2019).
B. Mit Verfügung Nr. 2020-38 vom 14. Oktober 2020 hat die Fürsorgebehörde B.________ hinsichtlich der Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe für A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
Die Fürsorgebehörde B.________ erteilt A.________ subsidiär Kostengutsprache für die Weiterführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Ausmass des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums und bis allfälligen Erhalt der Leistungen von Stipendien, von Darlehen und/oder Fonds und Stiftungen, jedoch längstens bis am 31. Januar 2021.
(…)
A.________ hat den Stipendienantrag inkl. Antrag für ein Studiendarlehen beim Amt für Berufsbildung in Schwyz sowie die Anträge an Stiftungen und Fonds unverzüglich einzureichen und der Fürsorgebehörde B.________ bis spätestens 30. November 2020 Kopien der Anträge und Gesuche zuzustellen.
(…)
A.________ wird verpflichtet, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitstudium zu wechseln, um einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, sollte die Finanzierung ab dem 4. Semester nicht gesichert sein.
Sollte es absehbar sein, dass A.________ ab dem Ende des dritten Semesters weiterhin auf subsidiäre Unterstützung angewiesen ist, wird er verpflichtet, der Sozialberatung für Arbeitsstellen während sämtlichen Semesterferien monatlich zehn Arbeitssuchbemühungen inkl. Stelleninserat, Bewerbungsschreiben und allfällige Absagen ab dem 1. Januar 2021 vorzulegen.
(…)
Die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäss Police (…) werden zu einem Drittel übernommen.
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung werden abzüglich allfälliger Prämienverbilligungen übernommen. A.________ hat jährlich die günstigste Grundversicherung abzuschliessen. Er hat der Sozialberatung die Offerten der Krankenversicherer unaufgefordert und termingerecht vorzulegen.
(…)
C. Gegen die vorerwähnten Dispositiv-Ziffern 3, 6, 7, 13 und 14 beschwerte sich A.________ (sowie sein C.________) mit einer Eingabe vom 10. November 2020 beim Regierungsrat.
Mit Beschluss (RRB) Nr. 234/2021 vom 13. April 2021 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 ersatzlos aufgehoben wurde. Im Übrigen hat der Regierungsrat die Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden war - als unbegründet abgewiesen.
D. Gegen diesen am 15. April 2021 versandten RRB reicht A.________ fristgerecht am 6. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem folgenden Rechtsbegehren:
Ich ersuche Sie, Ziffer 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B.________ aufzuheben und bezüglich Ziffer 14 die gewünschte Klarstellung vorzunehmen. Da ich sozialhilfeabhängig bin, ersuche ich Sie, mir keine Kosten aufzuerlegen.
E. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag auf Abweisung stellt die Fürsorgebehörde B.________ mit Eingabe vom 2. Juni 2021.
In einem per 22. Juni 2021 datierten und am 23. Juni 2021 der Post übergebenen Schreiben ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde; zudem nahm er zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes
Erwägungen
wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (siehe
§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110 vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III 2019 147 vom 16.10.2019 Erw. 1.1.2 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auch auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b).
Dazu wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen; EGV-SZ 1979, S. 122).
1.2.1
Was die Thematik der Grundversicherung anbelangt, hatte die kommunale Fürsorgebehörde in Dispositiv-Ziffer 14 ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2020 den von ihr unterstützten (__-jährigen) Beschwerdeführer (mittels Auflagen) angehalten, jährlich die günstigste Grundversicherung abzuschliessen und diesbezüglich der Sozialberatung die betreffenden Offerten der Krankenversicherer unaufgefordert und termingerecht vorzulegen.
1.2.2
In der Verwaltungsbeschwerde vom 10. November 2020 an den Regierungsrat forderte der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 4, dass die (in Erw. 1.2.1 erwähnten) Auflagen (betreffend jährlichem Einholen von Offerten der Krankenversicherer mit Abschluss der günstigsten Grundversicherung) ersatzlos aufzuheben seien. Zur Begründung führte er aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach er eine überteuerte Versicherung abgeschlossen habe; zudem würden die Krankenkassenprämien von der Prämienverbilligung übernommen, weshalb die Auflage (gemäss Dispositiv-Ziffer 14) nur Aufwand und keinerlei Ersparnis für die Fürsorgebehörde verursache.
1.2.3
Im Verlaufe des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2021 beantragt, dass sein Beschwerdeantrag Ziffer 4 (betreffend günstigste Grundversicherung) als gegenstandslos am Protokoll abzuschreiben sei. Gestützt darauf hatte der Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid (RRB Nr. 234/2021) keinen Anlass, Fragen zur günstigsten Grundversicherung materiell zu prüfen.
1.2.4
Bei dieser konkreten Sachlage bildete die Thematik der (günstigsten) Krankenversicherungsprämie nicht (mehr) Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahren, weshalb es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nach Massgabe der dargelegten Rechtslage verwehrt ist, eine Frage zu prüfen, welche die vorinstanzliche Beschwerdeinstanz gar nicht zu behandeln hatte.
1.2.5
Und selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen auf die Fragestellung der günstigsten Grundversicherung eingetreten werden könnte, bliebe unerfindlich, was daran zu beanstanden wäre. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer vor Gericht ausdrücklich erklärt, er sei mit der Suche nach einer günstigen Grundversicherung ab März 2022 einverstanden (vgl. Beschwerde, Ziff. 3 in fine).
1.3
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Juni 2021 Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Kinderzulagen beanstandet, verhält es sich so, dass sich der Regierungsrat im angefochtenen RRB mit dieser neu vor Gericht vorgebrachten Thematik nicht zu befassen hatte, weshalb darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann.
Auch nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört die erst in der Eingabe vom
22.
Juni 2021 vorgebrachte Kritik hinsichtlich Mahngebühren bei der Bezahlung der Studienrechnungen. Diesbezüglich versteht sich von selbst, dass solche Studienrechnungen rechtzeitig zu bezahlen sind, damit Mahngebühren vermieden werden können.
1.4
Soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 3 der zugrundeliegenden Verfügung der Fürsorgebehörde vom 14. Oktober 2020 (welche vom Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid im Ergebnis bestätigt wurde) vor Gericht beanstandet, ist (nachfolgend) auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten (zumal diese Thematik auch für den allfälligen Unterstützungsanspruch nach dem 31. Januar 2021 [siehe die Befristung in Dispositiv-Ziffer 1 der zugrundeliegenden Verfügung] zu klären ist).
2.1
Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, dies wurde im angefochtenen Beschluss des Regierungsrats in den Erwägungen 2.1 ff. zutreffend dargelegt. Darnach wird im kantonalen Recht die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.110) vom 18. Mai 1983 und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergange-
nen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates (Sozialhilfeverordnung, ShV; SRSZ 380.111) vom 12. August 1998 geregelt. Gemäss § 15 ShG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören unter anderem alle Einkünfte und das Vermögen (§ 6 ShV). Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine andere Regelung vorsehen (vgl. § 4 Abs. 2 ShV).
2.2
In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist
(§ 2 Abs. 2 ShG).
2.3
Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). Eigenständigkeit und Menschenwürde der hilfe-suchenden Person sind zu achten und zu fördern (§ 4 Abs. 2 1. Satzteil ShG).
2.4
Im angefochtenen Beschluss (Erw. 2.2) wurde vom Regierungsrat zutreffend dargelegt, dass bei jungen Erwachsenen der nachhaltigen beruflichen Integration höchste Priorität beizumessen ist. Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn eine volljährige Person noch keine angemessene Erstausbildung absolviert hat (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210 vom 10.12.1907). Können die Eltern für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes nicht aufkommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann von der Sozialhilfe eine ergänzende Unterstützung erfolgen (SKOS-Richtlinien, nachfolgend SKOS-RL, C.6.2 Erläuterungen lit. d).
2.5.1
Die Finanzierung von Ausbildungen für erwachsene Sozialhilfebeziehende ist nicht primär Aufgabe der Sozialhilfe. Andernfalls würde die allgemeine Sozialhilfe zu einer spezifischen Ausbildungshilfe umgestaltet. Es besteht dementsprechend auch kein genereller Anspruch auf Sozialhilfe während einer Ausbildung. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die grundsätzliche Rechtsstellung von Personen in Ausbildung wie folgt zusammengefasst (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 929 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_930/2015 vom 15.4.2016 Erw. 4.4, Fettdruck nicht im Original, sowie weitere Hinweise):
Für den notwendigen Lebensunterhalt während einer Ausbildung besteht kein genereller Anspruch auf Sozialhilfe. Personen in Ausbildung sind in erster Linie von ausbildungsbezogenen Leistungssystemen zu unterstützen, weshalb die Sozialhilfe für sie in der Regel nicht zuständig ist. Zur sozialstaatlichen Existenzsicherung während der Ausbildung dienen in erster Linie die Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen). Die unterstützten Personen sind mit Blick auf die zumutbare Selbsthilfe daher grundsätzlich gehalten, einen Ausbildungsweg anzustreben, welcher den Zugang zu der Sozialhilfe vorrangigen Leistungssystemen eröffnet. Die Sozialhilfe kommt regelmässig nur ergänzend zum Zuge, namentlich als Überbrückungshilfe, wenn andere Mittel noch nicht erhältlich gemacht werden konnten. (…)
2.5.2
Gestützt auf diese bundesgerichtliche Praxis haben die Vorinstanzen vom Beschwerdeführer (unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip) zu Recht sinngemäss verlangt, dass er - bevor ihm von der kommunalen Fürsorgebehörde wirtschaftliche Hilfe zur Finanzierung seines Lebensbedarfs zusteht - gehalten ist, andere Finanzierungsquellen in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören namentlich Stipendien und Studiendarlehen der zuständigen kantonalen Stelle, Beiträge von Fonds und Stiftungen (gemäss der dem Beschwerdeführer abgegebenen Liste) etc., wie im angefochtenen RRB zutreffend ausgeführt wurde. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden, denen uneingeschränkt beizupflichten ist. Wollte man dem Begehren des Beschwerdeführers stattgeben, wonach (sinngemäss) ihm das Einholen von Studiendarlehen (etc.) unzumutbar sei (und ihm stattdessen finanzielle Unterstützung durch die Fürsorgebehörde zustehe), würde dies letztlich darauf hinauslaufen, dass er im Vergleich zu anderen Studenten, welche keine Sozialhilfe beziehen und zur Deckung ihrer Studienkosten (rückzahlbare) Studiendarlehen beantragen bzw. beziehen müssen, im Ergebnis (zu Unrecht) besser gestellt wäre, was sich nicht rechtfertigen liesse. Darauf wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 (Ziff. 2) überzeugend hingewiesen.
2.5.3
An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. Juni 2021 (soweit darauf überhaupt einzutreten ist, siehe oben), hier nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch sein Einwand, dass ihm keine Studierenden bekannt seien, welche ein Studiendarlehen beziehen würden. Soweit er vorbringt, er erhalte jährliche Stipendiengelder in der Höhe von Fr. 10'354.-- und die jährlichen Studienkosten würden sich auf knapp Fr. 5'000.-- belaufen, den Rest behalte die kommunale Fürsorgebehörde, verkennt er, dass letztere ihn nach der Aktenlage (einmal abgesehen von Zusatzausgaben wie auswärtige Verpflegung, Optiker, Ausweiskosten etc.) monatlich mit über Fr. 1'000.-- unterstützt. Mit anderen Worten reichen die jährlichen Stipendien nach Abzug der direkten Studienkosten nicht aus, um den weiteren (Lebens)Unterhalt zu decken, was indessen mit einem rückzahlbaren Studiendarlehen grundsätzlich der Fall wäre (ohne dass er länger auf wirtschaftliche Hilfe durch die Wohnsitzgemeinde angewiesen wäre).
2.5.4
Zusammenfassend sollte die Sozialhilfe weder mit unnötigen Ausbildungskosten belastet werden, noch für die allgemeine Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung aufkommen müssen. Die Sozialhilfe ist keine bildungspolitische Institution (vgl. Guido Winzent, a.a.O. Rz. 945, S. 346).
2.5.5
Was schliesslich die zumutbare Selbsthilfe (hinsichtlich Arbeitsbemühungen für Semesterferien oder für einen Nebenerwerb nebst der Ausbildung etc.) anbelangt, beanstandete der Beschwerdeführer noch vor Regierungsrat, dass er "Anspruch auf ordentliche Ferien" habe und zudem ein Teil der Ferien für schriftliche Arbeiten/ Prüfungsvorbereitung etc. benötigt würden (vgl. Verwaltungsbeschwerde, Ziff. 5). Demgegenüber wird in der Beschwerde ans Gericht (neu) argumentiert, dass er während des Studiums versuchen werde, "einer kleinen Tätigkeit nachzugehen". Damit anerkannt der Beschwerdeführer konkludent und zu Recht, dass ihm zugemutet werden kann, seinen Finanzierungsbedarf (abgesehen von Studiendarlehen und Beiträgen von entsprechenden Einrichtungen, siehe oben) mit einer angemessenen Teilerwerbstätigkeit zu decken.
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Juni 2021 vorgebracht, dass er seit 2015 Ferienjobs gesucht habe und seine Suchbemühungen nachgewiesen und der Erstinstanz per Mail zugestellt habe (was er auch mit Beilagen dokumentierte). Im Lichte dieser Arbeitsbemühungen bleibt unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer gegen die betreffende Dispositiv-Ziffer 7 in der zugrundeliegenden Verfügung der Fürsorgebehörde opponiert hat.
3.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten gegenüber Rechtssuchenden, welche Sozialhilfe beanspruchen, wird praxisgemäss verzichtet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 E.________, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Fürsorgebehörde B.________ (R, inkl. Eingabe des Bf vom 22.6.2021)
- das Sicherheitsdepartement (inkl. Eingabe des Bf vom 22.6.2021)
- den Regierungsrat
- und das Departement des Innern (Amt für Gesundheit und Soziales).
Schwyz, 28. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
12. Juli 2021
1
§ 27 VRP
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
§ 9 ShG
§ 15 ShG
§ 6 ShV
§ 4 ShV
§ 2 ShG
§ 2 ShG
§ 4 ShG
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
8C_930/2015
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF