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Entscheid

III 2022 142

Kammergericht

22. Februar 2023Deutsch18 min

A.1 Auf dem Areal und in der Umgebung der ehemaligen D.________ AG in E.________ sind einzelne Böden aufgrund der Quecksilberbelastung sanierungsbedürftig. Verursacherin der Belastung ist die ehemalige F.________-fabrik der D.________ AG. Gemäss dem am 6. April 2022 nachgeführten Sanierungsprojekt vom 31. März 2022 belaufen sich die Kosten auf rund 1.7 Mio Franken. Laut dem Entwurf der Kostenteilungsverfügung vom 8. März 2019 fallen voraussichtlich 51% der Kosten unter die Ausfallkosten.

Source sz.ch

III 2022 142

Entscheid vom 22. Februar 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

Gemeinde A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch die Rechtsanwälte lic.iur. B.________ und/oder MLaw C.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Umwelt- und Heimatschutzrecht (Kostenbeteiligung an Altlasten-sanierung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Auf dem Areal und in der Umgebung der ehemaligen D.________ AG in E.________ sind einzelne Böden aufgrund der Quecksilberbelastung sanierungsbedürftig. Verursacherin der Belastung ist die ehemalige F.________-fabrik der D.________ AG. Gemäss dem am 6. April 2022 nachgeführten Sanierungsprojekt vom 31. März 2022 belaufen sich die Kosten auf rund 1.7 Mio Franken. Laut dem Entwurf der Kostenteilungsverfügung vom 8. März 2019 fallen voraussichtlich 51% der Kosten unter die Ausfallkosten.

A.2 Das Amt für Umweltschutz (AFU) hatte mit Verfügung vom 17. September 2019 die mit Beschluss der Generalversammlung vom 7. November 2019 aufgelöste und am 24. Februar 2022 im Handelsregister gelöschte G.________ AG verpflichtet, die im Zusammenhang mit den für die belasteten Standorte der ehemaligen D.________ AG zu erwartenden Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen mit einer unbefristeten und unwiderruflichen Bankgarantie in der Höhe von Fr. 500'000.-- zu Gunsten des AFU sicherzustellen. Das AFU erachtete die G.________ AG als Rechtsnachfolgerin der D.________ AG und qualifizierte sie daher als Verhaltensstörerin (Beschluss des Regierungsrates [RRB] Nr. 418/2020 vom 3.6.2020 Erw. 2.3). Der Regierungsrat hob diese Verfügung mit dem genannten RRB Nr. 418/2020 vom 3. Juni 2020 in Gutheissung einer Beschwerde der G.________ AG auf und wies die Sache "im Sinne der Erwägungen" ans AFU zurück. Der Regierungsrat beurteilte den Sachverhalt in Bezug auf die Rechtsnachfolge der D.________ AG als nicht liquid und wies das AFU an, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 ersucht die Gemeinde A.________ den Regierungsrat, an die Altlastensanierung des Geländes der ehemaligen D.________ AG einen Beitrag von mindestens 50% an die Restkosten (Sanierungskosten abzüglich Bundesbeiträge) zu leisten.

C. Mit RRB Nr. 583/2022 vom 23. August 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1. Das Gesuch der Gemeinde A.________ um eine kantonale Kostenbeteiligung von mindestens 50% an die Restkosten (Sanierungskosten abzüglich der Bundesbeiträge) gemäss § 23 Abs. 3 EGzUSG an die Sanierung des ehemaligen Areals der D.________ AG in E.________ wird abgelehnt.

2.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

D. Gegen diesen RRB Nr. 583/2022 (Versand am Freitag, 30.8.2022) erhebt die Gemeinde A.________ mit Eingabe vom 20. September 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag,

der Beschluss sei aufzuheben und unter Berücksichtigung dieser Beschwerde neu zu beurteilen und allenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 beantragt das Umweltdepartement, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat sich innert der Frist zur Stellungnahme (28.11.2022) nicht vernehmen lassen.

F. Mit "unaufgeforderter Noveneingabe" vom 22. Dezember 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien neue Tatsachen zum Vorschein gekommen, welche entscheidrelevant seien (S. 2 Ziff. I.4).

Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 nimmt das Umweltdepartement zur Noveneingabe Stellung. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2023 und hält an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Im Streit liegt vorliegend die Kostenbeteiligung des Kantons an den Kosten der Bodensanierung auf dem belasteten Gelände der ehemaligen D.________ AG.

1.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass das Amt für Umwelt und Energie (AUE) am 30. September 2022 einen zweiten Entwurf für eine Kostenverteilungsverfügung vorgelegt hat. Demgemäss können voraussichtlich 4.1% der Kosten den Zustandsstörern und 8.6% dem verbleibenden Verhaltensstörer auferlegt werdem. 87.3% der Kosten fallen unter die Ausfallkosten. Unter Berücksichtigung der Bundesabgeltung aus dem VASA-Fond (Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten [VASA; SR 814.681] vom 26.9.2008) von 40% (vgl. Art. 32e Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] vom 7.10.1983) verbleiben bei der Gemeinde somit rund 47.3% bei Sanierungskosten von rund Fr. 1'728'000.-- (bzw. unter Einschluss der Kosten von Fr. 130'960.80 für den bereits totalsanierten Teilstandort 02_B007a [Parzellen KTN 911 und KTN 912] insgesamt Fr. 1'858'960.80, vgl. zweiter Entwurf der Kostenverteilungsverfügung S. 8, Ziff. 1.10 i.V.m. S. 3, Ziff. 1.30).

2.1.1 Art. 32c USG normiert die Pflicht zur Sanierung belasteter Standorte. Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen (Art. 32c Abs. 1 USG). Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 USG). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG).

2.1.2 Gestützt auf Art. 32c Abs. 1 zweiter Satz (sowie Art. 39 Abs. 1) USG hat der Bundesrat die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) erlassen. Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben (Art. 20 Abs. 2 AltlV). Die Kantone vollziehen die AltlV, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen wird (Art. 21 Abs. 1 erster Satz AltlV; vgl. Art. 36 USG).

2.1.3 Nach § 23 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 trägt derjenige, der Massnahmen nach dem USG oder den darauf gestützten Ausführungserlassen verursacht, in der Regel die Kosten dafür. Die Gemeinde trägt die Kosten (§ 23 Abs. 2 EGzUSG) unter anderem für die Sanierung einer Altlast, wenn die Kosten keinem Verursacher überbunden werden können (lit. b). Kann der Gemeinde die volle Kostentragung für die Entsorgung von Sonderabfällen oder die Sanierung einer Altlast gemäss § 23 Abs. 2 EGzUSG nicht zugemutet werden, so leistet der Kanton Beiträge von mindestens 50 Prozent an die Restkosten nach Abzug allfälliger Abgeltungen des Bundes. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge im Einzelfall abschliessend fest (§ 23 Abs. 3 EGzUSG).

2.2.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Gemeinde A.________ weise im Jahresbericht 2021 bei einem soliden Steueraufkommen einen Ertragsüberschuss von Fr. 3.9 Mio. und ein Eigenkapital von Fr. 21.2 Mio. aus. Damit befinde sie sich in der Lage, die eine Zumutung der Sanierungskosten von rund Fr. 1 Mio. zulasse. Zudem hätte bereits in der Jahresrechnung 2021 eine Rückstellung gebildet werden müssen, sei die Sachlage doch schon im September 2021 ausreichend bekannt gewesen (Erw. 2.4). Das Bauwesen sei primär Aufgabe der Gemeinde (Erw. 2.5). Der Schaden werde wohl bei der Gemeinde verbleiben (Erw. 2.6). Aus Sicht der fiskalischen Äquivalenz und der Subsidiarität könne es nicht angehen, dass der Nutzen den Kommunen zufalle und die Lasten ohne Not an die höhere Staatsebene übertragen würden. Eine Beitragszusage hätte eine präjudizierende Wirkung. Das Gesuch sei daher abzulehnen (Erw. 2.7).

2.2.2 Der Gemeinderat macht beschwerdeweise Folgendes geltend:

- Das positive Jahresergebnis 2021 basiere auf Sondereffekten; rund Fr. 1.6 Mio. seien auf die Übernahme der Ergänzungsleistungen durch den Kanton zurückzuführen. Daneben erhalte die Gemeinde rund Fr. 0.9 Mio. über den Finanzausgleich aus der zusätzlichen Alimentierung durch den Kanton.

- Die Gemeinde sei der regierungsrätlichen Erwartung nachgekommen, die Steuern zu senken, was mit einer Reduktion von 160 auf 140 Prozent für das Jahr 2022 gemacht worden sei.

- Die Beurteilung der finanziellen Lage aufgrund des Jahresberichts eines einzelnen Jahres greife zu kurz.

- Die Gemeinde sei klar die finanzschwächste der grösseren Gemeinden im Kanton und auf hohe Beiträge angewiesen.

Erwägungen

- Bis heute sei durch die kantonale Behörde weder eine rechtskräftige Kostenverteilungsverfügung der Sanierungskosten des D.________-Geländes erlassen worden, noch seien nach der regierungsrätlichen Rückweisung (RRB Nr. 418/2020) Schritte zur Sicherung von finanziellen Mitteln der G.________ AG erfolgt.

- Die kantonale Behörde habe anders als die Gemeinde die Möglichkeit, aufgrund der Gesetzgebung die durch das Gemeinwesen zu tragenden Ausfallkosten massgeblich zu beeinflussen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gemeinde die vollen Ausfallkosten tragen müsse.

- Die präjudizierende Wirkung einer Beitragszusage sei ein untaugliches Argument.

- Mit der Noveneingabe rügt die Beschwerdeführerin neben der bereits angesprochenen unvollständigen Interessenabwägung namentlich eine Erhöhung der Ausfallkosten durch kantonale Versäumnisse (S. 8 Rz. 34 ff.). Der Regierungsrat habe nicht kontrolliert, ob das Amt für Umweltschutz die Voraussetzungen für eine Sicherstellung für die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten seitens der G.________ AG in Liquidation als Rechtsnachfolgerin der D.________ AG genügend abgeklärt habe. Einen formellen Verzicht des Kantons auf eine neue Sicherstellungsverfügung gebe es nicht. Soweit ersichtlich habe der Kanton auf den Schuldenruf der G.________ AG hin die Forderung für den Ersatz der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten nicht beim Liquidator angemeldet. Ebensowenig habe der Kanton keine Abklärungen betreffend eine allfällige Versicherung vorgenommen (S. 6 Rz. 25 f.).

2.2.3

Das Umweltdepartement bringt vernehmlassend Folgendes vor:

- Bei einem jährlichen Steuerertrag von rund Fr. 15 Mio. (Mittelwert 2016-2021), einem jährlichen Gesamtaufwand von rund Fr. 35 Mio. (Mittelwert 2016-2021), ausgeglichenen Rechnungsabschlüssen sowie einem Eigenkapital von Fr. 9 Mio. (Mittelwert 2016-2020, nach Umstellung auf HRM2 [harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden] im Jahr 2021 rund Fr. 21 Mio.), einer Bilanzsumme von Fr. 46 Mio. (2020, nach Umstellung auf HRM2 im Jahr 2021 rund Fr. 65 Mio.) könne der Gemeinde ein einmaliger Betrag von Fr. 1 Mio. zugemutet werden.

- Die geltend gemachte Steuerfusssenkung habe keinen kausalen Zusammenhang mit der vorliegenden Sachlage. Zu wahren seien die Grundsätze der fiskalischen Adäquanz und der Subsidiarität.

- Auch das Argument des Finanzausgleiches verfange nicht und habe keinen Zusammenhang. Korrekt sei, dass die Gemeinde im Vergleich mit anderen Gemeinden relativ hohe absolute Ausgleichszahlungen von jährlich rund Fr. 7 Mio. erhalte (Mittelwert 2016-2021).

- Da der Gemeinde die Kosten zumutbar seien, hätten Beiträge des Kantons durchaus eine präjudizierende Wirkung.

- Der rechtsgenügliche Nachweis einer Rechtsnachfolge der D.________ AG habe nicht erbracht werden können, wie im RRB Nr. 418/2020 ausgeführt werde.

- Mit der Eingabe vom 19. Januar 2023 zur Noveneingabe der Beschwerdeführerin bringt das Umweltdepartement vor, das AFU habe im Nachgang zum RRB Nr. 418/2020 (Verfahren VB 5/2020) vom 3. Juni 2020 alle verfügbaren und neu aktenkundigen Unterlagen gesichtet mit dem Ergebnis, dass die Beweismittel schlüssig bewiesen, dass die G.________ AG weder als Rechtsnachfolgerin der D.________ AG noch als Verhaltensstörerin betrachtet werden könne.

3.1.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Noveneingabe S. 4 Rz. 13 f.) lassen sich der kantonalen Regelung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Rahmen der Bestimmung des Gemeinwesens, welches die Ausfallkosten (ganz oder teilweise) zu übernehmen hat, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die massgebende Bestimmung ist aus sich selbst verständlich und klar. Steht fest, dass die (Rest-)Kosten keinem Verursacher überbunden werden können, ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob der (Standort-)Gemeinde die volle Tragung der Ausfallkosten zugemutet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist unabhängig von der finanziellen Situation des Kantons. Ist die Zumutbarkeit zu verneinen, ist der Kanton in einem zweiten Schritt von der zuständigen Behörde (oder im Beschwerdefall vom Gericht) zu verpflichten, einen Beitrag von mindestens 50 Prozent oder gegebenenfalls einen höheren Anteil der Restkosten nach Abzug allfälliger Abgeltungen des Bundes zu übernehmen.

3.1.2

Die Argumente, welche die Beschwerdeführer mit der Noveneingabe im Zeichen der Interessenabwägung vorbringt, sind folglich nicht zu hören. Es betrifft dies namentlich die Ausführungen zum Entwicklungsschwerpunkt H.________ (S. 4 f. Rz. 15 ff.), von welchem auch der Kanton profitiere. Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin aus diesem zukunftsorientierten Argument nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung basiert auf der aktuellen finanziellen Situation und nicht auf Spekulationen über mögliche zukünftige Zuflüsse von Vermögenswerten.

3.1.3

Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin, dass die Angst vor einer präjudizierenden Wirkung einer Kostengutsprache des Kantons (Noveneingabe S. 7 Rz. 30 ff.) kein entscheidrelevantes Kriterium sein kann. Eine Entscheidrelevanz kam diesem von der Vorinstanz beiläufig angebrachten Begründungselement auch vorliegend nicht zu.

3.2

Die nummerischen Angaben des Umweltdepartements in der Vernehmlassung vom 4. November 2022 werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, jedenfalls nicht substantiiert. Es besteht auch kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln; sie sind überprüfbar (vgl. Gemeinderechnungen/Traktandenliste der Gemeindeversammlungen, u.a. der Jahre ab 2016 https://secure.i-web.ch/gemweb/A.________/de/tool­bar/suchen/?sl_q=rechnung&x=0&y=0; eingesehen am 9.2.2023).

Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführer - und zwar nicht nur gemessen am Jahr 2021, sondern über einen Zeitraum von 2016 bis 2021 betrachtet - die Bezahlung eines einmaligen Betrages von rund Fr. 1 Mio. möglich und zumutbar ist, dies unbesehen der nachstehenden Ausführungen.

3.3.1

Die (ganze oder teilweise) Zumutbarkeit der Kostentragung als unbestimmter Rechtsbegriff wird im EGzUSG nicht näher definiert und umschrieben und ist auslegungsbedürftig.

3.3.2

Nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Subsidiarität übernimmt der Kanton jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen (§ 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010). Im von der Ver­fassungskommission am 17. Dezember 2009 verabschiedeten Bericht und Vorlage an den Kantonsrat (S. 31) wird auf die Analogie zum Verhältnis zwischen Bund und Kantonen verwiesen (Art. 5a und Art. 43a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). § 5 Abs. 2 KV lehnt sich in seinem Wortlaut denn auch an Art. 43a Abs. 1 BV an (unter Verzicht auf das "nur" ["Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, …"]). Das Subsidia­ritätsprinzip muss jeweils kontextbezogen und unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie beispielsweise der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung, konkretisiert werden (vgl. Schweizer/Müller, St. Galler Kommentar zu Art. 5a BV N 17).

3.3.3

Nach dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz, welche neben das Subsidiaritätsprinzip tritt bzw. dieses ergänzt, muss sich im Rahmen einer staatlichen Aufgabe der Kreis der Nutzniesser grundsätzlich mit demjenigen der Kosten­träger und der Entscheidungsträger decken, wenn unerwünschte externe Effekte vermieden werden sollten (vgl. Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 43a BV N 14).

3.3.4

Des Weiteren ist der Finanzhaushalt des Kantons wie der Bezirke und Gemeinden gesetzmässig, sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen (§ 78 Abs. 1 KV; vgl. § 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt [FHG; SRSZ 144.110] vom 20.11.2013; § 2 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden [FHG-BG; SRSZ 153.100] vom 27.1.1994).

3.4

Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit/Tragbarkeit der Sanierungskosten von rund Fr. 1 Mio. durch die Gemeinde neben der Prüfung der konkreten finanziellen Situation der Gemeinde auch auf die Grundsätze der Subsidiarität sowie der fiskalischen Äquivalenz berufen. Berücksichtigt werden darf zudem, dass Gemeinden wie Kanton gleichermassen den Geboten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterliegen.

Ebenso hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dem (innerkantonalen) Finanzausgleich vorliegend keine Bedeutung zukommt. Der Lastenausgleich (aktuell Normaufwandausgleich) orientiert sich nicht an den Ausgaben, sondern an überdurchschnittlichen Sonderlasten (vgl. Finanz- und Aufgabenprüfung 2022, Erläuterungsbericht zur [derzeit laufenden] Vernehmlassungsvorlage, S. 5 Ziff. 3.4.2). Mit den Sonderlasten werden unvorteilhafte Rahmenbedingungen angesprochen wie geographisch-topographische (wie Höhe der Siedlungsfläche, Bevölkerungsdichte, Verkehrsfläche) oder soziodemographische Lasten (vgl. Finanz- und Aufgabenprüfung 2022, S. 25 zu § 3, S. 34 zu § 8). Die vorliegende Altlastensanierung fällt offensichtlich nicht unter solche Sonderlasten.

3.5.1

Im Verwaltungsverfahren (und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (§ 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; vgl. Art. 12 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Allerdings trifft die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 19 VRP; Art. 13 VwVG).

Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die auch im öffentlichen Recht analog gelten, die Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet (vgl. BGE 144 II 332 Erw. 4.1.3; BGE 140 V 290 Erw. 4.1).

3.5.2

Mit dem RRB Nr. 418/2020 vom 3. Juni 2020 hat der Regierungsrat unter anderem festgestellt (Erw. 4.4), zum heutigen Zeitpunkt bestünden - auch nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die G.________ AG als Rechtsnachfolgerin der D.________ AG eine Verursacherin der Bodenbelastung auf dem ehemaligen D.________-Areal wäre. Solange nicht neue Tatsachen oder Beweismittel, beispielsweise mit zusätzlichen historischen Untersuchungen zur Geschäftstätigkeit der G.________ AG in E.________ zutage träten, bestünden erhebliche Zweifel an der Verhaltensstörereigenschaft der G.________ AG.

Auch wenn der Regierungsrat das AFU gleichwohl anhielt, ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, legen die Ausführungen des Regierungsrates nahe, dass er sich selber hiervon kaum weitergehende Erkenntnisse versprach.

3.5.3

Das AFU hat laut seiner Stellungnahme zur Noveneingabe die verfügbaren Unterlagen noch einmal gesichtet und keine Anhaltspunkte für eine Verursachereigenschaft der G.________ AG eruieren können. An dieser Angabe ist nicht zu zweifeln (auch wenn dies im zweiten Entwurf der Kostenverteilungsverfügung des AUE vom 30.9.2022 [S. 7 Ziff. 1.8] keinen Niederschlag gefunden hat).

Die Beschwerdeführerin ihrerseits jedenfalls bringt nichts vor, was die Sachdarstellung des AFU bzw. des Umweltdepartements in Zweifel ziehen könnte. Angesichts der grösseren Beziehungsnähe der Gemeinde als Standort des Betriebes der G.________ AG (sowie der ehemaligen D.________ AG) ist die Annahme nicht unberechtigt, dass sie (ebenfalls) Zugang zu den vom Regierungsrat im RRB Nr. 418/2020 vom 3. Juni 2020 sinngemäss in Betracht gezogenen historischen Unterlagen haben müsste. Sie äussert sich jedoch nicht ansatzweise zur Frage, ob und wo allenfalls bis anhin nicht verwertete Unterlagen, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ihren Standpunkt stützen könnten, noch greifbar sein könnten. Es ist mithin davon auszugehen, dass es bei der Erkenntnis bleibt, dass der G.________ AG keine Verursachereigenschaft zukommt. Die Last der Beweislosigkeit für die gegenteilige Annahme hat die Gemeinde zu tragen.

3.5.4

Soweit die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Anmeldung einer Forderung des Kantons für Sanierungskosten beim Liquidator der G.________ AG rügt, ist nicht ersichtlich, dass diese Forderung und in welchem Umfang hätte befriedigt werden können und müssen. Die Gemeinde ihrerseits macht bezeichnenderweise keine Hinweise/Angaben zum Liquidationsergebnis. Nicht verfangen kann auch die Rüge der fehlenden Abklärung einer Schadensversicherung. Mit einer blossen Anmeldung lassen sich keine Rückschlüsse auf eine allfällige Zahlung(spflicht) weder im Grundsatz noch im Quantitativ ableiten. Nachdem mit dem Umweltdepartement und der Vorinstanz eine Verursachereigenschaft der G.________ AG zu verneinen ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die eine wie die andere Vorkehr erfolgreich hätte sein können.

3.6

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- das Umweltdepartement (EB)

- und das Bundesamt für Umweltschutz (BAFU), 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. März 2023

1

§ 23 EGzUSG

Art. 32e USGart. 32e LPEart. 32e LPAmb

Art. 32c USGart. 32c LPEart. 32c LPAmb

Art. 32c USGart. 32c LPEart. 32c LPAmb

Art. 32d USGart. 32d LPEart. 32d LPAmb

Art. 32d USGart. 32d LPEart. 32d LPAmb

Art. 32d USGart. 32d LPEart. 32d LPAmb

Art. 32d USGart. 32d LPEart. 32d LPAmb

Art. 20 AltlVart. 20 OSitesart. 20 OSiti

Art. 20 AltlVart. 20 OSitesart. 20 OSiti

Art. 21 AltlVart. 21 OSitesart. 21 OSiti

Art. 36 USGart. 36 LPEart. 36 LPAmb

§ 23 EGzUSG

§ 23 EGzUSG

§ 23 EGzUSG

Art. 5a BVart. 5a Cst.art. 5a Cost.

Art. 43a BVart. 43a Cst.art. 43a Cost.

§ 5 KV

Art. 43a BVart. 43a Cst.art. 43a Cost.

Art. 5a BVart. 5a Cst.art. 5a Cost.

Art. 43a BVart. 43a Cst.art. 43a Cost.

§ 78 KV

Art. 12 VwVGart. 12 PAart. 12 PA

§ 19 VRP

Art. 13 VwVGart. 13 PAart. 13 PA

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 144 II 332ATF 144 II 332DTF 144 II 332

BGE 140 V 290ATF 140 V 290DTF 140 V 290

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF