Lexipedia

Entscheid

III 2021 90

Kammergericht

23. Juli 2021Deutsch16 min

A. Am 30. April 2021 hat das kantonale Verkehrsamt für A.________ (geboren am ____19__) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die erneute Aushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde u.a. mit folgenden Ausführungen begründet:

Source sz.ch

III 2021 90

Entscheid vom 23. Juli 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 30. April 2021 hat das kantonale Verkehrsamt für A.________ (geboren am ____19__) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die erneute Aushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde u.a. mit folgenden Ausführungen begründet:

Am 20.01.2021 lenkten Sie auf der Oberen Bahnhofstrasse in C.________ einen Lieferwagen in fahrunfähigem Zustand bzw. nach dem Konsum von Medikamenten. Sie fielen vorgängig nach der Einfahrt D.________ auf der Autobahn __ durch Ihre auffällige Fahrweise auf. Dabei machten Sie mehrere grobe Schwenker über die gesamte Fahrbahn. Zudem sind Sie mehrmals auf den Pannenstreifen in die dort befindlichen Schneemaden gefahren. Eine Polizeipatrouille konnte Sie nach einer längeren Nachfahrt (E.________ bis C.________) zur Kontrolle anhalten. Sie reagierten zuvor weder auf das Stoppzeichen mittels Matrix noch auf das Blaulicht. Erst nach mehrfachem Hupen hielten Sie an, so dass Sie kontrolliert werden konnten. Daraufhin wurde eine Blut- und Urinentnahme angeordnet.

Gemäss dem Bericht vom 09.03.2021 des F.________, wurde die Einnahme von Zolpidem, Diphenhydramin, Mirtazapin, Tramadol, Omeprazol und einem Opiat vom Morphintyp bewiesen (…). Weiter steht im Bericht, dass anhand der Angaben im Arztbericht (Verhalten, Stimmung, Orientierung und Koordination) von einem fahrunfähigen Zustand zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auszugehen ist. Aufgrund einer möglichen medizinischen Ursache (Multiple Sklerose, insulinpflichtige Zuckerkrankheit) wird betreffend der verkehrsrelevanten Auffälligkeit die Indikation zur Fahreignungsbegutachtung als gegeben erachtet. (…)

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug

wurde in Dispositiv-Ziffer 6 dieser Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

B. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 21. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

Die Verfügung der Vorinstanz vom 30.04.2021 sei aufzuheben,

Das den Beschwerdeführer betreffende Massnahmeverfahren (Ausweis Nr. ____) sei einzustellen und dem Beschwerdeführer sei sein Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen;

Eventualiter sei im den Beschwerdeführer betreffenden Massnahmeverfahren (Ausweis Nr. ____) mit der Anordnung von Massnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides zuzuwarten und dem Beschwerdeführer sein Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen;

Der vorliegenden Beschwerde sei bezüglich der Dispositiv-Ziff.6 der angefochtenen Verfügung vom 30.04.2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. wieder zu erteilen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Vorinstanz.

C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 führte der verfahrensleitende Richter aus, dass im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt werde, was der ständigen Rechtsprechung bei vorsorglichen Sicherungsentzugsverfügungen entspreche. Indessen stehe es dem Beschwerdeführer frei, diesbezüglich bis zum 7. Juni 2021 einen kostenpflichtigen Zwischenbescheid anzufordern. Innert der angesetzten Frist verzichtete der Beschwerdeführer konkludent auf den Erlass eines solchen Zwischenbescheids.

D. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 8. Juli 2021 Stellung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:

das Mindestalter erreicht hat;

die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

Erwägungen

nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körper-lichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 6.9.2002 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).

1.2

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

1.3

Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründen, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und die diesbezügliche Gesetzes-revision hat nicht bezweckt, den Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil des Bundesgerichts 6A.44/2006 vom 4.9.2006

Erw. 2.2).

1.4

Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Zweifel an der Fahreignung bestehen grundsätzlich auch beim Fahren unter dem Einfluss von Medikamenten mit Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang sind offenkundig die konkreten Umstände von relevanter Bedeutung, namentlich in welcher Regelmässigkeit und Dosierung solche Medikamente (mit gegebenenfalls die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen) für welche (Therapie-)Zwecke eingenommen werden (etc.).

Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015 N 6 zu Art. 15d SVG).

1.5.1

Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern- oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51, vom 27.10.1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorg­lichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1).

1.5.2

Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Si-cherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2).

1.5.3

Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG).

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entziehen durfte. Dies ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu bejahen.

2.1

Dem aktenkundigen Polizeibericht vom 26. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Mittwoch, 20. Januar 2021, um ca. 21.00 Uhr, auf der Autobahn __ (D.________ in Richtung G.________) eine auffällige Fahrweise zeigte (mit mehreren groben Schwenkern über die gesamte Fahrbahn) und zunächst auf Stoppzeichen einer Polizeipatrouille (mittels Matrix und Blaulicht) überhaupt nicht reagierte, sondern erst nach einer längeren Nachfahrt in C.________ angehalten werden konnte. Der betreffende Polizeibeamte stellte beim Beschwerdeführer Verwirrtheit, Orientierungslosigkeit, eine verzögerte Reaktion, eine verwaschene Aussprache sowie einen schwankenden Gang fest. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen, wie er nach C.________ gekommen sei bzw. was er dort machen wollte (vgl. Vi-act. 3, S. 3). Des Weiteren ist aus der anschliessenden polizeilichen Befragung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach auf Fragen nicht reagierte (vgl. Vi-act. 3, Einvernahmeprotokoll S. 3ff.).

2.2

Die am 20. Januar 2021 um 21.19 Uhr entnommene Blut- und Urinprobe ergab gemäss Gutachten des F.________ vom 9. März 2021, dass der Beschwerdeführer am betreffenden Tag Zolpidem, Diphenhydramin, Mirtazapin, Tramadol, Omeprazol und ein Opiat vom Morphintyp eingenommen hatte. Die Gutachter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle sich in einem fahrunfähigen Zustand befand und mit Hinweis auf mögliche medizinische Ursachen (Multiple Sklerose, insulinpflichtige Zuckerkrankheit) die Indikation zur Fahreignungsbegutachtung gegeben sei (vgl. Vi-act. 4).

2.3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet vor Gericht weder den Vorfall vom

20.

Januar 2021 noch die aktenkundige Tatsache, dass er auf die klaren Stoppzeichen der Polizeipatrouille nicht umgehend bzw. erst sehr spät reagiert hat. In seiner Beschwerde macht er (sinngemäss) geltend, er wisse, dass er nach Einnahme bestimmter Medikamente kein Fahrzeug führen dürfe. Er halte sich durchwegs daran, bis auf den einzigen Vorfall vom 20. Januar 2021. Damals habe er eine Transiente globale Amnesie (TGA) erlitten, wegen dieser Amnesie habe er "schlicht vergessen, dass er Medikamente eingenommen" habe, "bevor er ins Fahrzeug stieg" (vgl. Beschwerde, S. 5 oben). Nicht nur sei der "Grund für die Fahrt in fahrunfähigem Zustand bekannt, sondern darüber hinaus dessen Auslöser: Gemäss Arztbericht ist die Transiente globale Amnesie auf das Heben einer schweren Last zurückzuführen" (vgl. Beschwerde, S. 5, 5. Abs. mit Verweis auf einen Arztbericht vom 27. Januar 2021 von Dr.med. H.________, Oberarzt der Klinik für Neurologie, I.________, und des Gastarztes J.________).

2.3.2

Der vorstehend erwähnte Arztbericht vom 27. Januar 2021 betrifft eine gleichentags erfolgte Kontrolle in der Neuroimmunologie-Sprechstunde der Klinik für Neurologie (I.________) mit der Hauptdiagnose einer schubförmigen Multiplen Sklerose (EM 2004/ ED 01/2010), welche aktuell klinisch und radiologisch nicht aktiv sei. Zu den weiteren Diagnosen gehören ein Diabetes mellitus Typ II (ED 05/2018), ein Morbus Hodgkin (gemischtzelliger Typ Stadium IIa, ED 07/2001) [intern: Morbus Hodgkin ist eine seltene Krebsart, die das Lymphsystem befällt] sowie eine Atheromatose der Hirngefässe [Atherome sind cholesterinhaltige Ablagerungen an der innersten Schicht der Arterien, die zu einer Verstopfung der Gefässe führen können]. Ausserdem diagnostizierte der erwähnte Oberarzt anlässlich der Kontrolle vom 27. Januar 2021 eine Transiente globale Amnesie (TGA) mit folgenden Ergänzungen:

- Erstmanifestation am 20.1.2021 mit einer anterograden und leichten retrograden Amnesie mit repetitivem Fragen, nach dem Heben einer 40 kg schweren Last mit Anhalten der Luft.

- Eine Wiederholung der Symptomatik ist zwar möglich aber unwahrscheinlich - etwa 2.9 to 26.3% (Quinette P. et.al.2006).

2.3.3

Gestützt auf diese Angaben des erwähnten Oberarztes (und Gastarztes) wird in der Beschwerde (S. 5 unten) vor Gericht argumentiert: "Alleine die Amnesie führte vorliegend zur Fahrunfähigkeit. Wie gesehen, ist deren Wiederholung unwahrscheinlich. Damit besteht kein Grund, an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu zweifeln".

2.4

Diese soeben angesprochene Argumentation, welche in der Eingabe vom 8. Juli 2021 nochmals wiederholt wurde (siehe dortige Seite 2 unten: wonach das Vorkommnis "auf eine einmalige, medizinisch nachgewiesene transiente globale Amnesie" zurückzuführen sei und eine erneute TGA als "unwahrscheinlich" beurteilt werde), übersieht insbesondere, dass nach den vorliegenden Akten über ein zweites Ereignis berichtet wird. In der aktenkundigen Krankengeschichte ("relevante Anamnese") wird u.a. was folgt festgehalten (vgl. Vi-act. 9/ Anhang, Hervorhebung in Fettdruck nicht im Original):

(…) Am 20.01.2021 abends habe er eine Episode mit Verwirrtheit beim Autofahren erlitten. Er sei von der Polizei angehalten worden, er könne sich daran nicht erinnern. Vor dem Ereignis habe er im Fleischereibetrieb eine 40 kg schwere Last gehoben, dabei habe er die Luft angehalten. Danach sei er nach Hause gegangen und habe sich auf das Sofa gelegt, er könne sich nicht erinnern, was danach passiert sei. Keine Hustenattacken. Erst am nächsten Morgen könne er sich wieder erinnern. Auch am nächsten Tag kam es zu einer ähnlichen Symptomatik, die auch seine Frau mitbekommen habe. Er habe verwirrt gewirkt, in der Küche immer wieder nach den gleichen Dingen gefragt, die sie ihm immer wieder erklären musste. Seitdem ist es nicht mehr zu diesen Episoden gekommen.

Mithin gab es bislang nicht nur eine, sondern mindestens zwei Episoden, wobei der Beschwerdeführer bei der zweiten Episode (als er sich am Folgetag nach der ersten Episode wieder erinnern konnte) nicht geltend gemacht hat, dass er erneut eine schwere Last gehoben habe. Damit ist unklar, was Auslöser der zweiten Episode war (nachdem er sich - nach eigenen Angaben - wieder hatte erinnern können). Im Lichte dieser zweiten aufgetretenen Episode, welche vom erwähnten Oberarzt auch nicht ansatzweise thematisiert wurde und damit dessen Einschätzung - wonach eine erneute Episode unwahrscheinlich sei - offenkundig in Frage stellt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ernsthaften Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

2.5

Bei dieser konkreten Sachlage kann offenbleiben, ob und inwiefern die weiteren (oben angeführten) Diagnosen und die dazugehörende Medikation (Mischkonsum) zusätzlich hinreichenden Anlass geben könnte, um eine umfassende Fahreignungsüberprüfung durch einen entsprechenden Verkehrsmediziner zu veranlassen.

3.

Am dargelegten Ergebnis, wonach die Vorinstanz zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und die Wiederaushändigung des Führer­ausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht hat, vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand in der Beschwerde (S. 6), wonach die vorinstanzliche Anordnung sich nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abstützen könne (siehe oben, Erw. 1.1ff., insbesondere Erw. 1.4). Auch aus dem Einwand in der Eingabe vom 8. Juli 2021 (S. 4 unten), wonach sich die Vorinstanz auf die Generalklausel in Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG und nicht auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG hätte abstützen müssen, kann der Beschwerdeführer hier grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen muss die Vorinstanz für die Anordnung eines vorsorglichen Ausweisentzuges nicht den Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens abwarten (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 17 zu Art. 15d SVG). Hier steht die Zielsetzung im Vordergrund, zur Wahrung der Verkehrssicherheit Fahrzeuglenker vom Verkehr fernzuhalten, welche gegebenenfalls aus medizinischen Gründen (und einem damit zusammenhängenden Medikamentenmischkonsum) nicht über die erforderliche Fahreignung verfügen. Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer nach Vorliegen des Ergebnisses einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem zugelassenen Arzt mit der Wiederaushändigung des Führerausweises rechnen, soweit und sofern die angesprochenen ernsthaften Zweifel an der Fahreignung mit einer solchen umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung ausgeräumt werden können.

4.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr und Auslagen) werden auf insgesamt Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat

einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- Untersuchungsamt Uznach (Zweigstelle Flums, Bergstr. 22, 8890 Flums/ A)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. Juli 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. August 2021

1

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

1C_79/2007

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

6A.44/2006

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

1C_446/2012

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492

1C_423/2010

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

6A.8/2005

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

1C_308/2012

BGE 122 II 359ATF 122 II 359DTF 122 II 359

1C_384/2011

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF