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Entscheid

III 2022 115

Kammergericht

29. August 2022Deutsch12 min

A. A.________ (geb.1980) hat eine Ausbildung als Polymechaniker absolviert. Seine aus E.________ stammende Mutter ist 2019 verstorben. Nachdem sein (2012 verstorbener) Vater der (damaligen) Vormundschaftsbehörde Einsiedeln gemeldet hatte, sein Sohn sei seit längerem keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und verschuldet, errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 für A.________ eine Beistandschaft. Im April 2008 wurde er wegen psychotischer Dekompensation bei einer bekannten paranoiden Schizophrenie in die Psychiatrische Klinik F.________ eingewiesen. In den Jahren 2009 und 2014 kam es zu weiteren fürsorgerischen Unterbringungen. Die Mandatsträgerwechsel (mit Umwandlung in eine Vertretungsbeistandschaft) wurde mit KESB-Beschluss vom 29. Oktober 2014 geregelt. In einem weiteren Beschluss vom 8. Februar 2017 wies die KESB Ausserschwyz das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Verwaltungsgerichts III 2017 25 vom 29.3.2017 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2017 vom 24.4.2017). Auf weitere Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ist die KESB Ausserschwyz in der Folge nicht eingetreten.

Source sz.ch

III 2022 115

Entscheid vom 29. August 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb.1980) hat eine Ausbildung als Polymechaniker absolviert. Seine aus E.________ stammende Mutter ist 2019 verstorben. Nachdem sein (2012 verstorbener) Vater der (damaligen) Vormundschaftsbehörde Einsiedeln gemeldet hatte, sein Sohn sei seit längerem keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und verschuldet, errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 für A.________ eine Beistandschaft. Im April 2008 wurde er wegen psychotischer Dekompensation bei einer bekannten paranoiden Schizophrenie in die Psychiatrische Klinik F.________ eingewiesen. In den Jahren 2009 und 2014 kam es zu weiteren fürsorgerischen Unterbringungen. Die Mandatsträgerwechsel (mit Umwandlung in eine Vertretungsbeistandschaft) wurde mit KESB-Beschluss vom 29. Oktober 2014 geregelt. In einem weiteren Beschluss vom 8. Februar 2017 wies die KESB Ausserschwyz das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Verwaltungsgerichts III 2017 25 vom 29.3.2017 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2017 vom 24.4.2017). Auf weitere Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ist die KESB Ausserschwyz in der Folge nicht eingetreten.

B. Am 16. März 2018 hatte Dr.med. C.________ für A.________ eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik F.________ (bei bekannter chronischer Psychose und einem Blutalkoholwert von 1.6‰) angeordnet. Mit Beschluss vom 25. April 2018 verfügte die KESB Ausserschwyz eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik. Die von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE IV 2018 14 vom 2. Mai 2018 abgewiesen. Am 22. Mai 2018 wurde A.________ aus der Klinik entlassen, worauf zwei Tage später erneut eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde. Auf Antrag der Klinik ordnete die KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 4. Juli 2018 für A.________ eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik F.________ an. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem Entscheid VGE IV 2018 31 vom 24. Juli 2018 abgewiesen.

C. Am 10. August 2018 erstattete die Beiständin einen Rechenschaftsbericht und beantragte eine behördliche fürsorgerische Unterbringung ins Alters- und Pflegeheim G.________ Bei einer Besprechung vom 30. August 2018 wurde A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Vorgehensweise eingeräumt. Die Fürsorgebehörde Einsiedeln erteilte für die Unterbringung eine subsidiäre Kostengutsprache. Mit KESB-Beschluss vom 3. September 2018 wurde A.________ von der Klinik F.________ ins Wohnheim G.________ verlegt.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 hat die KESB Ausserschwyz ein erneutes Begehren von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft sowie um Ernennung einer anderen Beistandsperson abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2018 200 vom

21. Januar 2019 abgewiesen, soweit es auf die Beschwerde eingetreten ist (Prot. K III 2019 S. 153ff.). Aufgrund seines Verhaltens konnte A.________ am 5. Februar 2019 auf die offene Station verlegt werden.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 hat die KESB Ausserschwyz die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im erwähnten Heim G.________ überprüft und bestätigt (Vi-act. 22.11). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

D. Mit schriftlichen Begehren vom 22. April 2020 (Vi-act. 24.1) und mündlichen Ausführungen vom 7. Mai 2020 (Vi-act. 24.4) beantragte A.________ bei der KESB Ausserschwyz die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Dazu nahmen die Beiständin H.________, die Leiterin der Station sowie der Pflegedienstleiter und der für das Heim zuständige Arzt Dr.med I.________ Stellung. Die von der KESB Ausserschwyz beauftragte Psychiaterin Dr.med. D.________ erstattete am 5. Juli 2020 ihr Gutachten zur Fragestellung einer Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Vi-act. 24.21). Am 16. Juli 2020 fand eine gemeinsame Besprechung statt, an welcher neben A.________ eine Delegation der KESB Ausserschwyz sowie die Leiterin der Station G.________ (J.________) teilnahmen (Vi-act. 24.25). Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat die KESB Ausserschwyz das Begehren um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung im Alters- und Pflegeheim G.________ abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht (nach einer Anhörung in der Einrichtung) mit Entscheid IV 2020 21 vom 11. August 2021 abgewiesen (Vi-act. 25.3). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

E. In einem mündlichen, an die KESB Ausserschwyz gerichteten Begehren vom 16. Februar 2022 ersuchte A.________ erneut um Aufhebung der Beistandschaft (Vi-act. 32.1). In einer Stellungnahme vom 6. April 2022 äusserte sich die Beiständin H.________ zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (Vi-act. 32.5). Am 3. Juni 2022 wurde A.________ von einer KESB-Delegation angehört (Vi-act. 32.8). Eine Stellungnahme der Einrichtung G.________ folgte am 27. Juni 2022 (Vi-act. 32.10).

Mit Beschluss Nr. IA/009/31/2022 vom 13. Juli 2022 hat die KESB Ausserschwyz das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft abgelehnt.

F. In einer per 15. Juli 2022 datierten, drei Seiten umfassenden Eingabe, welche beim Gericht am 18. Juli 2022 eintraf, ersucht A.________ nach den konkreten Umständen sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung konkludent verzichtet und die betreffenden vorinstanzlichen Akten eingereicht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflege­gesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Dazu wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen­stand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2022 86 vom 22.7.2022 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden hier ausschliesslich der vorinstanzliche Beschluss Nr. IA/009/31/2022 vom 13. Juli 2022, mit welchem der Antrag auf Aufhebung der derzeit geltenden Beistandschaft abgelehnt wird. Soweit die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2022 sich gegen die aktuelle, auf Art. 394 und Art. 395 abgestützte Beistandschaft richtet, kann darauf grundsätzlich eingetreten werden.

1.3.2 Soweit die vorliegende, schwer verständliche Beschwerde sich auf weitere Themenbereiche bezieht (wie beispielsweise die in der Beschwerde angesprochenen Wünsche, die Schweiz zu verlassen oder den Namen zu ändern), kann darauf hier nicht eingetreten werden, weil solche Wünsche nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bilden. Abgesehen davon wäre für Namensänderungsbegehren im Sinne von Art. 30 ZGB nicht die Vorinstanz, sondern vielmehr nach § 6 Abs. 2 lit. a EGzZGB (Einführungsgesetz zum ZGB, SRSZ 210.100) das Departement des Innern erstinstanzlich zuständig.

2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sinngemäss zu entnehmen, dass er insbesondere eine Aufhebung der Beistandschaft fordert. Die Bestimmungen und Regelungen, welche für eine Beistandschaft von Bedeutung sind, wurden dem Beschwerdeführer bereits zweimal im Einzelnen dargelegt (zunächst im Entscheid III 2017 25 vom 29.3.2017 und nochmals im Entscheid III 2018 200 vom 21.1.2019). Es kann darauf verwiesen werden.

2.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich

erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als

ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

2.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegen­heiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;

Erwägungen

2.

wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB).

2.3

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

2.4

Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwäche­zustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Voll-machten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB).

2.5

Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

3.1

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss einerseits die Ausführungen der Mandatsträgerin vom 6. April 2022 berücksichtigt, wonach zusammengefasst (sinngemäss) u.a. der Beschwerdeführer aktuell sehr angetrieben wirke und zur Wahrung einer adäquaten Wohnform, einer sorgfältigen Finanzverwaltung und Geltendmachung seiner Ansprüche auf die laufende Massnahme angewiesen sei, mit anderen Worten er aufgrund seines Schwächezustandes nicht in der Lage sei, sich selbständig um die erwähnten Belange zu kümmern. Andererseits hat die Vorinstanz in ihrer Beschlussfassung auch die Ausführungen der Einrichtung einbezogen, welche nach der Aktenlage derzeit von einer Aufhebung der Bestandschaft abraten (indes sinngemäss bei einem künftigen, anhaltend positiven Verlauf die Aufhebung der Beistandschaft "als Fernziel" nicht ausschliessen).

3.2

Gegen diese im angefochtenen Beschluss enthaltenen Argumente, welche in Erwägung 3.1 angesprochen werden, bringt der Beschwerdeführer vor Gericht nichts Konkretes vor. Namentlich hat er nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, weshalb den Argumenten der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Bei dieser Sachlage kann aus der vorliegenden, wirren Beschwerdeschrift nicht entnommen werden, weshalb die laufende Massnahme einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer vor Gericht nicht konkret dargelegt hat, wo genau er nach einer allfälligen Aufhebung der Beistandschaft leben würde und wie er - ohne Mitwirkung der Mandatsträgerin - für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes sorgen würde. Einmal mehr dokumentiert die Formulierung der (wirren) Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Gedankengänge so zu ordnen, dass sie für Dritte verständlich wären.

3.3

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (2/R, für sich und die Berufsbeiständin H.________, inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.8.2022)

- und das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 29. August 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. September 2022

1

5A_310/2017

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

Art. 30 ZGBart. 30 CCart. 30 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF