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Entscheid

III 2022 104

Kammergericht

25. November 2022Deutsch49 min

A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 479 vom 23. April 2019 erteilte der Gemeinderat Ingenbohl G.________ als Gesuchsteller unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 4. April 2019 die Baubewilligung für eine Nutzungsänderung des auf dem Grundstück KTN __01 (H.________-strasse __02; 473 m2; im Eigentum der StWE H.________-strasse __02, G.________) bestehenden Ladenlokals mit Einbau eines Restaurants/Take-Away inklusive Reklameersatz. G.________ hat die Räumlichkeiten des Ladenlokals/Restaurant an I.________ vermietet, dessen Sohn C.________ das J.________ betreibt. Gemäss Vereinbarung zwischen G.________ und I.________ vom 6. Mai 2019 übernimmt der Mieter als Bauausführender die gesamte Bauherrenverantwortung.

Source sz.ch

III 2022 104

Entscheid vom 25. November 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ GmbH,

B.________ GmbH,

C.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,

gegen

Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,

Amt für Umwelt und Energie, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2162, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

E.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,

G.________,

Verfahrensbeteiligter,

Gegenstand

Umweltschutzrecht (Schadstoffmessung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 479 vom 23. April 2019 erteilte der Gemeinderat Ingenbohl G.________ als Gesuchsteller unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 4. April 2019 die Baubewilligung für eine Nutzungsänderung des auf dem Grundstück KTN __01 (H.________-strasse __02; 473 m2; im Eigentum der StWE H.________-strasse __02, G.________) bestehenden Ladenlokals mit Einbau eines Restaurants/Take-Away inklusive Reklameersatz. G.________ hat die Räumlichkeiten des Ladenlokals/Restaurant an I.________ vermietet, dessen Sohn C.________ das J.________ betreibt. Gemäss Vereinbarung zwischen G.________ und I.________ vom 6. Mai 2019 übernimmt der Mieter als Bauausführender die gesamte Bauherrenverantwortung.

B. Bei der Baukontrolle vom 19. November 2019 stellte der kommunale Baukontrolleur fest, dass der Abluftkamin ("Abzug Küche") des neuen Restaurants abweichend von der Baubewilligung nicht um die Traufe herum und dem Dach entlang zum First gezogen worden war.

Mit Beschluss vom 26. November 2019 erwog die kommunale Hochbaukommission, dass der Abluftkamin in der bewilligten Ausführung und in Kupfer ausgeführt weniger stark in Erscheinung getreten wäre. Weiter rage der Kamin im Bereich der Dachtraufe auf das Nachbargrundstück, da die Ausführung ohne Dachdurchdringung erfolgt sei. Die Abweichung wurde jedoch unter der Bedingung akzeptiert, dass das Einverständnis des vom Abluftkamin tangierten Grundeigentümers (KTN __03 [H.________-strasse __04; östlich ans Baugrundstück KTN __01 anschliessend]) innert Monatsfrist eingeholt und dies dem Bauamt bestätigt wird.

Am 13. Februar 2020 erklärte die Eigentümerin von KTN __03 ihr Einverständnis, dass die Leitungsabführungen des Abluftkamins im realisierten Ausbaustand belassen werden können. Für die Nutzung des Grundstückes KTN __03 zur Leitungsführung des Abluftkamins schlossen die Eigentümerin von KTN __03 und G.________ am 2. Februar 2020 einen Mietvertrag ab.

C. Im Januar 2020 und mit Schreiben vom 7. Februar 2020 beklagte sich E.________, welche auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden und von diesem nur durch die K.________-gasse getrennten Grundstück KTN __05 wohnt, erfolglos über Geruchsimmissionen aus dem Betrieb des J.________ sowie des Take-Away-Lokals der B.________ GmbH, welches sich im gleichen Gebäude, jedoch auf KTN __06 (südwestlicher Teil des Gebäudes), befindet. Eine Kontrolle des Amtes für Umweltschutz (AFU) ergab Gerüche von Imbissen in der ganzen Umgebung, ohne dass diese angesichts verschiedener Restaurants und Imbisse eindeutig zugeordnet werden konnten.

D. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 ans AFU liess die nunmehr beanwaltete E.________ erneut die Bau- und Umweltschutzrechtswidrigkeit des Kamins geltend machen und um Einsicht in die Bauakten ersuchen. Hierzu äusserte sich das Amt für Umwelt und Energie (AUE) mit Schreiben vom 28. Oktober 2020. Unter Verweis auf eine Betriebskontrolle vom 2. September 2020 hielt es an der Rechtskonformität des Kamins fest und stellte weitergehende Schritte nur in Aussicht, falls mehr als 25% der Anwohner die Abluft aus dem Kamin als übermässige Immission taxierten.

E. Mit Eingabe vom 5. März 2021 an den Gemeinderat Ingenbohl stellte E.________ folgende Anträge:

1. Die A.________ GmbH (J.________) und die B.________ GmbH (Take-Away) als Verhaltensstörer seien im Rahmen der Baukontrolle seitens der Gemeinde Ingenbohl (als primäre Bewilligungsbehörde) innert 40 Tagen zu verpflichten, Kamin und Fortluftanlagen fachgerecht zu sanieren bzw. sanieren zu lassen, damit die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und störende Geruchsimmissionen verhindert werden.

Erwägungen

2.

Sollte eine Sanierung nicht innert Frist möglich sein, sei der A.________ GmbH (J.________) und der B.________ GmbH der Betrieb des Grills bzw. des Kamins zu verbieten.

3.

Eine allfällige Koordination mit dem Amt für Umwelt und Energie als weitere Bewilligungsbehörde sei unter Federführung der Gemeinde Ingenbohl vorzunehmen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates und/oder der A.________ GmbH und/oder der B.________ GmbH.

Sollte die Gemeinde Ingenbohl wider Erwarten keine Sanierungsverfügung erlassen wollen, ist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die es meiner Klientin ermöglicht, die Sache von der oberen Instanz beurteilen zu lassen.

F. Gestützt auf eine Stellungnahme des AUE vom 22. April 2021 wies der Gemeinderat das Gesuch um Erlass einer Sanierungsverfügung mit GRB Nr. 547 vom 17. Mai 2021 ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten für den Beschluss von Fr. 500.-- der Gesuchstellerin (Disp.-Ziff. 2).

G. Gegen diesen GRB Nr. 547 vom 17. Mai 2021 erhob E.________ mit Eingabe vom 10. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 17. Mai 2021 betreffend Gesuch um Erlass einer Sanierungsverfügung (Baudossier 2019-03) bezüglich A.________ GmbH (J.________) und B.________ GmbH (Take-Away) sei vollumfänglich aufzuheben. Die A.________ GmbH (J.________) und die B.________ GmbH (Take-Away) seien innert 40 Tagen zu verpflichten, Kamin und Fortluftanlagen fachgerecht zu sanieren bzw. sanieren zu lassen, damit bau- und umweltrechtliche Vorgaben erfüllt sind und störende Geruchsimmissionen verhindert werden. Sollte eine Sanierung nicht innert 40 Tagen möglich sein, sei der A.________ GmbH (J.________) und der B.________ GmbH der Betrieb des Grills bzw. des Kamins bis zur fachgerechten Sanierung der Anlagen zu verbieten.

2.

Eventualiter sei der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 17. Mai 2021 betreffend Gesuch um Erlass einer Sanierungsverfügung (Baudossier 2019-03) bezüglich A.________ GmbH (J.________) und B.________ GmbH (Take-Away) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache - im Sinne der Erwägungen - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz und/oder der A.________ GmbH (J.________) und/oder der B.________ GmbH (Take-Away).

H. Mit Beschluss (RRB) Nr. 470/2022 vom 8. Juni 2022 hiess der Regierungsrat die Beschwerde wie folgt gut:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 547 der Vorinstanz 1 vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vertieften Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vor­instanzen zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zu einem Drittel (je Fr. 500.--) der Gemeinde Ingenbohl und den Beschwerdegegnern [d.h. G.________ und C.________] (je Fr. 250.--) auferlegt. (...). Ein Drittel (Fr. 500.--) wird auf die Staatskasse genommen.

3.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.-- zugesprochen, welche je zu einem Drittel (je Fr. 400.--) von der Gemeinde Ingenbohl, von den Beschwerdegegnern (je Fr. 200.--) und von der Staatskasse zu tragen ist.

4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

I. Gegen diesen RRB Nr. 470/2022 (Versand am 9.6.2022) erheben die A.________ GmbH, die B.________ GmbH sowie C.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Beschluss Nr. 470/2022 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 17. Mai 2021 sei zu bestätigen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

J. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat Ingenbohl beantragt am 21. Juli 2022 die Beschwerde sei gutzuheissen unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das AUE teilt mit Schreiben vom 14. Juli 2022 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 12. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer und/oder des Gemeinderates Ingenbohl/AUE.

K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. August 2022 äussert sich das AUE zu den Vernehmlassungen des Sicherheitsdepartements sowie der Beschwerdegegnerin.

L. Mit je getrennten Eingaben vom 26. September 2022 replizieren die Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen des Sicherheitsdepartements sowie der Beschwerdegegnerin und teilen betreffend die Eingabe des AUE sowie des Gemeinderates, welche ihren Standpunkt stützen, ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 3. November 2022.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde unter dem Vorbehalt des Eintretens. Argumente, welche für ein Nichteintreten sprechen, werden von ihr jedoch nicht konkret bezeichnet; sie macht nur geltend, die Eintretensvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen (Vernehmlassung vom 12.8.2022 S. 4 zu Rz. 1 bis 6). Indes kann nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 als direkt betroffene Betreiber der beiden Gastronomiebetriebe sowie der Beschwerdeführer Ziff. 3 als Mieter der betreffenden Räumlichkeiten vom Vorwurf übermässiger Immissionen und somit vom angefochtenen RRB direkt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Ihre Rechtsmittelbefugnis ist somit zu bejahen (§ 27 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 37 Abs. 1 VRP). Ebenso sind die weiteren Entscheidungsvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 VRP, namentlich auch frist- und formgerechte Geltendmachung des Anspruches (lit. f), fraglos gegeben.

1.2

Allenfalls liesse sich fragen, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid des Regierungsrates als Zwischenbescheid zu qualifizieren ist, der nur mit der Hauptsache und ansonsten nicht bzw. nur unter der Voraussetzung anfechtbar ist, dass die mit der Rückweisung getroffenen Anordnungen für eine Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (§ 36 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 VRP). Hierbei ist zum einen zu beachten, dass es auf kantonaler Ebene zulässig ist, den Begriff des anfechtbaren Zwischenentscheides weiter zu fassen als das Bundesrecht (Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Zum andern setzt das kantonale Recht nicht vor­aus, dass der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss. Auch ein tatsächlicher Nachteil kann genügen. Das schutzwürdige Interesse kann namentlich wirtschaftlich begründet sein oder in der Prozessökonomie oder der Rechtssicherheit gründen. Auch kann es unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gebotes (und Anspruchs) auf ein Verfahren, das

innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren hat (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), ausnahmsweise geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid einzutreten (vgl. VGE III 2020 17 + 20 vom 18.6.2020 Erw. 1.2.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Vorliegend hat der Regierungsrat neben einem Augenschein namentlich Abklärungen betreffend die Bauausführung der Kaminsysteme und Messungen bei den Kaminen sowie die Prüfung adäquater emissionsbegrenzender Massnahmen sowie im Sinne des Vorsorgeprinzips allenfalls erforderliche weitergehende Vorkehrungen verlangt. Sollte dem Standpunkt der Beschwerdeführer, der von der Gemeinde gestützt wird, zu folgen sein, steht das mithin vorliegend nicht nur im Zeichen der Prozessökonomie, sondern können insbesondere auch seitens der Beschwerdeführer wie auch der Verwaltung anderweitig einsetzbare Ressourcen geschont und unnötige Aufwendungen verhindert werden.

2.1

Der Regierungsrat stellte im angefochtenen RRB vorerst fest, dass die Gemeinde weder die Grundeigentümerin von KTN __06 noch die dort eingemietete B.________ bzw. den Geschäftsführer ins Verfahren beigeladen habe, ebenso wenig die A.________ GmbH und die StWEG H.________-strasse __02 als Grundeigentümerin von KTN __01 bzw. G.________; dies wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen (Erw. 2.1). Der Regierungsrat sei jedoch nicht verpflichtet, die Verfahrensfehler des Gemeinderates im Rechtsmittelverfahren zu heilen. Angesichts des Verfahrensausganges (Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung) erübrige sich eine Beiladung. Der Gemeinderat habe jedoch im Rahmen der erneuten Beurteilung die Eigentümer und Mieter/Betreiber der Gastrobetriebe ins Verfahren beizuziehen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 2.2). Vom beantragten Augenschein könne abgesehen werden, da sich die entscheidrelevanten Grundlagen aus den vorinstanzlichen Akten ergäben und Rechtsfragen zu beurteilen seien (Erw. 3).

Das AUE sei grundsätzlich die zuständige Vollzugsbehörde der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985. Dieses Amt sei auch verpflichtet zu kontrollieren, ob die Abluft des J.________ und des Take-Aways gesetzeskonform abgeleitet und allfällige Schadstoffgrenzwerte nicht überschritten würden. Vorliegend hätten jedoch weder die Baubewilligungsbehörde noch das AUE Schadstoffmessungen oder anderweitige Emissions-Kontrollen durchgeführt. Indessen seien sie - insbesondere das AUE - verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei den Betriebsinhaber selbstverständlich eine Mitwirkungspflicht treffe. Die entsprechenden Beteiligten seien jedoch nicht ins Verfahren beigeladen worden. Das AUE habe sich bei seinen zwei Betriebskontrollen zudem ausschliesslich auf die vom Betriebsleiter oder Küchenchef gemachten Angaben abgestützt, was offensichtlich nicht ausreichend sei (Erw. 5.6).

Die Vorinstanzen hätten nicht hinreichend abgeklärt, ob die Kamine des Take-Aways und des J.________ korrekt erstellt worden seien. Ausserdem sei unklar, wie die Abluft zusammengesetzt sei und ob allfällige Grenzwerte überschritten würden. Jedenfalls fänden sich hierzu keinerlei Anhaltspunkte in den Verfahrensakten. Ausserdem hätten sich die Vorinstanzen mit keinem Wort zum von der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten geäussert. Damit hätten sie zusätzlich ihre Begründungspflicht und somit auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (Erw. 5.7).

Weiter machte der Regierungsrat folgende Vorgaben für das weitere Vorgehen:

6.

In einem ersten Schritt werden die Vorinstanzen resp. die Vorinstanz 2 als zuständige Vollzugsbehörde vor Ort einen Augenschein durchführen müssen. Dabei haben sie einerseits abzuklären, ob die Kaminsysteme den Regeln der Baukunde bzw. den Kamin-Empfehlungen (Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern 2019) und auch den erteilten Baubewilligungen entsprechen. Zudem sind vor Ort eventuell (soweit technisch möglich) Messungen bei den Kaminen (nahe an der Quelle) vorzunehmen. Soweit die Vorinstanz 2 zum Schluss gelangen sollte, dass derartige Messungen technisch oder praktisch nicht möglich sein sollten, hat sie dies ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Die Stellungnahmen bzw. E-Mails des Sachbearbeiters des BAFU vom 22. April 2020 und vom 6. November 2020, auf welche sich die Vorinstanz 2 in ihrer Vernehmlassung beruft, vermögen einen Augenschein vor Ort ebenfalls nicht zu ersetzen. Diesen Standpunkt vertritt sinngemäss der erwähnte Sachbearbeiter des BAFU in seiner E-Mail vom 6. November 2020 übrigens ebenfalls.

6.1

Anhand allfälliger Messresultate und der Ergebnisse des Augenscheins haben die Vorinstanzen bzw. die Vorinstanz 2 anschliessend zu beurteilen, ob im Sinne des Vorsorgeprinzips weitergehende Emissionsbeschränkungen an der Quelle möglich bzw. erforderlich sind. Ganz unabhängig davon, ob die beanstandeten Geruchsimmissionen «übermässig» im Sinne des Gesetzes sind, sind vorsorgliche Emissionsbeschränkungen zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass vorsorgliche Emissionsbeschränkungen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein müssen. Der Betrieb des J.________ verfügt offenbar über einen Aktivkohlefilter. Aus den Verfahrensakten geht jedoch nicht hervor, dass die Vorinstanzen allfällige weitergehende Massnahmen in Betracht gezogen hätten, welche die Emissionen vorsorglich begrenzen könnten. Eine fundierte Überprüfung wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil die betreffenden Betriebe am Verfahren gar nicht teilgenommen haben. Der Hinweis der Vorinstanz 2, wonach eine Aktivkohlefilterung erfahrungsgemäss ausreiche, vermag dem Vorsorgeprinzip jedenfalls nicht zu genügen. Erst in einem zweiten Schritt, falls die ermittelten Emissionen trotz der vorsorglichen bzw. weitergehenden Emissionsbeschränkungen übermässig sind (vgl. vorne, E. 5.3), haben die Vorinstanzen die Sanierung der betreffenden Betriebe der B.________ GmbH und der A.________ GmbH anzuordnen und durchzuführen.

Bei sämtlichen Verfahrensschritten sei besonderes Augenmerk auf die Partei-rechte zu legen. Nach dem Störerprinzip hätten die Vorinstanzen die verantwortlichen bzw. potenziell haftungspflichtigen Störer (resp. Verursacher) zu ermitteln. Prima vista seien primär die Grundeigentümer der Grundstücke KTN __01 und __06 sowie die darin eingemieteten B.________ GmbH und die A.________ GmbH resp. die verantwortlichen Betriebsinhaber ins Verfahren miteinzubeziehen (Erw. 6.2 f.).

2.2

Die Beschwerdeführer rügen eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Der Gemeinderat habe richtigerweise eine Überprüfung der als übermässig geltend gemachten Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV von einem Anteil von 25% der Anwohner, die sich durch die Immission gestört fühlten, abhängig gemacht. Der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, weitere Anwohner für ihre Sache zu gewinnen. Sie habe auch nicht beweisen können, dass die Grenzwerte nach Anhang 7 LRV überschritten worden seien. Der Gemeinderat hätte daher gar nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten dürfen. Der angefochtene RRB sei daher aufzuheben (Beschwerde S. 4 f. lit. B.1 f.; vgl. S. 6 Ziff. 4). Entsprechend sei der Schluss des Regierungsrates, das AUE hätte die Gesetzeskonformität der Abluft prüfen müssen, falsch, zumal die beiden Gastrobetriebe je über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügten. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Vertrauen auf die Baubewilligungen zu schützen. Die Betriebe entsprächen den bewilligten Objekten (Beschwerde S. 5 Ziff. 2). Mit der Aktennotiz der L.________ vom 3. März 2021 habe eine Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte nicht nachgewiesen werden können. Es sei daher falsch, wenn der Regierungsrat in Erw. 5.7 gestützt auf diese Aktennotiz von einer Verpflichtung der Vorinstanzen zu weiteren Abklärungen ausgegangen sei. Weder die Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin sei in diesem Zusammenhang verletzt worden (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3). Angesichts der rechtskräftigen Baubewilligung sei die Anordnung zur Prüfung der baurechtskonformen Ausführung der Kaminsysteme schlichtweg rechtswidrig. Zudem seien die Kaminempfehlungen, auf welche sich der Regierungsrat stütze, nur Empfehlungen und ihre Anwendung freiwillig (Beschwerde S. 6 Ziff. 4). Rechtswidrig sei auch die Auflage gemäss RRB Erw. 6.1. Es könne nicht sein, dass vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu treffen seien unabhängig davon, ob überhaupt ein Grenzwert überschritten sei und weil sich eine einzige Person störe. Das Vorsorgeprinzip stünde zudem im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip. Massgebend müsse ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitteln und den damit vermiedenen Risiken sein. Der Regierungsrat habe überdies den Produktebeschrieb des eingebauten Abluftreinigungsgeräts nicht berücksichtigt; es weise nicht nur einen Aktivkohlefilter auf (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 5). Sollte bei einer allfälligen Erhebung nach Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV überhaupt ein Handlungsbedarf bestehen, dann wäre der Radius von potenziell haftungspflichtigen Störern über die beiden Gastrobetriebe hinaus weiter zu fassen, da sich im Umkreis von 50 m (Radius) neun weitere Restaurants befänden - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs derselben. Eine Beschränkung auf das J.________ und den Take-Away sei willkürlich (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 6).

3.1.1

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 74 Abs. 1 BV). Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält (Art. 74 Abs. 3 BV).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissions-begrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip). Art. 12 USG normiert die Emissionsbegrenzungen; Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Abs. 2). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkung legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Art. 14 USG normiert die Vorgaben zur Festlegung der Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften (Art. 39 Abs. 1 USG). Der Vollzug des USG obliegt unter Vorbehalt der in Art. 41 USG geregelten Vollzugskompetenzen des Bundes den Kantonen (Art. 36 USG). Der Bund hat die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone (vgl. Art. 38 Abs. 1 f. USG).

Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern - gestützt auf das Vorsorgeprinzip - auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen (Urteil BGer 1C_250/2013 vom 12.12.2013 Erw. 4.1; BGE 126 II 366 Erw. 2b mit Hinweisen). Lehre und Rechtsprechung anerkennen allerdings einen sogenannten Bagatellbereich. Es müssen nicht sämtliche im strengen Sinne unnötigen Emissionen untersagt werden; so gibt es beispielsweise keinen Anspruch auf völlige Ruhe oder darauf, dass eine Anlage völlig geruchsfrei funktionieren müsste (BGE 133 II 169 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Grenze zwischen dem Bagatell- und dem reinen Vorsorgebereich hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Zweifelsfall eher tief anzusetzen. Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall ist somit bei Immissionsquellen gegeben, die im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen Immissionen nur äusserst unbedeutende Immissionen produzieren (Urteil BGer 1C_216/2010 vom 28.9.2010 Erw. 5; vgl. Urteil BGer 1C_250/2013 vom 12.12.2013 Erw. 3.2). Auch bei geringfügigen Emissionen ist zu prüfen, ob sich diese mit verhältnismässigen Massnahmen vermindern lassen (Urteil BGer 1C_250/2013 vom 12.12.2013 Erw. 3.2; BGE 133 II 169 Erw. 3.2).

3.1.2

Das Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Umwelt sicher (§ 1 Abs. 1 EGzUSG). §§ 3 bis 7 EGzUSG normieren Zuständigkeiten und Vollzug. Die Gemeinden erbringen die ihnen nach dem EGzUSG oder den Ausführungserlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Umweltschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen (§ 6 Abs. 1 EGzUSG). Der dritte Abschnitt des EGzUSG (§§ 16 ff. EGzUSG) betrifft unter anderem die Luftreinhaltung. Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Vorschriften über die Luftreinhaltung bei Betrieben anwenden, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, oder bei Anlagen, deren Kontrolle nicht der Gemeinde übertragen wird (§ 17 Abs. 1 EGzUSG).

Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG; SRSZ 711.111) vom 3. Juli 2001 schafft die organisatorischen Vor-aussetzungen für den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen (§ 1 Abs. 1 VVzUSG). Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften aus (§ 2 Abs. 1 VVzUSG). Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amtsstellen, unter anderem insbesondere der LRV (§ 3 Abs. 1 lit. a VVzUSG). Das Amt für Umweltschutz (bzw. seit 1.7.2020 Amt für Umwelt und Energie, vgl. § 16 lit. b der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei [VVAG; SRSZ 143.111] vom 11.9.2007) vollzieht die LRV unter anderem bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen (§ 12 Abs. 1 lit. a VVzUSG).

Dispositiv

3.1.3 Die LRV unterscheidet zwischen der Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären (vgl. Art. 7 ff. LRV) und neuen stationären Anlagen (Art. 3 ff. LRV). Neue stationäre Anlagen müssen - im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzung - so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 Abs. 1 LRV). Emissionen, für die die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 Abs. 1 LRV).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen unter anderem als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV).

Emissionen müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV).

3.1.4 Zu ergänzen ist, dass dem Vorsorgeprinzip im kantonalen Planungs- und Baurecht ebenfalls Rechnung getragen wird, wenn § 55 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 verlangt, dass Bauten und Anlagen so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten sind, dass sie so wenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3.2.1 Das BAFU als Aufsichtsbehörde hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom Dezember 2018 ("Kamin-Empfehlungen") erlassen. Diese Empfehlungen verstehen sich als Vollzugshilfe und richten sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisieren die bundesumweltrechtlichen Vorgaben und sollen eine einheitliche Vollzugspraxis fördern (vgl. Kamin-Empfehlungen S. 2). Die Vollzugshilfe zeigt auf, welche Minimalanforderungen die Luftreinhalte-Verordnung an die Ableitung schadstoffbelasteter Abluft stellt. Die Ableitung von Abgasen über Dach dient dabei der vorsorglichen Verdünnung der Schadstoffe, so dass die Belastung in unmittelbarer Umgebung nicht zu Beeinträchtigungen führt (S. 5). Die Empfehlungen sind behördenverbindlich (S. 5 und 7). Laut dem Vorwort (S. 7) beschränkt die LRV die Luftschadstoff-Emissionen von lufthygienisch relevanten Anlagen mittels Grenzwerten. Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen werden der Stand der Technik und die wirtschaftliche Tragbarkeit berücksichtigt. Mit Massnahmen an der Quelle werden also die Emissionen soweit als möglich vermindert. Die Vorschrift zur Mindesthöhe von Kaminen dient der Ableitung aus dem Gebäudebereich und der vorsorglichen Verdünnung der Restemissionen.

3.2.2 Bei den Kamin-Empfehlungen handelt es sich um Verwaltungsweisungen. Als solche richten sie sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 Erw. 4.4; vgl. Urteil BGer 2C_264/2014 vom 17.8.2015 Erw. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 122 Erw. 3.3.4; BGE 137 II 284 Erw. 5.2.2; BGE 136 II 415 Erw. 1.1). Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_97/2007 vom 10. September 2007 das Abstellen auf die Kamin-Empfehlungen als rechtmässig beurteilt (Erw. 2.4 f.). Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Bundesgericht im Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 bestätigt (Erw. 6.3.1), dass die Richt-linien zwar keinen Gesetzescharakter haben, aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich sind.

3.2.3 Ziff. 2 bzw. Ziff. 2.1 ff. Kamin-Empfehlungen enthalten Allgemeine Bestimmungen, so unter anderem zum Abgasaustritt aus der Mündung, dem Kaminquerschnitt und der Anordnung der Kamine (Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3). Gemäss Ziff. 2.3 Kamin-Empfehlungen sind Kamine auf Satteldächern möglichst am First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes, auf Flachdächern im Bereich der Gebäudeschmalseite und bei abgestuften Gebäuden am höheren Gebäudeteil anzuordnen.

Bei den in Ziff. 3 geregelten kleinen Feuerungsanlagen (gas- und heizölbetriebene Anlagen mit Feuerungswärmeleistung bis 350 kW und mit Holzbrennstoffen und Kohle betriebenen Anlagen bis 70 kW) muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0.5 m, Flachdächer um mindestens 1.5 m und bei begehbaren Flachdächern um mindestens 2 m ab Dachfläche überragen (Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. a-c Kamin-Empfehlungen). Ziff. 4 macht Vorgaben zu Kaminhöhen für grössere Feuerungsanlagen (Feuerwärmeleistungen über 350 kW bzw. 70 kW), Ziff. 5 zu Kaminhöhen für industrielle und gewerbliche Betriebe.

4. Den Akten lassen sich im Wesentlichen folgende Angaben zum Sachverhalt und Verfahrensablauf (Abklärungen u.ä.) entnehmen:

4.1.1 Das B.________ (Take-Away) besteht schon seit 15 Jahren (vgl. angefochtener RRB Erw. 1.4). Dessen Abluftanlage war nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 23. April 2019.

4.1.2 Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bemängelte das ARE im Baubewilligungsverfahren gestützt auf eine Beurteilung des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz (AMFZ) das Fehlen der für den Holzkohlengrill und den Holzofen für Pizzas erforderlichen Abgasanlagen und deren Führung über Dach. Es verlangte für den Grill, den Holzofen und die Abgasanlagen die Einreichung des Formulars "Gesuch für die Erstellung/Änderung von Feuerungsanlagen". Dies wurde damit begründet, dass der Holzkohlengrill und der Holzofen für Pizzas gemäss VKF [Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen]-Brandschutzvorschriften als Feuerungsaggregate gelten und an eine Abgasanlage anzuschliessen sind.

Dieser Aufforderung leistete die Bauherrschaft im März 2019 Folge. Als Fabrikat der Abgasanlage wurde "Raab Schornstein DW Alkon 600°" (VKF-Nr. Z-11106) genannt unter Beilage der "Leistungserklärung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für Bauprodukte"; als Brennstoff wurde "Holzkohle" genannt. Angaben zur Feuerungsanlage konnten noch nicht gemacht werden, weil diese "noch nicht ausgesucht" war.

Mit dem Gesamtentscheid des ARE vom 4. April 2019 beantragte das AMFZ die Erteilung der Baubewilligung mit Auflagen. Diese bestand im Einbau einer "geeigneten Abgasanlage mit Russbrandbeständigkeit". Bei der im Feuerungsgesuch ausgewiesenen Abgasanlage mit der VKF-Nr. Z-11106 sei die Zulassung Ende 2016 abgelaufen. Zudem handle es sich um ein Produkt ohne Russbrandbeständigkeit. Des Weiteren wurde die Meldung der Fertigstellung des Bauobjektes ans AMFZ verlangt.

4.2.1 Auf die Klage der Beschwerdegegnerin im Januar 2020 hin bestätigte der Sachbearbeiter Luftreinhaltung des AFU dem kommunalen Sachbearbeiter der Baugesuche mit E-Mail vom 27. Januar 2020 (gestützt auf dessen Ausführungen), dass das Take-Away den Anforderungen von Art. 11 USG sowie von Art. 6 Abs. 1 und 2 LRV entspreche. Zu prüfen wäre, ob ein Einbau eines Aktivkohle-Filters Abhilfe schaffen würde. Die Übermässigkeit der Emissionen müsste sich in der Belästigung eines wesentlichen Teils der im Einflussbereich liegenden Bevölkerung, also von rund 25%, manifestieren.

4.2.2 Eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Analyse einer Luftprobe durch das Laboratorium der Urkantone vom 5. Februar 2020 mittels einer Gaschromatographie wies die Anwesenheit von Phenanthren und Fluoranthren (die zur Familie der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe [PAK] gehören) nach. Eine exakte Quantifizierung war mangels genügendem Material nicht möglich.

4.2.3 Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 teilte das AFU der Beschwerde-gegnerin (mit Kopie an die Gemeinde) mit, gemäss dem (mit ihr abgesprochenen) Augenschein vom 5. Februar 2020 seien die installierten Abluftanlagen über dem Grill und der weiteren Kochstelle in sauberem, rückstandslosem Zustand und funktionierten einwandfrei. Gemäss den Angaben des Betreibers und dem bewilligten Baugesuch seien die Lüftungsanlagen neu und mit Filter ausgerüstet. Die Abluft werde über Dach an die Umgebung abgegeben, was den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die in der Analyse des Laboratoriums der Urkantone festgestellten PAK deuteten auf Rückstände hin, welche bei jeder Art von unvollständiger Verbrennung entstünden, also nicht nur bei Holzkohle. Die Rückstände stammten vorwiegend aus Feuerungen (Holz und Heizöl) und dem Strassenverkehr. Sowohl Phenanthren wie auch Fluoranthren würden gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) nicht als kanzerogen eingestuft. Im Nachgang des Augenscheines und trotz der Analyseresultate gäbe es keine eindeutigen Hinweise, dass das J.________ für die Geruchsbelästigung verantwortlich sei. Falls sich ein wesentlicher Teil der Anwohner (d.h. rund 25%) weiterhin belästigt fühle, werde das AFU die Angelegenheit wieder aufgreifen.

4.3 Laut einem E-Mail von M.________, wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), vom 22. April 2020 an die Beschwerdegegnerin (Beilage 11 zur Verwaltungsbeschwerde vom 10.6.2021) habe sich nach Abklärung der Situation mit der kantonalen Fachstelle gezeigt, dass der Kamin nicht den Empfehlungen entspreche und verlängert werden müsse, um eine ungestörte Ableitung der Rauchgase zu ermöglichen.

4.4 Unter Bezugnahme auf eine Betriebskontrolle vom 2. September 2020 führte der Abteilungsleiter AUE mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin (mit Kopie an die Gemeinde) aus, nach telefonischer Rücksprache mit dem BAFU sei das AUE der Auffassung, dass Abluft, die über einen Aktivkohlefilter geleitet werde, so stark von Geruchs- und Schadstoffen befreit sei, dass eine Ableitung via Kamin über Dach nicht mehr notwendig sei. Diese Abluft dürfe via Fassade ausgestossen werden. Natürlich sei eine Ableitung über einen Kamin besser. Im J.________ werde die Abluft des Kohlegrills seit August 2020 dreistufig gereinigt. Die erste Stufe sei ein Vorfilter; dieser werde täglich im Geschirrspüler gereinigt. Als zweite Stufe folge ein 2-stufiger Nachfilter mit Filterlamellen; dieser werde wöchentlich im Geschirrspüler gereinigt. Als dritte und letzte Stufe folge ein Aktivkohlefilter; die Aktivkohlepatronen würden nach Anweisung des Lieferanten periodisch ausgewechselt. Beim Take-Away werde die gesamte Abluft über einen Stofffilter geleitet und über Dach geführt. Der Stofffilter werde periodisch ausgewechselt. Die Abluftsituation werde in beiden Fällen als LRV-konform erachtet; es seien keine weiteren Massnahmen notwendig. Die beiden Betriebe seien vom AFU angewiesen worden, auf ein einwandfreies Funktionieren der Filter zu achten. Weitere Geruchsklagen aus der Nachbarschaft seien nicht bekannt. Weitergehende Schritte würden erst geprüft, wenn aufgrund einer Erhebung feststehe, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung (mehr als 25% der betroffenen Anwohner) in der Umgebung der beiden Betriebe die Abluft als übermässige Immissionen taxierten und sich in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört fühlten.

Im Wesentlichen wurde diese Beurteilung vom Abteilungsleiter AUE der Gemeinde mit Schreiben vom 22. April 2021 bestätigt.

4.5 Die L.________ GmbH erstellte am 3. März 2021 gestützt auf eine Augenscheinnahme vom 2. Dezember 2020 auftrags der Beschwerdegegnerin eine "Aktennotiz 001 Baucontrolling Kamininstallation" (nachstehend: Privatgutachten). Einleitend wird festgehalten, die Fortluftanlagen seien "weder korrekt erstellt noch werden diese ordnungsgemäss betrieben".

Konkret kommt das Privatgutachten zu folgenden drei übereinstimmenden Ergebnissen (im Verhältnis Fortluftfassung B.________ - K.________-gasse __07, J.________ - K.________-gasse __08 sowie B.________ - H.________-strasse __02):

- (a) die Vorgaben betreffend den Abgasaustritt an der Kaminmündung seien eingehalten (S. 5 Ziff. 2.1 i.V.m. S. 7 bzw. S. 10 Ziff. 2.4 [recte Ziff. 2.1] i.V.m. S.12 bzw. S. 15 Ziff. 2.7 [recte Ziff. 2.1] i.V.m. S. 17);

- (b) nötig sei hingegen eine Messung des Kaminquerschnittes, der den Regeln der Technik entsprechend und nicht zu gross gewählt werden dürfe und eine Austrittsgeschwindigkeit der Abluft von mindestens 6 m/s betragen müsse (S. 5 Ziff. 2.2 i.V.m. S. 7 bzw. S. 10 Ziff. 2.5 [recte Ziff. 2.2] i.V.m. S.12 bzw. S. 15 Ziff. 2.8 [recte Ziff. 2.2] i.V.m. S. 17);

- (c) nicht eingehalten seien die Anordnung der Fortluftfassung sowie die Mindesthöhe (im Sinne der Kamin-Empfehlungen) (S. 5 Ziff. 2.3 i.V.m. S. 7 bzw. S. 10 Ziff. 2.6 [recte Ziff. 2.3] i.V.m. S.12 bzw. S. 15 Ziff. 2.9 [recte Ziff. 2.3] i.V.m. S. 17);

- (d) nicht eingehalten sei die Mindestkaminhöhe für industrielle und gewerbliche Anlagen, die Schadstoffe wie Holzkohle oder ähnliches emittierten (S. 6 Ziff. 5.2 i.V.m. S. 7 bzw. S. 11 Ziff. 5.2 i.V.m. S.12 bzw. S. 16 Ziff. 5.2 i.V.m. S. 17);

- (e) notwendig sei eine Prüfung der "Mindesthöhe bei grösseren Anlagen" bei Kaminmündungen, "die Abgase oder Abluft emittieren, bei denen die Grösse Q/S nach Anhang 6 LRV [betreffend "Mindesthöhe von Hochkaminen"] den Wert von 1.0 überschreiten" (Anhang 6 Ziff. 1: Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde; S = Rechenwert nach Anhang Ziffer 9) (S. 6 Ziff. 5.3 i.V.m. S. 7 bzw. S. 11 Ziff. 5.5 [recte Ziff. 5.3] i.V.m. S. 12 bzw. S. 16 Ziff. 5.7 [recte Ziff. 5.3] i.V.m. S. 17), und

- (f) notwendig sei eine Messung der Abluftbelastung gemäss den in Anhang 6 Ziff. 9 definierten S-Werten [Belastung mit Schadstoffen in µg/m3), zwecks Prüfung von (e) (S. 6 Ziff. 5.4 i.V.m. S. 7 bzw. S. 11 Ziff. 5.6 [recte Ziff. 5.4] i.V.m. S. 12 bzw. S. 16 Ziff. 5.8 [recte Ziff. 5.4] i.V.m. S. 17).

Es werden folgende "Empfehlungen und Massnahmen" vorgeschlagen:

Aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Ausführung der Kamin-installation muss entgegen der behördlichen Abschlusskontrolle vom 15.11.2019 die Situation neu bewertet werden. Die Kamininstallationen sind unter Beachtung der Kaminführung über den höchsten Teil vom Gebäude sowie dem Immissions-niveau gegenüber den Nachbargebäuden neu zu bewerten.

(…).

In Abb. 3 [Kamin-Empfehlungen] gemäss Anforderungen an die Kamininstallation gemäss LRV Art. 6 Abs. 1 und 2 LRV ist der Abstand von Nachbargebäuden in Bezug auf die Kaminhöhen geregelt. Zum einen fehlt die Kaminmindesthöhe über den eigenen Dachfirst und zum andern fehlt die Betrachtung der Kaminmindest-höhe in Abhängigkeit der Gebäudeabstände untereinander. Diese beiden Faktoren ergeben die tatsächliche Gesamtkaminhöhe, welche für die beiden Fortluftfassungen schlussendlich anzuwenden ist.

(…)

Massnahmen, welche eine Überwachung von Unterhaltsarbeiten darstellen, sind für die Behebung der Schadstoff- und Geschmacksursache nicht zielführend. Diverse Filterstufen können die Situation punktuell verbessern, sind aber nicht auf Dauer wirksam. Das Risiko, die Unterhaltszyklen nicht einzuhalten, verbessert die Gesamtsituation auf keine Weise. Aus diesem Grunde werden besondere Filtermassnahmen als Ursachenverschiebung und nicht als Lösung betrachtet.

4.6.1 Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2021 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren reichte der Vorsteher des AUE ein E-Mail von M.________ (BAFU) vom 6. November 2020 an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu den Akten. In Präzisierung seines Mails vom 22. April 2020 hielt der wissenschaftliche Mitarbeiter des BAFU fest, dass auch andere als in den Kamin-Empfehlungen vorgesehene Lösungen zulässig seien, sofern diese rechtskonform seien. In Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin und mit den kantonalen Behörden habe sich gezeigt, dass eine Verlängerung des Kamins aufgrund der örtlichen Begebenheiten möglicherweise nicht zielführend sein könnte, da die Wohnung der Beschwerdegegnerin noch höher liege als ein gemäss den Kamin-Empfehlungen verlängerter Kamin. Der vom Kanton gemachte Vorschlag, in einem ersten Schritt die Emissionen an der Quelle durch mehrstufige Filtration inkl. Reduktion der Geruchsstoffe mittels Aktivkohle zu reduzieren, werde als sinnvolle Massnahme an der Quelle erachtet. Inwiefern darüber eine Verlängerung des Kamins unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt sein könne, könne nicht beantwortet werden. Dies obliege der mit der Situation vertrauten Vollzugsbehörde, welcher die LRV dabei einen gewissen Spielraum einräume.

Der Vorsteher des AUE selber wies darauf hin, dass der Einbau der Filteranlage Ende August 2020 fertiggestellt und am 2. September 2020 vom AFU abgenommen worden sei. Bei korrektem Betrieb der Filteranlage sei eine schadstoffbelastete Emission von Rauch und Flüssigkeitströpfchen nicht möglich. Auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Videoaufnahmen handle es sich deshalb hauptsächlich um Wasserdampf.

4.6.2 Mit Stellungnahme vom 23. August 2022 knüpfte das AUE an seine vorangegangenen Beurteilungen an. Die dreistufige Reinigung der Abluft (Vorfilter, 2-stufiger Nachfilter und Aktivkohlefilter) entspreche dem aktuell besten Stand der Technik. Damit sei die Abluft praktisch geruchs- und schadstofffrei. Die Kamin-Empfehlungen gäben in Ziff. 5.2 die Mindesthöhe von Kaminen von industriellen und gewerblichen Anlagen für Kaminmündungen vor, die schadstoff- oder geruchsbelastete Abgase emittierten. Abgase nach einem Aktivkohlefilter seien weder schadstoff- noch geruchsbelastet und fielen daher nicht in den Geltungsbereich der Kamin-Empfehlungen. Das Privatgutachten sei fachlich falsch, da es den Sachverhalt der Abluft nicht korrekt berücksichtige. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 hätte es sich einfacher machen können, indem der bestehende Abluft-kamin so verlängert worden wäre, dass es den Kamin-Empfehlungen entspräche. Sie habe jedoch den teureren und luftreinhaltetechnisch besseren Weg mit dem Einbau eines Aktivkohlefilters gewählt, was eindeutig dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip entspräche.

5.1 Mit der Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hat der Gemeinderat bestätigt, dass die Kamine/Abluftanlagen korrekt und den Baubewilligungen entsprechend ausgeführt worden seien (S. 2 zu Rz. 14-18). Es besteht kein Anlass, hieran zu zweifeln. Namentlich lassen sich hinsichtlich des B.________ (Take-Away) den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte entnehmen, die für das Gegenteil sprechen.

Mit Bezug auf die Kaminanlage der A.________ GmbH führte der Gemeinderat aus, die Baukontrolle (vgl. § 88 PBG; Art. 86 des bis 30.6.2021 geltenden alten Baureglements [altBauR] der Gemeinde Ingenbohl vom 22.8.2002) habe lediglich festgestellt, dass der Abzug der Küchen nicht dem Dach entlang zum First gezogen worden sei. Diese geringfügige Abweichung sei seitens der Gemeinde nach Vorliegen des Einverständnisses der Grundeigentümerin von KTN __03 bewilligt worden (S. 2 zu Rz. 31).

Dies lässt sich anhand der Akten bestätigen (vgl. Ingress lit. B). Abgesehen davon, dass die Kaminanlage unbestrittenermassen nicht die Höhe gemäss den Vorgaben der Kamin-Empfehlungen erfüllt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die variierte Kaminführung nicht nach den Regeln der Baukunde im Sinne des PBG und des kommunalen BauR erstellt wurde. Nicht ersichtlich ist auch, dass bzw. weshalb hierfür eine Ausnahmebewilligung (§ 73 PBG; Art. 83 altBauR) erforderlich gewesen wäre (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 10.6.2021 Rz. 31). Gegen das Bauvorhaben wurde keine Einsprache erhoben (vgl. Baubewilligung vom 23.4.2019 S. 2 lit. C). Es ist auch nicht anzunehmen, dass Einsprache erhoben worden wäre, wenn die bei der Baurealisierung modifizierte Führung des Kamins initial in den Bauplänen vorgesehen gewesen wäre. Dies lässt sich auch aus der Tatsache erschliessen, dass keine nachträgliche Einsprache erhoben wurde (§ 80 Abs. 2 PBG). Die Baubewilligungsbehörde hat die Bewilligungsfähigkeit im Übrigen auch kritisch im Lichte des Einordnungsgebots geprüft (vgl. § 56 Abs. 1 PBG; Art. 13 und Art. 44 Abs. 3 altBauR).

Bei dieser Sachlage besteht kein überzeugender Grund, die Baubewilligungsbehörde(n) zu verpflichten, die Kaminsysteme (noch einmal) auf ihre Konformität mit den erteilten Baubewilligungen zu überprüfen.

5.2 Nach dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 1 USG) sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung zu begrenzen.

Bevor in einem Geruchsfall Abklärungen über das mögliche Ausmass der Geruchsimmissionen vorgenommen werden, muss daher in einem ersten Schritt geprüft werden, ob die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss LRV erfüllt sind. Die konkreten Vorgaben (z.B. Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, Grenzwerte für organische Verbindungen, Kaminhöhen) und die allgemeinen Grundsätze (Stand der Technik nach Art. 4 LRV) sind gleichermassen zu berücksichtigen.

In einem zweiten Schritt muss abgeklärt werden, ob beispielsweise aufgrund der besonderen Standortsituation trotz Einhaltung der Vorsorge übermässige Geruchsimmissionen feststehen oder zu erwarten sind (Art. 5 und 9 LRV). Immissionen sind übermässig, falls auf Grund einer Erhebung feststeht, dass diese einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Gegebenenfalls müssen verschärfte Emissionsbegrenzungen (z.B. strengere

olfaktometrische Emissionsgrenzwerte, verbesserte Erfassung oder Ableitung der Emissionen, ergänzende betriebliche Massnahmen) verfügt werden (Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen [Geruchsempfehlung] des BAFU; Bern 2015 [Entwurf], S. 9 Ziff. 4).

5.3.1 Das ursprünglich für das J.________ vorgesehene Fabrikat der Abgasanlage wurde infolge einer abgelaufenen Zulassung nicht bewilligt (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Realisiert wurde daher ein Modell DGRH-K-2_3500 (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29.7.2021 S. 8 f. lit. D.2 [RR-act. IV/02/Beilage 4]). Diese Anlage mit mehrstufiger Reinigung der Abluft (vgl. vorstehend Erw. 4.4; Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29.7.2021 S. 8 f. lit. D.2) und insbesondere einem Aktivkohlefilter wurde im August 2020 eingebaut und anfangs September 2020 vom AFU abgenommen (vgl. vorstehend Erw. 4.6.1 f.). Damit wurde der Empfehlung des Sachbearbeiters Luftreinhaltung des AFU vom Januar 2020 Nachachtung verschaffen.

5.3.2 Die Reduktion der Emissionen an der Quelle unter Einschluss eines Aktivkohlefilters wurde auch vom BAFU, das über Informationen von behördlicher Seite wie seitens der Beschwerdegegnerin verfügte, situativ als sinnvolle Lösung erachtet, welche auch ein Abweichen von den Kamin-Empfehlungen rechtfertigen kann (vgl. vorstehend Erw. 4.6.1). Eine solche Situation ist vorliegend angesichts der unterschiedlichen Gebäudehöhen auch gegeben. Es wäre daher fraglich, ob eine Erhöhung des Kamins mit Blick auf die umliegenden, teils höheren Gebäuden, zu einer besseren Lösung führen würde. Hinzu kommt die Lage des Gebäudes in der Kernzone (1), womit der guten Einfügung ins Orts- und Strassenbild ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist (vgl. Art. 44 Abs. 3 altBauR; Art. 36 Abs. 3 f. des neuen Baureglements vom 9.2.2020 und 13.6.2021). Diesem Aspekt hat der Gemeinderat auch bei der Beurteilung der von der Baubewilligung abweichenden Kaminführung Rechnung getragen (vgl. Ingress lit. B). Eine rechtsgenügliche Einordnung muss mithin eine Abweichung von den Vorgaben der Kamin-Empfehlungen rechtfertigen, soweit damit nicht erhöhte Immissionen für die Umgebung verbunden sind.

5.3.3 Festzuhalten ist im Weiteren, dass der Einbau eines Aktivkohlefilters als Massnahme im Rahmen der umweltschutzrechtlichen Vorsorge gilt (vgl. AGVE 2014 S. 417 ff. Nr. 85 Erw. 1.1.1 und Erw. 1.1.5; vgl. Urteil BGer 1C_14/2013 vom 14.10.2013 Erw. 3.1 f.). Vorliegend wird die gewählte Abgasanlage samt Kamin entsprechend dem Vorsorgeprinzip gerecht.

5.3.4 Zu ergänzen ist, dass das AUE die Abluftfilterung des bereits seit Längerem betriebenen B.________ (Take-Away) mittels periodisch ausgewechselten Stoff-filtern als LRV-konform erachtet hat. Abgesehen davon, dass diese Abluftfilterung soweit ersichtlich nicht Anlass von Beanstandungen aus der Umgebung war - so auch im vorliegenden Fall nicht -, besteht kein Grund, diese Beurteilung des AUE/AFU als Behörde, die über besonderes und spezifisches Fachwissen verfügt (vgl. VGE III 2018 66 vom 11.9.2018 Erw. 3.3.2; VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2; VGE III 2014 29 vom 18.7.2014 Erw. 3.1; Urteil BGer 1C_254/2017 vom 25.1.2018 Erw. 6.2), in Zweifel zu ziehen.

5.3.5 Es ist somit gestützt auf die Akten und insbesondere die Ausführungen der kantonalen Fachbehörden (sowie des BAFU) zusammenfassend festzuhalten, dass die beanstandeten Kaminanlagen dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip durchaus gerecht werden.

5.4 Die Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen setzt übermässige Geruchsimmissionen voraus, was wiederum erfordert, dass diese einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören.

Als wesentlicher Teil der Bevölkerung wird definiert, wenn sich mehr als 25% der Bevölkerung eines Beurteilungsgebietes erheblich gestört fühlen (FAT [Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik] Nr. 476 betreffend Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, 1995, S. 6 Ziff. 3, mit Verweis auf Grundlagenbericht des BUWAL [Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 115]; vgl. auch Geruchsempfehlung, S. 22 lit. A2.3).

Soweit ersichtlich hat sich ein einziger Anwohner der Klage der Beschwerdegegnerin über Geruchsimmissionen angeschlossen (E-Mail vom 16.8.2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin [RR-act. I/03/Beilage 1]). Angesichts des mehrjährigen Bestehens des B.________ und des nunmehr ebenfalls bereits über zweijährigen Betriebs des Kamins/Abluftanlage der J.________ ist hieraus zu schliessen, dass sich die Anstösser in der eng besiedelten Kernzone nicht, jedenfalls nicht erheblich, von Geruchsimmissionen, welche überdies klar der A.________ und dem B.________ zugeordnet werden können müssten, beeinträchtigt fühlen.

6.1 Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid (Erw. 1.4) unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 ([i.Sa. U. vs. GR Wollerau] = URP 2020 S. 566ff., URP 2022 S. 72f.) grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Belastungsgrenzwerte für Immissionen nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden müssen.

Besteht gemäss diesem Bundesgerichtsurteil (betreffend Lärmimmissionen) Grund zur Annahme, dass die massgeblichen Grenzwerte überschritten sind, muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ermitteln und die nötigen Massnahmen treffen; dies gilt jedenfalls, wenn die (Lärm-)Immissionen der Anlage auf Dauer wesentlich von den im Entscheid (Baubewilligung) festgehaltenen Immissionen abweichen (Art. 37a Abs. 2 LSV). Die Behörde treffe insofern eine Kontrollpflicht. Eine Bewilligung für lärmige Anlagen ergehe somit unter dem (ausdrücklichen oder impliziten) Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, sofern sich die angeordneten Massnahmen als ungenügend erweisen sollten. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die ursprüngliche Verfügung rechtmässig oder rechtswidrig gewesen sei. Die Prüfungspflicht der Gemeinde könne auch nicht von dieser Unterscheidung abhängen, da der Grund für die Überschreitung der zulässigen Immissionen in der Regel erst nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen festgestellt werden könne. Die Rechtskraft eines Urteils, mit der die Baubewilligung bestätigt worden sei, stehe einer Anpassung für die Zukunft, aufgrund veränderter Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art, nicht entgegen.

Weiter prüfte das Bundesgericht (Erw. 6 f.), ob die in jenem Verfahren von den Beschwerdeführern eingeholten Lärmmessungen Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten, d.h. eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bzw. wesentlich neue Erkenntnisse darstellten. Dies wurde für das von den Beschwerdeführern eingereichte Lärmgutachten bejaht.

6.2 Prüfgegenstand der von der Beschwerdegegnerin beim Laboratorium der Urkantone anfangs Februar 2020 eingeholten Analyse einer Luftprobe war "Stoff mit Verschmutzung (Verdacht auf Holzkohle-Russ), als Entnahmestelle wird "Dachfenster" genannt. Die Herkunft dieses Stoffes ist ungeklärt. Laut dem Laborbericht können sich PAK zwar bei der Verbrennung von Fett oder von in die Glut tropfender Fleischmarinade bilden, aber auch bei der (unvollständigen) Verbrennung von organischem Material wie z.B. Kohle, Heizöl, Kraftstoff, Holz, Tabak. Das AFU wies entsprechend berechtigterweise am 12. Februar 2020 darauf hin, dass auch Feuerungen (Holz und Heizöl) wie auch der Strassenverkehr als Ursprung dieser Rückstände in Frage kommen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3). Des Weiteren reichte das gelieferte Material für eine exakte Quantifizierung nicht aus.

Unter diesen Umständen konnte dieser Laborbericht keinen Anlass zu weitergehenden Abklärungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geben. Dies gilt erst recht in Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich einerseits in der näheren Umgebung verschiedene andere Restaurants, aber auch Gebäude und die Bahnhofstrasse befinden und allfällige Geruchsbelästigungen auch abhängig vom Wind unterschiedlicher Herkunft sind, anderseits dass die Abgasreinigungsanlage bzw. der Einbau der Filteranlage erst nach der Laboruntersuchung erfolgte (vgl. vorstehend Erw. 4.6.1).

6.3.1 Im angefochtenen RRB wird ausgeführt (Erw. 5.5), dass sich weder der Gemeinderat noch das AUE im Rahmen des GRB Nr. 547 vom 17. Mai 2021 mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt hätten. Dieser Auffassung kann nur mit Vorbehalt gefolgt werden.

Im angefochtenen RRB wird die Stellungnahme des AUE vom 22. April 2021 zusammengefasst und des Weiteren explizit festgehalten, dass der Gemeinderat in seinem Beschluss die Begründung des AUE grundsätzlich übernommen hat. In seiner Stellungnahme vom 22. April 2021 ist das AUE auch (kurz) auf das Privatgutachten eingegangen mit der Feststellung, dass das Privatgutachten davon ausgehe, dass die Abluft des J.________ schadstoff- und geruchsbelastet sei. Dies sei angesichts der dreistufigen Abluftreinigung jedoch nicht der Fall. Entsprechend sei weder eine Schadstoff- noch eine Geruchsmessung angezeigt. Damit wird implizit Bezug auf die Ergebnisse des Privatgutachtens genommen (vgl. vorstehend Erw. 4.5, Ergebnisse lit. e und f). Diese Beurteilung hat der Gemeinderat in seinen GRB Nr. 547 aufgenommen (Erw. 3), der das Privatgutachten zudem beim Sachverhalt auch anführt (Sachverhalt lit. E). Insoweit kann dem Gemeinderat und dem AUE mithin keine Verletzung der Begründungspflicht (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Unterlassung der Beweisabnahme) vorgeworfen werden.

Mit der Eingabe vom 23. August 2022 im vorliegenden Verfahren hält das AUE unter inhaltlicher Bezugnahme auf seine frühere Beurteilung kurz fest, dass das Privatgutachten "fachlich falsch" sei, da es den Sachverhalt der Abluft nicht korrekt berücksichtige.

6.3.2 Der Beurteilung des AFU - und des Gemeinderates - ist zu folgen.

Die - im Zeitpunkt des Privatgutachtens - schon installierte und abgenommene Abgasanlage wird im Privatgutachten ausgeblendet. Die Berücksichtigung der Abgasanlage ist indes wesentliches, wenn nicht entscheidendes Sachverhaltselement für die allfällige Beweiskraft einer (gutachterlichen) Beurteilung der Rechtsgenüglichkeit der Kamin-/Abgasanlage. Der Fokus des Privatgutachtens ist indes einzig auf die Höhe des Kamins gerichtet unter der Prämisse, dass nur durch eine den Kamin-Wegleitungen entsprechende Kamin-(Mindest-)Höhe eine LRV-konforme Emission der Fortluft gewährleisten kann, was sich auch in den vorgeschlagenen "Empfehlungen und Massnahmen" manifestiert (vgl. vorstehend Erw. 4.5).

Auch im Weiteren hält das Privatgutachten einer näheren Betrachtung - aus der Laiensphäre - nicht stand. So wird beispielsweise mit Tabelle 4 die in den Kamin-Empfehlungen (S. 14 Ziff. 5.4) abgedruckte Schadstoffliste betreffend die S-Wer-te aus LRV Anhang 6 Ziff. 9 ins Gutachten kopiert (jeweils S. 6, S. 11 und S. 16). Jedoch finden sich in dieser Tabelle weder die vom Labor der Urkantone erhobenen PAK, noch lässt sich dem Privatgutachten (wie dem übrigen Aktendossier) entnehmen, ob konkret überhaupt bzw. wenigstens mit welcher Wahrscheinlichkeit entsprechende Schadstoffe in der Nähe des massgebenden S-Wertes feststellbar sein könnten/müssten. Die vom Laboratorium der Urkantone erhobenen geringfügigen Spuren von PAK sind in der erwähnten Tabelle 4 nicht aufgeführt. Überdies bleiben sie im Privatgutachten unbeachtet, womit geschlossen werden könnte, dass das Privatgutachten ihnen keine Bedeutung beimisst und/oder sie vernachlässigt werden können. Die Festsetzung eines Höchstwertes für PAK findet sich (einzig) in Anhang 5 Ziff. 6 LRV im Zusammenhang mit Dieselöl, das vorliegend keine Rolle spielt. Abgesehen davon betrifft die Tabelle 4 "stark geruchsbelastete Abluft", wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend Erw. 5.4).

Schliesslich kann dem Privatgutachten auch in seiner Schlussfolgerung - soweit diese sprachlich überhaupt verständlich ist - nicht beigepflichtet werden, wonach diverse Filterstufen die Situation zwar punktuell verbessern, aber nicht auf Dauer wirksam sein sollten (vgl. vorstehend Erw. 4.5). Emissionsbegrenzungen sind bereits bei der Quelle zu ergreifen (Art. 11 Abs. 1 USG). Mit geeigneten Filteranlagen kann der Austritt allenfalls schädlicher Abgase unverkennbar unmittelbar/direkt an der Quelle verhindert oder eingeschränkt werden. Die dauerhafte Wirksamkeit der Filteranlagen wird durch den entsprechenden Unterhalt sichergestellt, wie er auch vorliegend gewährleistet ist (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Sollte sich die Wirksamkeit dennoch im Laufe der Zeit vermindern, werden im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 6.1) bei gegebenen Voraussetzungen die entsprechenden Abklärungen in die Wege zu leiten und allfällige ergänzende Massnahmen zu ergreifen sein.

7. Soweit im angefochtenen Entscheid eine Beiladung verschiedener Personen ins Verfahren als zwingend erachtet wurde, drängen sich folgende Anmerkungen auf:

7.1 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen. Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 VRP).

Die Beiladung dient einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden kann. Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Eine zwingende Beiladung Dritter lässt sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen. Sollten sich im Rahmen einer Vollstreckung mangels Beiladung und somit mangels Rechtswirksamkeit eines Entscheides gegenüber der nicht beigeladenen Person Vollstreckungsprobleme ergeben, ist dem allenfalls mit einer Duldungsverfügung zu begegnen.

7.2 Die Beschwerdegegner im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren beantragten mit der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 (S. 3 lit. A.3) den Einbezug der Eigentümerin der Liegenschaft K.________-gasse __08 (N.________ GmbH) ins Beschwerdeverfahren). Als Beschwerdegegner bezeichnet wurden neben C.________ und G.________ auch die A.________ und die B.________ GmbH. Insofern lagen explizite wie implizite Beiladungsgesuche vor. Mit Blick auf den Verfahrensausgang wurde indessen von einer Beiladung abgesehen, was im Sinne der vorstehenden Erwägung so oder anders grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Ebenso bestand auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, weitere Personen, namentlich die Eigentümerin von KTN __06, ins Verfahren beizuladen.

8. Zusammenfassend erweist sich, dass die im Vordergrund der Nachbarbeschwerden stehende Kamin-/Abgasanlage der A.________ GmbH wie auch - die im Hintergrund stehende - der B.________ GmbH dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip zu genügen vermögen. Für das Gegenteil sprechen keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte. Insbesondere fehlt es an einer hinreichend gesicherten Zuordnung allfällig bestehender Geruchsimmissionen zum J.________ und B.________, dass sich weitergehende Abklärungen bezüglich dieser beiden Betriebe rechtfertigen könnten. Für über das Vorsorgeprinzip hinausgehende Massnahmen fehlt es am erforderlichen Quorum von Personen in der Gegend, welche sich in ihrem olfaktorischen Wohlbefinden erheblich gestört fühlen, wobei auch in diesem Falle die Quelle allfälliger Geruchsimmissionen umfassend zu prüfen wäre.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene RRB ist in Bestätigung des GRB vom 17. Mai 2021 aufzuheben.

9. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten und Parteientschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen und diejenigen des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu regeln.

9.1.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- gehen neu vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeführerin im regierungsrätlichen Verfahren).

9.1.2 Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeführerin im regierungsrätlichen Verfahren) hat dem im regierungsrätlichen Verfahren beanwalteten Beschwerdeführer Ziff. 3 (Beschwerdegegner Ziff. 2 im regierungsrätlichen Verfahren) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-- zu entrichten.

9.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) der Beschwerdegegnerin sowie dem Kanton auferlegt. Der Gemeinderat hat Gutheissung der Beschwerde beantragt und gilt somit als obsiegende Partei.

9.2.2 Die beanwalteten Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Partei-entschädigung. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. Hiervon entfallen je Fr. 1'250.-- auf die Beschwerdegegnerin und den Kanton. Der Gemeinderat wie auch der Verfahrensbeteiligte Ziff. 5 sind nicht beanwaltet, womit kein Entschädigungsanspruch besteht.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 470/2022 vom 8. Juni 2022 aufgehoben und der Beschluss Nr. 547 des Gemeinderates Ingenbohl vom 17. Mai 2021 bestätigt.

2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden neu der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeführerin im regierungsrätlichen Verfahren) auferlegt.

2.2 Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeführerin im regierungsrätlichen Verfahren) hat dem Beschwerdeführer Ziff. 3 (Beschwerdegegner Ziff. 2 im regierungsrätlichen Verfahren) für das regierungsrätliche Verfahren neu eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-- zu entrichten.

3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) der Beschwerdegegnerin sowie dem Kanton auferlegt.

Die Beschwerdeführer haben am 5. Juli 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Betrag von Fr. 1'250.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

4. Die Beschwerdegegnerin und der Kanton haben den beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 1'250.-- (insgesamt also Fr. 2'500.--; inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)

- den Verfahrensbeteiligten Ziff. 5 (R)

- den Gemeinderat Ingenbohl (R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das Amt für Umwelt und Energie (EB)

- das Amt für Raumentwicklung

- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 25. November 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. November 2022

1

§ 37 VRP

§ 27 VRP

§ 36 VRP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 2 LRVart. 2 OPairart. 2 OIAt

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Art. 74 BVart. 74 Cst.art. 74 Cost.

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Art. 11 USGart. 11 LPEart. 11 LPAmb

Art. 11 USGart. 11 LPEart. 11 LPAmb

Art. 12 USGart. 12 LPEart. 12 LPAmb

Art. 13 USGart. 13 LPEart. 13 LPAmb

Art. 14 USGart. 14 LPEart. 14 LPAmb

Art. 39 USGart. 39 LPEart. 39 LPAmb

Art. 41 USGart. 41 LPEart. 41 LPAmb

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Art. 38 USGart. 38 LPEart. 38 LPAmb

Art. 12 USGart. 12 LPEart. 12 LPAmb

1C_250/2013

BGE 126 II 366ATF 126 II 366DTF 126 II 366

BGE 133 II 169ATF 133 II 169DTF 133 II 169

1C_216/2010

1C_250/2013

1C_250/2013

BGE 133 II 169ATF 133 II 169DTF 133 II 169

§ 1 EGzUSG

§ 3 EGzUSG

§ 7 EGzUSG

§ 6 EGzUSG

§ 16 EGzUSG

§ 17 EGzUSG

§ 1 VVzUSG

§ 2 VVzUSG

§ 3 VVzUSG

§ 16 VVAG

§ 12 VVzUSG

Art. 7 LRVart. 7 OPairart. 7 OIAt

Art. 3 LRVart. 3 OPairart. 3 OIAt

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Art. 4 LRVart. 4 OPairart. 4 OIAt

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