III 2021 83
Kammergericht
23. Juli 2021Deutsch16 min
A. A.________ (geb. ____1988) ist dem Gericht aus verschiedenen Verfahren bekannt. Eine ausführliche Vorgeschichte ist im Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2020 117 vom 27. August 2020 (betreffend Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft) enthalten. Zusammengefasst ist er in D.________ aufgewachsen und schon früh konsumierte er regelmässig Cannabis und Alkohol. Die Konflikte im familiären Bereich führten zu einer kinder- und jugendpsychiatrischen Intervention und zu einer Erziehungsbeistandschaft. Es folgten Platzierungen in einer Einrichtung für betreutes Wohnen in E.________ (2004/2005), bei einer Familie auf einem Hof (2005), in der F.________ (2005), bei einer Familie in D.________ (2005), in der G.________ (2005), in der Psychiatrischen Klinik H.________ (2005) und im I.________ (2005 mit dreiwöchigem Drogenentzug). Im Alter von 18 Jahren verbrachte er mehrere Wochen in Untersuchungshaft wegen Einbruchdiebstählen, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen. In einem forensischen Gutachten aus dem Jahre 2006 wurde eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeitssyndrom, eine drogeninduzierte psychotische Störung sowie eine Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert. Es folgten Aufenthalte in einer Arbeitserziehungsanstalt, in der psychiatrischen Klinik H.________ (wegen einer akuten psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie), im Kantonsgefängnis sowie in einer Notunterkunft in D.________ (vgl. auch VGE IV 2018 3 vom 29.1.2018 Ingress A).
Source sz.ch
III 2021 83
Entscheid vom 23. Juli 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch die Berufsbeiständin B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) C.________,
Gegenstand
Erwachsenenschutzrecht (Genehmigung von Berichten und
Rechnungen nach Art. 415 ZGB und Art. 425 ZGB)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ____1988) ist dem Gericht aus verschiedenen Verfahren bekannt. Eine ausführliche Vorgeschichte ist im Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2020 117 vom 27. August 2020 (betreffend Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft) enthalten. Zusammengefasst ist er in D.________ aufgewachsen und schon früh konsumierte er regelmässig Cannabis und Alkohol. Die Konflikte im familiären Bereich führten zu einer kinder- und jugendpsychiatrischen Intervention und zu einer Erziehungsbeistandschaft. Es folgten Platzierungen in einer Einrichtung für betreutes Wohnen in E.________ (2004/2005), bei einer Familie auf einem Hof (2005), in der F.________ (2005), bei einer Familie in D.________ (2005), in der G.________ (2005), in der Psychiatrischen Klinik H.________ (2005) und im I.________ (2005 mit dreiwöchigem Drogenentzug). Im Alter von 18 Jahren verbrachte er mehrere Wochen in Untersuchungshaft wegen Einbruchdiebstählen, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen. In einem forensischen Gutachten aus dem Jahre 2006 wurde eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeitssyndrom, eine drogeninduzierte psychotische Störung sowie eine Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert. Es folgten Aufenthalte in einer Arbeitserziehungsanstalt, in der psychiatrischen Klinik H.________ (wegen einer akuten psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie), im Kantonsgefängnis sowie in einer Notunterkunft in D.________ (vgl. auch VGE IV 2018 3 vom 29.1.2018 Ingress A).
Mit Beschluss vom 6. Mai 2009 hatte die (damalige) Vormundschaftsbehörde J.________ für A.________ eine Beiratschaft nach aArt. 395 Abs. 1 ZGB errichtet, welche am 22. Oktober 2012 in eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 2 und aArt. 393 Ziff. 3 ZGB umgewandelt wurde. Mit Beschluss vom 25. März 2014 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ K.________ zur Beiständin von A.________. Die bestehende Massnahme wurde mit KESB-Beschluss vom 15. September 2015 in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB geändert (VGE IV 2018 3 vom 29.1.2018 Ingress B).
Zwischenzeitlich lebte A.________ als IV-Rentner in E.________ und nahm an einem Methadonprogramm teil. Am 13. Januar 2016 wurde er notfallmässig ins Spital eingeliefert (aufgrund einer Intoxikation und mehreren Verbrennungen am Körper). Nachdem er am 1. Juni 2016 in der Praxis des Hausarztes eine Angestellte mit einem Klappmesser bedroht hatte (um Medikamente zu erhalten), wurde er verhaftet. Daraufhin erfolgte die medizinische Behandlung (mit Medikamentenausgabe) durch den SPD E.________, was im September 2016 beendet wurde, als A.________ eine SPD-Mitarbeiterin mit einem Messer bedroht hatte. In der Folge lebte er zeitweise in einem Zimmer im Hotel L.________ und dann in einem Zimmer im Hotel M.________
Nach einem weiteren Gefängnisaufenthalt wurde am 22. Dezember 2016 eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik H.________ angeordnet. Aufgrund fehlender Anschlusslösung übernahm der SPD E.________ zusammen mit der Spitex E.________ die Behandlung bzw. die Medikamentenabgabe, welche per
28. Februar 2017 infolge mangelhafter Kooperation von A.________ eingestellt wurde. Am 7. März 2017 meldete der SPD E.________ der KESB C.________, A.________ sei aus dem Fenster gestürzt (HWS-Fraktur/ schwere Kopfverletzung).
In der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2017 musste eine Polizeipatrouille zum Bahnhof D.________ ausrücken, weil A.________ dort randalierte. Am Abend des 13. Juni 2017 entfachte A.________ an der Kioskrückwand beim Bahnhof-gebäude in N.________ ein Feuer (mit bis zu 2 m hohen Flammen). Durch das schnelle Eingreifen einer Polizeipatrouille (mit Feuerlöscher) konnte das Übergreifen des Feuers verhindert werden.
Am 20. Juni 2017 trafen sich Vertreter der Kantonspolizei, der KESB C.________, des SPD E.________, der Psychiatrischen Klinik H.________ sowie der Beistand von A.________ zu einer Aussprache, wie weiter vorzugehen sei. Bei dieser Aussprache wurde u.a. festgehalten, dass die Kantonspolizei seit Januar 2016 wegen A.________ rund 30 Einsätze hatte. Die Klinik H.________ erklärte sich nochmals bereit, die Medikamente wöchentlich an A.________ zu übergeben. Gleichentags wurde A.________ bei einem Diebstahl von Alkohol in einem Geschäft in D.________ erwischt. Am 4. Juli 2017 wurde er von der Polizei wegen fremdaggressivem Verhalten in stark angetrunkenem Zustand dem SPD zur Beurteilung zugewiesen. Die Untersuchung musste im Kastenwagen der Polizei durchgeführt werden, da A.________ massiv randalierte. Im Anschluss daran erfolgte eine Einweisung per ärztlicher FU-Verfügung in die Klinik H.________. Wegen zunehmender Selbst- und Fremdgefährdung wurde ein forensisches Gutachten bei einer geschlossenen Unterbringung empfohlen (VGE IV 2018 3 vom 29.1.2018 Ingress lit. D).
Am 19. September 2017 wies die KESB C.________ A.________ zur stationären Begutachtung in die Psychiatrische Klinik H.________ ein. Das von Dr. O.________ (Fachpsychologe Rechtspsychologie FSP) in Zusammenarbeit mit Dr.med. et Dr.iur. P.________ (Facharzt für Psychiatrie FMH) verfasste Gutachten (zur Frage der Selbst- und Fremdgefährdung, zur psychischen Grunderkrankung sowie zu allfälligen Massnahmen) wurde am 30. Oktober 2017 erstattet.
Am 15. November 2017 erhielt die KESB C.________ von der Berner Kantonspolizei eine Gefährdungsmeldung, wonach A.________ am Vortag vom Zugspersonal am Bahnhof Q.________ der Kantonspolizei in einem völlig verwirrten und unterernährten Zustand übergeben wurde, worauf er zunächst ins Spital Q.________ und später im Rahmen einer FU-Einweisung ins R.________ gebracht wurde.
Am 1. Dezember 2017 trafen sich der Beistand von A.________, der Kantonsarzt Dr.med. S.________ sowie Vertreter des SPD, der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei Schwyz und der KESB C.________ zu einer Besprechung hinsichtlich des weiteren Vorgehens (inkl. Umsetzung der Gutachterempfehlungen). Mit KESB-Beschluss vom 16. Januar 2018 wurde A.________ in der T.________ fürsorgerisch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Schwyz nach der Anhörung mit Entscheid IV 2018 3 vom 29. Januar 2018 abgewiesen.
Mit Beschluss vom 20. März 2018 hat die KESB C.________ u.a. gestützt auf einen Verlaufsbericht der forensisch-psychiatrischen T.________ A.________ zur weiteren stationären Behandlung in die Klinik H.________ verlegt sowie am
18. Mai 2018 ein Entlassungsbegehren gutgeheissen, worauf er zur Verbüssung von Haftstrafen in den Strafvollzug überführt wurde.
B. Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 hat die KESB C.________ in der Beistandschaft für A.________ den Bericht und die Rechnung des Beistands für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 genehmigt sowie die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB aufgehoben. Die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A.________ wurde weitergeführt und angepasst, wobei die Aufgaben des Beistandes neu umschrieben wurden. Das Dispositiv dieses Beschlusses wurde im Amtsblatt Nr. 35 vom 30. August 2019 (S. 2045f.) publiziert, nachdem A.________ am zuletzt bekannten Aufenthaltsort abgereist war, ohne eine neue Adresse anzugeben und er sich bei einem Kontakt mit dem Beistand weigerte, den KESB-Beschluss entgegenzunehmen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 hatte es die KESB C.________ abgelehnt, die bestehende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB aufzuheben.
Am 16. Oktober 2019 gingen bei der KESB C.________ Unterlagen der Kantonspolizei Zürich ein, wonach letztere wegen Tätlichkeiten des (betrunken wirkenden) A.________ gegenüber seiner Freundin ausrücken musste. Der beigezogene Arzt verfügte gegenüber A.________ eine fürsorgerische Unterbringung in die U.________.
C. Am 19. Februar 2020 ging bei der KESB C.________ ein Antrag des Beistands V.________ ein, wonach die Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB auf die für W.________ zuständige KESB zu übertragen sei mit der sinngemässen Begründung, dass A.________ die zuvor von seiner Schwester gemietete Wohnung bezogen und sich in der Hafenstadt W.________ angemeldet habe. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 hat die KESB C.________ ein erneutes Begehren von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft abgelehnt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2020 117 vom 27. August 2020 abgewiesen.
D. Die neu für A.________ vorgesehene Mandatsträgerin (B.________) konnte am 14. September 2020 ein Gespräch hinsichtlich der Übernahme der Massnahme führen (vgl. Vi-act. 1259).
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 hat die KESB Y.________ die bislang von der KESB C.________ geführte Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB per 1. November 2020 zur Weiterführung übernommen und als Beiständin B.________ (Berufsbeistandschaft W.________) ernannt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, vgl. Vi-act. 1264f.).
Erwägungen
Am 8. November 2020 hat der zuletzt tätig gewordene Beistand V.________ seinen Bericht und die Rechnung für die vergangene Periode sowie seinen Schlussbericht und die Schlussrechnung der KESB C.________ erstattet (vgl. Vi-act. 1267ff.).
Mit Beschluss Nr. IA/007/15/2021 vom 13. April 2021 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
In der Beistandschaft für A.________ werden der Bericht und die Rechnung des Beistandes für die Periode vom 01. Oktober 2018 bis 30. September 2020 genehmigt.
In der Beistandschaft für A.________ werden der Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistandes für die Periode vom 01. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020 genehmigt.
V.________ wird entlastet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB und Art. 455 ZGB.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und der Mandatsentschädigung inkl. Spesen wird verzichtet.
E. Gegen diesen KESB-Beschluss vom 13. April 2021 reichte die neue Mandatsträgerin bei der KESB C.________ eine Beschwerde ein (Eingang bei der KESB am 12.5.2021), welche zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang beim Gericht am 14.5.2021).
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49).
1.3
Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses (vgl. VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Bundesgerichtsurteil 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7).
2.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerden gegen den vorinstanzlichen Beschluss ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100). Dementsprechend hat die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen den KESB-Beschluss vom 13. April 2021 zu Recht an das Verwaltungsgericht Schwyz weitergeleitet.
2.2
Die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich grundsätzlich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB.
2.3.1
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet die Genehmigung von Berichten und Rechnungen nach Art. 415 ZGB und Art. 425 ZGB (darauf ist nachfolgend zurückzukommen).
2.3.2
Nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören Fragen wie namentlich, ob und gegebenenfalls inwiefern im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem bisherigen Mandatsträger ein widerrechtliches Handeln oder Unterlassen anzulasten wäre, welches einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Art. 454 ZGB (Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit) zur Folge hätte. Diesbezüglich hat der kantonale Gesetzgeber in § 67 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) ausdrücklich festgehalten, dass Haftungsklagen im Sinne von Art. 454 ZGB durch die Zivilgerichte beurteilt werden. Bei dieser Rechtslage ist es dem Verwaltungsgericht (mangels Zuständigkeit) verwehrt, Schadenersatzbegehren zu beurteilen, welche auf ein geltend gemachtes (allfälliges) Fehlverhalten einer von der Vorinstanz eingesetzten Beistandsperson hergeleitet werden. Darauf hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 2.11 in fine) zutreffend hingewiesen.
3.1
Nach Art. 410 Abs. 1 ZGB führt der Beistand oder die Beiständin Rechnung und legt sie der KESB in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Art. 411 Abs. 1 ZGB normiert, dass der Beistand oder die Beiständin der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft erstattet.
3.2
Die KESB prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB). Sie prüft auch den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).
3.3
Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB).
3.4
Der Bericht für die betreffende Periode dient nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit dieser Bericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich mit der Rechnung für die betreffende Periode. Die mit der Genehmigung des Berichts und der Rechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern. Die Genehmigung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11.11.2019 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, u.a. auf Urteil 5A_714/2014 vom 2.12.2014 Erw. 4.3; siehe auch Urs Vogel, in Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 11 zu Art. 415 ZGB).
3.5
Im konkreten Fall genügen die vorliegenden Berichte und auch die Abrechnungen grundsätzlich den Anforderungen an die Informationsfunktion. Namentlich wurde auch die Vermögensabnahme thematisiert, welche nach der Aktenlage dadurch entstand, dass die IV-Rente und Ergänzungsleistungen vorübergehend eingestellt wurden, weil sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befand, dennoch aber u.a. Mietkosten anfielen. Was den Umstand anbelangt, wonach der Beschwerdeführer früher aus dem Strafvollzug entlassen worden war, als das X.________ in seinen Verfügungen (vom 16. November 2020 hinsichtlich Sistierung und Wiederausrichtung der IV-Rente [Vi-act. 1345f.] sowie vom 14. Dezember 2020 betreffend [Nicht]Auszahlung von EL [Vi-act. 1354f.]) angenommen hatte, empfahl der bis 31. Oktober 2020 zuständige Mandatsträger in einer Mitteilung vom 19. November 2020 an die neue Mandatsträgerin, "eine Beschwerde einzureichen und für die Zeit der Haft WSH [Wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfebehörde] zu beantragen (für die laufenden Mietkosten)" (vgl. Vi-act. 1331 und 1327).
Soweit die neue Mandatsträgerin dieser Empfehlung nicht gefolgt ist (und auf die erwähnten Verfügungen des X.________ vom 16.11.2020 und vom 14.12.2020 nicht adäquat bzw. nicht rechtzeitig reagierte), ist nicht ersichtlich, inwiefern der lediglich bis zum 31. Oktober 2021 zuständige (abtretende) Mandatsträger für die Folgen von Verfügungen, welche nach dem Mandatsträgerwechsel (per 1.11.2020) ergingen, einstehen sollte. Dementsprechend gibt die vorinstanzliche Genehmigung der erwähnten Berichte (und der Rechnungen) hier keinen Anlass zur Beanstandung.
4.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach den konkreten Umständen verzichtet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es wird festgehalten, dass das Verwaltungsgericht nach § 67 Abs. 2 VRP für Schadenersatzbegehren nach Art. 454 ZGB nicht zuständig ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Berufsbeiständin des Beschwerdeführers (2/R, für sich und den Verbeiständeten)
- die Vorinstanz (R)
- die Amtsbeistandschaft Z.________ (A/z.K.)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 23. Juli 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. August 2021
1
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 392 ZGBart. 392 CCart. 392 CC
Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC
Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 393 ZGBart. 393 CCart. 393 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC
Art. 455 ZGBart. 455 CCart. 455 CC
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
1P.348/2003
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC
Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC
Art. 410 ZGBart. 410 CCart. 410 CC
Art. 410 ZGBart. 410 CCart. 410 CC
Art. 411 ZGBart. 411 CCart. 411 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 425 ZGBart. 425 CCart. 425 CC
Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC
5A_35/2019
5A_714/2014
Art. 415 ZGBart. 415 CCart. 415 CC
§ 67 VRP
Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF