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Entscheid

III 2021 98

Kammergericht

7. September 2021Deutsch15 min

A. Nach einem ersten Baugesuch mit nachfolgendem Einsprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren reichte die D.________ am 18. Juli 2019 ein überarbeitetes Baugesuch ein. Hiergegen erhoben die vormaligen Einsprecher und Beschwerdeführer A.________ sowie eine Drittperson wiederum öffentlich-rechtliche Einsprache. Mit Beschluss Nr. 407 vom 17. Dezember 2019 wies der Gemeinderat Lachen die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die Baubewilligung im Sinne der Projektänderung.

Source sz.ch

III 2021 98

Entscheid vom 7. September 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,

gegen

Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

D.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. E.________,

F.________,

Beigeladene,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Verfahren III 2020 62: Verfahrenskosten und Parteientschädigungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Nach einem ersten Baugesuch mit nachfolgendem Einsprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren reichte die D.________ am 18. Juli 2019 ein überarbeitetes Baugesuch ein. Hiergegen erhoben die vormaligen Einsprecher und Beschwerdeführer A.________ sowie eine Drittperson wiederum öffentlich-rechtliche Einsprache. Mit Beschluss Nr. 407 vom 17. Dezember 2019 wies der Gemeinderat Lachen die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die Baubewilligung im Sinne der Projektänderung.

B. Die von A.________ und der Drittperson gegen die Baubewilligung vom 17. Dezember 2019 erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 165/2020 (Verfahren VB 7/2020) vom 10. März 2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden A.________ und der Drittperson auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Diese wurden zudem verpflichtet, der Gemeinde Lachen eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- und der D.________ eine solche von Fr. 400.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).

C. Gegen diesen RRB Nr. 165/2020 vom 10. März 2020 erhob A.________ mit Eingabe vom 7. April 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches mit VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2020 wie folgt entschied:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägun-gen (insbesondere Erw. 3.4.3 f., Erw. 3.6.4 und Erw. 3.7) teilweise gutge-heissen. Die Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin) wird verpflichtet, vor und als Voraussetzung für die Baufreigabe

- das Vordach beim Hauseingang (mindestens) auf die gesetzlich zulässi-ge Ausladung zurückzuführen oder ein gesetzmässiges Vordach an-derswie vorzusehen, damit der Grenzabstand auch auf der Nordseite gewahrt wird,

- die Frage der Markisen (Lokalisierung, Gestaltung u.ä.) von der Baube-willigungsbehörde prüfen zu lassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens RRB Nr. 165/ 2020 von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu zu Fr. 1'350.-- dem (für die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens solidarisch haftenden) Be-schwerdeführer und zu je Fr. 75.-- der Gemeinde Lachen und der Be-schwerdegegnerin auferlegt.

2.2 Der (für die Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren soli-darisch haftende) Beschwerdeführer hat der Gemeinde für das regierungs-rätliche Beschwerdeverfahren RRB Nr. 165/2020 neu eine reduzierte Par-teientschädigung von Fr. 640.-- und der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 320.-- auszurichten.

3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden in der Höhe von Fr. 2'250.-- dem Beschwerdeführer und von je Fr. 83.-- der Gemeinde und dem Kanton sowie von Fr. 84.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, womit ihm Fr. 250.-- aus der Gerichtskasse zurückzuzahlen sind.

Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin haben ihre Betreffnisse von Fr. 83.-- bzw. Fr. 84.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto ________ des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3.2 Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine (re-duzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

Der Kanton und die Gemeinde haben dem beanwalteten Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung von je Fr. 150.--, total also Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

(4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

D. A.________ zog diesen VGE III 2020 62 am 14. September 2020 ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 wie folgt entschied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

(4. Schriftliche Mitteilung).

Das Bundesgericht begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass der angefochtene Entscheid - unabhängig von seiner Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG darstelle (Erw. 1.1.1). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren beträfen, sei die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben (Erw. 1.2 ff.). Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (Erw. 1.3).

E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer eine Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren VGE III 2020 62 sowie des vorgelagerten regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens. Der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts bestätige im Ergebnis, dass es sich beim Entscheid VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2020 um einen Rückweisungsentscheid handle, da das Baubewilligungsverfahren mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid noch nicht abgeschlossen sei, sondern die Baubewilligungsbehörde einen neuen Entscheid im noch hängigen Verfahren mit einem offenen Ausgang werde fällen müssen. Praxisgemäss handle es sich bei einer solchen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz um ein Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, auch wenn die Rückweisung nicht beantragt worden sei.

F. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, auf eine Neuverlegung der im Entscheid VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2020 festgelegten Verfahrenskosten und Parteientschädigungen für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat sei zu verzichten. Der Gemeinderat Lachen lässt mit Schreiben vom 11. Juni 2021 die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers beantragen, eventualiter sei auf den Antrag nicht einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin führt mit Schreiben vom 1. Juli 2021 aus, auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei nicht erneut zurückzukommen.

G. Am 14. Juni 2021 lässt die Abteilung "Bau und Umwelt" der Gemeinde Lachen dem Gericht die Kopie eines Schreibens an die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) zukommen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Vordach beim Hauseingang und auf die Markisen verzichtet. In den übrigen Punkten sei die Baubewilligung vom Verwaltungsgericht bestätigt worden. Die Baufreigabe für das mit GRB Nr. 407 vom 17. Dezember 2019 bewilligte Bauvorhaben (ohne Vordach und Markisen) könne daher erteilt werden, wobei die Bauherrschaft ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Baubeginn auf ihr eigenes Risiko erfolge.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Regierungsrat "Beschwerde/Aufsichtsanzeige mit dringlichen Anträgen" betreffend die Baufreigabe mit den (Haupt-)Anträgen, die von der Abteilung "Bau und Umwelt" erteilte Baufreigabe sei aufzuheben und es sei der Bauherrschaft zu verbieten, Bauarbeiten auszuführen (Antrag Ziff. 1), und der Gemeinderat sei anzuweisen, für die Projektänderung "Vordach" das Baubewilligungsverfahren durchzuführen und mit einem förmlichen Bauentscheid abzuschliessen (Antrag Ziff. 3).

Mit Zwischenbescheid vom 21. Juni 2021 untersagte das Sicherheitsdepartement der Bauherrschaft, von der Baubewilligung gemäss dem Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 24. September 2019 bzw. dem GRB Nr. 407 des Gemeinderates Lachen vom 17. Dezember 2019 Gebrauch zu machen.

H. Mit Replik vom 22. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss der Eingabe vom 26. Mai 2021 fest. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilt die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit. Der Gemeinderat Lachen lässt mit Duplik vom 20. August 2021 an mit der Vernehmlassung vom 11. Juni 2021 gestellten Anträgen festhalten. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu innert mit gerichtlichem Schreiben vom 20. August 2021 angesetzter Frist (2.9.2021) nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

1. Das Bundesgericht erwog, bei der Verpflichtung gemäss Disp.-Ziff. 1 erstes Lemma des verwaltungsgerichtlichen Entscheides handle es sich um eine Nebenbestimmung zur Baubewilligung, die als aufschiebende Wirkung formuliert sei. Bis zu ihrer Realisierung könne die Baubewilligung daher keine praktische Rechtswirksamkeit haben. Nach der Rechtsprechung führe eine derartige Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen gelte, sofern der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offenstehe (Erw. 1.1). Das Baubewilligungsverfahren werde daher erst abgeschlossen sein, wenn die von der Beschwerdegegnerin vorzulegenden Pläne für das Vordach genehmigt sind. Demnach stelle der angefochtene Entscheid - unabhängig von seiner Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 dar (Erw. 1.1.1). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren beträfen, sei die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben (Erw. 1.2 ff.). Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (Erw. 1.3).

2.1 In der Replik (S. 2) führt der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlagen seines Antrages auf Neuverlegung der Kosten- und Parteientschädigungen des VGE III 2020 62 vom 20. Juli 2020 § 61 lit. b und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 an. Demgemäss zieht die Behörde ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte (lit. b), oder wenn die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte (lit. c).

2.2.1 Das Bundesgericht erwog im Weiteren (Erw. 1.2.1), der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, es entstehe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil er aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werde. Dies treffe indessen nicht zu. Das Vordach sei Teil des Baugesuchs und die Umsetzung der Bedingung sei Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer Partei sei und ihm entsprechende Parteirechte zustünden. Die Genehmigung der Vordachänderung müsse ihm daher eröffnet werden, damit er sich dagegen wirksam zur Wehr setzen könne (Hinweis auf Urteile BGer 1C_302/2017 vom 6.2.2018 Erw. 1.9; 1C_407/2008 vom 25.5.2009 Erw. 1.3.1). Sollte der Beschwerdeführer keine Einwände gegen das modifizierte Vordach haben, könne er direkt im Anschluss an dessen Genehmigung beim Bundesgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid erheben, ohne nochmals den kantonalen Rechtsweg beschreiten zu müssen (Hinweis auf Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil BGer 1C_407/2008 vom 25.5.2009 Erw. 1.3.1 mit Hinweis).

2.2.2 Es ist dem Beschwerdeführer also beizupflichten (vgl. Replik S. 1 f.), dass der VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2021 entgegen der Auffassung des Sicherheitsdepartements (vgl. Vernehmlassung, indessen auch vorstehend Ingress lit. G) noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Damit fällt aber eine Revision, welche eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid vor­aussetzt bzw. mit welcher sich nur eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid korrigieren lässt, ausser Betracht.

2.2.3 Der VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2021 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt auch für die Regelung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen. Jedenfalls spricht nichts dafür und wird auch nicht geltend gemacht, dass der VGE III 2020 61 vom 16. Juli 2021 diesbezüglich in (Teil-)

Rechtskraft erwachsen ist. Die vom Bundesgericht beschriebene Möglichkeit eines Weiterzugs des VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2021 betrifft konsequenterweise auch die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

2.3.1 Die Beschwerdegegnerin weist vernehmlassend darauf hin, dass die Vor­aussetzungen für eine Berichtigung (ebenfalls) nicht gegeben sind und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan werden. Dies ist zutreffend.

Das VRP enthält keine Bestimmungen zur Berichtigung, womit die entsprechenden Bestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 zur Anwendung kommen (vgl. § 4 Abs. 2 VRP). Berichtigungen betreffen offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnung der Parteien (§ 166 JG). Die strittige Verlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen fällt nicht darunter.

2.3.2 Ebensowenig kommt ein Widerruf/Wiedererwägung (§ 34 Abs. 1 VRP) der Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung in Frage.

Abgesehen davon, dass der Rechtsbehelf des Widerrufs/Wiedererwägung grundsätzlich nur in der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege zugelassen ist (vgl. VGE 503/96 vom 18.7.1996 Erw. 1.c mit Hinweis auf Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 50 mit Verweisen) bzw. für das Zurückkommen auf einen Gerichtsentscheid strengere Regeln als für das Zurückkommen auf eine Verwaltungsverfügung gelten (BGE 147 V 65 Erw. 4.3), fehlt es vorliegend offenkundig auch an den hierfür nach § 34 Abs. 1 VRP erforderlichen Voraussetzungen (Änderung der Verhältnisse oder erhebliche öffentliche Interessen verlangen es, und keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben).

2.4 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts bestätige im Ergebnis, dass es sich beim Entscheid VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2020 um einen Rückweisungsentscheid handle (vorstehend lit. E). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Zum einen prüft das Bundesgericht, ob nach Massgabe der Vorgaben des BGG ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG vorliegt, wie es festgehalten hat, unabhängig von der Qualifikation des angefochtenen Entscheides nach kantonalem Recht (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Aus dem Nichteintreten lässt sich mithin nichts für die Qualifikation des VGE III 2020 62 ableiten.

Zum andern findet sich - bei einer formalistischen Betrachtungsweise - im Bundesgerichtsurteil der Terminus "Rückweisung" nicht. Vielmehr hat das Bundesgericht die Verpflichtung der Beschwerdegegner/Bauherrschaft, welche zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führte, zutreffenderweise als "Nebenbestimmung zur Baubewilligung, die vorliegend als aufschiebende Bedingung formuliert ist", charakterisiert.

2.5 Nachdem dem Beschwerdeführer (auch) betreffend die Regelung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen des VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2020 nach wie vor die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht und daher ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie die Revision und die Wiedererwägung, aber auch eine Berichtigung, nicht in Frage kommen, ist auf den Antrag um Neuregelung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Ergebnis mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und/oder Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und lit. e VRP i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP), wie dies vernehmlassend der Gemeinderat beantragt.

3.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuregelung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Verfahren III 2020 62, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, somit abzuweisen.

3.2 Dem Verfahrensausgang (§ 72 VRP) entsprechend sind die Kosten dieses Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.3 Der Beschwerdeführer hat überdies der beanwalteten Gemeinde und der beanwalteten Beschwerdegegnerin ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend je eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese Parteientschädigungen sind in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt und in § 16 Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen, welche vorliegend erfüllt sind, eine Unterschreitung der Mindestansätze für zulässig erklärt, sowie unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 250.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) festzulegen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren VGE III 2020 62 sowie des vorgelagerten regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens seien neu zu verlegen, wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto _______ des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Gemeinde sowie der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von je Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29.7.2021)

- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)

- den Rechtsvertreter des Gemeinderats Lachen (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29.7.2021)

- die Beigeladene (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29.7.2021)

- den Regierungsrat

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB, unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29.7.2021)

- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB, unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29.7.2021).

Schwyz, 7. September 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

14. September 2021

1

1C_513/2020

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

1C_302/2017

1C_407/2008

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

1C_407/2008

§ 4 VRP

§ 166 JG

§ 34 VRP

BGE 147 V 65ATF 147 V 65DTF 147 V 65

§ 34 VRP

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF