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Entscheid

III 2021 86

Kammergericht

30. September 2021Deutsch42 min

A. A.________ (geb. ________1981 in H.________ mit Niederlassungsbewilligung C) reiste am 8. Mai 1989 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet mit I.________ und die Mutter von B.________ (geb. ________2005 in J.________ (SZ)), C.________ (geb. ________2012 in J.________ (SZ)) und D.________ (geb. ________2014 in J.________ (SZ)) (alle mit Niederlassungsbewilligung C). A.________ war von 1989 bis 1991 in K.________ (SZ), 1991 bis 2004 in L.________ (SZ) und 2004 bis 2005 in M.________ (SZ) wohnhaft. Am 1. Mai 2005 zog A.________ nach N.________ (SZ). Sie besuchte von 1989 bis 1991 die 1. bis 3. Primarschule in K.________ (SZ) und ab der 3. Primarschule bis und mit der 2. Realschulklasse die Bezirksschule L.________ (SZ). Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Von September 1997 bis Juni 1999 war A.________ bei der O.________ AG in L.________ (SZ) als Fabrikangestellte und vom Juli 1999 bis Dezember 2005 bei der P.________ AG in K.________ (SZ) in der Verpackungsabteilung tätig. Seit Januar 2006 ist A.________ als Hausfrau tätig. Zudem arbeitete sie im Juni 2008 bis Oktober 2009 im Gasthaus Q.________ in L.________ (SZ) als Küchenangestellte und vom August 2011 bis Oktober 2018 temporär bei R.________ bzw. als Fabrikangestellte bei S.________.

Source sz.ch

III 2021 86

Entscheid vom 30. September 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

B.________,

C.________,

D.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,

gegen

F.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Einbürgerungen (Erteilung Gemeindebürgerrecht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ________1981 in H.________ mit Niederlassungsbewilligung C) reiste am 8. Mai 1989 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet mit I.________ und die Mutter von B.________ (geb. ________2005 in J.________ (SZ)), C.________ (geb. ________2012 in J.________ (SZ)) und D.________ (geb. ________2014 in J.________ (SZ)) (alle mit Niederlassungsbewilligung C). A.________ war von 1989 bis 1991 in K.________ (SZ), 1991 bis 2004 in L.________ (SZ) und 2004 bis 2005 in M.________ (SZ) wohnhaft. Am 1. Mai 2005 zog A.________ nach N.________ (SZ). Sie besuchte von 1989 bis 1991 die 1. bis 3. Primarschule in K.________ (SZ) und ab der 3. Primarschule bis und mit der 2. Realschulklasse die Bezirksschule L.________ (SZ). Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Von September 1997 bis Juni 1999 war A.________ bei der O.________ AG in L.________ (SZ) als Fabrikangestellte und vom Juli 1999 bis Dezember 2005 bei der P.________ AG in K.________ (SZ) in der Verpackungsabteilung tätig. Seit Januar 2006 ist A.________ als Hausfrau tätig. Zudem arbeitete sie im Juni 2008 bis Oktober 2009 im Gasthaus Q.________ in L.________ (SZ) als Küchenangestellte und vom August 2011 bis Oktober 2018 temporär bei R.________ bzw. als Fabrikangestellte bei S.________.

Erwägungen

Die Kinder besuchen bzw. besuchten alle die Primarschule in N.________ (SZ) sowie B.________ die Realschule an der T.________ (Bezirksschule) J.________. B.________ hat mit der U.________ AG (Sanitär/Heizungen, V.________) einen Lehrvertrag für die Ausbildung als Sanitärinstallateur EFZ. Der Ehemann und Vater I.________ arbeitet seit 2007 bei der W.________ GmbH (Akkordunternehmen) als Hilfsarbeiter.

Dispositiv

B. Im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Einbürgerungsgesuch gelangte A.________ gemäss Beschluss Nr. 2 vom 10. September 2020 an die F.________ und informierte diese, dass sie an der Krankheit Multiple Sklerose leide, und dass es für sie sehr schwierig sei, aufgrund ihrer Krankheit Gespräche zu führen und ihr Wissen wiederzugeben. Ein entsprechendes Arztzeugnis liege vor. Demgemäss hatte die Einbürgerungsbehörde zu entscheiden, ob A.________ die schriftliche Prüfung abzulegen hat, oder ob sie aufgrund von § 10 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung des Kantons Schwyz (KBüV; SRSZ 110.111) vom 5. Juni 2012 davon befreit wird. Zudem war zu klären, wie bei der Anhörung auf ihre Krankheit Rücksicht genommen wird. Sinngemäss wurde beschlossen, dass A.________ die Prüfung abzulegen hat, wobei sie die Wahl hatte zwischen der schriftlichen Prüfung beim bbzp/bbzg oder der gemeindeinternen Prüfung.

C. Am 26. Oktober 2020 reichte A.________ für sich und ihre Kinder das Gesuch um ordentliche Einbürgerung im Kanton Schwyz und in der Gemeinde J.________ ein. Das Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Am 11. Januar 2021 absolvierte A.________ die schriftliche Staatskundeprüfung und erreichte 65.5 von 90.5 Punkten (72.4% richtige Antworten). Am 14. April 2021 erfolgte das Einbürgerungsgespräch zwischen A.________, den Kindern und der F.________. Nachdem bei der schriftlichen Staatskundeprüfung die Punktzahl von 75% nicht erreicht wurde, wurde eine volle Befragung durchgeführt.

D. Mit Beschluss Nr. 13 vom 14. April 2021 hat die F.________ das Einbürgerungsgesuch von A.________, B.________, C.________ und D.________ abgelehnt, unter Auflage von kommunalen Einbürgerungsgebühren von Fr. 3'000.--.

E. Gegen diesen Beschluss (Versand am 23.4.2021) lassen A.________, B.________, C.________ und D.________ am 17. Mai 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen:

Der Entscheid der F.________ vom 14. April 2021 sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern die Einbürgerungsbewilligung für das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und Neuentscheid an die F.________ zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde J.________.

F. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2021 beantragt die F.________ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Replik der Beschwerdeführer erfolgt am 20. Juli 2021. Am 23. August 2021 reicht die Vorinstanz die Duplik ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Die Vorinstanz hat das Einbürgerungsgesuch jedoch aufgrund der ungenügenden Integration abgelehnt. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, dass die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz nicht hinreichend belegt seien. Vielmehr sei ein regelmässiger Kontakt mit der ansässigen Bevölkerung, insbesondere Schweizerinnen und Schweizern, gegeben. Unbehelflich sei auch der Vorhalt der mangelhaften Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Zudem sei die Beschwerdeführerin Ziff. 1 gesundheitlich beeinträchtigt. Angesichts der Arbeitsbelastung und der eingeschränkten Ressourcen zu verlangen, die Beschwerdeführerin Ziff. 1 müsste in noch weitergehenderem Umfang am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilnehmen, sei eine unhaltbare Überforderung.

Vernehmlassend hält die Vorinstanz u.a. fest, dass ein genügendes Wissen über die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten, Gebräuche und lokalen Begebenheiten nicht bestehe. Dieses fehlende Wissen habe offensichtlich auch keinen Zusammenhang mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Gesuchstellerin, da es sich nicht um Fragen handle, die gelernt werden konnten, sondern um den Ausdruck der Erfahrungen, welche die Gesuchstellerin im direkten Austausch mit den Menschen in J.________ und Umgebung mache und welche die Bewohner von J.________ mit ihr machten. Diese Interaktion finde offensichtlich nicht in genügendem Masse statt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass eine genügende Integration fehle. Des Weiteren führe die Beschwerdeführerin selbst aus, ihre Pflichten würden eine intensive Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben verunmöglichen, wobei unklar bleibe und nicht näher ausgeführt werde, welche Pflichten gemeint seien. Gerade die Erziehung der Kinder könne Gelegenheiten bieten, sich am Leben in der Gemeinde J.________ zu beteiligen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. April 2020 gehe nicht hervor, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin eine Integration erschweren würde.

Replizierend bestreiten die Beschwerdeführer, dass aus den Antworten der Beschwerdeführerin Ziff. 1 auf fehlende Kenntnisse der lokalen und typischen Begebenheiten geschlossen werden könne. Des Weiteren wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Jahre regelmässigen Kontakt mit der ansässigen Bevölkerung gehabt habe, über den Schulbesuch sowie ihre Arbeitstätigkeit. Dass die Kontakte in den letzten Jahren nicht mehr in gleicher Intensität gepflegt werden konnten, habe mit den familiären Aufgaben und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu tun, was von der Vorinstanz duplizierend bestritten wird.

2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Auf das vorliegende, am 26. Oktober 2020 eingereichte Einbürgerungsgesuch kommen die Mindestvorschriften gemäss Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) vom 20. Juni 2014 zur Anwendung (Art. 50 BüG).

2.2 Die bundesrechtlichen Mindestvorschriften verlangen für die ordentliche Einbürgerung in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). In materieller Hinsicht erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes gemäss Art. 11 BüG, dass der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Bundesrecht (Art. 12 Abs. 1 BüG) insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Diese Integrationskriterien werden in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) vom 17. Juni 2016 weiter konkretisiert (Art. 2 bis 9 BüV für die ordentliche Einbürgerung; vgl. auch Handbuch Bürgerrecht [Gesuche ab dem 1.1.2018] des Staatssekretariats für Migration SEM, Version gültig ab 1.1.2020). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG). Darüber hinaus können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 67 Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.3 Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz (KBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 hat der kantonale Gesetzgeber normiert, wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, müsse im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben (§ 3 Abs. 1 KBüG). Auf ein Einbürgerungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind, kein makelloser Strafregisterauszug vorliegt oder ein Strafverfahren hängig ist sowie kein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erbracht werden kann (vgl. § 7 Abs. 2 KBüG).

2.4 Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren, und er muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (§ 4 Abs. 1 KBüG). Gemäss § 4 Abs. 2 KBüG ist zur Einbürgerung geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). Gemäss § 4 Abs. 3 KBüG legt der Regierungsrat im Einzelnen den Inhalt der Charta (gemäss Abs. 1 lit. a der Bestimmung) und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen (nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Bestimmung) fest.

Die §§ 5-9 KBüV vom 5. Juni 2012 führen die Anforderungen an die Deutschkenntnisse, die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, den Leumund und die von den volljährigen Gesuchstellern zu unterzeichnende Charta (vgl. § 9 KBüV) aus. Nicht konkretisiert hat der Regierungsrat demgegenüber die Anforderungen an die Kenntnisse über die Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 2.3). Die Einbürgerungsbehörden können im Einzelfall von den materiellen Voraussetzungen abweichen, wenn ausserordentliche sachliche oder persönliche Umstände vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit des Gesuchstellers (§ 10 Abs. 2 KBüV).

2.5 Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/ Laurent Merz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch Bundesgerichtsurteil 1D_17/2007 betr. Kt. SZ Erw. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009, S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 2.5). Insbesondere steht der Gemeinde kein Entschliessungsermessen in dem Sinne zu, dass es dieser freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung, weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 49 Erw. 2.7 m.w.H.).

2.6 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind (§ 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 990 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2; BGE 130 II 449 Erw. 6.6.1). Zu solchen Tatsachen gehören etwa Aktivitäten, die für eine hinreichende soziale Integration sprechen (Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 3.3.3). Anderseits handelt es sich etwa bei der Befragung der Nachbar- oder Einwohnerschaft nicht um Beweise, für deren Abnahme die Behörden weniger gut in der Lage wären als der Gesuchsteller. Im Gegenteil erhöhen neutrale Abklärungen durch die Behörden unter Umständen die Glaubwürdigkeit im Vergleich zu vom Einbürgerungswilligen allenfalls selbst eingeholten oder eingereichten Unterlagen (vgl. BGE 141 I 60 Erw. 5.2).

Verweigern die Privaten in einem Verfahren, das durch ihr Begehren eingeleitet worden ist, die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so muss die Behörde auf das Begehren nicht eintreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 994 mit Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Diese Konsequenz sieht auch § 19 Abs. 2 VRP explizit vor, wonach bei verweigerter Mitwirkung einer Partei die Behörde nicht verpflichtet ist, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten. Wirkt eine Partei mit, hat sie auch Anspruch darauf, dass die Behörde alle ihre erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.3).

2.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als Rechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 431 ff.). Dem Verwaltungsgericht steht im konkreten Fall auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (vgl. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5).

Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3, 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6 und 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht, der die Aspekte einer erfolgreichen Integration enthält (vgl. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6).

3. Die Vorinstanz ist auf das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer eingetreten (vgl. § 7 Abs. 2 KBüG). Unbestrittenermassen erfüllen die Beschwerdeführer die für die ordentliche Einbürgerung erforderlichen Wohnsitzerfordernisse (§ 7 Abs. 2 lit. a KBüG; § 3 Abs. 1 KBüG). Offensichtlich erachtete die Einbürgerungsbehörde auch die übrigen Eintretenserfordernisse gemäss § 7 Abs. 2 lit. b (makelloser Strafregisterauszug) und lit. c (Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse; hierzu § 5 Abs. 2 lit. b KBüV) KBüG als erfüllt, wie sie denn in der angefochtenen Verfügung auch selbst festhält, wonach die formellen Vor­aussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführer das Erfordernis der genügenden Integration gemäss Art. 11f. BüG und § 4 Abs. 1f. KBüG erfüllen.

3.1.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung sowie im Protokoll zum Einbürgerungsgespräch vom 14. April 2021 fest, dass die Beschwerdeführer sie nicht davon zu überzeugen vermochten, das Erfordernis der genügenden Integration zu erfüllen. Aus dem Gesprächsinhalt, -verlauf und insbesondere den Aussagen der Gesuchsteller gehe deutlich hervor, dass das persönliche Umfeld der Beschwerdeführer und die Pflege von Kontakten nur marginal schweizerisch geprägt seien. Auch die dringend erforderliche Teilnahme am lokalen gesellschaftlichen und sozialen Leben sei nicht genügend erkennbar. Der Austausch von Einbürgerungswilligen über die eigenen kulturellen und herkunftsbezogenen Grenzen hinweg sei jedoch einer der wichtigsten Wege zur Integration. Die Beschwerdeführer hätten offensichtlich zu wenig Erfahrungen und Kenntnisse über die lokalen und typischen Gegebenheiten von und um J.________ in Bezug auf die einheimische Bevölkerung. Dies zeige klar, dass auch in dieser Hinsicht, bei der Vermischung mit der lokalen Bevölkerung, grosse Defizite bestünden und so eine wirkliche Integration verhindert würden. Die Einbürgerungsbehörde könne das Einbürgerungsgesuch deshalb aufgrund der ungenügenden Integration nicht gutheissen.

3.1.2 Aus der Beurteilung im Protokoll zum Einbürgerungsgespräch geht unter dem Kriterium "mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein" hervor, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 an der schriftlichen Prüfung zu den gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnissen 72.4% erreichte und erst ab einer erreichten Punktzahl von 75% auf eine volle Befragung verzichtet werde. Dementsprechend wurden an der mündlichen Anhörung weitere Fragen gestellt, welche gemäss Protokoll teilweise ungenügend beantwortet wurden. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Lebensumstände und die lokalen Gegebenheiten und Vorkommnisse und die Tatsachen, die J.________ und Umgebung und deren Bevölkerung ausmachen, nur mangelhaft integriert seien. Des Weiteren liege keine nachgewiesene Teilnahme am öffentlichen gesellschaftlichen Leben vor und Kontakte zu Schweizern seien zu wenig erkennbar. Es wurde im Protokoll zur Respektierung der Werte der Bundesverfassung bzw. zu den Grundrechten wie Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Meinungsfreiheit festgehalten: "zu wenig erkennbar". Schliesslich wurde auch die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder als "zu wenig erkennbar" beurteilt. Die übrigen Kriterien, wie "keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz", "beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung", "Fähigkeit sich im Alltag in Wort und Schrift zu verständigen", "finanzielle Verhältnisse", "Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung", "Wohnsitzerfordernis" und "Interesse", wurden sinngemäss als erfüllt beurteilt.

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz nicht hinreichend belegt seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 seit mehr als dreissig Jahren in der Schweiz wohne, die obligatorische Schulzeit bis zur 2. Sekundarklasse in der Schweiz besucht und mit Mitschülern und Lehrern mit Schweizer Bürgerrecht regelmässigen Kontakt gehabt habe. Sie habe während mehrerer Jahre in Betrieben der Region gearbeitet und auch am Arbeitsplatz regelmässigen Kontakt mit Schweizerinnen und Schweizern gehabt. Sie habe anlässlich der Befragung ausgesagt, dass sie sich mit Nachbarn austausche und regelmässig Kolleginnen und die Mütter von anderen Kindern treffe. Dies belege, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz ein regelmässiger Kontakt mit der ansässigen Bevölkerung bestehe. Unbehelflich sei auch der Vorhalt der mangelhaften Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 sei Mutter von drei unmündigen Kindern. Ihr obliege die Erziehung der Kinder - der vollerwerbstätige Vater könne dieser Aufgabe nur beschränkt nachkommen - und die Besorgung des Haushalts. Diese Pflichten verunmöglichten eine intensive Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Zudem sei die Beschwerdeführerin Ziff. 1 gesundheitlich beeinträchtigt. Es könne auf das Arztzeugnis von Dr.med. G.________ vom 2. April 2020 verwiesen werden. Auf die Frage, wie sie ihren Alltag mit Einkaufen, Schule und Kinder bewältige, antwortete die Beschwerdeführerin Ziff. 1:" Ich muss es einfach, es ist sehr schwer, ich komme an meine Grenzen, aber man muss für sie da sein. Ich mache alles selber, aber bin knapp vor der Grenze". Angesichts der Arbeitsbelastung und der eingeschränkten Ressourcen zu verlangen, die Beschwerdeführerin Ziff. 1 müsste in noch weitergehenderem Umfang am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilnehmen, sei eine unhaltbare Überforderung.

3.3 Vernehmlassend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 die schriftliche Prüfung ausnahmsweise auf eigenen Wunsch und als einzige Teilnehmerin in einem ruhigen Umfeld ausfüllen durfte und dennoch trotz grosszügiger Korrektur eine klar ungenügende Punktzahl erreicht habe. Das Anhörungsgespräch sei vorsorglich mit besonderer Rücksicht auf die von der Beschwerdeführerin Ziff. 1 geltend gemachte gesundheitliche Situation geführt worden. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin Ziff. 1, ihre Kinder während des Gesprächs im Raum zu lassen, wurde ausnahmsweise entsprochen, um ein lockeres und entspanntes Gesprächsklima zu schaffen, wodurch die Beschwerdeführerin Ziff. 1 möglichst wenig Druck ausgesetzt gewesen sei. In der Gesamtbeurteilung sei der staatskundliche Teil bewusst aufbauend nach Schwierigkeit thematisiert worden, um so die typische Prüfungssituation noch mehr zu entspannen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 habe indessen bereits bei den allgemeinen Einstiegsfragen ausserordentliche Mühe gehabt und die gestellten einfachen Fragen nur mit zahlreichen Hilfestellungen von Seiten der Behörde oder gar nicht beantworten können. Bereits bei den Einstiegsfragen - auf welchen die ausführenden Fragen aufbauen würden - rund um die Region J.________, deren Brauchtümer und die Politik sei die Beschwerdeführerin Ziff. 1 schnell an ihre Grenzen gekommen. Die zahlreichen Hilfestellungen und mehrfachen Umschreibungen der Fragen hätten viel Zeit gekostet, so dass verhältnismässig wenige Fragen in der zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt hätten gestellt werden können. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer offenbar zu wenig Erfahrungen und Kenntnisse über die lokalen und typischen Gegebenheiten von und um J.________ in Bezug auf die einheimische Bevölkerung hätten, würden sich auf die klar mangelnden gesellschaftlichen, geografischen und politischen Grundkenntnisse beziehen, welche aus dem Protokoll der mündlichen Befragung und der schriftlichen Prüfung zweifelsfrei hervorgehen würden. Es werde von den Beschwerdeführern zu Recht nicht bestritten, dass fehlende Kenntnisse der lokalen und typischen Begebenheiten bestehen würden. Dieses fehlende Wissen habe offensichtlich auch keinen Zusammenhang mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Ziff. 1, da es sich nicht um Fragen handle, die gelernt werden können, sondern um den Ausdruck der Erfahrungen, welche die Beschwerdeführerin Ziff. 1 im direkten Austausch mit den Menschen in J.________ und Umgebung mache, und welche die Bewohner von J.________ mit ihr machen würden. Diese Interaktion finde offensichtlich nicht in genügendem Masse statt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass eine genügende Integration fehle.

Gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführerin Ziff. 1 habe sie u.a. praktisch keine Kontakte im Wohnblock oder in der Nachbarschaft, weil die Mieterschaft ständig wechsle. Eine gesellschaftliche Teilhabe - auch in der Vergangenheit - oder auch ein Interesse an lokalen Anlässen, Brauchtümern usw. als Wille zur Auseinandersetzung mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen am Wohnort hätten sich nicht ausmachen lassen. Die fehlende Teilnahme und Integration, insbesondere das fehlende Interesse an lokalen Begebenheiten und den Mangel an sozialen Beziehungen in der Gemeinde bestreite die Beschwerdeführerin Ziff. 1 nicht. Sie führe in der Beschwerdeschrift selbst aus, ihre Pflichten würden eine intensive Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben verunmöglichen. Dabei bleibe unklar und sei nicht näher ausgeführt, was diese Pflichten sein sollen. Gerade die Erziehung der Kinder könnte Gelegenheiten bieten, sich am Leben in der Gemeinde J.________ zu beteiligen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. April 2020 gehe im Übrigen nicht hervor, dass ihr Krankheitsbild eine Integration erschweren würde. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 seit mehr als dreissig Jahren in der Schweiz lebt und hier in die Schule gegangen ist, könne nicht ohne Weiteres auf die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen geschlossen werden. Des Weiteren habe der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen auf eine Einbürgerung verzichtet. Die Ehefrau habe selbst keine Ereignisse nennen können, bei welchen sie die Familienmitglieder bei der Integration fördere und unterstütze.

3.4 Replizierend bestreiten die Beschwerdeführer die Beurteilung der schriftlichen Staatskundeprüfung mit "klar ungenügende(r) Punktzahl" bei einer Unterschreitung um 2.6% und in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 leide wegen einer chronischen neurologischen Erkrankung an Einschränkungen in den Gedächtnisfunktionen sowie der Sprache, die bei Stress verstärkt vorhanden seien. Diese Einschränkungen wirkten sich in der vorliegend vorgenommenen Testung aus. Des Weiteren würden der Beschwerdeführerin Ziff. 1 fehlende Kenntnisse der lokalen und typischen Begebenheiten vorgehalten. Von den Fragen zu Kanton und Gemeinde habe die Beschwerdeführerin Ziff. 1 vier Fragen richtig/genügend und drei Fragen teilweise richtig/teilweise genügend beantwortet. Bei der Bewertung der Frage nach den Bergen in der Umgebung sei nicht ersichtlich, wie viele Angaben verlangt würden. Dies gelte auch für die Frage nach den Bergbahnen. Unklar sei auch, weshalb die Frage nach den Bräuchen nicht als richtig beantwortet qualifiziert und die Antwort nach wichtigen Gebäuden in J.________ als falsch bewertet worden sei. Hier rechtfertige sich eine Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführerin Ziff. 1. Schliesslich verdanke sich die gute Integration der Kinder sowohl der Schule, als auch der Familie bzw. der Beschwerdeführerin Ziff. 1.

3.5 Duplizierend hält die Vorinstanz fest, dass die geltend gemachten Einschränkungen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 bei der schriftlichen Prüfung angemessen berücksichtigt worden seien. Betreffend die Antworten im Befragungsprotokoll habe das gesprächsleitende Mitglied der Vorinstanz bei sämtlichen als ungenügend bezeichneten Fragen nachgehakt, Hilfestellungen und Tipps zu gesuchten weiteren Antworten gegeben, so dass ersichtlich war, dass weitere Antworten gewünscht waren. Auch die Kinder seien mehrfach eingeladen worden, sich einzubringen. Gerade bei derart leichten Fragen zur Umgebung habe sich die Vorinstanz grundsätzliche Kenntnisse gewünscht. Es handle sich denn auch nicht um Wissensfragen, welche vorab hätten auswendig gelernt werden müssen, sondern um die alltägliche Umgebung der Beschwerdeführer. Sodann werde bestritten, dass die Ansprüche der Vorinstanz eine nicht haltbare Überforderung der Beschwerdeführerin Ziff. 1 darstellten. Eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben könne durchaus erwartet werden. Es werde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass eine nur geringfügige Teilnahme bestehe, und dass sie im privaten Bereich ausserhalb der bisherigen Arbeitstätigkeit und des Schulbesuchs keine Kontakte zur ansässigen Bevölkerung pflegten.

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung der Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Durch ihre Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 49 Erw. 2.5 m.w.H.).

4.2 Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautsein mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und Geschichte, der Geografie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus. Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht. Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen. Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht um ein Fachexamen, bei der sich Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben. Vielmehr geht es um die Beurteilung von Lebenssachverhalten und um Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. Spitzfindigkeiten haben im Einbürgerungsverfahren keinen Platz und die Ansprüche an das Wissen der Gesuchsteller dürfen nicht überhöht werden. Es darf nicht mehr verlangt werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde vernünftigerweise erwartet werden dürfte (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 49 Erw. 4.3).

4.3 Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 49 Erw. 4.4).

5.1.1 Das Bundesgericht hielt im BGE 146 I 49 (i.S. A.A. gegen Gemeinde Arth, Einbürgerungsbehörde des Kantons Schwyz, Erw. 4.6) fest, der Beschwerdeführer, der seit 30 Jahren in der Schweiz lebe und seit 26 Jahren in Arth wohne, erfülle alle Einbürgerungsvoraussetzungen mit lediglich einem gewissen Vorbehalt bei der geografischen und kulturellen Eingliederung. Auch insofern liege aber höchstens ein geringes Manko vor, das durch die übrigen Kriterien mehr als aufgewogen werde. Ihm deswegen trotzdem die Einbürgerung zu verweigern, beruhe auf einem klaren Missverhältnis bei der Abwägung sämtlicher materieller Einbürgerungsvoraussetzungen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sei es daher unhaltbar und damit willkürlich, den Beschwerdeführer nicht einzubürgern. In Erw. 4.5.1 wird sodann ausgeführt, dass die Referenzauskünfte von vier Personen dem Beschwerdeführer lediglich ein durchschnittliches Ausmass an Kontakten und sozialen Interaktionen mit Nachbarn und Gemeindeeinwohnern attestierten, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb diese nicht ausreichen sollten. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer, der seit 2001 ein eigenes Gipsergeschäft führe, über seine Arbeit in der Region und der Wohngemeinde keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, darunter auch Schweizerinnen und Schweizer, unterhalte. Dies wäre mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Handwerker gar nicht vereinbar (vgl. aber auch BGE 132 I 167 betr. eine türkische Staatsangehörige, welche in der Schweiz geboren wurde und die Primarschule in der Schweiz besuchte, nach ihrer Ausbildung in Istanbul wieder in der Schweiz tätig war und welcher dennoch mangels Kontakt mit der Schweizer Bevölkerung eine Integration bzw. ein Integrationswille abgesprochen wurde).

5.1.2 Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin Ziff. 1 ebenfalls seit über 30 Jahren in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz und sie wohnt seit mehr als 15 Jahren in der Gemeinde J.________. Sie besuchte die obligatorische Schulzeit in der Schweiz und arbeitete in regionalen Betrieben (hauptsächlich vor ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter; seither bis 2018 temporär). Seit sie sich als Mutter hauptsächlich um den Haushalt und die Kinder kümmert, bestehen Kontakte - gemäss eigener, wenn auch wenig substantiierter Aussage - über die Kinder zu anderen Müttern. Berücksichtigt man die in Erw. 5.1.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, so kann man analog einer entlöhnten Tätigkeit davon ausgehen, dass die Kontakte, welche die Beschwerdeführerin Ziff. 1 im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder pflegt und welche sie in der vorangehenden eigenen Schulzeit und anschliessenden beruflichen Tätigkeit pflegte, im Sinne der Einbürgerungsvoraussetzungen als Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung bzw. mit Schweizerinnen und Schweizern ausreichend sind in dem Sinne, als von einer genügenden Integration ausgegangen werden kann, soweit nicht erhärtete Gründe dagegen sprechen.

5.1.3 Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 nannte im Einbürgerungsgesuch vom 26. Oktober 2020 zwei Nachbarinnen und ihre Schwägerin als Referenzpersonen. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob sich die Vorinstanz bei diesen über den Kontakt und die soziale Interaktion mit den Beschwerdeführern erkundigt hat. Aus den vorliegenden Akten muss daher geschlossen werden, dass die Vor­instanz die Eingliederung der Beschwerdeführenden einzig und allein aufgrund der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Anhörung beurteilt hat und keine weiteren Erkundigungen tätigte. Bei der mündlichen Anhörung hat die Beschwerdeführerin Ziff. 1 ausgeführt, sich mit den Nachbarn lediglich kurz im Vorbeigehen auszutauschen. Sie begründete dies mit den vielen Wechseln der Wohnblock-Bewohner, die nur kurze Zeit wohnhaft seien. Sie führte gleichzeitig auch aus, zwischendurch mit früheren Nachbarn des alten Wohnblocks zu sprechen, sich ansonsten mit Kolleginnen und den Müttern von anderen Kindern zu treffen. Diese Kontakte konkretisiert sie nicht weiter; sie werden von der Vorinstanz aber auch nicht weiter nachgefragt. Überhaupt ist die Anhörung - nach dem Protokoll zu schliessen - wenig ergiebig bezüglich Eingliederung. Das Protokoll lässt dabei keinen Schluss zu, ob mangels Eingliederung schlicht nicht mehr Auskunft erhältlich war oder ob solche nicht vertieft abgefragt wurde. Es fällt auf jeden Fall schwer, allein aus dem allgemeinen Teil der Anhörung erhärtete Gründe zu erkennen, die gegen die Annahme einer angemessenen Integration aufgrund der langen Anwesenheit und beruflichen Tätigkeit schliessen lassen würden.

5.1.4 Die Vorinstanz zieht ihren Schluss der mangelnden Integration nicht nur aus angeblich fehlenden bzw. marginalen Kontakten zur einheimischen Bevölkerung, sondern auch aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen betreffend Staatskunde, Kanton und Gemeinde.

Wie bereits ausgeführt, erreichte die Beschwerdeführerin Ziff. 1 bei der schriftlichen Staatskundeprüfung vom 11. Januar 2021 72.4% richtige Antworten. Dabei fällt auf, dass sie u.a. mit der Beantwortung der Fragen zur Gemeinde J.________ (Frage 12: Welche Bräuche werden in J.________ gefeiert?, Frage 13: Wo ist der Vita Parcour in J.________?, Frage 14: Wie heissen die Primarschulhäuser in der Gemeinde J.________?) grosse Mühe hatte. Allerdings bereiteten ihr auch geografische, historische und insbesondere politische Fragen Schwierigkeiten. Gleichzeitig konnte sie viele Wissensfragen bei der schriftlichen Prüfung fehlerlos beantworten. Bei der mündlichen Anhörung zeigten sich wiederum Defizite bei den Fragen zu Kanton und Gemeinde sowie zu Demokratie und Föderalismus. Dabei fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführerin Ziff. 1 die Bergbahnen in der Gemeinde J.________ (X.________; Y.________) nicht bekannt waren (nach welchen mit dem Hinweis auf die östliche Richtung spezifisch gefragt wurde) und dass sie insbesondere die Dörfer der Wohngemeinde J.________ (________) nicht nennen konnte, obwohl sie selbst seit über 15 Jahren in einem dieser Dörfer (N.________) wohnhaft ist, wobei sie nicht einmal dieses aufzuzählen vermochte. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Frage nach den wichtigen Gebäuden um und in J.________ mit dem Z.________, AA.________ und dem AB.________ nicht zumindest als teilweise richtig eingeordnet wurde. Zudem konnte die Beschwerdeführerin Ziff. 1 die drei, so scheint es gemäss Protokoll, gesuchten Bräuche der Gemeinde sowie einen weiteren Brauch benennen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass diese Frage auch nicht als genügend beurteilt wurde. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 tatsächlich die einfachsten Fragen - deren richtige Beantwortung von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde vernünftigerweise erwartet werden darf - zur Gemeinde, in welcher sie seit über 15 Jahren wohnhaft ist, nicht beantworten konnte. Dabei ist wichtig festzuhalten, dass die Antworten zu diesen Fragen nicht zwingend auswendig gelernt werden mussten, sondern dass es sich um Fragen handelte, mit welchen man im alltäglichen und öffentlichen Leben in der Gemeinde häufig in Berührung kommt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Ziff. 1 mehr als die Hälfte der Fragen teilweise bis ganz richtig beantworten konnte, so hat die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, dass durch viel Nachfragen und Helfen verhältnismässig nur wenige Fragen gestellt werden konnten (wobei aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, wie lange die Anhörung dauerte).

Auch wenn sich direkt aus dem Protokoll nicht ergibt, dass insbesondere die Eingliederung durch Nachfragen vertieft ergründet wurde, so ist dennoch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf Grundlage der schriftlichen Prüfung und der Anhörung Zweifel an der Integration der Beschwerdeführer hegte. Zu erwähnen ist jedoch auch, dass aufgrund des Protokolls die diesem anschliessende Beurteilung nicht vollends nachvollziehbar ist. So ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass die Gesuchsteller "offensichtlich […] nur mangelhaft integriert" sind. Auch ergibt sich nicht, woraus der Schluss, es sei keine Teilnahme am öffentlich gesellschaftlichen Leben nachgewiesen, gezogen wird, nachdem dies kaum abgefragt wurde (und zudem die Vereinsmitgliedschaft zweier Söhne aktenkundig ist). Wie beim Punkt "Kontakte zu Schweizern pflegt" der Vermerk "zu wenig erkennbar" zu interpretieren ist, erschliesst sich nicht. Obwohl die Abklärung bei Referenzpersonen als Voraussetzung notiert ist, ist eine solche nicht aktenkundig. Das Nämliche ("zu wenig erkennbar") gilt auch bezüglich Integrationsunterstützung der Familienmitglieder und Grundrechte.

5.2 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass zum einen aufgrund der langjährigen Anwesenheit und beruflichen Tätigkeit grundsätzlich von einer genügenden Eingliederung auszugehen ist, zum andern jedoch aufgrund namentlich der Anhörung aber auch berechtigte Zweifel hieran bestehen können. Allerdings gründet der Schluss der Vorinstanz, die Integration sei 'offensichtlich' mangelhaft, letztlich nur auf der schriftlichen Prüfung und der Anhörung. Zum einen wurden hierzu - zu Unrecht - keine weiteren Abklärungen getätigt, namentlich etwa die Referenzen nicht abgefragt, und zum andern ist auch nicht ersichtlich, ob geklärt wurde, ob die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 allfällige Defizite bei der Eingliederung (und Anhörung) zu rechtfertigen vermögen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass auch bei erschwerten Bedingungen gefordert werden kann, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um sich in der Schweiz zu integrieren und am öffentlichen Leben teilzunehmen (vgl. Spescha et. al., a.a.O., Art. 11 N 3 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 1D_3/2017 vom 7.4.2017).

5.2.1 Gemäss Arztzeugnis von Dr.med. G.________ (Fachärztin für Neurologie) vom 2. April 2020 leidet die Beschwerdeführerin Ziff. 1 an einer chronischen neurologischen Erkrankung. Es bestehen Einschränkungen in den Gedächtnisfunktionen sowie der Sprache, die bei Stress verstärkt vorhanden sind.

Zwar hat die Vorinstanz nachvollziehbar festgehalten, dass den Einschränkungen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 bei der schriftlichen Prüfung insoweit Rechnung getragen wurde, als sie die Prüfung ausnahmsweise als einzige Teilnehmerin in einem ruhigen Umfeld absolvieren durfte. Zudem sei die schriftliche Prüfung soweit möglich grosszügig korrigiert worden. Hierzu ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der grösste Teil der Fragen bzw. Antworten der schriftlichen Prüfung gar nicht grosszügig korrigieren lässt, weil es sich vielmehr um richtige oder falsche Antworten handelte. Zudem konnte die Beschwerdeführerin Ziff. 1 trotz ihrer Einschränkungen viele Wissensfragen fehlerfrei beantworten oder sie hat gewisse Fragen klar falsch bzw. gar nicht beantwortet. Der Spielraum der

Vorinstanz blieb somit klein. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz allenfalls hätte Grosszügigkeit walten lassen können, indem sie etwa bereits bei 72.4% statt 75% richtigen Antworten auf eine volle mündliche Befragung verzichtet hätte. Immerhin sind 72.4% - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorinstanz bei 75% auf eine volle mündliche Befragung verzichtet - angesichts einer eingeschränkten Gedächtnisfunktion und allein mit der Unterstützung einer ruhigeren Umgebung doch eine beachtliche Leistung. Hinzu kommt, dass bei einer mündlichen Anhörung der Stressfaktor, trotz Anwesenheit der Kinder, in der Regel dennoch hoch ist, was die Einschränkungen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 gemäss Arztbericht noch verstärkt. Des Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 mit den Fragen an der mündlichen Anhörung aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Mühe hatte. Hinzu kommt, dass selbst Wissen, das auf Erfahrung beruht, vom Gedächtnis abgerufen werden muss, womit die Beschwerdeführerin Ziff. 1 eben gerade ihre Schwierigkeiten hat. Ob die Beschwerdeführerin Ziff. 1 mit der Beantwortung der Fragen infolge Unwissenheit oder infolge ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Mühe hatte, lässt sich vorliegend nur schwer feststellen, kann jedoch aus den folgenden Gründen offenbleiben. Immerhin erscheint es geradezu kurios, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 nicht einmal ihr eigenes Dorf zu nennen vermochte (wobei aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, inwiefern über 'Umwegfragen' das Gesuchte weiter erfragt und dennoch nicht beantwortet wurde). Insofern bleiben nach der Anhörung insgesamt Zweifel an der Aussagekraft derselben zurück.

5.2.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass die Prüfungsergebnisse auf eine 'offensichtlich' mangelhafte Integration hindeuten. Gleichzeitig hält sie fest, dass die Beschwerdeführer selbst ausführen würden, dass ihre Pflichten eine intensive Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben verunmöglichten. Replizierend halten die Beschwerdeführer sodann auch fest, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 über den Schulbesuch sowie ihre Arbeitstätigkeit über Jahre regelmässigen Kontakt mit der ansässigen Bevölkerung gehabt habe, die Kontakte in den letzten Jahren aufgrund der familiären Aufgaben und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch nicht mehr in gleicher Intensität gepflegt werden konnten.

Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass sich aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. April 2020 nicht entnehmen lasse, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin Ziff. 1 eine Integration erschweren würde. Allerdings fällt auf, dass das Arztzeugnis gemäss Akten (vgl. Protokollauszug betreffend Geschäft Nr. 2 vom 10.9.2020) im Hinblick auf eine Dispensation von der schriftlichen Prüfung eingereicht wurde, bei welcher es offensichtlich um das Abrufen von Gedächtnisleistungen und die Sprache geht. Es besteht somit die Möglichkeit, dass aus dem Arztzeugnis nicht sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Ziff. 1 hervorgehen. Zwar führte die Beschwerdeführerin Ziff. 1 an der mündlichen Anhörung auf die Frage, wie sich ihre Krankheit äussere, aus, dass sie sich schlecht erinnern könne, nur schwierig etwas aufnehmen und lernen könne, zudem seit vier Jahren Taubheitsgefühle in Armen und Beinen und mit der Sprache Probleme habe. Was nicht wesentlich vom Arztzeugnis abweicht. Später in der Befragung äusserte sie zudem, dass sie den Alltag mit Einkaufen, Schule und Kinder nur schwer meistere und an ihre Grenzen komme, alles selber mache, aber für die Kinder da sein müsse. Zur Frage, ob sie wieder arbeiten gehen würde, wenn die Kinder älter sind, führte die Beschwerdeführerin Ziff. 1 aus, dass das schon der Plan gewesen sei, mit der Krankheit aber sehr mühsam sei, da es ihr nach einem Tag arbeiten so schlecht ging, dass sie drei Tage im Bett liegen musste und nicht einmal mehr die Kinder zur Schule bringen konnte. Sie leide unter dieser Situation. Somit bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Krankheit der Beschwerdeführerin Ziff. 1 mehr auf ihr Leben auswirkt als "nur" auf ihre Gedächtnisleistung und Sprache. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass die Krankheit doch eine weitergehende Integration der Beschwerdeführerin Ziff. 1 erschwert bis verunmöglicht. Immerhin geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 1 zunächst die Schule besuchte und bis zur Familiengründung und Teilzeit auch darüber hinaus arbeitstätig und somit, bspw. mit ihrer Tätigkeit in einem Restaurant, auch mit der einheimischen Bevölkerung in Kontakt war. Sie interessierte sich auch für die sozialen, gesellschaftlichen und politischen Vorkommnisse in der Region, in dem sie gemäss eigenen Aussagen die lokale Zeitung (AC.________) las, solange sie den Inhalt noch aufnehmen konnte.

Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Ziff. 1 weiter abzuklären und einen ausführlichen Arztbericht einzuholen.

5.3 Soweit die Vorinstanz vorbringt, dass die Förderung und Unterstützung der Integration des Ehemannes und der minderjährigen Kinder durch die Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin Ziff. 1 zu wenig erkennbar sei, so ist vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin Ziff. 1 was folgt anzuerkennen. Die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 4 bzw. die Kinder der Beschwerdeführerin Ziff. 1 gehen zur Schule, brauchen soweit aus den Akten erkennbar insbesondere sprachlich keine besondere Unterstützung und sind auch sozial gut vernetzt. Zumindest führen die Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 an der mündlichen Anhörung aus, nach der Schule mit Freunden draussen Basketball bzw. Fussball zu spielen. Zudem sind die Beschwerdeführer Ziff. 3 und 4 in der Jugendriege (Turnverein) N.________ (SZ). Sie beteiligen sich somit aktiv am Vereinsleben ihres Wohnortes. Zum Beschwerdeführer Ziff. 2 ergibt sich aus den Akten, dass er sich im zweiten Realschuljahr in der deutschen Sprache verbessert hat. Zudem ist sein Sozialverhalten positiv zu bewerten und er weist einen Lehrvertrag als Sanitärinstallateur EFZ vor. Es würde der (unbezahlten) Arbeit der Beschwerdeführerin Ziff. 1 (vgl. Frage 20 der Staatskundeprüfung vom 11.1.2021) nicht gerecht, die Integration, Entwicklung und das positive Verhalten der Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 4 lediglich der Schule zuzuschreiben, zumal insbesondere eine Vereinsmitgliedschaft von minderjährigen Kindern von den Eltern (bereits finanziell) unterstützt werden muss. Betreffend die Integration des Ehemannes führte die Beschwerdeführerin Ziff. 1 im betreffenden Fragebogen am 11. Januar 2021 aus, dass sie ihn ermuntert habe, einen Sprachkurs zu besuchen, er jedoch aufgrund der Arbeitszeiten nicht hingegangen sei. Zudem ermöglicht die Beschwerdeführerin Ziff. 1 durch die Übernahme der Kinderbetreuung, ihrem Ehemann die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Allerdings kann die Integration nicht erzwungen werden. Ist der Ehemann unwillig, einen Sprachkurs zu besuchen, so kann dies nicht der Ehefrau zur Last gelegt werden (vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., S. 59; Spescha/ Zünd/ Bolzli/ Hruschka/ de Weck, OFK-Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, BüG Art. 12 N 20). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich nicht, der Beschwerdeführerin Ziff. 1 sämtliche Förderungsbemühungen zur Integration ihrer Familienmitglieder abzusprechen. Einzig die fehlende Unterstützung des Ehemannes bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz lässt sich der Beschwerdeführerin Ziff. 1 soweit ersichtlich allenfalls vorhalten, wobei auch hier der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Ziff. 1 zu berücksichtigen ist.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Anhörung der Beschwerdeführenden gewisse Zweifel an einer hinreichenden Integration nachvollziehbar sind. Hingegen kann aus den in den Akten liegenden Informationen der vorinstanzliche Schluss, die Integration sei 'offensichtlich' mangelhaft, nicht nachvollzogen werden. Zum einen gründet dieser Schluss einzig auf der schriftlichen Prüfung und der Anhörung, wobei die Beschwerdeführerin Ziff. 1 in beiden Situationen nachweislich gesundheitlich beeinträchtigt war. Zum andern wurden bezüglich Eingliederung - soweit aktenkundig - keinerlei Erkundungen eingeholt, weder bei den bekannt gegebenen Referenzpersonen, noch bei der Lehrerschaft oder der Leitung der Jugendriege oder sonstigen Informationsträgern. Gerade vorliegenden Falls, da aufgrund der langjährigen Anwesenheit und beruflichen Tätigkeit grundsätzlich von einer hinreichenden Integration ausgegangen werden dürfte sowie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wären aber aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen. Zu diesen notwendigen Abklärungen gehört auch das Einholen eines ausführlichen Arztberichtes, um die Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv beurteilen zu können. Indem die Vorinstanz darauf verzichtete, erweist sich ihre Sachverhaltsabklärung als ungenügend.

Aufgrund der formellen Natur des Verfahrensmangels (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ungenügende Sachverhaltsabklärung) ist der angefochtene Entscheid unabhängig von dessen inhaltlicher Rechtmässigkeit aufzuheben. Mangels genügender Sachverhaltsabklärung kann dem Antrag der Beschwerdeführer, es sei den Beschwerdeführern die Einbürgerungsbewilligung für das Gemeindebürgerrecht zu erteilen, nicht entsprochen werden. Die Sache ist vielmehr an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid (BGE 140 I 99 Erw. 3.8). Dabei wird die Vorinstanz zu beachten haben, dass eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall erforderlich ist. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 49 Erw. 4.4; oben Erw. 4.3).

7. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten der Gemeinde J.________ auferlegt, welche zudem den beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Gesamthaft rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt, Spesen und Auslagen) festzulegen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss Nr. 13 vom 14. April 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Gemeinde J.________ auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen hat. Der von den Beschwerdeführern bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Gemeinde J.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt, Spesen und Barauslagen) gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 30. September 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

20. Oktober 2021

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§ 10 KBüV

Art. 38 BVart. 38 Cst.art. 38 Cost.

BGE 140 II 67ATF 140 II 67DTF 140 II 67

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§ 4 KBüG

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§ 5 KBüV

§ 9 KBüV

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BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49

§ 10 KBüV

1D_17/2007

BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99

1D_4/2018

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49

§ 19 VRP

BGE 132 II 113ATF 132 II 113DTF 132 II 113

BGE 130 II 449ATF 130 II 449DTF 130 II 449

1D_2/2013

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

Art. 13 VwVGart. 13 PAart. 13 PA

§ 19 VRP

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

§ 55 VRP

§ 55 VRP

§ 13 KBüG

§ 55 VRP

1D_2/2013

BGE 138 I 305ATF 138 I 305DTF 138 I 305

BGE 137 I 1ATF 137 I 1DTF 137 I 1

1D_7/2014

1D_2/2013

5P.424/2001

1D_2/2013

§ 7 KBüG

§ 7 KBüG

§ 3 KBüG

§ 5 KBüV

Art. 11 BüGart. 11 LNart. 11 LCit

§ 4 KBüG

BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49

BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49

BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49

BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49

BGE 132 I 167ATF 132 I 167DTF 132 I 167

Art. 11n Satzung des Europaratesart. 11n Statut du Conseil de l’Europeart. 11n 3

Art. 11n 3art. 11n 3art. 11n 3

1D_3/2017

Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2

Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2

Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2

BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99

BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49

§ 14 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF