Lexipedia

Entscheid

III 2022 134

Kammergericht

21. Dezember 2022Deutsch40 min

A. A.________ (Jg. 19__, Staatsangehöriger von Nordmazedonien) reiste am 11. August 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 23. September 2020 eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C; AFM-act. 277 [betr. A.________, nachfolgend ohne weitere Bezeichnung; Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Eine am 24. September 2004 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde im Jahr 2011 geschieden (vgl. AFM-act. 100, 104, 116). Dieser Ehe entsprangen keine Kinder (AFM-act. 100 i.f.).

Source sz.ch

III 2022 134

Entscheid vom 21. Dezember 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

gegen

Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Familiennachzug Drittstaaten)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 19__, Staatsangehöriger von Nordmazedonien) reiste am 11. August 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 23. September 2020 eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C; AFM-act. 277 [betr. A.________, nachfolgend ohne weitere Bezeichnung; Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Eine am 24. September 2004 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde im Jahr 2011 geschieden (vgl. AFM-act. 100, 104, 116). Dieser Ehe entsprangen keine Kinder (AFM-act. 100 i.f.).

B. Am 2. September 2015 hatte A.________ in Tetovo mit B.________ (Jg. 19__, Nordmazedonien; vgl. AFM-act. 2 [betr. B.________.]; Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]) die Ehe geschlossen. Am 14. Juni 2021 ging beim Amt für Migration (AFM) das per 9. Juni 2021 unterzeichnete Gesuch um Familiennachzug für B.________ sowie die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2015), D.________ (geb. 2016) und E.________ (geb. 2018) ein (AFM-act. 25 [B.A.]).

C. Mit Schreiben vom 5. August 2021 bestätigte das AFM den Eingang des Gesuchs um Familiennachzug, es forderte von A.________ die Einreichung weiterer Unterlagen und wies ihn darauf hin, dass die nachzuziehenden Personen bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einen Visumsantrag für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zu stellen haben; hierfür setzte es Frist an bis 26. August 2021. Sodann wurde A.________ darauf hingewiesen, dass die Fristen für ein Gesuch um Familiennachzug für B.________ und C.________ nicht eingehalten worden seien (AFM-act. 29 [B.A.]). In der Folge gingen beim AFM am 24. August 2021 sowie am 7. September 2021 Stellungnahmen von A.________ sowie weitere Unterlagen ein (vgl. AFM-act. 42, 56 [B.A.]; angefochtener RRB Sachverhalt lit. C).

D. Nachdem gemäss Aktennotiz (bzw. AFM-internem Mail) vom 27. September 2021 die Frist betreffend Visumanträge bis 27. Oktober 2021 verlängert worden war (AFM-act. 57 [B.A.]), stellte das AFM A.________ mit Schreiben vom 22. November 2021 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (AFM-act. 283). Am 1. Dezember 2021 nahm A.________ hierzu und am 27. Dezember 2021 zu einem weiteren Schreiben des AFM (zweite Gewährung des rechtlichen Gehörs) vom 21. Dezember 2021 Stellung (AFM-act. 61 ff. [B.A.]).

E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 beschloss das AFM was folgt (AFM-act. 293):

Das Gesuch um Familiennachzug vom 14. Juni 2021 von A.________ für B.________, geb. __, Staatsangehörige von Nordmazedonien, C.________, geb. __, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, D.________, geb. __, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, E.________, geb. __, Staatsangehörige von Nordmazedonien, wird abgelehnt.

Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von CHF 10.00 (total CHF 810.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.

(3./4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 gelangte A.________ an das AFM (Eingang 14.2.2022), welches dieses Schreiben als Beschwerde (mit dem sinngemässen Antrag auf Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs) gegen die Verfügung vom 26. Januar 2022 entgegennahm und am 3. März 2022 zuständigkeitshalber an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz weiterleitete (AFM-act. 77 f.).

G. Da eine Durchsicht der Akten ergeben hatte, dass am __ 2021 in Einsiedeln ein viertes Kind der Familie A.________ zur Welt gekommen war, ersuchte der Rechts- und Beschwerdedienst das AFM am 27. April 2022 hierzu sowie zum Anspruch auf Kinderzulagen von A.________ Stellung zu nehmen (Vi-act. III-07). In der Folge reichte das AFM am 17. Mai 2022 eine Stellungnahme bzw. Vernehmlassung ein (Vi-act. II-02 [recte: 03]).

H. Mit Beschluss (RRB) Nr. 617/2022 vom 23. August 2022 (versendet am 30.8.2022) entschied der Regierungsrat wie folgt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).

3.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

I. Gegen diesen RRB erhebt A.________ am 8. September 2022 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen RRB sowie die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug.

J. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2022 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das AFM teilt am 28. September 2022 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (Postaufgabe am 18.10.2022) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bzw. Replik ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des AFM gestützt hat, mit welcher das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt worden war.

In sachverhaltmässiger Hinsicht drängen sich vorab folgende Bemerkungen auf. Das am 9. Juni 2021 unterzeichnete Gesuch um Familiennachzug umfasste die Familienmitglieder B.________ (Ehefrau) sowie die gemeinsamen Kinder C.________, D.________ und E.________. Ein Gesuch um Familiennachzug des am __ 2021 in Einsiedeln geborenen Sohnes bzw. vierten gemeinsamen Kindes ist - soweit ersichtlich - nicht aktenkundig. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer nachträglich um Einbezug dieses jüngsten Kindes in das Gesuchsverfahren ersucht hätte. Die Vorinstanzen aber haben das Gesuch unbesehen dessen unter Einbezug des zwischenzeitlich rund 1-jährigen jüngsten gemeinsamen Kindes geprüft. Dies zu Recht. Letztlich hätte ein Nichteinbezug des jüngsten Kindes bei einer Gutheissung des Familiennachzugs dazu geführt, dass das jüngste Kind gewissermassen "zwischen Stuhl und Bank" gefallen wäre, mithin sich das rund einjährige Kind anders als die übrigen Familienmitglieder ohne Bewilligung für den Aufenthalt in der Schweiz aufgehalten hätte. Überdies wäre es einerseits überspitzt formalistisch gewesen, eigens für dieses jüngste Kind ein Gesuchsformular zu verlangen, und anderseits ist das vorinstanzliche Vorgehen offensichtlich auch im Interesse des Beschwerdeführers (vgl. auch Beschwerdebegründung, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem jüngsten Sohn einschlafe und sie morgens jedes Mal gemeinsam erwachen würden).

Insofern erweisen sich die Ausführungen des AFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 im vorinstanzlichen Verfahren jedoch als nicht ganz verständlich, wonach anders als zum Zeitpunkt der Verfügung (26.1.2022) "nun […] gesamthaft vier statt nur drei Personen zu berücksichtigen" seien und für F.________ noch kein Gesuch vorliege (vgl. S. 1 und 3 je i.f.; vgl. auch angefochtener RRB Erw. 7). Zum einen waren schon ursprünglich deren 4 nachzuziehende Personen (Ehefrau sowie die Kinder C.________, D.________ und E.________) berücksichtigt worden; anderseits wurde in der revidierten Berechnung der Lebensunterhaltskosten von einem Sechspersonenhaushalt ausgegangen (d.h. neben dem Beschwerdeführer von 5 nachzuziehenden Personen, mithin inkl. dem letztgeborenen F.________).

2.1

Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

sie mit diesen zusammenwohnen;

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 43 Abs. 2 AIG anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung (Art. 43 Abs. 3 AIG). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).

2.2

Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AIG).

2.3

Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bezweckt im Rahmen des Familiennachzugs, die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder zu fördern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8.3.2002 zum AuG, BBl 2002 3709, S. 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 Erw. 5.4; Urteile BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.2; 2C_201/2015 vom 16.7.2015 Erw. 3.4; 2C_303/2014 vom 20.2.2015 Erw. 6). Die Regelung des Familiennachzugs ist eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005, S. 305 ff.). Den Fristen in Art. 47 AIG kommt somit (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes (staatliches) Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 das Recht auf Familienleben beschränken zu können (Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.2 m.V.a. BGE 137 I 284 Erw. 2.1; Urteile BGer 2C_147/2015 vom 22.3.2016 Erw. 2.4.1; 2C_132/2016 vom 7.7.2016 2.2.1). Denn die EMRK verschafft in Art. 8 praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 Erw. 6.1; 139 I 330 Erw. 2; Urteil BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 Erw. 6.5.2). Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich eine solche dennoch als zulässig, falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem legitimen Zweck dient und in einer "demokratischen Gesellschaft als notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 Erw. 6.1; 139 I 330 Erw. 2.2). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 Erw. 2.4; vgl. zum Ganzen auch VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.1).

2.4

Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007; BGE 137 I 284 Erw. 2.3.1; Urteile BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 Erw. 8.2.1; 2C_888/2011 vom 20.6.2012 Erw. 3.1). Diese Bestimmung betrifft gemäss ihrer Marginalie indessen nur den späteren Nachzug von Kindern und nicht den Nachzug eines Ehegatten. Immerhin ist nicht zu verkennen, dass auch mit Bezug auf den Nachzug des Ehegatten bei konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG das Wohl der (gemeinsamen) Kinder eine Rolle spielt und deshalb Berücksichtigung verdient (Urteil BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 Erw. 2.3 m.w.H.). Es bedarf einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig gefördert werden soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3709, S. 3754 f. Ziff. 1.3.7.7; Urteil BGer 2C_515/2015 vom 10.2.2016 Erw. 2.1).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden. Es braucht stichhaltige Gründe für einen nachträglichen Nachzug und das Vorliegen solcher Gründe ist zurückhaltend zu bejahen (vgl. etwa die Urteile BGer 2C_555/2017 vom 5.12.2017 Erw. 3.2.1; 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.3 m.w.H.). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 Erw. 8.2.1f.; sowie VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.2).

2.5.1

Ein entsprechender wichtiger familiärer Grund für den Nachzug von Kindern besteht etwa dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.5 m.w.H). Zwar ist es nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine alternative Betreuung muss vorab insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteil BGer 2C_555/2017 vom 5.12.2017 Erw. 3.2.1 m.w.H.; vgl. auch VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.3).

2.5.2

Beim nachträglichen Ehegattennachzug kann für die Bejahung wichtiger Gründe z.B. der Abschluss einer Ausbildung oder der Wegfall von Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland sowie finanzielle Gegebenheiten beim nachziehenden Ehegatten ausschlaggebend sein (Caroni, in: Caroni/Gächter/Turnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 47 N 21; Urteil BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 Erw. 2.4; VGE III 2016 111 vom 25.8.2016 Erw. 2.3).

2.6

Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden gewichtigen Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 Erw. 2.4 m.w.H.; VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.4).

2.7

Das vom Gesetzgeber gewählte System dient mit den Nachzugsfristen, den damit verbundenen Rechtsansprüchen und der Ausnahmeregelung in Art. 47 Abs. 4 AIG (für Härtefälle) nicht nur privaten Anliegen der Betroffenen, sondern in erster Linie (auch) der Steuerung der Zuwanderung und damit einem entsprechenden öffentlichen Interesse. Für die Auslegung des Begriffs der "wichtigen familiären Gründe" kann somit nicht die alleinige Sichtweise der Eltern bzw. der betroffenen Familie ausschlaggebend sein; hiergegen sprechen sowohl der Wortlaut von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Gesetzessystematik (Ausnahmeregel), die Materialien sowie die bisherige bundesgerichtliche Praxis (Urteil BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 Erw. 4.2.7; VGE III 2018 35 vom 24.4.2018 Erw. 2.6).

2.8

Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (vgl. Urteil BGer 2C_493/2020 vom 22.2.2021 Erw. 2.5.4 m.w.H.).

2.9.1

Im Jahr 2010 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf den Teilfamiliennachzug geändert (BGE 136 II 78). Gemäss den Ausführungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ist es nicht mehr unabdingbar, dass die Kinder mit beiden Elternteilen zusammenleben. Ein Elternteil allein kann sich somit auf die Art. 42 Absatz 1 und 43 AIG berufen, um eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kind oder seine Kinder unter achtzehn Jahren zu erhalten, wenn die Fristen nach Art. 47 AIG oder die Übergangsfrist nach Art. 126 Abs. 3 AIG eingehalten werden. Dasselbe gilt für Art. 44 AIG (vgl. Urteile BGer 2C_764/2009 vom 31.3.2010; 2C_537/2009 vom 31.3.2010). Die Anforderungen gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten auch dann, wenn die Frage des Anspruchs auf Teilfamiliennachzug unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK geklärt werden muss (vgl. Urteil BGer 2C_764/2009 vom 31.3.2010). Auf Grundlage der Art. 42 bis 44 AIG lässt sich die Anwendung der restriktiven Vor­aussetzungen, die im Fall des Teilfamiliennachzugs gemäss bisheriger Rechtsprechung galten und darauf basierten, dass das Kind mit beiden Elternteilen lebt, nicht mehr rechtfertigen. Diese Vor­aussetzungen können im Zusammenhang mit "wichtigen familiären Gründen" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG aber noch eine Rolle spielen, wenn ein nachträglicher Familiennachzug ausserhalb der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG beantragt wird (BGE 136 II 78). Die Änderung der bisherigen Rechtsprechung bedeutet jedoch nicht, dass die Behörden die Art. 42 bis 44 AIG bei einem Teilfamiliennachzug ohne weitere Prüfung anwenden müssen. Diese Art des Familiennachzugs kann nämlich spezifische Probleme mit sich bringen, vor allem wenn das Kind, für welches eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz beantragt wird, mit dem anderen Elternteil oder seiner Familie im Ausland lebt (zum Ganzen Weisungen AIG, Stand 1.10.2022, Ziff. 6.8).

2.9.2

Hinsichtlich Teilfamiliennachzug sind im Wesentlichen drei Punkte zu prüfen (vgl. BGE 136 II 78 Erw. 4.8 [= Pra 99 [2010] Nr. 70] und Weisungen AIG, Stand 1.10.2022, Ziff. 6.8, je m.w.H.):

Erstens darf der Teilfamiliennachzug nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (Art. 51. Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG), wobei es den Behörden obliegt nachzuweisen, dass dies der Fall ist.

Zweitens muss der gesuchstellende Elternteil der (alleinige) Inhaber der elterlichen Sorge sein; bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss der andere, im Ausland lebende Elternteil sich ausdrücklich mit dem Nachzug einverstanden erklärt haben (siehe dazu BGE 125 II 585 Erw. 2a). Der Elternteil, der der Ansicht ist, dass es im Interesse des Kindes ist, zu ihm in die Schweiz nachzuziehen, muss – ausser in Ausnahmefällen – gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen berechtigt sein, mit seinem Kind zu leben. Eine einfache Erklärung des im Ausland verbliebenen Elternteils, mit welcher dem Kind der Nachzug zum anderen Elternteil in der Schweiz erlaubt wird, reicht nicht aus.

Drittens setzt der teilweise Familiennachzug auch voraus, dass dem Kindeswohl vorrangig Rechnung getragen wird (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107] vom 20.11.1989). Bezüglich der Obhut beispielsweise kann das "Wohl des Kindes" einen doppelten Zweck haben. Es soll einerseits die Entwicklung des Kindes in einer gesunden Umgebung sicherstellen und anderseits seine Familienbande aufrechterhalten, es sei denn, die Familie habe sich in dieser Hinsicht besonders unwürdig gezeigt. Denn die Auflösung der Familienbande bedeutet eine Entwurzelung des Kindes (Urteil des EGMR 41615/07 vom 8.1.2009 i.S. Neulinger und Shuruk c. Schweiz, Ziff. 75 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 9 Abs. 1 KRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird. Es muss gemäss KRK untersucht werden, ob die Übersiedlung des Kindes in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs nicht eine traumatisierende Entwurzelung bewirkt, nicht zu einem Abbruch des Kontakts zur Familie im Herkunftsland führt und nicht gegen den Willen des Kindes selbst erfolgt.

Die Behörden dürfen nicht ausser Acht lassen, dass es in erster Linie die Aufgabe der Eltern ist, den Aufenthaltsort des Kindes in Berücksichtigung des Kindeswohls zu bestimmen. Angesichts des Gefälles des Lebensstandards zum Herkunftsland ist es sehr wohl möglich, dass sich die Eltern entschliessen, das Kind vor allem aus wirtschaftlichen Überlegungen in die Schweiz zu holen. Dennoch dürfen Migrationsämter ihre Einschätzung hinsichtlich des Kindeswohls nicht – wie etwa eine Kindesschutzbehörde – an diejenige der Eltern setzen. Ihr Ermessen ist diesbezüglich vielmehr eingeschränkt: Sie können nur eingreifen und den Familiennachzug verweigern, wenn dieser offensichtlich im Widerspruch mit dem Kindeswohl steht (vgl. BGE 136 II 65 Erw. 5.2 S. 76 betreffend einen Familiennachzug gemäss dem Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]).

2.9.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 47 AIG besteht kein Anspruch darauf, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachziehen zu können. Der die Zuwanderung steuernde Zweck der Fristenregelung, Anreiz für einen möglichst frühen Nachzug zu schaffen, würde umgangen, wenn die Nachzugsfrist, die neben den Kindern auch auf den Ehegatten anzuwenden ist, bereits dann als eingehalten zu gelten hätte, wenn nur das jüngste Kind potenziell noch innert der gesetzlichen Frist nachgezogen werden könnte. Allein aus dem Umstand, dass die älteren Geschwister möglicherweise nicht mehr nachgezogen werden können, darf umgekehrt nicht darauf geschlossen werden, dass das Wohl des jüngsten Kindes dessen fristgerechtem Nachzug notwendigerweise immer entgegensteht. In diesem Fall ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, welche das private Interesse des Kindeswohls dem öffentlichen an der Steuerung der Zuwanderung zum Staatsgebiet gegenüberstellt. Es ist zu prüfen, wie es um die Beziehung des jüngsten Kindes zu seinen Eltern und Geschwistern steht, wo die Mutter zu verbleiben gedenkt und wie die Betreuungssituation in der Schweiz wäre (Urteile BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 Erw. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 Erw. 3.6).

3.1

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB im Wesentlichen sinngemäss, in der Verfügung vom 26. Januar 2022 habe das AFM festgehalten, dass die 4½-Zimmerwohnung für einen Fünfpersonenhaushalt bedarfsgerecht sei; zur Frage der Bedarfsgerechtigkeit habe sie sich in der Stellungnahme vom 17. Mai 2022 nicht mehr geäussert, nachdem es sich nach der Geburt von F.________ am __ 2021 tatsächlich um einen Sechspersonenhaushalt handle. Nach der vor­instanzlichen Faustregel (Familienmitglieder minus 1 = Anzahl Zimmer) könne nicht mehr von der Bedarfsgerechtigkeit für einen Sechspersonenhaushalt ausgegangen werden (Erw. 2.3).

Ebenso erachtete der Regierungsrat den Nachweis genügender finanzieller Mittel als nicht erbracht; es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer inskünftig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Sozialhilfe angewiesen sein würden (Erw. 2.7). Das AFM habe in Gegenüberstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 6'381.20 und der monatlichen Nettoeinnahmen von Fr. 5'831.80 einen Fehlbetrag von Fr. 549.40 errechnet bzw. unter Berücksichtigung des vierten Kindes und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kinderzulagen Lebenshaltungskosten von Fr. 7'281.55 und monatliche Nettoeinnahmen von Fr. 6'031.80, entsprechend einem Fehlbetrag von Fr. 1'249.75 (vgl. Erw. 2.4 und 2.7). Allfällige künftige Einkommen nachzuziehender Personen seien zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Es sei der Mutter von vier kleinen Kindern jedoch nicht zumutbar, neben ihren familiären und häuslichen Verpflichtungen auch noch einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht dargelegt sei zudem, wer sich während ihrer berufsbedingten Abwesenheiten um die Kinder kümmern würde, zumal der Beschwerdeführer seinerseits neben seinem 100%-Pensum einer Nebenbeschäftigung nachgehe (Erw. 2.6).

Die Nachzugsfristen für die Ehefrau B.________ (Eheschluss am 2.9.2015) und dem ältesten Kind C.________ (geb. 2015) seien nicht eingehalten, weshalb der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich als verwirkt zu betrachten sei (Erw. 3.1).

Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen seien keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen vermöchten. Die bisherige Trennung von seiner Familie sei freiwillig gewählt und über mehrere Jahre gelebt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb ihn die angeführten gesundheitlichen Probleme seiner Frau während der Schwangerschaft davon abgehalten haben sollen, das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz rechtzeitig zu stellen. Wirtschaftliche Gründe seien nicht als wichtige familiäre Gründe anerkannt. Ferner entspreche das Zuwarten, bis die Kinder das richtige Einschulalter erreicht haben, nicht Sinn und Zweck der Nachzugsregelung, wonach eine möglichst rasche Integration gefördert werden soll. Der Nachweis des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung und ausreichender finanzieller Mittel innerhalb der Nachzugsfrist werde von Gesetzes wegen vor­ausgesetzt. Schliesslich stelle auch der Umstand, dass sich die Familie mittlerweile hier eingelebt habe, kein wichtiger familiärer Grund dar; Umstände, die sich aus der eigenmächtigen Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz ergeben würden, seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Erw. 4.1 f.).

Es liege auch keine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor. Die Familie habe seit Jahren vom Beschwerdeführer getrennt gelebt. Nachdem der Beschwerdeführer die Nachzugsfrist ungenutzt habe verstreichen lassen, hätten sie vernünftigerweise nicht davon ausgehen können, künftig ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz leben zu können. Das AFM habe davon ausgehen dürfen, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung das bestehende Familienleben nicht allzu stark zu beeinträchtigen vermöge. Schon bisher sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seine Familie regelmässig in Nordmazedonien zu besuchen; es sei zumutbar, den Kontakt wie bis anhin mit gegenseitigen Besuchen, Ferienaufenthalten, Telefonaten und über das Internet aufrecht zu erhalten. Nicht ersichtlich sei zudem, dass das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden könne (Erw. 5.4 f.).

Auch seien die Voraussetzungen für einen Härtefall zu verneinen. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweise sich auch als verhältnismässig und nicht willkürlich, weshalb sich ein ausnahmsweises Abweichen von den Zulassungs­voraussetzungen nicht rechtfertigen lasse.

Die Ehefrau und die Kinder hielten sich in der Schweiz auf und seien gemäss den Ausführungen des AFM ohne Visum D für den langfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen eingereist. Es obliege dem AFM, ein Wegweisungsverfahren für die sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz befindlichen Familienangehörigen einzuleiten (Erw. 7).

3.2

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen und sinngemäss, ihm werde zur Last gelegt, dass kein Visum D beantragt worden sei; mehrmals habe er erwähnt, dass seine Frau risikoschwanger gewesen sei und sich nicht getraut habe, alleine in den Kosovo zur ausländischen Vertretung zu reisen. In die Schweiz hätten sie zwar einreisen können; hier würden aber auch nicht solche Gefahren bestehen wie an den kosovarischen Grenzen. Wie ebenfalls mehrfach erwähnt, habe er alles geplant, damit alles rundherum stimme und es ihnen gutgehe, wenn die Familie einreise. Zudem habe seine Ehefrau in der Zeit, als sie getrennt gewesen seien, seine Eltern betreut aufgrund derer psychischen und physischen Beschwerden nach dem Tod seiner Schwester. Zwar seien sie getrennt gewesen, hätten aber immer gewusst, dass sie zusammenkommen würden. Sie hätten sich entschieden das Leben gemeinsam zu verbringen, sobald es den Eltern etwas besser gehe. Die Kinder hätten sich nach ihrem Vater gesehnt und er sei mehrmals im Jahr hingeflogen, um sie zu besuchen. Die Kinder wollten es sich nicht vorstellen, zurück zu gehen und von Ihrem Vater getrennt zu sein. Mit seinem hier geborenen jüngsten Sohn schlafe er ein und erwache er jedes Mal gemeinsam am Morgen. Mittlerweile würden sie auch die Schule besuchen und hätten Freunde gefunden. Die Integrität (recte wohl: Integration) sei voll im Gange. Die Wohnung in Nordmazedonien sei bereits im letzten Jahr gekündigt worden; dort würden Sie "bei null" stehen. Seine Familie sei schon länger als ein Jahr hier und sie kämen ohne Probleme über die Runden. Seine Ehefrau könne sofort mit der Arbeit beginnen, so dass sie ein Plus von Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- hätten. Ihm werde dies aber nicht angerechnet.

Vernehmlassend macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Eltern seien nicht der einzige Grund, weshalb sich seine Ehefrau in Nordmazedonien aufgehalten habe. Zusätzlich hätten ihre Eltern die Ehe nicht auf Anhieb akzeptiert. Als sie endlich damit klargekommen seien, hätten sie es nicht wahrhaben wollen, dass ihre Tochter in die Schweiz ausreisen werde. Seine Frau habe die Familie nicht kränken wollen, also seien sie die Sache ohne Stress und mit viel Einreden angegangen, bis alle eingewilligt hätten. Kinder und die Ehefrau seien nun genug lange von ihm getrennt gewesen.

4.1

Das Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau entstand mit der Heirat in Tetovo am 2. September 2015. Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen hat, wurde das vorliegend zu beurteilende Nachzugsgesuch vom 9. Juni 2021 in Bezug auf sie daher erst nach Ablauf der im Jahr 2020 endenden Nachzugsfrist gestellt. Das Gleiche gilt für das Nachzugsgesuch für das erstgeborene Kind des Beschwerdeführers. Das Familienverhältnis zu diesem entstand mit der Geburt am __ 2015, sodass auch diese Nachzugsfrist im Jahr 2020 endete. Demgegenüber ist das Gesuch für den am __ 2016 geborenen Sohn D.________ sowie die am __ 2018 geborene Tochter E.________ noch vor Ablauf der gesetzlichen fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG gestellt worden. Diese Ausgangslage wird zu Recht von keiner Seite bestritten. Nach dem zuvor Gesagten ist sodann auch das jüngste, nach Gesuchseinreichung geborene Kind F.________ in das Gesuch einzubeziehen. Mithin erfolgte die Gesuchseinreichung für die Ehefrau und das erstgeborene Kind nach Ablauf der Frist, für die drei weiteren Kinder indes innert Frist.

4.2

Anzufügen ist, dass ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- (Ausweis B) zur Niederlassungsbewilligung eine neue Nachzugsfrist auslösen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung löst ein solcher Statuswechsel eine neue Nachzugsfrist aus, wenn vor dem Statuswechsel ein fristgerechtes Gesuch gestellt, aber abgelehnt worden ist, wobei sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein muss (vgl. Urteil BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2.1 m.H., u.a. auf BGE 137 II 393 Erw. 3.3; Urteil VG SG B 2021/181 vom 17.11.2021 Erw. 3.2.2). Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. September 2020 im Besitz der Niederlassungsbewilligung (vgl. Ingress lit. A; zuvor Ausweis B). Dass er bereits in einem früheren Zeitpunkt unter seinem damaligen Aufenthaltstitel Ausweis B ein (rechtzeitiges) Gesuch um Familiennachzug gestellt hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Entsprechend löste der Statuswechsel keine neue Frist aus.

4.3

Zu prüfen ist daher grundsätzlich allein, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der Ehefrau und des ältesten Kindes des Beschwerdeführers einerseits und Gründe für die Verweigerung des fristgerecht gestellten Antrages auf Nachzug der jüngeren drei Kinder andererseits bestehen. Dabei ist zu wiederholen, dass einerseits der Umstand des rechtzeitig gestellten Nachzugsgesuchs für die jüngeren drei Kinder nicht zum Einbezug der Ehefrau und des ältesten Kindes, in deren Familiennachzug führt, und anderseits der allfällige Nicht-Nachzug der Ehefrau und des ältesten Geschwisters umgekehrt nicht grundsätzlich bedeutet, dass das Wohl der drei jüngeren Kinder deren fristgerechtem Nachzug notwendigerweise immer entgegensteht (vgl. oben Erw. 2.9.3).

5.1

Was die Nichteinhaltung der Nachzugsfristen betreffend die Ehefrau und das älteste Kind anbelangt, ist dem Regierungsrat (oben Erw. 3.1; vgl. auch Vi-act. II-02 [recte 03] = Vernehmlassung des AFM vom 17.5.2022, S. 2 i.f.) vorab grundsätzlich beizupflichten, dass sich den beschwerdeführerischen Vorbringen keine wichtigen familiären Gründe entnehmen lassen, welche einen verspäteten Gesuchsantrag dergestalt rechtfertigen würden, dass ein nachträglicher Familiennachzug zu gewähren wäre. Namentlich ist mit dem Regierungsrat festzuhalten, i) dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die angeführten gesundheitlichen Probleme seiner Frau während der Schwangerschaft den Beschwerdeführer davon abgehalten haben sollen, das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz rechtzeitig zu stellen, ii) dass das Zuwarten, bis die Kinder das richtige Einschulalter erreicht haben, nicht Sinn und Zweck der Nachzugsregelung entspricht, wonach eine möglichst rasche Integration gefördert werden soll und iii) dass der Nachweis des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung und ausreichender finanzieller Mittel innerhalb der Nachzugsfrist von Gesetzes wegen vorausgesetzt wird, das Noch-Nichterfüllen der Nachzugsvoraussetzungen für sich keinen wichtigen familiären Grund darstellen. Ebenso uneingeschränkt beizupflichten ist der Vorinstanz, dass im Umstand, dass sich die Familie mittlerweile hier eingelebt hat, kein wichtiger familiärer Grund gesehen werden kann, zumal der Regierungsrat zutreffend auf die einschlägige Bundesgerichtsrechtsprechung hinweist, wonach Umstände, die sich aus der eigenmächtigen Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz ergeben, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.

5.2

Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer als Erklärung für die verspäteten Gesuche zusammengefasst neu vor, seine Ehefrau habe sich in Nordmazedonien um seine physisch wie psychisch kranken Eltern gekümmert, die nicht in der Lage gewesen seien, für sich zu Sorgen. In der Replik macht er sodann geltend, die Ehefrau habe ihre Familie mit ihrer Ausreise nicht kränken wollen, sodass sie die Sache "ohne Stress und mit viel Einreden" angegangen seien, "bis sie alle einwilligten". Dem letzteren Argument ist zu entgegnen, dass eine Ausreise aus dem Heimatland für in die Schweiz einreisende Ausländerinnen und Ausländer wohl regelmässig einen gewissen seelischen Schmerz bei der zurückbleibenden Verwandtschaft bewirken kann. Dies allein kann indes nicht rechtfertigen, mit dem Gesuch über die Dauer der Nachzugsfrist(en) hinaus zuzuwarten.

Ferner legt der Beschwerdeführer keine genügenden Beweise für die geltend gemachte Betreuungsaufgabe der Ehefrau zugunsten seiner Eltern vor. Vor Verwaltungsgericht reicht er replicando eine "ärztliche Bestätigung" vom 17. Oktober 2022 betreffend seine Mutter, G.________ (vgl. AFM-act. 25) zu den Akten. Selbst wenn die dort angeführten drei Diagnosen eine Betreuung erforderlich machen würden, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und wie sich die Familie ernsthaft um alternative Betreuungsmöglichkeiten - z.B. durch andere Verwandte oder Dritte - für die Mutter (sowie den Vater, für welchen kein Arztzeugnis vorliegt) bemüht hätte und warum solche dann doch nicht in Betracht kamen. Hat sich der Beschwerdeführer insoweit nicht ernsthaft um andere Betreuungsmöglichkeiten bemüht, kann er hernach nicht die Pflege der Eltern zur Rechtfertigung eines verspäteten Nachzugsgesuchs bzw. zur Begründung eines wichtigen familiären Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anrufen (vgl. Urteil BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011 Erw. 4.6). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG setzt voraus, dass auch keine ausserfamiliären Pflegealternativen bestehen und ein Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (Urteil BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022 Erw. 4.2 und 5.2.3). Solche Anstrengungen weist der Beschwerdeführer keine nach.

5.3

Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer und die nachzuziehenden Personen nichts zu ihren Gunsten aus dem (teilweise) illegalen Aufenthalt in der Schweiz ableiten können. Der Beschwerdeführer wurde vom AFM (mehrfach) hingewiesen, dass auf der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ein Visum für den langfristigen Aufenthalt einzuholen sei. Mithin hatte der Beschwerdeführer genaue Kenntnisse von den ausländerrechtlichen Bestimmungen (vgl. AFM-act. 61 [B.A.] = Schreiben des Beschwerdeführers vom 1.12.2021, worin der Beschwerdeführer sinngemäss anführt, er mache sich grosse Sorgen, dass sich seine Familie nun ohne Visum in der Schweiz aufhalte; vgl. auch Urteil BGer 2C_35/2020 vom 21.4.2020 Erw. 4.3.2).

Dispositiv

5.4 Zusammenfassend hat der Regierungsrat insoweit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der Ehefrau und des ältesten Kindes vorliegen. Noch nicht beurteilt ist damit das Gesuch betreffend die weiteren drei Kinder, das rechtzeitig gestellt wurde.

6.1 Der Regierungsrat (und ebenso das AFM) hat die fristgerecht gestellten Gesuche für die jüngsten drei Kinder mit derselben Begründung abgewiesen, wie für die Ehefrau und das älteste Kind und insofern nicht differenziert zwischen den nachzuziehenden Personen, für welche das Gesuch rechtzeitig resp. verspätet gestellt worden war.

6.2 Diesem vorinstanzlichen Vorgehen kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, es werde (auch) ein Nachzug nur der jüngsten drei Kinder angestrebt, noch hat er einen entsprechenden (Eventual-)Antrag gestellt. Zum einen aber ist dieser Umstand mit Blick darauf, dass es sich bei der vorliegenden Eingabe wie auch bei den vor den Vor­instanzen gemachten Eingaben um Laienbeschwerden (bzw. ein Laiengesuch) handelt(e), zu relativieren (zur Praxis bei Laienbeschwerden vgl. statt vieler VGE III 2011 68 vom 6.10.2011 Erw. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Zum andern wurden vorinstanzlich insbesondere hinsichtlich dem vorrangig beachtlichen Kindeswohl keine Ausführungen dahingehend gemacht, wie es sich mit diesem bei einem Teilfamiliennachzug verhält (vgl. vorstehend Erw. 2.9.2; unten Erw. 6.3.2 f.). Anzufügen ist, dass auch das AFM vernehmlassend im regierungsrätlichen Verfahren anführte, die Anwendung der Fristenregelung von Art. 47 AIG könne zu einer Trennung von Geschwistern bzw. von anderen Familienangehörigen führen (vgl. oben Erw. 3.3 i.f.); trotzdem wurde die Möglichkeit des Teilfamiliennachzugs durch die Vorinstanzen offensichtlich nicht abgeklärt.

6.3.1 Genauso wenig, wie die Ehefrau sowie das älteste Kind in das rechtzeitig gestellte Gesuch der jüngeren Kinder einbezogen werden können, kann der Ablauf der Nachzugsfrist der Ehefrau und des ältesten Kindes dem fristgerecht beantragten Nachzug anderer Kinder per se entgegenstehen. Grundsätzlich ist es an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu entscheiden; möglich ist grundsätzlich immer auch ein Teilfamiliennachzug (Erw. 2.9.2 f.).

6.3.2 Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG beantragt, so ist er - bei den übrigen gegebenen Voraussetzungen - in der Regel zu bewilligen, wenn kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und der Nachzug keine klare Missachtung des Kindeswohls bedeutet (vgl. BGE 137 I 284 Erw. 2.3.1, S. 290 f.; 136 II 78 Erw. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; Urteil BGer 2C_1070/2018 vom 3.2.2020 Erw. 3.1; VG ZH VB.2020.00884 vom 3.2.2021 Erw. 2.2; Art. 51 Abs. 2 AIG). Rechtsprechungsgemäss kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Wohl jüngerer Kinder ihrem Nachzug nur deshalb entgegensteht, weil ältere Geschwister wegen Ablaufs der Nachzugsfristen nicht mehr nachgezogen werden können. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, wie es um die Beziehung der jüngsten Kinder zu ihren Eltern und Geschwistern steht, wo die Mutter zu verbleiben gedenkt (bzw. verbleiben muss/müsste [vgl. hierzu auch unten Erw. 6.3.5) und wie die Betreuungssituation in der Schweiz wäre (vgl. oben Erw. 2.9.3).

6.3.3 Dieser höchstrichterlich aufgezeigten Prüfungsvorgabe eines Teilfamiliennachzuges wurde vorinstanzlich nicht entsprochen bzw. wurde sie nicht abgeklärt. Wie es sich um das Wohl der jüngeren Kinder, für welche das Gesuch innert Frist eingereicht worden war, im Falle deren Nachzugs verhält, wurde weder vom AFM noch vom Regierungsrat geprüft. Zwar wurde auf das vorrangig zu beachtende Kindeswohl dahingehend eingegangen, als dass angenommen wurde, dass nicht ersichtlich sei, dass das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden könne (vgl. angefochtener RRB Erw. 5.4). Bei dieser Begründung aber wurde von der Situation einer möglichen gesamthaften Ablehnung des (verspäteten) Nachzugs, also hinsichtlich aller nachzuziehenden Familienmitglieder, ausgegangen. Ebenso wurde geprüft, ob die 4½-Zimmerwohnung bedarfsgerecht (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG) ist und es wurden die finanziellen Verhältnisse geprüft hinsichtlich eines möglichen Risikos eines künftigen Sozialhilfebezugs (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG). Auch dies indes unter der Annahme eines Nachzugs aller Familienmitglieder.

6.3.4 Art. 43 Abs. 1 lit. b und c AIG sowie die übrigen Kriterien von Art. 43 AIG wären indes gesondert für die jüngsten Kinder zu prüfen gewesen, für welche rechtzeitig um Nachzug ersucht worden war. Die Reduktion in personeller Hinsicht dürfte jedenfalls Auswirkungen auf die Beurteilung der Kriterien der bedarfsgerechten Wohnung sowie der Sozialhilfeunabhängigkeit zeitigen. Hinzuweisen ist, dass bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich auch eine individuelle Prämienverbilligung anzurechnen wäre (vgl. z.B. AFM-act. 65 [B.A.]). Sodann müsste die Betreuungssituation eingehend abgeklärt werden. Auch diesbezüglich ist zumindest hinzuweisen, dass in der vorinstanzlich vorgenommenen Bedarfsberechnung bereits ein Betrag für Fremdbetreuungskosten eingesetzt worden war (vgl. SKOS-Berechnung in der Beilage zu Vi-act. II-02 [recte 03]; angesichts dieser Aufrechnung von Fremdbetreuungskosten überzeugen die regierungsrätlichen Ausführungen nicht ganz, wonach es der Mutter nicht zumutbar sei, neben ihren familiären und häuslichen Verpflichtungen auch noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen).

6.3.5 Sollten für die drei jüngsten Geschwister die Kriterien von Art. 43 AIG bejaht werden, müsste sodann geprüft werden, ob die Trennung der Geschwister voneinander bzw. eines Teils der Kinder von der Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Wäre auch dies zu bejahen, entsteht mit dem gewährten Nachzug eine erheblich neue Ausgangslage für die übrigen (zwei) Familienmitglieder. Mithin wären die wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug vor dem Hintergrund dieser neuen Ausgangslage zu prüfen, wonach nunmehr der Vater sowie (bis zu) drei Kinder, d.h. deren (bis zu) vier Familienmitglieder von insgesamt sechs, mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz weilen.

Es obliegt sodann dem AFM abzuklären, ob bzw. inwiefern ein (möglicher) Teilnachzug der Kinder ein Aufenthaltsrecht der Mutter begründen kann - zumal angesichts des/der bisher ausgeübten persönlichen Kontakts/Betreuung im Heimatland - und dies allenfalls wiederum Reflexwirkung auf das älteste Kind zeitigen kann. Auch wenn das AIG kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (sogenannter umgekehrter Familiennachzug). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 147 I 149 Erw. 4; BGE 137 I 247 Erw. 4.2; vgl. auch Urteil BGer 2C_243/2021 vom 25.10.2022). Zu wiederholen ist indes aber auch, dass kein Anspruch besteht, dass die Ehefrau und das älteste Kind mit den drei jüngeren Kindern, deren Gesuch rechtzeitig erfolgt ist, nachgezogen werden können (vgl. oben Erw. 2.9.3).

7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass angesichts der aufgezeigten Möglichkeit des Teilnachzugs, welche nicht abgeklärt worden ist, eine grundsätzlich gesamthaft neue Ausgangslage entsteht mit allfälliger weitergehender Reflexwirkung hinsichtlich zweier Familienmitglieder, für welche die Frist für den "regulären" Familiennachzug verpasst worden war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich betreffend die letztgenannten Familienmitglieder auch keine (teilweise) Abweisung der (Laien-)Beschwerde. Die Beschwerde erweist sich vielmehr als begründetund ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache im Sinne vorstehender Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an das AFM zurückzuweisen ist.

8.1 Nicht betroffen von dieser Beschwerdegutheissung ist die Erw. 7 im angefochtenen Regierungsratsbeschluss.

8.2 Nach konstanter Praxis erwächst grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird (vgl. BGE 140 I 114 Erw. 2.4.2 = StE 2014 A24.43.2 Nr. 4; VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4 mit Verweis auf das Urteil BGer 1P.348/2003 vom 4.11.2003 Erw. 2.2; Griffel, in: Kommentar VRG, § 28 N 7). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (Urteil BGer 8C_821/2012 vom 3.7.2013 Erw. 3.2; BGE 121 III 474 Erw. 4a; 115 II 187 Erw. 3b), sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist.

8.3 Die erwähnte Erw. 7 im angefochtenen Regierungsratsbeschluss fand weder Eingang ins Dispositiv noch verweist dieses auf die entsprechende Erwägung. Nach der Aktenlage ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Kinder sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz weilen. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass diesen Personen der Aufenthalt während des Verfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG gestattet worden wäre. Es ist Sache des AFM, den Aufenthalt der Kinder sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers (für die Dauer des Verfahrens) zu regeln oder aber, wie vom Regierungsrat ausgeführt, ein entsprechendes Wegweisungsverfahren einzuleiten.

9.1 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (inkl. Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Kanton auferlegt.

9.2 Der nicht beanwaltete Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (statt vieler vgl. VGE II 2017 115+117 vom 24.11.2017 Erw. 9.2.1).

9.3 Mit der Beschwerdegutheissung und Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist auch Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Kostenfolge aufgehoben. Eine Parteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren steht dem Beschwerdeführer (bzw. den dortig aufgeführten Beschwerdeführern) aus den vorerwähnten Gründen (Erw. 9.2) keine zu.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrates (RRB) Nr. 617/2022 vom 23. August 2022 sowie die Verfügung des Amtes für Migration Nr. SZ 2399 vom 26. Januar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung sowie zu erneutem Entscheid an das Amt für Migration zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Kanton auferlegt; auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat am 15. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- bezahlt, weshalb ihm Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das Amt für Migration (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Dezember 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. Dezember 2022

1

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

BGE 133 II 6ATF 133 II 6DTF 133 II 6

2C_363/2016

2C_201/2015

2C_303/2014

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_363/2016

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

2C_147/2015

2C_132/2016

BGE 142 II 35ATF 142 II 35DTF 142 II 35

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

2C_323/2018

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

BGE 142 II 35ATF 142 II 35DTF 142 II 35

BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 75 VZAEart. 75 OASAart. 75 OASA

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

2C_323/2018

2C_888/2011

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

2C_586/2018

2C_515/2015

2C_555/2017

2C_363/2016

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

2C_363/2016

2C_323/2018

2C_363/2016

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_555/2017

Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2

Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2

Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2

2C_586/2018

Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI

2C_363/2016

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

2C_1/2017

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

2C_493/2020

BGE 136 II 78ATF 136 II 78DTF 136 II 78

Art. 42 AIGart. 42 LEtrart. 42 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 126 AIGart. 126 LEtrart. 126 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

2C_764/2009

2C_537/2009

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_764/2009

Art. 42 AIGart. 42 LEtrart. 42 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

BGE 136 II 78ATF 136 II 78DTF 136 II 78

Art. 42 AIGart. 42 LEtrart. 42 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

BGE 136 II 78ATF 136 II 78DTF 136 II 78

BGE 125 II 585ATF 125 II 585DTF 125 II 585

Art. 3 UKRKart. 3 Convention relative aux droits de l’enfantart. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo

BGE 136 II 65ATF 136 II 65DTF 136 II 65

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

2C_1/2017

2C_634/2017

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

2C_1154/2016

BGE 137 II 393ATF 137 II 393DTF 137 II 393

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

2C_205/2011

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

2C_476/2022

2C_35/2020

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

Art. 47 AIGart. 47 LEtrart. 47 LStrI

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

BGE 136 II 78ATF 136 II 78DTF 136 II 78

2C_1070/2018

Art. 51 AIGart. 51 LEtrart. 51 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 147 I 149ATF 147 I 149DTF 147 I 149

BGE 137 I 247ATF 137 I 247DTF 137 I 247

2C_243/2021

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

1P.348/2003

8C_821/2012

BGE 121 III 474ATF 121 III 474DTF 121 III 474

BGE 115 II 187ATF 115 II 187DTF 115 II 187

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF