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Entscheid

III 2022 168

Kammergericht

22. Februar 2023Deutsch83 min

A. A.________ (geb. ____1990, Staatsbürger von Serbien) reiste am 1. Dezember 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 1996 besitzt er die Niederlassungsbewilligung (AFM-act. 53 [Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Bevor sich A.________ per 1. Dezember 2016 im Kanton Schwyz, Gemeinde C.________, anmeldete, wohnte er im Kanton Solothurn (zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. A).

Source sz.ch

III 2022 168

Entscheid vom 22. Februar 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,

gegen

Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ____1990, Staatsbürger von Serbien) reiste am 1. Dezember 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 1996 besitzt er die Niederlassungsbewilligung (AFM-act. 53 [Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Bevor sich A.________ per 1. Dezember 2016 im Kanton Schwyz, Gemeinde C.________, anmeldete, wohnte er im Kanton Solothurn (zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. A).

B. Am 7. Februar 2013 wurde A.________ aufgrund von sieben Strafbefehlen bzw. Urteilen, ergangen zwischen März 2010 und Dezember 2012, durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Solothurn ausländerrechtlich verwarnt (AFM-act. 240).

Aufgrund weiterer gegen A.________ ergangener Strafbefehle und Urteile (wobei Abklärungen darüber hinaus offene Betreibungen und Verlustscheine zeitigten, vgl. AFM-act. 440) wurde A.________ am 22. August 2016 vom Migrationsamt des Kantons Solothurn sowie am 17. September 2019 vom Amt für Migration des Kantons Schwyz neuerlich verwarnt und es wurden ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (vgl. AFM-act. 441, 632).

C. Nachdem A.________ mit Strafbefehl vom 5. August 2019 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (vgl. AFM-act. 619) sowie mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wegen mehrfacher Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 und der versuchten Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (vgl. AFM-act. 671), verfügte das AFM nach Einräumung des rechtlichen Gehörs (AFM-act. 675) am 4. April 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Ausreisefrist auf 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung festgelegt wurde (AFM-act. 712).

D. Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 4. April 2022 sei aufzuheben (Vi-act. I-01).

E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 786/2022 vom 18. Oktober 2022 (Versand: 25.10.2022) hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz wie folgt über die Beschwerde vom 2. Mai 2022 entschieden:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses zu verlassen.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

(5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

F. Gegen diesen RRB Nr. 786/2022 vom 18. Oktober 2022 lässt A.________ am 15. November 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:

Der Beschwerdeentscheid vom 18. Oktober 2022 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 4. April 2022 seien aufzuheben.

Es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung zu verzichten.

In jedem Fall sei die angesetzte Ausreisefrist abzunehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Unterzeichnende zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.

G. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2022 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das AFM teilt am 5. Dezember 2022 seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 lässt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bzw. Replik einreichen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vom 16.12.2005). Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

1.2 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, vom 24.10.2007) vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet. Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Der Widerrufsgrund ist aber nicht nur erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. Urteile BGer 2C_542/2016 vom 27.11.2017 Erw. 4.3; 2C_106/2017 vom 22.8.2017 Erw. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 Erw. 2.1 S. 19; 137 II 297 Erw. 3.3, S. 303; Urteile BGer 2C_214/2022 vom 25.8.2022 Erw. 5.2; 2C_58/2019 vom 31.1.2020 Erw. 3.2; 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 3.1, 3.3.2).

1.3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Diese Bestimmung ist zusammen mit Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in den lit. a-p aufgeführten Katalogtaten verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Von der Anordnung der (strafrechtlichen) Landesverweisung kann - abgesehen von Fällen mit Tatbegehung in entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand (Art. 66a Abs. 3 StGB) - nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] vom 18.4.1999; vgl. BGE 146 IV 105).

Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung).

2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtene Beschluss im Wesentlichen, den beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach im Strafbefehl vom 8. Juli 2021 eine fakultative Landesverweisung geprüft worden sei und diese Verurteilung daher nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung herangezogen werden könne, könne nicht gefolgt werden (Erw. 3.2); bei einer Verurteilung via Strafbefehl könne keine Landesverweisung erfolgen und daher auch keine Gesamtwürdigung derjenigen stattfinden (Erw. 3.2.3). Der Beschwerdeführer sei insgesamt zu 31 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden (Erw. 4.1). Entscheidend sei aber nicht nur die absolute Zahl der verhängten Freiheitsstrafen sowie Tagessätze und Bussgelder. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege vielmehr deshalb schwer, weil er sich trotz diversen strafrechtlichen Massnahmen nicht von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen; auch der Widerruf der Freiheitsstrafe sowie zusätzliche Verurteilungen vom 3. Mai 2012 sowie 19. Dezember 2012 zu jeweils sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe hätten den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer die ihm gewährten Vollzugserleichterungen nicht wertgeschätzt; der Leistung von gemeinnütziger Arbeit habe er sich widersetzt; erst die Versetzung in den Strafvollzug am 13. Oktober 2014 habe die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers fürs Erste unterbinden können (Erw. 4.2). Bis zum Datum des angefochtenen Beschlusses seien 12 strafrechtliche Verurteilungen ergangen; unerheblich sei, dass bei den Gefährdungsdelikten keine Personen konkret geschädigt worden seien (Erw. 4.3). Im Zusammenhang mit den (acht) Strassenverkehrsdelikten trete erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer nie einen Fahrausweis der Kategorie B besessen habe (Erw. 4.3 f.). Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch nach einem erneuten Strafvollzug nicht straffrei bleiben werde (Erw. 4.6). Der Beschwerdeführer sei offenkundig nicht gewillt oder dazu in der Lage, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten; keine der bisher gegen ihn ergangenen straf- oder ausländerrechtlichen Massnahmen hätten eine Änderung seines Verhaltens bewirken können; der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei gegeben (Erw. 4.7). Dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung erweise sich als verhältnismässig. Bei einer Gesamtwürdigung erweise sich der im öffentlichen Interesse liegende Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und die vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung als gerechtfertigt; eine weitere Verwarnung als mildere Massnahme gegenüber dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei nicht angezeigt und er habe es selber zu verantworten, dass er in Zukunft die Beziehung zu seiner Verlobten, deren Sohn sowie zu seinen Eltern und seiner Schwester vom Ausland her leben müsse (Erw. 6.7).

2.2 Der Regierungsrat hat bei seinem Entscheid folgende gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafbefehle bzw. -urteile berücksichtigt (angefochtener RRB Sachverhalt lit. B-E; siehe auch AFM-act. 701 [Strafregisterauszug] sowie AFM-act. 631 [Verfügung Androhung Widerruf, mit einer Auflistung der bis dahin bekannten Strafbefehle und Verfügungen]):

 Strafbefehl Bezirksamt Zofingen vom 4. März 2010 wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis: Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie Busse von Fr. 2'000.-- (AFM-act. 121);

 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. September 2010 wegen der einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (total Fr. 6'750.--) (AFM-act. 130);

 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Baden vom 7. April 2011 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- (total Fr. 1'200.--) (AFM-act. 141);

 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Juni 2011 wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis: (i.S.v. [teilweisen] Zusatzstrafen) Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- (total Fr. 5'200.--) sowie Busse von Fr. 900.-- (AFM-act. 181);

 Urteil Obergericht Aargau vom 3. Mai 2012 wegen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtmelden von änderungspflichtigen Tatsachen und durch Missachtung von Auflagen: 6 Monate Freiheitsstrafe (unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 4.3.2010 für die 6-monatige Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzugs) (AFM-act. 225);

 Urteil Gerichtspräsidium Baden vom 7. Mai 2012 wegen falscher Anschuldigung und Fahrens ohne Führerausweis: Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 500.--, wobei an Stelle der Geldstrafe 240 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet wurden (AFM-act. 197);

 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Dezember 2012 wegen der mehrfachen falschen Anschuldigung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Missachtens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn: Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie Busse von Fr. 300.-- (AFM-act. 231);

 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2014 wegen Hehlerei, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtsichern der Ladung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Endwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs: Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie Busse von Fr. 100.-- (AFM-act. 257);

 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. Juni 2014 wegen des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, der Missbrächlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs: Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie Busse von Fr. 500.-- (AFM-act. 263);

 Entscheid Kreisgerichts See-Gaster vom 26. Februar 2019 wegen der mehrfachen falschen Anschuldigung, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis), der vorsätzlichen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügende Ladungssicherung): Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Einbezug der Reststrafe des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau von 252 Tagen sowie Busse von Fr. 100.-- (AFM-act. 481);

 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. August 2019 wegen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis: Freiheitsstrafe von 3 Monaten (AFM-act. 619);

 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Schwyz vom 8. Juli 2021 wegen mehrfacher Hehlerei und versuchter Hehlerei: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (total Fr. 23'400.--) (AFM-act. 672).

Ebenfalls führten die Vorinstanzen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2014 an, mit welchem die dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Mai 2012 auferlegte und im Umfang von 65¾ Stunden nicht geleistete gemeinnützige Arbeit in eine unbedingte Freiheitsstrafe von 17 Tagen umgewandelt worden war (AFM-act. 278).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet beschwerdeweise die Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Der Widerruf sei nicht statthaft, wenn er nur damit begründet werde, dass ein Delikt begangen worden sei, für das in einem Strafverfahren bereits eine Strafe verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen worden sei (Beschwerde S. 9). Das Bundesgericht habe festgehalten, dass auch im Falle von Strafbefehlen bzw. Delikten, bei denen eine fakultative Landesverweisung in Frage stehe, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung dann ausgeschlossen sei, wenn die Strafbehörde auf das Aussprechen der Landesverweisung bzw. Anklageerhebung mit Antrag auf Landesverweisung bewusst und unter Berücksichtigung der früheren Delikte verzichtet habe. Im vorliegend fraglichen Strafverfahren habe die Staatsanwaltschaft den vollständigen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers beigezogen und ihn zu diesem befragt. In diesem Verfahren, welches im Strafbefehl vom 8. Juli 2021 gemündet habe, sei eine fakultative Landesverweisung explizit geprüft und insbesondere abgewogen worden, ob aufgrund der gesamten Umstände eine Anklage unter Beantragung der Landesverweisung vorzunehmen sei oder nicht. Die Staatsanwaltschaft habe auf ein Aussprechen der Landesverweisung bzw. eine Anklageerhebung mit Antrag auf Landesverweisung bewusst und unter Berücksichtigung der früheren Delikte verzichtet; in einer derartigen Konstellation sei ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unzulässig; weitere Widerrufsgründe würden nicht vorliegen (S. 10 f.; vgl. auch Replik vom 19.1.2023 S. 1 f.). Seien vor besagtem Strafverfahren die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben gewesen und sei im Strafverfahren die Landesverweisung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verworfen worden, sei ein Widerruf ausgeschlossen, selbst wenn das AFM die Beurteilung der Strafbehörden nicht teile (S. 12 oben). Es liege sodann noch kein schwerwiegender Verstoss i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vor (S. 15 Mitte).

3.2 Vernehmlassend hält das Sicherheitsdepartement u.a. sinngemäss fest, dass die Migrationsbehörden für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig bleiben würden, wenn im Rahmen von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine Landesverweisung gar nicht geprüft worden und demzufolge auch keine Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgt sei (Ziff. 1). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den vollständigen Strafregisterauszug beigezogen und den Beschwerdeführer hierzu im Rahmen der Einvernahme befragt habe, stelle ohnehin noch keine Härtefall-Gesamtwürdigung dar; die wenigen Fragen zur bisherigen strafrechtlichen Karriere seien eher vollständigkeitshalber erfolgt; wollte man hierin und dem Hinweis der Staatsanwaltschaft auf eine drohende Landesverweisung eine Härtefall-Gesamtwürdigung erblicken, würde die geforderte Gesamtwürdigung geradezu obsolet und der Ausschluss der Kompetenz der Migrationsbehörden in einen Automatismus umgekehrt (Ziff. 2).

3.3 Vorab zu prüfen ist, ob dem AFM die Kompetenz zustand, den Bewilligungswiderruf für den Beschwerdeführer zu verfügen. Würde diese Kompetenz vorliegend verneint, erübrigten sich Weiterungen zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer von den strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht hat beeindrucken lassen und ob sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten - und er den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die oder der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. Urteil BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2018 Erw. 3.3.2) gesetzt hat oder nicht.

4. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass i) die Kompetenz der Migrationsbehörden zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung lediglich dann entfalle, wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit dem 1. Oktober 2016 begangene Taten in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB aufgrund eines Härtefalls von der obligatorischen Landesverweisung abgesehen habe und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die vor diesem Datum begangenen Delikte einbezogen habe, ii) die Migrationsbehörden indessen zuständig blieben, wenn im Rahmen von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine Landesverweisung gar nicht geprüft worden und demzufolge auch keine Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgt sei und iii) bei einer Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ohnehin keine Landesverweisung erfolgen könne (angefochtener RRB Erw. 3.2.2 f.; vgl. Vernehmlassung vom 22.11.2022 Ziff. 1).

Demgegenüber ist gemäss dem Beschwerdeführer ein Widerruf, der mit der Begehung von Straftaten begründet werde, grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens auf die Anordnung einer Landesverweisung (bewusst) verzichtet werde; die Ausführungen des Regierungsrates stünden im Widerspruch zur diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Beschwerde S. 10).

4.1 Das Bundesgericht hielt im Urteil 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 (= Pra 110 [2021] Nr. 46; teilweise publ. in: BGE 146 II 1) fest, wenn das Strafgericht zu prüfen habe, ob ein Härtefall vorliege, müsse es mittels einer Interessenabwägung entscheiden, ob das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung oder das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiege. Das Gericht untersuche dabei die Rückfallgefahr im Lichte des Verhaltens des Betroffenen insgesamt, wobei es auch die Straftaten des Ausländers berücksichtige, die dieser vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen habe (Erw. 2.1.2 i.f.). Im damaligen Fall habe die Strafbehörde (= III. Kreisgericht des Bezirks B. [vgl. Sachverhalt]) in ihrem Urteil vom 20. Februar 2018 festgestellt, dass die ausländische Person Straftaten begangen habe, die unter Art. 66a Abs. 1 StGB fallen würden und sie deshalb des Landes zu verweisen sei. Sie habe anschliessend untersucht, ob ein Härtefall vorliege, indem sie sämtliche Straftaten des Betroffenen, einschliesslich jener vor dem 1. Oktober 2016, in Betracht gezogen habe. Das Bundesgericht kam in der Folge zum Schluss, das bedeute, "dass nach diesem Urteil die Verwaltungs- bzw. die Verwaltungsgerichtsbehörde nicht mehr zuständig waren, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn wegen jener Vorfälle aus der Schweiz wegzuweisen, die das Strafgericht bei der Härtefallprüfung berücksichtigte." Das Strafgericht habe eine Gesamteinschätzung des Verhaltens vorgenommen, als es entschieden habe, den Betroffenen nicht des Landes zu verweisen. Ein Verwaltungsgericht sei in der Folge mithin nicht mehr zuständig gewesen, aufgrund der nämlichen Gegebenheiten die Bewilligung des Betroffenen zu widerrufen. Die Tatsache, dass das Kantonsgericht (in casu die verwaltungsgerichtliche Vorinstanz) zum Schluss gekommen sei, das III. Kreisgericht des Bezirks B. (Strafgericht) sei fälschlicherweise von einem Härtefall ausgegangen, erlaubte diesem nicht, darauf zurückzukommen (Erw. 2.2).

4.2.1 Ebenfalls am 18. November 2019 fällte das Bundesgericht vier weitere, ähnlich gelagerte Entscheide (Urteile BGer 2C_305/2018, 2C_358/2019, 2C_468/2019 und 2C_628/2019), bei denen die Kompetenz der Migrationsbehörden, die Bewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern, bestätigt wurden, wobei in zweien Fällen (Urteile BGer 2C_358/2018 [nachfolgend aufgezeigt], 2C_628/2019 [ital.]) massgeblich Strafbefehlsverfahren mitzuberücksichtigen waren.

4.2.2 Dem Urteil BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 (vgl. auch Replik S. 1) lag der Sachverhalt (vgl. lit. A.b, und B.) zugrunde, dass der Betroffene am 26. April 2016 vom Tribunal correctionnel d'arrondissement de Lausanne wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Bern die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Betroffenen aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 27.6.2018, Urteil des VGer BE vom 11.3.2019). Das Bundesgericht erwog (Erw. 3.4), dass die Vorinstanz die Nichtverlängerung hauptsächlich auf das Urteil vom 26. April 2016 bzw. die damit beurteilten Widerhandlungen gegen das BetmG stütze. Darauf hätten somit aus intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar sein können. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sei der Betroffene zudem mit Strafbefehl vom 22. Mai 2018 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 70.-- wegen Tätlichkeiten (wiederholt begangen ca. anfangs 2018 bis 21.4.2018) und Drohung (begangen am 21.4.2018) verurteilt worden. Diese Taten seien somit nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen worden. Drohung könne zu einer nicht obligatorischen Landesverweisung führen. Der Strafbefehl äussere sich nicht zu einer allfälligen Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft habe damit aber ausschliesslich über die im Jahre 2018 begangenen Taten entschieden, nicht über die früheren Straftaten. In Bezug auf die Delikte und Verurteilungen, auf welche sich die Nichtverlängerung stütze (namentlich die Verurteilung vom 26.4.2016 sowie weitere Verurteilungen wegen Taten, die vor dem 1.10.2016 begangen worden seien), habe der Strafbefehl nicht von einer Landesverweisung abgesehen (abgesehen davon, könne eine solche nicht durch Strafbefehl angeordnet werden, vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario); vielmehr sei eine solche aus übergangsrechtlichen Gründen von vornherein gar nicht in Frage gekommen. Wenn bereits mit Blick auf diese vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt seien, stehe Art. 62 Abs. 2 AlG dem ausländerrechtlichen Widerruf nicht entgegen. Denn der Widerruf erfolge in dieser Konstellation nicht "nur" ("uniquement", "per il solo motivo") wegen eines Deliktes, für welche das Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat, wie dies der klare Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 AIG verlange, sondern im Gegenteil in erster Linie wegen Delikten, für welche die Art. 66a ff. StGB nicht anwendbar seien. In Erw. 3.6 hält das Bundesgericht vergleichend gegenüber dem Urteil BGer 2C_1154/2018 desselben Tages fest, dass im vorliegenden Fall (jedoch) eine klare Trennung zwischen den früheren Urteilen, welche Anlass für die Nichtverlängerung der Bewilligung gebildet hätten, und dem Strafbefehl vom 22. Mai 2018, welcher ausschliesslich Delikte betroffen habe, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien, bestehe. Diesem Strafbefehl lasse sich - anders als dem Strafurteil im Fall 2C_1154/2018 - nicht entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrem Entscheid, keine Anklage mit Antrag auf Landesverweisung zu erheben, die früheren Delikte mit berücksichtigt hätte. Es sei davon auszugehen, dass angesichts des (im Verhältnis zur maximalen Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe) sehr geringfügigen Strafmasses (Geldstrafe von 5 Tagessätzen) eine Landesverweisung wegen der Drohung von vornherein nicht in Betracht gezogen worden sei. Schliesslich habe das Verwaltungsgericht - anders als das Kantonsgericht im Urteil 2C_1154/2018 - nicht darauf abgestellt, im Strafverfahren sei zu Unrecht von der Landesverweisung abgesehen worden. Es verhalte sich also nicht so, dass verschiedene Behörden (Straf- und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilt hätten: Die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem Entscheid gegen eine strafrechtliche Landesverweisung die früheren Delikte nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen, während die im Jahre 2018 begangenen Taten nicht Anlass für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden gegeben hätten. In der vorliegenden Konstellation komme daher Art. 62 Abs. 2 AIG nicht zur Anwendung. Anders zu entscheiden würde bedeuten (vgl. auch Urteil BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019), dass trotz der schwerwiegenden Delinquenz die Nichtverlängerung der Bewilligung ausgeschlossen wäre, bloss weil der Betroffene nach dem 1. Oktober 2016 ein weiteres geringfügiges Delikt begangen habe, für welches eine Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht fiel, während der Nichtverlängerung nichts entgegen stünde, wenn der Betroffene nach diesem Datum nicht mehr delinquiert hätte. Eine solche Konsequenz wäre ein krasser Wertungswiderspruch, der sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse.

4.3 In später ergangenen Urteilen erwog das Bundesgericht im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitfrage u.a. folgendes.

4.3.1 Im Urteil BGer 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 Erw. 2.2.1 führte das Bundesgericht unter Bezugnahme namentlich auf die (oberwähnten) Urteile BGer 2C_1154/2018 (bzw. BGE 146 II 1) sowie 2C_358/2019 aus, dass rechtsprechungsgemäss die Kompetenz der Migrationsbehörden zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung entfalle, wenn ein Strafgericht in einem Urteil für seit dem 1. Oktober 2016 begangene Taten aufgrund eines Härtefalls von der Landesverweisung abgesehen und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die vor diesem Datum begangenen Delikte einbezogen habe. Hingegen blieben die Migrationsbehörden zuständig, wenn im Rahmen von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte eine Landesverweisung gar nicht geprüft worden und demzufolge auch keine Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgt sei, zumal wenn eine solche Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergehe, der ohnehin keine Landesverweisung vorsehen könne. Zum konkreten Fall hielt das Bundesgericht fest (Erw. 2.2.2), dass die Verurteilung vom 18. Oktober 2017 durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis nach dem 1. Oktober 2016 erfolgt sei. Dafür sei eine obligatorische Landesverweisung nicht infrage gekommen, so dass eine Härtefallprüfung von vornherein unterblieben sei. Eine nicht obligatorische Landesverweisung wäre zwar theoretisch infrage gekommen, sei aber offensichtlich von vornherein nicht in Betracht gezogen worden. Unter diesen Umständen sei die Kompetenz der Migrationsbehörden zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhalten geblieben.

4.3.2 Im Urteil 2C_130/2020 vom 24. April 2020 wies das Bundesgericht (abschliessend) darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall der Grund für die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hauptsächlich auf Straftaten beruhe, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien, insbesondere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Der Strafbefehl vom 17. August 2017, insbesondere wegen Nichtabgabe des Führerausweises oder der Kontrollschilder, eine Straftat, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sei, sei somit nicht ursächlich für den angefochtenen Entscheid. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft, die eine Landesverweisung nicht mittels Strafbefehl habe aussprechen können, die Vorgeschichte des Betroffenen unter diesem Gesichtspunkt selbst nicht habe berücksichtigen dürfen (Erw. 8).

4.3.3 Dem Urteil BGer 2C_125/2020 vom 21. Juli 2020 lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Migrationsamt Zürich die Niederlassungsbewilligung des Betroffenen am 23. November 2018 widerrief. Vorgängig (neben weiteren, früheren Straferkenntnissen) wurde der Betroffene (u.a.) am 28. April 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie am 8. August 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das SVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (Sachverhalt lit. A f.). Das Bundesgericht erwog, aufgrund der Verurteilung des Betroffenen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten liege ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten (Erw. 3.1) Bestimmungen vor (Erw. 3.2). Keine Anwendung finde Art. 63 Abs. 3 AIG (Erw. 5.1). Der Widerruf sei gestützt auf die Verurteilung vom 28. April 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt. Da die Tat am 31. Januar 2015 begangen worden sei, seien aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar gewesen, so dass eine Landesverweisung nicht in Frage gekommen sei. Zusätzlich sei der Betroffene am 25. August 2018 wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz bestraft worden, die am 10. Februar 2018, also nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, begangen worden seien. Der betreffende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl habe sich nicht zur Frage der Landesverweisung geäussert. Auch seien keine Hinweise ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das gesamte deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin, mit Einschluss der vor dem 1. Oktober 2018 begangenen Straftaten, berücksichtigt hätte. Folglich sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Verurteilung vom 3. Juni 2016 (recte wohl: 28.42017) zulässig (Erw. 5.2).

4.3.4 Im Urteil BGer 2C_728/2021 vom 4. März 2022 (frz.) erwog das Bundesgericht in Erw. 5, die fraglichen strafrechtlichen Verurteilungen seien alle von der Staatsanwaltschaft ausgesprochen worden. Wenn die strafrechtliche Landesverweisung jedoch nur vom Richter ausgesprochen werden könne, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren stillschweigend oder explizit auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten könne. In einem solchen Fall seien die Verwaltungsbehörden jedoch nicht an den Strafbefehl gebunden.

4.3.5 Diesem Urteil 2C_728/2021 vom 4. März 2022 folgend hielt das Bundesgericht am 3. Mai 2022 im Urteil 2C_915/2021 fest (Erw. 3), der Betroffene bestreite nicht, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gerechtfertigt sei, noch dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen der Widerruf auch die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a, der auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verweise, erfüllt seien. Da die letzten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft der Region Mittelwallis ausgesprochen worden seien, sei der Verwaltungsrichter nicht daran gebunden, dass die Strafbehörde "die Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht angeordnet" ("n'a pas ordonné le renvoi du recourant") habe.

4.3.6 Und schliesslich verwies das Bundesgericht im Urteil 2C_986/2022 vom 13. Januar 2023 auf das zuvor erwähnte 2C_358/2019 (vgl. oben Erw. 4.2.2) und stellte fest: "Zudem könnte eine Landesverweisung ohnehin nicht angeordnet werden, wenn die Taten - wie hier - mit Strafbefehl geahndet wurden" (Urteil BGer 2C_986/2022 vom 13.1.2023 Erw. 4.3).

4.4 Gemäss den Weisungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Stand Januar 2022, Ziff. 8.4.2.3 (Weisungen SEM) kann der Strafrichter bei Delikten, die ab dem 1. Oktober 2016 begangen wurden und bei denen eine strafrechtliche Landesverweisung in Frage kommt, im Rahmen der Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) auch die vorher begangenen Straftaten berücksichtigen. Er darf gestützt darauf zwar nicht eine Landesverweisung anordnen, wohl aber die Rückfallgefahr beurteilen. Wenn ein Strafgericht alle strafbaren Handlungen einer ausländischen Person, die sie vor und nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen hat, in Erwägung gezogen und ausdrücklich wegen Vorliegens eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) von einer Landesverweisung abgesehen hat, verliert die Migrationsbehörde die Kompetenz für den Widerruf einer Bewilligung gestützt auf diejenigen Tatsachen, die das Strafgericht gewürdigt hat. Die Migrationsbehörde könne widerrufen bzw. nicht verlängern, wenn (u.a.) andere Widerrufsgründe vorliegen als die Verurteilung, bei welcher der Strafrichter eine Landesverweisung verfügt oder von einer solchen abgesehen hat. Liegen Straftaten vor, die sowohl vor, als auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, kann die zuständige Migrationsbehörde die Bewilligung namentlich widerrufen oder deren Verlängerung verweigern, wenn eine Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine Landesverweisung vorsehen kann. In diesem Sinne hält auch Ziff. 4.8.2.1.1 Weisungen SEM unter Hinweis auf das oberwähnte Urteil BGer 2C_728/2021 vom 4. März 2022 fest, dass die Landesverweisung nur vom Gericht angeordnet werden könne. Es sei hingegen nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft stillschweigend

oder ausdrücklich auf die Anordnung der Landesverweisung im Strafbefehlsverfahren verzichte. In einem solchen Fall seien die Verwaltungsbehörden jedoch nicht an den Strafbefehl gebunden.

4.5.1 Gemäss De Weck ist zwar die Anordnung einer Landesverweisung im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens ausgeschlossen. Das heisse aber nicht, dass der Verzicht auf eine Landesverweisung im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens ausgeschlossen sei. Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SKK) könne die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn sie auf die obligatorische Landesverweisung aufgrund der Härtefallanwendung verzichte oder sie die Voraussetzungen der fakultativen Landesverweisung nicht erfüllt sehe. Die Lehre gehe überwiegend von der Bindungswirkung des Verzichts auf die Landesverweisung im Strafbefehlsverfahren für die Migrationsbehörden nach Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG aus (vgl. De Weck, in: OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 12 m.H.a. BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka [vgl. nachfolgend], Vor Art. 66a-66d N 77, Busslinger/Uebersax, plädoyer 2016, S. 106 f., Fiolka/Vetterli, plädoyer 2016, S. 88, Ruckstohl, plädoyer 2016, S. 113, 115, Gradeli/Arn, BVR 2017, S. 378, a. A. Popescu/Weissenberger, AJP 3/2018, S. 360).

4.5.2 In BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Vor Art. 66a-66d N 75 ff., wird dafürgehalten, dass die Unzulässigkeit der Anordnung einer Landesverweisung im Strafbefehlsverfahren zum Schluss führe, dass die entsprechenden Behörden in diesen Verfahren (wie die Gerichte) auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten könnten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben seien. Dies sei der Fall, wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine in ihrer Entscheidkompetenz liegende Sanktion für angemessen erachte und sie einerseits im Bereich der obligatorischen Landesverweisung das Vorliegen eines Härtefalls oder eines Strafmilderungsgrunds für gegeben sehe oder das Völkerrecht einer Landesverweisung entgegenstehe, anderseits soweit eine fakultative Landesverweisung zur Diskussion stehe, diese unverhältnismässig erscheine, was bei Strafen in der Strafbefehlskompetenz nahezu immer der Fall sein dürfe. Mit Blick auf die Bindungswirkung des Absehens von einer Landesverweisung für die Migrationsbehörden müsse gefordert werden, dass das Absehen von einer Landesverweisung im Dispositiv des Strafbefehls bzw. des Strafbescheids explizit aufgeführt und zudem kurz begründet werde. Nichtsdestotrotz sei ein Festhalten des Absehens von einer Landesverweisung im Dispositiv und eine diesbezügliche Begründung keine Voraussetzung für die Bindungswirkung, impliziere doch jeder gegen einen Ausländer erlassene Strafbefehl wegen einer Straftat, für welche die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung vorgeschrieben bzw. einer fakultativen Landesverweisung möglich wäre, dass die Strafverfolgungsbehörde bewusst davon habe absehen wollen.

4.5.3 Auch gemäss Spescha (in: OFK-Migrationsrecht, a.a.O., Art. 63 AIG N 27 i.V.m. Art. 62 N 18) könne die Migrationsbehörde zwar bei Vorliegen eines deliktisch erfüllten Widerrufgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB) oder Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder Gefährdung dieser oder Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit) die Bewilligung gestützt auf ein strafrechtliches Urteil nicht anstelle des Strafurteils widerrufen, wenn dieses darauf verzichtet habe. Wenn hingegen ein ausländischer Täter nur mit einem Strafbefehl bestraft worden sei, sodass eine Landesverweisung mangels Zuständigkeit hierfür gar nicht in Betracht gefallen sei, würde Art. 63 Abs. 3 AIG der Migrationsbehörde zwar nicht verwehren, das Delikt migrationsrechtlich zu würdigen. Allerdings dürfte eine Subsumtion unter Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG mangels Erheblichkeit des mit Strafbefehl sanktionierten Ordnungsverstosses ausgeschlossen sein (gl. M. Zünd/Brunner, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, § 10 Rz. 10.87 Fn. 233).

Erwägungen

4.5.4

Eine ähnliche Ansicht wie Spescha und damit eine von der offenbar überwiegenden Lehre abweichende Meinung vertreten Popescu/Weissenberger (in: AJP 3/2018, S. 354 ff., S. 360 f. [frz.]). Sie führen sinngemäss aus, wenn die Staatsanwaltschaft (gestützt auf Art. 66a Abs. 2 f. StGB) auf eine obligatorische Landesverweisung verzichte (bzw. auf die Beantragung einer solchen), könne dieser Entscheid die Verwaltungsbehörden nicht binden. Abgesehen von der Frage der Zuständigkeit spreche hierfür hauptsächlich, dass die Strafbefehle nur summarisch begründet würden. Selbst wenn sie sich also ausdrücklich zum Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung äussern würden, könnten sie nicht den Grad an Behandlung der relevanten Fragen erreichen, der erforderlich sei, um in diesem Bereich spezialisierte Verwaltungsbehörden zu binden. In jedem Fall könne ein Strafbefehl, der sich nur in seinem Tenor zum Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung äussere, keine bindende Wirkung für die Verwaltungsbehörden entfalten, da diese die Möglichkeit haben müssten, sich über die Gründe zu informieren, von denen sich die Strafbehörden hätten leiten lassen. Unabhängig davon könnten die Migrationsbehörden an ein Strafurteil nur gebunden sein, wenn der Verzicht auf eine obligatorische oder nicht obligatorische Landesverweisung im Urteilsdispositiv und in den Erwägungen des Urteils enthalten sei und nicht gegen das Gesetz und die Rechtsprechung verstosse, mithin, wenn es sich ausdrücklich mit der Frage der Ausweisung befasse und rechtskonform sei.

4.5.5

Eingängig mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Lehre zur Frage des Dualismusverbots beschäftigte sich Spring (Das Verbot des Dualismus von ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf und strafrechtlicher Landesverweisung, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/2022, S. 45 ff., S. 50 ff.). Er hält u.a. fest, dass das Bundesgericht in einem Leiturteil (BGE 146 II 321 Erw. 4.7) ausgeführt habe, dass ein Strafgericht auch dann im Sinne von Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG von der Landesverweisung abgesehen habe, wenn es sich dazu im Strafurteil nicht äussere. Das gelte unabhängig davon, was der Grund für diesen impliziten Verzicht gewesen sei, also auch bei einer Nachlässigkeit des Gerichts. Im erwähnten Leiturteil sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass in solchen Fällen die Gründe, für welche von der Landesverweisung abgesehen worden sei, nicht erkennbar seien und für die Administrativbehörde sei es unmöglich festzustellen, ob die Vorstrafen berücksichtigt worden seien. Diese Rechtsprechung übertrage das Bundesgericht nun soweit ersichtlich auch auf den impliziten Verzicht auf die Beantragung der Landesverweisung im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens. Eine Bindungswirkung trete beim impliziten Verzicht im Sinne einer Ausnahme zur dargestellten Rechtsprechung dann ein, wenn im relevanten Strafentscheid ein intertemporaler Deliktskomplex zu beurteilen gewesen sei, der eine materielle Einheit bilde; in BGE 146 II 321 Erw. 5.2 sei es dabei um einen gewerbsmässigen Betrug gegangen, der sich im Zeitraum vom Januar 2011 bis Dezember 2016 abgespielt habe; solche Sachverhaltskonstellationen grenze das Bundesgericht explizit ab von Fällen von vor und nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten mit jeweils separaten Strafentscheiden oder wo abgeschlossene Einzeldelikte zu beurteilen gewesen seien, die keine materielle Einheit gebildet hätten (H.a. Urteil BGer 2C_657/2020 vom 16.3.2021 Erw. 2.4).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts entbehre nicht einer gewissen Widersprüchlichkeit, wenn es in einem Strafentscheid, der sich trotz Möglichkeit zur Ausfällung bzw. Beantragung einer Landesverweisung nicht dazu äussere, einen impliziten Verzicht sehe, und es gleichzeitig einem impliziten Verzicht grundsätzlich keine Bindungswirkung für das migrationsrechtliche Verfahren zuerkenne; auf eine solche habe es nur in äusserst wenigen Ausnahmefällen geschlossen (strafbehördliche Aktennotiz, welche die Entscheidgrundlage für den stillschweigenden Verzicht habe erkennen lassen oder Straftaten, die einen materiellen Gesamtkomplex gebildet hätten). Diese Rechtsprechung decke sich nicht mit der überwiegenden Meinung in der Dogmatik. Diese gehe davon aus, dass von den Strafbehörden bei einem impliziten Verzicht stets eine für die Migrationsbehörden verbindliche Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Dass die Verzichtsgrundlagen (also die berücksichtigten Straftaten und weitere Umstände) für die Administrativbehörde nicht erkennbar seien, spiele dabei keine Rolle, könne das nach dieser Auffassung, der sich der Autor anschliesst, doch keine Voraussetzung für die Entfaltung der Bindungswirkung sein.

Um Kern und Geist des Dualismusverbots gerecht zu werden, müssten einerseits die Strafbehörden ihren Verzichtsentscheid stets begründen. Solange es weiterhin zu impliziten Verzichtsentscheiden komme, stünden anderseits die Migrationsbehörden in der Pflicht. Sie hätten in Nachachtung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsmaxime bei den Strafbehörden die nötigen Abklärungen zu treffen, anstatt mehr oder weniger präzise Mutmassungen zu deren Überlegungen anzustellen. Bleibe die Sachlage in Bezug auf die im Verzichtsentscheid tatsächlich berücksichtigten Straftaten unklar, dürfe die insofern objektiv beweisbelastete Administrativbehörde die Bewilligung nicht mit einer deliktischen Begründung widerrufen. Alternative Widerrufsgründe könnten dann angewandt werden, wenn sie nicht ebenfalls der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen würden und/oder wenn sie auf einem massgeblich anderen Sachverhalt beruhten als der strafbehördliche Verzichtsentscheid.

4.6

Es zeigt sich, dass die Frage nach der Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AIG (bzw. Art. 62 Abs. 2 AIG) einerseits eine intertemporalrechtliche Frage darstellt, wobei das Bundesgericht namentlich Fälle zu beurteilen hatte, wo Straftaten einerseits vor als auch nach dem Inkrafttreten der genannten Artikel am 1. Oktober 2016 begangen worden waren. Anderseits beschlägt die Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AIG (i.V.m. Art. 66a StGB bzw. Art. 66abis StGB) auch Kompetenzfragen ungeachtet der intertemporalrechtlichen Problematik, wobei sich das Bundesgericht insbesondere dazu geäussert hat, welche Kompetenzen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren zukommen und welche Auswirkungen dies wiederum auf die Kompetenz der Migrationsbehörden zeitigt.

4.7.1

Der vorliegende Fall betrifft grundsätzlich beide Fragestellungen, da der Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wegen wiederholter und trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen und strafrechtlichen Verurteilungen fortwährender Delinquenz den Zeitraum vor als auch nach dem 1. Oktober 2016 betrifft. Die intertemporalrechtliche Frage tritt indes im vorliegenden Fall in den Hintergrund, da die Migrationsbehörden aufgrund dessen, dass das ausschlaggebende Straferkenntnis in einem Strafbefehlsverfahren ergangen bzw. von der Staatsanwaltschaft erlassen worden war, so oder anders ohne Verletzung von Art. 63 Abs. 3 AIG über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung befinden konnten.

4.7.2

Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung gemäss Leiturteil BGE 146 II 321 Erw. 5.1, worin das Bundesgericht festhielt, dass die Migrationsbehörden zur Anwesenheitsbeendigung wegen vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten zuständig bleibt, wenn der Verzicht des Strafrichters auf eine strafrechtliche Landesverweisung im Zusammenhang mit Straftaten, die nach diesem Datum begangen wurden, keine spezifische Begründung enthält, insbesondere wenn sein Urteil ohne schriftliche Begründung oder im abgekürzten Verfahren ergeht und sich keine besonderen Erklärungen aus der Anklageschrift ergeben; in einer solchen Situation sind die Gründe für den Verzicht des Strafrichters auf eine Ausweisung des verurteilten Ausländers nicht aus dem Urteil ersichtlich, so dass es unmöglich ist, festzustellen, ob diese Entscheidung die frühere kriminelle Vergangenheit des Betroffenen berücksichtigt hat. Diese Rechtsprechung betrifft mithin Konstellationen, in welchen ein Strafrichter bzw. Strafgericht das entsprechende Urteil fällt.

4.7.3

Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren eine Verurteilung ausspricht und dabei stillschweigend oder explizit auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet, sind die Verwaltungs- bzw. mithin Migrationsbehörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil BGer 2C_728/2021 vom 4.3.2022; vgl. ferner Urteile BGer 2C_915/2021 vom 3.5.2022 Erw. 3, 2C_302/2022 vom 25.10.2022 Erw. 5.2; vgl. BGE 148 II 1 Erw. 4.3.1 am Ende) nicht an den Strafbefehl gebunden. Diese in Dreierbesetzung ergangene Rechtsprechung ist insofern bemerkenswert, als dass sie sich namentlich auf Popescu/Weissenberger und damit auf offenbar eine Minderheitsmeinung in der Lehre abstützt (vgl. De Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 12; vgl. immerhin auch Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 18; Zünd/Brunner, a.a.O., § 10 Rz. 10.87 Fn. 233); die (wohl) herrschende Lehrmeinung ("la majorité de la doctrine") wurde im oberwähnten und in Fünferbesetzung (wovon zwei Richter auch im zit. Urteil BGer 2C_728/2021 mitwirkten) ergangenen BGE 146 II 321 in Erw. 4.4 angeführt und insofern berücksichtigt, als dass ein Strafgericht bzw. Strafrichter grundsätzlich auch immer dann im Sinne von Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG von der Landesverweisung absieht, selbst wenn es/er sich im Strafurteil hierzu nicht äussert - und dieser implizite Verzicht des Strafgerichts - anders als der explizite oder implizite Verzicht der Staatsanwaltschaft - für die Migrationsbehörden mithin Bindungswirkung entfaltet.

4.7.4

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss dem Urteil 2C_728/2021 vom 4. März 2022 trägt dem Gesetzeswortlaut Rechnung. Art. 66a Abs. 1 StGB als auch Art. 66abis StGB sprechen davon, dass (nur) "Das Gericht" den Ausländer aus der Schweiz verweist/verweisen kann. Damit kann, wie das Bundesgericht erwogen hat, nicht ausgeschlossen werden bzw. ist nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft auf Stufe Strafbefehlsverfahren auf eine Landesverweisung verzichtet. Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf (nur dann) unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

4.8

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gestützt auf die Weisungen SEM (die zwar den Charakter einer Verwaltungsverordnung und somit keine Gesetzeskraft haben und der Richter daher von ihnen abweichen kann, wenn er sie für gesetzes- oder verordnungswidrig hält; er berücksichtigt sie jedoch, soweit sie eine korrekte Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall ermöglichen [vgl. BGE 146 II 321 Erw. 4.3]) sowie die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts das AFM ohne Verletzung von Art. 63 Abs. 3 AIG den Widerruf der beschwerdeführerischen Niederlassungsbewilligung prüfen durfte. An diesem Ergebnis kann deshalb nichts ändern, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 15. Juni 2021 (Vi-act. I-01/Beilage 7) von der Staatsanwältin auch unter dem Titel "Fakultativer Landesverweis" (Ziff. 378 ff.) in Erwähnung seiner "diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen" befragt worden war, zumal dieser Befragungsteil nur rudimentär abgehalten wurde. Hierin ist - wenngleich unmassgeblich aufgrund des Strafbefehlsverfahrens - ohnehin auch keine Verzichtsbegründung bzw. Interessenabwägung oder Härtefallprüfung - in Bezug auf das gesamte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers -, zu erkennen, bei deren Vorliegen die Rechtsprechung in der Konstellation eines Straferkenntnisses ergangen durch ein Strafgericht eine Bindungswirkung für die Migrationsbehörden vorsieht (vgl. Urteil BGer 2C_580/2019 vom 9.3.2020 Erw. 2.4).

5.1

Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, dass der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte seien fast ausschliesslich im Zusammenhang mit Autofahrten ohne Berechtigung zu sehen. Mit Ausnahme der Hehlerei und eines Delikts wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung, welches mehr als 11 Jahre zurückliege, sei der Beschwerdeführer jeweils wegen Gefährdungsdelikten verurteilt worden, wobei sich keine Gefahr verwirklicht habe und durch die Verkehrsregelverletzungen keine einzige Person an Leib und Leben gefährdet oder verletzt worden sei. Es sei daher nicht von einem schwerwiegenden Verstoss i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (S. 15).

5.2

Wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger Delinquenz auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen. Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch "genügend aktuell zu sein" (Urteile BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2; 2C_477/2008 vom 24.2. 2009 Erw. 3.2.1). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden (zum Ganzen: Urteil BGer 2C_408/2019 v. 9.9.2019 Erw. 2.4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei deliktischem Verhalten, welches bereits rund 12 Jahre zurückliegt, die Aktualität nurmehr sehr gering (Urteil BGer 2C_408/2019 v. 9.9.2019 Erw. 2.4.3 m.H.). Geht es indes um die Frage, ob ein Ausländer den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die oder der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland deshalb erfüllt hat, weil er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, so berücksichtigt das Bundesgericht die gesamte Deliktskarriere (vgl. Urteil BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 3.3.2, vgl. hingegen Erw. 3.3.1 mit Bezug auf das alternative Qualifikationsmerkmal der Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter; vgl. ferner Urteil BGer 2C_2014/2022 vom 25.8.2022 Erw. 5.2 f. mit berücksichtigten strafrechtlichen Verurteilungen zwischen 2000 und 2021).

5.3

Das Bundesgericht hat eine reichhaltige Praxis zur Frage entwickelt, wann im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE davon auszugehen ist, dass eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Zusammenstellung z.B. in Urteil BGer 2C_861/2018 vom 21.10.2019 Erw. 3.3). Als Grenzfall wurde dabei der Fall eines ausländischen Staatsbürgers beurteilt, welcher im Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal strafrechtlich verurteilt wurde (insbesondere wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten sowie Veruntreuung und Vernachlässigung der Unterstützungspflichten, Urteil BGer 2C_699/2014 vom 1.12.2014 Erw. 4.3). Bejaht hat das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG etwa bei 16-maliger strafrechtlicher Verurteilung im Zeitraum von sieben Jahren wegen Drogendelikten, Diebstahls, Gewalt gegen Behörden und Sachbeschädigung (Urteil BGer 2C_933/2014 vom 29.1.2015); bei 8-maliger strafrechtlicher Verurteilung im Zeitraum von ca. 14 Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten, Angriffs, Verstoss gegen das Waffengesetz, Verstössen gegen das Ausländergesetz und Verkehrsdelikten und zudem hohen Schulden (Urteil BGer 2C_818/2010 vom 4.7.2011); bei 18 Strafverurteilungen innert 10 Jahren (insbesondere wegen Einbruchdiebstählen und SVG-Delikte) sowie zahlreichen offene Forderungen (Urteil BGer 2C_310/2011 vom 17.11.2011); bei zehn Verurteilungen innert sieben Jahren (insbesondere wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und weiterer SVG-Delikte) und zudem offenen Verlustscheinen in Höhe von Fr. 167'000.-- sowie Betreibungen von über Fr. 200'000.-- (Urteil BGer 2C_1152/2014 vom 14.9.2015) oder bei zwölf Strafverurteilungen innert zwölf Jahren zu Freiheitsstrafen von 43 Monaten und Geldstrafen von insgesamt 390 Tagessätzen (insbesondere wegen banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, schweren SVG-Delikten, Täuschung im Bereich der Scheinehe, vgl. Urteil BGer 2C_50/2018 vom 14.8.2018).

Verneint hat das Bundesgericht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG hingegen im Fall eines Ausländers, der im Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht verurteilt worden war (BGE 137 II 297), sowie bei 11 Strafverurteilungen innert 16 Jahren insbesondere wegen SVG-Delikten, Delikten im Zusammenhang mit der Führung eines Gastgewerbes und Betäubungsmitteldelikten, wobei berücksichtigt wurde, dass etliche Delikte bereits 12 und mehr Jahre zurücklagen und die Aktualität als sehr gering eingestuft wurde und dass die in den letzten sechs Jahren ergangenen Straferkenntnisse keine besonders hochwertigen Rechtsgüter betrafen (Urteil BGer 2C_408/2019 vom 9.10.2019).

5.4.1

Dem vom AFM am 4. April 2022 verfügten und vom Regierungsrat mit dem angefochtenen RRB Nr. 786/2022 vom 18. Oktober 2022 bestätigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegen 12 rechtskräftige Strafbefehle bzw. Strafurteile zugrunde, welche in der Periode zwischen März 2010 (erste Verurteilung) und 8. Juli 2021 (aktenkundig letztmalige Verurteilung) gegen den Beschwerdeführer im ergangen sind. Diese 12 Verurteilungen können indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer einmal abgesehen vom Strafbefehl vom 7. April 2011 durchwegs jeweils aufgrund von einer Vielzahl von Delikten und/oder wegen mehrfach begangener Delikten schuldig gesprochen worden war. Mithin widerspiegeln die "nur" 12 Verurteilungen bei genauer Betrachtungsweise nicht Ansatzweise die Anzahl der vom Beschwerdeführer in seiner strafrechtlichen Karriere begangen Gesetzesverstösse.

5.4.2

Neben den gegen ihn ausgesprochenen Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 4'400.-- wurde der Beschwerdeführer zu Geldstrafen von insgesamt 335 Tagessätzen verurteilt, wobei die aktenkundig letzte Verurteilung wegen mehrfacher Hehlerei und versuchter Hehlerei mit deren 180 Tagessätzen zu Buche schlägt. Sodann wurde der Beschwerdeführer zu weiteren 60 Tagessätzen verurteilt, an deren Stelle indes 240 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet wurden. Die Freiheitsstrafen, zu welchen der Beschwerdeführer verurteilt worden war, belaufen sich auf insgesamt (rund) 31 Monate (nicht 39, wie vom AFM festgehalten). Diese auch vom Regierungsrat angeführten "Gesamttotale" (vgl. angefochtener RRB Erw. 4.1) lassen sich aufgrund der Akten verifizieren.

5.4.3

Der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 7. Februar 2013, ergangen mithin vor rund 10 Jahren, lagen 7 Strafbefehle bzw. Urteile zugrunde. Von dieser ersten Verwarnung liess sich der Beschwerdeführer offensichtlich wenig beeindrucken, ergingen in der Folge doch zwei weitere Strafbefehle sowie ein vom Regierungsrat ebenfalls berücksichtigtes Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2014, welches indes lediglich, aber immerhin, eine Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit aufgrund deren Verweigerung in eine Freiheitsstrafe betraf, woraufhin dem Beschwerdeführer am 22. August 2016 der Widerruf seiner Bewilligung sowie die Wegweisung angedroht wurden. Diese zweite Verwarnung - erstmals förmlich ergangen - zeigte ebenso wenig die erhoffte Wirkung: Vom 13. Oktober 2014 bis 23. Februar 2016 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug, wobei er bei einer Probezeit von einem Jahr und einer Reststrafe von 252 Tagen bedingt entlassen wurde (vgl. angefochtener Sachverhalt lit. D, AFM-act. 700). Wegen am 3. sowie 27. Februar 2017 begangenen Delikten wurde er am 26. Februar 2019 erneut verurteilt, woraufhin das AFM ihm gegenüber am 17. September 2019 neuerlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung angedroht hatte. Diese zweite förmliche Androhung und insgesamt dritte ausländerrechtliche Verwarnung erfolgte explizit und "ausnahmsweise" im Sinne einer "letzten Chance" verbunden einerseits mit der Erwartung, dass er nicht mehr delinquiert und sich in Zukunft an die Rechtsordnung hält, und anderseits, mit dem Hinweis, dass weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mehr toleriert werde (vgl. AFM-act. 632, 626). In der Folge ergingen gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Strafbefehle: Wegen des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (bzw. ohne Führerausweis), begangen am 29. März 2019 und 16. April 2019 (AFM-act. 617), bzw. wegen mehrfacher Hehlerei und versuchter Hehlerei, begangen im Jahr 2020 (AFM-act. 672). Mithin verpuffte selbst die dritte, als letzte Chance ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung wirkungslos. Dabei spielt keine Rolle, dass dem zweitletzt ergangenen Strafbefehl Delikte zugrunde lagen, die vor dieser Verwarnung begangen wurden, wurden doch die mit letzterem Strafbefehl behandelten Hehlereidelikte im Jahr 2020 und somit nach der letztmaligen Verwarnung begangen.

5.4.4

Zusammenfassend lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen angesichts der fortwährenden Straffälligkeiten des Beschwerdeführers über all die Jahre hinweg, von welcher er sich trotz strafrechtlicher Ahndung, und mehreren migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht abbringen liess, zum Schluss gelangt sind, dass der Beschwerdeführer ganz offenbar auch künftig nicht gewillt oder fähig sein wird, sein Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Mit in die Waagschale darf dabei auch gelegt werden, dass es der Beschwerdeführer ferner offensichtlich nicht zu schätzen wusste, dass mit Urteil vom 7. Mai 2012 statt den 60 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von total 240 Stunden angeordnet worden waren, verweigerte er doch gemeinnützige Arbeit im Umfang von rund 66 Stunden. Dies widerspiegelt seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung ebenso exemplarisch wie sein wiederholtes und fortwährendes strafrechtliche Verhalten. Die Vorinstanzen haben dem Beschwerdeführer damit zu Recht einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorgeworfen (vgl. angefochtener RRB Nr. 786/2022 Erw. 4.7, Verfügung AFM Erw. 2 [S. 4 Mitte, S. 5 oben]).

5.5.1

An diesem Ergebnis vermögen die Angaben des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern, was sowohl hinsichtlich der Angaben unter dem Titel "3. Unzulässigkeit eines Widerrufs […]" gilt als auch hinsichtlich derjenigen unter "Sachverhalt", die sich über 7 Seiten und einen beschönigenden Eindruck hinterlassend hinziehen (wobei nicht abschliessend erhellt, was der Beschwerdeführer mit den langen Ausführungen zum "Sachverhalt" erreichen möchte, mithin, ob er diese Ausführungen auch im Sinne von Rügen verstanden wissen will). Als Beispiel hierfür kann auf die Sachverhaltsdarstellung S. 8 betreffend Strafbefehl vom 9. (recte: 8.) Juli 2021 wegen mehrfacher Hehlerei und versuchter Hehlerei verwiesen werden. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von einem Bekannten kontaktiert worden. Dieser habe ihm "ein paar Pneus" angeboten, woraufhin der Beschwerdeführer diesem "einige" Pneus abgenommen und verkauft habe. Leider hätten sich die Bestätigungen des Kollegen, dass es sich um von diesem günstig über seine Firma beziehbare Pneus handle, als unzutreffend herausgestellt und er sei in der Folge verurteilt worden. Im Strafbefehl vom 8. Juli 2021 (AFM-act. 672) ist indes von "ca. 600 Pneus", mithin nicht nur von einigen Pneus, die Rede, nota bene neben vom Beschwerdeführer in seiner Sachverhaltsschilderung nicht erwähnter weiterer

(Hehler-)Ware (Turbolader, Werkzeugwagen, Ölfässer), die er in ca. 12 Bestellungen bestellte.

5.5.2

Soweit der Beschwerdeführer ferner behauptet, dass der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG deshalb nicht vorliege, weil seine begangenen Delikte "fast ausschliesslich im Zusammenhang mit [unberechtigten] Autofahrten zu sehen" seien, er mit Ausnahme der Hehlerei und eines Delikts wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung sei der Beschwerdeführer jeweils wegen Gefährdungsdelikten verurteilt worden sei, sich keine Gefahr verwirklicht habe und daher von einem schwerwiegenden Verstoss i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen sei (S. 15), kann dem nicht gefolgt werden. Wie der obigen Auflistung der Straferkenntnisse zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer keineswegs "fast ausschliesslich" deshalb bestraft, weil er ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte; auch kann nicht die Rede davon sein, dass er neben Hehlerei, einfacher Körperverletzung und Nötigung ausschliesslich wegen Gefährdungsdelikten verurteilt worden wäre. Vielmehr reihen sich Delikte wie Wiederhandlungen gegen das Waffengesetz, falsche Anschuldigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit in die strafrechtliche Laufbahn des Beschwerdeführers. Dass es sich z.T. um Gefährdungsdelikte handelte, bei welchen keine Personen konkret zu Schaden gekommen sind, ist darüber hinaus nicht massgeblich. Zu erinnern ist, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur erfüllt ist, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden, sondern dass auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden können (vgl. oben Erw. 1.2). Wenngleich insofern nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend sind, ist hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu mehreren Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) verurteilt wurde, letztmals mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 aufgrund mehrfacher sowie versuchter Hehlerei. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nicht attestiert werden, dass die begangenen Delikte hinsichtlich der Schwere im Laufe der Zeit (vgl. Urteil BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 3.3.2) abgenommen hätten. Schliesslich ist dem beschönigenden Vorbringen, dass die begangenen Delikte fast ausschliesslich im Zusammenhang mit unberechtigten Autofahrten zu sehen seien, entgegen zu halten, dass das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis bzw. trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, und mithin ein Vergehen darstellt (Art. 10 Abs. 3 StGB) und zu einer nicht obligatorischen Landesverweisung führen kann (vgl. Urteil BGer 2C_468/2019 vom 18.11.2019 Erw. 5.4).

6.1

Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer die Zulässigkeit eines Widerrufs infolge Verstosses gegen Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 13 BV und gegen Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 (recte wohl: 96) AIG. Der Schutz von Art. 8 EMRK betreffe nicht nur ihn, sondern auch seine Beziehung zu D.________, mit welcher der Beschwerdeführer schon seit 13 Jahren fest liiert sei, und deren Sohn E.________, mit welchen der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit faktisch zusammenlebe (Beschwerde S. 12). Der Beschwerdeführer sei der faktische und soziale Vater des 15-jährigen von E.________, dem Sohn seiner Verlobten; dessen schwerwiegenden Interessen sei Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte würden sodann gemeinsame Kinder planen. Diese Absicht sei vor staatlichen Eingriffen durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschützt. In jedem Fall sei der Kinderwunsch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (S. 13). Vorliegend seien, wie von den Strafbehörden, welche auf die Landesverweisung verzichtet hätten, richtig beurteil worden sei, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib höher zu gewichten, als die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung (S. 16 [ff.]). Die Delikte seien zwar nicht zu bagatellisieren, indes sei der Beschwerdeführer kein Berufskrimineller, sondern eher eine etwas zu gutherzige und leichtgläubige Person, die unter dem Druck auch mal die falschen Entscheide treffe. Von seinem Therapeuten sei das Verhalten als krankheitsbedingt gewertet worden, was zu berücksichtigen sei. Um die Zukunftsprognose positiv zu gestalten, habe der Beschwerdeführer entscheidende Schritte unternommen (S. 16), wobei es sich nicht nur um Schutzbehauptungen handle. Der Beschwerdeführer führe eine symbiotische Beziehung mit seiner Partnerin, nehme die Rolle des Vaters ein, unterstütze die Partnerin in der Erziehung und komme für den überwiegenden Teil des Haushaltbudgets auf; er sei beruflich in stabilen Verhältnissen und lebe seit zwei Jahren deliktsfrei und der Vollzug der ausgesprochenen Strafen werde Denkzettel genug sein, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten; er sei nie sozialhilfeabhängig gewesen und er weise keine Betreibungen auf (S. 17). Der Beschwerdeführer sei kurz nach seiner Geburt in die Schweiz eingereist und habe hier sein ganzes 32-jähriges Leben verbracht; Mundart sei seine Muttersprache - zwar hätten seine Eltern mit ihm Serbisch gesprochen, jedoch im Alter von ca. 12 Jahren auf Deutsch umgestellt -, er sei hier sozialisiert und kulturell verwurzelt, pflege enge Beziehungen zu seinen Grosseltern, Eltern und seiner heute 25-jährigen Schwester. Zu Serbien habe er keine Beziehung mehr, kenne es nur von vereinzelten Ferienaufenthalten, letztmals vor fast 20 Jahren. Schliesslich sei die Situation in Serbien angespannt und eine Eingliederung sei ausgeschlossen (S. 18 f.).

Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 lässt der Beschwerdeführer u.a. mitteilen, dass die Heirat mit seiner Verlobten nunmehr unmittelbar bevorstehe. Zur Untermauerung seines Vorbringens reicht er einen Mailverkehr zwischen seiner Verlobten und dem Zivilstandsamt F.________ zu den Akten, gemäss welchem insbesondere hervorgeht, dass der Verlobten das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung sowie die Informationsbroschüre Eheschliessung in der Schweiz zugestellt wurde.

6.2

Gemäss Sicherheitsdepartement (Vernehmlassung Ziff. 4) ist nicht ersichtlich, weshalb der Vollzug der ausstehenden Freiheitsstrafe vor 15 Monaten beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung bewirken solle; nach seinem letzten Freiheitsentzug von 498 Tagen habe es gerade einmal 3 Jahre gedauert, bis der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden sei; vor diesem Hintergrund könne auch nicht von einer erfolgreichen Entwicklung und positiven Prognose gesprochen werden, weil er nun knapp zwei Jahre straffrei geblieben sei.

Wenn der Beschwerdeführer ausführe, er lebe seit fast 13 Jahren faktisch in einem festen Konkubinat, sei unklar, was dies bedeuten solle und stehe im Widerspruch zur eigenen Darstellung, wonach er im Jahr 2019 mit seiner Vorlobten und deren Sohn zusammengezogen sei. Massgebend sei ohnehin die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (Ziff. 5).

6.3.1

Ob sich der Beschwerdeführer gestützt auf sein angeblich langjähriges und stabiles Konkubinat mit seiner Freundin bzw. Verlobten, einer kroatischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung, und der Beziehung zu deren Sohn (geb. 9.5.2007) (vgl. dazu BGE 144 I 266 Erw. 2.5 S. 270 f. mit Hinweisen), auf Art. 8 EMRK berufen kann, kann vorliegend offen bleiben (vgl. Urteil BGer 2C_736/2020 vom 5.2.2021 Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer reiste in seinem ersten Lebensjahr im Dezember 1990 in die Schweiz ein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass nicht alle Einwanderer - unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts - zwangsläufig auch über ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfügen. Diese Bestimmung schütze auch das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen bzw. der Aussenwelt herzustellen und zu pflegen, weshalb aufenthaltsbeendende Massnahmen gegen Personen mit langjährigem Aufenthalt einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) bilden und sich im Rahmen einer Interessenabwägung nach dessen Ziffer 2 rechtfertigen müssen (vgl. Urteil BGer 2C_520/2017 vom 15.11.2017 Erw. 1.3 m.H.). So oder anders liegt ein für einen allfälligen Grundrechtseingriff vorausgesetzter (gesetzlicher) Widerrufsgrund vor und auch das Landesrecht gebietet die Vornahme einer sorgfältigen Interessenabwägung. Die dafür massgeblichen Kriterien sind im Wesentlichen identisch und eine Massnahme, die sich im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als verhältnismässig erweist, hält deshalb grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. Urteil BGer 2C_736/2020 vom 5.2.2021 Erw. 3.3 m.H.a. BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1 f. S. 19 ff.; Urteil BGer 2C_699/2020 vom 25.11.2020 Erw. 4.1). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert: Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.

6.3.2

Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteil BGer 2C_736/2020 vom 5.2.2021 Erw. 3.4 m.H.a BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1 f. S. 19 ff.; Urteil 2C_699/2020 vom 25.1.2020 Erw. 4.1).

6.3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1, S. 19; Urteil 2C_503/2019 vom 7.4.2020 Erw. 2.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (Urteil BGer 2C_736/2020 vom 5.2.2021 Erw. 3.5 m.H.a BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_503/2019 vom 7.4.2020 Erw. 2.3).

6.4.1

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt, Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 Erw. 4.2, S. 23; 129 II 215 Erw. 3.1, S. 216). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 Erw. 4.2, S. 20; 130 II 176 Erw. 4.3.1, S. 186). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 Erw. 2.4 und Erw. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (Urteil BGer 2C_940/2020 vom 9.8.2020 Erw. 4.3).

6.4.2

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Dieses kann nur durch entsprechende gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden (Urteil BGer 2C_797/2019 vom 20.2.2020 Erw. 5.2 m.H.).

Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum zahlreiche verschiedene Delikte, darunter auch Verbrechen (z.B. mehrfache sowie versuchte Hehlerei im Jahr 2020), begangen und dabei auch hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. zumindest gefährdet (bzgl. Gefährdung vgl. z.B. AFM-act. 223 betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung von 73 km/h im Rahmen einer Missachtung des polizeilichen Haltesignals [Leuchtmatrix "Bitte Folgen]"; betreffend Gefährdung [statt Verletzung] vgl. ferner Urteil BGer 2C_914/2017 vom 24.8.2018 Erw. 3.2). Entscheidend ist indes ohnehin, dass wie aufgezeigt die Verurteilungen und die dreimalig erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnungen, zweimal verbunden mit der Androhung des Bewilligungswiderrufs sowie der Wegweisung aus der Schweiz, nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens geführt haben. Anstatt sich allerspätestens nach der dritten Verwarnung, die explizit im Sinne einer letzten Chance erfolgte, wie von ihm verlangt an die Rechtsordnung zu halten, wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2020 erneut mehrfach straffällig (erwähnte mehrfache sowie versuchte Hehlerei). Insgesamt ist beim Beschwerdeführer ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Durch sein bisheriges Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willig oder fähig ist, sich über eine längere Zeit an die Rechtsordnung zu halten, selbst nicht im Bewusstsein um die drohende Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz.

Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur von den strafrechtlichen Verurteilungen sowie den ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht hat beeindrucken lassen. Seine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung zeigt sich auch in weiterem Foutieren um behördliche Anordnungen, so beispielsweise durch das erwähnte Nichtbeachten polizeilicher Haltezeichen, der Verweigerung der gewährten bzw. angeordneten gemeinnützigen Arbeit (anstelle von 60 Tagessätzen) im Rahmen des Strafvollzugs oder weiterer Deliniquenz nach Erlass eines Vollzugsbefehls für eine Freiheitsstrafe bzw. während dem hiernach initiierten Gesuch um Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitorings (vgl. AFM-act. 634, 542, 497, 490).

6.4.3

Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. 6.4.1) sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls im vorliegenden Fall gering und ein Rückfallrisiko kann aufgrund der bisherigen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine Therapie zur Aufarbeitung seiner Delinquenz besucht und abgeschlossen, aktenkundig belegt (vgl. Therapieschlussbericht vom 23.1.2016, Therapiebericht vom 3.9.2015 [AFM-act. 572, 578]; ein Therapiebericht vom 14.7.2019 [vgl. Beschwerde S. 16] lässt sich den Akten indes soweit ersichtlich nicht entnehmen). Dass das deliktische Verhalten als krankheitsbedingt gewertet worden sei, kann vorliegend nicht zugunsten des Beschwerdeführer gewertet werden - eher müsste das Gegenteil der Fall sein. Es kann auch offen bleiben, ob die Diagnosestellung des Therapeuten, eines Psychologen und damit eines Nichtmediziners, vorliegend beweiswertig ist. Denn in jedem Fall verhält es sich so, dass das dem vom Therapeuten sinngemäss attestierte geringe Rückfallrisiko (Therapieschlussbericht S. 2 [unten] f.]) wie erwähnt vorliegend nicht in Kauf genommen werden muss und sich diese Einschätzung überdies offenkundig als unzutreffend erwiesen hat, wurde doch der Beschwerdeführer nach Therapieschluss erneut mehrfach straffällig. Angesichts dessen sowie der wiederholten, unverbesserlichen Delinquenz insgesamt bestehen deshalb Bedenken hinsichtlich einer positiven Legalprognose. Hieran vermögen schliesslich weder der Umstand, dass er seit zwei Jahren - angeblich - deliktsfrei lebe, noch die sinngemässen Beteuerungen, dass er inskünftig und namentlich aufgrund des Denkzettels des ausgesprochenen Strafvollzugs zu keinerlei Klagen mehr Anlass geben werde, etwas zu ändern (Beschwerdeschrift S. 17 Mitte). Dies ist nicht entscheidend, da diese Versprechungen unter dem Eindruck des hängigen ausländerrechtlichen Widerrufverfahrens erfolgen (vgl. Urteil des BGer 2C_43/2018 vom 28.6.2018 Erw. 3.3.2) und im Übrigen offensichtlich auch nicht seinem Verhalten nach seinem letzten Freiheitsentzug entspricht (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 4). Insgesamt resultiert ein grosses öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

6.5

Den gewichtigen öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

6.5.1

Der Beschwerdeführer ist im Dezember 1990 in seinem ersten Lebensjahr im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit rund 32 Jahren hier auf. Seine aus Kroatien stammende Freundin bzw. Verlobte lebt ebenfalls in der Schweiz. Sodann leben die Schwester, die Eltern und eine Tante in der Schweiz (Vi-act. I-01/Beilage 12). Die Verlobte hat eine Anstellung in der Schweiz beim selben Arbeitgeber wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 8) und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Entscheidet sie sich für einen Verbleib in der Schweiz, würde dies zu einer langandauernden Trennung der Verlobten mit offenbar vorhandenem Hochzeitswünschen führen. Der Kontakt wird dann nur durch gelegentliche Besuche sowie die elektronischen Medien stattfinden können. Dies gilt auch hinsichtlich des (nichtgemeinsamen) 15- bzw. (gemäss GERES) bald 16-jährigen Sohnes seiner Verlobten, für welchen der Beschwerdeführer gemäss den vor­instanzlich Erwägungen (5.3) eine wichtige Bezugsperson sei.

Es ist nicht zu verkennen, dass die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib darstellt. Der Regierungsrat attestierte dem Beschwerdeführer eine familiäre Integration (Erw. 5.4) und eine mittlerweile erfolgreiche wirtschaftliche Integration in Anbetracht namentlich der absolvierten Lehre als Logistiker, einer Weiterbildung im Bereich Security sowie der derzeitigen Arbeit als Lagerchef im G.________, wobei er in den beiden letzten Wohnorten H.________ und C.________ keine Betreibungen aufweise, indes unklar sei, wie es sich mit den Betreibungen von total rund Fr. 12'000.-- sowie Verlustscheinen von total rund Fr. 10'700.-- gemäss Eintragungen des Betreibungsamts I.________ verhalte (Erw. 5.5); trotz der aufgelegten Referenzschreiben kam der Regierungsrat derweil zum Schluss, dass die soziale Vernetzung in der Schweiz nicht über die gewöhnlichen beruflichen, nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen hinausgingen (Erw. 5.6; vgl. für die Referenzschreiben Vi-act. I/Beilagen zu den jeweiligen Eingaben).

Dieser vorinstanzlichen Beurteilung ist grundsätzlich beizupflichten. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem ersten Lebensjahr und nunmehr seit rund 32 Jahren in der Schweiz. Er ist in sprachlicher Hinsicht - seine Muttersprache sei Mundart - als auch in beruflicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, ohne dass aber eine besondere Verwurzelung in beruflicher Hinsicht vorliegt, zumal aufgrund seines offenbar letztmaligen Arbeitsplatzwechsels im Jahr 2019 (Beschwerde S. 8 unten). Es liegt damit eine Integration vor, wie sie angesichts der langen Aufenthaltsdauer ohnehin erwartet werden darf. Zweifel ergeben sich hingegen in Bezug auf seine soziale Integration. Der Beschwerdeführer hat durch die Art, der Vielzahl und in unbelehrbarer Weise begangenen Delikte erkennen lassen, dass er keine Hemmungen hat, die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach und in einer qualifizierten schwerwiegenden Weise zu gefährden bzw. zu verletzen (vgl. Urteil BGer 2C_736/2020 vom 5.2.2021 Erw. 5.1).

6.5.2

Die Eingliederung in Serbien wird den Beschwerdeführer insbesondere in sozialer Hinsicht vor Herausforderungen stellen, zumal er angeblich letztmals vor fast 20 Jahren in Serbien gewesen sei und dieses Land nur von den damaligen Ferienaufenthalten kenne. Indessen wird ihm die Integration durch den Umstand erleichtert, dass er mit der Sprache des Landes vertraut ist, zumal er bis im Alter von 12 Jahren in der Familie auch Serbisch gesprochen hat (Beschwerde S. 18). Zudem wird er von den in der Schweiz erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnissen bzw. Weiterbildungen (Logistiker, Schlosser, Security) profitieren können (Urteil BGer 2C_736/2020 vom 5.2.2021 Erw. 5.2; angefochtener RRB Erw. 5.6). Insgesamt liegen damit zwar keine unüberwindbaren Integrationshindernisse vor, dennoch muss sich der Beschwerdeführer in einer ihm unbekannten Umgebung eine neue Existenz aufbauen.

6.5.3

Nach eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten seit rund 12 Jahren zusammen und wohne mit ihr und deren Sohn "faktisch seit langer Zeit" zusammen (Beschwerde S. 12 unten). Eine Entfernungsmassnahme würde seine Verlobte und deren Sohn mit einer gewissen Härte treffen, zumal ihnen eine Ausreise nach Serbien nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Andererseits hat gerade auch die gemeinsame Beziehung bzw. die Verlobte den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, während dieser Beziehung mehrfach und auch schwer zu delinquieren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während der Verbüssung des Strafvollzugs nur eingeschränkt gelebt werden konnte und in Anbetracht eines angeblich noch ausstehenden Vollzugs (Beschwerde S. 17) wird gelebt werden können. Schliesslich ist es möglich, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten sowie deren Sohn durch Kurzbesuche (zutreffend diesbezüglich der Hinweis des Regierungsrats [Erw. 6.4 i.f.], dass ein allfälliges Einreiseverbot vom SEM vorübergehend suspendiert werden kann) und/oder moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

Dagegen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung die langjährige Beziehung beendeten, den gemeinsamen Kinderwunsch illusorisch werden liessen und sein Recht auf Ehefreiheit tangierten, nicht zu überzeugen: Die Ehefreiheit verschafft in keiner ihrer Formen einen Anspruch auf ein Familienleben an einem bestimmten, frei wählbaren Ort. Migrationsrechtlich gehen in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Ehefreiheit vor (Urteile BGer 2C_481/2018 vom 11.7.2019 Erw. 7; 2C_323/2018 vom 21.9.2018 Erw. 6.5.3). Der Beschwerdeführer muss sich die Folgen seines fortwährenden, in unbelehrbarer Weise erfolgten strafrechtlichen Handelns vorhalten lassen. Ein Eingriff in die Beziehung mit seiner Verlobten ist gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gesetzlich möglich und im vorliegenden Fall auch vertretbar. Hieran können auch die replizierend geltend gemachten Vorbereitungen zur Eheschliessung sowie die damit verbundenen Vorbringen bzgl. FZA, auf welches sich der Beschwerdeführer nach Eheschluss berufen könne, nichts ändern, zumal im Übrigen für das Gericht der Sachverhalt zum Zeitpunkt seines Entscheides massgeblich ist (vgl. Urteil BGer 2C_580/2019 vom 10.122015 vom 9.3.2020 Erw. 2.3.2).

6.5.4

Es trifft zu, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch in gewissen Fällen massiver Straffälligkeit die privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung zu überwiegen vermögen. Aufgrund der vorliegenden Umstände kann der Beschwerdeführer jedoch aus dieser Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Bei den verwiesenen Fällen geht es zwar ebenfalls um straffällige Ausländer, die ihre ganze Kindheit und Jugend in Österreich bzw. in der Schweiz verbracht haben. In Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 (Beschwerde Nr. 1638/03) handelte es sich aber um typische Beispiele von Jugenddelinquenz: Jener Straftäter beging seine Delikte im Alter von 14 bzw. 15 Jahren und damit in der schwierigen Phase der Pubertät. Dazu kam, dass der Ausländer die Sprache seines Heimatlandes nicht sprach, weshalb sich eine Ausweisung insgesamt als unzumutbar erwies. Der Beschwerdeführer hingegen hat seine strafrechtliche Karriere - soweit ersichtlich - erst im Erwachsenenalter als 18-jähriger begonnen (vgl. AFM-act. 121) und wurde seither immer wieder straffällig. Es wird im Allgemeinen angenommen, die Gewaltbereitschaft nehme mit zunehmendem Alter ab (Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen die Schweiz vom 22.5.2008, Nr. 42034/04, § 74). Wenngleich zuletzt beim Beschwerdeführer nicht von Gewaltdelikten auszugehen ist, scheint beim Beschwerdeführer die kriminelle Energie angesichts der zuletzt ergangenen Verurteilung wegen mehrfacher und versuchter Hehlerei, was ein Verbrechen darstellt, zumindest nicht abgenommen zu haben. Jedenfalls können diese letzten begangenen bzw. versuchten Taten wie im Übrigen die sämtlichen vorgängigen Taten im Erwachsenenalter nicht als Jugendkriminalität abgetan werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland von Ferienaufenthalten her kennt und Serbisch spricht. Ebenso wenig vergleichbar ist das Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 (Beschwerde Nr. 42034/04). Ausschlaggebend war dort insbesondere, dass die Delikte je einzeln keine Ausweisung rechtfertigten, während vorliegend bereits Hehlerei aufgrund der Qualifikation als Verbrechen zur fakultativen Landesverweisung führen könnte, und der Ausländer psychisch krank war (Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Labilität und Elementen von Impulsivität bzw. von einer Borderlinestörung in Kombination mit einer Angststörung). Aus diesem Grund war er weiterhin auf seine Familie in der Schweiz angewiesen, was auf den vorliegenden Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. VG SG B 2009/198 vom 24.2.2010 Erw. 4.2.5, bestätigt durch Urteil BGer 2C_318/2010 vom 16.9.2010 Erw. 3.3.3).

Aber auch den weiteren, vom Beschwerdeführer zitierten Fällen liegen Verhältnisse zugrunde, die sich in entscheidwesentlichen Punkten vom vorliegenden Sachverhalt unterscheiden: Im Fall Moustaquim gegen Belgien vom 18. Februar 1991 (Beschwerde Nr. 12313/86) beging der dortige Beschwerdeführer seine Delikte bevor er 18 Jahre alt war. Im Fall Beldjoudi gegen Frankreich vom 26. März 1992 (Beschwerde Nr. 12083/86) hatte der Beschwerdeführer über vierzig Jahre in Frankreich gelebt. Der Gerichtshof hielt fest, er scheine ausser seiner Staatsbürgerschaft keinerlei Beziehungen zu Algerien zu haben und kein Arabisch zu sprechen und seine Ehefrau sei Französin (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_318/2010 vom 16.9.2010 Erw. 3.3.3).

Im Übrigen ist angesichts der vom Beschwerdeführer angerufenen Urteile, die lange Zeit zurückreichen, hinzuweisen, dass der EGMR seit dem Fall Ndidi gegen Vereinigtes Königreich vom 14. September 2017 (Beschwerde Nr. 41215/14) seine Prüfung ausdrücklich auf die Frage beschränkt hat, ob die Mitgliedstaaten eine umfassende Güterabwägung anhand der von ihm - namentlich im erwähnten Urteil Emre - entwickelten Kriterien vornehmen (vgl. Uebersax/Schlegel, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., § 9 Rz. 9.245).

6.6.1

Zusammenfassend scheint sich der Beschwerdeführer seit der letzten Tat (Oktober 2020, vgl. AFM-act. 672 unten) zwar wohlverhalten zu haben. Allerdings sind seither auch erst etwas mehr als zwei Jahre vergangen. Somit bzw. wie oben erwähnt trotzdem kann aus dem Wohlverhalten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. BGE 146 IV 105 Erw. 4.3). Damit wird bereits deutlich, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung besteht. Des Weiteren sind in der Beschwerde auch keine überzeugenden Vorbringen ersichtlich, die ein überwiegendes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden. Die in der Schweiz verbrachte Zeitdauer sowie der hiesige Schulbesuch sprechen noch nicht für ein starkes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Gleiches gilt für die familiäre und soziale Situation sowie die berufliche Integration des Beschwerdeführers. Es sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich; soweit hinsichtlich familiärer Bindungen die Beziehung zu seiner Verlobten und deren Sohn ins Feld geführt werden, so kann zwar anerkennt werden, dass es sich einerseits um eine tatsächlich gelebte Beziehung - mit während dem ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren getroffenen Vorkehrungen betreffend Ehevorbereitung - handelt, und dass anderseits der Beschwerdeführer für den Sohn der Verlobten offenbar eine wichtige Bezugsperson darstellt (vgl. etwa Vi-act. I-01/Beilage 4 = Schreiben von E.________ vom 1.5.2022). Anderseits darf zuungunsten des Beschwerdeführers auch mitgewichtet werden, dass sowohl die Verlobte als auch der Beschwerdeführer um die drohenden Konsequenzen bei neuerlicher Delinquenz wussten bzw. wissen mussten und der Beschwerdeführer weder der biologische noch rechtliche Vater des bald 16-jährigen Sohnes der Verlobten ist (betreffend bundesgerichtlich bestätigter Wegweisung eines leiblichen Vaters eines Sohnes sowie seines zweiten, ungeborenen Kindes vgl. Urteil BGer 2C_980/2018 vom 23.4.2019 Erw. 6.3.3 f., wo das Bundesgericht u.a. festhielt, dass die Distanz zwischen der Schweiz und Kroatien für regelmässige Besuche relativ gering sei, was mithin auch für Serbien gelten muss; ausserdem liessen die modernen Telekommunikationsmöglichkeiten einen konstanten Kontakt mit seinem Sohn zu. Die vorinstanzliche Interessenabwägung mit Blick auf die Beziehung zu seinem Sohn sei folglich nicht zu beanstanden und trage den Vorgaben der Kinderrechtskonvention genügend Rechnung; Gleiches muss vorliegend betreffend die Konstellation des Beschwerdeführers und des Sohnes seiner Verlobten gelten). Ein Abhängigkeitsverhältnis ist weder hinsichtlich der Verlobten, ihres Sohnes noch zu übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Schliesslich spricht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen den Bewilligungswiderruf, jedenfalls wird diesbezüglich nichts Substantiiertes geltend gemacht. Die Würdigung der Gesamtsituation ergibt, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz angesichts des aufgezeigten schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz aufgrund der fortwährenden Delinquenz trotz dreimaliger ausländerrechtlicher Verwarnung mit zweimaliger Androhung des Bewilligungswiderrufs, zuletzt ausgesprochen im Sinne einer letzte Chance, das öffentliche Interesse an einem Landesverweis vorliegend nicht überwiegen. Der vorinstanzlich angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung verstösst somit weder gegen Landes- noch Konventionsrecht i.S.v. Art. 96 AIG, Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK.

6.6.2

Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Partnerin (vgl. Beschwerde S. 22). Bereits vor Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer in seiner Begründung einen entsprechenden Antrag gestellt (Vi-act. I-01 S. 17), welchen der Regierungsrat nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen (vgl. insbesondere die Ausführungen zu § 18 VRP und § 24 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 VRP in Erw. 2.1, worauf verwiesen werden kann) mit der Argumentation ablehnte, dass nicht ersichtlich sei, welche weiteren sachverhaltsrelevanten Informationen durch eine Partei- oder Zeugenbefragung beigebracht werden sollten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Regierungsrat damit Recht, namentlich das rechtliche Gehör, verletzt hätte, sondern wiederholt vielmehr seine Sicht. Eine Rechtsverletzung ist den auch nicht ersichtlich, geht doch namentlich der persönliche Eindruck der betroffenen Personen, ihre Beziehungen, die Integration des Beschwerdeführers und auch die Entwicklung des Beschwerdeführers bereits genügend aus den vorliegenden Akten hervor, was der Regierungsrat zu Recht erkannte. Von einer Partei- bzw. Zeugenbefragung (als subsidiäres Beweismittel, vgl. VGE II 2022 72 vom 23.1.2023 Erw. 4.3.2) des Beschwerdeführers bzw. dessen Partnerin kann daher auch vorliegend - zumal angesichts des erwähnten Fehlens einer entsprechenden Rüge sowie des vorliegend doppelten Schriftenwechsels und den insgesamt 5 beschwerdeführerischen Eingaben (Beschwerde, Akteneingaben bzw. Stellungnahmen, vgl. Vi-act. I) im vorinstanzlichen Verfahren - ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.

6.6.3

Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer ferner die Befragung des Sohnes seiner Partnerin gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) (Beschwerde S. 22).

Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2).

Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 III 90 Erw. 3a). Die Anhörung ist ein Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches grundsätzlich auch in fremdenpolizeilichen Verfahren, die das Kind "berühren", zu beachten ist (vgl. BGE 124 II 361 Erw. 3c S. 368 mit Hinweisen). Die Anhörung muss nicht notwendigerweise in jedem Fall mündlich erfolgen, sondern es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes sonst wie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch eine Eingabe seines Vertreters, Eingang in das Verfahren gefunden hat. Träger der Konventionsgarantie von Art. 12 KRK ist das Kind, welches diesen Anspruch selber oder durch seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen kann (Urteil BGer 2A.348/2005 vom 21.10.2005 Erw. 4.1 f.).

Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 KRK - "in allen das Kind berührenden Angelegenheiten" - lässt für die Bestimmung des Anwendungsbereiches dieses speziellen konventionsrechtlichen Gehörsanspruches einen Beurteilungsspielraum offen. Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass das Kind überhaupt fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Sodann können die Interessen eines Kindes in vielerlei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in irgendeiner Weise "berührt" sein, ohne dass sich deswegen eine Anhörung des Kindes sachlich rechtfertigen würde. Der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch muss sich vernünftigerweise auf Verfahren beschränken, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiel stehen, wie dies insbesondere etwa bei Trennung des Kindes von seiner Familie (vgl. Art. 314 ZGB [Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen]) oder beim Entscheid über das Sorgerecht bei Ehescheidung (vgl. Art. 144 ZGB) der Fall ist. Im Ausländerrecht kann dieser Anspruch namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht. Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil oder sonstigen Familienmitglied die Interessen des Kindes derart berühren, dass diesem aufgrund von Art. 12 Abs. 1 KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss (zum Ganzen Urteil BGer 2A.348/2005 vom 21.10.2005 Erw. 4.3 f.).

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder der gesetzliche Vertreter des Sohnes seiner Partnerin ist, noch deren Sohn selber um eine persönliche Befragung ersucht hat.

Sodann kann aufgrund einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass den allfälligen Aussagen des Sohnes der Partnerin des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen wäre, was das Ergebnis der vorgenommenen Interessenabwägung wesentlich zu beeinflussen bzw. zu ändern vermöchte. Der Standpunkt des Kindes hat bereits aufgrund der zahlreichen (Akten-)Eingaben, namentlich auch im Verfahren vor dem Regierungsrat sowie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. z.B. Brief und Zeichnung E.________ 2015 [AFM-act. 568]; Fotos mit E.________ 2015 [AFM-act. 567]; Brief von E.________ 2019 [AFM-act. 565]; Schreiben von E.________ vom 1.5.2022 [Vi-act. I-01/Beilage 4]) in tauglicher Weise Eingang in das Verfahren gefunden. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Sohn der Verlobten eine wichtige Bezugsperson darstellt (vgl. oben Erw. 6.6.1) und dass der Sohn der Partnerin ernsthaft interessiert sein dürfte an einer Aufrechterhaltung der regelmässigen (persönlichen) Kontaktmöglichkeiten zum Partner seiner Mutter. Im Übrigen erweisen sich nach dem Gesagten beide Interessen, jene des Beschwerdeführers und jene des Sohnes seiner Partnerin, als gleichläufig, weshalb die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch den Beschwerdeführer eingebracht werden konnte, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden konnte. Dass das Interesse des Kindes seiner Partnerin gegenläufig zu den eigenen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Abgesehen davon würde dies bedeuten, dass es dem Wunsch von E.________ entspräche, kein Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu haben (vgl. VGE III 2018 159 vom 18.12.2018 Erw. 4.3 m.H.a. BGE 144 II 1 Erw. 6.5). Zusammenfassend ist konventionsrechtlich weder eine Anhörung von E.________ gefordert noch ist beweisrechtlich geboten, diesen persönlich einzuvernehmen (vgl. Urteil BGer 2A.348/2005 vom 21.10.2005 Erw. 4.5 f.).

6.6.4

Abschliessend ist vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hinzuweisen, dass eine Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung i.S. von Art. 63 Abs. 2 AIG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden kann, wenn die Vor­aussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind (BGE 148 II 1 Erw. 2.5). Zu Recht beantragt der Beschwerdeführer denn auch keinen Ersatz seiner Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung.

7.1

Der Beschwerdeführer beantragt (Antrag Ziff. 3), in jedem Fall sei die angesetzte Ausreisefrist abzunehmen und macht geltend (Beschwerde S. 23 Ziff. 4), dass sich die angesetzte Ausreisefrist angesichts der noch zu vollziehenden Reststrafe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als unzulässig erweise. Es sei auf das Ansetzen einer Ausreisefrist zu verzichten. Solange die Reststrafe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht vollzogen sei, dürfe der Beschwerdeführer nicht ausreisen, da ihm dies andernfalls als Flucht ausgelegt werden würde.

Weder das Sicherheitsdepartement in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2022 noch der Regierungsrat im angefochtenen RRB äussern sich zu diesem Punkt. Dies ist nicht verständlich, wurde doch bereits in der Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht - wenn auch nicht im Sinne eines Beschwerdeantrags, aber immerhin in der Begründung -, in jedem Fall sei auf das Ansetzen einer Ausreisefrist zu verzichten (Vi-act. I-01 S. 17).

7.2.1

Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen; das Gesetz schreibt vor, dass eine längere Ausreisefrist festzulegen oder die Ausreisefrist zu verlängern ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Im Vordergrund steht im vorliegenden Fall der Aspekt der langen Aufenthaltsdauer, wurde der Beschwerdeführer doch in der Schweiz geboren und verbrachte er sein bisheriges Leben weitgehend hier.

7.2.2

Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB oder werden sie in einer Einrichtung nach Artikel 426 ZGB untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig (Art. 70 Abs. 1 VZAE). Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden (Art. 70 Abs. 2 VZAE).

7.2.3

Wird jemand zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, müssen die Strafvollzugsbehörden entscheiden, in welchen Anstaltstyp sie die betreffende Person einweisen. Aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Akten schätzen die zuständigen Sachbearbeitenden der Vollzugsbehörden die Flucht- und Rückfallgefahr und damit den notwendigen Sicherungsbedarf ein. Ziel ist es, dass die ausgesprochene Strafe tatsächlich vollstreckt wird und dass erneute Straftaten verhindert werden (Achermann, Ausländische Strafgefangene zwischen Resozialisierung und Wegweisung, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, S. 69 ff., S. 93). In Bezug auf die (strafrechtliche) Landesverweisung bestimmt Art. 66c Abs. 2 StGB aus Gründen der Rechtsgleichheit und der staatlichen Pflicht zur Rechtsdurchsetzung, dass unbedingte Strafen bzw. der unbedingte Teil teilbedingter Strafen sowie freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59 – 61) vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind (vgl. BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66c N 3).

7.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 70 Abs. 1 und 2 VZAE ist es (grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens) zulässig, möglichst früh bzw. vor dem Ende des Straf- oder Massnahmenvollzugs über eine Wegweisung zu entscheiden (vgl. VG ZH VB.2020.00448 vom 16.9.2020 Erw. 1.3 u. KG BL 810 17 224 vom 25.4.2018 Erw. 5.2, je m.H.a. BGE 137 II 233 Erw. 5.3; vgl. ferner Urteil BGer 2C_231/2019 vom 23.5.2019 Erw. 1.2 [in Bestätigung von KG FR 601 2018 258, 259 vom 25.1.2019]). Dieser Rechtsprechung kann grundsätzlich auch Geltung zugesprochen werden für Ausländer, die zu einer (unbedingten) Strafe verurteilt worden sind, deren Strafvollzug - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - indes noch nicht begonnen hat und damit noch ausstehend ist. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer denn auch nicht, der Widerruf der Bewilligung und die Wegweisungsverfügung an sich seien zu früh erfolgt.

7.4.1

Nach dem Gesagten zeigt sich, dass eine staatliche Pflicht bzw. ein (öffentliches) Interesse besteht, unbedingte (Freiheits-)Strafen vor dem Wegweisungsvollzug (oder vor dem Vollzug einer Landesverweisung) zu vollziehen. Insofern und in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe erweisen sich die vom AFM bzw. vom Regierungsrat je angesetzten Ausreisefristen von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung bzw. des Beschlusses grundsätzlich als fraglich (vgl. Verfügung vom 4.4.2022 Erw. 7, Disp.-Ziff. 2; angefochtener RRB Erw. 8, Disp.-Ziff. 2).

7.4.2

Hinsichtlich des geltend gemachten ausstehenden Strafvollzugs erweist sich derweil die Aktenlage als dünn, allenfalls gar als unvollständig (vgl. nachfolgend). Zunächst ist unklar, um welche noch zu vollziehende Freiheitsstrafe es sich handeln soll. Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Begründung, dies zu konkretisieren. Soweit es um die vom Kreisgericht See-Gaster am 26. Februar 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten gehen könnte (vgl. AFM-act. 482), lässt sich den Akten entnehmen, dass

 der Beschwerdeführer mit Schreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons St.Gallen (AJV SG) vom 26. März 2019 aufgefordert worden war, die Freiheitsstrafe am 29. April 2019 anzutreten (AFM-act. 490),

 dieser Vollzugsbefehl vom 26. März 2019 mit Schreiben des AJV SG vom 16. April 2019 hinfällig erklärt wurde, da das AJV SG auf Ersuchen hin die

Voraussetzungen für den Vollzug in Form von Electronic Monitoring (EM) prüfte (AFM-act. 497),

 das AJV SG am 6. Juni 2019 das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz um Vollzugsübernahme ersuchte (AFM-act. 542),

 das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 26. September 2019 den Vollzug der am 5. August 2019 ausgesprochenen 3-monatigen Freiheitsstrafe (vgl. AFM-act. 619) dem AJV SG abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 30. September 2019 eröffnete das AJV SG dem Beschwerdeführer angesichts der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von nicht mehr 12, sondern 15 Monaten das rechtliche Gehör: Es sehe vor, den EM-Vollzug abzubrechen und den Beschwerdeführer unter Anrechnung der bisher verbüssten Freiheitsstrafe von insgesamt 34 Tagen zum Normalvollzug der (Rest-)Freiheitsstrafe in die offene Strafanstalt Saxerriet aufzufordern (AFM-act. 635).

Allfällige später ergangene Akten hinsichtlich dieser zu vollziehenden (Rest-) Freiheitsstrafe lassen sich den Akten, soweit ersichtlich, nicht entnehmen. Angesichts des erwähnten, vor über drei Jahren im September 2019 gewährten rechtlichen Gehörs ist zumindest davon auszugehen, dass weitere Korrespondenz oder ein weiterer Vollzugsbefehl erfolgte. Denkbar wäre angesichts des grossen verstrichenen Zeitraums bis dato mithin selbst, dass die Freiheitsstrafe bereits vollzogen worden ist - wenngleich dies den Vorbringen des anwaltschaftlich vertretenden Beschwerdeführers diametral widersprechen würde. Allerdings versäumt es auch der Beschwerdeführer, mehr Klarheit hinsichtlich des Strafvollzugs zu schaffen.

7.4.3

Bei dieser Sachlage ist von der beantragten Abnahme der angesetzten Ausreisefrist abzusehen. Sollte sich der Vollzug der Freiheitsstrafe konkretisieren, dieser gar angetreten werden, so steht einem Vorgehen nach Art. 70 VZAE nichts entgegen. Hingegen besteht keine Veranlassung, keine Ausreisefrist anzusetzen, solange ein anstehender Strafvollzug nur behauptet, aber nicht konkret absehbar ist.

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unberechtigt, weshalb sie abzuweisen ist.

9.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1’500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 VRP); Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (§ 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 28. November 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

13. März 2023

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Art. 62n mit Briefwechselart. 62n avec échange de lettresart. 62n 1

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2C_657/2020

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2C_468/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

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BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

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Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

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§ 18 VRP

§ 24 VRP

Art. 12 UKRKart. 12 Convention relative aux droits de l’enfantart. 12 Convenzione sui diritti del fanciullo

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BGE 124 II 361ATF 124 II 361DTF 124 II 361

2A.348/2005

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 144 ZGBart. 144 CCart. 144 CC

2A.348/2005

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

2A.348/2005

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

BGE 148 II 1ATF 148 II 1DTF 148 II 1

Art. 64 AIGart. 64 LEtrart. 64 LStrI

Art. 64d AIGart. 64d LEtrart. 64d LStrI

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC

Art. 70 VZAEart. 70 OASAart. 70 OASA

Art. 70 VZAEart. 70 OASAart. 70 OASA

Art. 66c StGBart. 66c CPart. 66c CP

Art. 70 VZAEart. 70 OASAart. 70 OASA

BGE 137 II 233ATF 137 II 233DTF 137 II 233

2C_231/2019

Art. 70 VZAEart. 70 OASAart. 70 OASA

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF