III 2022 107
Kammergericht
1. September 2022Deutsch9 min
A. D.________ (geb. 1942) ist der Vater von C.________ (geb. 1968) und von A.________ (geb. 1971). Mit einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom 28. Mai 2003 wurde das Grundstück 001.________ infolge Erbvorbezugs in das Eigentum von A.________ übertragen. Zudem wurde (sinngemäss) vereinbart, dass das (als gleichwertig beurteilte, benachbarte) Grundstück Kat.-Nr. 002.________ im Rahmen der (künftigen) Erbteilung des Nachlasses von D.________ in das Alleineigentum von C.________ zu übertragen sei.
Source sz.ch
III 2022 107
Entscheid vom 1. September 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________
Vorinstanz
C.________,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Mandatsträgerentschädigung / Begehren um Mandatsentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. D.________ (geb. 1942) ist der Vater von C.________ (geb. 1968) und von A.________ (geb. 1971). Mit einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom 28. Mai 2003 wurde das Grundstück 001.________ infolge Erbvorbezugs in das Eigentum von A.________ übertragen. Zudem wurde (sinngemäss) vereinbart, dass das (als gleichwertig beurteilte, benachbarte) Grundstück Kat.-Nr. 002.________ im Rahmen der (künftigen) Erbteilung des Nachlasses von D.________ in das Alleineigentum von C.________ zu übertragen sei.
B. Mit Entscheid der KESB Bern vom 18. Dezember 2020 wurde für D.________ eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB errichtet. Als (gemeinsame) Privatbeiständinnen wurden die beiden Töchter eingesetzt. Gleichentags ersuchte die KESB Bern die KESB Ausserschwyz um Übernahme der Massnahme, nachdem D.________ den Wohnsitz in die Gemeinde E.________ verlegt hatte und in ein Pflegezentrum G.________ gezogen war. Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 hat die KESB Ausserschwyz die von der KESB Bern errichtete Beistandschaft zur Weiterführung übernommen und u.a. den Aufgabenkatalog der beiden Beiständinnen im Einzelnen umschrieben (Vi-act. 1.36).
C. Am 28. Januar 2022 ging der von A.________ verfasste Rechenschaftsbericht (mit Belegen) hinsichtlich der vergangenen Periode bei der KESB Ausserschwyz ein (Vi-act. 3.2). Nach Prüfung des Berichts mit den eingereichten Unterlagen beschloss die KESB Ausserschwyz am 27. April 2022 u.a., den Bericht und die Rechnung zu genehmigen sowie (in Dispositiv-Ziffer 4) den beiden Beiständinnen eine Entschädigung von je Fr. 2'585.-- zuzusprechen, wovon ein Arbeitnehmerbeitrag von je Fr. 152.70 abzuziehen sei (Vi-act. 3.7).
D. Mit Email-Nachricht vom 30. April 2022 an die KESB Ausserschwyz machte A.________ geltend, dass auf die Mandatsträgerentschädigung verzichtet werde; zudem erkundigte sie sich danach, ob im Hinblick auf die festgelegten AHV-Beiträge der KESB-Beschluss angefochten werden müsse (Vi-act. 3.8 unten).
In der Antwort vom 3. Mai 2022 führte die zuständige KESB-Fachmitarbeiterin aus, dass eine Wiedererwägung des KESB-Beschlusses vorgesehen sei (Vi-act. 3.8 oben). C.________ teilte der KESB am 18. Mai 2022 mit, dass sie auf die Mandatsentschädigung nicht verzichte (Vi-act. 3.9/ Rückseite unten).
E. Mit Beschluss Nr. IA/006/28/2022 vom 29. Juni 2022 hat die KESB Ausserschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten:
Ziff. 4 des Beschlusses IA/001/17/2022 vom 27. April 2022 wird widerrufen.
Beiständin C.________ wird für die Periode vom 18. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 eine Entschädigung von Fr. 2'585.00 abzüglich des Arbeitnehmerbeitrages von Fr. 152.70, also von insgesamt Fr. 2'233.50 zugesprochen. Diese wird D.________ auferlegt und kann nach Rechtskraft dieses Beschlusses von der Beiständin zu Lasten des verwalteten Vermögens bezogen werden.
Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von insgesamt Fr. 431.85 werden bei den Beiständinnen zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. Der offene Restbetrag der Rechnung Nr. 348756 vom 27. April 2022 von Fr. 431.85 für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ist von den Beiständinnen ergänzend zu überweisen.
Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet.
F. In einer per 2. Juli 2022 datierten und am 4. Juli 2022 der Post übergebenen Beschwerde ans Verwaltungsgericht stellt A.________ folgende Anträge:
Erwägungen
Die Ziff. 2 des Beschlusses ist zu widerrufen und auf eine Entschädigung an C.________ für die Periode vom 18. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 ist zu verzichten.
Des Weiteren ist C.________ das Mandat der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung von D.________, geb. 1942, von F.________ wohnhaft im Pflegezentrum G.________, zu entziehen.
G. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 nahm C.________ zur Beschwerde ihrer Schwester ablehnend Stellung.
Die KESB Ausserschwyz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Innert der angesetzten Frist hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen lassen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Dazu wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2022 86 vom 22.7.2022 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.1
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden hier der vorinstanzliche Beschluss Nr. IA/006/28/2022 vom 29. Juni 2022, mit welchem Dispositiv-Ziffer 4 eines früheren Beschlusses vom 27. April 2022 widerrufen und der Schwester der Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin), welche bereits vor diesem Beschluss (ebenfalls wie die Beschwerdeführerin) als Beiständin rechtskonform eingesetzt worden war, eine Mandatsentschädigung zugesprochen wird.
1.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt, ihrer Schwester sei das betreffende Mandat zu entziehen, kann darauf zum vornherein nicht eingetreten werden, weil ein solcher Mandatsentzug nicht Gegenstand des angefochtenen KESB-Beschlusses bildet.
1.3.3
Um allfälligen Weiterungen hinsichtlich des Begehrens um Mandatsentzugs die Spitze zu brechen, drängen sich an dieser Stelle die nachfolgenden Ausführungen auf (welchen indessen kein abschliessender Charakter zukommt). Wie die Beschwerdeführerin selber schreibt, entspricht die "Übernahme der Beistandschaft durch seine Töchter" dem Willen des verbeiständeten Vaters. Von einem solchen, nach der Aktenlage unbestrittenen Willen des betroffenen Vaters ist grundsätzlich nicht ohne Not abzuweichen. Selbst wenn es sich so verhält, dass die Beschwerdeführerin offenbar hinsichtlich der Erledigung von administrativen Aufgaben (etc.) wesentlich mehr geleistet hat als ihre ebenfalls als Beiständin eingesetzte Schwester (= Beschwerdegegnerin), bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass der Schwester das Mandat zu entziehen wäre. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine zweite Beiständin allein schon deshalb Sinn macht, wenn die erste Beiständin (Beschwerdeführerin) verhindert ist (sei dies beispielsweise krankheitshalber oder infolge Auslandabwesenheit etc.). Sodann ist es nicht auszuschliessen, dass der Vater beide Töchter in die Aufgabe einbeziehen wollte, um ein "Vieraugenprinzip" bzw. eine gewisse gegenseitige Kontrolle zu installieren.
1.4.1
Nach § 37 Abs. 1 lit. b und lit. c VRP ist zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat.
1.4.2
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, kommt der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich der Fragestellung zu, ob und inwiefern einer anderen (Beistands)Person eine Entschädigung festzulegen ist oder nicht. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin bezüglich einer solchen Entschädigung nicht in eigenen Interessen tangiert wird. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht einzutreten.
1.4.3
Und selbst dann, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 materiell eingetreten werden könnte, verhielte es sich so, dass die Zusprechung einer Mandatsentschädigung an die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre. Dass die Beschwerdeführerin, welche nach der Aktenlage vom verbeiständeten Vater einen erheblichen Erbvorbezug bezogen hat und in der Folge auf eine Mandatsentschädigung verzichtet (hat), gibt ihr grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass auch ihre als Beiständin eingesetzte Schwester, welche (nach der Aktenlage) noch keinen vergleichbaren Erbvorbezug erhalten hat, auf ihre Mandatsentschädigung verzichten müsste. Hinsichtlich der Ansätze für eine solche Entschädigung wird auf die ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen, welchen das Gericht nichts beizufügen hat.
2.
Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte, im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung für die nicht beanwaltete Vorinstanz kommt praxisgemäss nicht in Frage.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Beschwerdegegnerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 1. September 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. September 2022
1
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
§ 37 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF