III 2021 87
Kammergericht
19. Juli 2021Deutsch22 min
A. A.________ (geb. ____19__, von F.________, nachfolgend Kindsvater) und D.________ (geb. ____19__, von G.________, nachfolgend Kindsmutter) sind die (seit Juni 2020) getrennt lebenden Eltern von H.________ (geb. ____20__) und I.________ (geb. _____20__).
Source sz.ch
III 2021 87
Entscheid vom 19. Juli 2021
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
C.________,
Vorinstanz,
D.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Kindesschutz / Weisungen / Gutachten)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ____19__, von F.________, nachfolgend Kindsvater) und D.________ (geb. ____19__, von G.________, nachfolgend Kindsmutter) sind die (seit Juni 2020) getrennt lebenden Eltern von H.________ (geb. ____20__) und I.________ (geb. _____20__).
Am 18. November 2020 unterzeichneten die Eltern eine Vereinbarung hinsichtlich des Kinderunterhalts und der Betreuung der Kinder, welche u.a. beinhaltete, dass der Kindsvater die gemeinsamen Kinder jeweils von Dienstagmorgen (09.00 Uhr) bis Donnerstagnachmittag (16.00 Uhr) betreue (zudem wurden 4 Wochen Ferien beim Kindsvater vereinbart). Diese Vereinbarung wurde vom Einzelrichter des Bezirks J.________ am 19. November 2020 genehmigt, womit die vor diesem Zivilgericht hängigen Verfahren ZEV 2020 9 und ZES 2020 82 als zufolge Vergleichs gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden konnten.
B. Nachdem die Kindsmutter sich am 16. Juni 2020 an die Polizei gewandt hatte mit dem Verdacht, dass der vierjährige Sohn vom Kindsvater missbraucht worden sei, eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ein Strafverfahren gegen den Kindsvater. Zudem ersuchte die Staatsanwaltschaft die KESB C.________ um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB (KESB-act. 045). Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 errichtete die KESB C.________ für den Sohn H.________ eine Vertretungsbeistandschaft und ernannte Dr.iur. K.________ als Beiständin (u.a. mit den Aufgaben, die Interessen von H.________ zu vertreten (KESB-act. 049ff.).
Am 12. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingestellt (KESB-act. 058ff.).
Am 9. September 2020 reichte Rechtsanwältin Dr.iur. K.________ im Namen von H.________ Strafanzeige gegen den Kindsvater wegen des Verdachts auf Körperverletzung ein (KESB-act. 062f.). Am 26. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde (KESB-act. 065ff.). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 hat die KESB C.________ die Vertretungsbeistandschaft für H.________ aufgehoben und den Schlussbericht der Beiständin Dr.iur. K.________ genehmigt (KESB-act. 076ff.).
C. Am 21. Januar 2021 ging bei der KESB C.________ eine Meldung der Kindsmutter ein, wonach sie besorgt sei, dass sinngemäss das Kindswohl gefährdet sei, wenn die Kinder sich beim Kindsvater aufhalten würden (KESB-act. 080ff.). Daraufhin nahm die zuständige Fachperson Abklärungen vor (welche u.a. Gespräche mit der Kindsmutter, mit Fachpersonen des Kinderspitals Luzern, dem Kindsvater, der Polizei, der Patin von H.________ und der Grossmutter väterlicherseits umfassten, derweil die Grossmutter mütterlicherseits sich nicht äussern wollte, vgl. KESB-act. 165). Am 5. März 2021 erstattete die Fachperson der KESB einen Abklärungsbericht (vgl. KESB-act. 178ff.). Hinsichtlich der geplanten Massnahmen wurde der Kindsvater von einer KESB-Delegation am 6. April 2021 (KESB-act. 233-235) sowie die Kindsmutter am 7. April 2021 angehört (KESB-act. 236-238).
D. Mit Beschluss Nr. IA/002/15/2021 vom 8. April 2021 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
Für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A.________ und seinen Kindern H.________ und I.________ wird für die Dauer von maximal fünf Monaten ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von monatlich drei individuellen Besuchsrecht-Begleitungen vor Ort sowie monatlich einem begleiteten Besuchstreff in L.________ angeordnet.
Für H.________ und I.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
Als Beiständin wird Berufsbeiständin M.________ (…) ernannt.
Der Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen:
Die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;
Die Eltern in der Kommunikation und dem Informationsaustausch bezüglich der Kinderbelange zu unterstützen;
Sobald als möglich ein begleitetes Besuchsrecht bei der Fachstelle N.________, aufzugleisen und zu organisieren;
Dafür besorgt zu sein, dass das begleitete Besuchsrecht von H.________ und I.________ gemäss Ziff. 1 des Dispositivs umgesetzt wird;
Unter Einbezug aller Beteiligten die Daten und Modalitäten der begleiteten Besuche, im Sinne der Erwägungen, festzulegen;
Sofern notwendig, Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.
Die Beiständin wird angewiesen, sobald als nötig, spätestens aber bis zum
31. Mai 2023 Bericht für die Periode vom 08. April 2021 bis 31. März 2023 zu erstellen und der KESB C.________ einzureichen.
Die Fürsorgebehörde des Bezirks J.________ wird ersucht, der Fachstelle N.________, subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern, Kostengutsprache zu erteilen.
Die Eltern werden aufgefordert, der Fürsorgebehörde des Bezirks J.________ alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Finanzierung des begleiteten Besuchsrechts vorzulegen.
Für H.________ und I.________ wird eine Begutachtung zur Prüfung der Erziehungsfähigkeit von A.________ und D.________ (recte: ___ ) angeordnet.
Dr.med. O.________ wird ersucht, zuhanden der KESB C.________ folgende Fragen bis spätestens am 15. August 2021 zu beantworten:
Wie schätzen Sie den Entwicklungsstand von H.________ und I.________ ein, bzw. bestehen Entwicklungs-, Verhaltens- oder Leistungsauffälligkeiten des Kindes? Wenn ja, welche?
Bestehen Hinweise auf eine Gefährdung der physischen, psychischen und/oder kognitiven Entwicklung der Kinder? Wenn ja, welche?
Welche Massnahmen sind geeignet, um der Gefährdung der Kinder entgegenzuwirken?
Inwiefern wirkt sich der Elternkonflikt negativ auf die Kinder aus?
Wie beurteilen Sie die Beziehung und die Bindung der Kinder zur Mutter?
Bestehen bei der Mutter Anzeichen von physischen, psychischen und/ oder kognitiven Beeinträchtigungen? Wenn ja, wie wirken sich diese auf die Erziehungseignung der Mutter aus?
Wie beurteilen Sie die Erziehungsfähigkeit der Mutter (Frage nach elterlichen Ressourcen, Kompetenzen, Defiziten)?
Ist das Kindswohl in der Obhut der Mutter gewährleistet? Wenn ja, inwiefern?
Erwägungen
Wenn nicht, welche Voraussetzungen und Fähigkeiten seitens der Mutter müssen gegeben sein, damit das Kind in der Obhut der Mutter leben kann?
Welche Massnahmen sind geeignet, um die Mutter in ihrer Erziehungskompetenz zu fördern und zu stärken? Oder anders gefragt: Was kann die Mutter tun, um ihrer Mutterrolle gerecht zu werden?
Wie beurteilen Sie die Kooperationsbereitschaft der Mutter bezüglich allfälliger Unterstützungsmassnahmen zum Wohl der Kinder?
Wie beurteilen Sie die Beziehung und die Bindung der Kinder zum Vater?
Bestehen beim Vater Anzeichen von physischen, psychischen und/ oder kognitiven Beeinträchtigungen? Wenn ja, wie wirken sich diese auf die Erziehungseignung des Vaters aus?
Wie beurteilen Sie die Erziehungsfähigkeit des Vaters (Frage nach elterlichen Ressourcen, Kompetenzen, Defiziten) im Allgemeinen und im Speziellen während der Ausübung seines Besuchsrechtes?
Wäre das Kindswohl in der Obhut des Vaters gewährleistet? Wenn ja, inwiefern? Wenn nicht, welche Voraussetzungen und Fähigkeiten seitens des Vaters müssten gegeben sein, damit die Kinder in der Obhut des Vaters leben könnten?
Welche Massnahmen wären geeignet, um den Vater in seiner Erziehungskompetenz zu fördern und zu stärken?
Wie beurteilen Sie die Kooperationsbereitschaft des Vaters bezüglich allfälliger Unterstützungsmassnahmen zum Wohl des Kindes?
Wie beurteilen Sie die Fähigkeit und Bereitschaft der Mutter, die Bindungen der Kinder zum Vater bzw. zu anderen wichtigen Bezugspersonen, zu respektieren und zu fördern bzw. ihre Aufrechterhaltung zu tolerieren?
Wie beurteilen Sie die Fähigkeit und Bereitschaft des Vaters, die Bindungen der Kinder zur Mutter bzw. zu anderen wichtigen Bezugspersonen, zu respektieren und zu fördern bzw. ihre Aufrechterhaltung zu tolerieren?
Welche Massnahmen sind geeignet für die Durchführung eines regelmässigen Besuchsrechtes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil?
Welche Risiken bestehen bei einer Eröffnung des Gutachtens an die Eltern durch die KESB? Worauf ist bei der Eröffnung zu achten? Sind gegebenenfalls Schutzmassnahmen für die Betroffenen anlässlich der Eröffnung vorzukehren, wenn ja, welche?
Weitere Bemerkungen Ihrerseits?
Die Kosten für die Begutachtung, für welche ein Kostendach von Fr. 4'000.-- gesetzt wird, werden von der KESB C.________ getragen.
Der Beiständin wird das Akteneinsichtsrecht gewährt.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
E. Am 14. April 2021 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts J.________ im Zivilprozess Nr. ZES 2021 45a, in welchem der Kindsvater als Gesuchsteller und die Kindsmutter als Gesuchsgegnerin aufgetreten sind, dass in Gutheissung des Antrags des Kindsvaters auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung der Kindsmutter einstweilen für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 3.1 der in den früheren Verfahren abgeschlossenen Vereinbarung vom 18. November 2020 Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB angedroht wird (vgl. KESB-act. 264; gemäss Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung ist der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder jede Woche von Dienstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Donnerstagnachmittag, 16.00 Uhr, bei sich zu betreuen, siehe Ingress lit. A und KESB-act. 284).
F. Gegen den erwähnten, am 14. April 2021 eingegangenen KESB-Beschluss vom 8. April 2021 liess A.________ rechtzeitig am 14. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es sei Dispositivziffer 1 und die damit unmittelbar zusammenhängende Dispositivziffer 4 lit. c, d und e sowie Dispositivziffern 6 und 7 des Beschlusses der KESB C.________ vom 8. April 2021 (…) vollumfänglich aufzuheben.
Es sei die Fragestellung an den Gutachter gemäss Dispositivziffer 9 lit. t des Beschlusses der KESB C.________ vom 8. April 2021 (…) vollumfänglich aufzuheben.
Es sei die Fragestellung an den Gutachter gemäss Dispositivziffer 9 lit. o des Beschlusses der KESB C.________ vom 8. April 2021 (…) folgendermassen zu ändern: "Ist das Kindswohl in der Obhut des Vaters gewährleistet. Wenn ja, inwiefern?"
Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Verfahrensantrag: Das Verwaltungsgericht wird ersucht, für die Klärung des Sachverhalts die vorinstanzlichen Akten zu edieren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter der Beschwerdegegnerin.
G. Mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Mai 2021 hat der verfahrensleitende Richter nach einer summarischen Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
Daraufhin hat die KESB C.________ in einer Eingabe vom 26. Mai 2021 auf eine Gefährdungsmeldung der P.________ vom 19. Mai 2021 (wonach die Geschwister H.________ und I.________ in ihrer Entwicklung hochgradig gefährdet seien) hingewiesen und beantragt, dass der vom Kindsvater eingereichten Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, damit das angeordnete begleitete Besuchsrecht umgesetzt und der aktuellen Kindswohlgefährdung entgegengewirkt werden könne.
Gestützt auf diese Eingabe der KESB C.________ vom 26. Mai 2021 wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Mai 2021 der Beschwerde des Kindsvaters wieder die aufschiebende Wirkung entzogen.
Daraufhin beantragte der Kindsvater mit Eingabe vom 4. Juni 2021, dass seiner Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und dass vom Verwaltungsgericht die Strafakten der Staatsanwaltschaft Schwyz (Verfahren SU A12 2021 4269) beizuziehen seien.
In der Folge ersuchte das Verwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft, die betreffenden Strafakten zu edieren (und zwar zunächst an die KESB, damit letztere dazu Stellung nehmen könne).
Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft (1. Abteilung) das Strafverfahren gegen den Kindsvater (betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern; Vorfälle vom 1.12.2020 bis 12.2.2021) eingestellt und Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen.
In separaten Eingaben vom 25. Juni 2021 beantragten die Kindsmutter und die KESB C.________, dass (u.a.) das Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie zudem die Beschwerde des Kindsvaters abzuweisen seien.
H. Im vor Kantonsgericht Schwyz hängigen Beschwerdeverfahren hat die zuständige Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Schreiben vom 28. Juni 2021 um Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeakten III 2021 87 ersucht. Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht mit Zwischenbescheid III 2021 110 vom 1. Juli 2021 stattgegeben. In diesem Zwischenbescheid wurde das erneute Begehren zur Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde III 2021 87 im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juli 2021 hat sich der Beschwerdeführer zur Sache geäussert.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einzelne Teile des KESB-Beschlusses Nr. IA/002/15/2021 vom 8. April 2021. Dass diese Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde und zu ihrer Behandlung das Verwaltungsgericht zuständig ist (siehe auch § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen ZGB, EGzZGB, SRSZ 210.100), ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zudem anerkennen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin nach der Aktenlage zum einen, dass die Vorinstanz für die beiden Kinder zu Recht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Berufsbeiständin M.________ als Mandatsträgerin eingesetzt hat. Zum andern sind die Eltern grundsätzlich damit einverstanden, dass im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den Kindern und den getrennt lebenden Eltern eine Begutachtung vorgenommen wird.
1.2
Streitig ist insbesondere, wie die Übergangslösung bis zum Vorliegen der Begutachtungsergebnisse aussehen soll. Während die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin (Kindsmutter) für die Dauer von fünf Monaten dem Beschwerdeführer (Kindsvater) ausschliesslich ein (näher umschriebenes) begleitetes Besuchsrecht zugestehen, fordert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass ihm umgehend die am 18. November 2020 im Verfahren vor dem Zivilrichter (Einzelrichter des Bezirks J.________) vereinbarte Obhutsregelung (unbegleitete Betreuung der Kinder von Dienstagmorgen bis Donnerstagnachmittag) zu gestatten sei. In diesem Sinne beantragt er die Aufhebung aller Anordnungen im erwähnten KESB-Beschluss, welche ihn zu befristeten, ausschliesslich begleiteten Kontakten/ Präsenzzeiten mit den Kindern verpflichten. Ausserdem fordert er gewisse Korrekturen beim für die Begutachtung vorgesehenen Fragenkatalog.
1.3
Ausgangslage des vorliegenden Streites bildet der Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin eine Kindswohlgefährdung darin erblickt, dass die Kinder im Rahmen der (unbegleiteten) Aufenthalte beim Kindsvater sexuellen Handlungen ausgesetzt seien. Ob solche Vorwürfe ganz oder auch nur teilweise berechtigt sind, ist schwierig zu beurteilen. Im Abklärungsbericht der vorinstanzlichen Fachperson zur Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen vom 5. März 2021 wurden die konkrete Situation detailliert untersucht und verschiedene Auffälligkeiten (auch auf Seiten beider Eltern) thematisiert. In der Conclusio wurde u.a. zum einen ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin sich aktuell in einem psychisch besorgniserregenden Zustand zeige und es unklar sei, inwiefern sie derzeit für ihre Kinder eine stabile Erziehungs- und Betreuungsperson darstellen könne. Zum andern hielt die Abklärungsperson hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Übergriffigkeit fest, dass diese Vorwürfe zumindest aus fachärztlicher Sicht nicht bestätigt werden konnten, allerdings bisher auch noch nicht vollständig ausgeräumt werden konnten (vgl. KESB-act. 179).
In diesem Zusammenhang wird von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 25. Juni 2021 zutreffend hervorgehoben, "dass man derzeit nicht weiss, wo die Wahrheit liegt und wie den beiden Kindern … am Besten in Zukunft geholfen werden kann".
Dispositiv
Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht eine umfassende Begutachtung angeordnet, um eine bessere Grundlage zu erhalten für die demnächst anstehende Entscheidung, wie das Kindswohl künftig mit welcher Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den Kindern und den beiden Eltern zu wahren ist.
1.4.1 Was dieses nach der Aktenlage nötige Gutachten anbelangt, wird in der letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2021 u.a. was folgt eingewendet:
Hingegen hat der Beschwerdeführer durch Eingang der ergänzenden Akten der Vorinstanz, welche ihm vom Verwaltungsgericht am 08.07.2021 zugestellt wurden, neu entnommen, dass offenbar die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 9 lit. a-e des Beschlusses vom 8. April 2021 eigenmächtig abgeändert hat. Das geht beiläufig aus einer Aktennotiz vom 23.04.2021 hervor (KESB Akten Nr. 000424). Es soll nun auf einmal der Q.________ bzw. die P.________ die Fragen gemäss Dispositiv Ziff. 9 lit. a - e beantworten. Der eingesetzte Gutachter, Dr.med. O.________, soll lediglich noch die Fragen ab lit. f Dispositiv-Ziffer 9 beantworten. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Die Vorinstanz kann nicht einfach eigenmächtig, ohne formellen Beschluss, in einer Aktennotiz einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss ändern. Sollte Dr.med. O.________ die Fragen gemäss Dispositiv Ziff. 9 lit. a - e mangels Erfahrung nicht beantworten können, so sollen diese Fragen von einem anderen Gutachter beantwortet werden. Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass nun auf einmal der Q.________ die Fragen gemäss Dispositiv-Ziff. 9 lit. a - e beantworten soll. Er erachtet den Q.________ bzw. die P.________ zur Beantwortung dieser Fragen nicht als unabhängig. Einerseits besteht der Kontakt zwischen den beiden Kleinkindern und der P.________ ausschliesslich über die Beschwerdegegnerin. Andererseits hat die P.________ die Antwort auf die Frage gemäss lit. c bereits mit ihrer Eingabe vom 27.05.2021 vorweggenommen. Der Beschwerdegegner (recte wohl Beschwerdeführer) erachtet jedoch die Befürwortung des begleiteten Besuchsrechts seitens der P.________ als offensichtlich durch die Beschwerdegegnerin beeinflusst. Das geht nicht zuletzt aus der Aktennotiz der Vorinstanz vom 20.04.2021 (KESB Akten 000420) hervor, wonach Frau R.________ der Beschwerdegegnerin für die Schule ein Schreiben gemacht habe, damit I.________ noch nicht in den Kindergarten müsse, so wie es die Beschwerdegegnerin wünsche. Dies, obwohl sie wusste, dass der Beschwerdeführer eine frühere Einschulung in den Kindergarten wünschte. Des Weiteren teilte Fr. R.________ der Vorinstanz mit, dass sie Ende Mai ihren Abklärungsbericht verfasst habe. Beides werde sie dann mit Rücksprache der Kindsmutter bei der Vorinstanz einreichen. Welcher Abklärungsbericht damit genau gemeint ist, kann den Akten nicht vollumfänglich entnommen werden. Fakt ist aber, dass in den vorinstanzlichen Akten Ende Mai lediglich der Arztbericht vom 27.05.2021 von der P.________ enthalten ist. Es ist deswegen davon auszugehen, dass Fr. R.________ auch diesen Bericht meinte. Der Beschwerdeführer, welcher ebenfalls Inhaber der elterlichen Obhut ist, wurde anschliessend nicht einmal über den Bericht der P.________ vom 27.05.2021 informiert. Stattdessen wurde dieser Bericht in Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin verfasst. Frau R.________ empfahl dann die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Also just genau das, was die Beschwerdegegnerin, seit sie die Vorinstanz involvierte, beabsichtigte. (…)
1.4.2 Diese vorstehende Kritik des Beschwerdeführers an der Vorgehensweise der Vorinstanz bei der im konkreten Fall unerlässlichen Begutachtung ist offenkundig berechtigt. Nachdem die Vorinstanz das Begutachtungsprozedere in
Dispositiv-Ziffer 9 des KESB-Beschlusses vom 8. April 2021 im Einzelnen festgelegt hat, geht es nicht an, diese Vorgehensweise nachträglich heimlich zu ändern, ohne dies dem involvierten Kindsvater offenzulegen (ob die Beschwerdegegnerin davon wusste, ist nach der Aktenlage unklar). Die Vorinstanz hat das im erwähnten Beschluss festgelegte Begutachtungsprozedere (ohne einen neuen formellen Beschluss) massgeblich dahingehend abgeändert, dass ein wesentlicher Teil der Begutachtung von einer anderen Fachperson vorgenommen werden soll. Ein solches, vom erwähnten Beschluss "heimlich abweichendes Vorgehen" erweist sich offenkundig als falsch und findet keinen Rechtsschutz, weshalb die Sache umgehend an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie eine korrekte, gegenüber den Eltern transparente Begutachtung vornehmen kann.
1.4.3 Für eine solche Rückweisung spricht zusätzlich, dass die Vorinstanz offenbar beabsichtigt, die ergänzende Begutachtung, welche nach der Aktenlage vom ursprünglich vorgesehenen Sachverständigen nicht übernommen werden kann, der erwähnten P.________ zuzuweisen. Indessen hat diese Fachstelle bereits in der gleichen Angelegenheit materiell Stellung bezogen und dabei grundsätzlich das Begehren der Beschwerdegegnerin unterstützt, wonach dem Kindsvater vorderhand nur begleitete Besuchskontakte zu den Kindern zu gewähren sei (vgl. KESB-act. 349f.; siehe auch KESB-act. 329). Im Lichte dieser bereits (faktisch zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) erfolgten Stellungnahme kommt diese Fachstelle für eine neutrale Begutachtung der betreffenden Fragen grundsätzlich nicht in Frage, weshalb die Vorinstanz eine andere sachverständige Person beizuziehen haben wird.
1.4.4 Die Dringlichkeit der laufenden Begutachtung gebietet es, die Rückweisung an die Vorinstanz umgehend vorzunehmen, auch wenn die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz noch keine Gelegenheit hatten, sich zur letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2021 zu äussern. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin allfällige Bemerkungen noch im vor der Vorinstanz fortzusetzenden Verfahren einbringen können.
1.5 Zur vorliegenden Rückweisung drängen sich noch folgende Bemerkungen zur Thematik des begleiteten Besuchsrechts auf. Im Beschluss vom 8. April 2021 hat die Vorinstanz eine solche Massnahme für maximal fünf Monate (mithin bis längstens 8. September 2021) angeordnet, wovon rund 2/3 bereits vergangen sind.
Nachdem in den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten und zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahren dem Beschwerdeführer nichts angelastet werden konnte und auch die aktenkundigen medizinischen Abklärungen am Kinderspital keine relevanten Anhaltspunkte ergaben, welche für die von der Kindsmutter geäusserten Befürchtungen sprechen, wird die Vorinstanz nach der Rückweisung das bisher stark limitierte begleitete Besuchsrecht umgehend - nach Rücksprache mit dem eingesetzten Gutachter und seinem aktuellen Erkenntnisstand - zu lockern haben.
Diese Lockerung wird insbesondere auch unbegleitete Besuchszeiten (vorerst noch ohne Übernachtungen) umfassen, es sei denn, der Sachverständige habe in seinen bisherigen Explorationsgesprächen Erkenntnisse gewonnen, welche unbegleiteten Besuchszeiten entgegenstehen. Wie erwähnt kann den Bedenken der Beschwerdegegnerin namentlich dadurch Rechnung getragen werden, dass vorderhand von Übernachtungen beim Kindsvater abgesehen wird. Dies schliesst es aber nicht aus, dass eine Regelung getroffen wird, welche sich stufenweise der ursprünglichen Abmachung annähert (Betreuung der Kinder am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag durch den Kindsvater, vorderhand noch ohne Übernachtungen).
Als zusätzliche Absicherung dieser Lockerung drängt es sich auf, dass in der Anfangsphase die eingesetzte Beistandsperson die Kinder unregelmässig besucht und deren Wohlergehen überprüft.
1.6 Vorbehalten bleiben die Erkenntnisse der noch ausstehenden, gesamthaften Begutachtung unter Beizug einer neutralen sachverständigen Person, welche gegebenenfalls für eine andere Ausgestaltung der Besuchs- und/oder Obhutsregelung sprechen können. Massgebend ist das richtig verstandene Kindeswohl, welches zugegebenermassen nicht einfach zu evaluieren ist.
1.7.1 Am dargelegten Rückweisungsentscheid (mit massgeblicher Lockerung des bislang restriktiven begleiteten Besuchsrechts des Kindsvaters) vermögen die Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nichts zu ändern. Soweit diesbezüglich die Kindsmutter nach Besuchen der Kinder beim Kindsvater körperliche Untersuchungen der Kinder im Intimbereich vorgenommen oder veranlasst hat und dadurch die Kinder wiederholt belastet wurden, stellt das Misstrauen der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater ein gewichtiges Problem dar, wofür letztlich auch die Beschwerdegegnerin einzustehen hat. Dies gilt erst recht, als der Kindsvater sich aufgrund der Vorgeschichte (mit Strafanzeigen, Strafverfahren etc.) grundsätzlich bewusst ist, dass er unter Beobachtung steht und sich nichts zuschulden kommen lassen kann, wenn er die bisherigen Kontakte zu den Kindern bzw. die ursprünglich vereinbarte Betreuungsregelung nicht verlieren will. Mit anderen Worten kann die Kindsmutter mit ihrem eigenen Verhalten massgeblich dazu beitragen, dass ihre Kinder weniger belastet werden, indem sie grundsätzlich (falls kein gewichtiger Anlass besteht) davon absieht, nach Aufenthalten der Kinder beim Vater nach Anzeichen für Fehlverhalten zu forschen.
1.7.2 Aber auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich hier als unbehelflich. Namentlich besteht kein Anlass, den Fragenkatalog an die Sachverständigen abzuändern, zumal die Präzisierung im Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde ("Ist das Kindswohl in der Obhut…" statt "Wäre das Kindswohl in der Obhut…") als kleinlich zu beurteilen ist und bei beiden Fragestellungen erkennbar ist, dass es um das Kindswohl in der Obhut des Kindsvaters geht. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unterscheidung zwischen Obhuts- und Besuchsrechtsregelung anbelangt, trifft es an sich zu, dass im zivilrechtlichen Verfahren im November 2020 eine alternierende Obhutsregelung festgelegt wurde, in welche indessen die Vorinstanz angesichts aktueller (noch näher abzuklärender) Missbrauchsvorwürfe grundsätzlich mit Blick auf das aktuelle Kindswohl eingreifen durfte, zumal sich der erstinstanzliche Zivilrichter nur mit der Vollstreckung einer Vereinbarung vom 18. November 2020 befasste, ohne diesbezüglich allfällige aktuelle Kindswohlgefährdungen in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. KESB-act. 264ff.). Mit anderen Worten war für die Vorinstanz beim Erlass ihrer Anordnungen vom 8. April 2021 nicht entscheidend, was die Eltern im Jahre 2020 vereinbart hatten, sondern wie sich die Kindswohlgefährdung im Beschlusszeitpunkt präsentierte, weshalb die Kritik in der vorliegenden Beschwerde, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei, hier nicht zu hören ist.
2.1 Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
- damit sie eine korrekte und transparente Begutachtungsergänzung durch eine neutrale sachverständige Person in die Wege leiten kann;
- und umgehend bis zum Vorliegen der Begutachtungsergebnisse eine neue, grundsätzlich unbegleitete Besuchsrechtsregelung (vorderhand noch ohne Übernachtungen) für den Kindsvater anordnen kann, welche stufenweise sich der Obhutsregelung vom 18. November 2020 annähert (es sei denn, die bisherigen Ergebnisse der Begutachtung durch Dr.med. O.________ würden gegen eine solche Lockerung sprechen),
- und nach Vorliegen aller ergänzenden Begutachtungsergebnisse in einer Gesamtschau (nach Möglichkeit unter Einbezug der Eltern im Sinne einer "runden-Tisch-Lösung unter Mitwirkung aller Beteiligten") eine dem Kindswohl bestmöglich dienende Regelung treffen kann.
2.2 Diesem Ergebnis entsprechend wird einerseits darauf verzichtet, gerichtliche Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Andererseits wird dem Beschwerdeführer für sein Teilobsiegen eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in
§ 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 2'500.-- festzulegen.
2.3 Der beanwalteten Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin lic.iur. E.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr wird nach den gleichen, in Erwägung 2.2 erwähnten Kriterien ein Honorar von Fr. 2'000.-- gewährt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägung gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
- damit sie eine korrekte und transparente Begutachtungsergänzung durch eine neutrale sachverständige Person in die Wege leiten kann;
- und umgehend bis zum Vorliegen der Begutachtungsergebnisse eine neue, grundsätzlich unbegleitete Besuchsrechtsregelung (vorderhand noch ohne Übernachtungen) für den Kindsvater anordnen kann, welche stufenweise sich der Obhutsregelung vom 18. November 2020 annähert (es sei denn, die bisherigen Ergebnisse der Begutachtung durch Dr.med. O.________ würden gegen eine solche Lockerung sprechen),
- und nach Vorliegen aller ergänzenden Begutachtungsergebnisse in
einer Gesamtschau (nach Möglichkeit unter Einbezug der Eltern im Sinne einer "runden-Tisch-Lösung unter Mitwirkung aller Beteiligten") eine dem Kindswohl bestmöglich dienende Regelung treffen kann.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird für sein Teilobsiegen zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.
4. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und es wird Rechtsanwältin lic.iur. E.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R, inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 9.7.2021)
- die Vorinstanz (R, inkl. KESB-Akten und Eingabe des Beschwerdeführers vom 9.7.2021)
- die Beiständin M.________ (S.________)
- das Kantonsgericht Schwyz (mit Verweis auf ZK2 2021 35)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 19. Juli 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. Juli 2021
1
Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
§ 15 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 75 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
ZK2 2021 35