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Entscheid

III 2021 92

Kammergericht

26. August 2021Deutsch27 min

A. Im Spätsommer 2018 beschwerte sich A.________ beim Gemeinderat D.________ (nachfolgend: Gemeinderat) über den Zimmereibetrieb der F.________ auf dem in der Wohnzone W2 gelegenen Grundstück KTN ___ an der I.________ in D.________ wegen Lärm- und Staubimmissionen und verlangte die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, da die Inbetriebnahme der Zimmerei und Schreinerei durch die F.________ eine bewilligungspflichtige Zweckänderung darstelle. Die kommunale Baukommission teilte hierauf A.________ zunächst mit, sie sehe keine Grundlage, um den gewerblichen Betrieb der F.________ mit einem Nutzungsverbot zu untersagen; zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens äusserte sie sich nicht. Daraufhin liess A.________ am 21. September 2018 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen und namentlich beantragen, es sei einerseits ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen, anderseits sei gegenüber der F.________ ein Nutzungsstopp für den Betrieb der Sägerei zu erlassen.

Source sz.ch

III 2021 92

Entscheid vom 26. August 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,

gegen

Gemeinderat D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,

Frau Landammann des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

F.________,

G.________,

Beschwerdegegnerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Rechtsverweigerung; Nutzungsstopp)

Sachverhalt

A. Im Spätsommer 2018 beschwerte sich A.________ beim Gemeinderat D.________ (nachfolgend: Gemeinderat) über den Zimmereibetrieb der F.________ auf dem in der Wohnzone W2 gelegenen Grundstück KTN ___ an der I.________ in D.________ wegen Lärm- und Staubimmissionen und verlangte die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, da die Inbetriebnahme der Zimmerei und Schreinerei durch die F.________ eine bewilligungspflichtige Zweckänderung darstelle. Die kommunale Baukommission teilte hierauf A.________ zunächst mit, sie sehe keine Grundlage, um den gewerblichen Betrieb der F.________ mit einem Nutzungsverbot zu untersagen; zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens äusserte sie sich nicht. Daraufhin liess A.________ am 21. September 2018 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen und namentlich beantragen, es sei einerseits ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen, anderseits sei gegenüber der F.________ ein Nutzungsstopp für den Betrieb der Sägerei zu erlassen.

Mit Zwischenbescheid vom 9. Oktober 2018 wies das Sicherheitsdepartement das Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Nutzungsstopp) ab. Mit Beschluss (RRB) Nr. 207/2019 vom 20. März 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurück.

Das Verwaltungsgericht wies die von der F.________ und der G.________ gegen den RRB Nr. 207/2019 erhobene Beschwerde mit VGE III 2019 75 vom 21. November 2019 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. 1).

Die F.________ und die G.________ zogen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 (dem Verwaltungsgericht zugestellt am 8.2.2021) abwies, soweit es darauf eintrat.

B.1 Auf schriftliches Verlangen von A.________ sowie B.________ vom 18. Februar 2021, den Bundesgerichtsentscheid umzusetzen, stellte das kommunale Bauamt mit Schreiben vom 19. Februar 2021 einen Entscheid des Gemeinderates an der Sitzung vom 16. März 2021 in Aussicht. Hierauf verlangten A.________ sowie B.________ am 26. Februar 2021 vom Gemeinderat die unverzügliche Anordnung eines Bau- bzw. Nutzungsstopps. Nachdem der Gemeinderat hierauf nicht reagierte, reichten A.________ sowie B.________ am 11. März 2021 beim Regierungsrat eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit den folgenden Anträgen:

1. Die Gemeinde D.________ sei anzuhalten, in Bezug auf die Zweckänderung bzw. baurechtlich relevanten Tätigkeiten und Immissionen der F.________ als Betreiberin sowie der G.________ als Grundeigentümerin bezüglich deren seit 2018 in Betrieb genommenen Sägerei auf dem Grundstück GB ____ (I.________, D.________) ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen.

Erwägungen

2.

a) Es sei gegenüber der F.________, J.________, ein Nutzungsstopp für den Betrieb der genannten Sägerei zu erlassen. Einer Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für den Widerhandlungsfall sei auf Art. 292 StGB hinzuweisen und Ordnungsbusse von Fr. 300.-- für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.

b) Eventualiter habe die Gemeinde diesen Nutzungsstopp (lit. a) ohne Verzug zu verfügen.

c) Der Nutzungsstopp sei sofort und ohne Anhörung zu erlassen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde D.________ sowie der F.________.

B.2 Am 16. März 2021 traf der Gemeinderat gegenüber der F.________ folgende Anordnung (GRB Nr. 2021-0083):

1.

Die F.________ wird umgehend durch das Bausekretariat schriftlich angewiesen, gemäss Bundesgerichtsurteil vom 5. Januar 2021, ein nachträgliches Baugesuch für die Zweckänderung bzw. baurechtlich relevanten Tätigkeiten und Immissionen auf KTN ___, innert einer Frist von 21 Tagen, einzureichen.

2.

Auf Erlassung eines Nutzungsstopps wird gemäss Ziff 5 der Erwägungen verzichtet.

3.

Mitteilung durch Protokollauszug an:

- Bausekretariat D.________

- Baupräsident

- Baukommission

- Baukontrolle

- Gemeindepräsident

- Akten B 2.2.2.

Mit Schreiben vom 18. März 2021 forderte das kommunale Bauamt die F.________ auf, bis Freitag, 9. April 2021 das nachträgliche Baugesuch einzureichen; der laufende Betrieb werde bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens nicht weiter eingeschränkt; es werde um die strikte Einhaltung der Lärmemissionswerte gemäss LSV ersucht. In der Folge gewährte der Gemeinderat der F.________ Fristerstreckungen zur Einreichung des Baugesuchs, letztmals am 18. Mai 2021 bis 8. Juni 2021.

B.3 Mit Zwischenbescheid vom 7. April 2021 verfügte das Sicherheitsdepartement was folgt:

1.

Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin 1 wird untersagt, bis zum Entscheid des Regierungsrates in der Hauptsache auf dem Grundstück KTN ___ Motorkettensägen zu verwenden.

(2. Androhung von Sanktionen [Art. 292 StGB; Ordnungsbusse] für den Fall der Zuwiderhandlung).

(3.-5. Verfahrenskosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

B.4 Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhoben die F.________ und die G.________ Einsprache gegen diesen Zwischenbescheid vom 7. April 2021 mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Zwischenbescheid vom 7. April 2021 sei unverzüglich und vollumfänglich aufzuheben.

2.

Eventualiter sei der Zwischenbescheid vom 7. April 2021 unverzüglich abzuändern und der Beschwerdegegnerin 1 [d.h. F.________] zu untersagen, von 11 bis 14 Uhr sowie von 17 bis 9 Uhr auf dem Grundstück KTN ___ Motorkettensägen zu verwenden.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführer.

C. Mit Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 verfügte Frau Landammann des Kantons Schwyz was folgt:

1.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das vorsorgliche Verbot von Motorkettensägen gilt im Sinne der Erwägungen über die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinaus bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vorinstanz wie folgt:

Es ist der Beschwerdegegnerin 1 [d.h. F.________] nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr erlaubt, auf dem Grundstück KTN ___ mit Motorkettensägen zu arbeiten.

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen und während der restlichen Zeiten an Werktagen ist der Beschwerdegegnerin 1 die betriebliche Verwendung von Motorkettensägen auf dem Grundstück KTN ___ untersagt.

In diesem Sinne wird die Einsprache vom 19. April 2021 teilweise gutgeheissen.

2.

Kommt die Beschwerdegegnerin 1 der Aufforderung gemäss Ziffern 1 nicht nach,

- wird sie nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet;

- wird ihr ab Erhalt der Verfügung für jeden Tag der Nichterfüllung bzw. der Zuwiderhandlung eine Ordnungsbusse bis Fr. 500.-- angedroht (Festsetzung durch den Gemeinderat D.________).

Der Gemeinderat D.________ wird mit der Kontrolle und dem Vollzug beauftragt.

3.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden der Gemeinde D.________ auferlegt. Diese Verfahrenskosten sind innert 120 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.

4.

Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.-- zulasten der Gemeinde D.________ zugesprochen. Im Übrigen werden keine weiteren Parteientschädigungen gesprochen.

5.

(Rechtsmittelbelehrung). Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.

Das Sicherheitsdepartement hat diese Präsidialverfügung dem Regierungsrat nachträglich zur Genehmigung zu unterbreiten.

(7./8. Zustellung).

Mit RRB Nr. 336 vom 18. Mai 2021 genehmigte der Regierungsrat diese Präsidialverfügung.

D. Mit Eingabe vom Pfingstdienstag, 25. Mai 2021 (Postaufgabe am 25.5.2021), lassen A.________ sowie B.________ gegen die Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 (Zustellung gemäss Angaben der Beschwerdeführer am 5.5.2021 [Beschwerde S. 3 Ziff. I.3]) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Ziffer 1. und Ziffer 2. des Beschwerdeentscheids Nr. VB 47/2021 (Präsidialverfügung VB 47/2021) von Frau Landammann des Kantons Schwyz vom 04.05.2021 seien aufzuheben und

a) die Gemeinde D.________ sei anzuhalten, in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 auf GB ___ D.________ ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen.

b) es sei gegenüber der F.________, J.________, ein Nutzungsstopp für den Betrieb der Sägerei (mindestens jedoch für den Einsatz von Motorkettensägen) zu erlassen. Einer Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für den Widerhandlungsfall sei auf Art. 292 StGB hinzuweisen und Ordnungsbusse von Fr. 300.-- für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.

c) Eventualiter habe die Gemeinde diesen Nutzungsstopp (lit. a) ohne Verzug zu verfügen.

d) Der Nutzungsstopp sei sofort und ohne Anhörung (Anordnung vorsorglicher Massnahmen) zu erlassen.

2.

Es sei Dispositiv 5. zweiter Satz des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei der Beschwerde unverzüglich wieder die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen und des Staates.

E. Mit Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021 entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wie folgt über die Beschwerdeanträge Ziff. 1 lit. d und Ziff. 2:

1.1

Der Antrag Ziff. 1.d betreffend Anordnung eines sofortigen Nutzungsstopps ohne Anhörung (Anordnung vorsorglicher Massnahmen) wird abgewiesen.

1.2

Der Antrag Ziff. 2 betreffend Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, soweit er nicht hinfällig geworden ist.

2.

Gegen diesen Zwischenbescheid kann innert zehn Tagen seit Zustellung Einsprache beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Unterlassungsfall hat es mit diesem Zwischenbescheid sein Bewenden. Die Einsprache ist kurz zu begründen.

Dispositiv

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2021 92) entschieden.

(4.-6. Fristansetzungen Vernehmlassung und Kostenvorschuss; Zustellung).

F. Das Sicherheitsdepartement teilt mit Schreiben vom 2. Juni 2021 unter Festhalten an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat lässt vernehmlassend am 7. Juli 2021 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

G. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2021 zu den Vernehmlassungen halten die Beschwerdeführer an den Anträgen und der Begründung gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2021 vollumfänglich fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Der Regierungsrat (bzw. Frau Landammann) hat die von den Beschwerdeführern als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 11. März 2021 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen (angefochtene Verfügung Erw. 2.2).

Betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, von der Zustellung des Bundesgerichtsurteils (vgl. vorstehend Ingress lit. A) bis zum Beschluss des Gemeinderates vom 16. März 2021 betreffend nachträgliches Baubewilligungsverfahren und Nutzungsstopp (vgl. vorstehend Ingress lit. B.2) seien ungefähr fünf Wochen vergangen, obwohl der Gemeinderat aufgrund des Bundesgerichtsurteils keinerlei Entscheidungsspielraum gehabt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Gemeinderat über das weitere Vorgehen noch einmal habe Beschluss fassen müssen. Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sei daher nachvollziehbar. Diese Umstände seien bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, auch wenn die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei, nachdem inzwischen am 18. März 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. B.2; RR-act. II/01/Beilage 1) ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden sei (Erw. 4.).

Hinsichtlich des beantragten Nutzungsverbots erwog der Regierungsrat, das Schreiben des kommunalen Bauamtes vom 18. März 2021 halte lediglich in einem Satz fest, der Betrieb werde vorläufig nicht weiter eingeschränkt. Neben der Rechtsmittelbelehrung fehle auch die komplette Begründung. Zudem sei der Brief nur an die F.________ adressiert gewesen und den Beschwerdeführern nur eine Kopie zugestellt worden. Der Gemeinderatsbeschluss vom 16. März 2021 stelle selbst zusammen mit dem Brief des kommunalen Bauamtes vom 18. März 2021 keinen rechtsgenüglichen Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführer um Anordnung eines Nutzungsverbotes dar. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei diesbezüglich folglich begründet (Erw. 5.2).

Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Sache eigentlich an die Vorinstanz (d.h. den Gemeinderat) zurückzuweisen. Dies mache jedoch keinen Sinn, nachdem das Sicherheitsdepartement mit Zwischenbescheid vom 7. April 2021 für die Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens über ein vorsorgliches Nutzungsverbot entschieden habe. Dieses sei jedoch, angepasst bzw. abgemildert, zeitlich bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vor­instanz (d.h. dem Gemeinderat) auszudehnen (Erw. 6.1 f.).

Der Gemeinderat sei anzuhalten, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nun zügig voranzutreiben (Erw. 7).

1.2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Rechtsverzögerung gehe weiter, nachdem die Gemeinde den Beschwerdegegnerinnen am 18. Mai 2021 eine (wenn auch letztmalige) Fristerstreckung zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs erlaubt habe (Beschwerde S. 6 f. lit. B). Da für die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin Ziff. 3 keine formelle Baubewilligung im Sinne von § 75 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 vorliege, würden Grundregeln des Baurechts verneint, wenn in der angefochtenen Verfügung von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Nutzung auf der Bauliegenschaft ausgegangen werde. Solange keine formelle Bewilligung für die gewerbliche Nutzung vorliege, sei diese ausgeschlossen. Wenn Frau Landammann nicht auf den Umstand eingehe, dass keine formelle Bewilligung für die Tätigkeit auf KTN ___ vorliege, verletze sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7 f. lit. C.1). Eine Besitzstandsgarantie bestehe nicht (Beschwerde S. 8 Ziff. 2). Auch in materieller Hinsicht sei die Rechtmässigkeit der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin auf dem Baugrundstück höchst fragwürdig. Privatmessungen hätten Lärmwerte zwischen 80 und 90 dB ergeben, was einer Wohnzone mit ruhigen Verhältnissen widerspreche. Gearbeitet werde mit der Motorkettensäge nicht nur in der Produktionshalle, sondern auch in der Lagerhalle. Diese Gebäulichkeiten verfügten weder über ein genügendes Lüftungssystem noch einen Staubfilter. Von Isolation könne keine Rede sein. Der Lärm sei gesundheitsschädigend. Hinzu komme die Feinstaubthematik und die problematische Arbeitssicherheit (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 3; vgl. Stellungnahme S. 2 lit. A.1.).

Ein Nutzungsstopp dränge sich auf, zumal auch eine materielle Baurechtswidrigkeit zumindest zu vermuten sei. Die eigenständige, unter Verletzung der Baurechtsbestimmungen aufgenommene Tätigkeit der Beschwerdegegnerin Ziff. 3 sei nicht schützenswert. Sie verletze nebst der Zonenkonformität auch die Eigentumsfreiheitsgarantie der Beschwerdeführer, und dies nunmehr seit drei Jahren. (Beschwerde S. 10 Ziff. 4). Ein Nutzungsstopp sei auch verhältnismässig (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 5).

1.2.2 Die Beschwerdegegnerinnen machen vernehmlassend geltend, die Beschwerdeführer hätten sich die Verzögerungen/Fristerstreckungen im Baubewilligungsverfahren selber zuzuschreiben, da infolge des vorübergehenden Nutzungsstopps keine Lärmmessungen möglich gewesen seien. Nunmehr liege das vom 21. Mai 2021 datierende Lärmgutachten jedoch vor. Betreffend den Nutzungsstopp wird auf den gerichtlichen Zwischenbescheid vom 27. Mai 2021 verwiesen. Eine Verschärfung des Nutzungsstopps verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdegegnerin Ziff. 3 über keinen alternativen Produktionsstandort verfüge (entgegen der Annahme im Zwischenbescheid vom 21.5.2021 Erw. 3.2.7; vgl. angefochtene Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4.5.2021 Erw. 7).

1.2.3 Der Gemeinderat gibt vernehmlassend (S. 5 f.) unter anderem einen kurzen Überblick über die (Betriebs-)Geschichte der Bauparzelle. Einen Nutzungsstopp erachtet er als unverhältnismässig (Vernehmlassung S. 6). Beim gebotenen, von der Frau Landammann mit der Präsidialverfügung verlangten zügigen Vorantreiben des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens gelte es zu beachten, dass die Messung, Analyse und Auswertung der Immissionen nicht durch den Gemeinderat selbst vorgenommen werden könnten (Vernehmlassung S. 8 unten).

1.3 Mit ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2021 bestreiten die Beschwerdeführer namentlich den Beweiswert des Lärmgutachtens der Beschwerdegegnerinnen (S. 3 f. lit. B.2.)

2.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Es kann also nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.2 mit Hinweisen; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).

Mit einem Gesuch/Begehren eingeleitete Verfahren sind zu grossen Teilen vom Dispositionsgrundsatz beherrscht. Nach diesem Grundsatz kann die ansprechende Partei über den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand disponieren. Von ihrem Willen hängt ab, ob und in welchem Umfang ein Begehren zu behandeln ist. Über mehr oder anderes als anbegehrt hat die Behörde nicht zu entscheiden (Feller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 16 Rz. 4).

2.1.2 Mit ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 11. März 2021 beantragten die Beschwerdeführer zum einen die unverzügliche Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, zum andern den Erlass eines Nutzungsstopps. Diese Begehren hat Frau Landammann mit der angefochtenen Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 beurteilt. Anderes war, neben den von Amtes wegen zu prüfenden Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974), nicht zu beurteilen. Vor dem Verwaltungsgericht erneuern die Beschwerdeführer ihre Anträge gemäss der Aufsichtsbeschwerde. Anderes ist auch vor dem Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen.

Die Vorbringen der Beschwerdeführer zur formellen und/oder materiellen Rechtmässigkeit des Betriebes der Beschwerdeführer beschlagen das Baubewilligungsverfahren und die Bewilligungsfähigkeit des Betriebes, was nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und es auch nicht sein musste. Diese Vorbringen sind allenfalls insoweit zu hören, als bei der Beurteilung des beantragten Nutzungsstopps als einer vorsorglichen Massnahme auch die Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits eine gewisse Rolle spielen kann (vgl. Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27.5.2021 Erw. 2.4.3).

2.2.1 Zu den Entscheidungsvoraussetzungen gehört die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP). Ist sie nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung bzw. einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Die Rechtsmittelbefugnis setzt unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung (§ 37 Abs. 1 lit. c VRP) voraus. Unter dem "schutzwürdigen Interesse" ist ein persönliches rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse zu verstehen, welches eine konkrete Rechtslage betrifft. Dieses aktuelle Interesse muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung bestehen. Verliert der Beschwerdeführer das Interesse im Verlaufe des Verfahrens, so fällt die Beschwerdelegitimation weg und damit die Vor­aussetzung, einen Sachentscheid zu fällen (vgl. VGE III 2018 49 vom 22.6.2018 Erw. 3.3; VGE III 2013 221 vom 12.9.2014 Erw. 1.1, je mit Hinweis auf Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N 24; vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 21 und 42).

2.2.2 Es kann nicht bestritten werden, dass der Gemeinderat (und das kommunale Bauamt) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführer zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs verpflichtet hat. Hieran können auch die gewährten Fristerstreckungen nichts ändern. Diese wurden mit den erforderlichen Lärmmessungen begründet und können entsprechend nicht als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Zudem wurde eine letzte Fristerstreckung bis 8. Juni 2021 gewährt. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde durfte diesbezüglich in der angefochtenen Präsidialverfügung (Erw. 4) daher zu Recht für gegenstandslos geworden erklärt werden.

Nachdem die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich der Einleitung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens durchgedrungen sind, ist ihr aktuelles Interesse an der Beurteilung ihres Beschwerdeantrages Ziff. 1 lit. a entfallen. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3.1.1 Baueinstellung und Nutzungsverbot sind vorsorgliche Massnahmen des öffentlichen Baurechts (VGE III 2009 114 vom 8.6.2009 Erw. 1.3.2; VGE 1073/05 vom 26.1.2006 Erw. 2.1). Baueinstellung und Nutzungsverbot müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, dem öffentlichen Interesse dienen, verhältnismässig sein und zum widerrechtlichen Bauvorgang in einem Sachzusammenhang stehen.

3.1.2 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage ist auf § 87 Abs. 1 PBG zu verweisen. Darnach verfügt die Bewilligungsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. Einer Beschwerde gegen eine Baueinstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 87 Abs. 1 zweiter Satz PBG). Die Möglichkeit, ein Nutzungsverbot bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zulässigkeit einer Baute oder Zweckänderung zu verfügen, wird zwar im kantonalen Baurecht nicht ausdrücklich statuiert. Diese Möglichkeit ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung aus Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979 und § 85 PBG, wonach Bauten und Anlagen erst nach Erteilung einer Baubewilligung errichtet werden dürfen; aus der Bewilligungspflicht folgt auch das Recht der Bewilligungsbehörde, Arbeiten einstellen zu lassen, die ohne oder in Abweichung von einer Bewilligung errichtet wurden, und bewilligungspflichtige Nutzungen zu verbieten, bis über ihre Bewilligungsfähigkeit entschieden ist (EGV-SZ 2003 B 8.3 Erw. 2.b mit Hinweis auf VGE 1050/98 vom 22.10.1998 Erw. 3.c; VGE 1036/97 vom 24.10.1997 Erw. 4.a; VGE III 2009 114 vom 8.6.2009 Erw. 1.3.4). Eine materielle Illegalität ist keine notwendige Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Eine solche Massnahme rechtfertigt sich aber umso mehr, wenn feststeht oder zu vermuten ist, dass zusätzlich eine materielle Rechtswidrigkeit vorliegt (EGV-SZ 2003 B 3 Erw. 2.b; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 99).

3.1.3 Das öffentliche Interesse an einer Baueinstellung oder eines Nutzungsverbotes liegt primär in der Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung, in der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Bürger und in der Erhaltung der Glaubwürdigkeit der Verwaltung (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 100).

3.1.4 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet und erforderlich und die Zweck-Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) gewahrt ist. Die Massnahme darf in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der formellen und/oder materiellen Bauordnung summarisch gegen die privaten Interessen am gegenwärtigen Zustand abzuwägen. Auch wenn den öffentlichen Interessen in der Regel ein höheres Gewicht beizumessen ist, zumal wenn der Anschein einer materiellen Baurechtswidrigkeit festgestellt wird und Gefahren für Personen und die Umwelt bestehen, sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Eine Baueinstellung rechtfertigt sich erst dann, wenn die Rechtsverletzung eine gewisse Bedeutung erlangen kann (EGV-SZ 2003 B 8.3 Erw. 2.c). Das subjektive Verhalten des Bauherrn bei der Gewichtung der Interessen darf nicht völlig ausser Acht gelassen werden (vgl. VGE 1035/02 v. 25.11.2002 Erw. 3b). Wenn ein Bauherr bösgläubig gegen die Bewilligungspflicht verstossen oder nur deshalb keine Bewilligung eingeholt hat, um schnelle Gewinne zu machen, ist es gerechtfertigt, den privaten Interessen grundsätzlich weniger Gewicht beizumessen (vgl. VGE 1048+1049/02 vom 30.1.2003 Erw. 2c, mit Hinweisen; VGE III 2009 114 vom 8.6.2009 Erw. 1.3.5).

3.1.5 Zu beachten ist im Weiteren, dass die Anordnung einer vorsorglichen

Massnahme nicht im Belieben der Behörde steht; vielmehr ist nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln (vgl. VGE 1037/05 vom 26.1.2006 Erw. 2.3). Im Übrigen wird auf den Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021 verwiesen, wo die die Rechtsgrundlagen eines Nutzungsstopps als vorsorgliche Massnahme bereits dargelegt wurden (Erw. 2.4.1 ff.).

3.2.1 Mit VGE III 2019 75 vom 21. November 2019 (Erw. 2.3) bestätigte das Verwaltungsgericht die regierungsrätliche Beurteilung (RRB Nr. 207/2019 vom 20.3.2019), dass sich der Zeitpunkt der Betriebseinstellung des Vorgängerbetriebes der Beschwerdegegnerin Ziff. 3 nicht näher als auf den Zeitraum 2011 bis 2017 eingrenzen lasse, resp. nicht ohne Weiteres festzustellen sei, ob die Bestandesgarantie für eine "Holzbautätigkeit" auf dem Baugrundstück noch bestehe. Zur Abklärung dieser Frage erachtete der Regierungsrat die Eröffnung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu Recht als erforderlich (vgl. angefochtener RRB Nr. 207/2019 vom 20.3.2019 Erw. 3.6). Weiter stellte das Verwaltungsgericht namentlich fest, sofern die Bestandesgarantie grundsätzlich zu bejahen sei, sei zu prüfen, ob hiervon auch der konkrete Gewerbebetrieb, welcher offenbar das Arbeiten mit Motorkettensägen in den Betriebsgebäuden mitumfasse, gedeckt sei (Erw. 4.1).

Das Bundesgericht bestätigte mit dem Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 zum einen (Erw. 4.6) die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Frage, ob eine in besitzstandsrechtlicher Hinsicht zu schützende Rechtsposition vorliegt, mittels Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu klären ist. Zum andern hielt es fest, dass "die gewerbliche Verwendung von Kettensägen in einem Betrieb der vorliegenden Art (ist) in der betroffenen Wohnzone nicht ohne weiteres zonenkonform" ist (Erw. 3.6; zitiert im Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27.5.2021 Erw. 3.2.3).

3.2.2 Mit dem Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021 betreffend superprovisorische Anordnung des beantragten Nutzungsstopps sah das Verwaltungsgericht hierzu keinen Anlass. Es bestätigte das von der Frau Landammann mit der angefochtenen Präsidialverfügung abgemilderte Nutzungsverbot im Wesentlichen wie folgt (Erw. 3.2.3 ff.):

- Mit dem Bundesgericht sei die Realität anzuerkennen, dass in Wohnzonen gelegentlich Motorkettensägen zum Einsatz kämen, was erst recht in ländlichen Gegenden gelte, wo der Holzwirtschaft eine mehr oder weniger grosse Bedeutung zukomme;

- ein gänzliches Verbot stünde mithin insbesondere im Widerspruch zur Verhältnismässigkeit;

- das Bundesgericht schliesse die Zonenkonformität einer Betriebsintensivierung nicht a priori aus;

- akute (negative) Auswirkungen auf das persönliche Befinden, welche ein (superprovisorisches) Verbot allenfalls rechtfertigen könnten, würden nicht substantiiert dargelegt; bei einer Betriebszeit (der Motorkettensägen) von fünf Stunden während der ordentlichen Arbeitszeiten sei dies auszuschliessen;

- seitens der Beschwerdegegnerin falle ins Gewicht, dass sie auf den - jedenfalls temporären - Einsatz von Motorkettensägen angewiesen sei;

- es könne nicht bestritten werden, dass die derzeitige betriebliche Tätigkeit wie der vormalige Betrieb der Holz- und Bauwirtschaft zuzuordnen sei;

- mittlerweile sei nun auch das nachträgliche Baubewilligungsverfahren in die Wege geleitet worden.

3.3.1 Die Beschwerdeführer bringen keine nennenswerten neuen Argumente vor, welche in Abweichung vom Zwischenbescheid vom 27. Mai 2021 sowie der angefochtenen Präsidialverfügung eine Verschärfung der Nutzungsbedingungen oder sogar ein völliges Nutzungsverbot rechtfertigen könnten. Hauptargumente bleiben das Fehlen der formellen Bewilligung für die betriebene gewerbliche Nutzung, die Bestreitung einer Besitzstandsgarantie, welche auch Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ist, sowie die Gefährdung der Gesundheit, was nach wie vor insbesondere mit einer fehlenden Lüftungsanlage und einer ungenügenden Isolation der Betriebsgebäulichkeit begründet wird. Die materielle baurechtliche Bewilligungsfähigkeit wird ebenso weiterhin nur vermutungsweise bestritten. Unbehelflich ist die Rüge, in der angefochtenen Präsidialverfügung sei nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass keine formelle Bewilligung für die Tätigkeit auf KTN ___ vorliege, nachdem Thema der Präsidialverfügung unter anderem die nachträgliche Baubewilligung war. Abgesehen davon verlangt die Begründungspflicht grundsätzlich nicht, dass sich eine Behörde mit sämtlichen Vorbringen auseinandersetzt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteile 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 i.Sa. B: vs. kantonales Amt für Gesundheit, Erw. 3; 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2). Entgegen der Auffassung des Gemeinderates (Vernehmlassung S. 9) liegt allerdings für den derzeitigen Betrieb der Beschwerdegegnerin keine formelle Baubewilligung vor und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Bundesgerichtsurteil. Wie es sich mit der von den Beschwerdeführern ebenfalls in Abrede gestellten materiellen Baurechtskonformität oder -widrigkeit des Betriebs der Beschwerdegegnerin Ziff. 3 verhält, ist mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu klären.

3.3.2 Es ist unbestritten, dass auf dem Betriebsgrundstück bereits seit den 1950er-Jahren ein Sägerei- und Zimmereibetrieb besteht und hierfür in den Jahren 2001 und 2005 (Umbau-)Bewilligungen erteilt wurden (Vernehmlassung Gemeinderat S. 5; Baubeschrieb vom 8.6.2021 Ziff. 1 = Bg-act. 4). Es ist auch glaubhaft, dass bereits zu früheren Zeiten (gelegentlich) Motorkettensägen zum Einsatz kamen (vgl. Baubeschrieb, ebenda). Sicher ist auch, dass die betriebliche Nutzung bis zur Aufnahme des aktuellen Betriebes im Jahr 2018 bis (mindestens) ins Jahr 2011 andauerte. Diese gesamten Umstände sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines (teilweisen) Nutzungsverbots mitzuberücksichtigen.

Das öffentliche Interesse an einem allfälligen Nutzungsverbot wiegt vorliegend entsprechend nicht besonders hoch. Der strittige Sägerei- und Zimmereibetrieb läuft wie gesagt bereits seit 2018. Die Frage des Bewilligungserfordernisses ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, und das Baubewilligungsverfahren ist in die Wege geleitet. Die (erstinstanzliche) Klärung der Bewilligungsfähigkeit ist absehbar. Der in den letzten drei Jahren übliche Motorkettensägelärm und die damit verbundenen (Lärm-)Immissionen wurden mit der angefochtenen Präsidialverfügung erheblich eingeschränkt. Damit wurde auch geltend gemachten, indes nicht weiter substantiierten (möglichen) Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Anwohner, so auch der Beschwerdeführer, als allenfalls einem Betrieb entgegenstehenden öffentlichen (wie privaten) Interessen Rechnung getragen.

3.3.3 Mit der Beschränkung der Betriebszeiten des Gebrauchs der Motorkettensägen auf werktags von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr wird auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen (vgl. angefochtene Präsidialverfügung Erw. 6.1 f.). Einerseits handelt es sich hierbei um Zeiten, während welcher auch die betroffenen Anstösser ihrer Arbeit nachgehen dürften, anderseits wird dadurch der Beschwerdegegnerin Ziff. 3 die Aufrechterhaltung ihres Betriebes bis zur Klärung der Frage der Bewilligungsfähigkeit ihres bestehenden Betriebes (namentlich unter Einbezug der lärmintensiven Arbeiten mit Motorkettensägen) ermöglicht, womit im Übrigen auch ein nicht zu vernachlässigendes öffentliches Interesse (Erhalt von Arbeitsplätzen) einhergeht.

3.4.1 Zwischenzeitlich hat die K.________ am 21. Mai 2021 das für das Baubewilligungsverfahren erforderliche Lärmgutachten erstellt. Es habe sich gezeigt (vgl. S. 15 Ziff. 6 "Fazit"), dass die in der W2 geltenden Immissionsgrenzwerte von 60 dB(A) bei Tag überall eingehalten werden könnten; berücksichtige man, dass maximal rund die Hälfte der Arbeitstage mit Motorkettensägen gearbeitet werde (vgl. S. 6 Ziff. 2.5), könnten auch die Planungswerte (55 dB[A] bei Tag) überall eingehalten werden. Verbunden wird diese Beurteilung mit dem Hinweis, dass die Arbeiten mit Motorkettensägen in der Halle "Bereitstellung" auf ein Minimum zu beschränken sind.

3.4.2 Die einlässliche Analyse und Wertung dieses Lärmgutachtens ist von den zuständigen Baubewilligungsbehörden vorzunehmen. Mit Blick auf das vorliegende Verfahren darf in diesem Lärmgutachten jedoch ein gewichtiges Indiz für die lärmrechtliche Bewilligungsfähigkeit des Betriebes und insbesondere des Motorkettensägeeinsatzes, gegebenenfalls unter ergänzenden Nebenbestimmungen, gesehen werden.

Die Beschwerdeführer ihrerseits legen nicht näher dar, worauf sie sich bei ihrer Angabe von Privatmessungen mit Werten zwischen 80 dB(A) und 90 dB(A) abstützen und machen (replizierend) auch keine konkreten Einwände gegen das Lärmgutachten, die entgegen diesem ein Nutzungsverbot oder eine Verschärfung der vorinstanzlich angeordneten Vorgaben für den Einsatz von Motorkettensägen rechtfertigen könnten. Bei der gebotenen summarischen Beurteilung der allfälligen Erfolgschancen des Baugesuchs spricht das Lärmgutachten jedenfalls für den Standpunkt der F.________.

3.5 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen besteht mithin kein Anlass, für die Dauer des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ein Nutzungsverbot anzuordnen oder die von der Vorinstanz angeordneten Nutzungsrestriktionen zu verschärfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie Kosten für den Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27.5.2021) sind auf total Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

4.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit den beanwalteten Beschwerdegegnerinnen und dem beanwalteten Gemeinderat je eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt je Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen sowie Kosten für den Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27.5.2021) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 4. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt haben, sind ihnen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben den beanwalteten Beschwerdegegnerinnen einerseits sowie dem beanwalteten Gemeinderat anderseits eine Parteientschädigung von jeweils insgesamt Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (3/R)

- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen (3/R; unter Beilage der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.7.2021)

- den Rechtsvertreter des Gemeinderats D.________ (R; unter Beilage der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.7.2021)

- Frau Landammann (EB)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.7.2021)

- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.7.2021).

Schwyz, 26. August 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

7. September 2021

1

1C_23/2020

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 87 PBG

§ 87 PBG

Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT

§ 85 PBG

EGV-SZ 2003 B 8.3

EGV-SZ 2003 B 8.3

1C_23/2020

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184

2C_1035/2016

1C_452/2012

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF