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Entscheid

III 2022 121

Kammergericht

16. Dezember 2024Deutsch53 min

A. E.________ war bis zum 6. März 2024 Grundeigentümer der ausserhalb der Bauzone gelegenen Liegenschaft KTN K.________. Am 6. März 2024 wurde die Liegenschaft von F.________ übernommen (Datum der Handänderung). Das Grundstück ist durch verschiedene Gebäude überbaut (vgl. Klageschrift S. 4):

Source sz.ch

III 2022 121

Urteil vom 16. Dezember 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

E.________

F.________

G.________

H.________ GmbH

Kläger,

alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw R.________

gegen

I.________,

Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J.________,

Gegenstand

Staatshaftung (Überschwemmung vom 25.7.2021: Haftung einer Wuhrkorporation)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. E.________ war bis zum 6. März 2024 Grundeigentümer der ausserhalb der Bauzone gelegenen Liegenschaft KTN K.________. Am 6. März 2024 wurde die Liegenschaft von F.________ übernommen (Datum der Handänderung). Das Grundstück ist durch verschiedene Gebäude überbaut (vgl. Klageschrift S. 4):

(Luftbild von KTN K.________ aus der Klageschrift)

Gemäss der Klageschrift handelt es sich um folgende Gebäude: B.________ Betrieb (Gebäude 1), Wohnhaus des Klägers Ziff. 1 (Gebäude 2, vgl. aber auch unten), Wohnhaus der Kläger 2 und 3 (Gebäude 3).

Von Süden her fliesst ein Bach (Ziff. 4) durch ein höher gelegenes Waldstück entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu einer über das Grundstück führenden Eindolung (Beginn der Eindolung beim Gebäude Ziff. 1 der Abbildung gemäss Klageschrift S. 4), wobei das Gewässer anschliessend bzw. ausserhalb der überbauten Eindolung wieder oberflächlich verläuft. Die Eindolung beginnt mithin vor der auf der Liegenschaft befindlichen B.________ der H.________ GmbH, unter dieser hindurch und anschliessend unter dem Gebäude 3, in welchem F.________ sowie G.________ (und gemäss Klageschrift Rz. 7 auch der Kläger Ziff. 1) leben, hindurch. Dieser Bach wird von den Klägern als C.________ bezeichnet, die Beklagten bezeichnen ihn als D.________. Auf der Landeskarte (Gewässernetz) ist der Bach als O.________ verzeichnet, weshalb im Folgenden diese Bezeichnung verwendet wird (vgl. WebGIS Kanton Schwyz, Gewässernetz, eingesehen 4.12.2024).

Am 25. Juli 2021 am frühen Nachmittag ereignete sich ein Unwetter mit Starkniederschlag und Hagel in der Region, was dazu führte, dass das Wasser des O.________ über die Ufer trat und in die unterdolten Wohngebäude sowie in die B.________ eintrat und erhebliche Schäden verursachte.

B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 lassen E.________, F.________, G.________ und die H.________ GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage erheben gegen die I.________ mit folgenden Anträgen:

1. Es sei die Beklagte gestützt auf ihre vermögensrechtliche Haftung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 315'838.83 zzgl. Zins von 5% seit dem 25. Juli 2021 an E.________ zu verpflichten.

Erwägungen

2.

Es sei die Beklagte gestützt auf ihre vermögensrechtliche Haftung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 14'634.02 zzgl. Zins von 5% seit dem 25. Juli 2021 an F.________ zu verpflichten.

3.

Es sei die Beklagte gestützt auf ihre vermögensrechtliche Haftung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 19'496.92 zzgl. Zins von 5% seit dem 25. Juli 2021 an G.________ zu verpflichten.

4.

Es sei die Beklagte gestützt auf ihre vermögensrechtliche Haftung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 6'129.80 zzgl. Zins von 5% seit dem 25. Juli 2021 an die H.________ GmbH zu verpflichten.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Gleichentags informierten die Kläger die I.________ über den entstandenen Schaden und die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus Staatshaftung mit dem Hinweis auf die einjährige Verjährungsfrist nach Staatshaftungsgesetz (KB 6).

C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 sistierte der verfahrensleitende Richter das Verfahren antragsgemäss bis zum Abschluss des Vorverfahrens.

D. Mit Schreiben vom 21. März 2023 forderten die Kläger die Beklagte auf, gemäss den verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Durchführung eines Vorverfahrens Stellung zu ihren Schadenersatzforderungen zu nehmen (KB 3).

Am 23. Juni 2023 erhoben die Kläger Aufsichtsbeschwerde gegen die I.________ betreffend die Verletzung der Ausübung der Wuhrpflicht beim Bezirksrat S.________.

Mit Eingabe vom 6. November 2023 beantragten die Kläger die Aufhebung der Verfahrenssistierung. Ein Vorverfahren habe nicht durchgeführt werden können, da die Beklagte weder auf ihre Schreiben noch auf eine beim Bezirk S.________ eingereichte Aufsichtsbeschwerde reagiert habe. Die Verfahrenssistierung wurde mit Verfügung vom 7. November 2023 aufgehoben.

E. Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 1. März 2024, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.

F. Der verfahrensleitende Richter forderte die Kläger mit der Ansetzung der Frist zur Einreichung einer Replik und dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht mit Schreiben vom 27. März 2924 auf, den Nachweis für die Rechtmässigkeit der Bebauung der Liegenschaft KTN K.________ und den Nachweis der Erfüllung der Bedingungen und Auflagen gemäss der provisorischen Überbauungsbewilligung vom 22. Juli 1970 zu erbringen.

G. Mit Replik vom 10. Juli 2024 halten die Kläger an ihren Anträgen fest.

H. Mit Ansetzung der Frist zur Einreichung einer Duplik forderte der verfahrensleitende Richter die Beklagte am 15. Juli 2024 zur Einreichung verschiedener Dokumente auf (Gutachten P.________ aus dem Jahr 1991, Protokoll der mit dem Revierförster absolvierten Begehung des O.________ vom 27.3.2018, Dokumentation der seit der Begehung des O.________ vom 27.3.2018 vorgenommenen Unterhaltsarbeiten im Bachlauf oberhalb der Schadenstelle, Dokumentation der im Nachgang zum Augenschein vom 15.1.1991 durch die Beklagte vorgenommenen Unterhaltsarbeiten).

I. Die Beklagte hält mit Duplik vom 21. Oktober 2024 ihrerseits an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

In formeller Hinsicht beantragt die Beklagte vorab Nichteintreten mit der Begründung, gemäss § 13 VRP würden in Zusammenhang mit der Streitgenossenschaft die Bestimmungen der ZPO gelten. Gemäss Art. 71 Abs. 2 ZPO sei eine einfache Streitgenossenschaft ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar sei. Die ZPO unterscheide u.a. das ordentliche Verfahren und das vereinfachte Verfahren. Das vereinfachte Verfahren gelte für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000. Da der Streitwert der einzelnen Klagen teilweise unter und teilweise über Fr. 30'000 liege, sei fraglich, ob eine Streitgenossenschaft zulässig sei und auf die Klage eingetreten werden könne.

1.2

Die Bestimmungen zu den Parteien sind im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) in den §§ 11 bis 16a geregelt. In diesen Bestimmungen wird u.a. auch die Streitgenossenschaft geregelt. § 13 VRP verweist diesbezüglich auf die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Diese sind u.a. für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar. In der ZPO wird die Streitgenossenschaft in den Art. 70 bis 72 geregelt. Die Kläger des vorliegenden Verfahrens bilden eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO. Danach können mehrere Personen gemeinsam klagen, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig gegeben. Die Kläger begründen ihre Forderung übereinstimmend ausgehend vom Schadensereignis vom 25. Juli 2021 und allfälliger staatshaftungsrechtlicher Ansprüche gegen die Wuhrkorporation.

Die Bestimmung von Art. 71 Abs. 2 ZPO, wonach die einfache Streitgenossenschaft ausgeschlossen ist, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist, ist für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren wegen Ansprüchen aus Staatshaftungsrecht grundsätzlich ohne Belang, da für dieses Verfahren unabhängig vom Streitwert dasselbe Verfahren vorgesehen ist bzw. nicht mehrere Verfahrensarten zur Anwendung gelangen.

2.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist (§ 67 Abs. 1 lit. c VRP). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich die Klage auf das Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 abstützt (vgl. § 14 Abs.1 StHG).

2.2

Klagen sind schriftlich beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen (§ 69 VRP). Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung (§ 68 Abs. 1 VRP). Bei diesem Vorverfahren handelt es sich nach konstanter Gerichtspraxis nicht um eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung (vgl. VGE III 2009 142 vom 18.5.2011 E. 1.4).

Vorliegend haben die Kläger die Klage gleichzeitig mit der schriftlichen Mitteilung ihrer Begehren an die Beklagten anhängig gemacht. Mit der Einreichung der Klage wurde auch ein Sistierungsgesuch eingereicht mit der Begründung, man wolle zunächst das Vorverfahren durchführen, weshalb das Klageverfahren für die Dauer des Vorverfahrens zu sistieren sei. Die Beklagte hat in der Folge auf die Forderungen der Kläger nicht reagiert, weshalb die mit Verfügung vom 26. Juli 2022 angeordnete Verfahrenssistierung am 7. November 2023 wieder aufgehoben wurde. Damit ist das Vorverfahren abgeschlossen.

2.3

Für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren normiert § 70 VRP, dass für das Verfahren §§ 9 bis 33 VRP sowie § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar sind.

2.4

Aus dem in § 18 VRP enthaltenen Untersuchungsgrundsatz, welcher gestützt auf § 70 VRP auch im Klageverfahren sinngemäss Anwendung findet, hat die Behörde den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben. Allerdings ist dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung insofern zugunsten der Verhandlungsmaxime einzuschränken, als im Klageverfahren mangels eines vorinstanzlichen Entscheides der massgebliche rechtserhebliche Sachverhalt möglichst eingehend darzustellen ist. Das Gericht beschränkt sich primär darauf, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die angebotenen, rechtlich erheblichen und tauglichen Beweise abzunehmen (vgl. VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 1.4; VGE III 2009 142 vom 18.5.2011 E. 1.3 mit Verweisen, u.a. auf VGE III 2007 101 vom 2.4.2008 E. 3.1; Jaag, in: Griffel [Hrsg.] Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 81-86 N 21 f.; § 83 N 16 und 19). In diesem Sinne ist es grundsätzlich Sache der klagenden Partei, substantiiert vorzubringen, welche Schäden ihr durch welche Amtshandlungen (welcher Funktionäre) entstanden sind.

Der Untersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 988, m.H.).

3.1

Nach § 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 haften Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen. Die Staatshaftung ist nach § 3 StHG an die folgenden Voraussetzungen geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen:

- einen Schaden;

- die Zufügung dieses Schadens durch einen Funktionär des Gemeinwesens (§ 1 Abs. 2 StHG) in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen (§ 3 StHG);

- die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung;

- einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden;

- das Fehlen eines Haftungsbefreiungsgrundes (§ 12 StHG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911).

Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entsprechenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb; BVGE 2014/43 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss § 12 StHG gelten im Übrigen für die Staatshaftung die Bestimmungen der Art. 42, 44 Abs. 1, 45, 46, 52 Abs. 1 und 2 und 53 OR als ergänzendes kantonales Recht.

3.2

Schliesslich ist auch die Verjährung des Schadenersatzanspruchs zu beachten, soweit die entsprechende Einrede vorgetragen wird; sie ist nicht von Amtes wegen zu beachten (vgl. § 11 StHG; VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 2; VGE III 2010 149 vom 21.9.2010 E. 3.4.1; VGE III 2009 65 vom 20.5.2010 E. 2.1; VGE 1012/98 vom 26.2.1999 E. 4.c und e).

4.1

Die Kläger bringen vor, im Verlauf der Jahre 2017 und 2018 hätten die Grundeigentümer im Waldstück südlich des überbauten Teils ihrer Liegenschaft Rodungen durchgeführt. Mit der Rodung und den Aufräumarbeiten sei der Präsident der Beklagten beauftragt worden. Anlässlich einer Begehung vom 27. März 2018 mit dem Revierförster sei festgestellt worden, dass neben dem Totholz Baumstämme und Wurzeln im und am Bachbett nicht entfernt worden seien. Da dies einen Gefahrenzustand darstellte, habe der Revierförster die Beklagte bzw. deren Präsidenten zur Bachsäuberung aufgefordert. Dieser habe sich zur Ausräumung von Astmaterial bereit erklärt, habe jedoch ausdrücklich eine Entfernung der Wurzelstücke verweigert. Schliesslich sei eine Feuerbewilligung erteilt worden, die Beklagte sei jedoch tatenlos geblieben, weshalb das Totholz im Bachbett und Uferbereich verblieben sei. Durch diese Unterlassungen der Beklagten hätten ein Wurzelstock, Baumstämme und grosse Steine die Eindolung des O.________ verstopft, was zu Überschwemmung und Schäden in den von ihnen bewohnten Gebäuden, in der von ihnen (bzw. der Klägerin Ziff. 4) betriebenen B.________ und weiteren auf dem Grundstück KTN K.________ sich befindlichen Objekten geführt habe. In der B.________ seien beinahe sämtliche Maschinen und Warenbestände zerstört worden. Diverse auf der Liegenschaft befindliche Fahrzeuge hätten einen Totalschaden erlitten. Die meisten Fahrzeuge seien nicht gegen das eingetretene Schadensereignis versichert gewesen. Ein Wohngebäude (Ingress Bst. A Gebäude Ziff. 2) sei bis zur Überschwemmung an die Gemeinde A.________ als Asylunterkunft vermietet gewesen und habe bis anhin wegen fehlender finanzieller Mittel nicht wiederhergestellt werden können.

Der Schaden wird vom Kläger 1 auf Fr. 315'838.83 beziffert, bestehend aus an nicht versicherten Fahrzeugen entstandenem Schaden (Fr. 32'562.30), aus dem an Werkzeugen, Maschinen und am Warenlager durch die Versicherung nicht gedeckten Schaden (Selbstbehalt und über die Versicherungsdeckung hinaus entstandene Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung / Reparatur in Gesamthöhe von Fr. 75'407.81), aus den Kosten für die Aufräumarbeiten (Fr. 7'540.78, recte wohl aber Fr. 6'752.25), aus den durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden an den Gebäuden (Selbstbehalt und über die Versicherungsdeckung hinaus entstandene Mehrkosten im Umfang von insgesamt Fr. 191'577.14) und aus Mietausfällen (Fr. 8'850).

Der Kläger 2 macht einen Schaden in Höhe von Fr. 14'634.02 geltend, bestehend aus dem Verlust eines nicht versicherten Motorrades (Fr. 6'000), eines gegen das Schadensereignis nicht versicherten Autos (Fr. 6'500.02) und dem Selbstbehalt sowie durch die Versicherung ungedeckt gebliebene Schäden am Hausrat im Erdgeschoss des Wohnhauses (Fr. 2'134).

Die Klägerin 3 macht einen Schaden in Höhe von Fr. 19'496.92 geltend, bestehend aus dem Schaden an einem gegen das Schadensereignis nicht versicherten Motorrollers (Fr. 1'496.92), dem Verlust eines gegen das Schadensereignis nicht versicherten Autos (Fr. 12'000) und dem Verlust eines zu einem Verkaufswagen umgebauten Feuerwehrfahrzeuges, welches gegen das Schadensereignis ebenfalls nicht versichert war (Fr. 6'000).

Die Klägerin 4 macht einen Schaden in Höhe von Fr. 6'129.80 geltend, bestehend aus den Selbstbehalten für den Schaden an einem Fahrzeug (Fr. 500), an Werkzeugen und Maschinen (Fr. 3'226.73), am Warenlager (Fr. 1'683.07), für Aufräumarbeiten (Fr. 200) und an einem Schaden aus Ertragsausfall (Fr. 500).

4.2

Die Beklagte bestreitet sämtliche Schadenspositionen. Bezüglich des an Fahrzeugen entstandenen Schadens macht sie geltend, die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, sich gegen Naturereignisse zu versichern.

4.3

Es ist grundsätzlich unbestritten, dass anlässlich des Hochwasserereignisses ein erheblicher Schaden an Gebäuden, Inventar und Fahrzeugen der Kläger entstanden ist. Umstritten ist die Höhe des nach Anrechnung der von der Versicherung erbrachten Leistungen noch bestehenden Schadens, dies auch unter Berücksichtigung der für Elementarversicherungen gesetzlich vorgegebenen maximalen Selbstbehalten (vgl. dazu Art. 175 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, AVO; SR 961.011; insbesondere Art. 175 Abs. 1 lit. c AVO, wonach der Selbstbehalt für übrige Fahrhabe pro Ereignis 10% und höchstens Fr. 50'000 beträgt). Die Frage nach der Schadenshöhe ist jedoch nur dann zu prüfen, wenn auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen gegeben sind, was nachfolgend zu prüfen ist.

5.1

Wo die Beibehaltung des natürlichen Zustandes von privaten und öffentlichen Gewässern die Gefahr von Überschwemmungen, Erdrutschen oder anderen Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringt, sind sie gemäss kantonalem Recht in erster Linie durch raumplanerische Massnahmen und Gewässerunterhalt und, sofern dies nicht ausreicht, durch Korrektion, Verbauung oder Aufforstung zu sichern (§ 44 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1971, WRG; SRSZ 451.100). Die Ausführung von Massnahmen im Sinne von § 44 WRG und der Unterhalt obliegen bei öffentlichen und privaten Gewässern grundsätzlich den bisher pflichtigen Grundeigentümern oder Belasteten (§ 45 WRG). § 51 WRG mit der Überschrift „6. Wuhrkorporationen“ normiert im Absatz 1, dass die Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes eine Wuhrkorporation bilden. Die Wuhrkorporationen führen unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten an Bächen und Flüssen für den Hochwasserschutz durch (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 WRG). Die Wuhrkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 52 Abs. 2 WRG). Als solche gelten sie als Gemeinwesen im Sinne von § 1 Abs. 1 StHG, was unbestritten ist.

5.2

Dass der O.________ in Bezug auf die Bau- und Unterhaltsarbeiten zum Hochwasserschutz in den Zuständigkeitsbereich der I.________ gehört, ist ebenfalls unbestritten. Das schadenbetroffene Grundstück liegt im Perimetergebiet der Wuhrkorporation (vgl. BB 2).

5.3

Der Kreis der Funktionäre, welche dem Staatshaftungsgesetz unterstellt sind, wird in § 1 Abs. 3 StHG definiert. Es ist vorliegend nicht streitig, dass die Organe der Beklagten unter den Geltungsbereich des Staatshaftungsgesetzes fallen. Anzumerken ist, dass mit der Einführung der neuen Kantonsverfassung vom 24. November 2010 die Staatshaftung nicht (wie in § 3 StHG vorgesehen) auf Schäden in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen beschränkt, sondern vielmehr die Staatshaftung ausdrücklich auf Schädigungen bezieht, welche in Ausübung amtlicher Tätigkeiten verursacht wurden (vgl. VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 2.2).

Dass der Wuhrrat sich aus Laien zusammensetzt, wie die Beklagte geltend macht, hat im Übrigen keine Auswirkungen auf die Haftung der Wuhrkorporation für rechtswidrige Schädigungen im Sinne von § 3 StHG. Das Gemeinwesen kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht durch die Übertragung von Aufgaben an Laien entziehen.

6.1

Die Staatshaftung setzt des Weiteren voraus, dass der Schaden widerrechtlich zugefügt worden ist und das Verhalten (oder in casu das Unterlassen) des Funktionärs natürlich und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden war.

6.2.1

Die Kläger leiten die Widerrechtlichkeit vorab aus den gemäss Wasserrechtsgesetz der Wuhrkorporation obliegenden Pflichten ab, welche vorliegend verletzt worden seien. Der Wuhrkorporation obliege der bauliche Hochwasserschutz und der Gewässerunterhalt an fliessenden Gewässern. Es sei Aufgabe des Wuhrrates u.a. alle dringenden Massnahmen, die zur Verhinderung oder Behebung von grösseren Schäden notwendig seien, anzuordnen. Dazu gehöre u.a. die Pflege von Böschungen und die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen. Der Wuhrrat habe trotz seiner Amtspflichten die erforderlichen Handlungen unterlassen und damit widerrechtlich gehandelt. Der Bachlauf des O.________ auf KTN K.________ und die durch die Kläger bewohnten Gebäude befänden sich in der 1. Zone des Perimeterplans der I.________, was bedeute, dass die Sicherheit der Objekte in dieser Zone vom Gewässer bedroht sei. Die erwähnten Schutznormen bezweckten den Schutz der am 25. Juli 2021 überschwemmten Gebäude bzw. der Rechte der Kläger vor Hochwasser. Ursächlich für die Überschwemmungen vom 25. Juli 2021 seien die auf der Liegenschaft KTN L.________ und in der Ufernähe des O.________ liegenden Baumstämme, Totholz, Steine und ein Wurzelstock gewesen, welche während des Unwetters bachabwärts geschwemmt und den eingedolten Bachlauf auf der Liegenschaft KTN K.________ verstopft hätten. Diese Baumstämme, das Totholz und der Wurzelstock seien im Jahr 2017/2018 geschlagen worden, als das bachaufwärts gelegene Waldstück (auf KTN L.________ und M.________) gerodet worden sei. Nach dem Roden seien das Bachbett und der Uferbereich nicht vom geschlagenen Material befreit worden. Anlässlich einer Begehung vom 27. März 2018 habe der zuständige Revierförster festgestellt, dass von den Baumstämmen, dem Totholz und dem Wurzelstock eine erhebliche Gefahr ausgehe und er habe die für den Unterhalt zuständige Wuhrkorporation aufgefordert, den Bach umgehend zu säubern. Der Wuhrrat sei jedoch in der Folge seiner gesetzlichen Aufgabe nicht nachgekommen und habe das Bachbett nicht räumen lassen. Durch diese Unterlassung habe er seine gesetzliche und statutarische Unterhaltspflicht verletzt und dadurch widerrechtlich gehandelt. Dass ein Wurzelstock geeignet sei, eine Überschwemmung im Bereich der Eindolung zu verursachen, sei zudem bereits 1970 vom Kantonsingenieur festgestellt worden (KB 113).

Die Kläger weisen zudem darauf hin, dass der Einlaufrechen 1991 zerstört und seitdem nicht wiederhergestellt worden sei, was in den Aufgabenbereich der Beklagten gefallen wäre. Spätestens seit 1991 sei mithin bekannt gewesen, dass die Beklagte hätte Unterhaltsarbeiten beim Einlauf durchführen müssen (vgl. KB 110, 111, 106 und 117), was unterlassen worden sei. Es wird anerkannt, dass bei der Eindolung des Baches 1970 das Gewässer noch im Eigentum des damaligen Grundeigentümers stand und dieser auch für die Kosten der Eindolung und die Errichtung des Rechens habe aufkommen müssen. Ab 1972 sei der O.________ dann in den Perimeterkreis Q.________ eingezogen worden. Die Verbauungs- und Unterhaltspflicht für das Gewässer sei damit auf die Beklagte übergegangen. Am 1. Januar 1974 sei das Wasserrechtsgesetz in Kraft getreten; der O.________ sei seit diesem Zeitpunkt ein öffentliches Gewässer im Sinne von § 2 lit. c WRG. Die Eigentümer der Liegenschaft KTN K.________ hätten mithin keine Kompetenz mehr, Arbeiten am O.________ durchzuführen. Dies ergebe sich auch aus der (nicht in Rechtskraft erwachsenen) Bewilligung des Bezirks S.________ vom 18. Januar 1992, wonach die Arbeiten am Bach einzig der Wuhrkorporation vorbehalten seien. Auch diesbezüglich wird sinngemäss eine Verletzung der Unterhaltspflicht geltend gemacht, was kausal für den Schadenseintritt gewesen sei.

6.2.2

Die Beklagte wendet ein, die Haftung für eine Unterlassung setze eine Garantenpflicht voraus. Aus der kantonalen Gesetzgebung würden sich zwar gewisse allgemeine Handlungspflichten der Wuhrkorporation ergeben. Daraus ergebe sich jedoch keine Garantenstellung für den Schutz der Bevölkerung vor sämtlichen Schäden und Gefahren, die in ausserordentlichen Lagen eintreten könnten. Die Unterhaltspflicht bedeute nicht, dass vorsorglich alle erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssten, um eine drohende Gefahr abzuwehren. Es seien nur jene Massnahmen zu treffen, die sich aus besonderen Vorschriften ergeben würden und die aufgrund allgemeiner Vorsichtsregeln zweckmässig und zumutbar seien. Diesbezüglich komme den amtlichen Funktionären ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Nur eine qualifizierte Verletzung von Rechtsnormen (wesentliche Amtspflichtverletzung) könne eine Haftung auslösen. Bis zum Ereignis vom 25. Juli 2021 habe der D.________/O.________ keine Schäden an den Gebäuden der Kläger verursacht. Dies verdeutliche, dass während all den Jahrzehnten der Unterhalt am Bach ordentlich durchgeführt worden sei. Das Extremereignis vom 25. Juli 2021 und seine Auswirkungen habe die Wuhrkorporation nicht voraussehen können. Es habe sich um ein aussergewöhnliches Ereignis gehandelt. In der ganzen Region seien die Behörden vom Ausmass überrascht worden. Wäre das Extremereignis voraussehbar gewesen, hätte der Bezirk Sicherungsmassnahmen im Sinne von § 21 Abs. 3 lit. a WRV anordnen müssen. Gehe man gar von einer latenten Gefahrenlage aus, dann hätten raumplanerische Massnahmen oder bauliche Massnahmen vorgenommen werden müssen, was nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wuhrkorporation falle.

Die Beklagte bestreitet, dass sie nach der Begehung vom 27. März 2018 untätig gewesen sei. Es seien Bäume, Äste und anderes Material entfernt worden. Einzelne Wurzelstücke seien im Bachbett und Uferbereich belassen worden. Dies habe der Verhinderung bzw. Verzögerung von Geschiebe und der Förderung der Stabilität des Bachbetts gedient. Der Bach sei ordentlich unterhalten worden. Dies zeige auch der Umstand, dass ab 2018 während mehr als drei Jahren bis zum Ereignis vom 25. Juli 2021 keine Probleme aufgetreten seien, obwohl in dieser Zeit zahlreiche Unwetter aufgetreten seien. Am 25. Juli 2021 habe es in massiver Weise geregnet und gehagelt. Es habe sich um ein Extremereignis gehandelt. Das angeschwemmte Material (Holz, Steine, Kies) sei als Geschiebe mit den Wassermassen aus höheren Lagen verfrachtet worden. Nur ein Teil des Materials stamme vom unteren Teil des O.________. Duplizierend weist die Beklagte darauf hin, dass sich der Bach in diesem Bereich in einem Wald mit steil abfallendem Gelände befinde. Das Unwetter habe zur Folge gehabt, dass Waldmaterial gelöst und talwärts geschoben worden sei. Für den Zustand des Waldes sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Bezüglich der Rechenanlage führt die Beklagte aus, gestützt auf den Beschluss der Wasserbaukommission vom 22. Juli 1970 (BB 10) sei es Aufgabe der Grundeigentümer von GB K.________, die Rechenanlage zu erstellen und zu unterhalten. Diese diene einzig den Interessen des Grundeigentümers und sei Voraussetzung für die Bewilligung der Eindolung des Baches im Bereich des klägerischen Grundstückes gewesen. Der Bezirksrat S.________ habe seinerzeit zwar die Wuhrkorporation mit der Prüfung der technischen Belange dieser Verbauung beauftragt und die Wuhrkorporation habe ein Ingenieurbüro zur Planung beigezogen. Auch anerkennt die Beklagte, dass gemäss des Beschlusses des Bezirksrates S.________ vom 4. Februar 1992 der Ausbau Sache der Wuhrkorporation sei. Die Kosten hätten jedoch vom Grundeigentümer vorgeschossen werden müssen. Dieser wäre auch für den Unterhalt und allfällige Vergrösserungen der Verbauungswerke kostenpflichtig gewesen. Hierzu sei der Grundeigentümer und Gesuchsteller nicht bereit gewesen. Die Beklagte sei nicht zuständig für private Anlagen der Kläger. Dies ergebe sich auch aus § 42c WRG. Allfällige (Unterhalts-)Arbeiten hätten jedoch mit dem Bezirk S.________ und der Wuhrkorporation abgestimmt werden müssen und die Arbeiten hätten von diesen genehmigt werden müssen.

6.3.1

Die Beklagte bestreitet zudem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen Unterlassungen ihrerseits und dem eingetretenen Schaden. Auch wenn ein Wurzelstock nicht aus dem Bachbett entfernt worden sei, sei dieser Wurzelstock nicht ursächlich für die eingetretenen Schäden. Beim Unwetter vom 25. Juli 2021 habe es sich um ein Extremereignis gehandelt. Es sei derart viel Wasser und Material ins Tal geschossen, dass die Gebäude der Kläger auch bei vollständiger Räumung des unteren Bereiches des O.________ (was allerdings rein praktisch nicht verlangt werden könne) in gleicher Art und Weise geschädigt worden wären. Das angeschwemmte Material sei gemäss der Bilddokumentation der Kläger (und der Beklagten) meterhoch gewesen. Der überbaute Kanal bei der B.________ habe eine solche Masse - auch ohne Wurzelstöcke - nicht aufnehmen können. Das angeschwemmte Material (Holz, Steine, Kies) sei zudem als Geschiebe mit den Wassermassen bereits aus höheren Lagen verfrachtet worden. Nur ein Teil des angeschwemmten Materials stamme vom unteren Teil des Baches, in welchem Holzarbeiten durchgeführt worden seien. In diesem Teil des Baches sei das Gelände zudem steil abfallend. Das Unwetter habe zur Folge gehabt, dass Waldmaterial gelöst und talwärts geschoben worden sei. Für den Zustand des Waldes sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Die Beklagte erachtet den Kausalzusammenhang im Übrigen als unterbrochen, weil die beschädigten Bauten und die Nutzung des Grundstückes widerrechtlich seien und zudem mit der Eindolung des Baches ein Selbstverschulden vorliege. Für widerrechtlich erstellte Bauten und bei widerrechtlicher Nutzung von Bauten sei kein Schadenersatz geschuldet. Bei der B.________ (Gebäude 1 gemäss Klageschrift S. 6) sei widerrechtlich ein Bürocontainer deponiert worden. Zudem bestehe für den nördlichen Vorbau der B.________, welcher durch die Überschwemmung stark beschädigt worden sei, keine Bewilligung. Für das Gebäude 3 (Werkhalle mit Wohnnutzung) bestehe in wesentlichen Teilen keine Bewilligung. Insbesondere bestehe für die Wohnnutzung in diesem Gebäude keine Bewilligung, vielmehr hätte diese Wohnnutzung gestützt auf die entsprechende Abbruchverfügung (welche vom Bundesgericht bestätigt worden sei) längst zurückgebaut werden müssen. Auch entspreche die Werkhalle/Wohnbaute nicht den 1977 bewilligten Massen.

Für die Eindolung habe die Wasserbaukommission des Bezirks S.________ zwar am 22. Juli 1970 eine "provisorische" Bewilligung erteilt, die für die Gültigkeit erforderliche Zustimmung des Eidg. Amtes für Strassen- und Flussbau sei jedoch nie erteilt worden. Zudem sei bereits damals klar auf die mit der Eindolung einhergehende Gefahr einer Überschwemmung des Grundstückes hingewiesen worden. Die Bauten und Anlagen auf dem Grundstück seien im Wissen um diese selbstverschuldete Gefahr erstellt worden. Die Eindolung sei in der Folge ohne Bewilligung geduldet worden. Die Eindolung sei zudem ungenügend (ungenügende Kapazität und fehlender Rechen), wofür die Beklagte nicht haftbar gemacht werden könne.

6.3.2

Die Kläger erachten die Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den pflichtwidrigen Unterlassungen der Beklagten und dem Schaden als gegeben. Die Eindolung des O.________ (mit einem Durchmesser von 1.65 m) bestehe seit ca. 50 Jahren und sei in diesem Zeitraum noch nie verstopft worden. Der eingedolte Flusslauf sei zweifellos durch einen grossen Wurzelstock, Baumstämme und Steine verstopft worden. Der O.________ wäre im Bereich der Eindolung nicht verstopft worden und über die Ufer getreten, wenn die Baumstämme, Wurzelstock und Steine im Rahmen des Unterhalts entfernt worden wären. Damit sei das Vorliegen eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zwischen dem unterlassenen Unterhalt durch die Beklagte und dem entstandenen Schaden gegeben.

Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich beim Ereignis vom 25. Juli 2021 auch nicht um ein Extremereignis gehandelt. Vergleichbare Niederschläge oder Überschwemmungen seien in den vergangenen Jahrzehnten in der Region regelmässig vorgekommen.

Zur Rechtmässigkeit der B.________ (Gebäude 1) führen die Kläger aus, diese sei 1967 bewilligt worden. Es handle sich um einen Ersatzbau, bereits vorher sei an dieser Stelle eine B.________ gestanden. Der Container sei 1995 im Zusammenhang mit dem Rückbau der Werkhalle (Gebäude 3) angeschafft worden. Der damals zuständige Mitarbeiter der Gemeinde A.________ habe erklärt, dass für diesen Container keine Baubewilligung erforderlich sei. Zur Rechtmässigkeit des Gebäudes 3 (Werkhalle und Wohnungen) führen die Kläger aus, dieses Gebäude sei nur im Bereich des offenen Unterstandes von der Überschwemmung betroffen gewesen. Dieser offene Unterstand sei rechtmässig. Zur Rechtmässigkeit der weiteren Gebäudeteile werde - da nicht vom Schadensereignis betroffen - keine Stellung genommen.

7.1

Widerrechtlich ist eine Schadenzufügung dann, wenn die Rechtsordnung verletzt wurde, indem Organe oder Personen, die für den Staat handeln, Gebote missachtet bzw. gegen Verbote verstossen haben; allerdings müssen die verletzten Verhaltensnormen gerade dem Schutz vor solchen Schädigungen dienen. Die Rechtsprechung bejaht eine Widerrechtlichkeit des Verhaltens überdies dann, wenn Beamte gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verstossen oder das ihnen gesetzlich eingeräumte Ermessen - im Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers - überschreiten oder missbrauchen (BGE 132 II 449 E. 3.2 m.H. auf BGE 132 II 305 E. 4.1 f.; BGE 118 Ib 473 E. 2; Pra 96 (207) Nr. 53 E. 4.1; VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 2.3; VGE III 2023 127 vom 27.3.2024 E. 5).

Liegt eine Verletzung absoluter Rechte (insb. Leben, Gesundheit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens im dargestellten Sinne bedürfte. Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber - wie gesehen - nur widerrechtlich, wenn sie auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Dabei stellt allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtverletzung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar; vielmehr ist erforderlich, dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen ist (BGE 132 II 449 E. 3.3 m.H.; Urteile BGer 2E_3/2021 vom 14.3.2022 E. 4.3; 2E_4/2019 vom 28.10.2021 E. 4.2.2; VGE III 2023 127 vom 27.3.2024 E. 5.1.2). Weiter reicht nicht aus, dass sich die schädigende Handlung im Nachhinein als gesetzwidrig erweist: Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte bewahren, nicht aber die Normen des anzuwendenden materiellen Rechts selber schützen (BGE 132 II 449 E. 3.3 m.H.).

7.2

Bei Unterlassungen hängt die Widerrechtlichkeit davon ab, ob eine besondere Rechtspflicht zum Handeln besteht, die sich aus einer Schutznorm ergibt. Da keine allgemeine Rechtspflicht besteht, im Interesse anderer tätig zu werden, ist Haftungsvoraussetzung die Verletzung einer rechtlich begründeten Garantenpflicht, der Pflicht des Gemeinwesens also, aktiv den (drohenden) Schaden abzuwenden (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1749 m.H.; BGE 135 V 373 E. 2.4; 123 II 577 E. 4d/ff; Pra 96 Nr. 53 E. 1).

Die Garantenpflicht hat auch ihre Grenzen. So muss der staatliche Garant nicht alle erdenklichen Sicherheitsvorkehren treffen, um eine drohende Gefahr schadlos abzuwenden. Erwartet wird nur, was die besonderen Vorschriften (z.B. Orientierungs-, Warn- oder polizeilichen Handlungspflichten) explizit verlangen oder sich aufgrund allgemeiner Vorsichtsregeln als zweckmässig und zumutbar erweist. Der Umfang der Schutzpflicht hängt dabei von der Natur des Rechtsverhältnisses und von den Kenntnissen bzw. der Schutzbedürftigkeit der beteiligten Personen ab. Je hilfsbedürftiger und unselbständiger die zu schützenden Personen sind und je grösser das Risiko ist, desto intensivere Vorsichtsmassnahmen sind erforderlich. Von den geschädigten Personen kann jedoch immer auch verlangt werden, dass sie die den Umständen und ihren Kenntnissen entsprechende und im Durchschnitt übliche Sorgfalt anwenden (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1749 ff.; Ryter in: FHB Verwaltungsrecht, N 29.106; BVR 2005 S. 3 ff. E. 3.4 m.H.).

7.3

Eine Haftung des Staates setzt weiter voraus, dass das Verhalten des Staatsangestellten oder des staatlichen Organs bei der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit natürlich und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden war. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen, ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ebenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2; Urteile BGer 8C_816/2017 vom 8.6.2018 E. 3.4 m.H.; 2C_1059/2014 vom 25.5.2016 E. 5.1). Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt ein überwiegendes Selbstverschulden der Geschädigten, ein überwiegendes Drittverschulden oder höhere Gewalt (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 123 II 577 E. 6; Urteile BGer 2C_816/2017 vom 8.6.2018 E. 3.4; 2C_1059/2014 vom 25.5.2016 E. 5.1 je m.H.; Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Rz. 137).

Der adäquate Kausalzusammenhang kann auch durch eine Unterlassung begründet werden. Rechtlich wird dem Haftpflichtigen dabei der Vorwurf gemacht, er habe die Änderung des Kausalablaufs unterlassen, zu der er verpflichtet gewesen wäre. Dieser sogenannte hypothetische Kausalzusammenhang liegt vor, wenn rechtzeitiges Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schädigung verhindert hätte (Urteile BGer 2C_816/2017 vom 8.6.2018 E. 3.4; 2C_1059/2014 vom 25.5.2016 E. 5.2 mit Hinweisen).

7.4

Verfahrensrechtlich unterliegt die hypothetische Kausalität den Beweislastregeln von Art. 8 ZGB: Der Nachweis nach Art. 8 ZGB ist bei der Unterlassung erbracht, wenn der Geschädigte aufzuzeigen vermag, dass nach der allgemeinen Erfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht (Ryter in: FHB Verwaltungsrecht, Rz. 29.127 m.H.).

7.5

Eine widerrechtliche Unterlassung setzt nach dem Gesagten eine Garantenpflicht für den Geschädigten voraus. Dadurch ergibt sich eine Verknüpfung zwischen Adäquanz und Rechtswidrigkeit. Die Frage der Kausalität kann nicht losgelöst von den Pflichtwidrigkeiten der staatlichen Behörden und einem (allfälligen) Selbstverschulden des Geschädigten beantwortet werden (VGE III 2022 191 vom 22.4.2024 E. 2.4; VGE III 2015 197 vom 26.10.2016 E. 6.1). Erst wenn feststeht, dass eine Pflicht zum Handeln besteht bzw. bestanden hat, ist im Sinne des hypothetischen Kausalzusammenhanges zu untersuchen, ob pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte (Ryter in: FHB Verwaltungsrecht, Rz. 29.126).

8.1

Die Kläger leiten insbesondere aus dem kantonalen Wasserrechtsgesetz (WRG) eine Schutzpflicht der Beklagten ab.

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (Wasserbaugesetz; WBG, SR 721.100; die revidierte Version vom 15.3.2024 stand im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht in Kraft) gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, müssen Massnahmen wie Verbauungen, Korrektionen oder Geschieberückhalteanlagen getroffen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 WBG). Beim Unterhalt der Gewässer geht es um den Erhalt der Abflusskapazität und die Wirksamkeit baulicher Schutzmassnahmen (vgl. Art. 4 Abs. 1 WBG). Er umfasst das Entfernen von Büschen und Bäumen, welche das Durchflussprofil einengen und die vorhandenen Schutzbauten gefährden, die Entfernung von Schwemmholz, die Räumung gefährlicher Auflandungen, die Behebung kleinerer Schäden am Gerinne und die regelmässige Leerung von Geschiebesammlern sowie die Neubepflanzung der Ufer (Wulz, Grundlagen und Kompetenzordnung beim präventiven Umgang mit Naturgefahren im Wasser-, Wald-, Raumplanungs- und öffentlichen Baurecht, RIR 2020, S. 113 m.H.). Das WBG stellt jedoch auch ökologische Anforderungen an den Hochwasserschutz. So müssen Gewässer und Ufer so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 4 Abs. 2 WBG).

Gemäss Art. 12 WBG sind die Kantone für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Entsprechend haben sie für den im Interesse des Hochwasserschutzes gebotenen Unterhalt der Gewässer zu sorgen, wobei sie dabei die ökologischen Anforderungen zu berücksichtigen haben (Art. 23 der Verordnung über den Wasserbau, WBV; SR 721.100.1).

Im Kanton Schwyz wird der Hochwasserschutz im Wasserrechtsgesetz (WRG) geregelt. Dabei werden in § 44 WRG bezüglich der Sicherungsmassnahmen die Vorgaben von Art. 3 und 4 WBG übernommen. Als Gewässerunterhaltsarbeiten, für welche keine Baubewilligungsverfahren durchzuführen sind, werden in § 28 Abs. 1 der Wasserverordnung (WRV; SRSZ 451.111) vom 23. Juni 2020 u.a. das Zurückschneiden von Ufergehölzen zur Gewährleistung des Abflussquerschnittes, die Pflege und der Ersatz von standortgerechten Bestockungen, die Pflege von Böschungen, die punktuelle Sanierung von Uferanrissen, die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen sowie die Leerung von Geschiebesammlern aufgeführt.

8.2

Aus den dargelegten Bestimmungen ergibt sich grundsätzlich eine Schutzpflicht des Staates in Bezug auf den Hochwasserschutz und in diesem Zusammenhang insbesondere eine Pflicht zum Unterhalt der Gewässer zum Erhalt der Abflusskapazität. Allerdings ist die staatliche Schutzpflicht nicht unbegrenzt (vgl. E. 7.2). Der Umgang mit Naturgefahren geht mit der Verwirklichung von höherer Gewalt einher, die sich weder vollständig beherrschen noch verhindern oder vermindern lässt. Aufgrund der Wahrscheinlichkeiten beim Umgang mit Naturgefahren sind Voraussagen, Ausmass und Folgen sowie die richtigen Schutzvorkehrungen in manchen Fällen nicht immer leicht feststellbar. Schranken sind der staatlichen Schutzpflicht nebst diesen natürlichen Umständen auch aufgrund der begrenzten finanziellen, technischen, organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten gesetzt. Es gibt in diesem Sinne auch keine absolute Sicherheit vor Naturgefahren und daher kann es auch keinen Anspruch darauf geben (Wulz, Grundlagen und Kompetenzordnung beim präventiven Umgang mit Naturgefahren, RIR 2020, S. 7 und 8). Zudem ist der staatliche Schutz insofern subsidiär, als die Eigentümer grundsätzlich selbst für den Schutz ihres Eigentums zu sorgen haben. Sie tragen die Verantwortung für ihre potenziell gefährdeten Objekte und haben im Rahmen des Möglichen für den Schutz vor Naturgefahren zu sorgen (Wulz, Naturgefahrenprävention, Sicherheit & Recht, 2/2021 S. 89; Bütler/Sutter, Verkehrssicherungspflichten gegen Steinschlag auf Strassen, ZBl 2007 S. 480; vgl. auch BGE 130 III 736 E. 1.4; Urteil BGer 2C_461/2011 vom 9.11.2011 E. 5.3; BVR 2005 S. 3 ff. E. 4.1.).

Den verantwortlichen Organen steht bei ihren Entscheidungen, welche Schutzmassnahmen ergriffen werden sollen, zudem ein Ermessensspielraum zu (Bütler/Sutter, Verkehrssicherungspflichten gegen Steinschlag auf Strassen, ZBl 108, 2007, S. 473; Seferovic, Die Haftung des Gemeinwesens für Schäden durch Naturgefahren auf Wanderwegen zwischen Werkeigentümer- und Staatshaftung, Sicherheit & Recht, 1/2018, S. 55; BVR 2005 S. 3 ff. E. 3.4 m.H.).

8.3

Vorliegend ist unbestritten, dass auf dem bachaufwärts liegenden Grundstück KTN L.________ in den Jahren 2017 und 2018 Rodungen im Waldstück entlang des O.________ durchgeführt wurden. Am 27. März 2018 fand eine Begehung durch den Revierförster statt. Die von den Klägern ins Recht gelegte Fotodokumentation von dieser Begehung zeigt, dass im steilen und unzugänglichen Bachbett bzw. in der Schlucht des O.________ viel Holz (Äste) liegt; sichtbar ist auch ein Wurzelstock ca. 1 m oberhalb des Wasserlaufes in der steilen Schluchtwand (KB 13). Aktenkundig ist zudem ein Schreiben des Revierförsters an den Kläger Ziff. 1 vom 3. April 2018 betreffend Bachsäuberung (KB 13). Darin führt der Revierförster aus, dass er mit dem Präsidenten der Wuhrkorporation gesprochen habe und sich dieser bereit erklärt habe, das Astmaterial zu verbrennen, die Wurzelstöcke würden jedoch im Bachbett belassen. Die Wuhrkorporation habe eine Feuerbewilligung dafür erhalten.

Wie bereits erwähnt, bestreitet die Beklagte, nach der Begehung vom 27. März 2018 untätig geblieben zu sein. Es seien Äste und Bäume sowie anderes Material entfernt worden. Einzelne Wurzelstücke seien im Bachbett und Uferbereich belassen worden zur Verhinderung bzw. Verzögerung von Geschiebe und der Förderung der Stabilität des Bachbetts. Auch wenn diese Darstellung von den Klägern bestritten wird, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, welche gegen die Angaben der Beklagten sprechen. Die Begehung durch den Revierförster fand offensichtlich aufgrund einer Beanstandung von Seiten der Kläger bzw. des Klägers Ziff. 1 statt, weshalb dieser die Begehung auch fotografisch dokumentiert hat und anschliessend vom Revierförster über die Ergebnisse der Abklärungen bei der Wuhrkorporation informiert wurde. Wäre das Astmaterial in der Folge nicht aus dem Bachbett entfernt bzw. dort verbrannt worden, wären sicherlich weitere Beanstandungen von Seiten der Kläger getätigt worden, was sie jedoch nicht geltend machen. Bis zum Schadensereignis sind mithin weder von Seiten des Revierförsters, noch von Seiten des Bezirks als Aufsichtsbehörde noch von Seiten betroffener Perimeterpflichtiger Beanstandungen in Bezug auf den Unterhalt des O.________ dokumentiert. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Dass Wurzelstöcke bzw. zumindest ein grosser Wurzelstock in der Bachschlucht belassen wurden, ist hingegen unbestritten. Es stellt sich mithin die Frage, ob das Belassen der fraglichen Wurzelstöcke eine Verletzung der Unterhaltspflicht der Beklagten und damit eine Verletzung der Garantenpflicht darstellt.

8.4

Bei der Frage, ob das Belassen von Wurzelstöcken über dem Bachbett eine haftungsrechtlich relevante Verletzung der Garantenpflicht darstellt, gilt vorab zu berücksichtigen, dass der O.________ bis zur Eindolung auf dem klägerischen Grundstück gemäss ökomorphologischer Klassifizierung ein natürliches, naturnahes Gewässer ist. Das schadensbetroffene Grundstück der Kläger liegt ausserhalb des Siedlungsgebietes in der Landwirtschaftszone. Der O.________ wird nach der Eindolung wieder als offenes Gewässer geführt. Unterhaltsmassnahmen an einem Gewässer müssen angemessen und verhältnismässig sein, wobei bei einem Gewässer im geschlossenen Siedlungsgebiet höhere Abflusskapazitäten notwendig sind als im Landwirtschaftsgebiet (vgl. Hepperle in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar GschG/WBG, Art. 4 WBG Rz. 6). Überflutungen im Siedlungsgebiet verfügen über ein höheres Schadenspotential als Überflutungen ausserhalb des Siedlungsgebietes, weshalb die Lage eines Gewässers bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit und damit Erforderlichkeit einer Unterhaltsmassnahme zu berücksichtigen ist.

Weiter gilt es zu beachten, dass Schwemmholz und Totholzstrukturen im und am Wasser aus ökologischer Sicht wichtige und erhaltenswerte Naturwerte darstellen, welche Tieren Schutz, Ruhezonen und Nahrungsquellen bieten. Zur Erhöhung der Artenvielfalt soll deshalb Totholz (Äste, Stämme, Wurzelstöcke) möglichst im Gewässer bzw. Bachlauf gelassen werden (vgl. Merkblatt der Umweltfachstellen Zentralschweiz, Gewässerpflege in der Praxis, https://www.umwelt-zentralschweiz.ch/wp-content/uploads/2022/03/OW-1226142-v1-Merkblatt_ZUDK_Gewaesserpflege_in_der_Praxis_final.pdf, S. 6 und 7; BAFU, Hrsg., Schwemmholz im Fliessgewässer, 2019, S. 7). Totholz kann auch der Ufersicherung dienen. Gerade in steilem Gelände bzw. dem Ablagerungsgebiet allfälliger Murgänge wirken Bäume und Baumstrünke als natürliche Bremsen (vgl. Merkblatt: Holz im Wasser, Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, einsehbar unter www.weu.be.ch; Wegleitung BWG, Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Bern 2001, S. 52). Andererseits birgt Holz im Wasser unstreitig Gefahren. Durch Schwemmholz kann es zu Verklausungen kommen. Flüsse und Bäche können oberhalb solcher Verklausungen über die Ufer treten.

Bei der Festlegung des Umfanges der Sicherungspflichten sind mithin diverse, teilweise sich konkurrierende Aspekte zu berücksichtigen. Art und Umfang des Unterhaltes sind auf den Gewässertyp und die örtlichen Bedingungen auszurichten (Wegleitung BWG, a.a.O., S. 50), wobei der zuständigen Stelle - wie bereits erwähnt - ein gewisses Ermessen in der Beurteilung der Situation zugestanden werden muss und von Seiten der Behörde nicht eine absolute Sicherheit vor Naturgefahren verlangt werden kann. Bei Naturgefahren besteht immer ein Restrisiko, und der staatliche Garant ist nicht zu jeder erdenklichen Sicherungsvorkehr verpflichtet (Ryter in: FHB Verwaltungsrecht, N 29.106; Sutter, Die Haftung des Staates für Schäden aus Naturgefahren, Sicherheit & Recht, 3/2009, S. 175).

In Berücksichtigung all dieser Aspekte ist vorliegend eine pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten in Bezug auf die Totholzentfernung nicht erkennbar. Das Belassen eines Wurzelstocks oder auch mehrerer Wurzelstöcke im Steilhang der Schlucht ist in Berücksichtigung von Art und Lage des Gewässers und der beim Gewässerunterhalt zu berücksichtigenden ökologischen Kriterien nicht zu beanstanden. Dass Wurzelstöcke in diesem Gelände zur Hangsicherung belassen und nicht entfernt wurden, ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung von Hangrutschungen (die wiederum für sich die Gefahr einer Verklausung erhöhen) als auch deren ökologischen Funktion nachvollziehbar und stellt keine unentschuldbare Fehlleistung oder einen qualifizierten Ermessensfehler dar.

8.5

Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob in Bezug auf die unterlassene Wiederherstellung des Rechens von einer widerrechtlichen Unterlassung auszugehen ist.

8.5.1

Gemäss den Akten hat die Wasserbaukommission des Bezirks S.________ dem damaligen Grundeigentümer mit Beschluss vom 22. Juli 1970 die "provisorische Bewilligung" für eine Überdeckung des Gewässers gegeben, allerdings unter der Bedingung, dass das Eidgenössische Amt für Strassen- und Flussbau die erforderliche Zustimmung erteilt (vgl. BB 10). Dass diese Zustimmung je erteilt wurde, konnte von den Klägern nicht nachgewiesen werden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Regierungsrat in einem Beschluss vom 12. März 1991 (KB 109 E. 2) gestützt auf eine "Baubewilligung des Gemeinderates A.________ vom 11. August 1970", welche allerdings von den Parteien nicht beigebracht werden konnte, davon ausging, "dass der Bauherr in guten Treuen von einer definitiven Baubewilligung ausgehen durfte". Diese Schlussfolgerung widerspricht dem Beschluss des Bezirksrates S.________ vom 30. April 1990 (BB 14), in welchem ausgeführt wird, der O.________ sei vor Jahren im fraglichen Bereich ohne entsprechende Bewilligung überdeckt worden, wobei die seinerzeitigen Verhandlungen zwischen dem zuständigen Kantonsingenieur, dem Bezirk S.________ und dem Eigentümer zu keiner Einigung bezüglich des Abbruches der Eindeckung geführt hätten und die Überdeckung im Anschluss ohne Bewilligung geduldet worden sei. Unabhängig von der Rechtmässigkeit der Eindolung ist vorliegend jedoch wesentlich, dass der damals zuständige Bezirk S.________ bzw. die Wasserbaukommission des Bezirks S.________ mit der provisorischen Baubewilligung die Auflage (zu Lasten des Bauherrn) verbunden hat, ein fachgerechtes Einlaufwerk in Beton sowie eine Rechenanlage zu erstellen (vgl. BB 10). Es ist unbestritten, dass in der Folge eine Anlage auf Kosten des Gesuchstellers und Grundeigentümers von KTN K.________ erstellt worden ist. Unbestritten ist auch, dass die Rechenanlage 1991 durch einen umstürzenden Baum zerstört und seither nicht wiederhergestellt worden ist.

Aktenkundig ist des Weiteren ein Beschluss des Bezirksrates S.________ vom 4. Februar 1992 (KB 110). In den Erwägungen wird u.a. ausgeführt, dass die I.________ das Ing. Büro P.________ beauftragt habe, die bestehende Eindolung mit den Aus- und Einlaufbauwerken zu überprüfen. Die Prüfung des eingedolten Bachteilstückes habe ergeben, dass der Durchflussquerschnitt genügend gross dimensioniert sei. Die Schutzwerke vor den Einläufen sowie die dazwischenliegenden Ufer müssten jedoch ausgebaut werden. Ebenso seien beim Auslauf Schutzmassnahmen gegen Sohlen- und Uferunterkolkungen notwendig. Auf Grund dieser Überprüfung ersuche die Wuhrkorporation, die Bewilligung für das Bauvorhaben nur mit den in den Schreiben vom 29. Januar 1991 und 17. Januar 1992 enthaltenen Auflagen zu erteilen. Die notwendigen Massnahmen werde die I.________ im Rahmen des generellen Ausbauprogrammes ausführen. Die Kosten für den Ausbau seien durch E.________ zu bevorschussen. Nach dem Erhalt der Beiträge von Bund, Kanton und Bezirk würden die der Wuhrkorporation verbleibenden Restkosten an E.________ zurückvergütet [sic]. Zudem wird im Beschluss festgehalten, dass zu Gunsten der Wuhrkorporation zwecks Unterhalt des Baches auf der Liegenschaft KTN K.________ ein unentgeltliches Fahrwegrecht von 3m Breite zu errichten und im Grundbuch einzutragen sei sowie der Unterhalt und eventuell später notwendige Vergrösserungen der Verbauungswerke sowie der Eindolung im Bereich der Liegenschaft KTN K.________ voll zu Lasten KTN K.________ gehen und auch dies im Grundbuch einzutragen sei. Die Kosten für diese Grundbucheinträge seien von E.________ zu übernehmen. Schliesslich wird jeglicher Schaden, der aus der Wasser- und Geschiebeführung an der Eindeckung des O.________ sowie an der Liegenschaft KTN K.________ entstehen könnte, ausdrücklich wegbedungen (KB 110). Umgesetzt wurde dies nicht (vgl. auch fehlende Grundbucheinträge im aktuellen Grundbuchauszug, KB 7).

8.5.2

Die Rechenanlage dient einzig und allein den privaten Bedürfnissen der Eigentümer und Nutzer der Liegenschaft KTN K.________. Sie wurde im Zusammenhang mit der Eindolung des Gewässers erforderlich. Das Gewässer wurde von den Eigentümern der Liegenschaft KTN K.________ eingedolt, damit sie die - im Übrigen nicht landwirtschaftliche und damit zonenwidrige - Nutzung ihren Ansprüchen entsprechend erweitern konnten. Es konnte im Laufe des vorliegenden Verfahrens - wie bereits erwähnt - nicht eruiert werden, ob die Eindolung des Gewässers rechtsgültig bewilligt worden ist.

Der öffentliche Hochwasserschutz, welcher durch die Beklagte zu gewährleisten ist, umfasst Massnahmen gegen die für die Allgemeinheit drohenden Gefahren (vgl. § 44 Abs. 1 WRG). Er umfasst nicht die Gefahrenabwehr für die Folgen von einem durch Private vorgenommenen und einzig privaten Interessen dienenden Eingriff in ein Gewässer wie eine Eindolung, welche dann die Gefahr von Überschwemmungen auf diesem Grundstück erst schafft bzw. markant erhöht. Die Allgemeinheit oder die Perimeterpflichtigen einer Wuhrkorporation müssen deshalb nicht die Kosten für Massnahmen zur Gefahrenabwehr (in casu Erstellung oder Wiederherstellung eines Rechens vor der Eindolung) übernehmen, welche sich daraus ergeben, dass ein Grundeigentümer aus rein persönlichen Interessen ein durch sein Grundstück fliessendes Gewässer eindolt und überbaut. Wer selber eine Gefahr schafft, hat auch selber für die Kosten von Abwehrmassnahmen aufzukommen. Dies ergibt sich - wie bereits dargestellt - auch aus dem Subsidiaritätsprinzip von Art. 5a und 6 BV Danach nimmt jede Person für sich selber Verantwortung wahr. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche Gefahren abzuwehren, insbesondere solche, die er nicht selber geschaffen hat. Private Akteure und unmittelbar Betroffene sind zumindest insoweit selbstverantwortlich, als dass sie sich Naturgefahren nicht bewusst aussetzen oder sich vor solchen selber schützen (vgl. Wulz, Grundlagen, Kompetenzordnung beim präventiven Umgang mit Naturgefahren, RIR 2020, S. 9; Wulz, Naturgefahrenprävention, Sicherheit & Recht, 2/2021 S. 89; BVR 2005 S. 3 ff. E. 4.1; vgl. Urteil BGer 2C_461/2011 vom 9.11.2011 E. 5.3). Entsprechend diesen Grundsätzen wurden im obzitierten Beschluss denn auch die Kosten- und Schadenübernahme geregelt (vgl. E. 8.5.1).

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den zur Abwehr der mit der Eindolung einhergehenden Gefahr der Überschwemmung von KTN K.________ erstellten Einlaufrechen nicht wiederhergestellt hat, nachdem die Grundeigentümerschaft von KTN K.________ die Kosten für die Wiederherstellung des 1991 zerstörten Rechens nicht übernehmen wollte, was vorliegend unbestritten ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Wiederherstellung des Rechens ein baulicher Eingriff in ein Fliessgewässer darstellt und die Wuhrkorporation unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten durchführt (§ 52 WRG). Die Zuständigkeit für die Durchführung der baulichen Massnahme bzw. deren Bewilligung ist zu unterscheiden von der Kostenpflicht und diese oblag dem Grundeigentümer von KTN K.________ und nicht der Beklagten.

9.1

Aber auch wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Verletzung der Gewässerunterhaltspflicht auszugehen wäre, wäre eine Haftung der Beklagten wegen fehlender adäquater Kausalität zu verneinen.

Dabei kann grundsätzlich offenbleiben, ob vorliegend - wie die Beklagte geltend gemacht - von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs infolge höherer Gewalt ausgegangen werden kann. Das Unwetter vom 25. Juli 2021 war zweifellos heftig und hat in der Region an verschiedenen Orten zu schweren Schäden geführt; es gab an verschiedenen Orten Murgänge, welche zu Überschwemmungen führten (vgl. KB 90, BB 6 und 7; siehe auch Amt für Wald und Natur, Unwetterereignisse im Juli 2021, Dokumentation, 19.11.2021; publ. https://www.sz.ch/public/upload/assets/73432/Unwetterereignisse_im_Juli_2021_Dokumentation.pdf?fp=2). Relevant ist jedoch vorliegend in erster Linie, dass überwiegendes Selbst-, bzw. Drittverschulden zur Überschwemmung auf KTN K.________ geführt hat.

Der Gewässerraum ist von Bauten grundsätzlich freizuhalten, nur so kann er seine natürlichen Funktionen erfüllen sowie dem Schutz vor Hochwasser dienen (vgl. Art. 36a Abs. 1 GSchG). Im Gewässerschutzgesetz besteht aus diesem Grund seit 1991 ein Eindolungsverbot (Art. 38 GSchG). Bereits im Zeitpunkt der Errichtung der vorliegenden Eindolung, waren die negativen Auswirkungen von Eindolungen bekannt. Insbesondere wurde auch im vorliegenden Fall von Seiten des Kantons ausdrücklich vor der Erstellung der Eindolung vor den möglichen Folgen gewarnt und den zuständigen Bezirksbehörden wurde von einer Bewilligung der Eindolung abgeraten. So hat der Kantonsingenieur mit Schreiben vom 3. Juli 1970 an die Wasserbaukommission des Bezirks S.________ Stellung genommen zur beabsichtigten Eindeckung des O.________ durch den Rechtsvorgänger des Klägers Ziff. 1 und ausgeführt, dass das Projekt zwar in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksrats falle, er gebe jedoch dennoch eine Stellungnahme ab. Dabei führt er aus, das vorgesehene Bachprofil möge für den Durchfluss der zu erwartenden Hochwässer genügen. Es sei jedoch allseits bekannt, dass immer wieder Überflutungen als Folge verstopfter Durchlässe vorkommen würden. Bei Hochwässern sei nicht zu vermeiden, dass angesammeltes Holz (Äste, Wurzelstöcke etc.) mitgetragen werde und auch gut dimensionierte Durchlässe rasch verstopften mit der Folge von Überschwemmungen. Bei Gewässern, welche dem Kanton unterstellt seien, würden Überdeckungen deshalb nicht mehr zugelassen. Der Kantonsingenieur wies zudem auf mögliche Haftungsfolgen für die Bewilligungsbehörde hin (KB 113). Gemäss dem (ebenfalls von den Klägern eingereichten) Regierungsratsbeschluss vom 19. Oktober 1970 (KB 114) hat der Gemeinderat A.________ seine Baubewilligung für die Eindolung in der Folge offenbar mit der Auflage verbunden, dass Schäden durch Hochwasser zu Lasten des Bauherrn gingen und dass bei einem späteren Ausbau des Baches die Bachüberdeckung zu entfernen sei, wenn infolge der Eindolung Subventionen verweigert oder geschmälert würden. Der Rechtsvorgänger der Kläger Ziff. 1 und 2 hat sich gegen diese Auflagen beim Regierungsrat gewehrt, wobei er anerkannte, dass für spätere "Katastrophenfälle wohl niemand die Verantwortung übernehmen könne", die Auflage (spätere Entfernung der Eindolung bei Subventionskürzungen) jedoch einer Bauverweigerung gleichkomme. Die Beschwerde wurde damals ohne materielle Prüfung gutgeheissen, da nicht dem Gemeinderat, sondern dem Bezirk die Aufsicht über die Gewässer zukomme und der Gemeinderat deshalb für den Erlass der fraglichen Auflagen nicht zuständig sei. Im Beschluss des Bezirksrates S.________ vom 4. Februar 1992 wurde ein allfälliger Schaden, der auf der Liegenschaft KTN K.________ entstehen könnte, erneut explizit wegbedungen (KB 110; vgl. oben E. 8.5.1).

Aus den zitierten Unterlagen ergibt sich mithin, dass den Rechtsvorgängern der Kläger Ziff. 1 und 2 bekannt war, welche Risiken sie mit der durch sie veranlassten Eindolung des O.________ über ihr Grundstück eingingen. Mit der Überdeckung des O.________ haben die Grundeigentümer die Überschwemmungsgefahr selber erst geschaffen. Damit liegt ein überwiegendes Selbst- bzw. Drittverschulden vor, welches den adäquaten Kausalzusammenhang in Bezug auf allfällige Unterlassungen des Gemeinwesens unterbricht (vgl. Sutter, Die Haftung des Staates für Schäden aus Naturgefahren, Sicherheit & Recht, 3/2009 S. 192).

Letztlich war in erster Linie die Eindolung des O.________ ursächlich für die Überschwemmung. Die Eindolung des O.________ durch die Grundeigentümer von KTN K.________ - was nach heutiger Rechtsordnung klarerweise nicht mehr zulässig wäre - kann nicht zur Folge haben, dass die Beklagte, die im Übrigen zu keinem Zeitpunkt eine Bewilligung zur Überdeckung des Gewässers im Bereich von KTN K.________ erteilt hat, für die bereits im Zeitpunkt der Errichtung absehbaren Folgen dieser Eindolung haftbar gemacht werden kann.

9.2

Im Übrigen kann mangelhafter Unterhalt dann als kausale Schadensursache ausgeschlossen werden, wenn feststeht, dass auch bei richtigem Unterhalt des Werkes weder der Schadenseintritt verhindert, noch dessen Auswirkungen gemindert worden wären (BGE 122 III 229 E. 5b). Aus den von den Parteien eingereichten Fotodokumentationen ergibt sich, dass zwar ein grosser Wurzelstock angeschwemmt worden ist (vgl. KB 112), dass jedoch auch riesige Gesteins- und Erdmassen sowie weiteres Holz angeschwemmt wurden. Davon zeugt auch ein meterhoher Erd- und Geröllwall, welcher nach dem Unwetter aus dem O.________ vor der Eindolung herausgebaggert wurde (BB 17). Diese riesigen Gesteins- und Geröllmassen, die durch die heftigen Starkniederschläge innert kurzer Zeit in den Lauf des O.________ geschwemmt wurden, können nicht ungenügenden Unterhaltsmassnahmen der Wuhrkorporation angelastet werden. Die Eindolung war für diese riesige Geschiebemasse ungenügend dimensioniert. Dem Raumbedarf des natürlichen Gewässers wurde bei der Eindolung und auch bei der anschliessenden Überbauung keine oder nur ungenügende Beachtung geschenkt bzw. die Eindolung war für ein Ereignis dieser Grössenordnung nicht genügend dimensioniert (vgl. betreffend Dimension des Unwetters die Dokumentation des Amtes für Wald und Natur vom 19.11.2021). Bei dieser Sachlage wäre eine Überschwemmung des Grundstücks anlässlich des Ereignisses vom 25. Juli 2021 auch bei einer Entfernung des Wurzelstockes nicht zu verhindern gewesen.

9.3

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die geschädigten Bauten und Mobilien auf dem Grundstück widerrechtlich erstellt wurden bzw. mit einer widerrechtlichen Nutzung zusammenhängen, wie die Beklagte geltend macht. Immerhin ist erstellt, dass in Bezug auf die Werkhalle (jetzt insbesondere Wohnhaus, Gebäude 3) das Bundesgericht mit Urteil 1A.145/1994 vom 27. Dezember 1993 (BB 13) entschieden hat,

- dass bereits die von der Gemeinde A.________ 1977 erteilte Bewilligung für die Erweiterung des B.________ mangelhaft war bzw. die erforderliche kantonale Bewilligung dafür nicht vorliegt und die materielle Überprüfung des Entscheides nachzuholen sei (E. 3a);

- dass bereits nach der Bestimmung von Art. 20 aGschG vom 8. Oktober 1971, die zum Zeitpunkt der Erstellung der (zweiseitig offenen) Werkhalle, Lagerraum und Unterstand (gemäss der Bewilligung vom 23. Mai 1977) massgebend war, ein Gewerbebetrieb, wie er hier in Frage stehe, nicht standortgebunden gewesen sei. Nichts Anderes ergebe sich für die in das Obergeschoss der Werkhalle eingebaute Wohnung;

- dass die fragliche Werkhallenerweiterung diese Ausmasse so oder so um ein Mehrfaches überschreite. Die eingebaute Wohnung bedeute eine völlige Zweckänderung, für die im Rahmen des damaligen Rechts wie auch des Art. 24 Abs. 2 RPG ohnehin kein Raum bleibe.

Dementsprechend hatte das Bundesgericht die vom Gemeinderat A.________ und vom kantonalen Amt für Raumplanung erstinstanzlich verfügte Beseitigung der widerrechtlichen (vgl. dazu BB 25, RRB Nr. 2184 vom 15.12.1992) Bauten bestätigt. Erstellt ist des Weiteren, dass zumindest die widerrechtliche Wohnnutzung bis heute nicht beseitigt, sondern eventuell sogar erweitert worden ist (vgl. dazu Westfassade Gebäude 3 KB 82). Die Kläger bezeichnen die Werkhalle (Gebäude 3 gemäss Klageschrift S. 4) als "Wohnhaus Kläger 2 und 3" (gemäss Klageschrift Rz. 7 wohnen Kläger 1-3 im Gebäude 3). Gemäss einem von der Beklagten eingereichten Protokoll des Gemeinderates A.________ vom 8. Juli 2005 (BB 28), hat das ARE offenbar bei der Gemeinde betreffend die Vollstreckung der Entfernung der widerrechtlichen Bauten nachgefragt. Der Gemeinderat A.________ hielt daraufhin fest, dass der An- und Aufbau des Lagerschopfes entfernt worden sei, auf einen Rückbau der Wohnung im Obergeschoss der Werkhalle sei jedoch verzichtet worden, "in der Hoffnung, dass sich früher oder später eine Lösung für dieses Problem finden werde". Man ging offenbar davon aus, dass der Kläger Ziff. 1 ins bestehende alte Wohnhaus (Gebäude Ziff. 2 gemäss Klage S. 6) umziehen werde. Inwieweit die unbewilligten Werkhallenteile abgebrochen wurden, wie vom Gemeinderat am 8. Juli 2005 gegenüber dem ARE geltend gemacht, ist ebenfalls unklar. Vergleicht man den Plan der Baueingabe vom 11. Dezember 1976 zur Überdeckung des bestehenden Werkplatzes (was der vom Gemeinderat bewilligten Werkhalle entspricht) mit den Abmessungen dieser Halle gemäss WebGIS (vgl. BB 27) ist die Baute wesentlich grösser als dannzumal vom Gemeinderat bewilligt (Breite gemäss Plänen 13.30 m, gemäss WebGIS 19.1 m; Länge gemäss Plänen 21.4 m, gemäss WebGIS 25.4 m). In östlicher Richtung wurden an die Werkhalle zudem weitere Bauten angebaut, welche eine Fläche von ca. 18 m x 9 m aufweisen. Ob für die Werkhalle überhaupt je eine rechtsgültige Bewilligung vorlag, ist ebenfalls fraglich. Mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes des Bundes vom 6. Oktober 1971 durften ausserhalb der Bauzone (oder wo solche fehlten ausserhalb der im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebiete) Bauten nur noch aus sachlich begründetem Bedürfnis errichtet werden (d.h. landwirtschaftliche Bauten) und es war die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz erforderlich (Art. 20 aGSchG, BBl 1971 II 918). Dass je eine kantonale Fachstelle eine Genehmigung für die Werkhalle (zwischenzeitlich Wohnhaus, Gebäude 3) erteilt hat, ist nicht ersichtlich. Die Kläger verweisen auf Nachfrage hin auf Daten aus dem Bauarchiv A.________ (KB 97), wonach am 24. Juni 1977 die Überdeckung des bestehenden Werkplatzes mit gleichzeitiger Erstellung eines Lagerraums im vereinfachten Verfahren, am 18. Juli 1984 ein Anbau Unterstand "Stall" und am 10. August 1987 ein Anbau beim "Stall" bewilligt worden seien. Allerdings ergibt sich aus den eingereichten Standortskizzen (KB 104 und 105), dass im Bereich der Werkhalle (Gebäude 3) ursprünglich kein Gebäude vorhanden war. Kantonale Bewilligungen konnten nicht beigebracht werden (hierzu ist anzumerken, dass es rechtsprechungsgemäss als bekannt vorausgesetzt wird, dass für bauliche Mass­nahmen ausserhalb der Bauzone die kantonale Mitwirkung notwendig ist und ein Bauherr nicht auf kommunale Aussagen oder gar Zusicherungen vertrauen darf; vgl. Urteil BGer 1C_572/2020 vom 30.11.2021 E. 9.3; VGE III 2023 10 vom 24.10.2023 E. 5.2.3).

Es ist nicht klar, ob das kantonale Amt für Raumplanung nach Feststellung der fehlenden Vollstreckung des Abbruchs durch den Gemeinderat A.________ weitere Vorkehrungen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes vorgenommen hat. Der Umstand, dass zumindest die Wohnnutzung weiterhin besteht, eventuell gar erweitert wurde, spricht dagegen. Im Hinblick auf einen möglichen weiterhin fortbestehenden rechtswidrigen Zustand wird dieser Entscheid deshalb an die entsprechenden Aufsichtsbehörden zugestellt.

10.1

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten dieses verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in Höhe von Fr. 3'000.-- in solidarischer Haftung zu Lasten der Kläger (§ 72 VRP; vgl. auch Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO).

10.2

Die Parteientschädigung richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren - gleich wie im Rechtsmittelverfahren - nach § 74 VRP, wonach die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten hat, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP; EGV-SZ 2022 B 1.3). Nachdem die beanwaltete Beklagte obsiegt, ist ihr zu Lasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit) eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 5. August 2022 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Die Kläger haben − unter solidarischer Haftbarkeit − der beanwalteten Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten.

4. Der Streitwert gemäss Art. 51ff. BGG beträgt > Fr. 30'000.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 85 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Kläger (4/R)

- den Rechtsvertreter der Beklagten (2/R)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Hinweis auf E. 9.3)

- und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3063 Ittingen (A, unter Hinweis auf E. 9.3)

Schwyz, 16. Dezember 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. Januar 2025

1

§ 13 VRP

Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

§ 13 VRP

Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

§ 67 VRP

§ 14 StHG

§ 69 VRP

§ 68 VRP

§ 70 VRP

§ 9 VRP

§ 33 VRP

§ 60 VRP

§ 18 VRP

§ 70 VRP

§ 3 StHG

§ 1 StHG

§ 3 StHG

§ 12 StHG

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

BGE 123 II 577ATF 123 II 577DTF 123 II 577

BVGE 2014/43TAF 2014/43TAF 2014/43

§ 12 StHG

Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 45 ORart. 45 COart. 45 CO

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 52 ORart. 52 COart. 52 CO

Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO

§ 11 StHG

Art. 175 AVOart. 175 OSart. 175 OS

Art. 175 AVOart. 175 OSart. 175 OS

§ 44 WRG

§ 44 WRG

§ 45 WRG

§ 51 WRG

§ 52 WRG

§ 52 WRG

§ 1 StHG

§ 1 StHG

§ 3 StHG

§ 3 StHG

§ 2 WRG

§ 21 WRV

§ 42c WRG

BGE 132 II 449ATF 132 II 449DTF 132 II 449

BGE 132 II 305ATF 132 II 305DTF 132 II 305

BGE 118 Ib 473ATF 118 Ib 473DTF 118 Ib 473

BGE 132 II 449ATF 132 II 449DTF 132 II 449

2E_3/2021

2E_4/2019

BGE 132 II 449ATF 132 II 449DTF 132 II 449

BGE 135 V 373ATF 135 V 373DTF 135 V 373

BGE 123 II 577ATF 123 II 577DTF 123 II 577

BGE 132 III 715ATF 132 III 715DTF 132 III 715

8C_816/2017

2C_1059/2014

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 123 II 577ATF 123 II 577DTF 123 II 577

2C_816/2017

2C_1059/2014

2C_816/2017

2C_1059/2014

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 3 Bundesgesetz über den Wasserbauart. 3 Loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eauart. 3 Legge federale sulla sistemazione dei corsi d'acqua

Art. 23 WBVart. 23 OACEart. 23 OSCA

§ 44 WRG

BGE 130 III 736ATF 130 III 736DTF 130 III 736

2C_461/2011

§ 44 WRG

Art. 5a BVart. 5a Cst.art. 5a Cost.

Art. 6 BVart. 6 Cst.art. 6 Cost.

2C_461/2011

§ 52 WRG

Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc

Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc

BGE 122 III 229ATF 122 III 229DTF 122 III 229

1A.145/1994

Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT

Art. 20 GSchGart. 20 LEauxart. 20 LPAc

1C_572/2020

§ 72 VRP

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 74 VRP

§ 74 VRP

EGV-SZ 2022 B 1.3

§ 74 VRP

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 85 BGGart. 85 LTFart. 85 LTF