III 2022 161
Kammergericht
26. Januar 2023Deutsch44 min
A. A.________ (Jg. 1984, Staatsangehörige von Jamaika) und C.________ (Jg. 1965) schlossen am 25. November 2015 die Ehe (AFM-act. 59 [Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Am 29. Januar 2018 beantragte A.________ ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Schweizer Ehegatten in der Schweiz (AFM-act. 22, 19). Am 8. August 2018 stellte C.________ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau A.________ sowie deren Tochter aus einer früheren Beziehung, D.________ (geb. ____2005; AFM-act. 57). Nachdem C.________ das Gesuch betreffend D.________ zwischenzeitlich zurückgezogen hatte (vgl. AFM-act. 84), wurden am 2. November 2018 für A.________ die Ermächtigung zur Visumerteilung und die Einreiseerlaubnis ausgestellt (AFM-act. 88). A.________ reiste in der Folge am 30. November 2018 in die Schweiz ein und ihr wurde am 6. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) als Familienangehörige (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit) erteilt (AFM-act. 90). Diese Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 12. September 2019 mit Gültigkeit bis zum 29. November 2021 verlängert (AFM-act. 94).
Source sz.ch
III 2022 161
Entscheid vom 26. Januar 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1984, Staatsangehörige von Jamaika) und C.________ (Jg. 1965) schlossen am 25. November 2015 die Ehe (AFM-act. 59 [Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Am 29. Januar 2018 beantragte A.________ ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Schweizer Ehegatten in der Schweiz (AFM-act. 22, 19). Am 8. August 2018 stellte C.________ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau A.________ sowie deren Tochter aus einer früheren Beziehung, D.________ (geb. ____2005; AFM-act. 57). Nachdem C.________ das Gesuch betreffend D.________ zwischenzeitlich zurückgezogen hatte (vgl. AFM-act. 84), wurden am 2. November 2018 für A.________ die Ermächtigung zur Visumerteilung und die Einreiseerlaubnis ausgestellt (AFM-act. 88). A.________ reiste in der Folge am 30. November 2018 in die Schweiz ein und ihr wurde am 6. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) als Familienangehörige (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit) erteilt (AFM-act. 90). Diese Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 12. September 2019 mit Gültigkeit bis zum 29. November 2021 verlängert (AFM-act. 94).
B. Am 31. Oktober 2019 reiste die Tochter von A.________, D.________, im Familiennachzug zu ihrer Mutter in die Schweiz ein (vgl. AFM-act. 104, 175; angefochtener RRB Sachverhalt lit. A i.f.). Mit Beschluss Nr. IIA/020/22/2022 vom 19. Mai 2021 (AFM-act. 102) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________ A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.________ vorsorglich und rückwirkend per 29. April 2021 und mit Beschluss Nr. IIA/002/43/2021 vom 6. Oktober 2021 definitiv entzogen; D.________ wurde in einem Jugendheim untergebracht (vgl. AFM-act. 111 = 147 Sachverhalt Ziff. 1 und Beschluss Ziff. 1 insbesondere), wobei deren Aufenthaltsort der Kindsmutter anfänglich nicht mitgeteilt worden war (AFM-act. 99 Erw. 17). Die mit erstgenanntem KESB-Beschluss angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 f. ZGB wurde mit dem Zweitgenannten erweitert, weil mit diesem auch das Vertretungsrecht von A.________ für D.________ im Bereich bzgl. Ausbildung, Gesundheit und Administration sowie die Verwaltung des Einkommens und Vermögens entzogen wurde (vgl. zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. B).
C. Am 1. Oktober 2021 ersuchte A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Unter Zivilstand führte sie an, seit dem 20. August 2021 gerichtlich getrennt zu sein und in einem vom Ehegatten getrennten Haushalt zu wohnen (AFM-act. 113).
In der Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligungsverlängerung vom 5. Oktober 2021 (AFM-act. 104), welche zusammen mit dem Verlängerungsgesuch dem AFM am 15. Oktober 2021 zuging, hielt das Einwohneramt des Bezirks F.________ u.a. fest, C.________ habe am 15. Juli 2021 mitgeteilt, dass er zur Zeit bei den Eltern wohne, jedoch wieder nach F.________ zurückkehren werde, sobald seine Ehefrau ausgezogen sei, und dass ein Zusammenwohnen nicht mehr möglich sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zeigte das AFM A.________ am 3. November 2021 an, es erwäge, den Widerruf Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen (AFM-act. 115; 121). Nachdem A.________ hierzu mit Schreiben vom 25. Januar 2022 Stellung nehmen liess (AFM-act. 134), holte das AFM bei der Amtsbeistandschaft G.________ einen Bericht ein (AFM-act. 139). Am 5. April 2022 reichte die Berufsbeiständin H.________ einen entsprechenden Bericht ein unter Beilage u.a. einer Stellungnahme der I.________ AG, Kinder- und Jugendpsychiatrie J.________, vom 28. März 2022 (AFM-act. 151, 141). Am 1. Juni 2022 liess A.________ auf das Schreiben des AFM vom 4. Mai 2022 hin erneut eine Stellungnahme einreichen (AFM-act. 153, 160). Am 7. Juli 2022 erfolgte eine Ergänzung zu diesem Schreiben vom 1. Juni 2022 (AFM-act. 164).
D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 verfügte das AFM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Land spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 810.-- wurden A.________ auferlegt (AFM-act. 176).
E. Dagegen liess A.________ am 11. August 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben (AFM-act. 185 = Vi-act. I-01). Dieser entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 732/2022 vom 27. September 2022 (VB 168/2022; versendet am 4.10.2022) wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird wie folgt gutgeheissen: (…).
(5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
F. Am 25. Oktober 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren:
Der angefochtene Beschwerdeentscheid (VB 168/2022) vom 4. Oktober 2022 sei aufzuheben.
Das Migrationsamt des Kantons Schwyz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
Eventualiter ist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz.
E. Das AFM teilt am 15. November 2022 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Am 16. November 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Januar 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
In der Verfügung vom 21. Juli 2022 führt das AFM aus (AFM-act. 176), die Beschwerdeführerin könne keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten. Der Zeitraum des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz habe am 30. November 2018 mit der Einreise der Beschwerdeführerin begonnen und habe spätestens am 20. August 2021 mit der gerichtlichen Trennung geendet. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG statuierte Dreijahresfrist sei somit nicht erfüllt. Eine Prüfung der Integration erübrige sich, da die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ zu erfüllen seien (Erw. 3.1). Das AFM prüfte in der Folge das Vorliegen eines sog. nachehelichen Härtefalles (vgl. Erw. 3.2). Anhaltspunkte für einen Eheschluss nicht aus freiem Willen würden keine bestehen (Erw. 3.2.1). Anzeichen für physische Gewalt ergäben sich weder aus den Akten noch werde solches behauptet; sinngemäss verneinte das AFM auch das Vorliegen von psychischer Gewalt bzw. häuslicher Oppression; die Beschwerdeführerin habe hierfür auch keine Nachweise erbracht, sodass kein diesbezüglicher Härtefall vorliege (Erw. 3.2.2). Die Rückkehr nach Jamaika werde soweit ersichtlich keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung zur Folge haben und weitere wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlichen machen würden, seien weder ersichtlich noch würden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Erw. 3.2.3 und 3.2.5). In der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Erw. 5.5) und das Kindeswohl von D.________ werde nicht tangiert, sodass die Beschwerdeführerin aus der KRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin seien zudem verhältnismässig (Erw. 8 lit. iv).
1.2
Im angefochtenen RRB erwog der Regierungsrat im Wesentlichen und sinngemäss, das AFM habe den Bericht der Beiständin vom 5. April 2022 sowie den Brief der Psychologin K.________ vom 28. März 2022 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Das AFM sei in der angefochtenen Verfügung jedoch umfassend auf diese beiden Berichte eingegangen und habe daraus zitiert. Dem Regierungsrat komme umfassende Kognition zu und im regierungsrätlichen Verfahren hätte die Beschwerdeführerin sodann Einsicht in die Akten nehmen können. In diesem Sinne sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (Erw. 2.3 f.).
Unbestrittenermassen habe die eheliche Wohngemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, sodass die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG statuierte Dreijahresfrist nicht erfüllt sei (Erw. 3.4).
Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die vor Regierungsrat erstmals geltend gemachte bzw. behauptete systematische Unterdrückung und psychische Gewaltanwendung glaubhaft darzulegen (Erw. 4.2 und 4.2.1). Offenbar habe die Polizei einige Male an den Familienwohnort ausrücken müssen. Der ins Recht gelegte Polizeirapport vom 9. Dezember 2020 beziehe sich allerdings auf eine Auseinandersetzung zwischen dem Ehemann und der Tochter der Beschwerdeführerin, sodass er kein hinreichender Beleg für die angebliche systematische Unterdrückung und psychische Gewaltanwendung seitens des Ehemannes sei. Dasselbe gelte für das nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung ins Feld geführte Arztzeugnis von Dr.med. L.________ vom 11. August 2022 (Erw. 4.2.2).
Auch für die Behauptung, der leibliche Vater der Tochter habe mehrfach geäussert, er werde sie umbringen, wenn sie ohne die Tochter nach Jamaika zurückkehre, lege die Beschwerdeführerin keine Belege ins Recht. Die berufliche und soziale Wiedereingliederung in Jamaika dürfte nicht gefährdet sein; enge Beziehungen zur Schweiz habe die Beschwerdeführerin nicht geknüpft. Gegenteiliges bringe sie nicht vor. Es könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Erw. 4.3). Es ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe (Erw. 4.4).
Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei verletzt worden bzw. sie bringe nichts gegen die entsprechenden Erwägungen des AFM vor. Trotzdem sei kurz darauf einzugehen (Erw. 5). Das AFM habe zutreffend erkannt, dass D.________ unter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2C_800/2018 vom 12.2.2020 Erw. 5.2) einen gefestigten Aufenthaltsanspruch habe, aus welchem die Beschwerdeführerin ggf. einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne. Die Sachverhalte seien aber insoweit nicht vergleichbar, als dass der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht definitiv und nicht bloss vorsorglich entzogen und zudem ihre elterliche Sorge eingeschränkt worden sei. D.________ stehe zudem kurz vor der Volljährigkeit Ende Juni 2023. Gemäss Beiständin sei die Aufhebung der Kindesschutzmassnahme vor Erreichen der Volljährigkeit unrealistisch. Aus den Akten würde sich weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung oder Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter ergeben (Erw. 5.4). Es ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen würden, die ihren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden und sie könne auch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten (Erw. 5.5).
Von einer erfolgreichen Integration könne nicht die Rede sein; eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatstaat sei nicht gefährdet. Sie habe im Übrigen nicht glaubhaft darlegen können, dass sie bei einer Rückkehr nach Jamaika einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre (Erw. 6.2). Das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiege insgesamt die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Nichtverlängerung und die Wegweisung seien verhältnismässig (Erw. 6.3).
1.3
Die Beschwerdeführerin rügt vor Verwaltungsgericht, es sei zwar zutreffend, dass die systematische Unterdrückung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 25. Januar 2022 nicht im Detail geschildert worden sei. Es sei aber geltend gemacht worden, dass es aufgrund von schwerwiegenden Problemen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehemann zur Trennung gekommen sei. Aus dem Umstand, dass die psychische Oppression erst im regierungsrätlichen Verfahren im Detail vorgebracht worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass diese nicht stattgefunden habe. Ferner sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin keine Belege hierfür ins Recht gelegt habe. Im Zeugnis von Dr.med. L.________ gebe der behandelnde Arzt wieder, was die Beschwerdeführerin ihm am 29. März 2021 geschildert habe. Daraus gehe hervor, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin mittels Isolation und Drohungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu sich gehalten und eine Integration bewusst verunmöglicht habe. Die Beschwerdeführerin sei psychisch aufgrund systematischer Unterdrückung durch ihren Ehemann erkrankt und ihr sei es unmöglich gewesen, weiterhin in der ehelichen Beziehung zu verbleiben. Die erwähnten Ausführungen seien nicht nachgeschoben worden (S. 5 3. Abschnitt). Auch wegen den im Raum stehenden tätlichen und sexuellen Übergriffen von C.________ auf D.________ sei der Beschwerdeführerin ein weiteres Zusammenleben mit dem Ehemann nicht zumutbar gewesen; hierauf gehe die Vorinstanz aber nicht ein (S. 6 2. Abschnitt).
Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, ohne die fremdplatzierte Tochter nach Jamaika zurückzukehren. Der leibliche Vater der Tochter habe gedroht, der Beschwerdeführerin etwas anzutun, sollte sie ohne seine Tochter nach Jamaika zurückkommen. Der Beschwerdeführerin sei es nach der Trennung schnell gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren; sie habe rasch eine Arbeitsstelle gefunden, sodass sie den Lebensunterhalt finanzieren könne. Die Gefahr der Sozialhilfebedürftigkeit sei hypothetischer Natur. Sie habe zudem soziale Kontakte geknüpft und so ein kleines Beziehungsnetz aufbauen können. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz darauf komme, die Beschwerdeführerin könne sich mit der hiesigen Kultur und dem Rechtssystem nicht identifizieren. Die Kontakte in ihr Heimatland seien abgebrochen (S. 6 3. Abschnitt).
Es sei auch im Interesse von D.________ und damit im Kindeswohl, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres in der Schweiz verbleiben könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wieder zueinander finden würden (S. 6 i.f.).
Hinsichtlich des Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin geltend, das AFM habe seine Verfügung in wesentlichen Teilen auf eine Stellungnahme der Beiständin sowie auf einen Brief der Psychologin von D.________ gestützt, ohne dass diese Unterlagen der Beschwerdeführerin je zugestellt worden seien. Den Ausführungen des Regierungsrats, wonach die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Im Minimum hätte erwartet werden können, dass zur Heilung des Anspruchs die beiden Aktenstücke unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt würden. Ohne Einsicht könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob der wesentliche Inhalt in der Verfügung des AFM abgebildet werde. Selbst wenn dem so sein sollte, läge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit geboten worden sei, bei der Beweiserhebung mitzuwirken. So wären aus Sicht der Beschwerdeführerin wesentliche Fragen an die beiden befragten Personen zu stellen gewesen, welche soweit ersichtlich nicht gestellt worden seien (S. 7 f. lit. B).
In der beim Gericht am 4. Januar 2023 eingegangen Eingabe vom 3. Januar 2023 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich eine "wesentliche Veränderung der Sachlage ergeben" habe: Ende November 2022 habe die fremdplatzierte Tochter mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und ein persönliches Treffen gewünscht. Seit dem hierauf folgenden Treffen, bei welchen sich die beiden seit langem wieder gesehen hätten und sich hätten austauschen können, seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wieder in regelmässigem Kontakt. D.________ habe die Beschwerdeführerin bereits mehrfach auch bei ihr zuhause besucht; es habe eine Annäherung stattgefunden und es werde wieder eine persönliche Beziehung zueinander gepflegt, weshalb vor diesem Hintergrund die Wegweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Familienleben darstellen würde, zumal kein Widerrufsgrund vorliege, der einen Eingriff rechtfertigen würde.
2.1
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin mit jamaikanischer Staatsbürgerschaft nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 richtet (vgl. angefochtener RRB Erw. 1; VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 Erw. 2.1 m.H.a. VGE 2018 177 vom 12.2.2019 Erw. 1.2.3 f.).
2.2
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42 - 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 AIG weiter, wenn (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Wichtige persönliche Gründe nach lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Hat sich die ausländische Person nur für kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme wieder im Herkunftsland integrieren kann (vgl. Urteil BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 Erw. 3 m.w.H.).
2.3.1
Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.1). Die häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss von einer gewissen Dauer, Konstanz und Intensität sein (vgl. Urteil BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 Erw. 3.2.1). Psychische bzw. so-
zio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2; Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2).
2.3.2
Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht (vgl. Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25.1.2011 Erw. 3.2). Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (vgl. Urteil BGer 2C_358/2009 vom 10.12.2009 Erw. 4.2 und 5.2) oder bei einer einmaligen Auseinandersetzung, die zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen sowie einem kleinen Kratzer unter einem Auge geführt hat (vgl. Urteil BGer 2C_958/2017 vom 21.2.2018 Erw. 4.2.5). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der blosse Umstand, dass die Ehe schlecht verläuft, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. Urteil BGer 2C_474/2014 vom 7.8.2015 Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2; Urteil BGer 2C_922/2019 vom 26.2.2020 m.H.). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer Gewalt (vgl. Urteil BGer 2C_1085/2017 vom 22.5.2018 Erw. 3.1) oder eines Mordversuchs (vgl. Urteil BGer 2C_460/2017 vom 23.3.2018 Erw. 3.2) durch den Ehegatten geworden ist (vgl. zum Ganzen auch: VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 Erw. 2.4.1).
Die Definition der ausländerrechtlich relevanten ehelichen bzw. häuslichen Gewalt schliesst nicht aus, dass auch Kinder von Gewalt (mit-)betroffen sind (vgl. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 32, 36).
2.4
Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht (vgl. Urteil BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 Erw. 2.2.2).
2.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 Erw. 3.2.3). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Somit fallen auch glaubwürdige Zeugenaussagen von Angehörigen und Nachbarn als Beweismittel in Betracht (vgl. Urteil BGer 2C_241/2018 vom 20.11.2018 Erw. 4.2), insbesondere, wenn sie ohne grossen Aufwand zu beschaffen sind (vgl. Spescha Marc, Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 27). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 142 I 152 Erw. 6.2; Urteil BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021 Erw. 4.2.2). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.2.3).
2.6.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 umfasst den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Bundesgerichtsurteile 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1; 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 1P.40/2004 vom 26.10.2004 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Dispositiv
2.6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II 473 Erw. 4a). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen können. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 Erw. 3.2). Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (Urteil BGer 1C_170/2011 vom 18.8.2011 Erw. 2.2).
3. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz weniger als drei Jahre - d.h. vom 30. November 2018 (Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu ihrem Ehemann) bis spätestens 20. August 2021 (Gerichtliche Trennung) und mithin zwei Jahre und rund neun Monate - zusammengelebt (vgl. vorstehend Ingress lit. A und C). Anzufügen ist, dass einerseits C.________ am 15. Juli 2021 mitgeteilt hatte, bei den Eltern zu wohnen (vgl. vorstehend Ingress lit. C), und dass anderseits gemäss der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung die Ehegatten seit dem 29. April 2021 getrennt leben (Vi-act. I-01/Beilage 6 Erw. 2), sodass die tatsächliche Trennung schon früher erfolgte.
Die Mindestdauer von drei Jahren ist damit so oder anders nicht erreicht, sodass die Vorinstanzen zu Recht nicht gehalten waren, das kumulative Erfordernis der Erfüllung der Integrationskriterien zu prüfen (vgl. Verfügung des AFM vom 21.7.2022 Erw. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.
4.
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt, namentlich i.S.v. psychischer Oppression, geworden, weshalb ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vorliege, der ihren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermöge (vgl. oben Erw. 1.3).
Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt wurde und - falls ja - ob diese die geforderte Intensität im oberwähnten Sinne erreichte (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 f.).
4.1 Konkret führt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht in sachverhaltmässiger Hinsicht (Beschwerde S. 3 f.) und zusätzlich zum Vorerwähnten (Erw. 1.3) aus, das eheliche Zusammenleben sei anfänglich grundsätzlich gut verlaufen. Allerdings habe der Ehemann die Beschwerdeführerin an der Integration in der Schweiz hindern wollen, um sie in einer Abhängigkeit ihm gegenüber zu halten. Dies habe sich darin geäussert, dass er ihr verboten habe, einen Deutschkurs zu besuchen oder eine Arbeit aufzunehmen, wodurch die Beschwerdeführerin sozial isoliert und finanziell abhängig hätte bleiben sollen. Habe sich die Beschwerdeführerin hiergegen aufgelehnt, habe der Ehemann gedroht, er würde dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz ohne ihre Tochter verlassen müsse und erklärte ihr, Ausländer hätten in der Schweiz keine Rechte und dass man ihr ohnehin nicht glauben würde. Er habe die Beschwerdeführerin damit psychisch stark unter Druck gesetzt. Sodann habe sich der Ehemann in die Erziehung von D.________ eingemischt und letztere manipuliert, was vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geführt habe; deshalb sei es zu mehreren Interventionen durch die Kantonspolizei Schwyz (KAPO) gekommen und anschliessend an eine solche sei die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2020 per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik Oberwil eingeliefert worden. Am 8. Dezember 2020 sei es zu einer weiteren Intervention der KAPO gekommen, wobei die allein bei ihrem Stiefvater zurückgebliebene D.________ geäussert habe, anlässlich eines Streits mit dem Stiefvater Opfer von Tätlichkeiten geworden zu sein; gleichzeitig habe sie angegeben, vom Stiefvater in der Vergangenheit sexuell belästigt worden zu sein. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin nach dem Klinikaustritt zum Ehemann zurückgekehrt, insbesondere weil sie den Verlust der Aufenthaltsbewilligung gefürchtet habe. In der Folge sei es wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehemann und der Beschwerdeführerin gekommen. Die immer heftiger werdenden Auseinandersetzungen hätten namentlich D.________ stark zugesetzt; im April 2021 sei der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ entzogen und diese in einem Heim fremdplatziert worden. Kurz darauf sei der Ehemann ausgezogen.
4.2.1 Es ist ein Polizeieinsatz im häuslichen Bereich vom 8. Dezember 2020 am Wohnort des Ehepaares des Beschwerdeführers im Sinne eines vorliegenden Rapports aktenkundig (Vi-act. I/01/3) mit den Beteiligten C.________ und D.________. Gemäss Sachverhaltsbeschrieb sei es zuhause zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen, wobei D.________ angab, ihr Stiefvater habe sie angeschrien und ihr ein Handy angeworfen. D.________ habe nach dem Streit ihre Freundin informiert, deren Vater D.________ am Bahnhof abgeholt und die Polizei informiert habe. Aufgrund des Handywurfes habe D.________ über Schmerzen am rechten Oberschenkel geklagt. Am Ende der Erkundungen habe sie sodann plötzlich angegeben, C.________ habe sie in der Vergangenheit schon mehrfach (mindestens 2 x) unsittlich am Po angefasst. C.________ habe bestätigt, dass er verbal lauter geworden sei; Tätlichkeiten wie Handy anwerfen oder ähnliches seien nicht passiert; er sei dem Streit aus dem Weg gegangen und habe im Keller Wäsche gemacht.
Der Polizei gegenüber sagte D.________ u.a. aus, sie wolle nicht mehr nach Hause; ihr Stiefvater habe sie in der Vergangenheit schon zweimal sexuell belästigt; einmal habe er ihr auf den Po gehauen; zuhause habe er auch schon einmal an den Po greifen wollen, sie habe da aber noch ausweichen können; sie habe Angst, dass er das wieder mache.
Im Rapport wird sodann angeführt, dass die Familie A.+C.________ im Jahr 2020 nun bereits drei Ausrückungen im ähnlichen Rahmen verursacht habe (1.5.2020 sowie 5.12.2020).
4.2.2 Für die genannten weiteren Ausrückungen sind soweit ersichtlich keine Polizeirapporte aktenkundig. Aus dem Beschluss Nr. IIA/028/22/2021 vom 19. Mai 2021 der KESB E.________ geht indes immerhin hervor, dass die Intervention der KAPO vom 5. Dezember 2020 deshalb ausgelöst worden war, weil es zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ eine Auseinandersetzung gegeben habe (vgl. AFM-act. 102 Sachverhalt Ziff. 5). Letzterer habe die Polizei alarmiert; er habe sich von der Beschwerdeführerin bedroht gefühlt; die Beschwerdeführerin sei weinend am Boden gewesen und habe geschrien (vgl. AFM-act. 99 Erw. 12). Für die Ausrückung am 1. Mai 2020 finden sich - wie erwähnt - weder ein entsprechender Polizeirapport in den Akten noch sonst weitergehende Angaben zu diesem Vorfall; auch wird diesbezüglich von der Beschwerdeführerin nichts Substantielles zu den damaligen konkreten Umständen geltend gemacht.
4.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenfazit, dass den aktenkundigen Angaben zu den Polizeieinsätzen keine Hinweise auf eine ausländerrechtlich relevante eheliche oder häusliche Gewalt im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu entnehmen sind. Bezüglich des rapportmässig dokumentierten Vorfalls vom 8. Dezember 2020 gilt es mit dem Regierungsrat (Erw. 4.2.2) festzuhalten, dass sich die der Ausrückung der KAPO zugrundeliegende Auseinandersetzung zwischen C.________ und der Tochter der Beschwerdeführerin zugetragen hatte; mithin bestehen insofern keine Anhaltspunkte für eine systematische Unterdrückung und psychische Gewaltanwendung seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegenüber. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den beiden anderen Interventionen der KAPO. Zum einen sind diesbezüglich keine Rapporte aktenkundig; zum andern ergibt sich auch aus der im KESB-Beschluss Nr. IIA/028/22/2021 vom 19. Mai 2021 angeführten Zusammenfassung des Rapports bzgl. des Vorfalles am 5. Dezember 2020 nichts, woraus die Beschwerdeführerin etwas ableiten könnte. Im Gegenteil wird erwähnt, dass es der Ehemann war, welcher sich bedroht gefühlt und die Polizei alarmiert habe; inwiefern dies unzutreffend wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag das zu den Akten gereichte Arztzeugnis ebenso wenig aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann systematische Unterdrückung und psychische Gewaltanwendung erfahren hat. Das ins Recht gelegte Arztzeugnis vom 11. August 2021 (Vi-act. I/01/4) des Allgemeinmediziners (FMH) Dr.med. L.________ gibt im Wesentlichen lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wieder (vgl. VGE III 2022 171 vom 25.11.2022 Erw. 3.5). Der Arzt hält in der Folge fest, dass "Insgesamt […] im Verlauf der Gespräche der Eindruck" entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin mittels "relativer Isolation" und Drohungen in grösstmöglicher Abhängigkeit gehalten worden sei und ihr eine Integration stark erschwert bis verunmöglicht worden sei, woraus schliesslich eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion resultiert habe.
Sofern sich diesem Arztzeugnis überhaupt eine eigentliche ärztliche Diagnosestellung auf der Basis konkreter medizinischer Untersuchungen entnehmen lässt, so erweist sich diese als vage. Unklar bleibt namentlich, wie der "entstandene Eindruck" in medizinischer Hinsicht einzuordnen ist. Von einer gesicherten Diagnose, die im Übrigen in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisiert wird, scheint auch die Beschwerdeführerin selber nicht auszugehen (vgl. Beschwerde S. 5, wonach "offenbar" eine Anpassungsstörung vorliege). Wenn das Arztzeugnis sodann (z.B.) anführt, die Gespräche mit der Schule und ihrer Tochter seien komplett an ihr vorbei und nur über ihren Ehemann gelaufen, so steht dies in diametralem Widerspruch zu den Ausführungen der Klassenlehrperson vom 2. November 2020 (vgl. AFM-act. 100 Ziff. 7), wonach anlässlich eines Gesprächs nur die Beschwerdeführerin gesprochen habe. Dies erschüttert die Glaubwürdigkeit der wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits - zumal keine Gründe ersichtlich sind, an der Korrektheit der Ausführungen der Klassenlehrperson zu zweifeln - und letztlich auch diejenige des Arztzeugnisses an sich.
Anzufügen ist, dass eine fachärztliche Diagnosestellung soweit ersichtlich nicht aktenkundig ist. Namentlich wurden keine Zeugnisse/Arztberichte o.Ä. betreffend die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik M.________ im Dezember 2020 zu den Akten gereicht - entgegen der Ankündigung in der Verwaltungsbeschwerde vom 11. August 2022 (S. 5 oben). Nach dem Gesagten erweist sich das Arztzeugnis von Dr.med. L.________ als nicht beweiswertig. Vor diesem Hintergrund kann somit grundsätzlich offen bleiben, ob die Vorinstanzen zu Recht von einem nachgeschobenen Vorbringen/Zeugnis ausgegangen waren (vgl. Beschwerde S. 5 i.f.; angefochtener RRB Erw. 4.2.2 i.f.; Vernehmlassung des AFM vom 31.8.2022, S. 2 3. Abschnitt). Zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist ein möglicher Konnex der Angaben der Beschwerdeführerin bzw. des Arztzeugnisses vom 11. August 2021 zum ausländerrechtlichen Verfahren mit der zeitlich vorher ergangenen Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung. In diesem Zusammenhang machen die Vorinstanzen an den eben zitierten Stellen zu Recht auch geltend, dass die Beschwerdeführerin vor der Erstinstanz keine ärztlichen Zeugnisse/Berichte beigebracht hatte, was angesichts der geltend gemachten psychischen Oppression wenig verständlich ist.
4.4 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin losgelöst von den erwähnten Interventionen der KAPO sowie des Arztzeugnisses, aus welchen sie wie erwähnt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, grundsätzlich keine weiteren substantiierten Ausführungen zur angeblichen systematischen psychischen Gewalt. Soweit sie auf die Stellungnahme vom 25. Januar 2022 verweist, so hält die Beschwerdeführerin selber zutreffend fest, dass sie damals ausführte, es sei zu "Spannungen" zwischen ihr und dem Ehemann gekommen, welche zu mehreren polizeilichen Interventionen geführt hätten; diese Spannungen führte die Beschwerdeführerin insbesondere darauf zurück, dass sich der Ehemann immer mehr in die Erziehungsangelegenheiten eingemischt habe (vgl. AFM-act. 133; Beschwerde S. 5). Darin aber ist ebenso wenig eine systematische Unterdrückung bzw. psychische Gewalt zu erblicken, wie im Umstand der (erst) vor Regierungsrat geltend gemachten Problematik der/ des Rollenverteilung/-verständ-nisses, worauf die Vorinstanzen zu Recht hinweisen (vgl. angefochtener RRB Erw. 4.2.1; Stellungnahme des AFM vom 31.8.2022, S. 2). Im Übrigen verhält es sich bei der Behauptung, Opfer systematischer psychischer Gewalt geworden zu sein, so, dass es die Beschwerdeführerin unterlässt, trotz ihrer Mitwirkungspflicht ihre Ausführungen zu konkretisieren bzw. zu belegen; nebst den Auseinandersetzungen, welche zu KAPO-Interventionen geführt hatten, bzw. den entsprechenden Berichten hierzu, mangelt es an der konkreten Bezeichnung weiterer Vorfälle. Dass die Ehe seit einiger Zeit problembehaftet war, kann zwar als unbestritten gelten. Es zeitigt sich ein Bild einer anfänglich "grundsätzlich gut" harmonierenden Ehe (vgl. Beschwerde S. 3), welche in der Folge einen unglücklichen Verlauf nahm, in welchem die Probleme Überhand nehmen und sich die Ehepartner in Spannungen bzw. Auseinandersetzungen konfrontiert sehen. Dass dies mitunter belastend ist, gerade auch, wenn die Situation den eigenen Vorstellungen einer Ehe widersprechen, ist nachvollziehbar. Es kann dies jedoch nicht gleichgesetzt werden mit häuslicher Gewalt im Sinne einer unzulässigen Oppression (vgl. oben Erw. 2.3.1 ff.; VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 Erw. 2.4.5). Es bleibt insoweit unbelegt, dass die Beschwerdeführerin Opfer psychischer oder physischer Gewalt war.
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass die (frühere) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 ausgeführt hatte, die Ehescheidung sei vor Gericht rechtshängig, die Aufenthaltsbewilligung der Mutter wie der Tochter laufe im kommenden Herbst ab und eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung sei nicht realistisch (vgl. Vi-act. 145 Erw. 8).
4.5.1 Im Rahmen des oberwähnten KAPO-Einsatzes am 8. August 2020 (Bf-act. 3 [Rapport vom 9.8.2020]) machte D.________ geltend, von ihrem Stiefvater sexuell belästigt worden zu sein. Dass in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren eröffnet worden oder ein Strafurteil ergangen wäre, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Dies stünde indes einer Härtefallbewilligung grundsätzlich nicht entgegen, da für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt wird (vgl. VGE III 2022 11 vom 28.4.2022 Erw. 4.1).
4.5.2 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe bereits vor Regierungsrat diese Beschuldigung der sexuellen Übergriffe als Grund für einen nachehelichen Härtefall geltend gemacht (Beschwerde S. 6; vgl. Vi-act. I-01 S. 5; vgl. auch bereits Stellungnahme vom 25.1.2022 im erstinstanzlichen Verfahren = AFM-act. 133 2. Abschnitt i.f.). Ebenso zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid nicht auf dieses Vorbringen eingegangen ist. Diesem vorinstanzlichen Vorgehen kann nicht gefolgt werden.
4.5.3 Zu erinnern ist, dass sich die Definition der häuslichen Gewalt auch auf (mit-)betroffene Kinder erstreckt (vgl. oben Erw. 2.3.2). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann im Umstand, dass ein minderjähriges Kind einer ausländischen Person von dessen Ehepartner bzw. Stiefvater sexuell belästigt (bzw. dieser entsprechend beschuldigt) wird, grundsätzlich ein wichtiger persönlicher Grund i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erblickt werden. Es rechtfertigt sich in einer solchen Konstellation eine analoge Anwendung der Rechtsprechung wie bei Ehegatten, die Opfer schwerer Gewalt geworden sind (vgl. oben Erw. 2.3.2). Auch in der Lehre wird postuliert, dass Kindern und dem betroffenen Elternteil der weitere Aufenthalt in der Schweiz erlaubt sein muss, wenn es sich um Gewalt gegen die eigenen Kinder handelt und im Interesse des Kindeswohls eine Trennung vom gewalttätigen Elternteil erfolgt (vgl. Caroni, a.a.O., Art. 50 N 36 m.H.a. Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Rz. 16.59). Wie ausgeführt, soll die Gewährung des nachehelichen Aufenthalts nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verhindern, dass eine Person die eheliche Gemeinschaft trotz ehelicher Gewalt deshalb aufrecht erhalten muss, um keine für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen zu müssen (vgl. oben Erw. 2.4). Derselbe Schutz muss auch zur Anwendung gelangen, wenn das Kind betroffen ist. Es kann nicht sein, dass der Ehegatte trotz sexueller Belästigung des Kindes die eheliche Gemeinschaft mit dem Täter aufrechterhält, nur weil die Trennung nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde.
4.5.4 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanzen hinsichtlich der Beschuldigung der sexuellen Belästigung gegenüber D.________ weitere Abklärungen vorgenommen hätten. Diesbezüglich wären die Vorinstanzen aber - unbesehen der grundsätzlichen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin - angesichts der dünnen Aktenlage gehalten gewesen, eigene Sachverhaltsabklärungen anzustellen, wie bspw. die Befragung/Auskunftseinholung von/bei D.________, von Zeugen oder namentlich auch von involvierten Fach- und Betreuungspersonen (insbesondere Frauenhaus; Klinik M.________) sowie ggf. das Einverlangen von (weiteren) Amtsberichten (vgl. Art. 97 AIG; Art. 77 Abs. 5 ff. VZAE; vgl. auch Urteil BGer 2C_561/2021 vom 22.11.2021 Erw. 3.3; VGE III 2022 11 vom Erw. 4.4.2 i.V.m. 4.3.2), um zu klären, ob i.S. der Anschuldigungen von D.________ gegen den Stiefvater, welche von der Beschwerdeführerin als wichtiger persönlicher Grund i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht werden, im konkreten Fall häusliche Gewalt im ausländerrechtlich relevanten Sinne vorlag oder nicht. Und ebenso ist zu klären, ob und in welchem Zusammenhang die Trennung mit diesen Anschuldigungen stand. Grundsätzlich ist nicht ersichtlich, warum es sich bei den von D.________ am 8. Dezember 2020 spontan zu Protokoll gegebenen Anschuldigungen nicht um zumindest glaubhafte Aussagen handeln sollte.
4.5.5 Nach dem unter den vorstehenden Ziffern Ausgeführten ist festzuhalten, dass es sich beim Umstand der im Raum stehenden sexuellen Belästigung gegenüber D.________ um ein wesentliches Sachverhaltselement handelt, welches in die Erwägungen der Vorinstanz(en) hätte einfliessen müssen. Im angefochtenen Entscheid findet jedoch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung damit statt. Die Vorinstanz hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob die Anschuldigungen von D.________ gegenüber ihrem Stiefvater in ausländerrechtlich relevanter Weise Auswirkungen auf den Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zeitigen könnte. Die Vorinstanz hat es damit unterlassen, sich mit einem entscheidwesentlichen Umstand auseinanderzusetzen, womit sie ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
4.6
Zusammenfassend haben es die Vorinstanzen folglich zu Unrecht unterlassen, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Indem die Vorinstanzen eigene Sachverhaltsabklärungen unterlassen haben, haben sie den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
5.1 Trotz Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund des oben Erwähnten rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, auch auf die weiteren Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzugehen.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 96 AIG sinngemäss geltend macht, ihre soziale Wiedereingliederung in Jamaika erscheine stark gefährdet oder dass eine Rückkehr unzumutbar bzw. unverhältnismässig sei, kann diesen weiteren Vorbringen nicht gefolgt werden. Es kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss verwiesen werden, welchen vollumfänglich beizupflichten ist (Erw. 4.3; 6.2).
5.2.1 Soweit sie vortragen lässt, der leibliche Vater von D.________ habe damit gedroht, ihr etwas anzutun, sollte sie ohne seine Tochter nach Jamaika zurückkommen, so handelt es sich um eine unbehilfliche Wiederholung von bereits vorinstanzlich geltend Gemachtem. Trotz der regierungsrätlichen Erwägung, hierfür keine Belege ins Recht gelegt zu haben, unterlässt es die Beschwerdeführerin auch vor Gericht, dieses Vorbringen mit Belegen zu untermauern. Im Übrigen konkretisiert sie die angebliche(n) Drohung(en) weder in zeitlicher Hinsicht, noch macht sie geltend, wie diese übermittelt worden seien. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb sie keine entsprechenden Unterlagen zu den Akten reicht.
5.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Regierungsrat festhält, die Beschwerdeführerin könne sich mit der hiesigen Kultur und dem Rechtssystem nicht identifizieren. Entsprechende Angaben machte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 gegenüber der KESB (vgl. AFM-act. 145 Erw. 8.1). Diese Aussagen muss sich die Beschwerdeführerin als ihre Eigenen zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen. Dies zumal in Anbetracht dessen, als dass gar die Rede davon war, mit dem Leben in der Schweiz überfordert zu sein. Daran, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, bestehen erhebliche Zweifel. Dies zeigt sich einerseits bereits im Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Anderseits aber kann auch nicht gesagt werden, sie habe sich beruflich erfolgreich integriert (Arbeitsaufnahme erst im Sommer 2022 mit Kündigung per Ende August 2022; in der Folge neue Stelle angenommen, indes angeblich ohne [bis 15.11.2022] ausgestellte Lohnabrechnungen; seit November angestellt bei N.________, ohne fest zugesicherte Arbeitsstunden und ohne dass [damit] ein aktuelles Einkommen bestimmt werden könnte [zum Ganzen URP-act. 2 i.f.]). Selbst wenn schliesslich die Kontakte in ihr Heimatland abgebrochen sein sollten, ist angesichts der nur kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre, wobei auch insoweit mit in die Waagschale gelegt werden muss, dass sie noch unlängst am 12. Juli 2021 festhalten liess, dass sie sich in Jamaika auskenne, dort selbstbestimmt und unabhängig für sich (und ihre Tochter) sorgen könne und schliesslich die kulturellen (und partnerschaftlichen) Konflikte und Schwierigkeiten in ihrer Heimat Jamaika nicht habe; die Hoffnungs- und Ausweglosigkeit würden entsprechend bei einer Rückkehr entfallen (vgl. AFM-act. 145 Erw. 8).
5.2.3 Grundsätzlich beizupflichten ist sodann der Beurteilung, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter keine intensiv gelebte Beziehung besteht bzw. zuletzt bestand, dass die Beziehung gar zutiefst zerrüttet sei (vgl. angefochtener RRB Erw. 5.4 f.). Diese vorinstanzliche Beurteilung lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich anhand des bei der Beiständin eingeholten Berichts sowie des Berichts der Psychologin K.________ - welche die Beiständin ihrem Schreiben beigelegt hatte - nachvollziehen. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat unter Bezugnahme auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. angefochtener RRB Erw. 5.2 f. m.H. u.a. auf Urteil BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020) und insbesondere die ihm vorliegenden Akten einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK verneint hatte.
Hieran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde (S. 6 unten) nichts zu ändern. Diese erweisen sich als von hypothetischer Natur. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch keine Bemühungen auf, um von sich aus das offensichtlich zerrüttete Verhältnis - welches mitunter zuletzt geprägt war von durch die Beschwerdeführerin abgeblockten Kontaktversuchen - zwischen ihr und ihrer Tochter zu heilen.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden vom 3. Januar 2023 (vgl. oben Erw. 1.3 in fine) diesbezüglich etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihre Vorbringen, wonach sinngemäss Ende November 2022 die Tochter den Kontakt zu ihr gesucht habe und seither wieder regelmässiger Kontakt bestehe, mithin die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine persönliche Beziehung zueinander pflegten, erweisen sich als durch nichts belegte Behauptungen. Belege - zu denken wäre etwa an eine Bestätigung der Institution, in welcher die Tochter fremdplatziert ist -, welche diese Ausführungen untermauern würden, reicht die Beschwerdeführerin keine ein. Grundsätzlich liegt es aber an der ausländischen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Urteile BGer 2C_377/2020 vom 15.7.2020 Erw. 3.4.2; 2C_436/2020 vom 2.7.2020 Erw. 4.3.2; VGE III 2022 6 vom 30.3.2022 Erw. 4.3; oben Erw. 2.5). Vorliegend erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen. Denn da die Sache ohnehin an das Amt für Migration zurückzuweisen ist, drängt es sich auf, diese von der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023 aufgezeigte und von ihr so benannte "wesentliche Veränderung der Sachlage" in die weiteren Abklärungen miteinzubeziehen.
5.2.4 Schliesslich kann offen bleiben, wie es sich abschliessend mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs verhält (vgl. Beschwerde S. 8), da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese unter Gewährung des beschwerdeführerischen Gehörsanspruches weitere Abklärungen tätigt. Im Rahmen dieser weiteren Abklärung drängt es sich namentlich auf, auch bei der Beiständin von D.________ - unter Einbezug allfälliger "wesentlichen Fragen" (vgl. Beschwerde S. 8) i.S. der beschwerdeführerischen Auffassung - ergänzende Auskünfte einzuholen. Anzufügen ist indes, dass das AFM unbestrittenermassen den bei der Beiständin eingeholten Bericht vom 5. April 2022 (unter Beilage u.a. eines Briefes der Psychologin K.________ vom 28.3.2022) der Beschwerdeführerin nicht zugestellt hatte. Insofern erkannte der Regierungsrat zurecht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgebliebenen Information über den Beizug dieser entscheidwesentlichen Akten nicht die Möglichkeit hatte, diesbezüglich ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen (vgl. angefochtener RRB Erw. 2.3 f.; oben Erw. 2.6.2). Ebenfalls zu Recht erkennt der Regierungsrat, dass diese Verletzung des Gehörsanspruchs im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als Geheilt zu betrachten ist, zumal es der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin offen gestanden hätte, im weiteren Verlauf ein Einsichtsgesuch zu stellen. Dies hat sie indes - auch vor Verwaltungsgericht - offenkundig unterlassen (vgl. statt vieler VGE I 2011 82 vom 14.9.2011 Erw. 2.1).
6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrates Nr. 732/2022 vom 27. September 2022 sowie die Verfügung des AFM vom 21. Juli 2022 auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen beruhen, da unklar ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin zumindest indirekt - aufgrund möglicher sexueller Belästigung ihrer Tochter durch ihren Ehemann - von häuslicher Gewalt im ausländerrechtlichen Sinne betroffen war und folglich, ob ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne der Härtefallklausel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn es für die Beschwerdeführerin aufgrund erwiesener sexueller Belästigung der Tochter durch den Ehemann/Stiefvater unzumutbar war, in ehelicher Gemeinschaft mit ihm weiterzuleben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Angelegenheit daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung - unter Einbezug der Sachverhaltsdarstellung gemäss der beschwerdeführerischen Eingabe vom 3. Januar 2023 (oben Erw. 5.2.3) - und neuem Entscheid an das Amt für Migration zurückzuweisen.
7.1 Praxisgemäss gilt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. statt vieler VGE II 2018 73 vom 19.9.2018 Erw. 5.3.1 m.w.H.).
7.2.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind daher die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Kanton Schwyz aufzuerlegen, da er mit seinen Anträgen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterlegen ist.
7.2.2 Dem Obsiegen entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanzen. Sie wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.
7.2.3 Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und
-prozessführung wird diesfalls gegenstandslos (vgl. dazu VGE III 2018 22 vom 23.3.2018 Erw. 5.2.1).
7.3 Mit der Beschwerdegutheissung und Aufhebung des angefochtenen Entscheides sind auch Dispositiv Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgehoben und ist die regierungsrätliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden. Die vom Regierungsrat auf Fr. 1'500.-- (inkl. Kanzleikosten) festgesetzten Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sind neu dem Kanton Schwyz aufzuerlegen. Überdies ist der Beschwerdeführerin für das regierungsrätliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung von § 15 GebTRA - und der vorinstanzlichen Festsetzung im Rahmen der wie erwähnt gegenstandslos gewordenen unentgeltlicher Rechtspflege - auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrates (RRB) Nr. 732/2022 vom 27. September 2022 sowie die Verfügung des Amtes für Migration Nr. SZ ________ vom 21. Juli 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zu erneutem Entscheid an das Amt für Migration zurückgewiesen.
2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu dem Kanton auferlegt.
2.2 Der Kanton hat der beanwalteten Beschwerdeführerin für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (inklusive Barauslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 1'600.-- zu entrichten.
3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt. Betreffend diese auf den Kanton entfallenden Verfahrenskosten wird auf die kantonsinterne Verrechnung verzichtet.
3.2 Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung (inklusive Barauslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- das Amt für Migration (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- den Regierungsrat (EB)
- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. Januar 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
1. Februar 2023
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