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Entscheid

III 2022 124

Kammergericht

26. Januar 2023Deutsch56 min

A. Der Gemeinderat Morschach hat mit Beschluss (GRB) Nr. 2016-00165 vom 15. März 2016 das Mitwirkungsverfahren für die geplante "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" eröffnet (Vi-act. II.-06, in Ordner "Aktenbeschwerde Morschach", Reg. 7) und den Entwurf der Nutzungsplanrevision mit den verbindlichen und orientierenden Unterlagen vom 24. März 2016 (Vi-act. II.-06, Beilagen) unter Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 13 vom 1. April 2016 (S. 761 f.) öffentlich aufgelegt.

Source sz.ch

III 2022 124

Entscheid vom 26. Januar 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

B.________

C.________

D.________

E.________

F.________

G.________

H.________

Erbengemeinschaft I.________,

(bestehend aus den Beschwerdeführern Ziff. 1-3),

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der Gemeinderat Morschach hat mit Beschluss (GRB) Nr. 2016-00165 vom 15. März 2016 das Mitwirkungsverfahren für die geplante "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" eröffnet (Vi-act. II.-06, in Ordner "Aktenbeschwerde Morschach", Reg. 7) und den Entwurf der Nutzungsplanrevision mit den verbindlichen und orientierenden Unterlagen vom 24. März 2016 (Vi-act. II.-06, Beilagen) unter Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 13 vom 1. April 2016 (S. 761 f.) öffentlich aufgelegt.

Zu den von A.________ und D.________ im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens am 2. Mai 2016 vorgebrachten Einwendungen erstattete der Gemeinderat am 28. Oktober 2016 Rückmeldung (Vi-act. II.-07, in Ordner "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+ Mitwirkungsverfahren", Reg. 11).

B. Zur "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" mit den verbindlichen und orientierenden Unterlagen vom 20. September 2016 (Vi-act. II.-06, Beilagen) erging am 4. August 2017 ein erster Vorprüfungsbericht des Regierungsrates des Kantons Schwyz und zur daraufhin überarbeiteten Nutzungsplanteilrevision vom 30. Oktober 2019 (Vi-act. III.-02, Beilagen) am 14. Juli 2020 ein zweiter Vorprüfungsbericht (vgl. Vi-act. II.-06, Ordner "Aktenbeschwerde Morschach", Reg. 8).

C. Im Amtsblatt Nr. 44 vom 30. Oktober 2020 (S. 2683 f.) hat der Gemeinderat die überarbeitete Nutzungsplanrevision publiziert und die Zonenpläne "Dorf", "Stoos" und "Landschaft", die Erschliessungspläne "Dorf" und "Stoos", das Erschliessungsreglement, das Baureglement, die Schutzverordnung und die orientierenden Beilagen öffentlich aufgelegt (Vi-act. II.-05, Mappen: "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" vom 20. Oktober 2020).

D. Dagegen erhoben A.________, B.________ und C.________ namens der Erbengemeinschaft I.________ sowie in eigenem Namen zusammen mit D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ am 30. November 2020 gemeinsam Einsprache mit den Anträgen (Vi-act. II.-01, Beilage 3):

1. Es seien die Ortsplanungsrevision 2016+ (Zonenpläne Morschach und Stoos) und das neue Baureglement nicht zu genehmigen.

Erwägungen

2.

Es seien die privatrechtlichen Grundbucheinträge (Erschliessung, Gewässerraum, Gefahrenkarte, Inventar der schutzwürdigen Natur-, Landschafts- und Kulturobjekte, Inventarplan, überarbeitete Objektblätter, Grundbuchberichtigungen, Gülte, Stammgrundstück, Grundbucheintragungen, Enteignungen, Änderungen, Ausscheidungen, Grundlagenplan, Objekte, etc.) vorgängig einvernehmlich zu bereinigen bzw. die öffentliche Mitwirkungsmöglichkeit zwingend zu gewähren.

3.

Gegebenenfalls seien ein zweiter Schriftenwechsel und ein Augenschein an Ort und Stelle unter Wahrung der rechtlichen Gehörsansprüche und Wahrung der öffentlichen Mitwirkungsmöglichkeit im Sinne der Gleichbehandlung durchzuführen.

4.

Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2021-0354 vom 8. Juni 2021 wies der Gemeinderat die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat (Vi-act. I.-01, Beilage 1).

F. Gegen diesen GRB Nr. 2021-0354 erhoben A.________, B.________ und C.________ namens der Erbengemeinschaft I.________ sowie in eigenem Namen zusammen mit D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ am 8. Juli 2021 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen (Vi-act. I.-01):

1.

Die Ortsplanungsrevision 2016+ (Zonenpläne Morschach und Stoos) und das neue Baureglement seien zur Überarbeitung zurückzuweisen.

2.

Der Umfang der Bauzonen sei gemäss Art. 15 RPG zu redimensionieren.

3.

Ein rechtswirksamer Erschliessungsplan sei zusammen mit der überarbeiteten Ortsplanung öffentlich aufzulegen.

4.

Bei der Überarbeitung der Ortsplanung seien die im Einspracheverfahren unter den einzelnen Ziffern gestellten Anträge fair zu konfrontieren.

5.

Es seien die privatrechtlichen Grundbucheinträge (Erschliessung, Gewässerraum, Gefahrenkarte, Inventar der schutzwürdigen Natur-, Landschafts- und Kulturobjekte, Inventarplan, überarbeitete Objektblätter, Grundbuchberichtigun­gen, Gülte, Stammgrundstücke, Grundbucheintragungen, Enteignungen, Änderungen, Ausscheidungen, Grundlagenplan, Objekte, etc.) vorgängig einvernehmlich zu bereinigen, eine ordentliche und belegte Buchführung unter Beizug von Mutationsplänen bzw. die öffentliche Mitwirkungsmöglichkeit zu gewähren.

6.

Gegebenenfalls seien ein zweiter Schriftenwechsel und ein Augenschein an Ort und Stelle unter Wahrung der rechtlichen Gehörsansprüche und Wahrung der öffentlichen Mitwirkungsmöglichkeit im Sinne der Gleichbehandlung und zur Wahrung der Rechts- und Eigentumssicherheit durchzuführen.

7.

Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

G. Der Regierungsrat entschied mit RRB Nr. 558/2022 vom 5. Juli 2022 (Versand: 12.7.2022) wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen aufsichtsrechtlich angewiesen, die Zonenplanänderung M26 nach dem durchgeführten Waldfeststellungsverfahren, soweit erforderlich, anzupassen und zusammen mit den ermittelten Waldgrenzen in einer zweiten öffentlichen Auflage zu publizieren.

3.

Der Aufsichtsbeschwerde bezüglich der Gemeindeversammlung der Gemeinde Morschach vom 15. Dezember 2021 wird keine Folge geleistet.

4.

Die Kosten für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).

5.

Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

(7.- 9. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

H. Gegen diesen RRB Nr. 558/2022 erheben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ sowie die Erbengemeinschaft I.________ (bestehend aus A.________, B.________ und C.________) am 2. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag:

Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Ortsplanung sei zur Überarbeitung zurückzuweisen unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu Lasten der Gegenparteien.

I. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Morschach ersucht mit Stellungnahme vom 25. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

J. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 16. September 2022 sinngemäss an ihrem Antrag aus der Beschwerde vom 2. August 2022 fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979; vgl. auch § 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987).

1.2

Das hauptsächliche Planungsinstrument zur Umsetzung des Verfassungsauftrags von Art. 75 Abs. 1 BV sind die Nutzungspläne. Sie ordnen die zulässige Nut-

zung des Bodens (Art. 14 RPG) und sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Die mit ihrer Erarbeitung beauftragten Behörden verfügen bei der Umschreibung des Detaillierungsgrades der Pläne über einen Ermessensspielraum. Wichtig ist, dass klare und eindeutige rechtliche Vorgaben geschaffen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. Jeannerat/Moor, in: Praxiskommentar RPG [nachstehend PK-RPG]: Nutzungsplanung 2016, Art. 14 N 14 und 20; Tanquerel, ebenda, Art. 21 N 22 ff.).

Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und diese Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Bei der Gewichtung der Interessen spielen rechtliche Vorgaben auf Ebene Verfassung und Gesetz eine grosse Rolle. Von zentraler Bedeutung bei der Nutzungsplanung sind die Festlegungen des kantonalen Richtplans. Geht es um die Gewichtung von Schutzanliegen, kommt den Schutzinventaren des Natur- und Heimatschutzes (NHG; SR 451] vom 1.7.1966) grosse Bedeutung zu. Die ermittelten und gewichteten Interessen sind einem Entscheid zuzuführen. Ziel ist, dass die wichtigen Interessen am Ende möglichst umfassend wirksam werden können. Dabei stellen sich auch Fragen der Verhältnismässigkeit (vgl. Aemisegger/Kissling, in: PK-RPG: Nutzungsplanung 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N 14 ff.; BGE 127 II 273 Erw. 4c).

Die Behörden legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Art. 3 Abs. 2 RPV). Dies soll vorab sicherstellen, dass die Anordnungen sachgerecht angefochten werden können. Präzisiert wird die Entscheidbegründung für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV, worin verlangt wird, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde (vgl. Aemisegger/Kissling, in: PK-RPG: Nutzungsplanung 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N 19 ff.; Tschannen, in: PK-RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung 2019, Art. 3 N 22 ff.).

1.3

§ 15 PBG verpflichtet die Gemeinden zum Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen samt zugehörigen Vorschriften. Bei Änderungen der Zonenordnung ist der Erschliessungsplan zu überprüfen und nötigenfalls gleichzeitig anzupassen (Abs. 1). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren, sind die Zonen- und Erschliessungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Abs. 2). Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind die Gemeinden im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei (Abs. 3).

Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz- und Gefahrenzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer. Schutz- und Gefahrenzonen (§ 20 Abs. 1 und 3 PBG) können andere Zonen überlagern (§ 17 Abs. 1 PBG). Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (§ 18 Abs. 1 PBG). Land kann gemäss Art. 15 Abs. 4 RPG neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es sich für die Überbauung eignet, es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird, Kulturland damit nicht zerstückelt wird, seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist und damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan näher umschreiben (§ 21 Abs. 1 PBG). Es muss mindestens Vorschriften über die Bauweise, die Nutzungsart und das Ausmass der Nutzung in den einzelnen Zonen sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes enthalten (§ 21 Abs. 2 lit. a und b PBG). Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne über die Verkehrsanlagen, die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasserbeseitigung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 PBG). Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PBG).

1.4.1

Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich (Art. 4 RPG). Laut § 25 PBG informiert der Gemeinderat die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement (Abs. 1 Sätze 1 und 2). Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (Abs. 2). Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Abs. 3). Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates können diejenigen Personen, die durch ihn berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, Beschwerde erheben (§ 26 Abs. 1 und 2 PBG).

Wenn durch den Entscheid im Einsprache- und Beschwerdeverfahren wesentliche Änderungen des Entwurfs vorgenommen werden müssen, wiederholt der Gemeinderat das Auflage- und Einspracheverfahren (§ 26 Abs. 3 PBG). Nach der Rechtsprechung bilden nur die seit der Erstauflage erfolgten wesentlichen Änderungen Gegenstand der Zweitauflage bzw. des daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens (vgl. VGE III 2012 8 vom 23.2.2012 Erw. 4.2 mit Hinweisen; EGV-SZ 1992, Nr. 39, Erw. 1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N 14).

1.4.2

Die Mitwirkung i.S.v. Art. 4 RPG bewirkt keine rechtliche Bindung, sondern eine blosse politische Einflussnahme. Sie ermöglicht die notwendige Breite der In­teressenabwägung und bildet damit eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid. Mitwirkung verlangt, dass eigene Meinungen und Vorschläge noch im Entwurfsstadium eingebracht werden können und dass sich die planenden Behörden mit den Vorschlägen materiell auseinandersetzen und umfassend Stellung nehmen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe. Es genügt, wenn in einem Bericht zu den entscheidwesentlichen Punkten Stellung genommen wird (vgl. Muggli, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020, Art. 4 N 7 und 25). Berechtigt, sich informieren zu lassen ist die Bevölkerung, d.h. all jene die durch die Planung berührt sein können. Das Bundesrecht verlangt keine besondere Benach­richtigung von (auswärtigen) Grundbesitzern. Art. 4 RPG geht davon aus, dass es diesen Personen zugemutet werden kann, sich die entsprechenden Informationen mittels Konsultation der im Planungsgebiet verbreiteten Medien zu holen (vgl. Muggli, in: PK-RPG, ebenda, Art. 4 N 15; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 4 N 9).

Demgegenüber will der Rechtsschutz die Gesetzmässigkeit die Durchsetzung des Rechts gewährleisten und zielt nicht direkt auf die Beeinflussung der politischen Entscheide ab. Er wirkt nachträglich und bietet kein frühzeitiges Mitgestaltungsrecht vor der Festsetzung des Plans. Der Rechtsschutz kann zudem nur vom beschränkten Kreis der in ihrem schutzwürdigen Interessen Betroffenen bzw. in bestimmten Fällen von den dafür bezeichneten, ideellen Anliegen vertretenen Or­ganisationen angerufen werden (vgl. Muggli, in: PK-RPG: ebenda, Art. 4 N 10).

1.4.3

Während das Einspracheverfahren mithin jedermann offen steht, verlangt § 26 Abs. 2 PBG für das nachfolgende Beschwerdeverfahren ein Berührtsein und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des aufgelegten Zonenplanes. Voraussetzung ist somit ein eigenes, unmittelbares und schützens­wertes Interesse, wie es auch in § 37 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verlangt wird (EGV-SZ 1998 Nr. 2 Erw. 2a). Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 sieht in Art. 89 eine analoge Umschreibung des Beschwerderechts wie im kantonalen Recht vor. Es wird ebenfalls ein besonderes Berührtsein in eigenen schutzwürdigen tatsächlichen Interessen vorausgesetzt.

1.4.4

Besonders berührt ist, wer in einer hinreichend nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das Anfechtungsinteresse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Verlangt wird aber, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt im Lichte der Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (z.B. Nachbar) den Entscheid anficht. Ist in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines Nachteils wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den der angefochtene Entscheid für ihn zu Folge hätte (Aemisegger/Haag, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020 Art. 33 N 64; Aemisegger, ebenda, Art. 34 N 95; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980, S. 37 ff.; EGV-SZ 1998 Nr. 2 Erw. 2d).

Die Legitimation des Nachbarn hängt zum einen vom Abstand zum bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben ab, zum anderen von Art und Intensität der befürchteten Auswirkungen. In der Rechtsprechung wird die Legitimation von Nachbarn hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zu einem Abstand von etwa 100 m regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Abstandsangabe allerdings nicht um einen verbindlichen absoluten Wert. Die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einem bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen oder dieses einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (vgl. VGE III 2016 189 vom 25.4.2017 Erw. 6.3 mit Hinweise auf BGE 121 II 171 Erw. 2b und c; BGE 120 Ib 379 Erw. 4c und d; Urteil BGer 1C_340/2007 vom 28.1.2008 Erw. 2.2). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nutzungsplan, hängt die Legitimation des Nachbarn davon ab, ob und inwiefern die festgesetzte Nutzung sich nachteilig auf dessen Grundstück auswirken kann. Dies hängt neben dem Abstand zwischen den Grundstücken von der Art und Intensität der befürchteten Auswirkungen ab (vgl. VGE III 2012 8 Erw. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil BGer 1A.266/2006 vom 25.4.2007 Erw. 3 in fine; BGE 119 Ia 362 Erw. 1b).

1.5.1

Im Rechtsmittelverfahren gemäss § 26 Abs. 2 PBG kommt dem Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP) prinzipiell volle Über­prüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessensspielraum zu belassen ist (Art. 2 Abs. 3 RPG; § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen sowie bei ausgesprochenen Ermessensfragen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen angemessen gewährleistet werden. Die Rechtsmittelbehörde hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunale Planung an einem Sollzustand zu messen. Unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen kann die Gemeinde wählen. Die übergeordnete Behörde hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen (auch Richtplanaussagen, welche jedoch auf die Rechtmässigkeit hin überprüfbar sind) nicht entspricht. Dagegen darf sie nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.1; VGE III 2014 vom 23.4.2015 Erw. 3.2.1; EGV-SZ 2009 C 10.4; VGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 3.1; VGE 704/709/92 vom 23.4.1993 Erw. 3b; BGE 127 II 238 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen; Aemisegger/Haag, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020, Art. 33 N 11 und 82 ff.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 64 ff.).

1.5.2

Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP sowie in Be­achtung von Art. 110 BGG und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (vgl. statt vieler VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen; BGE 131 II 81 Erw. 6.6; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 80a, 81). Als Rechtsverletzungen gelten auch qualifizierte Ermessensfehler (Überschreitung, Unterschreitung, Missbrauch des Ermessens) (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 2659; Wiederkehr, in: Wiederkehr/ Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 5 N 1509), ebenso eine rechtsfehlerhafte Interessenabwägung (vgl. Tschannen, in: PK-RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung 2019, Art. 2 N 81). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 Erw. 2.4; VGE III 2009 125 vom 22.12.2009 Erw. 3.3, je mit Hinweis auf BGE 127 II 238 Erw. 3b/bb; Aemisegger/ Haag, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020, Art. 33 N 11).

2.1

Auf Rügen der Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 30. November 2020, die sich nicht auf die Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" als solche bezogen haben, ist der Gemeinderat in seinem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 zu Recht nicht eingetreten. Dies gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführer (namentlich) betreffend Quellenrechte, Wassernutzungsrechte, die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen, Wasserbezugsgebühren, Wasserbezugsabrechnungen und deren Kontrolle, die Rechtmässigkeit des Wegrodels bzw. Wegrodelplanes, umstrittene Eigentumsansprüche an diversen Grundstücken in der Gemeinde Morschach, Gülte, Grundbuchanmeldungen und angebliche Aneignungen von Grundstücken durch die Gemeinde Morschach sowie damit zusammenhängende Grundbuchberichtigungsklagen, (laufende) Enteignungsverfahren, angebliche Versäumnisse des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz, strafrechtliche Vorhalte gegenüber Mitglieder des Gemeinderates Morschach oder das Anstellungsverhältnis eines Rechtsanwaltes als rechtlicher Berater der Gemeinde Morschach sowie Ausführungen zu abgeschlossenen Einsprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Soweit die Beschwerdeführer mit ihren erneuten Vorbringen (sinngemäss) dieses Nichteintreten beanstandeten, hat der Regierungsrat die Beschwerde zu Recht abgewiesen. Soweit sie dieselben Vorbringen im regierungsrätlichen Verfahren machten, ist der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten (vgl. angefochtener RRB Nr. 558/2022 Erw. 2.3).

2.2

In der Beschwerdeschrift vom 2. August 2022 (S. 2 f.) nehmen die Beschwerdeführer wiederum Bezug auf "seit Jahren gerügte Mängel", wie ihre umstrittenen Eigentumsansprüche an Grundstücken in der Gemeinde Morschach ("nicht respektierte Eigentumsrechte" u.a. an der J.________strasse [KTN 001.________]), der "Aufarbeitung von Altlasten, Widersprüche zu den Plänen bezüglich der Eidg. Grundbuchplänen, Nichtvollzug noch ausstehender Gerichtsentscheid, etc.", welche unbedingt an die Hand zu nehmen und nachhaltig resp. abschliessend zu ordnen seien, bevor neue Sachzwänge geschaffen würden (vgl. auch Replik vom 16.9.2022, S. 10 unten).

Für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt das vorstehend zum regierungsrätlichen Verfahren Gesagte analog. Soweit das regierungsrätliche Nichteintreten beanstandet wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit eine Beurteilung dieser Vorbringen beantragt werden will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die von diesen Rügen betroffenen Fragestellungen ausserhalb des Anfechtungsobjektes (Rechtmässigkeit der "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+") liegen und nicht Verfahrensgegenstand bilden. Auf diesbezügliche Rügen kann deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Entsprechend sind zu diesen ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Themen auch keine Beweisabnahmen durchzuführen.

3.1.1

Nach § 38 Abs. 2 VRP muss eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Allerdings ist die Praxis diesbezüglich nicht allzu streng (vgl. Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, § 23 N 12; Daum, in: Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N 18, je mit weiteren Hinweisen, VGE III 2022 63 vom 19.9.2022 Erw. 1.2.1). Namentlich an Laienbeschwerden werden praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. VGE III 2022 66 vom 19.9.2022 Erw. 1.2.2; VGE III 2019 212 vom 19.2.2020 Erw. 1.2.1; VGE 99/04 vom 13.4.2005 Erw. 1.2). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was der Beschwerdeführer will (VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings muss der Beschwerdeführer muss seine Anträge begründen, d.h. dartun, weshalb die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Der Verweis auf die vorinstanzlichen Eingaben entbindet nicht von der Begründungspflicht. Die Begründung muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die Begründung nicht mehr ergänzt werden, es sei denn, es werde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind weder neue noch ergänzte oder erweiterte Anträge statthaft (vgl. Hensler, a.a.O., S. 110; VGE III 2014 230 vom 25.3.2015 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; Daum, a.a.O., Art. 33 N 16).

3.1.2

Genügt die Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 VRP nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Die Verbesserungsmöglichkeit bietet indes keine Handhabe für den Fall, dass die Begründung eines Antrags nicht hinreichend substantiiert ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen korrigierbaren formellen Mangel. Eine Nachfristansetzung ist ausgeschlossen (vgl. Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 82).

3.2

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Replik vom 8. Januar 2022 im vor­instanzlichen Verfahren, neue resp. zusätzliche Beschwerdeanträge gestellt. Da nach Ablauf der Beschwerdefrist weder neue noch ergänzte oder erweiterte Anträge statthaft sind, hatte der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 558/2022 auf diese verspätet vorgetragenen Anträge nicht einzutreten. Das ist weder unsachlich noch wurde den Beschwerdeführern dadurch eine faire Mitwirkung vorenthalten.

3.3.1

Die Beschwerdeführer beanstanden in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. August 2022 (S. 9 f.) einzelne Bestimmungen des Entwurfs des Baureglements vom 20. Oktober 2020 (nachfolgend: BauR-Entwurf; in Vi-act. II.-05, Mappe: "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+"). Dazu zitieren sie die "Einspracheanträge K.________/L.________ vom 30.11.2020" zu diesen beanstandeten Reglementsbestimmungen und deren Begründungen. Im Anschluss daran halten die Beschwerdeführer jeweils fest, dass der Gemeinderat diese Anträge ("K.________/L.________") abgelehnt habe und der Regierungsrat sich zur entsprechenden Rüge der Beschwerdeführer "mit Verwaltungsbeschwerde unter Hinweis auf die Anträge K.________/L.________" nicht geäussert und diese Rüge unbeachtet gelassen habe.

Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, diese Rügen bereits vor Vor­instanz erhoben zu haben, indem sie Ziff. 19 (Abs. 2) der Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2021 zitieren. Dieser lautet wie folgt (Vi-act. I.-01 S. 17):

Die Anträge von M.________ vom 30. November 2020 und allfälligen Organisationen sind als Bestandteil dieser Beschwerde verbindlich zu berücksichtigen und als integrierender Bestandteil auch dieser Beschwerde zu behandeln.

3.3.2

Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2022 (unter Verweis auf den angefochtenen RRB Nr. 558/2022 Erw. 2.1) darlegt, führt ein blosser (unspezifischer) Verweis (in der Verwaltungsbeschwerde S. 17) auf "die Anträge von M.________ vom 30. November 2020 und allfälligen Organisationen" nicht dazu, dass allfällige Anträge anderer Verfahrensparteien aus anderen vorinstanzlichen Verfahren den Beschwerdeführern angerechnet würden. Dem ist beizupflichten. Wenn bereits ein Verweis auf die eigenen vor einer Vorinstanz gestellten Anträge nicht genügt, resp. nicht von der Begründungspflicht entbindet (vgl. Erw. 3.1.1 hiervor), kann umso weniger ein Verweis auf Anträge von anderen Verfahrensparteien in anderen vorinstanzlichen Einspracheverfahren genügen (vgl. Verwaltungsbeschwerde S. 17 Ziff. 19). Die Beschwerdeführer haben sich in der Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2021 (vgl. S. 17 Ziff. 20) damit begnügt, den BauR-Entwurf global "in vorliegender Form" zu bestreiten. Dies genügt der Pflicht zur hinreichenden Substantiierung von Anträgen und Begründung nicht.

Es war (und ist) nicht Aufgabe des Regierungsrates, (in Anträgen anderer Verfahrensparteien in anderen vorinstanzlichen Einspracheverfahren) nach möglichen Rechtswidrigkeiten von Bestimmungen des BauR-Entwurfs zu forschen (vgl. Müller, a.a.O., S. 150; VGE III 2019 79 vom 21.11.2019 Erw. 5.1) oder die Beschwerdeführer zur Substantiierung der nicht hinreichend substantiierten Bestreitung des BauR-Entwurfs aufzufordern. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen korrigierbaren formellen Mangel (vgl. Erw. 3.1.2 hiervor). Den Beschwerdeführern wäre es vor der Vorinstanz in ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift durchaus möglich und zumutbar gewesen, einzelne Reglementsbestimmungen hinreichend konkret zu rügen. Dies haben sie nicht getan. Der Regierungsrat ist folglich zu Recht nicht auf "Anträge von M.________ vom 30. November 2020 und allfälligen Organisationen" (Verwaltungsbeschwerde S. 17 Ziff. 19) eingetreten.

3.4.1

Die Beschwerdeführer beanstanden in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. August 2022 im Weiteren die Neueinzonung bei der N.________wiese (M08) (S. 6 f.), sowie die fehlende Überlagerung der N.________wiese mit einer Landschaftsschutzzone (S. 8). Dazu zitieren sie - wie bei der Bestreitung einzelner Bestimmungen des BauR-Entwurfs (vgl. Erw. 3.3.1 hiervor) - auch hier die "Einspracheanträge K.________/L.________ vom 30.11.2020" zu der bestrittenen Neueinzonung (M08) und der Überlagerung der N.________wiese mit einer Landschaftsschutzzone und geben die Begründungen dieser Einsprecher dazu wieder. Im Anschluss daran halten die Beschwerdeführer fest, dass sich der Regierungsrat zur Rüge betreffend Einzonung M08 sowie zur Rüge betreffend Überlagerung der N.________wiese mit einer Landschaftsschutzzone nicht geäussert und damit das rechtliche Gehör "der Einspracheführer" verletzt habe.

Auch bei diesen Beschwerdepunkten machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, diese Rügen bereits vor Vorinstanz erhoben zu haben, indem sie Ziff. 19 (Abs. 2) ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2021 (zitiert in Erw. 3.3.1 in fine hiervor) wiedergeben.

3.4.2

Vor Vorinstanz haben die Beschwerdeführer in der Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 auf S. 9 f. 26 'Anträge' (lit. a - z) aufgelistet, welche sie wortgleich bereits in der Einsprache vom 30. November 2020 - im Rahmen der damaligen Einsprachebegründung (als "Anträge im Beschwerdeverfahren VBA16/2014/jh") - wiedergegeben haben (S. 5 f.), so u.a. auch:

y)

die Landwirtschaftszone N.________ ist ungeschmälert beizubehalten und mit einer Landschaftsschutzzone zu überlagern;

Irgendwelche Erläuterungen oder konkreten Bezugnahmen zu diesem - in der Beschwerdebegründung - zitierten 'Antrag lit. y)' aus der Einsprache vom 30. November 2020 lassen sich der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 nicht entnehmen.

In der Zitierung (u.a. auch) des 'Antrags lit. y)' aus der Einsprachebegründung vom 30. November 2020 kann keine substantiierte Begründung für die auf S. 2 der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 gestellten Anträge (vgl. Ingress lit. F hiervor) erkannt werden. Betreffend den Verweis in Ziff. 19 (S. 17) auf Anträge anderer Verfahrensparteien kann auf das vorstehend Gesagte (vgl. Erw. 3.3.1 f.) verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

3.4.3

Anzufügen ist, dass sich die Änderung M08, mit welcher eine Fläche von 933 m2 von der Landwirtschaftszone in die Hotel- und Touristikzone I umgezont werden soll, im südlichen Bereich von KTN 002.________ unmittelbar südöstlich der Aussenbadanlage des "O.________parks" befindet und offensichtlich auch einen Bereich von KTN 003.________ beschlägt (vgl. Zonenplan Dorf, Änderungsplan 1:2'500 vom 20.10.2020, in Vi-act. II.-05, Mappe: "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+"). Das vom Plan erfasste Perimetergebiet der Fläche (M08) befindet sich rund 185 m von KTN 004.________ (im Eigentum der Erbengemeinschaft I.________) und rund 200 m von KTN 006.________ (im Eigentum der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 4) entfernt. Zwischen der nachzuzonenden Fläche (M08) und KTN 004.________ befinden sich sodann die Liegenschaften KTN 007.________ und KTN 008.________ sowie die Strassenparzellen KTN 009.________ und KTN 010.________. Zwischen der nachzuzonenden Fläche (M08) und KTN 006.________ befindet sich die Liegenschaft KTN 012.________ sowie die soeben erwähnten Strassenparzellen. Zudem befinden sich zwischen den KTN 004.________ und KTN 006.________ und der Fläche (M08) die Minigolfanlage und die Gebäulichkeiten des Freizeitparks "O.________park" auf KTN 002.________.

KTN 003.________ liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (Replik vom 16.9.2022, S. 8 unten) nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft von KTN 004.________ und KTN 006.________. Die kürzeste Distanz von KTN 003.________ zu KTN 004.________ und KTN 006.________ beträgt ca. 160 m resp. ca. 174 m. Dazwischen befinden sich weitere Grundstücke. Dagegen trifft es zu, dass die Parzellen KTN 004.________ und KTN 006.________ in der Nachbarschaft der 27'847 m2 grossen Liegenschaft KTN 002.________ situiert sind. Der Abstand der nordöstlichen Grundstücksgrenze von KTN 002.________ zu KTN 004.________ beträgt ca. 33 m und zu KTN 006.________ ca. 59 m, womit eine räumliche Nähe zum Grundstück KTN 002.________ als solchem grundsätzlich gegeben ist. Wie dargelegt, befindet sich das nachzuzonende Perimetergebiet (M08) zwar teilweise auf diesem 27'847 m2 grossen Grundstück KTN 002.________, jedoch - im Verhältnis zu KTN 004.________ und KTN 006.________ - an peripherer, abgewandter Lage und einer Entfernung (rund 185 m resp. rund 200 m), welche die Abstände KTN 004.________ und KTN 006.________ zur nordöstlichen Grundstücksgrenze von KTN 002.________ um ein Mehrfaches übertrifft.

Bei dieser Sachlage, lässt sich Art und Intensität der befürchteten Auswirkungen der Nachzonung M08 auf KTN 004.________ und KTN 006.________ nicht schematisch aus deren räumlichen Nähe zur nordöstlichen Grundstücksgrenze von KTN 002.________ herleiten, auf welchem sich das viel weiter entfernte Perimetergebiet (M08) teilweise befindet (vgl. Erw. 1.4.4 hiervor). Die relativ kurze Distanz zwischen der nordöstlichen Grundstücksgrenze von KTN 002.________ zu den Parzellen KTN 004.________ und KTN 006.________ bewirkt mit anderen Worten noch keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer durch Immissionen aller Art, welche durch die Nachzonung des rund 185 m resp. über 200 m - mit verschiedenen dazwischen liegenden Grundstücken und Gebäuden - von ihren Parzellen entfernten Perimetergebietes M08 allenfalls ermöglicht werden.

3.4.4

Laut dem Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (in Vi-act. II.-05, Mappe: "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+") soll mit der geringfügigen Erweiterung der Bauzone durch die Änderung M08 - als Ausnahme vom Grundsatz, dass keine Neueinzonungen vorgenommen würden - eine Angebotserweiterung des "O.________parks" mit einem zusätzlichen Aussenbad ermöglicht werden (S. 21). Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid (GRB) Nr. 2021-0354 vom 8. Juni 2021 (S. 4 unten) ist mit der Zuweisung der Fläche M08 in die Hotel- und Touristikzone I, Teilbereich C (Art. 38 Abs. 2 BauR-Entwurf) sichergestellt, dass keine Hochbauten zulässig sind (vgl. auch Vernehmlassung des Gemeinderates vom 25.8.2022 S. 4). Aufgrund der dargelegten örtlichen Verhältnisse (insb. die Entfernung von rund 185 m resp. rund 200 m zwischen der beabsichtigten Nutzungsänderung M08 und den Parzellen KTN 004.________ und KTN 006.________ der Beschwerdeführer mit verschiedenen dazwischenliegende Liegenschaften und Gebäulichkeiten), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer durch die Nachzonung des vom Plan erfassten Perimetergebietes M08 nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen (wie Beeinträchtigung der Aussicht, Lärmimmissionen, mögliche Wertverminderung der Liegenschaft usw.) betroffen sind (vgl. Erw. 1.4.4 in fine hiervor; Urteil BGer 1C_487/2020, 1C_489/2020 vom 12.11.2021. Erw. 5.5). Mögliche Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargetan.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Änderung M08 richtet, war daher im vor­instanzlichen Beschwerdeverfahren nicht darauf einzutreten. Dasselbe gilt für das vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass diese Änderung (rechts-)fehlerbehaftet ist.

4.1.1

In der Verwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 26 Abs. 1 VRP). Im Rechtsmittelverfahren wird dieser Grundsatz indes durch das Rügeprinzip insoweit abgeschwächt, als dass eine Rechtsmittelinstanz nicht alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen hat, sondern sich grundsätzlich darauf beschränken kann, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Urteil BGer 141 II 307 Erw. 6.5 mit Hinweisen, vgl. auch Donatsch, in: Kommentar VRG, § 50 N9 f.; VGE III 2019 79 vom 21.11.2019 Erw. 5.1; VGE III 2016 183 vom 29.5.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch VGE III 841/98 vom 28.8.1998 Erw. 1.b).

4.1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden (§ 57 VRP) und es kommt dem Verwaltungsgericht hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Fragen umfassende Kognition zu (vgl. VGE III 2020 164 vom 27.1.2021 Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf das Urteil BGer 2C_699/ 2017 vom 12.10.2018 i.Sa. K. vs. Gemeinderat Reichenburg Erw. 4.6). Auch die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV (und Art. 110 BGG) verlangt eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch mindestens ein Gericht (vgl. VGE 2019 67 vom 24.10.2019 Erw. 5.2; mit Hinweis u.a. auf Donatsch, in: Kommentar VRG, § 52 N 29). Das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen vor Verwaltungsgericht kann daher nicht rechtsmissbräuchlich sein; es kann aber bei der Kostenauflage berücksichtigt werden. Es steht der beschwerdeführenden Partei damit offen, gestützt auf neue Tatsachen das (unveränderte) Rechtsbegehren auf neue Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestellt und kein wesentlich abweichender Rechtsgrund geltend gemacht wird (vgl. VGE III 2019 67 vom 24.10.2019 Erw. 5.2, mit Hinweisen auf Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N 16 f.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 32 N 17; vgl. auch Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 32 N 10; BGE 136 II 165 Erw. 5).

4.2.1

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beantragten Überlagerung der N.________wiese mit einer Landschaftsschutzzone ist aufgrund der Distanz von KTN 004.________ und KTN 006.________ zur mitbetroffenen Liegenschaft KTN 011.________ (ca. 65 m - ca. 67 m) rechtsprechungsgemäss von einem hinreichenden Berührtsein in eigenen schutzwürdigen tatsächlichen Interessen auszugehen (vgl. Erw. 1.4.4 hiervor).

4.2.2

Soweit die Beschwerdeführer indessen rügen, dass der Gemeinderat in seinem Einspracheentscheid diese 'Forderung' nicht behandelt habe, kann mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen festgestellt werden, dass kein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe besteht (vgl. Erw. 1.4.2 hiervor).

Wie in der späteren Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2021 haben die Beschwerdeführer auch in der Einsprache vom 30. November 2020 die 'Forderung' lit. y) nicht weiter erläutert, sondern es bei ihrer beziehungslosen Zitierung belassen (vgl. Erw. 3.4.2 hiervor). Aus welchen Gründen es sich bei dieser unspezifisch eingebrachten 'Forderung', um einen derart entscheidwesentlichen Punkt gehandelt haben sollte, dass der Gemeinderat geradezu verpflichtet gewesen wäre, zu dieser Zitatstelle Stellung zu nehmen, haben die Beschwerdeführer (auch) im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargetan.

4.3.1

Nachdem die Beschwerdeführer die Überlagerung der N.________wiese mit einer Landschaftsschutzzone vor Vorinstanz immerhin thematisiert haben (vgl. Erw. 3.4.2 hiervor) und diesbezüglich von einem hinreichenden Berührtsein in eigenen schutzwürdigen tatsächlichen Interessen auszugehen ist (vgl. Erw. 4.2.1 hiervor), ist nachfolgend auf die diesbezüglichen neuen Tatsachenbehauptungen einzugehen.

4.3.2

Im vorliegenden Verfahren begründen die Beschwerdeführer die von ihnen beantragte Überlagerung der N.________wiese mit einer Landschaftsschutzzone im Wesentlichen damit, dass deren Schutz als markante und reizvolle Landschafts­kammer im BLN-Gebiet 1606 ein gewichtiges öffentliches Interesse darstelle (Beschwerdeschrift vom 2.8.2022, S. 8). Sie sei für das kommunale Orts- und Landschaftsbild am Dorfeingang von zentraler Bedeutung. Die aus der Fronalpebene in südlicher Richtung ansteigende Hangstruktur gliedere und belebe das Landschaftsbild. Sie mache die naturräumliche Gliederung in der Landschaft nachvollziehbar. Die unterschiedlich steilen, aber deutlich wahrnehmbaren Niveauunter­schiede im Relief würden die landschaftliche Vielfalt erhöhen und seien ästhetisch wertvoll. Das touristische Kapital einer unverbauten N.________wiese sei auch vom Regierungsrat frühzeitig erkannt worden. Nationale wie auch kantonale Umweltorganisationen und Private würden seit 40 Jahren darauf hinwirken, dass keine weiteren Bauzonen auf der N.________wiese realisiert würden. Auch diesbezüglich zeige sich die Bedeutung der Landschaft. Die Überlagerung der N.________wiese mit einer Landschaftsschutzzone sei gerechtfertigt.

4.3.3

Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2022 (S. 4) u.a. aus, er gehe mit den Beschwerdeführern einig, dass die N.________wiese mit dem einmaligen Panorama auf die Urneralpen unüberbaut bleiben müsse (was mit der auf Anlagen [keine Hochbauten] beschränkten Nachzonung M08 in keiner Weise vereitelt werde). Die N.________wiese sei und bleibe Landwirtschaftszone. Zudem liege der Ortsteil Morschach auch mit den eingezonten Gebieten innerhalb des BLN-Perimeters 1606 (Vierwaldstättersee). Eine Landschaftsschutzzone erübrige sich.

4.4

Die Landschaftsschutzzone bezweckt laut dem unbestrittenen Art. 8 des Entwurfs der kommunalen Schutzverordnung (SchuV-Entwurf) vom 20. Oktober 2020 (in Vi-act. II.-05, Mappe: "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+") die ungeschmälerte Erhaltung der charakteristischen Landschaftselemente (Abs. 1). Alle Eingriffe wie Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Rodungen, Pflanzungen erfordern eine Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung berücksichtigt das Landschaftsbild, den Lebensraum für seltene und typische Pflanzen und Tiere und wird von Aufwertungsmassnahmen abhängig gemacht (Abs. 2).

4.5

Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich mittels einer (Überlagerung durch eine) Landschaftsschutzzone ein besserer Schutz erzielen liesse als durch den Verbleib der N.________wiese in der Landwirtschaftszone, ist der Verzicht des Gemeinderates auf eine Landschaftsschutzzone im Lichte des vom Verwaltungsgericht zu respektierenden gemeinderätlichen Beurteilungsspielraumes (vgl. § 15 Abs. 3 PBG; Erw. 1.3 hiervor) nicht zu beanstanden. Abgesehen davon vermögen die Beschwerdeführer weder übergeordnete Interessen des Bundes und des Kantons zu nennen, welche eine Überlagerung der N.________wiese mit einer Land­schaftsschutzzone gebieten würde, noch machen sie - jedenfalls nicht substantiiert - einen qualifizierten Ermessensfehler des Gemeinderates geltend. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.1

Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. August 2022 (S. 5 f.) sodann die Festlegung des Gewässerraums des P.________bachs.

Die Beschwerdeführerin Ziff. 9 ist Eigentümerin der weniger als 2 m vom Uferrand des P.________bachs entfernten, von der Liegenschaft KTN 013.________ allseitig umschlossenen Parzelle KTN 014.________. Der Umstand, dass es sich bei KTN 014.________ um eine nur beschränkt nutzbare Kleinparzelle handelt (27 m2, mit darauf stehendem Q.________haus), kann nicht dazu führen, dass den Erben die Beschwerdebefugnis abzusprechen ist (vgl. Urteil BGer 1A.118/2006 und 1P.330/2006 vom 10.11.2006 Erw. 2.4; VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 Erw. 2.3.2). Sodann liegt auch die Liegenschaft KTN 006.________ (im Eigentum der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 4) nur rund 75 m von KTN 015.________ / 016.________ entfernt, wo der P.________bach endet resp. (wohl durch eine unter der R.________gasse verlaufende Dole; vgl. dazu die Darstellung auf dem kant. WebGIS, Hintergrundskarte: Ortplan) in die Retentionsbecken auf KTN 015.________ mündet, welche neu mit einem Gewässerraum (Änderung M24) überlagert werden (vgl. Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV S. 25).

5.2.1

In ihrer Einsprache vom 30. November 2020 haben die Beschwerdeführer 'den Gewässerraum' verschiedentlich erwähnt, so auch in der Antragsstellung (vgl. Ingress lit. D hiervor). In diesem Kontext haben sie auf S. 3 Folgendes festgehalten:

(…) Dem Privatrecht bzw. den Grundbucheinträgen, Nutzungsplan, Gefahrenplan, Gefahrenzonen (SIEHE STEINSCHLAG P.________, KLUFT RAUM AXENFELS), Ausscheidung der Fliessgewässer, Objektlisten mit den Sachklärungen (vgl. Weidli, Sack, Wasserleitung zum P.________, Schutzzone, Wasserrechte Weidli, Sack etc.) ist sachlich und begründeterweise unter Einbezug der Betroffenen Nachachtung zu gewähren, bevor neue Sachzwange geschaffen werden. (…).

Weiter haben die Beschwerdeführer auf S. 5 f. 26 'Anträge' (lit. a - z) aufgelistet, welche sie "im Beschwerdeverfahren VBA16/2014/jh" vorgetragen haben (S. 5 f.), so u.a. auch folgende Litterae n) und o):

n)

die Gewässerrauminventare verbindlich festzustellen und die Aussagen der Organisationen und der Beschwerdeführer betreffend dem Gefahrenpotential für KTN 014.________ (Q.________haus) vorgängig im Mitwirkungsverfahren zu behandeln;

o)

den Gewässerraum (Quellenrecht der BF Ziff. 2 und 5) im Raum P.________ zu schützen und mittels einer Anhörung ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen;

Des Weiteren haben sie auf S. 9 unter Ziff. 6 (Nutzung) u.a. kritisiert, dass gesetzliche Abstände zu den Gewässern willkürlich nicht eingehalten würden (vgl. auch S. 12 Ziff. 13 betreffend Gefahrenzone P.________bach hinsichtlich KTN 014.________ mit dem Q.________haus).

5.2.2

In der Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2021 haben die Beschwerdeführer im Antrag Ziff. 5 auf S. 2 den wortgleichen Antrag gestellt, wie im Antrag Ziff. 2 der Einsprache vom 30. November 2020 (vgl. Ingress lit. F hiervor). Auch haben sie die vorerwähnten Vorbringen der Einsprache vom 30. November 2020, welche Gewässerräume, resp. Abstände zu Fliessgewässer (mit)erwähnen, wortgleich wiederholt (S. 4, S. 6, S. 13 und S. 15).

5.3.1

Weder der Gemeinderat im Einspracheentscheid (GRB) Nr. 2021-0354 vom 8. Juni 2021 noch der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 558/2022 haben sich zu diesen Erwähnungen des Gewässerraums in den Eingaben der Beschwerdeführer einlässlich geäussert.

Wenn die Beschwerdeführer lediglich in unspezifischer Weise und ohne substantiierte Begründung verschiedentlich monierten, dass gesetzliche Abstände zu den Gewässern einzuhalten resp. der Gewässerraum beim P.________bach zu schützen seien, bestand weder für den Gemeinderat noch für den Regierungsrat Anlass, sich mit dieser Thematik näher zu befassen. Insofern liegt auch in dieser Hinsicht keine Gehörsverletzung vor (vgl. dazu auch Erw. 3.4.2 und Erw. 4.2.2 hiervor).

5.3.2

Die Beschwerdeführer weisen in der Replik vom 16. September 2022 indes zu Recht darauf hin, dass auch der Gemeinderat in der Vernehmlassung im vor­instanzlichen Verfahren vom 20. Juli 2021 (in den lit. n und o auf S. 6 i.V.m. S. 15 Ziff. 13 der Verwaltungsbeschwerde vom 8.7.2021) erkannt hat, dass der (ungenügende) Gewässerraum des P.________bachs angesprochen wurde, und sich dazu geäussert hat (Vi-act. II-01, S. 2 unten und S. 3 oben).

5.3.3

Nachdem die Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen immerhin thematisiert haben, dass der Gewässerraum des P.________bachs die gesetzlichen Abstände einhalten müsse, und diesbezüglich das schutzwürdige tatsächliche Interesse der Beschwerdeführer zu bejahen ist, ist im vorliegenden Verfahren auf die mit neuen Tatsachenbehauptungen unterlegte Rüge der ungenügenden Festlegung der Gewässerraumbreite des P.________bachs einzugehen. Dies bedeutet keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands.

Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer dagegen mit dem in der Replik vom 16. September 2022 (lit. D. S. 7) und somit verspätet erstmals vorgetragenen Ansinnen, dass die - an sich unbestrittene - Überlagerung der Retentionsbecken auf KTN 015.________ mit einer Gewässerraumzone (Änderung M24) zur Ausarbeitung/Ergänzung fehlender Vorgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

5.4

Der westliche Teil der Gemeinde Morschach liegt im Gebiet des BLN-Objekts Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi), im Teilraum 1: Urnersee (vgl. dazu auch Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV, Kap. 2.3.2 S. 14 f.).

Der Gemeinderat hat den Gewässerraum des innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1606 situierten P.________bachs in der "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" vom 20. Oktober 2020 mit 11 m festgelegt, dies im Sinne von Kap. 3.6.6 des Erläuterungsberichts nach Art. 47 RPV unter Bezugnahme auf das Merkblatt des Umweltdepartements des Kantons Schwyz: Festlegung der Gewässerräume vom 29. März 2018 (nachstehend: UWD-Merkblatt Festlegung GWR), Ziff. 2., wonach in BLN-Gebieten ohne spezifische gewässerbezogene Schutzziele kein erhöhter Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 festgelegt werden soll.

In der Vernehmlassung vom 20. Juli 2021 im regierungsrätlichen Verfahren wie in der Vernehmlassung vom 25. August 2022 hat der Gemeinderat seine Auffassung bestätigt, dass die Gewässerraumausscheidung entlang des Degebalmbachs und so auch der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich der Eindolung korrekt seien (mit Hinweis auf das UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 2.6). Hinzu komme, dass die eingedolte Strecke in der Bauzone liege. Der P.________bach führe nur selten auf seiner ganzen Länge Wasser. In der Regel versickere das Wasser schon vor dem Einlauf in KTN 017.________. Der Gemeinderat wisse um die Gefahr von Verstopfungen und Rückstauungen und behalte sie im Auge. Die Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich der eingedolten Strecke sei unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig.

5.5.1

Die Beschwerdeführer machen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. August 2022 dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss der Naturgefahrenkarte Morschach bestehe ab KTN 018.________ bis zur Retention bei der Kirche eine Zone der mittleren Gefährdung infolge Hochwasser durch den P.________bach. Für den erwähnten Bereich sei der P.________bach bei der kantonalen Hochwasserschutzprioritätsplanung der Stufe 2 (von 5) zugeteilt, womit die Hochwasserschutzpriorität als hoch angesehen werde (mit Hinweis auf den Technischen Bericht - Schlussbericht, Handlungsbedarf an den Fliessgewässern des Kantons Schwyz des Amts für Gewässer vom November 2020 [publ. auf www.sz.ch/public/upload/assets/50488/Fliessgewässer_Schlussbericht.pdf] S. 17 f.). Damit sei eine Interessenabwägung erforderlich, ob eine Erhöhung der Breite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 GSchV notwendig sei. Zudem sei die Gewässerraumbreite innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1606 nach Art. 41a Abs. 1 GSchV festzulegen (mit Hinweis auf BGE 148 II 198 Erw. 4).

Beim eingedolten Gewässerabschnitt des P.________bachs (ab ca. KTN 017.________ bis KTN 019.________) werde trotz Hochwasserdefizit (mittlere Gefährdung infolge Hochwasser sowohl beim Ein- und Auslauf) ohne Interessenabwägung auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet. Eine solche Interessenabwägung sei aber erforderlich. Darauf habe auch das (damalige) Amt für Wasserbau (AWB) im Mitbericht des UWD ("Gemeinde Morschach: Teilrevision Nutzungsplanung 2016+; 2. Vorprüfung") vom 11. Dezember 2020 (= Beilage zum 2. Vorprüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 14.7.2020, in: Vi-act. II.-06, Ordner "Aktenbeschwerde Morschach", Reg. 8) aufmerksam gemacht.

5.5.2

In der Replik vom 16. September 2022 führen die Beschwerdeführer die Gerinnesohle und die Breitenvariabilität der einzelnen Gewässerabschnitte des P.________bachs gemäss den auf dem kantonalen WebGIS (Geokategorie Gewässer: Ökomorphologie) anklickbaren Datenblättern: "Ökomorphologie Report" an, wenden (bei eingeschränkter Breitenvariabilität) einen Korrekturfaktor von 1.5 an und geben die Gewässerraumbreite wieder, welche bei den jeweiligen Gewässerabschnitten nach der so errechneten natürlichen Gerinnesohlebreite gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV mindestens ausgeschieden werden müsse. Dazu merken sie an, dass dieses Mindestanfordernis unter Vorbehalt der Festlegung nach Art. 41a Abs. 1 GSchV sowie der Ausweitung nach Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV (Gewährleistung insb. des Schutzes vor Hochwasser) stehe (vgl. lit. B. S. 3 f.; zur Festlegung nach Art. 41a Abs. 1 GSchV innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1606 auch lit. E., S. 7 f.).

Betreffend den eingedolten Gewässerabschnitt des P.________bachs (ab ca. KTN 017.________ bis KTN 019.________ machen die Beschwerdeführer in der Replik vom 16. September 2022 ergänzend geltend, dass aufgrund von Kabelfernsehaufnahmen dieser Dole vom August 2013 sowie Aktennotizen des Gemeinderates hierzu etc. belegt sein dürfte, dass überwiegende Interessen (des Hochwasserschutzes) einer Nichtfestlegung des Gewässerraums in diesem Bereich entgegenstünden (vgl. lit. C. S. 4 ff.). Auch für die Dole auf KNT 015.________ (im Grenzbereich zu KTN 016.________), welche die R.________gasse unterquere und zur Retentionsfläche auf KTN 015.________ auf der anderen Seite der R.________gasse führe, sei kein Gewässerraum festgelegt worden und liege auch keine ökomorphologische Klassierung vor. Diesem Verzicht mangle es trotz vorhandenem Hochwasserdefizit ebenfalls an einer Interessenabwägung im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (vgl. lit. C. S. 6 f.).

Dispositiv

5.6 Das Bundesgericht hat im BGE 148 II 198 Erw. 4 entschieden, dass die Schutzziele des BLN-Objekt Nr. 1606 (abrufbar auf: https://data.geo.admin.ch/ch. bafu.bundesinventare-bln/objectsheets/2017revision/nr1606.pdf) und damit sowohl die explizit gewässerbezogenen Schutzziele (Ziff. 3.2, Ziff. 3.7 und Ziff. 3.8), wie auch jene, welche zumindest auch auf die Gewässer und ihre Uferräume anwendbar sind (z.B. Ziff. 3.6 und Ziff. 3.10), auf das Teilgebiet Rigi anwendbar sind. Zum einen werde in Ziff. 9 (Schutzziele Teilraum 3: Rigi) ausdrücklich auf die allgemeinen Schutzziele verwiesen; zum anderen würden sich diese z.T. auf Lebensräume beziehen (wie die in Ziff. 3.8 genannten Flachwasserzonen und Unterwasserwiesen), die nur im Teilgebiet Rigi vorkommen (Erw. 4.3). Der Ansicht des Verwaltungsgerichts Schwyz im u.a. angefochtenen VGE III 2018 206 vom 24. April 2019 (Erw. 3.4.3), wonach den allgemeinen Schutzzielen in dem rund 37 km2 grossen und sehr heterogenen BLN-Objekt Nr. 1606 nur Leitliniencharakter zukomme, diese aber nicht Geltung für den gesamten Perimeter beanspruchen könnten, hat das Bundesgericht eine Abfuhr erteilt.

Wie beim Teilgebiet Rigi (Ziff. 9), findet sich bei den Schutzzielen der weiteren Teilräume des BLN-Objekts Nr. 1606 - auch beim Teilraum Urnersee (Ziff. 5) - jeweils ein ausdrücklicher Verweis, dass die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 auch für den Teilraum gültig sind. Gemäss BGE 148 II 198 (Erw. 4.3) hat deshalb auch im Teilraum Urnersee eine Ausscheidung der Gewässerräume nach Art. 41a Abs. 1 GSchV zu erfolgen. Dies ist laut Bundesgericht grundsätzlich auch innerhalb von Siedlungsgebieten sinnvoll, wobei die Möglichkeit bestehen soll, den Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten (z.B. Zentrumsgebieten) zu reduzieren (vgl. Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV) (vgl. BGE 148 II 198 Erw. 4.4). Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als begründet.

Anzufügen ist, dass die Festlegung der Gewässerräume bedingt, dass die sog. natürliche Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers bekannt sein muss (vgl. Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV). Bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität der aktuellen Gerinnesohlenbreite ist dazu ein Korrekturfaktor anzuwenden, der bei eingeschränkter Breitenvariabilität Faktor 1.5 und bei fehlender Breitenvariabilität Faktor 2.0 beträgt (vgl. BAFU, erläuternder Bericht zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20.4.2011 [nachfolgend: erläuternder Bericht 07.492], S. 11; zur weiteren Methodik bei der Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei begradigten und verbauten Fliessgewässern mit eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität vgl. die vom BAFU/ BWL/ARE/ BPUK/LDK herausgegebene Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2019 [nachfolgend: Arbeitshilfe GWR], Modul 2, Ziff. 2.2.2, S. 4; vgl. auch VGE III 2021 99 vom 23.5.2022 Erw. 6.7 mit Hinweisen).

5.7 Gemäss Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV muss die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete (minimale) Breite des Gewässerraums erhöht werden, soweit dies zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser erforderlich ist. Ob ein solches Erfordernis (in casu insb. zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser) gegeben ist, erfordert zwangsläufig eine Interessenabwägung (vgl. VGE III 2021 99 vom 23.5.2022 Erw. 7.4.1), wobei hinsichtlich des Hochwasserschutzes vornehmlich die Naturgefahrenkarte (kant. WebGIS, Geokategorie Naturrisiken: Naturgefahrenkarte) und der eruierte Handlungsbedarf beizuziehen bzw. zu berücksichtigen ist (vgl. kant. WebGIS, Geokategorie Gewässer: Handlungsbedarf Fliessgewässer; vgl. auch den Technischen Bericht - Schlussbericht, Handlungsbedarf an den Fliessgewässern des Kantons Schwyz des Amts für Gewässer vom November 2020, a.a.O., Kap. 4.2.1.2, S. 17 f.). Für den Verlauf des P.________bachs und dessen Uferbereich besteht durchgehend eine Hochwasser-Gefährdung, wobei es sich gemäss der Naturgefahrenkarte teils um eine geringe und teils um eine mittlere Gefährdung handelt. Im 'Handlungsbedarf Fliessgewässer' wird die Priorität beim Unterkriterium "Hochwasser" mit "hoch" und beim Unterkriterium "Handlungsbedarf" mit "mittel" bewertet.

5.8.1 Unter Vorbehalt von überwiegenden entgegenstehenden Interessen können die Kantone auf die Ausscheidung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern verzichten, da ohne ein konkretes Projekt in vielen Fällen unklar ist, wo der Gewässerlauf bei einer allfälligen zukünftigen Ausdolung angelegt wird. Überwiegende Interessen, die einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern entgegenstehen, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, der Schutz vor Überbauungen und Verbauungen mit im Gewässerraum unzulässigen Anlagen, die Gewährleistung des Zugangs für Unterhaltsarbeiten oder die Sicherstellung von genügend Raum für eine allfällige spätere Ausdolung (vgl. Fritzsche in: Kommentar GSchG/WBG N 64 zu Art. 36a GSchG; erläuternder Bericht 07.492, S. 12; Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6.2 S. 16; auch UWD-Merkblatt Festlegung GWR Ziff. 2.6 f.). Auch muss der Gewässerraum festgelegt werden, wenn eine Ausdolung und Revitalisierung eines eingedolten Gewässers verwirklicht werden soll (vgl. Arbeitshilfe GWR, Modul 2, Ziff. 2.6 in fine, S. 15).

5.8.2 Das damalige AWB hat im Mitbericht des UWD vom 11. Dezember 2020, S. 3 f. (= Beilage zum 2. Vorprüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 14.7.2020) festgehalten, dass für den Verzicht auf eine Ausscheidung des Gewässerraums für den eingedolten P.________bach die Interessenabwägung fehle und deren Ergänzung im Erläuterungsbericht gefordert (vgl. auch den 2. Vorprüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 14.7.2020, S. 5 [in: Vi-act. II.-06, Ordner "Aktenbeschwerde Morschach", Reg. 8 sowie im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV Anhang H, S. 5).

Eine Hochwasserschutzbeurteilung (Interessenabwägung) für die beiden Eindolungen des P.________bachs die einen solchen Verzicht rechtfertigen würden, findet sich im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (Kap. 3.6) jedoch nicht.

5.9.1 Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet, als der Gewässerraum des im BLN-Objekts Nr. 1606, Teilraum Urnersee, situierten P.________bachs nach den Vorschriften von Art. 41a Abs. 1 GSchV auszuscheiden ist, wobei für dessen Festlegung die natürliche Gerinnesohlenbreite bekannt sein resp. hergeleitet werden muss.

Zudem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob allfällige Anliegen des Hochwasserschutzes einem Verzicht auf eine Erhöhung der Gewässerraumbreite des P.________bachs gemäss Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV wie einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums in den eingedolten Bereichen des P.________bachs entgegenstehen oder nicht.

Die Sache ist zur Vornahme der nötigen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid in diesem Punkt an den Gemeinderat zurückzuweisen. Über den Zustand der Dole ist vorliegend nicht zu befinden; dazu sind keine Beweise abzunehmen.

5.9.2 Die Beschwerdeführer führen in der Replik vom 16. September 2022 aus (lit. B. S. 4 oben), im Rahmen des Baubeschlusses (GRB) B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 sei in einem Teilbereich des P.________bachs der Gewässerraum (entlang der westlichen Grenze des Gestaltungsplangebietes Zingel) bereits grundeigentümerverbindlich festgelegt worden.

Der Gemeinderat wird daher mitzuberücksichtigen haben, in welchem Bereich der Gewässerraum des P.________bachs allenfalls bereits vor der "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" rechtskräftig festgelegt (kommunales Gewässerrauminventar 2014 [?]) wurde.

5.9.3 Zu ergänzen ist, dass die vorstehenden Erwägungen zum Gewässerraum grundsätzlich analog auch für das Fliessgewässer Nr. 000-2300 (S.________bachs) Geltung haben, dessen Gewässerraum auch nicht nach Art. 41a Abs. 1 GSchV festgesetzt worden sein dürfte.

6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann (Beschwerde S. 4 und 11), dass ihnen im angefochtenen RRB Nr. 558/2022 (Erw. 5) die Legitimation bezüglich der Zonenplanänderung M 26 (Umzonung einer Fläche von 1'370 m2 auf KTN 020.________ von der Landwirtschaftszone in die "Zone Erschliessung Stoos") abgesprochen worden sei (S. 11 oben).

Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten die fehlende Waldfeststellung bezüglich KTN 020.________ gerügt und der Regierungsrat habe ihnen in diesem Punkt Recht gegeben. Er habe dies jedoch im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens gemacht, anstatt die Beschwerde gutzuheissen. Sie begingen den für jedermann freien Wald und den öffentlichen Weg auf KTN 020.________ regelmässig, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert seien. Der Entscheid des Regierungsrats sei insofern zu korrigieren und der Kostenentscheid aufzuheben.

6.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 558/2022 (Erw. 5.4) das Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführer betreffend die Zonenplanänderung M 26 mangels eines unmittelbaren Berührtseins resp. fehlender spezifischer Beziehungsnähe i.S.v. § 26 Abs. 2 PBG) verneint.

In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über den Gemeinde- bzw. Bezirksrat (§ 61 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010; § 91 Abs. PBG) hat er jedoch die Rüge der fehlenden Waldfeststellung auf KTN 020.________ als Aufsichtsbeschwerde i.S.v. § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) entgegengenommen (Erw. 6) und den Gemeinderat aufsichtsrechtlich angewiesen, die (im zwischenzeitlich eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren zu ermittelnden bzw. allenfalls bereits festgestellten) Waldgrenzen auf dem Grundstück KTN 020.________ zusammen mit dem Einzonungsvorhaben M 26 zu koordinieren, die Waldgrenzen gleichzeitig mit dem Einzonungsvorhaben M 26 in den Zonenplan aufzunehmen und diese im Rahmen einer zweiten öffentlichen Auflage erneut zu publizieren (Erw. 6.3; Erw. 7.1).

6.3 Die Beschwerdeführer bringen vor Verwaltungsgericht nichts vor, was entgegen der regierungsrätlichen Beurteilung für ihre Beschwerdebefugnis betreffend die Zonenplanänderung M 26 spricht. Soweit sie sich darauf berufen, dass sie den Wald und/oder den öffentlichen Weg auf KTN 020.________ regelmässig begingen, unterscheidet sich diese Beziehungsnähe nicht von der Betroffenheit eines beliebigen Durchschnittbürgers. Daraus resultiert weder eine besondere (stärker als jedermann) Beziehungsnähe noch ein schutzwürdiges Interesse. Es verhält sich hierbei ähnlich wie bei einer Anordnung auf einer Strasse (z.B. Tempo-30-Zone), bei welcher wohl die Anwohner dieser Strasse zur Beschwerdeführung legitimiert sind; den anderen Einwohnern, welche diese Strasse mehr oder weniger regelmässig befahren, dagegen eine besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe fehlt (vgl. Müller, a.a.O., S. 165 f.; BVR 2009 S. 180). Die Beschwerdeführer sind durch die Änderung M 26 weder besonders berührt, noch könnten sie einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung/Änderung dieses Planungsentscheides ziehen.

Da das Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist, besteht auch kein Anlass zur Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheides im Kostenpunkt. Abgesehen davon wurde den Beschwerdeführern für das aufsichtsrechtliche Verfahren keine Kosten auferlegt (angefochtenen RRB Nr. 558/2022 Erw. 8 und Disp.-Ziff. 4 f.). Dies entspricht der Praxis, der eine Aufsichtsbeschwerde initiierenden Person ("Anzeiger"), welcher keine Parteirechte (wie z.B. das Recht auf eine Begründung des Entscheides oder auf Akteneinsicht) zukommen und welche keinen Erledigungsanspruch hat (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1199 f.; Zibung, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 71 N 33; Feller in: Herzog/Daum, a.a.O., Art. 101 N 18), weder Kosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Feller in: Herzog/Daum, a.a.O., Art. 101 N 27 f.).

6.4 Mangels einer entsprechenden Beschwerdebefugnis ist im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter auf die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Rügen zum Waldfeststellungsverfahren auf KTN 020.________ (Beschwerdeschrift vom 2.8.2022 S. 11 und Replik vom 16.9.2022, S. 10) einzugehen.

7.1 Die Beschwerde ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache ist bezüglich der Festlegung des Gewässerraums des P.________bachs im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 5.9.1 ff.) zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückzuweisen. Insoweit sind auch der angefochtene RRB Nr. 558/2022 vom 5. Juli 2022 und der mitangefochtene GRB Nr. 2021-0354 vom 8. Juni 2021 aufzuheben.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2.1 Die Kosten des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren von Fr. 3'500.-- sind bei diesem Verfahrensausgang zu je 1/7 (je Fr. 500.--) der Gemeinde Morschach und dem Kanton Schwyz und zu 5/7 (Fr. 2'500.--) den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen.

Bei dieser Kostenverlegung wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer zwar bezüglich der Festlegung des Gewässerraums des P.________bachs durchgedrungen sind, sich aber alle weiteren zahlreichen Rügen als unbegründet erwiesen haben, soweit darauf eingetreten werden konnte. Sodann wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals überhaupt substantiierte Rügen (i.S. neuer Tatsachenbehauptungen) betreffend die Festlegung des Gewässerraums des P.________bachs vorgebracht haben (vgl. Erw 4.2.1 hiervor).

7.2.2 Aus demselben Grunde besteht auch keine Veranlassung, den vorinstanzlichen Entscheid im Kostenpunkt zu ändern.

7.3 Eine Parteientschädigung wird nicht beanwalteten Beschwerdeführern praxisgemäss nicht zugesprochen (vgl. VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3).

8.1 Für den Weiterzug eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheides in Angelegenheiten kommunaler Nutzungsplanverfahren ans Bundesgericht gilt die in EGV-SZ 2009 B 8.4 in Erw. 8 (insb. Erw. 8.5) publizierte Besonderheit (vgl. statt vieler auch VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 6.1 f.), wonach der verwaltungsgerichtliche Entscheid grundsätzlich erst nach einem positiven Beschluss der Gemeindeversammlung über die kommunale Nutzungsplanung sowie den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insofern besteht keine Weiterzugsmöglichkeit dieses Entscheids ans Bundesgericht. Soweit indes den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation abgesprochen wurde, dürfte es sich um einen beim Bundesgericht anfechtbaren, das Verfahren abschliessenden Prozessentscheid handeln (vgl. Urteil BGer 1C_290/2014 + 1C_296/2014 vom 20.11.2014 Erw. 1.5 [i.Sa. S. und S. vs. Gemeinderat Galgenen] mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_39/2008 vom 28.8.2008 Erw. 1.1.4).

8.2 Mit Blick auf einen Weiterzug ist auch zu beachten, dass es sich vorliegend um einen Rückweisungsentscheid handelt, mit welchem die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Solche Rückweisungsentscheide sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_525/2013+ 2C_526/2013 vom 2.7.2013 Erw. 2 mit Hinweisen).

8.3 Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene RRB Nr. 558/2022 vom 5. Juli 2022 sowie der mitangefochtene GRB Nr. 2021-0354 vom 8. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 5.9.1 ff.) zur Neubeurteilung und Neufestsetzung des Gewässerraumes des P.________bachs an den Gemeinderat Morschach zurückgewiesen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'500.-- werden zu je Fr. 500.-- der Gemeinde Morschach und dem Kanton sowie zu Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.

Die Beschwerdeführer haben am 12. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. Die Gemeinde Morschach hat ihr Betreffnis von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. BGG) (vgl. Erw. 8.1 ff.).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (2/R)

- die Gemeinde Morschach (R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)

- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A)

- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 26. Januar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. Februar 2023

1

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Cost.

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

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Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT

Art. 14n mit Anhangart. 14n avec annexeart. 14n 1

Art. 14n mit Briefwechselart. 14n avec échange de lettresart. 14n 1

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Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

Art. 21n 22art. 21n 22art. 21n 22

Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT

BGE 127 II 273ATF 127 II 273DTF 127 II 273

Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

Art. 3n 2art. 3n 2art. 3n 2

Art. 3n 2art. 3n 2art. 3n 2

Art. 3n 2art. 3n 2art. 3n 2

Art. 3n 22art. 3n 22art. 3n 22

§ 15 PBG

§ 20 PBG

§ 17 PBG

§ 18 PBG

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

§ 21 PBG

§ 21 PBG

§ 22 PBG

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

§ 25 PBG

§ 26 PBG

Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1

Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1

Art. 33n 14art. 33n 14art. 33n 14

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

Art. 4n 7art. 4n 7art. 4n 7

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

Art. 4n mit Anhangart. 4n avec annexeart. 4n 1

Art. 4n mit Briefwechselart. 4n avec échange de lettresart. 4n 1

Art. 4n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 4n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 4n 9

Art. 4n 9art. 4n 9art. 4n 9

Art. 4n mit Anhangart. 4n avec annexeart. 4n 1

Art. 4n mit Briefwechselart. 4n avec échange de lettresart. 4n 1

§ 26 PBG

EGV-SZ 1998 Nr. 2

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

Art. 34n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 34n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 34n 9

Art. 34n 9art. 34n 9art. 34n 9

EGV-SZ 1998 Nr. 2

BGE 121 II 171ATF 121 II 171DTF 121 II 171

BGE 120 Ib 379ATF 120 Ib 379DTF 120 Ib 379

1C_340/2007

1A.266/2006

BGE 119 Ia 362ATF 119 Ia 362DTF 119 Ia 362

§ 26 PBG

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT

§ 15 PBG

EGV-SZ 2009 C 10.4

BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238

Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1

Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1

§ 55 VRP

BGE 131 II 81ATF 131 II 81DTF 131 II 81

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238

Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1

Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1

§ 38 VRP

Art. 32n mit Anhangart. 32n avec annexeart. 32n 1

Art. 32n mit Briefwechselart. 32n avec échange de lettresart. 32n 1

Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1

Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1

§ 38 VRP

§ 39 VRP

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

1C_487/2020

1C_489/2020

§ 26 VRP

BGE 141 II 307ATF 141 II 307DTF 141 II 307

§ 57 VRP

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 110 BGGart. 110 LTFart. 110 LTF

Art. 32n mit Anhangart. 32n avec annexeart. 32n 1

Art. 32n mit Briefwechselart. 32n avec échange de lettresart. 32n 1

Art. 32n mit Anhangart. 32n avec annexeart. 32n 1

Art. 32n mit Briefwechselart. 32n avec échange de lettresart. 32n 1

BGE 136 II 165ATF 136 II 165DTF 136 II 165

§ 15 PBG

1A.118/2006

1P.330/2006

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198

BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc

§ 26 PBG

§ 91 GOG

Art. 71n Satzung des Europaratesart. 71n Statut du Conseil de l’Europeart. 71n 3

Art. 71n 3art. 71n 3art. 71n 3

Art. 101n mit Anhangart. 101n avec annexeart. 101n 1

Art. 101n mit Briefwechselart. 101n avec échange de lettresart. 101n 1

Art. 101n 2art. 101n 2art. 101n 2

Art. 101n 2art. 101n 2art. 101n 2

Art. 101n 2art. 101n 2art. 101n 2

EGV-SZ 2009 B 8.4

1C_290/2014

1C_296/2014

1C_39/2008

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

2C_525/2013

2C_526/2013

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF