Lexipedia

Entscheid

III 2022 110

Kammergericht

29. August 2022Deutsch9 min

A. B.________ (geb. ____2005, Bürgerin von C.________ SZ) ist die Tochter von A.________ (geb. ____1980, österreichische Staatsangehörige) und von D.________ (geb. ____1967). B.________ hat nach der Aktenlage während des Besuchs der Talentklasse der Mittelpunktschule E.________ (MPS) die Aufnahmeprüfungen für das PreCollege am F.________ im Fachbereich Gesang bestanden (mit Zulassungs- bzw. Fortsetzungsbestätigung für das Wintersemester 21/22 vom 12.10.2021). Gemäss Bestätigung des zuständigen Direktors besucht B.________ seit September 2021 das private, von der Republik Österreich subventionierte Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium der G.________ in Wien.

Source sz.ch

III 2022 110

Entscheid vom 29. August 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Berufsbildung, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2193, 6431 Schwyz,

Vorinstanz I,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz II,

Gegenstand

Bildungswesen (Stipendium für Ausbildung im Ausland)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. B.________ (geb. ____2005, Bürgerin von C.________ SZ) ist die Tochter von A.________ (geb. ____1980, österreichische Staatsangehörige) und von D.________ (geb. ____1967). B.________ hat nach der Aktenlage während des Besuchs der Talentklasse der Mittelpunktschule E.________ (MPS) die Aufnahmeprüfungen für das PreCollege am F.________ im Fachbereich Gesang bestanden (mit Zulassungs- bzw. Fortsetzungsbestätigung für das Wintersemester 21/22 vom 12.10.2021). Gemäss Bestätigung des zuständigen Direktors besucht B.________ seit September 2021 das private, von der Republik Österreich subventionierte Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium der G.________ in Wien.

B. Am 30. November 2021 ging bei der Stipendienstelle des Amtes für Berufsbildung ein Antrag für einen Ausbildungsbeitrag (Stipendium) für die Ausbildung "PreCollege Gesang + ORG Vokalmusik" ein. Das Berufsbildungsamt verfügte am 20. Dezember 2021, dass der Stipendienantrag abgelehnt werde.

C. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 502/2022 vom 22. Juni 2022 abgewiesen (ohne Verfahrenskosten).

D. In einer per 8. Juli 2022 datierten und am 12. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde beantragt die Mutter von B.________ die Ausrichtung eines Ausbildungsbeitrages für die Ausbildung der Tochter in

Österreich (zusätzlich noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege).

E. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Amt für Berufsbildung verzichtete am 16. August 2021 auf die Erstattung einer Vernehmlassung (mit dem Hinweis, dass ein in der Beschwerde angeführter Inhalt eines Telefongesprächs nicht ganz zutreffend sei).

In einer Eingabe vom 19. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen in den vorinstanzlichen Vernehmlassungen Stellung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Stipendienwesen ist nach geltendem Recht grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. Sahlfeld, in: St. Galler Kommentar zu Art. 66 BV, Rz. 7, 3. Aufl.). Der kantonale Gesetzgeber hat das Stipendienwesen im Gesetz über Aus-bildungsbeiträge vom 29. Mai 2002 (GAB, SRSZ 661.110) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 GAB richtet der Kanton nach Massgabe dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus, wenn die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsbeiträge werden in Form von nicht rückzahlbaren Stipendien oder von (rückzahlbaren) Studiendarlehen gewährt (§ 1 Abs. 2 GAB).

1.2 Als Vorbildung gilt die Ausbildung, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden muss, um zu einer Erst- oder Zweitausbildung zugelassen zu werden (§ 2 Abs. 1 GAB). Als Erstausbildung gilt die Ausbildung, die nach Erfüllung der Schulpflicht erworben wird und zu einem Abschluss führt, der zur Ausübung eines Berufs befähigt (§ 2 Abs. 2 GAB).

Als Weiterbildung gilt die Ausbildung, welche eine abgeschlossene Ausbildung ergänzt oder erweitert und eine zusätzliche berufliche Qualifikation im erlernten Beruf verschafft (§ 2 Abs. 4 GAB).

1.3 Beitragsberechtigt sind grundsätzlich nur Ausbildungen von mindestens halbjähriger Dauer, die an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen (§ 3 Abs. 1 GAB). Der Regierungsrat bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrgänge der Vor- und Weiterbildung (§ 3 Abs. 2 GAB).

1.4.1 Nach § 22 GAB erlässt der Regierungsrat die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge erlassen (VVzGAB, SRSZ 661.111). Zu Beginn dieser Vollzugsverordnung werden folgende Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge normiert (Kursivdruck nicht im Original):

I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge

§ 1 Anerkannte Ausbildungen

1 Inländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder vom Standortkanton auf Grund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.

Erwägungen

2.

Ausländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz (IKSK) anerkannt sein.

3.

Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der stipendienrechtlich anerkannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten.

1.4.2

Aus den vorstehenden Bestimmungen (vgl. Erw. 1.4.1) ergibt sich unmissverständlich, dass hinsichtlich Stipendien für Ausbildungen an ausländischen Ausbildungsstätten eine stipendienrechtliche Anerkennung vorausgesetzt wird. Dazu ist festzuhalten, dass eine Anerkennung von (ausländischen) Ausbildungsabschlüssen nicht tel quel einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für die Absolvierung einer Ausbildung an dieser ausländischen Ausbildungsstätte verleiht. Dass ein solcher (streitiger) Anspruch dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entspräche, ist nicht ersichtlich. Mit anderen Worten deckt sich die in der Beschwerde angesprochene Anerkennung von (ausländischen) Ausbildungsabschlüssen grundsätzlich nicht mit der stipendienrechtlichen

Anerkennung von (ausländischen) Ausbildungsgängen (welche hier nach der Aktenlage nicht vorliegt). Wollte man anders entscheiden, würde dadurch grundsätzlich das Tor für zahlreiche weitere Beitragsbegehren hinsichtlich Ausbildungen im Ausland geöffnet, mit "möglicherweise grosser finanzieller Tragweite für das Gemeinwesen", wie das Sicherheitsdepartement in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 nachvollziehbar erläutert hat.

1.4.3

In diesem Zusammenhang ist vor Augen zu halten, dass die vorstehend thematisierte Erweiterung von anfälligen Ansprüchen (wonach bei Ausbildungen im Ausland, welche zu einem anerkannten Berufsabschluss und damit - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - zu einem Stipendienanspruch führen würden) mit erheblichen, nicht überblickbaren finanziellen Folgen zu rechnen wäre. In einer solchen Konstellation ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, sondern vielmehr des kantonalen Gesetzgebers, gegebenenfalls eine solche Erweiterung des Anspruchs auf Beiträge an Ausbildungen im Ausland zu normieren. Sodann wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 (Ziff. 1) zutreffend auf die Konsequenzen hingewiesen, wonach bei der angesprochenen Anspruchserweiterung viele Einwohner der Schweiz mit ausländischen Wurzeln einen Anreiz haben könnten, ihre Kinder im Herkunftsstaat (z.B. Deutschland, Frankreich, Italien oder Spanien etc.) auf der Sekundärstufe II beschulen zu lassen.

1.4.4

Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Zurückhaltung bei der (stipendienrechtlichen) Anerkennung der betreffenden Ausbildung im Ausland nicht zu beanstanden, zumal nach der Aktenlage auch eine andere musikalische Ausbildung in der Schweiz in Frage gekommen wäre (siehe dazu die Ausführungen zum Musikgymnasium in H.________, siehe auch das Talent-Angebot Musik des Kollegiums E.________). Auch wenn die betreffenden Alternativen in der Schweiz nicht in allen Teilen mit der aktuellen Ausbildung in Österreich vergleichbar sind, gibt dies der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter keinen Anspruch darauf, dass der Kanton Schwyz zwingend die Ausbildung in Österreich mitfinanzieren müsste, zumal die ratio legis der Ausbildungsbeiträge nicht darauf abzielt, einer auszubildenden Person die voraussichtlich bestmögliche Ausbildung zu ermöglichen, sondern es geht in erster Linie darum, den Bildungszugang zu erleichtern und die Chancengerechtigkeit zu fördern (vgl. Sahlfeld, a.a.O. Rz. 5 zu Art. 66 BV).

2.

An diesem dargelegten Ergebnis, wonach das Gericht keinen Anlass sieht, sich für eine solche Erweiterung des Stipendienanspruchs (für Ausbildungen im Ausland) mit nicht überblickbaren finanziellen Folgen zu entscheiden, vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in der Beschwerde (S. 2, unterhalb der Mitte, analog auch in der Eingabe vom 19.8.2022, S. 2 unten), wonach (sinngemäss) die Beschwerdeführerin auf den musikalischen Ausbildungsgang an der Evangelischen Mittelschule H.________ (EMS/ Musikgymnasium) nicht aufmerksam gemacht worden sei (analog auch bezüglich des Talent-Angebots Musik des Kollegiums E.________). Daraus kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten (in Anlehnung an den konstanten Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann [ignorantia iuris nocet, vgl. VGE III 2020 206 vom 9.2.2021 Erw. 2.5]). Sodann ist die in der Eingabe vom 19. August 2022 angesprochene Praxis in anderen Kantonen (AG, BE, LU) für die schwyzerische Stipendienregelung nicht massgebend.

3.

Zusammenfassend hält der angefochtene Beschluss des Regierungsrates, welcher einen Stipendienanspruch für die aktuelle Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium der G.________ ("PreCollege Gesang + ORG Vokalmusik") verneint, einer gerichtlichen Überprüfung stand.

4.

Eine andere, im angefochtenen RRB nicht thematisierte Frage ist, ob im konkreten Fall allenfalls ein rückzahlbares Studiendarlehen in Frage käme (sofern dies von der Beschwerdeführerin überhaupt gewünscht wird). Diesbezüglich wird die Sache an die Erstinstanz weitergeleitet, damit sie in diesem konkreten Fall (mit einer nach der Aktenlage unbestrittenen musikalischen Hochbegabung der Tochter) nach einer entsprechenden Rücksprache mit der Beschwerdeführerin die Modalitäten eines (allfälligen, rückzahlbaren) Studiendarlehens erläutern kann. Um in diesem Zusammenhang allfälligen Weiterungen die Spitze zu brechen, drängt sich hier noch der Hinweis auf, wonach fraglich wäre, ob der im Merkblatt (der Erstinstanz) zu Stipendien und Studiendarlehen enthaltene Vermerk, dass nur mündigen Gesuchstellern ein Studiendarlehen gewährt werde, einer gerichtlichen Überprüfung standhielte (zumal wenn es um eine Minderjährige mit Hochbegabung und spezieller Förderung an einer ausländischen Ausbildungsstätte geht, wofür kein Stipendium entrichtet wird).

5.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach den konkreten Umständen verzichtet. Damit erübrigt sich die Behandlung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Sache wird (im Sinne der Ausführungen in Erwägung 4) an das Amt für Berufsbildung weitergeleitet (zur Abklärung eines allfälligen rückzahlbaren Studiendarlehens).

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- den Regierungsrat

- das Sicherheitsdepartement (EB; inkl. Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19.8.2022)

- und das Amt für Berufsbildung (EB; unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2, zusammen mit den erstinstanzlichen Akten [gelbes Aktendossier], inkl. Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19.8.2022).

Schwyz, 29. August 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

2. September 2022

1

Art. 66 BVart. 66 Cst.art. 66 Cost.

Art. 66 BVart. 66 Cst.art. 66 Cost.

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF