III 2022 154
Kammergericht
29. März 2023Deutsch52 min
A. Am 27. April 1993 erliess der Gemeinderat Schübelbach (nachstehend: Gemeinderat) das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen B.________ und C.________ sowie die projektierte Grundwasserfassung D.________ samt den zugehörigen drei Schutzzonenplänen, welche mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 692 vom 26. April 1994 genehmigt wurden. Die Ausscheidung der drei Fassungsanlagen geht im Wesentlichen auf Erhebungen aus den 80er-Jahren zurück. Zur Gewährleistung der zeitgemässen gewässerschutzrechtlichen Anforderungen hat der Gemeinderat daher die drei Schutzzonen und das zugehörige Reglement einer Überprüfung und Anpassung unterzogen. Die Gemeindewerke haben deswegen zusammen mit beauftragten Fachingenieuren der E.________ AG einen hydrogeologischen Bericht erarbeitet und durch die zuständige Abteilung Grundwasser und Altlasten des Amtes für Umwelt und Energie (AUE; vormals Amt für Umweltschutz [AFU]) vorprüfen lassen. Gestützt auf die Vorprüfungsberichte vom 18. Februar 2014, vom 30. Mai 2014 und vom 8. Juni 2016 wurden diverse Anpassungen vorgenommen. Mit dem letzten Vorprüfungsbericht erachtete das AUE die revidierten Schutzzonenpläne und die zugehörigen reglementarischen Grundlagen als bereinigt und zweckmässig. Am 30. September 2016 erging die Endfassung des hydrogeologischen Berichts der E.________ AG betreffend die Schutzzonenausscheidung für die Pumpwerke B.________ und C.________ sowie die Fassung D.________.
Source sz.ch
III 2022 154
Entscheid vom 29. März 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Schübelbach, Grünhaldenstrasse 3,
Postfach 74, 8862 Schübelbach,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Amt für Umwelt und Energie, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2162, 6431 Schwyz,
Beigeladene,
Gegenstand
Umweltschutzrecht (Ausdehnung Schutzzone Grundwasser-fassung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 27. April 1993 erliess der Gemeinderat Schübelbach (nachstehend: Gemeinderat) das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen B.________ und C.________ sowie die projektierte Grundwasserfassung D.________ samt den zugehörigen drei Schutzzonenplänen, welche mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 692 vom 26. April 1994 genehmigt wurden. Die Ausscheidung der drei Fassungsanlagen geht im Wesentlichen auf Erhebungen aus den 80er-Jahren zurück. Zur Gewährleistung der zeitgemässen gewässerschutzrechtlichen Anforderungen hat der Gemeinderat daher die drei Schutzzonen und das zugehörige Reglement einer Überprüfung und Anpassung unterzogen. Die Gemeindewerke haben deswegen zusammen mit beauftragten Fachingenieuren der E.________ AG einen hydrogeologischen Bericht erarbeitet und durch die zuständige Abteilung Grundwasser und Altlasten des Amtes für Umwelt und Energie (AUE; vormals Amt für Umweltschutz [AFU]) vorprüfen lassen. Gestützt auf die Vorprüfungsberichte vom 18. Februar 2014, vom 30. Mai 2014 und vom 8. Juni 2016 wurden diverse Anpassungen vorgenommen. Mit dem letzten Vorprüfungsbericht erachtete das AUE die revidierten Schutzzonenpläne und die zugehörigen reglementarischen Grundlagen als bereinigt und zweckmässig. Am 30. September 2016 erging die Endfassung des hydrogeologischen Berichts der E.________ AG betreffend die Schutzzonenausscheidung für die Pumpwerke B.________ und C.________ sowie die Fassung D.________.
B. Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2016 (S. ____ f.) publizierte der Gemeinderat die öffentliche Auflage des revidierten Schutzzonenplans und des revidierten Schutzzonenreglements für die folgenden Anlagen:
1. Grundwasserfassung "B.________", Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Schübelbach
Erwägungen
2.
Grundwasserfassung "D.________", Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Schübelbach
3.
Grundwasserfassung "C.________", Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Schübelbach.
Bei den Auflageakten befand sich überdies der hydrogeologische Bericht der E.________ AG vom 30. September 2016.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob neben anderen die A.________ (nachstehend: A.________) Einsprache mit folgenden Anträgen:
1.
Auf die Ausdehnung der Zone S2 ist zu verzichten; jedenfalls haben vorgängig die erforderlichen Abklärungen zur angeblich nicht mehr gegebenen Schutzwirkung der Deckschicht zu erfolgen.
2.
Das Schutzzonenreglement ist so anzupassen, dass die A.________ die bestehenden Bauten durch Ersatzneubauten inkl. 30% Erweiterungsmöglichkeit gemäss RPG nach wie vor ersetzen kann. Ein Ersatzneubau muss auch ausserhalb der bestehenden Grundmauern möglich sein.
3.
Die mit den Nutzungsbeschränkungen und erforderlichen Massnahmen verbundenen Mehraufwendungen und/oder Verluste sind vom Gemeinderat weiterhin angemessen zu entschädigen.
4.
Es ist darauf zu verzichten, dass die A.________ auf ihrer Liegenschaft die Hausheizung zu ersetzen und den Güllenkasten zu beseitigen hat; im Eventualfall hat die Gemeinde Schübelbach die Kosten zu übernehmen.
5.
Es ist darauf zu verzichten, dass die A.________ den Strassenabschnitt Zufahrtsstrasse sanieren muss; im Eventualfall sind die Kosten durch die Gemeinde Schübelbach zu übernehmen.
6.
Die lnhaberin der Wasserfassung hat die Grundwasserqualität regelmässig untersuchen zu lassen.
C. Am 1. März 2017 führte der Gemeinderat eine Einspracheverhandlung mit Augenschein vor Ort durch. Anschliessend wurden mit Bezug auf den Einspracheantrag Ziff. 2 (Möglichkeit für Ersatzneubau) diverse Abklärungen durchgeführt. In diesen Zusammenhang ergingen auch Vorprüfungsberichte des Amtes für Raumentwicklung vom 19. Mai 2016 und vom 19. Dezember 2017.
D. Mit Beschluss (GRB) Nr. 360 vom 9. November 2021 entschied der Gemeinderat wie folgt:
1.
Der Einspracheantrag Ziff. 1 der Einsprache vom 5. Dezember 201 6 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Der Einspracheantrag Ziff. 2 der Einsprache vom 5. Dezember 201 6 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Der Einspracheantrag Ziff . 3 der Einsprache vom 5. Dezember 2016 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
4.
Der Einspracheantrag Ziff. 4 der Einsprache vom 5. Dezember 2016 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
5.
Der Einspracheantrag Ziff. 5 der Einsprache vom 5. Dezember 2016 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
6.
Der Einspracheantrag Ziff. 6 der Einsprache vom 5. Dezember 2016 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
7.
Die Gemeindewerke werden vom Gemeinderat ausdrücklich angewiesen und ermächtigt, mit der Einsprecherin nach Eintritt der Rechtskraft der Schutzzonenausscheidung für die Grundwasserfassung B.________ und des zugehörigen Schutzzonenreglements eine schriftliche Vereinbarung vorzubereiten und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Die Vereinbarung soll die finanziellen Leistungen der Gemeinde regeln. Diese können ausgerichtet werden:
- für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen auf dem Betrieb der Einsprecherin,
- für ausgewiesene Mehrkosten wegen reglementarisch vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen bei Bauten und Anlagen auf dem Betrieb der Einsprecherin.
(8.-10. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
E. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhob die A.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 360 09.03.01 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. November 2021 sei aufzuheben und auf die Ausdehnung der Zone S2 sei zu verzichten, eventualiter mindestens soweit die Ausdehnung der Zone S2 das Wohnhaus Assek.-Nr. __01 erfasst.
Subeventualiter sei der Beschluss Nr. 360 09.03.01 des Gemeinderates SchübeIbach vom 9. November 2021 aufzuheben und die Sache zur Abklärung der angeblich nicht mehr gegebenen Schutzwirkung der Deckschicht und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Schübelbach zurückzuweisen.
2.
Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 360 09.03.01 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. November 2021 sei aufzuheben und Art. 6.1 lit. a Abs. 2 Schutzzonenreglement sei so anzupassen, dass die A.________ die bestehenden Bauten durch Ersatzneubauten inkl. 30% Erweiterungsmöglichkeit gemäss RPG nach wie vor ersetzen kann. Ein Ersatzneubau muss auch ausserhalb der bestehenden Grundmauern möglich sein.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 360 09.03.01 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. November 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Schübelbach zurückzuweisen.
3.
Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses Nr. 360 09.03.01 des Gemeinderates Schübelbach vom 9. November 2021 sei aufzuheben und Art. 6.1 lit. e Abs. 2 Schutzzonenreglement sei dahingehend anzupassen, dass der Güllenkasten auf der Liegenschaft Kataster Nr. __02 nicht zu beseitigen ist.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Gemeinde Schübelbach für die Aufwendungen zur Beseitigung des Güllenkastens vollumfänglich Schadenersatz zu leisten hat.
4.
Art. 10 Abs. 2 Schutzzonenreglement sei dahingehend anzupassen, dass die Zustandskontrolle auf Kosten der Gemeinde Schübelbach erfolgt und die Grundeigentümer die Kosten für die Mängelbehebung nur insoweit zu tragen haben, als sie nicht wegen der erhöhten Anforderungen des Schutzzonenreglements entstanden sind.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz.
F. Mit RRB Nr. 684/2022 vom 13. September 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (…).
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
G. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Versand am 20.9.2022) erhebt die A.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Beschluss Nr. 684/2022 (Beschwerdeentscheid VB 267/2021) des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. September 2022 sei aufzuheben.
2.
Auf die Ausdehnung der Zone S2 für die Grundwasserfassung B.________, Schübelbach, sei zu verzichten, eventualiter mindestens soweit die Ausdehnung der Zone S2 das Wohnhaus Assek.-Nr. __01 erfasst.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, subsubeventaliter an den Gemeinderat Schübelbach zurückzuweisen.
3.
Art. 6.1 lit. a Abs. 2 Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung B.________, Schübelbach, sei so anzupassen, dass die A.________ die bestehenden Bauten durch Ersatzneubauten inkl. 30 % Erweiterungsmöglichkeit gemäss RPG nach wie vor ersetzen kann. Ein Ersatzneubau muss auch ausserhalb der bestehenden Grundmauern möglich sein.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, subeventualiter an den Gemeinderat Schübelbach zurückzuweisen.
4.
Art. 6.1 lit. e Abs. 2 Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung B.________, Schübelbach, sei dahingehend anzupassen, dass der Güllenkasten auf der Liegenschaft Kataster Nr. __02 nicht zu beseitigen ist.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Gemeinde Schübelbach für die Aufwendungen zur Beseitigung des Güllenkastens vollumfänglich Schadenersatz zu leisten hat.
5.
Art. 10 Abs. 2 Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung B.________, Schübelbach sei dahingehend anzupassen, dass die Zustandskontrolle auf Kosten der Gemeinde Schübelbach erfolgt und die Grundeigentümer die Kosten für die Mängelbehebung nur insoweit zur tragen haben, als sie nicht wegen der erhöhten Anforderungen des Schutzzonenreglements entstanden sind.
6.
Eventualiter (für den Fall, dass mindestens einem der Anträge Ziffer 2-5 hiervor nicht entsprochen werden sollte), sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, subeventualiter an den Gemeinderat Schübelbach zurückzuweisen.
7.
Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Vorinstanz.
H. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reicht das Sicherheitsdepartement die vollständigen Akten ein (womit Beschwerdeantrag Ziff. 7 Rechnung getragen wurde). Das ARE teilt am 31. Oktober 2022 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend am 3. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE empfiehlt mit Stellungnahme vom 29. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.
I. Replizierend hält die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 unverändert an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 10. Oktober 2022 fest. Hierzu äussert sich das AUE mit Eingabe vom 1. Februar 2023 und empfiehlt weiterhin die Ablehnung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks KTN __02 (40'046 m2), F.________, Gemeinde Schübelbach. Darauf befinden sich die Gebäude Nr. __01 (Wohngebäude; 105 m2, G.________-strasse __) sowie Nr. __03 (Gewerbebetrieb; 588 m2). An den Südwestbereich von KTN __02 grenzt das Grundstück KTN __04 (1'512 m2), welches sich im Eigentum der Gemeinde befindet und auf welchem das Pumpwerk B.________ (Koordinaten ________) steht. Der Bereich des Pumpwerkes liegt in der Grundwasserschutzzone S1. In einem Radius von 60 m um das Pumpwerk ist eine Grundwasserschutzzone S2 ausgeschieden, gefolgt von einer Grundwasserschutzzone S3. Entsprechend liegen 3'384 m2 von KTN __02 in der Grundwasserschutzzone S2 und 32'180 m2 in der Grundwasserschutzzone S3 (vgl. Auszug aus dem ÖREB-Kataster; einsehbar über webGIS-SZ).
1.2.1
Der Hydrogeologische Bericht (nachstehend: Hydrogeologischer Bericht) der E.________ AG vom 30. September 2016 gibt in einem Rückblick die Vorgeschichte der Pumpwerke B.________ (Koordinaten ________; 433 m ü.M.), C.________ (C.________ I: Koordinate ________; C.________ II: _______; 417 m ü.M.) und D.________ (KTN __05; Koordinate ________; 424 m ü.M.) wieder (S. 8 f. Ziff. 1.4). Seit 1945 bestand demgemäss im H.________, rund 30 m südlich der heutigen Fassung C.________, ein kleines Pumpwerk. Aus dem Bohrbrunnen, der von ursprünglich 8 m auf ca. 12 m vertieft wurde, wurde mit zwei Pumpen (730 resp. 350 l/min) Grundwasser gefördert. Ein akuter Wassermangel im Jahre 1967 war Anlass für eine Grundwasseruntersuchungskampagne. In der Folge wurden die drei Grundwasser-Brunnen B.________, C.________ und D.________ errichtet. Diese wurden in den Jahren 1971 bis 1973 mittels Grosspumpenversuchen getestet. Die Fassungen B.________ und C.________ wurden 1973 bzw. 1974 definitiv für die Wassergewinnung ausgebaut, während der Brunnen D.________ vorläufg nicht verwendet wurde. Auf das alte Pumpwerk C.________ konnte nun verzichtet werden. Die alte Fassung blieb aber bestehen und stand bis 2011 als Notbrunnen mit abgeschlossenem Schacht zur Verfügung.
Am 3. Januar 1977 (RRB Nrn. 63-65) erteilte der Regierungsrat dem Elektrizitäts- und Wasserwerk Schübelbach die Konzession zur Nutzung des Grundwassers in den genannten drei Fassungen auf 20 Jahre. In den Pumpwerken B.________ und C.________ sind von den vorgesehenen drei Pumpen erst je deren zwei eingebaut. Die Gemeinde verfügt somit heute über eine Reserve von rund 33% der Förderkapazität.
Die Konzession D.________ ist in der Zwischenzeit durch Verwirkung erloschen, da sie während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wurde. Sie kann erneuert werden oder aber es muss der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Die Konzessionen der beiden anderen Fassungen (C.________ I und B.________) wurden mit RRB Nrn. 1799 und 1800 vom 28. Oktober 1996 für weitere 30 Jahre erneuert (d.h. bis 28.10.2026; vgl. Hydrogeologischer Bericht S. 16 Ziff. 5.1 und S. 21 Ziff. 6.1). Die alte Fassung C.________ (C.________ II), die bisher nur in Notzeiten genutzt wurde, ist zwischenzeitlich ebenfalls saniert worden (2011) und soll neu im Dauerbetrieb genutzt werden.
1.2.2
Für die drei Fassungsanlagen wurden 1985 die Grundwasserschutzzonen ausgeschieden und mit RRB Nr. 692 vom 26. April 1994 festgesetzt. In Rahmen dieser Schutzzonenausscheidung wurden in einer ersten Phase die vorhandenen Daten und Aufzeichnungen gesichtet und geprüft. Die Beurteilung der damals zur Verfügung stehenden Unterlagen zeigt, dass zahlreiche der damals vorhandenen Daten lückenhaft waren und nicht eingeordnet werden konnten. Zur Festlegung der Schutzzonen für die Pumpwerke B.________ und C.________ waren deshalb teils recht aufwändige Versuche notwendig, so beim Pumpwerk B.________ das Abteufen einer Kernbohrung à 20 m, das Versetzen eines 2''-Piezometerrohres und ein kombinierter Pump- und Färbversuch, beim Pumpwerk C.________ das Versetzen von drei Piezometerrohren 3/4'' à 6-8 m in Rammsondierungen sowie ein kombinierter Pump- und Färbversuch. Für die heute nicht genutzte Fassung D.________ stützte sich die Ausscheidung der Schutzzonen auf Abklärungen im B.________ und C.________ sowie die bestehenden früheren Unterlagen (Hydrogeologischer Bericht S. 7 f. Ziff. 1.2).
1.2.3
Der massgebende Hydrogeologische Bericht von E.________ AG vom 21. August 1985 war beim Pumpwerk B.________ zum Ergebnis gekommen, dass unter einer locker gelagerten Abdeckung von rund 2 m aus leicht bindigem Sand und Silt mittelfest bis hart gelagerte Moräneablagerungen bis rund 13 m ab Terrain folgten. Die besonders im oberen Teil (bis minus 8.6 m) schwer durchlässigen Bodenmaterialien bildeten einen wirksamen Schutz vor allem gegen bakterielle Verschmutzungen. Die Verweildauer von Sickerwasser in der nicht wassergesättigten Deckschicht betrage rund 10 bis 15 Tage (S. 13 Ziff. 5.1). Mit einer tiefstliegenden Verschmutzung auf Kote 430 m (rund 3 m unter Terrain) ergebe sich infolge Deckschicht eine Reduktion von 35% resp. eine Fliesszeit von 6½ Tagen im Grundwasserleiter. Aufgrund der ermittelten Aufenthaltszeit in der Deckschicht von über 10 Tagen könne eine Reduktion verantwortet werden. Mit der ermittelten Abstandsgeschwindigkeit von 9 m/Tag ergebe sich eine kreisförmige Zonenabmessung von rund 60 m (S. 29 f. Ziff. 8.22). Als spezielle Massnahmen wurde die Behebung der "angetroffenen unhaltbaren Zustände" vorgesehen, namentlich die Sanierung der ungeordneten Mistablagerungen im Abstand von 40 m zum Pumpwerk. Der Flurweg nordwestlich des Pumpwerks sei für unbefugte Fahrzeuge mit einem Fahrverbot zu belegen resp. abzusperren (S. 34 Ziff. 8.61).
1.2.4
Der Hydrogeologische Bericht versteht sich als überarbeitete Version des Berichts aus dem Jahre 1985 (S. 1 Ziff. 1.1). Der Bericht gibt nach der Einleitung (Ziff. 1) eine geologische sowie eine hydrogeologische Übersicht (Ziff. 2 u. 3), nimmt eine qualitative Beurteilung vor (Ziff. 4), geht im Einzelnen auf die drei Pumpwerke B.________, C.________ und D.________ ein (Ziff. 5 bis 7) und macht Vorschläge zur jeweiligen Schutzzonenausscheidung (Ziff. 8). Es folgen je ein Kapitel zur Überwachung der Wasserqualität und zum Gefahrenkataster (Ziff. 9 und 10).
Die qualitative Beurteilung mündet in die Zusammenfassung, dass die Grundwasserqualität in den beiden Pumpwerken B.________ und C.________ "in allen Belangen den Anforderungen" entspricht, "die an ein einwandfreies Trinkwasser gestellt werden". In der Fassung sei neben sonst guten Analysewerten in allen Untersuchungen (in den Jahren 1968-1972) ein ungenügender Sauerstoffgehalt nachgewiesen worden (S. 15 Ziff. 4.5). Zum Pumpwerk B.________ wird unter "Kernbohrungen, Deckschicht" die Erkenntnis des vorbestehenden Berichts aus dem Jahre 1985 wiederholt (S. 16 Ziff. 5.2).
Beim Vorschlag zur Schutzzonenausscheidung nimmt der Bericht unter anderem eine Beurteilung der Bemessungsgrundlagen aus dem Jahre 1985 vor. Diese entsprächen den Anforderungen der aktuell geltenden Wegleitung Grundwasser (S. 31 Ziff. 8.2). Zur Schutzone S2 des Pumpwerks B.________ (S. 32 Ziff. 8.3.2) legt der Bericht dar, wegen einer über 10 m mächtigen, teilweise tonig-siltigen Deckschicht sei die bisherige Zone S2 auf 60 m reduziert worden. Seit ca. 1985 sei jedoch der im geförderten Wasser gemessene Nitratgehalt deutlich angestiegen und habe zeitweise auch die Anforderungen für Trinkwasser nach GSchG nicht mehr erfüllt (Grenzwert von 25 mg/l). Man gehe davon aus, dass der Aufbau der Deckschicht doch durchlässiger sei, als ursprünglich vermutet. Die Schutzwirkung der Deckschicht sei somit nicht mehr gewährleistet. Die Schutzzone S2 sei auf den Minimalabstand von 100 m auszudehnen. Das Grundwasser weise ein leichtes Gefälle gegen Nordost auf, weshalb in diesem Bereich das 100 m-Mass teilweise unterschritten werde.
1.2.5
Die Ausdehnung der Schutzzone hat zur Folge, dass neu auch die Annexbauten des Gewerbebetriebes sowie das temporär bewohnte Gebäude innerhalb die Zone S2 zu liegen kommen. Da der Gewerbebetrieb keinen Kanalisationsanschluss aufweise, sei damit zu rechnen, dass über Sickergruben Abwässer versickert werden mit allfälligen Sanierungsfolgen. Nordwestlich des Pumpwerkes sei der Flurweg für unbefugte Fahrzeuge mit einem Fahrverbot zu belegen bzw. abzusperren. Zudem sei er stark beschädigt und sanierungsbedürftig (Hydrogeologischer Bericht S. 35 Ziff. 8.7.1).
1.3
Der Gemeinderat führte im mitangefochtenen GRB unter anderem aus, die notwendigen Abklärungen seien gemacht worden. Die im Hydrogeologischen Bericht aufgeführten Untersuchungen entsprächen den auch heute üblichen Methoden. Die Ausweitung der bisherigen Schutzzone S2 erweise sich als Anpassung an die gesetzlichen Mindestvorgaben, die bereits im Zeitpunkt der heute in Kraft stehenden Schutzzone gegolten hätten. Damals sei davon ausgegangen worden, dass die vorhandenen Schutzdecken einen genügenden Schutz böten und eine Reduktion der Schutzzone S2 erlaubten. Die Durchsicht der damaligen Unterlagen habe gezeigt, dass dies nicht der Fall sei, was bereits damals hätte erkannt werden können. Die Nitratproblematik sei im Bericht nur als starkes Indiz herangezogen worden, jedoch nicht ursächlich für die Reduktion. Dank des strengen Nitratmanagements der bewirtschaftenden Bauern habe der Nitratgehalt wieder reduziert werden können (S. 3 f. Ziff. 2 zu Antrag 1).
Am Augenschein vom 1. März 2017 sei der Sanierungsbedarf bei den Gebäulichkeiten der Beschwerdeführerin augenfällig gewesen. Die Gemeindevertreter hätten allerdings bereits damals erklärt, dass baurechtliche Fragen nicht im Verfahren betreffend Schutzzonenausscheidung behandelt und entschieden werden könnten. Die dennoch vorgenommenen (Vor-)Abklärungen hätten allerdings ergeben, dass ein Ersatzbau (Wiederaufbau) am gleichen Standort, allerdings nur innerhalb der bestehenden Grundmauern möglich sei, oder an einem Ersatzstandort (konkret genannt wird das Grundstück KTN __06, I.________, 15'709 m2; im Eigentum der Beschwerdeführerin) möglich wäre. Ausnahmebewilligungen seien nicht in Aussicht gestellt worden. Eine Reglementierung dieser Vorabklärungen im laufenden Revisionsverfahren zu den Schutzzonen sei jedoch nicht möglich; der entsprechende Antrag auf Anpassung des Schutzzonenreglements sei daher abzuweisen (S. 4 Ziff. 3 zu Antrag 2).
Die Beschwerdeführerin sei bereits darauf hingewiesen worden, dass auch die Frage der Entschädigung nicht im Rahmen der Anpassung der Schutzzonen zu beurteilen sei. Über den allfälligen Bestand einer Forderung aus materieller Enteignung und über den Umfang der Entschädigung könne aber erst nach Rechtskraft des Schutzzonenplanes entschieden werden, weil erst dann Klarheit darüber herrsche, welche Eigentumsbeschränkungen für ein bestimmtes Grundstück verbindlich gälten. Trotz dieses anzuwendenden 2-stufigen Verfahrens sei zugunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass für die landwirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen in der Grundwasserschutzzone Entschädigungen ausgerichtet werden sollten. Laut den rechtlich zwar nicht verpflichtenden Empfehlungen des Departements des Inneren bestehe die freiwillige Praxis, dass Wasserversorgungen denjenigen Grundeigentümern, die von einer Schutzzonenausscheidung stärker betroffen seien, eine jährliche Entschädigung für die Nutzungsbeschränkungen entrichteten. Bei der Entschädigung von Mehrkosten von Sanierungen sei auch das zweistufige Verfahren zu beachten. Auch hier bestehe die Praxis, dass die Gemeinde Mehrkosten für bauliche Sicherungsmassnahmen und Anpassungen in der Schutzzone übernehme, soweit diese Mehrkosten eben im Zusammenhang mit lnvestitionen anfielen, welche gerade zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der reglementarischen Schutzzonenvorschriften ergriffen werden müssten. Doch ehe eine entsprechende Vereinbarung durch die Gemeinde abgeschlossen werden könne, bedürfe es auch hier der rechtskräftigen Ausscheidung der angepassten Grundwasserschutzzonen und des rechtskräftigen Erlasses des zugehörigen Reglements. In diesem Sinne könne Antrag Ziff. 3 gutgeheissen werden (S. 5 Ziff. 4).
Ein Güllenkasten sei, wie am Augenschein habe festgestellt werden können, nicht in Betrieb und eine Beseitigung nicht gefordert worden. Somit stelle sich die Kostenfrage betreffend eine Sanierung nicht. Ansonsten richte sich die Entschädigungsfrage nach den zu Antrag 3 gemachten Ausführungen (S. 6 Ziff. 5).
Soweit die Beschwerdeführer verlangten, es sei darauf zu verzichten, dass sie die Zufahrtsstrasse sanieren müssten bzw. die Kosten von der Gemeinde zu tragen seien, handle es sich hierbei um eine blosse Hofzufahrt. Die Einsprache könne insoweit gutgeheissen werden, als festgestellt werde, dass diese Hofzufahrt nicht unter den Begriff der Strasse im Sinne von Art. 6.1 lit. c des neuen Reglements falle. Die Sanierungspflicht innerhalb zweier Jahre sei daher nicht von Bedeutung (S. 6 Ziff. 6).
Gutgeheissen könne auch Antrag 6 insoweit, als festgestellt werde, dass die Grundwasserqualität nach Massgabe der gesetzlichen Grundlagen regelmässig untersucht werde, was allerdings keine Ergänzung im Schutzzonenreglement nach sich ziehen könne (S. 6 Ziff. 7).
1.4
Der Regierungsrat wies die Beschwerde gegen diesen Gemeinderatsbeschluss ab, d.h. er bestätigte ihn. Soweit die Beschwerdeführerin einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentum im Sinne einer materiellen Enteignung geltend machte, trat der Regierungsrat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein mit der Begründung, er sei nicht zur Feststellung einer materiellen Enteignung und Festlegung einer Entschädigung zuständig. Ein entsprechendes Begehren sei bei der Schätzungskommission einzureichen (angefochtener RRB Erw. 7).
1.5
Die Beschwerdeführerin rügt beschwerdeweise, die Gemeinde habe zu Unrecht keine öffentliche Mitwirkung als Bestandteil des Nutzungsplanverfahrens, das für den Erlass einer Grundwasserschutzzone und des zugehörigen Reglements massgebend sei, durchgeführt (S. 4 f. Ziff. 18 ff.; Replik S. 2 f. Ziff. 2 ff.).
Der Regierungsrat wende eine falsche Systematik an. Er verkenne, dass nicht der Verzicht auf einen Eigentumseingriff gerechtfertigt sein müsse, sondern der Eigentumseingriff selbst. Die Unterschreitung der 100 m sei auch heute noch gerechtfertigt (S. 5 Ziff. 27 ff.). Die Ausdehnung der Zone S2 sei widerrechtlich (S. 5 ff. Ziff. 31 ff.). Es fehle an der Eignung der Massnahme. Falls unterschiedliche Dicken in der Schutzschicht bestünden, müssten die undichten Stellen zuerst lokalisiert werden. Andernfalls entspräche es einem Zufallstreffer, wenn gerade die undichte Stelle von der Zone S2 erfasst würde. Die Ausdehnung sei auch nicht geeignet, den Nitratgehalt im Grundwasser zu senken (S. 5 f. Ziff. 32 ff.). Da die Trinkwasserqualität den heutigen Anforderungen entspreche, fehle es auch an der Erforderlichkeit der Massnahme. Der Nitratgehalt bewege sich weit unter dem Indikatorwert (S. 6 f. Ziff. 37 ff.).
Die Ausdehnung der Schutzzone sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Replik S. 4 Ziff. 15 ff.).
Art. 6.1 lit. a Abs. 2 des Schutzzonenreglements mit der Beschränkung der Erweiterung oder Sanierung bestehender Hochbauten auf Ausnahmefälle widerspreche Art. 24c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 und Art. 42 Abs. 3 lit. b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000. Der vom Regierungsrat angeführte Anhang 4 Ziff. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 sei im Gegensatz zum Recht auf eine massvolle Erweiterung gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG nur in einer Verordnung geregelt. Der Verordnungsgeber könne sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen. Die Reglementsbestimmung sei aufzuheben (S. 9 Ziff. 54 ff.; vgl. Replik S. 4 f. Ziff. 19 ff.).
Die Beseitigung des Güllenkastens sei nicht erforderlich. Dieser sei stillgelegt, womit von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Der Regierungsrat teile zwar diese Auffassung, hebe aber Art. 6.1 lit. e Abs. 2 Schutzzonenreglement dennoch nicht auf. Eigentumseingriffe auf Vorrat seien unzulässig (S. 9 f. Ziff. 61 ff.).
Der Regierungsrat begehe eine Verweigerung bei der Rechtsanwendung (S. 10 f. Ziff. 67 ff.) Er sehe keine Handhabe Art. 6.1 lit. a Abs. 2 Schutzzonenreglement so anzupassen, dass eine Erweiterungsmöglichkeit bestehe. Art. 10 Abs. 2 Schutzzonenreglement verlange Kontrollen und Behebungen von Mängeln zu Lasten der Eigentümer. Laut dem Regierungsrat sehe das GSchG eine Kostentragungspflicht zu Lasten des Grundwasserfassungsinhabers vor. Diese Bestimmung gehe dem Reglement vor. Der Regierungsrat bejahe also einen rechtlichen Widerspruch, hebe die Reglementsbestimmung aber dennoch nicht auf. Angesichts seiner vollen Kognition müsse der Regierungsrat die Bestimmung aufheben.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So sei der Regierungsrat nicht auf ihr Argument, die Ausdehnung der Schutzzone sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot eingegangen. Denn anders als das Wohnhaus Assek.-Nr. __01 werde das Wohnhaus Assek.-Nr. __07 (auf dem südwestlich von KTN __02 gelegenen Grundstück KTN __08) in gleicher Entfernung zum Pumpwerk bzw. der Schutzzone S1 von der Zone S2 ausgenommen, obwohl es einen Öl-Tank habe, während das Gebäude Assek.-Nr. __01 der Beschwerdeführerin elektrisch beheizt werde. Auch an anderen Stellen werde die Distanz von 100 m zwischen der Zone S1 und dem äusseren Rand der Zone S2 unterschritten (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 48 f.; S. 12 Ziff. 83). Ebenso sei er nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, beim Grundwasser bestehe ein Gefälle in nördliche und nordöstliche Richtung, womit sich das Wohnhaus Assek.-Nr. __01 flussabwärts von der zu schützenden Pumpstation befinde (S. 8 Ziff. 46).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 Erw. 4.1 S. 88; BGE 141 III 28 Erw. 3.2.4 S. 41; BGE 141 V 557 Erw. 3.2.1 S. 564 f.).
2.3
In Erw. 4.11 ist der Regierungsrat auf die Ausdehnung der Schutzzonen eingegangen. Unter anderem hat er festgehalten, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausdehnung der Schutzzone (S2) willkürlich erfolgt sei. Vielmehr ergebe sich, dass sich diese auf eine umfassende Sachverhaltsabklärung seitens der Vorinstanz und des AUE abstütze. Damit hat der Regierungsrat der Begründungspflicht in der konkreten Frage hinreichend Rechnung getragen. Wie gesagt verlangt die Begründungspflicht nicht eine detaillierte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument.
Konkret thematisiert hat der Regierungsrat das Gefälle (Erw. 2.3 u. 4.7). Er hat dieses jedoch als "lediglich gering" qualifiziert, die Lage des Wohnhauses Assek.-Nr. __01 flussabwärts von der Pumpstation als nicht ausschlaggebend erachtet und die in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen als nicht gerechtfertigt erachtet (Erw. 4.7). Es kann somit in diesem Fall nicht gesagt werden, der Regierungsrat sei nicht auf das (konkrete) Argument eingegangen.
3.1
Art. 74 Abs. 1 BV ermächtigt den Bund zum Erlass von Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält (Art. 74 Abs. 3 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 erster Teilsatz BV). Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ist im Bereich des Gewässerschutzes in qualitativer und quantitativer Hinsicht umfassend (Marti, St. Galler Kommentar, Art. 76 BV Rz. 16).
3.2
Die Vorschriften von Art. 19 - 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 auferlegen den Kantonen im Bereich des Gewässerschutzes und der Grundwasserschutzzonen Planungspflichten. Gemäss Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften (Abs. 1).
Nach Art. 20 Abs. 1 GschG und Art. 29 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 scheiden die Kantone zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 GschV umschriebenen Grundwasserschutzzonen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG), die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben (lit. b) sowie für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (lit. c). Die Kantone können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 GSchV).
Der Vollzug des Gesetzes obliegt grundsätzlich den Kantonen. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Der Bund beaufsichtigt den Vollzug (Art. 46 Abs. 1 GSchG).
3.3.1
Nach Bundesrecht steht es den Kantonen frei, die Abgrenzung von Grundwasserschutzzonen und -arealen dem Verfahren über die Nutzungsplanung zu unterstellen oder ein anderes Verfahren zu schaffen (Urteil BGer 1C_47/2019 vom 10.9.2020 Erw. 2.2).
3.3.2
Der Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewässer wird im Kanton Schwyz durch das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG; SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 sichergestellt (§ 1 Abs. 1). Der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Wasserversorgung und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle (d.h. dem Amt für Gewässer, vgl. § 7 Abs. 1 lit. a der Wasserverordnung [SRSZ 451.111] vom 23.6.2022) scheidet die Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus (§ 22 Abs. 1 EGzGSchG). Sind Grundwasserschutzzonen im Interesse einer andern als der Standortgemeinde oder im Interesse mehrerer Gemeinden auszuscheiden, so trifft das zuständige Departement die Ausscheidung (§ 22 Abs. 2 EGzGSchG). Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch der Entwurf für die Grundwasserschutzzonen und zugehörigen Vorschriften einzureichen. Dasselbe gilt bei der Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind (§ 22 Abs. 3 EGzGSchG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 25 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987, d.h. dem Verfahren beim Erlass kommunaler Nutzungspläne.
4.1
Die Beschwerdeführerin moniert wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es sei kein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden.
4.2
Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem RPG (Art. 4 Abs. 1 RPG). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Gemäss § 25 Abs. 1 PBG informiert der Gemeinderat die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement. Über den Stand der Planung ist periodisch zu informieren. Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs. 2 PBG). Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben (§ 25 Abs. 3 PBG).
4.3
Mit § 22 Abs. 1 bis 3 EGzGSchG wird für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen spezialgesetzlich das Verfahren definiert. Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinderat, dem Betreiber der Wasserversorgung und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle (d.h. dem Amt für Gewässer) sowie - im Fall von § 22 Abs. 2 EGzGSchG - beim zuständigen Departement (d.h. dem Umweltdepartement, vgl. § 4 EGzGSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Wasserverordnung [SRSZ 451.111] vom 23.6.2020). Die (materiellen) Kriterien für die Ausscheidung werden vom Bundesgesetz geregelt. Das Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung kommt nur "im Übrigen" zur Anwendung, insofern also ergänzend; d.h. es ist nicht ohne weiteres tel quel auf das Verfahren betreffend die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen zu übertragen. Art. 4 Abs. 1 f. RPG und somit auch § 25 Abs. 1 PBG kommen im Bereich der spezialgesetzlichen Planungspflichten nur zum Tragen, wenn das entsprechende Gesetz unmittelbar auf die Planungsinstrumente des RPG verweist. Ansonsten ist Art. 4 RPG nicht anwendbar, so beispielsweise auch bei Planungen zum Schutz der Gewässer (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 4 N 7). Es ist auch nicht auf Anhieb einsichtig, welchen Vorteil eine umfassende demokratische Mitwirkung bei der Ausscheidung einer mehr oder weniger eng umgrenzten Grundwasserschutzzone bringen könnte. Die Nutzungsplanung hingegen umfasst regelmässig einen Grossteil des Gemeindegebietes und die Planung beinhaltet einen grossen Abstimmungsbedarf, was eine möglichst frühzeitige Integration der Bevölkerung in den Planungsprozess als vorteilhaft erweist. Unter anderem auf diesen Unterschied zwischen dem Nutzungsplanverfahren und der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone hat der Regierungsrat bereits mit EGV-SZ 1999 Nr. 53 hingewiesen. Die Gewässerschutzgesetzgebung belässt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Replik S. 3 Ziff. 9) wenig bis keinen Ermessenspielraum. Mit der Einsprachemöglichkeit im Rahmen der öffentlichen Auflage als (Popular-)Rechtsschutz wird vorliegend insofern der Möglichkeit zur Mitwirkung hinreichend Rechnung getragen. Es ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, dass bzw. inwieweit ihr ein Rechtsnachteil erwachsen ist.
4.4
Im Übrigen hat der Gemeinderat bereits mit seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dargelegt (S. 2 Ziff. III.a.), dass in den Botschaften zu den Gemeindeversammlungen vom 20. April 2012, 26. April 2013, 11. April 2014, 24. April 2015 und 29. April 2016 jeweils die Ausführungen zum aktuellen Planungsstand schriftlich abgegeben worden seien. Am 25. Juni 2015 habe zudem eine Informationsveranstaltung stattgefunden, wofür Ende Mai 2015 alle betroffenen Grundeigentümer noch eigens eine schriftliche Mitteilung erhalten hätten. Diese Darstellung blieb in der Replik der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2022 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren unwidersprochen. Insoweit erscheint das Festhalten der Beschwerdeführerin an der Rüge eines zu Unrecht unterlassenen Mitwirkungsverfahrens als unverständlich. Anzumerken ist, dass das gemeinderätliche Vorgehen dem in der "Empfehlung für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen" des Departements des Innern vom November 2006 (S. 6 Ziff. 4) dargestellten Ablauf entspricht.
5.1.1
Anhang 4 Ziffer 12 GSchV unterscheidet bei den Grundwasserschutzzonen den Fassungsbereich (Zone S1, Ziff. 122), die engere Schutzzone (Zone S2, Ziff. 123) und die weitere Schutzzone (Zone S3, Ziff. 124). Diese Grundwasserschutzzonen gewährleisten hauptsächlich den Schutz des Trinkwassers vor bakteriellen Verunreinigungen (Bose, Ausgewählte Probleme zum Schutz des Grundwassers, URP 1996, Heft 2, S. 195 f.). Rechtskräftig ausgeschiedene Grundwasserschutzzonen stellen deshalb für das Planungsgebiet eine besondere Nutzungsordnung auf. Als Sonderordnung geht sie den Nutzungsvorschriften der bau- und planungsrechtlichen Grundordnung der Gemeinde, dem Baureglement und dem Zonenplan (Nutzungsplan) vor, soweit sie abweichende Vorschriften enthält (vgl. VGE III 2013 25 vom 25.6.2013 Erw. 3.2.3; VGE III 2006 1041+1042 vom 22.2.2007 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen u.a. auf Kilchenmann, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und bernischem Recht, BVR 1982, S. 367; Lagger, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht, in: URP 1999 S. 488; VGE 1003/97 vom 24.3.1997 Erw. 2b u. 2.d).
5.1.2
Der Fassungsbereich (Zone S1) soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden (Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 1). Die Zone S1 umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung (Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 2 Satz 1). Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen (Anhang 4 Ziff. 223). Die Zone S1 soll eingezäunt werden (Wegleitung Grundwasserschutz, hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU], Bern 2004, S. 39).
5.1.3
Die Schutzzone S2 soll gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 1 verhindern, dass das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird (lit. a) und der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird (lit. b).
In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziff. __03, d.h. die Anforderungen an die Zone S3 (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1). Überdies sind nicht zulässig
- das Erstellen von Anlagen, wobei die Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten kann, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (Ziff. 222 Abs. 1 lit. a);
- Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern (lit. b);
- Versickerung von Abwasser (lit. c);
- andere Tätigkeiten, die das Trinkwassernutzung gefährden (lit. d).
Die Zone S2 wird um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3), dass
- der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a), und
- bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (lit. b).
5.1.4
Die Schutzzone S3 hat eine Pufferzonenfunktion. Sie soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. bei Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GSchV). Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 2).
5.2.1
Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 gilt auch für Schutzzonen, welche vor dem 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurden. Nach gängiger Praxis sind auch für die altrechtlichen Schutzzonen wenigstens die Mindestanforderungen einzuhalten (vgl. BGE 1A.150/2000 vom 23.1.2001 Erw. 2.a; BGE 119 Ib 254 Erw. 9.g).
5.2.2
Die Ausscheidung der Grundwasserzone B.________ datiert noch vor Inkrafttreten der GSchV; es handelt sich also um eine altrechtliche Schutzzone. Sie hat entsprechend grundsätzlich die Mindestanforderungen (100 m von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung; Fliessdauer) einzuhalten. Eine Unterschreitung der Mindestanforderungen an die Schutzzone S2 kommt folglich nur ausnahmsweise in Frage, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV gegeben sind.
6.1
Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GschV). Die Wegleitung Grundwasserschutz bezweckt ausdrücklich, eine einheitliche Vollzugspraxis zu ermöglichen (S. 2). Im Sinne einer rechtsgleichen Praxis wird sie auch vom Bundesgericht angewendet (vgl. Urteile BGer 1C_46072020 vom 30.3.2021 Erw. 4.2.2; 1C_258/2015 vom 22.3.2016 Erw. 2.2; 1C_390/2008 vom 15.6.2009 Erw. 4.2; 1A.82/2006 vom 5.9.2006 Erw. 5.3; 1A_82/2006 vom 5.9.2006 Erw. 5.3; nicht publ. Erw. 2.2.2 von BGE 134 II 137 [Korporation Wollerau]). Die Wegleitung listet in einem detaillierten Katalog die Anforderungen auf, welche an den hydrogeologischen Schutzzonenbericht gestellt werden sollten (S. 41). Es gilt der Grundsatz, dass der Detaillierungsgrad der hydrogeologischen Abklärungen im Verhältnis zum Gefährdungspotenzial und zur Komplexität des Einzugsgebiets sowie zur Bedeutung der Fassung stehen sollte. Entscheidend ist, ob die erfolgten Abklärungen genügen, um die Schutzzonen gesetzeskonform auszuscheiden (nicht publ. Erw. 2.2.2 von BGE 134 II 137).
6.2.1
Das AUE führte in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2022 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren unter anderem Folgendes aus:
- Für das Gebiet Schübelbach existierten mehrere umfassende Berichte zu Grundwasseruntersuchungen. Weitere Untersuchungen seien nicht angebracht.
- Die für den Hydrogelogischen Bericht verwendeten Daten stammten mehrheitlich aus den 80er-Jahren. Die heutigen Untersuchungsmethoden und Vorgehensweisen unterschieden sich nicht. Neuere hydrogeologische Untersuchungen ohne direkten Zusammenhang mit einer Trinkwassernutzung in der Grundwasserfassung Breitenfeld unterstützten die Untersuchungsresultate aus den 80er-Jahren.
- Nitrat diene als Indikator für Verunreinigungen durch Düngungen und häusliche Abwasser. Aufgrund der gemessenen Nitratgehalte müsse davon ausgegangen werden, dass die in der Bohrung KB1 (Koordinaten ________ [Bereich Grenzpunkt KTN __09, KTN __04 und KTN __10; rund 25 m südwestlich des Pumpwerks]) angetroffene, praktisch undurchlässige und rund 8 m mächtige Deckschicht nicht durchgehend vorhanden bzw. deren Schutzwirkung eingeschränkt sei. Der Hydrogeologische Bericht widerspreche sich in diesem Punkt nicht. Eine Kernbohrung stelle einen örtlich eng begrenzten Aufschluss in einem weiträumigen Gebiet dar. Der Hydrogeologische Bericht widerspreche sich in diesem Punkt nicht.
- Gerade Moränenablagerungen könnten in der Mächtigkeit sowie Zusammensetzung auch kleinräumig variieren.
- Nur zahlreiche Sondierungen könnten belastbare Beweise für die Mächtigkeit und die Zusammensetzung erbringen. Dadurch würde jedoch die Deckschicht zusätzlich verletzt. Aufgrund der guten Datenlage erübrigten sich solche.
- Der Unterschied bei den Analysen des Färbversuchs in den 80er-Jahren könne darin begründet liegen, dass Aktivkohlesäckchen anders als Wasserproben keine Momentaufnahmen darstellten, sondern den Farbstoff während der eingesetzten Zeit sammelten. Die aus dem Pumpversuch ermittelte durchschnittliche Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers decke sich mit der durch den Färbversuch eruierten Fliessgeschwindigkeit. Sie liege bei 9 m/Tag (bis 25 m/Tag im Färbversuch).
- Ein Abstand von 100 m von der Schutzzone S1 bis zum äusseren Rand der Schutzzone S2 sei gerechtfertigt und gut abgestützt.
- Abgesehen davon, dass die GSchV nach der Ausscheidung der bis anhin geltenden Schutzzonen in Kraft gesetzt worden sei, seien die Wasserversorgungen angehalten, die Schutzzonen alle 10 bis 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Begebenheiten anzupassen.
- Schutz durch Deckschichten sowie Fliessdauer als Bedingungen für eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 100 m seien kumulativ zu erfüllen. Bei einer Fliessgeschwindigkeit von 9 m/Tag lege das Grundwasser in zehn Tagen eine Strecke von rund 90 m zurück. Die Fliessgeschwindigkeit könne jedoch auch höher sein. Deshalb sei die Schutzzone auf die Minimalanforderungen von 100 m anzupassen.
- Die Bemessung der Schutzzonen richte sich in erster Linie nach hydrogeologischen Grundlagen. Um eine Umsetzung der Massnahmen wie auch die Bewirtschaftung von Landwirtschaftsland zu erleichtern, würden die Grenzen entlang von bestehenden Parzellengrenzen, Gebäudekanten oder auch Strassen gezogen. Dies könne lokal zu leicht kleineren Abständen als 100 m führen.
- Im Falle des Wohnhauses Assek.-Nr. __07 betrage der Abstand von der südöstlichen Ecke der Schutzzone S 1 zur nordwestlichen Ecke der Parzelle KTN __08 nur 77 m. In direkter Linie von der Grundwasserfassung zur Parzellenecke KTN __08 betrage der Abstand von der Schutzzone S1 bis zum äusseren Rand der Schutzzone S2 87 m. Von der Schutzzonengrenze S2 beim Gebäude Assek-Nr. __01 bis zum Rand der Schutzzone S1 betrage der Abstand 92 m. Dies seien vergleichbare Abstände; die Unterschiede seien den Anpassungen an die geographischen Gegebenheiten geschuldet. Eine Ungleichbehandlung könne daraus nicht abgeleitet werden.
- Bei der Bemessung von Schutzzonen werde der Nutzung der betroffenen Grundstücke vorderhand keine Beachtung geschenkt. Die Nutzung beeinflusse die Schutzzonenausscheidung erst bei allfälligen Konfliktpunkten.
- Das Grundwassergefälle und damit die natürliche Fliessgeschwindigkeit um die Trinkwasserfassung B.________ seien sehr gering (um 1%). Demzufolge könne die Ausdehnung der Grundwasserschutzzone S2 in Abströmrichtung leicht reduziert werden.
6.2.2
Mit Stellungnahme vom 29. November 2022 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wiederholt das AUE inhaltlich diese Ausführungen und bestätigt sie. Mit planerischer Illustration (Ausschnitt aus der Grundwasserkarte) führt es aus, die Grundwassermächtigkeit betrage bei der Trinkwasserfasssung B.________ 10 bis 20 m. Diese befinde sich gemäss der Grundwasserkarte am Rande eines Bereichs mit einer schlecht durchlässigen Deckschicht. Diese schütze das Grundwasser weniger als bei der Schutzzonenausscheidung in den 90er-Jahren angenommen worden sei. Das Grundwassergefälle sei mit nur 1-2 Promille im Vergleich zu anderen Grundwasserleitern im Kanton Schwyz (Felderboden Brunnen sowie zwischen Ibach und Brunnen; Oberarth-Arth; Küssnacht, Rothenthurm; Siebnen-Wangen) sehr gering.
6.3.1
Dem Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz kommt vorliegend nur eine Rechts-, nicht aber eine Ermessenskontrolle zu. Konkret kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRP).
6.3.2
Der Meinung von Fachstellen kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Darauf dürfen die Rechtsmittelbehörden zum einen grundsätzlich abstellen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die Fachbehörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist (vgl. Plüss, in: Kommentar VRPG, § 71 Rz. 149). Zum andern auferlegt sich das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2; VGE III 2018 66 vom 11.9.2018 Erw. 3.3.2; VGE III 2014 29 vom 18.7.2014 Erw. 3.1; VGE III 2013 25 vom 25.6.2013 [je betr. Amt für Umweltschutz]; VGE III 2018 93 vom 12.2.2019 Erw. 3.4.5; VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 Erw. 6.7.2 f. [je betr. Amt für Wald und Naturgefahren]; VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2; VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.3.3 [je betr. Denkmalpflege]; VGE III 2014 137 vom 29.10.2014 Erw. 4.3.1; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 6 [je betr. Tiefbauamt]).
6.4
Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der Analyse und der Beurteilung des Hydrogeologischen Berichts und dessen fachlicher Würdigung durch das AUE wie auch den Regierungsrat abzuweichen. Der Hydrogeologische Bericht erscheint in sich als stimmig, nachvollziehbar und plausibel. Es geht nicht darum, mit der Ausdehnung der Schutzzone den Nitratgehalt im Grundwasser zu senken. Es ist unbestritten, dass das bereits ergriffene strenge Nitratmanagement zur erforderlichen Reduktion geführt hat. Die vor diesem Nitratmanagement gemessenen erhöhten Werte sind vielmehr nur ein wichtiger Indikator dafür, dass die Schutzdecke nicht die ursprünglich angenommene Festigkeit aufweist. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich, dass es nur eine "undichte Stelle in der Deckschicht" gibt, mit deren Lokalisierung das Problem gelöst werden könnte. Hingegen scheint es naheliegend, dass die Zusammensetzung der Moränenablagerungen im Untergrund auch kleinräumig variieren kann. Eine Unterschreitung der Minimaldistanz von 100 m setzt indes einen homogenen Aufbau der Deckschicht voraus. Die zu dessen Nachweis erforderlichen Sondierungen dürfen ihrerseits die Schutzwirkung der Deckschicht nicht beeinträchtigen (Wegleitung Grundwasserschutz S. 47). Kleinräumige Variierungen nachzuweisen bedingt jedoch gerade eine Vielzahl von Eingriffen in die bestehende Deckschicht. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich diese kleinräumige Variation auf einen Radius der aktuell bestehenden Schutzzone beschränkt. Dieser Annahme steht bereits die Tatsache entgegen, dass sich die Trinkwasserfasssung B.________ am Rande eines Bereichs mit einer schlecht durchlässigen Deckschicht befindet. Gegen eine Schutzzonenausdehnung kann auch die - nach wie vor - einwandfreie Trinkwasserqualität nicht ins Felde geführt werden. Mit den Schutzzonen soll präventiv eine Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine dauerhaft gute Trinkwasserqualität verhindert werden.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass dieser Sicherstellung angesichts des Wachstums der Bevölkerung in der Gemeinde Schübelbach von rund 1'550 Einwohnern im Jahre 1990 auf über 2'600 Einwohner im Jahr 2020 und einer Zunahme der Wasserförderung des Pumpwerks B.________ von rund 430'000 m3 auf knapp 480'000 m3 allein vom Jahr 2018 bis zum Jahr 2020 (vgl. Berichte und Anträge zur Gemeindeversammlung vom 30.4.2021, S. 59) eine erhöhte Bedeutung zukommt. Dabei drängt sich die Annahme auf, dass sich bei erhöhter Pumpleistung auch die Zuflussgeschwindigkeit des Grundwassers erhöht (vgl. BAFU, Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen - ein Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschutz, Bern 2012, S. 50).
Das AUE hat sich im Weiteren auch in plausibler Weise zur Festlegung der Grenzen der Schutzzone S2 geäussert. Es erscheint als sinnvoll, diese entlang bestehender Parzellengrenzen, Gebäudekanten oder auch Strassen zu ziehen, selbst wenn dies zu Abweichungen (i.c. zu kleineren Abständen als 100 m) führt. Insofern kann auch keine Ungleichbehandlung erkannt werden, wenn ein elektrisch beheiztes Gebäude in die Schutzzone S2 fallen kann, ein Gebäude mit einem Heizöltank hingegen nicht. Der Beschwerdeführerin kann zwar beigepflichtet werden, dass sich - aus der Laiensphäre betrachtet - eine Integration der gesamten Parzelle KTN __08 in die Schutzzone S2 hätte vertreten lassen, selbst wenn dadurch die (Minimal-)Distanz von 100 m (gemessen ab der Südostecke der Schutzzone S1 bis zur Südostecke von KTN __08) überschritten worden wäre (und damit die Energieversorgung mit Heizöl durch einen anderen Energieträger hätte ersetzt werden müssen, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e Satz 2 Schutzzonenreglement), während das Gebäude gesamthaft gerade noch knapp innerhalb die Distanz von 100 m zu liegen käme. Mit ihrer diesbezüglichen Argumentation verhält sich die Beschwerdeführerin allerdings gleichzeitig insofern widersprüchlich, als sie sich einerseits gegen die Ausdehnung der Schutzzone S2 wendet, in eine Richtung anderseits eine Ausdehnung auf die gesamte (Minimal-)Distanz von 100 m bzw. sogar darüber hinaus geltend macht, während diese Distanz auf dem eigenen Grundstück (wie auch auf den Nachbargrundstücken KTN __09 und KTN __10 sowie auf KTN __11) nach wie vor nicht durchwegs voll ausgeschöpft wird.
6.5
Unbestreitbar sind mit der Festsetzung von Schutzzonen für die Beschwerdeführerin Einschränkungen der Nutzung ihres Grundeigentums verbunden, welche die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berühren. Solche Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; vgl. Vallender, St. Galler Kommentar, Art. 26 BV Rz. 38 ff.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die gesetzliche Grundlage mit Art. 20 Abs. 1 GschG zweifelsohne gegeben ist. Das öffentliche Interesse an der Ausscheidung von Schutzzonen im Zeichen der hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser ist gegeben (vgl. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG/WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 20 GSchG N 14 f.). Mit der in der GSchV vorgegebenen Dimensionierung der Schutzzonen wird gleichzeitig auch der Rahmen der im Bereich des Grundwasserschutzes zu beachtenden - auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden - Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Zweck-Mittel-Relation) abgesteckt. Mit dem AUE - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - müsste dabei eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes als Ausnahme von der gesetzlichen Vorgabe gerechtfertigt sein und nicht die vom Gesetz vorgegebene Mindestausdehnung. Es kann vorliegend deshalb nicht von einer Ausdehnung der Schutzzone die Rede sein. Vielmehr erweist sich die vor dem Inkrafttreten der GSchV festgelegte Schutzzone als widerrechtlich, solange die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Unterschreiten nicht erstellt sind. Klarzustellen ist, dass die Messlatte für die Gewährung von (planungs- und baurechtlichen) Ausnahmen/Abweichungen von den Grundregeln regelmässig (sehr) hoch anzusetzen ist bzw. angesetzt wird. Dass diese Voraussetzungen für ein Abweichen vorliegend nicht erfüllt sind, hat mit den aktenkundigen und vorstehend besprochenen Fachberichten als erstellt zu gelten. Von einer widerrechtlichen Ausdehnung (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 31 ff.) kann daher keine Rede sein.
6.6
Die Neufestlegung der Schutzzonen, namentlich der Schutzzone S2, erweist sich somit als rechtmässig. Dies bedeutet gleichzeitig, dass auch der subeventualiter beantragten Rückweisung der Sache an den Regierungsrat oder Gemeinderat zwecks Neubeurteilung der Dimensionierung der Schutzzone S2 (unter Einschluss allfälliger ergänzender [hydro-]geologischer Abklärungen) der Boden entzogen ist.
7.1.1
Art. 6.1 lit. a Abs. 1 des Schutzzonenreglements verbietet das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten. In Abs. 2 werden Ausnahmefälle geregelt. Die Bewilligung zur Erweiterung oder Sanierung bestehender Hoch- und Tiefbauten innerhalb der bestehenden Grundmauern kann erteilt werden, wenn die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung entsteht.
7.1.2
Diese Reglementsbestimmung findet ihre Grundlage in Anhang 4 Ziff. 222 GSchV. Wie der Regierungsrat bereits zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener RRB Erw. 5.1), steht diese strenge Regelung im Zusammenhang mit dem stark zu gewichtenden öffentlichen Interesse am Schutz des Grund- und Trinkwassers.
7.1.3
Die von der Beschwerdeführerin als höherrangig erachtete Erweiterungsmöglichkeit bestehender zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c RPG (i.V.m. Art. 42 Abs. 2 f. RPV) steht, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, "in jedem Fall" unter dem Vorbehalt der "Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung" (Art. 24c Abs. 5 RPG). Damit wird Bezug auf die Art. 1 und 3 sowie 15 RPG genommen (vgl.
Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24c N 45). Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG verlangt, dass Bund, Kantone und Gemeinden "mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen die natürlichen Grundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen", unterstützen. Die Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG vermag beispielsweise den verfassungsrechtlichen Schutz von Mooren und Moorlandschaften nicht zu relativieren (Aemisegger et al., a.a.O., Art. 24c N 48 mit Hinweis auf Urteil BGer 1A.40/2005 vom 7.9.2005 betr. Walchwil, Moorlandschaft Zugerberg). Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die massgebliche Bestimmung in einer Verordnung findet (vgl. zit. Urteil BGer 1a.40/2005 Erw. 4.2 [Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, Moorlandschaftsverordnung, vom 1.5.1996, SR 451.35]). So überlagern auch Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale als Pläne im Dienste der Erfüllung einer Bundesaufgabe die Nutzungsplanung nach RPG (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 1 N 35). Fraglich ist allerdings, ob mit den Vorinstanzen sowohl im Lichte der Bestimmung im Schutzzonenreglement wie der bundesrechtlichen Vorgaben von der Möglichkeit einer Erweiterung über die bestehenden Grundmauern hinaus ausgegangen werden kann (was gewissermassen als Ausnahme vom Ausnahmefall verstanden werden müsste). Jedenfalls das AUE spricht sich in der Stellungnahme vom 29. November 2022 (S. 5 lit. e) gegen eine solche Möglichkeit aus. Letztlich ist dies jedoch nicht vorliegend, sondern erst auf ein entsprechendes Baugesuch hin zu prüfen. So oder anders besteht kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin kritisierte Reglementsbestimmung aufzuheben. Entsprechend kann auch der (sub-)eventualiter beantragten Rückweisung an den Regierungs- oder Gemeinderat nicht stattgegeben werden.
7.2.1
Art. 6 Abs. 1 lit. e Abs. 1 und 2 des Schutzzonenreglements bestimmt was folgt:
Jegliches Lagern, Umschlagen oder Verwenden von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, von welchen die Gefahr ausgeht, das Wasser zu verunreinigen, ist verboten, mit Ausnahme von Stoffen, die ausschliesslich der Wasseraufbereitung des gewonnenen Trinkwassers dienen.
Bestehende Anlagen zur Lagerung von Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung eines Gebäudes oder Betriebes sowie bestehende Güllengruben und Miststöcke sind innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements zu entfernen. Für die Heizung sind Energieträger zu wählen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen.
Gebindelager sind innert drei Monaten zu entfernen.
7.2.2
Der Regierungsrat hat unter Verweisung auf den mitangefochtenen GRB ausgeführt (Erw. 6.1 ff.), dass bis anhin - anders als im Schutzzonenreglement vorgesehen - keine Beseitigung des Güllenkastens angeordnet worden sei. Gestützt auf die vorliegenden Untersuchungen sei davon auszugehen, dass der stillgelegte Güllenkasten keine Bedrohung für das Trinkwasser darstelle. Der Gemeinderat könne im Rahmen seiner baupolizeilichen Kompetenzen prüfen, ob der Güllenkasten auch weiterhin nicht verwendet werde. Für eine Weiterverwendung bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Deshalb stelle die Beseitigung des Güllenkastens eine unverhältnismässige Massnahme dar (mit Hinweis auf Wegleitung Grundwasserschutz, S. 96). Der Vermerk in Art. 6.1 lit. e des Schutzzonenreglements beziehe sich primär auf bestehende Güllengruben, welche in Betrieb seien. Bei stillgelegten Güllengruben, von denen gestützt auf entsprechende Stilllegungs- bzw. Sanierungsmassnahmen keine Gefahr für das Grundwasser mehr ausgehe, stehe es im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz bzw. des AUE, auf die Entfernung zu verzichten. Insofern lasse sich auch nach Ablauf der in Art. 6.1 lit. e des Schutzzonenreglements erwähnten Frist von drei Jahren keine direkte Beseitigungspflicht des stillgelegten Güllenkastens ableiten, solange von diesem keine Gefahr für das Grundwasser ausgehe. Eine Anpassung der Bestimmung sei indessen dennoch nicht angezeigt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass vom stillgelegten Güllenkasten bei genauer Betrachtung nicht doch schädliche Eintragungen in das Grundwasser erfolgen könnten, was seine Beseitigung doch noch erforderlich machen würde. Dies müsste allerdings in einem neuen Verfahren mit Sachverhaltsabklärungen und Rechtsschutzmöglichkeiten geklärt werden, ebenso die Frage der Kostentragung einer allfälligen Beseitigung.
7.2.3
Diesen regierungsrätlichen Ausführungen ist nichts beizufügen. Sie sind zu bestätigen. Eine Aufhebung der Bestimmung kann ohnehin nicht in Frage kommen, da sie nicht nur Güllengruben zum Gegenstand hat. Abgesehen von der durch die (blosse) Stilllegung nicht ausgeschlossenen Wiederaktivierung als Güllenkasten sind auch andere in der Schutzzone S2 nicht erlaubte Nutzungsmöglichkeiten denkbar, ohne dass damit eine Änderung in der Bezeichnung als "Güllengrube" einhergeht. Von einem Eigentumseingriff bzw. einer Bestimmung "auf Vorrat" kann insofern nicht gesprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, dass bzw. ob sich ein Beseitigungsanspruch direkt aus den bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben kann und die Reglementsbestimmung insoweit redundant sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter die Feststellung der vollumfänglichen Schadenersatzpflicht der Gemeinde beantragt, kann hierauf nicht eingetreten werden, weil dies nicht Verfahrensgegenstand ist. Wie der Regierungsrat zu Recht festgehalten hat, müssten Fragen der Modalitäten unter Einschluss der Kostenfolgen einer allfälligen Entfernung des Güllenkastens in einem neuen Verfahren geprüft werden. Derzeit steht eine solche jedoch nicht zur Diskussion. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung dieses abstrakten Feststellungsbegehrens besteht nicht.
7.3.1
Art. 10 des Schutzzonenreglements mit der Marginalie "Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Abwasseranlagen" verlangt in Abs. 2 die Kontrolle "sämtlicher Abwasseranlagen, Kanalisationen (inkl. Hausanschlüsse), Güllengruben und Mistplatten zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihren Zustand (Dichtigkeit) hin". "Allfällige Mängel sind durch den Eigentümer umgehend zu beheben".
7.3.2
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diese Bestimmung und verlangt eine Anpassung dahingehend, dass die Zustandskontrolle auf Kosten der Gemeinde Schübelbach erfolgen müsse und die Grundeigentümer die Kosten für die Mängelbehebung nur insoweit zur tragen hätten, als sie nicht wegen der erhöhten Anforderungen des Schutzzonenreglements entstanden seien (Beschwerde S. 11 Ziff. 69). Der Regierungsrat bejahe einen Widerspruch zwischen Art. 10 Abs. 2 Schutzzonenreglement und dem GSchG und müsse Art. 10 Abs. 2 Schutzzonenreglement entsprechend aufheben (Beschwerde S. 11 Ziff. 71).
7.3.3
Der Regierungsrat erwog in diesem Zusammenhang im Wesentlichen (Erw. 8.1 ff.), die Vorinstanz habe hierzu im Einspracheentscheid vom 9. November 2021 zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als betroffene Grundeigentümerin grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung habe, wenn sie wegen der Schutzbestimmungen Mehraufwendungen und/oder Verluste habe. Für die Beurteilung der Entschädigungsfrage müssten jedoch zuerst die Schutzzonen rechtskräftig ausgeschieden sein. Die Frage, ob die Nutzungsbeschränkungen ein derartiges Ausmass annähmen, welche die Qualifizierung als materielle Enteignung zuliessen, sei nicht Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens. Was allfällige landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen in der Grundwasserschutzzone, welche keiner materiellen Enteignung gleichkämen, anbelange, hätten sich, da im Kanton Schwyz die Schutzzonen mehrheitlich in Wies- oder Weideland lägen, für die Ausrichtung von Entschädigungen die Empfehlungen des Departements des Innern herausbilden können. Diese sollten auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Der Gemeinderat habe hierfür im Einspracheentscheid (Disp.-Ziff. 7) die Gemeindewerke beauftragt, mit der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Schutzzonenplans samt dem zugehörigen Schutzzonenreglement eine schriftliche Vereinbarung betreffend die allfällige Entschädigung mit Bezug auf landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen und Mehrkosten wegen Sanierungsmassnahmen bei Bauten und Anlagen unter Beachtung der Empfehlungen des Departements des Innern abzuschliessen. Diese Vorgehensweise des Gemeinderates sei nicht zu beanstanden. Demgemäss dränge sich auch mit Bezug auf die Entschädigungen keine Änderung des Schutzzonenreglements auf, zumal die bundesrechtlich festgesetzte Kostentragungspflicht des Fassungsinhabers dem kommunalen Reglement ohnehin vorgehe. Soweit sich eine Kostentragungspflicht für Massnahmen nach dem GSchG zulasten des Fassungsinhabers ergebe, sei diese ebenfalls in einem nachgelagerten Verfahren festzusetzen.
Auch diesen regierungsrätlichen Ausführungen, die zu bestätigen sind, ist grundsätzlich nichts beizufügen.
7.3.4
Art. 20 Abs. 2 GSchG normiert verschiedene Pflichten der Inhaber von Grundwasserfassungen (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Der Begriff des Inhabers ist aus der Umweltschutzgesetzgebung übernommen. Namentlich bei der Sanierungspflicht sowie bei Abfällen wird von Eigentum und Besitz abstrahiert. Der Inhaberbegriff des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 stellt nicht auf die sachenrechtlichen Kategorien ab. Dem umweltschutzrechtlichen Inhaberbegriff liegt vielmehr eine spezifisch wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Inhaber einer Fassung können sowohl der Eigentümer der Fassung (Art. 704 Abs. 1 ZGB) als auch der Dienstbarkeitsberechtigte (Art. 780 ZGB) wie auch der Wasserkonzessionsnehmende oder der Nutzungsbewilligungsadressat bzw. sogar die ohne jegliche dingliche Sicherung das Grundwasser nutzende Person sein (Brunner, a.a.O., Art. 20 GSchG N 22).
Vor diesem Hintergrund besteht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch zwischen Art. 10 Abs. 2 Schutzzonenreglement und dem GSchG nicht.
7.4
Die Anträge 1 bis 5 erweisen sich als unbegründet. Konsequenterweise besteht auch kein Anlass, die Sache im Sinne von Antrag Ziff. 6 an den Regierungsrat oder den Gemeinderat zurückzuweisen.
7.5
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- den Gemeinderat Schübelbach (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB)
- das Amt für Raumentwicklung (EB)
- das Amt für Umwelt und Energie (EB)
- sowie das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 29. März 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. April 2023
1
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
Art. 42 RPVart. 42 OATart. 42 OPT
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557
Art. 74 BVart. 74 Cst.art. 74 Cost.
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Art. 19 GSchGart. 19 LEauxart. 19 LPAc
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1C_47/2019
§ 22 EGzGSchG
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1A.82/2006
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§ 55 VRP
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
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1A.40/2005
Art. 1n Satzung des Europaratesart. 1n Statut du Conseil de l’Europeart. 1n 3
Art. 1n 3art. 1n 3art. 1n 3
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Art. 780 ZGBart. 780 CCart. 780 CC
Art. 20 GSchGart. 20 LEauxart. 20 LPAc
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF