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Entscheid

III 2022 156

Kammergericht

31. März 2023Deutsch52 min

A. Am 27. April 1993 erliess der Gemeinderat Schübelbach (nachstehend: Gemeinderat) das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen C.________ und D.________ sowie die projektierte Grundwasserfassung E.________ samt den zugehörigen drei Schutzzonenplänen, welche mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 692 vom 26. April 1994 genehmigt wurden. Die Ausscheidung der drei Fassungsanlagen geht im Wesentlichen auf Erhebungen aus den 80er-Jahren zurück. Zur Gewährleistung der zeitgemässen gewässerschutzrechtlichen Anforderungen hat der Gemeinderat daher die drei Schutzzonen und das zugehörige Reglement einer Überprüfung und Anpassung unterzogen. Die Gemeindewerke haben deswegen zusammen mit beauftragten Fachingenieuren der F.________ AG einen hydrogeologischen Bericht erarbeitet und durch die zuständige Abteilung Grundwasser und Altlasten des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) vorprüfen lassen. Gestützt auf die Vorprüfungsberichte vom 18. Februar 2014, vom 30. Mai 2014 und vom 8. Juni 2016 wurden diverse Anpassungen vorgenommen. Mit dem letzten Vorprüfungsbericht erachtete das AUE die revidierten Schutzzonenpläne und die zugehörigen reglementarischen Grundlagen als bereinigt und zweckmässig. Am 30. September 2016 erging die Endfassung des Hydrogeologischen Berichts der F.________ AG betreffend die Schutzzonenausscheidung für die Pumpwerke C.________ und D.________ sowie die Fassung E.________.

Source sz.ch

III 2022 156

Entscheid vom 31. März 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,

gegen

Gemeinderat Schübelbach, Grünhaldenstrasse 3,

Postfach 74, 8862 Schübelbach,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Amt für Umwelt und Energie, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2162, 6431 Schwyz,

Beigeladene,

Gegenstand

Umweltschutzrecht (Ausdehnung Schutzzone Grundwasser-fassung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 27. April 1993 erliess der Gemeinderat Schübelbach (nachstehend: Gemeinderat) das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen C.________ und D.________ sowie die projektierte Grundwasserfassung E.________ samt den zugehörigen drei Schutzzonenplänen, welche mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 692 vom 26. April 1994 genehmigt wurden. Die Ausscheidung der drei Fassungsanlagen geht im Wesentlichen auf Erhebungen aus den 80er-Jahren zurück. Zur Gewährleistung der zeitgemässen gewässerschutzrechtlichen Anforderungen hat der Gemeinderat daher die drei Schutzzonen und das zugehörige Reglement einer Überprüfung und Anpassung unterzogen. Die Gemeindewerke haben deswegen zusammen mit beauftragten Fachingenieuren der F.________ AG einen hydrogeologischen Bericht erarbeitet und durch die zuständige Abteilung Grundwasser und Altlasten des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) vorprüfen lassen. Gestützt auf die Vorprüfungsberichte vom 18. Februar 2014, vom 30. Mai 2014 und vom 8. Juni 2016 wurden diverse Anpassungen vorgenommen. Mit dem letzten Vorprüfungsbericht erachtete das AUE die revidierten Schutzzonenpläne und die zugehörigen reglementarischen Grundlagen als bereinigt und zweckmässig. Am 30. September 2016 erging die Endfassung des Hydrogeologischen Berichts der F.________ AG betreffend die Schutzzonenausscheidung für die Pumpwerke C.________ und D.________ sowie die Fassung E.________.

B. Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2016 (S. ____ f.) publizierte der Gemeinderat die öffentliche Auflage des revidierten Schutzzonenplans und des revidierten Schutzzonenreglements für die folgenden Anlagen:

1. Grundwasserfassung "C.________", Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Schübelbach

Erwägungen

2.

Grundwasserfassung "E.________", Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Schübelbach

3.

Grundwasserfassung "D.________", Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Schübelbach.

Bei den Auflageakten befand sich überdies der Hydrogeologische Bericht der F.________ AG vom 30. September 2016.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 liess neben anderen G.________ Einsprache erheben mit folgenden Anträgen:

A: ln der Sache:

1.

Es seien der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung C.________ nicht zu erlassen.

2.

Eventualiter sei die Linienführung der Schutzzonenausscheidung bzw. der Perimeter für die Schutzzonen S2 und S3 entsprechend dem aktuell geltenden Landwirtschafts- und Schutzzonenplan von 1996 zu belassen sowie es sei das Schutzzonenreglement im Sinne der Einsprachebegründung zu ändern.

3.

Subeventualiter sei die Linienführung der Schutzzonenausscheidung bzw. der Perimeter

a) für die Schutzzone S2 dergestalt festzulegen, dass die Zufahrtstrasse zwischen der einsprecherischen Liegenschaft und den Grundstücken Nr. __01, __02 und __03 ("H.________-strasse") von der Schutzzone S2 nicht erfasst wird, und

b) für die Schutzzone S3 entsprechend dem aktuell geltenden Landwirtschafts- und Schutzzonenplan von 1996 zu belassen, sowie es sei das Schutzzonenreglement im Sinne der Einsprachebegründung zu ändern.

B: zum Verfahren:

1.

Die für eine Schutzzonenausscheidung erforderlichen Unterlagen seien zu verbessern, indem aktuelle Plangrundlagen zu erstellen seien und ein auf aktuellen Erhebungen basierender hydrogeologischer Bericht zu erarbeiten sei.

2.

Es sei dem Einsprecher umfassende Akteneinsicht in die Verfahrensakten des vorliegenden Verfahrens, insbesondere in das Protokoll der am 9. Dezember 2015 mit der Landwirtschaftskommission und deren Planer stattgefundenen Besprechung, sowie der früheren Verfahren betreffend die Schutzzonen C.________ zu gewähren und es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Ein-sprachebegründung zu geben.

3.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass für die aus dem Erlass des Schutzzonenplans und des Schutzzonenreglements ergehenden Eigentumsbeschränkungen und anderen Beeinträchtigungen Realersatz zur Verfügung zu stellen ist, Entschädigungen zu leisten sind (insbesondere für den Liegenschafts Minderwert) sowie sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen seitens des Staates zu tragen sind.

C: zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Schübelbach bzw. der Wassernutzungsberechtigten.

C. Am 15. März 2017 führte der Gemeinderat eine Einspracheverhandlung mit Augenschein vor Ort durch. Hierauf wurde eine Anpassung der Zonierung vorgenommen und in drei vom 17. Mai 2017 datierenden Plänen dargestellt.

D. Mit Beschluss (GRB) Nr. 362 vom 9. November 2021 entschied der Gemeinderat wie folgt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird die Schutzzonenausscheidung für die Grundwasserfassung C.________ teilweise angepasst. Massgebend sind die folgenden modifizierten Planunterlagen:

- Gefahrenkataster 1 : 2000, dat. 17. Mai 2017;

- Schutzzonenplan 1 : 2000, neu (mit Änderungen), dat. 17. Mai 2017;

- Schutzzonenplan 1 : 2000, neu, dat. 17. Mai 2017.

2.

Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.

3.

Die Gemeindewerke werden vom Gemeinderat ausdrücklich angewiesen und ermächtigt, mit dem Einsprecher nach Eintritt der Rechtskraft der Schutzzonenausscheidung für die Grundwasserfassung C.________ und des zugehörigen Schutzzonenreglements eine schriftliche Vereinbarung vorzubereiten und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Die Vereinbarung soll die finanziellen Leistungen der Gemeinde regeln. Diese können ausgerichtet werden:

- für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen auf dem Betrieb des Einsprechers,

- für ausgewiesene Mehrkosten wegen reglementarisch vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen bei Bauten und Anlagen auf dem Betrieb des Einsprechers.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

(5.-6. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).

E. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhob A.________ (Sohn von G.________ und dessen Rechtsnachfolger als Eigentümer der Grundstücke KTN __04 und KTN __05) mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Es sei der Einspracheentscheid des Gemeinderates Schübelbach vom 9. November 2021 aufzuheben und es seien der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung C.________ nicht zu erlassen.

2.

Eventualiter sei die Linienführung der Schutzzonenausscheidung bzw. der Perimeter

(i) für die Schutzzone S3 dergestalt festzulegen, dass nebst dem Gebäude Nr. __06 auf dem Grundstück Nr. __05 auch das Gebäude Nr. __07 sowie die Anlage Nr. __08 auf Grundstück Nr. __04 nicht in die S3 fallen, und

(ii) für die Schutzzone S2 entsprechend dem aktuell geltenden Landwirtschafts- und Schutzzonenplan von 1996 zu belassen, sowie es sei das Schutzzonenreglement im Sinne der Beschwerdebegründung zu ändern.

3.

Subeventualiter seien die für die Schutzzonenausscheidung erforderlichen Unterlagen zu verbessern, indem aktuelle Plangrundlagen zu erstellen und ein auf aktuellen Erhebungen basierender hydrogeologischer Bericht zu erarbeiten sei sowie es seien allfällige darauf basierende Entwürfe für die Schutzzonenpläne und die zugehörigen Vorschriften sowie der neue hydrogeologische Bericht neu aufzulegen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemernde Schübelbach bzw. der Wassernutzungsberechtigten.

F. Mit RRB Nr. 685/2022 vom 13. September 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (…).

3.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

G. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Versand am 20.9.2022) erhebt A.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Es seien der Beschluss Nr. 685/2022 des Regierungsrats vom 13. September 2022 und der Einspracheentscheid des Gemeinderates Schübelbach vom 9. November 2021 aufzuheben und es seien der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung C.________ nicht zu erlassen.

2.

Eventualiter seien der Beschluss Nr. 685/2022 des Regierungsrats vom 13. September 2022 und der Einspracheentscheid des Gemeinderates Schübelbach vom 9. November 2021 aufzuheben und die Sache mit der verbindlichen Anordnung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen, die Linienführung der Schutzzonenausscheidung bzw. der Perimeter

(i) für die Schutzzone S3 dergestalt festzulegen, dass nebst dem Gebäude Nr. __06 auf dem Grundstück Nr. __05 auch das Gebäude Nr. __07 sowie die Anlage Nr. __08 auf Grundstück Nr. __04 nicht in die S3 fallen, und

(ii) für die Schutzzone S2 entsprechend dem aktuell geltenden Landwirt-schafts- und Schutzzonenplan von 1996 zu belassen, sowie das Schutzzonenreglement im Sinne der Beschwerdebegründung zu ändern.

3.

Subeventualiter seien der Beschluss Nr. 685/2022 des Regierungsrats vom 13. September 2022 und der Einspracheentscheid des Gemeinderates Schübelbach vom 9. November 2027 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Beschwerdebegründung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen mit der verbindlichen Anordnung, die für die Schutzzonenausscheidung erforderlichen Unterlagen zu verbessern, indem aktuelle PIanungsgrundlagen zu erstellen und ein auf aktuellen Erhebungen basierender hydrogeologischer Bericht zu erarbeiten sowie allfällige darauf basierende Entwürfe für die Schutzzonenpläne und die zugehörigen Vorschriften sowie der neue hydrogeologische Bericht neu aufzulegen seien.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und der Vorinstanz 1 in solidarischer Haftung.

H. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das ARE teilt am 31. Oktober 2022 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend am 3. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE empfiehlt mit Stellungnahme vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.

I. Replizierend hält der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2023 vollumfänglich an den Anträgen gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Oktober 2022 fest. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 ergänzt der Beschwerdeführer seine Replik. Hierzu nehmen der Gemeinderat und das ARE mit Schreiben vom 24. Februar 2023 bzw. 6. März 2023 kurz Stellung. Das AUE empfiehlt mit Eingabe vom 7. März 2023 weiterhin die Ablehnung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 28. März 2023 äussert sich der Beschwerdeführer zur Duplik des AUE vom 7. März 2023.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Das Pumpwerk C.________ (Koordinaten ________) steht auf dem Grundstück KTN __09 (1'512 m2), welches sich im Eigentum der Gemeinde befindet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes KTN __04 (56'653 m2), welches westlich an KTN __09 anschliesst. Auf diesem Grundstück befinden sich unter anderem die Gebäude Nr. __07 (landwirtschaftliches Ökonomiegebäude inkl. Stall; 890 m2) sowie die Anlage Nr. __08 (Silo; 7 m2). Ebenso ist er Eigentümer des Grundstückes KTN __05 (23'880 m2), welches südlich an KTN __04 anschliesst und auf dem sich unter anderem das Gebäude Nr. __06 (1'454 m2) befindet. Beide Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone. Über KTN __04 verläuft die H.________-strasse, welche über das östlich an KTN __04 anschliessende Grundstück KTN __10 zu den Gebäuden auf den weiter östlich folgenden Grundstücken KTN __11, KTN __01 und KTN __02 führt.

Der Bereich des Pumpwerkes auf KTN __09 liegt in der Grundwasserschutzzone S1. In einem Radius von 60 m um das Pumpwerk ist eine Grundwasserschutzzone S2 ausgeschieden, gefolgt von einer Grundwasserschutzzone S3. 2'843 m2 von KTN __04 befinden sich in der Grundwasserschutzzone S2 und 37'688 m2 in der Grundwasserschutzzone S3. Vom Grundstück KTN __05 befinden sich 15'200 m2 in der Grundwasserschutzzone S3 (vgl. je Auszug aus dem ÖREB-Kataster; einsehbar über webGIS-SZ).

1.2.1

Der Hydrogeologische Bericht (nachstehend: Hydrogeologischer Bericht) der F.________ AG vom 30. September 2016 gibt in einem Rückblick die Vorgeschichte der Pumpwerke C.________ (Koordinaten ________; 433 m ü.M.), D.________ (D.________ I: Koordinate ________; D.________ II: ________; 417 m ü.M.) und E.________ (KTN __12; Koordinate ________; 424 m ü.M.) wieder (S. 8 f. Ziff. 1.4). Seit 1945 bestand demgemäss im I.________, rund 30 m südlich der heutigen Fassung D.________, ein kleines Pumpwerk. Aus dem Bohrbrunnen, der von ursprünglich 8 m auf ca. 12 m vertieft wurde, wurde mit zwei Pumpen (730 resp. 350 l/min) Grundwasser gefördert. Ein akuter Wassermangel im Jahre 1967 war Anlass für eine Grundwasseruntersuchungskampagne. In der Folge wurden die drei Grundwasser-Brunnen C.________, D.________ und E.________ errichtet. Diese wurden in den Jahren 1971 bis 1973 mittels Grosspumpenversuchen getestet. Die Fassungen C.________ und D.________ wurden 1973 bzw. 1974 definitiv für die Wassergewinnung ausgebaut, während der Brunnen E.________ vorläufg nicht verwendet wurde. Auf das alte Pumpwerk D.________ konnte nun verzichtet werden. Die alte Fassung blieb aber bestehen und stand bis 2011 als Notbrunnen mit abgeschlossenem Schacht zur Verfügung.

Am 3. Januar 1977 (RRB Nrn. 63-65) erteilte der Regierungsrat dem Elektrizitäts- und Wasserwerk Schübelbach die Konzession zur Nutzung des Grundwassers in den genannten drei Fassungen auf 20 Jahre. In den Pumpwerken C.________ und D.________ sind von den vorgesehenen drei Pumpen erst je deren zwei eingebaut. Die Gemeinde verfügt somit heute über eine Reserve von rund 33% der Förderkapazität.

Die Konzession E.________ ist in der Zwischenzeit durch Verwirkung erloschen, da sie während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wurde. Sie kann erneuert werden oder aber es muss der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Die Konzessionen der beiden anderen Fassungen (D.________ I und C.________) wurden mit RRB Nrn. 1799 und 1800 vom 28. Oktober 1996 für weitere 30 Jahre erneuert (d.h. bis 28.10.2026; vgl. Hydrogeologischer Bericht S. 16 Ziff. 5.1 und S. 21 Ziff. 6.1). Die alte Fassung D.________ (D.________ II), die bisher nur in Notzeiten genutzt wurde, ist zwischenzeitlich ebenfalls saniert worden (2011) und soll neu im Dauerbetrieb genutzt werden.

1.2.2

Für die drei Fassungsanlagen wurden 1985 die Grundwasserschutzzonen ausgeschieden und mit RRB Nr. 692 vom 26. April 1994 festgesetzt. In Rahmen dieser Schutzzonenausscheidung wurden in einer ersten Phase die vorhandenen Daten und Aufzeichnungen gesichtet und geprüft. Die Beurteilung der damals zur Verfügung stehenden Unterlagen zeigt, dass zahlreiche der damals vorhandenen Daten lückenhaft waren und nicht eingeordnet werden konnten. Zur Festlegung der Schutzzonen für die Pumpwerke C.________ und D.________ waren deshalb teils recht aufwändige Versuche notwendig, so beim Pumpwerk C.________ das Abteufen einer Kernbohrung à 20 m, das Versetzen eines 2''-Piezometerrohres und ein kombinierter Pump- und Färbversuch. Für die heute nicht genutzte Fassung E.________ stützte sich die Ausscheidung der Schutzzonen auf Abklärungen im C.________ und D.________ sowie die bestehenden früheren Unterlagen (Hydrogeologischer Bericht, S. 7 f. Ziff. 1.2).

1.2.3

Der massgebende Hydrogeologische Bericht von F.________ AG vom 21. August 1985 war beim Pumpwerk C.________ zum Ergebnis gekommen, dass unter einer locker gelagerten Abdeckung von rund 2 m aus leicht bindigem Sand und Silt mittelfest bis hart gelagerte Moräneablagerungen bis rund 13 m ab Terrain folgten. Die besonders im oberen Teil (bis minus 8.6 m) schwer durchlässigen Bodenmaterialien bildeten einen wirksamen Schutz vor allem gegen bakterielle Verschmutzungen. Die Verweildauer von Sickerwasser in der nicht wassergesättigten Deckschicht betrage rund 10 bis 15 Tage (S. 13 Ziff. 5.1). Mit einer tiefstliegenden Verschmutzung auf Kote 430 m (rund 3 m unter Terrain) ergebe sich infolge Deckschicht eine Reduktion von 35% resp. eine Fliesszeit von 6½ Tagen im Grundwasserleiter. Aufgrund der ermittelten Aufenthaltszeit in der Deckschicht von über 10 Tagen könne eine Reduktion verantwortet werden. Mit der ermittelten Abstandsgeschwindigkeit von 9 m/Tag ergebe sich eine kreisförmige Zonenabmessung von rund 60 m (S. 29 f. Ziff. 8.22). Als spezielle Massnahmen wurde die Behebung der "angetroffenen unhaltbaren Zustände" vorgesehen, namentlich die Sanierung der ungeordneten Mistablagerungen im Abstand von 40 m zum Pumpwerk. Der Flurweg nordwestlich des Pumpwerks sei für unbefugte Fahrzeuge mit einem Fahrverbot zu belegen resp. abzusperren (S. 34 Ziff. 8.61).

1.2.4

Der Hydrogeologische Bericht versteht sich als überarbeitete Version des Berichts aus dem Jahre 1985 (S. 1 Ziff. 1.1). Der Bericht gibt nach der Einleitung (Ziff. 1) eine geologische sowie eine hydrogeologische Übersicht (Ziff. 2 u. 3), nimmt eine qualitative Beurteilung vor (Ziff. 4), geht im Einzelnen auf die drei Pumperke C.________, D.________ und E.________ ein (Ziff. 5 bis 7) und macht Vorschläge zur jeweiligen Schutzzonenausscheidung (Ziff. 8). Es folgen je ein Kapitel zur Überwachung der Wasserqualität und zum Gefahrenkataster (Ziff. 9 und 10).

Die qualitative Beurteilung mündet in die Zusammenfassung, dass die Grundwasserqualität in den beiden Pumpwerken C.________ und D.________ "in allen Belangen den Anforderungen" entspricht, "die an ein einwandfreies Trinkwasser gestellt werden". In der Fassung sei neben sonst guten Analysewerten in allen Untersuchungen (in den Jahren 1968-1972) ein ungenügender Sauerstoffgehalt nachgewiesen worden (S. 15 Ziff. 4.5). Zum Pumpwerk C.________ wird unter "Kernbohrungen, Deckschicht" die Erkenntnis des vorbestehenden Berichts aus dem Jahre 1985 wiederholt (S. 16 Ziff. 5.2).

Beim Vorschlag zur Schutzzonenausscheidung nimmt der Bericht unter anderem eine Beurteilung der Bemessungsgrundlagen aus dem Jahre 1985 vor. Diese entsprächen den Anforderungen der aktuell geltenden Wegleitung Grundwasser (S. 31 Ziff. 8.2). Zur Schutzzone S2 des Pumpwerks C.________ (S. 32 Ziff. 8.3.2) legt der Bericht dar, wegen einer über 10 m mächtigen, teilweise tonig-siltigen Deckschicht sei die bisherige Zone S2 auf 60 m reduziert worden. Seit ca. 1985 sei jedoch der im geförderten Wasser gemessene Nitratgehalt deutlich angestiegen und habe zeitweise auch die Anforderungen für Trinkwasser nach GSchG nicht mehr erfüllt (Grenzwert von 25 mg/l). Man gehe davon aus, dass der Aufbau der Deckschicht doch durchlässiger sei, als ursprünglich vermutet. Die Schutzwirkung der Deckschicht sei somit nicht mehr gewährleistet. Die Schutzzone S2 sei auf den Minimalabstand von 100 m auszudehnen. Das Grundwasser weise ein leichtes Gefälle gegen Nordost auf, weshalb in diesem Bereich das 100 m-Mass teilweise unterschritten werde.

1.2.5

Die Ausdehnung der Schutzzone hat zur Folge, dass neu grössere Flächen von KTN __04 in die Schutzzone S2 bzw. S3 zu liegen kommen. Ebenso vergrössert sich die in die Schutzzone S3 fallende Fläche von KTN __05. Daher kommen die Gebäude Nr. __06 (auf dem Grundstück KTN __05) und Nr. __07 sowie die Anlage Nr. __08 (auf dem Grundstück KTN __04) neu in die Schutzzone S3 zu liegen.

1.3

Der Gemeinderat führt im mitangefochtenen GRB unter anderem aus, die Grundlagen für die Erstellung des Schutzzonenplans wie auch die notwendigen Erhebungen seien richtig bzw. aktuell (S. 3 f. Ziff. 2, S. 5 f. Ziff. 2.2.9 ff., S. 6 f. Ziff. 2.2.15). Die ausgeführten Untersuchungen (Pump- und Tracerversuche inkl. Auswertungsverfahren) entsprächen den auch heute üblichen und in der Praxis angewendeten Methoden. Insbesondere hätten bereits jene Untersuchungen gezeigt, dass sich die Fassung C.________ an einem hinsichtlich Grundwasserangebot geeigneten Standort befinde. Sie sei dementsprechend heute die wichtigste Bezugsquelle der Wasserversorgung Schübelbach. Die beanstandete Ausweitung der bisherigen Schutzzone erweise sich als eine Anpassung an die gesetzlichen Mindestvorgaben (S. 4 Ziff. 2.2.2, S. 6 Ziff. 2.2.10).

Die hydrogeologischen Verhältnisse bei der Fassung E.________ seien kritischer (geringerer Abstand zwischen der Oberfläche und dem Grundwasserspiegel; geringere Deckschichten) (S. 5 Ziff. 2.2.4 und 2.2.6). Die Ausdehnung der Schutzzone sei nicht durch die Nitratproblematik begründet (S. 5 Ziff. 2.2.8, S. 6 Ziff. 2.2.14, S. 7 Ziff. 3.1). Die Schutzzone S2 sei reduziert worden, weil von einem genügenden Schutz durch die vorhandenen Deckschichten ausgegangen worden sei, was nicht zutreffe (S. 6 Ziff. 2.2.14). In der vorgesehenen Neufassung seien die Schutzzonen S2 und S3 minimal dimensioniert (S. 7 f. Ziff. 3.1). Unbehelflich sei der Hinweis auf die Richtplanungen, welche dem Revisionsverfahren entgegenstehen sollten. Der Richtplan sei nicht parzellenscharf. Eine Richtplanwidrigkeit sei nicht erkennbar (S. 8 oben). Betreffend den Subeventualantrag zu Antrag Ziff. 3 habe kein Konsens für eine Verlegung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe sich für die Variante einer Sanierung mit Beibehaltung der bestehenden Linienführung ausgesprochen. Die Vorschriften des neuen Schutzzonenreglements seien zu beachten. Für die baulichen Massnahmen würden die Kosten im Zuge der vorgesehenen Sanierungsarbeiten zu regeln sein. Die Gemeinde habe den betroffenen Grundeigentümern bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 die Übernahme von Mehrkosten für bauliche Sicherungsmassnahmen und Anpassungen zugesagt, soweit diese Mehrkosten im Zusammenhang mit Investitionen anfielen, welche gerade zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Schutzzonenvorschriften ergriffen werden müssten (S. 8 Ziff. 3.2). Fragen zu den Entschädigungspflichten seien regelmässig nicht Teil eines Reglements (S. 9 Ziff. 4.1). Für die Beurteilung der Entschädigungsfrage müssten vorerst die Schutzzonen rechtskräftig ausgeschieden sein. Erst danach könne eine Vereinbarung zur Entschädigung abgeschlossen werden. Soweit der Vollzug des Gewässerschutzgesetzes es erfordere, könnten die notwendigen Rechte enteignet werden. Ein solcher zwangsweiser Entzug von Grundeigentum (formelle Enteignung) sei im vorliegenden Falle aber nicht notwendig, da es lediglich um die Entschädigung für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 gehen könne. Konkret sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzungsbeschränkungen ein derartiges Ausmass annähmen, welche die Qualifizierung als materielle Enteignung zuliessen. Grundsätzlich liege gemäss bisheriger Rechtsprechung bei einer Nutzungsbeschränkung in der Landwirtschaftszone keine materielle Enteignung vor (S. 9 Ziff. 4.2 mit Hinweis auf die Empfehlung des Departements des Innern betreffend "Entschädigungen für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen" vom November 2006). Trotz dieses anzuwendenden 2-stufigen Verfahrens sei zugunsten des Einsprechers festzuhalten, dass für die landwirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen in der Grundwasserschutzzone dem Einsprecher Entschädigungen ausgerichtet werden sollten; dies werde später separat vereinbart. Wenn die Bestimmungen im separaten Vertrag lediglich die Entschädigungsfragen regelten und nicht über die Auflagen gemäss Schutzzonenreglement hinausgingen, bedürfe es keiner Dienstbarkeitsverträge, welche öffentlich zu beurkunden seien. Analoges gelte für die Entschädigung von Mehrkosten bei Sanierungen (S. 10 [Ziff. 4.2]).

Dispositiv

1.4 Der Regierungsrat wies die Beschwerde gegen diesen Gemeinderatsbeschluss ab, d.h. er bestätigte ihn. Insbesondere hielt er unter anderem fest, dass durch die zahlreichen Sondierungen und Untersuchungen die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse in Schübelbach gut bekannt und in der Grundwasserkarte aus dem Jahr 2014 dokumentiert seien. Die durchgeführten Sachverhaltsabklärungen stellten eine hinreichende Grundlage für die Bemessung und Ausscheidung der Schutzzonen um die Grundwasserfassung C.________ dar. Zusätzliche Untersuchungen seien nicht erforderlich (Erw. 4.2). Die Überprüfung der Untersuchungsmethoden und der Auswertung aus den 80er-Jahren habe ergeben, dass diese den heutigen Anforderungen weiterhin entsprächen. Auch für neu auszuscheidende Grundwasserschutzzonen würden heute vergleichbare Untersuchungen durchgeführt (Erw. 4.9 f.). Neue Erkenntnisse hätten erhöhte Nitratwerte ergeben, woraus geschlossen werden müsse, dass der Aufbau der Deckschichten durchlässiger ist, als vormals vermutet. Demnach sei die Schutzwirkung der Deckschichten nicht solcherart, dass sich eine Verringerung des Mindestabstandes der Zone S2 rechtfertigen lasse. Das ausnahmsweise Abweichen vom Minimalabstand von 100 m lasse sich nicht mehr rechtfertigen. Hinzu komme, dass die mittlere Fliessgeschwindigkeit 9 m/d beträgt, jedoch auch höher sein könne bei einem gemessenen Maximum im Färbversuch von 25 m/d. Auch daraus ergebe sich, dass die Schutzzone S2 an den gesetzlichen Minimalabstand von 100 m angepasst werden müsse, zumal ein sehr grosses öffentliches Interesse am Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen bestehe (Erw. 4.3 ff.). Das vom Beschwerdeführer als mildere Massnahme vorgeschlagene Nitratmanagement sei keine geeignete Massnahme, um eine ausnahmsweise Unterschreitung des Minimalabstandes zu rechtfertigen (Erw. 4.6). Nachdem die bestehenden Schutzzonen vor Inkrafttreten der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR __02.201) vom 28. Oktober 1998 per 1. Januar 1999 ausgeschieden worden seien und die Schutzzonen alle 10 bis 15 Jahre zu überprüfen seien, sei die Überprüfung und Anpassung der Schutzzonen ohne Weiteres berechtigt gewesen (Erw. 4.7). Angesichts des geringen Gefälles und der gleichmässigen Anströmung von allen Seiten (tendenziell von Süden her) sei zu Recht eine runde Schutzzone ausgeschieden worden. Um jedoch eine Umsetzung der Massnahmen oder auch die Bewirtschaftung von Landwirtschaftsland zu erleichtern, würden die Grenzen praxisgemäss entlang von bestehenden Parzellengrenzen, Gebäudekanten oder auch Strassen gezogen, was lokal zu kleineren Abständen als 100 m führen könne. Die Gebäude auf KTN __04 befänden sich im direkten Zuströmbereich, in welchem eine Reduktion der minimalen Abstände im geologischen und hydrogeologischen Kontext aufgrund der Fliessrichtung nicht möglich sei (Erw. 4.8). Zusammenfassend ergebe sich, dass die Wahrung öffentlicher lnteressen bei der Trinkwasserversorgung und -qualität ausser Frage stehe und die privaten lnteressen des Beschwerdeführers am Schutz seiner Eigentumsrechte überwögen, zumal es sich bei der Grundwasserfassung C.________ um eine für die lokale Trinkwasserversorgung bedeutende Anlage handle. Die Neubemessung der Grundwasserschutzzone S2 entspreche den bundesrechtlichen Minimalvorgaben und könne daher nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Erw. 4.11). Für das Feststellen einer materiellen Enteignung und deren Entschädigung sei die Schätzungskommission und nicht der Regierungsrat zuständig (Erw. 5, 5.1). Nicht zu beanstanden sei auch die Vorgehensweise des Gemeinderates betreffend die geltend gemachten Entschädigungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen, welche keiner materiellen Enteignung gleichkämen (Erw. 5.2 f.).

1.5 Der Beschwerdeführer rügt beschwerdeweise (vgl. S. 4 Rz. 10) namentlich

- eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes seitens des Regierungsrates, der auf eigene Sachverhaltsabklärungen gänzlich verzichte (S. 12 f. Rz. 45 ff.),

- entsprechend auch eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere im Zusammenhang mit

- den Nitratwerten (S. 5 ff. Rz. 13 ff.; vgl. Replik S. 1 f. Rz. 1 ff.) und

- der Fliessrichtung und -geschwindigkeit des Grundwassers (S. 7 ff. Rz. 23 ff.; vgl. Eingabe vom 28.3.2023),

- eine falsche Anwendung des massgeblichen Rechts (S. 9 ff. Rz. 28 ff.),

- indem der Regierungsrat eine unverhältnismässige (S. 9 Rz. 30) und

- rechtsungleiche bzw. diskriminierende Schutzzonenausscheidung bestätige (S. 10 ff. Rz. 35 ff.),

- eine zu Unrecht unterlassene Interessenabwägung (S. 9 Rz. 30, S. 12 Rz. 42 ff.),

- sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Regierungsrat kaum auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen sei und ganze Anträge unbehandelt gelassen habe (S. 13 f. Rz. 48 ff.).

2.1 Die als Ergänzung zur Replik gedachte Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2023 erfolgte nach Ablauf der letztmals angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik.

Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Griffel, in: Kommentar VRG, § 26 b N 26; Donatsch, ebenda, § 58 N 39; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 43 N 3; Herzog, ebenda, Art. 91 N 4) wie auch aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (Donatsch, ebenda, § 52 N 29). So gesehen erscheinen die Säumnisfolgen in der Verwaltungsrechtspflege im Vergleich zum Zivilprozess erheblich relativiert (Daum, a.a.O., Art. 42 N 1).

2.2.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sich der Regierungsrat nicht zur Rüge geäussert habe, eine Ausweitung der Schutzzonen mit der Folge, dass das Gebäude Nr. __06 auf KTN __05, das Gebäude Nr. __07 und die Anlage Nr. __08 auf KTN __04 in die Schutzzone S3 falle, sei unverhältnismässig und diskriminierend. Des Weiteren habe der Regierungsrat die Aktualität der Grundlagen nicht beurteilt, sondern unkritisch die Beurteilung des AUE übernommen. Mit der zitierten Rechtsprechung (VGE III 2006 1041+1042 vom 22.2.2007 sowie Urteil BGer 1C_55/2007 vom 27.2.2008) habe sich der Regierungsrat nicht auseinandergesetzt, ebenso wenig mit den Rügen betreffend Linienführung der Schutzzonen und den Eventualanträgen.

2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 Erw. 4.1, S. 88; BGE 141 III 28 Erw. 3.2.4, S. 41; BGE 141 V 557 Erw. 3.2.1, S. 564 f.).

2.2.3 In Erw. 4 greift der Regierungsrat einleitend die Rüge des Beschwerdeführers auf, die geplante Schutzzonenausweitung beruhe auf der Grundlage von veralteten und damit nicht massgeblichen Erhebungen. In der Folge fasst er namentlich den Hydrogeologischen Bericht und die Beurteilung des AUE zusammen. Explizit hält der Regierungsrat fest, die verwendeten (Sachverhalts-)Ab-klärungen stellten eine gute Grundlage dar (Erw. 4.9) und erwiesen sich "ohne Weiteres als zielführend und ausreichend" (Erw. 4.10). Die vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen seien "jedenfalls eine hinreichende Grundlage" (Erw. 4.10). Damit musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass auch der Subeventualantrag (Antrag Ziff. 3 der Verwaltungsbeschwerde) abzuweisen war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer fehlenden Begründung kann diesbezüglich nicht gesprochen werden. Von der Frage der Verletzung der Begründungspflicht ist die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf die fachliche Beurteilung des Hydrogeologischen Berichts und des AUE abgestellt hat, zu unterscheiden.

Der Regierungsrat hat auch dargelegt, nach welchen Kriterien - neben den gesetzlichen Vorgaben - die Festsetzung (Linienführung) der Grenzen der Schutzzonen in den konkreten Fällen und so auch vorliegend jeweils erfolgt (Erw. 4.8) und erläutert, weshalb die Gebäude auf KTN __04 nicht ausgenommen werden können. Damit war gleichzeitig der entsprechende Eventualantrag (Antrag Ziff. 2 der Verwaltungsbeschwerde) beantwortet. Von der Verletzung einer Begründungspflicht kann nicht die Rede sein, auch wenn die Schutzzone S3 nicht eigens genannt wird.

Eine Verletzung der Begründungspflicht kann auch nicht darin erkannt werden, wenn und dass sich der Regierungsrat nicht mit den/allen rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Werden rechtliche Vorbringen von einer Beschwerdeinstanz nicht diskutiert, lässt sich hieraus zum einen der Schluss ziehen, dass den Vorbringen keine Bedeutung beigemessen wird. Zum andern haben die Behörden und Beschwerdeinstanzen das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Eine Gehörsverletzung liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.

Schliesslich äussert sich der Regierungsrat (wie bereits der Gemeinderat) auch ausführlich zu Kosten- und Entschädigungsfragen. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn nicht detailliert auf jede einzelne Rüge eingegangen wird. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des RRB ohne Weiteres möglich, wie die umfassende Beschwerde zeigt.

3.1 Art. 74 Abs. 1 BV ermächtigt den Bund zum Erlass von Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält (Art. 74 Abs. 3 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 erster Teilsatz BV). Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ist im Bereich des Gewässerschutzes in qualitativer und quantitativer Hinsicht umfassend (Marti, St. Galler Kommentar, Art. 76 BV Rz. 16).

3.2.1 Die Vorschriften von Art. 19 - 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 auferlegen den Kantonen im Bereich des Gewässerschutzes und der Grundwasserschutzzonen Planungspflichten. Gemäss Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften (Abs. 1).

Nach Art. 20 Abs. 1 GschG und Art. 29 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 scheiden die Kantone zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsan­lagen die in Anhang 4 Ziffer 12 GschV umschriebenen Grundwasserschutzzonen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG), die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben (lit. b) sowie für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (lit. c). Die Kantone können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 GSchV).

Der Vollzug des Gesetzes obliegt grundsätzlich den Kantonen. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Der Bund beaufsichtigt den Vollzug (Art. 46 Abs. 1 GSchG).

3.3.2 Der Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewässer wird im Kanton Schwyz durch das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG; SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 sichergestellt (§ 1 Abs. 1). Der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Wasserversorgung und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle (d.h. dem Amt für Gewässer, vgl. § 7 Abs. 1 lit. a der Wasserverordnung [SRSZ 451.111] vom 23.6.2022) scheidet die Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus (§ 22 Abs. 1 EGzGSchG). Sind Grundwasserschutzzonen im Interesse einer andern als der Standortgemeinde oder im Interesse mehrerer Gemeinden auszuscheiden, so trifft das zuständige Departement (d.h. das Umweltdepartement, vgl. § 4 EGzGSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Wasserverordnung [SRSZ 451.111] vom 23.6.2020) die Ausscheidung (§ 22 Abs. 2 EGzGSchG). Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch der Entwurf für die Grundwasserschutzzonen und zugehörigen Vorschriften einzureichen. Dasselbe gilt bei der Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind (§ 22 Abs. 3 EGzGSchG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 25 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987, d.h. dem Verfahren beim Erlass kommunaler Nutzungspläne.

3.3.1 Anhang 4 Ziffer 12 GSchV unterscheidet bei den Grundwasserschutzzonen den Fassungsbereich (Zone S1, Ziff. 122), die engere Schutzzone (Zone S2, Ziff. 123) und die weitere Schutzzone (Zone S3, Ziff. 124). Diese Grundwasserschutzzonen gewährleisten hauptsächlich den Schutz des Trinkwassers vor bakteriellen Verunreinigungen (Bose, Ausgewählte Probleme zum Schutz des Grundwassers, URP 1996, Heft 2, S. 195 f.). Rechtskräftig ausgeschiedene Grundwasserschutzzonen stellen deshalb für das Planungsgebiet eine besondere Nutzungsordnung auf. Als Sonderordnung geht sie den Nutzungsvorschriften der bau- und planungsrechtlichen Grundordnung der Gemeinde, dem Baureglement und dem Zonenplan (Nutzungsplan) vor, soweit sie abweichende Vorschriften enthält (vgl. VGE III 2013 25 vom 25.6.2013 Erw. 3.2.3; VGE III 2006 1041+1042 vom 22.2.2007 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen u.a. auf Kilchenmann, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und bernischem Recht, BVR 1982, S. 367; Lagger, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht, in: URP 1999, S. 488; VGE 1003/97 vom 24.3.1997 Erw. 2b u. 2.d).

3.3.2 Der Fassungsbereich (Zone S1) soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden (Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 1). Die Zone S1 umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung (Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 2 Satz 1). Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen (Anhang 4 Ziff. 223). Die Zone S1 soll eingezäunt werden (Wegleitung Grundwasserschutz, hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU], Bern 2004, S. 39).

3.3.3 Die Schutzzone S2 soll gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 1 verhindern, dass das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird (lit. a) und der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird (lit. b).

In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziff. 221, d.h. die Anforderungen an die Zone S3 (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1). Überdies sind nicht zulässig

- das Erstellen von Anlagen, wobei die Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten kann, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (Ziff. 222 Abs. 1 lit. a);

- Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern (lit. b);

- Versickerung von Abwasser (lit. c);

- andere Tätigkeiten, die die Trinkwassernutzung gefährden (lit. d).

Die Zone S2 wird um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3), dass

- der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a), und

- bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (lit. b).

3.3.4 Die Schutzzone S3 hat eine Pufferzonenfunktion. Sie soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. bei Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GSchV). Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 2).

3.4.1 Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 gilt auch für Schutzzonen, welche vor dem 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurden. Nach gängiger Praxis sind auch für die altrechtlichen Schutzzonen wenigstens die Mindestanforderungen einzuhalten (vgl. BGE 1A.150/2000 vom 23.1.2001 Erw. 2.a; BGE 119 Ib 254 Erw. 9.g).

3.4.2 Die Ausscheidung der Grundwasserzone C.________ datiert noch vor Inkrafttreten des GSchV; es handelt sich also um eine altrechtliche Schutzzone. Sie hat entsprechend grundsätzlich die Mindestanforderungen (100 m von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung; Fliessdauer) einzuhalten. Eine Unterschreitung der Mindestanforderungen an die Schutzzone S2 kommt also nur ausnahmsweise in Frage, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV gegeben sind.

4.1 Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GschV). Die Wegleitung Grundwasserschutz bezweckt ausdrücklich, eine einheitliche Vollzugspraxis zu ermöglichen (S. 2). Im Sinne einer rechtsgleichen Praxis wird sie auch vom Bundesgericht angewendet (vgl. Urteile BGer 1C_46072020 vom 30.3.2021 Erw. 4.2.2; 1C_258/2015 vom 22.3.2016 Erw. 2.2; 1C_390/2008 vom 15.6.2009 Erw. 4.2; 1A.82/2006 vom 5.9.2006 Erw. 5.3; 1A_82/2006 vom 5.9.2006 Erw. 5.3; nicht publ. Erw. 2.2.2 von BGE 134 II 137 [Korporation Wollerau]). Die Wegleitung listet in einem detaillierten Katalog die Anforderungen auf, welche an den hydrogeologischen Schutzzonenbericht gestellt werden sollten (S. 41). Es gilt der Grundsatz, dass der Detaillierungsgrad der hydrogeologischen Abklärungen im Verhältnis zum Gefährdungspotenzial und zur Komplexität des Einzugsgebiets sowie zur Bedeutung der Fassung stehen sollte. Entscheidend ist, ob die erfolgten Abklärungen genügen, um die Schutzzonen gesetzeskonform auszuscheiden (nicht publ. Erw. 2.2.2 von BGE 134 II 137).

4.2.1 Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren unter anderem Folgendes aus:

- Für das Gebiet Schübelbach existierten mehrere umfassende Berichte zu Grundwasseruntersuchungen. Bereits 1924 seien Bohrungen zur Erkundung des Grundwassers abgeteuft worden; der neueste Bericht datiere aus dem Jahr 2001. lnsgesamt seien rund um Schübelbach über zwanzig Kernbohrungen, geoelektrische Untersuchungen mit mehr als dreissig Messpunkten, vier Flowmeter-Tests, Pumpversuche und zahlreiche Rammkernsondierungen zur Erkundung der Grundwasserverhältnisse bis Ende der 90er-Jahre durchgeführt worden. Die Untersuchungsdichte sei hoch; die Standorte der Bohrungen seien räumlich gleichmässig verteilt. Durch die zahlreichen Sondierungen und Untersuchungen seien die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse in Schübelbach gut bekannt. Weitere Untersuchungen seien nicht angebracht.

- Die für den Hydrogelogischen Bericht verwendeten Daten stammten mehrheitlich aus den 80er-Jahren.

- Die Überprüfung der Untersuchungsmethoden und deren Auswertung aus den 80er-Jahren habe ergeben, dass sie den heutigen Anforderungen entsprächen. Auch für neu auszuscheidende Grundwasserschutzzonen würden vergleichbare Untersuchungen durchgeführt.

- Die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse des über Jahrtausende geschaffenen Untergrundaufbaus, wie sie bereits in den 80er-Jahren beschrieben worden seien, könnten als aktuell bezeichnet werden.

- Der Grundwasserspiegel rund um die Trinkwasserfassung C.________ liege rund 15 m unter Terrain. In der näheren Umgebung (bis 570 m) gäbe es keine Eingriffe in den Untergrund oder Nutzungen (Erdwärmesonden, Grundwassernutzung) mit Auswirkungen auf die Qualität und Quantität des Grundwassers.

- Ein Gutachten eines Fachbüros charakterisiere sich nicht einzig dadurch, zusätzliche Sondierungen und Untersuchungen unter lnkaufnahme von Verletzungen der Deckschichten durchzuführen oder künstliche Stoffe (Färbversuch) in das Grundwasser einzubringen, sondern könne auch das Erstellen eines Expertenberichts aus vorhandenen lnformationen bedeuten, sofern die verfügbaren Unterlagen dies - wie vorliegend - zuliessen. Weitere Untersuchungen würden zusätzliche Eingriffe in das Grundwasser bedeuten und kaum zu neuen Erkenntnissen führen.

- Angesichts der per 1. Januar 1999 in Kraft getretenen GSchV sei zumindest eine Erfolgskontrolle der bisherigen Massnahmen durchzuführen.

- Nitrat diene als Indikator für Verunreinigungen durch Düngungen und häusliche Abwasser. Aufgrund der gemessenen Nitratgehalte müsse davon ausgegangen werden, dass die in der Bohrung KB1 (Koordinaten ________ [Bereich Grenzpunkt KTN __10, KTN __09 und KTN __04; rund 25 m südwestlich des Pumpwerks]) angetroffene, praktisch undurchlässige und rund 8 m mächtige Deckschicht nicht durchgehend vorhanden bzw. deren Schutzwirkung eingeschränkt sei. Der Hydrogeologische Bericht widerspreche sich in diesem Punkt nicht. Eine Kernbohrung stelle einen örtlich eng begrenzten Aufschluss in einem weiträumigen Gebiet dar.

- Gerade Moränenablagerungen könnten in der Mächtigkeit sowie Zusammensetzung auch kleinräumig variieren.

- Nur zahlreiche Sondierungen könnten belastbare Beweise für die Mächtigkeit und die Zusammensetzung erbringen. Dadurch würde jedoch die Deckschicht zusätzlich verletzt und die Schutzwirkung verringert. Aufgrund der guten Datenlage erübrigten sich solche.

- Die Schutzwirkung der Deckschichten sei offenbar nicht gewährleistet. Die mittlere Fliessgeschwindigkeit betrage 9 m/d, könne jedoch auch höher sein (Maximum Färbversuch: 25 m/d). Deshalb sei die Schutzzone S2 an die Minimalanforderungen angepasst worden (100 m Abstand von der Schutzzone S1 bis zum äusseren Rand der Schutzzone S2). Die Ausweitung der Schutzzone S2 auf den Mindestabstand beruhe also nicht nur auf der Vermutung, dass die Deckschichten die Schutzwirkung nicht (mehr) erfüllten wie angenommen, sondern auch aufgrund der Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers. Deshalb müsse die bestehende Schutzzone S2 ausgeweitet werden.

- Die Bemessung der Schutzzonen richte sich in erster Linie nach hydrogeologischen Grundlagen. Um eine Umsetzung der Massnahmen wie auch die Bewirtschaftung von Landwirtschaftsland zu erleichtern, würden die Grenzen entlang von bestehenden Parzellengrenzen, Gebäudekanten oder auch Strassen gezogen. Dies könne lokal zu leicht kleineren Abständen als 100 m führen.

- Im Falle der Parzelle KTN __03 betrage der Abstand von der südöstlichen Ecke der Schutzzone S 1 zur nordwestlichen Ecke der Parzelle KTN __03 nur 77 m. In direkter Linie von der Grundwasserfassung zur Parzellenecke KTN __03 betrage der Abstand von der Schutzzone S1 bis zum äusseren Rand der Schutzzone S2 87 m. Dies sei der Anpassung der Schutzzonengrenzen an bestehende Merkmale in der Landschaft und der Tatsache, dass die Liegenschaft in Fliessrichtung seitlich der Grundwasserfassung liege, geschuldet. lm Gegensatz dazu befänden sich die Gebäude auf der Parzelle KTN __04 im direkten Zuströmbereich, in dem eine Reduktion der minimalen Abstände in diesem geologischen und hydrogeologischen Kontext aufgrund der Fliessrichtung nicht möglich sei. Die Ausdehnung sei demnach hydrogeologisch begründet.

4.2.2 Mit der Stellungnahme vom 30. November 2022 im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren knüpft das AUE inhaltlich an die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2022 an. Mit planerischer Illustration (Ausschnitt aus der Grundwasserkarte) führt es aus, die Grundwassermächtigkeit betrage bei der Trinkwasserfasssung C.________ 10 bis 20 m. Diese befinde sich gemäss der Grundwasserkarte am Rande eines Bereichs mit einer schlecht durchlässigen Deckschicht. Diese Deckschicht schützte das Grundwasser weniger als bei der Schutzzonenausscheidung in den 90er-Jahren angenommen worden sei.

Zu unterscheiden seien die generelle und die lokale Grundwasserfliessrichtung. Das Grundwasser fliesse generell von West nach Ost. Randzuflüsse könnten die Grundwasserfliessrichtung lokal etwas beeinflussen. Das Grundwassergefälle sei mit nur 1-2 Promille im Vergleich zu anderen Grundwasserleitern im Kanton Schwyz (Felderboden Brunnen sowie zwischen Ibach und Brunnen; Oberarth-Arth; Küssnacht, Rothenthurm; Siebnen-Wangen) sehr gering. lm Bereich der Trinkwasserfassung C.________ fliesse das Grundwasser durch den Einfluss von Randzufluss von West-Südwest nach Ost-Nordost.

Durch das flache Grundwassergefälle breite sich ein durch Pumpen künstlich erzeugtes Gefälle konzentrischer und weniger oval aus als in einem Grundwasserleiter mit einem stärkeren Gefälle. Diese "Überlagerung" führe demnach zu einer Schutzzonenausdehnung, welche stark durch den Einfluss des Pumpbetriebs, aber auch durch die Grundwasserfliessrichtung bestimmt sei.

Der minimale Abstand von 100 m gelte auch vom äusseren Rand der Schutzzone S2 bis zum äusseren Rand der Schutzzone S3.

Die Fliessgeschwindigkeit sei mittels ausgiebigen Pumpversuchen ermittelt. Sie betragen zwischen 9 m/d und 25 m/d. Bei 9 m/d müsste der Abstand zwischen der Fassung zum äusseren Rand der Schutzzone S2 mindestens 90 m, bei 25 m/d 250 m betragen. Die Schutzzone S2 müsste demzufolge bei der grössten Fliessgeschwindigkeit mehr als doppelt so weit reichen, wie mit der aktuellen Überarbeitung vorgeschlagen. Damit lägen die gesetzlichen Minimalanforderungen und der nun gewählte Abstand am unteren Rand der Spannbreite. Sollten weitere Untersuchungen durchgeführt werden, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Grundwasserschutzzone grösser ausgeschieden werden müsse, als aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zu erwarten sei. Eine Verkleinerung der Schutzzone sei aufgrund der ungenügenden Schutzwirkung der Deckschicht ohnehin nicht möglich.

4.3.1 Dem Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz kommt vorliegend nur eine Rechts-, nicht aber eine Ermessenskontrolle zu. Konkret kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRP).

4.3.2 Der Meinung von Fachstellen kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Darauf dürfen die Rechtsmittelbehörden zum einen grundsätzlich abstellen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die Fachbehörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist (vgl. Plüss, in: Kommentar VRPG, § 71 Rz. 149). Zum andern auferlegt sich das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2; VGE III 2018 66 vom 11.9.2018 Erw. 3.3.2; VGE III 2014 29 vom 18.7.2014 Erw. 3.1; VGE III 2013 25 vom 25.6.2013 [je betr. Amt für Umweltschutz]; VGE III 2018 93 vom 12.2.2019 Erw. 3.4.5; VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 Erw. 6.7.2 f. [je betr. Amt für Wald und Naturgefahren]; VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2; VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.3.3 [je betr. Denkmalpflege]; VGE III 2014 137 vom 29.10.2014 Erw. 4.3.1; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 6 [je betr. Tiefbauamt]).

4.4.1 Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der Analyse und der Beurteilung des Hydrogeologischen Berichts und dessen fachlicher Würdigung durch das AUE, dem sich der Regierungsrat angeschlossen hat, abzuweichen. Der Hydrogeologische Bericht und die Ausführungen des AUE erscheinen in sich stimmig, nachvollziehbar und plausibel. Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht von der Annahme aus, der gestiegene Nitratgehalt sei Hauptmotiv für die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde (Beschwerde S. 5 Rz. 13). Es geht nicht darum, mit der Ausdehnung der Schutzzone den Nitratgehalt im Grundwasser zu senken. Aus den Erwägungen des angefochtenen RRB geht unmissverständlich hervor, dass die aktuellen Nitratgehalte mit rund 18 mg/l deutlich unter dem Grenzwert von 25 mg/l liegen (Erw. 4.3). Hieran ändert sich nichts, wenn in Erw. 4.10 in durchaus missverständlicher Weise von einem "Handlungsbedarf mit Bezug auf die erhöhten Nitratwerte" gesprochen wird (vgl. auch Erw. 4.6), da den Nitratwerten zwischenzeitlich mit einem Nitratmanagement griffig begegnet werden konnte. Die (vor Einleitung eines Nitratmanagements) gemessenen erhöhten Nitrat-Werte sind vielmehr nur ein wichtiger Indikator dafür, dass die Schutzdecke nicht die ursprünglich angenommene Festigkeit aufweist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nitratgehalt (Beschwerde S. 6 ff. Rz. 13 ff.) sind daher unbehelflich und können weder mangelhafte Datengrundlagen noch eine falsche Rechtsanwendung indizieren.

4.4.2 Unbehelflich ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Rz. 22), im Hydrogeologischen Bericht (S. 32 bzw. S. 16) werde von einer über 10 m mächtigen Deckschicht gesprochen bzw. "besonders im oberen Teil (bis -8.6 m) schwer durchlässigen Untergrundmaterialien". Dabei verschweigt der Beschwerdeführer, dass gleichenorts im Hydrogeologischen Bericht (S. 32) diese bisherige Beurteilung insofern zu relativieren ist, "dass der Aufbau der Deckschichten doch durchlässiger ist, als ursprünglich vermutet". Die gleiche Relativierung nahm auch der Regierungsrat in der vom Beschwerdeführer ebenfalls als widersprüchlich erachteten Erw. 4.3 vor.

4.4.3 Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers an den erhobenen Fliessrichtungen und Fliessgeschwindigkeiten. Das AUE hat sich hierzu (unter Bezugnahme auf den Hydrogeologischen Bericht und die Grundwasserkarte) ausführlich und überzeugend geäussert. Nachdem ebenso überzeugend dargelegt wurde, dass die zur Erhebung der bestehenden Daten verwendeten Methoden nach wie vor ihre Gültigkeit hätten und auch aktuell zur Anwendung kämen, kann auch keine Rede von veralteten Messungen und Erhebungen sein. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen (d.h. der Gemeinderat und der Regierungsrat) hätten selber Beweise zu erheben (Beschwerde S. 8 Rz. 25 f.), kann kaum ernsthaft gemeint sein. Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen hat mittels des Zusammenwirkens von Gemeinderat mit dem Betreiber der Wasserversorgung sowie der kantonalen Gewässerschutzfachstelle bzw. gegebenenfalls dem Umweltdepartement zu erfolgen (vgl. vorstehend Erw. 3.3.2). Damit hat der Gesetzgeber klargemacht, dass es grundsätzlich an den hierfür kompetenten Fachbehörden liegt, die fachlichen Grundlagen zu erheben (bzw. erheben zu lassen) und zu beurteilen. Ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde S. 12 f. Rz. 45 ff.) ist nicht auszumachen.

4.5 Der VGE III 2006 1041 + 1042 vom 22. Februar 2007 betreffend die Grundwasserschutzzonen Bächau lässt sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. Zum einen galt es damals die unzulässige Differenzierung zwischen einer Schutzzone S2a und S2b zu bereinigen. Zum andern befanden sich die Wasserfassungen in einem Gebiet, dessen Überbauungsdichte sich gegenüber dem 20 Jahre zuvor bestehenden Zustand "wesentlich intensiver" präsentierte (Erw. 4.5.2). Die Grundwasserschutzzonen überlagerten Wohn-, Gewerbe- und Industriezonen. Die Schutzzone S3 wurde von einer Kantonsstrasse und einer doppelspurigen Bahnlinie durchquert mit einem Verkehrsaufkommen, das sich seit Erlass des geltenden Reglements massiv erhöht hatte. In der Grundwasserschutzzone befanden sich ehemalige Kiesabbaugebiete, die mit Materialien aufgefüllt waren, über deren Zusammensetzung und Herkunft offensichtlich wenig Klarheit bestand. Bereits 1996 hatte das Amt für Umweltschutz Zweifel geäussert, ob der Betrieb des einen Pumpwerks noch aufrecht erhalten werden könne. Das Verwaltungsgericht folgerte, in einem Grundwasserschutzzonengebiet mit einem derart hohen Gefährdungspotential erweise sich der Verzicht auf einen förmlichen Gefahrenkataster (Konfliktplan) sowie Massnahmenplan im Ergebnis als unhaltbar, selbst wenn man berücksichtige, dass es "nur" um eine Anpassung der bestehenden Grundwasserschutzzone an das verschärfte Bundesrecht geht (Erw. 6.5.1). Hinzu kam unter anderem, dass für Abklärungen im dort vorhandenen Felsbereich zwischenzeitlich seismische Methoden an die Stelle von Bohrungen getreten waren (Erw. 6.6.4). Mit Urteil 1C_55/2007 vom 27. Februar 2008 wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dabei unterliess es das Bundesgericht nicht, auf die Auffassung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zu verweisen, wonach es fraglich sei, ob aufgrund der verschiedenen Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung der Wasserfassungen diese überhaupt noch gemäss den Anforderungen des Gewässerschutzrechts geschützt werden könnten (Erw. 2.2.2).

Angesichts dieses völlig anders gelagerten Sachverhaltes (fehlende Unterlagen [Gefahrenkataster; Massnahmenplan]; neue Abklärungsmethoden) ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht konkretisieren kann, dass und inwieweit diese Entscheide für die vorliegende Beurteilung einschlägig sein könnten.

5.1 In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer unter anderem namentlich, die Vorinstanzen hätten die Notwendigkeit eines (Mindest-)Abstands von 100 m zwischen S1 und S2 (und folglich auch zwischen S2 und S3) nicht schlüssig dargelegt (Beschwerde S. 9 Rz. 30). Damit geht der Beschwerdeführer von einer falschen Prämisse aus. Das Gesetz normiert als Grundsatz einen Mindestabstand von 100 m. Nachzuweisen sind die Voraussetzungen, welche eine Reduktion dieses Abstandes rechtfertigen können. Aufgrund des Hydrogeologischen Berichts und der Beurteilung des AUE, welche, wie vorstehend dargelegt wurde, keine Fehlerhaftigkeit erkennen lassen und auf welche daher abgestellt werden kann, sind diese Voraussetzungen gerade nicht gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang wieder mit dem Nitratgehalt und den diesbezüglichen - bereits vorstehend (Erw. 4.4.1) teils als durchaus missverständlich anerkannten - Erwägungen im angefochtenen RRB auseinandersetzt, kann er daher hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten.

5.2.1 Die ausnahmsweise Unterschreitung der Schutzzone S2 setzt kumulativ einerseits den Nachweis einer wenig durchlässigen und nicht verletzten Deckschicht voraus, welche den gleichen Schutz wie eine Mindestdistanz von 100 m gewährleisten muss, und anderseits einer Fliessdauer von mindestens zehn Tagen.

Vorliegend ist weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt. Die durch den erhöhten (und zwischenzeitlich dank des Nitratmanagements) wieder reduzierten Nitratgehalt veranlasste Überprüfung hat die bisherige Beurteilung der (Un-)Durchlässigkeit der Deckschicht relativiert. Bei der Fliessdauer besteht ein Spektrum von 9 m/d bis 25 m/d. Ein Abstellen auf den unter(st)en Bereich der Fliessgeschwindigkeit, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt (Beschwerde S. 10 Rz. 34; vgl. Replik S. 2 f. Rz. 5 ff.), lässt sich nicht rechtfertigen. Im Übrigen erscheint die Annahme, man könne sowohl die (Un-)Durchlässigkeit einer Deckschicht als auch die Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers mit mathematischer Dezimal-Genauigkeit (wie auch die exakten Strömungsrichtungen mit punktueller Lagerichtigkeit) feststellen, als realitätsfremd.

5.2.2 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Sicherstellung einer hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ gutem Wasser angesichts des Wachstums der Bevölkerung in der Gemeinde Schübelbach von rund 1'550 Einwohnern im Jahre 1990 auf über 2'600 Einwohner im Jahr 2020 und einer Zunahme der Wasserförderung des Pumpwerks C.________ von rund 430'000 m3 auf knapp 480'000 m3 allein vom Jahr 2018 bis zum Jahr 2020 (vgl. Berichte und Anträge zur Gemeindeversammlung vom 30.4.2021, S. 59) eine hohe Bedeutung zukommt. Dabei drängt sich die Annahme auf, dass sich bei erhöhter Pumpleistung auch die Zuflussgeschwindigkeit des Grundwassers erhöht (vgl. BAFU, Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen - ein Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschutz, Bern 2012, S. 50; vgl. auch Duplik des AUE vom 7.3.2023, S. 1 Ziff. 2). Dem ist ebenfalls Rechnung zu tragen.

5.3.1 Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 100 m ist an gesetzlich definierte Voraussetzungen geknüpft. Diese Vorgaben lassen grundsätzlich keinen Raum für eine Interessenabwägung. Entweder sind sie erfüllt oder nicht, was anhand wissenschaftlicher (hydrogeologischer) Grundlagen zu prüfen ist. Die Rüge der unterlassenen Interessenabwägung (Beschwerde S. 12 Rz. 42 ff.) zielt daher ins Leere. Sie entfaltet bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen ihre Bedeutung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) im Rahmen der Beurteilung, ob der durch die Schutzzonenausscheidung bewirkte Eingriff in die Eigentumsfreiheit gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. hierzu nachstehend Erw. 5.4).

Ebenso besteht - wenn überhaupt - nur ein kleiner Ermessensspielraum bei der Festlegung der Begrenzungen der Schutzzonen. Hierbei ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass es sinnvoll ist, diese entlang bestehender Parzellengrenzen, Gebäudekanten oder auch Strassen zu ziehen. Gewisse Abweichungen von den Mindestdistanzen können toleriert werden, wobei Unterschreitungen aufgrund der hydrogeologischen Erkenntnisse vertretbar sein müssen.

5.3.2 Das AUE hat sich in plausibler Weise zur Grenzziehung der Schutzzonen geäussert. Ebenso plausibel hat es die unterschiedliche Behandlung der Parzellen KTN __03 und KTN __04 begründet. Einerseits handelt es sich bei der Parzelle KTN __03 um eine kleine Parzelle von 498 m2, deren Grenzen entlang die Abgrenzung der Schutzzonen S2 und S3 erfolgte, was bedeutet, dass die Parzelle KTN __03 wie bis anhin vollumfänglich in der Schutzzone S3 verbleibt. Zum andern hat die AUE diese Abgrenzung der Schutzzonen S2 und S3 auch mit der Fliessrichtung des Grundwassers von West nach Ost begründet; diese Fliessrichtung lässt sich anhand der Grundwasserkarten (vgl. webGIS-SZ Geokategorien Umweltschutz>Grundwasserschutzzonen sowie Gewässer>Grundwasserkarten Hoch- und Mittelwasserstand>Fliessrichtung; vgl. auch Hydrogeologischer Bericht Anhang A1 [Plan Situation 1:10'000 Grundwasservorkommen]) verifizieren. Es liegen somit keine vergleichbaren Situationen vor, womit auch keine ungleiche oder willkürliche Schutzzonengrenzziehung getroffen wurde. Abgesehen davon liegen KTN __03 wie die Gebäude Nrn. __07 und __08 auf KTN __04 in der Schutzzone S3 und unterliegen somit denselben (Nutzungs-)Beschränkungen. Ob sich eine Zuordnung der Parzelle KTN __03 zur Schutzzone S2 aufgedrängt hätte oder zumindest vertretbar wäre, ist nicht Streitgegenstand und vorliegend nicht zu beurteilen.

5.4 Unbestreitbar sind mit der Festsetzung von Schutzzonen für die Beschwerdeführerin Einschränkungen der Nutzung ihres Grundeigentums verbunden, welche die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berühren. Solche Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; vgl. Vallender, St. Galler Kommentar, Art. 26 BV Rz. 38 ff.).

Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die gesetzliche Grundlage mit Art. 20 Abs. 1 GschG zweifelsohne gegeben ist.

Das öffentliche Interesse an der Ausscheidung von Schutzzonen im Zeichen der hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser ist gegeben (vgl. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG/WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 20 GSchG N 14 f.; vgl. vorstehend Erw. 5.2.2).

Mit der in der GSchV vorgegebenen Dimensionierung der Schutzzonen wird gleichzeitig auch der Rahmen der im Bereich des Grundwasserschutzes zu beachtenden - auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden - Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Zweck-Mittel-Relation) abgesteckt. Die vor dem Inkrafttreten der GSchV festgelegten Schutzzonen erweisen sich als widerrechtlich, solange die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Unterschreiten nicht erstellt sind. Klarzustellen ist, dass die Messlatte für die Gewährung von (planungs- und baurechtlichen) Ausnahmen/Abweichungen von den Grundregeln regelmässig (sehr) hoch anzusetzen ist bzw. angesetzt wird. Es muss also einwandfrei erstellt und erstellbar sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (vorstehend Erw. 5.2.1) erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall, was mit den aktenkundigen und vorstehend besprochenen Fachberichten als erstellt zu gelten hat.

5.5 Mit der Replikergänzung vom 14. Februar 2023 will der Beschwerdeführer einen Widerspruch der Grundwasserschutzzone mit der laufenden kantonalen Richtplananpassung erkennen. Dies hat zum einen deshalb unbeachtlich zu bleiben, weil der laufenden Anpassung keine Vorwirkung zukommt. Zum andern trifft ein Richtplan seine Festlegungen grundsätzlich nicht parzellenscharf - weshalb auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Richtplankarte gebe die Grundwasserschutzzone nicht korrekt wieder, insofern irrelevant bleibt - und ist (bloss) behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG; § 3 Abs. 2 PBG). Des Weiteren formuliert der aktuelle Richtplan (Stand 26.6.2020) als Planungsgrundsatz (W-6.1.1) den Schutz der bestehenden Trinkwasserfassungen seitens des Kantons durch die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und die Überprüfung der entsprechenden Reglemente und Schutzzonenpläne. Dem wird (spätestens) bei der nutzungplanerischen Umsetzung der in der noch zu erlassenden Richtplananpassung vorgesehenen Zubringerstrasse Rechnung zu tragen sein. Das AUE weist mit seiner Eingabe vom 7. März 2023 zudem darauf hin, dass die betroffenen kantonalen Ämter in Kontakt stünden, um eine gesetzeskonforme Lösung für die Zubringerstrasse J.________ zu realisieren. Insofern wird die vorliegend zu beurteilende Schutzzonenausscheidung nicht tangiert. Zu ergänzen ist, dass bereits der Gemeinderat eine Unvereinbarkeit der Schutzzonenausscheidung mit dem (geltenden) Richtplan zu Recht verneint hat (vgl. vorstehend Erw. 1.3), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

6.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde vom 7. Dezember 2021 (S. 17 ff. Rz. 49 ff.) thematisierte der Beschwerdeführer - anders als in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde - konkret verschiedene Bestimmungen des Schutzzonenreglements. Er machte geltend, sämtliche Bestimmungen, welche Handlungs- und Kostentragungspflichten oder sonstige Vermögenseinbussen begründeten, seien aufzuheben und durch solche zu ersetzen, welche die entsprechenden Pflichten zu Lasten des Fassungsinhabers festlegten.

6.2.1 Das AUE hat bereits mit seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dargelegt (S. 6 Ziff. 2.2 Punkt 49 und 51; vgl. Vernehmlassung vom 30.11.2022, S. 6 f. Zu 3.), dass ein Schutzzonenreglement die notwendigen Schutzmassnahmen regelt, damit das Trinkwasser ausreichend vor der Gefahr einer Verschmutzung geschützt ist. Die Klärung der Entschädigungsfrage könne bei einer möglichen materiellen Enteignung erst nach Rechtskraft des Schutzzonenplanes und des Reglements entschieden werden, da erst dann klar werde, welche Eigentumsbeschränkungen für ein Grundstück verbindlich gelten. Allfällige Entschädigungen seien deshalb nicht Teil des Reglements. Der Regierungsrat wie bereits der Gemeinderat haben sinngemäss gleichermassen zutreffend argumentiert. Der Regierungsrat hat ebenfalls erwogen (Erw. 5.3), dass die bundesrechtlich festgelegte Kostentragungspflicht des Fassungsinhabers dem kommunalen Reglement ohnehin vorgehe. Dies ist zutreffend.

6.2.2 Art. 20 Abs. 2 GSchG normiert verschiedene Pflichten der Inhaber von Grundwasserfassungen (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (Urteil BGer 1C_573/2019 vom 29.9.2020 Erw. 4.3.1). Allerdings gilt diese Pflicht nicht absolut. So haben die Rechtsprechung und die Lehre zusätzliche Gesichtspunkte, namentlich das - ansonsten hinter Art. 20 Abs. 2 GSchG zurückstehende - Verursacherprinzip nach Art. 3a GSchG, bei der Kostenverlegung einbezogen und danach gefragt, ob die einseitige Auferlegung der Kosten zulasten der Quellinhaberin mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (zitiertes Urteil BGer Erw. 4.6.3).

Der Begriff des Inhabers ist aus der Umweltschutzgesetzgebung übernommen. Namentlich bei der Sanierungspflicht sowie bei Abfällen wird von Eigentum und Besitz abstrahiert. Der Inhaberbegriff des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR __02.01) vom 7. Oktober 1983 stellt nicht auf die sachenrechtlichen Kategorien ab. Dem umweltschutzrechtlichen Inhaberbegriff liegt vielmehr eine spezifisch wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Inhaber einer Fassung können sowohl der Eigentümer der Fassung (Art. 704 Abs. 1 ZGB) als auch der Dienstbarkeitsberechtigte (Art. 780 ZGB) wie auch der Wasserkonzessionsnehmende oder der Nutzungsbewilligungsadressat bzw. sogar die ohne jegliche dingliche Sicherung das Grundwasser nutzende Person sein (Brunner, a.a.O., Art. 20 GSchG N 22).

6.2.3 Angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben zu den pflichtigen Personen finden sich - soweit ersichtlich - im Reglement keine Aussagen zu den kostenpflichtigen Personen. Vor diesem Hintergrund besteht weder Grund zur Ergänzung/Änderung noch zur Aufhebung einzelner Bestimmungen des Reglements. Ebensowenig lässt sich ein Widerspruch zwischen dem Reglement und übergeordnetem (Bundes-)Recht ausmachen.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist im Hauptantrag abzuweisen. Weder kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes erkannt werden. Die Vorinstanzen haben zu Recht auf die Ergebnisse des Hydrogeologischen Berichts und die Beurteilung des AUE als Grundlagen zur Erweiterung der Grundwasserschutzzonen S2 und S3 (auf das gesetzliche Mindestmass) abgestellt. Anlass zu einer Rückweisung im Sinne des Subeventualantrags besteht nicht. Ebensowenig haben die Vor­instanzen das Recht falsch angewendet; sie haben keine unverhältnismässige, rechtsungleiche oder diskriminierende Schutzzonenausscheidung vorgenommen. Die Anpassung der Grundwasserschutzzonen an die gesetzlichen (Mindest-)­Vorgaben steht im Zeichen der Sicherstellung und Gewährleistung einer quantitativ und qualitativ guten Wasserversorgung und somit einem besonders hohen öffentlichen Interesse. Damit kann auch eine Gutheissung des Eventualantrages nicht in Frage kommen.

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Am 21. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet. Die Restanz von Fr. 500.-- hat er innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- den Gemeinderat Schübelbach (R, unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.3.2023)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement (EB, unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.3.2023)

- das Amt für Raumentwicklung (EB, unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.3.2023)

- das Amt für Umwelt und Energie (EB, unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.3.2023)

- sowie das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 31. März 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. April 2023

1

Art. 43n Satzung des Europaratesart. 43n Statut du Conseil de l’Europeart. 43n 3

Art. 43n 3art. 43n 3art. 43n 3

Art. 91n mit Anlage und Beilagenart. 91n avec annexe et addendaart. 91n 4

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 42n mit Anhangart. 42n avec annexeart. 42n 1

Art. 42n mit Briefwechselart. 42n avec échange de lettresart. 42n 1

1C_55/2007

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557

Art. 74 BVart. 74 Cst.art. 74 Cost.

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Art. 76 BVart. 76 Cst.art. 76 Cost.

Art. 19 GSchGart. 19 LEauxart. 19 LPAc

Art. 21 GSchGart. 21 LEauxart. 21 LPAc

Art. 19 GSchGart. 19 LEauxart. 19 LPAc

Art. 29 GSchVart. 29 OEauxart. 29 OPAc

Art. 20 GSchGart. 20 LEauxart. 20 LPAc

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Art. 45 GSchGart. 45 LEauxart. 45 LPAc

Art. 46 GSchGart. 46 LEauxart. 46 LPAc

§ 22 EGzGSchG

§ 4 EGzGSchG

§ 22 EGzGSchG

§ 22 EGzGSchG

1A.150/2000

BGE 119 Ib 254ATF 119 Ib 254DTF 119 Ib 254

Art. 29 GSchVart. 29 OEauxart. 29 OPAc

1C_258/2015

1C_390/2008

1A.82/2006

1A_82/2006

BGE 134 II 137ATF 134 II 137DTF 134 II 137

BGE 134 II 137ATF 134 II 137DTF 134 II 137

§ 55 VRP

1C_55/2007

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 20 GSchGart. 20 LEauxart. 20 LPAc

Art. 9 RPGart. 9 LATart. 9 LPT

§ 3 PBG

Art. 20 GSchGart. 20 LEauxart. 20 LPAc

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1C_573/2019

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Art. 704 ZGBart. 704 CCart. 704 CC

Art. 780 ZGBart. 780 CCart. 780 CC

Art. 20 GSchGart. 20 LEauxart. 20 LPAc

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF