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Entscheid

III 2022 122

Kammergericht

26. Oktober 2022Deutsch13 min

Nach der Aktenlage hatte A.________ im Jahre 2014 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 1.19 mg) und unter Einfluss von Drogen (Cocain) gelenkt, worauf ihm der Führerausweis entzogen wurde. Nach Ablauf der Entzugsdauer wurde die Fahreignung jeweils unter Auflagen bejaht, so auch mit Verfügung des Verkehrsamts vom 2. Februar 2022, in welcher eine nächste Abstinenz-Kontroll­untersuchung im Juni 2022 vorgesehen wurde (Vi-act. 2).

Source sz.ch

III 2022 122

Entscheid vom 26. Oktober 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Nach der Aktenlage hatte A.________ im Jahre 2014 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 1.19 mg) und unter Einfluss von Drogen (Cocain) gelenkt, worauf ihm der Führerausweis entzogen wurde. Nach Ablauf der Entzugsdauer wurde die Fahreignung jeweils unter Auflagen bejaht, so auch mit Verfügung des Verkehrsamts vom 2. Februar 2022, in welcher eine nächste Abstinenz-Kontroll­untersuchung im Juni 2022 vorgesehen wurde (Vi-act. 2).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, sich beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (Zürich) untersuchen zu lassen (inkl. Haaranalyse, vgl. Vi-act. 3). Diese Untersuchung (mit ärztlicher Besprechung und Entnahme einer Haarprobe) erfolgte am 20. Juni 2022. Nach Auswertung der Ergebnisse hielt die Verkehrsmedizinerin SGRM Dr.med. B.________ mit Bericht vom 18. Juli 2022 fest, dass die Fahreignung aufgrund des festgestellten Drogenkonsums verneint werden müsse (Vi-act. 4).

Gestützt auf diesen verkehrsmedizinischen Bericht verfügte das Verkehrsamt am 19. Juli 2022 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzuges wurde die Erfüllung verschiedener Auflagen angeordnet, u.a. die Einhaltung einer 6-monatigen Drogenabstinenz sowie Fortführung der Alkohol- und Benzodiazepine-Abstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise (Vi-act. 5).

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Juli 2022 fristgerecht beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Ausführungen Beschwerde:

Laut Verfügung vom "Strassenverkehrsamt, Abteilung Massnahmen" sollten am 20.6.2022 keine Benzodiazepine untersucht werden. Da es doch gemacht wurde steht es im Gegensatz zur Verfügung. Darüber möchte ich mich beschweren (…).

In einer ergänzenden Eingabe vom 7. August 2022 kritisierte der Beschwerdeführer den verkehrsmedizinischen Bericht vom 18. Juli 2022 als fehlerhaft und forderte sinngemäss eine neue Haaruntersuchung durch eine unabhängige Fachstelle.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 3. Oktober 2022 Stellung (u.a. mit einem Antrag auf Aushändigung des Führerausweises und Durchführung einer neuen Haaranalyse).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:

a. das Mindestalter erreicht hat;

b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

Erwägungen

d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_79/2007 vom 6.9.2007 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).

1.2.1

Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, so sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit.a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit.b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit.c).

1.2.2

Die Tatbestände des Art. 16d Abs. 1 SVG müssen mittels einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden und dürfen weder (zu) eng, noch (zu) streng ausgelegt werden. Es kommt darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil BGer 6A 44/2006 vom 4.9.2006 Erw. 2.2).

1.2.3

Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. Botschaft, BBl 1999 S. 4491).

1.3.1

Sobald die Fahreignung nicht mehr gegeben ist, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Bezüglich der Frage, was dem Zweck des Sicherungsentzuges (Gefahrenabwehr) entspricht haben die Behörden kein Ermessen. Ein Aufschub des Vollzuges eines Sicherungsentzuges, d.h. ein Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzuges und der Rückgabe des Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherung ausgeschlossen (vgl. Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 16d SVG N 6 mit Hinweisen).

1.3.2

Nachdem ein Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel sofort zu vollstrecken ist, hat die verfügende Behörde einem allfälligen Rechtsmittel grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. die Rechtsmittelbehörde hat ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Grundsatz abzulehnen (vgl. Rütsche/D'Amico, a.a.O., Art. 16d SVG N 36).

1.4

Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).

1.5.1

Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend Sicherungs-entzüge daher keine Anwendung (vgl. Urteil BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2). Um einen Sicherungsentzug anzuordnen reichen vage Verdachtsmomente nicht aus, es braucht vielmehr konkrete Anhaltspunkte die gegeben sein müssen und den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen (vgl. BGE 122 II 364 Erw. 3a mit Hinweisen).

1.5.2

Wem der Führerausweis nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht unter der Auflage wiedererteilt worden ist, sich periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen (insbesondere Haaranalyse und Urinprobe), dem kann der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG bei Missachtung der Auflagen direkt wieder entzogen werden, ohne dass zuvor erneut verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorgenommen werden müssten (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, 2. Aufl., Art. 16d SVG N 32 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Analoges ist grundsätzlich auch für den Fall anzunehmen, wenn die Fahreignung wegen einer verkehrsrelevanten Medikamentenabhängigkeit verneint und die Wiedererteilung des Führer-ausweises von einer Abstinenzauflage abhängig gemacht wurde, welche in der Folge missachtet worden ist. Die Nichteinhaltung einer ärztlich kontrollierten Ab-stinenzauflage führt demzufolge ohne weitere Zwischenschritte zwingend zum erneuten Führerausweisentzug (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 17 SVG N 27).

1.6

Gemäss Rechtsprechung ist der Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für

eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 mit Verweis auf BGE 145 II 70 Erw. 5.5 S. 78; Urteil BGer 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1, BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1; Urteil BGer 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (siehe zit. Urteil 1C_164/2020 vom 20.8.2020 Erw. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 Erw. 3a).

1.7

Die Haaranalyse wird vom Bundesgericht als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Konsums, als auch für die Einhaltung einer

Abstinenzverpflichtung anerkannt (BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 337). Die Haar­analyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (siehe BGE 140 II 334 Erw. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Urteil 1C_615/2014 vom 11.5.2015 Erw. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 133 II 384 Erw. 4.2.3 S. 391; VGE III 2021 162 vom 20.12.2021 Erw. 1.5).

Dispositiv

2. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geforderte neue Haaranalyse sowie Rückgabe des Führerausweises sinngemäss damit, dass vom Verkehrsamt die Untersuchung von Benzodiazepine auf die erste, dritte und fünfte Untersuchung festgelegt worden sei und bei der vorliegenden Untersuchung demnach nicht hätte untersucht werden dürfen. Auch sei es für ihn nicht nachvollziehbar, dass bei den Laborergebnissen unter der Gruppe Cocain, Cocaethylen nachgewiesen wurde, mithin eine Mischform von Alkohol und Cocain, wobei aber die Alkoholtestung negativ ausgefallen sei. Hinzu komme, dass die Haaranalyse erst drei Wochen nach der Entnahme der Haarprobe stattgefunden habe und unklar bleibe, was in diesen Wochen mit der Haarprobe gemacht worden sei.

3.1 Gemäss Verfügung vom 2. Februar 2022 hat die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Einhaltung folgender Auflagen bejaht (Vi-act. 2):

- Alkoholproblematik: Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

- Betäubungsmittelproblematik: Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

- Psychische Problematik: Regelmässige Kontrolle und allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (..)

- Verlaufskontrolle: Nächste Abstinenz- Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse auf Ethylglucuronid, Drogen und Medikamente im Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) im Juni 2022.

Diese Verfügung vom 2. Februar 2022 mit den darin enthaltenen Auflagen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und mithin als Ausgangslage gegeben.

3.2 Das vorliegende verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. Juli 2022 ergab zusammenfassend,

- dass den am 20. Juni 2022 asservierten und analysierten Kopfhaaren eine Aussagekraft für den Zeitraum von Ende Dezember 2021 bis Mitte Juni 2022 zukommt;

- dass für diesen Zeitraum die Abstinenz von Alkohol sowie hinsichtlich der Benzodiazepine bestätigt werden konnte;

- hingegen die Auflage der Drogenabstinenz nicht eingehalten wurde, indem die Haaranalyse u.a. eine Konzentration von 1100 pg/mg Cocain ergab (vgl. Vi-act. 4/ Anhang).

In der Beurteilung betonte die Sachverständige, dass die Befunde bezüglich

Cocain im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben stehen, wonach eine Drogenabstinenz konsequent eingehalten wurde. Daraus leitete die Sachverständige eine insgesamt instabile Situation ab, bei welcher die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr erhöht sei und deswegen die Fahreignung aktuell (aufgrund des festgestellten Drogenkonsums) verneint werden müsse.

4. Die Vorinstanz ist der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt und hat in der angefochtenen Verfügung die im Gutachten formulierten Auflagen übernommen. Daran ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu beanstanden. Es bleibt unerfindlich, inwiefern das vorliegende Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei. Dass zwischen der Entnahme der Kopfhaarprobe und der eigentlichen Haaranalyse bzw. dem Vorliegen der Laborergebnisse eine gewisse Zeit vergeht, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Daraus kann grundsätzlich kein Mangel abgeleitet werden, zumal wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind für irgendwelche Fehler, Verwechslungen oder Verunreinigungen (usw.).

Mit anderen Worten kann im konkreten Fall die Glaubwürdigung des verkehrsmedizinischen Gutachtens nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Argumentation in der Beschwerde, wonach (sinngemäss) zu Unrecht auch der (allfällige) Konsum von Benzodiazepinen untersucht worden sei. Einmal abgesehen davon, dass in der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Februar 2022 angekündigt wurde, dass bei der nächsten Kontrolluntersuchung im Juni 2022 eine Haaranalyse "auf Ethylglucuronid, Drogen und Medikamente" vorzunehmen sei (Vi-act. 2), verhält es sich so, dass die durchgeführte Haaranalyse bezüglich Benzodiazepine eine Abstinenz dokumentiert hat, mithin dieses Untersuchungsergebnis die Fahreignung nicht in Frage stellte. Ausschlaggebend war vielmehr der festgestellte Cocain-Konsum. In einer Email vom 27. Juli 2022 ans Institut für Rechtsmedizin (St. Gallen) vom 27. Juli 2022 bestreitet der Beschwerdeführer, dass er Cocain konsumiert habe, was indessen den diesbezüglichen Untersuchungsbefund nicht zu beseitigen vermag, zumal keine fachlichen Mängel bei der Ermittlung der Drogenbefunde ersichtlich sind. Nachdem der Beschwerdeführer die in der rechtskräftigen Verfügung vom

2. Februar 2022 enthaltene Auflage einer Betäubungsmittelabstinenz (gemäss dem unmissverständlichen Ergebnis des beweiskräftigen Gutachtens) nicht eingehalten hat, war die Vorinstanz nach Massgabe von Art. 17 Abs. 5 SVG (wegen Missachtung der erwähnten Auflage) verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder zu entziehen.

5. Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises von der Einhaltung der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Auflagen abhängig gemacht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an

- den Beschwerdeführer, Moserstrasse 27, 3014 Bern (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 26. Oktober 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. Oktober 2022

1

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1C_79/2007

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