III 2022 113
Kammergericht
26. Januar 2023Deutsch26 min
A. Am 31. Oktober 2012 reichten B.________ bei der Gemeinde Altendorf ein Baugesuch für den Abbruch und den Neubau eines Einfamilienhauses auf KTN K.________ (885 m2, im Eigentum der Gütergemeinschaft M.________) am ________, in Altendorf ein. Der Gemeinderat Altendorf erteilte am 11. März 2013 gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 20. Februar 2013 die Baubewilligung. Auf Beschwerde von D.________, E.________, F.________ und G.________ hin hob der Regierungsrat diese Baubewilligung mit Beschluss (RRB) Nr. 101 vom 4. Februar 2014 auf, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.
Source sz.ch
III 2022 113
Entscheid vom 26. Januar 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
1. A.________ AG
2. B.________
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________
gegen
Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
D.________
E.________
F.________
G.________
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________
Amt für Kultur, Kollegiumstrasse 30, Postfach 2201, 6431 Schwyz,
Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, c/o Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern,
Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD,
Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
Beigeladene,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Akteneinsicht)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 31. Oktober 2012 reichten B.________ bei der Gemeinde Altendorf ein Baugesuch für den Abbruch und den Neubau eines Einfamilienhauses auf KTN K.________ (885 m2, im Eigentum der Gütergemeinschaft M.________) am ________, in Altendorf ein. Der Gemeinderat Altendorf erteilte am 11. März 2013 gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 20. Februar 2013 die Baubewilligung. Auf Beschwerde von D.________, E.________, F.________ und G.________ hin hob der Regierungsrat diese Baubewilligung mit Beschluss (RRB) Nr. 101 vom 4. Februar 2014 auf, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.
B. Am 13. Mai 2014 reichten B.________ bei der Gemeinde Altendorf ein neues, überarbeitetes Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie einen Neubau eines Einfamilienhauses auf KTN K.________ ein. Der Gemeinderat Altendorf erteilte hierfür am 26. September 2014 gestützt auf den Gesamtentscheid des Amt für Raumentwicklung vom 9. September 2014 die Baubewilligung. Die hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde von D.________, E.________, F.________ und G.________ wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 321 vom 14. April 2015 abgewiesen. Das Bundesgericht hob den diesen RRB bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Entscheid VGE III 2015 81 vom 26. August 2015 in Gutheissung der Beschwerde von D.________, E.________, F.________ und G.________ mit Urteil 1C_558/2015 vom 30. November 2016 (= BGE 143 II 77 = URP 2017 S. 276 ff.) auf und wies das Baugesuch vom 13. Mai 2014 ab.
C. Am 3. Juli 2017 reichte die A.________ AG dem Gemeinderat Altendorf erneut ein überarbeitetes Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses auf KTN K.________ ein (B2017-0893). Mit Gesamtentscheid vom 5. Dezember 2017 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen; gleichzeitig wurde die Gemeinde eingeladen, die Empfehlung des Amtes für Kultur, ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen, zu prüfen und diesem nachzukommen. Mit Beschluss (GRB) Nr. 688 vom 18. Dezember 2017 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung unter Abweisung der wiederum von D.________, E.________, F.________ und G.________ erhobenen Einsprache; der Empfehlung des Amtes für Kultur, ein Gutachten der ENHK einzuholen, kam er indes nicht nach. Auf Beschwerde von D.________, E.________, F.________ und G.________ hin hob der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 202 vom 20. März 2019 die Baubewilligung auf und wies die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens bei der ENHK und zu neuem Entscheid an die Gemeinde bzw. den Gemeinderat zurück. Der diesen regierungsrätlichen Beschluss in Abweisung der Beschwerden der Gemeinde und der Bauherrschaft bestätigende verwaltungsgerichtliche Entscheid VGE III 2019 73+78 vom 29. August 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Der Gemeinderat Altendorf holte in der Folge über das Amt für Kultur bei der ENHK ein Gutachten ein. Das Gutachten wurde am 22. September 2020 dem Amt für Kultur (Kantonale Denkmalpflege) zugestellt und von diesem am 28. September 2020 an das Bauamt der Gemeinde Altendorf weitergeleitet, welches es noch gleichentags der Bauherrschaft zustellte.
E. Mit Schreiben vom 5. bzw. 12. Mai 2021 ersuchten D.________, E.________, F.________ und G.________ das Bauamt bzw. den Gemeinderat um Einsicht in das Gutachten der ENHK vom 22. September 2020 (vgl. Vi-act. II/01/1-3). Am 20. Mai 2021 wurden die Eigentümer der Liegenschaft KTN K.________ in das Verfahren um Akteneinsicht beigeladen (vgl. Vi-act. II/01/6-17). Mit Auszug Nr. 483 aus dem Protokoll vom 27. September 2021 beschloss der Gemeinderat, es sei den Gesuchstellern der Zugang zum Gutachten der ENHK und der EKD betreffend Abbruch und Ersatzneubau Wohnhaus am ________ in Altendorf zu gewähren; gleichzeitig wies er die Beigeladenen darauf hin, dass sie den Erlass einer diesbezüglich anfechtbaren Verfügung verlangen können (vgl. Disp.-Ziff. 3).
F. Daraufhin ersuchten sowohl die A.________ AG als auch B.________ am 21. Oktober 2021 den Gemeinderat um Erlass einer entsprechenden, anfechtbaren Verfügung (vgl. Vi-act. II/01/21), woraufhin der Gemeinderat Altendorf mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 was folgt verfügte:
1. Den Gesuchstellern wird Zugang zum Gutachten der ENHK und der EKD betreffend Abbruch und Ersatzneubau Wohnhaus ________, Gemeinde Altendorf (SZ) - Baugesuch, vom 22. September 2020, gewährt. …
(2./3. Gebühr; Rechtsmittelbelehrung)
G. Dagegen erhoben die A.________ AG sowie B.________ am 16. November 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat, mit dem Antrag es dem Gemeinderat Altendorf bzw. dem Amt für Kultur/Denkmalpflege des Kantons Schwyz zu untersagen, den Beschwerdegegnern D.________, E.________, F.________ und G.________ Zugang zum Gutachten der ENHK und der EKD vom 22. September 2020 betreffend Abbruch und Ersatzneubau Wohnhaus ________ in der Gemeinde Altendorf zu gewähren (vgl. Vi-act. I/01).
H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 zog die A.________ AG ihr Baugesuch vom 3. Juli 2017 zurück, woraufhin der Gemeinderat Altendorf mit Auszug Nr. 70 aus dem Protokoll vom 21. Februar 2022 das Baugesuch infolge Rückzugs am Protokoll abschrieb (vgl. Vi-act. II/02/1-2).
I. Mit RRB Nr. 492 vom 14. Juni 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde der A.________ AG sowie von B.________ vom 16. November 2021 ab (vgl. vorstehend Ingress lit. G).
J. Gegen diesen RRB Nr. 492 vom 14. Juni 2022 erhoben sowohl die A.________ AG als auch B.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2022 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Der Beschluss Nr. 492/2022 des Regierungsrates vom 14.06.2022 und die Verfügung des Gemeinderats Altendorf vom 25.10.2021 seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei dem Gemeinderat Altendorf zu untersagen, den Beschwerdegegnern Einsicht in das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 22.09.2020 betreffend Abbruch und Ersatzneubau Wohnhaus ________, Gemeinde Altendorf (SZ), zu gewähren.
3.
Vorsorglich sei auch dem Amt für Kultur/Denkmalpflege des Kantons Schwyz zu untersagen, den Beschwerdegegnern Einsicht in das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 22.09.2020 betreffend Abbruch und Ersatzneubau Wohnhaus ________, Gemeinde Altendorf (SZ), zu gewähren.
4.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, der Gemeinde Altendorf und des Kantons Schwyz.
K. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2022 beantragen D.________, E.________, F.________ und G.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt zu 7.7%) zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 beantragt das den Regierungsrat verfahrensinstruierende Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführer mit Replik vom 28. Oktober 2022. Weitere Stellungnahmen liegen in der Sache nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Am 5./12. Mai 2021 stellten die Beschwerdegegner im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens B2017-0893 ein Gesuch um Einsicht in das Gutachten des ENHK vom 22. September 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. C/E).
1.2
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 gewährte der Gemeinderat Altendorf - den Beschwerdegegnern den Zugang zum Gutachten (vgl. Disp.-Ziff. 1). Zur Begründung führte er aus, das Gutachten habe er gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen, regierungsrätlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheid in Auftrag gegeben; da die Beschwerdeverfahren abgeschlossen seien, sei die Akteneinsicht gestützt auf das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG; SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2017 zu beurteilen (vgl. Erw. 2). Es handle sich beim Gutachten um ein amtliches Dokument, welches unter das Öffentlichkeitsprinzip falle, weshalb sich grundsätzlich ein Einsichtsrecht in ein amtliches Dokument ergebe (vgl. Erw. 3.1). Dem stünden weder öffentliche noch private Interessen entgegen (vgl. Erw. 3.1-3.2).
1.3
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 492 vom 14. Juni 2022 dahingehend ab (vgl. Disp-Ziff. 1), als dass mit den erwähnten regierungsrätlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheiden nur die jeweiligen Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden seien, nicht jedoch das Baubewilligungsverfahren für das Bauvorhaben auf KTN K.________ sowie das entsprechende Einspracheverfahren; die Angelegenheit sei zur Einholung eines ENHK-Gutachtens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden; mithin sei das ENHK-Gutachten vom 22. September 2020 in einem laufenden bzw. hängigen Baubewilligungsverfahren eingeholt worden, weshalb für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs das Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 und nicht - gemäss Auffassung des Gemeinderates - das ÖDSG massgebend sei (vgl. Erw. 5.1/5.2). Das Gesuch um Akteneinsicht hätten die Beschwerdegegner bereits am 12. Mai 2021 gestellt, als das Baubewilligungsverfahren noch rechtshängig gewesen sei, sodass sie aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte im hängigen Baubewilligungsverfahrens gestützt auf § 22 VRP Anspruch auf Einsichtnahme in das ENHK-Gutachten vom 22. September 2020 gehabt hätten (vgl. Erw. 5.2/5.3).
Als unbeachtlich erweise sich dabei, dass das Baugesuch mit GRB Nr. 70 vom 21. Februar 2022 infolge Rückzugs abgeschrieben worden sei; selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Baubewilligungsverfahren damit abgeschlossen worden wäre, hätten die Beschwerdegegner als einsprachebefugte Nachbarn basierend auf § 22 VRP bzw. Art. 29 Abs. 2 BV weiterhin ein schutzwürdiges Interesse zur Akteneinsicht in das ENHK-Gutachten (vgl. Erw. 5.4/5.5). Dem stünden keine öffentlichen noch privaten Interessen entgegen (vgl. Erw. 6.1).
Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer selbst bei einem nicht hängigen Baubewilligungs- und Einspracheverfahren gestützt auf das ÖDSG Anspruch auf Einsicht in das Gutachten vom 22. September 2020 (vgl. Erw. 6.3).
1.4
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringen die Beschwerdeführer dagegen vor, das Baugesuch sowie die Baueinsprachen der Beschwerdegegner seien mit GRB Nr. 710 vom 21. Februar 2022 infolge Rückzugs abgeschrieben worden. Dieser Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen; damit sei das Verfahren beendet worden, weshalb das Akteneinsichtsgesuch in § 22 VRP keine rechtliche Stütze finde (vgl. Beschwerde vom 12.7.2022 S. 4f. Ziff. 1/3 Abs. 2).
Zwar gäbe Art. 29 Abs. 2 BV ausserhalb eines hängigen Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht; dieser sei indes davon abhängig, ob der Rechtssuchende ein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft machen könne (vgl. S. 5 Ziff. 4). Solche Interessen seien nicht auszumachen; auch aus dem Umstand, dass sich das Gebäude am ________ in einem ISOS-Gebiet befinde, ergebe sich weder ein privates Interesse der Beschwerdegegner noch ein Interesse der Öffentlichkeit an der Einsichtnahme in das Gutachten; das Interesse der Beschwerdegegner beschränke sich auf Neugier (vgl. S. 6 Ziff. 4 Abs. 2/3).
Sodann stünde die Interessenlage der Beschwerdegegner den Interessen der Beschwerdeführer auf Wahrung ihrer Privatsphäre und ihres Privateigentums - insbesondere die privaten Räume und Einrichtungen im Innern ihres Hauses betreffend - entgegen. Zudem habe der Regierungsrat keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen, sodass er seine Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt habe (vgl. S. 6 Ziff. 4 Abs. 3).
Mit dem Regierungsrat sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner Einsicht in das Gutachten nehmen können, wenn ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werde und sie erneut als Verfahrenspartei auftreten sollten; der Entscheid, ob und gegebenenfalls wann ein neues Bauprojekt aufgelegt werde, liege allein bei den Beschwerdeführern; bis dahin hätten die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Einsicht in das Gutachten (vgl. S. 7 Ziff. 4).
Ferner erweise sich die Eventualbegründung des Regierungsrates, wonach das Einsichtsrecht in das Gutachten trotzdem noch auf das ÖDSG abgestützt werde, als unbehelflich (vgl. S. 7 Ziff. 5 Abs. 1). Dabei stünden der Einsichtnahme die zuvor ausgeführten privaten Interessen der Beschwerdeführer entgegen; der Regierungsrat habe indes weder eine Interessenfeststellung und Interessengewichtung noch eine Interessenabwägung vorgenommen (vgl. S. 7 Ziff. 5 Abs. 2).
Schliesslich zeige sich, dass der Gemeinderat nicht alleiniger Besitzer des Gutachtens sei; mithin sei das Gesuch um Einsichtnahme in das Gutachten von den Erstellern, d.h. von der ENHK und der EDK, zu behandeln (vgl. S. 8 Ziff. 5).
1.5
Demgegenüber weisen die Beschwerdegegner darauf hin, dass § 22 Abs. 1 VRP den Parteien ein Recht auf vollständige Akteneinsicht verschaffe; mithin hätte der Gemeinderat das Gutachten der ENHK unmittelbar nach dessen Erhalt unaufgefordert zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegner übermitteln müssen; dieses Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnten die Beschwerdeführer durch den Rückzug des Baugesuchs nicht zunichtemachen; das Akteneinsichtsgesuch sei auf den 12. Mai 2021 datiert und das Baugesuch sei erst am 7. Februar 2022 zurückgezogen worden; zum Zeitpunkt der Einreichung des Akteneinsichtsgesuchs sei das Baubewilligungsverfahren daher noch hängig gewesen, weshalb die rechtliche Grundlage in § 22 Abs. 1 VRP zu finden sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 20.7.2022, S. 3f. Ziff. 3).
Selbst wenn § 22 VRP nicht zur Anwendung gelangen sollte, so sei von einem Akteneinsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auszugehen. Denn der Anspruch ergebe sich aus der besonderen Sachnähe; das beschwerdeführerische Grundstück KTN K.________ und das Grundstück der Beschwerdegegner (KTN L.________) würden eine gemeinsame Grenze aufweisen, die Distanz zwischen diesen beiden betrage weniger als 10 m und beide kämen in der ________- zone S sowie im Perimeter des ISOS-Objekts "________" zu liegen; komme hinzu, dass das Gutachten der ENHK die Baugesuchsunterlagen komplettiere; eine Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre liege nicht vor, wobei sich die Beschwerdeführer diesbezüglich sehr vage geäussert hätten; auch wäre der Eingriff mit Blick auf das öffentliche Interesse am Denkmalschutz gerechtfertigt, selbst wenn der Schutz der Privatsphäre als eingeschränkt zu betrachten wäre (vgl. S. 4f. Ziff. 4).
Letztlich wäre das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf § 5 Abs. 1 ÖDSG zu bewilligen, wobei die Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdegegner ausfalle. Soweit sich dabei die Frage der Zuständigkeit der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs stelle, so sei das Gutachten durch ein öffentliches Organ der Gemeinde in Auftrag gegeben worden und dieses somit denn auch zur Behandlung des entsprechenden Akteneinsichtsgesuches zuständig (vgl. S. 5f. Ziff. 5).
1.6
Replicando bringen die Beschwerdeführer vor, die Baubewilligungsbehörde warte praxisgemäss auf eine Mitteilung der Bauherrschaft, wenn eine Baubewilligung aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen werde; die Verfahrensherrschaft bleibe bei der Bauherrschaft; ihr sei unbenommen, das Baugesuch zurückzuziehen oder ein neues Baugesuch einzureichen; solange sie sich in der Sache nicht geäussert habe, bestehe weder eine Pflicht noch ein Grund für eine proaktive Gewährung des Akteneinsichtsrechts, selbst wenn zwischenzeitlich ein Gutachten eingeholt worden sei (vgl. Replik vom 28.10.2022, S. 3 Ziff. 1 Abs. 3). Ferner hätten die Beschwerdegegner durch den Rückzug und die sich daraus ergebende Abschreibung des Bewilligungsverfahrens keinen Rechtsnachteil erlitten, sondern das erreicht, was sie immer wollten, d.h. den Wegfall des von ihnen bekämpften Bauvorhabens; mithin bleibe kein Grund mehr, um eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gemäss § 22 Abs. 1 VRP zu rügen (vgl. S. 3f. Ziff. 1).
Hinsichtlich des aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichtsrechts ergebe sich allein aus dem Umstand, dass eines der beschwerdegegnerischen Grundstücke an das Baugrundstück angrenze und sich ebenfalls im ISOS-Gebiet befinde, noch keine besondere Sachnähe, aus der ein besonderes schützenswertes Interesse abgeleitet werden könne; ohnehin habe das Gutachten nur das Wohnhaus am ________ zum Gegenstand (vgl. S. 4 Ziff. 2 Abs. 1).
1.7
Zu beurteilen gilt, ob der Anspruch der Beschwerdegegner auf Einsichtnahme in das Gutachten der ENHK vom 22. September 2020 zu Recht bejaht wurde.
2.1.1
Der mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör wird kantonal in §§ 21 f. VRP normiert: § 21 VRP regelt den Anspruch auf rechtliches Gehör; § 22 Abs. 1 VRP räumt den Verfahrensparteien das Recht zur Akteneinsicht ein. Die Behörde kann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (§ 22 Abs. 3 VRP).
2.1.2
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 Erw. 5.3; BGE 140 I 99 Erw. 3.4; BGE 135 II 286 Erw. 5.1).
Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden. Der Betroffene kann sich nur wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützen will. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Urteil BGer 1C 241/2021 vom 17.3.2022 Erw. 2.3.1 [nicht publ. in BGE 148 II 359]). Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Sie kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos, denn es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen werden, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. Urteil BGer 1P.604/2006 vom 29.1.2007 Erw. 3.3). Das Recht auf Akteneinsicht gilt in dem Sinn vorbehaltlos, als die Partei kein besonderes Interesse dafür geltend machen muss (BGE 144 II 427 Erw. 3.1.1).
2.1.3
Werden Verwaltungsverfahren durch Gesuch eingeleitet, übernimmt in erster Linie die Gesuchseinreichung selbst die Funktionen des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil BGer 1C_325/2018 vom 15.3.2019 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 111 Ia 101 Erw. 2b S. 103 f., Urteil BGer 5A 648/2017 vom 22.1.2018 Erw. 4.2.2 und Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 322 f.). Dies gilt auch für das baurechtliche Gesuchsverfahren, und zwar umso mehr, wenn über das Gesuch in einem koordinierten Verfahren unter Beteiligung mehrerer Behörden entschieden wird (vgl. Urteil BGer 1C_325/2018 vom 15.3.2019 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 138 I 154 Erw. 2.3.2.; Urteil BGer 1C 597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 3.6.2).
2.1.4
Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 22 VRP verpflichtet die Behörden, welche neue Akten zum bestehenden Dossier einfügt und sich in ihrem Entscheid darauf beziehen will, die Berechtigten rechtzeitig über diese entscheidwesentliche Aktenergänzungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. BGE 124 II 132 Erw. 2b m.H.; Urteil BGer 1C_325/2018 vom 15.3.2019 Erw. 5.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst somit auch das Recht der Parteien, von jedem nachgereichten Aktenstück bzw. jeder weiteren Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Mithin sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche nachgereichten Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen der Gegenpartei rechtzeitig zuzustellen, damit sie ihre Mitwirkungsrechte vor Entscheidfällung wirksam ausüben können (vgl. Urteile BGer 1C_597/2014 vom 1.7.2015 [i.Sa. W. vs. GR Schwyz] Erw. 3.6.2; 1C_159/2014 vom 10.10.2014 Erw. 4.4).
2.2
Das Akteneinsichtsrecht hängt indes nicht zwingend mit der Stellung als Verfahrensbeteiligte/r bzw. mit der Einspracheberechtigung im Baubewilligungsverfahren zusammen. Ausserhalb bzw. im Stadium vor Anhebung oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens können sich die betroffenen Personen sowohl auf das Einsichts- und Auskunftsrecht nach dem ÖDSG als auch das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht berufen, wobei letzteres - anders als während Rechtshängigkeit des Verfahrens - eines spezifischen Interesses bedarf (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2020.251 vom 21.4.2022 Erw. 2.1 in: BVR 2022 S. 490). Mithin können auch Dritte, die nicht Parteistellung haben, bzw. Parteien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht verlangen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse, welches allfällig entgegenstehende (private oder öffentliche) Interessen überwiegt, glaubhaft machen. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht - wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe - ergeben. Dies setzt indes eine Interessenprüfung und -abwägung voraus (vgl. Urteil BGer 1C 241/2021 vom 17.3.2022 Erw. 2.3.2 m.w.H. [nicht publ. Erw. in: BGE 148 II 359]; EGV-SZ 1993 Nr. 52).
3.1
Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Gutachten vom 22. September 2020 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens B2017-0893 (vgl. vorstehend Ingress lit. C) von der Vorinstanz Ziff. 1 über das Amt für Kultur (Beigeladene 7) in Auftrag gegeben wurde, nachdem bzw. weil der Regierungsrat mit RRB Nr. 2020 vom 20. März 2019 - bestätigt mit VGE III 2019 73 und 78 vom 29. August 2019 - die zuvor von der Vorinstanz Ziff. 1 mit GRB Nr. 688 vom 18. Dezember 2017 erteilte Baubewilligung aufgehoben und die Einholung eines Gutachtens der ENHK verlangt hatte (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Dieses hatte sich inhaltlich insbesondere mit der Frage, wie hoch das denkmalpflegerische Interesse am Erhalt der bestehenden und zum Abbruch vorgesehenen Baute einzustufen sei, zu befassen (vgl. VGE III 2019 73/78 Erw. 5.3.2/5.4).
3.2.1
Den Beschwerdegegnern als im Baubewilligungsverfahren unbestrittenermassen einsprache- und beschwerdebefugte Verfahrensbeteiligte kam mithin bereits gestützt auf § 22 VRP ein schützenswertes Interesse zur Akteneinsichtsrecht im Einspracheverfahren zu (vgl. vorstehend Erw. 2.1; vgl. auch Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 47 u. N. 71). Als im Verfahren Beteiligte hatten die Beschwerdegegner somit ein Recht darauf, auch in Äusserungen von beigezogenen Sachverständigen Einblick zu erhalten und dazu vor dem Beschluss über das eigentliche Baugesuch Stellung zu beziehen. Hieran vermag die Aufhebung der Baubewilligung vom 18. Dezember 2017 und Rückweisung der Angelegenheit des Regierungsrates nichts zu ändern. Mit dieser Rückweisung wurde die Parteistellung der Beschwerdegegner nicht beendet. Sie blieben weiterhin (als Einsprecher) im Baubewilligungsverfahren beteiligt und ersuchten kraft ihrer Parteistellung am 5./12. Mai 2021 um Akteneinsicht im Rahmen des dannzumal noch hängigen Baubewilligungsverfahrens. Dem Regierungsrat ist beizupflichten (vgl. RRB Nr. 492 vom 14.6.2022 Erw. 5.3/5.4), dass sich die Einwände der Beschwerdeführer, wonach die Baubewilligungsbehörde zum einen bei einer Rückweisung der Angelegenheit praxisgemäss auf eine Mitteilung der Bauherrschaft warte, ob am Baugesuch festgehalten werde und das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen sei, und anderseits bis zu dieser Mitteilung weder eine Pflicht noch ein Grund für eine proaktive Gewährung des Akteneinsichtsrechts bestehe (vgl. Replik vom 28.10.2022 S. 3 Ziff. 1 Abs. 3), als unbehelflich erweisen.
3.2.2
Ferner ist mit dem Regierungsrat festzuhalten (vgl. RRB Nr. 492 vom 14.6.2022 Erw. 6.2), dass weder schützenswerte öffentliche noch private Interessen für eine (ganze oder teilweise) Geheimhaltung eines/des Gutachtens der ENHK ersichtlich sind (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). Soweit die Beschwerdeführer lediglich pauschal vorbringen, dem Einsichtsrecht stünden ihre privaten Interessen auf Wahrung ihrer Privatsphäre und ihres Privateigentums auf KTN K.________ - namentlich die privaten Räume und Einrichtungen im Innern (vgl. Beschwerde vom 12.7.2022, S. 6 Ziff. 4 Abs. 3) - entgegen, so erläutern sie nicht konkret, worin dieses Interesse bestehen soll. Auch werden diesbezüglich keine anderweitigen Geheimhaltungsgründe geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Anzumerken ist, dass ein Baugesuch öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt publiziert wird, was zeigt, dass das Baubewilligungsverfahren vom Grundsatz der Öffentlichkeit beherrscht wird und insofern mit dem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auch keine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen sind, die gegen das Akteneinsichtsrecht sprächen (vgl. EGV-SZ 1993 Nr. 52 Erw. 7 lit. c).
3.2.3
Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der Regierungsrat in seiner Begründung nicht ausdrücklich eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies war indes auch nicht erforderlich und erklärt sich leichthin damit, dass auch keine schützenswerten Interessen ersichtlich waren bzw. sind. Insofern ist daher auch die diesbezügliche Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch den Regierungsrat (vgl. Beschwerde vom 12.7.2022, S. 6 Ziff. 4 Abs. 3) nicht zu hören. Im Übrigen nahm der Regierungsrat zu den wesentlichen Rügen der Beschwerdeführer Stellung. Er nannte die Überlegungen, von denen er sich leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützte. Wie die Beschwerde auch zeigt, konnten die Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten. Ob die Begründung zutrifft, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung.
3.2.4
Es bleibt anzumerken, dass angesichts der unstrittigen Tatsache, dass das ENHK-Gutachten den Beschwerdeführern bereits am 28. September 2020 ausgehändigt wurde, die Vorinstanz Ziff. 1 diesen gleichzeitig, spätestens jedoch nach dem Akteneinsichtsgesuch vom 5./12. Mai 2021 den Beschwerdegegnern zur Wahrung des aus § 22 VRP fliessenden Gebots der prozessualen Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis hätte bringen können und müssen. Dass dies nicht geschah, wird von keiner Partei bestritten. Insofern ist die Vorgehensweise der Vorinstanz Ziff. 1 betreffend die Gewährung der Akteneinsicht nicht ganz nachvollziehbar, zumal es die grundlegende rechtsstaatliche Sicherung des Akteneinsichtsrechts im Einspracheverfahren einzuhalten gilt. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass es die Beschwerdegegner waren, welche bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Einholung der Beurteilung einer überkantonalen Fachinstanz, sprich der ENHK oder der EKD, beantragten (vgl. VGE III 2015 81 vom 26.8.2015 Erw. 4.11; vorstehend Ingress lit. B). Da das Vorgehen der Vorinstanz Ziff. 1 mitursächlich für die Beschwerdeverfahren war, hätte dies an und für sich bei der Verlegung der Kosten berücksichtig werden können.
3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren kraft ihrer Einsprache-/Rechtsmittelbefugnis gestützt auf § 22 VRP einen Anspruch auf Akteneinsicht in das ENHK-Gutachten hatten und noch haben. Folglich ist im Einklang mit dem Regierungsrat festzustellen, dass das durch die Vorinstanz Ziff. 1 mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 gewährte Akteneinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. RRB Nr. 492 vom 141.6.2022 Erw. 5.2/5.5 i.V.m. Erw. 6.3).
4.
Indessen ist der Anspruch der Beschwerdegegner auf Akteneinsicht auch unbesehen ihrer konkreten Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu bejahen.
4.1.1
Wie erwähnt (vorstehend Erw. 2.2) hängt der Anspruch auf Akteneinsicht nicht zwingend mit der Stellung als Verfahrensbeteiligte/r bzw. mit der Einspracheberechtigung im Baubewilligungsverfahren zusammen. So hat ein Bauherr in der Regel ein ausreichendes Interesse daran, in die Bauakten für Nachbarliegenschaften Einsicht zu nehmen (EGV-SZ 1993 Nr. 52). In diesem Beschluss hat der Regierungsrat unter anderem ausgeführt (Erw. 6.a), in einer solchen Konstellation stimme das für das Akteneinsichtsrecht erforderliche schützenswerte Interesse mit dem für die Baueinsprache geforderten schützenswerten Interesse überein. Der einsprachebefugte Nachbar müsse prüfen können, ob die auf dem benachbarten Grundstück erstellte Baute dem Baugesuch entspreche. Dazu sei der Einblick in die Akten eines abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens unumgänglich. Nur so sei er in der Lage, nötigenfalls nachträgliche Baueinsprache zu erheben oder die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Insoweit habe er auch ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht.
4.1.2
Die Beschwerdegegner sind Gesamteigentümer des Grundstückes KTN L.________ (________), welches an das Baugrundstück angrenzt. Die notwendige besondere Sachnähe liegt somit vor. Ihr Anspruch auf Akteneinsicht ist im Sinne der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung mithin auch unbesehen der konkreten Parteistellung zu bejahen. Entgegenstehende öffentliche wie private Interessen sind, wie bereits gesagt, nicht erkennbar. Irrelevant sind dabei letztlich die Beweggründe, so auch ob sich das Interesse der Beschwerdegegner lediglich in Neugier erschöpfe (vgl. Beschwerde vom 12.7.2022, S. 6 Ziff. 4 Abs. 2).
4.2
Im Übrigen ist bei einer summarischen Beurteilung auch den Vorinstanzen beizupflichten, dass die Beschwerdegegner selbst bei einem nicht hängigen Baubewilligungs- und Einspracheverfahren gestützt auf das ÖDSG Anspruch auf Einsicht in das ENHK-Gutachten haben. Unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss (Erw. 6.3) sowie im Lichte des anderweitig begründeten Anspruchs der Beschwerdegegner auf Akteneinsicht erübrigen sich hierzu weitergehende Ausführungen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Der angefochtene RRB Nr. 492 vom 14. Juni 2022 ist zu bestätigen.
6.1
Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für dieses verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sind gestützt auf die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 3 GebO i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO) und den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen.
6.2
Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftung) haben den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 74 VRP; § 2 i.V.m. § 14 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte [GebTRa; SRSZ 280.411] vom 27.1.1975). Diese wird unter Beachtung des gesetzlichen Honorarrahmens sowie unter Ausübung des pflichtgemässen gerichtlichen Ermessens im Falle der beanwalteten Beschwerdegegnerin auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.
Nachdem die Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet haben, sind ihnen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftung - haben den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R)
- den Gemeinderat Altendorf (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das kantonale Amt für Kultur (EB)
- die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK (A)
- sowie die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD (A).
Schwyz, 26. Januar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Februar 2023
1
1C_558/2015
BGE 143 II 77ATF 143 II 77DTF 143 II 77
§ 22 VRP
§ 22 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 22 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 22 VRP
§ 22 VRP
§ 22 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 5 ÖDSG
§ 22 VRP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 21 VRP
§ 21 VRP
§ 22 VRP
§ 22 VRP
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
BGE 148 II 359ATF 148 II 359DTF 148 II 359
1P.604/2006
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
1C_325/2018
BGE 111 Ia 101ATF 111 Ia 101DTF 111 Ia 101
1C_325/2018
BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 22 VRP
BGE 124 II 132ATF 124 II 132DTF 124 II 132
1C_325/2018
1C_597/2014
1C_159/2014
BGE 148 II 359ATF 148 II 359DTF 148 II 359
§ 22 VRP
§ 22 VRP
§ 22 VRP
§ 3 GebO
§ 25 GebO
§ 74 VRP
§ 2 GebTRA
§ 14 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF