III 2022 10
Kammergericht
23. Mai 2022Deutsch41 min
A. A.________ ist Eigentümer des im Weiler C.________, Muotathal gelegenen "Tätschdachhauses" C.________ D.________, welches Teil einer historischen Bautengruppe bildet. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 ersuchte er den Gemeinderat Muotathal um Entlassung des Gebäudes aus dem KIGBO (Kantonales Inventar geschützter Bauten und Objekte, neu: KSI, Kantonales Schutzinventar).
Source sz.ch
III 2022 10
Entscheid vom 23. Mai 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Schutzwürdigkeit eines Gebäudes
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ ist Eigentümer des im Weiler C.________, Muotathal gelegenen "Tätschdachhauses" C.________ D.________, welches Teil einer historischen Bautengruppe bildet. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 ersuchte er den Gemeinderat Muotathal um Entlassung des Gebäudes aus dem KIGBO (Kantonales Inventar geschützter Bauten und Objekte, neu: KSI, Kantonales Schutzinventar).
Erwägungen
Mit Beschluss vom 27. August 2021 hielt der Gemeinderat ohne Begründung fest, er unterstütze das Anliegen des Gesuchstellers und leite das Gesuch an den Regierungsrat zur Weiterbehandlung weiter. Am 21. Oktober 2021 besichtigte die Denkmalpflegerin des Kantons Schwyz das Objekt.
Dispositiv
B. Mit Beschluss Nr. 936/2021 vom 28. Dezember 2021 hat der Regierungsrat entschieden:
1. Das Gesuch um die Entlassung des Hauses C.________ D.________ in Muotathal, KTN B.________, aus dem KSI wird abgelehnt. Das Haus C.________ D.________ bleibt unter der Nr. E.________ im KSI erhalten. Es wird neu als Objekt von regionaler Bedeutung im KSI geführt. Es gilt der Schutzumfang nach § 5 Bst. b DSV (Schutzziel II: Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes, Bewahrung der Raumstrukturen).
2. Im Falle einer Restaurierung des Hauses C.________ D.________ in Muotathal muss die Planung von der kantonalen Denkmalpflege begleitet werden (§ 6 DSG).
2. Das Objekt ist im Grundbuch anzumerken. Die Kosten trägt der Kanton (Amt für Kultur).
4. (Rechtsmittel-Belehrung)
5.-6. (Zustellung)
C. Gegen diesen Beschluss erhebt A.________ mit Eingabe vom 17. Januar 2022 fristgemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, mit dem sinngemässen Antrag, das Haus C.________ D.________, Muotathal, sei aus dem Schutzinventar zu entlassen. Des Weiteren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Änderung der Einstufung der Bedeutung des Schutzobjektes von "lokal" auf "regional" sowie die Festlegung des Schutzzieles II gemäss § 5 lit. b DSV (und dabei insbesondere die Pflicht zur Bewahrung der Raumstrukturen). Sinngemäss wird zudem die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 sowie Ziff. 3 des Regierungsratsbeschlusses beantragt.
D. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragt das Bildungsdepartement die Abweisung der Beschwerde.
A.________ reicht dem Gericht mit Eingabe vom 8. Februar 2022 ergänzende Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 äussert er sich zur Vernehmlassung des Bildungsdepartements, wobei er sinngemäss an seinen Anträgen festhält.
Das Bildungsdepartement nimmt dazu mit Eingabe vom 21. März 2022 Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das seit dem 1. Januar 2020 geltende Denkmalschutzgesetz (DSG, SRSZ 720.100) sowie die dazugehörige Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV; SRSZ 720.111) vom 10. Dezember 2019 bezwecken unter anderem die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Ortsbilder und Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 1 DSG). Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt (§ 3 Abs. 1 DSG). Schutzobjekte können neben Ortsbilder auch Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung sein (§ 3 Abs. 2 lit. a und b DSG).
Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss § 3 Abs. 2 lit. b DSG (§ 4 Abs. 1 DSG). In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von § 3 Abs. 1 DSG ein erheblicher Wert zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten (§ 4 Abs. 2 DSG).
Der Regierungsrat nimmt gemäss § 5 Abs. 1 DSG Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern (lit. a) das Objekt besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist, und (lit. b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid zugestellt (§ 5 Abs. 2 DSG). Der Regierungsrat beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar (§ 15 Abs. 1 lit. a DSG). Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist zuständig für die Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall (§ 3 Abs. 3 lit. f DSV). Bereits unter dem durch das DSG ersetzten alten Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (aKNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927 entschied der Regierungsrat über die Schutzwürdigkeit eines Objektes (§ 6 aKNHG; vgl. RRB Nr. 708/2017 vom 19.9.2017 betr. "Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzgesetz, DSG], Bericht und Vorlage an den Kantonsrat" [nachstehend: RRB Nr. 708/2017] S. 6).
1.2 § 21 DSG enthält Übergangsbestimmungen: Im (vormaligen) Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) verzeichnete Gebäude werden mit Inkrafttreten des DSG ins Schutzinventar überführt (Abs. 2). Es wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die Inventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inventarbereinigung erfolgt, informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer (Abs. 3). Zuständig für die Überführung und Inventarbereinigung ist die kantonale Denkmalpflege (§ 13 Abs. 1 DSV), wobei gemäss § 13 Abs. 2 DSV der Regierungsrat die Einzelheiten regelt. Die Bereinigung des KSI erfolgt grundsätzlich gemeindeweise. Laut einer Medienmitteilung des Bildungsdepartements vom 29. Juni 2020 wurde die Bereinigung des KSI ab 2020 in den Gemeinden Rothenthurm und Tuggen im Sinne eines Pilotprojektes in Angriff genommen, das Erkenntnisse für die Inventarbereinigung in den weiteren Gemeinden bringen soll. Im Verlaufe des Jahre 2021 wurde die Bereinigung in den Gemeinden Wollerau und Feusisberg an die Hand genommen und anfangs 2022 in den Gemeinden Ingenbohl und Lachen. Der Abschluss der Inventarbereinigung ist für das Jahr 2025 vorgesehen Nach Inkrafttreten des DSG soll gemäss § 5 DSG auch geprüft werden, welche Objekte neben den vom KIGBO direkt ins KSI überführten Gebäuden neu ins kantonale Schutzinventar aufzunehmen (und welche allenfalls aus dem KSI zu entlassen) sind (vgl. RRB Nr. 708/2017 S. 9 oben [zu § 4]).
1.3.1 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (Urteil BGer 1C_499/2019 vom 7.7.2020 Erw. 3.3 mit Hinweisen; BGE 118 Ia 384 Erw. 5a S. 389; 120 Ia 270 Erw. 4a S. 275; 135 I 176 Erw. 6.2 S. 182; je mit Hinweisen). Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Die Frage, ob die Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebäude oder Anlagen für einen "Allgemeinbetrachter" oder "Durchschnittsbürger" ohne weiteres erkennbar sei, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen kein entscheidendes Kriterium für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung (Urteil des BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.1 und 6.3.2; BGE 120 Ia 270 Erw. 4a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem nicht nur das ästhetische Kriterium anwendbar. Geschützt wird auch, was für eine Epoche typisch oder für einen Stil repräsentativ ist, selbst aus neuerer Zeit (d.h. Zeugen aus dem ausgehenden 19. und auch dem 20. Jahrhundert), was ermöglicht, Fabrik- oder Gewerbebauten aus neuerer Zeit zu schützen, die nicht notwendigerweise Kunstwerke sind (vgl. BGE 118 Ia 384 Erw. 5a; Urteil BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 4.6).
1.3.2 Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit und die notwendige Interessenabwägung erfordern mithin spezifische Fachkenntnisse, über welche die entscheidenden Behörden (i.c. der Regierungsrat) in der Regel nicht verfügen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6.A., Band 1, S. 300 m.H.; Engeler in Ehrenzeller/Engeler, Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 162). Allfällig vorhandenen Fachgutachten kommt deshalb eine massgebliche Bedeutung zu.
In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Kantone gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 verpflichtet sind, Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege zu bezeichnen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vom 16. Januar 1991 sorgen die Kantone für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag und sie haben dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege zu bezeichnen. Diese Aufgabe erfüllt im Kanton Schwyz in Bezug auf die Denkmalpflege die kantonale Denkmalpflege. Diesen Fachstellen kommt beim Vollzug des Heimatschutzes eine zentrale Bedeutung zu (VGE III 2020 173 vom 30.12.2020 Erw. 2.1.3 m.H.a. VGE III 2014 116 vom 25.11.2014 Erw. 7.1). Inhaltlich stellt ein Amtsbericht i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. a VRP einer Behörde, welche aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt, ein Gutachten dar (Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., § 7 Rz. 60, 149).
Kommt den Feststellungen der fachkundigen Behörde oder externen Gutachtern zu den Qualitäten eines Schutzobjektes somit grosses Gewicht zu, dürfen sich die rechtsanwendenden Behörden nicht ohne triftige Gründe bzw. nur ausnahmsweise darüber hinwegsetzen und sie müssen Abweichungen begründen (Urteile BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 140 II 264 Erw. 2.3; BGE 137 III 226 Erw. 4; 1C_595/2013 vom 21.2.2014 Erw. 4.1.2; 1C_626/2017 und 1C_628/2017 vom 16.8.2018 Erw. 5.4; Saputelli, Umfassende Interessenabwägung beim Denkmalschutz, PBG 2016/3 S. 33; Plüss in: Kommentar VRG; 3.A., § 7 Rz 147). Das gilt namentlich dann, wenn die entscheidende Behörde nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt (BGE 139 II 185 Erw. 9.2). Dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch dann, wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (BGE 136 II 214 Erw. 5 m.H.). Solche triftigen Gründe liegen etwa vor, wenn ein Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Urteil BGer 1C_595/2013 vom 21.2.2014 Erw. 4.1.1), der Gutachter nicht über hinreichende Sachkenntnisse sowie die erforderlichen Unterlagen verfügt, wenn der Gutachter die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet oder seine Erkenntnisse nicht begründet hat (Plüss in: Kommentar VRG, 3.A., § 7 Rz 146 f.).
2. In Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat der Regierungsrat bei der Beurteilung des Entlassungsgesuches auf die Begutachtung der kantonalen Denkmalpflege sowie Ausführungen von Dr. Michael Tomaschett im jüngst erschienen Kunstdenkmälerband "Die östlichen Gemeinden des Bezirks Schwyz", Bern 2021, abgestellt. Er gelangte zum Schluss, dass weder der Eigentümer noch der Gemeinderat Muotathal qualifizierte Gründe für eine Entlassung des Hauses C.________ D.________ aus dem Schutzinventar anführen könnten. Überwiegende private Interessen, welche dem Schutzstatus entgegen stehen würden, lägen nicht vor. Das Haus befinde sich in einem guten Zustand und könne auch weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden. Dem Bau komme kulturell und kunsthistorisch ein erheblicher Wert zu; aufgrund dieses hohen kulturellen und kunsthistorischen Wertes werde die bisherige lokale Einstufung dem Bau nicht gerecht und es dränge sich eine Aufstufung als regional bedeutendes Objekt auf. Zudem sei das Schutzziel II (Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes; Bewahrung der Raumstrukturen) festzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, im angefochtenen Beschluss werde Bezug genommen auf eine Photographie und eine Beschreibung in einem kommerziellen Buch, wobei er keine Einwilligung zur Aufnahme und Publikation dieses Fotos oder eines Beschriebs seines Hauses erteilt habe. Der Beschwerdeführer bezieht sich diesbezüglich offenbar auf den Band "Die Kunstdenkmäler des Kantons Schwyz, Neue Ausgabe Band V, Die östlichen Gemeinden des Bezirks Schwyz" von Michael Tomaschett (herausgegeben von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte GSK, Bern 2021). Durch die Publikation des Photos und des Beschriebs sei er in seinen Eigentums- und Urheberrechten verletzt worden.
3.2 Die Frage der Zulässigkeit der Verwertung einer Photographie eines Gebäudebestandteils (im fraglichen Werk findet sich nur eine Abbildung einer Bauinschrift an der südlichen Fassade) in einer öffentlichen Publikation ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Urheberrechte des Beschwerdeführers tangiert werden sollten, da das Urheberrecht den Urheber eines Werkes schützt (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, URG, SR 231.1). Der Beschwerdeführer ist nicht Urheber seines mehrere hundert Jahre alten Wohnhauses, da er dies unstreitig nicht geschaffen hat. Zudem beschränkt sich der urheberrechtliche Schutz auf maximal 70 Jahre seit dem Tod des Urhebers (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG). Inwiefern die Publikation der fraglichen Photographie seine Eigentumsrechte einschränkt, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
3.3 Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Hauses C.________ D.________ u.a. auf Ausführungen und photographische Darstellungen im erwähnten Kunstdenkmälerband abgestellt hat, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Verfahren des Denkmalschutzes gilt - wie im gesamten verwaltungsrechtlichen Verfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss § 18 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) ermittelt die Behörde von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehalten bleibt § 19 VRP. Die Behörde kann die Parteien veranlassen, ihre Anträge zu verdeutlichen oder zu ergänzen (§ 18 Abs. 2 VRP). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht. In § 19 Abs. 1 VRP wird diesbezüglich statuiert, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. Verweigert eine Partei dies Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP). Für den Denkmalschutz wird die Mitwirkungspflicht in § 7 DSG konkretisiert. Danach haben Eigentümer von Objekten, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, Besichtigungen und notwendige Untersuchungen durch die kantonale Fachstelle oder von ihr beauftragte Fachleute zu ermöglichen.
Als Beweismittel gelten gemäss § 24 Abs. 1 VRP insbesondere Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen (lit. a), Auskünfte der Parteien und Drittpersonen (lit. b), Urkunden (lit. c), Augenschein (lit. d), Gutachten von Sachverständigen (lit. e) und die Parteibefragung (lit. f). Der Sachverhalt kann sodann auch auf andere Weise untersucht werden. Als Urkunden gelten z.B. Aufzeichnungen auf Bildträgern. Fotos, Filme, Pläne u.ä. sind geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Entsprechend stellt auch eine Photographie eine Urkunde und damit ein Beweismittel dar (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Rz 3012 m.H.; Plüss in: Kommentar VRG, 3.A., § 7 Rz 63), welches von der Verwaltungsbehörde zur Sachverhaltsabklärung beigezogen werden kann, ohne dass der Eigentümer des abgebildeten Objektes seine Zustimmung dazu geben müsste. Die Behörde kann als Erkenntnisquelle im Übrigen auch Allgemeinwissen heranziehen, im Internet recherchieren oder - wie vorliegend - die Fachliteratur konsultieren (vgl. Plüss, Kommentar VRG, 3.A., § 7 Rz 43 m.H.).
3.4 Im Übrigen ist der Kanton gestützt auf § 4 DSG verpflichtet, ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte zu führen und darin schutzwürdige Einzelbauten und Gebäudegruppen aufzunehmen. Eigentümer sind gestützt auf § 7 DSG verpflichtet, Besichtigung und notwendige Untersuchungen durch die kantonale Fachstelle oder von ihr beauftragten Fachleuten zu ermöglichen. Die Dokumentation in der Buchreihe über die Kunstdenkmäler im Kanton Schwyz, welche seit 1920er Jahren erstellt wird, erfolgt im Auftrag des Regierungsrates. Die Dokumentation von Baudenkmälern im Rahmen dieser Buchreihe stellt mithin eine öffentliche Aufgabe dar und Untersuchungen im Rahmen der Inventarisierungen inklusive Erstellen von Bildmaterial (Fotografieren) sind vom Eigentümer grundsätzlich zu dulden. Darüberhinaus ist auf das im Kanton Schwyz geltende Öffentlichkeitsprinzip zu verweisen. Danach hat jede Person Anspruch darauf, amtliche Dokumente einzusehen und Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (§ 5 Abs. 1 Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz, ÖDSG, SRSZ 140.410). Im Auftrag des Kantons erstellte Dokumentationen über Kulturgüter - und dazu gehören auch schutzwürdige Einzelbauten - fallen mithin unter das Öffentlichkeitsprinzip und damit auch die im Zusammenhang mit der Dokumentation und Inventarisierung erstellten Fotografien. Dass überwiegende private Interessen gegen die Veröffentlichung der fotografischen Dokumentation eines Balkens am Haus des Beschwerdeführers sprechen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt.
Die Pflicht für die Bestandesaufnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Raumplanungsrecht. Die allgemeine bundesrechtliche Planungspflicht nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 fordert von Bund, Kantonen und Gemeinden die Erarbeitung der notwendigen Planung für ihre raumwirksamen Aufgaben und deren Abstimmung untereinander. Dazu ist eine Bestandesaufnahme notwendig, wozu auch Baudenkmäler gehören (Engeler, Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 126).
3.5 Letztlich weist das Bildungsdepartement korrekt darauf hin, dass sich eine Abbildung der verzierten Südstrebe - wie sie im Kulturdenkmälerband "Die östlichen Gemeinden des Bezirks Schwyz" enthalten ist - bereits im Buch "Die Bauernhäuser der Kantone Schwyz und Zug" von Dr. Benno Furrer (Basel 1994, S. 2018) sowie auf dem Inventarblatt der Bauernhausforschung (BHI-Kurzinventar, Beilage BHI 4-6/49) befindet (vgl. Vi-act. 3 und 6). Des Weiteren befinden sich Abbildungen des Hauses etwa im Buch "Üsäs Muotithal", 1991, Hrsg. Gemeinde Muotathal, wo das Haus als Stammsitz der F.________ verzeichnet ist (Aussenansicht, vgl. Vi-act. 4) oder im Band "Stützlers Bauten in drei Epochen" von Stefan Suter, 2017 (Aussenaufnahme, Vi-act. 8), worauf das Bildungsdepartement ebenfalls korrekt verweist. Die Aussenansicht des Hauses kann im Übrigen von jedermann weltweit über Google Streetview betrachtet werden.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Entlassung des Gebäudes C.________ D.________, Muotathal, aus dem KSI. Die Inventarisierung basiere auf einer Besichtigung des Gebäudes durch Dr. Benno Furrer, welche vor 36 Jahren stattgefunden habe. Die Denkmalpflegerin des Kantons habe das Haus am 21. Oktober 2021 während nur gerade 45 Minuten besichtigt. Er sei als Eigentümer nie über den Inhalt der Inventarisierung bzw. über frühere Inventarisierungen informiert worden. Er habe dazu auch keine Stellung nehmen können. Das Haus entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen und Bedürfnissen (Isolation, Raumhöhe, Raumeinteilung usw.). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang sinngemäss auch geltend, eine Sanierung sei finanziell nicht tragbar auch nicht in Berücksichtigung allfälliger kantonaler Subventionen, welche maximal 20% betragen würden. Die Inventarisierung verletze seine Eigentumsrechte. Die in verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie stehe über dem Denkmalschutzgesetz. Auch sei die Anwendung des DSG nicht zwingend. Der Beschwerdeführer rügt zudem sinngemäss, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Unterschutzstellung seines Hauses.
4.2.1 Ob ein Gebäude schutzwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und § 5 Abs. 1 lit. b DSG zu qualifizieren ist, ist - wie vorstehend erwähnt - gestützt auf einen wissenschaftlichen Befund zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem Regierungsrat diesbezüglich kein freies Ermessen zu. Die rechtsanwendende Behörde darf sich nicht ohne triftige Gründe über die Feststellung der fachkundigen Behörde zu den Qualitäten eines Schutzobjektes hinwegsetzen. Das gilt namentlich dann, wenn die entscheidende Behörde nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt (Urteil BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 5.2 m.H. auf BGE 140 II 264 Erw. 2.3; BGE 137 III 226 Erw. 4; BGE 136 II 214 Erw. 5 m.H; 1C_595/2013 vom 21.2.2014 Erw. 4.1.2; 1C_626/2017 und 1C_628/2017 v. 16.8.2018 Erw. 5.4; Plüss in: Kommentar VRG, 3.A., § 7 Rz 147). Auch handelt es sich beim Denkmalschutzgesetz sowie den bundesrechtlichen Vorgaben für den kantonalen Denkmalschutz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um zwingende Vorschriften. Das gesamte Verwaltungsrecht stellt grundsätzlich zwingendes Recht dar und ist von Amtes wegen durchzusetzen (Waldmann/Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 30).
4.2.2 Wie bereits der Regierungsrat dargelegt hat, wird das streitige Haus in der Fachliteratur wiederholt erwähnt. Im Band V, Kunstdenkmäler des Kantons Schwyz von Michael Tomaschett (S. x f.) wird u.a. festgehalten, dass es sich beim Gebäude um den ältesten baudatierten Blockbau im Ortsteil C.________ handle und es gemäss Giebelinschrift 1575 erstellt wurde.
In der von Kaplan Alois Gwerder verfassten Liegenschaftsgeschichte Muotathal/Illgau (1993, Band 4) wird das Haus als stattliches, immer noch gut erhaltenes Doppelwohnaus mit grosser Stube nach Süden und kleiner Stube nach Norden beschrieben (ursprünglich mit einem Pestloch und gotischen Fenstern versehen), welches 1575 von G.________ erstellt worden sei (Vi-act. 5).
Aufgeführt ist das Haus im Weiteren im Bauernhausinventar der Zentralschweiz, wo u.a. diverse Details auch photographisch dokumentiert werden (Vi-act. 3). Diverse Hinweise zum Gebäude finden sich auch in dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Volkskunde herausgegebenen und von Benno Furrer verfassten Fachbuch "Die Bauernhäuser der Kantone Schwyz und Zug" (Vi-act. 6).
Die Denkmalpflegerin des Kantons Schwyz führt in ihrem Fachbericht vom 11. November 2021, welcher photographisch dokumentiert ist (Aussenansichten, da Innenaufnahmen verweigert wurden), nach einer Besichtigung des Gebäudes aus (Vi-act. 11):
Das um 1575 erbaute Wohnhaus liegt im Weiler C.________ nordöstlich des Ortskerns von Muotathal. Der Blockbau wird auf der Ost- und Westseite von zwei weiteren Schutzobjekten flankiert. Es handelt sich ebenfalls um Blockbauten in ähnlichen Dimensionen. Sie bilden zusammen eine bedeutende Baugruppe und sind ortsbildprägend.
Das stattliche vollständig unterkellerte Tätschdachhaus mit Seitenlauben und Firstkammer ist der älteste baudatierte Blockbau im Ortsteil C.________. Gemäss Bauinschrift im Giebelfeld der südlichen Hauptfassade wurde es 1575 neu errichtet. (…). An- und Erweiterungsbauten an der östlichen Trauffassade erfolgten 1975 bzw. nach 1985. Der Bau weist einen mehrrilligen, bauzeitlichen Fries als Bauschmuck auf (…). Die Firstkonsolen sind zudem mit drei Querstäben verziert, die Südstrebe der Westlaube ist zusätzlich mit einem leeren Wappenschild verziert.
Konstruktion und Raumstruktur sind weitgehend bauzeitlich erhalten. (…). Das Vorderhaus mit Stube und Nebenstube wurde vermutlich im Jahre 1975 erneuert. Nebst der Entfernung von Kachelofen und Buffet wurden wohl auch die Raumhöhen verändert. (…). Nach wie vor erhalten hat sich die Ausstattung der hinteren Stube mit grünem Kachelofen, datiert 1796, einem Hängeschränkchen, Felder-Wand- und Deckentäfer sowie einem Fischgratparkett. (…).
In der Beurteilung führt die Denkmalpflegerin aus, das Wohnhaus sei ein Vertreter der spätmittelalterlichen Wohnbaugruppe Innerschweiz, welche als Blockbau ab dem 12. Jahrhundert in regionaltypischer Konstruktion und Raumdisposition nachgewiesen sei. Der Bau sei weitgehend bauzeitlich erhalten. Das Holzhaus sei grundsätzlich in einem guten Zustand, schutzwürdig und schutzfähig. Ihm komme als prägendes Element der traditionellen Siedlungslandschaft und als spätmittelalterlicher Blockbau mit einem hohen Anteil an originaler Bausubstanz ein erheblicher kultureller Wert zu. Zusammen mit den benachbarten Schutzobjekten C.________ H.________ und I.________ handle es sich zudem um eine wertvolle ortsbildprägende Baugruppe.
Vernehmlassend legt das Bildungsdepartement als Fachbehörde zudem dar, dass das Haus das älteste Gebäude im Weiler C.________ ist. Die drei Tätschdachhäuser des Weilers stellten eine wertvolle Bautengruppe dar und sie prägten die Kulturlandschaft von C.________ entscheidend. Die hölzernen Baukernhäuser aus der Zeit des Spätmittelalters und der Neuzeit bildeten ein prägendes Element der Innerschweizer Architekturlandschaft. Vom 12. bis zum 14. Jahrhundert sei im Schwyzer Talkessel ein Haustyp fassbar, der sich in der Folge in der gesamten Innerschweiz verbreitet habe. Erst durch die wissenschaftliche Erforschung dieser Häuser seit der zweiten Hälfte der 1980-er Jahre sei die ausserordentliche Bedeutung dieser Bauten ans Licht gekommen. In Fachkreisen werde von einem europaweit einmaligen Bestand gesprochen.
4.2.3 Nach dem Gesagten liegt zur Frage der Schutzwürdigkeit des Objektes ein Fachbericht der zuständigen kantonalen Behörde vor, welcher im Ergebnis mit den Ausführungen in der Fachliteratur und mit früheren Beurteilungen (vgl. KIGBO, Bauernhausinventar) übereinstimmt. Die fachliche Qualifikation der kantonalen Denkmalpflegerin kann nicht bestritten werden (vgl. VGE III 2020 173 v. 30.12.2020 Erw. 2.2. m.H.). Der Fachbericht ist nachvollziehbar und begründet und wurde nach einem Augenschein vor Ort erstellt. Es wird auf die Stellung des Objektes im Zusammenhang mit der historischen Baukulturentwicklung hingewiesen, besondere gestalterische Elemente werden aufgezeigt, die Bedeutung der Baute in der Umgebung mit den beiden anderen dort vorhandenen mittelalterlichen Holzbauten wird erörtert und es wird auch auf Eingriffe in die originale Bausubstanz hingewiesen. Das Objekt erfüllt offenkundig mehrere Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 1 DSV. So stellt es einerseits ein prägendes Element des baukulturellen Erbes dar (§ 6 Abs. 1 lit. b DSV) und andererseits handelt es sich um eine mittelalterliche Blockbaute mit einem hohen Anteil an originaler Bausubstanz (§ 6 Abs. 1 lit. d DSV). Insgesamt ist die Vorinstanz mithin zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Haus C.________ D.________ schutzwürdig im Sinne von § 3 DSG ist. Weder der Beschwerdeführer noch der Gemeinderat Muotathal vermögen ansatzweise zu begründen, weshalb die Schutzwürdigkeit des Objektes trotz dessen Alters, dessen Beschaffenheit und Ausgestaltung, dessen Zeugnisqualität und seiner Situierung nicht als Schutzobjekt zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass in dem von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Gemeinde Muotathal verabschiedeten Zonenplan das fragliche Objekt zusammen mit den zwei Nachbarhäusern rechtskräftig der Dorfzone D zugeteilt ist, welche gemäss Art. 64 Abs. 1 BauR die Erhaltung und angemessene Erneuerung schützens- und erhaltenswerter Gebäudegruppen und deren Umgebung bezweckt. Die Entlassung aus dem Inventar und ein dadurch ermöglichter Abbruch des Objekts würde dieser Zwecksetzung klar widersprechen. Umso unverständlicher ist der mit keinem Wort begründete Beschluss des Gemeinderats von Muotathal vom 27. August 2021, zumal auf der Internetseite der Gemeinde festgehalten wird, dass die Bevölkerung mit der Tradition sehr verbunden sei und die noch vorhandenen alten Bauernhäuser als grösster kulturellen Schatz der Gemeinde (abgesehen von der Kirche) bezeichnet werden.
4.2.4 An der korrekten Qualifikation des Objektes als Schutzobjekt im Sinne von § 3 DSG ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - über frühere Inventarisierungen nie informiert worden sei.
Das Gebäude war bereits im KIGBO aufgeführt. Dieses Inventar galt bis zum Inkrafttreten des DSG am 1. Januar 2020 als rein behördenverbindliches und nicht abschliessendes Hinweisinventar für die Gemeinden. Das Inventar wurde vom Kanton als verwaltungsweisendes Instrument erstellt und den Gemeinden zur Vernehmlassung und Mitwirkung unterbreitet (vgl. Justizdepartement des Kantons Schwyz, Richtlinien für den Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz, 1989, S. 81). Entsprechend wurde dem Eintrag ins KIGBO in der Rechtsprechung als blosses Planungsinstrument mit Weisungscharakter gegenüber den Gemeinden keine Verfügungsqualität zugesprochen; Aufnahme ins KIGBO und Entlassung aus dem KIGBO wurden nicht als anfechtbare Verfügungen qualifiziert (vgl. EGV 1984 Nr. 9; EGV 2009 B 8.8 Erw. 2.6.2 m.H.). Grundeigentümerverbindlich wurde über den Schutz von Bauwerken grundsätzlich erst im Zusammenhang mit dem Abbruch oder Umbau einer schutzwürdigen Baute entschieden oder beim Erlass vorsorglicher Massnahmen durch den Gemeinderat und den Regierungsrat zum Schutz eines Objektes. Das Baubewilligungsverfahren war mithin in der Regel das Verfahren, in welchem sich der Grundeigentümer zu einer in Frage stehenden Schutzwürdigkeit einer Baute äussern bzw. diese bestreiten konnte oder wenn - ausnahmsweise - der Gemeinderat oder der Regierungsrat vorsorgliche Massnahmen zum Schutz einer Baute erliessen. Im Rahmen der rein behördenverbindlichen Erstellung des Hinweisinventars wurden demgegenüber - soweit ersichtlich - keine Anhörungen durchgeführt. Im Rahmen des Erlasses von behördeninternen Planungsmitteln werden nicht unmittelbar Rechte oder Pflichten einer bestimmten Person begründet, welche gegenüber dieser verbindlich und erzwingbar wären (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., Rz 874). Ein Anhörungsrecht bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, in welchem eine Verfügung oder ein Entscheid erlassen wird (§ 21 Abs. 1 VRP; vgl. auch Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Rz 271). Beim Erlass von verwaltungsinternen Weisungen besteht demgegenüber grundsätzlich kein Anhörungsrecht; es handelt sich nicht um Verfahren, welche mit einer Verfügung oder einem Entscheid abgeschlossen werden.
Mit dem Inkrafttreten des DSG wurden dann die im KIGBO verzeichneten Objekte ins KSI überführt (§ 21 Abs. 2 DSG). Damit wird die Unterschutzstellung für den Grundeigentümer grundsätzlich verbindlich. Allerdings sieht das Gesetz als Übergangsregelung eine Inventarbereinigung vor, über welche die Grundeigentümer informiert werden (§ 21 Abs. 3 DSG). Im Rahmen der Inventarbereinigung wird den Grundeigentümern mithin das rechtliche Gehör gewährt und sie können beim zuständigen Departement Einsprache erheben (§ 21 Abs. 4 DSG).
Das Bildungsdepartement legt korrekt dar, dass der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Gesuch um Entlassung seines Hauses aus dem Inventar eine Inventarbereinigung bezüglich seines Hauses eingeleitet hat. Vor dem für die Gemeinde Muotathal vom Regierungsrat festgelegten Zeitraum für die Inventarbereinigung (§ 21 Abs. 3 DSG, § 13 Abs. 2 DSV) wurde mithin über die Aufnahme bzw. die Entlassung des Hauses C.________ D.________ entschieden. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu im Rahmen seines Gesuches und auch im Rahmen der Besichtigung der Denkmalpflegerin vor Ort zur Schutzwürdigkeit des Objektes äussern.
4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, ohne Aufnahme des Gebäudes ins KIGBO im Jahre 1985 hätte sich die ganze Angelegenheit erledigt, verkennt er, dass auch ohne Inventarisierung spätestens bei Vorliegen eines Abbruchgesuches für das fragliche Objekt die Schutzwürdigkeit hätte geprüft werden müssen und ein Abbruch nicht hätte bewilligt werden können. Die im KIGBO inventarisierten Objekte, welche gemäss § 21 Abs. 2 DSG ins KSI übernommen wurden, stellen keine abschliessende und umfassende Erfassung der Schutzobjekte dar (VGE III 2021 161 v. 30.3.2022 Erw. 2.5).
4.3 Die in Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie umfasst die Baufreiheit, welche die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung schützt. Die Unterschutzstellung eines privaten Gebäudes stellt daher einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Beschränkungen dieses Nutzungsrechts müssen als Grundrechtseingriffe die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen und damit namentlich auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und sie müssen verhältnismässig sein. Während schwerwiegende Einschränkungen im formellen Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, genügt für leichte Eingriffe eine Grundlage im Verordnungsrecht. Ein schwerer Eingriff liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 145 I 156 Erw. 4.1). Ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie wurde bezüglich einer Unterschutzstellung bejaht, die den Umbau eines Gebäudes wesentlich beschränkte, weil insbesondere Volumen und Fassaden aufrechterhalten werden mussten (Urteil BGer 1C_212/2014 vom 18.11.2014 Erw. 4.2), ebenso bei einer Unterschutzstellung nicht nur des Äusseren des Gebäudes, sondern auch der inneren Raumaufteilungen und verschiedener Ausstattungselemente, was die Umbaumöglichkeit wesentlich beschränkt (vgl. Urteil BGer 1C_368/2019 vom 9.6.2020 Erw. 9.3).
Jedenfalls stellt eine Unterschutzstellung unter das Schutzziel II (vorstehend Erw. 2) mithin einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar (vgl. VGE III 2021 18 vom 31.5.2021 Erw. 3.3 [zur Publikation in den EGV-SZ 2021 vorgesehen]).
4.4 Der Schutz des kulturellen Erbes wird in der Verfassung vorgegeben (Art. 78 Abs. 1 BV), wobei dem Grundsatz nach die Kantone dafür zuständig sind. Des Weiteren verpflichtet auch das RPG die Kantone zum Schutz bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler (wozu auch Einzelbauten zu zählen sind). Mit Erlass des Denkmalschutzgesetzes ist der Kanton den vorstehend dargelegten und verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutzanliegen nachgekommen. Mit dem Denkmalschutzgesetz und der Regelung der Unterschutzstellung eines Objektes (Erw. 1.1) besteht die erforderliche gesetzliche Grundlage, welche einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigen kann. Das Denkmalschutzgesetz umschreibt die Schutzobjekte, namentlich auch Einzelbauten, sowie die Kriterien zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit (VGE III 2021 18 v. 31.5.2021 Erw. 3.3.4).
4.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern zudem ganz allgemein im öffentlichen Interesse (BGE 118 Ia 384 Erw. 5a m.H.; BGE 120 Ia 270; Urteil des BGer 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 6.1; 1C_212/2014 vom 18.11.2014 Erw. 4.3). Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es einen denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Einzelfall zu prüfen (BGE 120 Ia 270 Erw. 4a; BGE 140 I 381 Erw. 4.5; Urteil BGer 1C_514/2020 vom 5.5.2021 Erw. 6.3). Dabei ist - wie vorstehend erwähnt (Erw. 1.3.1) - von einer sachlichen, auf wissenschaftliche Kriterien gestützten Gesamtbetrachtung auszugehen, die den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerkes mitberücksichtigt. Dieser Vorgabe entspricht die Unterschutzstellung, und das öffentliche Interesse ist mithin ausgewiesen.
4.6.1 Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein durch Schutzmassnahmen verursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 Erw. 2c, S. 222). Demnach können sehr erhebliche finanzielle Interessen der Verfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses im Wege stehen. Dagegen müssen auch sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes weichen, weil sonst das Gemeinwesen kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte (Urteile BGer 1C_514/2020 v. 5.5.2021 Erw. 9.1; m.H. auf 1P.509/1995 v. 30.9.1996 Erw. 4b; 1P.584/1994 v. 23.6.1995 Erw. 6b, publ. in: ZBl 1996 S. 366 ff.). Zudem können rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (Urteile BGer 1C_285/2017 v. 27.10.2017; 1C_55/2011 vom 1.4.2011 Erw. 7.1 mit Hinweisen). Gemäss dieser Rechtsprechung kommt rein finanziellen Interessen eines Eigentümers an der möglichst gewinnbringenden Nutzung seiner Liegenschaft im Verhältnis zu gewichtigen öffentlichen Interessen an raumplanerischen oder denkmalschützerischen Massnahmen grundsätzlich kein entscheidendes Gewicht zu (Urteile BGer 1C_514/2020 v. 5.5.2021 Erw. 9.1 m.H. auf 1P.509/1995 vom 30.9.1996 Erw. 4b; vgl. auch BGE 120 Ia 270 Erw. 6c; 126 I 219 Erw. 2c; Urteil 1C_128/2019 v. 25. 8.2020 Erw. 10.4). So nahm das Bundesgericht an, bei einem erheblichen Schutzinteresse bezüglich eines ehemaligen Badehotels könnten Mehrkosten einer Sanierung gegenüber einem Neubau von Fr. 200.--/m3 nicht als unverhältnismässig gelten (Urteil BGer 1P.509/1995 v. 30.9.1996 Erw. 4f). Sodann qualifizierte das Bundesgericht die Unterschutzstellung eines Wohnhauses, die eine moderne Wohnnutzung nicht verunmöglichte und bauliche Eingriffe zur Verbesserung der Isolation erlaubte, nicht als unzumutbar (Urteil BGer 1C_543/2009 v. 15.3.2010 Erw. 2.6). Die integrale Unterschutzstellung eines helvetischen Doppelwohnhauses wurde als zumutbar qualifiziert, weil damit die weitere Nutzung zu Wohnzwecken nicht verunmöglicht wurde und die erforderliche Sanierung gegenüber einem Ersatzbau keine unzumutbaren Mehrkosten verursachte (Urteil BGer 1C_368/2019 vom 9.6.2020 Erw. 11.4). Sodann erachtete das Bundesgericht die Unterschutzstellung einer Gründersiedlung, die namentlich bezüglich der Verbesserung der Isolation und des Ersatzes von Leitungen einen grossen Sanierungsbedarf aufwies, als zumutbar, obwohl die Eigentümer einwendeten, die Sanierung sei überaus teuer, ohne qualitativ den Standard eines Neubaus zu erreichen. In diesem Fall wurde nicht behauptet, die Sanierung würde mehr kosten als der Abriss der Siedlungen und deren Ersatz durch Neubauten (Urteil 1C_128/2019 v. 25.8.2020 Erw. 10, ins. Erw. 10.3 und 10.4; zum Ganzen 1C_514/2020 v. 5.5.2021).
4.6.2 Die umstrittene Unterschutzstellung ist geeignet, das schutzwürdige Gebäude zu erhalten. In Bezug auf die Erforderlichkeit der Massnahme stellt sich die Frage, ob die Eigentumsbeschränkung nicht weiter geht, als es zur Erreichung der angestrebten Gebäudeerhaltung erforderlich ist und ob weniger einschneidende Massnahmen, welche die schützenswerten Bestandteile der Liegenschaft bewähren könnten, ersichtlich sind. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Festlegung des Schutzzieles II (neben der Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes auch Pflicht zur Bewahrung der Raumstrukturen) sei nicht gerechtfertigt. Die Pflicht zur Bewahrung der Raumeinteilung führe zu Verlust von Wohnraum, da die bestehende Raumhöhe zu gering sei und die Raumeinteilung ungeeignet sei. Die Raumhöhen sowie die Raumeinteilung würden nicht mehr dem heutigen Standard entsprechen.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem Schutzumfang stellt sich auch im Zusammenhang mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinne. Weshalb diese zusammenhängenden Fragen nachfolgend gemeinsam zu überprüfen sind.
4.6.3 Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des historischen Gebäudes beschränkt sich grundsätzlich auf die original erhaltene Baustruktur. Diesbezüglich ist die Massnahme als erforderlich zu qualifizieren. Zu berücksichtigen gilt allerdings, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Bauwerk nach den praktizierten Grundsätzen der Denkmalpflege als Ganzes zu betrachten ist; zu diesem Schutzobjekt können auch weniger bedeutungsvolle Räume im Innern gehören. Der Schutz einzelner Bauteile ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem entspricht den heutigen Auffassungen über den Denkmalschutz nicht mehr (BGE 120 Ia 270 Erw. 4b; BGE 118 Ia 384 Erw. 5.3; Urteile BGer 1C_300/2011 v. 3.2.2012 Erw. 5.1.2; 1P.79/2005 v. 13.9.2005 Erw. 4.3). Das Bildungsdepartement legt vernehmlassend dar, dass die statische Struktur des Blockbaus zu erhalten sei. Eine zu starke Veränderung der inneren Grundrissstruktur hätte Auswirkungen auf das gesamte Gefüge und auch auf die Aussenwirkung, da die Aussenwände ihre Stabilität verlieren würden, weshalb im Innern ein komplett neues statisches Gerüst erstellt werden müsste. Andererseits anerkennt auch das Bildungsdepartement, dass das Schutzziel II durchaus Möglichkeiten von bauliche Veränderungen und zeitgemässe Anpassungen (insbesondere auch der Raumhöhen) beinhalte. Dies umso mehr, als dass es im Laufe der Zeit bereits baulichen Erneuerungen gegeben habe und auch ein Anbau erfolgt sei. Es entspricht denn auch den Vorgaben der von der Schweiz unterzeichneten Granada Konvention (Übereinkommen vom 3.10.1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa, SR 0.440.4), dass geschützte Objekte zeitgemäss genutzt und den heutigen Anforderungen angepasst werden können (Art. 11).
4.6.4 Vorliegend geht es um die Inventarisierung und Unterschutzstellung ohne konkrete Überprüfung eines Baugesuches. Bei der Inventarisierung kann bloss eine summarische Überprüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen werden. Es fehlen denn auch Angaben über die Kosten einer Renovation oder eines Neubaus. Die Rechtsfolgen der Unterschutzstellung sind mithin vorliegend nicht bezifferbar; daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer auf ein ähnliches Objekt in Muotathal verweist, bei welchem die Kosten der Renovation mit CHF 1.3 Mio. beziffert worden seien, ohne dazu allerdings konkretere Angaben zu machen. Massgeblich ist vorliegend zunächst, dass das Objekt bei einer Inventarisierung weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden kann. Auch erlaubt der bauliche Zustand eine Instandstellung. Das Bildungsdepartement hält fest, es gebe zahlreiche Beispiele von restaurierten ähnlichen Schutzobjekte, bei denen für die Probleme der Raumhöhe und Raumeinteilung sowie der Isolation vernünftige Lösungen hätten gefunden werden können. Konkrete Beispiele werden nicht genannt. Im KSI sind allerdings einige renovierte mittelalterliche bis neuzeitliche Holzbauten aufgelistet, welche - im Einvernehmen mit der Denkmalpflege - mit modernen An- oder Erweiterungsbauten kombiniert wurden und den heutigen Wohnansprüchen entsprechen (vgl. Gd. Schwyz, KSI Nr. 01.149, Engiberg, Nr. 01.212, Salachstr. 34; Gd. Ingenbohl KSI Nr. 03.016, Schillerweg 5; Gd. Steinen KSI Nr. 05.015, Kreuzgasse 3; Gd. Sattel, KS Nr. 06.006, Lustenaustrasse 51, Nr. 06.020 Neumattstrasse 15). Neuere Beispiele finden sich im Übrigen auch in der Gemeinde Muotathal (vgl. KSI Nr. 04.006, Wil, Nr. 04.015, Kaplanei Ried, Nr. 04.029 Aport 4; Nr. 04.052, Tristel, Nr. 04.063, Hauptstrasse). Insofern ist der Hinweis des Bildungsdepartementes auf die Möglichkeit einer zeitgemässen Erneuerung der Baute nachvollziehbar und begründet.
Da die Inventarisierung eines Schutzobjektes ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens in der Regel lediglich auf einer summarischen Überprüfung beruhen kann, da ein detailliertes Sanierungs- oder Nutzungskonzept nicht vorliegt, kommt auch dem festgelegten Schutzziel II nur eine relative Wirkung zu. Insofern lässt auch das Schutzziel II einen weiten Spielraum offen. Wie bereits erwähnt muss in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine zeitgemässe Nutzung möglich sein und entsprechende Anpassungen müssen zulässig bleiben, was auch von der Vorinstanz anerkannt wird. Auch Anpassungen betr. die Raumhöhe und die Raumaufteilung müssen möglich sein, soweit nicht statische Gründe einer solchen Änderung im Weg stehen (vgl. Urteil BGer 1P.637/1997 v. 6.5.1998 in ZBl 2000 S. 106). Allerdings kann erst bei Vorliegen eines Sanierungskonzepts geprüft werden, welche Raumstrukturen gewahrt werden können bzw. welche originalen Raumstrukturen erhaltenswert sind. Insofern kommt der Schutzzielfestlegung Programmcharakter zu; im Rahmen eines Umbaus bzw. dem entsprechenden Bewilligungsverfahren dazu stellt das Schutzziel keine unüberprüfbare rechtskräftige Grenze dar. In diesem Sinne ist das festgelegte Schutzziel zwar nicht zu beanstanden und es kann bestätigt werden, bei konkreten Bauabsichten kann es aber im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens wiederum auf seine Verhältnismässigkeit hin überprüft werden. Dies gilt im Übrigen auch für die Unterschutzstellung an sich. In Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses am denkmalpflegerischen Schutz des Hauses C.________ D.________ und der bestehenden Möglichkeit zu einer zeitgemässen Renovation, ist die Unterschutzstellung als verhältnismässig zu qualifizieren. Im Zusammenhang mit konkreten Bauabsichten im Baubewilligungsverfahren kann die Schutzmassnahme auf ihre Verhältnismässigkeit unter Umständen allerdings erneut überprüft werden (vgl. Engeler in: Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 266).
Nicht geltend gemacht wird im Übrigen, dass die Sanierung (unter Berücksichtigung der vom Kanton geleisteten Subventionen) mehr kosten würde als der Abriss und ein Neubau. Diesbezüglich wäre ohnehin zu beachten, dass das Objekt nicht durch einen beliebigen Zweckbau ersetzt werden könnte, sondern dass ein Neubau sich bezüglich Stellung, Bauvolumen, Bauhöhe, Baumaterial (Holz) und Fassadengestaltung den umliegenden Tätschdachhäusern anpassen müsste (Art. 64 Abs. 4 BauR).
4.6.5 Bei dieser Sachlage muss im vorliegenden Verfahren eine allfällige Kostenbeteiligung des Kantons an Renovations- und Umbauarbeiten nicht beurteilt werden. Es ist aber festzuhalten, dass Subventionen im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege das in der Bundesverfassung verankerte öffentliche Interesse bzw. Staatsziel, Kulturdenkmäler zu schonen und zu erhalten (Art 78 BV), fördern. Mit der Unterschutzstellung allein ist die Bewahrung von Denkmälern noch nicht gewährleistet. Es braucht daneben den steten Unterhalt der Objekte. Die finanzielle und fachliche Unterstützung dieser Massnahmen durch die öffentliche Hand ist ein wichtiges Mittel zur Förderung der Substanzerhaltung des kulturellen Erbes und zur zielgerichteten Steuerung zweckmässiger Lösungen (Rühle in: Handbuch Heimatschutzrecht, § 14 Rz 3). Die Regelung im Kanton Schwyz ist diesbezüglich mehr als unbefriedigend. Im DSG sind (anders als beispielsweise in § 34 ff. des Zuger Denkmalschutzgesetzes [DMSG; BGS-ZG 423.11] vom 26.4.1990; § 6 des Luzerner Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler [DSchG; SRLU 595] vom 8.3.1960; § 13 des Glarner Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz [GS IV G/1/1] vom 2.5.1971; § 25 ff. des Nidwaldner Denkmalschutzgesetzes [DSchG; NG 322.2] vom 4.2.2004; Art. 17 der Obwaldner Denkmalschutzverordnung [GDB 451.21 vom 30.3.1990; § 46 f. des Aargauer Kulturgesetzes [KG; SAR 495.200] vom 31.3.2009) keine Entschädigungen oder Subventionen vorgesehen. Der Kanton selber (und auch die Gemeinden) sieht im ordentlichen Budget keine Ausgaben für Beiträge an Private zur Denkmalpflege vor. Beiträge im Bereich Heimatschutz an Private werden ausschliesslich aus dem Lotteriefonds finanziert. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Beiträge findet sich im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (§ 6 Abs. 2 lit. d EGzBGS, SRSZ 542.100) bzw. der Geldspielverordnung (§ 10 GSV, SRSZ 542.111). Allerdings leitet sich daraus kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag ab. Nachdem vorliegend Beiträge nicht streitig sind, muss nicht abschliessend über die Frage einer möglichen Anspruchsberechtigung entschieden werden. Es ist aber festzuhalten, dass im Rahmen eines Baugesuches die Verhältnismässigkeitsprüfung Anlass zur Überprüfung der Regelung geben kann und eine fehlende Anspruchsberechtigung unter Umständen zu einer Entschädigungspflicht des Kantons aus materieller Enteignung führen kann.
4.7 Nicht zu beanstanden ist die Einstufung der Baute ihrer Bedeutung entsprechend als "regional" (vgl. § 7 DSV). Das Bildungsdepartement legt einerseits nachvollziehbar dar, dass bei der Aufnahme des Objekts ins KIGBO im Jahr 1980 der Wissensstand zu diesen Holzhäusern noch gering gewesen sei. Erst durch die wissenschaftliche Erforschung dieser Häuser seit der zweiten Hälfte der 1980-er Jahre sei die ausserordentliche Bedeutung dieser Bauten ans Licht gekommen. Entsprechend wurde das Haus damals als von lokaler Bedeutung eingestuft. Dass mit der Überführung des Objektes ins KSI die neuen Erkenntnisse berücksichtigt wurden und entsprechend die Bedeutung der Baute als "regional" qualifiziert wurde, ist daher nachvollziehbar und begründet. Andererseits hat die Einstufung der Baute ihrer Bedeutung entsprechend als "regional" unmittelbar grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Schutzumfang. Die Bedeutung national, regional oder lokal verweist lediglich auf den spezifischen geschichtlichen oder baukulturellen Bezugsraum, in welchen das betreffende Denkmal ausstrahlt (vgl. Engeler in: Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 62). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Übrigen Baudenkmälern unabhängig von ihrer als national, regional oder lokal eingestuften Bedeutung Schutz zu gewähren (vgl. BGE 147 I 308 Erw. 6.3). Zu ergänzen ist, dass der Kantonsbeitrag für geschützte Bauten von regionaler Bedeutung mit einem Satz von 21% an die subventionsberechtigten Kosten um 3% höher liegt als derjenige von Bauten von lokaler Bedeutung (vgl. Amt für Kultur, Denkmalpflege: Merkblatt für Restaurierungen, S. 3 Ziff. 7); insofern ist die Einstufung des Schutzstatus als von regionaler Bedeutung also vorteilhafter.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses. Er hält fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Punkt überhaupt ins Dispositiv aufgenommen worden sei, da sich die entsprechende Verpflichtung bereits aus § 6 DSG ergebe. Es könne im Übrigen nicht sein, dass er sich bei einer Fassadenrenovation bei der Denkmalpflege melden müsse, obwohl diese für den Unterhalt des Gebäudes keine Leistungen erbringe.
5.2 Gemäss § 6 Abs. 2 DSG beurteilt die kantonale Fachstelle im Baubewilligungsverfahren geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen erlassen. Gemäss § 6 Abs. 3 DSG begleitet sie die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses entspricht der gesetzlichen Regelung und ist von daher nicht zu beanstanden, auch wenn die Wiederholung im Dispositiv nicht zwingend erforderlich gewesen wäre.
Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur denkmalpflegerischen Begleitung von Renovationsarbeiten steht im Übrigen im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, unabhängig von allfälligen Beiträgen des Kantons. Die fachmännische Begleitung einer Renovation steht auch im Interesse des privaten Eigentümers, der vom Fachwissen und der Erfahrung der Denkmalpflege profitieren kann. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich im Übrigen auch aus dem kommunalen Baureglement. In Art. 64 Abs. 2 BauR ist festgehalten, dass für alle baulichen Massnahmen im Bereich der Dorfzone eine qualifizierte Bauberatung zwingend vorgeschrieben ist.
6.1 Bezüglich der in Dispositiv Ziff. 3 angeordneten Anmerkung der Inventarisierung im Grundbuch rügt der Beschwerdeführer, das Bauobjekt sei bereits im KSI sowie im Baureglement der Gemeinde Muotathal aufgeführt. Ein Eintrag im Grundbuch reduziere den Wert der Liegenschaft und komme einer Enteignung gleich. Die Finanzierung von baulichen Massnahmen werde dadurch erschwert.
6.2 Gemäss § 4 Abs. 3 DSG sind inventarisierte Schutzobjekte im Grundbuch anzumerken. Die Kosten trägt der Kanton.
Anmerkungen im Grundbuch schaffen Rechtssicherheit durch die Publizität der Information öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch sind deklaratorischer Natur, da sie das Rechtsverhältnis nicht begründen, sondern lediglich ein Bestehendes wiedergeben (Engeler in: Handbuch Heimatschutzrecht, § 7 Rz 220 m.H.). Es besteht kein Anlass, die gesetzliche Verpflichtung des Eintrags der Inventarisierung im Grundbuch vorliegend aufzuheben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Grundbucheintrag eine Finanzierung von Bauarbeiten erschweren sollte, zumal das KSI öffentlich einsehbar ist und öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen der Bank ohnehin offen zu legen sind.
7. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 28. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt hat, ist die Rechnung ausgeglichen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- den Gemeinderat Muotathal (R)
- den Regierungsrat
- das Bildungsdepartement (EB)
- und das Amt für Kultur.
Schwyz, 23. Mai 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Mai 2022
1
§ 5 DSV
§ 6 DSG
§ 5 DSV
§ 1 DSG
§ 3 DSG
§ 3 DSG
§ 3 DSG
§ 4 DSG
§ 3 DSG
§ 4 DSG
§ 5 DSG
§ 5 DSG
§ 15 DSG
§ 3 DSV
§ 21 DSG
§ 13 DSV
§ 13 DSV
§ 5 DSG
1C_499/2019
BGE 118 Ia 384ATF 118 Ia 384DTF 118 Ia 384
BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270
BGE 135 I 176ATF 135 I 176DTF 135 I 176
1C_55/2011
BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270
BGE 118 Ia 384ATF 118 Ia 384DTF 118 Ia 384
1C_514/2020
Art. 25 NHGart. 25 LPNart. 25 LPN
Art. 26 NHVart. 26 OPNart. 26 OPN
§ 24 VRP
1C_179/2015
BGE 140 II 264ATF 140 II 264DTF 140 II 264
BGE 137 III 226ATF 137 III 226DTF 137 III 226
1C_595/2013
1C_626/2017
1C_628/2017
BGE 139 II 185ATF 139 II 185DTF 139 II 185
BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214
1C_595/2013
Art. 1 URGart. 1 LDAart. 1 LDA
Art. 9 URGart. 9 LDAart. 9 LDA
Art. 29 URGart. 29 LDAart. 29 LDA
§ 19 VRP
§ 18 VRP
§ 19 VRP
§ 19 VRP
§ 7 DSG
§ 24 VRP
§ 4 DSG
§ 7 DSG
Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT
§ 3 DSG
§ 5 DSG
1C_179/2015
BGE 140 II 264ATF 140 II 264DTF 140 II 264
BGE 137 III 226ATF 137 III 226DTF 137 III 226
BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214
1C_595/2013
1C_626/2017
1C_628/2017
§ 6 DSV
§ 6 DSV
§ 6 DSV
§ 3 DSG
§ 3 DSG
EGV-SZ 2009 B 8.8
§ 21 VRP
§ 21 DSG
§ 21 DSG
§ 21 DSG
§ 21 DSG
§ 13 DSV
§ 21 DSG
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
BGE 145 I 156ATF 145 I 156DTF 145 I 156
1C_212/2014
1C_368/2019
Art. 78 BVart. 78 Cst.art. 78 Cost.
BGE 118 Ia 384ATF 118 Ia 384DTF 118 Ia 384
BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270
1C_55/2011
1C_212/2014
BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270
BGE 140 I 381ATF 140 I 381DTF 140 I 381
1C_514/2020
BGE 126 I 219ATF 126 I 219DTF 126 I 219
1C_514/2020
1P.509/1995
1P.584/1994
1C_285/2017
1C_55/2011
1C_514/2020
1P.509/1995
BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270
BGE 126 I 219ATF 126 I 219DTF 126 I 219
1C_128/2019
1P.509/1995
1C_543/2009
1C_368/2019
1C_128/2019
1C_514/2020
BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270
BGE 118 Ia 384ATF 118 Ia 384DTF 118 Ia 384
1C_300/2011
1P.79/2005
1P.637/1997
Art. 78 BVart. 78 Cst.art. 78 Cost.
§ 10 GSV
§ 7 DSV
BGE 147 I 308ATF 147 I 308DTF 147 I 308
§ 6 DSG
§ 6 DSG
§ 6 DSG
§ 4 DSG
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF