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Entscheid

III 2021 91

Kammergericht

23. Juli 2021Deutsch18 min

A. Am 10. Dezember 2020 ging beim kantonalen Verkehrsamt ein Bericht der Kantonspolizei Schwyz ein, wonach A.________ (geb. ____19__) am 21. November 2020 um ca. 13.50 Uhr Gegenstände auf dem Beifahrersitz geladen hatte, welche die Sicht nach rechts und in den rechten Seitenspiegel verunmöglichten. Zudem war die Ladung ungesichert und hätte bei einem brüsken Brems-

Source sz.ch

III 2021 91

Entscheid vom 23. Juli 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 10. Dezember 2020 ging beim kantonalen Verkehrsamt ein Bericht der Kantonspolizei Schwyz ein, wonach A.________ (geb. ____19__) am 21. November 2020 um ca. 13.50 Uhr Gegenstände auf dem Beifahrersitz geladen hatte, welche die Sicht nach rechts und in den rechten Seitenspiegel verunmöglichten. Zudem war die Ladung ungesichert und hätte bei einem brüsken Brems-

oder Lenkmanöver verrutschen und den Lenker behindern können (Vi-act. 1).

B. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt und es wurde ihm angekündigt, den Führerausweis für vier Monate zu entziehen und den Besuch von Verkehrsunterricht zu verlangen mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (vgl. Vi-act. 2).

C. Nachdem A.________ mit Schreiben vom 28. Januar 2021 Akteneinsicht und eine Fristerstreckung verlangt hatte, beantragte er am 26. Februar 2021 was folgt (vgl. Vi-act. 5):

Es sei A.________ der Führerausweis für 1 Monat zu entziehen und es sei der Besuch des Verkehrsunterrichts zu verfügen.

Eventualiter sei das Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.

D. Am 1. März 2021 wurde A.________ durch das Verkehrsamt informiert, dass das Administrativverfahren sistiert werde, bis ein rechtskräftiger Strafentscheid vorliege. Ausserdem wurde er dazu aufgefordert innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss des Strafverfahrens sich schriftlich oder mündlich mit dem Verkehrsamt in Verbindung zu setzen (vgl. Vi-act. 6).

E. Mit Strafbefehl vom 20. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft Schwyz A.________ aufgrund des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftgemässem Zustand durch Mitführen von sichthemmender Ladung neben dem Führersitz sowie durch ungenügende Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG, Art. 57 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) und Art. 73 Abs. 6 VRV sowie aufgrund des Nichtmitführens des Führer­ausweises im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 220.-- bestraft (vgl. Vi-act. 8).

Am 26. April 2021 informierte A.________ das Verkehrsamt Schwyz über den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (vgl. Vi-act. 8).

F. In der Folge hat das Verkehrsamt Schwyz am 30. April 2021 gegenüber A.________ einen Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten aufgrund einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung angeordnet. Zudem wurde er verpflichtet, Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm zu absolvieren (vgl. Vi-act. 9).

G. Gegen diese Verfügung vom 30. April 2021 erhebt A.________ am

25. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde und beantragt was folgt:

Die Verfügung vom 30.04.2021 sei aufzuheben.

Es sei dem Beschwerdeführer der Ausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen und es sei der Besuch des Verkehrsunterrichts zu verfügen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Vorinstanz.

H. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes

wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (siehe § 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

Erwägungen

1.2

Das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zum Entzug des Führer- oder Fahrzeugausweises richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl. N. 1 zu Art. 23 SVG mit Verweis auf Art. 106 Abs. 2 SVG). Nach § 4a Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz (EGzSVG, SR 782.110) beurteilt das Verwaltungsgericht u.a. Beschwerden, die den Entzug des Führerausweises betreffen. Gemäss § 4a Abs. 2 EGzSVG findet das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) Anwendung. § 56 Abs. 1 VRP hält fest, dass die Beschwerdefrist 20 Tage beträgt, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt, was hier nicht zutrifft.

1.3.1

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 Justizgesetz, JG, SRSZ 231.110, i.V.m. § 4 Abs. 1 VRP). Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag (vgl.

§ 158 Abs. 2 Satz 1 JG).

1.3.2

Nach der Aktenlage ist die angefochtene Verfügung am 3. Mai 2021 zugestellt worden (vgl. Bf-act. 2), weshalb die 20-tägige Rechtsmittelfrist am 4. Mai 2021 zu laufen begann. Nachdem der 20. Tag dieser Frist auf Pfingstsonntag (23.5.2021) fiel und am Folgetag (Pfingstmontag, 24.5.2021) die Post nicht wie gewöhnlich benützt werden konnte, endete die Frist am Dienstag, 25. Mai 2021. Die vorliegende Beschwerde wurde am 25. Mai 2021 der Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht.

2.

Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Führerausweisentzugsverfügung vom 30. April 2021 ursprünglich nicht unterzeichnet hat. Dieses Versehen hat im konkreten Fall keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge, zumal es zwischenzeitlich beseitigt worden ist, indem die Vorinstanz ein unterzeichnetes Exemplar nachgereicht hat. Damit ist der ursprüngliche Mangel geheilt worden, ohne dass der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich unterzeichnete Verfügung nochmals beim Gericht anfechten müsste (was letztlich auf einen formalistischen Leerlauf hinauslaufen würde, wie in der Beschwerde, S. 4, zutreffend hervorgehoben wurde). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das dargelegte Versehen der Vorinstanz grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, da er auch gegen die unterzeichnete, inhaltlich unveränderte Entzugsverfügung opponiert (mithin nicht ersichtlich ist, dass gegen eine unterzeichnete Entzugsverfügung keine Beschwerde erfolgt wäre).

3.

Der von der Vorinstanz angeordnete Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm wird vom Beschwerdeführer vor Gericht anerkannt (vgl. auch das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Beschwerdeführers in fine). Damit gehört dieser Verkehrsunterricht nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.

In der Folge ist zu prüfen, ob der Vorfall vom 10. Dezember 2020, als der Beschwerdeführer eine sichthemmende Ladung auf dem Beifahrersitz mitführte, welche ungenügend gesichert war, als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (= sinngemässer Standpunkt des Beschwerdeführers) oder als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (= sinngemässer Standpunkt der Vorinstanz) zu qualifizieren ist.

Dass dieser Vorfall als SVG-Widerhandlung gilt, ist unbestritten und steht im Einklang damit, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 20. April 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess.

4.1.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (vgl. Weissenberger, a.a.O. N.5 zu Art. 16a SVG mit weiteren Hinweisen). Eine geringe Gefahr kann dann angenommen werden, wenn sie leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird. Folglich muss eine geringe abstrakte Gefahr bestehen. Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn dem Fahrzeugführer lediglich eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann, aber er sich grundsätzlich im Verkehr richtig verhält, oder wenn die Verkehrsregelverletzung auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (vgl. Rütsche/Weber, in: Niggli/ Probst/ Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N.5f. zu Art. 16a SVG).

4.1.2

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangeganenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG).

4.2.1

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt nicht nur dann vor, wenn eine mittelgrosse Gefahr und ein mittelschweres Verschulden vorliegen. Sie ist vielmehr auch in allen Kombinationen von Gefährdung und Verschulden, die weder als leichte Widerhandlung noch als schwere Widerhandlung gelten, anzunehmen. Eine mittelschwere Widerhandlung kann folglich bestehen, wenn eine geringe Gefahr und ein mittelschweres Verschulden; eine geringe Gefahr und ein schweres Verschulden; mittelgrosse Gefahr und leichtes Verschulden; mittelgrosse Gefahr und mittelschweres Verschulden; mittelgrosse Gefahr und schweres Verschulden; ernstliche Gefahr und leichtes Verschulden oder ernstliche Gefahr und mittelschweres Verschulden, vorliegen (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., N. 13 zu Art. 16b SVG).

4.2.2

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt bei einer mittelschweren Widerhandlung die Mindestentzugsdauer vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).

4.3

Gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG hat der Führer des Fahrzeuges dafür zu sorgen, dass er durch die Ladung nicht behindert wird. Falsch angebrachte Ladungen können die Bewegungsfreiheit des Lenkers einschränken, seine Sicht behindern, die Zeichengabe verunmöglichen, sich verschieben oder sonstwie bewegen und dadurch den Fahrer stören (vgl. Weissenberger, a.a.O., N. 37 zu Art. 31 SVG). Neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern (Art. 73 Abs. 6 VRV).

4.4

Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts − namentlich auch des Verschuldens − ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt,

etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).

5.1

Gemäss Polizeibericht fuhr der Beschwerdeführer am Samstag, 21. November 2020, nachmittags um ca. 13.50 Uhr auf der C.________ in D.________ mit einer ungesicherten Ladung auf dem Beifahrersitz, welche den Blick auf den rechten Aussenspiegel vollständig versperrte. Diese Konstellation wird zudem durch vier Bildaufnahmen dokumentiert (vgl. Vi-act. 1).

5.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei damals mit

seinem Fahrzeug zum alten Recyclingzentrum E.________ unterwegs gewesen. Er habe nicht gewusst, dass das Recyclingzentrum zwischenzeitlich seinen Standort gewechselt habe. Vor dem alten Recyclingzentrum sei er hinter einer kleinen Kolonne von wenigen Autos gefahren, welche offenbar ebenfalls angenommen hätten, dass sich das Recyclingzentrum weiterhin dort befinde. In der Annahme der bevorstehenden Entladung seines Fahrzeuges und aufgrund seines nun stehenden Fahrzeugs habe er das Spannseil gelöst, mit welchen er zuvor die Ladung gesichert habe. Zuvor - auf der Fahrt von seinem Haus in F.________ nach D.________ - sei die Ladung stets gesichert gewesen. Die Sicht zum rechten Fenster hinaus und zum rechten Rückspiegel sei nur geringfügig eingeschränkt gewesen, insbesondere habe er zum Seitenspiegel hinaussehen können. Durch das zuvor festgezurrte Seil sei die Ladung stets genügend nach unten und nach hinten gedrückt gewesen, was ihm noch die Sicht nach rechts gelassen habe. Durch das Lösen der Spannseile in der Kolonne vor dem Recyclingzentrum habe sich die Ladung gelöst und sie habe sich nach vorne bewegen können. Für das Verständnis sei wesentlich, dass diese kleine Strasse eine starke Neigung (nach unten) habe. Aufgrund der Neigung und Entsicherung habe die ganze Ladung nach vorne rutschen können. Als die vor ihm stehenden Fahrzeuge umgekehrt seien und er beim Tor ankam, habe er auf dem Schild gelesen, dass das Recyclingzentrum umgezogen sei. Daher sei er gezwungen gewesen, mit seinem Fahrzeug und der ungesicherten Ladung die kleine Nebenstrasse wieder hochzufahren, um diese oben auf der Fläche wieder festbinden zu können. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da er unmittelbar zuvor von der Polizei angehalten worden sei. Es sei unbestritten, dass er mit der ungenügend gesicherten Ladung und mit der Sichtbehinderung die erwähnte kleine Strasse hochgefahren sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass er seinen Führerausweis nicht dabeigehabt habe. Nach seiner Auffassung sei von einem leichten Verschulden auszugehen. Die ungesicherte Ladung auf dem Beifahrersitz wie auch die Sichtbehinderung auf dem Weg vom vermeintlichen Recyclingzentrum auf den oberen Parkplatz stelle mit Sicherheit eine nur geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar. Es sei schliesslich auch nichts vorgefallen.

Selbst wenn er bereits von Zuhause aus so gefahren wäre, sei die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als sehr gering einzustufen. Entsprechend sei dem Handbuch für die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zu entnehmen, dass bei einer ungenügend gesicherten Ladung ohne Vorfall lediglich von einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG auszugehen sei. Auch die Sichtbehinderung, die nur auf dieser kurzen steilen Strecke wesentlich gewesen sei, habe nur zu einer geringen Gefährdung geführt. Sodann sei die erste Bedingung der geringen Gefährdung zur Annahme einer leichten Widerhandlung zweifellos erfüllt. In Anbetracht der bevorstehenden (vermeintlichen) Entladung sei die Ladung entsichert worden. Das sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe keinerlei Kenntnis vom Umzug des Recyclingzentrums gehabt. Auch habe er sein Fahrzeug nicht auf der Strasse anhalten können, zumal die Strasse stark geneigt sei und auch hinter ihm Autos gewesen seien. Er habe bis zum nächsten flachen Platz fahren müssen, um die Ladung wieder zu sichern. Deshalb sei das Verschulden als leicht zu taxieren. Er habe niemanden gefährdet (siehe auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers in Vi-act. 5).

5.3

Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung u.a. sinngemäss ein, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Ladung bei der Abfahrt in F.________ gesichert gewesen sei und erst nach dem Anhalten vor einer Fahrzeugkolonne im Bereich der C.________ entsichert worden sei, als blosse Schutzbehauptung zu würdigen seien. Denn bei einem Blick auf die Fotodokumentation werde klar, dass die Ladung nicht einfach mit einem Seil gesichert bzw. entsichert werden konnte. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Sicherung der Ladung unterliess, sondern zusätzlich - was schwerwiegender sei - auf der rechten Seite überhaupt nichts mehr sehen konnte und auf diese Weise eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schaffte bzw. in Kauf nahm.

6.1

Beim Fahren treten nach allen Seiten und nach oben Kräfte auf, welche eine ungesicherte Ladung zum Verrutschen, Kippen, Rollen und Abheben bringen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8.1.2009 Erw. 2.4.1). Im konkreten Fall ist im Einklang mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass das auf dem Beifahrersitz deponierte Material offenkundig nicht mit einzelnen Spannseilen hinreichend gesichert werden konnte, womit der Argumentation in der Beschwerde einer kurz vor der Polizeikontrolle vorgenommenen Entsicherung der Ladung zum vornherein die Grundlage entzogen ist. Sodann fällt hier massgebend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein Fahrzeug mit einer ungesicherten Ladung lenkte, sondern zusätzlich den Beifahrersitz derart mit Material bis zur Wagendecke gefüllt hatte, dass ihm die Sicht auf die rechte Seite und namentlich auf den rechten Aussenspiegel vollständig verstellt war. Zieht man zusätzlich in Betracht, dass der Beschwerdeführer ein Recyclingzentrum ansteuerte, wo grundsätzlich auch mit anderen Verkehrsteilnehmern bzw. Fussgängern zu rechnen ist, kann die durch die konkrete Beladung des Beifahrersitzes mit losem Material geschaffene Gefahr grundsätzlich nicht mehr als gering eingestuft werden. Damit fehlt es bereits an der ersten der beiden nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Annahme einer leichten Widerhandlung.

6.2

Abgesehen davon kann im konkreten Fall auch nicht von einem nur leichten Verschulden ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer, welcher gemäss den Angaben im Polizeibericht beruflich als Rohstoffhändler tätig ist, hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass das in den Bildaufnahmen dokumentierte (ungesicherte) Beladen des Beifahrersitzes eine beträchtliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft, weil dem Lenker der Blick auf die rechte Seite und namentlich in den rechten Aussenspiegel verunmöglicht wurde. Damit erschwerte er die Bedienung seines Wagens in unzulässiger Weise und er nahm dabei grundsätzlich in Kauf, dass es zu einem brüsken Fahrmanöver bzw. einem ungeplanten Verschieben der Ladung kommen konnte. Soweit der Beschwerdeführer aus Bequemlichkeit sein Fahrzeug (inkl. Beifahrersitz) mit Material vollgestopft hat, um nicht zweimal zum Recyclingzentrum fahren zu müssen, kann er daraus kein geringes Verschulden bzw. nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.3

Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht verletzt, als sie den betreffenden Vorfall als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert hat. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis auf die Bussenhöhe im Strafverfahren. Im betreffenden Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG gebüsst. Diese Bestimmung umfasst die leichte und die mittelschwere Widerhandlung (BGE 128 II 139 Erw. 2c S. 143; Urteil 6A.30/2002 vom 30.7.2002 Erw. 1.2). Ferner ist zu beachten, dass es sich bei der vorliegenden Administrativmassnahme nicht um eine Strafe, sondern um eine erzieherische Massnahme handelt, welche der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient. Nachdem dem Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren der Führerausweis bereits wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen worden ist, hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zu Recht einen Führerausweisentzug für vier Monate angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

 die Vorinstanz (EB)

 und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. Juli 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

16. August 2021

1

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Art. 30 SVGart. 30 LCRart. 30 LCStr

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Art. 73 VRVart. 73 OCRart. 73 ONC

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§ 27 VRP

Art. 23 SVGart. 23 LCRart. 23 LCStr

Art. 106 SVGart. 106 LCRart. 106 LCStr

§ 4a EGzSVG

§ 56 VRP

§ 158 JG

§ 4 VRP

§ 158 JG

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BGE 128 II 139ATF 128 II 139DTF 128 II 139

6A.30/2002

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