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Entscheid

III 2021 97

Kammergericht

3. September 2021Deutsch28 min

A. A.________ (geb. ____19__, nachfolgend Kindsmutter) sowie D.________ (geb. ____19__, nachfolgend Kindsvater) sind die getrennt lebenden

Source sz.ch

III 2021 97

Entscheid vom 3. September 2021

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,

Vorinstanz,

D.________,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung nach Art. 310 Abs. 1 ZGB)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ____19__, nachfolgend Kindsmutter) sowie D.________ (geb. ____19__, nachfolgend Kindsvater) sind die getrennt lebenden

Eltern von E.________ (geb. ____20__). Dieser Sohn lebte bislang in der Obhut der Kindsmutter (unter elterlicher Sorge der Kindsmutter), zusammen mit Halbgeschwistern (vgl. Verfahren III 2021 95 und 96).

B. Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hat die KESB C.________ auch für E.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die bereits bestehende sozialpädagogische Familienbegleitung (SpF) weitergeführt und für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinem Sohn ein vorerst begleitetes Besuchsrecht angeordnet sowie gestützt auf Art. 308 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, wobei als Mandatsträger F.________ eingesetzt wurde (siehe Vi-act. 1.42).

Am 21. September 2018 hat die Fachpsychologin G.________ (Rechts­psychologie FSP) der KESB C.________ ein familienpsychologisches Gutachten erstattet, welches sich u.a. mit der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter befasste (Vi-act. 2.5).

In einem Beschluss vom 8. Januar 2020 verlängerte die KESB C.________ die sozialpädagogische Familienbegleitung und nahm Anpassungen bei den Aufgaben des Beistands vor; zudem wurde das begleitete Besuchsrecht (für den Kindsvater) aufgehoben (vgl. Vi-act. 2.32).

In einem weiteren Beschluss vom 3. Juni 2020 verlängerte die KESB C.________ nochmals die sozialpädagogische Familienbegleitung und passte die Aufgaben des Beistands an (Vi-act. 3.10).

C. Im Bericht des Beistands, welcher am 29. Januar 2021 bei der KESB einging, wurde auf verschiedene Gefährdungsmeldungen sowie auf eine Fotodokumentation hingewiesen (Vi-act. 4.1 i.V.m. 4.1.3).

Am 10. März 2021 ging bei der KESB C.________ ein Bericht der Kantonspolizei ein, in welchem von (für die Kinder) unhaltbaren Zuständen in der Wohnung der Kindsmutter die Rede war (dokumentiert mit Fotoaufnahmen betreffend Abfall und Verschmutzungen). Der Bericht war anlässlich einer unangemeldeten Veterinärkontrolle (aufgrund einer anonymen Meldung bezüglich Hundehaltung) verfasst worden (Vi-act. 4.9). Ebenfalls am 10. März 2021 meldete ein anderer Kindsvater der KESB C.________ telefonisch, dass "die Situation mit den Kindern zu Hause bei der Kindsmutter so nicht mehr gehe" (Vi-act. 4.11). Die Rektorin der Primarschule (wo die Halbschwester von E.________ unterrichtet wird) informierte am 30. März 2021 die KESB C.________, dass die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter "äusserst schwierig" sei, u.a. sei die Kindsmutter für die Schule nicht erreichbar (Vi-act. 4.14). Die Kindsmutter wurde zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen, welches am 21. April 2021 bei der KESB C.________ stattfinden konnte. Die Kindsmutter wurde über das weitere Vorgehen mit Fremdplatzierung der Kinder in einer Einrichtung informiert (Vi-act. 4.30).

D. Mit Beschluss Nr. IIA/003/16-1/2021 vom 21. April 2021 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:

Der Antrag des Beistandes, für E.________ (…) eine externe Kinderbetreuung im H.________ in I.________ an mindestens fünf Halbtagen in der Woche gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB anzuordnen, wird abgewiesen.

Der Antrag des Beistandes, die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung aufzuheben, wird gutgeheissen und die Massnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB wird aufgehoben.

Der Kindsmutter … wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E.________ (…) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und E.________ (…) wird per 21. April 2021 im Wohnheim J.________ (…) K.________, untergebracht.

Für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindesmutter (…) und ihrem Sohn E.________ (…) wird nach Art. 273 Abs. 2 ZGB vorerst ein begleitetes Besuchsrecht mit folgenden Rahmenbedingungen angeordnet:

die begleiteten Besuche haben jeweils am Samstag, erstmals am 24. April 2021, im Wohnheim J.________ (…) stattzufinden.

die begleiteten Besuche haben vorerst eine maximale Dauer von eineinhalb Stunden. Der Beistand wird befähigt, die Dauer in Absprache mit den Bezugspersonen des Wohnheims (…) bei Bedarf neu festlegen zu können.

die Bezugspersonen im Wohnheim J.________ (…) werden befähigt, den Besuch der Kindesmutter sofort abzubrechen, wenn die persönliche Befindlichkeit und/oder die Verhaltensweisen der Kindesmutter eine zu grosse Belastung für E.________ (…) darstellen würden.

Die Aufgaben des Beistandes F.________ (…) werden den neuen Begebenheiten entsprechend angepasst und lauten neu wie folgt:

die Kindesmutter in der Sorge um E.________ (…) mit Rat und Tat zu unterstützen;

mit E.________ (…) einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;

E.________ (…) in der persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten und zu unterstützen;

E.________ (…) während der Dauer der Platzierung im Wohnheim (…) zu begleiten und an den Standortgesprächen teilzunehmen sowie Ansprechperson für die Institution zu sein;

bei der zuständigen Fürsorgebehörde rechtzeitig einen schriftlich begründeten Antrag zu stellen (…);

den persönlichen Verkehr zwischen E.________ (…) und der Kindesmutter gemäss Anordnungen der KESB (…) zu überwachen (…);

sofern eine aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung möglich ist, eine von beiden Elternteilen unterzeichnete Absichtserklärung sowie die erforderlichen Unterlagen bei den Kindeseltern einzuholen und der KESB … zwecks Ausarbeitung eines verbindlichen Unterhaltsvertrages einzureichen;

E.________ (…) bei der Wahrung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Vater zu vertreten, wenn keine einvernehmliche Lösung mit den Eltern möglich ist, wozu ihm unter Beachtung und Prüfung einer allfälligen Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt wird;

für den Fall, dass ausnahmsweise aus besonderen Gründen auf die Regelung der Unterhaltspflicht verzichtet werden soll, darüber der KESB … rechtzeitig Bericht und Antrag einzureichen;

die Kindeseltern bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ (…) und dem Kindesvater zu unterstützen und Ansprechperson zu sein;

bei Konflikten betreffend den persönlichen Verkehr zwischen den Kindeseltern zu vermitteln;

möglichst in Zusammenarbeit mit den Kindeseltern eine Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten und der KESB … zur Genehmigung einzureichen;

Ansprechperson für die involvierten Fachstellen und Fachpersonen zu sein;

für E.________ (…) sofern angezeigt und notwendig, eine medizinisch-therapeutische Begleitung bzw. Abklärung sowie allfällige weitere Begleitmassnahmen sicherzustellen und zu überwachen;

der KESB … Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen;

alle zwei Jahren den ordentlichen Rechenschaftsbericht der KESB … einzureichen. Die Termine werden jeweils in den Beschlüssen betreffend Genehmigung von Bericht festgesetzt.

Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsmittelbelehrung (…) Einer allfälligen Beschwerde wir die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.

Erwägungen

F. Gegen diesen KESB-Beschluss liess A.________ rechtzeitig am

25.

Mai 2021 (= Dienstag nach Pfingsten) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Hauptbegehren, wonach dieser Beschluss aufzuheben und die Rückkehr von E.________ zur Kindsmutter anzuordnen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB bzw. der Staatskasse. Zudem wurde um eine mündliche Verhandlung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) sowie darum ersucht, dass die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei. Dieses zuletzt erwähnte Begehren wurde nach einer Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Mai 2021 vorderhand abgewiesen.

Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2021 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kindsvater liess sich nicht vernehmen.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2021 hat die KESB C.________ das Beistandsmandat per 1. August 2021 zur Weiterführung an L._______ übertragen.

Am 26. August 2026 fand die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung statt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschwerdegegner nahm (verspätet) am letzten Teil der mündlichen Verhandlung teil.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3.3.2021 Erw. 3.1 und 5A_403/2018 vom 23.10.2018 Erw. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_403/2018 vom 23.10.2018 Erw. 5.3; 5A_875/2013 vom 10.4.2014 Erw. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. zit. Urteil 5A_968/2020 vom 3.3.2021 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität; Urteile 5A_403/2018 vom 23.10.2018 Erw. 5.3; 5A_404/2016 vom 10.11.2016 Erw. 3; 5A_724/2015 vom 2.6.2016 Erw. 6.3; 5A_70/2016 vom 25.4.2016 Erw. 3.1). Sodann gilt nach Art. 389 Abs. 2 ZGB mit dem Randtitel "Subsidiarität und Verhältnismässigkeit" in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB (wonach die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind), dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Auf diese vorstehend dargelegte Rechtslage wurde im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz zutreffend hingewiesen.

1.2

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (und der Parallelverfahren III 2021 95 sowie 96) bildet die Fragestellung, ob die Vorinstanz der Kindsmutter (= Beschwerdeführerin) zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei jüngsten Kinder entzogen hat und diese Kinder in der betreffenden Einrichtung platzieren durfte. Streitig und zu prüfen ist auch, ob diese Kinder wieder umgehend in der Obhut der Kindsmutter leben und aufwachsen sollen.

2.1

Als Ausgangspunkt zur Beantwortung der vorstehenden Fragen ist zunächst das familienpsychologische Gutachten der von der Vorinstanz beauftragten Fachperson (lic.phil. G.________) vom 21. September 2018 heranzuziehen. Ihre Erkenntnisse fasste die Gutachterin u.a. wie folgt zusammen (Vi-act. 2.5, ab S. 74ff.):

Es soll vorausgeschickt werden, dass die Mutter die Kinder liebt. Es waren liebevolle, herzliche Interaktionen beobachtbar und es steht ausser Frage, dass die Mutter versucht, den Kindern gerecht zu werden und ihre Rolle als Mutter gut zu erfüllen.

Es bestehen aber erhebliche Defizite im Erziehungsverhalten, die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist als eingeschränkt zu beurteilen.

Frau … hat Freude an den kleinen Kindern, die noch lieb und anhänglich sind. Deren Bedürfnisse sind klar und leicht zu befriedigen. Die Mutter geniesst das Zusammensein und die körperliche Nähe mit ihnen, hier gelingt ihr aktuell die Betreuung gut. Jedoch werden anlässlich von Krisen der Mutter auch die Beziehung zu und Betreuung von … [= die beiden jüngsten Söhne] in Mitleidenschaft gezogen.

Werden die Kinder grösser, entgleitet der Mutter diese Nähe. Bei älteren Kindern werden regulierende, strukturierende und anleitende Erziehungsprozesse nötig. In diesen Bereichen bestehen bei Frau … erheblich Defizite. Es gelingt ihr wenig,

einen Erziehungsprozess zu planen, die Übersicht zu behalten, den Prozess stetig zu steuern, Schritte stringent durchzuführen und sich durchzusetzen. Besonders die Reaktion der Mutter auf negative Signale der Kinder ist als nicht adäquat zu beurteilen. Sie gibt dann auf, wird selber ungehalten und bricht den Erziehungsprozess und damit ein Stück weit auch die Beziehung zum Kind ab. Widerspricht zum Beispiel … [= Tochter, Jahrgang 20__] der Mutter, findet die Mutter, dann lasse man es eben sein. Die mangelnde eigene persönliche Struktur und ihre Orientierungslosigkeit übertragen sich auch auf ihr Erziehungsverhalten.

Erschwerend ist, dass die Mutter diese Probleme von sich aus nicht erkennen kann und Kritik in der Regel weit von sich weist. Sporadisch kann sie vielleicht auf Anregungen eingehen, es kommt jedoch im Alltag kein kontinuierlicher Prozess zustande. Im Zweifelsfall stellt sie sich gegen Autoritäten. Dadurch ist auch die Lernfähigkeit der Mutter eingeschränkt, folglich kann sie nur wenig von Anleitung profitieren.

(…)

Die Betreuung des Kleinkindes ist als funktional zu bewerten, sofern nicht neuerliche Krisen (…) die Mutter stark absorbieren. Im Entwicklungsverlauf sind Einschränkungen in den Bereichen kontinuierliche, erzieherische Führung und Anleitung sowie in der Förderung des Kindes bezüglich schulischer und sozialer Belange zu erwarten.

(…)

… [= Tochter] wird zu wenig begleitet, geführt und gefördert. Zum Teil fehlen der Mutter sicher wahrscheinlich Zeit und Energie, um sich neben der Betreuung der Kleinkinder auch noch auf … [= Tochter] einzulassen. Es gibt aber auch Aussagen der Mutter, die belegen, dass sie nicht versteht, wie sie mit … umgehen und wie sie diese trotz Widerständen lenken kann, damit ein Ziel umgesetzt wird (z.B. Essverhalten, Hausaufgaben, Aufräumen, ein gemeinsames Spiel). Durch diese

aneinander vorbei gehenden Interaktionen (jede will dann, wenn die die andere nicht will) hat … [= Tochter] häufig das Gefühl, emotional zu kurz zu kommen.

(…)

Anzeichen einer kognitiven Einschränkung bestehen nicht. Der klinische Eindruck wie auch die Angaben über eine soweit normale Schulkarriere lassen auf eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit schliessen.

Jedoch ist bei der Mutter eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit festzustellen. Diese gründet auf Vernachlässigung in der frühen Kindheit, welche eine Bindungsproblematik nach sich zog und sich heute in deutlichen Abweichungen im Verhalten, in der Affektivität und in den Beziehungen zu anderen zeigt und zu deutlichen Einschränkungen in der Lebensbewältigung führt. Es bestehen Schwierigkeiten in Form von Organisationsproblemen und Impulsivität sowie im Aufrechterhalten von längeren Beziehungen. Weiter hat Frau … Schwierigkeiten, aus Erfahrungen zu lernen und Hilfe anzunehmen. Sie muss Kritik abwehren bzw. andere beschuldigen, um das eigene Verhalten zu rechtfertigen. Es bestehen Gefühlsschwankungen bzw. Schwierigkeiten in der Gefühlsregulation mit Ausbrüchen von Wut und Ärger, vor allem bei Kritik. (…)

Unabhängig von der diagnostischen Einordnung ist die beschriebene Symptomatik dauerhaft vorhanden und schränkt die Erziehungsfähigkeit der Mutter entsprechend ein. Die kleineren Kinder, bei denen noch wenig erzieherische Führung nötig ist, werden durch die Probleme noch weniger tangiert. Belastungen werden jedoch bei fortschreitendem Alter zunehmen, indem

die Mutter sich durch ihre Symptomatik in krisenhafte Situationen manövriert, die sie stark absorbieren, sodass ihre Kapazität, auf die Kinder zu achten, eingeschränkt wird. Sie lässt dann alles fallen und zieht sich zurück. Die Kinder sind dann mehr auf sich allein gestellt und werden verunsichert.

die Mutter selber wenig strukturiert ist, weshalb sie die Kinder auch nicht strukturiert und stetig anleiten kann. Erziehungsprozesse können nicht stringent durchgeführt und durchgesetzt werden. Dies hat negative Auswirkungen auf die Strukturierung der Kinder.

die Beziehungsfähigkeit der Mutter eingeschränkt ist, sie selber nicht initiativ wird und die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Zuwendung nicht erkennt, was vor allem bei den älteren Kindern zum Gefühl führt, sie würden nie genug an Zuwendung erhalten.

sie in der Erziehung nicht führt, bei Widerstand aufgibt, wodurch vor allem die älteren Kinder zu wenig Struktur erleben (…).

die Mutter Unterstützung nur annimmt, soweit sie sich nicht kritisiert fühlt, sie Anregungen nur punktuell umsetzen und nicht genügend aus Erfahrungen lernen kann.

(…)

[S. 83]

Eine Schwierigkeit besteht aktuell darin, dass die Familienbegleiterin mehrere Rollen gleichzeitig innehat. Sie ist in erster Linie Stütze der Mutter. Es ist zum Teil nachvollziehbar, dass die Familienbegleiterin in eine solche Rolle rutschen musste, bei einer Mutter, die auf Kritik sehr abwehrend reagiert und eine therapeutische Begleitung vehement ablehnt. Die starke Loyalität Frau … [= Familienbegleiterin] mit der Mutter hat zwar durchaus eine stabilisierende Wirkung, bringt es aber auch mit sich, dass der Blick auf die Kinder, auf ihre Schwierigkeiten und Bedürfnisse, in den Hintergrund tritt. Auch bleibt neben den Gesprächen mit der Mutter über persönliche Dinge wenig Zeit, um das Erziehungsverhalten der Mutter wirklich anzuleiten. Vieles passiert punktuell, wird dann von der Mutter wieder vergessen und von der Familienbegleiterin auch nicht kontrolliert. Die Kontrollfunktion, welche die Familienbegleiterin auch in Form von objektiven Berichten ermöglichen sollte, geht verloren, sodass dann auch keine Korrekturen möglich sind. Die Doppelrolle als persönliche Beraterin der Mutter einerseits und Unterstützung für die Kinder andererseits befördert ausserdem ihr Dilemma bei der Auskunftspflicht, welches die Familienbegleiterin im Gutachten ansprach. (…)

2.2

Im Verlaufsbericht zur laufenden sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 19. Februar 2020 führte die Fachperson u.a. aus, dass die vergangene Phase durch Veränderung und Unsicherheit geprägt gewesen sei, worunter die mütterliche Präsenz gelitten habe. Sie (die Fachperson) erlebte die Kindsmutter "gefangen in einem Hamsterrad"; dabei seien die erzieherischen Kompetenzen weniger zum Tragen gekommen, was sich unmittelbar auf das Familienleben ausgewirkt habe. Es sei eine grosse Unruhe entstanden, bei welcher jeder das Gefühl hatte zu kurz zu kommen. Die beiden älteren Kinder würden wenig Eigenverantwortung wahrnehmen und die beiden jüngeren Kinder würden mit einer niedrigen Frustrationstoleranz reagieren, was den Familienalltag weiter erschwere. Trotz diesen schwierigen Umständen schaffe es die Kindsmutter immer wieder einen neuen Anfang zu machen. Als Risikofaktoren erwähnte die Fachperson, dass die Kindsmutter keine Energie mehr habe und das Familiengefüge auseinanderfalle. Zudem entstehe bei der Multiproblemstellung eine Hoffnungslosigkeit, welche alle blockiere und die Kinder in ihrer gesunden Entwicklung einschränke. Als Entlastung wurde u.a. eine teilweise bzw. tageweise Unterbringung (der jüngsten Kinder) in einer Kindertagesstätte empfohlen (vgl. Vi-act. 3.1, Anhang S. 6f.).

2.3

In einer Eingabe vom 28. Januar 2021 an die KESB beantragte der eingesetzte Beistand, dass für die beiden jüngsten Söhne eine externe Kinderbetreuung an mindestens 5 Halbtagen pro Woche anzuordnen sowie die bisherige sozialpädagogische Familienbegleitung aufzuheben sei. Diese Anträge wurden u.a. damit begründet, dass die geplanten Einsätze der Familienbegleiterin aufgrund von Absagen der Kindsmutter, einem temporären Wegzug der Familie und zudem aufgrund der Covid-19-Massnahmen nur sporadisch (meist nur in Form von telefonischen Beratungsgesprächen) stattgefunden hätten, weshalb die Wirksamkeit dieser Massnahmen in Frage gestellt werde. Zudem wurde ausgeführt, dass in den letzten Wochen beim Beistand von verschiedenen Seiten Meldungen über die Familiensituation sowie hinsichtlich Gefährdung des Kindswohls eingegangen seien, und zwar unter anderem (Verfahren III 2021 96 Vi-act. 8.5 Anhang bzw. Verfahren III 2021 97 Vi-act. 4.1/ Anhang):

- Das kommunale Sozialamt meldete, dass die Kindsmutter schon länger Unterlagen nicht beibrachte, nicht erreichbar sei und Termine nicht wahrnehme. Man frage sich, von was sie ihren Lebensunterhalt bestreite, da man die Sozialhilfe bezüglich Lebensunterhalt eingestellt habe;

- Die Schule meldete sich bezüglich der Tochter; man habe seit Monaten festgestellt, dass sie dringend eine Sehbrille benötige, die Kindsmutter unternehme jedoch nicht die nötigen Schritte;

- Der Kindsvater des zweiten Sohnes reichte eine Fotodokumentation (Dez. 2020) ein, wonach hygienische Mängel bei den Kindern und in der Wohnung bestünden; zudem würden die beiden Kleinkinder oft von der Kindsmutter in der Wohnung zurückgelassen und nur von der Tochter (12-jährig) betreut.

Weiter führte der Beistand aus, dass die Kindsmutter (sinngemäss) die Gefährdungen der Kinder bestreite. Auch wenn die Angaben teilweise widersprüchlich seien, sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter mit der Situation stark belastet sei und die schon länger installierte sozialpädagogische Familienbegleitung nicht die entscheidende Entlastung herbeiführen konnte. Im Übrigen habe die kommunale Fürsorgebehörde bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2020 Kostengutsprache für eine externe (zeitweise) Betreuung der beiden jüngsten Kinder in einer lokalen Einrichtung erteilt, indes habe die Kindsmutter davon keinen Gebrauch gemacht.

2.4

In einer Stellungnahme vom 9. Februar 2021 erläuterte die Fachperson der sozialpädagogischen Familienbegleitung, dass seit August 2020 kein Hausbesuch habe stattfinden können. Zudem bestätigte sie, dass sie nur noch punktuell "im Familiensystem drin sei und kaum mehr wirksam agieren könne". Bei angekündigten Besuchen habe es die Kindsmutter geschafft, "die Wohnung in Ordnung zu bringen bzw. die Räumlichkeiten, welche zugänglich sein müssten". In die anderen Zimmer habe die Kindsmutter keinen Einblick gewährt. Weiter führte die Fachperson (sinngemäss) aus (Vi-act. 4.4, S. 2):

Nun sei es aber zur Situation gekommen, dass die Km die Familienbegleiterin in die Wohnung gelassen habe und … [= jüngster Sohn] so viel Freude über den Besuch der Familienbegleiterin gezeigt habe, dass er sie gleich an der Hand gepackt, sie zu einer Türe gezogen und diese Türe geöffnet habe. In diesem Zimmer habe das absolute Chaos geherrscht, es sei kaputte Sachen herumgelegen und das Zimmer sei kaum begehbar und schmutzig gewesen. Die Familienbegleiterin habe die Km dann darauf angesprochen, welche ihr erklärt habe, der Zustand des Zimmers zeige sich nur gerade jetzt so, da sie am Aufräumen sei. Schlussendlich habe sich dann auch noch herausgestellt, dass … [= jüngster Sohn] in diesem Zimmer schlafe.

Die Familienbegleiterin erklärte, aus ihrer Sicht müssten die Kinder, insbesondere … [d.h. die jüngsten beiden] mehr gefördert werden können. … [= jüngster Sohn] zeige sich in der Sprachentwicklung auffällig, diese stagniere, er habe mit Sprechen aufgehört bzw. er sage nur noch einzelne Wörter oder wende eine Babysprache an. (…)

2.5

Im Rahmen einer telefonischen Berichterstattung teilte die Kantonspolizei am 5. März 2021 der Vorinstanz u.a. (sinngemäss) was folgt mit (vgl. Vi-act. 4.8):

Eine veterinäre Kontrolle habe bei der Km stattgefunden, weil die Km diese mehrfach abgelehnt habe. Mit dem Veterinäramt und der polizeilichen Unterstützung sei diese nun unangemeldet bei der Km zu Hause gemacht worden.

Das Veterinäramt und die Polizei hätten lange Zeit keinen Einlass in die Wohnung bekommen. Die Kontrolle des Hundes bei der Tierärztin … sei seit ½ bis ¾ Jahre fällig. Die Km habe die Kontrolle bislang verunmöglicht.

Dispositiv

Die Km habe bei angemeldeten Besuchen gesagt, es gehe ihr nicht gut, sie habe knapp zu weinen begonnen und sei hässig geworden, als sie auf einen Besuch insistiert hätten. Sie hätten sodann mehrere Versuche gemacht, diese seien aber allesamt erfolglos gewesen. Die Km habe die Tierärztin auch versetzt. Einmal sei die Tierärztin bei der Km vorbeigegangen, das sei um 17.00 Uhr gewesen. Die Km habe gesagt, dass sie am Arbeiten sei und um 18.00 Uhr zu Hause sei. Um 18.00 Uhr sei aber die Km zu Hause nicht erschienen, Um 20.45 Uhr habe es die Tierärztin dann aufgegeben. Die Kontrolle habe aus diesen Gründen nicht stattfinden können. Aus diesem Grund seien nun die Tierärztin polizeilich unangemeldet bei der Km erschienen.

Sie habe einen Bericht erstellt mit Fotos, nächste Woche würden uns die Unterlagen vorliegen.

Die Situation sei für die Kinder unzumutbar.

In der Wohnung würden überall Abfallsäcke stehen mit vollen Windeln, aus dem Zimmer von … gelange ein abartig intensiver Gestank. In seinem Zimmer stünden Abfallsäcke mit dreckigen Windeln, am Boden in seinem Zimmer würden dreckige Wäsche liegen. Aus seinem Zimmer komme ein extrem starker unausstehlicher Gestank. Sie habe sich gefragt, wie man in einem solchen Zimmer auch nur schlafen könne.

Der Balkon sei ebenso zugemüllt. Der Boden sei schmutzig, mit den Schuhen bleibe man am Boden kleben. (…). Die Kinder hätten keine Spielfläche, ausser etwas im Wohnzimmer und im Gang. Die ganze Wohnung sei zugemüllt, auch mit Wäsche. (…)

… [= jüngster Sohn] sei in vollen Windeln und T-Shirt da gewesen. (…)

Sie hätten seit längerer Zeit ein Auge auf die Familie geworfen. Die Kinder seien bereits vor einem Jahr mit Windeln draussen von der Patrouille vorgefunden worden. (…)

Diese Angaben wurden nachträglich mit einem schriftlichen Bericht vom 8. März 2021 sowie einer Fotodokumentation untermauert. Dabei wurde der frühere Vorfall wie folgt umschrieben (vgl. Vi-act. 4.6, S. 4):

Vor ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren patrouillierten Kpl … und Pol … am Morgenfrüh, ca. 05.00 bis 06.00 Uhr, bei ca. 6 Grad Celsius, in … [= Wohnort der Kindsmutter]. Der genaue Zeitpunkt kann leider nicht mehr gesagt werden. Damals konnte durch die Patrouille draussen im …quartier zwei kleine Buben festgestellt werden. Beide waren barfuss und mit hinunterhängenden Windeln bekleidet. Ob die Buben noch einen Body trugen, kann nicht mehr gesagt werden. Der kleinere Bub, welcher knapp laufen konnte, hatte blaue Lippen und zitterte. Die Kinder konnten den handelnden Polizisten nicht sagen, wo sie wohnen oder wohin sie gehörten. Aufgrund dessen wurde durch die Polizisten, zusammen mit den Buben, das …quartier abgelaufen. Sie stellten fest, dass die Haupteingangstür der Liegenschaft … nicht richtig verschlossen war. Aufgrund dessen wurde das Treppenhaus abgelaufen. Bei … [= Beschwerdeführerin] konnte eine offene Wohnungstür festgestellt werden. Auf Klingeln der Polizisten kam … [= Beschwerdeführerin] an die Wohnungstür. Sie zeigte sich dankbar um das Zurückbringen der Kinder und äusserte, dass wohl der älteste Sohn am Vorabend vergessen habe, die Wohnungstür richtig zu schliessen.

2.6 Am Folgetag nach der vorinstanzlichen Anordnung der Unterbringung der drei jüngsten Kinder der Beschwerdeführerin im betreffenden Kinderheim meldete der Heimleiter der Vorinstanz, dass die Tochter einen "Kopf voll lebendiger und sehr aktiver Läuse" aufwies. Die zuständige Heimmitarbeiterin habe während ihrer langjährigen stationären Arbeit noch nie so ein Bild gesehen. Der zweitjüngste Sohn habe "an der Gesichtsbacke einen Pilz", welcher behandelt werden müsse (Vi-act. 4.37).

3.1 Im Lichte all dieser Angaben sowie der dokumentierten Bildaufnahmen hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die betroffenen Kinder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Soweit diese Vorgehensweise in der vorliegenden Beschwerde sinngemäss als unverhältnismässig erachtet wird, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die bislang mildere Massnahme einer jahrelangen sozialpädagogischen Familienbegleitung durch eine Fachperson (kontinuierlich seit dem aktenkundigen Beschluss vom 13. August 2014) die entstandene, oben erläuterte Situation (mit massiven Mängeln/ Defiziten im Hinblick auf das Kindeswohl) nicht verhindern konnte. Beispielsweise konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der gerichtlichen Verhandlung nicht plausibel begründen, weshalb sie (ungeachtet der jahrelangen sozialpädagogischen Familienbegleitung) für die Tochter keine Brille organisierte, obwohl von Seiten der Schule seit langem und dringend eine Sehhilfe für die Tochter gefordert wurde.

3.2 Dass die Fremdplatzierung im Heim richtig gewesen ist, zeigt sich insbesondere darin, dass die Kinder im betreffenden Heim erhebliche Fortschritte gemacht haben. Der Kindsvater (betr. Verfahren III 2021 96, welcher regelmässig sein Besuchsrecht ausübt und für die Verantwortlichen des Heims zuverlässig erreichbar ist, dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin) hat während der gerichtlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass die Kinder seit dem Heimeintritt richtiggehend "aufgeblüht" sind. Diese Aussage hat der Heimleiter im Rahmen einer gerichtlichen Rückfrage uneingeschränkt bestätigt mit den Ergänzungen, dass die Kinder in einem massiv verwahrlosten Zustand eingetreten seien, und dass der jüngste Sohn massive Sprachstörungen bzw. Entwicklungsrückstände aufweise, welche entsprechende Behandlungen benötigen würden.

3.3 In die Beurteilung ist aber auch insbesondere einzubeziehen, dass die Kindsmutter in den rund vier Monaten seit dem Heimeintritt (21.4.2021) bis zur gerichtlichen Verhandlung vom 26. August 2021 ihre drei jüngsten Kinder nur ein einziges Mal (!) und zwar am 24. April 2021 besucht hat. Ein solches Verhalten einer Kindsmutter, welche vor Gericht die Rückkehr dieser Kinder in ihre Obhut fordert, ist nicht nachvollziehbar. Auf das fehlende Interesse an einem Besuch der Kinder angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung sinngemäss, am Ende des ersten (und einzigen Besuches) habe der jüngste Sohn heftig geweint. Zieht man in Betracht, dass dieser Heimeintritt und die Trennung von der Kindsmutter für die Kinder überraschend kam und bei ihnen offenkundig Gefühle wie Sehnsucht nach der Mutter, Trauer und Schmerz etc. auslösen konnte (dies namentlich beim jüngsten Kind, vgl. dazu Vi-act. 4.41), ist es ohne weiteres verständlich, dass der jüngste Sohn nach dem Ende des ersten, drei Tage nach dem Heimeintritt erfolgten Besuches weinte. Dieser Umstand spricht indessen klarerweise nicht gegen weitere Besuche, zumal durch regelmässige Besuche die Kinder (und namentlich auch der jüngste Sohn) das Vertrauen gewinnen können, dass sie die Mutter immer wieder treffen können. Die ausbleibenden Besuche durch die Kindsmutter während vier Monaten erwecken (namentlich auch für die Kinder) grundsätzlich den Eindruck, dass dieser Elternteil wenig Interesse an ihren Kindern hat (andernfalls sie doch die bestehenden Möglichkeiten für Besuche und telefonische Kontakte weitgehend ausschöpfen würden). Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung geltend machte, regelmässig (ca. 1x bis 2x pro Woche) mit den Kindern zu telefonieren, was vom angefragten Heimleiter (leider) nicht bestätigt werden konnte. Immerhin ergab die Rückfrage beim Heimleiter, dass sich vor kurzem eine Veränderung bzw. Annäherung ergeben habe, indem die Kindsmutter begonnen habe, mit den Kindern Telefongespräche zu führen.

3.4 An dieser Stelle wird die Beschwerdeführerin ermuntert, auf diesem Wege fortzufahren und wieder einen regelmässigen Kontakt mit den Kindern zu pflegen, und zwar nicht nur in Telefongesprächen, sondern auch dadurch, dass sie ab sofort die Besuchsmöglichkeiten im Heim konsequent ausschöpft. Sodann hat sie sich auch darum zu bemühen, für die involvierten Personen (namentlich die Verantwortlichen des Heimes, aber auch für die Beiständin und die Vorinstanz) besser als bisher (gemäss Aktenlage) erreichbar zu sein. Ihr Interesse an den Kindern und deren Wohlergehen kann die Beschwerdeführerin namentlich dadurch zeigen, dass sie Einladungen zur Teilnahme an Gesprächen (bei welchen es um den weiteren Verlauf, um medizinische oder therapeutische Fragen/ Massnahmen etc. geht) Folge leistet. Soweit sie sich darüber hinwegsetzt bzw. solche Einladungen oder auch behördliche Aufforderungen einfach ignoriert, schwinden ihre Chancen, die Obhut über die Kinder wiedererlangen zu können. Mit anderen Worten ist es Sache der Beschwerdeführerin, durch eine kontinuierliche und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den zuständigen Personen des Heims und der Behörden eine hinreichende Vertrauensbasis aufzubauen, welche es in der Zukunft erlauben könnte, gegebenenfalls die aktuellen Massnahmen zur Wahrung des Kindswohls zu ändern bzw. anzupassen. Ohne einen solchen Tatbeweis lässt sich nach der Aktenlage nicht rechtfertigen, dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit stattzugeben.

3.5 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich sind namentlich die an der mündlichen Verhandlung eingereichten Bildaufnahmen sowie der Umstand, wonach die Anreise zum Kinderheim mit dem öffentlichen Verkehr einen gewissen Aufwand zur Folge hat. Nicht zu hören ist aber auch der Einwand, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (und offenbar frühere Lebenspartner der Beschwerdeführerin) nicht zur Situation befragt worden sei.

4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind erfüllt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Verwaltungsgericht befolgt bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung spricht (vgl. dazu Art. 105 f. ZPO).

Die Rechtsvertreterin hat eine Rechnung eingereicht, welche einen verhältnismässig hohen Zeitaufwand von 29.16 Stunden umfasst. Aus der detaillierten Auflistung ist zu entnehmen, dass über 4 Stunden Besprechungen und Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin umfassten. Sodann betreffen über 21 Stunden das Aktenstudium, die Redaktion der Beschwerdeschrift sowie die Vorbereitung/ Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Zieht man in Betracht, dass die Beschwerdeschrift lediglich 14½ Seiten (davon 2½ Seiten die unentgeltliche Rechtspflege) sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung nur eine kurze mündliche Replik erstattet wurde, erweist sich der geltend gemachte Aufwand (von über 25 Stunden allein für Besprechungen mit der Klientin, Aktenstudium und Abfassung einer verhältnismässig kurzen Beschwerde) als zu hoch. Dies gilt erst recht, als in den vorinstanzlichen Akten, welche die drei Kinder betreffen, viele Unterlagen wiederholt werden (z.B. das 84 Seiten umfassende familienpsychologische Gutachten vom 21.9.2018 oder der am 10.3.2021 eingegangene Bericht der Kantonspolizei), mithin beim Studium der drei Aktendossier erhebliche Synergieeffekte bestanden. Bei dieser Sachlage wird ermessenweise der geltend gemachte Zeitaufwand (von gesamthaft 29.16 Stunden) auf 25 Stunden gekürzt, was nach dem in der Honorarrechnung vorgebrachten und akzeptierten Ansatz (inkl. Spesen) ein Gesamthonorar von Fr. 4'860.-- ergibt. Davon ist in diesem Verfahren 1/3 bzw. Fr. 1620.-- zuzusprechen (was zusammen mit 2/3 in den Verfahren III 2021 95 und 96 schliesslich Fr. 4'860.-- ergibt). Dieses Honorar unterliegt der Rückerstattungspflicht (§ 75 Abs. 3 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'620.-- zu entrichten. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in der Lage ist.

4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- den Beschwerdegegner (A-plus)

- im Dispositiv an das Wohnheim J.________ 1, K.________ (A)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 3. September 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

7. September 2021

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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC

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Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

§ 14 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 74 VRP

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF