III 2021 99
Kammergericht
23. Mai 2022Deutsch108 min
A. Der Gemeinderat Feusisberg hat am 14. Februar 2020 die Teilrevision der Nutzungsplanung (Ausscheidung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen) während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (Abl 2020 …). Dagegen haben neben weiteren auch A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 16. März 2020 Einsprache erhoben.
Source sz.ch
III 2021 99
Entscheid vom 23. Mai 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
gegen
Gemeinderat Feusisberg, Dorfstrasse 38, Postfach 68, 8835 Feusisberg,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Umweltdepartement, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1210, 6431 Schwyz,
Beigeladener,
Gegenstand
Umweltschutzrecht (Nutzungsplanung: Gewässerraum)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Der Gemeinderat Feusisberg hat am 14. Februar 2020 die Teilrevision der Nutzungsplanung (Ausscheidung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen) während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (Abl 2020 …). Dagegen haben neben weiteren auch A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 16. März 2020 Einsprache erhoben.
B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 hat der Gemeinderat Feusisberg die Einsprache abgewiesen und die Teilrevision der Nutzungsplanung (unter Vorbehalt der Annahme an der Urnenabstimmung) erlassen.
C. Dagegen haben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 4. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Regierungsrat erhoben (VB 135/2020) mit den Anträgen:
1. Der Erlassbeschluss Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 der Gemeinde Feusisberg einschliesslich der dazu gehörigen Pläne, insbesondere Nutzungspläne mit den Gewässerräumen seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei festzustellen, dass das Merkblatt vom 20. Dezember 2017 des Umweltdepartements des Kantons Schwyz zur Festlegung der Gewässerräume sowie der ihm zu Grunde liegende Regierungsratsbeschluss Nr. 818/2017 vom 31. Oktober 2017 gegen Bundesrecht verstossen und nicht anwendbar sind (akzessorische Anfechtung).
3.
Die Gemeinde Feusisberg sei anzuweisen, auf ihrem Gebiet ausserhalb der Bauzonen innert 6 Monaten ab der Aufhebung des Erlassbeschlusses vom 14. Mai 2020 bundesrechtskonforme Gewässerräume festzulegen; unter der Androhung, dass die Gewässerräume bei Säumnis direkt durch den Kanton festgelegt werden.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
D. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 297/2021 vom 27. April 2021 wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Feusisberg eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zu bezahlen.
(4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
E. Gegen diesen RRB Nr. 297/2021 vom 27. April 2021 (Versand am 4.5.2021; Zustellung am 10.5.2021) lassen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ fristgerecht am 27. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
1.
Es sei der Beschluss Nr. 297/2021 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 27. April 2021 (= Beschwerdeentscheid VB 135/2020) aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen.
2.
Es sei festzustellen, dass das Merkblatt vom 20. Dezember 2017 des Umweltdepartements des Kantons Schwyz zur Festlegung der Gewässerräume sowie der ihm zu Grunde liegende Regierungsratsbeschluss Nr. 818/2017 vom 31. Oktober 2017 gegen Bundesrecht verstossen und nicht anwendbar sind (akzessorische Anfechtung).
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
F. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 16. Juni 2021 vernehmlassend die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Das Umweltdepartement lässt mit Stellungnahme vom 1. Juli 2021 an den formellen Anträgen aus der Verwaltungsbeschwerde VB 135/2020 (Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer) festhalten. Der Gemeinderat lässt mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist am 13. August 2021 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G. Die Beschwerdeführer lassen mit Replik innert erstreckter Frist vom 23. September 2021 an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Das Sicherheitsdepartement erklärt am 13. Oktober 2021 mit Hinweis auf den angefochtenen RRB Nr. 297/2021 und auf seine Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 Verzicht auf die Einreichung einer weiteren Vernehmlassung. Der Gemeinderat lässt innert erstreckter Frist mit Duplik vom 12. November 2021 seine am 13. August 2021 vernehmlassend gestellten Anträge erneuern.
H. Die Beschwerdeführer lassen am 23. Dezember 2021 ihre Beschwerde erneuern. Dazu lässt sich der Gemeinderat am 3. März 2022 vernehmen. Die Beschwerdeführer lassen am 23. März 2022 weitere Bemerkungen einreichen. Am 30. März 2022 lässt der Gemeinderat dazu Stellung nehmen. Am 11. April 2022 lassen sich wiederum die Beschwerdeführer vernehmen. Am 13. April 2022 geht beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung des Umweltdepartements vom 30. März 2022 ein. Die Beschwerdeführer lassen am 2. Mai 2022 eine weitere Eingabe einreichen. Am 17. Mai 2022 äussert sich das Amt für Gewässer.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Kantone, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Gewässerraum). Diese Anforderungen werden in den Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 (für Fliessgewässer) und Art. 41b GSchV (für stehende Gewässer) präzisiert (BGE 143 II 77 Erw. 2). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG; Urteil BGer 1C_217/2018 vom 11.4.2019 Erw. 2).
1.2
Mit der Regelung in Art. 36a GSchG liegt es wie bis anhin an den Kantonen, den bundesrechtlichen Auftrag zu vollziehen und die Gewässerräume festzulegen. Die Kantone sind generell für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständig, weshalb auch die dafür notwendige Rechtsetzung in ihrer Kompetenz liegt. Die Kantone haben alle Bestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des bundesrechtlichen Auftrags notwendig sind. Sie müssen das Verfahren bestimmen und die Zuständigkeiten festlegen. Es steht ihnen frei, die Gewässerräume selber festzulegen oder diese Aufgabe an die Gemeinden zu delegieren (vgl. BAFU/BWL/ ARE/BPUK/LDK, Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2019 [nachstehend: Arbeitshilfe GWR], Modul 2, Ziff. 3.1 S. 19; Kehrli, Gewässerraum festlegen, Worauf die Kantone in Recht und Praxis achten müssen, in: VLP-ASPAN Raum & Umwelt 4/2017, Ziff. 3; VGE III 2018 21 vom 17.10.2018 Erw. 3.3.3).
1.3
Gemäss § 17 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 scheidet die Gemeinde im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz und Gefahrenzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer. Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 für die Gewässerrauminventare innerhalb der Bauzonen das Vorgehen so festgelegt, dass die Gemeinden mit Unterstützung und Begleitung der zuständigen kantonalen Ämter (Amt für Wasserbau [seit 1.7.2020: Amt für Gewässer; AfG] und Amt für Umweltschutz [AfU]) und unter Einbezug und Mitwirkung der Bevölkerung (§ 8 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997) ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar erlassen können, welches der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat unterliegt und im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision in der Nutzungsplanung umzusetzen ist (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.2 S. 97; vgl. auch RRB Nr. 514/2017).
Nach § 44b Abs. 2 (in Kraft seit 1.3.2019) des kantonalen Wasserrechtsgesetzes (KWRG; SRSZ 451.100) vom 11. September 1973 berücksichtigen die Gemeinden die Anpassung des Gewässerraums im Rahmen der nächstfolgenden Zonenplanrevision. Mit der Reorganisation des Umweltdepartements (nachstehend: UWD) wurde das AfG im Juli 2020 die kantonale Gewässerschutzfachstelle (mit Ausnahme des Bereichs Grundwasserschutz) und zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Wasserrechts- und Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 7 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 lit. s Wasserverordnung [SRSZ 451.111] vom 23.7.2020; in Kraft seit 1.7.2020). Nach § 9 lit. b und c Wasserverordnung ist das AfG u.a. zuständig für die strategische Revitalisierungsplanung bezüglich Fliessgewässer (Art. 38a GSchG) und sorgt für deren Umsetzung durch die Bezirke und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Anpassung der Gewässerraumbreite oder für den Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung sowie zur Gewässerraumunterschreitung und die Vornahme der entsprechenden Beurteilung in Planungsvorhaben (Art. 41a ff. GSchV) (vgl. RRB Nr. 469/2020 vom 23.6.2020, ad § 7 S. 5; ad § 9 S. 6).
1.4
Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, diese beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] vom 28.6.2000). Die Behörden legen die lnteressenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Art. 3 Abs. 2 RPV). Die Begründungspflicht soll vorab sicherstellen, dass die Anordnung sachgerecht angefochten werden kann. Präzisiert wird die Entscheidbegründung für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV, worin verlangt wird, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde (vgl. Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Vorbemerkungen N 20). Gerade im Falle des Verzichts auf die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung ist es unabdingbar, dass zumindest im Erläuterungsbericht Ausführungen dazu gemacht werden, weshalb hinsichtlich einzelner Gewässer auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wird (vgl. Caviezel/Giovannini, Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum, Rechtsgutachten Nov. 2017, Rz. 24 und 44).
1.5.1
Im Beschwerdeverfahren kommt dem Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 45 Abs. 1 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessensspielraum zu belassen ist (vgl. § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten und ausgesprochene Ermessensfragen geht, dagegen so weit auszudehnen, dass die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen gewährleistet wird. Er hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen (auch Richtplanaussagen, welche jedoch auf die Rechtmässigkeit hin überprüfbar sind) nicht entspricht (vgl. statt vieler VGE III 2021 118 vom 30.11.2021 Erw. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 131 II 81 Erw. 7.2.1; BGE127 II 238 Erw. 3b/aa; Aemissegger/ Haag, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 33, Rz. 52 ff.; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N 64 ff.).
1.5.2
Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP sowie in Beachtung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (vgl. statt vieler VGE III 2008 247 vom 28.7.2009 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 131 II 81 Erw. 6.6; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 80a, 81). Als Rechtsverletzungen gelten auch qualifizierte Ermessensfehler (Überschreitung, Unterschreitung, Missbrauch des Ermessens; vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 2659; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 5 Rz. 1509), ebenso eine rechtsfehlerhafte Interessenabwägung (Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 2 N 81). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 Erw. 2.4; III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 3.3, je mit Hinweis auf BGE 127 II 238 Erw. 3b/bb).
2.1
Die Anforderungen an die Breite des Gewässerraums richten sich bei Fliessgewässern nach Art. 41a GSchV; dieser lautet wie folgt:
1°Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1m natürlicher Breite: 11m;
b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5m;
c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30m.
2.
In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite: 11m;
b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15m natürlicher Breite:
die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7m.
3.
Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a. des Schutzes vor Hochwasser;
b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender
Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
d. einer Gewässernutzung.
4.
Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
a. den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
b. den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:
1.
in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und
2.
die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.
5.
Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
b. eingedolt ist;
c. künstlich angelegt; oder
d. sehr klein ist.
2.2
Der Gemeinderat hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen ein Gewässerrauminventar innerhalb der Bauzonen für die Gemeinde Feusisberg erarbeitet (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1166 vom 3.12.2013). Mit GRB Nr. 267 3/5 vom 19. November 2015 hat der Gemeinderat die Teilrevision der Nutzungsplanung erlassen, welche am 23. September 2018 von den Stimmberechtigten der Gemeinde Feusisberg an der Urnenabstimmung angenommen wurde (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 245/2019 vom 2.4.2019).
Im Anschluss daran hat der Gemeinderat die Umsetzung des Gewässerrauminventars ausserhalb der Bauzonen für die Gemeinde Feusisberg in Angriff genommen. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 14. Februar 2020 publizierte und öffentlich aufgelegte Teilrevision der Nutzungsplanung (Ausscheidung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen), welche mit GRB Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 - unter Vorbehalt der Annahme an der Urnenabstimmung - erlassen wurde (vgl. Ingress lit. A. ff. hiervor).
2.3
Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zur Teilrevision Nutzungsplanung Gewässerräume ausserhalb Bauzonen (Vorprüfung) vom 25. Januar 2019 (Vi-act. II.-06, in Beilage 3.1 [Dossier blau]) wurde das Vorgehen der Festlegung der Gewässerräume ausserhalb Bauzone beschrieben (Kap. 3.1 S. 10). Danach wurden in einem 1. Schritt die Fliessgewässer innerhalb der eidgenössischen und kantonalen Schutzgebiete i.S.v. Art. 41a Abs. 1 GSchV ermittelt (Kap. 3.2 S. 10 ff.). In einem 2. Schritt wurden auf der Basis der vom Bezirk Höfe in Auftrag gegebenen Gefahrenstudie und Massnahmenkonzept zum Hochwasserschutz der Marty lngenieure AG (Stand 21.9.2018) (nachstehend: Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks) die Fliessgewässer mit Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite i.S.v. Art. 41a Abs. 3 GSchV eruiert (Kap. 3.3 S. 15 ff.). In einem 3. Schritt wurden die verbliebenen Fliessgewässer auf ihre Ausscheidungspflicht i.S.v. Art. 41a Abs. 5 GSchV i.V.m. dem Merkblatt des UWD: Festlegung der Gewässerräume vom 29. März 2018 (nachstehend: UWD-Merkblatt Festlegung GWR) - das in Ziff. 1.1 Ergänzungen zum rechtlichen Stellenwert enthält - ansonsten im Wesentlichen der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 2017 entspricht (vgl. VGE III 2019 19 vom 26.6.2019 Ingress lit. B in fine) -, insbesondere bezüglich Waldareal und 'sehr kleine' Fliessgewässer überprüft (Kap. 3.4 S. 19 ff.). In einem 4. Schritt wurden die Gewässerräume der Fliessgewässer ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 41a Abs. 1 bzw. Abs. 2 GSchV festgelegt (Kap. 3.5 S. 21).
2.4
Im Rahmen der kantonalen Vorprüfung wurden insbesondere von den zum Mitbericht eingeladenen Fachämtern und vom Bezirk Höfe verschiedene Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise eingebracht, zu deren Umsetzung resp. Berücksichtigung der Gemeinderat vom Volkswirtschaftsdepartement im Vorprüfungsbericht vom 3. April 2019 und - nach einer Besprechung zwischen den kantonalen Fachstellen und dem Gemeinderat und anschliessender schriftlicher Stellungnahme des Amts für Wasserbau - mit Schreiben vom 1. Juli 2019 betreffend "Ergänzungen zur Vorprüfung" aufgefordert wurde (vgl. Vi-act. II.-06, in Beilage 3.3 [Dossier Vorprüfung]). Beim daran anschliessend erfolgten Mitwirkungsverfahren hatte sich der Gemeinderat mit den eingegangenen Eingaben u.a. der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 auseinanderzusetzen (vgl. Vi-act. II.-06, in Beilage 3.2 [Dossier Mitwirkung]).
2.5
Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zur Teilrevision Nutzungsplanung Gewässerräume ausserhalb Bauzonen (Öffentliche Auflage) vom 20. Januar 2020 (Vi-act. II.-06, in Beilage 3.4 [Dossier rot]) wurde wiederum das Vorgehen der Festlegung der Gewässerräume ausserhalb Bauzone anhand der vorstehend angeführten vier Schritte beschrieben (vgl. Erw. 2.3 hiervor). Kapitel 3.2.5 enthält eine Übersichtskarte, in welcher die Bereiche hervorgehoben sind, in denen der Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV berechnet und festgelegt wurde. Kapitel 3.3.1 enthält eine Karte mit den Gewässern, bei welchen der Gewässerraum aufgrund des Hochwasserschutz- und Revitalisierungsbedarfs nach Art. 41 Abs. 3 GSchV "berechnet und festgelegt werden muss" (blau) und den Gewässern, bei welchen der Gewässerraum projektspezifisch in einem separaten Verfahren festgelegt werden muss (grün) sowie der 'übrigen' Fliessgewässer (rot).
In Kapitel 3.4 wird u.a. festgehalten, bei den Fliessgewässern nach Art. 41a Abs. 1 GSchV (Kap. 3.2) und nach Art. 41a Abs. 3 (Kap. 3.3) seien überwiegende Interessen ausgewiesen, womit die Gewässerräume in diesen Fällen auch bei sehr kleinen Gewässern ausgeschieden worden seien. Im Waldareal würden, mit Ausnahme der Fliessgewässer im Moorlandschaftsperimeter (Kap. 3.2.4), keine Gewässerräume festgelegt (Kap. 3.4.1). Kapitel 3.4.2 enthält eine Karte, mit den Fliessgewässern, welche gemäss den ökomorphologischen Aufnahmen des AfU eine Bachsohlenbreite von ≤ 1.5m (blau) aufweisen sowie den Fliessgewässern mit einer Bachsohlenbreite > 1.5m (rot).
Kapitel 3.5 enthält schliesslich eine Karte mit den Fliessgewässern, bei denen der Gewässerraum i.S.v. Art. 41a GSchV festgelegt wird (rot), den Fliessgewässern, bei denen kein Gewässerraum festgelegt wird (blau) sowie den Fliessgewässern mit einer projektspezifischen Gewässerraumfestlegung (grün).
2.6
Im GRB Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 (Vi-act. II.-06, Beilage 3.9) hat der Gemeinderat u.a. ausgeführt, er sei an Entscheide des Regierungsrats, wie den RRB Nr. 818/2017 vom 31. Oktober 2017 über die Festlegung der sehr kleinen Fliessgewässer und an die Weisungen des UWD (vgl. dazu UWD-Merkblatt Festlegung GWR, insb. Ziff. 3.1.1) gebunden. Daher sei die Nutzungsplanung für die Gewässerräume ausserhalb der Bauzone entsprechend diesen Vorgaben vorzunehmen gewesen. Davon habe der Gemeinderat nicht abweichen dürfen (Erw. 5b).
Die Gerinnesohlen der Fliessgewässer in den Nutzungsplänen seien entsprechend den verbindlichen ökomorphologischen Daten des AfU erfasst worden. Die Lösung des UWD (im Merkblatt Festlegung GWR Ziff. [2.]11), bei der Ausscheidung von Gewässerräumen auf die aktuelle (tatsächliche) Gerinnesohle abzustellen, sei gesetzeskonform (Erw. 5c). Die Vorgaben des BAFU im erläuternden Bericht zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20. April 2011 (nachstehend: erläuternder Bericht 07.492), wonach die ursprünglichen Gerinnesohlen von Bächen fiktiv ermittelt werden sollten, würden sich dagegen kaum mit dem Wortlaut von Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV vertragen (Erw. 5c).
Der Regierungsrat habe am 31. Oktober 2017 verbindlich festgelegt, dass Fliessgewässer, deren Bachsohlenbreite unter 1.5m liege, als "sehr klein" i.S.v. Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV gelten würden. Daher könne bei solchen Fliessgewässern grundsätzlich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden. Bei der Erarbeitung der vorliegenden Nutzungspläne sei sehr wohl eine Interessenabwägung nach Art. 41a Abs. 5 GSchV vorgenommen worden. In den Schutzgebieten i.S.v. Art. 41a Abs. 1 GSchV sowie bei Fliessgewässern mit Hochwasserdefiziten seien Gewässerräume auch bei sehr kleinen Fliessgewässern ausgeschieden worden (mit Hinweis auf den Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 S. 22 [Kap. 3.4] und S. 24 [Kap. 3.5]). Das Mass von 1.5m bilde in den vorliegenden Nutzungsplänen bloss aber immerhin das "Richtmass", ab welchem für Fliessgewässer ausserhalb der Bauzone ein Gewässerraum ausgeschieden worden sei; dies allerdings nur soweit, als die konkrete Interessenlage nicht eine andere Betrachtungsweise geboten habe. Unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage seien sogar mehr sehr kleine Fliessgewässer mit einem Gewässerraum belegt worden, als solche, deren Gerinnesohlenbreite das Mass 1.5m erreicht hätten (Erw. 5d).
Der Gemeinderat habe sich auch bei eingedolten Gewässern nicht damit begnügt, diese vom Gewässerraum auszuklammern. Es liege ein Projekt des Bezirks Höfe vor, das im Rahmen von Hochwasserschutzmassnahmen diverse Ausdolungen vorsehe (mit Hinweis auf den Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 S. 17 ff. [Kap. 3.3]). Es würden in Feusisberg also Anstrengungen für die Revitalisierung eingedolter Gewässer getätigt. Es würden keine überwiegenden Interessen i.S.v. Art. 41a Abs. 5 GSchV gegen die Art sprechen, wie die eingedolten Gewässer in den vorliegenden Nutzungsplänen behandelt worden seien (Erw. 5f).
Bei den grossen Flüssen Sihl und Biber sei in den jeweiligen Zonenplänen ein Gewässerraum von jeweils 15m ab deren Ufer festgesetzt worden. Diese Ausscheidung entspreche der gesetzlichen Bestimmung von Art. 41a Abs. 1 lit. c GSchV. Bei der Alp sei im Bereich des Sicherheitsstützpunktes Biberegg bereits im Zonenplan 2018 eine Gewässerraumzone rechtskräftig ausgeschieden worden. Im Übrigen liege die Alp im Wald, weshalb dort gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. a GSchV auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden könne (Erw. 5 g).
3.1
Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 297/2021 (Erw. 2.3 f.) u.a. erwogen, nach dem Wortlaut von Art. 41a Abs. 1 und Abs. 2 der GSchV werde der Gewässerraum anhand der sog. natürlichen Gerinnesohlenbreite ermittelt (mit Hinweis bezüglich deren Bestimmung auf die Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.2.2 S. 4; vgl. Erw. 6.1.4 hiernach).
Der Gemeinderat habe sich auf die ökomorphologischen Aufnahmen des UWD bzw. des AfU abgestützt. Laut dem beigeladenen UWD würden in der Gemeinde Feusisberg lediglich ca. 8% der kartierten Gewässerlängen eine eingeschränkte oder fehlende Breitenvariabilität aufweisen. Die restlichen ca. 92% der Gewässerlängen würden somit über eine ausgeprägte Breitenvariabilität verfügen. Eine Überprüfung der natürlichen Sohlenbreite dränge sich nur auf, wo eine Verbauung vorliege und der Verdacht auf eine damit einhergehende verminderte natürliche Sohlenbreite bestehe. Eine eingehendere Prüfung der Situation im Einzelfall sei nur dort nötig, wo keine Referenzstrecken im Ober- und Unterlauf mit natürlicher oder naturnaher ökomorphologischer Klassifizierung bestünden. Die Anwendung eines Korrekturfaktors stelle nach der Arbeitshilfe GWR (Modul 2, Ziff. 2.2.2 S. 4) nur einen von verschiedenen Ansätzen dar, um die natürliche Gerinnesohlenbreite zu eruieren. Die ökomorphologischen Daten inkl. Datenblätter seien im Kanton Schwyz im Web-GlS veröffentlicht und frei zugänglich (Erw. 2.5).
3.2
Aus den ökomorphologischen Reports der Sihl im Bereich Dreiwässern und Geissboden sei ersichtlich, dass die einzelnen Gewässerabschnitte weitestgehend natürlich bzw. naturnah seien und eine ausgeprägte Breitenvariabilität aufweisen würden. Zwar sei auf älteren Luftaufnahmen eine Differenz zur heutigen Situation erkennbar, nach den Ausführungen des UWD in der Vernehmlassung vom 12. November 2020 (Vi-act. III.-04) sei diese Differenz jedoch auf natürliche Prozesse zurückzuführen. Es bestehe insgesamt immer noch eine natürliche bzw. naturnahe eigendynamische Situation. Gemäss der Duplik des UWD vom 2. Februar 2021 (Vi-act. III.-05) sei das Fassungsvermögen des Kraftwerks Feusisberg mengenmässig stark begrenzt und im Vergleich zu einem bettbildenden Abfluss an der Sihl zu vernachlässigen. Die Wasserentnahme sei also nicht der Grund für die geringere Sohlenbreite im Vergleich zu den 1960erJahren (Erw. 2.6).
3.3
Die Sihl liege im Bereich Dreiwässern/Geissboden innerhalb des Objekts Nr. 1307 "Glaziallandschaft Lorze-Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sowie im Objekt Nr. SZ34 "Dreiwässern" des Bundesinventars der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung. Laut den Schutzzielen des BLN-Objekt Nr. 1307 solle die natürliche Dynamik der Flusslandschaften von Lorze und Sihl sowie die Urtümlichkeit der nicht erschlossenen Flussabschnitte erhalten werden. Der Gemeinderat habe demgemäss für die Sihl im fraglichen Bereich den Gewässerraum korrekt anhand der Kriterien von Art. 41a Abs. 1 lit. c GSchV festgelegt. Gleiches gelte für die Biber, welche u.a. im BLN-Objekt Nr. 1308 "Moorlandschaft zwischen Rothenthurm und Biberbrugg" liege, soweit sie in der Gemeinde Feusisberg fliesse. Die Gerinnesohle der Biber sei durchwegs breiter als fünf Meter. Ihre Breitenvariabilität sei mehrheitlich ausgeprägt und der Flussverlauf natürlich bzw. naturnah, bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der H8. Der Gemeinderat habe in Anwendung von Art. 41a Abs. 1 Bst. c GSchV für die Biber auf dem Gemeindegebiet Feusisberg korrekt einen Uferstreifen von 15m ausgeschieden (Erw. 2.7).
Dass der Gemeinderat jeweils die gesetzliche Mindestbreite des Gewässerraumes festgelegt habe, sei nicht zu beanstanden. Es solle kein erhöhter Gewässerraum festgelegt werden, wo dies nicht durch Naturschutzgebiete kantonaler/nationaler Bedeutung, BLN-Gebiete mit spezifischen gewässerbezogenen Schutzzielen oder einen anderen Grund gefordert sei (mit Hinweis auf das UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. [2.]13). Diese Regelung sei nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2.8 mit Hinweis auf das Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 3 [nicht publ. in BGE 146 II 134]). Die bestehenden Gerinnesohlenbreiten bei den grossen Fliessgewässern (Sihl, Alp, Biber) entsprächen der natürlichen (Erw. 6).
3.4
Im UWD-Merkblatt Festlegung GWR werde kein genereller Verzicht auf die Festlegung von Gewässerräumen für alle sehr kleinen Gewässer propagiert. Es werde darin lediglich definiert, dass Gewässer mit aktueller Gerinnesohlenbreite ≤ 1.5m als sehr kleine Fliessgewässer gälten. Insoweit sei das Merkblatt nicht bundesrechtswidrig (Erw. 3.3). Auch der Gemeinderat habe nicht generell auf die Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet, wenn die Gerinnesohlenbreite ≤ 1.5m betragen habe. Wenn Gründe des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung oder des Umwelt- bzw. Natur- und Landschaftsschutzes dafür gesprochen hätten, habe der Gemeinderat selbst bei sehr kleinen Gewässern einen Gewässerraum ausgeschieden, so in den Gebieten "Witi", "Obermoos", "Bannwald" am Etzelpass und in den Gebieten Oberfeld und Pauli (Erw. 3.4).
3.5
Der Gemeinderat habe sich an Art. 41 Abs. 5 lit. b GSchV gehalten, wonach bei eingedolten Gewässern auf die Festlegung des Gewässerraums nur verzichtet werden dürfe, wenn und soweit dem Verzicht keine überwiegenden lnteressen entgegenstünden. Er habe z.B. im Gebiet "Witi" (im BLN-Objekt Nr. 1308 "Moorlandschaft zwischen Rothenthurm und Biberbrugg") einen Gewässerraum für den dort fliessenden Bach festgelegt, auch wenn dieser teilweise eingedolt sei (Erw. 4.1 f.). Darüber hinaus nehme der Erläuterungsbericht in Ziff. 3.3 Bezug auf die Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks und erläutere die einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen. Darin würden zahlreiche eingedolte Gewässerabschnitte aufgezeigt, für welche aufgrund von Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen ein Gewässerraum festgelegt worden sei (Erw. 4.3).
3.6
Massgebend für die Bestimmungen der natürlichen Gerinnesohlenbreite sei nicht die Gesamtbeurteilungsklasse des betreffenden Gewässerabschnittes, sondern die Breitenvariabilität. Die Gewässerabschnitte, auf welche die Beschwerdeführer in ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 5. Januar 2021 (Beilagen 1 - 6) Bezug genommen hätten, wiesen eine ausgeprägte Breitenvariabilität auf, weshalb die aktuelle Sohlenbreite gleichzeitig auch die natürliche Sohlenbreite darstelle (Erw. 5.2). Die übrigen von den Beschwerdeführern erwähnten Gewässerabschnitte lägen entweder im Wald oder wiesen eine natürliche Gerinnesohlenbreite (mit ausgeprägter Breitenvariabilität) von ≤ 1.5m auf. Soweit keine überwiegenden Interessen dagegensprächen, müsse in diesen Fällen kein Gewässerraum ausgeschieden werden (Erw. 5.3).
4.1
Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2021 vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass ihnen der Regierungsrat am 1. März 2021 die Dupliken des UWD vom 2. Februar 2021 und des Gemeinderates vom 26. Februar 2021 mit der Mitteilung zugestellt hat, damit sei der Schriftenwechsel abgeschlossen (Vi-act. IV-18).
4.2.1
Der Gehörsanspruch wird verletzt, wenn bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck gebracht wird, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen oder wenn die Eingabe mit einer Bemerkung übermittelt wird, aus der die Partei schliessen muss, dass eine ungebetene Stellungnahme unerwünscht sei (vgl. BGE 133 I 100 Erw. 4.8 sowie die Urteile BGer 2C_356/2010 vom 18.2.2011 Erw. 2.1; 1C_3/2009 vom 8.6.2009 Erw. 2.1). Nach konstanter Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Die gebotene Fairness lässt es nicht zu, die Partei zwar vom Aktenzuwachs in Kenntnis zu setzen, ihr aber die Äusserungsmöglichkeit dazu gänzlich abzuschneiden (BGE 138 I 484 Erw. 2.2; BGE 137 I 195 Erw. 2.3.1; BGE 132 I 42 Erw. 3.3.2 f.).
4.2.2
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Allerdings kann eine Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden. Das ist praxisgemäss bei einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung dann der Fall, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 133 I 201 Erw. 2.2; BGE 132 V 387 Erw. 5.1 je mit Hinweisen).
4.3
Trotz des (zu) endgültig formulierten Vermerks im instruierenden Schreiben des Sicherheitsdepartements vom 1. März 2021, wonach der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, kann - angesichts der mittlerweile langjährigen bundesgerichtlichen Praxis zum unbedingten Replikrecht der Parteien - nicht davon ausgegangen werden, dass die rechtskundigen und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer dies so verstanden haben, dass sie keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr hätten (vgl. Urteile BGer 2C_441/2019 vom 27.9.2019 Erw. 2.1 f.; 1C_3/2009 vom 8.6.2009 Erw. 2.1). Wenn die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den ihnen am 1. März 2021 zugestellten Dupliken des UWD (vom 2.2.2021) und des Gemeinderates (vom 26.2.2021) für nötig erachtet hätten (falls diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten haben sollten, vgl. BGE 138 I 154 Regeste und insb. Erw. 2.3.2), wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, umgehend eine solche einzureichen oder eine Fristansetzung für deren Einreichung zu beantragen (BGE 138 I 484 Erw. 2.3; BGE 132 I 42 Erw. 3.3.2 und 3.3.4); der angefochtene RRB erging erst am 27. April 2021. Es liegt nach dem Gesagten jedenfalls keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese kann im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, in welchem sich die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht äussern können, welches den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (Erw. 1.5.1 f. hiervor; Urteil BGer 2C_699/2017 vom 12.10.2018 [i.Sa. A. vs. Gemeinderat Reichenburg] Erw. 4.6; VGE III 2020 164 vom 27.1.2021 Erw. 4.2.2, VGE III 2019 162 vom 16.7.2020 Erw. 4.3.3).
5.
Materiell bemängeln die Beschwerdeführer am angefochtenen RRB Nr. 297/2021 vom 27. April 2021 sowie am GRB Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020:
- die fehlende Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreiten als Grundlage für die Gewässerraumbemessung (Erw. 6 hiernach);
- die Festlegung der gesetzlichen Mindestbreite des Gewässerraums ohne Interessenabwägung nach Art. 41a Abs. 3 GSchV für eine Erhöhung (Erw. 7 hiernach);
- die Festlegung, dass Gewässer mit einer bestehenden Gerinnesohlenbreite von weniger als 1.5m als "sehr kleine Gewässer" i.S.v. Art. 41a Abs. 5 Bst. d GSchV gelten und keinen Gewässerraum erfordern würden (Erw. 8 hiernach);
- sowie einen generellen Verzicht auf einen Gewässerraum bei eingedolten Gewässern (Erw. 9 hiernach).
Damit verbunden seien in vielfacher Weise falsche Sachverhaltsermittlungen, Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlende lnteressenabwägungen (Beschwerde vom 27.5.2021 Ziff. 11 S. 6).
6.1.1
Die Bestimmung der Breite des Gewässerraums entlang von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV orientiert sich an der etablierten Schlüsselkurve gemäss dem vom BUWAL/BWG/BLW/ARE im Jahre 2003 herausgegebenen Leitbild: Fliessgewässer Schweiz, für eine nachhaltige Gewässerpolitik. Der Gewässerraum umfasst die Gerinnesohle und den Raum auf beiden Uferseiten des Gewässers. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Die Behörde hat somit einen gewissen Spielraum bei der Festlegung des Gewässerraums; die Festlegung als Korridor ermöglicht es, diesen an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen. Der Gewässerraum steht dem Gewässer zur Verfügung und gewährleistet damit die natürlichen Funktionen des Gewässers: den Transport von Wasser und Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume. Der Gewässerraum gewährleistet auch den Schutz vor Hochwasser; ein ausreichender Gewässerraum dient der Gefahrenprävention und ermöglicht es, erforderliche Hochwasserschutzbauten wesentlich kostengünstiger zu erstellen. Er dient der Erholung der Bevölkerung und ist ein wichtiges Element der Kulturlandschaft. Zudem verringert ein ausreichender Abstand der Bodennutzung zum Gewässer den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen. Sinnvollerweise scheiden die Kantone den Gewässerraum für die Gewässer aus, die auf der Landeskarte 1:25'000 (LK 25) verzeichnet sind, sie können die Ausscheidung auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Kartengrundlagen (z.B. kant. Gewässernetze) vornehmen (vgl. erläuternder Bericht 07.492 S. 10 f.; Erläuterungen des BAFU zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22.3.2017 [Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017, nachstehend: Erläuterungen GSchV-2017] S. 4; vgl. auch Arbeitshilfe GWR, Modul 1 S. 15; Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 6 [nicht publ. in BGE 146 II 134]).
6.1.2
In für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten (in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung) muss ein breiterer Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV ausgeschieden werden. Dieser breitere Gewässerraum innerhalb der genannten Objekte des Natur- und Landschaftsschutzrechts dient der Sicherstellung und Förderung der natürlichen Vielfalt standortgerechter Tier- und Pflanzenarten insb. bei kleineren Fliessgewässern und fördert damit die Biodiversität in den genannten Gebieten. Er schützt und ermöglicht die Aufwertung von Fliessgewässern auch in inventarisierten Gebieten, deren Schutzziele nicht explizit auf Fliessgewässer ausgerichtet sind, bei denen aber ein stärkerer Schutz der Fliessgewässer auch im Sinne des Inventars ist (z.B. Moorlandschaften) (erläuternder Bericht 07.492 S. 11). In Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten ist dieser breitere Gewässerraum nur dann verlangt, wenn die Schutzziele dieser Gebiete explizit gewässerbezogen sind (vgl. BAFU/ BWL/ARE/BPUK/LDK, Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, [nachstehend: Merkblatt GWR und Landwirtschaft], 2014, Ziff. 2.1 in fine S. 3; vgl. auch UWD-Merkblatt Festlegung GWR, Ziff. 2.13 und Ziff. 4.1).
6.1.3
Als Grundlage für die Festlegung der Gewässerräume muss die sog. natürliche Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers bekannt sein (vgl. Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV). Es handelt sich dabei um die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes, d.h. die bei mittlerem Wasserstand von Wasser überdeckte Landoberfläche (vgl. Fritzsche, in: Hettich et al. [Hrsg.], GSchG/WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [nachstehend: Kommentar GSchG/WBG], 2016, N 49 zu Art. 36a GSchG). Die Gewässersohle entspricht jenem Bereich, welcher in der Regel bei bettbildenden Abflüssen (mittlere Hochwasser mit einer Wiederkehrperiode von 2 bis 5 Jahren) umgelagert wird und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist (Urteil BGer 1C_453/2020 + 1C_693/2020 vom 21.9.2021 [i.Sa. A. und weitere vs. Bezirk Schwyz, Gemeinderat Ingenbohl, ARE und weitere; zur Publikation vorgesehen] Erw. 5.3). Verbaute und eingetiefte Gewässer verfügen in der Regel nicht mehr über eine natürliche Sohlenbreite. Ihre Sohle ist verschmälert und weist eine geringe, eingeschränkte oder fehlende Breitenvariabilität auf (vgl. Arbeitshilfe GWR, Modul 1, S. 14; BUWAL, Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 27, Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer in der Schweiz: Ökomorphologie Stufe F [nachstehend: Methode Ökomorphologie Stufe F], 1998, S. 7 f.).
6.1.4
Nach dem erläuternden Bericht 07.492 ist für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität ein Korrekturfaktor anzuwenden, der bei eingeschränkter Breitenvariabilität Faktor 1.5 und bei fehlender Breitenvariabilität Faktor 2.0 beträgt. Der Gewässerraum eines Fliessgewässers, basierend auf der natürlichen Breite, kann also erst bestimmt werden, wenn die effektive Breite der Gerinnesohle des Gewässers mit diesen Korrekturfaktoren multipliziert worden ist. Laut dem Merkblatt GWR und Landwirtschaft (Ziff. 2.1 S. 2 f.) können anstelle des Korrekturfaktors auch natürliche Vergleichsstrecken für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite herangezogen werden.
Gemäss der Arbeitshilfe GWR (Modul 2, Ziff. 2.2.2 S. 4) stehen für die Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei begradigten und verbauten Fliessgewässern mit eingeschränkter oder gar fehlender Breitenvariabilität - abhängig von der konkreten Situation - verschiedene Methoden zur Verfügung. Idealerweise werden verschiedenen Methoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert. Folgende Ansätze haben sich bei der Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite in der Praxis bisher bewährt:
- anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken);
- unter Einbezug historischer Dokumente (z. B. historische Karten und Bilder, Plangrundlagen von früheren Wasserbauprojekten);
- anhand hydraulischer, empirischer Methoden (…);
- unter Anwendung eines Korrekturfaktors; dieser beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität (Wasserspiegelbreite) 1.5, bei fehlender Breitenvariabilität 2.0.
6.2.1
Wie das UWD am 1. Juli 2021 vernehmlassend ausgeführt hat (S. 2), erfolgte im Kanton Schwyz die Kartierung des ökomorphologischen Zustandes von rund 1'600 km Fliessgewässer nach der Methode Ökomorphologie Stufe F (vgl. Erw. 6.1.3 hiervor). Die Erstkartierung erfolgte in den Jahren 2003 und 2004 (vgl. AquaPlus, Ökomorphologische Aufnahmen der Fliessgewässer im Kanton Schwyz, Januar 2005 [nachstehend AquaPlus 2005; www.sz.ch/public/upload/assets/20705/ Schlussbericht_05.pdf]); in den Jahren 2012/2013 wurde der Datensatz aktualisiert (UWD, Ökomorphologische Nachkartierungen der Fliessgewässer im Kanton Schwyz 2012/ 2013, April 2014 UWD, [nachstehend Nachkartierungen 2014; www.sz.ch/public/upload/assets/20704/Schlussbericht_2014.pdf]. Die Untersuchung zeigt die Naturnähe und die Defizite der Fliessgewässer kartografisch auf (www.sz.ch/behoerden/umwelt-natur-landschaft/gewaesser/gewaesserueberwachung-und-gewaesserqualitaet.html/72-416-397-394-7270 → Ökomorphologie). Erfasst werden nach der Methode Ökomorphologie Stufe F gemäss der Kodierungstabelle nach BUWAL (1998) namentlich: Eindolung, Variabilität des Wasserspiegels, Sohlenverbauung, Verbauung der Böschungsfüsse, Durchlässigkeit des Verbauungsmaterials, Breite und Bewuchs der Uferbereiche, Abstürze, mittlere Sohlenbreite, Variabilität der Wassertiefe, Material der Sohlenverbauung (vgl. Methode Ökomorphologie Stufe F, Anhang S. 41 f.; vgl. auch BAFU, Strukturen der Fliessgewässer in der Schweiz, Zustand von Sohle, Ufer und Umland [Ökomorphologie], Ergebnisse der ökomorphologischen Kartierung. Stand: April 2009, Umwelt-Zustand Nr. 09/26, [nachstehend: Strukturen der Fliessgewässer in der Schweiz], 2009, Anhang A1 S. 81; vgl. auch AquaPlus 2005, Anhang 5 S. 70 f.; UWD, Nachkartierungen 2014, Feldprotokolle S. 27 ff.).
Für die Klassifizierung bei der Gesamtbeurteilung (natürlich/naturnah; wenig beeinträchtigt; stark beeinträchtigt; naturfremd künstlich, eingedolt) werden den Merkmalen: Wasserspiegelbreitenvariabilität, Verbauung der Sohle, Verbauung des Böschungsfusses, Uferbereich pro Abschnitt oder Gewässer in Hinblick auf seine "Naturnähe" Punktzahlen zugeordnet. Dabei wird sowohl das Merkmal wie auch die Ausprägung mittels (Straf-)Punkten gewichtet (vgl. Methode Ökomorphologie Stufe F, S. 7 ff.; S. 33 f.; Strukturen der Fliessgewässer in der Schweiz, S. 19 f.; AquaPlus 2005, S. 8; UWD, Nachkartierungen 2014, S. 2).
Das Resultat der ökomorphologischen Klassifizierung im Kanton Schwyz ist samt Datenblätter (Ökomorphologischen Reports) zu den einzelnen Abschnitten auf dem kantonalen WebGIS (Geokategorie Gewässer → Ökomorphologie) öffentlich einsehbar.
6.2.2
Die statistischen Differenzen zwischen den Beschwerdeführern und dem UWD beruhen insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführer bei ihrer prozentualen Auswertung auf die Klassifizierung nach der Gesamtbeurteilung (natürlich/ naturnah; wenig beeinträchtigt; stark beeinträchtigt; naturfremd künstlich; eingedolt) der einzelnen Gewässerabschnitte abstellen (vgl. Beschwerde vom 27.5.2021 Ziff. 16 S. 9) und das UWD auf das Merkmal der Wasserspiegelbreitenvariabilität der ökomorphologischen Klassifizierung (ausgeprägt; eingeschränkt; keine) in Bezug auf die Gesamtlänge der ökomorphologisch bestimmten Gewässerlänge (vgl. Stellungnahme vom 1.7.2021 S. 2; Erw. 6.4.6 hiernach). Dass solch divergierenden Grundlagen und Bezugnahmen zu unterschiedlichen statistischen Aussagen führen (müssen), bedarf keiner Erläuterung. Dies ist vorliegend indes nicht von Relevanz.
Eine Klassifizierung (wie: 'wenig beeinträchtigt') aufgrund der Gesamtzahl an erreichten (Straf)Punkten bei den einzelnen Merkmalen (Wasserspiegelbreitenvariabilität; Verbauung der Sohle; Verbauung des Böschungsfusses; Uferbereich) bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Wasserspiegelbreitenvariabilität eingeschränkt ist, denn eine solche Klassifizierung kann auch Folge von (Straf-)Punkten bei anderen Merkmalen sein. Entsprechend stellen auch der erläuternde Bericht 07.492 (S. 11) und die Arbeitshilfe GWR (in Modul 2, Ziff. 2.2.2 S. 5) für die Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite nicht auf die Bewertungsklasse, d.h. den Grad der Beeinträchtigung nach der ökomorphologischen Gesamtbeurteilung ab, sondern darauf, ob bei begradigten und verbauten Fliessgewässern die Breitenvariabilität eingeschränkt ist oder gar fehlt.
Bei der Beschreibung des Merkmals der Wasserspiegelbreitenvariabilität nach ihrer Ausprägung (ausgeprägt; eingeschränkt; keine) (vgl. AquaPlus 2005, a.a.O., Ziff. 3.3 S. 16) handelt es sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 27.5.2021 Ziff. 16 S. 9; Replik vom 5.1.2021 im vorinstanzlichen Verfahren S. 13) nicht um eine 'kantonale Bezeichnung' oder ein 'anderes Beurteilungssystem'. Dieses Vorgehen entspricht vielmehr den Vorgaben der vom UWD verschiedentlich deklarierten Methode des BUWAL "Ökomorphologie Stufe F" (vgl. insb. Ziff. 4.2.2 S. 10 f.; Ziff. 5.1 S. 33; Strukturen der Fliessgewässer in der Schweiz, Anhang A1 S. 81 und 83), worauf im Übrigen auch der erläuternde Bericht 07.492 an verschiedenen Stellen abstellt. Dies wird sowohl in AquaPlus 2005, (Ziff. 3.3 S. 16; Anhang C S. 30 ff.) als auch in UWD, Nachkartierungen 2014 (Anhang 7, S. 92 ff.) detailliert erläutert. Es besteht diesbezüglich kein Abklärungs-, Erläuterungs- oder Ergänzungsbedarf. Bei der Kartierung des ökomorphologischen Zustandes der Fliessgewässer im Kanton Schwyz nach der Methode Ökomorphologie Stufe F (vgl. Erw. 6.2.1 hiervor) waren nicht die natürlichen Gerinnesohlenbreiten zu eruieren.
Unzutreffend ist die Darstellung der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. März 2022 (Ziff. S. 3 f.), es hätten nach den Vorgaben des AfU ausserhalb der Bauzone nur Fliessgewässer mit einer Ordnungszahl nach Strahler bei der Mündung ≥ 3 kartiert werden müssen. Dem Schlussbericht der AquaPlus 2005 (Ziff. 2.2.1) ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es bei der Vorgabe des AfU, alle Fliessgewässer mit einer Ordnungszahl nach Strahler bei der Mündung ≥ 3 zu kartieren, um das als 1. Prioritätsstufe vorgegebene Auswahlkriterium handelt. Als 2. Prioritätsstufe hat das AfU die Kartierung aller Fliessgewässer im Siedlungs- und/oder Landwirtschaftsgebiet, also auch diejenigen mit einer Ordnungszahl nach Strahler ≤ 2, verlangt und als 3. Prioritätsstufe die Kartierung der Fliessgewässer, die im Fischatlas (Fischgewässer, Dönni 2002) berücksichtigt wurden. Bereits der Bach Nr. 075-0010, welcher von den Beschwerdeführern als Beispiel für den angeblichen Methodenfehler angeführt wurde, verdeutlicht den Trugschluss in der Annahme der Beschwerdeführer. Auch dieses Gewässer ist - entgegen ihren Ausführungen - im (im kant. WebGIS: Geokategorie Gewässer → Ökomorphologie) öffentlich einsehbaren Ökomorphologischen Report erfasst. Dieser wurde im Übrigen vom Gemeinderat im vorliegenden Verfahren auch als Papierausdruck aufgelegt (als Beilage 7 zur Duplik vom 12.11.2021).
Soweit die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. März 2022 darauf hinweisen (Ziff. S. 3 f.), dass im Schlussbericht der AquaPlus 2005 (Ziff. 4. S. 20) angemerkt wurde, dass auf Ebene einzelner Gewässer durchaus Fehler im Datensatz vorhanden sein können, so schmälert dies die Aussagekraft dieses Berichts in keiner Weise sondern verdeutlicht vielmehr, dass die auf einer Feldkartierung beruhenden Ökomorphologiedaten (vgl. zu deren Erhebungen: BUWAL, "Methode Ökomorphologie Stufe F", S. 9 ff.) in Einzelfallfragen (z.B. bei sehr kleinen Gewässern) sinnvollerweise überprüft werden sollten (vgl. dazu Erw. 8.3.7 ff. hiernach). Bezüglich den Angaben im Schlussbericht der AquaPlus 2005 (Ziff. 4. S. 20), dass der Datensatz für einige Gebiete in wenigen Jahren veraltet sein werde, weswegen es Sinn mache, periodisch diejenigen Fliessgewässerabschnitte erneut zu kartieren, bei denen zwischenzeitlich wasserbauliche Eingriffe erfolgt seien, und die Datenbank und das GIS entsprechend nachzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass der Datensatz in den Jahren 2012/2013 aktualisiert wurde (vgl. Erw 6.2.1 hiervor; Beilage 3 zur Eingabe des Gemeinderates vom 3.3.2022). Hinsichtlich der an selber Stelle gerügten (Un)Genauigkeit der mittleren Sohlenbreite ist darauf hinzuweisen, dass auch in der "Methode Ökomorphologie Stufe F" des BUWAL (Ziff. 4.2.1 S. 10) eine lediglich stufenweise Abschätzung der mittleren Sohlenbreite verlangt wird (vgl. dazu Erw. 6.2.5 hiernach), eine gewisse Abschätzungstoleranz mithin als systemimmanent hinzunehmen ist (vgl. dazu auch exemplarisch zur Abschätzung bei trockenen Bächen: UWD, Nachkartierungen 2014, Anhang 7, S. 98; Stellungnahme UWD vom 30.3.2022 mit Hinweis auf die Toleranzstufen gemäss Art. 3 der technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV; SR 211.432.21) vom 10.6.1994).
6.2.3
Im Weiteren ergeben sich bei vereinzelten Gewässerabschnitten Differenzen auch daraus, dass die von den Beschwerdeführern verwendeten Geodaten: Ökomorphologie des BAFU (data.geo.admin.ch/ch.bafu.gewaesser-ökomorphologie/data.zip) auf den Daten der Ersterhebung beruhen (Stand: 2011, vgl. www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/zustand/karten/geodaten.html → Oberflächengewässer: Zustand, Belastungen, Einträge → Ökomorphologie [Ersterhebung]), während das UWD auf die aktualisierten Daten (vgl. UWD, Nachkartierungen 2014, Anhang 4 S. 21 ff.) abstellt.
Auch diese Abweichungen sind vorliegend nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass weder Unklarheiten über die verwendeten kantonalen Datengrundlagen des ökomorphologischen Zustandes der Fliessgewässer im Kanton Schwyz bestehen, noch hinsichtlich der Methode, wie diese Daten erhoben wurden (vgl. Erw. 6.2.1 f. hiervor). Die Resultate der ökomorphologischen Klassifizierung im Kanton Schwyz im Allgemeinen und in der Gemeinde Feusisberg im Besonderen (vgl. dazu Beilagen 1 und 2 des UWD zur Stellungnahme vom 1.7.2021) sind samt den Datenblättern (Ökomorphologischer Reports) zu den einzelnen Abschnitten auf dem kantonalen Geoportal (WebGIS; Geokategorie Ökomorphologie) öffentlich einsehbar; gleichermassen öffentlich zugänglich sind auch die Berichte zur Erst- und zur Nachkartierung (vgl. Erw. 6.2.1 hiervor). Die Gründe dafür, dass die von den Beschwerdeführern verwendeten Geodaten Ökomorphologie des BAFU nicht in allen Teilen mit den (aktualisierten) kantonalen Datengrundlagen übereinstimmen, sind somit liquide (Erw. 6.2.3 erster Absatz hiervor) und stellen letztere nicht in Frage.
6.2.4
Es sind als Zwischenfazit keine Gründe erkennbar, weswegen bei der Festlegung der Gewässerräume nicht auf die nach der Methode Ökomorphologie Stufe F, erhobenen Daten über den ökomorphologischen Zustand der Fliessgewässer des AfU abgestellt werden sollte. Wo diese eine eingeschränkte oder fehlende Wasserspiegelbreitenvariabilität festgestellt haben, ist grundsätzlich die Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite im Sinne der vorstehenden Erwägung 6.1.4 zu prüfen (vgl. auch Erw. 6.4.1 und 6.4.5 f. hiernach). Diese Bewertungen sind - wie bereits erwähnt - dem kantonalen WebGIS (Geokategorie Ökomorphologie) und den zu den einzelnen Gewässerabschnitten hinterlegten Datenblättern (Ökomorphologische Reports) zu entnehmen. In welchem statistischen Verhältnis diese Gewässerabschnitte zur Gesamtanzahl an Gewässerabschnitten oder der gesamten ökomorphologisch bestimmten Gewässerlänge in der Gemeinde Feusisberg (ausserhalb der Bauzone) stehen, ist nicht entscheidend.
6.2.5
Die eigenen Erhebungen der Beschwerdeführer an neun Gewässern (vgl. Replik vom 23.9.2021 Rz. 95 ff., S. 28 ff.) vermögen am dargelegten Zwischenergebnis nichts zu ändern. Diese Erhebungen betreffen (soweit ersichtlich) im Wesentlichen Messungen an einzelnen, ausgewählten Stellen. Soweit dabei an diesen Stellen Sohlenbreiten gemessen wurden, welche die in den ökomorphologischen Reports zu den jeweiligen Gewässerabschnitten festgehaltenen (aktuellen) Gerinnesohlenbreiten überschreiten, werden die kantonalen Daten dadurch nicht in Frage gestellt. Die Methode Ökomorphologie Stufe F (Ziff. 4.2.1 S. 10) verlangt nicht eine 1:1-Wiedergabe der einzelnen Gewässerverläufe, sondern eine stufenweise Abschätzung (0.2m, 0.4m, 0.6m, 0.8m, 1.0m, 1.5m, 2.0m und weiter in Abständen von 1.0m). Bei variierenden Sohlenbreiten muss zudem eine mittlere Sohlenbreite abgeschätzt werden (vgl. Erw. 6.1.3 hiervor; Urteil BGer 1C_453/2020 + 1C_693/2020 vom 21.9.2021 Erw 5.3). Hieraus folgt namentlich bei ausgeprägter Breitenvariabilität zwangsläufig, dass einzelne Stellen innerhalb eines Gewässerabschnittes eine grössere Breite aufweisen (müssen), als die abgeschätzte mittlere Sohlenbreite.
Soweit die Beschwerdeführer aus ihren Erhebungen Folgerungen bezüglich der Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite ableiten (vgl. dazu insb. Erw. 6.4.6 in fine hiernach), gilt es festzustellen, dass einzig bezüglich des Bachs Nr. 075-0030 ein Bezug zum kantonalen WebGIS überhaupt ersichtlich ist. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer offenbar von ihren eigenen ökomorphologischen Einschätzungen ausgegangen und nicht von den ökomorphologischen Erhebungen des AfU (vgl. exemplarisch zum Bach Nr. 075-0000: Erw. 8.3.7 hiernach). Die - methodisch nicht erläuterten - ökomorphologischen Einschätzungen der Beschwerdeführer bilden jedoch keine Grundlage, um von den grundsätzlich massgeblichen (im kant. WebGIS publizierten) Erhebungen des AfU abzuweichen. Im Übrigen ist hierzu auf die nachstehenden Ausführungen (Erw. 8.3.8) zu verweisen.
6.3
Die Beschwerdeführer rügen in der Beschwerde vom 27. Mai 2021, der Gemeinderat habe für die Ermittlung der Gewässerraumbreiten nur auf die aktuellen (bestehenden) Gerinnesohlenbreiten abgestellt. Dies bestätige die Legende zum Übersichtsplan Fliessgewässer (1: 12'500 vom 20.1.2020, in: Vi-act. II.-06, Beilage 3.4 [Dossier rot]), wo als Quellen für die Sohlenbreite nur auf die ökomorphologischen Daten des Kantons, d.h. die aktuellen Sohlenbreiten verwiesen werde. Der Gemeinderat räume dies im angefochtenen GRB Nr. 2020-503 (Erw. 5c S. 3) explizit ein. Er habe also die natürliche Gerinnesohlenbreiten der Gewässer nicht ermittelt. Damit habe der Gemeinderat die Gewässerräume, soweit er solche überhaupt festgelegt habe, bei allen Gewässern, deren aktuelle Gerinnesohlenbreite kleiner sei als die natürliche, zu gering bemessen. Der Regierungsrat habe im angefochtenen RRB Nr. 297/2021 (Erw. 2.4) anerkannt, dass die natürlichen Gerinnesohlenbreiten die Basis für die Bestimmung der Breite des Gewässerraums bildeten. Trotz dieser Mängel und Rechtsverletzungen habe er die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Ziff. 12 ff. S. 7 f.; Ziff. 15 mit Hinweis auf RRB Nr. 297/2021 Erw. 2.5; vgl. Erw. 2.2 hiervor).
6.4.1
Der Gemeinderat hat im GRB Nr. 2020-503 (Erw. 5c) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Ausscheidung der Gewässerräume gestützt auf das UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 2.11 auf die aktuelle (tatsächliche) Gerinnesohlenbreite abgestellt hat. Während er an dieser Stelle - zu Unrecht - noch bestritten hat, dass Art. 41 Abs. 1 und 2 GSchV auf die natürliche Breite der Gerinnesohle abstelle, vertritt der Gemeinderat im vorliegenden Verfahren die Ansicht, für eine Ausweitung der in Metern normierten Gewässerräume über die Tatbestände von Art. 41a Abs. 3 GSchV hinaus fehle es an einer formell-gesetzlichen Grundlage, weswegen es zulässig sei, die Gewässerräume aufgrund der Gewässerbreiten festzulegen, wie sie sich aus den ökomorphologischen Daten des AfU ergeben (Vernehmlassung vom 13.8.2021 Ziff. 2 ff.).
6.4.2
Das Bundesgericht (BGE 143 II 77 Erw. 2; 139 II 470 Erw. 4.1; Urteile BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 2.1 [nicht publ. in BGE 146 II 134]; 1C_453/2020 + 1C_693/2020 vom 21.9.2021 Erw. 3.1) wie auch die Literatur (vgl. Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, URP 2012 S. 90 ff., 109 Ziff. 4.1; Fritzsche, Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung infolge der Festsetzung von Gewässerräumen, URP 2014 S. 218 ff., S. 223. Ziff. 2) gehen davon aus, dass Art. 41a und Art. 41b GSchV die für Eingriffe ins Eigentum erforderliche formellgesetzliche Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) von Art. 36a GSchV präzisieren resp. konkretisieren.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bundesrat mit dem von ihm - gestützt auf die gesetzliche Delegation von Art. 36a Abs. 2 GSchG - in Art. 41a GSchV definierten Rahmen, in welchem sich die Kantone bei der Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer zu bewegen haben, das ihm zustehende Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben sollte. Als Basis für den Raumbedarf von Fliessgewässern, welcher zur Gewährleistung der in Art. 36a Abs. 1 GSchG definierten Funktionen (insb. der 'natürlichen Funktionen des Gewässers', vgl. dazu Erw. 6.1.1 hiervor) erforderlich ist, hat der Bundesrat in offenkundig sachgerechter Weise auf die 'natürliche Gerinnesohlenbreite' der Fliessgewässer abgestellt. Dies wirft keinerlei Fragen auf, sondern konkretisiert - wie vom Bundesgericht konstant bestätigt - die gesetzliche Vorgabe von Art. 36a Abs. 1 GSchG. Es besteht kein Anlass Art. 41a GSchV die Anwendung zu versagen.
6.4.3
Soweit sich der Gemeinderat bezüglich seines Vorgehens, bei der Festlegung der Gewässerräume durchgehend (d.h. auch bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität) auf die aktuelle (tatsächliche) Gerinnesohlenbreite abzustellen (vgl. Erw. 6.4.1 hiervor), auf das der Gemeinde zustehende Planungsermessen stützt (Vernehmlassung vom 13.8.2021 Ziff. 9), verkennt er, dass es sich beim Gewässerschutz um eine Bundesaufgabe handelt (vgl. BGE 139 II 271 Erw. 9.2); dies gilt mithin auch für Art. 36a Abs. 2 GSchG und die vom Bundesrat in der GSchV geregelten Einzelheiten. Hieran sind Kantone und Gemeinden gebunden; sie dürfen insoweit keine dem Bundesrecht widersprechende Regelungen erlassen (vgl. Fritzsche, in: Kommentar GSchG/WBG N 5 zu Art. 36a GSchG) und/oder anwenden.
6.4.4
Dementsprechend lässt sich der Passus im UWD-Merkblatt Festlegung GWR (Ziff. 2.11), wonach die ökomorphologischen Erhebungen (des AfU) die Grundlage für sämtliche Bachsohlbreitenbestimmungen (ob aktuell oder natürlich) darstellen, in bundesrechtskonformer Weise nur dahingehend interpretieren, dass bei verbauten und eingetieften oder begradigten Fliessgewässern mit eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität die ökomorphologischen Erhebungen allenfalls die Grundlage für die Ermittlung/Herleitung der natürlichen Breite der Gerinnesohlen darstellen (vgl. Erw. 6.1.3 hiervor), nicht aber, dass in solchen Fällen auf eine entsprechende Herleitung verzichtet und der Gewässerraum der Fliessgewässer anhand der aktuellen Gerinnesohle festgelegt werden kann.
6.4.5
Unbestrittenerweise stehen für die Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite verschiedene Methoden zur Verfügung (vgl. Erw. 6.1.4 hiervor; Urteil BGer 1C_453/2020 + 1C_693/2020 vom 21.9.2021 Erw. 5.3; angefochtener RRB Nr. 297/2021 Erw. 2.4). Welche dieser Methoden bei den einzelnen begradigten und/ oder verbauten Fliessgewässer(abschnitten) mit eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität in der Gemeinde Feusisberg (ausserhalb der Bauzone) die geeignetste ist, hängt von der jeweils konkreten Situation ab und lässt sich folglich nicht abstrakt festlegen. In der Arbeitshilfe GWR (Modul 2, Ziff. 2.2.2 S. 4; vgl. Erw. 6.1.4 hiervor) wird empfohlen, verschiedene Methoden ergänzend zu kombinieren und gegenseitig zu plausibilisieren. Dadurch lässt sich insb. auch dem Anliegen des Gemeinderates sachgerecht Rechnung tragen, zufällige oder gar willkürliche Ergebnisse zu vermeiden. Ob es in casu durchwegs möglich gewesen wäre, die natürliche Gerinnesohlenbreite anhand der vom Gemeinderat als einzige - wenn überhaupt - zulässige erachtete 'Referenzgrössenmethode' herzuleiten (Vernehmlassung vom 13.8.2021 Ziff. 12), erweist sich sowohl angesichts des Methodenpluralismus als auch der Tatsache, dass der Gemeinderat gar keine Herleitung vorgenommen hat, sondern ausschliesslich auf die aktuelle (tatsächliche) Gerinnesohlenbreite abgestellt hat (vgl. Erw. 6.4.1 hiervor), als hypothetisch.
6.4.6
Gemäss der Duplik des UWD im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Februar 2021 (Vi-act. III.-05 S. 2 f.) und der Stellungnahme vom 1. Juli 2021 (S. 2 f.) weisen 4.42 km (9.2%) von total 47.99 km ökomorphologisch bestimmte Gewässerlängen ausserhalb der Bauzone in der Gemeinde Feusisberg eine eingeschränkte oder keine Breitenvariabilität auf. Bei welchen Fliessgewässern und über welche Abschnitte diese Gewässerlängen mit eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität eruiert wurden, hat keinen Eingang in die Umsetzung des Gewässerrauminventars ausserhalb der Bauzonen in der Gemeinde Feusisberg gefunden, da ausschliesslich auf die aktuelle (tatsächliche) Gerinnesohlenbreite abgestellt wurde (vgl. Erw. 6.4.1 hiervor). Es ist denn auch nicht ersichtlich, auf welchen situationsbezogenen Abklärungen im Rahmen der Umsetzung des Gewässerrauminventars die Ausführungen des Gemeinderates in der Vernehmlassung vom 13. August 2021 (Ziff. 14) beruhen, wonach höchstens vereinzelt Gewässerabschnittsbereiche mit nicht mehr natürlicher Gerinnesohle existierten und für diese Bereiche der Ober- und Unterlauf als Referenzgrösse genommen werden könne, so dass sich auch in diesen Bereichen keine Abweichungen von der aktuellen Bachsohlenbreite ergäben (vgl. auch Erw 8.3.7 hiernach).
Die von der Stellungnahme des UWD im vorinstanzlichen Verfahren vom 12. November 2020 (S. 2) übernommene Aussage im angefochtenen RRB Nr. 297/2021 (Erw. 2.5), wonach eine eingehendere Prüfung der Situation im Einzelfall nur dort nötig sei, wo keine Referenzstrecken im Ober- und Unterlauf mit natürlicher oder naturnaher ökomorphologischer Klassierung bestünden - worauf der Gemeinderat in Ziff. 13 f. der der Vernehmlassung vom 13. August 2021 wohl Bezug nimmt -, ist insofern zu präzisieren, als bei der Wahl der Methode zur Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität grundsätzlich die jeweils konkrete Situation zu berücksichtigen ist (vgl. Erw. 6.1.4 und Erw. 6.4.5 hiervor), was per se eine einzelfallbezogene Prüfung verlangt. Danach wäre bei den einzelnen Gewässerabschnitten mit eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität zumindest konkret darzulegen, dass tatsächlich Referenzstrecken mit natürlicher oder naturnaher ökomorphologischer Klassierung bestehen, welche das Resultat rechtfertigen resp. plausibilisieren, dass keine Abweichungen zwischen der aktuellen (eingeschränkten) und der natürlichen Gerinnesohlenbreite bestehen. Die blosse Möglichkeit als solche, dass die natürliche Gerinnesohlenbreite verbauter Gewässerabschnitte (auch) mittels Vergleichsstrecken im Ober- und Unterlauf hergeleitet werden kann, rechtfertigt dagegen keinen systematischen Verzicht auf die Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite.
Dem Vorgehen des Gemeinderats, bei der Gewässerraumfestlegung generell auf die Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite zu verzichten (vgl. Erw. 6.4.1 hiervor) und den Gewässerraum der Fliessgewässer auch bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität anhand der aktuellen Gerinnesohle festzulegen, ist daher entgegen der Ansicht des UWD (Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 12.11.2020 S. 2, ad Pt. 13-17, 22-35 in fine) und des Regierungsrats (angefochtener RRB Nr. 297/2021 Erw. 2.7) durchaus ein systematischer Fehler inhärent. Die Darstellung des Gemeinderats in der Vernehmlassung vom 13. August 2021 (Ziff. 16), wonach es in der Gemeinde Feusisberg ausserhalb der Bauzone keine Fliessgewässer geben könne, die über eine gewisse Länge verbaut seien, ansonsten er dort eine Einzelfallprüfung vorgenommen hätte, steht im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen im GRB Nr. 2020-503 (Erw. 5c), mit welchen der Gemeinderat das Abstellen auf die natürliche Gerinnesohlenbreite wegen angeblicher Unverträglichkeit mit dem Wortlaut von Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchG - und damit eine entsprechende Einzelfallprüfung - ausgeschlossen hatte.
Erst eine tatsächlich erfolgte, einzelfallorientierte Prüfung der Fliessgewässerabschnitte mit eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität (vgl. Erw. 6.1.4 und 6.4.5 hiervor) ermöglicht eine Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite - als Grundlage für eine bundesrechtkonforme Festlegung der Gewässerräume in solchen Gewässerabschnitten. Systematisch unterlassene Herleitungen der natürlichen Gerinnesohlenbreite vermögen dies dagegen nicht zu leisten (vgl. dazu auch Erw. 6.6.2 f. und Erw. 8.3.7 hiernach).
6.5.1
Bei grossen Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 15m, ist die Breite des Gewässerraums im Einzelfall so festzulegen, dass die natürlichen Funktionen der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung gewährleistet sind. Die Arbeitshilfe GWR (Modul 2, Ziff. 2.2.4 S. 7, Ziff. 2.4 S. 10) empfiehlt für die Bestimmung der Gewässerraumbreite, welche an grossen Fliessgewässern zur Sicherung der natürlichen Funktionen erforderlich ist, die Methode Paccaud/Ghilardi/Roulier (Gewässerraum für grosse Fliessgewässer in der Schweiz, 2019) anzuwenden. Mindestens ist jene Breite des Gewässerraums vorzusehen, die für Fliessgewässer mit natürlicher Gerinnesohle von 15m gilt (Fritzsche, in: Kommentar GSchG/WBG N 52 zu Art. 36a GSchG; vgl. auch UWD-Merkblatt, Festlegung GWR 2018 Ziff. 4.1, S. 6 oberste Zelle).
6.5.2
Die Sihl ist im Bereich Dreiwässern/Geissboden laut den dem Ökomorphologischen Report des AfU (Datenblatt zum Abschnitt Nr. 1900-01-01-2770) lediglich beim Stauwehr Geissboden (Ausleitwerk für das Kraftwerk Feusisberg) in ihrer Breitenvariabilität eingeschränkt.
Unbestrittenerweise wies die Sihl auf der Siegfriedkarte und auf älteren Luftaufnahmen in diesem Bereich eine deutlich breitere Gerinnesohle auf als aktuell. Die Beschwerdeführer erkennen die (Haupt)Ursachen für die Verschmälerung der Gewässersohlenbreite infolge Verlandung mit einwachsender Ufervegetation (auch auf der weiteren Strecke bis Schindellegi; vgl. etwa den Abschnitte mit eingeschränkter Breitenvariabilität Nr. 1900-01-01-2778 und Nr. 1900-01-01-2802) in der verringerten Wassermenge der Sihl wegen der Wasserentnahme für das Kraftwerk Feusisberg, dem geringeren Gefälle wegen den Schwellen vor der Linkskurve der Sihl beim Unteren Geissboden und vor Schindellegi (vgl. Abb. 2 in der Replik vom 5.1.2021 im vorinstanzlichen Verfahren S. 9) sowie in der geschiebeundurchlässigen Erneuerung des Stauwehrs Anfang 1990-er Jahre mit seither periodischem Ausbaggern des gesamten Geschiebes vor dem Stauwehr (vgl. Beschwerde vom 27.5.2021 Ziff. 17 ff. S. 13 ff.; Replik vom 23.9.2021 Ziff. 23 ff. S. 10).
Dispositiv
Das UWD hält dafür, die Zunahme der Uferbestockung dort, wo auf den historischen Luftbildaufnahmen noch Kiesbänke erkennbar seien, beruhe auf einem natürlichen Prozess der Vegetation hin zu einer Hartholzaue, welcher insb. in Innenkurven von geschiebeführenden Gewässern innert kurzer Zeit erfolgen könne. Für den Abschnitt Dreiwässern bestehe auch aktuell noch eine natürliche oder naturnahe eigendynamische Situation, welche eine Ermittlung ab der bestehenden naturnahen Sohlenbreite rechtfertige. Das Fassungsvermögen des Kraftwerks Feusisberg sei mengenmässig stark beschränkt und im Vergleich zu einem bettbildenden Abfluss an der Sihl zu vernachlässigen und verhindere demnach die Bildung einer naturnahen bis natürlichen Sohle nicht (Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren vom 12.11.2020 S. 3 und vom 2.2.2021 S. 2). In der Stellungnahme vom 1. Juli 2021 (S. 3) hat das UWD u.a. ergänzt, die wesentlichen geschiebebeeinträchtigenden Anlagen würden im Oberlauf ausserhalb des Gemeindegebiets von Feusisberg liegen und seien schon vor 1960 in Betrieb gesetzt worden. Zur geschiebeundurchlässigen Erneuerung der Wehrschwelle (ca. 1990) beim Kraftwerk Feusisberg mit Kiesentnahmen hat sich das UWD vorliegend nicht geäussert.
Der Gemeinderat stellt im Wesentlichen darauf ab, dass das Ufer der Sihl im Bereich der Kurve beim Unter-Geissboden in natürlichem Zustand sei, da es in keiner Weise überbaut sei. Es sei davon auszugehen, dass die Verlandung durch eine Zunahme der Uferbestockung und normale Verlandungstendenzen bei Innenkurven verursacht worden sei. Dies sei nachvollziehbar, weil die Flüsse auch wegen der Hochwasser in den letzten Jahren immer mehr Geschiebe mit sich geführt hätten. Dass das Stauwehr die massgebliche Ursache für die Verlandung in der Kurve der Sihl im Bereich des Unter-Geissbodens bilde, sei auch auszuschliessen, weil dieses seit 1934 bestehe (Vernehmlassung vom 13.8.2021 Ziff. 18 ff. S. 8 ff.).
6.5.3 Der Regierungsrat ist im angefochtenen RRB Nr. 297/2021 (Erw. 2.6), der Argumentation des UWD (Erw. 6.5.2 hiervor) folgend, zur Beurteilung gelangt, dass die verschmälerte Gewässersohlenbreite der Sihl infolge Verlandung mit einwachsender Ufervegetation im Bereich Dreiwässern und Geissboden auf natürliche Prozesse zurückzuführen sei (vgl. Erw. 3.2 hiervor). Hinsichtlich der Auswirkungen des Kraftwerkes Feusisberg hat auch der Regierungsrat einzig dessen mengenmässig beschränktes Fassungsvermögen berücksichtigt, das im Vergleich zu einem bettbildenden Abfluss an der Sihl zu vernachlässigen sei.
6.5.4 Kiesentnahmen und Wasserkraftwerke (alle Typen) gelten als anthropogene Eingriffe, welche den Feststoffhaushalt von Fliessgewässern verändern (vgl. Schälchli, Abegg + Hunzinger, Geschiebe- und Schwebstoffproblematik in Schweizer Fliessgewässern, Studie im Auftrag des BAFU 2005, S. 4). Stauwehre und Kiesentnahmen stören die natürliche Dynamik und den für die Erosions- und Ablagerungsprozesse sowie den Lebensraum von kieslaichenden Fischen und Makroinvertebraten wichtigen Sedimenttransport von Fliessgewässern (vgl. BUWAL, Biologie, Gefährdung und Schutz der Groppe [Cottus gobio] in der Schweiz, Mitteilung zur Fischerei Nr. 77, 2004, S. 32; Jahresbericht der Versuchsanstalt für Wasserbau Hydrologie und Glaziologie der ETH Zürich 2017, S. 31).
Der vom UWD und dem Amt für Wasserbau herausgegebene, von der Flussbau AG erstellte Schlussbericht "Renaturierung der Gewässer Phase I Strategische Planung Sanierung Geschiebehaushalt Los Sihl" vom Dezember 2014 (www.sz.ch/behoerden/umwelt-natur-landschaft/gewaesser/renaturierung.html/72-416-397-394-7297 → Sanierung Geschiebehaushalt Los Sihl) hält in Ziff. 3.2 ("Anlagen mit Beurteilung") auf S. 14 zum Kraftwerk Feusisberg fest:
Die feste und hohe Wehrschwelle (S660-42.6-Estw) führt zu einem Rückstau des Abflusses und zur Geschiebeablagerung im Bereich des Zusammenflusses von Alp und Sihl. Die fortschreitende Verlandung der (kurzen) Stauhaltung kann aus betrieblichen Gründen nicht toleriert werden. Der bestehende linksufrige Spülschütz ist nicht ausreichend, die Verlandung zu begrenzen und das Geschiebe umfassend flussabwärts zu leiten.
Die Geschiebeablagerungen werden periodisch entnommen. Bei den Entnahmen von 1999 und 2002 wurde aller entnommene Kies abgeführt. Seit 2006 werden rund 40% des entnommenen Kieses im Unterwasser in die Sihl zurück geschüttet, womit die durchschnittliche Geschiebefracht in der Grössenordnung von 800m3/a (Durchschnitt ab 2006) liegt.
Die seit dem Bau der neuen Wehrschwelle (ca. 1990) durchgeführten Kiesentnahmen führten zu einer fortschreitenden Ausräumung der Sihlsohle und einer starken Abnahme der Geschiebefracht von Sihl und Limmat. Der Geschiebehaushalt der Sihl wird stark beeinträchtigt, womit eine wesentliche Beeinträchtigung resultiert. [Fettdruck gemäss Original]
6.5.5 Die vorinstanzliche Argumentation lässt diese eingehend erörterten Auswirkungen der Wehrschwelle des Kraftwerks Feusisberg und der Geschiebeentnahme auf die Gerinnesohle der im Unterlauf ausser Acht und berücksichtigt lediglich das (beschränkte) Fassungsvermögen des Kraftwerkes Feusisberg. Sie greift daher zwangsläufig zu kurz und vermag keine 'begründete und nachvollziehbare Grundlage' für eine schlüssige Beurteilung abzugeben.
6.5.6 Im zitierten, unberücksichtigt gebliebenen Schlussbericht "Renaturierung der Gewässer Phase I (…)" wird in objektiv sachlicher Weise der Zusammenhang zwischen dem Kraftwerk Feusisberg und der fortschreitenden Ausräumung der Sihlsohle im Unterlauf erörtert und schlüssig darlegt, dass die Verlandung im Bereich der Kurve beim Unter-Geissboden nicht auf natürliche Prozesse und/oder Tendenzen zurückzuführen ist, sondern als Folge der wesentlichen Beeinträchtigung durch das Stauwehr des Kraftwerks Feusisberg betrachtet werden muss, welche sich mit der geschiebeundurchlässigen Erneuerung der Wehrschwelle (ca. 1990) mit Kiesentnahme weiter erheblich verschärft hat. Damit wird zugleich erhellt, wieso die Sohlenausräumung und Verlandung verstärkt in jüngerer Zeit erfolgte, obschon das ursprüngliche Stauwehr lange vorbestehend ist. Widerlegt wird auch die Annahme des Gemeinderates, wonach die Verlandung nicht durch Abnahme der Geschiebefracht, sondern durch vermehrte Geschiebeführung - als Folge der Hochwasser der letzten Jahre - verursacht sein könnte (vgl. Erw. 6.5.2 hiervor).
Auch wenn in den ökomorphologischen Erhebungen des AfU keine Einschränkung der Breitenvariabilität in diesem Bereich festgehalten ist, muss aufgrund dieses überzeugenden Fachberichts von einer Verlandung mit eingeschränkter aktueller Gerinnesohle der Sihl im Bereich der Kurve beim Unter-Geissboden ausgegangen werden, welche auf die fortschreitende Ausräumung der Sihlsohle - als Folge der Verbauung der Sihl durch die Wehrschwelle des Kraftwerks Feusisberg und die Geschiebeentnahme an dieser Stelle - zurückzuführen ist. Somit ist in diesem Bereich, ebenso wie bei den nachfolgenden Abschnitten soweit sie eine eingeschränkte Breitenvariabilität aufweisen (vgl. dazu Erw. 6.5.2 zweiter Absatz hiervor; ökomorphologische Reports im kant. WebGIS), die natürliche Gerinnesohlenbreite als Grundlage für die Gewässerraumbemessung zu ermitteln (vgl. Erw. 6.1.4 und 6.4.5 hiervor).
Wenn der Gewässerraum auf einer Uferseite (vgl. Erw. 2.2 hiervor) bereits rechtskräftig festgelegt sein sollte, kommt das im Urteil des BGer 1C_453/2020 + 1C_693/2020 vom 21.9.2021 Erw. 5.4 erwähnte Vorgehen zum Tragen. Die Möglichkeit einer Gewässerraumanpassung auf der Basis von Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV erscheint dagegen ausgeschlossen (vgl. auch UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 2.10 [mit dem wohl verunglückten Verweis auf Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV statt auf Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV]).
6.6.1 Bei der Biber hat der Regierungsrat erkannt, dass diese im BLN-Objekt Nr. 1308 liegt, soweit sie in der Gemeinde Feusisberg fliesst. Gemäss den ökomorphologischen Reports im kantonalen WebGIS sei ihre Gerinnesohle durchwegs breiter als 5m, so dass der Gemeinderat für die Biber zu Recht in Anwendung von Art. 41a Abs. 1 lit. c GSchV einen Uferstreifen von 15m auf dem Gemeindegebiet Feusisberg ausgeschieden habe. Ihre Breitenvariabilität sei bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der H8 mehrheitlich ausgeprägt und der Flussverlauf natürlich resp. naturnah; die aktuelle Gerinnesohlenbreite entspreche der natürlichen (angefochtener RRB Nr. 297/2021 Erw. 2.7 und Erw. 6).
6.6.2 Nach den ökomorphologischen Reports auf dem kantonalen WebGIS ist die Gewässersohle der Biber ab der Stelle, wo sie entlang der Grenze des Gemeindegebiets Feusisberg fliesst (beim Abschnitt Nr. 1900-01-01-8390), bis zur Kurve im Abschnitt Nr. 1900-01-01-8418 jeweils 8.0m breit und weist eine ausgeprägte Breitenvariabilität auf. Im erwähnten Abschnitt Nr. 1900-01-01-8418 ist die Gewässersohle der Biber noch immer 8.0m breit, ihre Breitenvariabilität ist an dieser Stelle jedoch eingeschränkt. Im daran anschliessenden Abschnitt Nr. 1900-01-01-8422 beträgt ihre Gewässersohlenbreite bei wieder ausgeprägter Breitenvariabilität 10.0m. Bei den folgenden Abschnitten Nr. 1900-01-01-8398, Nr. 1900-01-01-8399 und Nr. 1900-01-01-8406 ist ihre Breitenvariabilität wiederum eingeschränkt und ihre Gewässersohlenbreite beträgt noch 7m. Bei den anschliessenden Abschnitten Nr. 1900-01-01-8414, Nr. 1900-01-01-8417 und Nr. 1900-01-01-8400 beträgt ihre Gewässersohlenbreite bei wieder ausgeprägter Breitenvariabilität erneut 10.0m, beim zuletzt erwähnten Abschnitt noch 8.0m. Daran schliesst der Abschnitt Nr. 1900-01-01-8401 an mit eingeschränkter Breitenvariabilität und einer Gewässersohlenbreite von 10.00m. Darauf folgen die beiden Abschnitte Nr. 1900-01-01-8427 und Nr. 1900-01-01-8408 mit wiederum ausgeprägter Breitenvariabilität und einer Gewässersohlenbreite von 9.00m resp. 12.00m. Der letzte Abschnitt der Biber bis zur Einmündung in die Alp (Nr. 1900-01-01-8402) weist bei einer eingeschränkten Breitenvariabilität eine Gewässersohlenbreite von 10m auf.
6.6.3 Diese konkreten ökomorphologischen Reports zeigen auf, dass bei der Biber nicht ohne genaueres Hinschauen davon ausgegangen werden kann, die aktuelle Gerinnesohlenbreite der Biber entlang der Grenze des Gemeindegebiets Feusisberg entspreche über den gesamten Verlauf der natürlichen. In Anbetracht der zahlreichen Gewässerabschnitte mit eingeschränkten Breitenvariabilität im Verlauf kann für die Festlegung des Gewässerraums der Biber - welche gemäss den Schutzzielen von BLN- Nr. 1308 als frei mäandrierender Fluss zu erhalten ist (vgl. auch Erw. 7.4.1 f. hiernach) - auf die Ermittlung der natürlichen Breite der Gerinnesohle nicht verzichtet werden (vgl. Erw. 6.1.4 und Erw. 6.4.5 f. hiervor; Art. 41a Abs. 1 lit. c GSchV).
Die Verweise des UWD auf topographische und gewässertypologische Verhältnisse, mit welchen die Beschwerdeführer nicht vertraut seien, sowie auf eine ausführliche Erläuterung im Erläuterungsbericht, welche es - trotz der soeben erörterten ökomorphologischen Reports - nicht zulasse, von einer pauschalisierten Festlegung der Gewässerraumbreiten der Biber zu sprechen (Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 12.11.2020, S. 2 f., ad Pt. 18-20, 50-53), sind unsubstantiiert. Das UWD hat weder die besonderen Verhältnisse benannt noch die Stelle im Erläuterungsbericht genannt, an welcher die Festlegung des Gewässerraums an der Biber angeblich ausführlich erläutert wurde.
6.7 Zusammenfassend ist für die Festlegung der Gewässerräume auf die ökomorphologischen Erhebungen des AfU abzustellen. Wo diese eine eingeschränkte oder fehlende Wasserspiegelbreitenvariabilität festgestellt haben, ist die natürliche Gerinnesohlenbreite im Einzelfall anhand der einschlägigen Methoden herzuleiten (vgl. Erw. 6.1.4, Erw. 6.2.4 und Erw. 6.4.4 ff.). Indem der Gemeinderat bei der Festlegung der Gewässerräume auch bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität auf die aktuelle (tatsächliche) Gerinnesohlenbreite abgestellt hat, hat er Bundesrecht verletzt (vgl. Erw. 6.4.1 ff.). Bei der Sihl im Bereich der Kurve beim Unter-Geissboden muss von einer eingeschränkten aktuellen Gerinnesohle ausgegangen werden, dies als Folge der Gerinnesohlenausräumung, welche auf die Verbauung der Sihl durch die Wehrschwelle des Kraftwerks Feusisberg und die Geschiebeentnahme an dieser Stelle zurückzuführen ist (vgl. Erw. 6.5.4 ff. hiervor). Auch bei der Biber kann auf die Herleitung der natürlichen Breite der Gerinnesohle für die Festlegung des Gewässerraums nicht verzichtet werden (Erw. 6.6.2 f. hiervor).
7.1 Gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV muss die minimale Breite des Gewässerraums erhöht werden, soweit dies erforderlich ist (alternativ) zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser, des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, der Schutzziele von Objekten nach Art. 41a Abs. 1 GSchV (vgl. Erw. 6.1.2 hiervor), anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes oder einer Gewässernutzung (vgl. Merkblatt GWR und Landwirtschaft Ziff. 2.1 in fine S. 3; UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 2.13; Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.4 S. 8 f.; Fritzsche, in: Kommentar GSchG/WBG N 57 ff. zu Art. 36a GSchG).
7.2.1 Im Erläuterungsbericht vom 20. Januar 2020 (Ziff. 3.1) wurde festgehalten, dass die Fliessgewässer mit Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite i.S.v. Art. 41a Abs. 3 GSchV basierend auf der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks zum Hochwasserschutz / Revitalisierung eruiert worden seien. Gestützt darauf wurden in Ziff. 3.3 bei einzelnen Fliessgewässerabschnitten "diejenigen Massnahmen aufgeführt, welche eine Sicherung des Gewässerraums bedürfen". In Ziff. 3.3.1 findet sich sodann eine Karte, welche diejenigen Gewässer(abschnitte) zeigt, bei welchen die Gewässerräume aufgrund des Hochwasserschutzes- und Revitalisierungsbedarfs nach Art. 41a Abs. 3 GSchV berechnet und festgelegt oder projektspezifisch in einem separaten Verfahren festgelegt werden müssen.
7.2.2 Neben dieser (nicht aktenkundigen) Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks hat auch der Kanton Schwyz im Jahr 2014 (in Nachachtung von 38a GSchG i.V.m. Art. 41d Abs. 3 GSchV) eine strategische Revitalisierungsplanung für die Abschätzungen zum ökologischen Aufwertungspotential von Fliessgewässer verabschiedet, als Arbeitsgrundlage für konkrete Revitalisierungsideen oder Priorisierungen von Gewässeraufwertungsmassnahmen (vgl. auch Erw. 1.3 zweiter Absatz hiervor). Die Karte: "Revitalisierungsplanung Kanton Schwyz Plausibilisierter Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand" vom 17. Dezember 2014 (www.sz.ch/ public/upload/assets/33432/Revitalisierung_Plausiblisierung_201412_Nutzen%20geordnet.pdf; vgl. auch kant. WebGIS → Geokategorie: Ökomorphologie → strategische Revitalisierungsplanung) führt in Feusisberg verschiedene (weitere) Gewässerabschnitte mit einem grossen plausibilisierten Nutzen auf und schreibt dem Geschiebsammler/Absturz beim Kraftwerk Feusisberg (vgl. Erw. 6.5.3 ff. hiervor) hohe Revitalisierungspriorität zu. Einen damit vergleichbaren Inhalt mit einer modifizierten Skalierung (Prioritätsstufen: sehr gering bis sehr hoch) enthält im Übrigen auch die Karte: Handlungsbedarf Fliessgewässer Kanton Schwyz, Bezirk Höfe, Revitalisierungspriorität vom November 2020 (www.sz.ch/behoerden/umwelt-natur-landschaft/gewaesser/hochwasserschutz/handlungsbedarf. html/72-416-397-394-7296-8144 → Anhang Dd - Karten Bezirk Höfe).
7.3.1 Weswegen eine Erhöhung der minimalen Breite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 (lit. a und b) GSchV einzig anhand der (nicht aktenkundigen) Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks zu eruieren war, die kantonale Revitalisierungsplanung, für deren Umsetzung durch die Bezirke das AfG gemäss § 9 lit. b Wasserverordnung besorgt ist (vgl. Erw 1.4 zweiter Absatz hiervor) dagegen unberücksichtigt bleiben konnte, ist a priori nicht nachvollziehbar und wird weder im Erläuterungsbericht vom 20. Januar 2020 noch an anderer Stelle von den zuständigen Fachinstanzen erhellt. Vor dem Hintergrund, dass die kantonale Revitalisierungsplanung in Nachachtung von Art. 38a GSchG i.V.m. Art. 41d Abs. 3 GSchV verabschiedet wurde und im kantonalen Richtplan (in der aktuellen Fassung vom 26.6.2020 S. 135, wie auch der vorangegangenen vom 25.5.2017 S. 123) als Grundlage für die Festlegung des Gewässerraums aufgeführt wird/wurde, ist indessen zu erwarten, dass die kantonale Revitalisierungsplanung (insb. die darin aufgeführten Gewässerabschnitte mit einem grossen plausibilisierten Nutzen bzw. von hoher bis sehr hoher Revitalisierungspriorität) als massgebliche Beurteilungsgrundlage für die Erhöhung der Gewässerraumbreite (Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV) oder für den Verzicht auf Gewässerraumfestlegung Art. 41a Abs. 5 GSchV; vgl. dazu auch Erw. 8 und Erw. 9 hiernach) herangezogen wird (vgl. Erw. 1.3 und Erw. 1.5.1 hiervor).
Auf die kantonale Revitalisierungsplanung hat der Gemeinderat dafür im Schreiben 'Mitwirkungsverfahren' an die kantonalen Umweltverbände vom 9. Januar 2020 Bezug genommen und den Verzicht auf die Ausscheidung eines grösseren Gewässerraums auf dem 'entsprechenden Abschnitt', d.h. auf dem im "Änderungsplan Dreiwässern" abgebildeten "Bereich des unteren Geissbodens unterhalb der Brücke im Gebiet der «Sihlauen», wo der Seitenarm der Sihl bereits […] ausgebaggert wurde, bzw. daran nördlich anschliessend", damit begründet, dass die kantonale Revitalisierungsplanung den Nutzen einer möglichen Revitalisierung als "gering/keine" einstufe (vgl. Vi-act. II.-06, in Beilage 3.3 [Dossier Mitwirkung] S. 2 f.).
In der kantonalen Revitalisierungsplanung 2014 wird der plausibilisierte Nutzen im Bereich der Wehrschwelle des Kraftwerks Feusisberg indes als "gross" (resp. als von sehr hoher Revitalisierungspriorität) eingestuft und der daran anschliessende Bereich der Brücke sowie nördlich davon - je nach Skalierung - als "mittel" (resp. als von hoher Revitalisierungspriorität). Davon abgesehen, dass sich die Begründung des Gemeinderats vom 9. Januar 2020 für den Verzicht auf eine Gewässerraumerhöhung an dieser Stelle angesichts dieser Einstufungen in der kantonalen Revitalisierungsplanung als wenig plausibel erweist, stellt sich in Anbetracht dieser punktuellen Bezugnahme des Gemeinderates auf die kantonale Revitalisierungsplanung umso mehr die Frage, weswegen diese in Einzelfällen (als Begründungshilfe) beizuziehen war und nicht massgebliche Beurteilungsgrundlage bildete.
7.3.2 Anzufügen ist, dass im Erläuterungsbericht hinsichtlich einer möglichen Erhöhung der Gewässerraumbreite zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) vereinzelt, d.h. beim 'Privaten Hochwasserschutzprojekt Areal Fuchs' und beim Sagenbach - im Bereich Riedstrasse und KTN 003.________ - (Ziff. 3.3 S. 19 f.) Bezug auch auf die kantonale Gefahrenkarte (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG, § 20 Abs. 3 PBG; kantonales WebGIS → Geokategorie: Naturrisiken → Naturgefahrenkarte) genommen wurde.
Weswegen auch die kantonale Gefahrenkarte (mit der darin aufgeführten Hochwassergefahr) lediglich bei den erwähnten zwei Positionen beigezogen wurde, aber keine massgebliche Beurteilungsgrundlage für die Erhöhung der Gewässerraumbreite (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) oder für den Verzicht auf Gewässerraumfestlegung Art. 41a Abs. 5 GSchV; vgl. dazu auch Erw. 8 und Erw. 9 hiernach) bildete, lässt sich weder dem Erläuterungsbericht noch anderswo den Akten entnehmen.
Die Ausführungen des UWD in der Stellungnahme vom 1. Juli 2021 (S. 4), wonach im Rahmen der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks etliche Bäche hinsichtlich Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen genauer untersucht wurden, schaffen diesbezüglich keine Klarheit.
7.4.1 Das UWD-Merkblatt Festlegung GWR sieht in Ziff. 2.13 vor, dass kein erhöhter Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV resp. Art. 41b Abs. 1 GSchV festgelegt werden soll, wo dies nicht durch Naturschutzgebiete kantonaler/nationaler Bedeutung, BLN-Gebiete mit spezifischen gewässerbezogenen Schutzzielen oder einen anderen Grund gefordert ist.
Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass diese Regelung nicht bundesrechtswidrig ist (angefochtener RRB Nr. 297/2021 Erw. 2.8). Der Entscheid über die Notwendigkeit einer Erhöhung des Gewässerraumes im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV bedarf indes auch gemäss dem UWD-Merkblatt Festlegung GWR zwangsläufig einer Prüfung. Wie vorstehend ausgeführt, weist der Erläuterungsbericht vom 20. Januar 2020 einzig eine auf die Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks abstellende Eruierung einzelner Bachabschnitte mit Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite i.S.v. Art. 41a Abs. 3 lit. a und b GSchV einzelner Bachabschnitte aus (Erw 7.2.1 ff. hiervor), wobei das Erfordernis einer Erhöhung des Gewässerraums in keinem Fall konkret beschlossen/ausgeschlossen wurde.
Im GRB Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 (Erw. 5g) wird bezüglich der grossen (Schutzgebiete tangierenden) Flüsse Sihl und Biber betont, dass der jeweils festgesetzte Gewässerraum von 15m ab deren Ufer der Bestimmung von Art. 41a Abs. 1 lit. c GSchV entspreche. Eine Prüfung i.S.v. Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV, ob die Schutzziele der Objekte nach Abs. 1, wie etwa jenes von BLN-Objekt Nr. 1307, das den Erhalt der natürlichen Dynamik der Flusslandschaft der Sihl verlangt (vgl. Erw. 6.5.4 ff. hiervor), oder insbesondere dasjenige von BLN-Nr. 1308, welches den Erhalt der Biber als frei mäandrierenden Fluss fordert (vgl. Erw. 6.2 f. hiervor), eine Erhöhung der errechneten Gewässerraumbreite gebieten, wurde dagegen nicht vorgenommen.
7.4.2 Generell haben die im Erläuterungsbericht Ziff. 3.2 aufgeführten Biotope von nationaler Bedeutung, die kantonalen Naturschutzgebiete und Moorlandschaften von besonderer Schönheit (und von nationaler Bedeutung; vgl. Objekt Nr. 1 [Rothenthurm] im Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung [Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35] vom 1.5.1996) sowie die BLN-Gebiete mit gewässerbezogenen Schutzzielen (vgl. Erw. 6.1.2 hiervor) einzig unter dem Aspekt, ob die Breite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 GSchV festzulegen sei, Eingang in die Teilrevision der Nutzungsplanung ausserhalb der Bauzone gefunden (Erläuterungsbericht Ziff. 3.2).
Dass bei den Fliessgewässern nach Art. 41a Abs. 1 GSchV die Gewässerräume auch ausgeschieden wurden, wenn sie sehr kleine Gewässer umfassen (vgl. Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 Ziff. 3.4), ist auf den Vorbehalt des damaligen Amts für Wasserbau im Mitbericht vom 20. Februar 2019 S. 1 f. (Vi-act. II.-06, in Beilage 3.3 [Dossier Vorprüfung]) zur Vorprüfung des UWD vom 3.4.2016 (Lit. C, S. 2 f., in: ebenda) im Rahmen der kantonalen Vorprüfung (vgl. dazu Erw. 2.4 hiervor) zurückzuführen. Eine Prüfung, ob die so ausgeschiedenen Gewässerräume nach Art. 41a Abs. 3 GSchV zu erhöhen seien, ergibt sich daraus nicht.
7.4.3 Zu den Objekten nach Art. 41a Abs. 1 GSchV gehören auch die Objekte des Bundesinventars der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451] vom 1.8.1966 i.V.m. der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung [AlgV; SR 451.34] vom 15.6.2001 [Ingress]; vgl. auch Webseite BAFU: Themen → Biodiversität → Fachinformationen → Massnahmen → Ökologische Infrastruktur → Biotope von nationaler Bedeutung; vgl. auch Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.2.3 S. 6).
Die inventarisierten Amphibienlaichgebiete stellen somit raumplanerische Grundlagen dar, deren Schutzziele bei der Prüfung, ob die Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, zu berücksichtigen sind, wenn der Gewässerraum nicht über die Flächen angrenzender Amphibienlaichgebiete hinausreicht. Auch wenn andere gesetzliche Schutzfunktionen zu ihrem Schutz vorgesehen sind (was im selben Masse für alle Objekte nach Art. 41a Abs. 1 GSchV gilt), entbindet dies - entgegen der Ansicht des UWD (Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 2.2.2021 S. 3) - nicht davon, bei der Ermittlung der erforderlichen Gewässerraumbreite in betroffenen Amphibienlaichgebieten (wie dem Objekt Nr. SZ34 Dreiwässern) deren räumliche Tragweite zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. Erw 6.1.2 hiervor; Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.4 S. 9). Die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt - explizit auch in den amphibischen Lebensräumen - stellt im Übrigen einen wesentlichen Teil der natürlichen Funktionen des Wassers dar (Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG), zu deren Gewährleistung ein Gewässerraum festzulegen ist (vgl. Erw 6.1.1 hiervor).
7.5 Zusammenfassend erweist sich die Prüfung des Gemeinderats, ob die Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, insofern als ungenügend, als sie ausschliesslich auf die nicht aktenkundige Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks zum Hochwasserschutz / Revitalisierung fokussiert (vgl. Erw. 7.3.1 hiervor). Eine Auseinandersetzung mit den kantonalen Planungsgrundlagen (Revitalisierungsplanung; Gefahrenkarte) sowie den weiteren, gemäss Art. 41a Abs. 3 (lit. c) GSchV hierbei zu berücksichtigenden Aspekten (vgl. Erw. 7.2.2 ff.) hat offensichtlich nicht oder nur punktuell (vgl. Erw. 7.3.1 f.; 7.4.1 ff. hiervor) stattgefunden.
8.1.1 Die Kantone können in bestimmten Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichten, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 GSchV). Damit soll der Aufwand für die Festlegung des Gewässerraums begrenzt und auf jene Gewässer konzentriert werden, bei denen Konflikte zwischen Schutz und Nutzung wahrscheinlich sind. Unter Vorbehalt von überwiegenden entgegenstehenden Interessen ist ein Verzicht über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet beispielsweise denkbar in hochgelegenen Regionen, die wenig intensiv genutzt werden (z.B. Sömmerungsgebiete) oder im Wald, wo Schutz/Nutzen-Konflikte weniger oft auftreten und der Schutzzweck des Gewässerraums ohnehin durch das Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) vom 4. Oktober 1991 gewährleistet wird (vgl. Fritzsche in: Kommentar GSchG/WBG N 61 ff. zu Art. 36a GSchG; Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6 f. S. 15 f.; Ziff. 3.1.2 S. 19).
8.1.2 Der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums muss immer im Einzelfall erfolgen und verlangt eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Nutzung und der Freihaltung des Gewässerraums von Bauten und Anlagen. Im Rahmen der Interessenabwägung müssen die verschiedenen öffentlichen Interessen als Erstes ermittelt, anschliessend gegeneinander abgewogen und schliesslich möglichst umfassend berücksichtigt werden (vgl. Art. 3 RPV). Dabei orientieren sich die Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums an dessen Funktionen, und es müssen insb. die Anliegen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Schutz vor Verbauung mit im Gewässerraum unzulässigen Anlagen und das Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zu den Gewässern i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG berücksichtigt werden. Die Interessenabwägung ist eine Rechtsfrage, die von den Gerichten geprüft wird. Sie ist fehlerhaft, d.h. von der zuständigen Behörde nicht rechtmässig durchgeführt, wenn nicht alle berührten öffentlichen Interessen ermittelt wurden oder die ermittelten Interessen nicht oder unvollständig gegeneinander abgewogen oder wenn die Interessen falsch gewichtet wurden. Für den Verzicht sind somit drei Schritte erforderlich: a) Überprüfung, ob ein Verzichtsfall vorliegt; b) Überprüfung, ob überwiegende Interessen entgegenstehen; c) Entscheid über den Verzicht (vgl. erläuternder Bericht 07.492, S. 12 f.; Arbeitshilfe GWR, Modul 1, S. 12 und Modul 2, Ziff. 2.6 S. 15 ff.).
8.2.1 Mit der Änderung der GSchV vom 22. März 2017 (Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017) haben die Kantone sodann die Möglichkeit erhalten, bei sehr kleinen Fliessgewässern auf die Gewässerraumausscheidung zu verzichten, sofern keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen (Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV). Ein generell-abstrakter Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums, z.B. für alle sehr kleinen Gewässer, ist daher unzulässig (Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 6.4 [nicht publ. in BGE 146 II 134]; Fritzsche, Kommentar GSchG/WBG N 61 zu Art. 36a GSchG; Kehrli, a.a.O., Ziff. 3.1 in fine; Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 3.1.2 S. 19).
Inwiefern der Bundesrat mit der von ihm - gestützt auf die gesetzliche Delegation von Art. 36a Abs. 2 GSchG - in 41a Abs. 5 lit. d GSchV statuierten Möglichkeit, bei sehr kleinen Gewässern auf die Festlegung des Gewässerraums zu verzichten, das ihm zustehende Ermessen zur Definierung des Rahmens, in welchem sich die Kantone bei der Festlegung des nach Art. 36a Abs. 1 GSchG erforderlichen Raumbedarfs bewegen können, überschritten oder gar missbraucht haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Art. 36a Abs. 1 GSchG verlangt, dass die Kantone den für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Hochwasserschutzes und des Gewässerschutzes erforderlichen Raumbedarf festlegen. Ein Verbot jeglicher Möglichkeiten für einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums enthält diese Vorschrift nicht. Die Verzichtsmöglichkeit von 41a Abs. 5 lit. d GSchV geht einher mit den weiteren in Art. 41a Abs. 5 GSchV vorgesehen Verzichtsmöglichkeiten und steht wie diese unter dem - die Anliegen von Art. 36a Abs. 1 GSchG sichernden - Vorbehalt, dass dem Verzicht keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Es besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 27.5.2021 Rz. 49) kein Anlass, Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV die Anwendung zu versagen.
8.2.2 Die GSchV definiert nicht, was unter einem "sehr kleinen" Gewässer zu verstehen ist. Im Bericht des BAFU über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens (Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017) vom 24. Februar 2017, wurde der Wunsch von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmenden nach einer Präzisierung für "sehr klein" festgehalten. Erwähnt wurden etwa folgende Vorschläge (S. 21 f.):
- Referenzgrösse für "sehr klein" (wie etwa die Verwendung des "Objekts Rinnsal der amtlichen Vermessung").
- Präzisierung von sehr klein oder zumindest eine Angabe hinsichtlich einer richtungsweisenden Kartengrundlage (z.B. LK25).
- Abschliessende Festlegung der maximalen Gerinnesohlenbreite durch den Bund.
- Verzichtsmöglichkeit für die Gewässerraumausscheidung für Bäche bis und mit 2m Breite.
- Analoge Forderung mit einer Verzichtsmöglichkeit für Bäche von 1m Gerinnesohlenbreite.
- Verwendung der LK50 als Referenzkarte für sehr kleine Gewässer.
- Miteinbezug des ökologischen Potentials nebst der Gewässergrösse.
- Reduktionsmöglichkeit des Gewässerraums in Abhängigkeit der überwiegenden Interessen anstelle des generellen Verzichts.
Angesichts des Stands der Umsetzung in den Kantonen und der Schwierigkeit, sich auf eine griffige Definition von "sehr kleinen" Gewässern zu einigen, wurde beschlossen, bei der vorgeschlagenen offenen Formulierung zu bleiben. Diese schaffe für die Kantone den durch die Motion der UREK-S 15.3001 geforderten maximalen Handlungsspielraum (Erläuterungen GSchV-2017 S. 4; vgl. auch Iten, Die Revision der Vorschriften zum Gewässerraum in der Gewässerschutzverordnung, URP 1016 S. 800 ff., 811). In der Arbeitshilfe GWR (Modul 2, Ziff. 2.6.4 S. 18 mit Hinweisen) empfiehlt das BAFU den Kantonen, die detaillierten kantonalen Planungsgrundlagen (z.B. Bachkataster, kant. Gewässernetze usw.) beizuziehen. Sinnvollerweise seien die Gewässerräume mindestens für die auf der LK 25 verzeichneten Gewässer festzulegen (vgl. Erw. 6.1.1 hiervor; Wasserfallen/Oberli, Landwirtschaftliche Perspektive: Juristische Fragestellungen bei der Festlegung und der Nutzung der Gewässerräume, URP 2020 S. 82 ff., 93).
8.2.3 In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Gewässer ihre Funktionen gemäss Art. 36a GSchG erfüllen können. Denn auch sehr kleine Gewässer sind wichtig für die Biodiversität, die Vernetzung von Lebensräumen und den Hochwasserschutz. Vielfach sind sie stark durch Schadstoffeinträge belastet. Die Kantone müssen dies in ihre Erwägungen zu einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraumes einfliessen lassen (vgl. Erläuterungen GSchV-2017, S. 4).
8.2.4 Zur Beurteilung, ob ein Gewässer sehr klein und somit ein Verzicht überhaupt möglich ist, muss der Begriff "sehr klein" zwingend in den Kontext des gesamten Artikels 41a GSchV gesetzt und entsprechend interpretiert werden. Mit den Formulierungen in Art. 41a GSchV sind Kriterien vorhanden, die bei der Beurteilung, ob ein sehr kleines Gewässer vorliegt, beigezogen werden können (vgl. Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6.4 S. 18).
8.3.1 Verwaltungsverordnungen (auch Weisungen, Richtlinien, Merkblätter etc.; vgl. BGE 128 I 167 Erw. 4.3) dienen einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung durch die Verwaltung. Sie stellen Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar. In der Regel ist keine direkte Anfechtung einer Verwaltungsverordnung, sondern nur die vorfrageweise (akzessorische) Überprüfung anlässlich der Anfechtung einer Verfügung möglich. Gerichte sind an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden. Im Fall der Anfechtung einer Verfügung prüft das Gericht im Prinzip nur, ob die Verfügung mit dem übergeordneten Recht übereinstimmt. Allerdings soll das Gericht auch eine Verwaltungsverordnung bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen resp. nicht davon abweichen, sofern deren generell-abstrakter Gehalt eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und nicht über eine blosse Konkretisierung des übergeordneten Rechts hinausgeht (vgl. BGE 142 II 182 Erw. 2.3.3; BGE 141 III 401 Erw. 4.2.2; Urteil BVGer A-1956/2014 vom 2.10.2014 Erw. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41).
8.3.2 Laut dem UWD-Merkblatt Festlegung GWR (Ziff. 3.1.1) gelten Gewässer, deren aktuelle Bachsohlenbreite 1.5m nicht überschreiten, als sehr kleine Fliessgewässer. Im Zweifelsfalle hat eine Verifizierung zusammen mit den Fachämtern im Rahmen einer Begehung zu erfolgen.
Im Erläuterungsbericht vom 20. Januar 2020 wurde in Ziff. 3.4 festgehalten, auf die Ausscheidung des Gewässerraumes werde i.S.v. Art. 41a Abs. 5 GSchV im Wald-areal und bei den sehr kleinen Gewässern verzichtet, sofern keine überwiegenden Interessen ausgewiesen seien. Bei den Fliessgewässern nach Art. 41a Abs. 1 und Abs. 3 GSchV seien überwiegende Interessen ausgewiesen und die Gewässerräume würden in diesen Fällen auch bei sehr kleinen Gewässern ausgeschieden. In Ziff. 3.4.2 wurde auf das UWD-Merkblatt Festlegung GWR hingewiesen. Danach müssten die Gewässerräume der sehr kleinen Fliessgewässer, die eine Bachsohlenbreite von 1.5m nicht überschreiten würden, nicht festgelegt werden.
Im GRB Nr. 2020-503 (Erw. 5c) hat der Gemeinderat klargestellt, dass er im Hinblick auf die Ausscheidung der Gewässerräume gestützt auf das UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 2.11 auf die aktuelle (tatsächliche) Gerinnesohlenbreite abgestellt hat (vgl. auch Erw. 6.4.1 und Erw. 6.4.5 zweitletzter Absatz hiervor). Dies gilt offensichtlich gleichermassen bei der Festlegung der sehr kleinen Gewässer (vgl. GRB Nr. 2020-503 Erw. 5d). Auch die im Kapitel 3.4.2 eingefügte Karte weist in expliziter Anlehnung an das UWD-Merkblatt Festlegung GWR (Ziff. 3.3.1) jene Fliessgewässer als sehr klein aus, welche gemäss den ökomorphologischen Erhebungen des AfU eine aktuelle Bachsohlenbreite von ≤ 1.5m aufweisen.
8.3.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 297/2021 (Erw. 2.4 und Erw. 5.1) anerkannt, dass die natürliche Breite der Fliessgewässer Basis für die Bestimmung des Raumbedarfs bildet und dass die natürliche Gerinnesohlenbreite hergeleitet werden muss, wenn Fliessgewässer infolge Begradigung und Verbauungen eine eingeschränkte oder gar fehlende Breitenvariabilität aufweisen (vgl. Erw. 6.1.4 und Erw 6.4.2 f. hiervor). Er erachtet die Feststellung im UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 3.3.1, wonach Gewässer, deren aktuelle Bachsohlenbreite 1.5m nicht überschreiten, als sehr kleine Fliessgewässer gelten, als bundesrechtkonform, unabhängig davon, ob die aktuelle Bachsohlenbreite der natürlichen Gerinnesohlenbreite entspricht oder ob sie infolge Begradigung und Verbauungen eine eingeschränkte oder gar fehlende Breitenvariabilität aufweist (angefochtener RRB Nr. 297/2021 Erw. 3.3).
8.3.4 Aufgrund der offenen Formulierung von 'sehr kleinen Gewässern' in Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV ist mit dem Regierungsrat zu halten, dass ein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV nicht nur bei Rinnsalen mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von wenigen Zentimetern in Frage kommen kann (angefochtener RRB Nr. 297/2021 Erw. 3). Da der eidgenössische Verordnungsgeber bewusst zugunsten eines grösstmöglichen kantonalen Handlungsspielraumes auf eine abschliessende Festlegung der maximalen Gerinnesohlenbreite oder auf eine Referenzgrösse verzichtet hat (vgl. Erw. 8.2.2 hiervor), erweist sich die kantonale Auslegung einer maximalen Gerinnesohlenbreite von 1.5m für den Begriff "sehr klein" grundsätzlich als noch vertretbar (vgl. jedoch Erw. 8.3.5 letzter Absatz hiernach). Dabei gilt es auch zu beachten, dass bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen nach herrschender Lehre unter Umständen (z.B. Technizität der Frage) eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt ist (Häfelin/Müller/Uhlmann; Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 419 f.). Welchen statistischen Anteil die sehr kleinen Gewässer an der Gesamtheit der Fliessgewässer(längen) im Kanton ausmachen, kann für die Auslegung des Begriffs "sehr klein" nicht von entscheidender Bedeutung sein. So hat auch das Bundesgericht im Urteil 15/2019 vom 13. Dezember 2019 Erw. 6.3.1 [nicht publ. in BGE 146 II 134] darauf hingewiesen, dass die sehr kleinen Gewässer einen bedeutenden Anteil am gesamten Gewässernetz (des Kantons Basel-Landschaft) ausmachen.
8.3.5 Da der Begriff "sehr klein" im Kontext des gesamten Art. 41a GSchV zu interpretieren ist (vgl. Erw. 8.2.4 hiervor), sowie aus nachfolgenden Gründen kann dies jedoch nur für die natürliche Gerinnesohlenbreite gelten.
Die einfache, standardisierte Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei verbauten Fliessgewässern mittels den Korrekturfaktoren 1.5 resp. 2 (vgl. Urteile BGer 1C_453/2020 vom 21.9.2021 Erw. 5.3 f. und Erw. 6.4; 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 2.1 [nicht publ. in BGE 146 II 134]; Erw. 6.1.4 hiervor) offenbart, dass - abstellend auf eine maximale aktuelle Gerinnesohlenbreite von 1.5m im Sinne des UWD-Merkblatts Festlegung GWR Ziff. 3.3.1 - ein Fliessgewässer selbst dann noch als "sehr klein" gelten kann, wenn dessen natürliche Gerinnesohlenbreite 2.25m oder gar 3.0m beträgt. Im Kontext von Art. 41a GSchV, insb. Abs. 1 lit. a, der in den betroffenen Schutzgebieten für Fliessgewässer von weniger als 1m natürlicher Gerinnesohlenbreite explizit einen Gewässerraum von mindestens 11m vorschreibt sowie Abs. 2 lit. a, der für Fliessgewässer von weniger als 2m natürlicher Gerinnesohlenbreite ebenfalls einen Gewässerraum von mindestens 11m verlangt, lässt sich ein Fliessgewässer mit einer hergeleiteten natürlichen Gerinnesohlenbreite von 2.25m oder gar 3.0m, dessen Gewässerraum nach den Vorschriften von Art. 41a Abs. 1 lit. b resp. Abs. 2 lit. b GSchV festzulegen ist, nicht mehr als sehr kleines Gewässer bezeichnen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesgericht im Urteil 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 Erw. 6 (nicht publ. in BGE 146 II 134) bei einem auf der LK 25 verzeichneten 'Bächli' (gemäss Erw. 5: mit einer natürlichen Gerinnesohle mit ausgeprägter Breitenvariabilität von rund 0.8m) als fraglich erachtete, ob es sich bei diesem noch um ein sehr kleines Gewässer i.S.v. Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV handle. Das Bundesgericht konnte diese Frage jedoch offenlassen, weil es die umstrittene Ausscheidung des Gewässerraums (mit einer minimalen Gewässerraumbreite von 11m, dies auch im Bereich einer Eindolung) bei diesem 'Bächli' als "nicht zu beanstanden" beurteilte.
8.3.6 Im Kontext des Art. 41a GSchV und der erwähnten Rechtsprechung ermöglicht die Regelung im UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 3.1.1, wonach Gewässer, deren aktuelle Bachsohlenbreite 1.5m nicht überschreiten, als sehr kleine Fliessgewässer gelten, auch unter Beachtung eines Ermessensspielraums der Behörden jedenfalls dann keine sinnvolle und zweckmässige Auslegung des anwendbaren Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV mehr, wenn die aktuelle Bachsohlenbreite nicht der natürlichen Gerinnesohlenbreite entspricht und die hergeleitete natürliche Gerinnesohlenbreite das Mass von 1.5m überschreitet (vgl. auch Stellungnahme des UWD im vorinstanzlichen Verfahren vom 12.11.2020 S. 4, ad Pt. 36-42 in fine).
Demgemäss lässt sich auch bei verbauten und eingetieften oder begradigten Fliessgewässern mit eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität, deren aktuelle Bachsohlenbreite 1.5m nicht überschreiten, die Ermittlung/Herleitung der natürlichen Breite der Gerinnesohlen nicht abstrakt vermeiden. Der bundesrechtskonforme Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums hat, wie die Festlegung desselben, grundsätzlich auf der Basis der natürlichen Gerinnesohlenbreite zu erfolgen (vgl. Erw. 6.4.4 und Erw. 6.7 hiervor).
8.3.7 Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass es auch im Gemeindegebiet Feusisberg ausserhalb der Bauzone durchaus Gewässer gibt, deren aktuelle Gewässersohlenbreiten gemäss den ökomorphologischen Reports des AfU kleiner als 1.50m sind, unter Anwendung eines Korrekturfaktors dieses Mass von 1.50m jedoch übersteigen. Beispielhaft kann auf den Abschnitt Nr. 1900-01-01-3669 des Bachs Nr. 067.0040, hingewiesen werden, dessen aktuelle Sohlenbreite bei eingeschränkter Breitevariabilität 1.2m beträgt und dessen obliegende, grossmehrheitlich im Wald situierte Abschnitte (Nr. 1900-01-01-3667 und Nr. 1900-01-01-3668) bei jeweils ausgeprägter Breitenvariabilität eine Sohlenbreite von 2.0m aufweisen. Auch die Bachsohle des Unterlaufs, in welchen der besagte Gewässerabschnitt mündet, weist eine grössere Breite auf als 1.5m.
Es erscheint augenfällig, dass die natürliche Gerinnesohlenbreite des besagten Gewässerabschnitts sowohl bei Herleitung mittels Korrekturfaktor, als auch - oder gerade - mittels der vom Gemeinderat favorisierten Referenzstreckenmethode (vgl. Erw. 6.4.5 hiervor) das Mass von 1.5m (deutlich) überschreitet. Somit versagt die Theorie des Gemeinderates, dass es unter Anwendung der Referenzstreckenmethode bei keinem Gewässerabschnitt mit nicht mehr natürlicher Gerinnesohle Abweichungen von der aktuellen Sohlenbreite gebe (vgl. Vernehmlassung vom 13.8.2021 Ziff. 14; Erw. 6.4.6 hiervor), vor den real vorhandenen ökomorphologischen Erhebungen des AfU (vgl. auch Erw. 6.6.2 f. hiervor); zugleich wird damit die Notwendigkeit einer einfallorientierten Prüfung dokumentiert.
8.3.8 Einer einzelfallorientierten Prüfung (vgl. Erw. 6.2.2 hiervor) bedarf es (beispielsweise) auch beim Bach Nr. 075-0000. Unterhalb der Gewässerabschnitte Nr. 1900-01-01-2133 und Nr. 1900-01-01-2129 (ca. Koordinaten 696 590 / 226 370), bei welchen gemäss der Karte im Kapitel 3.5 des Erläuterungsberichts vom 20. Januar 2020 ein Gewässerraum ausgeschieden wurde (gemäss dem Zonenplan Schindellegi vom 20.1.2020, in: Vi-act. II.-06, Beilage 3.4 [Dossier rot] dagegen nur für den Gewässerabschnitt Nr. 1900-01-01-2129), folgen die 'naturfremden/künstlichen' Abschnitte Nr. 1900-01-01 2124 und Nr. 1900-01-01-2127 sowie die 'stark beeinträchtigten' Abschnitte Nr. 1900-01-01-2121 und Nr. 1900-01-01-2120 mit einer Gewässersohlenbreite von 0.8m (resp. zuletzt - unterhalb der Sihleggstrasse - 1.0m) bei eingeschränkter Breitenvariabilität und (nahezu durchgehend) vollständig verbauten Böschungsfüssen auf beiden Bachseiten. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei durchgehend hart verbauten Gewässern der Korrekturfaktor 2 angezeigt ist (vgl. Urteil BGer 1C_453/2020 + 1C_693/2020 vom 21.9.2021 Erw. 5.4), lässt sich bei diesen Gewässerabschnitten jedenfalls nicht ohne Weiteres auf ein sehr kleines Gewässer schliessen (vgl. Erw 8.3.5 f. hiervor).
Angesichts dieser in den ökomorphologischen Reports festgehaltenen, umfassenden Uferverbauungen und eingeschränkten Breitenvariabilitäten über mehrere Gewässerabschnitte hinweg, bleibt unklar, anhand welcher Überprüfungen der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 297/2021 (Erw. 5.2) uneingeschränkt zum Ergebnis gelangen konnte, der Bach Nr. 075-0000 weise eine ausgeprägte Breitenvariabilität auf, weshalb die aktuelle Sohlenbreite zugleich die natürliche Sohlenbreite darstelle. Die ökomorphologischen Erhebungen des AfU, welche sowohl nach dem UWD-Merkblatt Festlegung GWR (Ziff. 2.11), als auch gemäss dem RRB Nr. 297/2021 (vgl. insb. Erw. 2.5 und Erw. 3.3) die Grundlage für sämtliche Bachsohlbreitenbestimmungen darstellen (vgl. dazu auch Erw. 6.4.4 hiervor), widerlegen in den erwähnten vier aufeinanderfolgenden Gewässerabschnitten das nicht erläuterte Überprüfungsergebnis des Regierungsrats eindrücklich.
Der Gemeinderat hat mit Duplik vom 12. November 2021 denn auch einen Handlungsbedarf beim Bach Nr. 075-0000 - oberhalb der Sihleggstrasse - bestätigt. Soweit mit dem von der Gemeinde Feusisberg und vom Bezirk Höfe am 13. Februar 2022 genehmigten Projekt "Hochwasserschutz und Revitalisierung Krebsbach, Roosbach, Sihleggbach" (Beilage 1 zur Duplik des Gemeinderates vom 12.11.2022) eine Revitalisierung der Gewässerabschnitte des Bachs Nr. 075-0000 Nr. 1900-01-01 2124, Nr. 1900-01-01-2127 und Nr. 1900-01-01-2121 oberhalb der Sihleggstrasse, wie auch der Abschnitt des Baches Nr. 075-0030 (zwischen Sihleggstrasse und Obere Sihleggstrasse) und der Abschnitt des Baches Nr. 075-0020 (zwischen Sihleggstrasse und Paulistrasse) beschlossen worden ist (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Gemeinderates vom 3.3.2022), ist mit den Ausführungen des Gemeinderates davon auszugehen, dass dies zu einer projektspezifischen Gewässerraumausscheidung bei den erwähnten Gewässerabschnitten führen wird (vgl. Duplik vom 12.11.2021 Ziff. 1 f. S. 3). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Bachs Nr. 075-0000 unterhalb der Sihleggstrasse verbleibt es dessen ungeachtet beim Erfordernis einer einzelfallorientierten Prüfung (vgl. auch Triplik vom 23.12.2021 Ziff. 13 f.).
8.3.9 Anzufügen ist, dass es auch das UWD in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Februar 2021 (S. 3, ad Pt. 23 ff. in fine) zu Recht als sinnvoll bezeichnete, den spezifischen Hinweisen der Beschwerdeführer bezüglich einzelner dargelegter Ausnahmefälle nachzugehen (vgl. auch Erw 6.2.2 hiervor). Dies hat der Gemeinderat in der Duplik vom 12. November 2021 (S. 3 ff.) bezüglich der neun Gewässer, an welchen die Beschwerdeführer eigene Erhebungen vorgenommen haben (vgl. Erw. 6.2.5 hiervor), denn auch getan.
Beim Bach Nr. 175-0010 lassen indes sowohl das Luftbild auf dem kantonalen WegGIS als auch die Aufnahmen auf 'google street view', wo die Sihleggstrasse diesen Bach überquert, Zweifel aufkommen, ob es sich hierbei tatsächlich um ein ausgesprochenes Rinnsal handelt, das gar nicht erst in die ökomorphologischen Daten des AfU aufzunehmen war oder ob bei diesem Bach eine ökomorphologische Erhebung versehentlich unterlassen wurde. Die 'google street view'-Aufnahme zeigt an der erwähnten Stelle bergwärts ein mittels grossen Steinen beidseitig verbautes Fliessgewässer. Dieses fliesst rund 50m oberhalb der Sihleggstrasse aus einer Dole (aus dem WebGIS gemessen). Diese Dole befindet sich relativ direkt, ca. 200m unterhalb der Stelle, wo der Bach Nr. 000-0430 in eine Dole einläuft (ohne weiteren Verlauf), womit es sich beim Bach Nr. 175-0010 durchaus um die Fortsetzung des Bachs Nr. 000-0430 handeln könnte. Der Gemeinderat wird die Situation beim Bach Nr. 175-0010 unter Mithilfe der zuständigen Fachinstanzen vertieft prüfen müssen.
Hinsichtlich des Bachs Nr. 073-0010 ergibt sich aus dem ökomorphologischen Report einerseits, dass der Abschnitt Nr. 1900-01-01-8857 eine Solenbreite von 1.6m aufweist und aus den Planunterlagen auf dem kantonalen WebGIS andererseits, dass dieser Gewässerabschnitt unterhalb der Brandstrasse das Waldareal verlässt, womit ein Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV an dieser Stelle nicht nachvollziehbar ist. Ein Gewässer am Waldrand befindet sich nicht im Wald (vgl. Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6.1 S. 16). Im Übrigen stellt sich bei Büschen und Bäumen, welche einen Bachlauf säumen, stets die Frage, ob diese Gehölze den Schutzzweck des Gewässerraums bereits in einem Masse zu gewährleisten vermögen, dass sie den Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums zu rechtfertigen vermögen (vgl. UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 4.1 drittletzte Zelle, S. 6, wonach der Gewässerraum in Abschnitten festzulegen ist, wo der Gewässerraum über die Waldgrenze hinausragt; vgl. auch Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 3.1.2 S. 19).
8.4.1 Ist in einem ersten Schritt festgestellt worden, dass ein sehr kleines Gewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV und damit ein Verzichtsfall vorliegt, ist in einem 2. Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob dem Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. dazu Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 6.3.1 ff. [nicht publ. in BGE 146 II 134]; Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6 S. 15; Erw 8.1.2 hiervor). Einer solchen Interessenabwägung bedarf es nur im Falle des Verzichts, nicht aber, wenn ein Gewässerraum ausgeschieden werden soll (vgl. Bähr, Neun Jahre Gewässerraum - ein Rechtsprechungsbericht, in URP 2020 S. 1 ff., S. 20; Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 6.2 ff. [nicht publ. in BGE 146 II 134]).
8.4.2 Der Gemeinderat hat bei den Fliessgewässern, welche in Schutzgebieten gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV liegen (vgl. Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 Kap. 3.2; Erw. 6.1.2 hiervor) und bei denen wegen der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks zum Hochwasserschutz / Revitalisierung "ein Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV eruiert" wurde (vgl. Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 Kap. 3.1 Schritt 2 und Kap. 3.3), überwiegende Interessen als ausgewiesen erachtet, welche einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums entgegenstehen. Entsprechend hat der Gemeinderat in diesen Fällen auch bei 'sehr kleinen' Fliessgewässern einen Gewässerraum ausgeschieden, ohne dass es hierfür einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung bedurfte (vgl. Erw 8.4.1 hiervor).
Bei den 'sehr kleinen' Fliessgewässern ausserhalb des Waldareals (vgl. dazu Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 Kap. 3.4 und 3.4.1), welche nicht in Schutzgebieten gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV liegen (vgl. Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 Kap. 3.2.5) und bei denen die Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks keinen Bedarf zur Eruierung einer Erhöhung der Gewässerraumbreite ergeben hat (vgl. Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 Kap. 3.3.1), wurde ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet (vgl. Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 Kap. 3.5 f.).
8.4.3 Der Regierungsrat hat im angefochten RRB Nr. 297/2021 dazu erwogen, im UWD-Merkblatt Festlegung GWR werde kein genereller Verzicht auf die Festlegung von Gewässerräumen für alle sehr kleinen Gewässer propagiert (Erw 3.3). Auch der Gemeinderat habe nicht generell auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet, wenn die (aktuelle) Gerinnesohlenbreite ≤ 1.5m betragen habe, sondern er habe eine Interessenabwägung vorgenommen: Wenn Gründe des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung oder des Umwelt- bzw. Natur- und Landschaftsschutzes für eine Gewässerraumausscheidung gesprochen habe, habe er auch bei 'sehr kleinen' Fliessgewässern einen Gewässerraum festgelegt (Erw. 3.4).
Der Gemeinderat hält in der Stellungnahme vom 13. August 2021 (Rz. 40 f.) fest, er habe bei der Ausarbeitung des Nutzungsplans jedes einzelne Gewässer im Hinblick auf die Festlegung eines Gewässerraums geprüft und zwar unabhängig von seiner Breite. Er habe diesbezüglich eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Wo es aus Gründen des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung oder Natur- und Landschaftsschutzes gerechtfertigt sei, habe der Gemeinderat auch bei sehr kleinen Gewässern einen Gewässerraum festgelegt.
8.4.4 Soweit der Gemeinderat bei den Fliessgewässern, welche in Schutzgebieten gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV liegen, auf überwiegendes Interesse geschlossen hat, welche einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums in diesen Schutzgebieten entgegenstehen, erscheint dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Darin kann jedoch keine einzelfallbasierte Interessenabwägung erkannt werden, auf welche sich ein (genereller) Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums bei 'sehr kleinen' Fliessgewässern ausserhalb dieser Schutzgebiete abstellen liesse (vgl. Erw 8.2.1 und Erw. 8.4.1 hiervor).
Dasselbe gilt bezüglich der Fliessgewässer, bei welchen aufgrund der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks 'ein Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV eruiert' wurde. Soweit dieser 'eruierte Bedarf' bei diesen Fliessgewässern die Festlegung eines Gewässerraums auch bei 'sehr kleinen' Gewässern verlangt (resp. projektspezifisch in Aussicht stellt), ergibt sich daraus einzig, dass bei genau diesen Gewässerabschnitten aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung auf eine Gewässerraumausscheidung nicht verzichtet werden kann. Für alle anderen 'sehr kleinen' Fliessgewässer bieten die aus Gründen des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung oder des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgten Gewässerraumausscheidungen 'sehr kleiner' Fliessgewässer keine Veranlassung zur Annahme, bei diesen könnten keine überwiegenden Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen (vgl. Erw. 8.4.1 hiervor).
8.4.5 Hinzu kommt, dass die kantonalen Planungsgrundlagen (Revitalisierungsplanung; Gefahrenkarte) weitere Gewässerabschnitte und Gebiete mit grossem Revitalisierungsnutzen und/oder erheblicher Hochwassergefahr aufweisen, als jene Abschnitte, in welchen aufgrund der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks "ein Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV eruiert" wurde (vgl. dazu Erw. 7.2.1 ff., Erw. 7.5 hiervor). Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Kapitel 3.3 des Erläuterungsberichts vom 20. Januar 2020 sämtliche Bereiche mit Hochwasserdefiziten und Gebiete mit grossem Revitalisierungsnutzen ausserhalb der Bauzone in der Gemeinde Feusisberg abschliessend abgehandelt worden sind.
Sodann erwähnt die modulare Arbeitshilfe GWR - neben den Anliegen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes - weitere Aspekte, welche im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind wie den Schutz vor Verbauung mit im Gewässerraum unzulässigen Anlagen und das Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zu den Gewässern (vgl. Erw. 8.1.2 hiervor). In den Erläuterungen GSchV werden überdies die Funktion der sehr kleinen Gewässer für die Biodiversität, die Vernetzung von Lebensräumen und deren Belastung durch Schadstoffeinträge als Interessen genannt, welche in die Erwägungen zu einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraumes einzufliessen haben (vgl. Erw. 8.2.3 hiervor). Diese Interessen gilt es auch nach der Rechtsprechung bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 6.2 i.V.m. 6.3.1 ff. [nicht publ. in BGE 146 II 134]). Ob solche Interessen einem Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung entgegenstehen, ist daher im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen.
8.4.6 Eine umfassende Interessenabwägung im dargelegten Sinn liegt im konkreten Fall dem Verzicht auf die Feststellung eines Gewässerraums bei den 'sehr kleinen' Fliessgewässern ausserhalb des Waldareals offensichtlich nicht zu Grunde. Die erfolgte Gewässerraumausscheidung (auch) bei sehr kleinen Fliessgewässern innerhalb von Schutzgebieten gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV und bei Gewässerabschnitten, bei denen aufgrund der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks 'ein Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 lit. a und b GSchV eruiert' wurde, vermag die für einen Verzicht i.S.v. Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV vorausgesetzte Einzelfallprüfung bei allen anderen 'sehr kleinen' Fliessgewässern nicht zu ersetzen. Die Ausführungen des Gemeinderates, wonach eine Prüfung jedes einzelnen Gewässers erfolgt sei (Stellungnahme vom 13.8.2021 Rz. 40 f.), findet in den Akten keine Entsprechung, weder in Hinblick auf die Festlegung des Gewässerraums (vgl. Erw. 6.4.6; Erw. 6.6.2 f., Erw. 8.3.7 hiervor), noch beim Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums (vgl. Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 Kap. 3.4 - 3.6; Erw. 8.4.2 ff. hiervor, vgl. auch Erw. 8.4.7 hiernach).
8.4.7 Ein Verzicht auf eine Gewässerraumausscheidung über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet im Wald ist laut der Arbeitshilfe GWR denkbar (vgl. Erw 8.1.1 und Erw. 8.3.9 letzter Absatz hiervor). Der kantonale Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums im Wald veranlasste das Bundesgericht im Urteil 1C_15/2019 vom 13.12.2019 (Erw. 5) denn auch - anders als die Anwendung eines Korrekturfaktors von 1.5 statt 2 (Erw. 4. f.) - zu keiner Bemerkung, dass dadurch bundesrechtliche Minimalvorgaben verletzt sein könnten. Es ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums nicht dauerhaft gültig sein muss. Bei vorgesehenen Aktivitäten im Waldgebiet, welche die Gewässerfunktionen tangieren könnten, muss nachträglich ein entsprechender Gewässerraum definiert werden (vgl. Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6 S. 15).
Für den Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums bei der Alp, nördlich von Biberbrugg, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutzzweck des Gewässerraums in diesem Bereich durch das Waldgesetz hinreichend gewährleistet ist (vgl. Erw 8.1.1. hiervor). Gemäss dem Zonenplan Biberbrugg vom 20. Januar 2020 (in: Vi-act. II.-06, Beilage 3.4 [Dossier rot]) verläuft die Alp nördlich von Biberbrugg (entlang der Einsiedlerstrasse) teilweise ausserhalb des Waldareals, womit der auf Art. 41a Abs. 5 lit a GSchV geschützte Verzicht auf eine Festlegung des Gewässerraums nicht einschlägig ist. Zudem beschlägt ihr Gewässerraum über eine längere Strecke auch die Einsiedlerstrasse. Für eine solche Konstellationen verlangt auch das UWD-Merkblatt, Festlegung GWR 2018 (Ziff. 4.1, S. 6) in zweifacher Hinsicht die Ausscheidung des Gewässerraums: Einerseits ist der Gewässerraum in Abschnitten festzulegen, wo der Gewässerraum über die Waldgrenze hinausragt (drittletzte Zelle) und andererseits ist im Bereich von Verkehrsträgern ausserhalb der Bauzone konsequent eine Ausscheidung des Gewässerraums vorzunehmen, welche den Verkehrsträger auch überlappen kann (letzte Zelle).
Im "stark beeinträchtigten" Bereich parallel zur Zubringerstrasse vom Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg (Abschnitt Nr. 1900-01-01-1778) weist die Alp gemäss den ökomorphologischen Reports auf dem kantonalen WebGIS überdies bei beidseitig vollständig verbauten Böschungsfüssen und einer Gewässersohlenbreite von 25.0m eine eingeschränkte Breitenvariabilität auf, so dass es hier, als Grundlage für die Festlegung des Gewässerraums, vorab der Herleitung der natürlichen Gerinnesohle bedarf (vgl. Erw 6.4.4 f. hiervor). Ob die Berechnung der Gewässerraumbreite (vgl. dazu Erw. 6.5.1 hiervor) nach Art. 41a Abs. 1 oder nach Art. 41a Abs. 2 GSchV zu erfolgen hat, ist nicht vorliegend zu klären. Unzutreffend ist aber die Darstellung des Gemeinderates (Stellungnahme vom 13.8.2021 Rz. 33), dass die Alp und ihre Ufer (in diesem Bereich) in keinem BLN-Gebiet liegen würden (vgl. Karte BLN Nr. 1307).
Festzuhalten ist, dass es auch das UWD in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Februar 2021 (S. 3, ad Pt. 23 ff. in fine) als sinnvoll bezeichnete, den spezifischen Hinweisen der Beschwerdeführer namentlich bezüglich der Situation an der Alp angrenzend an die Bauzone nachzugehen.
8.5 Zusammenfassend hat der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums auf der Basis der natürlichen Gerinnesohlenbreite zu erfolgen. Wenn diese das Mass von 1.5m überschreitet - was bei aktueller Sohlenbreite bei eingeschränkter Breitenvariabilität im Einzelfall zu prüfen und im Zweifelsfall zu verifizieren ist (UWD-Merkblatt, Festlegung GWR 2018 Ziff. 3.1) - kann nicht mehr von einem sehr kleinen Gewässer ausgegangen werden (insb. Erw 8.3.6 ff. hiervor). In jedem Einzelfall entscheidet die notwendige Interessenabwägung, ob bei einem sehr kleinen Gewässer auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wird (Kehrli, a.a.O., Ziff. 3.1 in fine; Erw. 8.1.2 f.; Erw. 8.4.1 und Erw 8.4.4 f. hiervor). Soweit bei einzelnen sehr kleinen Gewässern ein Gewässerraum festgelegt wurde, lässt sich daraus nicht folgern, dass bei anderen sehr kleinen Gewässern keine überwiegenden Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen könnten (vgl. Erw. 8.4.4 f.; Erw. 8.4.6).
Der auf Art. 41a Abs. 5 lit a GSchV gestützte Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums bei der Alp, nördlich von Biberbrugg erweist sich als rechtsfehlerbehaftet (Erw. 8.4.7 hiervor).
9.1.1 Ebenfalls unter Vorbehalt von überwiegenden entgegenstehenden Interessen können die Kantone auf die Ausscheidung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern verzichten, da ohne ein konkretes Projekt in vielen Fällen unklar ist, wo der Gewässerlauf bei einer allfälligen zukünftigen Ausdolung angelegt wird. Überwiegende Interessen, die einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern entgegenstehen, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, der Schutz vor Überbauungen und Verbauungen mit im Gewässerraum unzulässigen Anlagen (dazu zählen auch landwirtschaftliche Güterwege), die Gewährleistung des Zugangs für Unterhaltsarbeiten oder die Sicherstellung von genügend Raum für eine allfällige spätere Ausdolung (vgl. Fritzsche in: Kommentar GSchG/WBG N 64 zu Art. 36a GSchG; erläuternder Bericht 07.492, S. 12; Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6.2 S. 16). Wird über eingedolten Gewässern ein Gewässerraum ausgeschieden, gelten die Bewirtschaftungseinschränkungen für die Landwirtschaft nicht (Art. 41c Abs. 6 lit. b GSchV). Droht die Verbauung von diesem Raum mit im Gewässerraum unzulässigen Anlagen, so stellt das Interesse an der Freihaltung zugunsten einer künftigen Ausdolung in der Regel ein überwiegendes Interesse dar, das die Ausscheidung eines Gewässerraums für eingedolte Gewässer erfordert (vgl. Merkblatt GWR und Landwirtschaft, Ziff. 2.3 S. 4). Auch muss der Gewässerraum festgelegt werden, wenn eine Ausdolung und Revitalisierung eines eingedolten Gewässers verwirklicht werden soll (vgl. Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6 in fine S. 15).
9.1.2 Darüber hinaus hat das damalige Amt für Wasserbau im Mitbericht vom 20. Februar 2019 S. 2 (Vi-act. II.-06, in Beilage 3.3 [Dossier Vorprüfung]) zur Vorprüfung des UWD vom 3.4.2016 (lit. c, S. 2; Vi-act. II.-06, ebenda) den Vorbehalt formuliert, dass an den linksseitigen Zuflüssen der Biber in den Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (u.a. auf KTN 001.________) überwiegende Interessen am Erhalt und der Förderung als gewässernahen Lebensraum bestünden, weshalb von einem Verzicht auf einen Gewässerraum innerhalb des Waldes und bei Eindolungen abzusehen sei. Im Nachgang zur Vorprüfung vom 3. April 2019 hat das damalige Amt für Wasserbau im E-Mailschreiben vom 5. Juni 2019 (Vi-act. II.-06, ebenda; vgl. auch Schreiben des Volkswirtschaftsdepartements an die Gemeinde Feusisberg vom 1.7.2019, S. 1, ebenda) diesen Vorbehalt mit dem in § 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm (VMR; SRSZ 722.311) vom 6. September 2007 definierten Schutzziel untermauert, dass im Rahmen der geltenden Gesetzgebung insbesondere die Fliessgewässer ökologisch aufgewertet und fischgängig gemacht werden sollen, sowie der Vorschrift von § 10 Abs. 1 VMR, wonach Gewässerrenaturierungen in allen Zonen gefördert werden.
9.2.1 Im GRB Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 (Erw. 5 f.) hat der Gemeinderat ausgeführt, er habe sich nicht damit begnügt, eingedolte Gewässer vom Gewässerraum auszuklammern. Es liege ein Projekt des Bezirks Höfe vor, das diverse Ausdolungen im Rahmen von Massnahmen zum Hochwasserschutz vorsehe (mit Hinweis auf den Erläuterungsbericht vom 20.1.2020 S. 17 ff. [Kap. 3.3]. Es würden in der Gemeinde Feusisberg also Anstrengungen für die Revitalisierung von eingedolten Gewässern getätigt. Daher würden keine überwiegenden Interessen i.S.v. Art. 41 a Abs. 5 GschV gegen die Art sprechen, wie die eingedolten Gewässer in den vorliegenden Nutzungsplänen behandelt worden seien.
9.2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 297/2021 (Erw. 4.1 ff.) ausgeführt, auf die Gewässerraumfestlegung dürfe bei einem eingedolten Gewässer nur verzichtet werden, wenn und soweit dem Verzicht keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Daran habe sich der Gemeinderat gehalten, indem er z.B. im Gebiet "Witi" (im BLN-Objekt Nr. 1308 "Moorlandschaft zwischen Rothenthurm und Biberbrugg") einen Gewässerraum für den dort fliessenden Bach festgelegt habe, auch wo dieser teilweise eingedolt sei (mit Hinweis auf das BLN-Objekt Nr. 1308-Schutzziel, die Biber als frei mäandrierenden Fluss und alle Gewässer und deren Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand zu erhalten).
Darüber hinaus nehme der Erläuterungsbericht in Ziff. 3.3 Bezug auf die Gefahren-studie mit Massnahmenkonzept des Bezirks und erläutere die einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen. Darin würden zahlreiche eingedolte Gewässerabschnitte aufgezeigt, für welche aufgrund von Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen ein Gewässerraum festgelegt worden sei.
9.3 Soweit der Gemeinderat an den linksseitigen Zuflüssen der Biber in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung resp. im BLN-Objekt Nr. 1308 aufgrund überwiegender Interessen am Erhalt und der Förderung als gewässernahen Lebensraum resp. aufgrund von Schutzzielen der VMR und des BLN-Objekt Nr. 1308 auch bei eingedolten Gewässerabschnitten einen Gewässerraum festgelegt hat, hat er überwiegende Interessen als ausgewiesen erachtet, die einem Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung in diesem Gebiet entgegenstehen. Für die Festlegung eines Gewässerraums bei eingedolten Gewässern ausserhalb dieser Gebiete, lässt sich hieraus nichts ableiten, insb. nicht, dass einem Verzicht keine überwiegenden Interessen entgegenstehen könnten.
Dasselbe gilt bezüglich eingedolter Gewässerabschnitte, bei welchen aufgrund der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks 'ein Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV eruiert' wurde. Soweit dieser 'eruierte Bedarf' bei einzelnen Gewässerabschnitten eine Ausdolung verlangt (resp. projektspezifisch in Aussicht stellt), ergibt sich daraus einzig, dass bei genau diesen Gewässerabschnitten überwiegende Interessen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung einem Verzicht auf eine Ausdolung (eventuell mit Gewässerraumausscheidung) entgegenstehen.
Für alle anderen eingedolten Gewässerabschnitte bieten die aus Gründen des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung oder Natur- und Landschaftsschutzes erfolgten Gewässerraumausscheidungen 'sehr kleiner' Fliessgewässer keine Veranlassung zur generellen Annahme, bei diesen könnten keine überwiegenden Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen. Hierfür bedarf es einer Einzelfallbeurteilung.
9.4 Auch bei eingedolten Gewässerabschnitten gilt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit den im Kapitel 3.3 des Erläuterungsberichts vom 20. Februar 2019 aufgeführten Gewässerabschnitten, in welchen aufgrund der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks "ein Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV eruiert" wurde, sämtliche Bereiche mit Hochwasserdefiziten und Gebiete mit grossem Revitalisierungsnutzen ausserhalb der Bauzone in der Gemeinde Feusisberg abschliessend abgehandelt worden sind (vgl. dazu Erw. 8.4.5 hiervor mit Hinweisen).
Überdies können auch einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern weitere (andere) Interessen als jene des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung entgegenstehen, was im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen ist (vgl. Erw. 9.1.1 hiervor).
9.5 Dies führt auch hier zum Ergebnis, dass die erfolgte Gewässerraumausscheidung bei eingedolten Gewässerabschnitten innerhalb von Moorlandschaften von nationaler Bedeutung resp. im BLN-Objekt Nr. 1308 bei Gewässerabschnitten (vgl. Erw. 9.1.2 hiervor) und bei den eingedolten Gewässerabschnitten, bei welchen aufgrund der Gefahrenstudie mit Massnahmenkonzept des Bezirks 'ein Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV eruiert' wurde, die für einen Verzicht i.S.v. Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV vorausgesetzte Einzelfallprüfung bei allen anderen eingedolten Gewässerabschnitten nicht zu ersetzen vermag (vgl. auch Erw. 8.4.6 hiervor). Der Pauschalverzicht auf eine Gewässerraumausscheidung sämtlicher eingedolter Gewässerabschnitte, welche nicht innerhalb der erwähnten Schutzgebiete liegen (vgl. Erw. 9.1.2 hiervor) oder bei denen 'kein Bedarf an erhöhter Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV eruiert' wurde, ist entgegen der Ansicht des UWD (Stellungnahme vom 1.7.2021 S. 4, ad Pt. 58, 59 sowie im vorinstanzlichen Verfahren vom 12.11.2020 S. 5, ad Pt. 48, 49) nicht mit dem in der Arbeitshilfe GWR (Modul 2, Ziff. 2.6 S. 15) beschriebenen 3-Schritte-Vorgehen bei einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung in Einklang zu bringen (vgl. Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 Erw. 6 [nicht publ. in BGE 146 II 134]; Erw. 8.1.2 hiervor).
9.6.1 Beim eingedolten Gewässerabschnitt Nr. 1900-0101-4745 des Farengütschbachs (Nr. 093-0250; im Bereich der überbauten Liegenschaft KTN 002.________) wurde trotz Situierung innerhalb der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, Objekt 1: Rothenthurm (innerhalb BLN-Objekt Nr. 1308) und trotz Hochwasserschutzdefizit an der Eindolung resp. am Einlauf (vgl. dazu den Vorbehalt des damaligen Amts für Wasserbau im Mitbericht des UWD vom 20.2.2019 S. 2 (Vi-act. II.-06, in Beilage 3.3 [Dossier Vorprüfung] zur Vorprüfung des UWD vom 3.4.2016 (Lit. C, S. 2, in: ebenda) auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet. Als Begründung wurde mit Hinweis auf die Ergänzung zur Vorprüfung vom 3. April 2019 festgehalten, von der Festlegung des Gewässerraums könne abgesehen werden, wenn eine Ausdolung aus technischen Gründen nicht möglich sei. Dies sei bei der mit einem Gebäude überbauten Parzelle KTN 002.________ der Fall (vgl. Erläuterungsbericht vom 20.2.2020 Kap.3.2.4 S. 15 unten).
9.6.2 Das damalige Amt für Wasserbau führte im Nachgang zur Vorprüfung vom 3. April 2019 im E-Mailschreiben vom 5. Juni 2019 (Vi-act. II.-06 in Beilage 3.3 [Dossier Vorprüfung]) u.a. aus, der Gewässerraum sei auch für eingedolte Gewässer innerhalb der Moorlandschaft Rothenthurm festzulegen. "In begründeten Fällen (durch die Gemeinde und den Ortsplaner), an denen eine Ausdolung technisch nicht möglich ist, kann im Rahmen einer Interessenabwägung auf eine solche Forderung verzichtet werden." Das Volkswirtschaftsdepartement hielt dazu mit Hinwies auf das E-Mailschreiben vom 5. Juni 2019 im Schreiben an die Gemeinde Feusisberg vom 1. Juli 2019 (Vi-act. II.-06, ebenda, S. 2) u.a. fest, das Amt für Wasserbau führe aus, ein Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung (u.a. im BLN-Objekt Nr. 1308) würde einer Verletzung des Bundesrechts gleichkommen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, bei denen eine Ausdolung aus technischen Gründen nicht möglich sei, könne von der Festlegung eines Gewässerraums abgesehen werden.
9.6.3 Dass der Verzicht auf die die Festlegung des Gewässerraums des eingedolten Gewässerabschnitts Nr. 1900-0101-4745 des Farengütschbachs das Resultat einer (notwendigen) Interessenabwägung ist, bei der die ermittelten Interessen gegeneinander abgewogen wurden (vgl. zum Vorgehen Erw. 8.1.2 hiervor), ist dem Erläuterungsbericht vom 20. Februar 2020 nicht zu entnehmen. Es ist auch gar nicht ersichtlich, aufgrund welcher (technischer) Gründe in diesem Bereich eine Ausdolung mit Anlegung eines Gewässerlaufs unmöglich ist resp. sein sollte.
Vielmehr muss aus der 'Begründung' dieses Verzichts (vgl. Erw. 9.6.1 hiervor) geschlossen werden, dass der Gemeinderat, das erwähnte Schreiben des Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Juni 2019 zu Unrecht dahingehend interpretiert hat, dass bereits dann ein begründeter Ausnahmefall vorliege, wenn technische Gründe gegen eine Ausdolung angeführt werden. Der fragliche Verzicht beruht auf einer nicht rechtmässig durchgeführten Interessenabwägung (vgl. Erw. 8.1.2 hiervor).
9.7 Zusammenfassend hat auch der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern auf der Basis einer einzelfallorientierten Interessenabwägung zu erfolgen (vgl. Erw 9.1.1 f. hiervor). Soweit bei einzelnen eingedolten Gewässern ein Gewässerraum festgelegt wurde, lässt sich daraus nicht folgern, dass bei anderen eingedolten Gewässern keine überwiegenden Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen könnten (vgl. Erw. 9.3 f.; Erw. 9.5).
Der Verzicht auf die die Festlegung des Gewässerraums des eingedolten Gewässerabschnitts Nr. 1900-0101-4745 beim Bach Nr. 093-0250 fusst auf einer ungenügenden Interessenabwägung (Erw. 9.6.1 ff. hiervor).
10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde aus den genannten Gründen im Sinne der Erwägungen als begründet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich:
- der fehlenden Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreiten als Grundlage für die Gewässerraumbemessung (zusammengefasst in Erw. 6.7 hiervor),
- der Festlegung der gesetzlichen Mindestbreite des Gewässerraums ohne Interessenabwägung nach Art. 41a Abs. 3 GSchV betreffend die allfällige Notwendigkeit einer Erhöhung der Breite des Gewässerraumes (zusammengefasst in Erw. 7.5 hiervor),
- der fehlenden Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite auch bei "sehr kleinen" Gewässern sowie der fehlenden Einzelfallprüfung, ob einem Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums bei "sehr kleinen" Gewässern überwiegende Interessen entgegenstehen (zusammengefasst in Erw. 8.5 hiervor),
- des auf Art. 41a Abs. 5 lit a GSchV abgestützten Verzichts auf die die Festlegung eines Gewässerraums bei der Alp nördlich von Biberbrugg (zusammengefasst in Erw. 8.5 in fine hiervor), wie auch
- der fehlenden Einzelfallprüfung, ob auf die Ausscheidung eines Gewässerraums bei eingedolten Gewässern verzichtet werden kann (zusammengefasst in Erw. 9.7 hiervor).
Damit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene RRB Nr. 297/2021 vom 27. April 2021 sowie der mitangefochtene GRB Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen (namentlich Erw. 6.7, Erw. 7 5, Erw. 8.5 und 9.7) zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückzuweisen.
11.1 Eine Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteil BGer 1C_266/2020 vom 4.1.2021 Erw. 4, mit Hinweisen auf BGE 141 V 281 Erw. 11.1 und Urteil 1C_283/2019 vom 24.7.2020 Erw. 5; je mit Hinweisen; Urteil 1C_597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 6.1).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das Verwaltungsgerichtsverfahren von Fr. 5'000.-- je zur Hälfte (Fr. 2'500.--) der Gemeinde Feusisberg und dem Kanton Schwyz aufzuerlegen.
11.2 Die Gemeinde Feusisberg und der Kanton Schwyz, haben den beanwalteten Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt, wobei jeweils 1/2 (je Fr. 2500.--) zu Lasten der Gemeinde Feusisberg und des Kantons Schwyz gehen.
11.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- der Gemeinde Feusisberg aufzuerlegen, welche den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren zudem eine Parteienschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen hat.
12. Für den Weiterzug eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheides in Angelegenheiten kommunaler Nutzungsplanverfahren ans Bundesgericht gilt die in EGV-SZ 2009 B 8.4 in Erw. 8 (insb. Erw. 8.5) publizierte Besonderheit (vgl. statt anderer auch VGE III 2017 170 vom 24.4.2018 Erw. 11, insb. Erw. 11.5), wonach der verwaltungsgerichtliche Entscheid grundsätzlich erst nach einem positiven Beschluss der Gemeindeversammlung über die kommunale Nutzungsplanung sowie den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insofern besteht keine Weiterzugsmöglichkeit dieses Entscheids ans Bundesgericht.
Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Solche Rückweisungsentscheide sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_525/2013+ 2C_526/2013 vom 2.7.2013 Erw. 2 mit Hinweisen). Es ist auch deshalb fraglich, ob gegen diesen Zwischenentscheid eine selbständige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegeben ist, was im Falle eines Weiterzuges das Bundesgericht zu entscheiden hat. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der RRB Nr. 297/2021 vom 27. April 2021 sowie der GRB Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 10) zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an den Gemeinderat Feusisberg zurückgewiesen.
2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu der Gemeinde Feusisberg auferlegt.
2.2 Die Gemeinde Feusisberg hat den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahrens eine Parteienschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 5'000.-- werden zu je 1/2 (Fr. 2'500.--) der Gemeinde Feusisberg und dem Kanton Schwyz auferlegt.
Der von den Beschwerdeführern am 7. Juni 2021 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Die Gemeinde Feusisberg hat ihr Betreffnis von Fr. 2'500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
4. Die Gemeinde Feusisberg und der Kanton Schwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 5'000.--, zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. BGG).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu-lässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwer-de* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R, unter Beilage der Eingabe des Amtes für Gewässer vom 17.5.2022)
- der Rechtsvertreter der Gemeinde Feusisberg (2/R, unter Beilage der Eingabe des Amtes für Gewässer vom 17.5.2022)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB, unter Beilage der Eingabe des Amtes für Gewässer vom 17.5.2022)
- das beigeladene Umweltdepartement (EB)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB, unter Beilage der Eingabe des Amtes für Gewässer vom 17.5.2022)
- das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A)
- und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A).
Schwyz, 23. Mai 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Juni 2022
1
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
BGE 143 II 77ATF 143 II 77DTF 143 II 77
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
1C_217/2018
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
§ 8 PBV
EGV-SZ 2014 B 8.4
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
§ 15 PBG
BGE 131 II 81ATF 131 II 81DTF 131 II 81
§ 55 VRP
Art. 110 BGGart. 110 LTFart. 110 LTF
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 131 II 81ATF 131 II 81DTF 131 II 81
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
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1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
BGE 133 I 100ATF 133 I 100DTF 133 I 100
2C_356/2010
1C_3/2009
BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
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2C_441/2019
1C_3/2009
BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
2C_699/2017
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_453/2020
1C_693/2020
Art. 3 TVAVart. 3 OMO-DDPSart. 3 OMU-DDPS
1C_453/2020
1C_693/2020
Art. 41 GSchVart. 41 OEauxart. 41 OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
BGE 143 II 77ATF 143 II 77DTF 143 II 77
BGE 139 II 470ATF 139 II 470DTF 139 II 470
1C_15/2019
1C_453/2020
1C_693/2020
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 36a GSchVart. 36a OEauxart. 36a OPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
BGE 139 II 271ATF 139 II 271DTF 139 II 271
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
1C_453/2020
1C_693/2020
Art. 41a GSchGart. 41a LEauxart. 41a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
1C_453/2020
1C_693/2020
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41d GSchVart. 41d OEauxart. 41d OPAc
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
Art. 41d GSchVart. 41d OEauxart. 41d OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT
§ 20 PBG
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 18a NHGart. 18a LPNart. 18a LPN
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
BGE 128 I 167ATF 128 I 167DTF 128 I 167
BGE 142 II 182ATF 142 II 182DTF 142 II 182
BGE 141 III 401ATF 141 III 401DTF 141 III 401
BVGer A-1956/2014TAF A-1956/2014TAF A-1956/2014
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_453/2020
1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_453/2020
1C_693/2020
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
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1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
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1C_15/2019
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
§ 1 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_15/2019
BGE 146 II 134ATF 146 II 134DTF 146 II 134
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_266/2020
BGE 141 V 281ATF 141 V 281DTF 141 V 281
1C_283/2019
1C_597/2014
EGV-SZ 2009 B 8.4
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
2C_525/2013
2C_526/2013
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF