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Entscheid

III 2022 108

Kammergericht

22. Juli 2022Deutsch9 min

A. Mit Urteil vom 19. Februar 2020 hat das Bezirksgericht B.________ im Prozess C.________ in Sachen Staatsanwaltschaft D.________ (Anklagebehörde) und E.________ (Privatkläger) gegen A.________ betreffend Körperverletzung (etc.) im Dispositiv was folgt festgehalten:

Source sz.ch

III 2022 108

Entscheid vom 22. Juli 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB, Postfach 73, 8836 Bennau,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 19. Februar 2020 hat das Bezirksgericht B.________ im Prozess C.________ in Sachen Staatsanwaltschaft D.________ (Anklagebehörde) und E.________ (Privatkläger) gegen A.________ betreffend Körperverletzung (etc.) im Dispositiv was folgt festgehalten:

Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB;

des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 VRV;

der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV;

der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehindertenparkplatz i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 65 Abs. 5 SSV, Art. 79 Abs. 4 SSV.

a) Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a und b wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen von Fr. 40.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00.

b) Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. c und d wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 320.00.

a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 33 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

(…)

B. Eine gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts B.________ von A.________ erklärte Berufung hat das Kantonsgericht F.________ mit Urteil vom 7. Juni 2021 abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts B.________ vom 19. Februar 2020 bestätigt. Dieses Urteil ist gemäss einer aktenkundigen Bescheinigung des Kantonsgerichts F.________ rechtskräftig.

C. Nachdem Mahnungen erfolglos blieben und die Geldbusse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich war, ordnete das kantonale Amt für Justizvollzug am 27. Juni 2022 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen an.

D. Dagegen erhob A.________ rechtzeitig am 6. Juli 2022 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

Erwägungen

Das Urteil der Staatsanwaltschaft, des Bezirksgerichtes sowie des Kantonsgerichtes samt aller Kosten und die oben erwähnte Anordnung zur Vollstreckung ist umgehend aufzuheben.

Für die Umtriebe und physisch/psychische Belastung über fast 5 Jahre ist der Antragsteller zu entschädigen.

E. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 beantragte das Amt für Justizvollzug, die Beschwerde sei abzuweisen. Am Schluss der Vernehmlassung wurde auf die Möglichkeit verwiesen, wonach der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz eine Teilzahlungsregelung (mit Ratenzahlungen) vereinbaren könne.

In einer Eingabe vom 21. Juli 2022 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Darin beantragt er eine "Entschädigung für

physische und psychische Überlastung für falsche Beurteilung auf der ganzen Strecke" im Betrag von mindestens Fr. 20'000.--.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder

eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretens-entscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung (bzw.

eines Beschlusses) − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).

1.3

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2022 (und auch in seiner Eingabe vom 21.7.2022) beantragt, dass das Verwaltungsgericht die erwähnten Strafurteile des Bezirksgerichts B.________ (vom 19.2.2020) sowie des Kantonsgerichts F.________ (vom 7.6.2021) inkl. die darin enthaltenen Bussen und Kosten (ersatzlos) aufhebe, kann darauf nicht eingetreten werden, weil das Verwaltungsgericht weder zuständig noch befugt ist, Strafurteile der genannten Gerichte zu überprüfen bzw. aufzuheben (vgl. §§ 12, 14, 16, 29, 32 des kantonalen Justizgesetzes, JG, SRSZ 231.110).

1.4

Auch nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm für Umtriebe (etc.) eine Entschädigung (von mindestens Fr. 20'000.--, siehe dazu die Eingabe vom 21.7.2022) zu gewähren sei, da die Frage eines allfälligen Entschädigungsanspruchs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 bildet.

1.5

Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich, ob die Vorinstanz (infolge der Nichtbezahlung der Busse) in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der im erwähnten Strafurteil festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe anordnen und den Beschwerdeführer zu einem Strafantritt per 22. August 2022 verpflichten, bzw. bei Nichteinhaltung dieses Strafantrittstermins den Beschwerdeführer polizeilich zuführen lassen darf. Für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung des Amtes für Justizvollzug ist das Verwaltungsgericht nach § 120 Abs. 1 JG zuständig.

2.1

Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unterteilt die Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Übertretungen sind Taten, die (nur) mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 103 StGB).

2.2

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass eine ausgefällte Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

3.1

Die in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Frage zu stellen. Soweit er vorbringt, dass (sinngemäss) die erwähnten Strafurteile falsch seien, kann auf solche Kritik - wie erwähnt (siehe oben) - hier nicht eingetreten werden. Mit anderen Worten können solche Argumente in diesem Verfahrensstadium nicht gehört werden. Daraus, dass der Beschwerdeführer das erwähnte Strafurteil des Kantonsgerichts damals nicht ans Bundesgericht weitergezogen hat, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2

Soweit der Beschwerdeführer sich auf einen angeschlagenen Gesundheitszustand beruft, ist auf § 7 der Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV, SRSZ 250.311) zu verweisen. Darnach wird die Hafterstehungs­fähigkeit des Beschwerdeführers in jedem Fall beim Eintritt abgeklärt. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, am 22. August 2022 beim Eintritt ins Gefängnis an einer solchen Untersuchung durch den zuständigen Arzt mitzuwirken. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis eingereicht, welches dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entgegenstünde.

3.3

Auch weitere Gründe und Aspekte, welche die Anordnungen in der angefochtenen Verfügung in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung auf die Möglichkeit einer Ratenzahlungsregelung verwiesen. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, sich bei der Vorinstanz rechtzeitig um eine solche Regelung zu bemühen. Kommt keine Ratenzahlungsregelung zustande, bleibt es beim vorinstanzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

3.4

Nach den konkreten Umständen wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42, 78ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- und die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.7.2022 und den eingereichten Akten).

Schwyz, 22. Juli 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

2. August 2022

1

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