III 2022 162
Kammergericht
29. März 2023Deutsch44 min
A. Die G.________ AG betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die G.________ AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau regelt. Gestützt auf diesen Vertrag bewilligten der Gemeinderat Wangen mit Beschluss (GRB) Nr. 482 vom 25. September 2008 und der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 801 ebenfalls vom 25. September 2008 in gemeinsamer Abstimmung die Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung).
Source sz.ch
III 2022 162
Entscheid vom 29. März 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat Tuggen, R.________strasse 14, Postfach 159,
8856 Tuggen,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
4. G.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
5. Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264,
8855 Wangen,
Beigeladener,
vertreten durch Rechtsanwalt I.________
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Abbau und Auffüllung von Kiesgruben: dritte Fristverlängerung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die G.________ AG betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die G.________ AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau regelt. Gestützt auf diesen Vertrag bewilligten der Gemeinderat Wangen mit Beschluss (GRB) Nr. 482 vom 25. September 2008 und der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 801 ebenfalls vom 25. September 2008 in gemeinsamer Abstimmung die Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung).
Der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 610 vom 15.6.2011 genehmigte Gestaltungsplan J.________ See sah die Neugestaltung des heutigen Industriegeländes nach der Stilllegung der bestehenden Betriebsanlagen und dem Abschluss des Kiesabbaus und der Kiesaufbereitung (Erstnutzung) vor. Hierfür waren Terrainanpassungen, neue Uferlinien und Flachwasserzonen geplant. Der Gestaltungsplan J.________ See sah als Entscheidungsgrundlage für die definitive Gestaltung der Uferböschungen das Anlegen von Testufern vor. Die für das Bauvorhaben "Ufergestaltung J.________ See (Testufer 1 und 2)" vom Gemeinderat Wangen der G.________ AG gestützt darauf mit Beschluss vom 31. Mai 2012 erteilte Baubewilligung (bestätigt mit RRB Nr. 249/2013 vom 20.3.2013) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2013 66+67 vom 25. September 2013 in Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde aufgehoben. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 1C_821/2013 und 1C_825/2013 vom 30. März 2015 (= URP 2015 S. 301 ff.) unter Abweisung der Beschwerden der G.________ AG und des Gemeinderates Wangen.
B. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 wurden im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete in Ziff. III und in Ziff. IV folgende zeitliche Vorgaben vereinbart:
Unter III.) Förderband:
3. Die G.________ AG verpflichtet sich, den über dem Boden liegenden Teil des Förderbands in J.________ spätestens bis 31.12.2016 auf eigene Kosten abzubrechen, bzw. unter den Boden zu legen. Die Gemeinde Wangen unterstützt grundsätzlich eine allfällige Strassenunterquerung.
6. Für den Fall, dass die J.________ Werke gemäss Vereinbarung (spätestens 31.12.2014) abgebrochen werden, sich jedoch die Erstellung bzw. Verlegung des neuen Industriehafens ohne Verschulden der G.________ AG verzögert, soll der G.________ AG zur Wahrung der Kontinuität die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherige Ledi-Verladestelle bis spätestens 31.12.2018 aufrechtzuerhalten.
Unter IV.) Zeitplan:
Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten.
- Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben K.________ und L.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013
- Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in J.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014
- Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben K.________ und L.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017
- Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben K.________ und L.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020.
C.1 Am 23. Juni 2017 reichte die G.________ AG bei den Gemeinden Wangen und Tuggen jeweils folgendes Gesuch ein:
Es seien die in den Ziffern III.3 und IV.1 zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.08.2008 aufgeführten Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der G.________ AG ohne jegliches Präjudiz in materieller Hinsicht sowie unter Vorbehalt der Einreichung allfällig weiterer Vertragsanpassungsgesuche bis 31.12.2018 zu erstrecken.
Mit GRB Nr. 559 vom 5. Juli 2017 bzw. GRB Nr. 288 vom 6. Juli 2017 beschlossen die Gemeinderäte Wangen bzw. Tuggen, den notwendigen Anpassungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 zuzustimmen.
C.2 Mit GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Wangen das Fristerstreckungsgesuch der G.________ AG vom 23. Juni 2017 für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube L.________, K.________, M.________, N.________ (KTN 001.________, 002.________, 003.________, 004.________, 005.________, 006.________ und 007.________), unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache. Für den Bedarfsfall wurden weitere spätere Vertragsanpassungen, insbesondere weitere Fristerstreckungen, vorbehalten.
C.3 Eine gegen diesen GRB Nr. 158 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 ab. Das Verwaltungsgericht hiess mit VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde betreffend die den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren auferlegten Kosten gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies mit Urteil 1C_455/2019 vom 19. Juni 2020 eine hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.4 Mit GRB Nr. 397 vom 25. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Tuggen die beantragte Verlängerung der Fristen für den Abbau und die Auffüllung der Kies-grube O.________, K.________; Tuggen (KTN 008.________, 009.________, 010.________, 011.________, 012.________ und 013.________) unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen.
D.1 Am 26. Oktober 2018 reichte die G.________ AG bei den Gemeinden Wangen und Tuggen je ein weiteres Gesuch für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben L.________, K.________, M.________, N.________ und O.________, K.________; Tuggen bis 31. Dezember 2019 (2. Fristverlängerung) ein.
D.2 Mit GRB Nr. 198 vom 28. Mai 2019 bewilligte der Gemeinderat Wangen das 2. Fristerstreckungsgesuch der G.________ AG vom 26. Oktober 2018 für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube L.________, K.________, M.________, N.________, unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache.
D.3 Mit GRB Nr. 404 vom 5. Juni 2019 bewilligte der Gemeinderat Tuggen das 2. Fristerstreckungsgesuch der G.________ AG vom 26. Oktober 2018 für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube O.________, K.________; Tuggen, unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache.
D.4 Mit RRB Nr. 370/2022 vom 26. April 2022 vereinigte der Regierungsrat die gegen den GRB Nr. 198 und den GRB Nr. 404 der Gemeinderäte Wangen und Tuggen erhobenen Beschwerden und wies diese ab, soweit er darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden waren. Das Verwaltungsgericht vereinigte mit dem unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen VGE III 2022 81 + 82 vom 26. September 2022 (versendet am 6.10.2022) die dagegen erhobenen Beschwerden und wies diese ab, soweit es darauf eintrat.
E. Am 5. Dezember 2019 reichte die G.________ AG bei der Gemeinde Tuggen ein weiteres Verlängerungsgesuch für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube O.________, K.________; Tuggen bis 31. Dezember 2025 (3. Fristverlängerung) ein. Das Gesuch wurde publiziert (Abl. 2019 Nr. 51 S. 3005) und öffentlich aufgelegt.
Dagegen erhoben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (mit 38 weiteren Mitunterzeichnern) am 9. Januar 2020 Einsprache bei der Gemeinde Tuggen mit den Anträgen:
1. Das Gesuch um Fristerstreckung bis 31.12.2025 sei abzuweisen.
Erwägungen
2.
Es sei ein unverzüglicher Baustopp mit Sanktionen gemäss Art. 78 ff VRP für jegliche weitere Auffüllung der Grube K.________ und ein sofortiges Schwerverkehrs-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der O.________- und S.________strasse, Tuggen, zu verhängen. Landwirtschaftlicher und privater Zubringerdienst sei vom Schwerverkehr-Fahrverbot auszunehmen.
3.
Es sei den Beschwerdeführern Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
Die rechtskräftigen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/Renaturierung der Kiesgruben O.________ und K.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend KTN 008.________, 009.________, 010.________, 011.________, 012.________ und 013.________, Koordinate (…);
Sämtliche zu den Perimetergebieten O.________ und K.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentationen der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentationen des Grundwassermonotorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn
Dossiers AfU und ARE zu Abbau und Auffüllungen O.________ und K.________.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.
F. Mit GRB Nr. 867 vom 9. Dezember 2020 (versendet am 27.1.2021) bewilligte der Gemeinderat Tuggen der G.________ AG im Sinne einer (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahme die Weiterführung der Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________, O.________, Tuggen für die Dauer des Hauptverfahrens.
Mit GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 (versendet am 22.12.2021) verfügte der Gemeinderat Tuggen im Hauptverfahren über das Verlängerungsgesuch für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube O.________, K.________ Tuggen bis 31. Dezember 2025 wie folgt:
1.
Die Einsprache von Kathrin Ziegler (…) und 42 Mitunterzeichner vom 9. Januar 2020 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
(Abweisung einer Dritteinsprache).
3.
Die Fristen zur Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ werden im Sinne der Erwägungen bis 31. Dezember 2025 verlängert.
4.
Die strassenmässige Erschliessung der Grube K.________ erfolgt im Sinne der Erwägungen über die O.________- und S.________strasse. Sobald die Werkstrasse Q.________-/ S.________strasse realisiert ist, muss der Grubenverkehr ausschliesslich über dies Zufahrt geführt werden.
5.
Ziffer IV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zwischen der Gemeinde Wangen, der Gemeinde
Tuggen und der Gesuchstellerin wird ersatzlos aufgehoben.
6.
Das Einspracheverfahren im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandlos abgeschrieben.
7.-10. (Bewilligungsgebühr; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung).
G. Gegen diesen GRB Nr. 194 erhoben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (mit 5 weiteren Mitunterzeichnern) am 18. Januar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat, wobei sie verschiedene Anträge bezüglich eines vom Regierungsrat und vom Gemeinderat Tuggen verlangten "Legitimations-Nachweises" stellten sowie folgende Beschwerdeanträge:
Antrag B 1
Der GRB Tuggen Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 sei aufzuheben und das Gesuch der G.________ AG (…), um Fristerstreckung bis 31.12.2025 sei abzuweisen. Insbesondere sei auch Beschluss-Dispositiv 10 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) aufzuheben.
Sämtliche superprovisorischen Zugeständnisse in gleicher Sache (gemäss GRB
Tuggen Nr. 867 vom 9.12.2020) seien ungültig zu erklären, resp. aufzuheben.
Antrag B 2
Es sei ein unverzüglicher Baustopp mit Sanktionen gemäss Art. 78 ff VRP für jegliche weitere Auffüllung der Grube K.________, Tuggen und ein sofortiges Schwerverkehr-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der O.________- und S.________strasse, Tuggen, zu verhängen. Landwirtschaftlicher und privater Zubringerdienst sei vom Schwerverkehr-Fahrverbot auszunehmen.
Antrag B 3
Es sei den Beschwerdeführern Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
Die rechtskräftigen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/Renaturierung der Kiesgruben O.________ und K.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend KTN 008.________, 009.________, 010.________, 011.________, 012.________ und 013.________, Koordinaten (…);
Sämtliche zu den Perimetergebieten O.________ und K.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentation der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentationen des Grundwassermonitorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn.
Die vollständigen Dossiers in den Archiven des AfU und ARE zu Abbau und Auffüllungen der Abbaugebiete O.________ und K.________.
Antrag B 4
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.
H. Mit RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 (versendet am 4.10.2022) entschied der Regierungsrat:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1500.-- werden je den Beschwerdeführern auferlegt (…).
3.
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Tuggen und der Gemeinde Wangen eine Parteientschädigung von je Fr. 600.-- und der Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 1200.-- zu bezahlen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde; Zustellung).
I. Gegen diesen RRB Nr. 726/2022 erheben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit folgenden Anträgen:
1.
Verfahrensantrag
Es sei diese vorsorglich und rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde so lange zu sistieren und sämtliche Fristen seien so lange anzuhalten, bis wieder ein rechtsstaatliches, hoheitlich legitimiertes Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingesetzt und vereidigt ist, welches diese Beschwerde rechtskonform behandeln kann, resp. behandelt hat.
2.
Es seien der RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 und der GRB Tuggen Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben, insbesondere sei auch Beschluss-Dispositiv 10 des GRB Tuggen Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 (Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und das Gesuch der G.________ AG (…), um Fristerstreckung bis 31.12.2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Es seien sämtliche superprovisorischen Zugeständnisse in gleicher Sache (gemäss GRB Tuggen Nr. 867 vom 9.12.2020) ungültig zu erklären, resp. aufzuheben.
4.
Es sei von Amtes wegen ein unverzüglicher Baustopp mit Sanktionen gemäss Art. 78 ff VRP für jegliche weitere Auffüllung der Grube K.________, Tuggen und ein sofortiges Schwerverkehr-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der O.________- und S.________strasse, Tuggen, zu verhängen. Landwirtschaftlicher und privater Zubringerdienst sei vom Schwerverkehr-Fahrverbot auszunehmen.
5.
Es sei den Beschwerdeführern Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
Die rechtskräftigen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/Renaturierung der Kiesgruben O.________ und K.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend KTN 008.________, 009.________, 010.________, 011.________, 012.________ und 013.________, Koordinaten (…);
Sämtliche zu den Perimetergebieten O.________ und K.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentation der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentationen des Grundwassermonitorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn.
Die vollständigen Dossiers in den Archiven des AfU und ARE zu Abbau und Auffüllungen der Abbaugebiete O.________ und K.________.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin und der (…) «Vorinstanzen».
J. Das ARE äussert sich am 9. November 2022, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 16. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 ersucht der Gemeinderat Tuggen um Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der beigeladene Gemeinderat Wangen beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit er darauf eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stellt am 9. Januar 2023 folgende Anträge:
1.
Die Beschwerde vom 25. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 27. September 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und der mit dessen Disp.-Ziff. 4 erfolgte Entzug der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rechtsmittels sei zu bestätigen;
2.
Es sei der Antrag der Beschwerdeführenden, einen unverzüglichen Baustopp mit Sanktionen und ein sofortiges Schwerverkehrs-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der O.________ und S.________strasse zu verhängen, vollumfänglich abzuweisen;
3.
Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden sei abzuweisen;
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführenden (unter solidarischer Haftung).
K. Mit Replik vom 27. Januar 2023 halten die Beschwerdeführer an den Anträgen aus der Beschwerde vom 25. Oktober 2022 fest und stellen folgende Zusatzanträge:
1.
Wir ersuchen um Ablehnung der Gegenanträge.
2.
Es seien und die Ausführungspläne für die aktuelle Deponietätigkeit im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorzulegen. Wir fordern entsprechende Akteneinsicht und bitten um Zustellung der Akten oder einen Terminvorschlag zur Akteneinsicht.
Am 6. März 2023 nehmen die Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Einsicht in die Verfahrensakten sowie in die Akten zum (angepassten) Rekultivierungsgesuch der Kiesgrube K.________ vom 22. Dezember 2017, welches Gegenstand eines parallelen Verwaltungsgerichtsverfahrens bildet (VGE III 2023 3). Die von ihnen dabei erstellten Fotokopien wurden separat in Rechnung gestellt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss § 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110 vom 6.6.1974) Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen anderen Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird.
1.1.2
Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP).
Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Diesen Anforderungen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Dritter (z.B. Nachbar) den Entscheid anficht. Ist in einem solchen Fall durch ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines Nachteils wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (vgl. Aemisegger/Haag, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020 Art. 33 N 64; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, 1980, S. 37 ff.; EGV-SZ 1998 Nr. 2 Erw. 2d).
Die Legitimation des Nachbarn hängt zum einen vom Abstand zum bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben ab, zum anderen von Art und Intensität der befürchteten Auswirkungen. In der Rechtsprechung wird die Legitimation von Nachbarn hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zu einem Abstand von etwa 100 m regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Abstandsangabe allerdings nicht um einen verbindlichen absoluten Wert. Denn die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einem bau- oder planungsrechtlichen Vorhaben mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen oder dieses einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (vgl. VGE III 2016 189 vom 25.4.2017 Erw. 6.3 mit Hinweise auf BGE 121 II 171 Erw. 2b und c; BGE 120 Ib 014.________ Erw. 4c und d). Das Bundesgericht hat die Einsprache- und Beschwerdeberechtigung in Bezug auf Anwohner der Zufahrt zu einer Tongrube bejaht, in welcher eine Inertstoffdeponie eingerichtet werden sollte (Urteil 1C_362/2008 vom 27.4.2009). Bejaht hat das Bundesgericht die Legitimation auch bei Personen, welche ca. einen Kilometer vor der Einfahrt in ein Kiesgrubengelände wohnten, wenn während 40 bis 50 Jahren durchschnittlich mit 120 Hin- und Rückfahrten pro Tag zu rechnen war (BGE 113 Ib 225 Erw. 1c).
1.1.3
Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Das Grundstück KTN 014.________, P.________, in Tuggen der Beschwerdeführer Ziff. 4 und 5 grenzt an die S.________strasse an und befindet sich knapp 700 m von den Grundstücken KTN 009.________, 010.________ und 011.________ entfernt. Das Grundstück KTN 015.________ der Beschwerdeführerin Ziff. 2, wo auch der Beschwerdeführer Ziff. 3 wohnhaft ist, grenzt an die O.________strasse an und befindet sich knapp 170 m vom Grundstück KTN 009.________ entfernt. Das Grundstück KTN 016.________, wo die Beschwerdeführerin Ziff. 1 wohnt, befindet sich unmittelbar beim Abzweiger R.________strasse in die O.________strasse und befindet sich ca. 315 m vom Grundstück KTN 009.________ entfernt. Der Gemeinderat in GRB Nr. 194 (Erw. 2.1 S. 6) und der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 726/2022 (Erw. 2.5) sind davon ausgegangen, dass jedenfalls jene Einsprecher, die an der O.________strasse wohnen, welche der strassenmässigen Erschliessung der Grube K.________ dient, mehr als die Allgemeinheit vom vorliegenden Bauprojekt betroffen seien. Dem ist mit Hinweis auf die in vorstehender Erwägung angeführten Rechtsprechung beizupflichten.
1.1.4
Aufgrund der räumlichen Beziehungsnähe ist die besondere Betroffenheit der an der O.________strasse wohnhaften Beschwerdeführer (Ziff. 1 - 3) nach dem Gesagten gegeben und ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Dasselbe gilt wohl auch für die Beschwerdeführer Ziff. 4 und 5 (so auch RRB Nr. 726/2022 Erw. 2.5); deren Grundstück befindet sich zwar etwas weiter entfernt vom vorliegenden Bauprojekt, grenzt aber an die S.________strasse an, über welche die Grube K.________, Tuggen, ebenfalls erschlossen wird (vgl. GRB Nr. 194 Erw. Ziff. 4.2 und Disp.-Ziff. 4). Da die Legitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 - 3 gegeben ist, bedarf es diesbezüglich keiner eingehenden Prüfung (vgl. VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 3.3.5 mit Hinweis auf das Urteil BGer 1C_139/2017 vom 6.2.2018 i.Sa. Udligenswil Erw. 1.6.2). Auf die die vorliegende, rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde (vgl. Ingress lit. I und Erw. 1.1.1 hiervor; vgl. auch Erw. 1.2.2 hiernach) ist einzutreten.
1.2.1
Die Verfahrenssistierung ist im VRP nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kommt die Sistierung in der Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt (Bertschi/Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N 35). Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis und gewissen Widerspruch zu dem im Gesetz verankerten, auch für das Verwaltungsgericht geltenden Beschleunigungsge-
bot steht (§ 73 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 19.11.2009), ist dieses Rechtsinstitut nur zurückhaltend und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen.
Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung namentlich dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem anderen Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungs-bemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. VGE III 2019 49 vom 5.4.2019 Erw. 2 mit Hinweisen auf VGE I 2007 3 vom 11.4.2007 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf VGE 1008/1009/1010/02Z vom 10.6.2002 mit weiteren Zitaten; KZ 1014/06; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 38 Rz. 11).
1.2.2
Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Beschwerdeführer am 25. Oktober 2022 gegen den RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 erhobenen haben (vgl. Erw. 1.1.1 hiervor). Die realitätsfernen Bedenken der Beschwerdeführer, wonach das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz - dessen Mitglieder gemäss § 54 Abs.1 lit. c der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100 vom 24.11.2010) vom Kantonsrat des Kantons Schwyz gewählt wurden - in 'nicht rechtsstaatlicher, hoheitlich nicht legitimierter Weise' eingesetzt und/oder vereidigt worden sein könnte, vermögen keine Verfahrenssistierung zu rechtfertigen.
Ob die Beschwerdeführer 'die hoheitliche Legitimation' des Verwaltungsgerichts - und der Vorinstanzen - anerkennen oder (aus welchen Gründen auch immer) ablehnen, ist für die Rechtsverbindlichkeit der von den jeweils verfahrensrechtlich zuständigen Instanzen gefällten Entscheiden ohne Belang. Wie erwähnt, beruht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf gesetzlichen Vorgaben (vornehmlich § 51 VRP). Eines Legitimationsnachweises gegenüber den Beschwerdeführern bedarf es hierfür nicht; entsprechend ist ein solcher nicht zu erbringen. Dasselbe gilt gleichermassen für die Zuständigkeiten des Gemeinderates zum Erlass des erstinstanzlichen GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 (vgl. Anhang Nr. 80.3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111 vom 3.7.2001 i.V.m. § 77 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987) und des Regierungsrats als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz (vgl. § 82 Abs. 1 PBG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. b VRP; dazu ausführlich auch: angefochtener RRB Nr. 726/2022 Erw. 2.1 f.).
1.3.1
Gemäss § 14 VRP kann die Behörde denjenigen, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich in schützenswerten Interessen betroffen wird, auf sein Gesuch hin, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen (Abs. 1). Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen (Abs. 2). Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (Abs. 3).
1.3.2
In Bezug auf die Verlängerung des Kiesabbaus mit Wiederauffüllungspflicht der Beschwerdegegnerin erlassen die Gemeinderäte Wangen und Tuggen jeweils, aufeinander abgestimmte Beschlüsse (vgl. den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25.8.2008 [= Vi-act. II.-07 Beilage 1], Präambel mit Hinweis auf VGE 1008-1010/02 vom 20.1.2005; vgl. auch VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 3.2). Die Gemeinde Wangen ist damit vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Entsprechend hat der Gemeinderat Tuggen den erstinstanzlichen GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 dem Gemeinderat Wangen vorgängig dessen Erlasses angezeigt und der Regierungsrat hat diesen "im Sinne der Koordination" in das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren beigeladen. Aus denselben Gründen wird der Gemeinderat Wangen auch ins vorliegende Verfahren beigeladen.
1.3.3
Eine eigene Bewilligung für eine Fristverlängerung für den Abschluss der Wiederauffüllung der Kiesgrube O.________, K.________; Tuggen (KTN 008.________, 009.________, 010.________, 011.________, 012.________ und 013.________), auf dem Gemeindegebiet Tuggen hatte der Gemeinderat Wangen dagegen nicht zu erteilen.
Der Gemeinderat Wangen hat - nachdem ihm der Gemeinderat Tuggen den vorgesehenen GRB Nr. 194 angezeigt hat - im GRB 289 vom 25. November 2021 (Vi-act. II.-07 Beilage 25) zutreffend ausgeführt, dass die Auffüllung/Renaturierung der Kiesgrube K.________ auch Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./.25. August 2008 gewesen sei, welcher in Ziff. IV.1, dritter und vierter Spiegelstrich die Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten (bis spätestens 31.12.2017) und der Rekultivierung (bis spätestens 31.12.2020) in den Kiesgruben K.________ und L.________ festhalte. Die Kiesgrube L.________ sei nicht mehr in Betrieb und bereits rekultiviert. Dasselbe gelte für die Kiesgrube K.________, soweit sie sich auf Gemeindegebiet von Wangen befinde. Somit befasse sich das dritte Verlängerungsgesuch lediglich mit den verlängerten Fristen für die Auffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ auf 'Tuggner Gemeindegebiet'. Im Weiteren verlaufe die Erschliessung über das Gemeindegebiet Tuggen, auf 'Wangner Boden' sei lediglich die Kantonsstrasse betroffen. Durch die Verfügung des Gemeinderates Tuggen, welche der Gemeinderat Wangen zuvor im Rahmen der Verfahrenskoordination akzeptiert habe, und welcher dem Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2019 entsprochen werde, würden Ziff. IV.1, dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./.25. August 2008 ersatzlos aufgehoben. Diese Spiegelstriche würden die Kiesgruben K.________ und L.________ gleichermassen bezeichnen. Damit seien auch 'Wangner Flächen' betroffen, wobei diese Themen erledigt seien, nachdem die Kiesgruben L.________ und K.________, soweit sich letztere auf Gemeindegebiet von Wangen befinde, zwischenzeitlich wiederaufgefüllt und rekultiviert seien.
Dementsprechend hielt der Gemeinderat Wangen im Dispositiv des GRB 289 vom 25. November 2021 fest, aus seiner Sicht ergäben sich keine Einwendungen gegen die vom Gemeinderat Tuggen beabsichtigte Gutheissung des 3. Fristerstreckungsgesuchs der Beschwerdegegnerin, womit im Ergebnis die Verpflichtung der Parteien gemäss Ziff. IV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./.25. August 2008 erledigt sei. Zudem nahm der Gemeinderat Wangen zur Kenntnis, dass die strassenmässige Erschliessung der Grube K.________ auf Gemeindegebiet von Tuggen über die O.________- und S.________strasse, mithin über Gemeindegebiet von Tuggen zu erfolgen habe, was mit dem vorgesehenen Beschluss des Gemeinderates Tuggen ausdrücklich sichergestellt werde.
Dispositiv
Mit dem GRB 289 des Gemeinderats Wangen vom 25. November 2021 und dem GRB Nr. 194 des Gemeinderats Tuggen vom 15. Dezember 2021 (Dispositiv zitiert in Ingress lit. F. hiervor) liegen somit zwei Beschlüsse vor, mit welchen die beiden Gemeinwesen - im Rahmen ihrer jeweiligen territorialen Zuständigkeiten - aufeinander abgestimmte Entscheide über die Fristverlängerung für den Abschluss der Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube K.________, resp. der hierfür erforderlichen Anpassung (Aufhebung) von Ziff. IV.1, dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./.25. August 2008 gefällt haben. Übereinstimmend beschlossen wurde auch, dass die strassenmässige Erschliessung der Kiesgrube K.________ über das Gemeindegebiet Tuggen zu erfolgen hat. Dieses Vorgehen wirft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Fragen auf. Die mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./.25. August 2008 angestrebte Verfahrenskoordination (vgl. Präambel mit Hinweis auf die mit VGE 1008/02 - 1010/02 vom 20.1.2005 angeordnete Verpflichtung, aufeinander abgestimmte Beschlüsse für die Verlängerung des Kiesabbaus mit Wiederauffüllungspflicht vorzulegen; vgl. auch VGE III 2018 233 vom 25.7. 2019 Erw. 2.2.4) wurde sachgerecht umgesetzt.
1.4.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann grundsätzlich nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 175 vom 22.2.2021 Erw. 1.1; VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, N 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).
1.4.2 Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat die Rechtsmittelinstanz nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 3.3.2; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
1.4.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 726/2022 (Erw. 2.6) zutreffend festgestellt, dass die Verlängerung der Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ Gegenstand des erstinstanzlichen GRB Nr. 194 gebildet hatte.
Entsprechend ist der Regierungsrat im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf die Aufforderung der Beschwerdeführer zur "Erbringung des Legitimations-Nachweises als Bewilligungs- und Beschwerdeinstanz" (Ziff. 1.1-1.9 der Verwaltungsbeschwerde vom 18.12.022) eingetreten. Der Regierungsrat ist auch nicht auf die Aufforderung im Verfahrensantrag A1 der nämlichen Beschwerde eingetreten, den involvierte Parteien die Botschaft der Beschwerdeführer in Bezug auf seine angeblich fehlenden hoheitlichen Befugnisse zu verkünden. Ebensowenig ist der Regierungsrat auf den Verfahrensantrag A2 eingetreten, den Gemeinrat Tuggen aufzufordern, gegenüber den Beschwerdeführern einen Legitimationsnachweis zu erbringen (vgl. angefochtenen RRB Nr. 726/2022 Erw. 2.1 und 2.6 und Disp.-Ziff. 1). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer zu angeblich fehlenden hoheitlichen Befugnissen des Gemeinderates, des Regierungsrates (und des Verwaltungsgerichts; vgl. dazu Erw. 1.2.2 hiervor), weder verständlich noch nachvollziehbar sind, beziehen sich die fraglichen Aufforderungen/Verfahrensanträge weder auf etwas, das Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung GRB Nr. 194 war - noch nach richtiger Gesetzesauslegung hätten sein müssen. Entsprechend ist der Regierungsrat zu Recht hierauf nicht darauf eingetreten (vgl. dazu auch VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 4 in fine).
Der guten Ordnung halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich das Kantonsgericht Schwyz im Entscheid BEK 2018 37 vom 10. April 2018 (Erw. 2b) in gebotener Kürze zur Abgrenzung des hoheitlichen und privatrechtlichen Handeln des Kantons resp. seiner Verwaltungseinheiten und der involvierten Gemeinden und des Bezirks geäussert hat. Diese Aussagen treffen im Grundsatz auch auf die vorliegend involvierten Gemeinwesen und Rechtsmitteilinstanzen resp. deren Organe zu.
1.5.1 Dem Regierungsrat ist sodann beizupflichten, dass er sich im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens weder mit früheren Abbau- und Deponiebewilligungungen, noch mit einer noch zu bewerkstelligenden Werkstrasse oder anderer - nach Ansicht der Beschwerdegegner nicht eingehaltenen - Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 auseinanderzusetzen hatte, welche allesamt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegen. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern befürchteten Verletzungen von Rechtsgarantien des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983, des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991, der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 sowie verschiedener weiterer Erlasse und Richtlinien, durch einen "nicht bewilligten Deponiebetrieb" und "illegale Entwässerungen" (vgl. angefochtenen RRB Nr. 726/2022 Erw. 2.1 und 2.6).
1.5.2 Anzufügen ist, dass die rechtskräftig bewilligte Wiederauffüllung der Kiesgrube K.________ nicht - wie von den Beschwerdeführern befürchtet - ungeregelt, ohne Auflagen und Kontrollen erfolgt. Neben dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (Art. 1 Abs. 2 USG und der Sorgfaltspflicht des Gewässerschutzgesetzes (Art. 3 GSchG) gelten insbesondere die Vorgaben der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600] vom 4. Dezember 2015. Für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c VVEA unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet, welches die Anforderungen nach Anhang 3 Ziff. 1 VVEA erfüllt (vgl. BAFU [Hrsg.], Verwertung von Aushub und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, Umwelt-Vollzug Nr. 1826, Bern 2021, Kap. 2.10, S. 8; Kap. 3.4 S. 10 f.; Kap. 4.5, S. 14). Das Abklären von Verschmutzungen erfolgt im Rahmen des Entsorgungskonzepts gemäss Art. 16 VVEA (vgl. BAFU [Hrsg.]. Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, Umwelt-Vollzug Nr. 1826, Bern 2018, insb. Kap. 1.1 und 6.1). Die Problematik der Kiesgruben und Steinbrüche wird in den Richtlinien "für den fachgerechten Umgang mit Böden" des Fachverbands der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) behandelt und von einem Kiesgrubeninspektor des FSKB überwacht. Das Inspektorat des FSKB stellt dabei u.a. sicher, dass beim Wiederauffüllen von Kiesgruben ausschliesslich sauberes Aushubmaterial verwertet wird. Dieses System gilt als Branchenvereinbarung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) vom 1. Juli 1998 (vgl. BAFU [Hrsg.], Boden und Bauen, Stand der Technik und Praktiken, Umwelt-Wissen Nr. 1508, Bern 2015, S. 13; vgl. auch Weder, Das Kies- und Recyclinginspektorat – eine erfolgreiche Branchenlösung, in: URP 2015 S. 597 ff.).
Diese gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen gelten auch für die Wiederauffüllung der Kiesgrube K.________. Für eine Verwendung von unzulässigem Fremdmaterial und/oder eine konkrete Grundwassergefährdung im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung, welche die Behörden zur Ergreifung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 GschV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 hätte veranlassen müssen, bestehen im Übrigen aufgrund der pauschalen Vorhalte der Beschwerdeführer keine Anhaltspukte.
1.6 Soweit die Beschwerdeführer darum ersuchen, sämtliche superprovisorischen Zugeständnisse (gemäss GRB Nr. 867 vom 9.12.2020) seien ungültig zu erklären, resp. aufzuheben, ist darauf hinzuweisen, dass die mit GRB Nr. 867 (superprovisorisch) verfügte vorsorgliche Massnahme, wonach die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ weitergeführt werden können, nur für die Dauer des Hauptverfahrens vor dem Gemeinderat gegolten hatte. Diese vorsorgliche Massnahme wurde durch den Entscheid in der Hauptsache, den GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 abgelöst und das damals noch immer hängige Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Für eine Ungültigerklärung / Aufhebung dieser längst dahingefallen vorsorglichen Massnahme mangelt es folglich an einem aktuellen praktischen Rechtschutzinteresse, so dass hierauf nicht einzutreten ist (VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 5.1.1).
2.1 Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage der Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 erteilten und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 726/2022 vom 27. September 2022 geschützten Fristverlängerung für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat in VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 dargelegt, dass auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, grundsätzlich von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert werden kann (Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf Wiederkehr/ Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, § 6 Rz. 2940, vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1361). Die Abmachungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 (Ziff. IV. 9 und XII. 2) geben zwar keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Kiesabbau- und Rekultivierungsfristen, stehen einer solchen aber auch nicht entgegen. Aufgrund dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags als solchen, lässt sich eine Verweigerung der Fristverlängerung daher nicht rechtfertigen, soweit sich die Vertragsparteien diesbezüglich einigen können (vgl. auch VGE III 2018 233 vom 25.7.2019 Erw. 3.3.2).
Die Planung der Folgenutzung, hat - unter Berücksichtigung der damit verbundenen Rechtsmittelverfahren sowie der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Änderung der GSchV, mit den unmittelbar anwendbaren Übergangsbestimmungen, und der vom Kanton zu erarbeitenden Revitalisierungsplanung im Gebiet J.________ See - mehrere Jahre in Anspruch genommen (vgl. Urteil BGer 1C_821+825/2013 vom 30.3.2015 Erw. 7.5.3 und Erw. 8; Ingress lit. A hiervor). In diesen Umständen, welche offensichtlich mitverantwortlich dafür sind, dass der ursprüngliche Zeitplan nicht eingehalten werden konnte, ist eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der Ziff. IV.9 und XII. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zu erkennen, welche die vorliegend fragliche Fristverlängerung und damit die von den Gemeinderäten Wangen und Tuggen übereinstimmend beschlossene Vertragsanpassung (Aufhebung von Ziff. IV. 1, dritter und vierter Spiegelstrich; vgl. Erw. 1.3.3 letzter Absatz hiervor) zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu auch VGE III 2018 233 vom 25.7.2019 Erw. 3.3.3 mit Hinweis auf das Urteil BGer 1C_821+825/2013 vom 30.3.2015 Erw. 7.6).
2.3.1 Eine Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft, wenn sie von den Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1091 f.):
- wenn die zur Anfechtung legitimierten Personen ausdrücklich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten;
- wenn die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist;
- wenn die Verfügung in einem Verfahren erlassen wird, in dem gar kein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann, bzw. wenn die letzte Instanz über die Sache entschieden hat.
- wenn aufgrund von Formfehlern zwar keine Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, der Betroffene den Fehler aber hätte erkennen können oder seine verspätete Rechtsmitteleingabe als missbräuchlich erscheint. (Rz. 1091 f.)
2.3.2 Das erste Fristerstreckungsgesuch vom 23. Juni 2017 (bis 31.12.2018) wurde vom Gemeinderat Wangen mit GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 und vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 397 vom 25. April 2018 bewilligt, soweit dieses Gesuch Vorhaben auf eigenem Gemeindegebiet betraf; jeweils unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache. Der GRB Nr. 397 des Gemeinderats Tuggen ist unangefochten geblieben (vgl. Ingress lit C.4 hiervor) und damit in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 2.3.1 hiervor, zweiter Spiegelstrich). Der GRB Nr. 158 des Gemeinderats Wangen ist mit dem letztinstanzlichen Bundesgerichtsurteil 1C_455/2019 vom 19. Juni 2020, mit welchem verfahrensabschliessend über die Sache entschieden wurde (zum Instanzenzug vgl. Ingress lit C.3 hiervor), in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 2.3.1 hiervor, dritter Spiegelstrich).
2.3.3 Das zweite Fristerstreckungsgesuch vom 26. Oktober 2018 (bis 31.12.2019) wurde vom Gemeinderat Wangen mit GRB Nr. 198 vom 28. Mai 2019 und vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 404 vom 5. Juni 2019 bewilligt, soweit dieses Gesuch Vorhaben auf eigenem Gemeindegebiet betraf; jeweils unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache. Mit der unangefochten gebliebenen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde - soweit darauf einzutreten war - durch den VGE III 2022 81 + 82 vom 26. September 2022 (zum Instanzenzug vgl. Ingress lit D.4 hiervor), sind auch der GRB Nr. 198 des Gemeinderats Wangen und der GRB Nr. 404 des Gemeinderats Wangen in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 2.3.1 hiervor, zweiter und dritter Spiegelstrich).
2.3.4 Der Umstand, dass das Bundesgerichtsurteil 1C_455/2019 vom 19. Juni 2020 wie auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE III 2022 81 + 82 vom 26. September 2022 - mit denen verfahrensabschliessend über die Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Bewilligungen der Verlängerungsgesuche der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2017 resp. vom 26. Oktober 2018 entschieden worden ist - zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die jeweils beantragte Verlängerungsfrist bereits abgelaufen war, ändert grundsätzlich nichts daran, dass die erstinstanzlichen Bewilligungen mit der rechtskräftigen Abweisung der dagegen eingereichten Rechtsmittel ihrerseits in formelle Rechtskraft erwachsen sind.
2.3.5 Das vorliegend in Frage stehende Gesuch vom 5. Dezember 2019 um Verlängerung der Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ bis 31. Dezember 2025 wurde demnach innert einer bereits früher bewilligten (befristeten) Fristverlängerung gestellt. Dass zu diesem Zeitpunkt noch Rechtsmittel gegen die erstinstanzlich bewilligten Fristverlängerungen beim Bundesgericht resp. dem Verwaltungsgericht hängig waren, diese also erst zu einem späteren Zeitpunkt in formelle Rechtskraft erwachsen sind, ändert hieran nichts.
2.3.6 Die Annahme der Beschwerdeführer, dass die von den Gemeinderäten Wangen und Tuggen bewilligten Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2017 und vom 26. Oktober 2018 nicht hätten in Rechtskraft erwachsen können, erweist sich zusammenfassend als unzutreffend. Dasselbe gilt für die darauf abstellende Folgerung, dass die Bewilligung (GRB Nr. 194 vom 15.12.2021) für die Verlängerung der Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ auf dem Gemeindegebiet Tuggen bis 31. Dezember 2025 resp. die Frist zur Stellung dieses Fristverlängerungsgesuchs am 5. Dezember 2019 verwirkt (gewesen) sei.
Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2019 nicht mehr um eine Fristverlängerung für den Abbau, d.h. die Kiesentnahme der Grube K.________ ersucht, sondern nur noch um Verlängerung der Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung dieser Grube. Die Wiederauffüllung ist das notwendige Pendant zum bisherigen Kiesabbau, um den damit verbundenen Landschaftseingriff soweit wie möglich wieder rückgängig zu machen (Urteil BGer 1A.194/2006 vom 14.3.2007 Erw. 7.6.2). Zur Wiederinstandstellung des Geländes besteht auch nach dem Wortlaut § 71 Abs. 2 Satz 2 PBG nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht, für welche der Bewilligungsnehmer Gewähr zu bieten hat. Es handelt sich mithin vorliegend um ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Fristerstreckung zur Erfüllung der ihr obliegenden Wiederinstandstellungspflicht. Bei dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wiederinstandstellungspflicht handelt sich folglich nicht um ein Recht, welches untergeht, wenn es nicht rechtzeitig ausgeübt oder geltend gemacht wird, sondern um eine Pflicht, die auch dann nicht ersatzlos dahinfallen kann, wenn ein Fristverlängerungsgesuch zu dessen Erfüllung verspätet oder gar nicht gestellt wird (vgl. auch VGE 1008/02 - 1010/02 vom 20.1.2005 Erw. 4.2).
2.3.7 Ohne rechtliche Grundlage ist sodann die Forderung der Beschwerdeführer, dass - wegen der Rechtshängigkeit der ersten beiden Fristerstreckungsgesuche (vor verschiedenen Beschwerdeinstanzen) zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegend in Frage stehenden Fristerstreckungsgesuchs vom 5. Dezember 2019 - auf dieses nicht hätte eingetreten werden dürfen, oder dass deswegen die ersten beiden Fristerstreckungsgesuche als gegenstandslos hätten abgeschrieben werden müssen.
2.4.1 Bei der vorliegend fraglichen Bewilligung (GRB Nr. 194 vom 15.12.2021) des Gemeinderates Tuggen zur Verlängerung der Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ (bis Ende 2025) geht es nicht um die Bewilligung eines neuen Abbauvorhabens, sondern einzig um die Verlängerung der Frist zur Wiederauffüllung und Rekultivierung eines bereits früher bewilligten Kiesabbauvorhabens (mit Wiederauffüllung). Bei dieser Sachlage gingen die Beteiligten offensichtlich zu Recht davon aus, dass die beantragte Fristverlängerung kein Konzessionsverfahren nach Art. 44 GSchG resp. § 8 des Gesetzes über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (GBNU; SRSZ 215.110) vom 10. Februar 1999 benötigt. Die Bewilligungserteilung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG; vgl. Erw. 1.2.1 in fine hiervor) ist folglich nicht zu beanstanden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass diese Frist nicht eingehalten werden könne, vermögen daran nichts zu ändern.
2.4.2 Wie bereits dargelegt wurde, ist die Fristverlängerung für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ aufgrund geänderter tatsächlicher Verhältnisse gerechtfertigt (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Ein materiell geändertes Vorhaben steht dagegen vorliegend nicht zu Debatte. Damit erweist sich die Beurteilung des Regierungsrates als zutreffend, dass das (Bau)Gesuch der Beschwerdegegnerin weder Baupläne, Fachberichte noch Gutachten bedurfte und auch keine Unterlagen zur geplanten Rekultivierung zu enthalten hatte, sondern im Wesentlichen aus dem begründeten Fristverlängerungsgesuch bestehend konnte (vgl. angefochtener RRB Nr. 726/2022 Erw. 4.2). Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Behörden zu einer lückenlosen Rechtsanwendung und damit zur Vornahme aller diesem Ziel förderlichen Untersuchungshandlungen. Demgegenüber sind überflüssige Abklärungen, für die ein echtes Bedürfnis mangelt, unverhältnismässig. Daraus lässt sich die Befugnis der Baubehörden ableiten, auf Pläne zu verzichten, die im Einzelfall entbehrlich sind (vgl. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 244). Entscheidend ist, dass die für die konkrete Bwilligungserteilung notwendigen Unterlagen eingereicht werden (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., S. 372, Ziff. 6.5.2.1).
2.4.3 Entsprechend war der Regierungsrat auch nicht gehalten, die von den Beschwerdeführern in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 18. Januar 2022 zahlreich verlangten, für die Beurteilung des konkreten Verlängerungsgesuches der Beschwerdegegnerin jedoch entbehrlichen, d.h. nicht verfahrensbezogene (Archiv-) Akten, beizuziehen um diese den Beschwerdeführern zu Einsicht zuzustellen. Darin ist weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 21 Abs. 1 VRP) noch des Untersuchungsgrundsatzes (§ 18 VRP) zu erkennen.
Aus denselben Gründen ist auch im vorliegenden Verfahren vom Beizug dieser - von den Beschwerdeführern wiederum beantragten, nicht verfahrensbezogenen Akten (Antrag Ziff. 5 der Beschwerdeschrift vom 25.10.2022) - abzusehen. Über Fragen welche in der Vergangenheit liegenden konzessionspflichtigen Tätigkeiten in den Kiesgrube O.________ und K.________ beschlagen, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu befinden. Solche Fragen waren nicht Verfahrensgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren und hatten es auch nicht zu sein (vgl. auch Erw. 1.4.1 und Erw. 1.5.1 hiervor).
2.4.4 Ob und allenfalls bezüglich welcher der zahlreich ersuchten (Archiv-)Akten, zu den Kiesgruben O.________ und K.________ die Beschwerdeführer möglicherweis ein Einsichts- und Auskunftsrecht gestützt auf das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG; SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2017 verlangen können (vgl. dazu VGE III 2022 113 vom 26.1.2023 Erw. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil BGer 1C 241/2021 vom 17.3.2022 Erw. 2.3.2 und EGV-SZ 1993 Nr. 52), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In die Akten zum (angepassten) Rekultivierungsgesuch der Kiesgrube K.________ vom 22. Dezember 2017, welches Gegenstand eines parallelen Verwaltungsgerichtsverfahrens bildet (VGE III 2023 3), konnten die Beschwerdeführer im Übrigen am 6. März 2023 Einsicht nehmen (vgl. Ingress lit. K hiervor).
2.5.1 Bezüglich der Erschliessungssituation der Kiesgrube K.________ hat die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2021 die "Verkehrliche Beurteilung best. Erschliessung mit Ergänzung Verkehrssicherheit" des Objekts "Kiesabbau- /Deponieareals G.________ AG, Tuggen" der T.________ AG vom 29. Oktober 2020 aufgelegt (Vi-act. II.-07 Beilage 20 und 49). Danach wird die Kiesgrube K.________ von der R.________strasse (Kantonstrasse) hauptsächlich über die O.________strasse erschlossen. Als untergeordnete Erschliessung wird zudem die S.________strasse genutzt, welche in Tuggen ebenfalls mit der R.________strasse verbunden ist. Gemäss dem gutachterlichen Fazit liegen die Verkehrsbelastungen der O.________- und der S.________strasse auch im Projektzustand (d.h. der zusätzlichen Auffüllung gemäss dem Rekultivierungsgesuch vom 22.12.2017) im Bereich der zulässigen Belastbarkeit und die Kapazität der bestehenden Erschliessung ist für die Auffüllung sowie der deren geplanten Erweiterung gegeben. Die bestehenden Erschliessungen des Kiesabbau- und Deponierungsareals der Beschwerdegegnerin über die O.________- und S.________strasse wurden aus verkehrlicher Sicht auch für die geplante zusätzliche Auffüllung als ausreichend beurteilt. An zwei Engstellen wurde eine entsprechende Signalisation empfohlen, um auf die Situation aufmerksam zu machen.
2.5.2 Der Gemeinderat im GRB Nr. 194 (Erw. 4.2) und der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 726/2022 (Erw. 6.2) sind gestützt auf das Gutachten der T.________ AG vom 29. Oktober 2020 übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass die Erschliessung der Kiesgrube K.________ via R.________strasse über die O.________- und S.________strasse hinreichend sei und den Anforderungen von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung RPG (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 und § 37 PBG selbst bei einer zusätzlichen Auffüllung gemäss dem (vorliegend nicht zu beurteilenden) Rekultivierungsgesuch vom 22. Dezember 2017 (vgl. dzu Erw. 2.4.2 in fine hiervor) genüge.
2.5.3 Wie dies bereits auch die Vorinstanzen festgestellt haben, sind keine triftigen Gründe zu erkennen, die gegen die Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens der T.________ AG sprechen würden. Ernsthafte Einwände gegen dieses Gutachten, wie Irrtümer, Lücken oder Widersprüche, welche ergänzende (sachverhaltliche) Abklärungen erfordert hätten, vermochten die Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht vorzubringen. Entsprechend besteht vorliegend kein Anlass von der, auf ein Verkehrsgutachten abgestützten, übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen abzuweichen, wonach die verkehrsmässige Erschliessung auf der O.________- und S.________strasse hinreichend ist (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
2.5.4 Ein (zweites) Baugesuch für eine neue Werkstrasse zur Erschliessung neuer Abbaugebiete und die Restauffüllung der Kiesgrube K.________ in Tuggen, über welche nach deren Realisierung (auch) der Schwerverkehr für die Restauffüllung der Kiesgrube K.________ abgewickelt werden muss (vgl. Ziff. II.3 ff. des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./.25.8.2008; GRB Nr. 194 vom 15.12.2021 Disp.-Ziff. 4), hat die Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2020 bei der Gemeinde Tuggen eingereicht. Das Beschwerdeverfahren gegen die vom Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 193 vom 15. Dezember 2021 hierfür erteilte Baubewilligung ist - soweit bekannt - vor dem Regierungsrat (noch) hängig.
Nachdem die seit Jahren praktizierte verkehrsmässige Erschliessung der Kiesgrube K.________ über die O.________- und die S.________strasse von den Vorinstanzen zu Recht als weiterhin hinreichend beurteilt worden ist, würde es eine unverhältnismässige Einschränkung der Eigentumsrechte der Beschwerdegegnerin bedeuten, einen Baustopp für die weitere Auffüllung der Grube K.________ und ein Schwerverkehr-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der O.________- und S.________strasse zu verhängen. Neben der im öffentlichen Interesse liegenden Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube K.________ (vgl. dazu Erw. 2.3.6 letzter Absatz hiervor) würde durch ein entsprechendes Fahrverbot zudem auch der Betrieb der über dieselben Strassen erschlossenen Grube U.________ (welcher nicht Verfahrensgegenstand ist) bis zur Realisierung einer neuen Werkstrasse verunmöglicht.
Aus denselben Gründen hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 726/2022 (Erw. 9.2), wie bereits der Gemeinderat im GRB Nr. 194 (Erw. 10) der zu Recht erteilten Bewilligung für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. Dezember 2021 für die Verlängerung der Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.1 Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführern aus den angeführten Gründen nicht, mit ihren Vorbringen die Rechtmässigkeit der mit GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 erteilten und vom Regierungsrat mit RRB Nr.726/2022 vom 27. September 2022 geschützten Fristverlängerung für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube K.________ substantiiert in Frage zu stellen.
3.2 Unbegründet ist die verschiedentlich vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Urteil BGer 1C_475/2021 vom 3.11.2022 Erw. 3; BGE 142 II 49 Erw. 9.2 mit weitern Hinweisen; vgl. auch VGE III 2018 233 vom 25.7. 2019 Erw. 2.4.2 Im angefochtenen RRB Nr. 726/2022 hat sich der Regierungsrat mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und die Gründe für seinen Entscheid dargelegt. Sämtliche entscheidrelevanten Faktoren wurden hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass die Beschwerdeführer sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnten.
3.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist unter Bestätigung der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
4.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Gemeinde Tuggen, der beanwalteten Gemeinde Wangen (Beigeladene) sowie der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens im Falle der Beschwerdegegnerin auf insgesamt Fr. 1'800.-- und im Falle der Gemeinden Tuggen und Wangen auf je Fr. 900.-- (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Sie haben am 7. November 2022 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Die Beschwerdeführer haben - unter solidarischer Haftbarkeit - den beanwalteten Gemeinden Tuggen und Wangen eine Parteientschädigung von je Fr. 900.-- und der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer (Zustellung an die Beschwerdeführerin Ziff. 1; 2/R)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)
- den Rechtsvertreter des Gemeinderates Tuggen (2/R)
- den Rechtsvertreter des Gemeinderates Wangen (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das Amt für Raumentwicklung ARE (EB)
- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A).
Schwyz, 29. März 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. April 2023
1
1C_821/2013
1C_825/2013
1C_455/2019
Art. 78 VRPart. 78 OPRart. 78 OPR
Art. 78 VRPart. 78 OPRart. 78 OPR
Art. 78 VRPart. 78 OPRart. 78 OPR
§ 36 VRP
§ 27 VRP
§ 37 VRP
EGV-SZ 1998 Nr. 2
BGE 121 II 171ATF 121 II 171DTF 121 II 171
BGE 120 Ib 14ATF 120 Ib 14DTF 120 Ib 14
1C_362/2008
BGE 113 Ib 225ATF 113 Ib 225DTF 113 Ib 225
1C_139/2017
§ 51 VRP
§ 82 PBG
§ 45 VRP
§ 14 VRP
BEK 2018 37
Art. 1 USGart. 1 LPEart. 1 LPAmb
Art. 3 GSchGart. 3 LEauxart. 3 LPAc
Art. 19 VVEAart. 19 OLEDart. 19 OPSR
Art. 16 VVEAart. 16 OLEDart. 16 OPSR
Art. 12 VBBoart. 12 Osolart. 12 O suolo
Art. 31 GSchVart. 31 OEauxart. 31 OPAc
1C_455/2019
1C_455/2019
1A.194/2006
§ 71 PBG
Art. 44 GSchGart. 44 LEauxart. 44 LPAc
§ 77 PBG
§ 21 VRP
§ 18 VRP
Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT
§ 37 PBG
1C_179/2015
1C_475/2021
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF