III 2022 127
Kammergericht
22. Februar 2023Deutsch73 min
A.1 Der Klosterplatz in Einsiedeln liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) sowie im Perimeter des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) (Benediktinerkloster, Barockanlage mit Kollegium und Klosterplatz) in der Aufnahmekategorie A ("Der Ortsbildteil hat ursprüngliche Substanz, d. h. die Mehrheit der Bauten und Räume hat historisch die gleiche epochenspezifische oder regionaltypische Prägung") mit dem Erhaltungsziel A ("Substanz-erhaltung bedeutet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten, störende Eingriffe zu beseitigen"). Im kantonalen Schutzinventar (KSI) ist das Kloster und der Klosterplatz unter den Nummern 26.040 (Kloster; sakral) und 26.098 (Klosterplatz bzw. Hauptplatz; profan) verzeichnet, je als Schutzobjekte von nationaler Bedeutung.
Source sz.ch
III 2022 127
III 2022 128
III 2022 129
III 2022 130
Entscheid vom 22. Februar 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin Verfahren III 2022 127,
B.________,
Beschwerdeführer Verfahren III 2022 128,
C.________,
Beschwerdeführer Verfahren III 2022 129,
Stiftung D.________, vertreten durch E.________,
Beschwerdeführerin Verfahren III 2022 130,
diese vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
gegen
Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Kloster Einsiedeln, Verwaltung, 8840 Einsiedeln,
Bezirk Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Pflästerung Klosterplatz)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 Der Klosterplatz in Einsiedeln liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) sowie im Perimeter des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) (Benediktinerkloster, Barockanlage mit Kollegium und Klosterplatz) in der Aufnahmekategorie A ("Der Ortsbildteil hat ursprüngliche Substanz, d. h. die Mehrheit der Bauten und Räume hat historisch die gleiche epochenspezifische oder regionaltypische Prägung") mit dem Erhaltungsziel A ("Substanz-erhaltung bedeutet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten, störende Eingriffe zu beseitigen"). Im kantonalen Schutzinventar (KSI) ist das Kloster und der Klosterplatz unter den Nummern 26.040 (Kloster; sakral) und 26.098 (Klosterplatz bzw. Hauptplatz; profan) verzeichnet, je als Schutzobjekte von nationaler Bedeutung.
A.2 Im Amtsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2017 (S. 2732) wurde das Baugesuch "Sanierung Klosterplatz" vom Bezirk Einsiedeln und Kloster Einsiedeln als Bauherrschaft publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob neben einer Drittpartei auch C.________ Einsprache. Er stellte folgende Anträge:
1. Der Zugang zum Klosterplatz wird an zwei weiteren Stellen barrierefrei gestaltet, sodass eine direkte Verbindung vom Haus Sonne und der Buchhandlung Benziger her möglich bleibt. Idealerweise setzt man den ursprünglichen Entwurf um, der nur eine Treppe über einen Teil des Platzes und mit wenigen Stufen vorsah. Natürlich kann man auch Rampen ins Auge fassen.
Erwägungen
2.
Auf die Bepflästerung des "Platzes im Platz" mit Flusskiesel ist zugunsten einer für alle Benutzer befahrbaren und begehbaren Variante zu verzichten.
3.
Der Plan wird um eine barrierefreie Wegführung von der Hauptstrasse zum Frauenbrunnen und von dort zur Kirche ergänzt.
4.
Die Überarbeitung wird zusammen mit einheimischen Betroffenen und der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen durchgeführt.
Diesen Anträgen trug der Bezirksrat Einsiedeln mit der Baubewilligung (Beschluss [BRB] Nr. 89) vom 30. Mai 2018 wie folgt Rechnung (Erw. 3.3 f.):
3.3
Pflästerung
Aufgrund historischer und denkmalpflegerischer Aspekte wird die Oberfläche wie bis anhin mit einem Natursteinpflasterbelag erstellt. Die wertvolle Bausubstanz soll in Abstimmung mit der Denkmalpflege und unter Berücksichtigung der heutigen Ansprüche und Vorschriften saniert werden.
Aufgrund der Einsprache von C.________ wird der "Platz im Platz" neu komplett mit geschnittenen und sandgestrahlten Flusskieselsteinen anstelle der ursprünglich geplanten gespaltenen Flusskiesel gepflästert.
Für die Bogen- und Reihenpflästerung der Fussgänger- und Verkehrsflächen wird ein Guberstein verwendet.
3.4
Behindertengerechtes Bauen
(…)
Aufgrund der Einsprache von C.________ wurde das Projekt in folgenden Punkten überarbeitet:
- Gehwege
Die Höhenverhältnisse auf dem Klosterplatz wurden soweit möglich optimiert, damit Gehwege/Plätze für Menschen mit einer Behinderung möglichst gut begehbar sind.
- "Platz im Platz"
Die barrierefreien Öffnungen zum "Platz im Platz" bei den beiden Arkaden wurden auf je 15 m verbreitert. Dadurch kann der Weg zum Frauenbrunnen vom Dorf her verkürzt und verbessert werden.
Die Gefälle innerhalb des "Platzes im Platz" wurden optimiert, damit die behindertengerechte Verbindung zwischen Arkaden und Frauenbrunnen gewährleistet werden kann.
- Verbindung Frauenbrunnen-Kloster
Damit das Kloster vom Frauenbrunnen aus mit einem möglichst kleinen Umweg erreicht werden kann, wurde das Projekt mit einem drei Meter breiten Gehweg entlang der rechten Strassenseite erweitert. Die Pflästerung wird in diesem Bereich ebenfalls behindertengerecht ausgeführt. Auf halber Höhe wird ein ebenes Podest erstellt, welches Menschen mit Gehbehinderung ermöglicht, eine Pause einzulegen. Durch die geplanten Massnahmen wird die Zugänglichkeit des Klosterplatzes verbessert und aufgewertet.
Die Baubewilligung wurde entsprechend erteilt (Disp.-Ziff. 2) und die Einsprachen im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos abgeschrieben (Disp.-Ziff. 1). Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.
A.3 Am 18. September 2019 verfügte das Bildungsdepartement des Kantons Schwyz aufsichtsrechtlich einen vorsorglichen Baustopp bezüglich der vom Bezirk bewilligten, mit Mörtel geplanten und in Ausführung begriffenen Pflästerung des "Platz im Platz". Nach Auffassung des Bildungsdepartements lag für diese Pflästerung mit Mörtel keine rechtskräftige Bewilligung vor, da dies eine Projektänderung darstelle, welche zwingend hätte ausgeschrieben werden müssen (vgl. Beschluss [RRB] des Regierungsrates Nr. 423/2021 vom 22.6.2021 Ziff. 1.1 [in: VL-Akten Bezirk]). Der Bezirk Einsiedeln ersuchte den Regierungsrat am 30. September 2019 um die aufsichtsrechtliche Aufhebung dieses Baustopps.
Nach einem am 14. Mai 2020 erstatteten Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie der Eidgenössischen Denkmalschutzkommission (EKD) und einem Augenschein vom 20. August 2020 einigten sich der Bezirk Einsiedeln und das Bildungsdepartement im Sinne der Empfehlungen der ENHK/EKD auf folgende Platzsanierung:
- Der Platz im Platz wird mit Flusskieseln, dieselben vielfarbig, alt und neu, gespalten, zugehauen, versandet/ungebunden und in Reihenpflästerung (Spinnennetz) ausgeführt.
- Ausgenommen sind die zum Marienbrunnen führenden Muldenrinnen bzw. hindernisfreien Streifen, die aus Rücksicht auf gehbehinderte Personen mit geschnittenen, ovalen Flusswacken, geflammt und in Mörtel gesetzt werden (Visualisierung gemäss Situationsplan 1:250 vom 26. März 2018).
- Die konkrete Ausgestaltung soll mit einem Planer (vornehmlich mit Vogt Landschaftsarchitekten AG) erarbeitet werden. Dieses Vorgehen soll die Qualität der Lösung sicherstellen und für die Baueingabe sowie für die Diskussion mit den Verbänden die Grundlage darstellen.
Mit RRB Nr. 423/2021 vom 22. Juni 2021 stimmte der Regierungsrat diesem Vergleich des Bezirks Einsiedeln mit dem Bildungsdepartement zu (Disp.-Ziff. 1). Die Aufsichtsbeschwerde des Bezirks Einsiedeln vom 30. September 2021 wurde infolge Rückzugs abgeschrieben (Disp.-Ziff. 3) und die vorsorgliche Massnahme (Baustopp) des Bildungsdepartements vom 18. September 2019 für hinfällig erklärt (Disp.-Ziff. 4).
B.1 Im Amtsblatt Nr. 8 vom 25. Februar 2022 wurde das Baugesuch des Bezirks Einsiedeln und des Klosters Einsiedeln als Bauherrschaft betreffend "Sanierung Klosterplatz (Projektänderung Platz in Platz), Klosterplatz" publiziert und öffentlich aufgelegt. Das Projekt wird im Technischen Bericht der G.________ AG vom 7. Februar 2022 wie folgt beschrieben (S. 3 f. Ziff. 3.2):
Platz in Platz
Der gesamte Platz (gelbe Flächen in Abbildung 3) wird in ungebundener Reihenpflästerung mit gespaltenem, zugehauenem Flusskiesel ausgeführt. Ausgenommen sind die Gehwege und Strahlen (rote und orange Flächen in Abbildung 3), welche in gebundener Reihenpflästerung mit geschnittenem, geflammtem ovalem Flusskiesel und damit einer glatteren Oberfläche ausgeführt werden.
Hindernisfreies Bauen
Für die "Barrierefreiheit" bei den BehiG-konformen Gehwegen (orange Flächen in Abbildung 3) sind diese mit einem möglichst geringen Gefälle und mit geschnittenen, geflammten und gebundenen Flusskieseln projektiert. Damit sich Rollstuhlfahrer auf dem Weg kreuzen können, wird eine Breite von zwei Metern vorgesehen. Diese Wege führen entlang der Arkaden sowie von den Arkaden zum Brunnen und um den Brunnen herum.
B.2 Hiergegen erhob am 11. März 2022 B.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
Antrag 1:
Der "Platz im Platz" ist auf seiner gesamten Fläche so auszuführen, dass er für "Menschen mit Behinderungen - ob mit Sehbehinderung oder Gehbehinderung, ob mit oder ohne Gehstöcke, Rollator oder Rollstuhl - gut und gefahrlos begehbar und befahrbar ist. Dazu ist auf seiner gesamten Fläche ein sturzsicherer, ebener, erschütterungsarmer und Kräfte sparender Belag entsprechend den geltenden Normen für hindernisfreies Bauen einzubauen und auszuführen.
Antrag 2:
Die auf Basis des ersten, vom Regierungsrat des Kanton Schwyz gestoppten Bauprojektes am unteren Ende des "Platz im Platz" zum Hauptplatz hin neu erstellten Stufen sind in der Mitte zur Hauptstrasse hin mit einer normkonformen rollstuhlgängigen Rampe zu unterbrechen, welche den "Menschen mit Behinderung" - ob mit Sehbehinderung oder Gehbehinderung, ob mit oder ohne Gehstöcke, Rollator oder Rollstuhl den direkten Zugang von der Hauptstrasse her ohne Umwege und gefahrlos leicht auf den "Platz im Platz" ermöglicht.
B.3 Mit Schreiben vom 14. März 2022 erhob die E.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
Antrag 1
Die gesamte Fläche des "Platz im Platz" sei für Menschen mit Behinderung gut und sicher begehbar, befahrbar und erschütterungsarm auszuführen. Dazu müssen die Oberflächen mindestens die Qualität aufweisen, wie sie im Rahmen der Sanierung auf dem Gehbereich vor der Klosterkirche realisiert wurde.
Eventualantrag
Eventualiter sei der Platz im Platz, wie seit dem Baustopp als Zwischenlösung ausgeführt und aktuell so zu besichtigen, mit einer gut befahrbaren, wassergebundenen Deckschicht zu belassen. Die Befahrbarkeit der wassergebundenen Deckschicht muss langfristig durch geeigneten Unterhalt erhalten bleiben. Ein Abstreuen mit losem Material ist auf 5 mm Streuhöhe mit feinkörnigem Material zu begrenzen.
Antrag 2
Der ursprünglich rollstuhlgerechte Zugang zum Platz im Platz im unteren Bereich, am heutigen Standort der neuen Treppenanlage sei wiederherzustellen, indem entweder die Treppenanlage entfernt oder mindestens im zentralen unteren Bereich des Platzes eine normkonforme stufenlose Erschliessung mit einer Rampe realisiert wird.
Antrag 3
Die Treppenanlage sei mit normkonformen Treppenhandläufen auszustatten, die Stufen mit visuellen Markierungen gemäss Norm SN 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum zu kennzeichnen.
B.4 Am 17. März 2022 erhob C.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
1.
Qualität der Oberflächen
Die gesamte Fläche des "Platz im Platz" sei für Menschen mit Behinderung gut und sicher begehbar, befahrbar und erschütterungsarm auszuführen. Dazu müssen die Oberflächen mindestens die Qualität aufweisen, wie sie im Rahmen der Sanierung auf dem Gehbereich vor der Klosterkirche realisiert wurde. Dazu sind sturzsichere, ebene, erschütterungsarme Oberflächen entsprechend der geltenden Normen für hindernisfreies Bauen auszuführen.
1.1
Ausführung gemäss Ausschreibung
Die vorgeschlagene Pflästerung mit Flusskiesel wird so angepasst, dass sie den Ansprüchen an die Ebenheit hindernisfreier Gehflächen entspricht.
1.2
Ein verbesserter Kiesbelag
Wie seit dem Baustopp als Zwischenlösung ausgeführt, ist der Platz im Platz mit einer gut befahrbaren, wassergebundenen Deckschicht zu belassen, ihre Befahrbarkeit muss langfristig durch entsprechenden Unterhalt erhalten bleiben. Ein Abstreuen mit losem Material ist auf 5 mm Streuhöhe mit feinkörnigem Material zu begrenzen.
1.3
Pflastersteine ähnlich wie vor der Sanierung
Wie seit 1935 auf der Fläche des Bezirks realisiert werden kubische, kleinformatige Pflastersteine verwendet.
2.
Verbesserter Zugang vom Dorf zum Platz
Der ursprünglich rollstuhlgerechte Zugang zum Patz im Platz im unteren Bereich, am heutigen Standort der neuen Treppenanlage sei wiederherzustellen, indem mindestens im zentralen unteren Bereich des Platzes eine normkonforme stufen-lose Erschliessung mit einer Rampe realisiert wird.
3.
Qualitätskontrolle
Die weitere Planung und Ausführung ist in Begleitung durch die E.________ auszuführen.
Die Einsprache sei gutzuheissen und das Bauvorhaben im Sinne der gestellten Anträge zu verweigern bzw. gegebenenfalls zur Überarbeitung zurückzuweisen.
B.5 Am 17. März 2022 erhob auch die A.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
Es ist sicher zu stellen, dass mit der Baubewilligung und nachfolgender Ausführung, die Anlagen ohne Benachteiligung für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar ausgebildet werden, nach den Massgaben der Norm SlA 500 "Hindernisfreie Bauten".
Der zur Arkadenbaute zugehörige Platz im Platz ist vollflächig für Rollstühle und Rollatoren befahrbar und vollflächig begehbar für gehbehinderte Personen (z.B. mit Stöcken) auszubilden.
C. Mit Gesamtentscheid (im Baugesuch Nr. B2022-0085) vom 2. Juni 2022 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung "im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II Ziffern 1. ff." (Disp.-Ziff. 1). Auf die Einsprachen wurde aus kantonaler Sicht nicht eingetreten.
Mit BRB Nr. 2022.171 vom 13. Juli 2022 wies der Bezirksrat Einsiedeln die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1). Er erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 2, 2.1 - 2.5.). Der Gesamtentscheid des ARE vom 2. Juni 2022 wurde zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt (Disp.-Ziff. 2.5).
D.1 Gegen diesen BRB Nr. 2022.171 (Versand am 21.7.2022) erhob die A.________ mit Eingabe vom 9. August 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
Die Baubewilligung ist aufzuheben.
Es ist ein Belag und eine Ausführung zu wählen, welcher flächig sowohl den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes als auch den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen genügt.
Das Projekt ist zur Überarbeitung zurückzuweisen. Die Ausführungen des Behindertengerechten Bauens hat nach Massgabe der Norm SIA 500 "Hindernisfreies Bauen" zu erfolgen.
Mit Beschluss (RRB) Nr. 611/2022 vom 23. August 2022 hat der Regierungsrat diese Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 ans Verwaltungsgericht überwiesen. Diese Überweisung als Sprungbeschwerde hat er mit dem RRB Nr. 423/2021 vom 22. Juni 2021 begründet, welcher sich mit der Pflästerung des "Platz im Platz" befasst habe. Insbesondere sei damit der Vergleich zwischen dem Bildungsdepartement und dem Bezirk Einsiedeln genehmigt worden, der nun die Basis für die vom Bezirksrat Einsiedeln mit dem BRB 2022.171 vom 13. Juli 2022 bewilligte Projektänderung für den "Platz im Platz" bilde.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde unter der Verfahrensnummer III 2022 127 erfasst.
D.2 Mit Eingabe vom 16. August 2022 (gleichentags der Staatskanzlei überbracht) hat auch B.________ fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat erhoben mit den folgenden Anträgen:
1.
Anträge zur Beschwerde gegen den «Beschluss BR»
(...)
1.1
siehe Beschluss BR: Seite 12, Beschluss 1-8
Der «Beschluss Bezirksrat Einsiedeln Nr. 2022.171» vom 13.07.2022 und die damit erteilte Baubewilligung sind mit sofortiger Wirkung in ihrer Gesamtheit aufzuheben.
> Begründung IV.1.1 ff
1.2
siehe Beschluss BR: Seite 12, Beschluss 1-2
Der Bezirksrat Einsiedeln ist für die pauschale Ablehnung aller Einsprachen und damit aller Anträge und Begründungen zu rügen und zur Einhaltung von BV Art. 8,2 und des BehiG zu ermahnen.
Eine erneute Erteilung der Baubewilligung hat ohne jegliche Diskriminierung und unter Gleichstellung der Menschen mit Behinderung gegenüber den Menschen ohne Behinderung zu erfolgen (BV Art. 8,2),
Die körperlichen und seelischen, wie auch die religiösen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung sind dabei höher zu bewerten als die rein materiellen Ansprüche von Denkmalpflege, Heimatschutz usw.
Zu den Menschen mit Behinderung sind dabei auch alle Menschen im Rentenalter - mit Blick auf deren zunehmenden körperlichen Altersbeschwerden - sowie alle Mütter und Väter mit Kindern im Kinderwagen zu zählen. Deren aller Bedürfnisse sind in der Interessensabwägung gehörig zu berücksichtigen.
Die einsprechenden und beschwerdeführenden Parteien und deren Anträge und Begründungen sind in ein künftiges neues Baubewilligungsverfahren und die Lösungsfindung vollumfänglich miteinzubeziehen. Dies im persönlichen Gespräch bei Einladung aller Einsprechenden bzw. Beschwerdeführenden dazu.
> Begründung IV.1.2 ff
1.3
siehe Beschluss BR: Seite 5, Erwägungen 2, Absatz 2-3
Die mit Baubewilligung vom 30. Mai 2018 bereits erstellte Treppe vom PiP zum Kloster hin und die ebenso bereits erstellten Stufen vom PiP zum Dorf hin sind zum Gegenstand dieses Baugesuches zu erklären.
Wie von mir mit Antrag 2 in meiner Einsprache vom 11.03.2022 beantragt, sind die Stufen zum Hauptplatz bzw. zum Dorf hin in deren Mitte mit einer normkonformen rollstuhlgängigen Rampe zu unterbrechen.
> Begründung IV.1.3 ff
1.4
siehe Beschluss BR: Seite 6-7, Erwägungen 5, Absatz 11
Die Bezeichnung «normale Fussgänger» für Menschen ohne Behinderung ist durch eine Formulierung zu ersetzen, die Menschen mit Behinderung nicht als «nicht normal» suggerierend diskriminiert.
Der Bezirksrat Einsiedeln ist für diese diskriminierende Formulierung zu rügen und zur Einhaltung von BV Art. 8,2 sowie der durch die Schweiz ratifizierten UNO-BRK zu ermahnen.
> Begründung IV.1.3 ff
2.
Anträge zur Beschwerde gegen den «Gesamtentscheid AR»
(…).
2.1
siehe Gesamtentscheid AR: Seite 8, IV. Beschluss 1-6
Der «Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung Kanton Schwyz» vom 02.06.2022 und die damit erteilte Kant. Baubewilligung sind mit sofortiger Wirkung in ihrer Gesamtheit aufzuheben.
> siehe Begründung IV.2.1 ff
2.2
siehe Gesamtentscheid AR: Seite 8, IV. Beschluss 1-2
Das Amt für Raumentwicklung Schwyz ist für die pauschale Ablehnung aller Einsprachen und damit aller Anträge und Begründungen zu rügen und zur Einhaltung von BV Art. 8,2 und des BehiG zu ermahnen.
Eine erneute Erteilung der Kant. Baubewilligung hat ohne jegliche Diskriminierung und unter Gleichstellung der Menschen mit Behinderung gegenüber den Menschen ohne Behinderung zu erfolgen (BV Art. 8,2),
Die körperlichen und seelischen, wie auch die religiösen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung sind dabei höher zu bewerten als die rein materiellen Ansprüche von Denkmalpflege, Heimatschutz usw.
Zu den Menschen mit Behinderung sind dabei auch alle Menschen im Rentenalter - mit Blick auf deren zunehmenden körperlichen Altersbeschwerden - sowie alle Mütter und Väter mit Kindern im Kinderwagen zu zählen. Deren aller Bedürfnisse sind in der Interessensabwägung gehörig zu berücksichtigen.
Die einsprechenden und beschwerdeführenden Parteien und deren Anträge und Begründungen sind in ein künftiges neues Kant. Baubewilligungsverfahren und die Lösungsfindung vollumfänglich miteinzubeziehen. Dies im persönlichen Gespräch bei Einladung aller Einsprechenden und Beschwerdeführenden dazu.
> siehe Begründung IV.2.2 ff
2.3
siehe Gesamtentscheid AR: Seite 6, III Erwägungen 2 b | Seite 8, IV Beschluss 1
Die mit Baubewilligung vom 30. Mai 2018 bereits erstellte Treppe vom PiP zum Kloster hin und die ebenso bereits erstellten Stufen vom PiP zum Dorf hin sind zum Gegenstand dieses Baugesuches zu erklären.
Wie von mir mit Antrag 2 in meiner Einsprache vom 11.03.2022 beantragt, sind die Stufen zum Hauptplatz bzw. zum Dorf hin in deren Mitte mit einer normkonformen rollstuhlgängigen Rampe zu unterbrechen.
> siehe Begründung IV.2.3 ff
2.4
siehe Gesamtentscheid AR: Seite 6; III Erwägungen, 2. Einsprachen b, Absatz 6
Die Bezeichnung «normale Fussgänger» für Menschen ohne Behinderung ist durch eine Formulierung zu ersetzen, die Menschen mit Behinderung nicht als «nicht normal» suggerierend diskriminiert.
Das Amt für Raumentwicklung Schwyz ist für diese diskriminierende Formulierung zu rügen und zur Einhaltung von BV Art. 8,2 sowie der durch die Schweiz ratifizierten UNO-BRK zu ermahnen.
> siehe Begründung IV.2.4
Mit RRB Nr. 612/2022 vom 23. August 2022 hat der Regierungsrat diese Beschwerde ebenfalls ans Verwaltungsgericht überwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde unter der Verfahrensnummer III 2022 128 erfasst.
D.3 Ebenso hat mit Eingabe vom 17. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) C.________ fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat erhoben mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Beschluss des Bezirksrats Einsiedeln Nr. 2022.171 und der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 2. Juni 2022 zum Bauvorhaben Sanierung Klosterplatz Einsiedeln, Projektänderung Platz in Platz, seien aufzuheben.
2.
Der gesamte "Platz im Platz" sei gemäss der rechtskräftigen Baubewilligung vom 30. Mai 2018 hindernisfrei auszuführen.
3.
Der ursprünglich rollstuhlgerechte Zugang zum Platz im Platz im unteren Bereich, am heutigen Standort der neuen Treppenanlage sei wiederherzustellen, indem mindestens im zentralen unteren Bereich des Platzes eine normkonforme stufenlose Erschliessung mit einer Rampe realisiert wird.
Mit RRB Nr. 613/2022 vom 23. August 2022 hat der Regierungsrat diese Beschwerde ebenfalls ans Verwaltungsgericht überwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde unter der Verfahrensnummer III 2022 129 erfasst.
D.4 Mit Eingabe vom 17. August 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt ebenso die Stiftung D.________ (nachstehend: Stiftung) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
Die angefochtenen Baubewilligungen für die Projektänderung beim „Platz in Platz“ (Pip) seien aufzuheben und es sei das Projekt so zu überarbeiten, dass es den Anforderungen hinsichtlich der Behindertengerechtigkeit - insbesondere den massgeblichen Normen SIA 500 "Hindernisfreie Bauten" sowie der SN Norm 640 075 "Hindernisfreier Verkehrsraum" entspricht. Insbesondere seien folgende Anforderungen zu erfüllen: Die gesamte Fläche des "Platz im Platz" sei für Menschen mit Behinderung gut und sicher begehbar, befahrbar und erschütterungsarm auszuführen. Die Oberflächen seien so auszugestalten, dass sie mindestens dieselbe Qualität erreichen, wie sie im Rahmen der Sanierung auf dem Gehbereich vor der Klosterkirche realisiert wurde.
Eventualiter sei der Platz im Platz, wie seit dem Baustopp als Zwischenlösung ausgeführt und aktuell so zu besichtigen, mit einer gut befahrbaren, wassergebundenen Deckschicht zu belassen, wobei die Befahrbarkeit der wassergebundenen Deckschicht langfristig durch geeigneten Unterhalt zu erhalten und ein Abstreuen mit losem Material auf 5 mm Streuhöhe mit feinkörnigem Material zu begrenzen sei.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Mit RRB Nr. 614/2022 vom 23. August 2022 hat der Regierungsrat diese Beschwerde ebenfalls ans Verwaltungsgericht überwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde unter der Verfahrensnummer III 2022 130 erfasst.
E. Mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 für die vier Verfahren beantragt der Bezirksrat Einsiedeln die Vereinigung der Verfahren sowie die vollumfängliche Abweisung sämtlicher Beschwerden unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die inhaltlich gleichen Anträge stellt das Kloster Einsiedeln vernehmlassend am 6. Oktober 2022. Das Amt für Raumentwicklung beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf einen Mitbericht des Amtes für Kultur vom 5. Oktober 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 16. November 2022 äussert sich B.________ zu den Vernehmlassungen und hält an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Stiftung hält mit Replik vom 17. November 2022 ebenfalls vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Stellungnahme vom 17. März 2022 (recte: 17.11.2022) hält auch C.________ ausdrücklich an den Anträgen seiner Beschwerde fest, ebenso die A.________ mit Eingabe vom 28. November 2022.
G. Am 20. Dezember 2022 reicht der Bezirksrat Einsiedeln eine Duplik zu den Repliken ein und erneuert seine Anträge gemäss seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022.
H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Duplik des Bezirksrates vom 20. Dezember 2022 zu unter Ansetzung einer nicht weiter erstreckbaren Frist bis spätestens 23. Januar 2023 und Androhung der Verzichtsannahme für den Unterlassungsfall.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reicht B.________ kurze Bemerkungen zur Duplik ein.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) reicht die A.________ ein Fristerstreckungsgesuch ein mit der Begründung, sie benötige "noch Zeit bis zum 31. Januar 2023". Am 25. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) reicht sie Bemerkungen zur Duplik des Bezirksrates ein.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 beantragt der Bezirksrat, die Eingabe der A.________ vom 25. Januar 2023 sei zufolge Fristversäumnis aus dem Recht zu weisen. Hierzu äussert sich die A.________ mit Schreiben vom 8. Februar 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) vom 13. Dezember 2002 hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im BehiG bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG).
1.1.2
Das BehiG gilt unter anderem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten des BehiG (per 1.1.2004) eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG).
Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt gemäss Art. 2 Abs. 3 BehiG vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
1.1.3
Wer im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Art. 3 lit. a BehiG während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Be-hörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird (Art. 7 Abs. 1 lit. a BehiG).
Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen (Art. 9 Abs. 2 BehiG). Diesen Organisationen steht unter anderem ein Beschwerderecht zu bei Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung von Bauten und Anlagen, um Ansprüche im Sinne von Art. 7 BehiG geltend zu machen (Art. 9 Abs. 3 lit. b BehiG).
Beschwerde- und klageberechtigt nach dem BehiG sind unter anderem die A.________ sowie die Stiftung D.________ (Anhang 1 Ziff. 5 und Ziff. 12 der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31] vom 19.11.2003).
1.1.4
Die Beschwerdelegitimation der vier Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Parteien ist somit analog zur Einsprachelegitimation zu bejahen. Der A.________ und der Stiftung steht das Beschwerderecht kraft des vom Verordnungsgeber eingeräumten Verbandsbeschwerderechts zu. Der Beschwerdeführer Ziff. 2 ist selber eine Person mit Behinderung im Sinne des BehiG, und der Beschwerdeführer Ziff. 3 nimmt das Beschwerderecht für seinen gehbehinderten Sohn wahr.
1.2
Im Verwaltungsrechtspflegegesetz wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn die zuständige Behörde für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt Vieler VGE III 2019 55 + 59 vom 6.3.2020 Erw. 1.1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). Diese Vor-aussetzungen sind vorliegend gegeben.
1.3
Die Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 1 vom 25. Januar 2023 erfolgte verspätet (vgl. vorstehend Ingress lit. H).
Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Griffel, in: Kommentar VRG, § 26 b N 26; Donatsch, ebenda, § 58 N 39; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 43 N 3; Herzog, ebenda, Art. 91 N 4) wie auch aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (Donatsch, ebenda, § 52 N 29). So gesehen erscheinen die Säumnisfolgen in der Verwaltungsrechtspflege im Vergleich zum Zivilprozess erheblich relativiert (Daum, a.a.O., Art. 42 N 1).
1.4
Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat bzw. Bezirksrat. Die Stimmberechtigten können dessen Kompetenzen ganz oder teilweise einer Baukommis-sion übertragen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 PBG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Baureglements des Bezirks Einsiedeln (BauR) vom 9. Februar 2014 ist für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone der Bezirksrat Bewilligungsbehörde, unter anderem wenn ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren anhängig ist. In allen übrigen Fällen ist die Baubehörde Bewilligungsbehörde (Art. 60 Abs. 2 BauR). Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungsbewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungs-behörde der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften (§ 76 Abs. 2 PBG).
Die vom strittigen Bauvorhaben betroffenen Liegenschaften befinden sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA), d.h. in einer Bauzone (vgl. Art. 44 Abs. 1 BauR). Einer Raumplanungsbewilligung im Sinne von § 76 Abs. 2 PBG bedarf es daher nicht. Das ARE ist im Gesamtentscheid entsprechend zu Recht und entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers Ziff. 2 (Beschwerde S. 13 Ziff. 2.1 ff.) auf die Einsprachen aus kantonaler Sicht nicht eingetreten.
2.1
In der angefochtenen Baubewilligung hat der Bezirksrat unter anderem dargelegt, für den Hauptplatz inkl. die Treppenanlage zum "Platz im Platz" bestehe mit dem BRB 2018.89 vom 30. Mai 2018 eine rechtskräftige Verfügung, weshalb die diesbezüglichen Einwände nicht zu hören seien (S. 11 Erw. 13). Weiter erwog der Bezirksrat (S. 10 ff. Ziff. 11 ff.), die Baubewilligung BRB 2018.89 vom 30. Mai 2018 habe - entgegen dem ursprünglichen Genehmigungs-/Auflage-projekt - zunächst vorgesehen, dass der "Platz im Platz" neu komplett mit geschnittenen und sandgestrahlten Flusskieselsteinen anstelle der ursprünglich geplanten gespaltenen Flusskiesel gepflästert werde. Gegen diese Ausführung habe das Bildungsdepartement am 18. September 2019 den Baustopp angeordnet. Die ENHK/EKD habe sich hierauf mit Gutachten (nachstehend: Gutachten ENHK/EKD) vom 14. Mai 2020 im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 zur Frage einer barrierefreien Neugestaltung des "Platz im Platz" wie folgt geäussert:
- Die Pflästerung des (Platzes im Platz) sei als Reihenpflästerung in Fluss-kieseln, die sich in Grösse und allenfalls in ihrer durch Bearbeitung erlangten Form dazu eignen, gespalten, ungebunden auszuführen, soweit möglich unter Verwendung der ursprünglichen Steine.
- Auf den im Genehmigungs-/Auflageprojekt ausgeschiedenen hindernisfreien Streifen könnten die Flusskiesel aus Rücksicht auf gehbehinderte Personen zusätzlich geflammt und in Mörtel gesetzt werden.
Dieses Gutachten ENHK/EKD sei für den Bezirk bindend und beinhalte eine Abwägung der Interessen des NHG und des BehiG, welche den Kompromiss mit den "hindernisfreien Streifen" definiere. Nichts Anderes ergebe sich auch bei Anwendung der Art. 11 Abs. 1 BehiG und Art. 6 BehiV.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass - basierend auf dem Gutachten ENHK/EKD und mit Begleitung der kantonalen Denkmalpflege - weitere Optimierungen zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen vorgenommen worden seien: Entlang der Arkaden und zum Marienbrunnen hin seien die barrierefreien Wege auf 2 m verbreitert und auf die ursprünglichen Muldenrinnen in der Mitte dieser Wege verzichtet worden. Die übrigen Flächen im "Platz im Platz" sollten sodann neu mit zugehauenen Flusskieseln ausgeführt werden. Damit liessen sich die Fugen eng halten und Stolpergefahren entgegnen.
Die Gestaltung und die Beschaffenheit der barrierefreien Wege entspreche ohne weiteres der SIA-Norm 521 500 ("Hindernisfreie Bauten") und der VSS-Norm 640 075 ("Fussgängerverkehr - Hindernisfreier Verkehrsraum"). Die Bodenflächen seien eben, die Beläge befahrbar, begehbar und gleitsicher. Die Breite der barrierefreien Wege betrage 2 m und gewährleiste das Begegnen mit Fahrhilfen. Das Quergefälle der barrierefreien Wege zum Marienbrunnen betrage zwischen 0 % bis max. 3.0 % und halte die Toleranzwerte ein. Offene Fugen bestünden nicht bzw. seien vollflächig, eben und dauerhaft ausgefugt.
2.2.1
Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegen-stand des zugrunde liegenden Beschlusses war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenz-bereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 234 vom 28.5.2015 Erw. 1.2; EGV-SZ 1979, S. 122).
2.2.2
Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung war nur die (Boden-)Ge-staltung der Fläche des "Platzes im Platz", insbesondere die Art der Pflästerung. Etwas Anderes hatte nach Massgabe des aufsichtsrechtlichen Einschreitens des Bildungsdepartements auch nicht Gegenstand der Baubewilligung zu sein. Ansonsten wurde für die Sanierung des Klosterplatzes mit dem in Rechtskraft erwachsenen BRB Nr. 2018.89 vom 30. Mai 2018 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt. Es kann daher nur auf die Beschwerden eingetreten werden, soweit sie sich auf den "Platz im Platz" beziehen.
2.2.3
Soweit die Rügen Bauteile betreffen, welche gestützt auf die rechtskräftige Baubewilligung BRB 2018.89 vom 30. Mai 2018, soweit diese vom Bildungsdepartement nicht aufsichtsrechtlich aufgehoben wurde, rechtmässig erstellt wurden oder noch erstellt werden, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Dies betrifft beispielsweise die Kritik an den Stufen am unteren Ende des "Platzes im Platz" (Beschwerde Verfahren III 2022 128 [nachstehend: 128, d.h. jeweils nur die dreistellige Ziffer der Verfahrensnummer] S. 6 f. Ziff. 1.3 u. S. 13 f. Ziff. 2.3). Sollten sich bei der Baukontrolle/-abnahme der Baute (vgl. § 88 des Planungs- und Baugesetzes ([PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987) Abweichungen von der Baubewilligung ergeben, wird die Baubewilligungsbehörde hierfür ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen haben.
Die Baubewilligung für den "Platz im Platz" lässt sich durchaus losgelöst von der Baubewilligung vom Mai 2018 bzw. den gestützt darauf ausgeführten Bauten beurteilen. Der "Platz im Platz" bzw. dessen Bodengestaltung unter Einschluss der hindernisfreien Gehwege bzw. das diesbezügliche aufsichtsrechtliche Einschreiten des Bildungsdepartements stellt weder einen Revisions- noch einen Wiedererwägungsgrund hinsichtlich der gesamten Baubewilligung vom Mai 2018 dar.
2.2.4
Nicht eingetreten werden kann auch auf die (Teil-)Anträge in Ziff. 1.2 bis Ziff. 1.4 sowie Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 des Beschwerdeführers Ziff. 2. Das Verwaltungsgericht ist mangels aufsichtsrechtlicher Kompetenz nicht berufen, andere Behörden (Vorinstanzen) zu ermahnen wegen der Ablehnung von Anträgen oder wegen Formulierungen und allenfalls unbedachter Wortwahlen. Die unter anderem konkret angesprochene in der Baubewilligung (S. 7) verwendete Formulierung "normale Fussgänger" (angefochtene Baubewilligung S. 7) findet sich jedoch in der Zusammenfassung der Argumente der Einsprecher und nimmt die Terminologie der Einsprache der A.________ vom 17. März 2022 (S. 3 oben) auf.
Handlungs- und Beurteilungsanweisungen wie auch bei der Interessenabwägung zu beachtende Bedürfnisse beschlagen die Beschwerdebegründung. Künftige neue Baubewilligungsverfahren und die Frage, wer in jene einzubeziehen ist, liegen offenkundig ausserhalb der vorliegend zu beantwortenden Fragestellung(en).
3.1.1
Geltend gemacht wird unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. z.B. Beschwerde 127 S. 2 Ziff. 15+16 u. S. 3 unten; Beschwerde 128 S. 6 Ziff. 1.2 u. S. 13 Ziff. 2.2).
3.1.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 Erw. 3.2; BGE 142 II 49 Erw. 9.2; Urteil BGer 1C_318/2019 vom 31.8.2020 i.Sa. H. vs. GR Wollerau Erw. 4).
3.1.3
Diesen Anforderungen werden die angefochtene Baubewilligung und der mitangefochtene Gesamtentscheid gerecht. Im Gesamtentscheid wie in der Baubewilligung werden die Argumente der Einsprecher in rund 30 bzw. 20 Lemmata gegliedert zusammengefasst (Gesamtentscheid S. 6 f. lit. b bzw. S. 6 ff. Ziff. 5). Im Gesamtentscheid wird festgehalten, dass von den Einsprachen keine kantonalen Belange betroffen sind und insofern auf die Einsprachen aus kantonaler Sicht nicht einzutreten ist. In der Baubewilligung werden die Vorbringen der Einsprecher bei der rechtlichen Beurteilung inhaltlich hinreichend berücksichtigt. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, den Einsprechern sei eine sachgerechte Anfechtung der Baubewilligung nicht möglich gewesen. Hiervon zeugen allein die Umfänge der diversen Rechtsschriften.
3.1.4
Zutreffend ist, soweit ersichtlich, dass in der angefochtenen Baubewilligung das Gutachten der E.________ vom 4. Dezember 2019 nicht weiter thematisiert wird (Beschwerde 130 S. 15 Rz. 39 f.; vgl. Replik 130 S. 5 Ziff. 12 ff.).
Indes ist zum einen dem Bezirksrat beizupflichten (Vernehmlassung S. 2 f. Ad 10 u. S. 5 Ad 39 ff. u. S. 11 Ad 76), dass es sich bei diesem Gutachten um ein
Privatgutachten bzw. eine Partei-Stellungnahme der Beschwerdeführerin Ziff. 4 handelt, wie die Unterzeichnung sowohl des Gutachtens wie auch der Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren durch die gleiche Rechtsanwältin zeigt. Zum andern hat der Bezirksrat das Gutachten ENHK/EKD für sich als "bindend" erachtet. Folglich erübrigte es sich für ihn, näher auf das Gutachten der E.________ einzugehen. Dass er die Baubewilligung in Kenntnis des Gutachtens der E.________ erteilt hat, zeigt jedoch der öffentlich aufgelegte technische Bericht vom 7. Februar 2022 (S. 2 Ziff. 2 "Ausgangslage"). Im Weiteren lag das Gutachten der E.________ auch den ENHK/EKD-Gutachtern (vgl. S. 3) vor. Das Privatgutachten unterzieht die geplante Pflästerung zudem im Wesentlichen nur einer Überprüfung auf dessen Konformität mit der SIA-Norm 521 500 (Hindernisfreies Bauen) und der VSS-Norm 640 075 (Hindernisfreier Verkehrsraum). Angaben zu Zweck und Ausgangslage fehlen im Privatgutachten. Denkmalpflegerischen Aspekten wurde angesichts der anderen Ausrichtung des Gutachtens (vgl. Replik 130 S. 8 Ziff. 25) keine oder höchstens marginale Beachtung geschenkt. Die erste Schlussfolgerung (S. 8 erstes Lemma) bezeichnet die Unterteilung des "Platzes im Platz" in für Menschen mit Behinderung nutzbare und andere Wege als aufgrund der Baubewilligung nicht zulässig, womit sie angesichts des aufsichtsrechtlichen Einschreitens der übergeordneten kantonalen Behörden von einer unzutreffenden Annahme ausgeht. Den Schlussfolgerungen betreffend die Art der Pflästerung kann an und für sich - und losgelöst von denkmalpflegerischen Überlegungen - gefolgt werden. Dies heisst aber nicht, dass andere Lösungen nicht in Frage kommen.
3.2
Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, man habe sich am Augenschein vom 17. September 2020 weder einbringen noch frei äussern können (Beschwerde 128 S. 7 f. Ziff. 1.5). Laut dem Protokoll vom 31. August 2020 zum Augenschein wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich zu äussern. Es sind denn auch Voten aller anwesenden Einsprecher/Beschwerdeführer protokolliert. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass allfällige Voten der Anwesenden wie auch Vorschläge, was noch angeschaut werden soll, nicht entgegengenommen wurden. Sachimmanent liegt es auch nahe, dass der Augenschein unter der Federführung des verfahrensleitenden Bildungsdepartements als zuständigem Departement (§ 15 Abs. 2 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100] vom 6.2.2019 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzverordnung, DSV; SRSZ 720.110] vom 10.12.2019) bzw. der kantonalen Denkmalpflege als kantonaler Fachstelle für Denkmalpflege im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG (vgl. § 3 Abs. 1 DSV) stand. Dafür, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 4 (nur) als Fachexpertin für hindernisfreies Bauen am Augenschein teilnahm und/oder hierzu eingeladen wurde (Replik 130 S. 3 f. Ziff. 6), lassen sich dem Protokoll vom 31. August 2020 keine Hinweise entnehmen. Entscheidend ist, dass keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ihr am Augenschein nicht die gleichen Rechte wie den anderen Teilnehmern zustanden und ihr wie den anderen Teilnehmern auch das Protokoll zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (vgl. Protokoll S. 5 Ziff. 8).
3.3
Es wird vorgebracht, das Gutachten ENHK/EKD sei im digitalen Dossier des Bauantrages nicht aufgeführt gewesen. Auf das digitale Dossier habe sich der Beschwerdeführer Ziff. 2 verlassen müssen, da der Bauantrag samt Unterlagen im Rathaus in einem für ihn im Rollstuhl unerreichbaren Bereich aufgelegen habe. Das Gutachten ENHK/EKD sei reine Theorie (Beschwerde 128 S. 10 f. Ziff. 1.13; vgl. Beschwerde 130 S. 15 Rz. 38 sowie Replik 130 S. 11 Ziff. 37; vgl. Beschwerde 127 S. 2 Ziff. 6+8).
Im Rahmen der Termineruierung und -vereinbarung für den Augenschein stellte die kantonale Denkmalpflege den Parteien auch das Gutachten ENHK/EKD zu (vgl. Vernehmlassung ARE S. 6 = Zitat aus dem Mitbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 5.10.2022). Anlässlich des Augenscheines vom 20. August 2020, an welchem sämtliche Beschwerde führenden Parteien (so auch der Beschwerdeführer Ziff. 2) anwesend/vertreten waren, wurde auf das Gutachten ENHK/EKD hingewiesen und dessen Inhalt als bekannt vorausgesetzt (vgl. Protokoll vom 31.8.2020 zum Augenschein vom 20.8.2020 S. 2 oben Ziff. 2) bzw. dieses vorgestellt (vgl. Beschwerde 129 S. 4 Ziff. 3). Der Bezirksvertreter beispielsweise erkundigte sich dabei nach den Möglichkeiten, fehlerhafte Aussagen im Gutachten ENHK/EKD berichtigen zu lassen (Protokoll S. 4 oben). Einer Grundlage entbehrt daher auch die von der Beschwerdeführerin Ziff. 4 (Replik S. 4 Ziff. 10 mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 17.9.2020 [Verfahren 130 Bf-act. 13]) geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, es sei ihr nie Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten ENHK/EKD gegeben worden. Zutreffend ist zwar, dass sich - soweit ersichtlich - das Gutachten ENHK/EKD nicht bei den im Februar 2022 aufgelegten Akten befand. Allerdings findet es - wie auch das Privatgutachten der Stiftung vom 4. De-zember 2019 - zum einen bei den Baugesuchakten im Technischen Bericht vom 7. Februar 2022 Erwähnung (S. 2 Ziff. 2). Zum andern war das Gutachten ENHK/EKD der Beschwerdeführerin Ziff. 4 wie auch den anderen Beschwerdeführern, wie dargestellt, seit Langem bekannt.
Eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Gutachten ENHK/EKD muss jedenfalls klar verneint werden. Es kann auch nicht gesagt werden, das Gutachten ENHK/EKD sei "noch nicht konsolidiert", wenn der Eingang einer Stellungnahme einer zur Beschwerde legitimierten Person nur bestätigt, aber nicht weiter kommentiert/beantwortet wird, wozu keine Pflicht bestand (Beschwerde 129 S. 4 Ziff. 3).
3.4.1
Gerügt wird (Beschwerde 129 S. 5 Ziff. 4; vgl. Beschwerde 130 S. 12 f. Rz. 27 ff. lit. a), der Beschwerdeführer im Verfahren 129 habe seine Einsprache im (ersten) Baubewilligungsverfahren nach der Einigung betreffend eine für Menschen mit Behinderungen geeignete Platzgestaltung zurückgezogen (vgl. vorstehend Ingress lit. A.2). Wenn in der angefochtenen Baubewilligung ausgeführt werde, es gäbe keinen Einspracherückzug unter Vorbehalt, versuche der Bezirksrat die damaligen Abmachungen juristisch zu erledigen. Fakt sei, dass alle mit der Rückzugsklausel einverstanden gewesen seien und sein Rückzugsschreiben mit dem damaligen Landschreiber abgesprochen gewesen sei. Es liege ein krasser Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Die bescheidene Forderung auf mindestens gleichwertigen Bewegungsraum wie vor der Umgestaltung des Klosterplatzes sei nicht verhandelbar.
3.4.2
Der Bezirksrat hat seinen vormaligen Beschluss nicht aus freien Stücken und unter Missachtung vormals getroffener Abmachungen umgestossen, sondern auf aufsichtsrechtliches Einschreiten des Kantons hin (vgl. vorstehend Ingress lit. A.3). Die Feststellung des Regierungsrates bzw. des Bildungsdepartements, die im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens auf Einsprache hin vorgenommene Neukonzipierung der Pflästerung des Klosterplatzes stelle eine Projektänderung dar, welche zwingend hätte ausgeschrieben werden müssen, war den Parteien bekannt und wurde von ihnen soweit ersichtlich auch nicht in Frage gestellt (vgl. Protokoll vom 31.8.2020 zum Augenschein vom 20.8.2020 S. 1 Ziff. 1). Die Anrufung von Treu und Glauben muss bereits aus diesem Grunde versagen.
3.4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Ziff. 4 stellt das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrates auch keinen unzulässigen Widerruf der Baubewilligung vom 30. Mai 2018 dar (Replik 130 S. 4 Ziff. 7). Formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind (vgl. Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 81; Feller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 81 N 26). Nach dem kantonalen Recht (§ 34 Abs. 1 VRP) setzt der Widerruf als Änderung einer Verfügung ausserhalb eines Revisionsverfahrens voraus, dass sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.
An der Erteilung einer Baubewilligung im korrekten Verfahren besteht zweifelsohne ein erhebliches öffentliches Interesse. Dabei ist zu beachten, dass die Baubewilligungsverfahren (Melde-, vereinfachtes oder ordentliches Verfahren) im kantonalen Recht (§ 75 Abs. 1 PBG) geregelt sind und der Entscheidungsfreiheit der Baubewilligungsbehörden der Bezirke und Gemeinden grundsätzlich entzogen sind.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz setzen unter anderem voraus, dass der Bürger im Vertrauen auf eine unrichtige Auskunft oder Bewilligung nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 141 V 530 Erw. 6.2; 137 II 182 Erw. 3.6.2 jeweils mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht erkennbar, welche nicht rückgängig zu machende Disposition der Beschwerdeführer im Verfahren 129 getroffen hat. Sein Einsprache- und Beschwerderecht besteht auch im neuen Baubewilligungsverfahren. Zudem überwiegt das (hohe) Interesse an der Erteilung einer Baubewilligung im korrekten Verfahren das Interesse am Vertrauensschutz.
3.4.4
Das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Kantons bzw. des Bildungsdepartements und folglich auch die Neupublikation des Baugesuchs für die Pflästerung des "Platz im Platz" bedingte auch weder eine vorgängige Mitsprache der im Baubewilligungsverfahren einsprache- und beschwerdebefugten Parteien, noch besteht/bestand ein entsprechender Rechtsanspruch. Mit der Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit gegen das Baugesuch betreffend die geänderte Platzgestaltung/Pflästerung werden die (Gehörs-)Rechte der Beschwerdeführer hinlänglich gewahrt. Von einem unfairen und unparteiischen Verfahren (Beschwerde 130 S. 13 f. Rz. 33 ff.) kann daher nicht gesprochen werden. Wenn das Verfahren mit der vorliegend angefochtenen Baubewilligung nicht das von den Beschwerdeführern gewünschte Resultat zeitigte, lässt sich aus einem entsprechenden subjektiven Unbehagen nicht auf ein unfaires und parteiisches Verfahren schliessen. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass sich die kantonale Denkmalpflege der Beurteilung der ENHK/EKD anschloss. Angesichts der Teilnahme am Augenschein vom 20. August 2020, der Möglichkeit, zum Protokoll Stellung zu nehmen (vgl. Protokoll S. 5 Ziff. IV), der Wahrnehmung dieser Möglichkeit mit Stellungnahme vom 17. September 2020 (Verfahren 130 Bf-act. 13) und der Einsprache vom 14. März 2022 ist die Behauptung der Beschwerdeführerin Ziff. 4, das nun bewilligte Projekt sei "in enger Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege entwickelt" worden, ohne dass sie "davon auch nur Kenntnis hatte, geschweige denn, dass sie hätte Stellung nehmen können" (Beschwerde 130 S. 14 Rz. 35), offenkundig aktenwidrig. Nichts anderes gilt, wie gesagt, für die Behauptung, keine Gelegenheit erhalten zu haben, zum Gutachten ENHK/EKD Stellung zu nehmen (Beschwerde 130 S. 14 f. Rz. 36 ff.; vgl. vorstehend Erw. 3.3).
3.4.5
Unbegründet bzw. ohne rechtliche Konsequenzen bleibt auch die im gleichen Zusammenhang vorgebrachte Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Denkmalpflege (erst) nach dem rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens (Baubewilligung vom 30.5.2018) ein Gutachten bei der ENHK/EKD eingeholt habe (Beschwerde 130 S. 13 Rz. 31). Hierzu bestand erst im Nachgang zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten des Bildungsdepartements Anlass. Einen Rechtsnachteil haben die Beschwerdeführer dadurch nicht erlitten. Da nicht anzunehmen ist, dass die ENHK/EKD-Gutachter zu einem früheren Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, hat das Bauvorhaben nun allenfalls eine zeitliche Verzögerung erfahren, was vorliegend keinen erkennbaren Rechtsnachteil darstellt. Das Auflageprojekt des ersten Baubewilligungsverfahrens entsprach im Übrigen den denkmalpflegerischen Ansprüchen.
3.5
In der Sache werden in den Beschwerden namentlich folgende Argumente vorgebracht:
- Bei flächigen Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Märkte, Ausstellungen, Versammlungen etc.) würden Menschen mit Behinderungen anders als gemäss der mit der Baubewilligung vom 30. Mai 2018 vorgesehenen Bodenpflästerungen neu ausgeschlossen (Beschwerde 127 S. 2 Ziff. 1).
- Flusskiesel, auch Bollensteinpflästerung genannt, sei für Menschen mit Behinderungen der mit Abstand am wenigsten geeignete Bodenbelag (Beschwerde 127 S. 2 Ziff. 2).
- Behindertengerechtes Bauen gehöre zu den konzeptionellen Grundlagen eines Projektes; es gehe nicht an, in der Schlussphase noch Anpassungen im Sinne der Hindernisfreiheit vorzunehmen (Beschwerde 127 S. 3 oben).
- Der von der Denkmalpflege aktuell verfolgte Trend zu einer Rückkehr zu Flusskieseln widerspreche den Interessen der Menschen mit Behinderungen. Positive Beispiele seien hingegen das Schloss Laupen mit zugehörigem Dorf am Schlossberg und ebenso die Tellsgasse (recte: wohl Schützengasse/Hell-gasse in Altdorf, aber auch das Kapitol in Rom (Beschwerde 127 S. 3 Ziff. 9).
- Einsiedeln gehöre mit Rom und Lourdes zu den wichtigen katholischen Pilgerstädten in Mitteleuropa. Es sei angemessen und verhältnismässig zu verlangen, dass der Platz flächig den Bedürfnissen für Menschen mit Behinderungen gleichermassen wie denkmalpflegerischen Ansprüchen genüge (Beschwerde 127 S. 4; vgl. Beschwerde 129 S. 2 f. Ziff. II.; Beschwerde 130 S. 10 Rz. 21).
- Vom Erhalt des Klosterplatzes könne keine Rede sein; es handle sich um einen Neubau bzw. Neugestaltung (Beschwerde 127 S. 3 Ziff. 6; Beschwerde 128 S. 8 Ziff. 1.6 und S. 10 Ziff. 1.11; Beschwerde 130 S. 12 f. Rz. 30).
- Neue, unüberwindbare Hindernisse würden auf Jahrzehnte hinaus zementiert (Beschwerde 128 S. 13 Ziff. 2.1).
- Es gäbe kein Interesse zwischen einem hindernisfreien "Platz im Platz" und der Denkmalpflege abzuwägen. Die Interessenabwägung falle zu Gunsten der Personen mit Behinderung aus (Beschwerde 128 S. 8 Ziff. 1.8).
- Das gewichtige öffentliche Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 bestehe darin, dass auch Menschen mit Behinderung den ganzen Platz unter Einschluss der Befahrbarkeit mit Rollstühlen nutzen könnten. Diese Personengruppe werde diskriminiert (Beschwerde 128 S. 9 f. Ziff. 1.10 u. 12; vgl. S. 11 Ziff. 1.17, S. 13 Ziff. 2.2).
- Die Baubewilligung verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 BV wie auch gegen das BehiG (Beschwerde 128 S. 12 Ziff. 1.18).
- Dass die Bauherrschaft und die Denkmalpflege den auf dem gesamten "Platz im Platz" genehmigten hindernisfreien Belag im September 2019 plötzlich abgelehnt hätten, komme einer arglistigen Täuschung nahe und stelle einen klaren Verstoss gegen Treu und Glauben dar (Beschwerde 128 S. 14 Ziff. 2.3 i.f.).
- Die ENHK/EKD könne für sich keine Kompetenzen ausserhalb denkmal- und heimat-/ortsbildschützerischer Aspekte reklamieren. Sachverständige für Bereiche wie Barrierefreiheit und Rechte Behinderter, aber auch Tourismus und Wirtschaft, hätten sich zur Sache nicht geäussert. Das Gutachten ENHK/EKD könne nicht per se einen Entscheid darstellen (Beschwerde 129 S. 3 Ziff. 1).
- Das Gutachten ENHK/EKD leide an methodischen Mängeln. Prof. Werner Oechslin werde teils falsch zitiert (Beschwerde 129 S. 4 Ziff. 3).
- Eine Interessenabwägung vermisse man in der angefochtenen Baubewilligung (Beschwerde 129 S. 3 f. Ziff. 2).
- Die Anforderungen an die Behindertengerechtigkeit würden mit der vorgesehenen Pflästerung nicht erfüllt. Eine Fläche von lediglich 13 % des Klosterplatzes werde hindernisfrei befahrbar (Beschwerde 130 S. 7 f. Rz. 15 ff.). Auch mit der hindernisfreien Ausgestaltung des "Platzes im Platz" würden nur rund 30 % des Klosterplatzes mit dem Rollstuhl befahrbar (Beschwerde 130 S. 9 Rz. 20).
- Als Beispiel für eine von Menschen mit Behinderung begeh- und befahrbare Pflästerung könnte die Pflästerung bei den Arkaden dienen (Beschwerde 130 S. 9 Rz. 19).
- Eine Aufteilung in (hindernisfreie) Hauptwege und übrige Gehflächen sei aufgrund der Vielfalt der Nutzungen nicht zweckmässig (Beschwerde 130 S. 10 Rz. 22).
- Die geplante Pflästerung sei gemäss der Schweizer Norm SN 640 075 ("Hindernisfreier Verkehrsraum") weder für Hauptwege noch für übrige Gehflächen zulässig und erfülle die rechtlichen Vorgaben nicht. Die Pflästerung des Oberbaus auf dem Gehstreifen vor der Klosterkirche als Kompromiss sei nicht optimal, aber tolerierbar und gelte nach der Norm SN 640 075 zumindest als "bedingt geeignet" (Beschwerde 130 S. 10 f. Rz. 23 f.; vgl. S. 18 ff. Rz. 45 ff.).
- Es lägen triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten ENHK/EKD vor (Beschwerde 130 S. 20 ff. Rz. 51 ff.).
- Es handle sich offensichtlich um das zweite Gutachten der ENHK/EKD nach einem ersten vom 2. September 2019, welches nicht bei den Akten liege.
- Mit der Neugestaltung (strahlenförmige Gestaltung des Platzes; Ergänzung der Haupttreppe; neue Treppenanlage im unteren Bereich des Platzes) werde dem Erhaltungsziel gemäss dem ISOS nicht nachgelebt; der Platz werde erheblich verändert.
- Es bleibe unklar, auf welche historische Pflästerung sich die neue Pflästerung beziehen soll.
- Der Bereich um den Liebfrauenbrunnen sei erst Mitte des 19. Jahr-hunderts gepflästert worden. Der Tatsache, dass heutzutage auch Menschen mit Behinderungen Wallfahrten machen könnten und nicht nur fitte Pilger mit Wanderschuhen wie zu früheren Zeiten, werde keine Rechnung getragen.
- Störend sei die untypische Pflästerung im Strassenbereich und die Parkierung.
- Auch geschnittene Flusskiesel nähmen Bezug auf die historische Pflästerung. Der Belag müsse für heutige Belastungen geeignet verlegt werden.
- Die "ungebundene, mit Sand verfüllte Art der Pflästerung" sowie das "abwechslungsreiche Licht Schattenspiel" werde überzeichnet. Die bereits erstellten ungebundenen Pflästerungsbereiche zeigten ein anderes Bild.
- Das Gutachten ENHK/EKD trage heutigen Bedürfnissen und Erkenntnissen ungenügend Rechnung.
- Die geflammte Gehfläche auf dem Oberplatz weise deutliche und massiv störende Rillenspuren auf, die vom Flammverfahren stammten. Diese Ausführung stehe im Widerspruch zu den denkmalpflegerischen Zielen: Flammen sei keine historische Technik und die Rillen wirkten störend.
- Es fehle jeglicher Bezug zu den vielen überzeugenden internationalen Beispielen von hochkarätigen Schutzobjekten (u.a. San Francesco in Assisi; Asamkirche in München; Stiftskirche St. Gallen; Petersplatz in Rom).
- Die Interessenabwägung sei nicht Sache der ENHK/EKD.
- In der Baubewilligung werde eine unzureichende und fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen (Beschwerde 130 S. 27 ff. Rz. 71 ff.). Mit dem Denkmalschutz und der Behindertengerechtigkeit stünden sich gleichwertige Interessen gegenüber. Den Ausschlag gebe die Zahl der Personen, welche eine Baute benützten und die Bedeutung der Baute für Menschen mit Behinderungen. Rechtsfehlerhaft sei die Interessenabwägung auch wegen der fehlenden Berücksichtigung des Gutachtens der E.________.
4.1.1
Tritt ein Gemeinde- oder Bezirksrat - wie vorliegend - sowohl als Vertreter der Bauherrschaft (Gemeinde) wie auch als Baubewilligungsbehörde auf, hat der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz seine Kognition vollumfänglich und ohne Zurückhalten wahrzunehmen (VGE III 2014 3 vom 2.10.2014 Erw. 3.1; VGE III 2012 81 vom 24.7.2012 Erw. 1.3). Das Gleiche muss bei einer Sprungbeschwerde für das Verwaltungsgericht gelten.
4.1.2
§ 55 Abs. 2 lit. a VRP räumt dem Verwaltungsgericht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt. Dem Verwaltungsgericht steht im vorliegenden Fall somit volle Kognition zu. Soweit dem Fachwissen bzw. dem fachtechnischen Ermessen der Erstinstanz eine massgebliche Bedeutung zukommt, ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (und mithin auch im Rahmen einer Sprungbeschwerde mit grundsätzlich voller Kognition) gleichwohl grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung geboten (VGE 1058/99 vom 14.4.2000 Erw. 2.a; VGE 424/96 vom 24.2.1997 Ingress lit. H i.V.m. Erw. 2.e).
4.2.1
Niemand darf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Bauten und Anlagen haben für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen (§ 57 Abs. 1 PBG). Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugänglichen Bauten sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (§ 57 Abs. 2 PBG). Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen (§ 36 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [SRSZ 400.111; PBV] vom 2.12.1997). Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien (§ 36 Abs. 2 PBV). Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Normen (§ 36 Abs. 3 PBV).
4.2.2
Das BehiG will Benachteiligungen verhindern, verringern oder beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG; vgl. vorstehend Erw. 1.1.1).
Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet gemäss Art. 11 Abs. 1 BehiG die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (lit. a), zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes (lit. b) sowie zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (lit. c).
Art. 6 BehiV macht Vorgaben zur Interessenabwägung: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden (Abs. 1):
a. die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
b. die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
c. der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen (Abs. 2):
a. die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und
b. das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:
1.
die Umwelt beeinträchtigen;
2.
die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.
4.2.3
Je bedeutender ein Objekt aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege ist, desto besser muss ein Eingriff begründet sein. Diese Interessenabwägung hat nach den Regeln der Gesetzgebung über den Umweltschutz, den Naturschutz sowie den Heimatschutz und die Denkmalpflege zu erfolgen. Insbesondere ist bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses die Bedeutung eines Objekts auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zu beachten (vgl. Art. 4 NHG). Im Weiteren ist die Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der unmittelbaren Umge-bung der fraglichen Objekte vorzunehmen (vgl. Erläuterungen zur Behindertengleichstellungsverordnung [BehiV] S. 6 f. zu Art. 6).
4.3.1
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG.
Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Art. 7 NHG ist keine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allenfalls ohne Rechtsfolge abgesehen werden dürfte (Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 7 Rz. 10). Bei der Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG handelt es sich um die ENHK oder um die EKD (Leimbacher, a.a.O., Art. 7 Rz. 9).
4.3.2
Die Schutzbestimmung gemäss Art. 6 NHG gilt lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben sind indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung (vgl. Urteil BGer 1C_130+1C_150/2014 vom 6.1.2015 Erw. 3.2; VGE III 2012 76 vom 18.10.2012 Erw. 4.4).
Der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt werden nach Art. 2 Abs. 2 NHG Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG verwirklicht werden.
4.3.3
Gemäss Art. 17a NHG umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann. Die ENHK und die EKD können gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV solche Gutachten erstellen, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Diese Gutachten sollen dazu beitragen, die Kontroverse um ein Objekt zu schlichten. Welche kantonale Behörde die Zustimmung erteilen darf, bestimmt sich nach kantonalem Recht (Leimbacher, a.a.O., Art. 17a NHG Rz. 10).
4.3.4
Im Bereich von Ortsbildern, die im Bundesinventar ISOS mit nationaler Bedeutung eingestuft sind (ISOS-A-Gebiete), sind Neubauten und wesentliche Umbauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle zu beurteilen. Diese kann Nebenbestimmungen erlassen (§ 9 Abs. 3 DSG; vgl. § 3 Abs. 3 lit. c DSV). Kantonale Fachstelle ist die kantonale Denkmalpflege (§ 2 Abs. 1 DSV). Sie kann im Baubewilligungsverfahren Fachberichte verfassen (vgl. § 3 Abs. 3 lit. d DSV).
4.4.1
Mit dem Gutachten muss im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG aufgezeigt werden, was in welchem Masse beeinträchtigt würde oder was gar zerstört werden und vielleicht für immer verschwinden könnte. Dabei hat sich das Gutachten an den objektiven Schutzzielen zu orientieren. Die unter Umständen zu konkretisierenden objektspezifischen Schutzziele stellen den gesetzlich gewollten Soll-Zu-stand dar, anhand dessen die Frage beantwortet werden muss, ob, wie und in welchem Ausmasse der geplante Eingriff das inventarisierte Objekt (erheblich) beeinträchtigen könnte (Leimbacher, a.a.O., Art. 7 N 17).
4.4.2
Nach der Rechtsprechung kommt einem Gutachten der ENHK grosses Gewicht zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (BGE 136 II 214 Erw. 5). Immerhin kann das Abstellen auf nicht schlüssige Fachgutachten gegen Art. 9 BV verstossen, so, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 128 I 81 Erw. 2). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich das als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1; vgl. Urteil BGer 1C_893/2013 vom 1.10.2014 Erw. 5.3.3). Das Gutachten beschränkt sich nicht auf die Feststellung blosser Tatsachen. Durch die Konkretisierung und Differenzierung der Schutzziele und die Bestimmung des Ausmasses und des Gewichtes der Beeinträchtigungen - insbesondere mit der Beantwortung der Frage, ob gar ein "Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung" vorliege -, entscheidet die Kommission Rechtsfragen. Auch diesbezüglich müssen triftige Gründe vorliegen, wenn die Entscheidbehörde von der Stellungnahme der Kommission abweichen will (Leimbacher, a.a.O., Art. 7 N 20).
5.1
Das 18-seitige Gutachten ENHK/EKD wurde zum einen gestützt auf Art. 7 NHG abgegeben, weil das Bundesamt für Kultur die Platzneugestaltung finanziell unterstütze (Zusage eines Betrages von rund Fr. 100'000, vgl. Schreiben des Bundesamtes für Kultur BAK vom 31.10.2019 an die Kantonalen Denkmalpflege = Beilage 2 zur Vernehmlassung des Bezirksrates). Zum andern hat die kantonale Denkmalpflege im Auftrag des Regierungsrates am 7. Oktober 2019 um die Erstattung eines Gutachtens ersucht (vgl. Gutachten ENHK/EKD S. 1 Ziff. 1).
Das Gutachten umschreibt zunächst den Anlass und listet die Grundlagen (Unterlagen) der Begutachtung unter Einschluss des Augenscheines vom 27. No-vember 2019 auf (S. 1 ff. Ziff. 2). Danach beschreibt es das Ortsbild von nationaler Bedeutung und den Klosterplatz unter Berücksichtigung des ISOS und insbesondere der ortsbildlichen Situation des Platzes zum Zeitpunkt der ISOS-Auf-nahme im Jahr 1987 (S. 4 ff. Ziff. 3.1 f.), weiter die barocke Platzkonzeption sowie die Materialisierung (S. 7 ff. Ziff. 3.2.2 f.) und nimmt eine Würdigung vor (S. 9 Ziff. 3.3), gefolgt von kurzen Kapiteln zu den kantonalen Schutzbestimmungen und den Schutzzielen (S. 9 f. Ziff. 3.4 f.). Anschliessend wird ein Überblick über das Vorhaben und die Chronologie gegeben (S. 10 ff. Ziff. 4), gegliedert nach "Ausgangslage und Projektziel" und Verfahrenschronologie (S. 10 ff. Ziff. 4.1 f.), sowie die Projektentwicklung (S. 12 ff. Ziff. 5.1 bis 5.6), wobei jeweils namentlich auch die in Betracht gezogenen Pflästerungen beschrieben werden (mit Übersicht auf S. 15). Schliesslich wird die Beurteilung vorgenommen (S. 16 f. Ziff. 6), die Schlussfolgerung gezogen sowie ein Antrag gestellt (S. 18 Ziff. 7).
5.2
Dem Gutachten ENHK/EKD lässt sich (zur Materialisierung, S. 8) unter anderem entnehmen, dass Platzoberflächen einer hohen Beanspruchung und Abnutzung unterlägen und entsprechend unterhalten und erneuert werden müssten. Auch für den Einsiedler Klosterplatz seien zahlreiche Interventionen und Erneuerungen bekannt. Erneuerungen seien bereits 1821/22 (oberer Teil der Treppe, Neupflästerung bis zur Kirchenfassade) und 1850 (Pflästerung vom Portal zum Abteihof bis an die Kramläden) erfolgt. 1861/62 sei die Pflastererneuerung des gesamten Klosterplatzes sowie der anschliessenden Hauptstrasse erfolgt. Im Rahmen des Millenariums 1934 sei der Klosterplatz neu gepflastert worden. Die Abfolge historischer Bilder dokumentiere deutlich, wie der gepflästerte Platz im weiteren Verlauf des 20. Jahrhunderts zunehmend für Zufahrten und Parkierung von Fahrzeugen beansprucht worden sei, was schliesslich zu einem unattraktiven, den ursprünglichen Platzentwurf erheblich schwächenden Flickwerk geführt habe. Charakteristisch für die Art der Interventionen sei die kontinuierliche Entfernung von der ursprünglichen bzw. bauzeitlichen, von Handwerkskunst und Bautechnik geprägten Pflästerung hin zu modernen, auf zeitgenössische Ansprüche, Normen und Formen ausgerichteten Verlegearten. Die älteste heute erhaltene Pflästerung auf dem Klosterplatz sei ein schmaler Streifen vor der Klosterfront, der wohl aus dem 19. Jahrhundert stamme. Es handle sich um eine ungebundene, in Sand verlegte Kieselpflästerung mit gespaltenen, in Reihen verlegten Flusskieseln. Die verlegten Flusskiesel seien unterschiedlich gross, eher kantig als rund, was auf eine mögliche zusätzliche Nachbearbeitung hinweise. Im Rahmen der Platzsanierung und Neugestaltung seien bis auf den Pflasterstreifen entlang der Klosterfront die jüngste Oberflächenschicht und der Unterbau vollumfänglich abgetragen worden. Einzelne Projektbereiche seien im Rahmen der laufenden Erneuerung bereits neu gepflästert worden (S. 8).
In der Würdigung (S. 9 Ziff. 3.3) wird ausgeführt, die Platzoberfläche, die eigentliche Materialisierung, habe als stark beanspruchte Nutzschicht mehrere Erneuerungen und Veränderungen erfahren, die jeweils von sich wandelnden technischen und gestalterischen Vorgaben geprägt gewesen seien. Seit dem 20. Jahrhundert sei damit eine Beeinträchtigung des barocken räumlichen und materiellen Konzepts des Platzes einhergegangen. Die bis zum heutigen Zeitpunkt erhaltenen Pflästerungen entlang der Klosterfront, wohl aus dem 19. Jahrhundert, seien im Kontext zur Klosterkirche in materieller und visueller Hinsicht angemessen, verkörperten eine historische und zeitgemässe, lange tradierte Handwerkskunst und stellten daher ein vielschichtiges, wertvolles Zeugnis dar. Hauptursache für die sowohl materiell-bautechnischen als auch visuell-gestalterischen Beeinträchtigungen sei die befahrbare Erschliessung des "Oberplatzes" und deren Materialisierung mit kleinformatigen, bogenförmig, ungebunden gesetzten Normpflastersteinen. Sie seien für diesen Ort und diese Architektur in hohem Mass untypisch. Der grosse Anteil an Verkehrs- und Parkierungsflächen auf dem Oberplatz und am Westrand des Platzes beeinträchtige zudem die Grosszügigkeit und die Weite des Klosterplatzes erheblich.
Gemäss dem Projektleitbild vom Juni 2008 hätten die denkmalpflegerischen Massnahmen bezüglich der Pflästerung des Klosterplatzes vorgesehen, dass diese - wo möglich und sinnvoll - unter Wiederverwendung der vorhandenen Steine gemäss dem bestehenden Verlegemuster erfolgen solle; einzig die Flächen direkt vor dem Kloster und rund um den Marienbrunnen seien in Form der einstigen Gliederung mit gespaltenen Flusssteinen zu rekonstruieren, wobei auch Massnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit zu prüfen seien (S. 10 Ziff. 4.1). In der Verfahrenschronologie wird unter anderem die Denkmalpflegerin zitiert, die in einem Memo vom 16. September 2019 der Ansicht (gewesen) sei, dass für die behindertengerechten Gehwege gesägte Flusskiesel in Mörtel möglich seien, die übrigen Flächen mit gespaltenen Flusskieseln in Sand ausgeführt werden müssten, jedoch im Sinne eines Kompromisses auch gesägte und geflammte Flusskiesel anstelle von gespaltenen Steinen möglich sein dürften (S. 12).
In der Beurteilung (S. 16 Ziff. 6) wird unter anderem folgende Würdigung vorgenommen:
Die im Bauprojekt (Botschaft vom 01.08.2016) angelegte und im Genehmigungs-/Auflageprojekt vom 06.12.2017 spezifizierte Materialisierung aus in Reihen und ungebunden verlegten, gebrochenen Flusskieseln nimmt Bezug auf die historische Pflästerung und zeigt einen differenzierten Umgang mit den Materialien: Die Muldenrinnen aus z.T. historischen, bruchrauen Flusskieseln sind sowohl technische Notwendigkeit als auch dekoratives Element, in die sich auch der hindernisfreie Streifen vom unteren Ende der Arkaden zum Liebfrauenbrunnen aus geschliffenen und geflammten Flusskieseln als gestalterisches Element einfügt. Damit werden die Anforderungen an einen zeitgemässen Platz und der gestalterische Anspruch in diesem spezifischen architektur- und kulturhistorischen Kontext in einem visuellen Gesamtkonzept vereint. Das Genehmigungs-/Auflageprojekt bedient nach Ansicht der Kommissionen gleichermassen formale, funktionale und bedeutungsmässige Ansprüche und knüpft offensichtlich an das historisch überlieferte Konzept an, wie auch an eine traditionelle Materialisierung.
Dabei handelt es sich nicht um eine Rekonstruktion, sondern um eine zeitgenössische Weiterentwicklung der barocken Platzgestaltung nach [Johannes] Rueff [1686-1750, der Gestalter des Klosterplatzes] und [Paulo Federico] Bianchi [Mailänder Architekt; 18. Jh.; genaue Lebensdaten unbekannt] an dessen Plänen sich Rueff orientierte; vgl. Gutachten ENHK/EDK S. 7 Ziff. 3.2.2], die zum Ziel hat, dem Denkmal "Kloster" einen funktionellen, räumlich und in seiner Beschaffenheit einwandfreien, authentischen Vor- und Wirkungsraum zu schaffen.
Die in Kapitel 5 dokumentierte, nach der Volksabstimmung von 2016 und der Baubewilligung von 2018 eingeleitete, sukzessiv vollzogene Änderung der Art der Pflästerung für den "Platz im Platz" stellt eine zunehmende Abkehr von der in Kapitel 3 beschriebenen traditionellen Oberflächenbeschaffenheit des Klosterplatzes dar, wie sie spätestens seit dem 19. Jahrhundert belegt ist. Steinarten, Formen und Grössen, aber auch deren Oberflächenbearbeitungen haben sich in der Vergangenheit immer wieder verändert, auch die Abnutzungserscheinungen, die zu Scharten und Unregelmässigkeiten, aber auch zu Abflachungen der Oberflächen geführt haben, haben sich auf die Wirkung des Platzes ausgewirkt. Gesichert ist aber, dass die verwendeten Steine weder geschliffen noch grossflächig in Mörtel verlegt worden waren. Während die im Genehmigungs-/Auflageprojekt 2017 ausgewiesene Ausführung (bruchraue Flusskiesel in ungebundener Reihenpflästerung, dazu hindernisfreie Gehwegflächen aus geschliffenen und geflammten Flusskieseln und für die Muldenrinnen (wo möglich) historische, bruchraue Flusskiesel) eine historische, bautechnische und gestalterische Kontinuität erkennen lässt, widerspricht die skizzierte Abkehr des Ausführungsprojekts 2019 mit geschnittenen, sandgestrahlten und verfugten Flusskieseln und Gubersteinen für die Muldenrinnen der wechselvollen Geschichte und historischen Bedeutung des Platzes und würde zu einer optischen Verflachung der naturgemäss rohen und stark strukturierten Oberfläche führen, was den visuellen Charakter massgeblich verändern und die charakteristische Wirkung verfälschen würde.
Dispositiv
Für die Platzfläche sind gestützt auf die Schutzziele ein Erscheinungsbild und eine Oberflächenbeschaffenheit zu erzielen, die sich klar an den historischen Bestand anlehnen. Demnach ist es wichtig, dass die Oberflächenbearbeitung der verwendeten Flusskiesel wie auch ihre Verlegeart und Verfugung eine charakteristische, unregelmässige Oberfläche erzeugen. Die Verwendung von gesägten und maschinell geschliffenen und geflammten Flusskieseln für die grossen, als Blütenblätter bezeichneten Flächen auf dem "Platz im Platz" erachten die Kommissionen daher als ungeeignet respektive als erheblich beeinträchtigend, da sie eine unerwünschte und unangemessene künstliche Wirkung entfaltet; wegen der Glanzwirkung der geschliffenen Steine, die jegliche Vielfalt einer traditionellen Oberflächenbearbeitung vermissen lässt, würde auch die ästhetische Qualität der Platzoberfläche geschwächt. Eine nicht minder wichtige Rolle für Wirkung und Charakter spielt die Art der Verfügung, trägt diese doch ebenfalls massgeblich zur charakteristischen Oberflächenbeschaffenheit einer nach historischem Vorbild gepflästerten Fläche und zu einem abwechslungsreichen Licht-Schatten-Spiel bei, indem die beschatteten Fugen der verlegten Steine dunkler, die Oberflächen der Pflastersteine heller wirken. Anders als die Verwendung von Sand würde ein Mörtel den Eindruck des Abflachens zusätzlich unterstützen, während die ungebundene, mit Sand verfüllte Art der Pflästerung aufgrund ihrer Patinierung die Reliefbildung unterstützen würde. Zudem entspricht die ungebundene Art der Pflästerung, wegen des Verhältnisses von sorgfältig ausgewählten, u.U. leicht nachbearbeiteten Steinen und geschickter, enger, die Fugenbreiten auf das Minimum reduzierender Setzung der historisch überlieferten Bauweise. Als ortsfremd und im historischen Kontext im Sinne der Ausführungen in Kapitel 3 gänzlich unangemessen beurteilen die Kommissionen eine Platzgestaltung aus in Mörtel verlegten Natursteinen, die durch eine nachträgliche maschinelle Oberflächenbehandlung eine annähernd plane Fläche ergeben, ohne Licht-Schatten-Spiel.
(…).
7 Schlussfolgerungen und Antrag
Auf der Basis der Unterlagen sowie der Ergebnisse des Augenscheins kommen die Kommissionen zum Schluss, dass die Wahl einer ortsunüblichen, der kulturhistorischen Bedeutung des Klosterplatzes nicht angemessenen Pflästerung zu einer mit den Schutzzielen nicht vereinbaren, schwerwiegenden Beeinträchtigung des tradierten architektur- und kulturhistorischen Zeugniswertes sowie der authentischen Gesamtwirkung des Klosterplatzes und damit des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führen würde. Ebenfalls nicht mit den Schutzzielen zu vereinbaren wäre eine uneinheitliche Behandlung der Platzoberflächen als Ausdruck der Zuständigkeiten des Klosters im oberen und des Bezirks im unteren Bereich. Das Einzigartige des Platzentwurfs besteht trotz grosser räumlicher Trennung in der Verbindung von Kloster und Dorf. An dieser Qualität ist uneingeschränkt festzuhalten. Die Kommissionen stellen deshalb folgende Anträge:
- Der Klosterplatz ist im Sinne des Genehmigungs-/Auflageprojekts auszuführen.
- Die Pflästerung des „Platzes im Platz“ ist als Reihenpflästerung in Flusskieseln, die sich in Grösse und allenfalls in ihrer durch Bearbeitung erlangten Form dazu eignen, gespalten, ungebunden auszuführen, soweit möglich unter Verwendung der ursprünglichen Steine.
- Auf den im Genehmigungs-/Auflageprojekt ausgeschiedenen hindernisfreien Streifen können die Flusskiesel aus Rücksicht auf gehbehinderte Personen zusätzlich geflammt und in Mörtel gesetzt werden.
5.3 Menschen mit Behinderung bzw. einer behindertengerechten Pflästerung wird im Gutachten ENHK/EKD bis auf den hindernisfreien Streifen im Sinne des vormaligen Genehmigungs-/Auflageprojekts keine nennenswerte Rechnung getragen.
6.1 Die Baubewilligungsbehörde erachtet das Gutachten ENHK/EKD im angefochtenen BRB Nr. 2022.171 vom 13. Juli 2022 als verbindlich (S. 10 Ziff. 11; vgl. vorstehend Erw. 2.1). Es beinhalte auch eine Interessenabwägung.
Die Baubewilligungsbehörde wog ab, für eine weitgehende Berücksichtigung der Interessen von Menschen mit Behinderungen spreche die unbestimmte Zahl der Personen, welche den öffentlichen "Platz im Platz" aufsuchten, der dauerhafte Charakter dieser Anlage sowie die Bedeutung des Klosters als Wallfahrtsstätte für Pilger und Heilsuchende (Art. 6 Abs. 1 BehiV).
Dem stehe im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BehiV entgegen, dass Einsiedeln im Bundesinventar der schützenswerten Objekte der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als Kleinstadt/Flecken aufgeführt sei und mit "beachtlichen" Lagequalitäten, "besonderen" räumlichen und "besonderen" architekturhistorischen Qualitäten beinahe die höchstmögliche Qualifikation erreiche. Diese hohe Einstufung sei im Wesentlichen gerade der Klosteranlage zu verdanken, "einem Meisterwerk der Barockarchitektur des Abendlandes" und "dem grossartigen Klosterplatz, einer der eindrücklichsten Raumschöpfungen des Landes". Das Gutachten ENHK/EKD nehme eine Abwägung vor und lasse die kunsthistorisch nicht begründbare Ausscheidung von hindernisfreien Streifen mit Flusskieseln, geflammt und in Mörtel gesetzt, aus Rücksicht auf gehbehinderte Personen zu.
6.2 Die Vorinstanz geht unzutreffend davon aus, dass das Gutachten ENHK/EKD die erforderliche Interessenabwägung im Sinne des BehiG beinhaltet. Hierzu ist die ENHK/EKD auch nicht befugt. Die Interessenabwägung ist Sache der entscheidbefugten Behörden und Rechtsmittelinstanzen. Indessen hat der Bezirksrat seinerseits eine - wenn auch knapp ausgefallene - Interessenabwägung vorgenommen.
Zu relativieren ist auch die Auffassung der Vorinstanz, das Gutachten ENHK/EKD sei für sie verbindlich. Bei diesem Gutachten der sachverständigen und -kompetenten Behörden handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. e VRP). Die Behörde würdigt die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen (§ 25 VRP). Indes setzt ein Abweichen vom Ergebnis des Gutachtens rechtsprechungsgemäss triftige Gründe voraus (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Vor der Interessenabwägung ist folglich zu prüfen, ob - im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführer - Grund zu einem Abweichen vom Gutachten ENHK/EKD besteht.
6.3 Dies ist nicht der Fall. Gründe, die zudem triftig sein müssten, um vom Ergebnis des Gutachtens abzuweichen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht.
Nicht zu verkennen ist, dass (auch) historische Bauten im Allgemeinen dem Wandel und den Einflüssen der Zeiten nicht ganz entzogen sind. Dies gilt auch vorliegend. Im Gutachten ENHK/EKD werden die verschiedenen, im Laufe der Zeit vorgenommenen baulichen Interventionen, soweit sie greifbar sind, auch umfassend dargelegt, in den zeitlichen Kontext gestellt und gewürdigt. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die originären Zustände historischer Anlagen regelmässig nicht mit absoluter Sicherheit eruiert werden können. Auch dem wird im Gutachten ENHK/EKD Rechnung getragen, indem einerseits ein Erscheinungsbild des Klosterplatzes angestrebt wurde, das an den eruierten und gesicherten historischen Bestand anknüpft, und anderseits das frühere Auflageprojekt (2016), an welches angelehnt wird, nicht als Rekonstruktion, sondern als zeitgenössische Weiterentwicklung der barocken Platzgestaltung charakterisiert wird mit dem Ziel, dem Kloster einen authentischen Vor- und Wirkungsraum zu schaffen.
Es sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, welche die im Gutachten ENHK/EKD als gesichert erachtete Tatsache, dass die genuin verwendeten Steine weder geschliffen noch grossflächig in Mörtel verlegt wurden, als falsch widerlegen. Entsprechend stimmig sind auch die Folgerungen, dass die Oberflächenbearbeitung wie auch die Verlegart und die Verfugung eine charakteristische, unregelmässige Oberfläche des Platzes erzeugen. Die gutachterliche Feststellung, dass in Mörtel verlegte Natursteine ortsfremd und im historischen Kontext unangemessen erscheinen, ist angesichts der umfassenden Ausführungen ohne weiteres nachvollziehbar. Die gutachterlich beantragte Pflästerung basiert überdies auf dem Vergleich von elf Varianten, unter denen sie sich als einzig denkmalpflegerisch gangbare Lösung erwiesen hat. Eine von der kantonalen Denkmalpflegerin ins Spiel gebrachte Kompromisslösung für die übrigen Gehflächen (gesägte und geflammte Flusskiesel statt gespaltene) wurde von den Gutachtern ENHK/EKD nicht weiterverfolgt.
Im Lichte des vorgegebenen ISOS-Erhaltungsziels A (Substanzerhaltung als integrale Erhaltung aller Bauten, Anlageteile und Freiräume; Beseitigung störender Eingriffe; vorstehend Ingress lit. A.1) geben auch die von der ENHK/EKD für den Klosterplatz konkretisierten Schutzziele (Gutachten ENHK/EKD S. 10)
- ungeschmälerte Erhaltung der Substanz und der authentischen Wirkung des Klosterplatzes mit seiner von traditioneller Handwerkskunst geprägten, rohen und stark strukturierten Oberflächenbeschaffenheit, und
- ungeschmälerte Erhaltung des mindestens seit dem 19. Jahrhundert authentisch überlieferten Pflasterstreifens entlang der westlichen Klosterfront als äusserst wertvolles Zeugnis historischer Pflasterkunst,
keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Schlussfolgerung und die (kultur-)histo-rischen Überlegungen, welche in den Antrag des Gutachtens ENHK/EKD mündeten, stehen im Einklang mit diesen rechtmässigen Schutzzielen. Weder das Gutachten ENHK/EKD insgesamt noch dessen Schlussfolgerungen und Anträge können von den Beschwerdeführern als unzutreffend widerlegt werden, jedenfalls nicht substantiiert.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dieses Gutachten ENHK/EKD im Widerspruch steht zu einem früheren Bericht der Bundesexpertin Brigitte Frei-Heitz vom 2. September 2019, der nicht bei den Akten liegt. Gemäss dem Schreiben des Bundesamtes für Kultur vom 31. Oktober 2019 an die Kantonale Denkmalpflege (Beilage 2 zur Vernehmlassung des Bezirksrates) war die Bundesexpertin zum Schluss gekommen, dass die gegenüber dem Auflageprojekt vom Dezember 2019 geänderte Ausführungsvariante den vorgängig formulierten denkmalpflegerischen Anforderungen in wesentlicher Weise widerspreche und als erhebliche Beeinträchtigung qualifiziert werden müsse. Vom Beizug dieses Expertinnenberichts kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.
Unbehelflich ist der Verweis der Beschwerdeführer auf die Gestaltung anderer berühmter Kirchenplätze. Einerseits lassen sich aus der blossen Nennung von Beispielen im In- wie Ausland keine Rückschlüsse für den vorliegend zu beurteilenden Fall ziehen. Anderseits ist nicht bekannt, gestützt auf welche sachverhaltlichen (kulturhistorischen) und rechtlichen Grundlagen jene Plätze gestaltet wurden.
7. Die bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien sind gesetzlich vorgegeben (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2).
7.1.1 Zu Gunsten der Position der Beschwerdeführer spricht die Zahl der Personen, welche die Klosteranlage und gerade auch den Klosterplatz mit dem Marienbrunnen besuchen. Rund 800'000 Pilger und Touristen besuchen Einsiedeln pro Jahr (vgl. wikipedia "Kloster Einsiedeln", eingesehen am 7.2.2023). 2019 waren 210'000 Hotelgäste zu verzeichnen (vgl. Rütter soceco ag, Die Wertschöpfung des Tourismus im Kanton Schwyz 2019, Rüschlikon 9/2020, S. 7). Das Kloster Einsiedeln ist der wichtigste Leuchtturm der Region Einsiedeln-Ybrig-(oberer) Zürichsee. Für 44% der Befragten war das Kloster für ihre Entscheidung, in die Region zu reisen, wichtig bis sehr wichtig (für 29% die Hoch-Ybrig Bahnen und das Skigebiet Hoch-Ybrig (vgl. Rütter soceco ag, ebenda, S. 77).
Hierunter dürfte sich - auch wenn diesbezüglich keine statistischen Erhebungen greifbar sind - entgegen der Auffassung des Bezirksrates (Vernehmlassung S. 3 Ad 21 f.) - eine überproportionale Anzahl älterer und betagter Personen sowie auch von Menschen mit Behinderungen befinden. Es darf als notorisch gelten, dass nach wie vor gerade auch Personen mit Beeinträchtigungen und Leiden welcher Art auch immer Trost und seelisch-spirituelle Hilfe an sakralen (Kraft-)Or-ten wie der Einsiedler Klosterkirche mit der Gnadenkapelle und der Schwarzen Madonna sowie dem Marienbrunnen (aus dem Pilger nach wie vor traditionellerweise aus den 14 Röhren einen Schluck Wasser trinken) suchen und zu finden hoffen. Insofern erscheint es durchaus als störend, wenn dieser Personenkreis in seinem Bewegungsrayon auf dem Klosterplatz eingeschränkt wird.
Den Beschwerdeführern kann jedoch nicht beigepflichtet werden, dass erst heutzutage Menschen mit Behinderungen Wallfahrten machen könnten. Die unzähligen Heilungswunder (für deren Anerkennung Papst Benedikt XIV. [1675-1758; Papst ab 1740], Förderer der Marienverehrung, Anerkennungsregeln aufstellte), aber auch die an Wallfahrtsorten seit alters gepflegten Krankensegnungen sprechen eine andere Sprache. Dass die damaligen Wallfahrten für jedermann und insbesondere für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in jeder Hinsicht mit heutzutage unbekannten Strapazen verbunden gewesen sein dürften, muss nicht eigens gesagt werden.
7.1.2 Zuzustimmen ist den Beschwerdeführern, dass die Bedeutung der Klosteranlage mit Strahlkraft weit über die Landesgrenzen hinaus samt dem Klosterplatz, der zu den grössten Kirchenvorplätzen Europas zählt (vgl. Gutachten ENHK/EKD S. 9 Ziff. 3.3 i.i.), an und für sich zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen ins Gewicht fällt. Es kann hierfür auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden.
Festzuhalten ist allerdings bereits an dieser Stelle, dass sich die Bedeutung der Klosteranlage samt dem Klosterplatz auf der anderen Seite auch bei der Berücksichtigung der denkmalschützerischen Interessen gewichtig niederschlägt, womit die Beschwerdeführer aus der Bedeutung der Klosteranlage im Ergebnis nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten herleiten können.
7.1.3 Unbestreitbar wird mit der Platzsanierung eine langfristige Lösung angestrebt. Die allfällige Benachteiligung der Menschen mit Behinderungen bleibt somit auf unabsehbare Zeit sprichwörtlich in Stein gemeisselt. Die Langfristigkeit dieser Benachteiligung infolge der Dauerhaftigkeit der vorgesehenen Pflästerung ist mithin zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführer an der von ihnen vorgeschlagenen Lösung zu werten.
7.1.4 Es kann somit gesagt werden, dass die Kriterien gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a und lit c sowie - mit Vorbehalt auch lit. b - BehiV zu Gunsten des Standpunktes und der Anträge der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sind. Weitere relevante Aspekte sind nicht erkennbar (die Kriterien gemäss Art. 6 Abs. 1 BehiV sind nicht abschliessend enumeriert) und/oder - soweit allenfalls vorhanden - nicht von Relevanz.
7.2.1 Diesen Interessen von Menschen mit Behinderung für eine Pflästerung des Klosterplatzes (bzw. "Platz im Platz"), der ihnen eine ungehinderte Begehung und Befahrung ermöglicht, steht die Bedeutung der Baute aus der Sicht der Denkmalpflege entgegen. Diese Bedeutung ist vorliegend als überragend zu qualifizieren. Nicht nur handelt es sich bei der Klosteranlage samt dem Klosterplatz um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung, vielmehr kommt dem Ensemble, wie vorstehend angesprochen, eine weit über die Landesgrenzen hinausreichende Bedeutung zu.
7.2.2 Die von den Beschwerdeführern verlangten umfassenden Anpassungen bei der Gestaltung/Pflästerung des "Platz im Platz" sind mit dem Interesse am Erhalt/Wiederherstellung von Substanz, Struktur und Erscheinungsbild der Platzanlage nicht vereinbar, wie mit dem Gutachten ENHK/EKD überzeugend dargelegt wurde. Mit der von den Beschwerdeführern favorisierten Pflästerung läge nicht mehr bloss ein geringfügiger, nicht augenfälliger Eingriff in den Klosterplatz als Objekt von nationaler Bedeutung vor, der noch als "durchaus angemessen" erachtet werden könnte (vgl. Erweiterte BehiG-Arbeitsgruppe des Netzwerks behindertengerechtes Bauen, Erläuterungen zum BehiG im Baubereich, Version 1.0, Februar 2010, S. 11 Ziff. 6.2 viertes Lemma).
7.2.3 Die Interessen des Denkmalschutzes an einer möglichst weitgehenden integralen Erhaltung/Wiederherstellung (was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht einem "Neubau" gleichgesetzt werden kann) des Klosterplatzes überwiegen vorliegend eindeutig die Interessen von Menschen mit Behinderungen an der (problemlosen) Befahrung und Begehung des gesamten Klosterplatzes.
In diese Interessenabwägung darf zum einen auch einfliessen, dass Art. 6 Abs. 2 NHG für ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines inventari-sierten Schutzobjektes verlangt, dass gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Insofern liegt der Vorteil bei der Interessenabwägung beim Fehlen eines entgegenstehenden nationalen Interesses auf Seiten des Denkmalschutzes. Mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV und insbesondere mit dem BehiG werden jedoch in erster Linie Individualrechte gesichert. Auch wenn diesen verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben im landläufigen Sinne durchaus ein nationales Interesse zugebilligt werden kann, muss dieses vorliegend als gering veranschlagt werden.
Zum andern sieht Art. 5 Abs. 1 BehiG die Verhinderung, die Verringerung und die Beseitigung von Benachteiligungen vor. Eine Priorisierung besteht grundsätzlich nicht. Art. 11 Abs. 1 BehiV erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen explizit auch die Unterlassung der Beseitigung einer Behinderung.
7.3.1 Mit den vorgesehenen barrierefreien Wegen von 2 m Breite entlang der Arkaden und zum Marienbrunnen und dem Verzicht auf die ursprünglichen Muldenrinnen in der Mitte dieser Wege wurde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz rechtsgenüglich Rechnung getragen. Die Gestaltung und die Beschaffenheit der barrierefreien Wege entspricht auch der SIA-Norm 521 500 ("Hindernisfreie Bauten") und VSS-Norm 640 075 ("Fussgängerverkehr - Hindernisfreier Verkehrsraum"). Daran kann sich auch nichts ändern, falls die Ausgestaltung selbst der barrierefreien Wege nicht die ideale Lösung darstellen sollte. Die SIA-Norm 521 500 hält einleitend fest (Ziff. 0.1.2), dass im Einzelfall festgestellt werden muss, ob die Norm für ein Vorhaben massgeblich ist. Nachdem, wie vorstehend dargelegt, vorliegend kein unbedingter Anspruch auf die Beseitigung von Benachteiligungen besteht, kann die Norm entsprechend zwangsläufig ebenfalls keine absolute Geltung beanspruchen. Ein Gleiches ist von der VSS-Norm 640 075 zu sagen. Die Norm gilt für alle (Verkehrs-)Anlagen, für die hindernisfreies bzw. behindertengerechtes Bauen "vorgeschrieben" ist. Der Rahmen für den Umfang des behindertengerechten Bauens wird vorliegend von den denkmalschützerischen Vorgaben mitbestimmt.
7.3.2 Der Bezirksrat macht vernehmlassend zudem geltend, mit dem Rollstuhl sei der gesamte "Platz im Platz" befahrbar (S. 3 Ad 17 mit Verweis auf SIA-Norm 521 500 Ziff. 3.2.1 und Anhang B.I sowie VSS-Norm 640 075 Ziff. 25), was von den Beschwerdeführern allerdings in Abrede gestellt wird (Replik 130 S. 8 Ziff. 26). Wie es sich hiermit verhält, ist für den Ausgang dieses Verfahrens ohne Relevanz. Ein Indiz für die Richtigkeit der Meinung des Bezirksrates findet sich immerhin im Hinweis des Bezirksrates, dass sich die übrige Fläche auf dem "Platz im Platz" (d.h. die Fläche ausserhalb der barrierefreien Wege) "vom Oberplatz gerade durch die zugehauenen Steine mit engeren Fugen unterscheiden" werde (Vernehmlassung S. 9 Ad 63 ff.; vgl. S. 10 ad 73).
Angenommen werden darf, dass auch die Qualität von Rollstühlen und Rollatoren sowie anderen Fortbewegungshilfen (weiterhin) verbessert und ein Befahren/Begehen des Klosterplatzes ausserhalb der barrierefreien Wege zumindest erleichtert werden kann. Zudem weist der Bezirksrat auf die Möglichkeit temporärer Mattenwege bei Veranstaltungen hin (Vernehmlassung S. 4 oben), wobei auf deren Rutschfestigkeit zu achten wäre.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten ENHK/EKD überzeugt. Die Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Erhaltung/Wie-derherstellung des "Platzes im Platz" mittels der im Gutachten ENHK/EKD vorgeschlagenen Pflästerungen (und im konkreten Bauprojekt mit einer für Menschen mit Behinderung verbesserten Ausführung) und den Interessen von Menschen mit Behinderung an einer Pflästerung, welche ihnen ein uneingeschränktes Befahren/Begehen des gesamten "Platz im Platz" ermöglicht, fällt zu Ungunsten der Beschwerdeführer aus. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.
9. Die Verfahren sind kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Parteientschädigungen sind dem Verfahrensausgang entsprechend keine zuzusprechen (§ 74 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden III 2022 127 bis 130 werden vereinigt und im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin Ziff. 1 (R)
- den Beschwerdeführer Ziff. 2 (R)
- den Beschwerdeführer Ziff. 3 (R)
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Ziff. 4 (2/R)
- den Bezirksrat Einsiedeln (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 1 vom 8.2.2023)
- das Kloster Einsiedeln (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 1 vom 8.2.2023)
- den Regierungsrat (2/EB)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung (2/EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 1 vom 8.2.2023)
- die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, 3003 Bern (R)
- die Eidgenössische Kommission für Denkmalschutz, 3003 Bern (R)
- und das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, 3003 Bern (R).
Schwyz, 22. Februar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
1. März 2023
1
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1C_318/2019
§ 15 DSG
§ 1 DSV
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Art. 81n 2art. 81n 2art. 81n 2
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§ 36 PBV
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Art. 25 NHGart. 25 LPNart. 25 LPN
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