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Entscheid

III 2022 144

Kammergericht

26. Januar 2023Deutsch22 min

A. Im Amtsblatt Nr. 001.________ publizierte der Kanton gestützt auf § 16 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 die öffentliche Auflage des Bauprojektes Kantonsstrasse Nr. 002.________. Innert der Auflagefrist reichte unter anderem A.________ eine Einsprache ein. Ihr 003.________, grenzt […] direkt an die Kantonsstrasse Nr. 002.________ an. Heute befinden sich auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit Dorfladen/ Poststelle mit sechs Parkplätzen, wovon zwei längs zur Strasse situiert sind und vier senkrecht zur Strasse. Zwischen der Fahrbahnfläche und den Parkplätzen verläuft das Trottoir, welches aufgrund der Platzverhältnisse bisweilen teilweise von parkierten Fahrzeugen mitbeansprucht wird (vgl. Situation auf WebGIS Kanton Schwyz, www.map.geo.sz.ch; eingesehen am 12.12.2022; Bilder in vorinstanzlichem Aktenordner Register 8). Mit dem aufgelegten Strassenbauprojekt sollten die bestehenden Parkplätze aufgehoben werden. Das Trottoir soll im Bereich von KTN 003.________ auf die Liegenschaft verschoben und in der dadurch entstehenden Einbuchtung sollen zwischen der Fahrbahnfläche und dem neuen Trottoir vier Längsparkplätze entstehen:

Source sz.ch

III 2022 144

Entscheid vom 26. Januar 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Enteignungsrecht (Enteignung einer Dienstbarkeit; Recht zur

Erstellung und Beibehaltung eines Trottoirs, öffentliches Fuss-wegrecht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Im Amtsblatt Nr. 001.________ publizierte der Kanton gestützt auf § 16 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 die öffentliche Auflage des Bauprojektes Kantonsstrasse Nr. 002.________. Innert der Auflagefrist reichte unter anderem A.________ eine Einsprache ein. Ihr 003.________, grenzt […] direkt an die Kantonsstrasse Nr. 002.________ an. Heute befinden sich auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit Dorfladen/ Poststelle mit sechs Parkplätzen, wovon zwei längs zur Strasse situiert sind und vier senkrecht zur Strasse. Zwischen der Fahrbahnfläche und den Parkplätzen verläuft das Trottoir, welches aufgrund der Platzverhältnisse bisweilen teilweise von parkierten Fahrzeugen mitbeansprucht wird (vgl. Situation auf WebGIS Kanton Schwyz, www.map.geo.sz.ch; eingesehen am 12.12.2022; Bilder in vorinstanzlichem Aktenordner Register 8). Mit dem aufgelegten Strassenbauprojekt sollten die bestehenden Parkplätze aufgehoben werden. Das Trottoir soll im Bereich von KTN 003.________ auf die Liegenschaft verschoben und in der dadurch entstehenden Einbuchtung sollen zwischen der Fahrbahnfläche und dem neuen Trottoir vier Längsparkplätze entstehen:

(Auszug Auflageprojekt Situation Landerwerb Teil 1; Version 1.0 […])

Mit RRB Nr. 564 vom 18. August 2020 wies der Regierungsrat die Einsprache von A.________ ab und er genehmigte das Bauprojekt B.________.

B. Noch während des Auflageverfahrens führte der Kanton auch Verhandlungen über den für die Projektumsetzung notwendigen Landerwerb. Unter anderem wurde am 18. Juni 2019 auch A.________ der Entwurf eines Land-erwerbsvertrages unterbreitet, mit welchem der Kanton die für das neue Trottoir erforderliche Landfläche von rund 55m2 von A.________ zu erwerben beabsichtigte (vgl. Planauszug Auflageprojekt Situation Landerwerb, Ingress Bst. A; vor- instanzlicher Aktenordner Register 6 und 8). In der Folge wurden zwei Einspracheverhandlungen inkl. Beratung des Landerwerbs ergebnislos durchgeführt. Im regierungsrätlichen Projektgenehmigungsbeschluss vom 18. August 2020, mit welchem die Einsprache von A.________ abgewiesen wurde, hielt der Regierungsrat fest, sofern nicht doch noch eine gütliche Einigung gefunden werden könne, sei das enteignungsrechtliche Verfahren einzuleiten. Nachdem der Kantonsrat am 18. November 2020 der für das Strassenbauprojekt notwendigen Ausgabenbewilligung zugestimmt hatte, wurde A.________ am 20. November 2020 erneut ein Abtretungsvertrag zugestellt. Dies unter Verweis, im Falle der Nichteinigung das Enteignungsverfahren einzuleiten. Schliesslich wurde A.________ auf den 21. Juli 2021 zu einer Einigungsverhandlung eingeladen. Im Nachgang hierzu wurde der Abtretungsvertrag am 6. Oktober 2021 durch einen Dienstbarkeitsvertrag ersetzt, demgemäss A.________ dem Kanton ein Fusswegrecht/Trottoir über ihr Grundstück einräumt und im Gegenzug sie vom Kanton ein Parkier- und Fahrwegrecht auf den vier neuen Parkplätzen erhalten sollte. Für zwei wegfallende Parkplätze verpflichtete sich der Kanton zur Leistung einer Einmalentschädigung. Nach mehreren Anpassungen am Dienstbarkeitsvertrag teilte A.________ am 22. Juni 2022 telefonisch mit, sie werde den Vertrag nicht unterzeichnen (vorinstanzlicher Aktenordner Register 8).

C. Nachdem eine gütliche Einigung betreffend Landerwerb mit A.________ scheiterte, befand der Regierungsrat mit RRB Nr. 671/2022 vom 6. September 2022 über die Enteignung der für die Projektumsetzung erforderlichen Dienstbarkeit (Bf-act. 1):

1. Zwecks Realisierung der Sanierung Nr. 002.________, wird dem Kanton Schwyz zulasten des im Eigentum von A.________, befindlichen Grundstücks KTN 003.________ und zugunsten des Grundstücks KTN 004.________ enteignungsrechtlich ein Recht zur Erstellung und Beibehaltung eines Trottoirs (öffentliches Fusswegrecht) im Umfang von 48m2 eingeräumt, dies nach Massgabe und auf der Grundlage der beiliegenden Mutation vom 24. August 2022 des zuständigen Nachführungsgeometers.

Erwägungen

2.

Folgende neue Dienstbarkeit ist auf der Liegenschaft 003.________ einzutragen:

Recht zur Erstellung und Beibehaltung eines Trottoirs (öffentliches Fusswegrecht) im Umfang von 48m2.

3.

Der Grundbuchverwalter […] wird ersucht, im Sinne der Erwägungen die Einschreibungen gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 vorzunehmen.

4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung.

D. Gegen den am 13. September 2022 versandten Enteignungsbeschluss erhebt A.________ am 27. September 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, der Regierungsratsbeschluss Nr. 671/2022 sei aufzuheben.

E. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 beantragt das die Vorinstanz vertretende Baudepartement:

1.

Auf die Beschwerde vom 27. September 2022 sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.

Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

Am 7. November 2022 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigt ihren Beschwerdeantrag. Hierzu äussert sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2022.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin aus, für das vorliegende Projekt sei es nicht mehr notwendig ihr Grundstück für einen sicheren Schulweg zu tangieren und ihre Parkplätze zu enteignen, nachdem die geplante Verkehrsinsel neu beim bestehenden Fussgängerstreifen zwischen Pfarrhaus und Schulhaus gebaut werde und nicht wie ursprünglich geplant weiter westlich. Es bestehe ein Interessenkonflikt zwischen ihr und dem Kanton. Sie verliere mit ihrem Wohn- und Geschäftshaus mitten im Dorf zwei Parkplätze und stehe damit vor einer unsicheren Zukunft. Besonders für den Dorfladen mit integrierter Poststelle sei eine genügende Anzahl Kundenparkplätze von grosser Bedeutung. Mit der Enteignung stünden im besten Falle für das ganze Haus noch vier Parkplätze zur Verfügung. Da gemäss Baureglement pro Wohnung 1 ½ Parkplätze bestehen müssen, stünden dem Geschäft und der Poststelle höchstens noch zwei Parkplätze zur Verfügung, womit die Erreichbarkeit für die motorisierte Kundschaft nicht mehr gewährleistet sei.

1.2

Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 32 des Enteignungsgesetzes (EntG; SRSZ 470.100) vom 22. April 2009 seien Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen worden sei, im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Vorbehalte im Rahmen der Projektgenehmigung vorbringen bzw. den regierungsrätlichen Projektgenehmigungsbeschluss anfechten müssen. Auf die nun unzulässigen Rügen sei daher nicht einzutreten.

1.3.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.3.2

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht u.a. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates angefochten werden, soweit die Beschwerde nicht durch einen Erlass ausgeschlossen ist (§ 51 lit. a VRP). Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage (§ 56 VRP). Die Rechtsmitteleingabe ist dem Verwaltungsgericht im Doppel einzureichen; sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRP).

1.3.3

Auch im Bereich des Enteignungsrechtes ist die Beschwerdemöglichkeit gegen Enteignungen ausdrücklich vorgesehen. Sie richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 30 Abs. 2 EntG). Mithin ist gegen Enteignungen, welche der Regierungsrat beschlossen hat, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Vom allgemeinen Beschwerderecht formulierte der Gesetzgeber allerdings eine Ausnahme: Im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung sind Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, unzulässig (§ 32 Abs. 1 EntG). Aus diesem Grunde ist bereits in den Auflageakten darauf hinzuweisen, dass enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit diese die Pläne betreffen, bereits im Bau- und Projekt-bewilligungsverfahren anzubringen sind (§ 5 der Verordnung zum Enteignungsgesetz [EntV; SRSZ 470.111] vom 30.11.2010). Werden im Beschwerdeverfahren dennoch Rügen vorgetragen, welche eine Planänderung bezwecken, ist hierauf nicht einzutreten.

1.4.1

Die vorliegende Beschwerde ist schriftlich abgefasst, enthält einen Antrag sowie eine kurze Begründung (vgl. Ingress Bst. E sowie Erw. 1.1). Auch wurde sie innert 20 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht.

1.4.2

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 671/2022 vom 6. September 2022 (vgl. Ingress Bst. E). Aus der kurzen Begründung geht sodann hervor, dass die Strassen- bzw. Trottoirführung über ihre Liegenschaft zur Gewährleistung eines sicheren Schulweges nicht mehr notwendig sei, nachdem der Fussgängerstreifen wie nun geplant zwischen Pfarrhaus und Schulhaus erstellt werde.

1.4.3

Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Planänderung des vom Regierungsrat mit RRB Nr. 564 vom 18. August 2020 genehmigten Strassenbauprojektes anbegehrt, ist dieses Begehren nach dem Gesagten grundsätzlich unzulässig (§ 32 EntG).

1.4.4

Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2019 persönlich über die Projektauflage informiert wurde, erhob sie am 10. Juli 2019 Einsprache gegen das Projekt (vgl. zum Einspracheverfahren vorinstanzlicher Aktenordner Register 6). Sowohl in der Einspracheschrift als auch den zwei anschliessenden Einspracheverhandlungen zeigt sich, dass bereits damals der für das Projekt notwendige Landerwerb bzw. die veränderte Parkplatzsituation im Zentrum stand. Schon damals wurde von der Beschwerdeführerin (resp. von ihrem Vater) die veränderte Planung bezüglich Fussgängerstreifen moniert, wie dies nun auch in der Beschwerde vorgetragen wird (wobei seit der Projektauflage die Fussgängersituation nicht verändert wurde. Die Beschwerdeführerin stützt sich diesbezüglich auf alte, überarbeitete Pläne ab). Auch wurde seitens Beschwerdeführerin schon damals die Wichtigkeit der Parkplätze für den Dorfladen betont und ebenso die Bedeutung des Parkplatzverlustes. Es wurden die Möglichkeiten eines Realersatzes auf Boden des Bezirks besprochen (wobei der Bezirk nur zur kostenpflichtigen Abgabe einer Parkkarte bereit war). Angesprochen wurde auch konkret die Strassenlinienführung und der durch das Projekt veränderte Gebäudeabstand. Auch die Schulwegsicherheit und die Tempo-30-Zone (die nicht realisiert wird) und weitere Einfahrten wurden besprochen. Und schliesslich wurde auch bereits im Einspracheverfahren im Rahmen der Projektgenehmigung der Landerwerb und der Landpreis besprochen, wobei sich die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Verhandlung mit der Entschädigung einverstanden erklärte. Einen Rückzug der Einsprache lehnte sie indes ab. Im Entscheid über die Einsprache stellte der Regierungsrat fest, es gehe der Einsprecherin (Beschwerdeführerin) in ihrer Einsprache nicht um die Anpassung des Strassenbauprojektes, sondern um diverse Punkte im Landerwerbsvertrag, namentlich um einen gleichwertigen Parkplatzersatz, was im Rahmen des Projektes aber nicht angeboten werden könne. Über die von ihr vorgebrachten Punkte sei nicht im Rahmen der Projektgenehmigung zu entscheiden; sofern nicht noch eine Einigung gefunden werden könne, sei das enteignungsrechtliche Verfahren einzuleiten (RRB Nr. 564/2020 vom 18.8.2020; vorinstanzlicher Aktenordner Register 7).

1.4.5

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass der Kanton bereits in den Auflageakten ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit diese die Pläne betreffen, bereits im Projektgenehmigungsverfahren anzubringen sind. Aus dem Wortlaut von § 5 EntV wäre zu erwarten, dass ein solcher Hinweis explizit erfolgt. Aber weder die Publikation im Amtsblatt (vom 21.6.2019) noch das persönliche Anschreiben an die Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2019 enthalten irgend einen Hinweis. Auch dem Auflageprojekt, wie es dem Gericht vorgelegt wurde (vorinstanzlicher Aktenordner Register 1), kann kein Hinweis entnommen werden, auch nicht dem Kapitel 5, Landerwerb. Schliesslich ergibt sich auch aus den verschiedenen Protokollen der Einspracheverhandlungen nicht, dass die Einsprecherin/Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden wäre, dass sie enteignungsrechtlich relevante, die Pläne betreffende Rügen im Projektgenehmigungsverfahren vorbringen müsse und sie in einem allfälligen späteren Enteigungsverfahren damit nicht mehr gehört würde. Wohl wurde auf das allenfalls unausweichliche Enteignungsverfahren hingewiesen, nicht aber darauf, dass dannzumal Pläne betreffende Rügen ausgeschlossen sind.

Falls dem Gericht die umfassenden Auflageakten vorliegen (wovon auszugehen ist), erscheint es fraglich, ob der Kanton seiner Hinweispflicht gemäss § 5 EntV nachgekommen ist. Soweit der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss ausführt "A.________ wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2019 auf die bevorstehende öffentliche Auflage hingewiesen sowie persönlich auf die enteignungsrechtlichen Spezialitäten aufmerksam gemacht", so ergibt sich aus den Akten wohl, dass sie persönlich auf die öffentliche Auflage aufmerksam gemacht wurde und Land von ihr erworben werden sollte. Hingegen finden sich keine Belege dafür, dass sie - oder generell die Betroffenen - auch auf § 32 EntG hingewiesen wurde, was jedoch § 5 EntV verlangen würde.

1.4.6

Wenn der Regierungsrat im Projektgenehmigungsbeschluss feststellte, die Einsprecherin trage keine die Projektpläne betreffenden Rügen vor, so kann dem einerseits beigepflichtet werden. Anderseits wurde sie aber auch nicht aufmerksam gemacht, dass sie derartige Rügen zwingend im Projektgenehmigungsverfahren vorbringen muss und sie damit im Enteignungsverfahren nicht mehr gehört werde. Im Gegenteil hielt der Regierungsrat weiter fest, noch offene/strittige Fragen würden im Rahmen des Enteignungsverfahrens entschieden. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin möglicherweise dazu, auf ein Rechtsmittel gegen die Projektgenehmigung zu verzichten und sich im Rahmen der Enteignung zu wehren. Dass sie dannzumal nicht mehr alle Rügen vortragen kann, wurde ihr - soweit ersichtlich - nie erklärt. Indem sie nun aber vor Verwaltungsgericht sinngemäss beantragt, auf die Verlegung des Trottoirs auf ihre Liegenschaft sei zu verzichten, beantragt sie genau etwas, was im Projektgenehmigungsverfahren geltend zu machen gewesen wäre und im Enteignungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden kann.

1.4.7

Ob ein Hinweis nach § 5 EntV tatsächlich unterblieben ist (oder sich aus den Akten einfach nicht ergibt) und ob ein unterlassener Hinweis gemäss § 5 EntV dazu führt, dass die Beschwerdeführerin nun im Enteignungsverfahren sämtliche Rügen vortragen kann und mit sämtlichen Rügen zu hören ist, kann offenbleiben. Selbst wenn auf sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen einzutreten wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

Enteignungen sind unter anderem zulässig für den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterungen von Werken, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 4 lit. a EntG). § 25 StraG sieht ausdrücklich vor, dass die für Strassenbauten erforderlichen dinglichen Rechte freihändig oder im Enteignungsverfahren erworben werden. Enteignet werden können u.a. das Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken (§ 7 Abs. 1 lit. a EntG), wozu auch die Dienstbarkeiten zählen. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn und soweit sie zur Erreichung des öffentlichen Zweckes geeignet und erforderlich ist, wobei die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung zu wahren ist (§ 5 EntG). Gleiches fordert Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, wonach Einschränkungen von Grundrechten (vorliegend der Eigentumsgarantie, Art. 26 BV) einer gesetzlichen Grundlage benötigen, durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein müssen und nicht den Kerngehalt der Grundrechte antasten dürfen. Über die Zulässigkeit der Enteignung entscheidet für den Kanton der Regierungsrat (§ 30 Abs. 1 lit. c EntG), wobei vor dem Entscheid über die Enteignung eine Einigungsverhandlung durchzuführen ist (§ 6 EntV). Schliesslich verlangt eine Enteignung eine volle Entschädigung (welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist; Art. 26 Abs. 2 BV; § 17 EntG). Der Enteignete hat Anspruch auf eine Entschädigung in Geld (§ 18 Abs. 1 EntG).

3.1

Unbestrittenermassen entschied über die vorliegende Enteignung der Regierungsrat und dies nach erfolglosen Einigungsverhandlungen, zu welchen die Beschwerdeführerin formell korrekt eingeladen wurde (vgl. angefochtener Beschluss sowie vorinstanzlicher Aktenordner Register 8).

3.2

Enteignet hat der Regierungsrat eine Dienstbarkeit als dingliches Recht. Die Parzellengrenzen sollen nicht verschoben werden. Hingegen soll das Trottoir neu auf KTN 003.________ im Eigentum der Beschwerdeführerin zu liegen kommen, weshalb zu Lasten KTN 003.________ und zu Gunsten KTN 004.________ ein Recht zur Erstellung und Beibehaltung eines Trottoirs (öffentliches Fusswegrecht) einzuräumen ist. Eine solche Dienstbarkeit steht der Enteignung offen (§ 7 Abs. 1 lit. a EntG).

3.3

Mit § 4 lit. a EntG und § 25 StraG liegt zweifellos eine genügende gesetz-liche Grundlage vor, um dingliche Rechte, welche für das Strassenbauprojekt Hauptstrasse Nr. 002.________ erforderlich sind, auf dem Enteignungsweg zu erwerben.

3.4

Bezüglich öffentlichem Interesse am Strassenbauprojekt, das die strittige Enteignung notwendig macht, wird im Auflageprojekt ausgeführt, bei der Nr. 002.________ handle es sich um eine Hauptverkehrsstrasse, die in die Jahre gekommen und sanierungsbedürftig sei. Neben dem baulichen Zustand selbst bestehe baulicher Bedarf zur Gewährleistung der Schulwegsicherheit sowie Verbesserung der Radfahrersicherheit. Auch in der Verkehrsführung bestünden diverse Defizite, welche es zu beheben gelte. Dazu zählen gemäss Auflageprojekt etwa die Führung des Langsamverkehrs entlang der Strasse, Knotenbereiche bei Einfahrten und Nebenstrassen sowie explizit "die relativ heikle Parkplatzanordnung vor dem Dorfladen" (Auflageprojekt vom 21.6.2019, S. 4; vorinstanzlicher Aktenordner Register 1). Als heikel wird die Situation der sechs bestehenden Parkplätze beurteilt, weil sie zum einen gefährliche Rückwärtseinfahrten in die Hauptstrasse notwendig machen und zum andern parkierte Fahrzeuge mitunter Trottoirfläche beanspruchen, was ein gefährliches Ausweichen der Fussgänger (namentlich auch Schüler) auf die Strassenfläche nach sich zieht.

Wie der Regierungsrat zu Recht feststellte, liegt das Strassenbauprojekt im öffentlichen Interesse. Dies gilt generell für die Sanierung der sanierungsbedürftigen Strasse, konkret aber insbesondere auch für die geplante Linienführung und Parkplatzanordnung bei KTN 003.________. Es kann damit das Gefahren bergende Rückwärtseinfahren vermieden werden und die Sicherheit der Fussgänger, welche nicht mehr auf die Strasse ausweichen müssen, wird offenkundig erhöht. Entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin geht es nicht allein um die Schulwegsicherheit und die Situierung des Fussgängerstreifens. Bereits im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin erläutert, dass insbesondere die Situation mit den sechs Parkplätzen, welche ein Rückwärtseinfahren in die Hauptstrasse verursachen, mit dem neuen Strassenprojekt zu korrigieren ist. Diese Gefahrenbeseitigung ist durchaus vom öffentlichen Interesse gedeckt.

3.5

Die weitere Voraussetzung der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 146 I 70 Erw. 6.4; BGE 145 II 70 Erw. 3.5; Urteil BGer 1C_177/2021 vom 10.3.2022 Erw. 5.1). Nicht verlangt ist, dass der enteignungsrechtliche Eingriff sachlich auf das absolute Minimum zu beschränken ist (Urteil BGer 1C_612/2020 vom 1.4.2021 m.w.H.).

3.5.1

Die aktuelle Situation mit den sechs Längs- und Senkrechtparkplätzen führt - wie bereits ausgeführt - zu gefährlichen Rückwärtseinfahrten in die Hauptstrasse einerseits und anderseits zu gefährlichem Ausweichen von Fussgängern auf die Strassenfläche (wegen das Trottoir beanspruchenden parkierten Fahrzeugen). Mit der neuen Linienführung mit einer Rückverlegung des Trottoirs auf KTN 003.________ und der Schaffung von vier Längsparkplätzen können beide Gefahren behoben werden. Mithin ist die behördliche Massnahme geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Steigerung der Sicherheit zu erreichen. Dabei gilt es zu betonen, dass die Schulwegsicherheit, welche die Beschwerdeführerin aufführt, nur eines der zu erreichenden Ziele darstellt.

3.5.2

Für die Zielerreichung ist die Massnahme mit der neuen Linienführung ebenso erforderlich. Der bei KTN 003.________ vorhandene Raum lässt es nicht zu, sechs Parkplätze aufrecht zu erhalten, ohne dass Trottoirfläche beansprucht wird und ohne zu vermeidende Rückwärtseinfahrten. Die Führung des Trottoirs über KTN 003.________ ist insofern erforderlich. Der Kanton hat indes von einer Enteignung des Eigentums des für das Projekt erforderlichen Bodens abgesehen zugunsten der Errichtung einer Dienstbarkeit. Dies kann durchaus als mildere Massnahme angesehen werden, verbleibt doch das Eigentum bei der Beschwerdeführerin. Mit anderen Worten enteignet der Kanton weder flächenmässig noch hinsichtlich der notwendigen Rechte mehr als für die neue, notwendige Linienführung des Trottoirs erforderlich ist. Dass damit unweigerlich auch zwei Parkplätze aufgehoben werden, ist unbestritten. Es ist dies indes Folge des mit seinen Plänen genehmigten Strassensanierungsprojektes und nicht der formellen Enteignung. Inwiefern der Parkplatzverlust eine materielle Enteignung darstellt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

3.5.3

Schliesslich muss die Enteignung auch in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel (Erhöhung der Sicherheit) und dem Eingriff (Errichtung der Dienstbarkeit) stehen; der Eingriff muss in diesem Sinne für die zu enteignende Partei zumutbar sein (vernünftige Zweck-Mittel-Relation).

Dass ein grosses Interesse an der neuen Linienführung und der dadurch erreichbaren Erhöhung der Sicherheit für den motorisierten und den Langsamverkehr sowie die Fussgänger besteht, wurde bereits ausgeführt. Dass dies im Rahmen der anstehenden Strassensanierung verwirklicht wird, erscheint ebenso naheliegend.

Demgegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin. Aus ihren Ausführungen erhellt dabei, dass sie sich nicht so sehr an der neuen Linienführung und der hierzu notwendigen Einräumung einer Dienstbarkeit stört, als vielmehr am Verlust von zwei Parkplätzen aufgrund dieser neuen Linienführung. Die Beschwerdeführerin führe den Dorfladen mit integrierter Poststelle im Dorf. Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, sei sie auf die bestehenden (sechs) Parkplätze angewiesen. Die Kunden müssten mit dem Fahrzeug vor den Laden bzw. die Poststelle fahren und da parkieren können. Ein Wegfall von Parkplätzen bedeute eine wirtschaftliche Einbusse und gefährde insgesamt den Dorfladen. Aufgrund des kommunalen Baureglementes müssten zwei Parkplätze der Wohnung auf KTN 003.________ zur Verfügung stehen. Damit verblieben neu nur noch zwei Parkplätze für den Dorfladen. Die Erreichbarkeit des Ladens für die motorisierte Kundschaft sei dadurch aber nicht mehr gewährleistet und damit der Dorfladen bzw. ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet.

Auf KTN 003.________ befindet sich ein Wohnhaus mit Dorfladen und integrierter Poststelle. Gemäss Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister weist das Haus eine Wohnung auf (vgl. WebGIS, […]; eingesehen am 16.12.2022). Aktuell sind auf KTN 003.________ sechs Parkplätze (zwei längs, vier quer) vorhanden, welche der Wohnnutzung und der Kundschaft zur Verfügung stehen. Diese werden mit der Strassensanierung aufgehoben und durch vier Längsparkplätze ersetzt. Mithin fallen zwei Parkplätze weg (vgl. Ingress Bst. A). Allerdings gilt es zu wiederholen, dass Gegenstand der Enteignung die Einräumung einer Dienstbarkeit bildet und nicht der faktische Wegfall von Parkplätzen, welcher dem genehmigten Plan der Strassensanierung geschuldet ist.

Dass der Wegfall von zwei Parkplätzen nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, ist nachvollziehbar. Indes trifft ihre Aussage, dem Laden stünden nur noch zwei Parkplätze zur Verfügung, nicht zu. Aus der baurechtlichen Vorschrift, pro Wohnung 1 ½ Parkplätze als Richtwert zu beachten (vgl. Art. 28 Baureglement […]), kann keine Pflicht abgeleitet werden, zwei Parkplätze für die Wohnung reserviert zu halten, denn die Vorschrift gilt für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie ggfs. bei Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen. Wie viele Parkplätze die Wohnung aktuell effektiv beansprucht und zu welchen Zeiten (namentlich ob zu Ladenöffnungszeiten), zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Den Akten kann entnommen werden, dass ihr Sohn in der Wohnung lebt. Auch zeigte sie sich im Rahmen der Verhandlungen für eine Lösung bereit, dass der Wohnung ein distanznaher Parkplatz auf Bezirksboden (auf der andern Strassenseite) fest zur Verfügung stehen könnte. Auch wenn dies so nicht umsetzbar war, so zeigt es doch, dass ein Mieterparkplatz beim Haus wünschbar, eine andere Lösung aber auch zumutbar ist. Gerade in der Kernzone ist es (für Mieter) nicht unüblich, über keinen Parkplatz direkt beim Haus zu verfügen. Dass die Attraktivität der Wohnung dadurch sinkt, ist nicht zu bestreiten, macht die Situation aber nicht unzumutbar. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Dorfladen zu Ladenöffnungszeiten vier Parkplätze unmittelbar vor dem Haus zur Verfügung stehen. Direkt auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich zudem ein öffentlicher Parkplatz, der auch von der Kundschaft benutzt werden kann. Mithin stehen für den Dorfladen mit integrierter Poststelle in unmittelbarer Nähe weiterhin mehrere Parkplätze zur Verfügung.

Auch wenn die Aufhebung von zwei Parkfeldern unmittelbar vor dem Haus ein Verlust darstellt und unbestrittenermassen dem Interesse der Beschwerdeführerin entgegensteht, so ist dem Regierungsrat dennoch beizupflichten, dass in Anbetracht der Gesamtsituation mit den verbleibenden vier Parkplätzen vor dem Haus/Dorfladen und weiteren in unmittelbarer Nähe die Zweck-Mittel-Relation gewahrt bleibt. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin durch Enteignung einer Dienstbarkeit (Errichtung und Unterhalt eines Trottoirs auf KTN 003.________ z.G. KTN 004.________) und dem damit zwingend einhergehenden Verlust von zwei Parkfeldern erscheint zumutbar in Anbetracht der im öffentlichen Interesse gelegenen Steigerung der Verkehrs- und Fussgängersicherheit, die dadurch erzielt werden kann.

3.6

Zusammenfassend sind damit die Voraussetzungen für eine formelle Enteignung einer Dienstbarkeit (Erstellung und Unterhalt eines Trottoirs, öffentliches Fusswegrecht) zu Lasten von KTN 003.________ und zu Gunsten KTN 004.________ gegeben, weshalb der angefochtene Regierungsratsbeschluss nicht zu beanstanden ist.

Gegenstand dieses Verfahrens bildete ausschliesslich die formelle Enteignung der erwähnten Dienstbarkeit. Nicht Gegenstand - und damit nicht weiter darauf einzugehen - ist die Entschädigung für diese Enteignung sowie die Frage, ob der Wegfall von zwei Parkplätzen ggfs. eine materielle Enteignung darstellt, die allenfalls ihrerseits entschädigungspflichtig ist.

4.

Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die auf Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 VRP). Der Kanton hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 10. Oktober 2022

einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet, weshalb ihr Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- und das Baudepartement des Kantons Schwyz (EB).

Schwyz, 26. Januar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. Februar 2023

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§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 51 VRP

§ 56 VRP

§ 38 VRP

§ 30 EntG

§ 32 EntG

§ 5 EntV

§ 32 EntG

§ 5 EntV

§ 5 EntV

§ 32 EntG

§ 5 EntV

§ 5 EntV

§ 5 EntV

§ 4 EntG

§ 25 StraG

§ 7 EntG

§ 5 EntG

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

§ 30 EntG

§ 6 EntV

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

§ 17 EntG

§ 18 EntG

§ 7 EntG

§ 4 EntG

§ 25 StraG

BGE 146 I 70ATF 146 I 70DTF 146 I 70

BGE 145 II 70ATF 145 II 70DTF 145 II 70

1C_177/2021

1C_612/2020

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF