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Entscheid

III 2022 145

Kammergericht

26. Oktober 2022Deutsch9 min

A. A.________ (geb. 1966) hatte nach der Aktenlage u.a. von Dezember 1986 bis Juli 1990 bei der Ausgleichskasse … gearbeitet (Vi-act. 509). Seit Mai 1998 war er als kaufmännischer Angestellter für die B.________ tätig. Am 12. Juni 2015 erfolgte eine Anmeldung bei der IV-Stelle zur Früherfassung mit der Begründung, wonach er seit dem 3. Februar 2015 vollständig arbeitsunfähig sei (Vi-act. 191 i.V.m. 199). Der seit dem 30. März 2015 behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH stellte in seinem am 12. Mai 2015 verfassten Bericht die Diagnose einer depressiven Störung (aktuell mittelgradige Episode, ICD 10 F32.1, Vi-act. 173). Am 6. August 2015 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Vi-act. 211ff.). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. November 2015 (Vi-act. 230). Die IV-Stelle gewährte am 6. Oktober 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Vi-act. 291). Am 6. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, wonach A.________ keine Unterstützung mehr durch die IV möchte, weil er seine selbständige Tätigkeit als Reiki-Lehrer ausbauen möchte (Vi-act. 309). Bis September 2017 bezog A.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vi-act. 456 oben).

Source sz.ch

III 2022 145

Entscheid vom 26. Oktober 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Fürsorgebehörde X,

Vorinstanz I,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz II,

Gegenstand

Sozialhilfe (Einstellung der Unterstützung aufgrund liquider

Vermögenswerte / Rechtsschutzinteresse)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. 1966) hatte nach der Aktenlage u.a. von Dezember 1986 bis Juli 1990 bei der Ausgleichskasse … gearbeitet (Vi-act. 509). Seit Mai 1998 war er als kaufmännischer Angestellter für die B.________ tätig. Am 12. Juni 2015 erfolgte eine Anmeldung bei der IV-Stelle zur Früherfassung mit der Begründung, wonach er seit dem 3. Februar 2015 vollständig arbeitsunfähig sei (Vi-act. 191 i.V.m. 199). Der seit dem 30. März 2015 behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH stellte in seinem am 12. Mai 2015 verfassten Bericht die Diagnose einer depressiven Störung (aktuell mittelgradige Episode, ICD 10 F32.1, Vi-act. 173). Am 6. August 2015 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Vi-act. 211ff.). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. November 2015 (Vi-act. 230). Die IV-Stelle gewährte am 6. Oktober 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Vi-act. 291). Am 6. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, wonach A.________ keine Unterstützung mehr durch die IV möchte, weil er seine selbständige Tätigkeit als Reiki-Lehrer ausbauen möchte (Vi-act. 309). Bis September 2017 bezog A.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vi-act. 456 oben).

B. Im Jahre 2018 liess sich A.________ zum SRK Pflegehelfer umschulen (Vi-act. 337 Ziff. 3.2 i.V.m. 802). Vom 3. Juni 2019 bis 5. März 2020 war er in der Einrichtung C.________ beschäftigt (Vi-act. 359 i.V.m. 383). Vom 18. März 2020 bis 29. April 2020 hielt er sich in der Psychiatrischen Klinik Zugersee in Oberwil auf (Vi-act. 363). Am 2. April 2020 ging bei der IV-Stelle eine neue Anmeldung zum Bezug von Leistungen ein (Vi-act. 311ff.). Seit Juni 2020 arbeitete er als kaufmännischer Allrounder mit einem 20%-Pensum bei der Firma D.________ (Vi-act. 497 oben i.V.m. 684ff.).

Seit dem 23. Januar 2019 wurde A.________ von der Fürsorgebehörde X finanziell unterstützt (Vi-act. 743 i.V.m. 905ff. und 913ff.).

Vom 17. März 2021 bis 12. Mai 2021 folgte ein weiterer Aufenthalt in der Klinik Zugersee (Vi-act. 437).

C. Im Rahmen einer Überprüfung des Leistungsanspruchs (März 2022) stellte der kommunale Sozialdienst fest, dass A.________ bei der SwissLife relevante Vermögenswerte aufweise (betreffend Vorsorgelösung der Säule 3b, mit Rückkaufswert per 12.5.2022 von Fr. 35'894.20, zuzüglich Überschussanteil sowie nicht verbrauchte Prämienzahlungen, Total Fr. 39'113.--, zudem ein Prämienkapitalkonto von Fr. 50'000.--). Gestützt darauf hielt die Fürsorgebehörde X in Dispositiv-Ziffer 1 ihres Beschlusses vom 13. Juni 2022 fest, dass die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe an A.________ per 30. Juni 2022 eingestellt werde. In den Erwägungen führte die Fürsorgebehörde u.a. aus, dass liquide Vermögen aufzulösen und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden seien.

D. Auf eine von A.________ gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde X erhobene Beschwerde ist der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 683/2022 vom 13. September 2022 nicht eingetreten.

E. Gegen diesen am 20. September 2022 versandten Regierungsratsbeschluss (RRB) hat A.________ rechtzeitig am 27. September 2022 beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Ausführungen Beschwerde erhoben:

Warum wurde nicht eingegangen auf die gesetzeswidrige Aufhebung der Zusammenarbeit per 30.6.22?

Ich bin "genötigt" worden, mein letztes Erspartes aufzulösen, um per 1.7.22 noch meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können!

Einsprachefrist 20 Tage; Ende nicht der 30.6.22!

Was wenn das Geld ich nicht so speditiv erhalten hätte? Recht auf Nahrung? Gruss (Unterschrift)

Erwägungen

F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 hielt die Fürsorgebehörde X an ihren bisherigen Ausführungen fest. Das Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022, dass die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes

wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde

liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müs-sen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Ver-waltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015).

1.3

Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Ver-waltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler: VGE III 2022 35 vom 25.3.2022 Erw. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. zit. VGE III 2022 35 Erw. 1.3.2).

2.1

Im angefochtenen RRB vom 13. September 2022 hat der Regierungsrat die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP) geprüft und verneint mit der (sinngemässen) Begründung, dass dem Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse (im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP) an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der kommunalen Fürsorgebehörde vom 13. Juni 2022 fehle.

2.2.1

Dass die materielle Behandlung einer Beschwerde regelmässig ein hinreichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse voraussetzt, hat der Regierungsrat in seinen Erwägungen (2.1 bis 2.3) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass diese Regelung bzw. Rechtslage hier zu wiederholen wäre.

2.2.2

Im konkreten Fall geht es darum, dass die kommunale Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Sozialhilfe per 30. Juni 2022 einstellte mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt zunächst liquide Vermögenswerte aufzulösen habe.

In der Folge hat der Beschwerdeführer die Auszahlung dieser bei der SwissLife vorhandenen Vermögenswerte veranlasst (bzw. das betreffende 3b Konto aufgelöst), wie der aktenkundige Kontoauszug seiner Hausbank (mit einem Saldovortrag anfangs Juli 2022 von Fr. 88'133.08) belegt. Daraus folgerte der Regierungsrat zu Recht, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der von der Fürsorge-behörde am 13. Juni 2022 beschlossenen Einstellung der finanziellen Unterstützung (per 30.6.202) fehlt. Diese derzeit gestoppte Unterstützung durch die kommunale Fürsorgebehörde schliesst es indessen nicht aus, dass der Beschwerdeführer – wenn er die erwähnten, von der SwissLife ausbezahlten Guthaben für seinen Lebensbedarf aufgebraucht hat – gegebenenfalls erneut Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben kann.

Im Übrigen hat der Regierungsrat in den Erwägungen 4 sowie 4.1 des angefochtenen RRB geprüft und nachvollziehbar dargelegt, dass hier kein Fall vorliegt, in welchem sich die mit der Verwaltungsbeschwerde aufgeworfene Fragestellung erneut (beim Beschwerdeführer) stellen könnte, zumal keine weiteren, noch realisierbaren Vermögenswerte (des Beschwerdeführers) ersichtlich sind.

2.3

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat im angefochtenen RRB auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist. Es besteht kein Anlass, den regierungsrätlichen Nichteintretensentscheid aufzuheben oder zu korrigieren.

3.

Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, davon auszugehen wäre, dass der Regierungsrat die in der Verwaltungsbeschwerde enthaltene Kritik am Vorgehen der kommunalen Fürsorgebehörde hätte materiell prüfen müssen, könnte der Beschwerdeführer daraus aus folgenden Gründen im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach § 2 des kantonalen Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) gilt der Grundsatz der Subsidiarität, d.h. die Sozialhilfe wird (erst) dann gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann (§ 2 Abs. 2 erste Satzteile ShG). Analog setzt ein Leistungsanspruch nach § 15 Abs. 1 ShG grundsätzlich voraus, dass der Betroffene für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 6 der Sozialhilfeverordnung (ShV, SRSZ 380.111) alle Einkünfte, das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs-ansprüche. Nach § 4 Abs. 2 ShV sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das kantonale Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Unter dem Abschnitt D.3.3 (Altersvorsorge) wird in den SKOS-Richtlinien unter Ziffer 6 ausdrücklich festgehalten, dass Vermögen der freien Vorsorge (Säule 3b) grundsätzlich herauszulösen und anzurechnen sind, mithin die Verwertung solcher Ansprüche dem Unterstützungsanspruch durch das Gemeinwesen vorgeht. Im Lichte dieser Vorgaben des Gesetzgebers wäre die derzeitige Einstellung des Unterstützungsanspruchs auch bei einer materiellen Prüfung nicht zu beanstanden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an

- den Beschwerdeführer (R)

- die Fürsorgebehörde X (R)

- den Regierungsrat

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Departement des Innern, Amt für Gesundheit und Soziales.

Schwyz, 26. Oktober 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. November 2022

1

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 15 ShG

§ 6 ShV

§ 4 ShV

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF