III 2022 117
Kammergericht
22. Juli 2022Deutsch16 min
A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN __01, KTN __02 und KTN __03 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.
Source sz.ch
III 2022 117
Entscheid vom 22. Juli 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
gegen
Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
D.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einer Deponie; 2. Rechtsgang im Verfahren III 2020 195 [sowie III 2019 77])
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN __01, KTN __02 und KTN __03 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.
Am 10. bzw. 28. April 2017 reichte die D.________ AG bei der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln das Gesuch um Weiterbetrieb bzw. Erweiterung der Deponie E.________ ein. Mit Beschluss Nr. 50 vom 30. April 2018 erteilte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 1. März 2018 die Baubewilligung. Die Einsprachen unter anderem von A.________ sowie B.________ und G.________ wurden insofern gutgeheissen, als dass die Schulwegsicherung zu verbessern war. Der Regierungsrat bestätigte diese Baubewilligung mit Beschluss (RRB) Nr. 205/2019 vom 20. März 2019 und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
Das Verwaltungsgericht hiess mit VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 die von A.________ sowie B.________ und G.________ hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie folgt gut:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend die Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Erw. 4.4.1 ff., besonders Erw. 4.5, sowie Erw. 6) und die den Beschwerdeführern mit dem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln vom 30. April 2018 auferlegten Einspracheverfahrenskosten aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (inklusive Kanzleikosten) werden neu zu Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu je Fr. 100.-- dem Bezirk Einsiedeln, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.2 Der Bezirk Einsiedeln, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 300.--, zu bezahlen.
3. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'400.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu je Fr. 200.-- dem Bezirk Einsiedeln, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdeführer haben am 15. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Der Bezirk und die Beschwerdegegnerin haben ihre Betreffnisse von je Fr. 200.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung (Fr. 200.--) wird verzichtet.
4. Der Bezirk Einsiedeln, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 600.--, zu bezahlen.
5.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
Auf die gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 nicht ein.
B. Mit Beschluss Nr. 187 vom 19. Oktober 2020 erteilte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 4. September 2020 wiederum die Baubewilligung unter Abweisung der Einsprachen. Die hiergegen von A.________ sowie B.________ am 10. November 2020 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat als Sprungbeschwerde zur Beurteilung ans Verwaltungsgericht überwiesen. Dieses entschied mit VGE III 2020 195 vom 13. April 2021 wie folgt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 20. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet haben, besteht eine Restanz zu Lasten der Beschwerdeführer von Fr. 500.--. Diese ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
C. A.________ sowie B.________ zogen den VGE III 2020 195 am 18. Mai 2021 ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 wie folgt entschied:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Oktober 2019 und vom 13. April 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln den Beschwerdeführern (Fr. 3'000.--) und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'000.--) auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
(schriftliche Mitteilung des Urteils).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht hat die Rügen der Beschwerdeführer "betreffend die Gewässerraumvorschriften des Bundes und die verkehrmässige Erschlessung" als teilweise begründet erachtet. Das Verwaltungsgericht habe die Standortgebundenheit der Deponie-Erweiterung im Gewässerraum unzureichend abgeklärt, Untersucht werden müsse insbesondere die stabilitätstechnische Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum über den 2006 bewilligten Zustand hinaus, zumal die geplante Deponie-Erweiterung ohne Vorliegen einer solchen Standortgebundenheit den übergangsrechtlichen Gewässerraum verletzen würde. Immerhin sei anzunehmen, dass sich ein derartiger Projektmangel durch eine untergeordnete Änderung in der Ausgestaltung der Deponie-Erweiterung im unteren Bereich beim Gewässerraum beheben liesse. Ausserdem sei die verkehrsmässige Erschliessung zwar weitestgehend bundesrechtskonform. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Nachhauseweg von der Schulanlage F.________ am Nachmittag entlang der betroffenen Zufahrtsstrecke der Deponie erfordere aber eine Anpassung der Betriebsauflage zu den Anlieferzeiten (Erw. 10 mit Hinweisen auf Erw. 7.9 f. und Erw. 8.11).
In den verwiesenen Erwägungen hat das Bundesgerichts Folgendes dargelegt:
7.9
Für die Gewährleistung der Stabilität der Deponie bei ihrer Erweiterung ist die Belastung des Hangfusses als erheblich bewertet worden (vgl. oben E. 5.3). Innerhalb des Gewässerraums bzw. zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie liegt der Randbereich des Deponiefusses. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht damit befasst, inwiefern die Neugestaltung der Böschung bzw. die geplanten Aufschüttungen im Gewässerraum für die Stabilität der Deponie im Rahmen der Erweiterung insgesamt erforderlich sind. Andernfalls würden die Aufschüttungen im Gewässerraum bei der Deponie-Erweiterung nicht durch die standörtlichen Verhältnisse gerechtfertigt. So kann es in diesem Zusammenhang nicht genügen, wenn zusätzliche Aufschüttungen im Gewässerraum für eine gleichmässige Neigung der Böschung im unteren Bereich der erweiterten Deponie von Vorteil für eine spätere landwirt schaftliche Bewirtschaftung wären. Vielmehr ist bei einer geplanten Neigung von 30% im unteren Bereich der Deponie ein Knick mit einer steileren Ausprägung der Böschung gerade ausserhalb des Gewässerraums hinzunehmen, wenn die Gesamtstabilität dies erlaubt. In dieser Hinsicht hat es sich vergleichbar zu verhalten wie bei Hochwasserschutzdämmen, die an sich ebenfalls ausserhalb des Gewässerraums anzulegen sind (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht, S. 15). Somit beruht die vorinstanzliche Beurteilung im Hinblick auf die stabilitätstechnische Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum über den 2006 bewilligten Zustand hinaus auf einer ungenügenden Abklärung (Art. 97 Abs. 1 BGG).
7.10
(…). Die sachverhaltlichen Grundlagen für die Beurteilung der Standortgebundenheit der Deponie-Erweiterung im übergangsrechtlichen Gewässerraum sind nicht erstellt (…).
Zur Verkehrssicherheit der Schulkinder führte das Bundesgericht unter anderem Folgendes aus:
8.10
(…). Hingegen erweist sich der Vorwurf einer mangelhaften Schulwegsicherung gerade für jüngere Kinder, die bereits um 14.50 Uhr Unterrichtsende haben, als begründet. Diese sind dann auf dem Nachhauseweg regelmässig mit Lastwagenverkehr der Deponie konfrontiert, der gemäss Betriebsauflage bis um 16 Uhr erlaubt ist. Insofern wird die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Wenn die Anlieferzeit am späteren Nachmittag bloss während des Heimwegs älterer Kinder von der Schule unterbrochen werden muss, so bildet eine solche Auflage - angesichts des im Vergleich dazu erhöhten Schutzbedarfs jüngerer Schulkinder - eine unsachliche und rechtsungleiche bzw. eine missbräuchliche Ermessensbetätigung (…). Demzufolge ist eine Anpassung der Betriebsauflage zu den Anlieferzeiten der Deponie auf eine Weise geboten, welche die Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Nachhauseweg bei Unterrichtsende sowohl um 15.50 Uhr als auch um 14.50 Uhr sicherstellt.
2.1.1
Einer nach kassatorischer Entscheidung erneut mit der Sache befassten vorinstanzlichen Beschwerdebehörde steht es grundsätzlich frei, die ihr zur weiteren Behandlung überwiesene Angelegenheit ihrerseits an eine weitere Vor-instanz (Vor- wie Vorvorinstanz [Sprungrückweisung]) zurückzuweisen (vgl. Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 61 Rz 9 f.; Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 72 N 8 f. und Art. 84 N 6 f., zur Sprungrückweisung durch die kassierende Rechtsmittelinstanz vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 64 N 4 und 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, BGG-Komm., 2. Aufl., Art. 107 N 6). Dementsprechend gelten auch im vorliegenden Fall die Entscheidkompetenzen nach § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974, welche dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit offen lassen, reformatorisch zu entscheiden oder eine Rückweisung mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz vorzunehmen (VGE II 2012 30 vom 6.3.2012 Erw. 2.1; VGE II 2011 81 vom 12.10.2011 Erw. 2.1; VGE 1003/01 vom 12.2.2001 Erw. 2d).
Dies entspricht im Wesentlichen auch der bundesgerichtlichen Praxis, wonach im Verhältnis zwischen Gerichten und Verwaltung der rückweisenden Behörde bei Beantwortung der Frage, ob sie selber die nötigen Instruktionen vornehmen oder die Akten zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweisen will, grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Indes darf eine Rückweisung an die Verwaltung nicht einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkommen, was etwa dann der Fall ist, wenn wegen besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet sind, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Unzulässig ist die Rückweisung auch, sofern sie nach den Umständen als unverhältnismässig erscheint. Liegen sachliche Gründe vor, ist sie aber regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (BGE 131 V 407 Erw. 2.1.1; vgl. Urteil BGer 8C_288/2016 vom 14.11.2016 Erw. 4.5).
2.1.2
Die Funktion des Verwaltungsgerichts liegt in erster Linie darin, Rechtskontrolle auszuüben und nicht erstinstanzlich umfassende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 84 N 6). Eine Rückweisung vom Verwaltungsgericht an eine untere Instanz ist dementsprechend insbesondere dann gerechtfertigt, wenn auf besondere Fachkenntnisse und/oder Sachnähe abzustellen ist, welche beim Gericht nicht im gleichen Umfang vorhanden ist und/oder verfügbar gemacht werden kann, wie dies bei der Vorinstanz der Fall ist (vgl. Herzog, a.a.O., Art. 72 N 8 und Art. 84 N 7 und 10; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 28 N 38). Eine Rückweisung drängt sich auch dann auf, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den das Gericht nicht als erste Behörde ausfüllen sollte (VGE II 2012 30 vom 6.3.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 69 vom 9.6.2010 Erw. 2.3; vgl. Herzog, a.a.O., Art. 72 N 8 und Art. 84 N 7 und 10).
2.2
Die bundesgerichtliche Rückweisung trifft mit der Frage der stabilitätstechnischen Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum im Rahmen der Erhöhung des Deponievolumens eine eminent technische Frage. Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen sachverhaltlichen Grundlagen sind bis anhin nicht erstellt worden. Es drängt sich daher eine Rückweisung an die Erstinstanz (Amt für Raumentwicklung) auf, welche die entsprechenden Erhebungen mit dem in der Sache zuständigen und kompetenten Amt (Amt für Gewässer) zu tätigen und die erforderliche Neubeurteilung vorzunehmen haben wird.
Verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der regelmässig begangenen Schulwege ist grundsätzlich der Schulträger (§ 43 Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG; SRSZ 611.210] vom 19.10.2005). Wenn das Bundesgericht auch die Verkehrssicherheit der (jüngeren) Schulkinder als problematisch erachtet hat und eine Anpassung der entsprechenden Betriebsauflagen angeordnet hat, ist mithin in erster Linie der Bezirk als Schulträger angesprochen. Eine Rückweisung an die Erstinstanzen drängt sich auch daher auf.
2.3
Die Sache ist somit an die Erstinstanzen (ARE sowie Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln) zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben zurückzuweisen. Es versteht sich, dass dabei die Verfahrensrechte (namentlich rechtliches Gehör) der Beschwerdeführer zu wahren sind.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten und Parteientschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2020 195 vom 13. April 2021 neu zu verlegen. Da es sich um eine Sprungbeschwerde handelte, sind keine Kosten und Entschädigungen in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren angefallen.
3.2.1
Eine Rückweisung der Sache an die/eine Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteil BGer 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff., Erw. 12.1; Urteil BGer 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE II 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 Erw. 5; VGE III 2011 41 vom 14.4.2011 Erw. 3.2.1; VGE II 2008 50 vom 4.3.2009 Erw. 6 f.). Dies entspricht grundsätzlich auch der Praxis des Bundesgerichts, wobei teilweise auch eine hälftige Kostenteilung in Frage kommt, um der Unsicherheit über den endgültigen Ausgang des Streites Rechnung zu tragen (vgl. Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 66 N 2 mit Hinweisen sowie Art. 68 N 3 betreffend Parteientschädigung).
3.2.2
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Stabilität der Deponie unter Berücksichtigung des gegebenen Untergrunds grundsätzlich als genügend gewährleistet erscheint (S. 11 unten [Erw. 5.3]). Die angeordneten ergänzenden Abklärungen verfolgen nur den Zweck zu klären, ob die Aufschüttungen im Gewässerraum zur Gewährleistung der Stabilität der Deponie erforderlich und somit (relativ) standortgebunden sind, womit sie gestützt auf Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 bewilligt werden können. Die Deponieerweiterung als solche wird dadurch nicht in Frage gestellt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verkehrssicherheit. Hier wurde nur eine Anpassung der Betriebsauflagen im Interesse und zum Schutze der jüngeren Schüler mit Schulschluss bereits um 14.50 Uhr angeordnet. Die Bewilligungsfähigkeit der Deponieerweiterung als solche wird dadurch nicht tangiert.
3.2.3
Trotz der vorliegenden Rückweisung der Sache ans ARE und die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln kann daher nicht von einem Obsiegen der Beschwerdeführer die Rede sein. In Übernahme der bundesgerichtlichen Kostenregelung ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Umfang von einem Viertel auszugehen.
3.3
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2020 195 von Fr. 2'500.-- werden somit im Umfang von drei Viertel bzw. 1'875.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit sowie im Umfang von je einem Zwölftel der Beschwerdegegnerin (Fr. 209.--) sowie dem Bezirk Einsiedeln und dem Kanton (je Fr. 208.--) auferlegt.
Die Beschwerdeführer haben am 20. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, womit ihnen Fr. 125.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Die ihnen am 17. Mai 2021 ergänzend zugestellte Rechnung von Fr. 500.-- (aufgrund der ihnen für den VGE III 2020 195 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.--) ist somit hinfällig geworden.
3.4
Die Beschwerdegegnerin, der Bezirk Einsiedeln sowie der Kanton werden zudem verpflichtet, den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren III 2020 195 eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 350.--, total also Fr. 1'050.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.), zu bezahlen.
3.5
Das Bundesgericht hat auch den VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 aufgehoben. Mit diesem ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheid wurde die Vorinstanz verpflichtet, die Lärmthematik abzuklären und die Erweiterung der Deponie neu zu beurteilen. Die Beschwerdeführer haben die diesbezüglichen Abklärungsergebnisse vor dem Bundesgericht auch gerügt, jedoch ohne damit durchzudringen. Es besteht daher aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils kein Anlass zu einer Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des regierungsrätlichen wie des (ersten) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (RRB Nr. 205/2019 vom 20.3.2019 bzw. VGE III 2019 77 vom 24.10.2019).
3.6
Für den vorliegenden Entscheid sind weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der (Sprung-)Beschwerde vom 10. November 2020 werden der Gesamtentscheid des ARE vom 4. September 2020 sowie der Beschluss Nr. 187 der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln vom 19. Oktober 2020 gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen sowie der Vorgaben des Bundesgerichts zur Abklärung der stabilitätstechnischen Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum und anschliessenden Neubeurteilung sowie zur Anpassung der Auflagen zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schüler ans ARE und die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln zurückgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2020 195 von Fr. 2'500.-- werden neu zu drei Viertel bzw. 1'875.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit sowie zu je einem Zwölftel der Be-schwerdegegnerin (Fr. 209.--), dem Bezirk Einsiedeln und dem Kanton (je Fr. 208.--) auferlegt.
Nachdem die Beschwerdeführer am 20. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet haben, sind ihnen Fr. 125.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin, der Bezirk Einsiedeln sowie der Kanton haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren III 2020 195 je eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 350.--, total also Fr. 1'050.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), zu bezahlen.
4. Für den vorliegenden Entscheid werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R)
- die Beschwerdegegnerin (R)
- den Bezirksrat Einsiedeln (R)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. Juli 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. August 2022
1
1C_636/2019
1C_282/2021
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
BGE 131 V 407ATF 131 V 407DTF 131 V 407
8C_288/2016
Art. 84n 7art. 84n 7art. 84n 7
Art. 84n 7art. 84n 7art. 84n 7
8C_78/2009
8C_503/2009
Art. 66n 2art. 66n 2art. 66n 2
Art. 66n 2art. 66n 2art. 66n 2
Art. 66n 2art. 66n 2art. 66n 2
Art. 68n Satzung des Europaratesart. 68n Statut du Conseil de l’Europeart. 68n 3
Art. 68n 3art. 68n 3art. 68n 3
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
1C_282/2021
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF