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Entscheid

III 2021 82

Kammergericht

19. Januar 2022Deutsch20 min

A.________ (während der Ehe mit dem Nachnamen F.________, geboren am ____ [Datum], nachfolgend auch Kindsmutter genannt) sowie D.________ (geboren am ____ [Datum], nachfolgend auch Kindsvater genannt) hatten am ____ [Datum] in G.________ geheiratet. Am ____ 2016 [Datum] kam die gemeinsame Tochter H.________ zur Welt. Am _____ 2019 [Datum] hat das Zivilkreisgericht I.________ die Ehe geschieden, die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam belassen sowie die Obhut über die Tochter der Kindsmutter zugewiesen. In der Scheidungskonvention erklärte der Kindsvater seine Zustimmung zur Abänderung des Familiennamens von H.________ von "F.________" zu "______" [Ledigname Kindsmutter]. Gemäss Ziffer 3 der Scheidungskonvention bewirken die Eltern in gemeinsamer Absprache einen regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Kind (vgl. Vi-act. 013-016).

Source sz.ch

III 2021 82

Entscheid vom 19. Januar 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

C.________,

Vorinstanz,

D.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Advokatin E.________,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Regelung des persönlichen Verkehrs/ Rückweisung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (während der Ehe mit dem Nachnamen F.________, geboren am ____ [Datum], nachfolgend auch Kindsmutter genannt) sowie D.________ (geboren am ____ [Datum], nachfolgend auch Kindsvater genannt) hatten am ____ [Datum] in G.________ geheiratet. Am ____ 2016 [Datum] kam die gemeinsame Tochter H.________ zur Welt. Am _____ 2019 [Datum] hat das Zivilkreisgericht I.________ die Ehe geschieden, die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam belassen sowie die Obhut über die Tochter der Kindsmutter zugewiesen. In der Scheidungskonvention erklärte der Kindsvater seine Zustimmung zur Abänderung des Familiennamens von H.________ von "F.________" zu "______" [Ledigname Kindsmutter]. Gemäss Ziffer 3 der Scheidungskonvention bewirken die Eltern in gemeinsamer Absprache einen regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Kind (vgl. Vi-act. 013-016).

B. In einer Eingabe vom 19. März 2020 an die KESB J.________ ersuchte die Rechtsvertreterin des Kindsvaters um die Errichtung einer Besuchsrechts­beistandschaft mit der Begründung, dass die Kindsmutter dem Kindsvater den Kontakt zur Tochter verweigere (Vi-act. 022).

Nach Abklärungen hat die KESB J.________ mit Entscheid vom 18. Juni 2020 die Kindseltern angewiesen, das Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter begleitet auszugestalten (nach Möglichkeit 2x pro Monat), wobei eine Mitarbeiterin der Einrichtung K.________ (Institut _______, _______) mit der Besuchsbegleitung betraut wurde (siehe Vi-act. 147ff.). In der Folge kam es zu diversen begleiteten Kontakten zwischen der Tochter und dem Kindsvater unter Mitwirkung der Einrichtung K.________ (vgl. Vi-act. 069ff.).

Am 9. September 2020 teilte die Kindsmutter der KESB J.________ mit, dass ihr Vertrauen in K.________ nachhaltig geschädigt sei und eine weitere Besuchsbegleitung oder Beratung durch K.________ für sie nicht mehr in Frage komme (Vi-act. 130).

C. Mit Schreiben vom 18. September 2020 an die KESB C.________ umschrieb die KESB J.________ die aktuelle Situation wie folgt (Vi-act. 161):

Die Eltern von H.________ sind sehr zerstritten, weshalb die KESB J.________ ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters und eine Beratung der Eltern angeordnet hat (vgl. Entscheid vom 18.06.2020). Die begleiteten Besuche verliefen bisher gut und die Rückmeldungen sind positiv. Die Mutter hat nun die Beratung und Begleitung der Besuche durch die Firma K.________ abgebrochen und ist nicht mehr für eine weitere Zusammenarbeit mit der Firma K.________ bereit (Details entnehmen Sie dem beigelegten Dossier). Die KESB J.________ hat deshalb letzte Woche ein Verfahren eröffnet betr. Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und Ernennung einer neuen Besuchsbegleitperson. Das rechtliche Gehör dazu läuft noch. Völlig unerwartet und ohne persönliche Mitteilung an die KESB hat sich nun die Mutter mit H.________ per __.__.2020 nach L.________ abgemeldet. Damit fällt die Zuständigkeit der KESB J.________ weg, wobei wir selbstverständlich das Verfahren abschliessen werden. (…)

D. Mit Entscheid vom 5. November 2020 hat die KESB J.________ für H.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und als Mandatsträgerin (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog) M.________ (Berufsbeiständin, Amtsbeistandschaft 1, L.________) ernannt. Zudem wurde für die Besuchsbegleitung per sofort N.________ (Sozialpädagoge FH) eingesetzt (und diesbezüglich Kostengutsprache erteilt). Der KESB C.________ wurde die Übernahme der Massnahme beantragt (vgl. Vi-act. 188ff.).

E. Am 5. Januar 2021 erstattete N.________ der Beiständin einen Bericht zur laufenden Besuchsbegleitung und empfahl, die bisherigen 1:1 Begleitungen in eine begleitete Übergabe umzuwandeln (mit der sinngemässen Begründung, dass der Kindsvater über ausreichend erzieherische Kompetenzen verfüge, vgl. Vi-act. 196ff.).

Mit Bericht vom 11. Januar 2021 an die KESB C.________ stellte die Beiständin einen Antrag auf Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (Vi-act. 207f.).

Daraufhin räumte die KESB C.________ den Beteiligten das rechtliche Gehör ein (Vi-act. 212ff.). Die damalige Rechtsvertreterin der Kindsmutter stellte mit Eingabe vom 29. Januar 2021 folgende Anträge (Vi-act. 320ff.):

Es seien am 6. und 27. Februar 2021 sowie am 6. und 20. März 2021 unbegleitete Besuche (inkl. unbegleitete Übergaben) zwischen dem Kindsvater und der Tochter, mit einer Dauer von jeweils 4 Stunden, anzuordnen, wobei der Weg abwechselnd von der Mutter bzw. vom Vater zu organisieren sei.

Es sei der Kindsvater vorsorglich zu verpflichten, bis spätestens Ende Februar 2021 von unabhängiger Stelle einen Abstinenznachweis auf Alkohol, Medikamente und Drogen mittels Haaranalyse vorlegen zu lassen.

Unter o/e Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MWST zu Lasten des Kindsvaters.

F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 hat die KESB C.________ eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs festgelegt (zunächst 2 Besuche im Februar à 4 Stunden mit begleiteter Übergabe durch N.________/ Transporte organisiert durch die Kindsmutter; anschliessend 2 Besuche im März à 6 Stunden mit unbegleiteter Übergabe/ Transporte in der Verantwortung des Kindsvaters, vgl. Vi-act. 333ff.).

Am 10. März 2021 fand eine gemeinsame Anhörung bei der KESB C.________ statt, an welcher beide Eltern teilnahmen (Vi-act. 395ff.).

In einer weiteren Eingabe vom 29. März 2021 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Kindsmutter, es sei für H.________ ein Besuchsrecht im Umfang von zwei halben Tagen pro Monat anzuordnen sowie von der Festsetzung von

weitergehenden Kontakten sei derzeit abzusehen (Vi-act. 433).

G. Mit Beschluss Nr. IIA/001/15/2021 vom 7. April 2021 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Fettdruck nicht im Original):

Das Besuchsrecht zwischen H.________ und D.________ wird wie folgt festgelegt:

Stufe 1:

Es finden halbtägige Besuche jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt, erstmals am Samstag, 10. April 2021.

Der Transport liegt abwechselnd in der Verantwortung der Mutter und des Vaters. Der Transport am 10. April 2021 ist durch den Vater zu organisieren.

Diese Stufe gilt für die nächsten drei Monate, also für die Besuche am (…).

Stufe 2:

Ab Juli 2021 finden ganztägige Besuche jeden zweiten Samstag statt. Diese beginnen um 09.00 Uhr und enden um 18.00 Uhr.

Der Transport liegt abwechselnd in der Verantwortung der Mutter und des Vaters.

Diese Stufe gilt bis Ende Oktober 2021, also für die Besuche am (…).

Stufe 3:

Es findet ein Besuchswochenende mit Übernachtung alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 15.00 Uhr statt, erstmals am

Wochenende des 13. und 14. November 2021 und danach jedes zweite Wochenende.

Der Transport liegt abwechselnd in der Verantwortung der Mutter und des Vaters.

Stufe 4

Es findet ein Besuchswochenende alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 15.00 Uhr, statt und es besteht eine Ferienrecht von drei Wochen im Jahr. Die Beiständin hat dabei zu Beginn eines Kalenderjahres einen Ferienplan zusammen mit den Eltern auszuarbeiten und bei Vorliegen der KESB C.________ einzureichen.

Die Beiständin entscheidet über den Stufenübergang von Stufe 3 zu Stufe 4 im Hinblick auf das Wohl von H.________.

Der Transport für die Besuchswochenenden liegt weiterhin abwechselnd in der Verantwortung der Mutter und des Vaters. Der Transport für die Ferienzeiten liegt in der Verantwortung des Vaters.

Allgemeingültige Bedingungen für sämtliche Stufen:

Die Übergaben finden unbegleitet statt. Betreffend die Übergabezeiten gilt jeweils ein Flexibilitätsspielraum von 15 Minuten.

Ist der Vater für den Transport verantwortlich, so ist es an ihm zu entscheiden, ob der Besuch in O.________ oder in I.________ stattfinden soll, und er das Kind dazu in O.________ abholt und zurückbringt.

Entfällt ein Besuch, so wird dieser am darauffolgenden Wochenende nachgeholt. Dies ändert nichts am bestehenden zweiwöchigen Rhythmus.

Die Eltern werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, den Kurs "_______" auf eigene Kosten zu besuchen.

Der Antrag von Frau A.________, Herrn D.________ anzuweisen, regelmässige

Abstinenznachweise zu erbringen, wird abgewiesen.

Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die zusätzlichen Aufgaben:

Gemeinsam mit den Eltern und im Hinblick auf das Wohl von H.________ über den Stufenübergang gemäss Ziff. 1, d. des vorliegenden Beschlusses zu entscheiden.

Bei Eintritt in die Stufe 4 gemeinsam mit den Eltern einen Ferienplan zu erstellen.

Die Eltern bei der Einhaltung der Weisung gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Beschlusses zu unterstützen und diese zu überwachen.

Der KESB C.________ mitzuteilen, falls die Eltern den Kurs "__________" nicht innert nützlicher Frist besucht haben.

Sofern notwendig, Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

H. Gegen diesen Beschluss liess A.________ rechtzeitig am 10. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Hauptbegehren:

1.1 Der Entscheid vom 7. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

1.2 Eventuell sei:

Erwägungen

1.2.1

Ziff. 1a) - d) des Entscheids der KESB (…) aufzuheben und es sei für H.________ ein gerichtsübliches Besuchsrecht im Umfang von maximal zwei halben Tagen im Monat (= 2x je 4 Std.) anzuordnen. Von der Festlegung von weitergehenden Kontakten, Übernachtungen und Ferien sei derzeit abzusehen.

1.2.2

Ziff. 1 e) des Entscheids der KESB (…) aufzuheben.

1.2.3

Ziff. 2 des Entscheids der KESB (…) aufzuheben und von einer Anweisung der Kindsmutter, den Kurs "__________" zu besuchen, sei abzusehen.

1.2.4

Ziff. 4 lit.c und d des Entscheids der KESB (…) aufzuheben.

1.3

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer vor allen Instanzen.

Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung insofern stattgegeben, als die Besuchszeiten an den betreffenden Daten auf vier Stunden beschränkt wurden (noch ohne Ausdehnung auf 6 Stunden).

Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

In einer Eingabe vom 12. Juli 2021 machte der Beschwerdegegner geltend, dass die Besuchstage vom 19. Juni 2021 und vom 3. Juli 2021 ersatzlos abgesagt worden seien, mithin der Vater und die Tochter sich nunmehr sechs Wochen nicht mehr gesehen hätten.

Daraufhin hat der verfahrensleitende Richter am 13. Juli 2021 (zur Vermeidung einer weiteren Entfremdung zwischen Tochter und Kindsvater) angeordnet, dass der Vater seine Tochter jeden 2. Samstag ab 09.00 Uhr bis längstens 18.00 Uhr sehen und betreuen könne (erstmals am 17.7.2021).

In einer am 16. Juli 2021 überbrachten Eingabe ersuchte die Kindsmutter darum, dass die Besuchszeiten weiterhin auf vier Stunden zu beschränken seien. Dieses Begehren lehnte der verfahrensleitende Richter in der gleichentags erfolgten Antwort ab (u.a. mit dem Hinweis, dass bei einer Begrenzung der Besuchszeit auf 4 Stunden der Vater - mit seiner Tochter kaum in I.________ angekommen - schon bald wieder die Rückreise nach O.________ antreten müsste). Es stehe aber den Eltern frei, einvernehmlich andere (kürzere) Besuchszeiten zu vereinbaren.

In einer Eingabe vom 6. August 2021 reichte die KESB C.________ dem Gericht zwischenzeitlich eingetroffene Unterlagen ein, welche den Rechtsvertretern mit Begleitschreiben vom 9. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurden.

Innert erstreckter Frist erneuerte die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom

13.

September 2021 ihre Hauptbegehren und ersuchte zum einen darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und zum andern zusätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

I. Am 30. September 2021 fand die von der Beschwerdeführerin nachträglich geforderte mündliche Verhandlung statt.

Gestützt auf die Ausführungen und Vergleichsbemühungen anlässlich der mündlichen Verhandlung unterbreitete der verfahrensleitende Richter gleichentags den Parteien folgende vorläufige (befristete) Regelung:

Wochenende vom 23./24. Oktober 2021 (Abholen der Tochter H.________ in O.________ durch den Kindsvater in einem Zeitraum von 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr am Samstag und Zurückbringen der Tochter durch den Kindsvater nach O.________ am Sonntag im Zeitraum zwischen 15.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr);

Vorbehalten bleibt eine einvernehmliche abweichende Regelung der konkreten Übergabezeiten.

Wochenende vom 13./14. November 2021 (analoge Regelung der Übergabezeiten wie beim 1. Wochenende).

Wochenende vom 4./5. Dezember 2021 (analoge Regelung der Übergabe­zeiten).

23./24. Dezember 2021 (Abholen der Tochter durch den Kindsvater frühestens ab 09.00 Uhr, allenfalls nach Absprache, da es sich um einen Donnerstag handelt; am 24. Dezember 2021 bringt der Kindsvater die Tochter spätestens bis 12.00 Uhr nach O.________ zurück).

Wie erwähnt übernimmt der Kindsvater gemäss Absprache sämtliche Transporte bis zum 24. Dezember 2021.

Die Kindsmutter sichert zu, bei den Kindsübergaben grundsätzlich anwesend zu sein.

Die Kindseltern bemühen sich darum, den Blick auf die Zukunft (und nicht auf die Vergangenheit) zu richten, von Vorwürfen dem andern gegenüber konsequent abzusehen und bei den Übergaben dem gemeinsamen Kind H.________ einen angenehmen Rahmen zu bieten.

Für den Fall, dass die Tochter bei Übernachtungen beim Kindsvater (namentlich beim ersten Mal) mit erheblichen Ängsten/ Stresssymptomen (z.B. Albträume etc.) reagiert, sichert der Kindsvater zu, mit der Kindsmutter umgehend Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls die Tochter - nach Absprache - früher zurückzubringen bzw. zu übergeben.

Die Kindsmutter erklärt sich bereit, die Tochter bestmöglich auf die vereinbarten Besuchszeiten vorzubereiten und dem Kind zu vermitteln, dass die anstehenden Besuchszeiten von den Eltern gemeinsam so vereinbart worden sind.

Falls vereinbarte Besuchszeiten wegen Erkrankung (oder ähnlicher Gründe) abgesagt werden, haben sich die Eltern auf Ersatzzeiten zu verständigen (falls keine Verständigung möglich erscheint, gilt das folgende Wochenende als Ersatztermin).

Das Beschwerdeverfahren wird vorderhand sistiert. Nach Durchführung der vereinbarten Besuche fassen die Kindseltern ihre Erfahrungen in einem schriftlichen Bericht zusammen, welcher dem Gericht bis zum 14. Januar 2022 einzureichen ist. In diesem Bericht ist zusätzlich darzulegen, wie der persönliche Verkehr zwischen H.________ und dem Kindsvater künftig fortgeführt werden soll und wie mit der vor Gericht hängigen Beschwerde verfahren werden soll.

Ohne schriftlichen Gegenbericht bis zum 12. Oktober 2021 gilt die vorstehende Regelung als in allen Teilen akzeptiert.

Dieser vorläufigen Regelung stimmten der Beschwerdegegner sowie die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. bzw. 15. Oktober 2021 grundsätzlich zu.

J. Am 17. Januar 2022 ging beim Gericht eine von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdegegner (ohne Hinweis auf eine Mitwirkung der jeweiligen Rechtsvertreter) gemeinsam unterzeichnete Erklärung ein mit dem folgenden Inhalt:

Nach der Verhandlung vom 30. September haben wir Eltern den Dialog aufgenommen und die bei Gericht getroffene Vereinbarung versucht umzusetzen. H.________ wollte allerdings nicht übernachten und so wurde sie jeweils am Abend des Besuchssamstags durch die Mutter abgeholt. Basierend auf diesen neuen Erfahrungen ist für uns klar, dass Übernachtungen verfrüht sind und sich H.________ zu grossem Stress ausgesetzt fühlt. Wir konnten uns hinsichtlich der künftigen Besuche wie folgt einigen, wobei wir diese Vereinbarung seit November leben und auch künftige Daten bereits vereinbart haben:

Der persönliche Verkehr mit dem Kindsvater soll sich an den Möglichkeiten und Befindlichkeiten von H.________ ausrichten.

Auf Zusehen hin findet der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und dem Kind einmal pro Monat, an einem Samstag zwischen 10 und 17 Uhr, statt. Der Weg obliegt dem Kindsvater. Über Verschiebungen verständigen sich die Kindseltern bilateral.

Sollte die Umsetzung dieser Vereinbarung scheitern, ist jeder Elternteil allein berechtigt, die zuständige KESB zu befassen.

Ferner hat sich gezeigt, dass die direkte Kommunikation zwischen den Kindseltern konstruktiver verläuft als via die Beiständin. Wir beantragen Ihnen deshalb gemeinsam was folgt:

Es sei die Verfügung der KESB C.________ vom 7. April 2021, Beschluss Nr. IIA/001/15/2021, vollumfänglich aufzuheben und die gemeinsamen Anträge der Eltern gutzuheissen.

Es sei ein Besuchsrecht zwischen H.________ A.________ und dem Kindsvater festzulegen, wonach einmal pro Monat, an einem Samstag zwischen 10 und 17 Uhr, ein Besuch des Kindsvaters bei H.________ A.________ stattfindet.

Scheitert die Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Ziffer 2, sei es den Eltern freigestellt, die zuständige KESB zu befassen.

Es sei die Beistandschaft über H.________ A.________ gemäss Verfügung der KESB J.________ vom 5. November 2020 per 31. März 2022 aufzuheben, sofern keiner der Kindseltern bis am 25. März 2022 gegenüber der KESB C.________ schriftlich deren Beibehaltung fordert.

Es sei das Verfahren III 2021 82 abzuschliessen und die Kosten wettzuschlagen.

Wir danken für Ihre geschätzten Bemühungen und bitten Sie höflich, auf die Kostenerhebung grösstmöglich zu verzichten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974 [VRP, SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen­stand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 77 vom 1.5.2020 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.1

Art. 275 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)

regelt die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Die Kindesschutzbehörde trifft zudem die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und ernennt, wenn erforderlich, dem Kind einen Beistand (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar.

1.2.2

Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.2.3

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beurteilt gemäss § 2b Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der KESB im Sinne von Art. 450 ZGB. Anwendbar ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EGzZGB und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 36a EGzZGB).

1.3.1

Die vorliegende Beschwerde gegen den (am 8.4.2021 eingegangenen) KESB-Beschluss vom 7. April 2021 wurde am 10. Mai 2021 (= Montag) und damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Rechtmittelfrist beim Verwaltungsgericht als grundsätzlich zuständiges Gericht eingereicht.

1.3.2

Zu beachten ist, dass folgende, im angefochtenen KESB-Beschluss behandelte Themenbereiche zum Beschwerdegegenstand gehören:

- Regelung des persönlichen Verkehrs (zwischen dem Beschwerdegegner als Kindsvater und der betreffenden Tochter, inkl. Transport- und Übergabemodalitäten);

- Anweisung an die Kindseltern zum Besuch des Kurses "_________";

- Abstinenznachweise (betr. Beschwerdegegner);

- Zusätzliche Aufgaben für die von der KESB J.________ am 5.11.2020 eingesetzte Beiständin.

1.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner in der gemeinsamen Eingabe vom 15. Januar 2022 die ersatzlose Aufhebung der von der KESB J.________ am 5. November 2020 angeordneten Beistandschaft beantragen, kann darauf zum vornherein nicht eingetreten werden. Denn die Fragestellung, ob die Beistandschaft zu beenden sei, war im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Im Verfahren vor der Vorinstanz war (abgesehen von der Ausgestaltung des Besuchsrechts, des erwähnten Kursbesuches sowie der geforderten Abstinenznachweise) nur über den Umfang der (Zusatz)Aufgaben der Beiständin, nicht aber über die Fortsetzung der Beistandschaft als solche zu befinden. Dies dokumentiert auch der Antrag Ziffer 1.2.4 in der Beschwerdeschrift, wonach nur die zusätzliche Aufgabe Ziff. 4 lit. c ("Die Eltern bei der Einhaltung der Weisung gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Beschlusses zu unterstützen und diese zu überwachen"), nicht aber sämtliche Aufgaben der Beiständin aufzuheben seien.

1.3.4

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann das Verwaltungsgericht auf das neue Begehren der Kindseltern, wonach die Beistandschaft per 31. März 2022 ersatzlos zu beenden sei, nicht eintreten. Vielmehr ist diesbezüglich die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit letztere diese Fragestellung unter Einbezug der geänderten Haltung der Kindseltern prüfen und darüber erstinstanzlich befinden kann.

2.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners in der gemeinsamen Eingabe vom 15. Januar 2022 beinhalten eine geänderte Ausgangslage, wonach die Kindseltern aktuell konstruktiv direkt miteinander reden sowie eine einvernehmliche Besuchsregelung absprechen und auch umsetzen können. Eine solche, grundsätzlich erfreuliche Entwicklung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung so nicht erkennbar war, spricht ebenfalls für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Rahmen der vorliegenden Rückweisung wird die Vorinstanz (abgesehen von der geltend gemachten Aufhebung der Beistandschaft) insbesondere zu prüfen haben,

- ob der geänderte, in der gemeinsamen Eingabe vom 15. Januar 2022 präsentierte Sachverhalt nicht nur eine vorübergehende Momentaufnahme darstellt, sondern eine Beständigkeit erkennen lässt in dem Sinne, dass die Eltern sich darauf konzentrieren, den väterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln und umzusetzen;

- ob die in der Eingabe vom 15. Januar 2022 von den Kindseltern formulierten Rahmenbedingungen das Kindswohl hinreichend gewährleisten;

- ob dieser geänderte Sachverhalt es rechtfertigt, derzeit von einer Verpflichtung zum Besuch des Kurses "__________" abzusehen;

- und zusammenfassend, ob und gegebenenfalls inwiefern Einwände

gegen die von den Kindseltern in der Eingabe vom 15. Januar 2022 skizzierte Vorgehensweise zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (der Tochter zum Kindsvater) bestehen.

3.

Für den vorliegenden Rückweisungsentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Im Übrigen wird für den vorliegenden Rückweisungsentscheid keine Parteientschädigung zugesprochen. Vielmehr werden die Parteikosten - dem Begehren der Kindseltern in der gemeinsamen Eingabe vom 15. Januar 2022 entsprechend - wettgeschlagen, d.h. die Kindseltern übernehmen je die Kosten des eigenen Rechtsvertreters. Für dieses Ergebnis spricht, dass dann, wenn die Kindseltern bereits früher die Ausübung des Besuchsrechts einvernehmlich abgesprochen hätten, keine gewerbsmässigen Rechtsvertreter benötigt worden wären.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdesache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit letztere im Sinne der Erwägungen nach Prüfung des geänderten Sachverhalts darüber befinden kann, inwiefern der KESB-Beschluss Nr. IIA/001/15/2021 vom 7. April 2021 (betreffend H.________) abzuändern ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R, inkl. Kopie der gemeinsamen Eingabe der Kindseltern vom 15.1.2022)

- die Vertreterin des Beschwerdegegners (2/R, inkl. Kopie der gemeinsamen Eingabe der Kindseltern vom 15.1.2022)

- die KESB C.________ (EB, inkl. vorinstanzliche Akten und Kopie der gemeinsamen Eingabe der Kindseltern vom 15.1.2022)

- Amtsbeistandschaft 1 (z.H. der Beiständin M.________, inkl. Kopie der gemeinsamen Eingabe der Kindseltern vom 15.1.2022)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

20. Januar 2022

1

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

Art. 275 ZGBart. 275 CCart. 275 CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

§ 36a EGzZGB

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF