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Entscheid

III 2022 158

Kammergericht

25. Mai 2023Deutsch64 min

A. Im Dezember 2019 hat die H.________ beim Gemeinderat Sattel das Gesuch um Zonenplanänderung für eine Deponie des Typs A im Flurgebiet J.________ inklusive Erschliessungsobjekt sowie dazugehörigem Rodungsgesuch eingereicht. Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2020 (S. ____ f.) publizierte der Gemeinderat Sattel die öffentliche Auflage des Teilzonenplans J.________, der "Änderung Baureglement Deponiezone J.________ und Sonderzone Holzlagerung K.________" sowie der orientierenden Beilagen (Erschliessungsprojekt Deponie J.________; Projekt Deponie Typ A, J.________; Umweltverträglichkeitsbericht; Rodungsgesuch). Unter Verweis auf diese Publikation der Teilzonenplanung wurde gleichzeitig auch das Rodungsgesuch der DGI für eine Rodungsfläche von 1'980 m2 auf den Grundstücken KTN __01, __02, __03 und __04 mit Ersatzaufforstung im gleichen Umfang am Rand der Deponie J.________ und nach dem Rückbau der Erschliessungsstrasse publiziert und öffentlich aufgelegt.

Source sz.ch

III 2022 158

Entscheid vom 25. Mai 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

B.________,

C.________,

D.________,

E.________,

F.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. G.________,

gegen

Gemeinderat Sattel, Dorfstrasse 22a, 6417 Sattel,

Amt für Wald und Natur, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1184, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

H.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. I.________,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung - Deponie und Waldrodung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Im Dezember 2019 hat die H.________ beim Gemeinderat Sattel das Gesuch um Zonenplanänderung für eine Deponie des Typs A im Flurgebiet J.________ inklusive Erschliessungsobjekt sowie dazugehörigem Rodungsgesuch eingereicht. Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2020 (S. ____ f.) publizierte der Gemeinderat Sattel die öffentliche Auflage des Teilzonenplans J.________, der "Änderung Baureglement Deponiezone J.________ und Sonderzone Holzlagerung K.________" sowie der orientierenden Beilagen (Erschliessungsprojekt Deponie J.________; Projekt Deponie Typ A, J.________; Umweltverträglichkeitsbericht; Rodungsgesuch). Unter Verweis auf diese Publikation der Teilzonenplanung wurde gleichzeitig auch das Rodungsgesuch der DGI für eine Rodungsfläche von 1'980 m2 auf den Grundstücken KTN __01, __02, __03 und __04 mit Ersatzaufforstung im gleichen Umfang am Rand der Deponie J.________ und nach dem Rückbau der Erschliessungsstrasse publiziert und öffentlich aufgelegt.

B.1 Gegen den Erlass des Teilzonenplans sowie gegen das Waldrodungsgesuch erhoben einerseits am 20. Februar 2020 F.________ sowie anderseits am 2. März 2020 A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ Einsprache.

Mit Beschluss (GRB) Nr. 2021-0063 vom 22. Februar 2021 (Versand am 18.5.2021) wies der Gemeinderat Sattel die Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. 1 u. 2). Ebenso wurden die Einsprachen gegen die Genehmigung des Waldrodungsgesuchs abgewiesen, soweit dies in der Kompetenz der Gemeinde lag (Disp.-Ziff. 3).

B.2 Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 bewilligte das kantonale Amt für Wald und Natur (AWN) die Rodung von 1'980 m2 Waldareal (davon 939 m2 definitiv und 1'041 m2 temporär) für die Zuweisung zur Deponiezone und die Erstellung einer Aushubdeponie auf den Grundstücken KTN __01, __02, __03 und __04 (Disp.-Ziff. 1.1 f.) unter gleichzeitiger Abweisung der Einsprachen (Disp.-Ziff. 1.3), Anordnung des Rodungsersatzes (Disp.-Ziff. 2) und weiteren Auflagen und Bedingungen (Disp.-Ziff. 3.1 ff.). Der Gemeinderat eröffnete den Einsprechern diese Verfügung mit seinem am 18. Mai 2021 versandten GRB Nr. 2021-0063 (Disp.-Ziff. 4).

C. Gegen den GRB Nr. 2021-0063 (Versand am 18.5.2021) und die Rodungsbewilligung des AWN erhoben die vorerwähnten Einsprecher mit einer gemeinsamen Eingabe vom 8. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 22.02.2021 des Gemeinderates Sattel widerrechtlich und deshalb aufzuheben sei.

Erwägungen

2.

Es sei festzustellen, dass der Teilzonenplan "J.________" inkl. Änderung Baureglement (ABl Nr. __ v. ____2020, S. ____ f.) widerrechtlich ist und dieser deshalb nicht zu erlassen bzw. zu verweigern sei.

3.

Es sei festzustellen, dass das Waldrodungsgesuch der Deponiegemeinschaft lnnerschwyz (ABl Nr. __ v. ____2020, S. ____) wie auch die erlassene Rodungsbewilligung rechtswidrig ist und es sei deshalb nicht zu genehmigen bzw. abzuweisen bzw. aufzuheben.

4.

Unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates und der Beschwerdegegnerin.

D. Mit RRB Nr. 710/2022 vom 20. September 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt (Disp. Ziff. 2). Zudem wurde den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- an die Beschwerdegegnerin auferlegt (Disp. Ziff. 3).

E. Gegen diesen RRB Nr. 710/2022 (Versand am 27.9.2022) lassen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ sowie F.________ mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 (Postaufgabe: am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.

Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 20.09.2022 (VB 117/2021; Beschluss Nr. 710/2022) sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Teilzonenplan "J.________" inkl. Änderungen Baureglement (ABI Nr. __ v. ____2020, S. ____ f.) widerrechtlich ist und dieser deshalb nicht zu erlassen bzw. zu verweigern sei.

3.

Es sei festzustellen, dass das Waldrodungsgesuch der Deponiegemeinschaft Innerschwyz (ABI Nr. __ v. ____2020, S. ____) wie auch die erlassene Rodungsbewilligung rechtswidrig ist und deshalb nicht zu genehmigen bzw. abzuweisen bzw. aufzuheben.

4.

Unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates und der Beschwerdegegnerin.

F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat Sattel teilt mit Schreiben vom 9. November 2022 unter Verweis auf seinen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das AWN beantragt mit Vernehmlassung vom 10. November 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 folgende Anträge:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird, abzuweisen, und der "Teilzonenplan J.________" / die Änderungen "Baureglement Deponiezone J.________ und Sonderzone Holzlagerplatz K.________" seien zu erlassen, mithin in Kraft zu setzen.

2.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Rodungsgesuch "Rodung Deponie J.________" sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, und die Rodung sei zu bewilligen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bf.

G. Mit Replik vom 28. Februar 2023 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin hält duplizierend am 6. April 2023 ihrerseits an den mit der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 gestellten Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdegegnerin plant im Gebiet J.________ (Gemeinde Sattel) die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial (Deponie Typ A gemäss Art. 35 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600] vom 4.12.2015). Dem Technischen Bericht der L.________ AG vom Dezember 2019 mit den Kapiteln Ausgangslage und Ziele, Projektübersicht, Deponiebauwerk, Deponiebetrieb, Bodenverbesserung K.________ sowie Endgestaltung und Folgenutzung lassen sich hierzu folgende Angaben entnehmen:

Das Gebiet J.________ befindet sich nordöstlich des Dorfzentrums zwischen zwei Geländerippen am Südwesthang des M.________ auf einer Höhe von rund 800 m.ü.M. Der geplante Deponiestandort ist am Hang der südlichen Geländerippe (N.________) zwischen der J.________-strasse und dem Wald vorgesehen. Das für die Bodenverbesserung vorgesehene Gebiet K.________ befindet sich östlich der O.________-strasse entlang der K.________-/P.________-strasse. Vom Vorhaben sind insgesamt zehn Grundstücke von sieben Grundeigentümern direkt oder indirekt betroffen. Der Deponieperimeter betrifft die Grundstücke KTN __05, __02 und __04. Der Perimeter Bodenverbesserung betrifft nur das Grundstück KTN __06. Die Grundstücke KTN __01, __03, __07, __08, __09 und __10 werden nur von der temporären Zufahrt tangiert. Diese vom Vorhaben betroffenen Grundstücke wurden unternehmerseitig vertraglich gesichert (S. 8 Ziff. 2.1).

Der Standort umfasst eine Fläche von 5.85 ha (Deponiezone [davon 0.05 ha

infrastrukturelle Einrichtungen], ohne Zonenbereich Zufahrt). Das Deponievolumen beträgt rund 610'000 m3 (fest, rund 60'000 m3 pro Jahr), die mittlere Schütthöhe 10.6 m, die maximale Schütthöhe 24.9 m. Abgelagert wird ausschliesslich sauberes Aushub- und Ausbruchmaterial (Deponie Typ A für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziff. 1 VVEA). Der Deponiebetrieb erfolgt in drei Etappen und dauert insgesamt voraussichtlich rund acht bis zehn Jahre. Das Vorhaben bedingt die Errichtung einer separaten temporären Zufahrt sowie den Einbezug von Wald im Umfang von rund 0.2 ha (1'845 m2 Rodungsfläche Deponie und 135 m2 Rodungsfläche Zufahrt). Die am vorgesehenen Deponierand in geringem Ausmass betroffenen Waldflächen werden zur Realisierung eines optimalen Deponie-volumens im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung einbezogen. Der Ersatz erfolgt teils schon zu Beginn des Betriebs in unmittelbarer Umgebung (S. 6 Ziff. 1.1). Der Standort befindet sich gemäss der Gewässerschutzkarte ausserhalb von nutzbaren Grundwasservorkommen. Die nächste gefasste Quelle im Abstrombereich befindet sich rund 400 m südwestlich im Gebiet Q.________ (S. 7 Ziff. 1.2). Am Hang der Geländerippe unterhalb des Waldes besteht eine Gefahrenzone maximal mittlerer Gefährdung durch Rutschungen/Hangmuren und/oder Sturzprozesse; in den flachen Bereichen entlang der J.________-strasse besteht eine maximal mittlere Gefährdung durch Hochwassergefahr/Murgang. Dieselben Gefährdungen betreffen einzelne Bereiche der Zufahrtsstrasse, jedoch nur marginal den Perimeter Bodenverbesserung K.________ (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht [UVB] der L.________ AG vom Dezember 2019 S. 14 Ziff. 3.6).

Die Erschliessung des Gebiets erfolgt von Westen her ab der O.________-strasse durch die Gebiete K.________ und R.________ auf einer separaten temporären Zufahrt, weil die bestehende Erschliessung des Gebiets J.________ für den Deponieverkehr ungeeignet wäre (Durchfahrt durch Siedlungsgebiet, Konflikt Anwohner- und Langsamverkehr). Bestehende Wegverbindungen werden nur im Bereich des Einmünders ab der O.________-strasse und bei zwei Querungen (P.________-strasse J.________-strasse) tangiert. Das Vorhaben bedingt die temporäre Rodung von 135 m2 Wald. Die vollständig asphaltierte Zufahrt wird mit Abschluss des Deponiebetriebs bzw. der Rekultivierung zurückgebaut (S. 10 Ziff. 2.2; zu den Kennzahlen der Deponie vgl. die Übersicht S. 11 Ziff. 2.3). Schutzgebiete und Inventarobjekte werden vom Deponievorhaben nicht betroffen. Im Deponieperimeter befinden sich eine Hecke und einzelne Feldgehölze (vgl. UVB S. 14 Ziff. 3.5).

2.1

Mit GRB Nr. 2021-0063 vom 22. Februar 2021 hat der Gemeinderat Sattel namentlich festgehalten, der Standort "J.________" sei im kantonalen Richtplan als Deponiestandort ausgewiesen. Der separaten Erschliessungsstrasse komme lediglich dienende Funktion zu; sie sei kein Vorhaben mit den in Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 geforderten "gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt". Der Richtplanvorbehalt gelte daher für die Erschliessungsstrasse nicht. Die Erschliessungsstrasse sei Gegenstand eines (projektbezogenen) Nutzungsplanungsaktes, in welchem eine eingehende raumplanungsrechtliche Abklärung vorgenommen werde. Sie sei als Feinerschliessung zu beurteilen. Eine Abänderung des kommunalen Erschliessungsplanes sei daher nicht erforderlich. Die Kritik der Einsprecher am UVB sei unberechtigt; er handle sämtliche relevanten Umweltthemen ab. Betreffend Abbaumenge werde nichts beschönigt. Der berechnete durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) sei ebenfalls zutreffend. Es sei nicht zu bezweifeln, dass der Lärmanteil des Deponieverkehrs deutlich unter dem Planungswert liege. Die Lärmdämpfung werde durch betriebliche Massnahmen (Erdwälle, Bodendepot) zusätzlich verbessert. Die im südöstlichen und westlichen Teil der Deponiezone gelegenen Bereiche mittlerer Gefährdung gemäss der Naturgefahrenkarte bildeten keine Hindernisse für die geplante Nutzungsplanung. Die hochwassersichere Überfahrt über den S.________-bach sei mit verhältnismässigem Aufwand machbar. Der Deponiebetrieb werde keine zusätzlichen Auswirkungen auf den S.________-bach haben. Die Stabilität des Deponiekörpers könne mit einem fachgerechten Aufbau der Böschungen sowie Entwässerungsmassnahmen gewährleistet werden. Der von O.________ herkommende LKW-Verkehr durch die kulturhistorische Zone "P.________/T.________" sei vernachlässigbar. Gewährleistet sei auch die Verkehrssicherheit. Lufthygiene wie Lärm würden als umweltverträglich beurteilt.

Das AWN erwog in der Rodungsbewilligung vom 11. Mai 2021 unter anderem, das öffentliche Interesse an der Deponie gehe vorliegend dem Interesse an der Walderhaltung vor. Durch den Einbezug der beiden Waldränder lasse sich ein um rund 30 Prozent höheres Deponievolumen realisieren. Die Zielsetzung des Waldabstandes könne bei Deponien problemlos und vollumfänglich auch mit verringertem Abstand erreicht werden. Es entspreche einer jahrelangen Praxis, Deponievorhaben bis zu einem Mindestabstand von 6 m ab Stockgrenze zu bewilligen.

2.2

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen:

- Das Rodungsgesuch bilde Bestandteil des Nutzungsplanverfahrens. Massgebend sei daher die 30-tägige Auflage- und Einsprachefrist des Nutzungsplanverfahrens (§ 25 Abs. 2 und 3 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Die Einsprachefrist sei daher von den Einsprechern gewahrt worden (Erw. 2.2)

- Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 6, Eigentümer der Grundstücke KTN __11 und KTN __12, die an das Waldstück grenzten, welches für die Erschliessungsstrasse durchstossen werde bzw. von einem Teilstück der Rodungsbewilligung betroffen sei, sei zu bejahen (Erw. 2.3).

- Ein Augenschein sei nicht erforderlich (Erw. 3).

- Der Bedarf für die neue Deponie sei mit der Deponieplanung 2017 ausgewiesen. Die neue Deponie verfüge über eine ausreichende Grundlage im kantonalen Richtplan sowie in der kantonalen Deponieplanung (Erw. 5.1 f.).

- Die geplante temporäre Zufahrtsstrasse von rund 750 m Länge vom Deponieareal bis zum Anschluss an die Hauptverkehrsachse auf der O.________-strasse bedürfe keiner Festsetzung im Richtplan. Die Planung der temporären Werk-strasse als projektbezogene Erschliessung im Rahmen des aktuellen kommunalen Nutzungsplangeschäfts genüge den Anforderungen der Raum- und Erschliessungsplanung (Erw. 6.1 ff.).

- Im Rahmen der kantonalen Deponieplanung habe sich der Standort J.________ als der geeignetste Standort im Gebiet Sattel/Steinerberg/Rothenthurm erwiesen (Erw. 7 mit Hinweis auf Deponieplanung 2017, S. 32 Ziff. 4.2.1).

- Das Deponievorhaben bzw. die diesbezügliche Nutzungsplanung verletze die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes nicht. Der UVB dokumentiere die vorhandenen Lebensräume (Anhang 1) inkl. Artenliste (Anhang 2) und lege deren Qualität detailliert dar. Die Rodung des Waldes und die Entfernung der Hecke und Feldgehölze soll - wenn möglich - im Herbst oder Winter und damit ausserhalb der Brutzeit der Vögel stattfinden (Erw. 8.2 f.).

- Negative Einflüsse auf den Wildtierkorridor, der westlich des Deponieareals verlaufe, könnten ausgeschlossen werden (Erw. 8.4).

- Die Rodungsbewilligung des AWN vom 11. Mai 2021 sei rechtens (Erw. 8.5 ff.).

- Die verwaltungsinterne Praxis, Deponievorhaben bis zu einem Mindestabstand von 6 m ab Stockgrenze zu bewilligen, verstosse nicht gegen kantonales oder Bundesrecht (Erw. 8.8).

- Die Auswirkungen der Erschliessungsstrasse in Bezug auf Oberflächengewässer, namentlich den S.________-bach, seien in der UVP berücksichtigt worden. Das Gebiet des Deponieperimeters werde bereits heute mittels diverser Drainageleitungen entwässert und das Wasser dem S.________-bach als Vorfluter zugeführt (Erw. 9.1 ff.).

- Die Gesamtstabilität der Deponie könne unter Einhaltung von ausgearbeiteten Rahmenbedingungen gewährleistet werden. Die Berechnungen zur Stabilität des Deponiekörpers hätten eine ausreichende Sicherheit ergeben (Erw. 10.1 f. mit Hinweis auf technischer Bericht, S. 17). Das AWN beurteile das Gefährdungs- als auch das Schadenspotential als vernachlässigbar (Erw. 10.3).

- Ein massgebender Einfluss des Deponiebetriebs auf die Verkehrskapazität und die Verkehrssicherheit sei nicht zu erwarten (Erw. 11.1 f.).

- Die ermittelten Lärmimmissionen lägen an den berechneten Empfangspunkten unterhalb des Planungswertes (Erw. 11.3).

- Die (Luft-)Schadstoffzunahme sei gering (Erw. 11.4).

- Die Teilzonenplanänderung führe nicht zur von den Beschwerdeführern befürchteten Beeinträchtigung des Seitentals sowie der kulturhistorischen Zone P.________/T.________ (Erw. 12).

2.3

Die Beschwerdegegnerin anerkennt vernehmlassend einerseits die Erw. 1 bis 4 des angefochtenen Entscheides, hält dann sinngemäss gleichwohl daran fest, dass im Zusammenhang mit dem Rodungsgesuch die Einsprachefrist nicht gewahrt wurde (Vernehmlassung S. 2 f. Ziff. 5 f.).

Es kann hierfür vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden. Die Rodung bzw. Rodungsbewilligung ist von Bedeutung sowohl für die (temporäre) Erschliessung der Deponie wie auch für die Erweiterung der Deponiekapazität und lässt sich insofern nicht vom Nutzungsplanverfahren abtrennen. Eine Abtrennung dürfte insofern auch im Widerspruch zu den Grundsätzen der Koordination stehen (Art. 25a RPG), die sinngemäss auch auf das Nutzungsplanverfahren anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG) (vgl. Maunoir/Blaser-Suarez, in: Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], WaG Kommentar zum Waldgesetz, Zürich 2022, Art. 12 N 18 u. 34). § 4 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG; SRSZ 313.110) vom 21. Oktober 1998 verlangt denn auch eine gleichzeitige öffentliche Auflage eines Waldfeststellungs- oder Rodungsgesuchs, wenn ein solches in einem Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, mit den diesbezüglichen Gesuchen. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf das Bundesgerichtsurteil 1C_101/2020 vom 29.1.2021 (i.Sa. Halten, Erw. 4.1 ff. u. bes. Erw. 5) verwiesen werden. Bei einem Einbezug von Wald in eine Nutzungszone, was einer Rodungsbewilligung bedarf (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0] vom 4.10.1991), müssen Walderhaltungsinteressen schon im Nutzungsplanverfahren umfassend abgeklärt werden und Klarheit über den Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens herrschen. Beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone darf die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes gehen. Vorliegend wurde den Walderhaltungsinteressen in diesem Sinne auch im UVB der L.________ AG vom De-zember 2019 Rechnung getragen (S. 13 Ziff. 3.4 u. S 32 f. Ziff. 6.12). Dieser UVB bildete (richtigerweise) als orientierende Beilage Teil der Nutzungsplanrevision, womit die 30-tägige Einsprachefrist zur Anwendung kommt. Vorliegend eine Differenzierung bei den Einsprachefristen anzunehmen hätte also zur unhaltbaren Konsequenz, dass - bei gleichzeitiger Publikation und öffentlichen Auflage - zwar die 20-tägige Einsprachefrist gegen eine Rodungsbewilligung verpasst sein könnte, gleichzeitig aber die nutzungsplanerischen Grundlagen der Rodung(sbewilligung) und im Sinne von Art. 12 WaG auch diese selber weitere zehn Tage einspracheweise anfechtbar blieben.

2.4

Die Beschwerdeführer halten im Wesentlichen an ihren bereits vor dem Regierungsrat vorgetragenen Rügen fest und machen Folgendes geltend:

- Die geplante Deponiezone mit einer Breite von über einem Kilometer komme in eine intakte Natur in einem stillen idyllischen Nebental (vgl. Replik S. 3 lit. A.1) zu stehen. Das Seitental werde regelmässig von Wildtieren durchquert. Die Erschliessung treffe eine grüne Wiese auf einer Länge von 750 m im Nichtbaugebiet und soll den bereits heute beeinträchtigten, Fische führenden und teilweise einzudolenden S.________-bach überqueren. Die Schutthöhe von bis 24.90 m entspreche einem siebenstöckigen Haus. Täglich sollen 42 LKW ins ruhige Seitental und wieder zurück fahren. Über Jahre hinweg werde die kulturhistorische Zone "P.________/T.________" betroffen. Die Zeitdauer des Deponiebetriebs werde mit insgesamt acht bis zehn Jahren angegeben; eine Verlängerung bzw. eine Volumenvergrösserung der Deponie sei zu erwarten, was weitere 10 Jahre Deponiebetrieb zur Folge hätte. Weder die Einzonung noch die Rodungsbewilligung seien rechtskonform (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II.1 ff.).

- Es werde bestritten, dass es überhaupt einer neuen Deponie des Typs A in der Region Talkessel Schwyz bedürfe. Dies bestätige der Bericht Deponieplanung 2017. Es bestünden Überkapazitäten (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2).

- Auch aus regionalen und transporttechnischen Überlegungen sei die Deponie abzulehnen. Eine in Sattel auf Vorrat erstellte Deponie zur Deckung des Bedarfs für die entfernten Deponieregionen Höfe/March und Ybrig/Einsiedeln hätte eine Unmenge an überregionalem Zusatzverkehr mit der entsprechenden Umweltbelastung zur Folge (Beschwerde S. 7 lit. c).

- Die Deponie stehe im Widerspruch zur kantonalen Richtplanung; sie halte sich nicht an die im Richtplan vorgesehene Dimensionierung. Der Erschliessungsschlauch könne nicht als solitär betrachtet werden, sondern zeitige im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 3; vgl. Replik S. 5 Ziff. 5).

- Die Deponie bzw. der Teilzonenplan stehe im Widerspruch zu den raumplanerischen Grundsätzen gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG und Art. 3 Abs. 1 RPG (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 5).

- Der Teilzonenplan widerspreche jeglicher Erschliessungsplanung. Die verkehrsmässige Erschliessung einer Bauzone könne nicht durch den Erlass oder die Schaffung einer Extra-Bauzone bzw. durch Ausscheidung einer projektbezogenen, privaten sowie zeitlich befristeten Deponie-Strassenzone erfolgen. Eine Grundlage in einem Erschliessungsplan fehle (Beschwerde S. 9 Ziff. 4; vgl. Replik S. 4 lit. B.3).

- Mit der Erschliessung, welche nicht standortgebunden sei, werde eine grosse Fläche von Fruchtfolgeflächen zerstört und für Jahre unbrauchbar gemacht. Die Deponie-Strassenzone von 750 m widerspreche eklatant dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Beschwerde S. 11 lit. b).

- Art. 35a Abs. 4 des zu revidierenden kommunalen Baureglements vom 15. April 2011 (mit seitherigen Änderungen) definiere nicht, was unter dem Ersatz bestehender ökologischer Strukturen zu verstehen sei (Beschwerde S. 12 lit. e).

- Wie dem Zonenplan zu entnehmen sei, komme die geplante Deponie auf einem Gebiet der mittleren Gefahrenzone und teilweise innerhalb des Perimeters der Gefahrenkarte zu stehen. Ebenfalls betroffen seien auch Gebiete der geringen Gefahrenzone (Beschwerde S. 13 Ziff. 6.a ff.).

- Zweifelhaft sei die Stabilität der Deponie. Die verheerende Überschwemmung von 1934 werde völlig ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 14 lit. d f.; vgl. Replik S. 6 Ziff. 10).

- Die Deponie stehe im Widerspruch zum Gewässerschutz (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 7) wie auch zum Natur- und Heimatschutz. Das Landschaftsbild werde massiv gestört. Beeinträchtigt werde auch der für historisch interessierte Personen geeignete U.________ (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 8).

- Die kommunal unter Schutz gestellten Hecken (Art. 11 Abs. 1 der kommunalen Schutzverordnung vom 21.2.1997 mit seitherigen Änderungen) gingen mit der Deponie verloren (Beschwerde S. 16 lit. c f.; vgl. Replik S. 5 Ziff. 3).

- Die Deponie mit Rodung von Wald habe grosse Auswirkungen auf die vorhandenen Lebensräume des Wilds (Beschwerde S. 17 lit. d).

- Die Deponie bzw. die Rodungen seien auch nicht mit der Waldgesetzgebung vereinbar. Neben der unzulässigen Rodung hielten weder Teilzonenplan noch Deponiezufahrtsstrasse den gesetzlichen Waldabstand ein (Beschwerde S. 17 f. Ziff. 9).

- Beeinträchtigt sei die Verkehrssicherheit. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats bestünden weder Einfahrtbuchten noch Markierungen einer Bushaltestelle. Die Strassenübersicht bei der Kreuzung O.________-strasse/K.________ sei in beide Fahrtrichtungen stark eingeschränkt. Die Zunahme des Verkehrs sei bei mehr als 52 Lastwagenfahrten pro Tag bzw. bei während der Betriebstage eher gegen 70 täglichen Lastwagenfahrten erheblich (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 10; vgl. Replik S. 6 Ziff. 7 u. S. 7 f. Ziff. 14).

- Übermässig seien auch die Lärm- und Staubimmissionen. Bestritten werde, dass die Planungswerte gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 i.V.m. Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 eingehalten würden (Beschwerde S. 21 ff. Ziff. 11).

3.1.1

Art. 1 RPG normiert die Ziele der Raumplanung, Art. 3 formuliert die Planungsgrundsätze. Zu den Planungsgrundsätzen, welche die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden zu beachten haben, gehört die Schonung der Landschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG); u.a. sollen insbesondere der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (lit. b), naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Wohngebiete sollen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (Abs. 3 lit. b). Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden (Abs. 4 lit. a) sowie nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft geringgehalten werden (Abs. 4 lit. c).

Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen (Art. 6 Abs. 2 erster Teilsatz RPG; vgl. § 5 Abs. 1 PBG). In diesen Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung unter anderem der Versorgung (Art. 6 Abs. 3 lit. bbis RPG). Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG; § 3 Abs. 2 PBG). Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG).

3.1.2

Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG; § 4 Abs. 1 PBG). Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 Abs. 2 RPG). Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen (Art. 18 Abs. 1 RPG). Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG; § 4 Abs. 2 PBG). In der Nutzungsplanung werden die Vorgaben des generalisierten kantonalen Richtplans unter Ausübung eines gewissen Ermessens parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich umgesetzt (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 15 N 2, vgl. Art. 9 N 10).

Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen (§ 15 Abs. 1 erster Satz PBG). Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind die Gemeinden im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei (§ 15 Abs. 3 PBG). In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden von der Pflicht, einen Erschliessungsplan zu erlassen, ganz oder teilweise befreien (§ 15 Abs. 4 PBG). Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz- und Gefahrenzonen aus (§ 17 Abs. 1 erster Satzteil PBG). Es können weitere Zonenarten festgelegt werden (§ 17 Abs. 2 PBG). Gemäss § 71 Abs. 1 PBG dürfen Deponien in entsprechenden Zonen errichtet und betrieben werden, wenn sie den Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts entsprechen.

Deponiezonen sind "beschränkte Bauzonen", die lediglich bestimmte, projektbezogene Bauvorhaben zulassen. Sie konkretisieren die Planungspflicht für solche Anlagen (Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 18 N 27 mit Hinweis auf Urteile BGer 1C_616/2014 vom 12.10.2015 Erw. 3, 1C_7/2012 vom 11.6.2012 Erw. 2.4; vgl. BGE 120 Ib 207 Erw. 5).

3.1.3

Im Rahmen der Nutzungsplanung hat eine gesamthafte Abwägung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (Interessenabwägung) stattzufinden. Die Planungsgrundsätze sind lediglich Entscheidungskriterien und Zielvorgaben, die keine absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen andere, möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo gesetzlich fixierte Zielvorschriften abgewogen werden müssen (BGE 117 Ia 302 Erw. 4b S. 307). Beruht die Planung auf einer umfassenden, den Anforderungen von Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 entsprechenden Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen, so ist sie auch dann rechtmässig, wenn gewissen - in der Abwägung unterliegenden - Planungsgrundsätzen nicht Rechnung getragen wird (vgl. Urteil BGer 1C_361/2008 vom 27.4.2009 Erw. 3.1.3 mit Hinweisen). Stark zu gewichten sind die Kriterien des Erhalts der Fruchtfolgeflächen sowie der Schonung von Natur und Landschaft (vgl. Aemis-egger/Kissling, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 15 N 74 ff.).

Eine Interessenabwägung verlangt auch Art. 5 Abs. 2 WaG (vgl. Keller, in: Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], WaG Kommentar zum Waldgesetz, Zürich 2022, Art. 5 N 12). Dabei erfolgt die Interessenabwägung immer mit Blick auf ein bestimmtes Werk und den damit verbundenen Zweck.

3.1.4

Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG; d.h. im Kanton Schwyz dem Regierungsrat, vgl. § 28 PBG und § 15 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [VvPBG; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen (Art. 47 Abs. 1 RPV).

3.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gemäss § 26 Abs. 2 PBG kommt dem Regierungsrat als erste Beschwerdeinstanz (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP) prinzipiell volle Überprüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessensspielraum zu belassen ist (Art. 2 Abs. 3 RPG; § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen sowie bei ausgesprochenen Ermessensfragen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen angemessen gewährleistet werden. Die Rechtsmittelbehörde hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunale Planung an einem Sollzustand zu messen. Sie hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen nicht entspricht (vgl. statt vieler VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.1; EGV-SZ 2009 C 10.4; BGE 127 II 238 Erw. 3b/aa; Aemisegger/Haag, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020, Art. 33 N 11 und 82 ff.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 64 ff.).

Der Rechtsschutz will die Gesetzmässigkeit die Durchsetzung des Rechts gewährleisten und zielt nicht direkt auf die Beeinflussung der politischen Entscheide ab (Muggli, in: PK-RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020, Art. 4 N 10).

3.2.2

Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP sowie in Be­achtung von Art. 110 BGG und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechts­kontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (vgl. statt vieler VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen; BGE 131 II 81 Erw. 6.6; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 80a, 81). Als Rechtsverletzungen gelten auch qualifizierte Ermessensfehler (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 2659), ebenso eine rechtsfehlerhafte Interessenabwägung (Tschannen, in: PK-RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung 2019, Art. 2 N 81). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerde­instanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (vgl. statt vieler VGE III 2016 34 vom 28.9.2016 Erw. 2.4; BGE 127 II 238 Erw. 3b/bb; Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 11).

4.1

Die Beschwerdeführer bestreiten, dass es überhaupt einer neuen Deponie des Typs A in der Region Talkessel Schwyz bedarf.

4.1.1

Art. 30e USG verlangt, dass Abfälle nur auf Deponien abgelagert werden (Abs. 1). Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben (Abs. 2). Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest (Art. 31 Abs. 1 USG). Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund (Art. 31 Abs. 2 USG).

Die vom Bundesrat erlassene VVEA gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen (Art. 2 Satz 1 VVEA). Die Kantone erstellen laut Art. 4 VVEA für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Diese umfasst unter anderem insbesondere den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung) (Abs. 1 lit. d) sowie die notwendigen Einzugsgebiete (Abs. 1 lit. e). Art. 4 Abs. 2 VVEA verpflichtet die Kantone unter anderem auch bei der Deponieplanung zur Zusammenarbeit und nötigenfalls zur Festlegung kantonsübergreifender Planungsregionen. Die Kantone über-prüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an (Art. 4 Abs. 3 VVEA). Art. 5 VVEA verlangt die Koordination der Abfallplanung mit der Raumplanung. Die Kantone haben die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in der Richtplanung zu berücksichtigen (Abs. 1) sowie die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in den Richtplänen auszuweisen und für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen zu sorgen (Abs. 2).

Standort und Bauwerk von Deponien sowie die hierfür erforderlichen Vor-aussetzungen werden in Art. 36 ff. VVEA geregelt. Deponien des Typ A müssen ein mindestens nutzbares Volumen von 50'000 m3 aufweisen (Art. 37 Abs. 1 lit. a VVEA). Bei einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich (Art. 10a USG i.V.m. Art. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 40.4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] vom 19.10.1988; vgl. § 45 Abs. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 40.4 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001).

4.1.2

Mit dem Schlussbericht "Überarbeitung Deponieplanung Kanton Schwyz" der V.________ AG vom Juni 2017 (hrsg. vom AFU [nachstehend: Schlussbericht]; vgl. auch AFU, Bericht zur Deponieplanung im Kanton Schwyz August 2017) wurden unter anderem der Volumenbedarf für Typ A-Deponien untersucht sowie mögliche Standorte eruiert (S. 4 Ziff. 1). Für den Talkessel Schwyz wurde bei einer Soll-Ablagerungskapazität von 3'842'000 m3 und einem Restvolumen per Ende 2013 von 1'748'000 m3 per Ende 2034 ein Nettobedarf von 2'094'000 m3 ermittelt. Dabei wurde das verfügbare Restvolumen für die Deponieregion Talkessel Schwyz ohne die bereits im Richtplan eingetragene bisherige Abbaustelle W.________ angegeben (mögliches Auffüllvolumen ca. 4 Mio. m3). Dies wurde damit begründet, dass einerseits die vorgesehene Realisierbarkeit dieses Auffüllstand­ortes ab ca. 2030 noch mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist. Andererseits soll nach dem Willen der kantonalen Behörden die Möglichkeit, Aushub abzulagern, nicht auf einen einzigen Deponiestandort beschränkt sein (Schlussbericht S. 8 Ziff. 3.2.1). In der Schlussfolgerung wurde festgehalten (S. 10 Ziff. 3.2.3), in der Deponieregion Talkessel Schwyz sei mit dem geplanten Standort (Abbaustelle W.________), der ca. ab dem Jahr 2030 ungefähr 4 Mio. m3 zusätzlichen Deponieraum bringen werde, der Bedarf an entsprechendem Deponievolumen für die nächsten 20 Jahre ungefähr gedeckt. Mit Blick auf den Aushub-Typ aus Grossprojekten führt der Schlussbericht aus (S. 11 f. Ziff. 3.2.5), mit dem Beginn der vorgesehenen Auffüllung ab ca. 2030 in der bisherigen Abbaustelle W.________ werde ein für Grossprojekte bestehender Puffer "noch vergrössert". Ohne neue Auffüllreserven sei am Ende des Planungshorizontes im Jahre 2035 voraussichtlich in der Deponieregion Talkessel Schwyz ein Restvolumen von ca. 1.5 Mio. m3 übrig. Bei der Standortevaluation wurden für die Deponieregion Talkessel Schwyz Standorte mit einem Gesamtvolumen von 3.7 Mio m3 beurteilt; dies einerseits um eine allfällige Deckungslücke bis zum Beginn der Auffüllung im Steinbruch W.________ vorzubeugen, andererseits um die Deponieregion Talkessel Schwyz nicht alleine von diesem Ablagerungsstandort abhängig zu machen. Die Grenze für die zu begehenden Standorte wurde aufgrund des zukünftigen Ablagerungsstandortes W.________ auf das 1.5fache des Netto-Bedarfes festgelegt; zuzüglich der Kleindeponien für den regionalen Eigenbedarf (Schlussbericht S. 18 Ziff. 4.1.2). Der Standort J.________ (mit einem veranschlagten Volumen von 300'000 m3) kam in der Bewertung der potentiellen Standorte des Talkessels Schwyz auf den 21. Rang und wurde in der Planung vorerst nicht mehr weiter berücksichtigt (vgl. S. 21 Tabelle 6 i.V.m. S. 17 Ziff. 4.1.1). In der Folge wurde er gleichwohl zur Festsetzung im Richtplan vorgeschlagen. Da auch im Gebiet Sattel/Steinerberg/Rothenthurm eine Deponie aus regionalen und transporttechnischen Gründen realisiert werden soll, wurde auf Antrag der Gemeinde Sattel der Standort J.________ nochmals auf seine Machbarkeit analysiert. Dabei stellte sich heraus, dass der Standort J.________, der für die Detailevaluation knapp nicht berücksichtigt worden war, der geeignetste Standort für die Teilregion Sattel/Steinerberg/Rothenthurm ist (S. 31 f.). Erneut wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Abbaustandort W.________ der ausgewiesene Bedarf von 2 Mio. m3 "theoretisch zweimal gedeckt werden" könnte. Der Bedarf soll jedoch mit weiteren Standorten sichergestellt werden, einerseits um der Abhängigkeit von einem Standort entgegen zu wirken und anderseits, da die aktuellen Kapazitäten bis zum geplanten Beginn der Auffüllung W.________ zur Neige gehen würden. Ohne den Auffüllstandort W.________ betrage das zur Festsetzung vorgeschlagene Volumen 1'855'000 m3, was nicht ganz reichen würde, um den Bedarf (von 2'094'000 m3) sicherzustellen (S. 31).

4.1.3

Der Deponiestandort J.________ wurde mit einem Volumen von 300'000 m3 unter der Nummer W-5.2.2.-02 und mit dem Status (Koordinationsstand) "Festsetzung" in den kantonalen Richtplan aufgenommen (vgl. Richtplankarte Teil Süd, 1:25'000, sowie Richtplantext S. 161, Stand 26.6.2020, vom Regierungsrat mit RRB Nr. 289 vom 24.4.2019 erlassen, vom Kantonsrat am 26.6.2019 zur Kenntnis genommen und vom Bund am 26.6.2020 genehmigt). Als Planungsgrundsätze für den Deponiebedarf wurde unter anderem vorgegeben (S. 160 W-5.1), dass die regionale Entsorgung und die Interessen von Natur- und Landschaftsschutz, Grundwasser- und Umweltschutz sowie von Wald- und Landwirtschaft (Wiederherstellung der betroffenen Fruchtfolgeflächen) zu berücksichtigen sind (lit. a), und dass bei Planung, Betrieb und Abschluss der Deponien die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Anliegen des ökologischen Ausgleichs angemessen zu berücksichtigen sind (lit. d).

4.1.4

Aufgrund der Deponieplanung 2017 ist mit den Vorinstanzen der Bedarf der Deponie J.________ zu bejahen. In der Deponieplanung werden die Unwägbarkeiten angesprochen, die trotz der potentiellen Kapazitäten des (zukünftigen) Auffüllstandort W.________ ergänzende Deponien rechtfertigen. Es ist auch sinnvoll, die Ablagerungsmöglichkeiten für Aushub nicht auf einen einzigen (möglichen) Deponiestandort zu beschränken. Damit können nicht zuletzt auch die erforderlichen Verkehrsbewegungen (LKW) optimiert werden.

Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit beizupflichten, als in der Teilzonenplanrevision gegenüber der Deponieplanung 2017 und dem Richtplaneintrag eine Verdoppelung des Volumens auf 600'000 m3 vorgesehen ist und dies dem Argument der Verhinderung von Standortkonzentrationen widersprechen kann. Nicht zu verkennen ist auch, dass der Deponiestandort in einem ersten Anlauf nicht für die Festsetzung im Richtplan vorgesehen war. Hieraus kann jedoch nicht auf eine Unzulässigkeit dieses Deponiestandortes geschlossen werden. Die Überbrückung und Lösung (solcher) möglicher Widersprüche ist der (Raum-)Planung immanent. Dies kann dazu führen, dass im Zeichen der haushälterischen Nutzung und Schonung der Landschaft (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG sowie Art. 3 Abs. 2 RPG) der bestmöglichen Ausnützung eines Deponiestandortes auch ein Augenmerk zu schenken ist. Es rechtfertigt sich daher, zur Sicherstellung des künftigen Bedarfs an Deponievolumen und zur Verhinderung eines künftigen Deponienotstandes, die für Deponien geeigneten Räume, welche zur Verfügung stehen, vorsorglich und in grosszügigen Dimensionen für Materialablagerungen zu reservieren (BGE 121 II 430 Erw. 6.b). Laut dem aktuellen Stand der alle fünf Jahre zu überprüfenden Deponieplanung (Stand Mai 2022, vgl. https://www.sz.ch/pub-lic/upload/assets/56149/Übersichtstabelle Deponiestandorte SZ.pdf?fp=2, eingesehen am 27.4.2023) wird die Kapazität des Deponiestandortes J.________ neu auf 670'000 m3 veranschlagt. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass der Standort W.________ erst ab ca. 2030 zur Verfügung stehen werde. Aus dem (nur behördenverbindlichen) Richtplaneintrag eines Volumens von 300'000 m3 können die Beschwerdeführer mithin nichts zu ihren Gunsten herleiten, zumal angesichts der von der VVEA vorgegebenen allfünfjährlichen Überprüfung der Deponieplanung. Festzuhalten ist zudem, dass allfällige Re-Evaluationen und/oder noch nicht berücksichtigte Faktoren wie auch fehlende Zustimmungen von Grundeigentümern eine andere oder variierte Beurteilung nahelegen können. So wurden im Rahmen der Deponieplanung in einer ersten Grobevaluation von 130 Standortvorschlägen deren rund 100 zurückbehalten und nach verschiedenen Kriterien weiter evaluiert (vgl. Amt für Umweltschutz, Bericht zur Deponieplanung im Kanton Schwyz, August 2017, S. 11 Ziff. 5.1). Im Rahmen dieser Deponieplanungen wurde auch aufgrund von Ausschluss- und Bewertungskriterien (Siedlungsnähe; Gewässerschutz; Natur- und Landschaftsschutz; Wald; Tangierung von Infrastrukturanlagen für Verkehr und Freizeit; Kulturgüter; Naturgefahren; Landwirtschaft; Wirtschaftlichkeit [Deponievolumen, Bodennutzungseffizienz]) eine (erste) Interessenabwägung vorgenommen (vgl. Bericht zur Deponieplanung S. 12 f. Ziff. 5.2). Laut UVB der L.________ AG vom Dezember 2019 (S. 17 Ziff. 4.2) wird rund 75 % des Aushubs (von Süden her) aus der Region Goldau/Schwyz mit einer Transportdistanz von 10 bis 15 km angeliefert; die restlichen 25 % verteilen sich auf die Region Rothenthurm/Einsiedeln (20 %, rund 18 km) sowie T.________/O.________ (5 %, rund 8 km). Der Grossteil (rund 95 %) wird entsprechend von Süden her via O.________-strasse angeliefert. Es bestehen somit - wie auch angesichts der regionalen Deponieplanung (Höfe/March; Ybrig/Einsiedeln; Talkessel Schwyz; Küssnacht; Muotathal sowie Wägital) - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Deponie einen erheblichen überregionalen Zusatzverkehr mit Anlieferungen über weite Transportdistanzen haben wird.

4.2

Die Beschwerdeführer rügen einen Widerspruch des Teilzonenplans zu einer gehörigen Erschliessungsplanung.

4.2.1

Die Erschliessung von Deponiezonen soll den raumplanungsrechtlichen Anforderungen genügen und möglichst nicht durch Wohngebiete erfolgen (Urteil BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017 Erw. 3.3). Die Vermeidung von Wohngebieten ist mit der geplanten Erschliessung über eine eigens zu erstellende Werkstrasse gewährleistet.

4.2.2

Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht bzw. wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist (Art. 19 Abs. 1 erster Satzteil RPG bzw. § 37 Abs. 1 erster Satzteil PBG). Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen unter anderem durch Pläne über die Verkehrsanlagen (§ 22 Abs. 1 erster Satzteil PBG). Die Gemeinde berücksichtigt die Bedürfnisse der Landwirtschaftszonen und verhindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungswerken (§ 22 Abs. 3 PBG). Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen (§ 23 Abs. 1 f. PBG).

Art. 19 Abs. 1 RPG verlangt nicht, dass das Erschliessungsprogramm in Form eines Nutzungsplans erlassen wird (Jeannerat, in: Aemisegger/Moor/Ruch/ Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 N 63). Das kantonale Recht sieht den Erschliessungsplan nur für die Grob-erschliessung vor. Die Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde (oder eines konzessionierten Versorgungswerkes) zu übernehmen (§ 27 Abs. 1 PBV). Unter Groberschliessung wird gemäss Art. 4 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) vom 4. Oktober 1974 die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden. Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen (Art. 4 Abs. 2 WEG).

4.2.3

Die Erschliessung mittels einer Werkstrasse beginnt an der Kreuzung O.________-strasse/K.________-strasse, verläuft entlang des K.________-X.________, kreuzt nach rund 400 m die P.________-strasse (kommunale Strasse, einspurig), führt weiter (rund 150 m) bis zum Gebiet "______ R.________", wo der X.________ an seinem niedrigsten Verlauf (mittels Felseinschnitt von rund 4.5 m) gekreuzt wird. Anschliessend verläuft die Erschliessung geländegleich (unter Querung des S.________-bachs) bis zur J.________-strasse, wo sich die Anlieferungskontrolle und Zufahrt zur Deponie befinden. Die gesamte Erschliessungsstrasse mit bituminöser Fahrbahn weist eine Länge von rund 750 m auf, dient ausschliesslich und nur an Werktagen dem Werkverkehr zur und von der Deponie und wird nach Deponieabschluss (rund 10 Jahre) zurückgebaut. Sie ist als einspurige Werkstrasse für den Werkverkehr konzipiert; an beiden Enden wird sie mit Einfahrtsverbotsschildern mit Ausnahmen gekennzeichnet. Beim Hangeinschnitt ist angesichts der fehlenden ausreichenden Einsehbarkeit eine Lichtsignalanlage (rot / gelb blinkend) vorgesehen. Im Bereich der Geländeaufwertung auf den Parzellen KTN __07 und __06 wird der Unterbau (Koffer) dem Gelände angeglichen und begrünt. In den übrigen Bereichen erfolgt ein Rückbau auf das umgebende Gelände. Der Satteldurchschnitt verbleibt nach Rückbau der Erschliessung (vgl. V.________ AG, Sattel, Erschliessung Deponie J.________, Bericht Nr. 5119002.1c, vom 10.12.2019, S. 5 Ziff. 1 und S. 12 f. Ziff. 4.1 ff. [in Dossier Version Vorprüfung]).

4.2.4

Es scheint offenkundig, dass es sich bei der geplanten Werkstrasse nicht um eine Groberschliessung handelt. Zum einen handelt es sich nicht um einen (Strassen-)Hauptstrang, an die ein überbauendes Gebiet anzuschliessen ist. Zum andern bezweckt die Werkstrasse einzig die Zufahrt zur Deponie, ohne dass andere Erschliessungseinrichtungen erheblich tangiert und/oder Dritte betroffen werden. Zur Benutzung freigegeben ist sie grundsätzlich nur während der Betriebszeiten an den Werktagen. Des Weiteren ist kein Interesse der Gemeinde an einer auch nur temporären Übernahme der Werkstrasse - und damit auch einer (Mit-)Finanzierung derselben (vgl. § 44 PBG) - in ihr Eigentum erkennbar. Da die Werkstrasse trotz ihrer Dimensionierung (Längenausdehnung) einzig der Deponie dient, wird sie von den Vorinstanzen zu Recht als Feinerschliessung qualifiziert, die den Eigentümern (d.h. der Beschwerdegegnerin) obliegt. Eine planerische Erfassung im kommunalen Erschliessungsplan neben dem nutzungsplanerischen Ausweis der Werkstrasse (vgl. auch Technischer Bericht der V.________ AG vom 10.12.2019 [Version für die Auflage] zum Erschliessungsprojekt im Rahmen der Nutzungsplanung [Bericht Nr. 5119002.1c]) wäre folglich nicht sachgerecht. Damit ergibt sich ohne weiteres auch, dass ein Richtplaneintrag für die Werk-strasse nicht erforderlich ist bzw. mit Sinn und Zweck eines Richtplanes nicht zu vereinbaren wäre. Den Auswirkungen der Werkstrasse auf Raum und Umwelt wurde im Technischen Bericht der L.________ AG vom Dezember 2019, in deren Umweltverträglichkeitsbericht vom Dezember 2019 sowie im Planungsbericht nach Art. 47 RPV Rechnung getragen.

5.1.1

Der UVB beschreibt unter anderem den Standort und die Umgebung (Kapitel 3) und äussert sich in Kapitel 6 zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt (S. 22 ff.; Lufthygiene, Lärm/Verkehr, Erschütterungen, Nichtionisierende Strahlung [NIS], Grundwasser, Oberflächengewässer, Entwässerung, Boden/Landwirtschaft, belastete Standorte [Altlasten], Abfälle/umweltgefährdende Stoffe, invasive Organismen, Wald, Flora/Fauna/Lebensräume, Landschafts-/Ortsbildschutz, Kulturgüter/Archäologie, Störfallvorsorge).

Methodisch übernimmt der UVB (S. 9 Ziff. 1.2) die drei Gedankenschritte der Interessenabwägung (Ermitteln, Beurteilen, Optimieren, vgl. Aemisegger/Kissling, a.a.O., Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, N 13 ff.). Jeder Themenbereich wird nach dem gleichen Muster abgehandelt: Nennung der (rechtlichen) Grundlage(n), Schilderung von Ist- und Ausgangszustand, Betriebsphase, Endzustand und schliesslich Beurteilung/Massnahmen. In Kapitel 7 werden die zwecks Gewährleistung/Verbesserung der Umweltverträglichkeit zu ergreifenden Massnahmen in einer Übersicht dargestellt. In der Gesamtbeurteilung (S. 41 Kapitel 8) wird der Deponieperimeter als zweckmässig sowohl aus Sicht der Raumplanung, Erschliessung und Transportes wie auch des Umweltschutzes beurteilt (Ziff. 1). Das Projekt sehe alle notwendigen, vertretbaren Massnahmen zum bestmöglichen Schutz der Umwelt vor. In allen Umweltbereichen würden die massgebenden Rechtsbestimmungen und Richtlinien eingehalten. Das Vorhaben sei umweltverträglich (Ziff. 4).

5.1.2

Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV (S. 21) bestätigt, dass der UVB keiner Ergänzung bedarf. Mit dem Planungsbericht wird das Deponievorhaben unter anderem detailliert auf seine Berücksichtigung der Planungsziele und -grund-sätze nach Art. 1 und 3 RPG hin untersucht (S. 15 Ziff. 6.1). Ein Widerspruch konnte nicht ausgemacht werden.

5.2

Die Beschwerdeführer rügen einen Widerspruch zur haushälterischen Bodennutzung und insbesondere eine Zerstörung von Fruchtfolgeflächen (FFF).

5.2.1

Laut dem UVB (S. 28 Ziff. 6.8), dem Fachbericht "Boden" der Y.________ AG vom 15. Mai 2018 (S. 12 Ziff. 5.3) und dem Technischen Bericht sind auf dem Gebiet der geplanten Deponiezone Fruchtfolge-Kontingentsflächen von rund 1.6 ha bezeichnet (Lageklasse 3). Gemäss der Bodenkartierung sind im Deponieperimeter bisher jedoch keine FFF vorhanden, was mit der starken Hydromorphie und den Hanglagen erklärt wird. Unter der Annahme, dass die Rekultivierungsziele erreicht werden und die Böden in Zukunft eine Nutzungseignungsklasse (NEK) 6 aufweisen (d.h. Futterbau bevorzugt, Ackerbau stark eingeschränkt), sind die Flächen mit weniger als 18 % Hangneigung neu zu 50 % als FFF anrechenbar. Die Flächen im Gebiet der Bodenverbesserung K.________ sind nach erfolgter Rekultivierung in der NEK 5 (Futterbaubetonte Fruchtfolge) und somit voll als FFF anzurechnen; aus klimatischen Gründen ist eine höhere NEK-Klassierung als NEK 5 nicht zu erreichen. Die FFF-Bilanz erweist sich insgesamt auf jeden Fall als ausgeglichen (vgl. Plan Nr. P-5A, Gegenüberstellung Fruchtfolgeflächen, 1:4'000, vom 18.12.2019; Planungsbericht nach Art. 47 RPV der Z.________ AG, vom 6.1.2020 S. 6 Ziff. 3.2).

5.2.2

Die Befürchtungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den FFF ist unbegründet. Zwar bringt es das Deponievorhaben mit sich, dass eine FFF-Kontingentsfläche betroffen ist und die landwirtschaftliche Nutzung auf längere Zeit nicht mehr in Frage kommt. Im Bericht Boden wird jedoch überzeugend aufgezeigt, dass die betroffene FFF - insbesondere im Bereich der Deponie - effektiv keine FFF-Qualität aufweist. Der Verlust an FFF wird gleichwohl vor allem im Bereich K.________, wo die Werkstrasse dem Rand des nutzbaren Landwirtschaftslandes entlanggeführt wird, kompensiert. Aus dem Bericht Boden ergibt sich, dass es sich hierbei um eine besser geeignete bzw. zu klassierende landwirtschaftliche Fläche handelt. Damit wird auch den Vorgaben der kantonalen Richtplanung Nachachtung verschafft. Demgemäss ist die Inanspruchnahme von FFF grundsätzlich so gering wie möglich zu halten. Werden trotzdem FFF tangiert, sind diese im Rahmen der Rekultivierungsmassnahmen in der gleichen Qualität wiederherzustellen; andernfalls sind die Flächen mit geeigneten Massnahmen zu kompensieren (Richtplantext S.159). Vorliegend kann nicht gesagt werden, FFF würden für Jahre zerstört und unbrauchbar gemacht.

5.2.3

Der geltend gemachte Widerspruch zur haushälterischen Bodennutzung besteht nicht. Die temporäre und nach Abschluss der Deponie zu renaturierende Werkstrasse ist auf direktem Weg von der O.________-strasse her geplant. Mit ihrer Führung entlang des K.________-X.________ wird die Beanspruch nutzbarer Grünflächen weitestgehend vermieden.

5.3

Die Beschwerdeführer bemängeln eine ungenügende Beachtung der Gefahrensituation sowie der Stabilität der Deponie.

5.3.1

Im Bereich des Deponievorhabens befinden sich keine naturgefahrensensiblen Objekte. Der UVB bezeichnet daher sowohl die Gefährdung als auch das Schadenpotential zu Recht als vernachlässigbar (S. 14 Ziff. 3.8). Für die notwendigen Massnahmen am Objekt (Entwässerung) wird auf den Technischen Bericht und den Technischen Bericht zum Erschliessungsprojekt verwiesen. Der Technische Bericht äussert sich einlässlich zur Entwässerung (S. 14 ff. Ziff. 3.1); der Technische Bericht zum Erschliessungsprojekt der V.________ AG vom 10. De-zember 2019 geht neben der Entwässerung ausführlich auf die Naturgefahren namentlich im Zusammenhang mit der Bachquerung S.________-bach und mit Sturzprozessen ein (S. 18 ff. Ziff. 4.6 ff.). Unter anderem wird klargestellt, dass bei Niederschlägen im Allgemeinen und bei Starkniederschlägen im Besonderen kein Deponiebetrieb erfolgt und auch die Werkstrasse nicht genutzt wird. Daher sei die über die Strasse umlaufende Wassermenge für den Werkverkehr nicht von Belang (S. 19). Betreffend die mittlere Gefährdung für Sturzprozesse sei aufgrund der geringen Verkehrsfrequenz nur mit Lastwagen und der geringen Verweildauer beim Vorbeifahren mit keinem signifikanten Personen- oder Sach-risiko zu rechnen. Daher seien keine Massnahmen zu treffen (S. 20 Ziff. 4.8).

5.3.2

Der Böschungsstabilität widmet sich der Bericht Nr. 2317043.1a der V.________ AG vom 28. November 2018. Die Böschungsbereiche und der Böschungsfuss werden stabilitätsmässig als unproblematisch betrachtet (S. 11 Ziff. 4.1.3). Zur Gewährleistung der Stabilität im Deponiekörper werden verschiedene Randbedingungen formuliert, die bei der Aufschüttung zu beachten sind (S. 11 f. Ziff. 4.2). Des Weiteren wird auch in diesem Bericht Bezug auf Naturgefahren (S. 9 Ziff. 3.6) und die Entwässerung (S. 13 Ziff. 6) genommen. Die angesprochenen Randbedingungen wurden eins zu eins in den technischen Bericht übernommen. Unter Bezugnahme auf den "Bericht Setzungsberechnungen für das Gebäude J.________-strasse __" der V.________ AG vom 26. November 2018, in welchem Zusammenhang fünf Rammsondierungen vorgenommen worden waren, wird auch festgehalten, dass gestützt auf die Setzungsberechnungen für dieses Gebäude infolge der Deponieschüttung keine Schäden zu erwarten seien (S. 17 Ziff. 3.2). Gestützt auf diese Berichte/Abklärungen hält auch der UVB fest (S. 14 Ziff. 3.7), dass aus geotechnischer Sicht die Gesamtstabilität mit der vorgesehenen Endgestaltung unter Berücksichtigung der Vorgaben an das zu verwendende Auffüllmaterial (namentlich betreffend den Böschungsbereich) gewährleistet werden kann. Er weist allerdings darauf hin, dass die durch die Deponie bewirkte neue Topographie einen Einfluss auf die Gefahrensituation Hochwasser/Murgang hat, weshalb nach Abschluss der Arbeiten die Gefahrenkarte zu aktualisieren sein wird (S. 27 Ziff. 6.6).

5.3.3

Gestützt auf diese Beurteilung, gegen deren Richtigkeit seitens der Beschwerdeführer keine hinreichend substantiierten Vorbringen gemacht werden, durfte der Regierungsrat zu Recht folgern, dass - auch im Bereich des S.________-bachs - keine (zusätzliche) Hochwassergefahr besteht (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 9.2 f.). Es ist weder erkennbar, dass und/oder weshalb die Deponie wie auch die Werkstrasse infolge der teilweisen Situierung in Zonen leichter und mittlerer Gefährdung nicht realisierbar sein sollten, noch dass die Stabilität der Deponie nicht sichergestellt werden kann und/oder durch die Deponie das Gefahrenpotential erhöht wird. Der Realisierbarkeit der Deponie kann auch eine rund 90 Jahre zurückliegende Überschwemmung nicht entgegengehalten werden.

5.4

Die Beschwerdeführer bestreiten, soweit ersichtlich, nicht, dass das Deponiegebiet nicht im Gewässerschutzbereich liegt und auch nicht von Grund-wasserleitern tangiert wird. Der Umgang mit einer privaten Brunnenstube auf KTN __04 im südlichen Randbereich der Deponie wird privatrechtlich geregelt. Für die Auffüllung wird ausschliesslich sauberes Aushub- und Ausbruchmaterial verwendet. Betreffend das Grundwasser entspricht der Endzustand dem Ausgangszustand. Der UVB bejaht die Umweltverträglichkeit aus gewässerschutzrechtlicher Sicht vorbehaltlos (S. 25 f. Ziff. 6.5). Gleichermassen hat das Vorhaben im rekultivierten Zustand und unter besonderer Berücksichtigung des S.________-bachs keine Auswirkungen auf die Oberflächengewässer (UVB S. 26 f. Ziff. 6.6).

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Widerspruch zu den Anliegen des Gewässerschutzes entbehrt einer Grundlage im Faktischen.

5.5

Die Beschwerdeführer hegen auch Bedenken am Deponievorhaben aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes sowie des Schutzes des Lebensraumes für das Wild.

5.5.1

Was die Eingliederung der Deponie in die Landschaft und das Ortsbild betrifft, geht der UVB bei seiner Beurteilung vom bis anhin landschaftlich urtümlichen und nicht stark veränderten Gebiet aus, das im Übergangsbereich von der Hügellandschaft des O.________-tals zur voralpinen Berglandschaft mit entsprechend vielseitiger Topographie liegt. Deshalb sei bei der Gestaltung des Deponie-körpers eine entsprechende Sorgfalt erforderlich (S. 37 f. Ziff. 6.14). Mittels differenzierter Neigungsbereiche und des Ersatzes der vorhandenen und vom Vorhaben betroffenen landschaftsprägenden Elemente (Einzelbäume, Hecken, Felsblöcke [vgl. Plan-Nr. 2A, Endgestaltung, Situation 1:100, vom 10.7.2019 und 18.12.2019; vgl. Technischer Bericht S. 25 Ziff. 6.1]) wird die vorgesehene Endgestaltung ins bestehende Gelände eingefügt.

An Objekten des Heimat- und Naturschutzes in der Nähe der Deponie werden namentlich ein stattlicher Walnussbaum (Naturobjekt, Anhang 4 Nr. E09 der kommunalen Schutzverordnung) erwähnt, der am südwestlichen Rand der Deponie, westlich der J.________-strasse vor einem Wohnhaus steht, sowie ein Bildstöckchen (Kulturobjekt; Anhang 2 Nr. 105 der kommunalen Schutzverordnung) bei der Abzweigung J.________-strasse / P.________-strasse, rund 100 m südwestlich des südlichen Deponierandes; beide werden durch die Deponie nicht beeinträchtigt. Zwischen der Deponie und der (mindestens) 200 m südlich gelegenen Ortsbildschutzzone befindet sich die Krete des N.________ (Ausläufer des M.________), d.h. es besteht keine Sichtverbindung. Der UVB kommt zum Ergebnis, dass objektiv-betrachtet keine negativen Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild zu erwarten sind.

Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser überzeugenden und mit Planunterlagen dokumentierten Ausführungen zu zweifeln. Die gegenteilige Auffassung einer massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beruht auf einer unmassgeblichen subjektiven Beurteilung.

Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument einer Beeinträchtigung der kulturhistorischen Zone P.________/T.________ sowie des U.________, die beide der Deponie entgegenstünden, hat der Regierungsrat überzeugend entkräftet (angefochtener Entscheid Erw. 12). Zum einen wird die kulturhistorische Sonderzone durch einen Waldstreifen sowie eine Geländerippe vom Projektpe­rimeter getrennt (zur kulturhistorischen Schuttzone vgl. kommunaler Zonenplan "Siedlungsgebiet" 1:5'000, vom 5.6.2016, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB vom 6.9.2016; zur nördlich der P.________- und AA.________-strasse gelegenen archäologischen Zone T.________ vgl. WebGIS-SZ Geokategorie Gesellschaft/Kultur > archäologische Gebiete). Zum andern kann beim U.________ eine Hörspielstation, welche allenfalls durch den Werkverkehr (akustisch) beeinträchtigt werden sollte, mit geringem Aufwand versetzt werden. Vernehmlassend weist das Sicherheitsdepartement zudem darauf hin, dass für den U.________ keine fixe Laufroute vorgegeben wird und nicht abschliessend gesagt werden kann, ob und gegebenenfalls wo die Werkstrasse gekreuzt wird.

5.5.2

In extenso und detailliert erläutert der UVB auch Flora (Fauna und Lebensräume; S. 33 ff. Ziff. 6.13). National geschützte Pflanzen oder solche der roten Liste wurden nicht gesichtet. In der Beurteilung wird der Ersatz der ökologisch wertvollen Strukturen (Hecke, Feldgehölze, Hochstamm-Obstbäume, blütenreiche Wiesen und felsige Strukturen) genannt. Es werde darauf geachtet, dass die Strukturen im Vergleich zur heutigen Situation ökologisch mindestens gleichwertig angelegt würden. Im Falle der Hecke werde die Qualität bezüglich Artenvielfalt gesteigert.

Als unbegründet erweist sich somit der Einwand des Verlustes kommunal geschützter Hecken. Die im Deponieperimeter gelegenen Bäume, Hecken und Felsbrocken werden praktisch eins zu eins und unter Verbesserung derer Qualität ersetzt werden.

5.5.3

Zu ergänzen ist, dass Art. 5 der kommunalen Schutzverordnung Bewilligungen für die Beeinträchtigung oder Beseitigung eines Schutzgegenstandes vorsieht, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt (Abs. 4) und der Verursacher für die Wiederherstellung oder sonstwie für angemessenen Ersatz sorgt (Abs. 5).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit dem Bedürfnisnachweis der Deponie sowie den dargelegten Ersatzmassnahmen erfüllt. Ein Verstoss gegen die Schutzordnung ist zu verneinen. Unbegründet erweist sich ebenso die Rüge, es werde nicht definiert, was unter dem Ersatz der bestehenden ökologischen Strukturen im Sinne von Art. 35a Abs. 4 revBauR zu verstehen ist. Was bestehend ist, lässt sich leicht eruieren. Wenn ein adäquater (i.e. "angemessener", "entsprechender") Ersatz verlangt wird, wird mit diesem unbestimmten und ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff den das Baureglement anwendenden Behörden gleichzeitig ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um namentlich der veränderten Topographie wie auch allenfalls weiteren Faktoren Rechnung tragen zu können - und zwar, wie im UVB positiv hervorgehoben wird - im Zeichen einer verbesserten Biodiversität.

5.5.4

Rund 100 m östlich der geplanten Deponie beginnt ein regionaler Wildtierkorridor mit einer Ausdehnung von über 1.5 km in östlicher Richtung; von diesem Wildtierkorridor erstreckt sich eine Verbindungsachse in westliche Richtung u.a. über den Bereich des Deponieperimeters (vgl. WebGIS-SZ; UVB S. 35 Abb. 17).

Unter anderem dank des etappenweisen (drei Etappen) Deponiebetriebs und der fortlaufenden Rekultivierung wird der Deponieperimeter gesamthaft gesehen für Wildtiere immer durchgängig bleiben. Die Deponie wird nicht oder nur minimal eingezäunt. Da sie nur an Werktagen tagsüber geöffnet und unbeleuchtet ist, werden nachtaktive Tiere weder durch Lärm noch durch Licht gestört. Das Projekt hat daher voraussichtlich keinen negativen Einfluss auf die Verbindungs-achse und den nahegelegenen Wildtierkorridor (UVB S. 36 oben).

Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV erachtet den Nachweis hinsichtlich der Umweltverträglichkeit der Deponie betreffend die Fauna als erbracht (S. 18 Ziff. 6.5.11).

Es ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 8.4), dass sich weitere Massnahmen nicht aufdrängen, um negative Einflüsse auf die Verbindungsachse zu anderen Wildtierkorridoren auszuschliessen. Den Beschwerdeführern gelingt es nicht, ihre gegenteilige Auffassung mit Belegen in einem Sinne glaubhaft zu machen, dass sich entsprechende Abklärungen und/oder ergänzende Massnahmen aufdrängen würden.

5.6

Die Beschwerdeführer erachten die Rodung von Wald für unzulässig.

5.6.1

Eine Rodungsbewilligung darf erteilt werden (Art. 5 Abs. 2 WaG), wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;

b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;

c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Zudem ist gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG für jede Rodung grundsätzlich in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.

Das AWN ist unter anderem zuständig für die Bewilligung von Rodungen ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens (§ 5 Abs. 2 lit. b der Vollzugsverordnung zum KWaG [SRSZ 313.111] vom 18.12.2001).

5.6.2

Mit dem ausgewiesenen Deponiebedarf ist der wichtige Grund für eine Rodung gegeben. Durch den Einbezug der zur Rodung beantragten Waldflächen lässt sich ein um rund 30% grösseres Deponievolumen realisieren (vgl. Bewilligung des AWN vom 11.5.2021 Erw. 3; Rodungsgesuch vom 10.7.2019 Ziff. 2). Insofern erweisen sich die Rodungsflächen von 1'260 m2 und 585m2 (total 1'845 m2) für die Deponie sowie 135 m2 für die Werkstrasse auch als verhältnismässig. Die mit der kantonalen Deponieplanung in Einklang stehende Deponie ist auf den betreffenden Standort angewiesen, wobei eine relative Standortgebundenheit genügt (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 1718; Keller, a.a.O., Art. 15 WaG N 17). Sie erfüllt die Voraussetzungen der Raumplanung in sachlicher Hinsicht. Eine (erhebliche) Gefährdung der Umwelt ist mit den Rodungen nicht verbunden. Realersatz ist im Bereich und Umfeld der Deponie im Umfang von 1'090 m2, 380 m2 und 375 m2, insgesamt auch 1'845 m2, und bei der Werkstrasse im gerodeten Umfang von 135 m2 geplant (vgl. Plan RO-2, Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen, 1:1'000, vom 10.7.2019; Plan

P-1A, Ist-Zustand Deponiezone und Rodungsflächen, 1:1'000, vom 18.12.2019).

Es spricht nichts gegen die Rechtmässigkeit der bewilligten Rodung, für die (nahezu) gleichenorts eine insgesamt gleiche Fläche Wald wieder aufgeforstet wird. Dem Regierungsrat ist beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 8.7), dass die Waldfunktionen vom Vorhaben nicht oder nur temporär beeinträchtigt werden. Er weist auch darauf hin, dass die Aufforstfläche von 375 m2 ausserhalb des Deponieperimeters liegt und bereits zu Beginn des Vorhabens genutzt werden kann.

5.7

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Waldabstandes.

5.7.1

§ 67 Abs. 1 PBG verlangt einen Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern von 15 m ab Waldgrenze. Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes (§ 76 Abs. 3 PBG). Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das AWN Stellung (§ 47 Abs. 3 PBV). Ausnahmen beurteilt die Bewilligungsbehörde nach den Grundsätzen von § 73 PBG (§ 74 Abs. 3 PBG).

5.7.2

Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Vernehmlassung S. 10 f. Rz. 42 ff.), dass über die Einhaltung der baupolizeilichen Abstandsvorschriften bzw. die Erteilung von diesbezüglichen Ausnahmebewilligungen erst im Baubewilligungsverfahren zu befinden ist (vgl. Urteil BGer 1C_282/2021 vom 10.6.2022 Erw. 6.4 i.Sa. G. vs. Bezirk Einsiedeln betr. bejahte Ausnahmesituation bei der Erweiterung einer Deponie des Typus A).

Abgesehen davon, dass sich die Frage der Ausnahmebewilligung bei der Werkstrasse nicht stellt, da Erschliessungsstrassen im Abstandsbereich zulässig sind (§ 67 Abs. 2 PBG), liesse sich allerdings fragen, wie weit dies im vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanverfahren sinnvoll ist. Es liegt auf der Hand bzw. ist gewissermassen sachimmanent, dass eine Deponie sowie eine hierfür erforderliche Werkstrasse, die eine zu Recht erteilte Bewilligung für die Rodung von Wald bedingen, teils in den Waldunterabstand zu liegen kommen. Insofern könnte aus der Bewilligung für die Rodung als gravierenderer Eingriff in den Wald angesichts der zeitlichen Begrenztheit der Realisierung der Deponie auch auf eine gleichzeitig erteilte Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes, jedenfalls auf die Bewilligungsfähigkeit einer Waldabstandsunterschreitung im Grundsatz, geschlossen werden. Das AWN hat sich in seiner Rodungsbewilligung vom 11. Mai 2021 unter Hinweis auf die kantonale Praxis (vgl. Richtlinien des Amtes für Wald und Naturgefahren, Revision 2018, S. 6 Ziff. 6.4) betreffend die Waldabstandsvorschriften eines auf jeden Fall zu wahrenden Mindestabstandes bei Deponien von 6 m in den Erwägungen (Erw. 16) denn auch gleichzeitig in bejahendem Sinn zur Waldabstandsunterschreitung geäussert (Erw. 16), ohne dass dies allerdings Aufnahme ins Dispositiv fand.

Beizupflichten ist der Klarstellung der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung S. 11 Rz. 44 ff.), dass es sich bei diesen 6 m nicht um einen generellen Norm-Waldabstand bei Deponien handelt, sondern um einen auf jeden Fall zu wahrenden Mindestabstand. Ob bzw. wie weit sich eine Reduktion des kantonalen Regelabstandes von 15 m (Art. 17 Abs. 2 WaG i.V.m. § 67 Abs. 1 PBG) - gegebenenfalls bis auf dieses Mindestmass von 6 m - rechtfertigen lässt, ist von der rechtsanwendenden Behörde grundsätzlich in einem zweiten Schritt (im Baubewilligungsverfahren) ermessensweise festzulegen, nachdem in einem ersten Schritt die Rechtsfrage des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes geklärt ist (vgl. statt Vieler VGE III 2017 60 vom 28.8.2017 Erw. 2.3.1 ff.).

Hinsichtlich des Waldabstandes kann im Sinne der vorinstanzlichen Beurteilung festgehalten werden, dass konkret keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zielsetzungen des Waldabstandes (vgl. Verfügung des AWN vom 11.5.2021 Erw. 16 [Schutz des Waldes vor negativen Auswirkungen durch Bauten und Anlagen sowie umgekehrt; keine Verhinderung der Bewirtschaftung und Zugänglichkeit des Waldes]) infolge einer Unterschreitung des Waldabstandes vereitelt werden. Im Übrigen wurde der Waldrand im Bereich der Rodungsflächen im Sommer 2018 bereits mittels eines separaten kantonalen Waldfeststellungsverfahrens definiert (vgl. UVB S. 32 Ziff. 6.12).

5.8

Die Beschwerdeführer machen übermässige Lärm- und Staubimmissionen geltend.

5.8.1

Mit dem "Fachbericht Verkehr/Lärm/Lufthygiene" des Ingenieurbüros AB.________ vom 26. November 2018 wurden die Fragen der Lärm- und Staubimmissionen/Luftqualität umfassend geprüft.

5.8.2

Die von einer neuen ortsfesten Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; SR 814.41] vom 15.12.1986). Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 9 lit. a LSV). Der gesamte Deponiebereich inklusive die Werkstrasse wie auch die O.________-strasse bis zur AC.________-strasse (unter Einschluss der an die O.________-strasse anstossenden Bauzonen) sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet. Die Planungswerte liegen bei 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts und die Immissionsgrenzwerte bei 65 dB(A) bzw. 55 dB(A).

Der Bericht (vgl. Zusammenfassung S. 1 f.) geht von 9'600 externen Lastwagenfahrten pro Jahr aus (Zufuhr von Aushub- und Bodenmaterial, inkl. Rückfahrten), was bei einer Zuführung von rund 60'000 Festkubikmeter pro Jahr (entsprechend rund 72'000 m3 loses Aushubmaterial, vgl. S. 6 Ziff. 2.2.1) als plausibel erscheint (angenommene mittlere Beladung von 15 m3 pro Lastwagen, vgl. S. 7 Ziff. 3.1.1). Dies ergibt einen durchschnittlichen täglichen Ziel-/Quellverkehr von 26 Fahrten (DTV). Auf dem vom Deponieverkehr am stärksten belasteten Kantonsstrassenabschnitt der O.________-strasse zwischen der Deponiezufahrt und der Einmündung in die AC.________-strasse ist mit einer Zunahme der Lastwagenfahrten von rund 7% zu rechnen, bezogen auf den gesamten Verkehr (Motorfahrzeuge) entsprechend einer Zunahme von deutlich weniger als 1%. Die Aushubdeponie hat entsprechend keinen massgebenden Einfluss auf die Verkehrskapazität oder auf die Verkehrssicherheit.

Die durch den Deponieverkehr bewirkte projektbedingte Zunahme des Strassenverkehrslärms (externes Verkehrsaufkommen) liegt mit 0.2 dB(A) weit unter der Grenze der Wahrnehmbarkeit von 1 dB(A). Es entspricht denn auch einer bundesgerichtlich anerkannten Erfahrungsregel, dass die Zunahme des Verkehrslärms um 1 dB(A) eine Verkehrszunahme von mindestens 25%, was vorliegend klar nicht erreicht wird, bedingt (vgl. Urteile BGer 1A.123/2003 vom 7.6.2004 Erw. 3.5 i.Sa. Erschliessungsplanung Gemeinde Arth; 1A.148/2005 vom 20.12.2005 Erw. 3.5 i.Sa. AD.________, Lachen).

Der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) bleibt auch beim exponiertesten Gebäude an der O.________-strasse (Nr. 28) gewahrt; der Lärmanteil des Deponieverkehrs J.________ bleibt für sich allein beurteilt (46 dB[A]) deutlich unter dem Planungswert (vgl. S. 9 Ziff. 4.1.2 und Anhang A1). Die Vorschriften der LSV werden sowohl bezüglich der Emissionsbegrenzung neuer Anlagen als auch bezüglich der Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen eingehalten.

Ebenso werden die Vorgaben der LSV für neue ortsfeste Anlagen auch beim Industrie- und Gewerbelärm (Betriebslärm; Verkehr auf der Werkstrasse) als klar eingehalten beurteilt. Die Gewerbelärmimmission der Werkstrasse (exponiertestes Gebäude P.________-strasse __) beträgt 48 dB(A) (vgl. S. 11 Ziff. 4.2.4 und Anhang A2). Die Lärmbelastung beim exponiertesten Gebäude (J.________-strasse Nr. __) westlich der Deponie unterschreitet den Planungswert mit total 53 dB(A) um mehr als 5 dB(A) (vgl. S. 11 Ziff. 4.2.4 und Anhang A3.1).

Der Bericht weist darauf hin, dass die Beurteilung der nur vom deponiebedingten Verkehr befahrenen Werkstrasse nach den Vorgaben für Industrie- und Gewerbelärm strenger sei als eine Strassenlärmbeurteilung, da die Mittelung nur über zwölf Stunden statt über 16 Stunden erfolge (S. 10 Ziff. 4.2.1).

5.8.3

Bei den Luftschadstoff-Emissionen wurden die CO2-, die NOx- und die PM10-Emissionen berechnet. Dabei wurde zwischen den Emissionen des Strassenverkehrs und den Emissionen im Projektgebiet unterschieden (Bericht S. 12 Ziff. 5.1).

Gemäss der Vollzugshilfe "Luftreinhaltung bei Bautransporten" des BUWAL (Bern 2001) gelten für Kiesgruben (sowie Bauschutt-Recyclinganlagen) Zielwerte von 10 g/m3 und maximale Werte von 20 g/m3 für NOx und 2'500 bzw. 1'200 g/m3 für CO2. Für Stickstoffdioxid (NO2) gilt gemäss Anhang 7 der Luftreinhalte-Ver-ordnung (LRV; SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985 ein Jahresmittelwert von 30 µg/m3 und ein 24-h-Mittelwert von 80 µg/m3, der höchstens einmal pro Jahr überschritten werden darf; für die Immission von Fein- bzw. Schwebestaub PM10 gilt ein Jahresmittelwert von 20 µg/m3 und ein 24-h-Mittelwert von 50 µg/m3, der höchstens dreimal pro Jahr überschritten werden darf.

Bei einer erwarteten Zunahme der Luftschadstoff-Emissionen auf dem vom Werkverkehr am stärksten belasteten Kantonsstrassenabschnitt von 2% bis 3% sind die Auswirkungen des Deponieverkehrs sehr gering (vgl. Bericht S. 2 unten und S. 13 Ziff. 5.2.3). Konkret wird der BAFU-Zielwert von 10 g/m3 (spezifische NOx-Emissionen) mit rund 2.2 g/m3 zugeführten Materials deutlich unterschritten (S. 3 und S. 14 Ziff. 5.4); ebenso bleibt der Jahresmittelgrenzwert von 30 µg/m3 gemäss Anhang 7 der LRV deutlich unterschritten. Die jahresdurchschnittliche Feinstaubbelastung (PM10-Immissionen) liegt im Ist-Zustand knapp unter dem Grenzwert von 20 µg/m3; infolge des umfassenden Einsatzes von Partikelfiltern werden in der Deponie jedoch lediglich geringe PM10-Emissionen entstehen, womit die Belastung weiterhin knapp unter dem Jahresmittel-Grenzwert liegt (Bericht S. 3 und S. 15 Ziff. 5.5.3).

5.8.4

Der UVB beurteilt das Deponievorhaben hinsichtlich der Lufthygiene wie des Lärms/Verkehrs als umweltverträglich. Die als zusätzliche Lärm- (und Sichtschutz-)Massnahme vorgesehenen Immissionsschutzwälle werden lärmrechtlich nicht als zwingend und als freiwillige bauliche Massnahme erachtet (S. 24 Ziff. 6.2). Im Sinne des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips bzw. dessen optimierter Umsetzung sind derartige ergänzende freiwillige Massnahmen zweifelsohne zu begrüssen.

Die vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen erneuerten Einwände der Verwaltungsbeschwerde gegen die Lärm- und Luftbelastung können den Beweiswert des Fachberichts Verkehr/Lärm/Lufthygiene nicht erschüttern. Die geltend gemachte Entwertung der Liegenschaften der Beschwerdeführer wie auch der aufgrund ihrer Erfahrung anzunehmende Weiterbetrieb der Deponie über die geplante Dauer von zehn Jahren (Beschwerde S. 22 lit. c) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und können keine übermässige Lärm- und/oder Luftbelastung nachweisen.

Es ist auch nicht zu beanstanden (und wird auch nicht gerügt), dass im Fachbericht bei der Lärmbeurteilung auf das Modell STL-86+ abgestellt wurde. Das Berechnungswerkzeug STL-86+ ist zwar an und für sich veraltet und wird nicht mehr allgemein für die Ermittlung des Lärms bei Fahrgeschwindigkeiten im Strassenverkehr unter 50 km/h empfohlen (vgl. Urteil BGer 1C_589/2014 vom 3.2.2016 Erw. 5, in: URP 2016 S. 319). Die (Strassen-)Lärm-Berechnung erfolgte vorliegend mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl. Fachbericht S. 9 Ziff. 4.1.1). Indes werden mit dem Berechnungswerkzeug STL-86+ die ermittelten Werte aus Sicht des Lärmschutzes im Vergleich zum aktuellen Modell SonROAD vorsichtiger eingeschätzt (vgl. Urteil BGer 1C_244/2020 vom 17.6.2021 Erw. 4.3 mit Hinweis auf 1C_366/2017 vom 21.11.2018 Erw. 4.3).

5.9

Die Beschwerdeführer erachten die Verkehrssicherheit als nicht gewahrt.

5.9.1

Der Fachbericht Verkehr/Lärm/Lufthygiene hat angesichts der durch die Deponie generierten Verkehrsbewegungen mit einem DTV von 26 Fahrten weder einen massgebenden Einfluss auf die Verkehrskapazität wie auch die Verkehrssicherheit im Raum T.________/Sattel erkennen können (S. 2 und S. 8 Ziff. 3.2).

Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid (Erw. 11.2) die beidseitigen Einfahrbuchten für die Bushaltestelle, welche sich - aus Richtung AE.________ - an der O.________-strasse unmittelbar vor der Abzweigung der K.________-strasse, angeführt. Diese Bushaltestelle bleibe im aktuellen Umfang bestehen und werde durch die Einmündung in die Erschliessungsstrasse (Werkstrasse) nur auf den letzten 1.5 m tangiert und folglich nicht behindert. Bei einer Stundenfrequenz des Linienbusses Nr. __ seien keine Komplikationen mit dem Werkverkehr zu erwarten. Mittels Spiegeln bei der Einmündung der Werkstrasse in die O.________-strasse sowie bei der Kreuzung mit der P.________-strasse würden die Sichtweiten auf bis zu 50 m erhöht. Bei der Kreuzung mit der P.________-strasse sei für den Werkverkehr beidseitig die Signalisation "Stop" auf der Werkstrasse vorgesehen. Zur Erhöhung der Sicherheit, namentlich der Kinder, sei eine farbliche Markierung des Kreuzungsbereichs angedacht. Für sämtliche Verkehrsteilnehmer, so auch für Radfahrer, gelte auf der AA.________- wie der P.________-strasse eine Tempolimitierung von 30 km/h.

5.9.2

Die Verkehrssicherheit wurde insbesondere (auch) im Bericht Nr. 5119002.1c "Sattel, Erschliessung Deponie J.________" der V.________ AG vom 10. De-zember 2019 untersucht und beurteilt (S. 13 ff. Ziff. 4.3). Als eingeschränkt durch die Topographie wurde namentlich die Sicht beim Einmünder in die O.________-strasse in Richtung O.________ (d.h. für von der Werkstrasse in die O.________-strasse Richtung Sattel einmündende Fahrzeuge) erachtet, wobei diese mit 50 m immerhin noch dem Minimum gemäss der Norm VSS SN __06 273a ("Knoten") entspricht. Vorgeschlagen wurde die vom Regierungsrat aufgenommene Lösung mit einem Spiegel, der eine Sichtweitenerhöhung auf rund 60 m ermöglicht (S. 14 mit Visualisierung in Abb. 3). Gleichzeitig wurde auch klargestellt, dass die Prüfung dieser Möglichkeit im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen hat, wie auch die vom Tiefbauamt in der Vorprüfung angeregte Einmündung in die K.________-strasse im rechten Winkel. Eine Einschränkung aufgrund der geplanten Einmünder für den Bushalte- und fahrverkehr wurde verneint (S. 14 unten). Der Unterschreitung der Knotensichtweite bei der Querung der P.________-strasse bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h wird mit der ebenfalls vom Regierungsrat aufgegriffenen Spiegellösung Rechnung getragen. Die Sichtweite lässt sich so auf rund 50 m erhöhen, also erheblich mehr als die für den Werkverkehr normgemässen 30 m bis 35 m.

5.9.3

Angesichts dieser umfassenden Beurteilung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verkehrssicherheit unter Beachtung der erwähnten Massnahmen gewährt werden kann. Soweit die Beschwerdeführer die Buseinfahrbuchten nach wie vor verneinen (Beschwerde S. 19 lit. b), lässt sich diese Auffassung durch eine Konsultation der Luftbilder (WebGIS-SZ) widerlegen. Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen mehrheitlich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid.

5.10

Insgesamt können aufgrund der Akten sowie der Vorbringen der Verfahrensparteien und in Berücksichtigung sowie Würdigung der von der Deponie (möglicherweise) betroffenen Interessen keine Widersprüche des Deponievorhabens zu raumplanerischen Grundsätzen erkannt werden, welche der vorgesehenen Teilrevision der Nutzungsplanung entgegenstehen können.

6.

Unbegründet sind auch die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde S. 16 lit. b) oder des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht (Beschwerde S. 10 Ziff. 4.3; S. 16 Ziff. 8.c; S. 22 Ziff. 11.b). Die vorerwähnten betroffenen raumplanerischen Interessen sind durch Fachberichte einlässlich und umfassend dokumentiert worden. Sie erweisen sich als nachvollziehbar und in sich stimmig. Von weiteren Abklärungen konnte der Regierungsrat absehen. Ebenso ist der Regierungsrat auf die Argumente der Beschwerdeführer eingegangen. Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 Erw. 5.2; BGE 142 II 49 Erw. 9.2; Urteile BGer 1C_318/2019 vom 31.8.2020 i.Sa. H. vs. GR Wollerau Erw. 4; 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 i.Sa. B. vs. kantonales Amt für Gesundheit Erw. 3). Dies ist und war vorliegend der Fall.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

7.1

Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§ 72 Abs. 2 VRP).

7.2

Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, und unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

8.

Für den Weiterzug eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheides in Angelegenheiten kommunaler Nutzungsplanverfahren ans Bundesgericht gilt die in EGV-SZ 2009 B 8.4 in Erw. 8 (insb. Erw. 8.5) publizierte Besonderheit (vgl. statt anderer auch VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 6.1 f.), wonach der verwaltungsgerichtliche Entscheid grundsätzlich erst nach einem positiven Beschluss der Gemeindeversammlung über die kommunale Nutzungsplanung sowie den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insofern besteht keine Weiterzugsmöglichkeit dieses Entscheids ans Bundesgericht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie haben am 26. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entrichtet. Sie haben die Restanz von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftung der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten.

4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden (vgl. vorstehend Erw. 8).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R)

- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)

- den Gemeinderat Sattel (R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement (EB)

- das Amt für Raumentwicklung (EB)

- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A)

- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).

Schwyz, 25. Mai 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. Juni 2023

1

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Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT

Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT

Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT

Art. 12n mit Anhangart. 12n avec annexeart. 12n 1

Art. 12n mit Briefwechselart. 12n avec échange de lettresart. 12n 1

1C_101/2020

Art. 12 WaGart. 12 LFoart. 12 LFo

Art. 12 WaGart. 12 LFoart. 12 LFo

Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT

Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

Art. 23 USGart. 23 LPEart. 23 LPAmb

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

§ 5 PBG

Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT

Art. 9 RPGart. 9 LATart. 9 LPT

§ 3 PBG

Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT

Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT

§ 4 PBG

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Art. 18 RPGart. 18 LATart. 18 LPT

Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT

§ 4 PBG

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§ 15 PBG

§ 15 PBG

§ 15 PBG

§ 17 PBG

§ 71 PBG

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

Art. 18n 2art. 18n 2art. 18n 2

1C_616/2014

1C_7/2012

BGE 120 Ib 207ATF 120 Ib 207DTF 120 Ib 207

BGE 117 Ia 302ATF 117 Ia 302DTF 117 Ia 302

Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT

1C_361/2008

Art. 15n 7art. 15n 7art. 15n 7

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Art. 26 RPGart. 26 LATart. 26 LPT

§ 28 PBG

§ 15 PBV

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

Art. 13 RPGart. 13 LATart. 13 LPT

Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT

Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

§ 45 VRP

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT

§ 15 PBG

Art. 33n mit Anhangart. 33n avec annexeart. 33n 1

Art. 33n mit Briefwechselart. 33n avec échange de lettresart. 33n 1

§ 55 VRP

BGE 131 II 81ATF 131 II 81DTF 131 II 81

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238

Art. 30e USGart. 30e LPEart. 30e LPAmb

Art. 31 USGart. 31 LPEart. 31 LPAmb

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Art. 2 VVEAart. 2 OLEDart. 2 OPSR

Art. 4 VVEAart. 4 OLEDart. 4 OPSR

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1C_23/2017

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§ 74 PBG

1C_282/2021

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