III 2022 11
Kammergericht
28. April 2022Deutsch31 min
A. A.________ (Jg. 199_; kosovarische Staatsangehörige) stellte am 17. Juni 2014 den Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Vorbereitung der Ehe (vgl. Vi1-act. 7-15). Am 9. Juli 2014 ersuchte C.________ (Jg. 199_; schweizerisch-kosovarischer Doppelbürger) um Familiennachzug bzw. Einreise von A.________; der Zivilstandsbeamte bestätigte mit Schreiben vom 7. Juli 2014 die beabsichtigte Eheschliessung zwischen C.________ und A.________ (vgl. Vi1-act. 17-33). Nach ergänzenden Abklärungen (vgl. Vi-act. 34-78) wurde die Einreiseerlaubnis am 15. Dezember 2014 erteilt (vgl. Vi1-act. 79). A.________ reiste am 11. Januar 2015 in die Schweiz ein (vgl. Vi1-act. 80). Am 20. Mai 2015 heirateten A.________ und C.________ (vgl. Vi1-act. 89), woraufhin ihr die Aufenthaltsbewilligung B (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit) - mit Gültigkeit bis 19. Mai 2020 - ausgestellt wurde (vgl. Vi1-act. 119).
Source sz.ch
III 2022 11
Entscheid vom 28. April 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________
gegen
Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 199_; kosovarische Staatsangehörige) stellte am 17. Juni 2014 den Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Vorbereitung der Ehe (vgl. Vi1-act. 7-15). Am 9. Juli 2014 ersuchte C.________ (Jg. 199_; schweizerisch-kosovarischer Doppelbürger) um Familiennachzug bzw. Einreise von A.________; der Zivilstandsbeamte bestätigte mit Schreiben vom 7. Juli 2014 die beabsichtigte Eheschliessung zwischen C.________ und A.________ (vgl. Vi1-act. 17-33). Nach ergänzenden Abklärungen (vgl. Vi-act. 34-78) wurde die Einreiseerlaubnis am 15. Dezember 2014 erteilt (vgl. Vi1-act. 79). A.________ reiste am 11. Januar 2015 in die Schweiz ein (vgl. Vi1-act. 80). Am 20. Mai 2015 heirateten A.________ und C.________ (vgl. Vi1-act. 89), woraufhin ihr die Aufenthaltsbewilligung B (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit) - mit Gültigkeit bis 19. Mai 2020 - ausgestellt wurde (vgl. Vi1-act. 119).
B. Am 27. April 2018 verliess A.________ die eheliche Wohnung; sie fand vorerst im Frauenhaus D.________ und anschliessend in einer Notwohnung im Kanton Schwyz eine Unterkunft (vgl. Vi1-act. 127). Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 ersuchte die mit ihrer Interessenwahrung beauftragte Rechtsanwältin das Amt für Migration (nachfolgend: AFM) - im Rahmen einer Härtefallbewilligung - um Bewilligung eines eigenständigen Aufenthaltes für A.________; sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihre Klientin zu ihrem Schutz bzw. wegen häuslicher Gewalt die Familiengemeinschaft auflösen musste; A.________ habe am 21. Mai 2018 eine entsprechende Strafanzeige erstattet (vgl. Vi1-act. 126f.). Alsdann informierte das AFM mit Schreiben vom 14. August 2018, nach Abschluss des Strafverfahrens gegen C.________ werde beurteilt, ob die Bedingungen für einen weiteren Aufenthalt von A.________ erfüllt seien (vgl. Vi1-act. 157f.).
C. Mit Eheschutzverfügung vom 1. Oktober 2018 stellte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts E.________ fest, dass die Ehegatten seit dem 3. Juni 2018 getrennt leben (vgl. Vi1-act. 161). Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 wurde die Ehe zwischen A.________ und C.________ geschieden (vgl. Vi1-act. 185).
D. Am 10. Februar 2021 erging das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts E.________ in Sachen A.________ gegen C.________, welcher wegen Tätlichkeit nach Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde (vgl. Vi1-act. 189-208).
E. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte das AFM A.________ mit, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu beabsichtigen (vgl. Vi1-act. 217). Hierzu äusserte sich A.________ mit Eingabe vom 26. Juli 2021 dahingehend, als ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Intensität der erlittenen häuslichen Gewalt im Sinne eines Härtefalls zu verlängern sei (vgl. 232-236).
F. Mit Verfügung vom 24. September 2021 (vgl. Vi1-act. 241-244) verlängerte das AFM die bis zum 19. Mai 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht (Disp.-Ziff. 1); sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Land spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Disp.-Ziff. 2). Eine am 15. Oktober 2021 dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde (Vi1-act. 250-257) wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 944/2021 vom 21. Dezember 2021 ab.
G. Gegen den RRB Nr. 944/2021 vom 21. Dezember 2021 (Versand: 28.12.2021) lässt A.________ mit persönlich überbrachter Eingabe vom 18. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 21. Dezember 2021 (RRB 944/2021) und damit auch die Verfügung des Amts für Migration vom 24. September 2021 (.________) aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zu verlängern.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
H. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 beantragt das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 verzichtet das AFM auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheide. Weitere Stellungnahmen sind keine eingegangen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Mit Verfügung vom 24. September 2021 führt das AFM aus, mit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung bzw. Beendigung der Ehegemeinschaft per 27. April 2018, habe die Ehe lediglich zwei Jahre, elf Monate und sieben Tage gedauert; damit liege aber keine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor, weshalb denn auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestünde (vgl. Erw. 3). Auch würden keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, welche gemäss Art. 50 Abs. 1 lit b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden; denn die von der Beschwerdeführerin behauptete eheliche Gewalt sei weder nachvollziehbar konkretisiert noch beweismässig erstellt; es würden weder Strafurteile, Gutachten, Berichte, Einschätzungen oder glaubwürdige Zeugenaussagen vorliegen, welche systematische Misshandlungen durch ihren geschiedenen Ehemann auch nur ansatzweise belegen würden; selbst das Strafurteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 10. Februar 2021 genüge nicht, um die verlangte Intensität und Konstanz der ehelichen Gewalt zu belegen (vgl. Erw. 4/5).
1.2
Mit RRB Nr. 944/2021 vom 21. Dezember 2021 bestätigte der Regierungsrat die Verfügung vom 24. September 2021 bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sei (vgl. Erw. 2.3) und dass aus einem einzigen Vorfall noch nicht die erforderliche Intensität häuslicher Gewalt bzw. ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgeleitet werden könne (vgl. Erw. 3.4-3.6). Dabei verneinte der Regierungsrat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Grundsatzes der Sachverhaltsabklärung mit der Begründung, das AFM habe auf die Abnahme weiterer Beweismittel - insbesondere Zeugenbefragungen - verzichten dürfen, da sie auf den im Strafurteil vom 10. Februar 2021 festgestellten Sachverhalt abgestellt habe, in welchem entsprechende Zeugenaussagen sowie Beweismittel bereits berücksichtigt und gewürdigt worden seien (vgl. Erw. 3.1). Auch überprüfte der Regierungsrat die Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme und bejahte diese (vgl. Erw. 4), was schliesslich zur Abweisung der Beschwerde führte (vgl. Disp.-Ziff. 1).
1.3
Vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, die Vorinstanzen hätten bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt bzw. des Härtefalls zu Unrecht auf die Abnahme weiterer, offerierter Beweismittel insbesondere auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet; damit hätten sie jedoch den Sachverhalt bzw. die beschwerdeführerischen Vorbringen nur ungenügend abgeklärt bzw. gewürdigt (vgl. Beschwerde vom 18.1.2022, S. 3f. Ziff. 1-9 und S. 6 Ziff. 6). In der Folge hätten die Vorinstanzen zu Unrecht einen nachehelichen Härtefall verneint; zwar sei es schwierig, psychische Gewalt nachzuweisen, indes würden vorliegend genügende Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen - insbesondere des Frauenhauses sowie der Opferhilfe - und von Nachbarn vorliegen; ohnehin müsse die eheliche Gewalt lediglich glaubhaft gemacht werden (vgl. S. 4f. Ziff. 2/3; S. 6 Ziff. 7); wäre schliesslich die Ehe nur unglücklich gewesen, hätte die Beschwerdeführerin die nurmehr verbleibenden 23 Tage in der Ehe ausgeharrt; dass sie nicht ausharrte, beweise denn auch die Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität bzw. die systematische, psychische Misshandlung durch ihren geschiedenen Ehemann; komme hinzu, dass sie lange im Frauenhaus gewesen sei und schliesslich von der Opferhilfe eine geheime Notwohnung zugewiesen bekommen habe; es sei ihr psychisch und physisch schlichtweg nicht mehr zumutbar gewesen, die Ehegemeinschaft weiterzuführen (vgl. S. 5f. Ziff. 4/5).
2.1
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin mit kosovarischer Staatsbürgerschaft nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 richtet (vgl. VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 Erw. 2.1 m.H.a. VGE 2018 177 vom 12.2.2019 Erw. 1.2.3 f.).
2.2
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42 - 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 AIG weiter, wenn (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Wichtige persönliche Gründe nach lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Hat sich die ausländische Person nur für kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme wieder im Herkunftsland integrieren kann (vgl. Urteil BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 Erw. 3 m.w.H.).
2.3.1
Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.1). Die häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss von einer gewissen Dauer, Konstanz und Intensität sein (vgl. Urteil BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 Erw. 3.2.1). Psychische bzw. so-
zio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2; Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2).
2.3.2
Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht (vgl. Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25.1.2011 Erw. 3.2). Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (vgl. Urteil BGer 2C_358/2009 vom 10.12.2009 Erw. 4.2 und 5.2) oder bei einer einmaligen Auseinandersetzung, die zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen sowie einem kleinen Kratzer unter einem Auge geführt hat (vgl. Urteil BGer 2C_958/2017 vom 21.2.2018 Erw. 4.2.5). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der blosse Umstand, dass die Ehe schlecht verläuft, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. Urteil BGer 2C_474/2014 vom 7.8.2015 Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2; Urteil BGer 2C_922/2019 vom 26.2.2020 m.H.). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer Gewalt (vgl. Urteil BGer 2C_1085/2017 vom 22.5.2018 Erw. 3.1) oder eines Mordversuchs (vgl. Urteil BGer 2C_460/2017 vom 23.3.2018 Erw. 3.2) durch den Ehegatten geworden ist (vgl. zum Ganzen auch: VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 Erw. 2.4.1).
2.4
Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht (vgl. Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2.2).
2.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 Erw. 3.2.3). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Somit fallen auch glaubwürdige Zeugenaussagen von Angehörigen und Nachbarn als Beweismittel in Betracht (vgl. Urteil BGer 2C_241/2018 vom 20.11.2018 Erw. 4.2), insbesondere, wenn sie ohne grossen Aufwand zu beschaffen sind (vgl. Spescha Marc, Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 27). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 142 I 152 Erw. 6.2; Urteil BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 Erw. 4.2.2). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.3).
3.
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann in der Schweiz weniger als drei Jahre - d.h. vom 20. Mai 2015 (Heirat) bis 26. April 2018 (Auszug der Beschwerdeführerin ins Frauenhaus in D.________) und mithin zwei Jahre, elf Monate und sieben Tage - zusammengelebt (vgl. vorstehend Ingress lit. B/C). Die Mindestdauer von drei Jahren ist damit nicht erreicht, sodass die Vorinstanzen zu Recht nicht gehalten waren, das kumulative Erfordernis der Erfüllung der Integrationskriterien zu prüfen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Einzelrichterin mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 gestützt auf eine Trennungsvereinbarung vom 28. September 2018 feststellte, die Ehegatten würden seit dem 3. Juni 2018 getrennt leben (Vi1-act. 161). Denn tatsächlich verliess die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung unbestrittenermassen im Anschluss an die eheliche Auseinandersetzung am 26. April 2018 ohne Absicht zurück zu kehren, womit die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde (vgl. auch Vi1-act. 166; vgl. auch Aussagen der Beschwerdeführerin vom 21.5.2018, Vi1-act. 143/144). Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, weshalb ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege, welche ihren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermöge. Sinngemäss bringt sie vor, dass ihr Ex-Ehemann sie gezwungen habe, zu Hause zu bleiben und sich auch um den Haushalt der Familie des Ex-Ehemannes zu kümmern, weshalb sie in finanzieller und sozialer Hinsicht von ihm abhängig gewesen sei; auch sei ihr verboten gewesen, mit ihrer Herkunftsfamilie im Kosovo in Kontakt zu treten; dabei sei es immer wieder zu Handgreiflichkeiten gekommen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Demgegenüber bringen die Vorinstanzen vor, gestützt auf den einen Vorfall vom 26. April 2018 und aus der behaupteten schlechten Behandlung durch die Familie ihres Ex-Ehemannes würden noch keine Anhaltspunkte für eine systematische Misshandlung der Beschwerdeführerin vorliegen. Die Vorinstanzen haben dabei im Wesentlichen auf den im Strafurteil vom 10. Februar 2021 festgestellten Sachverhalt abgestellt und auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtetet mit der Begründung, es seien bereits im Strafverfahren Zeugenaussagen und Beweismittel berücksichtigt worden (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt wurde - und falls ja -, ob diese die geforderte Intensität im oberwähnten Sinne erreichte (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
4.1
Den Akten lässt sich kein Polizeieinsatz im häuslichen Bereich am damaligen gemeinsamen Wohnort der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes entnehmen. Gleichwohl liegen polizeiliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2018 und ihres Ex-Ehemannes vom 7. Juni 2018 vor bzw. lässt sich diesen entnehmen, dass es am Nachmittag des 26. April 2018 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann in der damaligen gemeinsamen Wohnung zu einer Auseinandersetzung gekommen ist (vgl. Vi1-act. 130-136/223-230). Die Beschwerdeführerin stellte in diesem Zusammenhang auch einen Strafantrag gegen ihren damaligen Ehemann, woraufhin dieser mit Strafurteil vom 10. Februar 2021 wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Gemäss Sachverhaltsbeschrieb des Urteils vom 10. Februar 2021 ist erstellt, dass der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 26. April 2018 in der Küche ihrer damals gemeinsamen Wohnung an die Wand gedrückt, ihr den Mund zugehalten, sie an den Armen festgehalten und an den Haaren gezogen hat, wodurch er ihr Schmerzen zugefügt hatte (vgl. Vi1-act. 194 [Ziff. 2.7.6]).
Bezüglich dieses Vorfalls vom 26. April 2018 bestehen keine Unklarheiten. Mit der Vorinstanz ist dabei darauf hinzuweisen, dass dieser Vorfall für sich allein noch keine häusliche Gewalt im ausländerrechtlichen Sinne bzw. im Sinne der Härtefallklausel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag. Dabei sei jedoch angemerkt, dass die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt.
4.2.1
Im Rahmen des oberwähnten Strafverfahrens wurden zur Sachverhaltsfeststellung (vgl. Vi1-act. 202 [Ziff. 2.5.2]) neben der Beschwerdeführerin (vgl. Vi1-act. 199-202 [Ziff. 2.7.1]) und ihrem Ex-Ehemann (vgl. Vi1-act. 196-199 [Ziff. 2.7.2]) auch F.________ als für die Beschwerdeführerin zuständige Opferberaterin einvernommen (vgl. Vi1-act. 195-196 [Ziff. 2.7.3]). Weitere Zeugeneinvernahmen sind keine erfolgt. Das Strafurteil hält bezüglich der Aussage von F.________ was folgt fest (vgl. Vi1-act. 195-196 [Ziff. 2.7.3.1]):
Sie [F.________] habe die Privatklägerin [vorliegend: Beschwerdeführerin] am 26. März 2018 - also einen Monat vor dem angeklagten Vorfall - als zuständige Opferberaterin kennengelernt. Eine Vertrauensperson der Privatklägerin habe den Kontakt zu ihr hergestellt und sie auch zu ihr begleitet. Der Privatklägerin sei es damals nicht so gut gegangen, aber auch nicht so schlecht, dass sie [die Opferberaterin] … eine dringende Handlung für nötig erachtet habe. Im Nachhinein habe sie [die Opferberaterin] … allerdings den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin ihre Situation am 26. März 2018 ihr gegenüber stark beschönigt habe. Das sei leider oft so. … Sie [die Beschwerdeführerin] habe sich eingeengt gefühlt. Es habe ihr Angst gemacht, dass er [ihr Ex-Ehemann] im Streit laut geworden sei und ihr gedroht habe, sie in den Kosovo zu bringen. Die Privatklägerin habe auch beschrieben, viel für die anderen Familienmitglieder arbeiten zu müssen. Und die Privatklägerin habe herausgefunden, dass der Beschuldigte [ihr Ex-Ehemann] ihr fremdgegangen sei. Das habe sie unglücklich gemacht und sie verletzt. Ihr [der Opferberaterin] habe damals eine strafbare Handlung gefehlt, weshalb die Beratung sich aufs Erklären der rechtlichen Situation beschränkt habe. Der nächste Kontakt sei am 30. April 2018 gewesen. Eine Mitarbeiterin des Frauenhauses D.________ … habe sie [die Opferberaterin] angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Privatklägerin am 27. April 2018 von einer Vertrauensperson ins Frauenhaus gebracht worden sei. … [und] dass die Privatklägerin starke Hämatome an den Unterarmen habe. … Gemäss Aussagen der Mitarbeiterin des Frauenhauses sei die Privatklägerin psychisch sehr angeschlagen gewesen. Sie [die Opferberaterin] habe dann sofort Kostengutsprache für fünf Tage Frauenhaus erteilt. Dann habe sie [die Opferberaterin] erweiterte Soforthilfe beim Kanton beantragt, dass die Privatklägerin bis am 17. Mai 2018 im Frauenhaus habe bleiben können. Danach habe die Privatklägerin in ihre Notwohnung gewechselt. Es sei noch eine gewisse Betreuungsarbeit nötig gewesen … . Die Privatklägerin habe mehrmals mit ihr [der Opferberaterin] über den Vorfall vom 26. April 2018 gesprochen. … Von der Vertrauensperson habe sie [die Opferberaterin] erfahren, dass der Sohn der Vermieterin jede Nacht Streit habe wahrnehmen können, es sei die Hölle los gewesen. Die Privatklägerin habe jedoch gewartet, bis sie das Okay ihrer Familie aus dem Kosovo gehabt habe, um zu gehen. Das sei für Familien aus diesen Kulturkreisen der entscheidende Punkt. Wenn die Frau die eingeheiratete Familie ohne die Erlaubnis ihrer Familie verlassen würde, dann stünde sie alleine da. Dieses Einverständnis habe die Privatklägerin im März noch nicht gehabt. Nachher habe sie das Okay bekommen und sich dann sofort Hilfe gesucht. Dieses Vorgehen sei ihr [der Opferberaterin] vertraut. … Auf die Nachfrage, ob sie [die Opferberaterin] der Privatklägerin geglaubt habe, antwortete die Zeugin [die Opferberaterin] mit «klar Ja». Die Privatklägerin sei sehr authentisch und zuverlässig im Handling gewesen. Die Privatklägerin habe ihr am 26. März 2018 von einer anderen Auseinandersetzung erzählt, die Rede sei von «einmal an den Haaren gerissen» gewesen. Zudem sei noch von der Drohung, sie in den Kosovo zu bringen, die Rede gewesen. Für sie als Opferberaterin sei es aber üblich, dass nicht alles erzählt werde … .
4.2.2
Damit drängt sich auf, dass die Auseinandersetzung vom 26. April 2018 - entgegen der vorinstanzlichen Annahme (vgl. angefochtenen RRB Nr. 944/2021 vom 21.12.2021 Erw. 3.6) - kein einmaliger Vorfall gewesen sein kann, andernfalls die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Vertrauensperson nicht bereits einen Monat vor dem Vorfall vom 26. April 2018 - namentlich am 26. März 2018 - die Opferhilfestelle aufgesucht hätte. Diesbezüglich äusserte sich die zuständige Opferberaterin im Rahmen des Strafverfahrens klar und unmissverständlich dahingehend, dass es der Beschwerdeführerin bereits im März 2018 nicht gut gegangen sei und es ihr Angst gemacht habe, dass ihr Ex-Ehemann im Streit laut geworden sei und ihr gedroht habe, sie in den Kosovo abzuschieben. Auch war bereits zum damaligen Zeitpunkt die Rede «von an den Haaren reissen». Ferner wies die Opferberaterin explizit darauf hin, sie habe im Nachhinein den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation stark beschönigt habe; gemäss den damaligen Aussagen der Vertrauensperson soll zudem auch der Sohn der Vermieterin der gemeinsamen Wohnung des Ehepaares «jede Nacht Streit» wahrgenommen haben, wobei «die Hölle los gewesen» sei. Im April 2018 erfolgte schliesslich eine sofortige Kostengutsprache für fünf Tage Frauenhaus mit anschliessender Notunterkunft.
Das Strafurteil äussert sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen denn auch dahingehend, als die Schilderungen sehr detailreich seien, was auf die Notizen zurückzuführen sei, welche die Opferberaterin zur Befragung mitgebracht habe. Sie differenziere klar zwischen eigenen Wahrnehmungen und Erzählungen von Drittpersonen. Das Realitätskriterium Individualität zeige sich darin, dass die Opferberaterin anlässlich ihres ersten Treffens mit der Beschwerdeführerin noch keine Straftat erkannt habe; dennoch habe sie über ihren erst später gewonnenen Eindruck berichtet, wonach die Beschwerdeführerin ihre Situation beim ersten Treffen offenbar beschönigt habe. Die Aussagen der Opferberaterin seien daher als glaubhaft zu qualifizieren (vgl. Vi1-act. 195 [Ziff. 2.7.3.2]).
Weder mit den als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Opferberaterin noch mit den von ihr erwähnten Vorkommnissen vor dem 26. März 2018 haben sich die Vorinstanzen vorliegenden genügend auseinandergesetzt.
4.3.1
Ferner gilt es zu beachten, dass mit Strafurteil vom 10. Februar 2021 die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der strafrechtlich zu beurteilenden Tätlichkeiten ihres damaligen Ehemannes vom 26. April 2018 als schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig erachtet wurden (vgl. Vi1-act. 194 [Ziff. 2.7.4]). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch für ihre abschliessende Bemerkung im Rahmen der Einvernahme gelten soll, wo sie zu ihrer Ehe ausführte (vgl. Vi1-act. 139):
Seit drei Jahren, war mein Mann nie mit mir zufrieden und glücklich. Ich war fast nie mit meinem Mann spazieren oder so. Nur drei oder vier Mal. Ich war immer nur zu Hause am Putzen, kochen usw. Er sagte mir täglich, dass ich kein Recht für dies und jenes hatte. Ich hatte nur immer Druck von ihm und deswegen psychische Probleme. Ich könnte nie in Ruhe dableiben. Ich hatte immer Angst. Ich musste immer schauen, was sagt mir jetzt er oder mein Schwiegervater oder meine Schwiegermutter. Ich war immer in Angst und immer in Stress. Das hat mich am meisten kaputt gemacht. Stress und Pressionen und keine Liebe.
4.3.2
Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin denn auch weitere Zeugen genannt und entsprechende Stellungnahmen nachgereicht, um die Umstände hinsichtlich der - über den 26. April 2018 hinaus - geltend gemachten häuslichen Gewalt weiter zu untermauern. Dabei handelt es sich um Personen der Opferberatungsstelle sowie des Frauenhauses D.________, an welche sich die Beschwerdeführerin gewendet hatte, und um Personen bzw. Nachbarn, welche die ehelichen Auseinandersetzungen mitbekommen haben sollen (G.________; H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________).
Dabei gab die Mitarbeiterin des Frauenhauses in ihrer Stellungnahme zunächst die Schilderungen der Beschwerdeführerin wieder und äusserte sich anschliessend dahingehend, dass die Beschwerdeführerin von der damaligen Nachbarin zur Opferberatungsstelle begleitet wurde, welche «sehr viel von der beschriebenen Gewalt mitbekommen» habe (vgl. Vi1-act. 253). Ferner wies G.________ in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin kenne, «weil unsere ______ im selben Haus wie die Wohnung ihrer Familie war». Anfänglich sei die Beschwerdeführerin fröhlich, aufgestellt und kontaktfreudig gewesen; schon bald habe sie jedoch bemerkt, dass der Ausdruck der Beschwerdeführerin zunehmend trauriger und bedrückter wirkte; nachdem sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben hatte, wies sie darauf hin, dass ihr Sohn J.________, welcher damals einen Stock unterhalb der Beschwerdeführerin gewohnt habe, diverse laute Streitereien und intensives Weinen gehört habe (vgl. Vi1-act. 252f.). Diese Aussagen sind - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Opferberaterin (vgl. vorstehend Erw. 4.2) - durchgehend in sich stimmig.
Der Regierungsrat merkte diesbezüglich lediglich an, es handle sich bei diesen Aussagen lediglich um Wiedergabe desjenigen, was die Beschwerdeführerin ihnen von sich aus über ihre persönliche Situation erzählt habe, was den beweiswert solcher Aussagen stark relativiere (vgl. RRB Nr. 944/2021 vom 21.12.2021 Erw. 3.6). Dem ist entgegen zu halten, dass sich auch bereits im Strafverfahren die Frage der Einstellung des Verfahrens bzw. möglicher Zeugeneinvernahmen stellte. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht mit Erfolg Beschwerde (vgl. Vi1-act. 180). Das Kantonsgericht führte im (die Beschwerde gutheissenden) Urteil aus, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, dass die beantragten Zeuginnen oder andere Personen wie die Nachbarn, welche die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten mitbekommen haben sollen, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht stützen könnten. Dies erscheine in Bezug auf die verdächtigen Tatumstände möglich, namentlich hinsichtlich des angeblichen physischen und psychischen Drucks, von welchem sich die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben mit der Anzeige habe befreien wollen. Dass die Zeuginnen beim Vorfall nicht vor Ort gewesen seien, schliesse nicht aus, von ihren Befragungen Ergebnisse zu den Tatumständen und damit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu erwarten (Vi1-act. 179).
4.4.1
Bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Aktenlage bzw. gestützt auf das Strafurteil vom 10. Februar 2021 sowie die oberwähnten Zeugenaussagen ergibt sich schliesslich, dass die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich weiterer Vorkommnisse zwar nicht sehr detailliert, aber immerhin doch genügend aussagekräftig sind, als dass der Vorwurf der ehelichen Gewalt nicht allein damit verneint werden kann, dass es sich am 26. April 2018 um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, wie dies die Vorinstanzen in ihren Entscheiden vertreten; es ist der Beschwerdeführerin gelungen, weitere Vorfälle von ehelicher Gewalt derart glaubhaft zu schildern, dass ihnen nachzugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.2-4.3). Der Vorfall vom 26. April 2018 ist nicht bestreitbar. Selber führte die Beschwerdeführerin, deren Aussagen gemäss Strafurteil glaubhaft sind (Vi1-act. 200), aus, zwei vergleichbare Vorfälle seien bereits früher vorgefallen, mithin Tätlichkeiten gegenüber ihrer Person. Sie selber behauptet also nicht, regelmässig unter Tätlichkeiten gelitten zu haben. Zu den mehreren Einzelfällen kommt vorliegendenfalls aber die oberwähnte Gesamtsituation dazu, welche die Beschwerdeführerin als grossen psychischen Druck und als plagende Unfreiheit erlebte (vgl. oben Erw. 4.3.1). Hierzu passt, dass sie die Opferberatungsstelle bereits im März 2018 in Anspruch nahm, also losgelöst vom späteren Vorfall im April 2018. Zudem gibt auch der Ex-Ehemann zu, dass es bereits früher zu Streit kam (vgl. Vi-act. 197, 133). Nachdem er auch die Tätlichkeit vom April 2018 bestritt, was gemäss Strafgericht unglaubhaft ist, muss auch sein Bestreiten früherer Tätlichkeiten in Frage gestellt werden.
4.4.2
Der vorliegenden Aktenlage lässt sich gleichwohl nicht klar entnehmen, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie der oberwähnten Zeugen (z.T. durch eigene Wahrnehmungen, z.T. nur vom Hörensagen) einer häuslichen Gewalt im Sinne einer unzulässigen physischen (und/oder psychischen) Oppression gleichgesetzt werden können bzw. dahinter eine systematische Misshandlung durch den damaligen Ehemann vorlag oder ob lediglich zufolge arrangierter Heirat ein unglücklicher Eheverlauf vorlag, in welchem die Probleme (u.a. betreffend Betreuung der Kinder der Schwägerin; Fremdgehen; unterschiedliche Ansicht hinsichtlich der Rollenverteilung; Erwartungen anderer Familienmitglieder etc.) überhandgenommen haben und als Folge davon sich die Ehepartner gegenseitig mit verbalen Vorwürfen konfrontiert, beschimpft und tätlich angriffen haben. Anzufügen ist, dass es in der vorliegenden Konstellation nicht ausschliesslich auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Ehemann ankommt. In einer Situation, wo die Ehefrau räumlich und gesellschaftlich derart eng in die Familie des Ex-Ehemannes eingebunden ist und bleiben muss, muss auch der von den Familienangehörigen, namentlich den Schwiegereltern, ausgehende Druck mitberücksichtigt werden. Auch dieser kann zu ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG führen (vgl. Urteil BGer 2C_1024/2019 vom 27.8.2020 Erw. 4.2 m.w.H.).
Diesbezüglich wären die Vorinstanzen gehalten gewesen, eigene Sachverhaltsabklärungen anzustellen, wie bspw. die Befragung der offerierten Zeugen (insbesondere der Nachbarn) sowie der die Beschwerdeführerin am 26. März 2018 zur Opferberatung begleitenden Vertrauensperson und das Einverlangen der diesbezüglichen Notizen der Opferberaterin, um zu klären, ob im Sinne der oberwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.3) geforderte schwere, konstante und intensive physische oder psychische Gewaltanwendung vorlag oder nicht. Die offerierten Zeugen erweisen sich dabei denn auch grundsätzlich als tauglich, um den entsprechenden Sachverhalt genauer abklären zu lassen (vgl. auch oben Erw. 4.3.2). Entgegen der Darstellung der
Vorinstanzen ergibt sich aus dem Strafurteil nicht, dass weitere Befragungen resp. Sachverhaltsabklärungen eine eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht würden belegen können. Denn letztlich war Gegenstand der Strafanzeige und der Strafuntersuchung einzig die Tätlichkeit begangen am 26. April 2018 (vgl. Vi1-act. 151). Es bestand keine Veranlassung, weitere Tätlichkeiten oder gar die Situation während der Ehe vertieft abzuklären, weshalb sich hierzu auch keine abschliessenden Feststellungen finden. Aber immerhin finden sich - wie ausgeführt - wesentliche und glaubhafte Aussagen, dass es bereits zuvor und über längere Zeit hinweg zu Gewalt in der Ehe gekommen sein kann. Dies abzuklären, wäre Sache der Vorinstanz gewesen (vgl. oben Erw. 2.5).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Antwort des SEM an das AFM vom 15. Oktober 2018 hinzuweisen. Das SEM hielt - damals zu Recht - fest, es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob die geltend gemachten Vorfälle von physischer Gewalt zusammen mit dem geltend gemachten psychischen Druck ("Gewalt") seitens der Familie einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen. Es entstehe das Bild einer unglücklich verlaufenen Beziehung mit (eventuell auch beidseitigen) ehelichen Streitigkeiten, verbunden mit wohl schwieriger familiärer Wohnsituation (Schwiegereltern/Familie Ehemann etc.), es sei vorerst das Strafverfahren abzuwarten (Vi1-act. 166). Dieses Strafverfahren ergab nun nur, aber immerhin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin soweit glaubhaft sind und dass es am 26. April 2018 zu einem Vorfall kam. Damit aber erscheint es als angezeigt, die Sache nicht beim Abwarten des Strafurteils und dessen Berücksichtigung bewenden zu lassen, sondern auch die Zeit des Zusammenlebens vor dieser Tätlichkeit, welche nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, genauer abzuklären.
4.4.3
Die Vorinstanzen haben es folglich zu Unrecht unterlassen, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen bzw. die offerierten Beweise - insbesondere Zeugenaussagen - abzunehmen; sie haben damit eine unzulässig antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Indem die Vorinstanzen eigene Sachverhaltsabklärungen unterlassen haben, haben sie den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrates Nr. 944/2021 vom 21. Dezember 2021 sowie die Verfügung des AFM vom 24. September 2021 auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen beruhen, da unklar ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin tatsächlich von ehelicher Gewalt im ausländerrechtlichen Sinne betroffen war und folglich, ob ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne der Härtefallklausel von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Angelegenheit daher zur Sachverhaltsabklärung an das Amt für Migration zurückzuweisen.
6.1
Praxisgemäss gilt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. VGE II 2018 73 vom 19.9.2018 Erw. 5.3.1 m.w.H.).
6.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind daher die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1’500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Kanton Schwyz aufzuerlegen, da er mit seinen Anträgen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterlegen ist.
6.3
Dem Obsiegen entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanzen. Sie wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrates (RRB) Nr. 944/2021 vom 12. Dezember 2021 sowie die Verfügung des Amtes für Migration Nr. ________ vom 24. September 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung sowie zu erneutem Entscheid an das Amt für Migration zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Kanton auferlegt; auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- bezahlt, weshalb ihr Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- das Amt für Migration (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. April 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. Mai 2022
1
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2C_1024/2019
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