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Entscheid

III 2022 109

Kammergericht

26. Oktober 2022Deutsch31 min

A. Am 30. November 2004 verfügte das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; später Bundesamt für Migration [BFM], heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) über A.________ (Jg. 1958, kroatischer Staatsangehöriger) eine Einreisesperre, gültig bis 29. November 2006, mit der Begründung, sein Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben (Ladendiebstahl, Betrug). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdedienst des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements am 25. Mai 2006 ab (Vi-act. II.-01 S. 22; S. 31 - 43).

Source sz.ch

III 2022 109

Entscheid vom 26. Oktober 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration, Steistegstrasse 13,

Postfach 454, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und Wegweisung aus der Schweiz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 30. November 2004 verfügte das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; später Bundesamt für Migration [BFM], heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) über A.________ (Jg. 1958, kroatischer Staatsangehöriger) eine Einreisesperre, gültig bis 29. November 2006, mit der Begründung, sein Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben (Ladendiebstahl, Betrug). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdedienst des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements am 25. Mai 2006 ab (Vi-act. II.-01 S. 22; S. 31 - 43).

Am 10. Dezember 2008 verfügte das damalige BFM über A.________ eine weitere Einreisesperre, gültig bis 11. Dezember 2011, mit der Begründung, sein Verhalten habe erneut wegen Diebstahls und mehrfacher unrechtmässiger Aneignung zu Klagen Anlass gegeben. Er wurde am 11. Dezember 2008 nach Zagreb ausgeschafft (Vi-act. II.-01 S. 89 f.; 94).

Am 15. September 2009 erging gegen A.________ eine Bussenverfügung wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt. Er wurde am 23. September 2009 nach Zagreb ausgeschafft (Vi-act. II.-01 S. 104; 111 f.).

B. Am 26. März 2009 heiratete A.________ in B.________ (Kroatien) die Schweizerbürgerin C.________ (Vi-act. II.-01 S. 160). Auf sein Gesuch hin wurde das (bis 11.12.2011 gültige) Einreiseverbot am 25. Februar 2010 vom damaligen BFM aufgehoben (Vi-act. II.-01 S. 159; 180 -183; 187 f.). A.________ reiste am 9. Juni 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 12. Juli 2010 eine Aufenthaltsbewilligung B "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit", welche in den Folgejahren jährlich verlängert wurde (Vi-act. II-01 S. 197; 200; 209; 212; 233).

Am 18. Mai 2015 wurde A.________ die Niederlassungsbewilligung C (Familienangehöriger) erteilt, gültig bis 9. Juni 2020, mit dem Vermerk "EU-Mitgliederstaat (FZA nicht anwendbar)" (Vi-act. II-01 S. 286).

C. Am 13. September 2016 wurde A.________ aufgrund von sieben Strafbefehlen, gegen ihn ergangen zwischen Oktober 2014 und Juli 2016 wegen (teilweise mehrfachen) geringfügigen Vermögensdelikten (Betrug) und/oder geringfügigen Diebstählen, verübt zwischen April 2014 und März 2016 (Vi-act. II-01 S. 274 - 276; 303 f.; 305 f.; 312 f.; 377; 427 - 429; 470 f.) durch das Amt für Migration (AfM) ein erstes Mal ausländerrechtlich verwarnt (Vi-act. II-01 S. 476 f.).

D. Am 21. Dezember 2018 wurde A.________ aufgrund fünf weiterer Strafbefehle, gegen ihn ergangen zwischen Oktober 2016 und Juni 2018 insbesondere wegen (teilweise mehrfachen) geringfügigen Vermögensdelikten (Betrug) oder geringfügigen Diebstählen, verübt zwischen März 2016 und März 2018 (Vi-act. II-01 S. 485 - 487; 489 f.; 531 f.; 545 - 547; 565 f.) ein zweites Mal durch das AfM ausländerrechtlich verwarnt (Vi-act. II-01 S. 584 - 586).

E. Zwischen August 2018 und April 2020 ergingen fünf weitere Strafbefehle gegen A.________, wiederum insbesondere wegen geringfügigen Diebstählen und/oder geringfügigen (in einem Fall: mehrfachen) Vermögensdelikten (Betrug) sowie einem versuchten Betrug, verübt zwischen Juni 2018 und Februar 2020 (Vi-act. II-01 S. 578 f.; 614 - 616; 664 - 666; 703 - 705; 751 f.).

Daraufhin verwarnte ihn das AfM - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vi-act. II-01 S. 853 - 857) - am 16. Juni 2020 "im Sinne einer «letzten Chance»" gemäss Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 und drohte ihm förmlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz an, falls er sich nicht an die Rechtsordnung halte und erneut straffällig werde. Weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten werde nicht mehr toleriert (Vi-act. II-01 S. 875 - 879).

F. Am 22. Juni 2020 wurde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung C von A.________ (vgl. Ingress lit. B in fine hiervor) bis 9. Juni 2025 verlängert (Vi-act. II-01 S. 881).

G. Zwischen August 2020 bis Oktober 2021 ergingen gegen A.________ sieben weitere Strafbefehle, wiederum insbesondere wegen geringfügigen Vermögensdelikten (Betrug) oder geringfügigen Diebstählen, verübt zwischen Juli 2019 und Juli 2021 (Vi-act. II-01 S. 912; 956; 963 f.; 993 - 998; 1007 f.; 1018; 1019 - 1021). Hervorzuheben ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14. April 2021, mit welchem A.________ wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch, mehrfachen Betruges eines geringfügigen Vermögenswertes (bei total elf Delikten, verübt zwischen Juli 2019 und November 2020 in sechs verschiedenen Kantonen) sowie wegen einem geringfügigen Diebstahl verurteilt wurde (Vi-act. II-01 S. 993 - 998).

H. Nach der freiwilligen Ehetrennung vom 3. März 2021 zog A.________ von D.________ nach E.________ (Vi-act. II-01 S. 961 f.). Mit Rechtskraftdatum vom 20. Mai 2021 wurde die Ehe zwischen A.________ und C.________ durch das Amtsgericht in F.________ (Kroatien) geschieden, worüber das Zivilstandsamt lnnerschwyz das AfM mit Mitteilung vom 14. Juli 2021 informierte (Vi-act. II-01 S. 1005 f.).

I. Am 30. Dezember 2021 eröffnete das AfM A.________, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz (mit Beantragung eines Einreiseverbots beim Staatsekretariat für Migration [SEM]) in Erwägung ziehe, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Vi-act. II-01 S. 1043 - 1045). Nach der 2. Zustellung dieses Schreibens äusserte sich A.________ dazu am 11. Februar 2022 (Vi-act. II-01 S. 1048).

J. Am 21. März 2022 verfügte das AfM was folgt:

1. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________ mit gültiger Kontrollfrist bis zum 9. Juni 2025 wird per sofort widerrufen.

Erwägungen

2.

A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.

3.-5. (Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)

K. Gegen diese Verfügung vom 21. März 2022 erhob A.________ am 28. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz und beantragte, es seien der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz zurückzuziehen. Innert angesetzter Frist reichte A.________ ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift nach.

L. Zwischen Februar 2022 und April 2022 ergingen zwei weitere Strafbefehle der Staatsanwaltschaften St. Gallen und Aargau gegen A.________; ersterer wegen mehrfach versuchtem Betrug (verübt am 29.9.2021 und 22.12.2021), Hausfriedensbruch (verübt am 22.12.2021) und geringfügigem Betrug (verübt am 9.9.2021). Letzterer erging wegen Trickbetrug, einmal versucht und einmal (15 Mi­nuten später) vollendet (verübt am 10.11.2021). Diese Strafbefehle wurden nach Eintritt der Rechtskraft dem AfM zugestellt (Vi-act. II-01 S. 1084 - 1090 = Beilagen in Vi-act. II-02).

M. Mit Beschluss (RRB) Nr. 469/2022 vom 8. Juni 2022 (versendet am 14.6.2022) entschied der Regierungsrat wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses zu verlassen.

3.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.-7. (Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)

N. Dagegen erhebt A.________ am 5. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Entscheid des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz seien zurückzuziehen.

O. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Amt für Migration beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Das AIG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Be­stimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihre Familienangehörigen gilt das AIG nur, soweit das Abkommen zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) vom 21. Juni 1999 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

1.2

Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten, dass die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Massnahmen, die aus generalpräventiven Gründen angeordnet werden, lassen sich mit Art. 5 Anhang I FZA folglich nicht vereinbaren (Urteil BGer 2C_92/2020 vom 10.6.2020 Erw. 3.1).

2.1

Das AfM in der Verfügung vom 21. März 2022 (Erw. 1) und der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 469/2022 vom 8. Juni 2022 (Erw. 1.2) gehen alleine aufgrund der kroatischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ohne sachverhaltsbezogene Begründung davon aus, dass grundsätzlich das FZA und die Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP; SR 142.203) anwendbar sei.

2.2

Wie das AfM in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2022 ausführt, setzt die Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA voraus, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch gemäss Freizügigkeitsabkommen besteht. Denn Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern können sich nur in jenen Fällen direkt auf die Bestimmungen des FZA berufen, in denen sie als EU/EFTA-Staatsangehörige oder -Aufenthaltsberechtigte ein abgeleitetes oder ein eigenes Recht im Sinne des FZA geltend machen können (vgl. Erw. 2.4.1 f. hiernach).

2.3

Wenn ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schwei­zern eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Staates besitzen, findet Art. 42 Abs. 2 AIG Anwendung (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr vom Januar 2022 [nachstehend: Weisungen VFP-01/2022] Ziff. 7.7.1; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des SEM: I. Ausländerbereich vom Oktober 2013 [Stand Juli 2022] [nachstehend: Weisungen AIG] Ziff. 6.2.2 f.). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [a]; Respektierung der Werte der Bundesverfassung [b]; Sprachkompetenzen [c]; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung [d]) erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht das Aufenthaltsrecht der ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind; oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 AIG; Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007; Weisungen AIG Ziff. 6.1.7 und Ziff. 6.15).

2.4.1

Das FZA kommt - wie auch das Gemeinschaftsrecht innerhalb der EU - nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung. EU-Angehörige können sich in ihrem Heimatstaat nur dann auf das Gemeinschaftsrecht (acquis communautaire) berufen, wenn sie zuvor von den Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben. Dies ist bei Schweizerinnen und Schweizern der Fall, die zusammen mit ihren ausländischen Familienangehörigen aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen besteht, in die Schweiz zurückkehren (vgl. Weisungen AIG Ziff. 6.2.3; Urteil BGer 2C_56/2012 vom 24.9.2012 Erw. 1.1.2). Soweit Schweizer Staatsangehörige nicht von ihrem Mobilitätsrechts nach dem FZA Gebrauch gemacht haben, ist dieses Abkommen nicht anwendbar. Es handelt sich dabei nämlich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt (Weisungen VFP-01/2022 Ziff. 7.7).

Die familiäre Beziehung zwischen dem Schweizer Staatsangehörigen und dem betreffenden Familienangehörigen muss bereits im Aufnahmestaat der EU/EFTA bestanden haben oder zumindest gefestigt worden sein, bevor der Wohnsitz in der Schweiz begründet wurde. Wenn die familiäre Beziehung mit der Schweizerin oder dem Schweizer erst nach der Einreise in die Schweiz entstanden oder gefestigt worden ist, können die betreffenden Familienangehörigen der Schweizerin oder des Schweizers nicht einen Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA geltend machen. Auch der Umstand, dass die Schweizerin oder der Schweizer auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des FZA besitzt (doppelte Staatsangehörigkeit), ist nicht ausreichend, um den für die Anwendung des FZA erforderlichen Auslandsbezug herzustellen (Weisungen VFP-01/2022 Ziff. 7.7.2.2, mit Hinweis auf BGE 143 II 57 Erw. 3.8.2 und Erw. 3.10.2; Urteil BGer 2C_819/2021 vom 12.5.2022 Erw. 3.2.1).

2.4.2

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die EU/EFTA-Staatsangehörige sind, können sich unabhängig vom Familiennachzug auf die Bestimmungen des FZA berufen und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen, wenn sie die Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss diesem Abkommen erfüllen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder genügende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nachweisen können (Weisungen AIG Ziff. II 6.2.3). In diesem Fall erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Weisungen VFP-01/2022 Ziff. 7.7.2.1 und Ziff. 8.4.4.2).

2.5

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen die in Art. 42 AIG enthaltenen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Familiennachzug, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 63 AIG vorliegen (vgl. Weisungen AIG Ziff. 6.12 f.; Erw. 4.1 f. hiernach).

3.1

Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Schweizerbürgerin, C.________, Wohnsitz in G.________ (Gemeinde D.________), als sie am 26. März 2009 mit dem Beschwerdeführer die Ehe einging (vgl. Vi-act. II-01 S. 159 f.). Der Beschwerdeführer hatte sich bis zu seiner Ausschaffung am 11. Dezember 2008 ebenfalls in der Schweiz aufgehalten (Vi-act. II.-01 S. 89 f.; 94). Die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vom 21. August 2009 (Vi-act. II.-01 S. 111 f.) wurde im Begehren um Aufhebung des am 10. Dezember 2008 (Vi-act. II.-01 S. 181) erlassenen Einreiseverbots vom 16. Februar 2010 (vgl. Ingress lit. A hiervor) damit begründet, dass er mit seiner in der Schweiz lebenden Ehepartnerin habe zusammenleben wollen. Nach der Aufhebung des Einreiseverbotes am 25. Februar 2010 durch das damalige BFM (Vi-act. II-01 S. 187 f.) reiste der Beschwerdeführer denn auch am 9. Juni 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 12. Juli 2010 eine Aufenthaltsbewilligung B "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit", welche in den Folgejahren jährlich verlängert wurde, bis ihm am 9. Juni 2020 die Niederlassungsbewilligung C (Familienangehöriger) mit dem Vermerk "EU-Mitgliederstaat (FZA nicht anwendbar)" erteilt wurde (Vi-act. II-01 S. 197; 200; 209; 212; 233; 286).

Es liegt mithin kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, sich auf das FZA zu berufen (vgl. Erw. 2.4.1 hiervor).

3.2

In der Aktenlage finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Rahmen des Familiennachzugs als Ehegatte einer Schweizerin im Juni 2010 jemals einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen wäre - was ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren möglich gewesen wäre (vgl. Spescha in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck; OFK-Kommentar Migrationsrecht 2019, Art. 46 N 1 f.). Auch der Beschwerdeführer selber hat nichts Entsprechendes dargetan. In der Aufenthaltsbewilligung vom 12. Juli 2010 und deren Verlängerungen in den Folgejahren wurde sein Aufenthaltszweck jeweils mit dem Code 022 (= Verbleib beim Ehegatten/Partner) definiert (Vi-act.

II-01 S. 197; 200; 209; 212; 233), was grundsätzlich mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Aufenthalts-Verlängerungsgesuchen übereinstimmt, in welchen er als Aufenthaltszweck jeweils unter der Rubrik "Für Nichterwerbstätige" mit "Verbleib beim Ehegatten/Partner" (Code 022) oder mit "Ehegatte/einge-tragener Partner eines Schweizer Bürgers" (Code 039) angekreuzt hatte (Vi-act. II-01 S. 198; 207; 210; 231; 280). Gegenüber den Strafverfolgungsinstanzen verschiedenster Kantone hat er im Verlauf der vergangenen Jahre durchwegs angegeben, erwerbslos zu sein (vgl. Vi-act. II-01 S. 279; 297; 354; 406; 519; 551; 604; 643; 674; 685; 725; 838; 946; 972).

Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit nicht um einen EU/EFTA-Staats­angehörigen, der in der Schweiz eine Beschäftigung im Rahmen des FZA ausgeübt hat. Folglich kommt ihm auch kein aus einer Arbeitnehmereigenschaft fliessendes, eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. Erw. 2.4.2 hiervor).

Unstreitigerweise hat der Beschwerdeführer auch nie den Nachweis erbracht, über genügende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu verfügen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA; Erw. 2.4.2 hiervor). Entsprechend wurde ihm auch nie eine darauf beruhende Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EU/EFTA eingeräumt (vgl. Ingress lit. B und Erw. 3.1 hiervor).

3.3

Im Ergebnis steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch gemäss Freizügigkeitsabkommen zu. Art. 5 Anhang I FZA findet keine Anwendung.

4.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Weisungen AIG Ziff. 8.3.1.3). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet.

4.2

Während für den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Ordnung genügt, ist für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder eine schwerwiegende Gefährdung notwendig. Damit werden erhöhte Anforderungen an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gesetzt (vgl. Weisungen AIG Ziff. 8.3.2.3). Die bundesgerichtliche Praxis geht hiervon aus, wenn eine ausländische Person durch ihr Handeln besonders hoch­wertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamt-betrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 Erw. 2.1; BGE 139 I 16 Erw. 2.1; Urteil BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 3.1).

Auch eine Summierung von Verstössen, die je für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann deshalb einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die hier geltende Ordnung zu halten (BGE 137 II 297 Erw. 3.3; Urteil BGer 2C_562/2011 vom 21.11.2011 Erw. 3.2). In diesem Fall ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit für den Widerruf ausschlaggebend (Urteile BGer 2C_214/2022 vom 25.8.2022 Erw. 5.2; 2C_268/2021 vom 21.10.2021 Erw. 3.1; 2C_43/2018 vom 28.6.2018 Erw. 3.2.2; 2C_526/2015 vom 15.11.2015 Erw. 3.1; 2C_446/2014 vom 5.3.2015 Erw. 3.2).

4.3.1

Dem vom AfM am 21. März 2022 verfügten und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 469/2022 vom 8. Juni 2022 bestätigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegen 24 rechtskräftige Strafbefehle zugrunde, welche seit der (Wieder) Einreise des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs im Juni 2010 gegen ihn ergangen sind (vgl. dazu Ingress lit. C, D, E und G). Hinzu kommen zwei weitere rechtskräftige Strafbefehle vom 23. Februar 2022 und vom 29. April 2022, von denen das AfM erst nach Erlass der Verfügung vom 21. März 2022 Kenntnis erhalten hat (vgl. dazu Ingress lit. L hiervor; Erw. 4.3.2 hiernach).

Bereits vor seiner Wiedereinreise im Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Straffälligkeiten mit Geldstrafen, Bussen und gar mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen bestraft sowie zweimal (am 30.11.2004 und 10.12.2008) mit einer Einreisesperre belegt. Während der zweiten Einreisesperre wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt bestraft und ausgeschafft (vgl. dazu Ingress lit. A, angefochtener RRB Nr. 469/2022 Sachverhalt lit. C, Verfügung AfM Sachverhalt Ziff. 3).

4.3.2

Neben den reihenweisen Verurteilungen nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers im Juni 2010 zu Bussen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 12'000.--, grossmehrheitlich wegen zahlreich verübten geringfügigen Vermögensdelikten (Betrug) oder geringfügigen Diebstählen wurden der Beschwerdeführer am 12. März 2019 und am 23. April 2021 zudem zu Geldstrafen (von 30 und 80 Tagessätzen) verurteilt, wobei bei letzterer Verurteilung die bedingte Gewährung der ersten Geldstrafe von 30 Tagessätzen widerrufen und miteinbezogen wurde (Vi-act. II-01 S. 614 - 616; 993 - 998). Mit den aktuellsten rechtskräftigen Strafbefehlen vom 23. Februar 2022 und vom 29. April 2022 wurde der Beschwerdeführer weitere zwei Male zu unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen (von 70 resp. 50 Tagessätzen) verurteilt (Vi-act. II-01 S. 1084 - 1090 = Beilagen in Vi-act. II-02). Daraus resultieren Geldstrafen von rund Fr. 9'000.--.

4.3.3

Der Beschwerdeführer liess sich von der ersten gegen ihn verfügten Einreisesperre vom 30. November 2004 bis November 2006 offensichtlich wenig beeindrucken, erging doch am 10. Dezember 2008, wegen verschiedener Straffälligkeiten, bereits eine zweite Einreisesperre, welche den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abzuhalten vermochte, am 21. August 2009 rechtswidrig in die Schweiz einzureisen (vgl. Ingress lit. A).

Wie diese Einreisesperren verfehlten auch die ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 13. September 2016 (Vi-act. II-01 S. 476 f.) und vom 21. Dezember 2018 (Vi-act. II-01 S. 584 - 586) ihr Ziel, resp. blieben ohne die erhoffte Wirkung, den Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, von seinem deliktischen Handeln abzulassen. Gänzlich wirkungslos verpuffte hernach auch die mit der förmlichen Androhung verbundenen Verwarnung vom 16. Juni 2020, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen werde, falls er sich nicht an die Rechtsordnung halte und erneut straffällig werde (Vi-act. II-01 S. 875 - 879). Seit deren Erlass ergingen neun weitere rechtskräftige Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer, von welchen sich nur einer (Vi-act. II-01 S. 912) auf Delikte bezog, welche er (ausschliesslich) vor der Widerrufsandrohung vom 16. Juni 2020 begangen hatte (vgl. Ingress lit. G und L hiervor). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer seither neben Bussen in drei Strafverfügungen auch zu Geldstrafen von insgesamt 200 Tages-sätzen verurteilt (vgl. Erw. 4.3.3 hiervor).

4.4.1

Zusammenfassend lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen angesichts der fortwährenden Straffälligkeiten des Beschwerdeführers über all die Jahre hinweg, von welcher er sich trotz strafrechtlicher Ahndung, Einreisesperren und mehreren migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht abbringen liess, zum Schluss gelangt sind, dass der Beschwerdeführer ganz offenbar auch künftig nicht gewillt oder fähig sein wird, sein Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung zu respektieren und ihm damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorgeworfen haben (vgl. Erw. 4.2 hiervor; angefochtener RRB Nr. 469/2022 Erw. 4.4 und Erw. 4.6, Verfügung AfM Erw. 3).

Hieran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer die gegen ihn verhängten Bussen und Geldstrafen - soweit bekannt - bezahlt und auch sonst seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Das trotz mehrfachen migrationsrechtlichen Sanktionen und Verwarnungen unvermindert anhaltende, mithin von einer beharrlichen Uneinsichtigkeit geprägte, strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bereits für sich allein.

4.4.2

Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem AfM vom 11. Februar 2022 und gegenüber dem Regierungsrat vom 28. März 2022, wonach er in Zukunft keine Gesetzwidrigkeiten begehen werde, weil er jetzt eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen erhalte und davon seinen Lebensunterhalt finanzieren könne (Vi-act. II-01 S. 1048; 1064), ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine um 2 Jahre vorbezogene Rente der AHV in der Höhe von Fr. 271.-- erhält (Vi-act. II-01 S. 1069 f.). Am 20. September 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse zudem rückwirkend ab 1. März 2021 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'486.-- sowie Prämienvergütung Krankenkasse (Auszahlung direkt an die Krankenkasse) zu. Aus den rückwirkend zugesprochenen Ergänzungsleistungen resultierte eine Nachzahlung von total Fr. 10'402.-- (7 x 1'486.--), von welcher Fr. 4'658.-- verrechnungsweise an E.________ ging und Fr. 5'743.90 am 29. September 2021 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurde (Vi-act. II-01 S. 1078 f.)

Obschon also der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2021 eine vorbezogene AHV-Rente erhält, ihm am 29. September 2021 die Ergänzungsleistungen von März - September 2021 (abzüglich der Verrechnung an E.________) nachbezahlt wurden und er seither monatlich eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht, beging er gemäss den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften St. Gallen und Aargau vom 23. Februar/29. April 2022 (Vi-act. II-01 S. 1084 - 1090 = Beilagen in Vi-act. II-02) am 29. September 2021 in H.________ einen versuchten Betrug, am 10. November 2021 in I.________ einen Trickbetrug und am 22. Dezember 2021 in J.________ einen Hausfriedensbruch und einen weiteren versuchten Betrug.

Mit dieser unverdrossen weitergeführten Delinquenz in jüngster Zeit hat der Beschwerdeführer seine Beteuerungen vom 11. Februar/28. März 2022, sich wegen des Erhalts einer AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen nunmehr wohlzuverhalten, eindrücklich widerlegt und aufgezeigt, dass er für die Fortsetzung seiner Betrügereien des vorgeblichen Rechtfertigungsgrundes des fehlenden Einkommens nicht bedarf. Auch ein existenzsichernder Rentenbezug vermag ihn mit anderen Worten nicht dazu zu beeinflussen, künftig von seinen fortwährenden Straffälligkeiten abzulassen.

5.1

Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999 und Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] vom 4.11.1950; BGE 135 II 377 Erw. 4.3). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens bzw. die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 Erw. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 Erw. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 Erw. 2.3.1). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeits-abkommens fallen (vgl. Erw. 3.1 ff. hiervor), darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil BGer 2C_447/2017 vom 10.9.2018 Erw. 2.3).

5.2.1

Der Regierungsrat hat die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im angefochtenen Beschluss bejaht. Unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Delinquenz und der Wirkungslosigkeit der bisher verfügten strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Massnahmen und der damit einhergehenden latenten Gefahr weiterer Deliktsbegehungen hat er zu Recht auf ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erkannt (vgl. angefochtener RRB Nr. 469/2022 Erw. 5.1).

5.2.2

Zu den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz hat der Regierungsrat ausgeführt, der mittlerweile 64-jährige Beschwerdeführer lebe seit seiner (erneuten) Einreise im Juni 2010 während rund zwölf Jahren in der Schweiz. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er in seinem Heimatland verbracht, wo er die Schulen besucht habe und sozialisiert worden sei. Abgesehen von seiner ehemaligen Ehefrau verfüge der Beschwerdeführer über keine Verwandten in der Schweiz. Er beherrsche die kroatische Sprache gut und fahre alle sechs Monate nach Kroatien, um dort ein paar Tage zu verbringen. Zwar gebe der Beschwerdeführer selber (gegenüber dem AfM; vgl. Vi-act. II-01 S. 1048) an, in der Schweiz gut integriert zu sein. Konkrete Beispiele für eine gute Integration vermöge er jedoch nicht zu benennen.

Auch aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte für eine gute Integration ergeben. So sei über sein soziales Umfeld nichts bekannt. Indizien für eine erfolgreiche Integration - wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein - seien nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat nicht dargetan. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden. Das AfM habe diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Längerem in einem Zimmer im Hotel K.________ in E.________ wohne (vgl. Vi-act. II-01 S. 960). Aufgrund der grundsätzlich vorübergehenden Natur dieser Art von Behausung sei ebenfalls nicht auf eine besonders tiefe Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen. Obwohl der Beschwerdeführer angebe, in der Schweiz gut integriert zu sein, sei mangels Substantiierung dieser Behauptung nicht von einem schützenwerten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen (vgl. angefochtener RRB Nr. 469/2022 Erw. 5.2).

5.2.3

In Bezug auf die wirtschaftliche Integration rechnete der Regierungsrat dem Beschwerdeführer positiv an, dass keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen ihn verzeichnet seien. Er beziehe eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Da es sich beim Beschwerdeführer somit um einen Rentner handle, stelle sich die Frage seiner beruflichen Integration im Heimatland nicht mehr. Anzeichen für eine gefährdete soziale Integration des Beschwerdeführers in Kroatien, wo er die Schulen besucht habe und sozialisiert worden sei, würden nicht bestehen. Die Ehe mit C.________ sei geschieden. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Mangels anderer sozialer Bezüge zur Schweiz werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wegweisung nicht aus einem bestehenden sozialen Netz gerissen.

Der Beschwerdeführer gebe zwar an, in Kroatien über keine Verwandten zu verfügen. Dennoch halte er sich alle sechs Monate regelmässig für mehrere Tage in seinem Heimatland auf, was auf ein intaktes Beziehungsnetz im Heimatland schliessen lasse. Zudem beherrsche er die kroatische Sprache gut. Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien mit Herausforderungen verbunden sein dürfte, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausschliesslich entscheidend, ob die persönliche, soziale und berufliche Integration im Heimatstaat stark gefährdet erscheine und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (mit Hinweis auf das Urteil BGer 2C_216/2009 vom 20.8.2009 Erw. 3). Dies sei nach dem Gesagten zu verneinen. Soweit seine AHV-Rente für den Lebensunterhalt in Kroatien nicht ausreichend sein sollte, könne er das dortige Sozialhilfesystem in Anspruch nehmen. Bei Kroatien handle es sich um einen EU-Staat, der über ein entsprechendes Sozialsystem verfüge. Hinzu komme, dass die Lebenshaltungskosten in Kroatien wesentlich günstiger seien als in der Schweiz. Es würden insgesamt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kroatien nicht zumutbar sein sollte (vgl. angefochtener (vgl. angefochtener RRB Nr. 469/2022 Erw. 5.3).

5.2.4

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um eine zweite Chance ersuche, ergebe sich, dass er seitens der Vorinstanz bereits mehrfach in Form von Verwarnungen und der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung zu einer Verhaltensänderung im Zusammenhang mit seiner fortgesetzten Delinquenz aufgefordert worden sei. Nachdem er dazu in den vergangenen Jahren offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, habe er nun die Folgen seines Fehlverhaltens zu tragen. Eine nochmalige Verwarnung oder Androhung im Sinne einer milderen Massnahme sei nicht angezeigt. Da weiterhin eine erhebliche Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehen werde, sei sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz als weniger hoch einzustufen, als das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und an seiner Wegweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit auch als verhältnismässig (vgl. angefochtener RRB Nr. 469/2022 Erw. 5.3).

5.3

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 5. Juli 2022 keine Einwendungen vor, welche diese Verhältnismässigkeitsprüfung des Regierungsrates in Frage stellen würden. Der Beurteilung des Regierungsrates, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz als weniger hoch einzustufen ist, als das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und an seiner Wegweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist beizupflichten.

Zu den vom Beschwerdeführer vornehmlich vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit welchen er nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland zu rechnen hat, ist den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Regierungsrates nichts hinzuzufügen, wonach es am Beschwerdeführer liegen wird, das Sozialhilfesystem des EU-Staates Kroatien in Anspruch zu nehmen, soweit seine AHV-Rente für den Lebensunterhalt in Kroatien nicht ausreichend sein sollte (vgl. Erw 5.2.2 hiervor). Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz, reicht praxisgemäss nicht aus, um die Unzumutbarkeit der Rückkehr zu bejahen (vgl. BGE 137 II 345 Erw. 3.2.3). Weitere Hindernisse, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht konkret dargetan. Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut ist.

Zutreffend ist sodann, dass dem Beschwerdeführer bereits zahlreiche Chancen in Form von migrationsrechtlichen Verwarnungen bis zur förmlichen Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung geboten worden sind. Eine Verhaltensänderung liess sich dergestalt nicht herbeiführen (vgl. Erw. 4.3.3 hiervor). Soll die Verwarnung aber einen Sinn ergeben, kann ihre Missachtung grundsätzlich nicht ohne Konsequenzen bleiben, und muss sie die angedrohte Folge - falls verhältnismässig - nach sich ziehen, andernfalls die Verwarnung weitgehend ihres Sinnes entleert würde (vgl. Urteile BGer 2C_43/2018 vom 28.6.2018 Erw. 4.4; 2C_526/2015 vom 15.11.2015 Erw. 4.6). Eine weitere Verwarnung als mildere Massnahme rechtfertigt sich nicht (Art. 96 Abs. 2 AIG; vgl. auch Erw. 4.4.2 hiervor).

5.4

Im Ergebnis erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig. Es liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor. Soweit Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auf den kinderlosen, von seiner Schweizer Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführer überhaupt anwendbar resp. durch den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung tangiert ist, vermochte der Beschwerdeführer, wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 469/2022 (Erw. 5.2 f.) korrekt dargelegt hat, kein schützenwertes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz darzulegen (vgl. dazu Vi-act. II-01 S. 1048). Eine mit der 12 Jahre langen Aufenthaltsdauer angemessene Verwurzelung, mit entsprechend engen sozialen Beziehungen in der Schweiz, sind beim Beschwerdeführer offenbar nicht vorhanden; insbesondere kann bei seiner Delinquenz nicht die Rede sein von einem mindestens 10jährigen, unbescholtenen und rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 Erw. 4.1 und 4.3).

6.1

Zusammenfassend steht fest, dass der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist und der Widerruf und die Wegweisung ebenso länder- wie konventionsrechtlich verhältnismässig sind, nachdem das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwecks Vermeidung weiterer Straftaten und damit an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2

Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 1 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 26. Oktober 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

3. November 2022

1

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2C_92/2020

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2C_56/2012

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