III 2021 81
Kammergericht
28. Juni 2021Deutsch23 min
A. Seit April 2018 führt die F.________ auf dem Grundstück KTN __ in der Gemeinde A.________, welches in der Wohnzone W2 liegt und im Eigentum der G.________ steht, einen Sägerei- und Zimmereibetrieb. Wegen des durch den Betrieb verursachten Lärms und Staubs beschwerte sich C.________ am 10. August 2018 beim Gemeinderat A.________ und verlangte unter anderem die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die Betriebsaufnahme der F.________ (vgl. VGE III 2019 75 vom 21.11.2019, Ingress lit. A).
Source sz.ch
III 2021 81
Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
Gemeinderat A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Gemeinderat A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
C.________,
D.________,
Ziff. 3 + 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
F.________,
G.________,
Ziff. 5 + 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Präsidialverfügung (Nichtigkeit; Verfahrenskosten und Parteientschädigung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Seit April 2018 führt die F.________ auf dem Grundstück KTN __ in der Gemeinde A.________, welches in der Wohnzone W2 liegt und im Eigentum der G.________ steht, einen Sägerei- und Zimmereibetrieb. Wegen des durch den Betrieb verursachten Lärms und Staubs beschwerte sich C.________ am 10. August 2018 beim Gemeinderat A.________ und verlangte unter anderem die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die Betriebsaufnahme der F.________ (vgl. VGE III 2019 75 vom 21.11.2019, Ingress lit. A).
Nachdem der Gemeinderat untätig blieb, reichte C.________ am 21. September 2018 beim Regierungsrat eine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche mit Beschluss Nr. 207 vom 20. März 2019 durch den Regierungsrat gutgeheissen wurde. In der Folge wurde der Gemeinderat angewiesen, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die von der F.________ und der G.________ hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2019 75 vom 21. November 2019 abgewiesen. Ebenso wies das Bundesgericht die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 ab.
B. Am 18. Februar 2021 verlangte C.________ zusammen mit D.________ in einer gemeinsamen Eingabe vom Gemeinderat, er solle sich unverzüglich um die Durchsetzung des vom Bundesgericht verlangten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bemühen (vgl. RR-act. I/1/Beilage 7). Das Bauamt der Gemeinde A.________ stellte am 19. Februar 2021 einen diesbezüglichen Entscheid an der zweiten ordentlichen Gemeinderatssitzung vom 16. März 2021 in Aussicht (vgl. RR-act. I/1/Beilage 8). C.________ sowie D.________ hielten am 26. Februar 2021 den Gemeinderat A.________ an, unverzüglich einen Bau- bzw. Nutzungsstopp des Sägerei- und Zimmereibetriebes zu veranlassen (vgl. RR-act. I/1/Beilage 9). Hierzu nahm die Gemeinde A.________ nicht Stellung.
Deshalb reichten C.________ sowie D.________ am 11. März 2021 eine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Regierungsrat ein mit folgenden Anträgen (vgl. RR-act. I/1):
1. Die Gemeinde A.________ sei anzuhalten, in Bezug auf die Zweckänderung bzw. baurechtlich relevanten Tätigkeiten und Immissionen der F.________ als Betreiberin sowie der G.________ als Grundeigentümerin bezüglich deren seit 2018 in Betrieb genommenen Sägerei auf dem Grundstück GB __ (I.________ A.________) ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen.
Erwägungen
2.
a) Es sei gegenüber der F.________, J.________, ein Nutzungsstopp für den Betrieb der genannten Sägerei zu erlassen. Einer Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für den Widerhandlungsfall sei auf Art. 292 StGB hinzuweisen und Ordnungsbusse von Fr. 300.-- für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.
b) Eventualiter habe die Gemeinde diesen Nutzungsstopp (lit. a) ohne Verzug zu verfügen.
c) Der Nutzungsstopp sei sofort und ohne Anhörung zu erlassen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde A.________ sowie der F.________.
C. Während hängigem Verwaltungsbeschwerdeverfahren ordnete der Gemeinderat an seiner ordentlichen Sitzung vom 16. März 2021 mit Beschluss (GRB) Nr. 2021-0083 (= RR-act. II/1/Beilage 2) Folgendes an:
1.
Die F.________ wird umgehend durch das Bausekretariat schriftlich angewiesen, gemäss Bundesgerichtsurteil vom 5. Januar 2021, ein nachträgliches Baugesuch für die Zweckänderung bzw. baurechtlich relevanten Tätigkeiten und Immissionen auf KTN __, innert einer Frist von 21 Tagen, einzureichen.
2.
Auf die Erlassung eines Nutzungsstopps wird gemäss Ziff. 5 der Erwägungen verzichtet.
(3. Mitteilung).
Der Verzicht auf einen Nutzungsstopp wurde damit begründet, dass das Sicherheitsdepartement mit Zwischenbescheid vom 9. Oktober 2018 einen entsprechenden Antrag abgewiesen hatte, und dieser Zwischenbescheid unangefochten geblieben war (hierzu vgl. VGE III 2019 75 vom 21.11.2019 Ingress lit. C).
D.1 Mit Zwischenbescheid vom 7. April 2021 verfügte das Sicherheitsdepartement betreffend den Antrag auf Erlass eines Nutzungsstopps was folgt:
1.
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin 1 [d.h. F.________] wird untersagt, bis zum Entscheid des Regierungsrates in der Hauptsache auf dem Grundstück KTN __ Motorkettensägen zu verwenden.
(2. Androhung Verzeigung nach Art. 292 StGB sowie Ordnungsbusse).
Dispositiv
3. Die Verfahrenskosten für diesen Zwischenbescheid werden zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache erhoben. Ebenso wird über die Parteientschädigung mit der Hauptsache entschieden.
(4./5. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
D.2 Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhoben die F.________ und die G.________ Einsprache gegen den Zwischenbescheid vom 7. April 2021 mit folgenden Anträgen:
1. Der Zwischenbescheid vom 7. April 2021 sei unverzüglich und vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei der Zwischenbescheid vom 7. April 2021 unverzüglich abzuändern und der Beschwerdegegnerin 1 zu untersagen, von 11 bis 14 Uhr sowie von 17 bis 9 Uhr auf dem Grundstück KTN __ Motorkettensägen zu verwenden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführer.
E. Mit Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 entschied Frau Landammann wie folgt:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das vorsorgliche Verbot von Motorkettensägen gilt im Sinne der Erwägungen über die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinaus bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vorinstanz wie folgt:
- Es ist der Beschwerdegegnerin 1 nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr erlaubt, auf dem Grundstück KTN __ mit Motorkettensägen zu arbeiten.
- An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen und während den restlichen Zeiten an Werktagen ist der Beschwerdegegnerin 1 die betriebliche Verwendung von Motorkettensägen auf dem Grundstück KTN __ untersagt.
In diesem Sinne wird die Einsprache vom 19. April 2021 teilweise gutgeheissen.
2. Kommt die Beschwerdegegnerin 1 der Aufforderung gemäss Ziffern 1 nicht nach,
- wird sie nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;
- wird ihr ab Erhalt der Verfügung für jeden Tag der Nichterfüllung bzw. der Zuwiderhandlung eine Ordnungsbusse bis Fr. 500.-- angedroht (Festsetzung durch den Gemeinderat A.________).
Der Gemeinderat A.________ wird mit der Kontrolle und dem Vollzug beauftragt.
3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden der Gemeinde A.________ auferlegt. Diese Verfahrenskosten sind innert 120 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.
4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.-- zulasten der Gemeinde A.________ zugesprochen. Im Übrigen werden keine weiteren Parteientschädigungen gesprochen.
(5. Rechtsmittelbelehrung).
6. Das Sicherheitsdepartement hat diese Präsidialverfügung dem Regierungsrat nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.
(7./8. Zustellung).
Der Regierungsrat genehmigte diese Präsidialverfügung mit RRB Nr. 336 vom 18. Mai 2021.
F. Gegen diese Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 lässt der Gemeinderat A.________ fristgerecht mit Eingabe vom 11. Mai 2021 (Postaufgabe am 10. Mai 2021) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei die Nichtigkeit der Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 festzustellen.
2. Eventualiter seien die Verfügungsziffern 3+4 der Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 aufzuheben.
3. Subeventualiter seien die verfügten Verfahrenskosten und die Parteientschädigung angemessen herabzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2021, die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. C.________ sowie D.________ verzichten mit Schreiben vom 4. Juni 2021 auf eine ausführliche Vernehmlassung. Dennoch halten sie fest, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet und daher abzuweisen sei. Die F.________ und die G.________ verzichten ebenfalls mit Schreiben vom 8. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Feststellung der Nichtigkeit. Er bringt vor, die Präsidialverfügung enthalte einerseits keine Absenderadresse der verfügenden Behörde und andererseits werde nicht erkennbar, wer die angefochtene Verfügung unterzeichnet habe. Es sei ersichtlich, dass weder Frau Landammann K.________ noch ihr Stellvertreter Regierungsrat L.________ die Präsidialverfügung unterschrieben habe. Die Unterzeichnung "i.V." erscheine überdies generell fragwürdig. Des Weiteren seien "Pandemieunterzeichnungen" nicht zulässig; dafür gäbe es Kurierdienste (S. 3 Ziff. 3). Ungültige Unterschriften seine praxisgemäss nichtig (S. 3 Ziff. 4).
1.2.1 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1096 mit Hinweisen u.a. auf BGE 144 IV 362, 367 f.). Aufgrund des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit ist eine Verfügung grundsätzlich nur anfechtbar und nicht nichtig. Würde jede mangelhafte Verfügung als nichtig bezeichnet, hätte dies eine unhaltbare Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1089).
1.2.2 Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie. Danach ist ein fehlerhafter Verwaltungs- bzw. Entscheidakt nur dann nichtig und nicht bloss anfechtbar, wenn - kumulativ - der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und gleichzeitig offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1098 ff.; BGE 98 Ia 568, BGE 98 Ia 571; BGE 144 IV 367 f., BGE 139 II 243, BGE 139 II 260, BGE 138 II 501, BGE 138 II 503). Zu den Konsequenzen des Fehlens der Unterschrift sowie der fehlenden Bezeichnung der erlassenden Behörde gehen die Lehrmeinungen auseinander (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1122; BGE 97 IV 205; BGE 97 IV 208; Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2579).
1.3.1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; SRSZ 143.110] vom 27.11.1986). Der bzw. Frau Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates (§ 12 Abs. 1 erster Satzteil RVOG). Ist der Landammann verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle (§ 12 Abs. 3 RVOG). Die Beschlüsse des Regierungsrates unter anderem im Rahmen der Rechtspflege werden zusammen vom Landammann und vom Staatsschreiber unterzeichnet (vgl. § 16 Abs. 1 RVOG).
1.3.2 Vernehmlassend legt das Sicherheitsdepartment dar, vorliegend fehle es weder an der Bezeichnung der verfügenden Behörde noch an der Unterschrift; beides sei auf der angefochtenen Verfügung vorhanden. Regierungsrat L.________ sei lediglich als Vertretung in der Funktion von Frau Landammann K.________ als Departementsvorsteherin im Sinne von § 10 Abs. 1 RVOG vorgesehen. In der Funktion als Frau Landammann werde sie durch den Landesstatthalter Herr M.________ vertreten. Dieser werde bei Verhinderung durch das amtsälteste Mitglied des Regierungsrats vertreten. Dies sei der Fall gewesen, weshalb die Verfügung von Regierungsrat N.________ unterzeichnet worden sei, welcher als Amtsältester auch dazu befugt gewesen sei. Ausserdem sei die angefochtene Präsidialverfügung inzwischen mit dem Genehmigungsbeschluss (RRB Nr. 336 vom 18.5.2021) durch den Gesamtregierungsrat genehmigt worden, wodurch sich weitere Ausführungen zur Unterschrift erübrigten (vgl. Vi-act. 5 Ziff. 1).
1.4 Diesen zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen des Sicherheitsdepartementes gibt es nichts beizufügen. Anzufügen ist allenfalls, dass Regierungsrat N.________ als amtsältestes Mitglied seit 2008 im Amt ist und von Juli 2014 bis Juni 2016 Landammann sowie zuvor Landesstatthalter war, womit seine Unterschrift den kommunalen Behörden hinlänglich bekannt sein dürfte. Von Nichtigkeit der Präsidialverfügung kann nicht die Rede sein. Dass die Präsidialverfügung die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verfügung erfüllt (vgl. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) kann nicht ernsthaft bestritten werden. Dass die regierungsrätliche Genehmigung der Präsidialverfügung formell korrekt ist, wird, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdehauptantrag (Antrag Ziff. 1) ist daher abzuweisen.
2. Mit dem Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer, es seien die Verfügungsziffern 3+4 der Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 aufzuheben.
2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren u.a. damit, dass die Zustellung des Bundesgerichtsentscheids (Urteil BGer 1C_23/2020 vom 5.1.2021) am 8. Februar 2021 erfolgt sei und die erste ordentliche Sitzung am 9. Februar 2021 stattgefunden habe, wodurch zu wenig Zeit übriggeblieben sei, um die Behandlung der Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vornehmen zu können. In der Stellungnahme vom 18. März 2021 habe er dies hinreichend begründet und an der zweiten ordentlichen Sitzung am 16. März 2021 die Veranlassung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verfügt. Zudem sei aus der Präsidialverfügung nicht ersichtlich, weshalb der Gemeinderat A.________ zu verpflichten sei, die gesamten Verfahrenskosten zu übernehmen und eine Parteientschädigung auszurichten. Gegen die F.________ sowie die G.________ sei ein Nutzungsverbot erlassen worden, wogegen die beiden Firmen Einsprache erhoben hätten. Diese Einsprache sei teilweise gutgeheissen worden; mit der angefochtenen Präsidialverfügung sei ein beschränktes Nutzungsverbot erlassen worden. Aus der Präsidialverfügung gehe nicht hervor, mit welcher Begründung der Gemeinderat verpflichtet worden sei, die gesamten Kosten zu übernehmen und eine Parteientschädigung auszurichten. Es entstehe der Eindruck, dass der Gemeinderat beim Regierungsrat in Ungnade gefallen sei, was mit den exorbitanten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- bestätigt werde.
Die Kostenauflage bestimme sich nach § 72 VRP. Die Präsidialverfügung begründe sich mit der Einsprache der Beschwerdegegner gegen den Zwischenbescheid des Sicherheitsdepartements. Deshalb erscheine eine Überbindung der Kosten (sowohl die Partei- als auch die Verfahrenskosten) auf die Gemeinde A.________ per se als abwegig. Selbst wenn der Gemeinderat A.________ die Aktenlage zum Nutzungsstopp falsch interpretiert haben sollte, rechtfertige dies ebenfalls noch keine Kostenüberbindung (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4).
2.2 Das Sicherheitsdepartement führt seinerseits vernehmlassend namentlich aus, der Verfahrensgegenstand habe sich einerseits auf die Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung des Gemeindesrats A.________, im Sinne einer nachträglichen Baubewilligung, und andererseits auf das beantragte Nutzungsverbot für die Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens beschränkt (Ziff. 2). Die Voraussetzungen der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung in Bezug auf das vom Gemeinderat A.________ verlangte Nutzungsverbot seien ohne Weiteres erfüllt. Da die Gesuchsteller am 26. Februar 2021 vom Gemeinderat A.________ den Erlass eines Nutzungsverbots verlangt hätten und ihr Gesuch unbeantwortet geblieben sei, sei die Gemeinde A.________ in diesem Punkt unterlegen. Demzufolge habe sie auch die Kosten dafür zu tragen (Ziff. 3). Aufgrund der Rechtsverweigerung durch die Gemeinde A.________ hätten sich die Beschwerdeführer an den Regierungsrat gewandt und für die Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ein vorsorgliches Nutzungsverbot verlangt. Das Obsiegen und Unterliegen zwischen den vorinstanzlichen Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern halte sich deshalb die Waage. Da der Regierungsrat anstelle des Gemeinderats A.________ entschieden habe und der Regierungsrat die Arbeit für den Gemeinderat habe erledigen müssen, rechtfertige es sich, die Kosten dem Gemeinderat aufzuerlegen. Zudem habe der Regierungsrat aus verfahrensökonomischen Gründen die Geltungsdauer des vorsorglichen Nutzungsverbotes bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor dem Gemeinderat A.________ ausdehnen müssen. Der Gemeinderat A.________ habe zu verstehen gegeben, dass er kein Nutzungsverbot erlassen werde, womit eine Rückweisung an den Gemeinderat einen Verfahrensleerlauf dargestellt hätte. Deshalb habe der Regierungsrat bezüglich der das vorsorgliche Nutzungsverbot betreffenden Kosten von der allgemeinen Regel zur Kostenauferlegung abweichen dürfen (Ziff. 4). Aufgrund der Eröffnung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens durch den Gemeinderat A.________ habe es sich für den Regierungsrat erübrigt, die Sache an den Gemeinderat A.________ zurückzuweisen. Es sei das Recht und die Pflicht des Regierungsrats festzustellen, dass der Gemeinderat A.________ sich durch sein Zuwarten in dieser Angelegenheit bereits der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe. Es habe sehr lange gedauert, bis das nachträgliche Baugesuch eingereicht worden sei, obwohl dem Gemeinderat A.________ mit dem Bundesgerichtsentscheid kein Entscheidungsspielraum oder Ermessen zugekommen sei. Deshalb unterliege der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt und habe demnach die Kosten dafür zu tragen. Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vermöge daran nichts zu ändern, ansonsten eine Behörde jeweils mit einem Entscheid so lange zuwarten würde, bis eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig gemacht werde, um sich anschliessend durch den Erlass des geforderten Entscheids aus der Verantwortung zu ziehen und dadurch die Kosten in unbilliger Weise auf den Rechtsverweigerungsbeschwerdeführer abzuwälzen (Ziff. 5). Im Normalfall würden für einen Zwischenbescheid rund Fr. 500.-- und für einen Hauptentscheid rund Fr. 1'500.-- erhoben. Fr. 2'000.-- für den Zwischenbescheid seien also nicht exorbitant (Ziff. 6).
3.1.1 Ein anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ist infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuschreiben, sofern die ausstehende Entscheidung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ergeht (Urteile BGer Verweis auf BGE 136 III 497 Erw. 2.1; VGE II 2021 32 vom 12.4.2021; VGE I 2021 5 vom 8.3.2021 Erw. 1.3; VGE III 2019 125 vom 20.8.2019).
3.1.2 Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass aufgrund des Bundesgerichtsurteils 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 8.2.2021) kein Anlass bestand, mit der Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zuzuwarten und hierfür vorerst einen Gemeinderatsbeschluss zu fassen. Zwar ist die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde (Antrag Ziff. 1 der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 11.3.2021) mit der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens durch die Baukommission gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz durfte dennoch die gesamten Umstände bei der Kostenverlegung ohne weiteres berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat durch sein (unmotiviertes) Zuwarten mit der Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens das Beschwerdeverfahren verursacht, womit ihm nach dem Verursacherprinzip Kosten auferlegt werden dürfen (vgl. § 72 Abs. 3 VRP). Dass diese Kosten allerdings gering ausfallen dürften, soweit die Fallbearbeitung noch nicht in Angriff genommen wurde, ändert hieran nichts.
3.1.3 Der Eventualantrag Ziff. 2, welcher auf gänzliche Befreiung von einer Kostentragungs- und Entschädigungspflicht abzielt, ist somit abzuweisen.
3.2.1 Mit dem Zwischenbescheid vom 7. April 2021 hat das Sicherheitsdepartement das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gutgeheissen und der Beschwerdegegnerin Ziff. 5 untersagt, bis zum Entscheid des Regierungsrates in der Hauptsache auf dem Grundstück KTN __ Motorkettensägen zu verwenden. Die Erhebung der Verfahrenskosten für den Zwischenbescheid wurde für den Entscheid in der Hauptsache in Aussicht gestellt.
Dieser Zwischenbescheid stellt somit ein Obsiegen der Beschwerdegegner Ziff. 3 und 4 dar, womit die Gemeinde und die Beschwerdegegner Ziff. 5 und 6 als unterlegene Parteien hierfür grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wurden.
3.2.2 Mit der angefochtenen (vom Gesamtregierungsrat genehmigten) Präsidialverfügung wurde der Nutzungsstopp auf Einsprache der Beschwerdegegner Ziff. 5 und 6 hin abgeschwächt und auf rund die Hälfte der üblichen Arbeitszeiten an den Werktagen reduziert. Dies ist als teilweises (hälftiges) Obsiegen der Beschwerdegegner Ziff. 5 und Ziff. 6 wie auch des Gemeinderates zu würdigen und entsprechend als hälftiges Unterliegen der Beschwerdegegner Ziff. 3 und 4.
3.3 Gemäss § 26 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 gelten für die Verwaltungsrechtsprechung der regierungsrätlichen Verfahren die Ansätze des Verwaltungsgerichts. Der Gebührenansatz für die Behandlung und den Entscheid einer Vor- und Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Hauptsache entschieden wird, beträgt Fr. 60.-- bis Fr. 700.-- (§ 25 Ziff. 27 GebO), für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).
Im Rahmen dieser Ansätze ist die Gebühr im Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO).
3.4.1 Die Vorinstanz hat die Kosten für den Zwischenbescheid von Fr. 500.-- und von Fr. 1'500.-- für das Hauptverfahren insgesamt "dem Verfahrensausgang entsprechend und unter Berücksichtigung der zu beanstandenden Vorgehensweise" der Gemeinde auferlegt.
3.4.2 Mit dieser pauschalen Argumentation wird der vorstehend dargelegten gebotenen Differenzierung bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde nicht hinreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass der Gemeinde beizupflichten ist, dass die Kostenhöhe auf einen pönalen Charakter hinweist.
Zum einen lassen sich Kosten von Fr. 500.-- für den Zwischenbescheid vorliegend vor dem Hintergrund des Gebührenrahmens, der vorinstanzlichen Begründung sowie des mutmasslichen Aufwandes kaum vertreten. Zum andern wurde der vollständige Nutzungsstopp gemäss dem Zwischenbescheid entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner Ziff. 5 und 6 wieder abgeschwächt. Dies bedeutet gleichzeitig eine Annäherung an den vollständigen Verzicht der Gemeinde auf die Anordnung eines Nutzungsstopps. Hinzu kommt, dass der mit dem Zwischenbescheid angeordnete Nutzungsstopp zur Hauptsache die Beschwerdegegner Ziff. 5 und 6 (negativ) betraf/betrifft, womit der Verzicht auf eine Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegner Ziff. 5 und Ziff. 6 auf Anhieb und ohne vorinstanzliche Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, zumal die Beschwerdegegner Ziff. 5 und Ziff. 6 mit ihrer Einsprache gegen den Zwischenbescheid im Hauptantrag die vollumfängliche und unverzügliche Aufhebung des Nutzungsstopps beantragten. Da die Beschwerdegegner Ziff. 5 und Ziff. 6 mit ihren Eventualanträgen im Einspracheverfahren durchdrangen, ist gleichzeitig auch nicht verständlich, weshalb - ebenfalls ohne nähere Begründung - von jeglicher Kostenauflage auf die diesbezüglich unterliegenden Beschwerdegegner Ziff. 3 und 4 abgesehen wurde. Zutreffend ist, dass sich das Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdegegner Ziff. 3 und 4 einerseits und Beschwerdegegner Ziff. 5 und 6 anderseits ungefähr die Waage hält. Dies führt jedoch nur zu einem Wettschlagen allfälliger Parteientschädigungen, kann aber grundsätzlich nicht eine Befreiung von Verfahrenskosten zur Folge haben; diese sind bei teilweisem Unterliegen bzw. Obsiegen anteilsmässig zu verteilen (§ 72 Abs. 2 Satz 2 VRP).
Es rechtfertigt sich insgesamt, die Kosten für den Zwischenbescheid um die Hälfte auf Fr. 250.-- zu reduzieren.
3.4.3 Es ist gerichtsnotorisch, dass für planungs- und baurechtliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat in der Regel Verfahrenskosten zwischen Fr. 1'500.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden (vgl. z.B. VGE III 2020 62, Ingress lit. A; VGE III 2020 91, Ingress lit. E; VGE III 2020 163, Ingress lit. E; VGE III 2020 132, Ingress lit. F; VGE III 2017 181, Ingress lit. K). Diese Verwaltungsbeschwerdeverfahren betreffen indes Baubewilligungen, welche (erheblich) aufwändiger sind als das vorliegende Verfahren.
Die Kosten für das Hauptverfahren (betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde), welches infolge der Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens während hängigem Verfahren gegenstandslos wurde, von Fr. 1'500.-- lassen sich mithin nicht (mehr) rechtfertigen. Sie sind ebenfalls auf noch vertretbare Fr. 750.-- zu halbieren.
3.5.1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT), für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.--.
In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebT). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT).
3.5.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdegegner Ziff. 3 und 4 war grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2), und die Beschwerdegegner Ziff. 3 und Ziff. 4 haben ihr damit verfolgtes Ziel, die unverzügliche Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, erreicht. Betreffend den Nutzungsstopp haben sie letztlich angesichts der angefochtenen Präsidialverfügung nur teils obsiegt.
Bei dieser Sachlage, angesichts des erwähnten Honorarrahmens von grundsätzlich maximal Fr. 4'800.-- sowie im Vergleich mit den für Baubewilligungsverfahren, welche mit (in der Regel erheblich) mehr Aufwand verbunden sind, vom Regierungsrat gerichtsnotorisch gesprochenen Parteientschädigungen erweisen sich vorliegend Fr. 1'800.-- ebenfalls als überhöht. Unter Ausübung des richterlichen Ermessens ist die Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde und zu Gunsten der Beschwerdegegner Ziff. 3 und 4 auf noch vertretbare Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu reduzieren.
3.6 Mangels entsprechender Anträge ist nicht weiter zu prüfen, ob sich eine Auferlegung von Verfahrenskosten auf weitere Parteien und weitere Parteientschädigungen für die vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigen lassen.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des (Haupt-)Antrags Ziff. 1 sowie des Eventualantrags Ziff. 2 als unbegründet. Hingegen ist der Subeventualantrag (Antrag Ziff. 3) gutzuheissen. Die der Gemeinde A.________ auferlegten Verfahrenskosten sind von insgesamt Fr. 2'000.-- auf Fr. 1'000.-- und die ihr zu Gunsten der Beschwerdegegner Ziff. 3 und 4 auferlegte Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren.
4.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Der Kanton wird in Anwendung der vorerwähnten Kriterien (vorstehend Erw. 3.5.1) und in Ausübung des pflichtgemässen richterlichen Ermessens zudem verpflichtet, der beanwalteten, teilweise obsiegenden Gemeinde eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.3 Eine Beteiligung der Beschwerdegegner an den Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren oder eine Auferlegung von Parteientschädigungen zu ihren Lasten lässt sich nicht rechtfertigen, zumal sie auf Vernehmlassungen verzichtet haben.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 wie folgt geändert:
3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1000.-- werden der Gemeinde A.________ auferlegt. Diese Verfahrenskosten sind innert 120 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.
4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.-- zulasten der Gemeinde A.________ zugesprochen. Im Übrigen werden keine weiteren Parteientschädigungen gesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Kanton auferlegt. Auf das Inkasso wird verzichtet.
3. Der Kanton hat dem beanwalteten Gemeinderat (bzw. der beanwalteten Gemeinde) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner Ziff. 3 und 4 (3/R)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner Ziff. 5 und 6 (3/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB)
- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB).
Schwyz, 28. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7 Juni 2021
1
1C_23/2020
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
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1C_23/2020
§ 72 VRP
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