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Entscheid

III 2022 132

Kammergericht

17. Oktober 2022Deutsch13 min

A. A.________ hat das Gymnasium in B.________ nach einem Jahr abgebrochen sowie im August 2015 den Unterricht an der Handelsmittelschule in C.________ aufgenommen. Im Januar 2019 hat er diese Ausbildung (nach Wiederholung eines Schuljahres) aufgegeben. Er wohnt weiterhin (völlig zurückgezogen, mit Tag-Nacht-Umkehr) bei seinem (verwitweten) Vater D.________, ohne dass er eine andere Berufsausbildung begonnen hat.

Source sz.ch

III 2022 132

Entscheid vom 17. Oktober 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Vorinstanz,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ hat das Gymnasium in B.________ nach einem Jahr abgebrochen sowie im August 2015 den Unterricht an der Handelsmittelschule in C.________ aufgenommen. Im Januar 2019 hat er diese Ausbildung (nach Wiederholung eines Schuljahres) aufgegeben. Er wohnt weiterhin (völlig zurückgezogen, mit Tag-Nacht-Umkehr) bei seinem (verwitweten) Vater D.________, ohne dass er eine andere Berufsausbildung begonnen hat.

B. Am 7. März 2022 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Gefährdungsmeldung ein, in welcher sich D.________ um seinen Sohn sorgt und sinngemäss um Unterstützung nachsucht.

C. Nach Abklärungen fand am 12. April 2022 eine Besprechung statt, an welcher nebst einer KESB-Delegation A.________ und D.________ teilnahmen (Vi-act. 4.7). Am 8. Juli 2022 konnte sich A.________ telefonisch zur vorgesehenen Massnahme äussern (Vi-act. 4.16).

D. Mit Beschluss Nr. IA/014/33/2022 vom 27. Juli 2022 hat die KESB im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 4.17):

Für A.________ wird per 27. Juli 2022 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet.

Als Beistand wird E.________, Amtsbeistandschaft F.________ (…) ernannt und beauftragt:

stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten;

für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, auf eine psychotherapeutische Behandlung hinzuarbeiten und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten;

ihn bei der Organisation einer geeigneten Tagesstruktur, Beschäftigung und/oder Erwerbstätigkeit, soweit notwendig, zu vertreten;

ihn bei Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

der KESB bis spätestens am 27. Oktober 2022 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 27. Juli 2022 einzureichen;

per 30. Juni 2024 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 27. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 zu erstellen und bis spätestens 31. August 2024 der KESB einzureichen.

Gebühren: (…) Die Gebühren von Fr. 275.00 werden A.________ auferlegt und beim Beistand zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben.

Rechtsmittelbelehrung (…).

E. Gegen diesen am 28. Juli 2022 versandten KESB-Beschluss hat sich

A.________ rechtzeitig mit Eingabe vom 26. August 2022 beim Verwaltungsgericht beschwert. Sinngemäss beantragt er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

F. Mit Eingabe vom 15. September 2022 hat die KESB auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sowie die Aktenlage verwiesen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Auf die gerichtliche Aufforderung zur Einreichung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege hat der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht reagiert.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

1.1 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;

Erwägungen

2.

wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegen­heiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB).

1.2

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

1.3

Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwäche­zustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen siehe Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB,

N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB).

1.4

Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

1.5

In der Folge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einem relevanten Schwächezustand leidet, welcher im Ergebnis die vorinstanzlich angeordnete erwachsenenschutzrechtliche Massnahme rechtfertigt (oder auch nicht).

2.

Aus den vorliegenden Akten sind die nachfolgenden Angaben zur Vorgeschichte und zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.

2.1.1

In der am 4. März 2022 verfassten Gefährdungsmeldung hat der Vater des Beschwerdeführers einen vorinstanzlichen Handlungsbedarf bzw. einen Unterstützungsbedarf für seinen (damals bald 24-jährigen) Sohn (sinngemäss) dahingehend umschrieben:

- dass seine Ehefrau (= Mutter des Beschwerdeführers) während der Schwangerschaft psychische und physische Probleme hatte (u.a. lag deren Mutter bzw. Grossmutter des Beschwerdeführers im Sterben, zudem musste die Mutter des Beschwerdeführers einen Teil der Schwangerschaft im Spital verbringen);

- dass seine Ehefrau (bzw. Mutter des Beschwerdeführers) rund 3 Jahre nach der Geburt (mithin ab 2001) an Erschöpfung und Überforderung litt sowie wegen Depressionen ein halbes Jahr in der Klinik H.________ stationär behandelt wurde (anschliessend ambulant in I.________);

- dass seine Ehefrau im September 2003 Suizid beging;

- dass drei Wochen vor diesem Suizid der Grossvater tödlich verunfallte; zu ihm (und der Grossmutter) hatte der Beschwerdeführer ein inniges Verhältnis gehabt, weil er sich aufgrund der Erkrankung seiner Mutter oft bei ihm (und der Grossmutter) aufgehalten hatte;

- dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium in B.________ bestand, allerdings den Anforderungen nicht genügte und nach einem Jahr in die Sekundarschule nach G.________ zurückkehren musste, wo er ein Aussenseiter blieb;

- dass er das 10. Schuljahr nach einigen Wochen abbrechen musste (u.a. weil er mit "Kiffen" begonnen sowie sich mit den Lehrern zerstritten hatte);

- dass er ab August 2015 (im Alter von 17 Jahren) eine Ausbildung an der Handelsmittelschule in C.________ begann, ein Schuljahr wiederholen musste und anfangs Januar 2019 (ein halbes Jahr vor den Schlussprüfungen) die Schule verlassen hat;

- dass die Grossmutter im Oktober 2016 verstorben ist (das letzte halbe Jahr hatte sie im Pflegeheim gelebt, wo sie der Beschwerdeführer wöchentlich besuchte);

- dass der Beschwerdeführer seit dem Abbruch der Handelsschule (anfangs 2019,) kaum mehr sein Zimmer (bzw. Haus) verliess, sich völlig zurückzog und "nur nachts lebte" (statt tagsüber, Tag-Nacht-Umkehr);

- dass der Beschwerdeführer im Frühling 2021 eingewilligt hatte, eine Therapie bei der Ambulanten Psychiatrie C.________ zu beginnen, welche er nach rund 6 bis 7 Sitzungen von sich aus abgebrochen habe;

- dass nach Einschätzung des Vaters sein Sohn den Kontakt zu Aussenwelt verloren habe, keine Energie für Aktivitäten habe und in eine immer grössere Verwahrlosung abgleite;

- und dass die Suizidgefährdung schwierig zu beurteilen sei.

2.1.2

All diese Aspekte werden in Erwägung 2.1 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst aufgeführt. Zudem wird in Erwägung 2.2 ergänzt, dass der Beschwerdeführer sein Erbe aus dem Tod seiner Mutter (von rund Fr. 60'000.--) zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht bzw. in Bitcoins investiert habe, aktuell sein Bankkonto im Minus sei. Zudem habe ihm der Vater ein Darlehen von rund Fr. 8'000.-- zur Verfügung gestellt.

2.1.3

Vor Gericht hat der Beschwerdeführer weder ansatzweise noch substantiiert dargelegt, welche der in den Erwägungen 2.1 und 2.2 aufgeführten Aspekte ganz oder teilweise unzutreffend seien. Damit besteht kein Anlass, von der in den Erwägungen 2.1 und 2.2 des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Ausgangslage abzuweichen.

2.2.1

Die von der Vorinstanz befragte, zeitweise involvierte Psychotherapeutin führte am 20. April 2022 aus, der Beschwerdeführer habe die Therapie nur deshalb begonnen, weil sein Vater ihn vor die Wahl gestellt hatte, entweder bei ihm auszuziehen oder sich auf eine Therapie einzulassen. Dabei sei er sehr zurückhaltend, skeptisch und unkooperativ gewesen, weshalb eine diagnostische Einordnung schwierig sei. Diese Therapeutin habe Anzeichen einer Depression (soziale Deprivation, Freud-/Interessenverlust, fehlende Tagesstruktur, Motivationsschwierigkeiten etc.) festgestellt. Zudem habe er zeitweise von Angst-/ Paniksymptomen berichtet (welche nicht evaluiert werden konnten). Schliesslich habe die Therapeutin auch wahnhafte resp. psychotisch anmutende Züge beim Beschwerdeführer wahrgenommen, wobei unklar sei, ob dies nicht auch im Rahmen seiner narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften zu interpretieren sei (vgl. Vi-act. 4.10).

2.2.2

Diese von der erwähnten Psychotherapeutin angesprochene Symptomatik wird vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt. Namentlich hat er im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, welche tatsächlichen Interessen er habe und wie er sein Leben gestalte bzw. gestalten möchte, welche konkreten Pläne er für die Zukunft habe (aktuelle und künftige Wohn- und Arbeitssituation), wie er seinen Unterhalt zu finanzieren gedenke etc. Damit bleibt der erwachsene Beschwerdeführer den Nachweis schuldig, dass er grundsätzlich in der Lage ist, seine Lebensbedürfnisse selbständig und hinreichend zu decken bzw. sein Leben so zu organisieren, dass er nicht verwahrlost.

3.

Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz gestützt auf die getroffenen Abklärungen beim Beschwerdeführer zu Recht einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes angenommen. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer im Alter von 24½ Jahren nach der Aktenlage weder eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, noch eine erwerbliche Betätigung ausübt, noch sich für Sozialversicherungsleistungen (ALV, IV) angemeldet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei den vorinstanzlichen Abklärungen auf Schmerzen im Bewegungsapparat hingewiesen hat (Vi-act. 4.11 und 4.7 S. 2 unten). Ob und inwiefern solche Beschwerden einer beruflichen Eingliederung im Wege stehen, wird grundsätzlich Gegenstand eines IV-Abklärungs­verfahrens bilden. Indes fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bislang nichts unternommen hat, um sich für (allfällige) IV-Leistungen anzumelden (wie eine telefonische Rückfrage vom 10.10. 2022 bei der IV-Stelle ergeben hat).

Nach der vorzeitigen Beendigung der Handelsschule anfangs 2019 hätte der Beschwerdeführer über drei Jahre Zeit gehabt, ein selbständiges Leben zu planen und mit der Umsetzung zu beginnen. Daraus, dass er nach der Aktenlage bislang nicht in der Lage war, massgebliche Schritte im Hinblick auf eine selbständige, realistische Lebensgestaltung zu organisieren, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine solche Blockade des Beschwerdeführers führt zum Ergebnis, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss bei ihm zu Recht von einem relevanten Handlungs- und Unterstützungsbedarf ausgegangen ist. Dafür spricht schliesslich, dass dem Vater des Beschwerdeführers der aktuelle Zustand (ohne die angefochtene KESB-Massnahme) nicht mehr länger zugemutet werden kann. Vielmehr ist es bei diesem jungen Erwachsenen geboten, dass der von der Vorinstanz zu Recht eingesetzte Beistand (in Absprache mit dem Beschwerdeführer und namentlich auch mit dessen Vater) die nächsten Schritte (betreffend hinreichende medizinische Betreuung, IV-Anmeldung, Organisation einer besser geeigneten Wohnsituation, Tagesstruktur, Beschäftigung etc.) in die Wege leitet. Im Übrigen lässt sich das vorliegende Ergebnis mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbaren.

4.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Kritik des Beschwerdeführers, dass er über die mit dem Beschluss angefallenen Kosten von Fr. 275.-- nicht informiert worden sei. Nicht zu hören ist auch der Einwand, dass er "auf eure Hilfe" verzichte und dass er den Behörden verbiete, "mich je wieder zu kontaktieren". Ein solches Verbot entfaltet beim vorliegenden Unterstützungsbedarf grundsätzlich keine Wirkung.

5.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (2/R für sich und seinen Vater, inkl. Eingabe der KESB vom 15.9.2022)

- die Vorinstanz (2/R, für sich und den Berufsbeistand E.________)

- das Betreibungsamt F.________ (auszugsweise, S. 1-3 und S. 8)

- und das Departement des Innern (z.K.).

C.________, 17. Oktober 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

26. Oktober 2022

1

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

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Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF